11.07.2015 Aufrufe

6.4.2

6.4.2

6.4.2

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Imaging and Printing AssociationUMWELTSCHUTZ UND ARBEITSSICHERHEITBEI DER VERARBEITUNGVON DRUCKPLATTENEine Informationsbroschüre des I & P Europe -Imaging and Printing Association e.V.


Impressum:Herausgeber: I & P Europe - Imaging and PrintingAssociation e.V.Mainzer Landstraße 5560329 Frankfurt am MainTel. 069 / 25 56-14 10Fax 069 / 23 65 21E-Mail: info@ip-europe.comInternet: www.ip-europe.comDas Kapitel 5.0 wurde unter Verwendung von Text- und Bildmaterialaus der Broschüre „Sicheres Arbeiten im Fotolabor“der BG Druck und Papierverarbeitung, Wiesbaden, verfasst.Diese Druckschrift ist von uns mit großer Sorgfalt unterBeteiligung von Fachleuten aus der Praxis erstellt worden.Da das Rechtsgebiet jedoch komplex und laufenden Veränderungenunterworfen ist, übernehmen wir keine Haftungfür die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts.Layout: Art Dept. Bernd Walz, www.artdept.deDruck: Rapp Druck, www.rapp-druck.deAlle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigungund Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten.Stand: Juli 20092 www.ip-europe.com


,Inhaltsverzeichnis1.0 Einleitung 52.0 Im Focus: Umwelt- und Arbeitsschutz 63.0 Produktinformationen 73.1 Eigenschaften und Kennzeichnung von Gefahrstoffen 73.2 Gefahrensymbole mit Gefahrenbezeichnungen nach GHS 93.3 Kennzeichnung von Gefahrgütern 113.4 Sicherheitsdatenblatt 133.5 Die Chemikalienverordnung REACH 153.6 Artikel-Informationsblatt (Article Information Sheet) 164.0 Lagerung 164.1 Gesetzliche Anforderungen 164.2 Grundsatzanforderungen nach VAwS 174.3 Wassergefährdungsklassen 174.4 Informationen zur Lagerung von Chemikalien 174.5 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 195.0 Sicherer Umgang mit Verarbeitungschemikalien und Druckplatten 205.1 Gefährdungen und Schutzmaßnahmen beim Umgang mitVerarbeitungschemikalien und Druckplatten 205.1.1 Gefährdungen durch Hautkontakt 205.1.2 Gefährdungen durch Augenkontakt 235.1.3 Gefährdungen durch Einatmen 245.1.4 Gefährdungen und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit UV- und Laserstrahlen 265.2 Pflichten aus der Gefahrstoffverordnung 285.3 Mutterschutz 305.4 Erste Hilfe / Notfallmaßnahmen 306.0 Umweltgerechter Umgang mit Verarbeitungschemikalien 316.1 Genehmigungspflichten für das Einleiten von Abwasser 316.2 Vorschriften in den Abwassersatzungen von Städten und Gemeinden 326.3 Einleiten von Abwasser aus der Herstellung von Druckformen, Druckerzeugnissenund grafischen Erzeugnissen 326.3.1 Bagatellregelung des Anhangs 56 (Teil A, Abs. 3) 336.3.2 Allgemeine Anforderungen (Teil B) des Anhangs 56 346.3.3 Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (Teil C des Anhangs 56) 346.3.4 Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (Teil D des Anhangs 56) 356.3.5 Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls (Teil E des Anhangs 56) 35Seitewww.ip-europe.com 3


,Inhaltsverzeichnis6.3.6 Wichtige Begriffe beim Nachweis der Überwachungswerte ausAbschnitt D und E des Anhangs 56 356.3.7 Sonstiges Abwasser aus der Herstellung von Druckformen 366.4 Entsorgung und Recycling 366.4.1 Erläuterungen abfallrechtlicher Begriffe 36<strong>6.4.2</strong> Entsorgung nach der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise 366.4.3 Verwertungsmöglichkeiten 376.4.4 Getrennthaltung der Bäder 376.4.5 Verpackungen 386.4.6 Batterien 386.4.7 Abfallschlüsselnummern 396.4.8 Allgemeine Hinweise zur ordnungsgemäßen Entsorgung 407.0 VOC-Richtlinie 40Seite8.0 Brancheninitiative Offsetdruck 419.0 Organisatorische Fragen 4210.0 Literatur, Gesetze, Bezugsquellen 4311.0 Anhang 4411.1 Anhang 56 der Abwasserverordnung „Herstellung von Druckformen, Druckerzeugnissen undgrafischen Erzeugnissen“ (Stand: Februar 2005) 4411.2 Beispiele für Article Information Sheets 4711.2.1 Positiv-Thermo-Druckplatte 4711.2.2 Fotopolymere Druckplatte 4911.3 Herstellererklärung nach Anhang 56, Teil B (2) Nr. 1 bis 4 5111.4 Beispiele für Betriebsanweisungen nach § 14 Gefahrstoffverordnung 5211.4.1 Positiv- und Negativ-Entwickler für die Druckformherstellung 5211.4.2 Auswaschlösung für Flexodruckplatten 5311.5 R- und S-Sätze / H-, P- und EUH-Sätze 5411.6 Hautschutzplan 6811.7 Checkliste Unternehmensorganisation 6811.8 Leerformular Gefahrstoffverzeichnis 6911.9 Giftinformationszentren in Deutschland 7011.10 Glossar 7111.11 Mitgliedsfirmen des I & P Europe - Imaging and Printing Association e.V. 7411.12 Bildnachweis 754 www.ip-europe.com


1.0 EinleitungMitgliedsunternehmen des I & P Europe- Imaging and Printing Association e.V. 1 sindu. a. Hersteller von Druckplatten für Offset,Hoch- und Flexodruck. Die vorliegendeBroschüre „Arbeits- und Umweltschutzbei der Verarbeitung von Druckplatten“gibt den gewerblichenAnwendern wichtige Hinweise, die beider Verarbeitung dieser Produkte undder Anwendung der Verarbeitungschemikalienzu beachten sind.In der Broschüre werden die Grundlagenzu den Eigenschaften und Kennzeichnungenvon Gefahrstoffen und die davonabhängigen Schutzmaßnahmen dargestellt.Für die Erstellung der Betriebsanweisungennach § 14 der Gefahrstoffverordnungwerden Hinweise und Beispieleaufgezeigt, desgleichen für das Gefahrstoffverzeichnis.Betriebliche Möglichkeiten zur Einhaltungder Abwasservorschriften undabfallrechtliche Fragen bei der Entsorgungvon Abfällen, die bei der Verarbeitungder Materialien anfallen, werdenebenfalls erläutert.Umwelt- und Arbeitsschutz ist keineFrage der Betriebsgröße. Vorschriftengelten ebenso für Druckbetriebe miteinigen wenigen Mitarbeitern wie auchfür Großbetriebe. Zielgruppe der vorliegendenBroschüre sind die Mitarbeiterund Verantwortlichen in Druckereienund in Betrieben der Druckvorbereitung,die mit den Produkten umgehen. DieBroschüre soll den Unternehmen undSicherheitsbeauftragten als Hilfsmittelzur Unterweisung und als Nachschlagewerkdienen, damit rechtzeitige Vorsorgemaßnahmenzur Einhaltung dergesetzlichen Pflichten des Arbeitgebersgetroffen werden können.Für einen Schnelleinstieg wurden wichtigePunkte, die für den Arbeits- undUmweltschutz zu prüfen sind, in Kapitel11.7 zusammengestellt.Maßnahmen im Zusammenhang mit denDruckverfahren Durchdruck (Siebdruck)und Tiefdruck sind nicht Bestandteil dieserInformation.Alle hier gegebenen Darstellungen undErläuterungen sind von erfahrenenSicherheitsbeauftragten geschriebenworden. Diese können jedoch im Einzelnender Auslegung unterliegen und sichdurch die Weiterentwicklung der Gesetzgebungund Rechtsprechung auch verändern.Für Anregungen und Hinweise unsererLeser, insbesondere über ergänzendeoder abweichende Erfahrungen, sindwir jederzeit dankbar.1 Vorher CIPHO - Chemieverband Imaging, Printing und Photo e.V.www.ip-europe.com 5


2.0 Im Focus: Umwelt- und ArbeitsschutzUmwelt- und Arbeitsschutz wird heute groß geschrieben- und gewinnt zunehmend weiter an Stellenwert.Die Schonung der natürlichen Ressourcen, die Minderungvon Emissionen und Abfällen aller Art sowie derAbbau von Gefährdungen am Arbeitsplatz sind hierbeivon besonderer Bedeutung. Unser Ziel ist es, mit denzur Verfügung stehenden Mitteln einen größtmöglichenNutzen für die Umwelt sowie für den Arbeitsschutzzu erreichen.In den letzten Jahren haben sich die Technologien zurBebilderung und Entwicklung von Druckplatten stetigweiterentwickelt. Sie bieten erhebliche Vorteile bezüglichder Arbeitssicherheit und der Ökologie verglichenmit dem Stand bei der Drucklegung der ersten Ausgabe.Unter bestimmten Umständen können im täglichenArbeitsablauf Ressourcen geschont bzw. dasUmwelt- und Arbeitsrisiko gesenkt werden. Es bleibtjedoch stets die Notwendigkeit, auf der Basis der individuellenSituation vor Ort die beste Lösung zu finden.Einige Hinweise können die Auswahl des richtigenSystems erleichtern:• Wird die Verwendung von Filmen und Filmentwicklerumgangen (z. B. ctp-Technologie), werdenUmwelt und Arbeitssicherheit weniger belastet.• Wird Entwickler eingesetzt, der nicht den Gefahrgutregelungenunterliegt, kann unter UmständenGefahrgutempfang und -versand sowie die Bestellungeines Gefahrgutbeauftragten vermieden werden.• Wenn das verwendete System den Anforderungendes Anhangs 56 der Abwasserverordnung (sieheKapitel 11.1) genügt, kann unter Umständen dieEntstehung und der Versand von gefährlichemAbfall vermieden werden.• Werden besonders starke Laser (20 - 40 W Leistung)bei der Belichtung eingesetzt, muss auf die Belüftungdes Belichters und des Arbeitsraums umsomehr geachtet werden.• Werden die Druckplatten nach der Belichtung eingebrannt,muss auf die Belüftung des Arbeitsraumsund zusätzlich auf die Belüftung des Einbrennofensgenauer geachtet werden.• Werden Druckplattensysteme eingesetzt, die hoheAuflagen im Drucksaal ohne Einbrennen ermöglichen,kann auf den energieintensiven Einsatz einesEinbrennofens verzichtet werden.• Werden prozessarme Druckplattensysteme eingesetzt,kann ggf. vollständig auf den Einsatz von Entwicklernverzichtet werden.Die grafische Industrie wird auch zukünftig innovativeTechnologien entwickeln und anbieten, um einen Beitragfür höhere Sicherheit und ökologische Nachhaltigkeitzu leisten.6 www.ip-europe.com


3.0 Produktinformationen3.1 Eigenschaften und Kennzeichnung von GefahrstoffenUnter Chemikalien versteht man Stoffe, die im Laboroder industriell hergestellt worden sind. Sie werdenentweder als einzelner Stoff oder als ein Stoffgemisch(Zubereitung) verwendet. Verarbeitungschemikaliensind in aller Regel Zubereitungen, da sie durch Mischenverschiedener Stoffe hergestellt werden.Stoffe haben unterschiedliche chemische, physikalische,toxikologische und ökologische Eigenschaften.Daraus folgt, dass auch die Gefahren, die von den Chemikalienausgehen, unterschiedlich groß sind. Zurexakten Charakterisierung der von den Stoffen undZubereitungen ausgehenden Gefahren werden standardisierteGefahrenhinweise benutzt, die so genanntenR-Sätze 2 . Diese geben die Stoffgefahren kurz undprägnant wieder. Demgegenüber dienen die Gefahrensymboleder optischen Darstellung der Hauptgefahren.Abbildung 1: Auswahl handelsüblicher Verarbeitungschemikalien für Flexo- und Offsetdruckplattenwww.ip-europe.com 7


Während Stoffe primär aufgrund ihrer spezifischenEigenschaften eingestuft werden, wird die Einstufungvon Zubereitungen meist aufgrund der Konzentrationender Inhaltsstoffe berechnet. Liegen die Konzentrationenunter den gesetzlich festgelegten Einstufungsgrenzen,wird die Zubereitung nicht eingestuftund infolgedessen auch nicht gekennzeichnet. Dennochsind auch in diesen Fällen die allgemeinenUmgangsregeln für Chemikalien zu beachten (sieheKapitel 4.1). Alle relevanten Gefahrensymbole sind imKapitel 3.2 dargestellt.Die Einstufung und Kennzeichnung der Stoffe undZubereitungen erfolgen durch die Hersteller europaeinheitlichgemäß der entsprechenden EG-Richtlinie(67/548/EWG, 1999/45/EG, und ab 2010 bzw. 20151272/2008/EU).Erzeugnisse oder Artikel sind im Gegensatz zu Stoffenoder Zubereitungen Produkte, die eine spezifischeForm, Gestalt oder Oberfläche während desHerstellungsprozesses erhalten haben, die derenFunktion mehr bestimmen als ihre chemischeZusammensetzung.Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungenmuss zusätzlich zu den aufgeführten Gefahrensymbolenmit den Gefahrenbezeichnungen undden R-Sätzen den Namen des Gefahrstoffes, dieSicherheitshinweise (S-Sätze 3 ) sowie Name,Anschrift und Telefonnummer des Inverkehrbringers(in der Regel der Hersteller) enthalten. Die S-Sätzegeben die wesentlichsten Sicherheitsratschläge wieder,die aufgrund der gefährlichen Produkteigenschaftenmindestens einzuhalten sind.Im Anhang 11.5 sind alle R- und S-Sätze (und auch H-und P-Sätze) aufgelistet.Für weitergehende Informationen sind die Sicherheitsdatenblätterund/oder die technischen Merkblätteroder die Produktinformationen der Herstellerzu Rate zu ziehen.HerstellerAdresseAbbildung 2: Kennzeichnung eines Druckplattenentwicklersnach Gefahrstoffverordnung2 Die am 20. Januar 2009 in Kraft getretene VO (EG) Nr. 1272/2008 (EU-GHS-Verordnung) bringt neue Codes für die Gefahren- und Sicherheitshinweise,die sog. H- und P-Sätze, welche sich aus den Buchstaben H (für Hazard) bzw. P (für Precaution) und einem dreistelligen Zahlencode zusammensetzen.Die H- und P-Sätze dürfen heute schon eingesetzt werden, es dürfen aber nicht beide Systeme parallel eingesetzt werden!3 Siehe Fußnote 28 www.ip-europe.com


3.2 Gefahrensymbole mit Gefahrenbezeichnungen nach GHSAm 03. September 2008 verabschiedete das EuropäischeParlament die Verordnung zur Einstufung,Kennzeichnung und Verpackung chemischer Produkte,die sogenannte GHS-Verordnung der EU. Hierbeihandelt es sich um ein Kennzeichnungssystem fürChemikalien, das weltweit eingesetzt werden soll unddie Gefahrstoff- und die Gefahrgutkennzeichnung(siehe Kapitel 3.3) zusammenführen wird. Die neuenGHS-Symbole stehen auf der Spitze wie die Gefahrgutsymbole,haben jedoch in der Regel ein etwasanderes Aussehen als die bisher verwendeten Symbole(siehe Tabelle 1). Am 31.12.2008 wurde die Einführungdes GHS im Amtsblatt der EuropäischenGemeinschaft veröffentlicht und wird damit in allenEU-Mitgliedstaaten bindend. Die neuen Kennzeichnungendürfen bereits genutzt werden. Gleichzeitiggilt aber auch eine bindende Übergangsfrist zur Veröffentlichungder alten Kennzeichnungen. Die altenKennzeichnungen dürfen noch bis 2010 für reineChemikalien, bis 2015 für Gemische genutzt werdenund müssen in den Sicherheitsdatenblättern bis 2015angegeben werden. Lagerbestände dürfen nochjeweils zwei weitere Jahre verkauft werden. Damitkönnen noch bis 2012 bzw. 2017 Packungen mit altenKennzeichnungen im Handel sein.Für die Vergabe der neuen GHS-Symbole gelten auchneue Kriterien. Werden zum Beispiel Stoffe, die dieAugen nachhaltig schädigen können, bisher nur als„reizend“ gekennzeichnet, müssen sie zukünftig als„ätzend“ gekennzeichnet werden. Stoffe, die bei Kinderneine oft tödliche „chemische Lungenentzündung”(Aspirationspneumonie) auslösten, wurdenbisher mit dem Andreaskreuz, einem X, gekennzeichnet.Sie müssen zukünftig mit einem neuenSymbol für schwere Gesundheitsschäden gekennzeichnetwerden.Wo im Folgenden die Gefahren beim Umgang mitChemikalien im Detail beschrieben werden, wird nurauf die zurzeit noch vorgeschriebenen und allseitsbekannten orangefarbenen Gefahrensymbole (in derrechten Spalte der Tabelle) verwiesen.www.ip-europe.com 9


Tabelle 1: GHS-Symbole (links) im Vergleich zu den zur Zeit noch vorgeschriebenenGefahrstoffsymbolen (rechts)K ennzeic hnungab 2008B es c hreibungB is2017 noc h erlaubtTödliche VergiftungProdukte können selbst in kleinen Mengen auf der Haut,durch Einatmen oder Verschlucken zu schweren oder gartödlichen Vergiftungen führen. Die meisten dieser Produktesind Verbrauchern nur eingeschränkt zugänglich. LassenSie keinen direkten Kontakt zu.oderSchwerer Gesundheitsschaden, bei Kindernmöglicherweise mit TodesfolgeProdukte können schwere Gesundheitsschäden verursachen.Dieses Symbol warnt vor einer Gefährdung derSchwangerschaft, einer krebserzeugenden Wirkung undähnlich schweren Gesundheitsrisiken. Produkte sind mitVorsicht zu benutzen.oderZerstörung von Haut oder AugenProdukte können bereits nach kurzem Kontakt Hautflächenmit Narbenbildung schädigen oder in den Augen zu dauerhaftenSehstörungen führen. Schützen Sie beim GebrauchHaut und Augen!oderGesundheitsgefährdungVor allen Gefahren, die in kleinen Mengen nicht zum Tododer einem schweren Gesundheitsschaden führen, wirdso gewarnt. Hierzu gehört die Reizung der Haut oder dieAuslösung einer Allergie. Das Symbol wird aber auch alsWarnung vor anderen Gefahren, wie der Entzündbarkeitgenutzt.oderGefährlich für Tiere und die UmweltProdukte können in der Umwelt kurz- oder langfristig Schädenverursachen. Sie können kleine Tiere (Wasserflöheund Fische) töten oder auch längerfristig in der Umweltschädlich wirken. Keinesfalls ins Abwasser oder den Hausmüllschütten!Entzündet sich schnellProdukte entzünden sich schnell in der Nähe von Hitzeoder Flammen. Sprays mit dieser Kennzeichnung dürfenkeineswegs auf heiße Oberflächen oder in der Nähe offenerFlammen versprüht werden.oder10 www.ip-europe.com


3.3 Kennzeichnung von GefahrgüternEbenso wie Chemikalien nach dem Chemikalienrechtgekennzeichnet werden müssen, existiert eineanaloge Kennzeichnungspflicht von Gefahrgüternbeim Transport auf allen öffentlichen Verkehrswegen(Straße, Bahn, Luft u. See). Wichtig ist, dass einGebinde, das in vollem Zustand Gefahrgut enthielt,auch in leerem Zustand als Gefahrgut auf den Weggebracht werden muss, wenn es ungespült, d. h.innen noch mit Restanhaftungen versehen, ist.Anstelle der Gefahrensymbole werden Gefahrzettelverwendet, die den Gefahrensymbolen ähnlich sind,die aber im Gegensatz zum Gefahrstoffrecht auf derSpitze stehende Quadrate sind. Zur Spezifizierungder Gefahren bedient man sich der Einteilung inGefahrklassen.Einen Sonderfall nimmt die genannte Gruppe“Limited Quantity” („Begrenzte Mengen“) ein. Unter„Limited Quantity“ kann man begrenzte Mengen vonChemikalien, die an sich dem Gefahrgutrecht unterliegen,befördern, ohne dass die Regelungen fürGefahrgut - außer einigen grundsätzlichen Vorsichtsmaßnahmen- eingehalten werden müssen.Gefahrgüter dürfen nur in geprüften und zugelassenenVerpackungen transportiert werden. An dieAbbildung 3: Beispiel zur Kennzeichnung von Verarbeitungschemikaliennach dem TransportrechtAusrüstung der Fahrzeuge und an die Ausbildungvon Gefahrgutfahrern werden besondere Anforderungengestellt. Dem Transporteur müssen mindestensdas Unfallmerkblatt (schriftliche Weisung)und die Beförderungspapiere übergeben werden,aus denen u. a. die Menge und die Einstufung derTransportgüter ersichtlich sind. Das Unfallmerkblattbeinhaltet die wichtigsten Angaben der Gefahrenund der zu treffenden Maßnahmen bei einemTransportunfall.Gefahrgut erkennt man an den abgebildeten Symbolenaußen auf dem Packstück. Ob eine zu versendendeChemikalie den Gefahrgutregelungen unterliegt,erkennt man an den Angaben im Punkt 14 desSicherheitsdatenblatts, welches Gefahrgut behandelt.Handelt es sich nicht um Gefahrgut, steht hiereine Eintragung wie „kein Gefahrgut“ oder „keinGefahrgut im Sinne der Transportvorschriften“. DieBezeichnung in einem englischen „Material SafetyData Sheet” hierfür lautet „Not restricted“ und „Notsubject to transport regulations“.Wie im Kapitel 3.2 ausgeführt, wurde am 31.12.2008die Einführung des Globally Harmonized System(GHS, 1272/2008/EU) - im Amtsblatt der EuropäischenGemeinschaftveröffentlicht und wirddamit in allen EU-Mitgliedstaatenbindendwerden. Der angestrebteErsatz der augenblicklichgültigen Gefahrgutsymboleist nicht Sacheder Europäischen Gemeinschaftwie bei denGefahrstoffsymbolen,sondern der verschiedenenKommissionen fürTransportbestimmungen(z. B. ADR für dieStraße, IATA für Luftfrachtund IMDG fürSeefracht). Man erwartet,dass die Umstellungin den nächsten Jahrensukzessiven Eingang indie Transportbestimmungenfinden wird.www.ip-europe.com 11


In dem Bereich Druck sind folgende Gefahrgutklassen von Relevanz:Klasse 3entzündbare flüssige StoffeKlasse 8ätzende StoffeKlasse 9verschiedene gefährliche Stoffeund GegenständeKlasse 9wichtiger neuer Spezialfall:Umweltgefährdende Güterverschiedene gefährliche Stoffe undGegenstände, umweltgefährliche Güter,z. B. nach 5.2.1.8 ADR/RID(im Straßenverkehr Übergangsfrist bisEnde 2011, im Luftverkehr sofortigeAnwendungspflicht!)+Limited Quantity(1 UN-Nummer pro Packstück)Begrenzte Mengen, z. B. nach 3.2.1 derADR (Spalte 7).Für Limited Quantities müssen nurstark vereinfachte und reduzierteTransportregelungenberücksichtigt werden.UNLimited Quantity(mehrere UN-Nummernpro Packstück)LQ12 www.ip-europe.com


3.4 SicherheitsdatenblattSeit 1994 sind Hersteller verpflichtet, für kennzeichnungspflichtigeProdukte EG-Sicherheitsdatenblätter zuerstellen und in der Lieferkette weiterzugeben. Die Lieferantenmüssen die Sicherheitsdatenblätter unaufgefordertbei der Erstlieferung dem Anwender übermitteln.Haben sich wichtige Änderungen innerhalb eines Jahresnach der letzten Auslieferung der Chemikalie ergeben,so erhält der Kunde automatisch ein aktualisiertesSicherheitsdatenblatt. Die Sicherheitsdatenblätter müssenstets in der jeweiligen Landessprache abgefasstsein. Fremdsprachige Sicherheitsdatenblätter sind alsInformationsmedium gegenüber den Arbeitnehmernnicht zulässig, können jedoch als interne Informationsquelledienen.Die Sicherheitsdatenblätter beinhalten alle für denUmgang mit dem Gefahrstoff relevanten Informationen.Sie sind immer gleich aufgebaut, wodurch der Anwenderimmer gleichartige Informationen unter dem gleichenPunkt findet, egal um welches Produkt es sich handeltoder von welchem Hersteller es bezogen wurde. DasSicherheitsdatenblatt umfasst die in Tabelle 2 zusammengefassten16 Punkte.Unter Punkt 3 des Sicherheitsdatenblattes werden dieKennzeichnungen der Inhaltsstoffe angegeben. Diesekönnen von der Kennzeichnung des Produktes im Punkt15 abweichen.Auch für nicht gekennzeichnete Zubereitungen müssenSicherheitsdatenblätter erstellt werden, wenn siegefährliche Inhaltsstoffe oberhalb der Berücksichtigungsgrenze(für die meisten Eigenschaften 1 %)beinhalten. Auf Anforderung werden diese für berufsmäßigeVerwender zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedsfirmendes I & P Europe - Imaging and PrintingAssociation e.V. haben sich darüber hinaus verpflichtet,grundsätzlich für alle von ihnen in Verkehrgebrachten Chemikalien ein Sicherheitsdatenblatt zuliefern, auch wenn die vorgenannten Voraussetzungennicht erfüllt sind.In den Sicherheitsdatenblättern gibt es Informationenunterschiedlicher Wichtigkeit. Obwohl dies von Fall zuFall verschieden sein kann, sind in Tabelle 2 die wichtigstenKapitel hervorgehoben.Mit In-Kraft-Treten des neuen europäischen ChemikalienrechtsREACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) am 01.Juni 2007 ersetzten die Bestimmungen dieser Verordnungdie bisher geltenden Vorschriften zum Sicherheitsdatenblatt(SDB). Die Grundsätze des Leitfadens der EG-Richtlinie 91/155/EWG bleiben erhalten und wurdengemäß der durch REACH geforderten neuen Angaben anentsprechender Stelle erweitert.Die wichtigsten Änderungen im Überblick:• Punkt 1: Zusätzliche Angabe der E-Mail-Adresse derPerson, die für das Sicherheitsdatenblatt (SDB) verantwortlichist.• Die Reihenfolge der Punkte 2 und 3 wurde umgekehrt(nunmehr in der Reihenfolge des Global harmonisiertenSystems - GHS, 1272/2008/EU)• Punkt 3: Das Vorhandensein von PBT-Stoffen (PBT= persistent, bioakkumulierbar und toxisch) sowievon vPvB-Stoffen (vPvB = sehr persistent und sehrbioakkumulierbar) in Mengen von 0,1 Gewichtsprozentmuss in SDB für alle Zubereitungen angegebenwerden, und zwar unabhängig davon, ob essich um gefährliche oder ungefährliche Zubereitungenhandelt.• Erweitertes Sicherheitsdatenblatt: Für Stoffe, für dieeine Stoffsicherheitsbeurteilung und ein Stoffsicherheitsberichtverlangt werden. Das relevante Expositionsszenario/ die relevanten Expositionsszenarien ist /sind in einem Anhang zum SDB beizufügen.Die Anwendung der REACH-Anforderungen aufSicherheitsdatenblätter gilt seit dem 01. Juni 2007:• Seit dem 01. Juni 2007 müssen SDB den REACH-Anforderungen entsprechen, sofern es sich um neueSDB handelt und wenn grundlegende Änderungen/Aktualisierungen vorgenommen werden (eine grundlegendeÄnderung wäre z. B. die Änderung einer vorhandenenEinstufung, die Einführung einer Einstufunggemäß GHS oder die Hinzufügung eines Expositionsszenarios,sobald dieses zur Verfügung steht).• Es besteht keine Notwendigkeit, alle vorhandenen SDBausschließlich zur Einarbeitung der administrativenÄnderungen gemäß REACH zu überarbeiten (also dieUmkehrung der Reihenfolge der Punkte 2 und 3 unddie zusätzliche Angabe der E-Mail-Adresse).• Jedoch sollten die gemäß REACH notwendigen Änderungenbis zum Ablauf der ersten Registrierungsfristam 30. November 2010 vorgenommen worden sein.www.ip-europe.com 13


Tabelle 2: Inhalte des Sicherheitsdatenblattes1. Stoff-, Zubereitungs- und Firmenname Produktbezeichnung, Adresse, Telefonnummer und Notrufnummerdes Inverkehrbringers, Angabe zum vorgesehenen Verwendungszweckder Chemikalie, e-mail-Adresse der Person, die für dieErstellung des SDB verantwortlich ist2. Mögliche Gefahren Zusammenfassung der wichtigsten Gefahren der Zubereitung3. Zusammensetzung/Angaben zu Wichtige Inhaltsstoffe, einschließlich ihrer Kennzeichnung, mitBestandteilenungefährer Konzentrationsangabe. Achtung: Kennzeichnung derInhaltsstoffe, nicht des Produktes. Inklusive PBT-Stoffen (PBT =persistent, bioakkumulierbar und toxisch) und vPvB-Stoffen (vPvB= sehr persistent und sehr bioakkumulierbar) ab einer Konzentrationvon 0,1%.4. Erste-Hilfe-Maßnahmen Erste-Hilfe-Maßnahmen getrennt für Einatmen, Augen-, Hautkontaktund Verschlucken5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung Angabe geeigneter und ungeeigneter Löschmittel6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Personenbezogene und technische Maßnahmen sowie VerfahrenFreisetzungzur Reinigung und Umweltschutzmaßnahmen7. Handhabung und Lagerung Als notwendig erachtete technische Einrichtungen zur sicherenHandhabung oder Lagerung (z. B. Zusammenlagerungsverbote)8. Expositionsbegrenzung und Aufzählung von Stoffen mit zu überwachenden Luftgrenzwertenpersönliche Schutzausrüstung(TRGS 900), konkrete Empfehlungen zum Hand-, Körper-, AugenundAtemschutz, falls diese als notwendig erachtet werden9. Physikalische und chemische Auflistung der wichtigsten Daten, z. B. Siedetemperatur, Schmelz-Eigenschaftenpunkt, Flammpunkt, Zündtemperatur, pH-Wert, Dampfdruck10. Stabilität und Reaktivität Nur bei Stoffen notwendig, die unter bestimmten Umgebungsbedingungenzerfallen oder sich zersetzen können, sowie Angabenvon Stoffen, die mit anderen Stoffen gefährliche Reaktionen eingehen11. Angaben zur Toxikologie Angabe der einstufungsrelevanten toxikologischen Daten, z. B.mittlere letale Dosis (LD50), Ätz- oder Reizwirkung12. Angaben zur Ökologie Angaben u.a. der aquatischen Toxizität und des Abbauverhaltens inder Umwelt13. Hinweise zur Entsorgung Außer der Abfallschlüsselnummer (EAK) finden sich Angaben zurVerwertung oder Beseitigung von Abfällen14. Angaben zum Transport Angabe der Gefahrklassen, einschließlich der Unterklassen, derGefahrnummern und UN-Nummern sowie zusätzlicher Transportvorschriften,differenziert nach Verkehrsträger15. Vorschriften Einstufung des Produktes mit Angabe der R- und S-Sätze16. Sonstiges Zusatzinformationen für den Verwender14 www.ip-europe.com


3.5 Die Chemikalienverordnung REACHREACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) steht für dieRegistrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkungvon Chemikalien. Die Verordnung soll für einenbesseren Schutz von Mensch und Umwelt vor Belastungendurch chemische Stoffe sorgen. Wesentlichdafür ist die Kenntnis über Eigenschaften und Gefahrenchemischer Stoffe sowie die Verbreitung dieserInformationen in der Wirtschaft und bei Anwendern.REACH betrifft die Hersteller, Importeure undAnwender von Chemikalien ebenso wie die Importeurevon Erzeugnissen, soweit Stoffe aus diesenErzeugnissen freigesetzt werden oder falls Erzeugnissebesonders Besorgnis erregende Stoffe enthalten(„substances of very high concern“ (SVHC)). Letzteresind von der Kommission in einer sogenannten„Candidate List“ bestimmt worden (http://echa.europa.eu/chem_data/candidate_list_table_en.asp).DieListe wird in regelmäßigen Abständen überarbeitet.Hinsichtlich SVHCs in Erzeugnissen gilt unter REACHeine Informationspflicht innerhalb der Lieferkette,sofern die Substanz in einer Konzentration von mehrals 0,1 Massenprozent in dem Erzeugnis enthaltenist. Die Informationen sind dem jeweiligen gewerblichenAbnehmer des Erzeugnisses unaufgefordertzur Verfügung zu stellen. Auch gegenüber einem privatenVerbraucher besteht eine Informationspflicht,allerdings nur auf dessen ausdrückliches Ersuchen.In diesem Fall sind die Informationen binnen 45Tagen kostenlos zur Verfügung zu stellen.Die Funktion von Druckplatten ist die Wiedergabe vonAbbildungen. Diese Funktion wird durch die besondereForm, Oberfläche und das Design erst ermöglicht.Das Freisetzen chemischer Stoffe ist nicht diebeabsichtigte Funktion. Demnach sind Druckplattenals Erzeugnisse unter REACH zu betrachten. Die beider Verarbeitung von Druckplatten freigesetztenSubstanzen sind von REACH ausgenommen, da sieentweder Abfall oder Reaktionsprodukte sind, diewährend der Endnutzung des Erzeugnisses entstehen.Eine ausführliche Darlegung der Argumentationfinden Sie in dem „EPIA REACH Guidance DocumentIII - Substances in Articles“, welches unterwww.ip-europe.com abrufbar ist.www.ip-europe.com 15


3.6 Artikel-Informationsblatt (Article Information Sheet)Das „Article Information Sheet“ (AIS) ist eine freiwilligeZusatzinformation der fotochemischen Industrieüber Verbrauchsmaterialien wie Filme und Druckplatten.Es kann auf Anfrage vom jeweiligen Herstellerbezogen werden. Die Informationsblätter enthaltengenerelle Angaben über Zusammensetzungsowie allgemeine Hinweise in Bezug auf Gesundheit,Sicherheit und Umwelt. Im Anhang 11.2 finden SieBeispiele für „Article Information Sheets“ für Druckplatten.Ein AIS enthält folgende Informationen:1. Produktbeschreibung Hersteller, Distribution, Produktgruppe und Name2. Zusammensetzung Hauptbestandteile3. Mögliche Gefahren Gesundheitsrelevante und sicherheitstechnische Hinweise4. Brandgefahr und Brandbekämpfung Flammpunkt, Zündtemperatur, entstehende Gase, Löschmittel,Schutzausrüstung im Brandfall5. Entsorgung Abfallschlüsselnummer(n) (AVV) für Neuware und/ odergebrauchtes Material; Hinweise auf Wiederverwendung,Verwertung oder Beseitigung6. Transport Klassifizierung; grenzüberschreitender Verkehr7. Lagerung Sicherheitshinweise oder Unbedenklichkeitserklärung8. Weitere Informationen Querverweise auf Chemikalien und Sicherheitsdatenblätter;Herstellererklärung4.0 Lagerung4.1 Gesetzliche AnforderungenBei der Lagerung von Stoffen und Zubereitungen sindVorschriften aus verschiedenen Regelungsbereichenzu beachten.Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendungsowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellungzur Beförderung oder Entladung ein, wenn diesenicht binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder amdarauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktagein Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächstenWerktages.Der Umweltaspekt wird durch das Wasserhaushaltsgesetzdes Bundes (WHG) und die Landesverordnungenüber Anlagen zum Umgang mit wassergefährdendenStoffen (Anlagenverordnung - VAwS) abgedeckt. Diesehaben das Schutzziel, Verunreinigung des Bodens, desGrund- und des Oberflächenwassers zu verhindern.Die Lagerung muss so erfolgen, dass keine wassergefährdendenStoffe in den Boden oder in das Wasser eindringenkönnen. Welche Schutzmaßnahmen im Einzelnenerforderlich sind, hängt von der Wassergefährdungsklasse(Definition: siehe 4.3) und der16 www.ip-europe.com


Gesamtmenge der gelagerten Chemikalien ab, ausdenen sich die Gefährdungsstufe ableitet.Gesichtspunkte des Schutzes der Beschäftigten unddes sicheren Betriebs von Anlagen werden durch dasChemikaliengesetz, die Gefahrstoffverordnung, dasArbeitsschutzgesetz und die Betriebssicherheitsverordnunggeregelt. Eine Hilfe bei der Umsetzung derForderungen der Gesetze und Verordnungen geben dieTechnischen Regeln. TRGS bezeichnet technischeRegeln für Gefahrstoffe, TRbF sind technische Regelnfür brennbare Flüssigkeiten und TRBS sind die technischenRegeln für Betriebssicherheit. Die TRGS sindüber die Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutzund Arbeitsmedizin www.baua.de frei zugänglich,die TRbF findet man auf den Seiten der Landesanstaltenfür Arbeitsschutz oder auch bei den Berufsgenossenschaften,zum Beispiel unter www.bghw.de4.2 Grundsatzanforderungen nach VAwSWasserrecht ist Landesrecht. Daher hat jedes Bundeslandder BRD eine eigene VAwS (Landesverordnungüber Anlagen zum Umgang mit wassergefährdendenStoffen). Die Gefährdungsstufen A-D nach VAwS erfordernunterschiedlich strenge Schutzvorkehrungen anden Anlagen. Für Anlagen mit geringen Mengen anwassergefährdenden Stoffen finden zumeist die vereinfachtenVorgaben der Gefährdungsstufe A Anwendung.Als Mindeststandard sollte immer sichergestellt sein,dass flüssige wassergefährdende Stoffe bei der Verwendungoder der Lagerung durch einen Auffangraumgesichert sind.4.3 WassergefährdungsklassenEs gibt drei Wassergefährdungsklassen (WGK), wobeidie WGK 1 die geringste und WGK 3 die stärkste Gefährdungausdrückt. Daneben gibt es noch die Gruppe dernicht wassergefährdenden Stoffe (nwg). Die Zuordnungvon Stoffen und Gemischen zu Wassergefährdungsklassenregelt eine allgemeine Verwaltungsvorschriftzum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdenderStoffe in Wassergefährdungsklassen(Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe -VwVwS). Die Hersteller stufen ihre Produkte entsprechenddieser Vorschrift ein.Die Wassergefährdungsklasse der von den Herstellerngelieferten Produkte ist aus den Sicherheitsdatenblättern(Punkt 12) zu entnehmen.4.4 Informationen zur Lagerung von ChemikalienHinweise und praktische Empfehlungen zurLagerung von Chemikalien:• Zur Lagerung von kleineren Chemikalienmengensind Auffangwannen in Palettengröße gut geeignet.• Für größere Mengen kommen Lagerräume inFrage, die als Auffangraum ausgebildet sind.Hierbei sind zu beachten:- kein offener Bodenablauf in die Kanalisation- gegenüber den Lagergütern beständige Wändeund Boden- durch eine Bodenschwelle oder Trennwand mussein Auffangraum vorhanden sein, der das Volumendes größten Einzelbehälters, mindestens aber 10%des insgesamt gelagerten Volumens, aufnimmt.Alternativ können auch doppelwandige Behälterbenutzt werden.www.ip-europe.com 17


Abbildung 4: Chemikalienbehälter auf Auffangwanne• Die Lagergefäße müssen beständig gegenüberden Chemikalien sein, z. B. Polyethylen (PE) undPolypropylen (PP).• Die Chemikalien sind so zu lagern, dass Unbefugteoder Kinder keinen Zugang haben. Insbesonderebei Kleinmengen ist darauf zu achten, dass eineVerwechslung mit Lebensmitteln oder Getränkenausgeschlossen ist.Hinweise zur Lagerung finden Sie unter Punkt 7des Sicherheitsdatenblatts.18 www.ip-europe.com


4.5 Lagerung brennbarer FlüssigkeitenAnforderungen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeitensind in der TRbF 20 und in der Betriebssicherheitsverordnungbeschrieben. Die Anforderungen dieser Vorschriftensollen sicherstellen, dass brennbare Flüssigkeitennicht aus dem Lager austreten können, dass inLagern keine explosionsfähige Atmosphäre entsteht,oder dass dort, wo sich eine solche Atmosphäre bildenkann, keine Zündquellen vorhanden sind und einesichere Ableitung gewährleistet ist.Eine wichtige Kenngröße für die Beurteilung brennbarerFlüssigkeiten ist der Flammpunkt. Er bezeichnetdie Temperatur, ab der sich über der Flüssigkeit einezündfähige Atmosphäre bildet. Der Flammpunkt liegtimmer deutlich niedriger als der Siedepunkt der Flüssigkeit.Die Angaben zum Flammpunkt und zur Einstufungeiner brennbaren Flüssigkeit sind dem Sicherheitsdatenblattzu entnehmen. Vielfach findet manauch heute noch Einstufungen nach der Verordnung zurLagerung brennbarer Flüssigkeiten (VbF). Die VbFwurde 2003 außer Kraft gesetzt und durch die Betriebssicherheitsverordnungabgelöst.Die Gefahrstoffverordnung unterscheidet drei Gruppen von entzündbaren Flüssigkeiten:Gefahrenbezeichnung Flammpunkt Siedepunkt KennzeichnungHochentzündlich ≤ 0° und ≤ 35°CLeichtentzündlich ≤ 21Entzündlich 21° bis ≤ 55°, R 10: EntzündlichUnzulässig ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeitenin Durchgängen und Durchfahrten, in Treppenhäusern,in allgemein zugänglichen Fluren, auf Dächern vonBürohäusern und ähnlichen Gebäuden, in Dachräumenund in Arbeitsräumen.Ausnahme: In Arbeitsräumen dürfen brennbare Flüssigkeitennur unterhalb der Mengenschwelle füranzeigebedürftige Lagerung gelagert werden, soferndie Lagerung mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbarist und in besonderen Einrichtungen, z. B.Sicherheitsschränken gemäß TRbF 20 Anhang L,erfolgt.Abbildung 5:Sicherheitsschrankmit derFeuerwiderstandsklasseFWF 90gemäß TRbF 20Anhang Lwww.ip-europe.com 19


5.0Sicherer Umgang mit Verarbeitungschemikalienund Druckplatten5.1 Gefährdungen und Schutzmaßnahmen beim Umgangmit Verarbeitungschemikalien und DruckplattenBei sachgemäßem Umgang mit Verarbeitungschemikalienund Druckplatten ist eine Gesundheitsgefährdungunwahrscheinlich. Die im Sicherheitsdatenblattangegebenen Schutzmaßnahmensind grundsätzlich einzuhalten.5.1.1 Gefährdungen durch HautkontaktDa unsere Haut für viele Chemikalien keine wirkungsvolleBarriere darstellt, kann diese durch ätzende, reizende,hautsensibilisierende und fettlösliche Stoffegeschädigt werden.Als weitere wichtige Ursache von Hauterkrankungengewinnen allergische Reaktionen zunehmend anBedeutung. Allergieauslösende Stoffe können häufigerst nach langandauernder Verwendung Hautrötungenoder Ekzeme auslösen.Die Vermeidung von Hautkrankheiten (Ekzemen) stehtdeshalb im Mittelpunkt der Arbeitsschutzmaßnahmen.Neben den technischen Maßnahmen und der Verwendungnicht hautschädigender Produkte kommt demTragen geeigneter Schutzhandschuhe eine besondereBedeutung zu.Ätzende Stoffe und Zubereitungen, z. B. starke Säurenund Laugen, zerstören das Gewebe der Haut. Sie werdenmit dem Gefahrensymbol “ätzend” und den R-SätzenR 34 oder R 35 gekennzeichnet.Auch manche Korrekturstifte enthalten gefährlicheZubereitungen. Die Mengen sind zwar sehr gering.Trotzdem kann bei einer falschen Benutzung die Hautgeschädigt werden oder es können gefährliche Substanzendurch die Haut aufgenommen werden.Reizende Stoffe und Zubereitungen bewirken keineHautzerstörung. Durch Schädigung der oberen Hornschichtenoder Auflösen der schützenden Fettschichtwerden Hautrötungen, Hautschorf oder Juckreiz ausgelöst.Die Kennzeichnung erfolgt mit dem GefahrensymbolXi und dem R-Satz R 38.Hautsensibilisierende Stoffe und Zubereitungen werdenebenso mit dem Gefahrensymbol Xi und der Gefahrenbezeichnung“reizend” gekennzeichnet. Zur Unterscheidungvon einer hautreizenden bzw. atemwegssensibilisierendenWirkung werden sie mit dem R 43gekennzeichnet.Aber auch eine nicht als sensibilisierend eingestufteZubereitung kann sensibilisierende Substanzen unterhalbder Kennzeichnungsgrenze enthalten. Ab einerKonzentration von ≥ 0,1% eines sensibilisierendenStoffes in einer Zubereitung muss deren Verpackungden Hinweis tragen:"Enthält ...... [Name des sensibilisierenden Stoffes].Kann allergische Reaktionen hervorrufen."Auch die Beschichtung fotopolymerer Druckplattenkann Acrylate und Methacrylate enthalten, die beimHautkontakt sensibilisieren können. Unbelichtete Fotopolymerschichtensollten deshalb nur mit Schutzhandschuhenhantiert werden. Bei Kontakt sind die Hautpartienmit Wasser und Seife zu reinigen und eine Hautschutzcremeist aufzutragen. Keinesfalls mitverunreinigten Händen die Augen berühren; Augenreizungenoder Augenätzungen können die Folge sein(siehe Kapitel 5.1.2).Entfettende Stoffe und Zubereitungen (z. B. Reiniger,Auswaschmittel) können ebenfalls zu Schädigungender oberen Hautschichten führen. Teilweise treten20 www.ip-europe.com


Abbildung 6: Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflegediese Krankheitsbilder erst nach jahrelangem Kontaktauf. Diese Zubereitungen sind mit dem R- Satz R 66 zuversehen: “Wiederholter Kontakt kann zu spröder oderrissiger Haut führen”.Zur Aufrechterhaltung der Schutzfunktion der Haut istregelmäßige Hautpflege notwendig. Die Einhaltungeines Hautschutzplans (ein Beispiel befindet sich inKapitel 11.6) hat sich in der Praxis hierfür besondersbewährt. Vor dem Arbeitsbeginn und nach jedemWaschen ist eine Hautschutzcreme, nach demArbeitsende eine Hautpflegecreme sorgfältig aufzutragen.Verschmutzungen sind mit hautschonendenReinigungsmitteln ohne scheuernde Inhaltsstoffe zuentfernen.SchutzmaßnahmenWenn eine Hautkontamination durch die Gestaltungdes Arbeitsplatzes nicht ausgeschlossen werden kann,müssen geeignete Schutzhandschuhe getragen werden.Schutzhandschuhe sollen die Hände vor Schädigungendurch äußere Einwirkungen von Chemikalienschützen. Wegen der unterschiedlichen Eigenschaftenverschiedener Chemikalien gibt es keine generell einsetzbarenSchutzhandschuhe, organische Lösemittelerfordern andere Handschuhmaterialen als wässrigeZubereitungen. Angaben zum geeigneten Materialtypder Schutzhandschuhe befinden sich im Sicherheitsdatenblatt(Punkt 8).Für die Chemikalien, die bei der Verarbeitung verwendetwerden, sind in der Regel Schutzhandschuhe ausLatex ausreichend. Selbstverständlich können auchSchutzhandschuhe aus höherwertigen Materialien verwendetwerden, z. B. aus Polyacrylnitril oder sogarButylkautschuk. Letztere beeinträchtigen das notwendigeFingerspitzengefühl aufgrund der Materialdickejedoch bereits erheblich.Chemikalienschutzhandschuhe, die den Anforderungender Norm DIN EN 374 entsprechen, sind mit demabgebildeten Piktogramm und CE - Zeichen gekennzeichnet.Beim Umgang mit den Verarbeitungschemikaliensollten sie mindestens die Schutzstufe 2 oder 3erfüllen.Die Wirkung von Handschuhen zum Schutz gegen Chemikalienwird in erster Linie anhand der Durchbruchzeitbestimmt. Die Permeation einer Substanz hängtsehr stark von dem Handschuhmaterial ab. Zur Klassi-www.ip-europe.com 21


Piktogramm nach DIN EN 374XYZfizierung werden Chemikalienschutzhandschuhe inAbhängigkeit von der Durchbruchzeit nach DIN EN 374in sechs Schutzklassen unterteilt (Tabelle 3).Bei der Auswahl der richtigen Schutzhandschuhe sollteberücksichtigt werden, welche der Prüfchemikaliendem Stoff oder dem Gemisch, mit dem gearbeitet wird,am ähnlichsten ist. Die Buchstaben K und L stehen beispielsweisefür wässrige alkalische oder wässrigesaure Lösungen, A für Alkohole, F für aromatischeKohlenwasserstoffe.Die Länge der Handschuhe richtet sich nach derArbeitsaufgabe. Beim Arbeiten mit sehr aggressivenFlüssigkeiten und beim Eintauchen in die Flüssigkeitmüssen längere Handschuhe benutzt werden. Es mussvermieden werden, dass Spritzer der Produkte vonoben in die Handschuhe gelangen. Werden bei Arbeitendie Arme nach oben gerichtet, sollten die Stulpenvorher umgeschlagen werden, um ablaufende Tropfenaufzufangen.Tabelle 3: Schutzklassen in Abhängigkeit derDurchbruchzeit nach DIN EN 374Durchbruchzeit (min)Schutzindex (Permeationslevel)> 10 min Klasse 1> 30 min Klasse 2> 60 min Klasse 3> 120 min Klasse 4> 240 min Klasse 5> 480 min Klasse 6Ein Schutzhandschuh ist nach DIN EN 374 (2004) dannein Chemikalienschutzhandschuh, wenn er für mindestensdrei der 12 Prüfchemikalien eine Durchbruchzeitvon über 30 Minuten. (=Klasse 2) aufweist.Die Kennbuchstaben mindestens dieser drei Prüfchemikalienwerden bei der Handschutz-Kennzeichnungergänzend zum Erlenmeyer-Piktogramm angegeben.Prüfchemikalien nach EN 374 (2004)ABCDEFMethanolAcetonAcetonitrilDichlormethanKohlenstoffsulfidToluolGHIJDiethylaminTetrahydrofuranEthylacetatn-HeptanK Natriumhydroxid 40%L Schwefelsäure 96%Abbildung 7: Latex-Schutzhandschuhe mit unterschiedlichenStulpenlängenBeim längeren Tragen von Schutzhandschuhen werdendie Hände durch den Schweiß feucht. Die Aufnahmefähigkeitder Haut für Schadstoffe wird dadurch erhöht.Es ist daher wichtig, dass keine Stoffe in den Handschuheindringen und die Handschuhe unversehrt sind.Beschädigte oder von innen kontaminierte Handschuhesind zu wechseln und dürfen auch nicht wieder benutztwerden. Nach dem Gebrauch sind die Handschuhe zumschnellen Trocknen so aufzubewahren, dass Luft ungehindertin den Innenteil gelangen kann.Um den Tragekomfort zu erhöhen und den Schweißaufzusaugen, gibt es Schutzhandschuhe, die innen„velourisiert“ sind. Es können auch Unterziehhandschuheaus Baumwolle benutzt werden.Nach einem Hautkontakt mit Chemikalien ist diebetroffene Stelle umgehend mit viel Wasser und gegebenenfallsmit Seife gründlich zu waschen. Beigroßflächiger Benetzung muss eine Körperduschebenutzt und die verunreinigte Kleidung sofort ausgezogenwerden.22 www.ip-europe.com


Beim Arbeiten mit Schutzhandschuhen sollteneinige Regeln beachtet werden:• Durch Verwendung technischer Hilfsmittel denKontakt möglichst ausschließen.• Verschmutzte und beschädigte Handschuhenicht wieder benutzen.• Grundsätzlich keine Telefonhörer oder Türgriffemit Handschuhen anfassen.• Bei stärkerer Verschmutzung Handschuhe vordem Ausziehen abwaschen oder reinigen.Ansonsten kann es beim Ausziehen zu einerKontamination der ungeschützten Hände kommen.• Handschuhe nicht länger als notwendig tragen.• Hautreinigungs-, Hautschutz- und Pflegemittelsorgfältig auswählen und gewissenhaft benutzen.Wie gutes Handwerkszeug oder eine Schutzbrillemüssen auch Schutzhandschuhe sorgfältigaufbewahrt werden. Einfaches „In-die-Ecke-Legen“ führt bereits nach kurzer Zeit dazu, dassChemikalien oder Schmutz in das Innere derHandschuhe gelangen.Abbildung 8: Mitarbeiterin bei der Handentwicklungeiner Offsetdruckplatte (unter UV- Schutzbeleuchtung)5.1.2 Gefährdungen durch AugenkontaktÄtzende Stoffe vermögen das Augesehr schnell und irreversibel zu zerstören.Bereits wenige Sekunden Einwirkungsdauerund wenige Spritzerreichen aus, um die Hornhaut dauerhaftzu schädigen.Augenreizungen, die von Stoffen ausgelöstwerden, die mit R 36 gekennzeichnetsind, können unangenehmund schmerzhaft sein. Analog derHautreizung sind sie jedoch reversibelund klingen nach Entfernen des Stoffeswieder ab. Demgegenüber könnenStoffe, die die Kennzeichnung R 41besitzen, wie ätzende Stoffe die Augenzerstören, obwohl sie lediglich mitAbbildung 9: Korbbrillewww.ip-europe.com 23


dem Gefahrensymbol Xi gekennzeichnet sind, analogzu Augen reizenden Stoffen. Können Spritzer bei derVerwendung von ätzenden oder Augen schädigendenStoffen nicht ausgeschlossen werden, muss zumSchutz der Augen eine Korbbrille getragen werden.Die Korbbrille ist rundherum geschlossen und dichtetam Gesicht ab, so dass auch seitlich und von oben undunten keine Spritzer in die Augen gelangen können.Bei Kontakt mit Chemikalien müssen die Augenunmittelbar danach mindestens 10 Minuten mit derAugendusche gespült werden. Da das Ausmaß derAugenschädigung sehr wesentlich von der Dauer derStoffeinwirkung abhängt, muss ohne Zeitverlust mitdem Spülen begonnen werden. Augenspülflaschenstellen keinen adäquaten Ersatz für Augenduschendar, für Arbeiten außerhalb des Arbeitsraums könnensie im Einzelfall jedoch wertvolle Hilfe leisten.Handelsübliche Duschbrausen, die an der Wasserleitungangeschlossen sind, haben sich als Augenduschenbestens bewährt. Nach der Erstversorgungsollte der Verletzte sofort zu einem Augenarzt oder inein Krankenhaus gebracht werden.5.1.3 Gefährdungen durch EinatmenÜber die Atmung können Schadstoffe im Allgemeinenals Gas, Dampf, Nebel, Staub oder Rauch aufgenommenwerden. In Abhängigkeit von den gefährlichenEigenschaften, der Konzentration und der Expositionsdauerkönnen neben einer lokalen Schädigung derAtemwege (Rachen, Kehlkopf, Luftröhre, Bronchien,Alveolen) Gefahren durch Verteilung der Stoffe imgesamten Körper hervorgerufen werden.Deshalb ist die deutliche Unterschreitung der Luftgrenzwertewichtig, so dass keine Gesundheitsgefährdungbei lebenslanger Exposition am Arbeitsplatz auftretenkann. Die Arbeitsplatzgrenzwerte, AGW (Luftgrenzwerte),sind in einer Technischen Regel fürGefahrstoffe (TRGS 900) veröffentlicht und werdengemäß der Weiterentwicklung von Wissenschaft undTechnik regelmäßig überprüft (die Überprüfung wirddurch den Ausschuss für Gefahrstoffe durchgeführt).Tabelle 4: Relevante Luftgrenzwerte nach TRGS 900 (kein Anspruch auf Vollständigkeit, Stand: September 2008)Stoff Grenzwert Freisetzung aus[ppm] [mg/m 3 ]Ethanol 500 960 Hochdruck-AuswaschlösungAceton 500 1200 LösemittelButanon 200 600 LösemittelPropan-2-ol 200 500 FeuchtmittelDie Arbeitsstättenverordnung von 2004 setzt die EG-Richtlinien 89/654/EWG und 92/58/EWG über die Mindestvorschriftenfür Sicherheit und Gesundheitsschutzin Arbeitsstätten bzw. Sicherheits- und /oder Gesundheitsschutzkennzeichnungam Arbeitsplatz um. Darinheißt es, dass der Arbeitgeber solche Arbeitsräumebereitzustellen hat, die eine ausreichende Grundflächeund Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen.Danach kann ein Arbeitsplatz „natürlich“, d. h.durch Türen und Fenster, oder mit Hilfe einer Anlagebelüftet werden. Bei Maschinen mit hohem Durchsatzwird eine direkte Absaugung empfohlen (u. a. auchwegen der Wärme- und Feuchtigkeitsentwicklung).Kontaminierte Luft darf nicht über die Klimaanlage inandere Räume geleitet werden.Im Arbeitsraum werden bei Einhaltung der Arbeitsvorschriftenund ausreichendem Luftwechsel dieArbeitsplatzgrenzwerte sicher unterschritten.Langjährige Erfahrung und Messungen am Arbeitsplatzhaben gezeigt, dass bei einem 8-fachen Luft-24 www.ip-europe.com


wechsel pro Stunde eine Überschreitung der Grenzwertebei den Chemikalien, die in den Standardprozessenverwendet werden, nicht zu befürchten ist. OrientierendeMessungen zu Schadstoffkonzentrationen inder Luft lassen sich mittels sogenannter Gasspürröhrchendurchführen.Die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen undder Herstellerempfehlungen liegt in der Verantwortungder Anwender.Eine gesundheitlich relevante Belastung der Atemluftmit den im folgenden aufgeführten Stoffen ist nur zubefürchten, wenn mit Chemikalien nicht vorschriftsmäßigumgegangen wird (Missachtung von Ansatzanleitungen,Vermischung von Abfällen oder Zugabe vonstarken Säuren oder Laugen zu den Bädern/Abfällen).Viele Stoffe können an ihrem typischen Gerucherkannt werden. Die Geruchsprobe ist aber leiderkeine zuverlässige Methode zur Identifikation vonChemikalien. Einige der oben aufgeführten Stoffesind bereits unterhalb ihrer MAK-Werte zu riechen,wie die Geruchsschwellenwerte der aufgeführtenTabelle verdeutlichen.Solange die AGW nicht überschritten werden, stellenGerüche keine unmittelbare Gefahr dar, können aberdennoch als Belästigung oder hygienische Beeinträchtigungempfunden werden.Beim Auftreten eines ungewöhnlichen Geruchs mussdie Geruchsquelle ermittelt und geprüft werden, obAbweichungen von den Standardbedingungen vorliegen,um die richtigen Maßnahmen zur Geruchsbeseitigungtreffen zu können.Die Verarbeitung von Flexodruckplatten sollte nur ingut belüfteten Bereichen erfolgen, empfohlen wirdeine 5 - 10-fache Luftwechselrate. Zur Vermeidungvon Geruchsbelästigungen ist eine Absaugung an denVerarbeitungsgeräten (Auswaschgeräte, Trockner,Nachbehandler) zu installieren und eine zusätzlicheRaumabsaugung zu empfehlen.Bei bestimmten Thermoplatten können bei derLaserbelichtung, der Entwicklung und beim EinbrennenSchadstoffe freigesetzt werden. Deshalbkann eine Absaugung am Belichter, an der Entwicklungsmaschinesowie am Ofen notwendig sein.Tabelle 5: Geruchsschwellenwerte (nach Literatur)Stoff Geruchsschwelle Luftgrenzwert(mg/m 3 ) (mg/m 3 )Aceton 1-800 1200Butanon 75-150 600Propan-2-ol 250 500Abbildung 10: Absaugung an einem Einbrennofenwww.ip-europe.com 25


5.1.4 Gefährdungen und Schutzmaßnahmen beim Umgangmit UV-und LaserstrahlenDie in der grafischen Industrie zur Bilderzeugungeingesetzten Strahlungsquellen basieren auf elektromagnetischenWellen. Mit zunehmender Frequenz(bzw. abnehmender Wellenlänge) nimmt die Energiedieser Wellen zu und damit auch das Gefährdungspotenzialfür menschliche, tierische und sogarpflanzliche Organismen. Dies gilt in erster Linie fürden extrem kurzwelligen Bereich der Röntgen- undGammastrahlen. Die sogenannte „optische Strahlung“,welche nach DIN 5031 einen Wellenlängenbereichvon 100 nm (UV) bis 1 mm (IR) umfasst, ist demgegenüberals geringer gefährdend zu bewerten.Doch auch innerhalb der optischen Strahlung gilt: jekürzer die Wellenlänge desto gefährlicher die Strahlung!Die konventionelle Druckplattenbebilderung mit UV-Licht im Kopierrahmen kommt heute nur noch seltenzur Anwendung. Die „Computer to Plate“-Technologieist inzwischen industrieller Standard. Die Belichtungder Druckplatte erfolgt hierbei mit Laser.Laser steht als Abkürzung für „light amplification bystimulated emission of radiation“, was auf deutschsoviel bedeutet wie „Lichtverstärkung durch angeregteEmission von Strahlung“. Einfacher ausgedrücktist der Laser ein Gerät zur Erzeugung sehrintensiver, äußerst stark gerichteter und kohärenterLichtstrahlen. Da beim Betrieb von Lasern punktuellsehr hohe Leistungen auftreten, kann die LaserstrahlungSchädigungen hervorrufen. In erster Liniebesteht die Gefahr irreparabler Augenschäden. DieBeleuchtungsstärke auf die Netzhaut ist z. B. beieinem 1 mW-Laser schon 100-mal stärker als beimdirekten Blick ins Sonnenlicht.Zur Bebilderung von Druckplatten werden, in Abhängigkeitvon der Plattentechnologie, bei verschiedenenWellenlängen emittierende Laser eingesetzt. Die amhäufigsten genutzten Lasertypen sind in der nachfolgendenTabelle aufgelistet:Abbildung 11: In der Druckindustrie eingesetzte Laser26 www.ip-europe.com


Lasertyp Farbe Wellenlänge LeistungsbereichArgonionen-Laser, UV UV 364 nm bis 100 mWBlaue Laserdiode violett 406 nm 1 – 30 mWArgonionen-Laser, vis. blau 488 nm 5 – 75 mWFrequenzverdoppelter grün 532 nm 10 – 400 mWNd-YAG-LaserHelium-Neon-Laser grün 543 nm bis 25 mWRote Laserdiode/LED rot 670 nm 2 – 10 mWIR-Laserdiode infrarot 830 nm ca. 10 WNd-YAG-Laser infrarot 1064 nm bis 12 WEntsprechend ihrem Gefährdungspotenzial werdendie Laser in unterschiedliche Klassen (VBG 93) eingeteilt:Klasse 1: Die zugängliche Laserstrahlung ist ungefährlich.Klasse 2: Die zugängliche Laserstrahlung liegt nur imsichtbaren Spektralbereich (400 bis 700 nm). Sie ist beikurzzeitiger Bestrahlungsdauer (bis 0,25 s) auch für dasAuge ungefährlich.Klasse 3 A: Die zugängliche Laserstrahlung wird für dasAuge gefährlich, wenn der Strahlungsquerschnitt durchoptische Instrumente verkleinert wird. Ist dies nicht derFall, ist die ausgesandte Laserstrahlung im sichtbarenSpektralbereich bei kurzzeitiger Bestrahlungsdauer(bis 0,25 s), in den anderen Spektralbereichen auch beiLangzeitbestrahlung, ungefährlich.Klasse 3 B: Die zugängliche Laserstrahlung ist gefährlichfür das Auge und in besonderen Fällen auch für dieHaut.Klasse 4: Die zugängliche Laserstrahlung ist sehrgefährlich für das Auge und gefährlich für die Haut.Auch diffus gestreute Strahlung kann gefährlich sein.Die Laserstrahlung kann Brand- und Explosionsgefahrverursachen.Für Klasse 3 B oder 4 muss nach den Vorschriften derBerufsgenossenschaften (VBG 93; neu BGVB2) einLaserschutzbeauftragter bestellt werden.Entscheidend für die Klassifizierung ist also diezugängliche Laserstrahlung. Da die Einrichtungen zurLaserbelichtung von Druckplatten („Plate Setter“)durch entsprechende Schutzmaßnahmen die Einwirkungvon Laserstrahlung auf das Bedienungspersonalnahezu völlig ausschließen, sind diese Geräte derKlasse 1 zuzuordnen. Entsprechende Hinweisschildersind am Gerät angebracht. Dabei ist jedoch zu beachten,dass in diese Geräte Laser höherer Klassen (meistKlasse 3 B) eingebaut sind, deren Strahlung aber soabgeschirmt ist, dass sie bei bestimmungsgemäßemBetrieb ungefährlich ist. Bei Instandhaltung oder auchsonstigen Veränderungen kann sich damit die Gefährdungsklasseändern, sodass dann entsprechendeSchutzmaßnahmen notwendig werden.Der Betrieb und das Arbeiten mit Laserbelichtern fürdie Druckplattenbebilderung ist mit den kommerziellverfügbaren Geräten ungefährlich. Folgende lasertechnischeSicherheitsvorschriften sind jedoch zubeachten, um die Gefahr einer Strahlenbelastung auszuschließen:• Es dürfen grundsätzlich nur die in derProduktdokumentation genannten Bedienelementebetätigt und nur die dort genannten Einstellungenvorgenommen werden.• Reparaturarbeiten nie selbst ausführen. FürInstandhaltungs-, Reparatur- und Modifikationsarbeitenist das entsprechend geschulte Fachpersonaldes Herstellers heranzuziehen.• Schutzabdeckungen und Abschirmungen dürfengrundsätzlich nur unter strikter Beachtung derAnweisungen der Produktdokumentation abgenommenwerden.• Die Sicherheitsverriegelungen dürfen unter keinenUmständen ausgeschaltet werden. WennAbdeckungen abgenommen oder Verriegelungenausgeschaltet werden, kann gefährliche Laserstrahlungaustreten.www.ip-europe.com 27


5.2 Pflichten aus der GefahrstoffverordnungGefährdungsbeurteilung: Werden im Betrieb Gefahrstoffeeingesetzt, sind nach Gefahrstoffverordnung vorder Verwendung die Eigenschaften der Produkte unddie von ihnen ausgehenden Gefahren zuerst umfassendzu ermitteln und zu beurteilen. Der Arbeitgeberdarf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmenlassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen(und dokumentiert) und die erforderlichenSchutzmaßnahmen getroffen wurden. Verfügt derArbeitgeber nicht selbst über die entsprechendenKenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.Die erste Informationsquelle stellt die Kennzeichnungauf dem Etikett dar, siehe Kapitel 3.0. WeitergehendeInformationen sind dem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen.Fehlen die für den Arbeitsschutz notwendigenAngaben und Informationen, sind diese beim Herstellerund Lieferanten nachzufragen.Vor Verwendung von Gefahrstoffen ist nach § 7 ffGefahrstoffverordnung zu prüfen, ob Produkte miteinem geringeren gesundheitlichen Risiko erhältlichsind. Ersatzstoffe mit geringerem gesundheitlichenRisiko müssen verwendet werden, wenn• eine gesundheitliche Gefährdung aufgrund desStoffumgangs vorliegt,• die Ersatzstoffe technisch geeignet sind und• der Ersatz wirtschaftlich zumutbar ist.Alle im Arbeitsbereich verwendeten Gefahrstoffe müssenin einem Gefahrstoffverzeichnis aufgelistet werden(ein Leerformular befindet sich im Anhang 11.8).Nicht aufgenommen werden müssen Gefahrstoffe, dieaufgrund der geringen Menge und ihrer nicht ausgeprägtengefährlichen Eigenschaft keine Gefahr für dieBeschäftigten darstellen. Das Verzeichnis sollte mindestensfolgende Angaben enthalten:• Bezeichnung des Produktes, des Gefahrstoffes• Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe dergefährlichen Eigenschaften• Mengenbereiche (Gebrauchs- und Lagermenge)des Gefahrstoffes im Betrieb• Arbeitsbereiche, in denen mit den Gefahrstoffenumgegangen wird.Nach der Ermittlung der Gefährdungen am Arbeitsplatzsind die notwendigen Maßnahmen zum Schutzder Beschäftigten festzulegen. Neben der Auswahl dergeeigneten Arbeitsmittel und der technischen Ausrüstung,z. B. Lüftung, Reinigungsgeräte, sind dies insbesonderedie Festlegung der zu verwendenden persönlichenSchutzausrüstungen, wie z. B. Schutzbrille,Schutzhandschuhe oder Körperschutz. Auf eine Messungder Gefahrstoffkonzentration am Arbeitsplatznach § 9 ff Gefahrstoffverordnung kann in der Regelverzichtet werden, da bei Einhaltung der Herstellerangabeneine Überschreitung der Luftgrenzwerte nichtbefürchtet werden muss. Bei Einhaltung der Vorschriftenfür Laboratorien (TRGS 526) kann von einer dauerhaftsicheren Einhaltung der Grenzwerte ausgegangenwerden.In den Betriebsanweisungen nach § 14 Gefahrstoffverordnungund TRGS 555 (neue, überarbeitete Auflagevom Februar 2008!) sind die Maßnahmen zum sicherenUmgang mit Chemikalien leicht verständlich für dieMitarbeiter zu beschreiben. Die Angaben müssenarbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen festgelegt sein,deshalb können sich zur gleichen Chemikalie dieBetriebsanweisungen deutlich unterscheiden. Insbesonderemüssen die persönlichen Schutzmaßnahmeneindeutig, zweifelsfrei und konkret angegeben werden.Form und Layout von Betriebsanweisungen sind nichtbindend vorgeschrieben. Beispiele einiger Betriebsanweisungenfinden Sie im Anhang 11.4.Anhand der Betriebsanweisungen sind die Mitarbeitermindestens einmal jährlich und vor der Verwendungneuer Gefahrstoffe zu unterweisen. Gleiches gilt fürneu eingestellte Mitarbeiter. Hierbei sind die in derBetriebsanweisung aufgeführten Festlegungen undMaßnahmen zu besprechen und zu erläutern. Inhaltund Zeitpunkt der Unterweisung sind von den Beschäftigtendurch Unterschrift zu bestätigen und zwei Jahreaufzubewahren.Gefahrstoffe sind auch an den Arbeitsplätzen entsprechendzu kennzeichnen. Werden sie verwechslungssicherin den Originalbehältern aufbewahrt, kann diezusätzliche Kennzeichnung entfallen.Beim Umfüllen in andere Gebinde oder beim Ansetzengebrauchsfertiger Lösungen müssen die Behälter mit• dem Namen des Gefahrstoffs und• dem Gefahrensymbol mit der Gefahrenbezeichnunggekennzeichnet werden.Beim Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen, z. B.28 www.ip-europe.com


Inhalt der Betriebsanweisung nach § 14 Gefahrstoffverordnung und TRGS 555Gefahren für Mensch und Umwelt =Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln =Verhalten im Gefahrfall =Erste Hilfe =sachgerechte Entsorgung =verständliche Beschreibung der von den Produkten ausgehendenGefahrenkonkrete Beschreibung der zu benutzenden persönlichenSchutzausrüstung, Angabe der technischen AusrüstungAngabe der zusätzlichen persönlichen Schutzausrüstung,Telefonnummer der EinsatzkräfteMaßnahmen bei Augen- und Hautkontakt, ggf. beim Einatmengefährlicher Konzentrationengetrennte Sammlung von Abfällen (unter anderem auch vonverschütteten Produkten), Angabe von Bindemittelnals Abfall an den Entsorger, müssen die Behälter vollständignach Gefahrstoffverordnung gekennzeichnetwerden; zusätzlich müssen die R- und S-Sätze sowieder Name und die Anschrift des Inverkehrbringersangegeben werden.Grundsätzlich sollte an Arbeitsplätzen, an denen mitGefahrstoffen umgegangen wird, weder gegessen undgetrunken werden, auch wenn die Gefahrstoffverordnungdies erst für bestimmte Stoffgruppen vorschreibt.Rauchen am Arbeitsplatz ist seit August 2004durch die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung(§ 5 ArbStättV) in allen Gewerbebetrieben stärker eingeschränktals zuvor.§ 5 ArbStättV, Nichtraucherschutz(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmenzu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigtenin Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahrendurch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich,hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder aufeinzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktesRauchverbot zu erlassen.(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat derArbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nurinsoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und dieArt der Beschäftigung es zulassen.Werden krebserzeugende und erbgutveränderndeGefahrstoffe eingesetzt, sind die besonderen gesetzlichenVorschriften zu beachten. Diese sind in § 11 derGefahrstoffverordnung genannt.• Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungennach § 15 und 16 der Gefahrstoffverordnung dienender frühzeitigen Erkennung von Gesundheitsbeeinträchtigungenoder Berufskrankheiten.Die Durchführung darf nur von hierfür speziellermächtigten Ärzten erfolgen. Bei manchenTätigkeiten ist die Durchführung von Vorsorgeuntersuchungenvom Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben(Veranlassung von Vorsorgeuntersuchungen,ohne die eine Weiterführung der Tätigkeitgesetzwidrig ist), in anderen Fällen muss derArbeitgeber dem Beschäftigten eine Vorsorgeuntersuchunganbieten. Die Vorschriften, wann Vorsorgeuntersuchungenveranlasst oder angebotenwerden müssen, stehen im Anhang V der Gefahrstoffverordnung.Einige der Inhaltsstoffe (z. B.Toluol) stehen im Anhang V und dies hat zurFolge, dass dem Beschäftigten eine Vorsorgeuntersuchungangeboten werden muss, wenn dieBedingungen beim Umgang mit der Chemikalienicht eine Gefährdung ausschließen (z. B.: sehrkleine Mengen).Auch nach dem Arbeitsschutzgesetz sind für alleArbeitsplätze Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen.Diese müssen alle Gefährdungsmöglichkeitenan den Arbeitsplätzen berücksichtigen, nebenden Gefahren durch Gefahrstoffe ebenso beispielsweisemögliche Gefährdungen durch optische Geräte,Bildschirme oder mechanische Gefahren. DasErgebnis der Gefährdungsbeurteilung ist schriftlichfestzuhalten und regelmäßig zu überprüfen.www.ip-europe.com 29


5.3 MutterschutzArbeit und Arbeitsplatz dürfen keinesfalls die Gesundheitder Mutter und des Kindes gefährden. Deshalb darfeine Schwangere den Einwirkungen von gesundheitsgefährdendenChemikalien, Strahlen, Lärm, Gasen undDämpfen nicht ausgesetzt sein. Ausnahmen sind nurmöglich, wenn eine Einwirkung und mögliche Schädigungmit Sicherheit ausgeschlossen werden können.Falls die Arbeitsplatzbeurteilung ergibt, dass Sicherheitoder Gesundheit der werdenden oder stillendenMutter gefährdet sind, muss der Arbeitgeber geeigneteSchutzmaßnahmen veranlassen, wie z. B. die Umgestaltungdes Arbeitsplatzes oder einen Arbeitsplatzwechsel.Nach dem Mutterschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet,den staatlichen Arbeitsschutzämtern dieSchwangerschaft einer Mitarbeiterin zu melden.Hinsichtlich der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gibt eserhöhte Schutzmaßnahmen und Beschäftigungsverbote.In der Schwangerschaft reagiert der Körper sensiblerauf Chemikalien, wie z. B. auf Belastungen der Atemluftdurch Ausgasungen von Bädern, auf Lösemittelsowie auf verschiedene Inhaltsstoffe der Bäder beiHautkontakt.Besonders Schwangere reagieren bei Geruchsbelästigungmit Übelkeit (siehe auch Kapitel 5.1.3).5.4 Erste Hilfe / NotfallmaßnahmenWenn trotz aller Vorsichtsmaßnahmen Chemikalienspritzerins Auge gelangen, muss es sofort gründlichmit viel Wasser gespült werden (10 - 15 Minutenspülen). Hierfür haben sich fest installierteAugenspülduschen bestens bewährt. Sollten dieSymptome trotzdem andauern, muss unbedingt einAugenarzt zur Kontrolle und Weiterbehandlung aufgesuchtwerden.Kommt es beim Umgang mit Chemikalien zu einerBenetzung der Haut und/oder der Kleider, muss ebenfallsgründlich mit viel Wasser gewaschen werden. Diebenetzten Kleider sind sofort auszuziehen, ggf. sind diebetroffenen Hautpartien mit Seife zusätzlich zu reinigen.Bei einem versehentlichen Verschlucken von Chemikaliensollte in der Regel viel Wasser nachgetrunkenwerden. Weder darf Erbrechen ausgelöst werden, nochdürfen Milch, Säfte oder ähnliche Getränke verabreichtwerden, da diese die Resorption im Magen verbessern.Nach dem Verschlucken von Chemikalien ist umgehendein Arzt aufzusuchen, um die weiteren Maßnahmenabzustimmen.Verschüttete Chemikalien müssen nach Angabe derBetriebsanweisung gefahrlos entsorgt werden. InAbhängigkeit von den Produkteigenschaften können siemit einem bereitgestellten Bindemittel (z. B. Universal-Chemikalienbindemittel) aufgesaugt werden, kleinereMengen an Chemikalien können mit Wasser und Putzlappen(Handschuhe benutzen!) entfernt und demAbwasser zugegeben werden.Verschüttetes Tonermaterial nicht mit Staubsaugeraufnehmen. Die sehr feinen Staubpartikel können zurBildung von Feuer oder einer Explosion führen. VerschüttetenToner mit einem kalten feuchten Wischlappenaufnehmen und in ein geeignetes Gefäß geben.Weitere Informationen zur Ersten Hilfe können imSicherheitsdatenblatt unter Punkt 4 nachgelesen werden.Zusätzliche Auskünfte halten die Giftinformationszentralenjederzeit bereit. Die exakte Bezeichnung derverschluckten Stoffe ist unter Punkt 3 des Sicherheitsdatenblatteszu finden. Diese Angabe ist für eine korrekteErste-Hilfe-Maßnahme unabdingbar.Bei Zweifelsfällen und im Gefahrfall sollten die Giftinformationszentralenkontaktiert werden, Adressen sindim Anhang 11.9 aufgeführt.Symbol „Augenspüleinrichtung“nach VBG 125/ BGVA8Symbol „Notdusche“nach VBG 125/ BGVA830www.ip-europe.com


Abbildung 12: Augenbrause6.0Umweltgerechter Umgang mitVerarbeitungschemikalienFlüssige Rückstände aus der Herstellung von Druckformenkönnen als Abfall oder Abwasser eingeordnetwerden. Hierbei führen landesrechtliche Unterschiede,Ermessensfragen und kommunale Abwassersatzungenimmer wieder zu nicht übereinstimmenden Anforderungenan Druckereien und Druckvorstufenbetriebe.Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung(AbwV) von Februar 2005 wurde derAnhang 56 „Herstellung von Druckformen, Druckerzeugnissenund grafischen Erzeugnissen“ eingeführt(siehe Anlage 11.1). Abwassereinleitungen aus Betrieben,die in den Anwendungsbereich des Anhangs 56fallen, bedürfen der Erlaubnis durch die Wasserbehörde.Bestimmte Einleitungen (Bagatellregelung; sieheKapitel 6.3.1) werden aber vom Anwendungsbereichdes Anhangs 56 ausgenommen). Sofern die Prüfungergibt, dass die Voraussetzungen für eine Einleitung alsAbwasser nicht gegeben sind, ist eine Entsorgung nachabfallrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.6.1 Genehmigungspflichten für das Einleiten von AbwasserWasserrechtliche Erlaubnis und Bewilligungen nachWasserhaushalts- bzw. Landeswassergesetz sind inder Regel Bestandteile der Baugenehmigung. Bestehende,erweiterte oder neue Anlagen sind genehmigungspflichtig.Dies gilt auch bei einer Änderung derNutzung einer baulichen Anlage, selbst dann, wennmit dieser Änderung kein Eingriff in die bauliche Substanzverbunden ist.Insofern sollten auch zu jeder schon länger bestehendenBetriebserlaubnis sowohl die Genehmigungsbescheideder Bau- als auch die der Wasserbehördevorliegen. Diese werden hier vorausgesetzt.Die Zuständigkeiten der Behörden sind abernicht überall klar abgegrenzt. Empfehlenswert fürjeden Betrieb ist in diesem Zusammenhang eineÜberprüfung der Unterlagen.Das Wasserhaushaltsgesetz legt in § 7a fest, dass fürdas Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung)eine Erlaubnis eingeholt werden muss. EineErlaubnis für das Einleiten darf nur erteilt werden,wenn die Schadstofffracht des Abwassers so geringgehalten wird, wie dies nach dem Stand der Technikmöglich ist. Die Abwasserverordnung legt für diejeweiligen Bereiche die Anforderungen fest, die demStand der Technik entsprechen. Für die Herstellungvon Druckformen gilt der Anhang 56 „Herstellung vonDruckformen, Druckerzeugnissen und grafischenErzeugnissen“.Prüfen Sie ferner, ob Ihre Einleitung auch in denAnwendungsbereich des Anhangs 53 „FotografischeProzesse (Silberhalogenid-Fotografie)" der Abwasserverordnungfällt. Die Verarbeitung silberhaltigerwww.ip-europe.com 31


Materialien wird in diesem Anhang geregelt. Darunterfallen auch die Abwässer aus der Verarbeitungvon Offsetdruckplatten mit Silberhalogenid-Schichten.Die Broschüre „Arbeits- und Umweltschutz beider fotografischen Verarbeitung“ gibt dazu weitereInformationen.Die Genehmigungspflicht ist in den meisten Bundesländerndurch sogenannte Indirekteinleiter-Verordnungengeregelt. Nach den meisten Indirekteinleiter-Verordnungen ist nach Inkrafttreten des Anhangs 56eine Genehmigung für die Einleitung des Abwasserseinzuholen. Jedoch machen dies wiederum einigeLänder vom Überschreiten der Bagatellgrenze, unterUmständen auch vom Erreichen der Fracht- undKonzentrationsgrenzen der Indirekteinleiter-Verordnungabhängig. Daher muss im Einzelfall geprüftwerden, ob ein Genehmigungsantrag zu stellen ist.Gegebenenfalls ist mit der Behörde abzuklären, wiedie Inanspruchnahme der Bagatellregelung zu belegenist (eventuell schriftliche Bestätigung anfordern).In einigen Bundesländern wurden Fragebögen an alleDruckereien versandt.Die Einleiter haben sicherzustellen, dass beim Einleitenvon Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage(Indirekteinleitung) diese Anforderungen eingehaltenwerden. Druckereien sind fast immer Indirekteinleiter.Für Abwassereinleitungen, die beim Inkrafttreten desAnhangs 56 bereits vorhanden waren, können Anpassungsfristenfestgelegt werden.6.2 Vorschriften in den Abwassersatzungenvon Städten und GemeindenUnabhängig von der Abwasserverordnung, die Anforderungennach dem Stand der Technik für die Schadstofffrachtdes Abwassers (z. B. Schwermetalle) festlegt,bleiben für die übrigen Abwasserinhaltsstoffe dieörtlichen Vorschriften bestehen. Beispiele dafür sindEinleitbeschränkungen für Sulfat, Ammonium, AOXund CSB.Die Abwassersatzungen der Städte und Gemeindendienen vorrangig dem Schutz der in den AbwasseranlagenBeschäftigten und dem Schutz der Anlagenfunktion.Der Schutz der Gewässer vor Verunreinigungenhingegen wird über das Wasserhaushaltsgesetzauf Bundes- bzw. Landesebene geregelt. Die kommunalenAnforderungen können daher nicht ohneBegründung über die Verwaltungsvorschriften hinausgehen.Damit wird ein bundeseinheitlicher Stand derTechnik bei der Behandlung von Abwasser gewährleistet.Die gültige Ortssatzung (evtl. neu anfordern) solltevon jedem Betrieb daraufhin überprüft werden, welcheGrenzwerte darin enthalten sind.Es ist aber voraussichtlich davon auszugehen, dassdie Länder und Kommunen die Abwasserverordnungbzw. die Anhänge ohne zusätzliche Anforderungenübernehmen und sich somit die Regelungen für dieAbwassereinleitungen weitgehend angleichen. Diessollte dann insbesondere auch für die Bagatellregelunggelten. Betriebe, die unter die Bagatellregelungfallen, sind Kleineinleiter, die nach kommunalemSatzungsrecht von zusätzlichen Parametern freigestelltwerden sollten.6.3 Einleiten von Abwasser aus der Herstellung von Druck -formen, Druckerzeugnissen und grafischen ErzeugnissenMit dem Anhang 56 der Abwasserverordnung sind fürden Abwasserherkunftsbereich „Herstellung vonDruckformen, Druckerzeugnissen und grafischenErzeugnissen“ Anforderungen zur Verminderung derAbwasserbelastung nach dem Stand der Technik festgelegtworden. Eine Erlaubnis für die Einleitung vonAbwasser aus diesem Herkunftsbereich in die Gewässerdarf nur erteilt werden, wenn die Belastung desAbwassers entsprechend den in Anhang 56 festgelegtenAnforderungen vermindert wird. Die Länder habengemäß § 7a Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes(WHG) sicherzustellen, dass die in Anhang 56, mit Ausnahmedes Teiles C, enthaltenen Anforderungen auchdann umgesetzt werden, wenn die Einleitung desAbwassers in eine öffentliche Abwasseranlage erfolgt.32 www.ip-europe.com


Der Anhang 56 gliedert sich in verschiedeneAbschnitte und Anforderungen:• Anwendungsbereich (Teil A)• Anforderungen zur Nutzung der Bagatellregelung(Teil A, Abs. 3)• allgemeine Anforderungen (Teil B)• Anforderungen an das Abwasser für dieEinleitungsstelle (Teil C)• Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung(Teil D)• Anforderungen an das Abwasser für den Ortdes Anfalls (Teil E)Prüfen Sie zunächst, ob die Einleitung unter denAnhang 56 fällt. Der Anhang gilt für produktionsbezogenesAbwasser aus den Bereichen:1.2.3.4.5.Satz- und Reproherstellung,Hochdruck,Flachdruck (Offsetdruck),Durchdruck (Siebdruck) undTiefdruck.6.3.1 Bagatellregelung des Anhangs 56 (Teil A, Abs. 3)Betriebe mit einem Frischwassereinsatz in der Produktionvon weniger als 250 m 3 pro Jahr fallen nichtin den Anwendungsbereich des Anhangs 56, wenndas Abwasser in einer Abwasserbehandlungsanlagebehandelt wird, die über eine biologische Stufe verfügtund bestimmte Abwasserteilströme aus den imAnhang 56, Teil A, Abs. 3 genannten Bereichen nichteingeleitet werden. Dies gilt für die Bereiche SatzundReproherstellung, Hochdruck, Flachdruck undDurchdruck, jedoch nicht für den Bereich Tiefdruck.Für diesen Bereich treffen auf Grund der anfallendenAbwasserinhaltsstoffe keine Bagatellregelungen zu.In der Regel verfügen die kommunalen Kläranlagenüber eine biologische Stufe. Um sicher zu gehen,sollte eine Klärung mit der zuständigen Behördeerfolgen.Es kann davon ausgegangen werden, dass weit mehrals 2/3 der Betriebe die Bedingungen der Bagatellregelung,nach Durchführung von Anpassungen, erfüllenkönnen. In der Regel handelt es sich um einfacheÄnderungen der internen Abwasserverhältnisse oderdie Entsorgung von Teilströmen als Abfall. Die Hinweiseund Erläuterungen zu Anhang 56 (Hintergrundpapier)- die zur Zeit als Entwurf vorliegen -werden hierzu nähere Informationen enthalten. Nachder Fertigstellung werden diese Informationen durchdas Bundesministerium für Umwelt im Bundesanzeigerveröffentlicht. Wenn die Bedingungen erfüllt werden,besteht auch keine Erlaubnispflicht für die Einleitungdes Abwassers in eine öffentliche Abwasseranlagemehr. Gegenüber den Behörden muss aberder Nachweis erbracht werden, dass die Anforderungenerfüllt werden. Solange ein Betrieb die Bagatellkriterienerfüllt, fällt er aus dem Anwendungsbereichdes Anhanges heraus.Mit der Bagatellregelung wurde ein Anreiz geschaffen,Wasser zu sparen und auf Arbeitsverfahren mitstark schadstoffhaltigem Abwasser zu verzichten.Bei der Verwendung schadstoffarmer Einsatzstoffeund bei geringerem Abwasseranfall gelten Druckbetriebeals wasserwirtschaftlich unbedeutend. SchädlicheAuswirkungen auf Kanalisation und Kläranlagesind durch solche Betriebe nicht zu erwarten. DieBagatellregelung soll bewirken, dass die Behördenentlastet werden und nur die Druckbetriebe in denVollzug nehmen, die wasserwirtschaftlich bedeutendsind.Um die Bagatellregelung in Anspruch nehmen zukönnen, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:1. Abwasser aus den Bereichen Satz- undReproherstellung, Hochdruck, Offsetdruckoder Siebdruck wird eingeleitet2. Frischwassereinsatz in der Produktion vonweniger als 250 m 3 pro Jahr.Unter den Begriff Produktionsabwasser fallen alleWassermengen, die direkt zur Produktion der Druckformenund Druckerzeugnisse eingesetzt werden.Darunter fällt zum Beispiel Wasser zum Ansetzen vonBädern, Wasser zum Spülen der Druckformen, Wasserzum Reinigen der Druckformen oder Wasser zumAuswaschen von Fotopolymerplatten. Hilfreich fürdie Bestimmung der Wassermenge sind getrennteWasseruhren für den Produktionsbereich. Falls keinegenauen Daten über produktionsfremde Wassermengenvorliegen, kann als Anhaltspunkt für einenrechnerischen Verbrauch von Sanitär- und Kühlwasseretc. bis zu 10 m 3 pro Beschäftigten und Jahrangenommen werden. Diese Summe ist von derFrischwassermenge abzuziehen und ergibt die maß-www.ip-europe.com 33


gebende Produktionswassermenge.3. Behandlung des Abwassers in einerkommunalen Kläranlage mit biologischer Stufe4. Keine Einleitung der Abwasserströme ausKapitel A, Abs. 3, Nr. 1 bis 4 (siehe Anlage 11.1,Anhang 56)Unter Kapitel A, Abs. 3, Nr. 2a (Hochdruck) sind dabeiReinigungswässer aus dem wasserbasierten Flexodruckoder anderen Reinigungs- und Spülvorgängenzu verstehen, wenn bei den Reinigungsverfahren mitKohlenwasserstoffen gearbeitet wird und diese insAbwasser gelangen können. Erschöpfte Auswaschlösungenvon wasserauswaschbaren Fotopolymer-Plattensystemenenthalten keine Kohlenwasserstoffe undsind deshalb davon nicht betroffen.Für den Bereich Offsetdruck ist insbesondere beimEinsatz von Negativplatten zu prüfen, ob kupferhaltigeFarbstoffe (auf Basis von Kupferphthalocyanin-Pigmenten)enthalten sind. Da diese Schichtbestandteilein den Entwickler eingetragen werden, ist dieser alsAbfall zu entsorgen. Soweit technisch möglich, solltenNegativplatten eingesetzt werden, deren Kopierschichtmit kupferfreien Pigmenten ausgerüstet ist. Üblicherweiseenthalten Negativentwickler keine stark wasserbelastendenStoffe, so dass bei der Verarbeitung kupferfreierNegativplatten auch eine Einleitung möglichwäre. Elektrofotografische Entschichter dagegen sindaufgrund der AOX-Belastung als Abfall zu entsorgen.EDTA-freie Positiventwickler sind in der Regel nichtbehandlungsbedürftig und können in eine biologischeKläranlage abgeleitet werden. Spülwässer aus derHerstellung von Offsetdruckplatten (Ausnahme silberhaltigeDruckplatten; Einleitung der Spülwässer nachAnhang 53 prüfen) sind nicht behandlungsbedürftig.Falls die in Kapitel A, Abs.3, Nr. 1 bis 4 des Anhangs 56genannten Abwasserströme anfallen, ist eine Entsorgungdieser Mengen als Abfall erforderlich, um dieBagatellregelung in Anspruch nehmen zu können.Wenn die Bedingungen im Betrieb erfüllt werden, kanndie Bagatellregelung des Anhangs 56 in Anspruchgenommen werden. Der Nachweis der Erfüllung istmit den Behörden abzustimmen und schriftlich festzuhalten.Wenn die Bagatellregelung nicht in Anspruchgenommen werden kann, muss eine Genehmigung beider zuständigen Behörde beantragt werden.6.3.2 Allgemeine Anforderungen (Teil B) des Anhangs 56In Abschnitt B (1) des Anhangs 56 werden Maßnahmenaufgeführt, um die Abwasserbelastung durchdie Arbeitsverfahren gering zu halten. Er richtet sichan alle Betriebe, welche nicht mehr unter die Bagatellregelungfallen, insbesondere aufgrund der Produktionsabwasser-Menge.In Abschnitt B (2) sind Stoffe aufgeführt, die nichtmehr eingesetzt werden dürfen. Hier sind insbesondereschwer abbaubare Komplexbildner (z. B. EDTA)zu nennen, die in der Vergangenheit in geringemUmfang in Entwicklern für Offsetdruckplatten eingesetztwurden. EDTA wurde im Zuge der Weiterentwicklungder Prozesse durch neue biologisch abbaubareKomplexbildner weitgehend ersetzt. VerschiedeneHersteller haben dazu bereits Informationenveröffentlicht. Zur Sicherstellung, dass solche neuenProdukte eingesetzt werden, ist Kontakt mit den Herstellernaufzunehmen und eine Bestätigung anzufordern.Im Anhang 11.3 wird das Muster einer Herstellererklärungaufgeführt.Im Teil B des Anhangs 56 wird darauf hingewiesen,dass keine Reste an Einsatzchemikalien ins Abwassergelangen dürfen, sondern als Abfall entsorgtwerden müssen.6.3.3 Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle(Teil C des Anhangs 56)Abschnitt C legt die Anforderungen fest, die Direkteinleiteran der Einleitstelle (Abfluss des Betriebsgeländes)einhalten müssen. Abschnitt C gilt nichtfür Indirekteinleiter. Die Grenzwerte an der Einleitstellegelten nicht für Teilströme, sondern für dasvermischte Abwasser (Prozess- und Sanitärabwasser).Im Allgemeinen leiten Druckereien ihr Abwassernicht direkt in Gewässer ein, so dass die Festlegungendieses Abschnittes C nicht zum Tragen kommen.34 www.ip-europe.com


6.3.4 Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung(Teil D des Anhangs 56)In der Tabelle des Abschnitts D sind die Schadstoffeaufgeführt, die vor der Vermischung mit Abwässernaus anderen Herkunftsbereichen (z. B. Anhang 53)nach dem Stand der Technik vermindert werdenmüssen. Die Grenzwerte gelten sowohl für Direkt- alsauch für Indirekteinleiter. An Indirekteinleiter, welchediese Parameter einhalten, können ohne behördlicheBegründung keine weiteren Anforderungen nach denkommunalen Ortssatzungen gestellt werden.6.3.5 Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls(Teil E des Anhangs 56)Die Anforderungen des Abschnittes E richten sichvorwiegend an den Illustrations-Tiefdruck, Siebdruck,Textildruck und die Kartografie, soweit derartigeStoffe zum Einsatz kommen. Für den BereichHoch- und Offsetdruck sind in der Regel keine besonderenAnforderungen zu beachten.6.3.6 Wichtige Begriffe beim Nachweis der Überwachungswerteaus Abschnitt D und E des Anhangs 56In der Abwasserverordnung werden wichtige Begriffezum Nachweis der Grenzwerte aufgeführt:Stichprobe ist eine einmalige Probenahme aus demAbwasserstrom.Mischprobe ist eine Probe, die in einem bestimmtenZeitraum kontinuierlich entnommen wird, oder eineProbe aus mehreren Proben, die in einem bestimmtenZeitraum kontinuierlich oder diskontinuierlichentnommen und gemischt wird.Qualifizierte Stichprobe ist eine Mischprobe ausmindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraumvon höchstens zwei Stunden im Abstand von nichtweniger als zwei Minuten entnommen und gemischtwird.Ort des Anfalls ist der Ort, an dem Abwasser vor derVermischung mit anderem Abwasser behandelt wordenist, sonst an dem es erstmalig gefasst wird.Gemeint ist damit der Ablauf einer Maschine odermehrerer Maschinen bzw. Prozessstufen, soweit dieAbwässer der gleichen Art sind, auch wenn dieMaschinen an unterschiedlichen Orten betriebenwerden. Die Abwässer können für die gemeinsameBehandlung zusammengeführt werden. In diesemFalle ist der Ort des Anfalls nicht die einzelne Maschine,sondern die Abwasservorbehandlungsanlage.Kämen die Abwässer allerdings aus unterschiedlichenProzessstufen mit unterschiedlicher Zusammensetzung,so träfe für die Abwasservorbehandlungsanlagedie Definition Ort des Anfalls nicht mehrzu. Unter Umständen heißt dies aber nicht, dass dieeinzelnen Teilströme für die Behandlung nichtzusammengeführt werden dürfen. Voraussetzunghierfür wäre allerdings die Zustimmung der Behörde.Vermischung ist die Zusammenführung von Abwasserströmenunterschiedlicher Herkunft.Bei Anforderungen vor der Vermischung (Teil D desAnhangs 56) darf eine Vermischung zum Zwecke dergemeinsamen Behandlung zugelassen werden, wenninsgesamt mindestens die gleiche Verminderung derSchadstofffracht je Parameter erreicht wird, wie beigetrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen.Ist ein nach dieser Verordnung festgesetzter Wertnach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmender staatlichen Überwachung nicht eingehalten, gilter dennoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieserund der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungenin vier Fällen den jeweils maßgebendenWert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wertum mehr als 100 Prozent übersteigt. Überprüfungen,die länger als drei Jahre zurückliegen, bleibenunberücksichtigt.www.ip-europe.com 35


6.3.7 Sonstiges Abwasser aus der Herstellung von DruckformenRestentleerte Chemikaliengebinde sind vor einer Verwertungzu spülen (Achtung: nur wasserlösliche Zubereitungenkönnen gespült werden), um eventuelleGefährdungen auszuschließen und besondere abfallrechtlicheund transportrechtliche Anforderungen zuvermeiden. Das Spülwasser ist zum Ansatz vongebrauchsfertigen Verarbeitungsbädern zu verwenden.Detaillierte Informationen zur Entsorgung leerer Chemikaliengebindekönnen beim I & P Europe - Imagingand Printing Association e.V. angefordert werden.6.4 Entsorgung und Recycling6.4.1 Erläuterungen abfallrechtlicher BegriffeAbfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes(KrW-/AbfG) sind alle beweglichen Sachen, derensich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder zumSchutze des Wohls der Allgemeinheit entledigen muss.Nach dem KrW-/AbfG müssen Abfälle vermieden werden.Maßnahmen zur Vermeidung sind die interneKreislaufführung von Stoffen oder die abfallarme Produktgestaltung.Die noch anfallenden Abfälle sind einerVerwertung zuzuführen, wenn diese technisch möglichist, die Mehrkosten nicht unzumutbar sind und für diegewonnenen Stoffe oder Energien ein Markt vorhandenist (Abfälle, die nicht verwertet werden, werden im Folgendenmit „Abfälle zur Beseitigung“ bezeichnet).Verwertung und Beseitigung von Abfällen unterliegender behördlichen Überwachung. Das Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetz enthält die Abfallklassen„gefährliche Abfälle“ (früher "besonders überwachungsbedürftigeAbfälle" und "überwachungsbedürftigeAbfälle") und „nicht gefährliche Abfälle (früher„nicht überwachungsbedürftige Abfälle").Abfälle, die nicht als gefährlich eingestuft sind, müssenordnungsgemäß entsorgt werden, unterliegen dabeiaber keinem generellen behördlichen Nachweisverfahren.Die Überwachungsbehörden sind jedoch berechtigt,in begründeten Fällen auch für diese Abfälle einNachweisverfahren anzuordnen.Hinweise zur Abfallentsorgung von Chemikalien findensich im Punkt 13 des Sicherheitsdatenblatts.Grundsätzlich unterliegt die Verwertung und Beseitigungvon Abfällen der Kontrolle durch die zuständigeBehörde. Geregelt wird die Überwachung in der "Verordnungüber Verwertungs- und Beseitigungsnachweise(Nachweisverordnung)". Nach dieser Verordnungmuss der Erzeuger, insbesondere von gefährlichemAbfall, die ordnungsgemäße Entsorgung belegen. Hiervonbetroffen sind gewerbliche oder sonstige wirtschaftlicheUnternehmungen oder öffentliche Einrichtungen,nicht aber private Haushalte.EntsorgungsnachweisGefährliche Abfälle unterliegen einer obligatorischenNachweispflicht, unabhängig davon, ob sie verwertetoder beseitigt werden.<strong>6.4.2</strong> Entsorgung nach der Verordnung über VerwertungsundBeseitigungsnachweiseGrundsätzlich unterliegt die Verwertung und Beseitigungvon Abfällen der Kontrolle durch die zuständigeBehörde. Geregelt wird die Überwachung in der "Verordnungüber Verwertungs- und Beseitigungsnachweise(Nachweisverordnung)". Nach dieser Verordnungmuss der Erzeuger, insbesondere von gefährlichemAbfall, die ordnungsgemäße Entsorgungbelegen. Hiervon betroffen sind gewerbliche oder sonstigewirtschaftliche Unternehmungen oder öffentlicheEinrichtungen, nicht aber private Haushalte.Gefährliche Abfälle unterliegen einer obligatorischenNachweispflicht, unabhängig davon, ob sie verwertetoder beseitigt werden.EntsorgungsnachweisEin Erzeuger von Abfällen, für die noch keine Entsorgungswegefestgelegt sind, muss als Vorabkontrolledie Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung nach-36 www.ip-europe.com


weisen und dazu eine "Verantwortliche Erklärung"(Abfalldeklaration, chem. Analysen usw.), eineAnnahmeerklärung des Entsorgers und eine Entsorgungsbestätigungder für die Entsorgungsanlagezuständigen Behörde vorlegen. Jeder einzelne Entsorgungsvorgangwird dann mit dem Begleitscheinverfahrenkontrolliert. Die behördliche Bestätigungder Entsorgung gilt für längstens fünf Jahre.Alle zur Nachweisführung Verpflichteten, also Erzeuger,Beförderer und Entsorger von gefährlichenAbfällen, müssen Nachweisbücher führen. Die Nachweisbücherenthalten alle Unterlagen zum Entsorgungsnachweisund die Begleitscheine. Sie sind vomAbfallerzeuger drei Jahre lang aufzubewahren.SammelentsorgungsnachweisZur Vereinfachung des Verfahrens für den Abfallerzeugersieht die Verordnung einen Sammelentsorgungsnachweisfür Abfälle vor. Der Nachweis überdie Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung kanndurch den Einsammler mit einem Sammelentsorgungsnachweisdurchgeführt werden. Voraussetzungist, dass die Abfälle denselben Abfallschlüssel sowieden gleichen Entsorgungsweg haben und die beimeinzelnen Abfallerzeuger eingesammelte Abfallmenge20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahrnicht übersteigt. Für verbrauchte Verarbeitungschemikalienkann dieser Weg von den meisten Anwenderngenutzt werden. Der Abfallerzeuger erhält vomEinsammler einen Übernahmeschein als Entsorgungsbelegfür sein Nachweisbuch.Elektronische Nachweisführung nach § 17-22 und31 der NachweisverordnungDie Zukunft gehört der digitalen Nachweisführung.Dabei werden die Mehrfachausfertigungen der Entsorgungsnachweisebzw. die Durchschreibsätze desAbfallbegleitscheins und -übernahmescheins durcheine elektronische Nachweisführung über Datenleitungbzw. drahtlose Verbindung ersetzt. Ab dem01.04.2010 wird diese Form der NachweisführungPflicht. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sie schon angewandtwerden, wenn die notwendige Infrastruktur(mobile bzw. stationäre Einrichtungen zum Ausfüllenund Versenden der digitalen Formulare incl. Lesegerätenfür digitale Signatur sowie Signaturkarten imScheckkartenformat) vorhanden ist. Wir empfehlen,sich kurzfristig mit Ihrem Abfallentsorger in Verbindungzu setzen und nach der Möglichkeit zur Verwendungder elektronischen Nachweisführung zufragen. Die Verwendung der elektronischen Nachweisführunginnerhalb der Übergangsfrist, die biszum 31.03.2010 läuft, muss mit der zuständigenBehörde abgestimmt sein.Kleinmengen-RegelungAbfallerzeuger, bei denen im Jahr nicht mehr als insgesamt500 kg gefährliche Abfälle anfallen, sind vonden Nachweispflichten in wesentlichen Punkten ausgenommen.Die Übergabe der Abfälle muss lediglichdurch die Übernahmescheine nachgewiesen werden.Diese sind im Nachweisbuch aufzubewahren. Sieheauch Kapitel 6.4.8 „Allgemeine Hinweise zur ordnungsgemäßenEntsorgung" in dieser Broschüre.6.4.3 VerwertungsmöglichkeitenDie Verwertung des Rohstoffs Aluminium kann überdie genügend vorhandenen Recyclingwege dem Wirtschaftskreislaufwieder zugeführt werden.LösemittelrückgewinnungDas Recycling gebrauchter Auswaschlösungenerfolgt durch Destillation unter Vakuum, entweder imeigenen Betrieb oder durch Lohndestillateure. Dasich bei der Destillation der Lösungsmittelgemischedie Zusammensetzung des Destillates verändernkann, erfolgt gemäß Herstellerangaben die Überprüfungder Zusammensetzung und die Einstellung desexakten Mischungsverhältnisses durch Zugabe derEinzeladditive. Der anfallende Destillationsrückstandwird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen derEntsorgung zugeführt.6.4.4 Getrennthaltung der BäderDie Getrennthaltung von Bädern ist notwendig, soweitdies zur Verwertung der Abfälle bzw. geordneten Entsorgungnach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzerforderlich ist. Vor einer Vermischung von Bädernist in jedem Falle mit dem jeweiligen Entsorgungsunternehmenabzustimmen, ob dies sinnvoll ist bzw. obdie geordnete Entsorgung dadurch nicht behindertwird.www.ip-europe.com 37


6.4.5 VerpackungenDie Rücknahmeverpflichtungen der Hersteller und Vertreibernach der Verpackungsverordnung wurden mitWirkung ab 01.01.2009 dahin geändert, dass die Rücknahmevon Verkaufsverpackungen bei privaten Endverbrauchernnur noch über ein flächendeckendes„System“ zulässig ist. Das System hat die regelmäßige,für den Endverbraucher unentgeltliche Abholung beiihm oder in seiner Nähe zu gewährleisten.Für Verkaufsverpackungen, die nicht bei privaten Endverbrauchern,also im gewerblichen Bereich anfallen,sind abweichende Vereinbarungen über den Ort derRückgabe und die Kostenregelung zulässig. Hier sind6.4.6 BatterienIn Deutschland werden jährlichetwa 900 Millionen Gerätebatterienund Akkumulatoren verkauft.Zur Sicherstellung einer umweltverträglichenVerwertung oderBeseitigung hat der Gesetzgeberdie Hersteller durch die Batterieverordnungverpflichtet, eingemeinsames Rücknahmesystemfür verbrauchte Batterienaufzubauen. Ziel ist es, dadurchden Eintrag von Schadstoffen inAbfälle durch Batterien zu verringern.Um dem privaten und gewerblichen Endverbraucherhierfür eine umweltverträgliche und zugleich auchverbrauchernahe Entsorgungslösung anzubieten,wurde die Stiftung „Gemeinsames RücknahmesystemBatterien" (GRS) von der Industrie gegründet.Das GRS (http://www.grs-batterien.de) stellt dieSammelbehälter zur Verfügung und organisiert dieAbholung sowie die anschließende Sortierung undVerwertung bzw. umweltgerechte Beseitigung dereingesammelten Batterien. Sammelbehälter könnendirekt bei der GRS angefordert werden.Seit dem 01. Oktober 1998 werden vom GRS die Batterien- für den Verbraucher kostenlos - zurückgenommen.Finanziert wird das System von Herstellernund Importeuren. Der Beitrag bemisst sich nach demjeweiligen Anteil der in Deutschland in Verkehrgebrachten Batterien.Am 01. Juli 2009 wurde das neue Batteriegesetz imBundesgesetzblatt verkündet und kann damit zum01. Dezember 2009 in Kraft treten. Es setzt dieauch Selbstentsorgungen, z. B. über Branchensystemeoder beauftragte Entsorger zulässig.Bis zum 31.12.2008 gelten Druckereien nach gesetzlicherDefinition stets als gewerbliche Verbraucher. Daswurde geändert: Jetzt kommt es darauf an, ob sie über1.100 l-Sammelgefäße (je Stoffgruppe) im haushaltsüblichenAbfuhrrhythmus entsorgt werden können. NachEinschätzung der Branche liegt die zu entsorgendePapier-, Pappe- und Kartonagenmenge einer Druckereinormalerweise über dieser Grenze, so dass Anwendervon Druckplatten in aller Regel auch weiterhin alsgewerbliche Endverbraucher anzusehen sind.europäische Altbatterierichtliniein nationales Recht um.Das Gesetz wird für den Endverbraucherkeine grundsätzlichenÄnderungen bringen.Die wesentlichen Neuerungensind:1. Vertreiber von Batterien müssenihre Rücknahmestellen (z. B.grüner GRS Karton) deutlichsichtbar in allgemein zugänglichen Bereichen aufstellen.2. Altbatterien gehören nicht in den Hausmüll! DerVerbraucher ist deshalb verpflichtet sie an den ausgewiesenenRücknahmestellen zurückzugeben.3. Alle Batterien sind mit einem durchgestrichenenMülleimer zu kennzeichnen.4. Zukünftig müssen die Batterien mit einer Kapazitätsangabegekennzeichnet sein.5. Hersteller, die Batterien vertreiben, müssen sichregistrieren lassen.6. Dazu wird beim Umweltbundesamt ein zentralesMelderegister eingerichtet werden.7. Die Registrierung und Meldung der von den Herstellernin den Verkehrgebrachten Batterien wirdvon den Rücknahmesystemen,z. B. GRS, übernommen.Abbildung 13:Sammelbehälter Batterien38 www.ip-europe.com


6.4.7 AbfallschlüsselnummernVerantwortlich für die Einstufung der Abfälle im Rahmendes Europäischen Abfallverzeichnisses (Abfallverzeichnis-Verordnung- AVV; Stand 15.07.2006, BGBL I Seite1619) ist der Abfallerzeuger. Er sollte sich mit dem Entsorgungsunternehmenüber einen geeigneten Abfallschlüsselverständigen. In der Tabelle 6 werden für denGeltungsbereich dieser Broschüre praxisrelevanteAbfallschlüsselnummern aufgezeigt:Tabelle 6: Auszug aus der Abfallverzeichnis-VerordnungAbfallbezeichnung Abfallschlüssel- Betriebsübliche Abfallbezeichnunggemäß AVV nummer gemäß AVV (Beispiele)Wässrige Waschflüssigkeiten 07 02 01* Hochdruck-Auswaschlösung (wässrig)und Mutterlaugenandere organische Lösemittel, 07 02 04* Flexo-Auswaschlösung,Waschflüssigkeiten und MutterlaugenHochdruck-Auswaschlösung (alkoholisch)andere Reaktions- 07 02 08* Destillationsrückständeund DestillationsrückständeDruckfarbenabfälle, die gefährliche 08 03 12* Druckfarbenreste, die gefährliche StoffeStoffe enthaltenenthaltenDruckfarbenabfälle mit Ausnahme 08 03 13 Druckfarbenreste, eingetrocknetderjenigen, die unter 08 03 12* fallenTonerabfälle, die gefährliche Stoffe 08 03 17* Toner für Proofs, Plattentoner,enthaltendie gefährliche Stoffe enthaltenTonerabfälle mit Ausnahme der- 08 03 18 Toner für Proofs,jenigen, die unter 08 03 17* fallenPlattentonerEntwickler und Aktivatorenlösungen 09 01 01* Entwicklerbäder (Film)auf WasserbasisOffsetdruckplatten-Entwickler- 09 01 02* Plattenentwicklerlösungen auf WasserbasisEntwicklerlösungen auf 09 01 03* Aktivator, Flüssigtoner, PlattenentwicklerLösemittelbasis(lösemittelhaltig; siehe auch Sicherheitsdatenblatt)Filme und fotografische Papiere, 09 01 07 Filme, Fotopapier silberhaltig,die Silber und Silberverbindungen> 30 % SchwärzungenthaltenFilme und fotografische Papiere, 09 01 08 Filme, Fotopapier silberhaltig,die kein Silber und keine< 30 % SchwärzungSilberverbindungen enthaltenAndere Lösemittel und 14 06 03* AuswaschflüssigkeitenLösemittelgemischeAufsaug- und Filtermaterialien 15 02 02* Putztücher / Putzlappen, Zellstoff oder(einschließlich Ölfilter a.n.g.); Wisch-Textil mit schädlichen Verunreinigungen,tücher und Schutzkleidung, die durchÖlfilter (Maschinen), Entwicklungsmaschinenfiltergefährliche Stoffe verunreinigt sindAufsaug- und Filtermaterialien, 15 02 03 Putztücher / Putzlappen, Zellstoff oder Textil ohneWischtücher und Schutzkleidungschädliche Verunreinigungenmit Ausnahme derjenigen, die unter15 02 02* fallenAluminium 17 04 02 Hochdruckplatten aus Aluminium, OffsetdruckplattenEisen und Stahl 17 04 05 Hochdruckplatten aus StahlPapier und Pappe/Karton 20 01 01Kunststoffe 20 01 39 Flexodruckplatten, Hochdruckplatten auf Folie,Montagefolien* = gefährlicher Abfall. Eine Abstimmung mit dem beauftragten Entsorger sollte durchgeführt werden.www.ip-europe.com 39


6.4.8 Allgemeine Hinweise zur ordnungsgemäßen EntsorgungEntsorgerwahlGrundsätzlich ist der Abfallerzeuger nach Maßgabe desKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes verpflichtet,Abfälle verwerten oder beseitigen zu lassen. Durch dieBeauftragung eines Entsorgers bleibt allerdings derAbfallerzeuger oder -besitzer in der Regel weiterhin fürdie Erfüllung der Entsorgungspflichten aus dem Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetz mitverantwortlichund mithaftbar. Zu den Pflichten des Abfallerzeugersgehört daher die Sicherstellung, dass das beauftragteEntsorgungsunternehmen über die erforderlicheZuverlässigkeit verfügt.Um die Zuverlässigkeit und bestimmte Fachkenntnissezu belegen, haben sich entsprechend der Entsorgungsfachbetriebeverordnungzahlreiche Entsorgungsunternehmenfreiwillig als „Entsorgungsfachbetrieb"zertifizieren lassen.AbfallbeauftragteNach § 54 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz müssenbestimmte Betriebe einen Betriebsbeauftragtenfür Abfall (Abfallbeauftragten) bestellen. Im Zweifelsfallgibt Ihnen Ihre Abfallbehörde Auskunft.AbfallregisterDie Führung eines Abfallregisters (unter verändertenRahmenbedingungen) löst ab dem 01. Februar 2007 dieFührung der Abfallbilanz und des Abfallwirtschaftskonzeptsab. Für alle gefährlichen Abfälle müssen Abfallerzeugerdie für sie bestimmten Ausfertigungen derBegleitscheine spätestens innerhalb von zehn Kalendertagennach Erhalt den jeweiligen Entsorgungsnachweisenund Sammelentsorgungsnachweisen in zeitlicherReihenfolge zuordnen und gesammelt abheften.Abfallerzeuger, die zur Führung von Nachweisen nichtverpflichtet sind, registrieren jede Abgabe von Abfällen,indem sie für jede Abfallart und jede Anfallstelle desAbfalls ein eigenes Verzeichnis erstellen. Dieser letzteSatz gilt in allen Fällen auch für die Dokumentation derAbholung von „Freiwilligen Rücknahmen“ als gefährlicheingestufter Abfälle durch die Hersteller bzw. Lieferantenvon Hilfsmitteln und Produkten (z. B. Küvetten mitbenutzten Analysatorlösungen).7.0 VOC-RichtlinieMit der 31. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzeswurde die Richtlinie über dieBegrenzung von Emissionen flüchtiger organischerVerbindungen (VOC-Richtlinie) in Deutschlandumgesetzt.Ziel der VOC-Richtlinie und der Verordnung ist dieReduzierung der Vorläufersubstanzen des Ozons,um die Ozonbelastung zu reduzieren. Ein geregelterTätigkeitsbereich ist die Druckindustrie. Bei einemSchwellenwert von mehr als 15 bis 25 t VOC pro Jahr(je nach Druckverfahren) sind die Betriebe von derVerordnung betroffen. In Abhängigkeit von derBetriebsart und Größe werden verschiedene Anforderungengestellt:• Ermittlung des Lösemittelverbrauchs• Jährliche Lösemittelbilanz• Messung und Überwachung von Emissionsgrenzwerten• Aufstellung eines ReduzierungsplansAls flüchtige organische Verbindungen werden inEuropa Stoffe definiert, die folgende Anforderungerfüllen: „Eine organische Verbindung, die bei293,15 Kelvin einen Dampfdruck von 0,01 kPa odermehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungeneine entsprechende Flüchtigkeit aufweist“.Wesentliche Produkte, die unter die Definitionder VOCs fallen, sind Lösemittel, Öle in Heatsetfarben,Waschmittel A I, A II, A III und Isopropanol.Wichtige Maßnahmen zur Erfüllung der VOC-Richtliniesind die Umstellung der Reinigungsmittel aufHochsieder und die Reduzierung des Isopropanolgehaltesim Feuchtmittel.Für Alt- und Neuanlagen sind verschiedene Fristenbei Genehmigung und Nachweis der Emissionsgrenzwertezu beachten. Der Bundesverband Druckund Medien e.V. hat eine Umsetzungshilfe für dieDruckindustrie erarbeitet. Das Programm gibt insbesondereHilfestellungen bei der Ermittlung vonLösemittelverbrauch, Lösemittelbilanz und Reduzierungsplan.40 www.ip-europe.com


8.0 Brancheninitiative OffsetdruckUm die Emissionen leichtflüchtiger Reinigungsmittelfür den Offsetdruck zu vermindern, wurde 1995 die„Brancheninitiative zur Verminderung von Lösemittelemissionenim Offsetdruck“ initiiert. Entsprechend derVereinbarung beteiligter Verbände, der BerufsgenossenschaftDruck und Papierverarbeitung und Herstellernvon Druckhilfsmitteln, Druckmaschinen, Waschmitteln,Waschanlagen, Walzen, Druckplatten, Gummitüchernund Druckfarben dürfen als Wasch- undReinigungsmittel im Offsetdruck nur noch bestimmteProduktgruppen verwendet werden.Durch die Vermeidung des Einsatzes von leichtflüchtigenReinigungsmitteln, insbesondere A I und A II Lösemittel,sollen die Emissionen vermindert werden. AlsReinigungsmittel sind verstärkt A III Lösemittel, Hochsiederund Reinigungsöle zu verwenden.Nach dem derzeitigen Stand der sicherheitstechnischenErkenntnisse gelten folgende Kriterien bei derEmpfehlung von Reinigungsmitteln für neue Druckmaschinenim Offsetdruck:• Flammpunkt über 55 °C• Benzolgehalt kleiner 0,1 %• Toluol- und Xylol-Gehalt kleiner 1 %• Aromatengehalt ( ≥ C9) kleiner 1 %Folgende Substanzen dürfen nicht enthalten sein:• Halogenierte Kohlenwasserstoffe• Terpene• n-Hexan• Sekundäre Amine oder Amide• Inhaltsstoffe, deren Verwendung nach derzeitigemarbeitsmedizinisch-toxikologischen Erkenntnisstandmit nicht akzeptierbaren Risiken für dieGesundheit verbunden sind.Einteilung und Zulässigkeit der Wasch- und Reinigungsmittelerfolgt nach folgenden Kriterien:• Reinigungsöle (Reinigungsmittel aufPflanzenölbasis)Flammpunkt wesentlich über 100°C.Fast keine Verdunstung. Brennbar, Entzündungaber erst bei sehr hohen Temperaturen.Für vorhandenen Maschinenbestand und neueDruckmaschinen empfehlenswert.• Langsam verdunstende Wasch- und Reinigungsmittelauf Kohlenwasserstoffbasis (Hochsieder)Flammpunkt über 100°C. Der Flammpunkt istdem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen. Sehrgeringe Verdunstung. Brennbar, Entzündung abererst bei Erwärmung auf über 100°C.Für vorhandenen Maschinenbestand und neueDruckmaschinen empfehlenswert.• Testbenzin, Flammpunkt über 55°C bis 100°CVerdunstung ist recht gering.Gesundheitsschädliche Dämpfe. Brennbar, aber mithohem Flammpunkt.Für vorhandenen Maschinenbestand und für neueDruckmaschinen zulässig.• Testbenzin, Flammpunkt über 21°C bis 55°CEntzündlich. Verdunstung ist etwas geringer als beiSpezialbenzinen. Gesundheitsschädliche Dämpfe.Für vorhandenen Maschinenbestand -Inbetriebnahme vor Mai 1995 - ist Testbenzin miteinem Flammpunkt ab 40°C nur in Ausnahmefällenzulässig, wenn technisch nicht anders möglich.Brandgefahr.Für neue Druckmaschinen nicht zulässig.• Spezialbenzin, Flammpunkt bis 21°CLeicht entzündlich. Sehr schnelle Verdunstung.Gesundheitsschädliche Dämpfe.Gefahr von Explosionen und Verpuffungen.Für vorhandenen Druckmaschinenbestand nichtzulässig. Unbedingt ersetzen. Für neueDruckmaschinen nicht zulässig.Weitere Informationen zur Brancheninitiative enthältdie Broschüre „Brancheninitiative zur Verminderungvon Lösemittelemissionen im Offsetdruck“, die beider Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitungerhältlich ist. Eine Liste der zulässigen Produkteist ebenfalls bei der Berufsgenossenschafterhältlich.www.ip-europe.com 41


9.0 Organisatorische FragenDie Rolle des Unternehmers und die Organisation imUnternehmenIm Arbeits- und Umweltrecht finden sich zahlreichePflichten (Ge- und Verbote), die sich an den „Inhabereines Betriebes“, den „Arbeitgeber" oder „Unternehmer"richten 4 . Adressat dieser Pflichten ist damit derUnternehmer bzw. sein gesetzlicher Vertreter(Geschäftsführer, Vorstand). Weil der Betriebsinhabernicht alle Pflichten seines Unternehmens persönlicherfüllen kann, bedient er sich dazu seiner Mitarbeiter.Der Betriebsinhaber ist nach § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz(OWiG) verpflichtet, Verstöße gegen strafoderbußgeldbewehrte Unternehmenspflichten zu verhindernoder wesentlich zu erschweren. Dazu verpflichtetder Gesetzgeber den Betriebsinhaber zu Aufsichtsmaßnahmen.Der Betriebsinhaber haftet nach§ 130 OWiG für Gesetzesverstöße im Betrieb auchdann, wenn er nicht selbst als Täter verantwortlich ist,nämlich falls Mängel in der Betriebsorganisation denGesetzesverstoß mit verursacht haben.§ 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmensvorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmenunterlässt, die erforderlich sind, um in demBetrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungengegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber alssolchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oderGeldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenneine solche Zuwiderhandlung begangen wird, diedurch gehörige Aufsicht hätte verhindert oderwesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichenAufsichtsmaßnahmen gehören auch dieBestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachungvon Aufsichtspersonen.(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes1 ist auch das öffentliche Unternehmen.(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzungmit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße biszu einer Million Euro geahndet werden. Ist die Pflichtverletzungmit Geldbuße bedroht, so bestimmt sichdas Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzungnach dem für die Pflichtverletzungangedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 2 giltauch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitigmit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für diePflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbußedas Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.Es müssen die Strukturen geschaffen werden, die eineEinhaltung der Vorschriften möglich machen. Ein Unternehmerkann an Führungskräfte Aufgaben delegieren,die sie in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben.Hierzu ist eine klare Festlegung der Aufgaben, Kompetenzenund Verantwortlichkeiten auf schriftlichem Wege,z. B. in der Stellenbeschreibung oder einer Zusatzvereinbarung,unbedingt erforderlich. Für eine wirksameDelegation an Führungskräfte müssen bestimmte Voraussetzungenerfüllt sein:• sorgfältige Auswahl• konkrete Instruktionen• notwendige Handlungsspielräume (Weisungsbefugnissegegenüber Beschäftigten, finanzielle Befugnisse,zeitliche Möglichkeiten)• Überwachung durch delegierenden Vorgesetzten(z. B. Dokumentations- und Berichtspflichten)• Vertretungsregelung• eindeutige Bestimmungen des Pflichtenkreises.Den Führungskräften kommt die Aufgabe zu, in ihremBereich die anfallenden Aufgaben zu erkennen, im Detail zuregeln und auf geeignete Mitarbeiter zu übertragen. Durchschriftliche Anweisungen muss geregelt sein, wie mitGefahrstoffen umzugehen ist, und wie und durch wen dieEntsorgung sachgerecht durchzuführen ist. Die Erfüllungder Aufgaben und Maßnahmen muss durch die Führungskräfte,z. B. durch Kontrollen, sichergestellt werden.Von bestimmten Betrieben fordert der Gesetzgeber dieBestellung innerbetrieblich tätiger Betriebsbeauftragter,wie zum Beispiel Beauftragte für Abfall (§ 54 Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz), Gewässerschutz (§§ 21a-f Wasserhaushaltsgesetz), Immissionsschutz (§§ 53 ff.Bundesimmissionsschutzgesetz) oder einen Störfallbeauftragten(§ 58 a-d Bundesimmissionsschutzgesetz).Die Betriebsbeauftragten haben die Aufgabe, den Unternehmerbei der Wahrnehmung der Aufgaben fachkundigzu beraten und zu unterstützen. Ihre genaue Funktionund Qualifikation ist in den einzelnen Gesetzen und Verordnungengeregelt.Jeder Beschäftigte hat die dem Arbeits- und Umweltschutzdienenden Anordnungen zu befolgen. Außerdemist er verpflichtet, festgestellte Mängel unverzüglich zubeseitigen oder - wenn dies nicht geht - einer zuständigenübergeordneten Stelle zu melden.Brauchen Sie weitere Hilfe? Bei allen Fragen, die mitder Anwendung der von Ihnen eingesetzten Produktezusammenhängen, finden Sie Unterstützung durch dieUmweltschutzabteilungen der Hersteller.4 Dies sind u. a. das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung, die Persönliche Schutzausrüstungen-Benutzungsverordnung,die Bildschirmarbeitsverordnung, das Arbeitssicherheitsgesetz, das Chemikaliengesetz, die Gefahrstoffverordnung,das Wasserhaushaltsgesetz und das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.42 www.ip-europe.com


10.0 Literatur, Gesetze, BezugsquellenUmweltrecht (wichtige Bundesgesetze undVerordnungen zum Schutz der Umwelt)Deutscher Taschenbuch Verlagaktuelle Auflagehttp://www.dtv.deSicheres Arbeiten im FotolaborBestell-Nr. 222BG Druck und Papierverarbeitunghttp://www.bgdp.deUnfallverhütungsvorschriftenInfoblätter, BroschürenBG Druck und Papierverarbeitunghttp://www.bgdp.deArbeiten im OffsetdruckUmgang mit ArbeitsstoffenBestell-Nr. 202BG Druck und Papierverarbeitunghttp://www.bgdp.deVordrucke und Piktogramme zum Anfertigenvon BetriebsanweisungenBestell-Nr. 139/140BG Druck und Papierverarbeitunghttp://www.bgdp.deNormen(DIN, ISO) VDI-, VDE-BestimmungenBeuth Verlag GmbHhttp://www.beuth.deGesetze, Verordnungen,EG-RichtlinienBuchhandeloderBundesanzeiger Verlag GmbHhttp://www.bundesanzeiger.deoderEUR-Lex - offizielle Seiten der Europäischen Unionhttp://eur-lex.europa.euoderBundesministerium der Justizhttp://www.gesetze-im-internet.deLandesgesetze und -verordnungenBuchhandeloder Wolters Kluwer Deutschland GmbHhttp://www.wolterskluwer.deoderhttp:/www.arbeitssicherheit.deTechnische Regeln für GefahrstoffeBundesanstalt für Arbeitsschutz undArbeitsmedizin(BAuA)http://www.baua.dehttp://www.baua.de/prax/index.htmLinkadressen zum Zeitpunkt der Drucklegungwww.ip-europe.com 43


11.0 Anhang11.1 Anhang 56 der Abwasserverordnung „Herstellung von Druckformen,Druckerzeugnissen und grafischen Erzeugnissen“(Stand: Februar 2005)A Anwendungsbereich(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffrachtim Wesentlichen aus den folgendenBereichen einschließlich der Druckformenherstellungund der zugehörigen Vor-, ZwischenundNachbehandlung stammt:1. Satz- und Reproherstellung2. Hochdruck3. Flachdruck (Offsetdruck)4. Durchdruck (Siebdruck) und5. Tiefdruck.(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Textildruckereien,mit Ausnahme der Druckformenherstellung(z. B. Druckschablonen und Druckzylinder)aus der Silberhalogenid-Fotografiesowie aus indirekten Kühlsystemen und aus derBetriebswasseraufbereitung.(3) Dieser Anhang gilt ferner nicht für Abwasser ausBetrieben der Bereiche Satz- und Reproherstellung,Hochdruck, Flachdruck sowie Durchdruck,wenn der für die Produktion notwendigeFrischwassereinsatz weniger als 250 m 3 im Jahrbeträgt, das Abwasser in einer biologischen Kläranlagebehandelt wird und folgende Abwasserströmenicht eingeleitet werden:1. Bereich Satz- und ReproherstellungChrom- oder zinkhaltiges Abwasser aus derVerarbeitung von Kartografiefolien oderFarbfolien2. Bereich Hochdrucka) Abwasser aus Reinigungsvorgängen vonMaschinen, Anlagen und Druckformen mitDruckfarbenanhaftungen oder Abwasser ausReinigungsvorgängen bei Einsatz von Kohlenwasserstoffenb) Abwasser aus der Herstellung von Metallklischees3. Bereich Flachdrucka) Abwasser aus der Ätzung von Mehrmetallplattenb) Abwasser aus maschinellen Reinigungsvorgängenvon Maschinen, Anlagen undDruckformen mit Druckfarbenanhaftungenbei gleichzeitigem Einsatz von Reinigungschemikalienc) kupferhaltige Negativplattenentwicklerd) Feuchtwasser4. Bereich Durchdrucka) Abwasser aus Reinigungs- oder Entschichtungsvorgängenbei Verwendung schwermetallhaltigerEinsatzstoffe (AusnahmeKupfer aus Phthalocyaninpigmenten)b) Abwasser aus Reinigungs- oder Entschichtungsvorgängenbei gleichzeitigemEinsatz von Kohlenwasserstoffen, Halogenkohlenwasserstoffenoder Aktivchlorc) Abwasser aus der Herstellung von Metallsieben.B Allgemeine Anforderungen(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten,wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:1. Verlängerung der Standzeit von Prozesslösungendurch Mehrfachnutzung oder Kreislaufführungüber Regenerations- oder Reinigungsstufen2. Trennung und Behandlung wässriger undlösemittelhaltiger Teilströme im Tiefdruck3. Vermeidung von Spülwasser durch Rückführungin die Arbeitsbäder im Tiefdruck4. getrennte Erfassung und Verwertung vonAnwärmwasser im Tiefdruck5. Einsparung von Spülwasser bei der Bearbeitungvon Druckformen im Flach- und Durchdruckmittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülungund Kreislaufspültechnik.(2) Das Abwasser darf nicht enthalten:1. organische Komplexbildner, die einen DOC-44 www.ip-europe.com


Abbaugrad nach 28 Tagen von weniger als80 Prozent entsprechend der Nummer 406der Anlage "Analysen-und Messverfahren"erreichen2. Betriebs- und Hilfsstoffe, die Chlor oderChlor abspaltende Stoffe enthalten sowieorganisch gebundene Halogene aus Löse-,Wasch- und Reinigungsmitteln3. Arsen, Quecksilber, Cadmium und derenVerbindungen sowie blei- oder chromhaltigeFarbpigmente mit Ausnahme von Blei,Cadmium und deren Verbindungen ausFarbpigmenten bei keramischem Siebdruck4. organische Lösemittel aus der Textilfeuchtwalzenreinigungim Flachdruck sowie5. bei der Entleerung von Verpackungen,Gebinden, in Vorlagebehältern anfallendeReste an Einsatzchemikalien, Farbenoder Hilfsmitteln.Die Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 geltenals eingehalten, wenn die eingesetzten Betriebs- undHilfsstoffe sowie Einsatzchemikalien in einem Betriebstagebuchaufgeführt sind, ihre Verwendung belegt istund sie nach Angaben des Herstellers keine der inSatz 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen enthalten.C Anforderungen an das Abwasser für die EinleitungsstelleAn das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:Qualifizierte Stichprobeoder 2-Stunden-MischprobeChemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 160Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB 5 ) mg/l 25Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt mg/l 2Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit- undNitratstickstoff (N ges ) mg/l 50Kohlenwasserstoffe, gesamt mg/l 10Eisen mg/l 3Aluminium mg/l 3Fischgiftigkeit (G F ) 4Die Anforderung für Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung(1) An das Abwasser aus den in Teil A, Abs. 1 genannten Bereichen werden vor der Vermischung mitanderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:Bereiche 1 2 3 4 5Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/lAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) - 1 1 1 1Blei - - - 1 -Cadmium - - - 0,1 -Chrom, gesamt 1 1 1 1 1Kobalt - - 1 1 -Kupfer 1 1 1 1 1Nickel - - - - 2Silber - - - 0,5 0,5Zink 2 2 2 2 2www.ip-europe.com 45


Die Anforderung an den AOX sowie alle Anforderungenbei Chargenanlagen beziehen sich auf die Stichprobe.(2) Bei Einsatz schwermetallhaltiger Pigmente imkeramischen Siebdruck im Bereich 4 gilt für abfiltrierbareStoffe ein Wert von 30 mg/l in der qualifiziertenStichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls(1) Im Abwasser, das Benzol und Derivate enthält, istfür Benzol und Derivate ein Wert von 10 mg/l in derStichprobe einzuhalten.(3) Im cyanidhaltigen Abwasser aus dem Tiefdruck istfür Cyanid, leicht freisetzbar, ein Wert von 0,2 mg/lin der Stichprobe einzuhalten.(2) Im chromhaltigen Abwasser ist für Chrom VI einWert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.46 www.ip-europe.com


11.2 Beispiele für Article Information Sheets 511.2.1 Positiv-Thermo DruckplatteARTICLE INFORMATION SHEETHersteller:Fa. Muster AGVertrieb:Vertrieb GmbHerstellt am: 25.03.2009zuletzt geändert am: 25.03.20091. ProduktProduktname:Positiv-Thermo Druckplatte2. ZusammensetzungLichtempfindliche Schicht aus feinkörniger Schicht aus Novolak mit kleinen Mengen von Netzmittelnund Farbstoffen.3. Gesundheits- und SicherheitshinweiseBei der Belichtung in einem systemkompatiblen Laserbelichter werden aus der lichtempfindlichen SchichtFarbstoffe und niedermolekulare Anteile des Binders (Novolaks) in sehr kleinen Mengen freigesetzt, die sichim Inneren des Belichters niederschlagen können. Die Komponenten können gesundheitsschädlich beim Verschluckenoder augen-/ hautreizend sein. Während und nach dem Reinigen des Belichters ist daher auf einesorgfältige Arbeitshygiene zu achten. In den Arbeitsräumen muss ein ausreichender Luftwechsel nach demStand der Technik stattfinden.Analoge Sicherheitsvorkehrungen gelten für einen eventuellen Einbrennvorgang.Die gebrauchten Auswaschlösungen enthalten die Bestandteile der ausgewaschenen Schicht in gelöster Form.Im Hinblick auf den Umgang mit den Auswaschlösungen wird auf die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter verwiesen.Kennzeichnung:Nicht kennzeichnungspflichtig gemäß Gefahrstoffverordnung, da Erzeugnis.4. Brandgefahr und BrandbekämpfungKeine Brandgefahr.Verbrennungsgase: -Löschmittel: Im Fall eines Gebäudebrandes bestehen keine Bedenken gegen bestimmte Löschmittel.5. Entsorgung5.1 Allgemeine EntsorgungshinweiseAbgabe nur an qualifizierte Entsorgungsunternehmen. Die gebrauchten und völlig durchbelichtetenDruckplatten müssen unter Beachtung der örtlichen Vorschriften entsorgt werden.5.2. Besondere Entsorgungshinweise für EuropaFür die Entsorgung der Druckplatten wird folgender Abfallschlüssel vorgeschlagen.Die Abstimmung mit den Entsorgern ist grundsätzlich erforderlich. EAK: 17 04 02 AluminiumBei der Entsorgung der gebrauchten Auswaschlösungen sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.5 Bei dem AIS handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Hersteller.www.ip-europe.com 47


6. TransportKein Gefahrgut im Sinne der Transportvorschriften.7. LagerungSpezielle Gefahren während der Lagerung dieses Materials sind nicht bekannt. Angaben zuLagerbedingungen können den technischen Datenblättern entnommen werden.8. Weitere InformationenZu den chemischen Produkten, die zur Verarbeitung dieses Materials benötigt werden, erhalten Sie weitereInformationen zur Gefährdung von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt in den entsprechenden Sicherheitsdatenblättern(SDB).Das vorliegende Article Information Sheet enthält Informationen zu Umwelt und Sicherheit. Der Inhalt stütztsich auf den heutigen Stand der Kenntnisse und Erfahrungen. Die Angaben haben nicht die Bedeutung vonEigenschaftszusicherung. Des weiteren beziehen sich die vorliegenden Maßnahmen auf den bestimmungsgemäßenGebrauch des Produktes.48 www.ip-europe.com


11.2.2 Fotopolymere DruckplatteARTICLE INFORMATION SHEETHersteller:Fa. Muster AGVertrieb:Vertrieb GmbHerstellt am: 25.03.2009zuletzt geändert am: 25.03.20091. ProduktProduktname:Fotopolymere Druckplatte2. ZusammensetzungLichtempfindliche Schicht aus Styrol-Dien-Elastomeren, polymerisationsfähigen niedermolekularenAcrylaten, Weichmachern, Fotoinitiatoren, Stabilisatoren und Farbstoffen.3. Gesundheits- und SicherheitshinweiseDie fotopolymerisierbare Schicht enthält Acrylate und Methacrylate. Acrylate und Methacrylate können sensibilisierendwirken; Acrylate können reizend auf die Atmungsorgane wirken. Kontakt der fotopolymerisierbarenSchicht mit den Augen ist zu vermeiden.Die gebrauchten Auswaschlösungen enthalten die Bestandteile der fotopolymerisierbaren Schicht in gelösterForm. Im Hinblick auf den Umgang mit den Auswaschlösungen wird auf die zugehörigen Sicherheitsdatenblätterverwiesen.Kennzeichnung:Nicht kennzeichnungspflichtig gemäß Gefahrstoffverordnung, da Erzeugnis.4. Brandgefahr und BrandbekämpfungDas Produkt hat weder einen Flammpunkt noch eine Zündtemperatur.Bei 200 °C beginnt eine thermische Zersetzung unter Bildung organischer Zersetzungsprodukte.Verbrennungsgase: -Löschmittel: -5. Entsorgung5.1 Allgemeine EntsorgungshinweiseAbgabe nur an qualifizierte Entsorgungsunternehmen.Die gebrauchten und völlig durchbelichteten Druckplatten müssen unter Beachtungder örtlichen Vorschriften entsorgt werden.5.2. Besondere Entsorgungshinweise für EuropaFür die Entsorgung werden folgende Abfallschlüssel vorgeschlagen, die für die EU-Länder Gültigkeit haben.Die Abstimmung mit den Entsorgern ist im Einzelfall grundsätzlich erforderlichEAK: 12 01 05 Abfallart: KunststoffteileEAK: 20 01 06 Abfallart: andere KunststoffeBei der Entsorgung der gebrauchten Auswaschlösungen sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.www.ip-europe.com 49


6. TransportKein Gefahrgut im Sinne der Transportvorschriften.7. LagerungSpezielle Gefahren während der Lagerung dieses Materials sind nicht bekannt. Angaben zu Lagerbedingungenkönnen den technischen Datenblättern entnommen werden.8. Weitere InformationenZu den chemischen Produkten, die zur Verarbeitung dieses Materials benötigt werden, erhalten Sie weitereInformationen zur Gefährdung von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt in den entsprechenden Sicherheitsdatenblättern(SDB).Das vorliegende Article Information Sheet enthält Informationen zu Umwelt und Sicherheit. Der Inhalt stütztsich auf den heutigen Stand der Kenntnisse und Erfahrungen. Die Angaben haben nicht die Bedeutung vonEigenschaftszusicherung. Des weiteren beziehen sich die vorliegenden Maßnahmen auf den bestimmungsgemäßenGebrauch des Produktes.50 www.ip-europe.com


11.3 Herstellererklärung nach Anhang 56, Teil B (2) Nr. 1 bis 4Name / FirmenbezeichnungStraßeOrtBezugnehmend auf die von uns aktuell angeforderte Erklärung unserer Produktionsstättebestätigen wir, dass in unserem Produkt• Druckplatte / Druckplattenchemiedie in der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift – Anhang 56 „Herstellung von Druckformen,Druckerzeugnissen und grafischen Erzeugnissen“ genannten und im folgenden aufgelistetenStoffe nicht enthalten sind:• Organische Komplexbildner (DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen < 80 %)• Chlor oder chlorabspaltende Stoffe• Organisch gebundene Halogene• Arsen, Quecksilber, Cadmium und deren Verbindungen• Blei- oder chromhaltige Farbpigmente.Ort / DatumUnterschriftwww.ip-europe.com 51


11.4 Beispiele für Betriebsanweisungen nach § 14Gefahrstoffverordnung11.4.1 Positiv- und Negativ-Entwickler für die DruckformherstellungStoffliste:z.B: Negativ-Entwickler-Konzentrat „Xi“, Positiv-Entwickler-Konzentrat „C“,Negativ-Entwickler „Xi“, Positiv-Entwickler „Xi“, Positiv-Entwickler-Regenerat „C“52 www.ip-europe.com


11.4.2 Auswaschlösung für Flexodruckplattenwww.ip-europe.com 53


11.5 R- und S-Sätze, H-, P- und EUH - Sätze 6Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)R 1R 2R 3R 4R 5R 6R 7R 8R 9R 10R 11R 12R 14R 15R 16R 17R 18R 19R 20R 21R 22R 23R 24R 25R 26R 27R 28R 29R 30R 31R 32R 33R 34In trockenem Zustand explosionsgefährlichDurch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlichDurch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlichBildet hochempfindliche explosionsgefährliche MetallverbindungenBeim Erwärmen explosionsfähigMit und ohne Luft explosionsfähigKann Brand verursachenFeuergefahr bei Berührung mit brennbaren StoffenExplosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren StoffenEntzündlichLeichtentzündlichHochentzündlichReagiert heftig mit WasserReagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher GaseExplosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden StoffenSelbstentzündlich an der LuftBei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische möglichKann explosionsfähige Peroxide bildenGesundheitsschädlich beim EinatmenGesundheitsschädlich bei Berührung mit der HautGesundheitsschädlich beim VerschluckenGiftig beim EinatmenGiftig bei Berührung mit der HautGiftig beim VerschluckenSehr giftig beim EinatmenSehr giftig bei Berührung mit der HautSehr giftig beim VerschluckenEntwickelt bei Berührung mit Wasser giftige GaseKann bei Gebrauch leicht entzündlich werdenEntwickelt bei Berührung mit Säure giftige GaseEntwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige GaseGefahr kumulativer WirkungenVerursacht Verätzungen6 Die am 20. Januar 2009 in Kraft getretene VO(EG) Nr. 1272/2008 (EU-GHS-Verordnung) bringt neue Codes für das GHS: die H-Sätze (Hazard Statements), die P-Sätze(Precautionary Statements) und die EUH-Sätze (besondere Gefährdungen). Diese Systeme dürfen bereits heute schon eingesetzt werden; sie dürfen aber nicht parallelzu den R- und S-Sätzen eingesetzt werden!54 www.ip-europe.com


R 35R 36R 37R 38R 39R 40R 41R 42R 43R 44R 45R 46R 48R 49R 50R 51R 52R 53R 54R 55R 56R 57R 58R 59R 60R 61R 62R 63R 64R 65R 66R 67R 68R 14/15R 15/29R 20/21R 20/22Verursacht schwere VerätzungenReizt die AugenReizt die AtmungsorganeReizt die HautErnste Gefahr irreversiblen SchadensVerdacht auf krebserzeugende WirkungGefahr ernster AugenschädenSensibilisierung durch Einatmen möglichSensibilisierung durch Hautkontakt möglichExplosionsgefahr bei Erhitzen unter EinschlussKann Krebs erzeugenKann vererbbare Schäden verursachenGefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer ExpositionKann Krebs erzeugen beim EinatmenSehr giftig für WasserorganismenGiftig für WasserorganismenSchädlich für WasserorganismenKann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen habenGiftig für PflanzenGiftig für TiereGiftig für BodenorganismenGiftig für BienenKann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt habenGefährlich für die OzonschichtKann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigenKann das Kind im Mutterleib schädigenKann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigenKann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigenKann Säuglinge über die Muttermilch schädigenGesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachenWiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führenDämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachenIrreversibler Schaden möglichReagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher GaseReagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher GaseGesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der HautGesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschluckenwww.ip-europe.com 55


R 20/21/22R 21/22R 23/24R 23/25R 23/24/25R 24/25R 26/27R 26/28R 26/27/28R 27/28R 36/37R 36/38R 36/37/38R 37/38R 39/23R 39/24R 39/25R 39/23/24R 39/23/25R 39/24/25Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der HautGesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim VerschluckenGiftig beim Einatmen und bei Berührung mit der HautGiftig beim Einatmen und VerschluckenGiftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der HautGiftig bei Berührung mit der Haut und beim VerschluckenSehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der HautSehr giftig beim Einatmen und VerschluckenSehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der HautSehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim VerschluckenReizt die Augen und die AtmungsorganeReizt die Augen und die HautReizt die Augen, Atmungsorgane und die HautReizt die Atmungsorgane und die HautGiftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch EinatmenGiftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der HautGiftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch VerschluckenGiftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der HautGiftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch VerschluckenGiftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durchVerschluckenR 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut unddurch VerschluckenR 39/26R 39/27R 39/28R 39/26/27R 39/26/28R 39/27/28Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch EinatmenSehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der HautSehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch VerschluckenSehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührungmit der HautSehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch VerschluckenSehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durchVerschluckenR 39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit derHaut und durch VerschluckenR 42/43R 48/20R 48/21Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglichGesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durchEinatmenGesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durchBerührung mit der Haut56 www.ip-europe.com


R 48/22R 48/20/21R 48/20/22R 48/21/22Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durchVerschluckenGesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durchEinatmen und durch Berührung mit der HautGesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durchEinatmen und durch VerschluckenGesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durchBerührung mit der Haut und durch VerschluckenR 48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durchEinatmen, Berührung mit der Haut und durch VerschluckenR 48/23R 48/24R 48/25R 48/23/24R 48/23/25R 48/24/25Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch EinatmenGiftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührungmit der HautGiftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch VerschluckenGiftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durchBerührung mit der HautGiftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durchVerschluckenGiftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit derHaut und durch VerschluckenR 48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen,Berührung mit der Haut und durch VerschluckenR 50/53R 51/53R 52/53R 68/20R 68/21R 68/22R 68/20/21R 68/20/22R 68/21/22Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche WirkungenhabenGiftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen habenSchädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche WirkungenhabenGesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch EinatmenGesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der HautGesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch VerschluckenGesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und beiBerührung mit der HautGesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durchVerschluckenGesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut unddurch VerschluckenR 68/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mitder Haut und durch Verschluckenwww.ip-europe.com 57


Sicherheitsratschläge (S-Sätze) (nach Anhang IV EG-Stoffrichtlinie 67/548/EWG)S 1S 2S 3S 4S 5S 6S 7S 8S 9S 12S 13S 14S 15S 16S 17S 18S 20S 21S 22S 23S 24S 25S 26S 27S 28S 29S 30S 33S 35S 36S 37S 38S 39S 40S 41S 42Unter Verschluss aufbewahrenDarf nicht in die Hände von Kindern gelangenKühl aufbewahrenVon Wohnplätzen fernhaltenUnter ...aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben)Unter ...aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben)Behälter dicht geschlossen haltenBehälter trocken haltenBehälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahrenBehälter nicht gasdicht verschließenVon Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhaltenVon ...fernhalten (inkompatible Substanzen sind vom Hersteller anzugeben)Vor Hitze schützenVon Zündquellen fernhalten - Nicht rauchenVon brennbaren Stoffen fernhaltenBehälter mit Vorsicht öffnen und handhabenBei der Arbeit nicht essen und trinkenBei der Arbeit nicht rauchenStaub nicht einatmenGas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung[en] vom Hersteller anzugeben)Berührung mit der Haut vermeidenBerührung mit den Augen vermeidenBei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultierenBeschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehenBei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ... (vom Hersteller anzugeben)Nicht in die Kanalisation gelangen lassenNiemals Wasser hinzugießenMaßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffenAbfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werdenBei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragenGeeignete Schutzhandschuhe tragenBei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegenSchutzbrille/Gesichtsschutz tragenFußboden und verunreinigte Gegenstände mit ... reinigen (Material vom Hersteller anzugeben)Explosions- und Brandgase nicht einatmenBei Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung[en]vom Hersteller anzugeben)58 www.ip-europe.com


S 43S 45S 46S 47S 48S 49S 50S 51S 52S 53S 56S 57S 59S 60S 61S 62S 63S 64S 1/2S 3/7S 3/9S 3/9/14S 3/9/14/49S 3/9/49S 3/14S 7/8S 7/9S 7/47S 20/21S 24/25S 29/56Zum Löschen ... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen:„Kein Wasser verwenden“)Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigenNicht bei Temperaturen über ... °C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben)Feucht halten mit ... (geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben)Nur im Originalbehälter aufbewahrenNicht mischen mit ... (vom Hersteller anzugeben)Nur in gut gelüfteten Bereichen verwendenNicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwendenExposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholenDiesen Stoff und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführenZur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwendenInformation zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragenDieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgenFreisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen / Sicherheitsdatenblattzu Rate ziehenBei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackungoder dieses Etikett vorzeigenBei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen undruhig stellen.Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist).Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahrenBehälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahrenBehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahrenAn einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontaktvermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben)Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren(die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben)Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahrenAn einem kühlen, von ... entfernten Ort aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermiedenwerden muss, sind vom Hersteller anzugeben)Behälter trocken und dicht geschlossen haltenBehälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahrenBehälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen über ... °C aufbewahren(vom Hersteller anzugeben)Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchenBerührung mit den Augen und der Haut vermeidenNicht in die Kanalisation gelangen lassen; diesen Stoff und seinen Behälter derProblemabfallentsorgung zuführenwww.ip-europe.com 59


S 36/37S 36/37/39S 36/39S 37/39S 47/49Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragenBei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/GesichtsschutztragenBei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragenBei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragenNur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über ...°C (vom Hersteller anzugeben)aufbewahrenGefahrenhinweise für physikalische Gefahren - H-Sätze (früher R-Sätze)H200 Instabil, explosivH201 Explosiv; Gefahr der MassenexplosionH202H203H204H205H220H221H222H223H224H225H226H228H240H241H242H250H251H252H260H261H270H271H272H280H281H290Explosiv; große Gefahr durch Splitter, Spreng- und WurfstückeExplosiv; Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Spreng- und WurfstückeGefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- und WurfstückeGefahr der Massenexplosion bei FeuerExtrem entzündbares GasEntzündbares GasExtrem entzündbares AerosolEntzündbares AerosolFlüssigkeit und Dampf extrem entzündbarFlüssigkeit und Dampf leicht entzündbarFlüssigkeit und Dampf entzündbarEntzündbarer FeststoffErwärmung kann Explosion verursachenErwärmung kann Brand oder Explosion verursachenErwärmung kann Brand verursachenEntzündet sich in Berührung mit Luft von selbstSelbsterhitzungsfähig; kann in Brand geratenIn großen Mengen selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geratenIn Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden könnenIn Berührung mit Wasser entstehen entzündbare GaseKann Brand verursachen oder verstärken; OxidationsmittelKann Brand oder Explosion verursachen; starkes OxidationsmittelKann Brand verstärken; OxidationsmittelEnthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodierenEnthält tiefkaltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder -Verletzungen verursachenKann gegenüber Metallen korrosiv sein60 www.ip-europe.com


Gefahrenhinweise für GesundheitsgefahrenH300H301H302H304H310H311H312H314H315H317H318H319H330H331H332H334H335H336H340H341H350H351H360H361H362H370Lebensgefahr bei VerschluckenGiftig bei VerschluckenGesundheitsschädlich bei VerschluckenKann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich seinLebensgefahr bei HautkontaktGiftig bei HautkontaktGesundheitsschädlich bei HautkontaktVerursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere AugenschädenVerursacht HautreizungenKann allergische Hautreaktionen verursachenVerursacht schwere AugenschädenVerursacht schwere AugenreizungLebensgefahr bei EinatmenGiftig bei EinatmenGesundheitsschädlich bei EinatmenKann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachenKann die Atemwege reizenKann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachenKann genetische Defekte verursachen Kann vermutlich genetische Defekte verursachen Kann Krebs erzeugen Kann vermutlich Krebs erzeugen Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigenSchädigt die Organe www.ip-europe.com 61


H371H372H373Kann die Organe schädigen Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter ExpositionKann die Organe schädigen bei längerer oderwiederholter Exposition Gefahrenhinweise für UmweltgefahrenH400H410H411H412H413Sehr giftig für WasserorganismenSehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger WirkungGiftig für Wasserorganismen, mit langfristiger WirkungSchädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger WirkungKann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger WirkungErgänzende GefahrenmerkmalePhysikalische EigenschaftenEUH001EUH006EUH014EUH018EUH019EUH044In trockenem Zustand explosionsgefährlichMit und ohne Luft explosionsfähigReagiert heftig mit WasserKann bei Verwendung explosionsfähige/ entzündbare Dampf/Luft-Gemische bildenKann explosionsfähige Peroxide bildenExplosionsgefahr bei Erhitzen unter EinschlussGesundheitsgefährliche EigenschaftenEUH029EUH031EUH032EUH066EUH070EUH071Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige GaseEntwickelt bei Berührung mit Säure giftige GaseEntwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige GaseWiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führenGiftig bei Berührung mit den AugenWirkt ätzend auf die AtemwegeUmweltgefährliche EigenschaftenEUH059Die Ozonschicht schädigend62 www.ip-europe.com


Ergänzende Kennzeichnungselemente/ Informationen über bestimmte StoffeEUH201/201AEnthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kinderngekaut oder gelutscht werden könnten.Achtung! Enthält Blei.EUH202EUH203EUH204EUH205EUH206EUH207EUH208EUH209/209AEUH210EUH401Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen.Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.Achtung! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor)freigesetzt werden können.Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe.Hinweise des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten.Enthält Name des sensibilisierenden Stoffes. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.Kann bei Verwendung leicht entzündbar werden.Kann bei Verwendung entzündbar werden.Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.Sicherheitshinweise - P-Sätze (früher S-Sätze)P101Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithaltenP102P103P201P202P210P211P220P221P222P223P230P231P232P233P234P235Darf nicht in die Hände von Kindern gelangenVor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesenVor Gebrauch besondere Anweisungen einholenVor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehenVon Hitze / Funken / offener Flamme / heißen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchenNicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühenVon Kleidung / … / brennbaren Materialien fernhalten/entfernt aufbewahrenMischen mit brennbaren Stoffen / … unbedingt verhindernKontakt mit Luft nicht zulassenKontakt mit Wasser wegen heftiger Reaktion und möglichem Aufflammen unbedingt verhindernFeucht halten mit …Unter inertem Gas handhabenVor Feuchtigkeit schützenBehälter dicht verschlossen haltenNur im Originalbehälter aufbewahrenKühl haltenwww.ip-europe.com 63


P240P241P242P243P244P250P251P260P261P262P263P264P270P271P272P273P280P281P282P283P284P285P231 + 232P235 + 410P301P302P303P304P305P306P307P308P309P310P311P312P313Behälter und zu befüllende Anlage erdenExplosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel / Lüftungsanlagen / Beleuchtung / … verwendenNur funkenfreies Werkzeug verwendenMaßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffenDruckminderer frei von Fett und Öl haltenNicht schleifen / stoßen / … / reibenBehälter steht unter Druck: Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach der VerwendungStaub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol nicht einatmenEinatmen von Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol vermeidenNicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassenKontakt während der Schwangerschaft/und der Stillzeit vermeidenNach Gebrauch … gründlich waschenBei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchenNur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwendenKontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragenFreisetzung in die Umwelt vermeidenSchutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragenVorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwendenSchutzhandschuhe / Gesichtsschild / Augenschutz mit Kälteisolierung tragenSchwer entflammbare / flammhemmende Kleidung tragenAtemschutz tragenBei unzureichender Belüftung Atemschutz tragenUnter inertem Gas handhaben. Vor Feuchtigkeit schützenKühl halten. Vor Sonnenbestrahlung schützenBEI VERSCHLUCKEN:BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar):BEI EINATMEN:BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:BEI KONTAMINIERTER KLEIDUNG:BEI Exposition:BEI Exposition oder falls betroffenBEI Exposition oder Unwohlsein:Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufenGIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufenBei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTUM oder Arzt anrufenÄrztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen64 www.ip-europe.com


P314P315P320P321P322P330P331P332P333P334P335P336P337P338P340P341P342P350P351P352P353P360P361P362P363P370P371P372P373P374P375P376P377P378Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehenSofort ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehenBesondere Behandlung dringend erforderlich (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett)Besondere Behandlung (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett)Gezielte Maßnahmen (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett)Mund ausspülenKEIN Erbrechen herbeiführenBei Hautreizung:Bei Hautreizung oder -ausschlag:In kaltes Wasser tauchen/nassen Verband anlegenLose Partikel von der Haut abbürstenVereiste Bereiche mit lauwarmem Wasser auftauen. Betroffenen Bereich nicht reibenBei anhaltender Augenreizung:Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülenDie betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die dasAtmen erleichtertBei Atembeschwerden an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die dasAtmen erleichtertBei Symptomen der Atemwege:Behutsam mit viel Wasser und Seife waschenEinige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülenMit viel Wasser und Seife waschenHaut mit Wasser abwaschen/duschenKontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser abwaschen und danachKleidung ausziehenAlle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehenKontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschenKontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschenBei Brand:Bei Großbrand und großen Mengen:Explosionsgefahr bei BrandKEINE Brandbekämpfung, wenn das Feuer explosive Stoffe/Gemische/Erzeugnisse erreichtBrandbekämpfung mit üblichen Vorsichtsmaßnahmen aus angemessener EntfernungWegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfenUndichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglichBrand von ausströmendem Gas: Nicht löschen, bis Undichtigkeit gefahrlos beseitigt werden kann… zum Löschen verwendenwww.ip-europe.com 65


P380P381P390P391P301 + 310P301 + 312P301 + 330+ 331P302 + 334P302 + 350P302 + 352Umgebung räumenAlle Zündquellen entfernen, wenn gefahrlos möglichVerschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeidenVerschüttete Mengen aufnehmenBEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufenBEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufenBEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführenBEI KONTAKT MIT DER HAUT: In kaltes Wasser tauchen/nassen Verband anlegenBEI KONTAKT MIT DER HAUT: Behutsam mit viel Wasser und Seife waschenBEI KONTAKT MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschenP303 + 361 BEI KONTAKT MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle beschmutzten,+ 353 getränkten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschenP304 + 340P304 + 341BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das AtmenerleichtertBEI EINATMEN: Bei Atembeschwerden an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen,die das Atmen erleichtertP305 + 351 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit+ 338 Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülenP306 + 360P307 + 311P308 + 313P309 + 311P332 + 313P333 + 313P335 + 334P337 + 313P342 + 311P370 + 376P370 + 378P370 + 380BEI KONTAKT MIT DER KLEIDUNG: Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasserabwaschen und danach Kleidung ausziehenBEI Exposition: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufenBEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehenBEI Exposition oder Unwohlsein: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufenBei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehenBei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehenLose Partikel von der Haut abbürsten. In kaltes Wasser tauchen/ nassen Verband anlegenBei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehenBei Symptomen der Atemwege: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufenBei Brand: Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglichBei Brand: … zum Löschen verwendenBei Brand: Umgebung räumenP370 + 380 Bei Brand: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der+ 375 Entfernung bekämpfenP371 + 380 Bei Großbrand und großen Mengen: Umgebung räumen. Wegen Ex-+ 375 plosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfenP401… aufbewahren66 www.ip-europe.com


P402P403P404P405P406P407P410P411P412P413P420P422P402 + 404P403 + 233P403 + 235P410 + 403P410 + 412P411 + 235An einem trockenen Ort aufbewahrenAn einem gut belüfteten Ort aufbewahrenIn einem geschlossenen Behälter aufbewahrenUnter Verschluss aufbewahrenIn korrosionsbeständigem / … Behälter mit korrosionsbeständiger Auskleidung aufbewahrenLuftspalt zwischen Stapeln/Paletten lassenVor Sonnenbestrahlung schützenBei Temperaturen von nicht mehr als … ºC / … aufbewahrenNicht Temperaturen von mehr als 50 ºC aussetzenSchüttgut in Mengen von mehr als … kg bei Temperaturen von nicht mehr als … ºC aufbewahrenVon anderen Materialien entfernt aufbewahrenInhalt in/unter … aufbewahrenIn einem geschlossenen Behälter an einem trockenen Ort aufbewahrenBehälter dicht verschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahrenKühl an einem gut belüfteten Ort aufbewahrenVor Sonnenbestrahlung geschützt an einem gut belüfteten Ort aufbewahrenVor Sonnenbestrahlung schützen und nicht Temperaturen von mehr als50 ºC aussetzenKühl und bei Temperaturen von nicht mehr als … ºC aufbewahrenEntsorgungP501Inhalt/Behälter … zuführenwww.ip-europe.com 67


11.6 Hautschutzplan1. Vor der Arbeit: Hände mit Hautschutzcreme gründlich einreiben2. Während der Arbeit: Hände vor dem Essen, Trinken, Rauchen und Toilettengang gründlich reinigen.Dazwischen bei Bedarf zusätzlich reinigen. Nach dem Reinigen alle Hautpartien sorgfältig mitHautschutzcreme einreiben.3. Nach der Arbeit: Hände gründlich reinigen und mit pflegender Hautsalbe zur Regenerierung derHaut eincremen.Datum:Unterschrift:11.7 Checkliste UnternehmensorganisationErläuterung in KapitelExistiert eine Betriebserlaubnis ? 6.1Wird eine Genehmigung nach der Indirekteinleiter-Verordnung benötigt 6.1(mit der zuständigen Wasserbehörde klären)? 6.3Wenn ja, werden die Vorschriften nach Anhang 56 eingehalten?11.1 (Anhang)Bestehen in der örtlichen Abwassersatzung weitere Einleitbeschränkungen? 6.2Sind zu allen eingesetzten Chemikalien Unterlagen vorhanden 3.3(Sicherheitsdatenblätter u.a.)? 3.4Sind die verwendeten Gefahrstoffe im Gefahrstoffverzeichnis aufgeführt? 5.211.8 (Anhang)Wurden die an den Arbeitsplätzen auftretenden Gefahren ermittelt? 5.2Wurde für den Umgang mit Chemikalien eine Betriebsanweisung erstellt, 5.2die allen betroffenen Mitarbeitern bekannt ist?11.4 (Anhang)Werden neue Mitarbeiter anhand der Betriebsanweisung über mögliche Gefahren 5.2und Notfallmaßnahmen unterwiesen?Wird die Unterweisung mindestens einmal pro Jahr für alle betroffenen Mitarbeiterwiederholt und schriftlich festgehalten?Sind alle für den Arbeitsschutz erforderlichen Hilfsmittel 5.1(z.B. Schutzbrille, Schutzhandschuhe, Augendusche) vorhanden?Sind die Arbeitsräume gut durchlüftet? 5.1.3Werden Chemikalien und Chemikalienabfälle so gelagert, dass nichts ins 4.0Abwasser oder Grundwasser gelangen kann?Sind die betriebsinternen Verantwortlichkeiten (z.B. wer ist für die 9.0Abfallentsorgung verantwortlich) geregelt?Wird die Entsorgung von Abfällen von einem zuverlässigen 6.4.8Entsorgungsunternehmen durchgeführt?Werden die Entsorgungsnachweise und/ oder Übernahmescheine gesammelt? <strong>6.4.2</strong>Müssen eine Abfallbilanz und ein Abfallwirtschaftskonzept erstellt werden? 6.4.868 www.ip-europe.com


11.8 Leerformular Gefahrstoffverzeichniswww.ip-europe.com 69


11.9 Giftinformationszentren in DeutschlandBERLINBBGes - Giftnotruf BerlinInstitut für ToxikologieKlinische Toxikologie und Giftnotruf BerlinOranienburger Str. 28513437 BerlinTel. : 0 30/1 92 40, Fax: 0 30/30 68 67 21E-Mail: mail@giftnotruf.deHomepage: www.giftnotruf.deBONNInformationszentrale gegen VergiftungenZentrum für KinderheilkundeUniversitätsklinikum BonnAdenauerallee 11953113 BonnTel.: 02 28/1 92 40, Fax: 02 28/2 87 33 14E-Mail: GIZBN@ukb.uni-bonn.deHomepage: www.meb.uni-bonn.de/giftzentraleERFURTGemeinsames Giftinformationszentrum der LänderMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhaltund ThüringenNordhäuser Straße 7499089 ErfurtTel.: 03 61/73 07 30, Fax: 03 61/7 30 73 17E-Mail: Info@ggiz-erfurt.deHomepage: www.ggiz-erfurt.deFREIBURGZentrum für Kinderheilkunde und JugendmedizinVergiftungs-Informations-ZentraleMathildenstraße 179106 FreiburgTel.: 07 61/1 92 40, Fax: 07 61/2 70 44 57E-Mail: giftinfo@kikli.ukl.uni-freiburg.deHomepage: www.giftberatung.deGÖTTINGENGiftinformationszentrum-Nord der Länder Bremen,Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein(GIZ-Nord)Universität Göttingen - Bereich HumanmedizinRobert-Koch-Straße 4037075 GöttingenTel.: 05 51/38 31 80, Fax: 05 51/3 83 18 81E-Mail: giznord@giz-nord.deHomepage: www.giz-nord.deHOMBURGInformations- und Beratungszentrum fürVergiftungen des SaarlandesKlinik für Kinder- und JugendmedizinKirrberger Straße, Gebäude 966421 Homburg/SaarTel. 0 68 41/1 92 40,Fax: 0 68 41/1 62 84 38E-Mail: giftberatung@uniklinikum-saarland.deHomepage: www.uniklinikum-saarland.de/de/einrichtungen/andere/giftzentraleMAINZKlinische Toxikologie und Beratungsstelle bei Vergiftungender Länder Rheinland-Pfalz und HessenUniversitätsklinikumLangenbeckstraße 155131 MainzTel.: 0 61 31/1 92 40, 0 61 31/23 24 66Fax: 0 61 31/23 24 68, -69E-Mail: giftinfo@giftinfo.uni-mainz.deHomepage: www.giftinfo.uni-mainz.deMÜNCHENGiftnotruf MünchenToxikologische Abteilung der II. Medizinischen Klinikund Poliklinik, rechts der Isar der Technischen UniversitätMünchenIsmaninger Straße 2281675 MünchenTel.: 0 89/1 92 40, Fax: 0 89/41 40 24 67E-Mail: tox@lrz.tum.deHomepage: www.toxinfo.orgNÜRNBERGGiftnotrufzentrale NürnbergMedizinische Klinik 2, Klinikum Nürnberg, LehrstuhlInnere Medizin-Gerontologie, Universität Erlangen-NürnbergProf.-Ernst-Nathan-Straße 190419 NürnbergTel. 09 11/3 98 24 51,Fax: 09 11/3 98 21 92E-Mail: giftnotruf@klinikum-nuernberg.de70 www.ip-europe.com


11.10 GlossarAGWDer Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ist gemäß der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffesin der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Ergibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädlicheAuswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.akute ToxizitätGiftigkeit, die bei einmaliger Verabreichung auftrittAOXAbsorbierbare organische HalogenverbindungenAVVAbfallverzeichnis-VerordnungAnnex IAnhang I der Richtlinie 67/548/EEC (Richtlinie vom 27. Juni 1967 zur Angleichung derRechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnunggefährlicher Stoffe) ist die offizielle Liste zur verbindlichen Einstufung undKennzeichnung von Stoffen in der EU. Die Liste wird fortlaufend aktualisiert.AllergieÜberempfindlichkeitsreaktion des Körpers gegenüber bestimmten StoffenCAS-NummerRegistriernummer des Chemical Abstract Services, Identitätsnummer von chemischenStoffenchronische Toxizität Giftigkeit, die sich bei wiederholter Aufnahme von Stoffen über einen längeren Zeitraumeinstellt, ohne dass bei einmaliger Zuführung eine Wirkung beobachtet wirddermale Aufnahme Aufnahme von Stoffen durch die HautDOCgelöster organischer Kohlenstoff (Dissolved Organic Carbon)EC Maßstab für die Daphnientoxizität (z. B. EC 50)EinstufungZuordnung von Gefährlichkeitsmerkmalen, die Einstufung gibt die gefährliche Eigenschaftvon Stoffen wiederEINECSEuropean Inventory of Existing Chemical Substances, von der EU-Kommission herausgegebenesVerzeichnis von Stoffen, die vor dem 18.09.1981 in der EU kommerziellverwendet wurdenEinstufungsleitfaden Kriterien zur Einstufung von Stoffen nach ihren EigenschaftenELINCSEuropean List of Notified Chemical Substances, Europäische Liste der neu angemeldetenchemischen Stoffe seit 1981EmissionAbgabe von Stoffen in die Luft, z. B. aus Schornsteinen, VerbrennungsmotorenEmulsionfeine Verteilung von nicht gelösten Flüssigkeitströpfchen in einer flüssigen Phaseerlaubnisbedürftige Anlagen, die nur nach behördlicher Genehmigung betrieben werden dürfen,Anlagez. B. Tankläger brennbarer Flüssigkeiten, Druckbehälter etc.Ermittlungspflicht Feststellung der Eigenschaften und Ersatzmöglichkeit von Gefahrstoffen vorder VerwendungErsatzstoffStoff mit geringerem gesundheitlichem RisikoErzeugnisGegenstand, dessen Gestalt, Oberfläche oder Form die Funktion mehr bestimmen alsdie chemische ZusammensetzungEUH-SätzeSätze für ZusatzgefahrenExpositionStoffen ausgesetzt sein, die Aufnahme kann dermal oder inhalativ erfolgenFlammpunktTemperatur, oberhalb der sich mit dem betreffenden Stoff ein zündfähiges Dampf-Luft-Gemisch bildetfortpflanzungsgefährdend Gefährlichkeitsmerkmal, Eigenschaft von Stoffen, die entweder zur Minderung derFruchtbarkeit oder zur Schädigung des ungeborenen Kindes, inkl. der nachgeburtlichenEntwicklung, führen kannGefahrenbezeichnung den Gefahrensymbolen zugeordnete Begriffe, z. B. 'giftig', 'leichtentzündlich', 'ätzend'Gefahrensymbolbildhafte Darstellung gefährlicher Eigenschaften, z. B. 'Andreaskreuz'www.ip-europe.com 71


GefahrklasseEinteilung brennbarer Flüssigkeiten nach der VbF aufgrund ihres Flammpunktes undder Wassermischbarkeit in die Klassen AI, AII, AIII und Bgefährlicher Stoff Stoff, dem aufgrund seiner Eigenschaft ein Gefährlichkeitsmerkmal zugeordnetwurde, muss nach GefStoffV gekennzeichnet werdenGefStoffVamtliche Abkürzung für die Gefahrstoffverordnunggenehmigungsbedürftige Anlagen, die aufgrund der mit ihrem Betrieb verbundenen möglichen schäd-Anlagelichen Umweltauswirkungen (Immissionen) von der Behörde genehmigt werdenmüssengesundheitsschädlich Gefährlichkeitsmerkmal; Eigenschaft von Stoffen aufgrund ihrer akuten Toxizität,früher 'mindergiftig'GHSGlobally Harmonized System, ein Kennzeichnungssystem für Chemikalien, dass weltweiteingesetzt werden und sowohl Gefahrgut- als auch Gefahrstoffkennzeichnungzusammenführen soll. Die Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 imEU-Amtsblatt zu seiner Einführung erfolgte am 31.12.2008, beinhaltet aber langeÜbergangsfristen.GGVSEGefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn, Verordnung über die innerstaatliche undgrenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit EisenbahnenGifteStoffe, die durch Einatmen, Aufnahme über die Haut oder beim Verschlucken zu ernstenakuten oder chronischen Krankheiten oder zum Tode führen könnengiftigGefährlichkeitsmerkmal nach Gefahrstoffverordnung; Stoffe, die bereits in niedrigenMengen zum Tode oder zu schwerwiegenden Gesundheitsschäden führen könnenH-SätzeGefahrenhinweise (früher R-Sätze)HautresorptionAufnahme von Stoffen durch die Haut in den KörperIC Maßstab für die Algentoxizität (z. B. IC 50)InhalationEinatmen von Gasen, Dämpfen, StäubenIntoxikationVergiftungK-Nr.Kenn-Nummer; Dokumentationsnummer für Stoffeinstufungen nach Anhang 3 derVwVwS beim UmweltbundesamtkanzerogenkrebserzeugendKontaminationVerunreinigung von Menschen, Tieren oder Gegenständen durch gefährliche Stoffeletale DosisDosis eines Stoffes, meist ausgedrückt in mg des Stoffes pro kg Körpergewicht, diezum Tode führtLC50mittlere letale Konzentration; Konzentration eines Stoffes in der Atemluft, bei dessenEinatmen die Hälfte der Versuchstiere zu Tode kommen (Einheit: mg/Liter)LD50mittlere letale Dosis; Dosis, bei der die Hälfte der Tiere zu Tode kommen (Einheit: mgdes Stoffes pro kg Körpergewicht)leichtentzündlich Gefährlichkeitsmerkmal; Stoffe mit einem Flammpunkt unter 21°CLuftgrenzwertemaximal erlaubte Konzentrationen von Gefahrstoffen in der Luft am Arbeitsplatz,werden in der TRGS veröffentlichtnwgnicht wassergefährdendökologischumweltbezogenorale AufnahmeAufnahme durch den Mund, verschluckenperkutanAufnahme von Stoffen durch die HautP-SätzeSicherheitshinweise (früher S-Sätze)pH-WertMaß für die Säure- und Basenstärke, pH = 7: Neutralpunkt, pH < 7: sauer,pH > 7: alkalischppmparts per million, Konzentrationsangabe von Stoffen, ein Teilchen pro einerMillion, z. B. ml/m3, μl/l, mg/kg72 www.ip-europe.com


Die Umrechnung von mg/m3 in ml/m3 (= ppm) erfolgt in Anlehnung an die TRGS 402nach folgender Berechnungsformel:Konzentration [ml / m 3 ] = Molvolumen in Liter x Konzentration [mg / m 3 ]Molmasse in gKonzentration [ml / m 3 ] = 24,1 (Molvolumen bei 20°C und 1013 mbar) x Konzentration [mg / m 3 ]mittlere Molmasse des Gemischs [g / mol]REACHreizendreproduktionstoxischR-SatzS-Satzsehr giftigsensibilisierendsubakutsubkutanSuspensionTA-LuftToxizitätTRbFTRbF 20TRGSUmgangumweltgefährlichVAwSVbFVCIVOCVwVwSWGKWHGZubereitungREACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals;also für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien.Es handelt sich dabei um eine EU-Chemikalienverordnung, die am 1. Juni 2007 inKraft getreten ist. Als EU-Verordnung besitzt REACH gleichermaßen und unmittelbarin allen Mitgliedstaaten Gültigkeit. Durch REACH wird das bisherige Chemikalienrechtgrundlegend harmonisiert und vereinfacht.Gefährlichkeitsmerkmal; Wirkung von Stoffen am Auge, den Atemorganen oder derHaut, die Reizwirkung ist eine reversible ReaktionfortpflanzungsgefährdendHinweis auf besondere Gefahren von Stoffen, GefahrenhinweisSicherheitshinweisGefährlichkeitsmerkmal; Stoffe mit sehr hoher akuter ToxizitätGefährlichkeitsmerkmal; Eigenschaft von Stoffen, die zu Allergien führen könnenWirkung von Stoffen bei mehrmaliger Aufnahme kleiner Mengenunter die Hautfeinverteilte, ungelöste feste Teilchen in einer FlüssigkeitTechnische Anleitung zur Reinhaltung der Luft, Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BimSchG)Giftigkeit, unterschieden in: akute, subakute und chronische ToxizitätTechnische Regel brennbarer Flüssigkeiten, Regelwerk zur VbFTechnische Regel brennbarer Flüssigkeiten "Läger", beschreibt die Anforderungen anBau und Betrieb von Läger für hochentzündliche und leichtentzündliche FlüssigkeitenTechnische Regel für Gefahrstoffe, interpretieren und konkretisieren die Gefahrstoffverordnung,werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe erfasst und vom Bundesministeriumfür Arbeit in Kraft gesetztHerstellen, Gewinnen und Verwenden von Gefahrstoffen (nach § 3 Gefahrstoffverordnung)Gefährlichkeitsmerkmal; schädliche Wirkung von Stoffen auf die UmweltVerordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden StoffenVerordnung über brennbare FlüssigkeitenVerband der Chemischen Industrie, FrankfurtLeichtflüchtige organische Kohlenwasserstoffe (Volatile Organic Carbon)Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufungwassergefährdender Stoffe in WassergefährdungsklassenWassergefährdungsklasse; Einteilung von Stoffen aufgrund ihrer wassergefährdendenEigenschaftenWasserhaushaltsgesetzaus zwei oder mehreren Stoffen bestehendes Gemenge, Gemisch oderLösung (nach §3 REACH-Verordnung)www.ip-europe.com 73


11.11 Mitgliedsfirmen des I & P Europe -Imaging and Printing Association e.V.ADEFO-CHEMIE GMBHTypon Graphic SystemsJustus-von-Liebig-Straße 24-2663128 DietzenbachTel. 06074 / 842 39-53DU PONT DE NEMOURS(Deutschland) GMBHHugenottenallee 173-17563263 Neu-lsenburgTel. 06102 / 18-0ILFORD IMAGING SWITZERLANDGMBHRoute de l’Ancienne Papéterie1723 Marly 1SchweizTel. 0041 26 / 43 57 11 1AGFA GRAPHICS GERMANYGMBH & CO. KGPaul-Thomas-Str. 5840599 DüsseldorfTel. 0211 / 57 17-0FLINT GROUP GERMANY GMBHSieglestr. 2570469 StuttgartTel. 0711 / 98 16-0KODAK GMBHHedelfinger Straße 6070327 StuttgartTel 0711 / 4 06-0ASAHI PHOTOPRODUCTSEUROPE N.V./S.A.07, 1868181 MannheimTel. 0621 / 40 17 13-0FUJIFILM DEUTSCHLANDNIEDERLASSUNG DER FUJIFILMEUROPE GMBHHeesenstraße 3140549 DüsseldorfTel. 0211 / 50 89-0KODAK GRAPHICCOMMUNICATIONS GMBHAn der Bahn 8037520 OsterodeTel. 05522 / 9 97-0CHAMPION PHOTOCHEMISTRYCHALON PHOTOCHIMIERoute de Demigny71102 Chalon sur Saône CédexFrankreichTel. 0033 3 / 85 99 10 87CONNECT CHEMICALSPRODUCTION & SERVICES GMBHSteinbeissstr. 4971665 VaihingenTel. 07042 / 913-0GE SENSING & INSPECTIONTECHNOLOGIES GMBHRobert-Bosch-Str. 350354 HürthTel. 022 33 / 601-0HARMANN TECHNOLOGY LTD.Town Lane, MobberleyCheshire UK, WA16 7JLGroßbritannienTel. 0044 1565 / 65 00 00KONICA MINOLTAMEDICAL & GRAPHIC IMAGINGEUROPE GMBHWerner-Eckert Straße 281829 MünchenTel. 089 / 23 88 75-0OCÉ PRINTING SYSTEMS GMBHSiemensallee 285586 PoingTel. 08121 / 72-0DAY INTERNATIONAL (BRD)GMBHTäleswiesenstr. 7/172770 ReutlingenTel. 07121 / 58 57-0HEWLETT-PACKARD GMBHHerrenberger Str. 14071034 BöblingenTel. 07031 / 14-0TETENAL AG & CO. KGSchützenwall 31 - 3522844 NorderstedtTel. 040 / 5 21 45-074 www.ip-europe.com


11.12 BildnachweisTitelbilder:Abbildung 1:I & P Europe - Imaging and Printing Association e.V.Abbildung 2, 8:Kodak Graphic Communictions GmbHAbbildung 3,10,11:Agfa Graphics Germany GmbH & Co. KGAbbildung 4, 5, 9, 12:Denios AG, Bad OeynhausenAbbildung 6, 7:Gefahrstoff DidaktaAbbildung 9:BG Druck und PapierverarbeitungAbbildung 13:Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterienwww.ip-europe.com 75


I & P Europe - Imaging and Printing Association e.V.Imaging and Printing AssociationMainzer Landstraße 55, 60329 Frankfurt am MainTel. 069 / 25 56-1410 Fax 069 / 23 65 21E-Mail: info@ip-europe.com Internet: www.ip-europe.com

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!