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Infodienst Nr. 79 v. März 2009 - Arbeitskreis Asyl Rheinland-Pfalz

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[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>(2) Über die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 1 wird ohneVorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 und 2 entschieden. § 18 Abs. 2 Satz 2 undAbs. 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einerzweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jederBeschäftigung.(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 und inden Fällen des § 30 Abs. 3 <strong>Nr</strong>. 7 <strong>Asyl</strong>VfG auch abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 erteiltwerden.BeschVerfV – BeschäftigungsverfahrensverordnungBeschVerfV Abschnitt 1 - Zustimmungsfreie Beschäftigungen§ 3a Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländern 2Keiner Zustimmung bedarf bei Ausländern, die vor Vollendung des 18. Lebensjahreseingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die Ausübung einer Beschäftigung1. wenn der Ausländer im Inlanda) einen Schulabschluss an einer allgemein bildenden Schule erworben oderb) an einer einjährigen schulischen Berufsvorbereitung, einer berufsvorbereitendenBildungsmaßnahme nach dem SGB III oder regelmäßig und unter angemessenerMitarbeit an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetzteilgenommen hat,2. in einer betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbargeregeltenAusbildungsberuf.“BeschVerfV Abschnitt 2 - Zustimmungen zu Erlaubnissen zur Ausübung einer Beschäftigungohne Vorrangprüfung§ 8 Familienangehörige von Fachkräften 3Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 AufenthG Familienangehörigen eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnisnach § 20 AufenthG besitzt oder nach den §§ 4, 5, 27, 28 und 31 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 BeschV eineBeschäftigung ausüben darf, erteilt werden.“BeschVerfV Abschnitt 3 - Zulassung von geduldeten Ausländern zur Ausübung einerBeschäftigung 42 § 3a neu ersetzt § 8 alt, eingefügt durch VO zur Änderung der BeschVerfV und der ArGV, gültig ab 1.1.<strong>2009</strong>.Inhaltlich enthält die Regelung nichts Neues, klargestellt wird aber durch die Übernahme in "Abschnitt 1 -Zustimmungsfreie Beschäftigungen" der BeschVerfV, dass nunmehr die Ausländerbehörde allein entscheidet. Dieschon bisher nur rein formale Beteiligung der Arbeitsagentur entfällt ganz.3 § 8 neu gefasst eingefügt durch VO zur Änderung der BeschVerfV und der ArGV, gültig ab 1.1.<strong>2009</strong>4 § 10 geändert durch VO zur Änderung der BeschVerfV und der ArGV, gültig ab 1.1.<strong>2009</strong>Seite 45

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