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Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Schaumburg<br />

Internationales Steuerrecht, 3. Auflage<br />

Außensteuerrecht - Doppelbesteuerungsrecht<br />

3. völlig überarbeitete Auflage, 2011, 1264 S., Lexikonformat, gbd.,<br />

ISBN 978-3-504-26022-4<br />

169.00 € (inkl. MwSt.)<br />

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Literatur<br />

Kapitel 15<br />

Unilaterale Maßnahmen <strong>zu</strong>r Vermeidung der<br />

Doppelbesteuerung<br />

A. Einkommensteuer<br />

Kommentare <strong>zu</strong> § 3 Nr. 40 u. 41, 34c, 34d EStG und InvStG; Bachem, Die optimale<br />

Ausgestaltung der Anrechnungsmethode <strong>zu</strong>r unilateralen Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

bei den Ertragsteuern der deutschen internationalen Unternehmung,<br />

Diss. Köln 1971; Burmester, Die Anrechnungsmethode im deutschen Steuerrecht,<br />

in Gassner/Lang/Lechner, Die Methoden <strong>zu</strong>r Vermeidung der Doppelbesteuerung,<br />

Wien 1995, 241; Commandeur, Berücksichtigung ausländischer Steuern im deutschen<br />

Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht, Diss. München 1983; Cordewener/Schnitger,<br />

Europarechtliche Vorgaben für die Vermeidung der internationalen<br />

Doppelbesteuerung im Wege der Anrechnungsmethode, StuW 2006, 50; Crezelius,<br />

Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht im Rechtssystem, ZEV 2009, 1;<br />

Demuth, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerreform – Erster Überblick über die<br />

neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen, Stbg 2009, 9; Desens, Das Halbeinkünfteverfahren,<br />

Köln 2004; Dieterlen/Schaden, Einige Bemerkungen <strong>zu</strong> den Regelungen<br />

des Steuersenkungsgesetzes <strong>zu</strong>r Besteuerung von Anteilsveräußerungen, BB<br />

2000, 2492; Dinkelsbach, Besteuerung des Anteilsbesitzes an Kapitalgesellschaften<br />

im Halbeinkünfteverfahren, Düsseldorf 2006; Ditz/Schönfeld, Ab<strong>zu</strong>g von umrechnungsbedingten<br />

Währungsverlusten, DB 2008, 1458; Ebling, Unilaterale Maßnahmen<br />

gegen die internationale Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Ertrag, Diss.<br />

Mainz 1970; Endres, Direktinvestitionen in Entwicklungsländern, München 1986;<br />

Escher, Die Methoden <strong>zu</strong>r Ausschaltung der Doppelbesteuerung, Bern/Stuttgart,<br />

1974; Flick, Methoden <strong>zu</strong>r Ausschaltung der Internationalen Doppelbesteuerung<br />

bei den direkten Steuern, FinArch. 1961 (Band 21), 86; Flick, Steuerermäßigung bei<br />

ausländischen Einkünften nach § 34c EStG und § 19a KStG, Bergisch Gladbach<br />

1959; Fock, Unternehmenssteuerreform und beschränkte Steuerpflicht, RIW 2001,<br />

108; Förster, Ausgewählte Fragen bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften,<br />

Stbg 2001, 657; Gandenberger, Diskussionsbeitrag in DStJG 8 (1985),<br />

133; Haritz, Unternehmenssteuerreform 2001: Begünstigte Veräußerungsgewinne<br />

bei einbringungsgeborenen Anteilen, DStR 2000, 1537; Heining, Unilaterale Maßnahmen<br />

<strong>zu</strong>r Vermeidung der Doppelbesteuerung, CDFI XIII (1959), 574; Hellwig,<br />

Die bezahlte Untätigkeit im internationalen Steuerrecht, DStZ A 1978, 83; Herzig/<br />

Joisten/Vossel, Die Vermeidung der Doppelbelastung mit ESt und ErbSt nach Einführung<br />

des § 35b EStG, DB 2009, 584; Hey, Anrechnung ausländischer Quellensteuern<br />

aus Billigkeitsgründen?, FR 1995, 819; Hey, BVerfG <strong>zu</strong>r Erbschaftsteuer:<br />

Bewertungsgleichmaß und Gemeinwohlzwecke, JZ 2007, 564; Horlemann, Änderungen<br />

der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und Ab<strong>zu</strong>g ausländischer<br />

Quellensteuern gem. § 34c Abs. 2 EStG, DStR 1995, 1535; Inst.FuSt., Ausländische<br />

Einkünfte und direkte Steueranrechnung – notwendige Verbesserungen<br />

der unilateralen Maßnahmen <strong>zu</strong>r Vermeidung der Doppelbesteuerung (Brief 164),<br />

Bonn 1977; Intemann, Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto nicht<br />

nach § 8b Abs. 1 KStG steuerbefreit, NWB 2010, 2295; Jonas, Steuerschranken für<br />

Export (DIHT), Bonn 1982; Juch, Unilaterale Maßnahmen <strong>zu</strong>r Vermeidung der<br />

Doppelbelastung, CDFI LXV Ib (1981), 81; Kempf, Korrespondenzprinzip bei internationalen<br />

verdeckten Gewinnausschüttungen und verdeckten Einlagen, StbJb<br />

514


A. Einkommensteuer<br />

2008/2009, 147; Köhler, Aktuelles Beratungs-Know-how Internationales Steuerrecht,<br />

DStR 2003, 1156; Lickteig, Änderung der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

und Ab<strong>zu</strong>g ausländischer Quellensteuern gem. § 34c Abs. 2 EStG,<br />

IStR 1995, 792; Lieber, Neuregelung der Hin<strong>zu</strong>rechnungsbesteuerung durch das<br />

Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz, FR 2002, 139; Lornsen, Unilaterale<br />

Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland <strong>zu</strong>r Ausschaltung der internationalen<br />

Doppelbesteuerung bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer, Frankfurt/<br />

Bern/New York/Paris 1987; Lübbehusen/Schmitt, Investmentsteuergesetz – Änderungen<br />

gegenüber dem Regierungsentwurf, DB 2004, 268; Lüdicke, Internationale<br />

Aspekte des Steuervergünstigungsabbaugesetzes, IStR 2003, 433; Lüdicke, Steuerermäßigung<br />

bei ausländischen Einkünften, Köln 1985; Manke, Außensteuerrechtliche<br />

Wirkungen der Steuerreformgesetze, JbFSt. 1977/78, 444; Mellinghoff,<br />

Das Verhältnis der Erbschaftsteuer <strong>zu</strong>r Einkommen- und Körperschaftsteuer – Zur<br />

Vermeidung steuerlicher Mehrfachbelastungen, DStJG 22 (1999) 127; Mössner, Die<br />

Methoden <strong>zu</strong>r Vermeidung der Doppelbesteuerung – Vorzüge, Nachteile, aktuelle<br />

Probleme, DStJG 8 (1985), 135; Müller-Dott, Zur Rechtsänderung des § 34c EStG<br />

<strong>zu</strong>r Anrechnung ausländischer Steuern durch das StVergAbG, DB 2003, 1468; <strong>Otto</strong>,<br />

Die Besteuerung von gewinnausschüttenden Körperschaften und Anteilseignern<br />

nach dem Halbeinkünfteverfahren, Berlin 2007; Phillip, Befreiungssystem<br />

mit Progressionsvorbehalt und Anrechnungsverfahren, Wien 1971; Rädler/Raupach,<br />

Deutsche Steuern bei Auslandsbeziehungen, München/Berlin 1966, 350;<br />

Reinhart, Der Auslandstätigkeitserlass, BB 1983, 2246; Schänzle, Generalthema II:<br />

Steuerliche Behandlung von Wechselkursschwankungen, IStR 2009, 514; Schaumburg,<br />

Besteuerung von Einkommen, DStJG 24 (2001), 225; Schaumburg, Das Leistungsfähigkeitsprinzip<br />

im Internationalen Steuerrecht, in Lang (Hrsg.), Die Steuerrechtsordnung<br />

in der Diskussion, FS für Tipke, Köln 1995, 125; Schaumburg,<br />

Systemdefizite im internationalen Steuerrecht, StuW 2000, 369; Schaumburg/<br />

Schaumburg, Steuerliche Leistungsfähigkeit und europäische Grundfreiheiten im<br />

Internationalen Steuerrecht, StuW 2005, 306; Schnitger, Internationale Aspekte<br />

des Entwurfs eines Gesetzes <strong>zu</strong>m Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen<br />

(Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG), IStR 2003, 73;<br />

Schön, Europäische Kapitalverkehrsfreiheit und nationales Steuerrecht, in Schön<br />

(Hrsg.), GS Knobbe-Keuk, Köln 1997, 743; Schön, Unternehmensbesteuerung und<br />

Europäisches Gemeinschaftsrecht, StbJb 2003/2004, 27; Sedemund, Zuständigkeitsund<br />

Verfahrensfragen bei Leistungen ausländischer Kapitalgesellschaften an inländische<br />

Anteilseigner, IStR 2010, 270; Sedemund/Fischenich, Steuerneutralität von<br />

Leistungen ausländischer Kapitalgesellschaften im Halbeinkünfteverfahren vor und<br />

nach Einführung des § 27 Abs. 8 KStG, BB 2008, 1656; Seer, Die Erbschaft- und<br />

Schenkungsteuer im System der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit,<br />

GmbHR 2009, 225; Siefert, Die Besteuerung bei der Entsendung von Arbeitskräften<br />

in das Ausland, Frankfurt/M. 1985; Sradj/Mertes, Neuregelungen bei der Besteuerung<br />

von Investmentvermögen, DStR 2004, 201; Thurmayr, Vorgehensweise<br />

der Finanzverwaltung bei der Anrechnung ausländischer Quellensteuern bei Einkünften<br />

aus Kapitalvermögen, DB 1996, 1696; Tumpel, Europarechtliche Besteuerungsmaßstäbe<br />

für die grenzüberschreitende Organisation und Finanzierung von<br />

Unternehmen, DStJG 23 (2000), 321; Wassermeyer, Außensteuerrechtliche Probleme<br />

der Unternehmensbesteuerung, DStJG 25 (2002), 103; Wassermeyer, Die Fortentwicklung<br />

der Besteuerung von Auslandsbeziehungen, IStR 2001, 113; Wassermeyer,<br />

W., Der zweite Entwurf des Investmentsteuergesetzes vom 20.8.2003, DB<br />

2003, 2085; Zeller, Einkünfteermittlung bei Investmentfonds, DStR 2005, 899.<br />

515


Kapitel 15 Unilaterale Maßnahmen <strong>zu</strong>r Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

I. Überblick<br />

15.1 Für den Bereich der Einkommensteuer sind die unilateralen Maßnahmen<br />

<strong>zu</strong>r Vermeidung der Doppelbesteuerung einerseits durch die Freistellungsmethode<br />

und andererseits durch die Anrechnungsmethode geprägt. Obwohl<br />

die Vermeidung der Doppelbesteuerung primär Aufgabe des Wohnsitzstaates<br />

ist, wird die Doppelbesteuerung seitens Deutschlands im<br />

Rahmen der unilateralen Maßnahmen auch bei beschränkt Steuerpflichtigen<br />

vermieden. Auch hier kommt die Freistellungs- und Anrechnungsmethode<br />

gleichermaßen <strong>zu</strong>r Anwendung. Darüber hinaus enthält das<br />

Einkommensteuergesetz Regelungen, auf Grund deren die Ab<strong>zu</strong>gs-, Pauschalierungs-<br />

und Erlassmethode verwirklicht wird.<br />

15.2 Die Freistellungsmethode kommt in folgenden Fällen <strong>zu</strong>r Anwendung:<br />

– Im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 EStG) werden insbesondere<br />

die Veräußerungen von Anteilen an in- und ausländischen<br />

Kapitalgesellschaften sowie Ausschüttungen derselben bei unbeschränkt<br />

und beschränkt Steuerpflichtigen <strong>zu</strong> 40 Prozent steuerfrei gestellt.<br />

Im Kern geht es hier zwar um die Vermeidung der steuerlichen<br />

Doppelbelastung, wegen der Abhängigkeit von der steuerlichen Vorbelastung<br />

auch auf ausländischer Gesellschaftsebene dient § 3 Nr. 40<br />

EStG so gesehen aber auch der Vermeidung der (internationalen) wirtschaftlichen<br />

Doppelbesteuerung.<br />

– Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer ausländischen<br />

Kapitalgesellschaft sowie Gewinnausschüttungen derselben werden<br />

steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 41 EStG), soweit für das Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr)<br />

oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre)<br />

entsprechende Hin<strong>zu</strong>rechnungsbeträge auf Gesellschafterebene<br />

der Einkommensteuer unterlegen haben.<br />

– In Investmenterträgen in- und ausländischer Investmentfonds enthaltene<br />

ausländische Einkünfte werden bei den Investmentfondsanlegern<br />

gem. § 4 Abs. 1 InvStG freigestellt, wenn sie bei unmittelbarem Be<strong>zu</strong>g<br />

abkommensrechtlich von der deutschen Besteuerung aus<strong>zu</strong>nehmen<br />

wären.<br />

15.3 Die Anrechnungsmethode wird durch § 34c EStG verwirklicht, soweit<br />

unbeschränkt steuerpflichtige Personen ausländische Einkünfte (§ 34d<br />

EStG) erzielen, wobei die im Ausland gezahlte Steuer bis <strong>zu</strong>r Höhe der<br />

deutschen Einkommensteuer <strong>zu</strong>r Anrechnung kommt. Eine entsprechende<br />

Anrechnung wird auch beschränkt steuerpflichtigen Personen für<br />

<strong>Dr</strong>ittstaateneinkünfte gewährt (§ 50 Abs. 3 EStG).<br />

15.4 Im Gegensatz <strong>zu</strong> der in § 3 Nr. 40, 41 EStG verankerten Freistellungsmethode,<br />

die dort die Vermeidung der (internationalen) wirtschaftlichen<br />

Doppelbesteuerung nur als Nebenzweck verfolgt, steht im Übrigen die<br />

Anrechnungsmethode im Vordergrund, die insbesondere durch die Ab-<br />

516


A. Einkommensteuer<br />

<strong>zu</strong>gs- und die Pauschalierungsmethode sowie die Erlassmethode 1 ergänzt<br />

wird. Durch die in § 34c EStG geregelte Anrechnungsmethode wird dem<br />

im Einkommensteuergesetz für unbeschränkt steuerpflichtige Personen<br />

verankerten Welteinkommensprinzip Rechnung getragen und <strong>zu</strong>gleich<br />

im Grundsatz die Kapitalexportneutralität verwirklicht. 2 § 34c EStG ist<br />

als kollisionsauflösende Norm die logische Folge der durch die Besteuerung<br />

des Welteinkommens auf Doppelbesteuerung ausgerichteten und<br />

damit kollisionsbegründenden §§ 1 Abs. 1 bis 3; 2 Abs. 1 EStG. Die primäre<br />

Zielset<strong>zu</strong>ng des § 34c EStG ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung,<br />

die unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit<br />

geboten ist. Hieran hat sich die Auslegung des § 34c EStG <strong>zu</strong><br />

orientieren.<br />

Der Grundwertung des § 34c EStG, die Doppelbesteuerung <strong>zu</strong> vermeiden, sind<br />

andere Auslegungsgesichtspunkte unter<strong>zu</strong>ordnen. Hier<strong>zu</strong> gehört insbesondere<br />

der dem § 34c EStG <strong>zu</strong>geschriebene Zweck, die internationale Steuerflucht <strong>zu</strong><br />

verhindern. 3 § 34c EStG ist nämlich lediglich eine kollisionsauflösende Norm<br />

mit einer Komplementärfunktion <strong>zu</strong> §§ 1 Abs. 1 bis 3; 4 2 Abs. 1 EStG. Diese<br />

Norm zielt nicht darauf ab, Einkünfteverlagerungen in das Ausland <strong>zu</strong> verhindern.<br />

5 Die Auslegung hat auch nicht unter dem Gesichtspunkt möglichst geringer<br />

Steuerausfälle <strong>zu</strong> erfolgen. Zwar führt jede Maßnahme <strong>zu</strong>r Ausschaltung<br />

der Doppelbesteuerung <strong>zu</strong> einem Steuerausfall, 6 für die Auslegung des<br />

§ 34c EStG ist dieser fiskalische Gesichtspunkt aber unbeachtlich. Die Auslegung<br />

hat sich nämlich nicht am Finanzzweck, 7 Einnahmen <strong>zu</strong> erzielen, aus<strong>zu</strong>richten.<br />

8 Orientierungsmaßstab ist vielmehr die Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

als eine Konkretisierung des Leistungsfähigkeitsprinzips. Im<br />

Hinblick darauf ist grundsätzlich diejenige Auslegung des § 34c EStG richtig,<br />

die eine Doppelbesteuerung möglichst gering hält.<br />

1 Der Steuererlass hat im Ergebnis allerdings eine ähnliche Wirkung wie die Steuerfreistellung.<br />

2 Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung 6 , 19 ff.; ferner Rz. 14.17.<br />

3 Auf diesen Zweckgesichtspunkt wird abgestellt von Ebling, Unilaterale Maßnahmen<br />

gegen die internationale Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Ertrag,<br />

102; Bachem, Die optimale Ausgestaltung der Anrechnungsmethode <strong>zu</strong>r<br />

unilateralen Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Ertragsteuern der deutschen<br />

internationalen Unternehmung, 31.<br />

4 Die Anwendung des § 34c EStG auf Steuerpflichtige, die für die fingierte unbeschränkte<br />

Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 3 EStG optiert haben, hat, da nur inländische<br />

Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 EStG erfasst werden, keine praktische Bedeutung.<br />

5 Escher, Die Methoden <strong>zu</strong>r Ausschaltung der Doppelbesteuerung, 121 f.; Lornsen,<br />

Unilaterale Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland <strong>zu</strong>r Ausschaltung<br />

der internationalen Doppelbesteuerung bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer,<br />

78.<br />

6 Flick, FinArch. 1961 (Band 21), 86 (89); Bachem, Die optimale Ausgestaltung<br />

der Anrechnungsmethode <strong>zu</strong>r unilateralen Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

bei den Ertragsteuern der deutschen internationalen Unternehmung, 29.<br />

7 Dieser ist lediglich Motiv und allgemeine finanzpolitische Aufgabe.<br />

8 Lang in Tipke/Lang 20 , § 5 Rz. 54.<br />

517<br />

15.5


Kapitel 15 Unilaterale Maßnahmen <strong>zu</strong>r Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

15.6 § 34c Abs. 1 EStG regelt die direkte Steueranrechnung, die für das Einkommensteuerrecht<br />

die wesentliche unilaterale Maßnahme <strong>zu</strong>r Vermeidung<br />

der Doppelbesteuerung ist. Sie ist als begrenzte Anrechnungsmethode<br />

(ordinary credit) ausgestaltet, so dass eine Anrechnung ausländischer<br />

Steuern nur bis <strong>zu</strong>r Höhe der entsprechenden inländischen Einkommensteuer<br />

in Betracht kommt. Die Vorschriften über die direkte Steueranrechnung<br />

gem. § 34c Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG gelten durch die Be<strong>zu</strong>gnahme<br />

in § 26 Abs. 6 KStG auch für die Körperschaftsteuer. Im<br />

Lohnsteuerab<strong>zu</strong>gsverfahren (§ 39a Abs. 1 EStG) kann die Steueranrechnung<br />

keine Berücksichtigung finden, so dass für Zwecke der Steueranrechnung<br />

– gegebenenfalls auf Antrag (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) – stets eine<br />

Einkommensteuerveranlagung durch<strong>zu</strong>führen ist. 1 Entsprechendes gilt<br />

aufgrund der Sonderregelung des § 32d Abs. 5, 6 EStG auch für die Abgeltungsteuer.<br />

15.7 Als weitere Methode sieht § 34c Abs. 2 EStG den Steuerab<strong>zu</strong>g vor. § 34c<br />

Abs. 2 EStG eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, zwischen<br />

Anrechnungsmethode und Ab<strong>zu</strong>gsmethode <strong>zu</strong> wählen. Die Ab<strong>zu</strong>gsmethode<br />

wird insbesondere dann <strong>zu</strong>r Anwendung kommen, wenn durch<br />

die Anrechnung ausländischer Steuern die Doppelbesteuerung nur <strong>zu</strong><br />

einem Teil vermieden werden kann, etwa weil die an<strong>zu</strong>rechnende ausländische<br />

Steuer die inländische Einkommensteuer übersteigt (Anrechnungsüberhang).<br />

15.8 In Erweiterung <strong>zu</strong> § 34c Abs. 1, 2 EStG normiert § 34c Abs. 3 EStG den<br />

Steuerab<strong>zu</strong>g in den Fällen, in denen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen<br />

die Steueranrechnung (§ 34c Abs. 1 EStG) und der Steuerab<strong>zu</strong>g<br />

gem. § 34c Abs. 2 EStG ausscheiden. Das gilt vor allem dann, wenn die<br />

ausländische Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht<br />

oder aber auf Einkünfte erhoben worden ist, die keine ausländischen Einkünfte<br />

i.S. des § 34d EStG darstellen.<br />

15.9 Der Ab<strong>zu</strong>g der ausländischen Steuer erfolgt bei der Ermittlung der Einkünfte<br />

mit der Folge, dass hierdurch ein etwaiger vor- bzw. rücktragsfähiger<br />

Verlust erhöht wird.<br />

15.10 Schließlich sieht § 34c Abs. 5 EStG die Pauschalierungs- und die Erlassmethode<br />

vor, die anwendbar sind, soweit dies aus volkswirtschaftlichen<br />

Gründen zweckmäßig oder die Anwendung der Anrechnungsvorschriften<br />

besonders schwierig ist. § 34c Abs. 5 EStG ist als eine an die Finanzverwaltung<br />

gerichtete Ermächtigungsvorschrift ausgestaltet. Von der<br />

Ermächtigung hat die Finanzverwaltung durch den sog. Pauschalierungserlass<br />

2 und den sog. Auslandstätigkeitserlass 3 Gebrauch gemacht. Während<br />

der Auslandstätigkeitserlass bestimmte Arbeitnehmereinkünfte unter<br />

Progressionsvorbehalt von der Lohnsteuer freistellt, werden nach dem<br />

1 Kuhn in H/H/R, § 34c EStG Rz. 31; Heinicke in <strong>Schmidt</strong> 29 , § 34c EStG Rz. 2.<br />

2 BMF v. 10.4.1984, BStBl. I 1984, 252.<br />

3 BMF v. 31.10.1983, BStBl. I 1983, 470.<br />

518


Pauschalierungserlass bestimmte ausländische Einkünfte mit einem pauschalen<br />

Steuersatz von 25 Prozent besteuert.<br />

Die in § 3 Nr. 40, 41 EStG und § 34c EStG normierten Methoden <strong>zu</strong>r Vermeidung<br />

der Doppelbesteuerung überschneiden sich nicht und stehen somit<br />

gleichberechtigt nebeneinander. So kann etwa von einer der Besteuerung<br />

nach dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Dividende einer<br />

ausländischen Kapitalgesellschaft (§ 3 Nr. 40 Buchst. d) EStG) erhobene<br />

ausländische Kapitalertragsteuer gem. § 34c Abs. 1 EStG <strong>zu</strong>r Anrechnung<br />

gebracht werden. Die in § 34c EStG geregelten Methoden stehen ebenfalls<br />

gleichberechtigt nebeneinander. Im Gegensatz <strong>zu</strong>r Anrechnungsmethode<br />

einerseits und der Ab<strong>zu</strong>gsmethode andererseits, die in einem Ausschlussverhältnis<br />

<strong>zu</strong>einander stehen, können Erlass- und Pauschalierungsmethode<br />

auch neben den beiden vorgenannten Methoden <strong>zu</strong>r Anwendung kommen.<br />

1<br />

II. Konkurrenz <strong>zu</strong> DBA<br />

A. Einkommensteuer<br />

§ 2 AO bestimmt zwar den Vorrang von DBA vor Steuergesetzen, 2 das<br />

schließt allerdings die weitergehende Anwendung derselben nicht aus,<br />

soweit sie aus der Sicht des Steuerpflichtigen eine für sie günstigere<br />

Rechtsfolge anordnen (Rz. 16.546). Im Hinblick darauf wird die durch § 3<br />

Nr. 40, 41 EStG angeordnete (teilweise) Steuerfreistellung durch DBA<br />

nicht eingeschränkt. Ergibt sich jedoch abkommensrechtlich eine völlige<br />

Freistellung etwa von Dividenden, weil diese einer ausländischen Betriebsstätte<br />

im anderen Vertragsstaat tatsächlich <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen sind, geht<br />

die durch Abkommensrecht vorgeschriebene (völlige) Freistellung der<br />

(teilweisen) Freistellung des § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG vor. Entsprechendes<br />

gilt auch für § 3 Nr. 41 EStG sowie für die im InvStG verankerten<br />

und auf die Vermeidung von Doppelbesteuerungen gerichteten Regelungen.<br />

§ 34c EStG ist demgegenüber im Verhältnis <strong>zu</strong> DBA grundsätzlich<br />

subsidiär. 3 Das in § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG normierte Rangverhältnis hat<br />

lediglich deklaratorische Bedeutung und entspricht dem Grundsatz, dass<br />

die Normen der DBA als spezielleres Recht vorgehen.<br />

Im Hinblick auf § 34c Abs. 6 Sätze 2 bis 6 EStG gilt der Vorrang von DBA<br />

ausnahmslos nur für diejenigen Fälle, in denen die ausländischen Einkünfte<br />

nach der Freistellungsmethode der Besteuerung durch Deutschland<br />

entzogen sind. 4 Nach § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG stehen DBA im Übrigen<br />

der Erlass- oder Pauschalierungsmethode (§ 34c Abs. 5 EStG) nicht<br />

1 Lüdicke in F/W/B, § 34c EStG Rz. 89.<br />

2 Zur Reichweite dieser Vorrangklausel Rz. 3.25.<br />

3 BFH v. 15.3.1995 – I R 98/94, BStBl. II 1995, 580; v. 20.12.1995 – I R 57/94, BStBl.<br />

II 1996, 261.<br />

4 BFH v. 11.9.1987 – VI R 19/84, BStBl. II 1987, 856; v. 11.9.1987 – VI R 64/86,<br />

BFH/NV 1988, 631; v. 24.3.1998 – I R 38/97, BStBl. II 1998, 471; BFH v. 19.4.1999<br />

– I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317; Gosch in Kirchhof 9 , § 34c EStG Rz. 8.<br />

519<br />

15.11<br />

15.12<br />

15.13


Kapitel 15 Unilaterale Maßnahmen <strong>zu</strong>r Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

entgegen. 1 In Be<strong>zu</strong>g auf die Anrechnungs- und Ab<strong>zu</strong>gsmethode gilt der<br />

Vorrang von DBA lediglich im Grundsatz, da § 34c Abs. 6 Satz 2 bis 6<br />

EStG entsprechende Modifikationen vorsehen. Gemäß § 34c Abs. 6 Satz 2<br />

EStG sind die Vorschriften über die Anrechnung (§ 34c Abs. 1 Satz 2 bis 5<br />

EStG) und den alternativen Steuerab<strong>zu</strong>g (§ 34c Abs. 2 EStG) entsprechend<br />

an<strong>zu</strong>wenden, soweit ein DBA die Anrechnung ausländischer Steuern vorsieht.<br />

2 Aus der lediglich entsprechenden Anwendung der vorgenannten<br />

Vorschriften folgt, dass sie stets mit den Regelungen des betreffenden<br />

DBAs selbst vereinbar sein müssen. 3 Das bedeutet, dass die Anwendung<br />

der nationalen Anrechnungsregelungen von vornherein ausscheidet,<br />

wenn das betreffende DBA die Durchführung der Steueranrechnung<br />

selbst regelt. 4 Die Anwendung des Steuerab<strong>zu</strong>gs gem. § 34c Abs. 2 EStG<br />

wird hierdurch nicht gehindert, es sei denn, es handelt sich um Fälle, in<br />

denen DBA eine Anrechnung fiktiver Steuern (Rz. 16.566 f.) gewähren<br />

(§ 34c Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 EStG). Soweit die DBA sich darauf beschränken,<br />

die Steueranrechnung dem Grunde nach <strong>zu</strong> regeln, hinsichtlich der<br />

Modalitäten aber auf nationales Recht verweisen, greifen dagegen die nationalen<br />

Anrechnungsregeln nach Maßgabe des § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG<br />

ein. 5 Ordnen DBA schließlich eine Steueranrechnung an, ohne auf nationales<br />

Recht ausdrücklich <strong>zu</strong> verweisen, kommen die nationalen Anrechnungsregeln<br />

ebenfalls <strong>zu</strong>r Anwendung, soweit aus den Abkommen selbst<br />

keine anderweitigen Auslegungsergebnisse <strong>zu</strong> gewinnen sind. 6<br />

15.14 Soweit DBA die Anrechnung vorsehen, betrifft diese stets nur die anrechenbaren<br />

Steuern auf die Summe derjenigen Einkünfte aus dem betreffenden<br />

Vertragsstaat, die in das Anrechnungsverfahren einbezogen sind<br />

(Anrechnungseinkünfte). Daraus folgt, dass über § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG<br />

nur eine alle Anrechnungseinkünfte des Vertragsstaates erfassende Gesamtoption<br />

für den Steuerab<strong>zu</strong>g möglich ist. 7 Darüber hinaus kann nicht<br />

mehr angerechnet werden als die dem Quellenstaat abkommensrechtlich<br />

<strong>zu</strong>stehende etwa auf einen bestimmten Quellensteuersatz begrenzte<br />

Steuer. 8<br />

1 Lüdicke in F/W/B, § 34c EStG Rz. 421; Gosch in Kirchhof 9 , § 34c EStG Rz. 35;<br />

Kuhn in H/H/R, § 34c EStG Rz. 173.<br />

2 Gosch in Kirchhof 9 , § 34c EStG Rz. 8.<br />

3 Stellungnahme des Bundesrates <strong>zu</strong>m StÄndG v. 20.8.1980 betreffend § 34c EStG<br />

(BT-<strong>Dr</strong>ucks. VIII/3648, 21); Kuhn in H/H/R, § 34c EStG Rz. 208.<br />

4 Lüdicke in F/W/B, § 34c EStG Rz. 82; Lüdicke, Steuerermäßigung bei ausländischen<br />

Einkünften, 96.<br />

5 BFH v. 20.12.1995 – I R 57/94, BStBl. II 1996, 261; Lüdicke in F/W/B, § 34c EStG<br />

Rz. 82.<br />

6 Sog. subsidiäre Begriffsausfüllung gem. Art. 3 Abs. 2 OECD-MA; hier<strong>zu</strong><br />

Rz. 16.56.<br />

7 Kuhn in H/H/R, § 34c EStG Rz. 211; Gosch in Kirchhof 9 , § 34c EStG Rz. 30; R<br />

34c Abs. 4 EStR 2008.<br />

8 BFH v. 15.3.1995 – I R 98/94, BStBl. II 1995, 580; <strong>zu</strong> etwaigen Billigkeitsmaßnahmen<br />

Hey, FR 1995, 819.<br />

520


A. Einkommensteuer<br />

Der optionale Steuerab<strong>zu</strong>g ist bei Anwendung von DBA (§ 34c Abs. 6<br />

Satz 2 EStG) nur in den Grenzen des § 34c Abs. 2 EStG möglich, so dass<br />

er ausgeschlossen ist, soweit die partielle Steuerbefreiung des Teileinkünfteverfahrens<br />

(§ 3 Nr. 40 Buchst. d EStG) eingreift (Rz. 15.129). Darüber<br />

hinaus wird er auch in den Fällen der Abgeltungsteuer versagt (§ 34c<br />

Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 EStG). 1<br />

§ 34c Abs. 6 Satz 3 EStG stellt auch in Abkommenfällen sicher, dass die<br />

Einkünfte, die abkommensrechtlich in dem anderen Staat nicht besteuert<br />

werden können, nicht in die Höchstbetragsberechnung ein<strong>zu</strong>beziehen<br />

sind. Diese dem § 34c Abs. 1 Satz 3 EStG entsprechende Sonderregelung<br />

wirkt sich insbesondere in den Fällen aus, in denen aus demselben ausländischen<br />

Staat neben den dort abkommensrechtlich freigestellten auch<br />

tatsächlich der Besteuerung unterworfene Einkünfte bezogen werden. 2<br />

§ 34c Abs. 6 Satz 4 EStG ermöglicht eine Steueranrechnung oder wahlweise<br />

den Steuerab<strong>zu</strong>g, wenn durch das DBA bestimmte ausländische<br />

Steuern des anderen Vertragsstaates nicht erfasst werden. Angesprochen<br />

ist damit insbesondere der Fall, dass nicht alle in dem anderen Vertragsstaat<br />

erhobenen Steuern, etwa Ertragsteuern einzelner Mitgliedsstaaten, 3<br />

unter das DBA fallen. 4<br />

§ 34c Abs. 6 Satz 5 EStG gewährleistet die Steueranrechnung oder den<br />

Steuerab<strong>zu</strong>g auch in den Fällen, in denen abkommensrechtlich die ausländischen<br />

Einkünfte eigentlich steuerfrei <strong>zu</strong> stellen sind, wegen der in<br />

§ 50d Abs. 9 EStG verankerten switch over-Klausel (Rz. 16.524 ff.) es aber<br />

<strong>zu</strong> einer Besteuerung kommt. Erfasst werden hierdurch insbesondere sog.<br />

negative Qualifikationskonflikte, die <strong>zu</strong> einer doppelten Nichtbesteuerung<br />

(Rz. 16.84 f.) führen können.<br />

§ 34c Abs. 6 Satz 6 EStG verweist schließlich auf § 34c Abs. 3 EStG, der<br />

vor allem die in der Praxis bedeutsame Liefergewinnbesteuerung erfasst.<br />

Hierbei entsteht insbesondere bei Baustellen und Montagen 5 eine Doppelbesteuerung<br />

dadurch, dass Gewinne aus „Lieferungen“ des Stammhauses<br />

an die Betriebsstätte von den beteiligten Staaten unterschiedlich<br />

<strong>zu</strong>geordnet werden. Während in Auslegung des § 34d Nr. 2 Buchst. a<br />

EStG diese Liefergewinne nicht als ausländische Einkünfte, sondern als<br />

dem inländischen Stammhaus <strong>zu</strong><strong>zu</strong>ordnende inländische Einkünfte <strong>zu</strong><br />

qualifizieren sind, 6 werden sie nicht selten von den ausländischen Fi-<br />

1 § 32d Abs. 5, 6 EStG enthält hinsichtlich der Berücksichtigung ausländischer<br />

Steuern eine abschließende Regelung; vgl. BMF v. 22.12.2009, BStBl. I 2010, 94<br />

Tz. 201 ff.<br />

2 Zu Einzelheiten Gosch in Kirchhof 9 , § 34c EStG Rz. 10, 6; Strunk/Kaminski in<br />

Korn, § 34c EStG Rz. 70.2.<br />

3 Vgl. die Hinweise bei Vogel in V/L 5 , Art. 2 OECD-MA Rz. 15.<br />

4 Gosch in Kirchhof 9 , § 34c EStG Rz. 12.<br />

5 Es handelt sich hierbei um Betriebsstätten sowohl gem. § 12 Nr. 8 AO als auch<br />

gem. Art. 5 Abs. 3 OECD-MA.<br />

6 BFH v. 13.11.1990 – VIII R 152/86, BStBl. II 1991, 94.<br />

521<br />

15.15<br />

15.16<br />

15.17<br />

15.18<br />

15.19


Kapitel 15 Unilaterale Maßnahmen <strong>zu</strong>r Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

nanzverwaltungen dort als Betriebsstätteneinkünfte besteuert. Die durch<br />

diesen Zurechnungskonflikt bewirkte Doppelbesteuerung wird bei Nichtvorliegen<br />

eines DBAs durch den Steuerab<strong>zu</strong>g gem. § 34c Abs. 3 EStG gemildert.<br />

Greift ein DBA ein, ist gem. § 34c Abs. 6 Satz 6 EStG dieser Steuerab<strong>zu</strong>g<br />

ebenfalls möglich, soweit es sich nicht um das Ergebnis einer<br />

missbräuchlichen Gestaltung handelt.<br />

III. Steuerfreistellung<br />

1. Teileinkünfteverfahren<br />

a) Allgemeines<br />

15.20 Das in § 3 Nr. 40 EStG geregelte Teileinkünfteverfahren stellt mit Körperschaftsteuer<br />

belastete Vermögensmehrungen und Bezüge <strong>zu</strong> 40 Prozent<br />

steuerfrei, wobei die in wirtschaftlichem Zusammenhang hiermit<br />

stehenden Vermögensminderungen und Erwerbsaufwendungen gem. § 3c<br />

Abs. 2 EStG ebenfalls <strong>zu</strong> 40 Prozent vom Steuerab<strong>zu</strong>g ausgeschlossen<br />

sind. Diese Regelung, die nur für Vermögensmehrungen von im Betriebsvermögen<br />

gehaltenen Beteiligungen sowie solchen gem. § 17 EStG und<br />

nur für den Gewinneinkunftsarten <strong>zu</strong><strong>zu</strong>ordnende Bezüge gilt, 1 ist untrennbar<br />

mit dem ab 2001 geltenden Körperschaftsteuersystem verknüpft,<br />

wonach Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen<br />

einheitlich mit einer Körperschaftsteuer von derzeit 15 Prozent<br />

ohne Rücksicht darauf belastet sind, ob der Gewinn ausgeschüttet wird<br />

oder nicht. Das Teileinkünfteverfahren ist darauf gerichtet, die steuerliche<br />

Doppelbelastung für Gewinne durch Körperschaftsteuer einerseits<br />

und Einkommensteuer andererseits ab<strong>zu</strong>mildern (Rz. 5.90). Das gilt auch<br />

für Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen, da diese jedenfalls<br />

teilweise auf bereits mit Körperschaftsteuer belasteten Rücklagen beruhen.<br />

2 Durch die partielle Steuerfreistellung gem. § 3 Nr. 40 EStG wird die<br />

körperschaftsteuerliche Vorbelastung in typisierter Form berücksichtigt.<br />

Da dies bei einer REIT-AG wegen ihrer Steuerfreiheit nicht der Fall ist<br />

(§ 16 REITG), gilt das Teileinkünfteverfahren insoweit nicht (§ 19 Abs. 3<br />

REITG). 3<br />

15.21 Die im Vergleich <strong>zu</strong> anderen Einkünften im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens<br />

eintretenden Belastungsdivergenzen halten sich in den Grenzen,<br />

die das BVerfG im Zusammenhang mit einer verfassungsrechtlich<br />

<strong>zu</strong>lässigen normativen Typisierung gezogen hat. 4 Im Hinblick auf die mit<br />

dem Teileinkünfteverfahren verbundene Vereinfachung ist die Regelung<br />

des § 3 Nr. 40 EStG insgesamt nicht unverhältnismäßig. Dies gilt im Er-<br />

1 Im Übrigen greift die Abgeltungsteuer (§ 32d EStG) ein.<br />

2 Vgl. hier<strong>zu</strong> den Überblick bei Hey in Tipke/Lang 20 , § 11 Rz. 11 ff.<br />

3 Zu trotzdem verbleibenden Doppelbelastungen Engers in Helios/Wewel/Wiesbrock,<br />

§ 19 REITG Rz. 24 ff.<br />

4 BFH v. 19.6.2007 – VIII R 69/05, BStBl. II 2008, 551.<br />

522


gebnis auch nach der Rechtsprechung des BFH 1 für das in § 3c Abs. 2<br />

EStG verankerte und mit dem Teileinkünfteverfahren korrespondierende<br />

Ab<strong>zu</strong>gsverbot. 2<br />

Das Teileinkünfteverfahren findet auch Anwendung auf Bezüge (z.B. Ausschüttungen)<br />

und Vermögensmehrungen (z.B. Veräußerungserlöse) aus<br />

dem Ausland. So gesehen dient § 3 Nr. 40 EStG auch der Vermeidung der<br />

internationalen Doppelbesteuerung. Im Hinblick auf die fehlende Subjektidentität<br />

ist das in § 3 Nr. 40 EStG implementierte Teileinkünfteverfahren<br />

als unilaterale Maßnahme <strong>zu</strong>r Vermeidung der wirtschaftlichen<br />

Doppelbesteuerung <strong>zu</strong> qualifizieren.<br />

b) Persönliche Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

A. Einkommensteuer<br />

Das Teileinkünfteverfahren gilt für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige<br />

natürliche Personen gleichermaßen. § 3 Nr. 40 EStG ist somit<br />

im Ausgangspunkt diskriminierungsfrei ausgestaltet. Ausgenommen sind<br />

unter den Vorausset<strong>zu</strong>ngen des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 EStG unbeschränkt<br />

und beschränkt steuerpflichtige Personen, soweit diese Kreditinstitute,<br />

Finanzdienstleistungsinstitute oder Finan<strong>zu</strong>nternehmen betreiben.<br />

3<br />

Die insbesondere aus europarechtlichen Gründen in § 3 Nr. 40 EStG normierte<br />

Gleichstellung von unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen<br />

Personen erfährt unter mehreren Gesichtspunkten Einschränkungen:<br />

Für Bezüge (z.B. Ausschüttungen) insbesondere seitens inländischer Kapitalgesellschaften<br />

wird das Teileinkünfteverfahren durch die in § 50 Abs. 2<br />

Satz 1 EStG verankerte Abgeltungswirkung suspendiert. 4 Die Kapitalertragsteuer,<br />

die ggf. auf Grund von DBA <strong>zu</strong> ermäßigen ist, 5 wird hierbei<br />

im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a<br />

EStG) i.H.v. 25 Prozent vom Bruttobetrag einbehalten, ohne dass die Möglichkeit<br />

besteht, die partielle Steuerfreistellung gem. § 3 Nr. 40 EStG in<br />

Anspruch <strong>zu</strong> nehmen. Betroffen sind damit insbesondere solche Fallgestaltungen,<br />

die nicht von der Reichweite der Abgeltungsteuer (§ 32d<br />

EStG) erfasst werden 6 (§§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3; 43a Abs. 1 Nr. 1<br />

EStG). Das Teileinkünfteverfahren kommt für beschränkt Steuerpflichti-<br />

1 Gerechtfertigter Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip; BFH v. 19.6.2007 –<br />

VIII R 69/05, BStBl. II 2008, 551.<br />

2 Nacke in H/H/R, § 3 Nr. 40 EStG Rz. 7, 23; <strong>zu</strong> Recht kritisch Hey in Tipke/<br />

Lang 20 , § 11 Rz. 15 jeweils m.w.N.; einschränkend auch BFH v. 25.6.2009 – IX<br />

R 42/08, BStBl. II 2010, 220; Nichtanwendungserlass: BMF v. 15.2.2010, BStBl. I<br />

2010, 181.<br />

3 Zu Einzelheiten Intemann in H/H/R, § 3 Nr. 40 EStG Rz. 175 ff.<br />

4 Intemann, in H/H/R, § 3 Nr. 40 EStG Rz. 33; von Beckerath in K/S/M, § 3 Nr. 40<br />

EStG B 40, 58; Fock, RIW 2001, 108 (111).<br />

5 Hier<strong>zu</strong> die Abkommensübersicht bei Tischbirek in V/L 5 , Art. 10 OECD-MA<br />

Rz. 67.<br />

6 Z.B. bei Beteiligungen von mindestens 10 Prozent (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b<br />

EStG).<br />

523<br />

15.22<br />

15.23<br />

15.24


Kapitel 15 Unilaterale Maßnahmen <strong>zu</strong>r Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

ge ausnahmsweise allerdings dann <strong>zu</strong>r Geltung, wenn die Bezüge (z.B.<br />

Ausschüttungen) einer inländischen Betriebsstätte <strong>zu</strong><strong>zu</strong>ordnen sind (§ 50<br />

Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG) (Rz. 5.258 f.).<br />

15.25 Dass bei beschränkter Steuerpflicht die Einkommensteuer für Einkünfte, die<br />

dem Steuerab<strong>zu</strong>g unterliegen, durch den Steuerab<strong>zu</strong>g auf Bruttobasis abgegolten<br />

wird, hat <strong>zu</strong>r Folge, dass sowohl das Teileinkünfteverfahren als auch ein<br />

Ab<strong>zu</strong>g von Erwerbsaufwendungen ausgeschlossen ist. Dies führt <strong>zu</strong> einem<br />

Verstoß gegen das dem Einkommensteuergesetz als Konzeption <strong>zu</strong>grunde liegende<br />

Nettoprinzip. Dieser Systembruch, nämlich der Wechsel von der Netto<strong>zu</strong>r<br />

Bruttobesteuerung, bewirkt eine höhere Besteuerung insbesondere in den<br />

Fällen, in denen die Erwerbsaufwendungen eine bestimmte Höhe überschreiten<br />

(Rz. 5.109 ff.). Hierdurch ist nicht nur ein Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung<br />

nach der Leistungsfähigkeit gegeben, sondern auch ein Verstoß gegen<br />

die europarechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) bzw.<br />

Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV), insbesondere in den Fällen, in denen<br />

unbeschränkt Steuerpflichtige in vergleichbarer Lage nicht der Abgeltungsteuer<br />

(§ 32d EStG) unterliegen.<br />

15.26 Im Gegensatz <strong>zu</strong> Bezügen (z.B. Ausschüttungen) unterliegen Vermögensmehrungen,<br />

insbesondere Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen an<br />

inländischen Kapitalgesellschaften, im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht<br />

(§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. e, Nr. 8 EStG) keinem Kapitalertragsteuerab<strong>zu</strong>g.<br />

Hieraus folgt, dass für Zwecke der beschränkten Steuerpflicht<br />

eine Steuerveranlagung durch<strong>zu</strong>führen ist, in deren Rahmen das<br />

Teileinkünfteverfahren uneingeschränkt <strong>zu</strong>r Anwendung kommt. Das<br />

gilt allerdings nur in den Fällen, in denen entweder keine DBA eingreifen<br />

oder aber diese den deutschen Steuer<strong>zu</strong>griff uneingeschränkt aufrechterhalten.<br />

1<br />

c) Bezüge und gleichgestellte Einnahmen<br />

15.27 Kern des Teileinkünfteverfahrens ist § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG,<br />

wonach u.a. Bezüge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG <strong>zu</strong> 40 Prozent steuerbefreit<br />

sind. Angesprochen sind hiermit offene und verdeckte Gewinnausschüttungen<br />

sowie Vorabausschüttungen. Diesen Bezügen ist im<br />

Grundsatz gemeinsam, dass sie das steuerpflichtige Einkommen der ausschüttenden<br />

Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse<br />

nicht gemindert haben und somit definitiv mit Körperschaftsteuer vorbelastet<br />

sind. Zu den vorgenannten Rechtsträgern gehören auch solche,<br />

die im Inland nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind. 2 Die<br />

nach ausländischem Recht errichteten nicht unbeschränkt steuerpflichtigen<br />

Rechtsträger müssen den entsprechenden inländischen in § 20<br />

Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten Körperschaften, Personenvereinigungen<br />

1 Art. 13 Abs. 2, 4 OECD-MA; hier<strong>zu</strong> im Einzelnen Rz. 16.385 ff., 16.396 ff.<br />

2 Die Aufzählung im § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist insoweit nicht abschließend;<br />

BFH v. 8.2.1995 – I R 73/94, BStBl. II 1995, 552; v. 16.12.1992 – I R 32/92, BStBl.<br />

II 1993, 399.<br />

524


A. Einkommensteuer<br />

und Vermögensmassen entsprechen. 1 Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang<br />

allerdings, ob der ausländische Rechtsträger tatsächlich der<br />

Körperschaftsteuer unterlegen hat und somit die Bezüge, soweit es sich<br />

nicht um verdeckte Gewinnausschüttungen handelt (§ 3 Nr. 40 Buchst. d<br />

Satz 2 EStG), entsprechend steuerlich vorbelastet sind. 2<br />

Unter § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG fällt, soweit keine Abgeltungsteuer eingreift,<br />

u.a. auch die Einlagenrückgewähr durch ausländische Kapitalgesellschaften,<br />

wenn hierfür eine gesonderte Feststellung nach § 27 Abs. 8<br />

KStG nicht erfolgt ist (§ 27 Abs. 8 Satz 9 KStG). 3<br />

Zu den dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Bezügen gehören<br />

auch die in Investmenterträgen enthaltenen Dividenden und gleichgestellte<br />

Erträge, 4 und zwar auch solche, die auf der Ebene des in- oder<br />

ausländischen Investmentvermögens von einem ausländischen Rechtsträger<br />

<strong>zu</strong>fließen. 5 Im Ergebnis werden hierdurch Investmentfondsanleger<br />

und Direktanleger nach dem Grundsatz der Transparenz auch hinsichtlich<br />

der Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung steuerlich<br />

gleichgestellt.<br />

Dem Teileinkünfteverfahren unterliegen auch Bezüge, die nach der Auflösung<br />

(Liquidation) einer Körperschaft oder Personenvereinigung anfallen<br />

(§§ 3 Nr. 40 Buchst. e, 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Von der Reichweite dieser<br />

Vorschrift werden unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige<br />

Körperschaften und Personenvereinigungen gleichermaßen erfasst. Da<br />

das Teileinkünfteverfahren diesbezüglich nur auf betriebliche Einkünfte<br />

anwendbar ist (§ 3 Nr. 40 Satz 2 EStG), hat § 3 Nr. 40 Buchst. e EStG<br />

kaum praktische Bedeutung, weil auflösungsbedingte Bezüge bereits unter<br />

§ 3 Nr. 40 Buchst. a oder Buchst. c EStG fallen. 6<br />

Dem Teileinkünfteverfahren unterliegen ferner besondere Entgelte und<br />

Vorteile (§ 3 Nr. 40 Buchst. f EStG) sowie Gewinne aus der Veräußerung<br />

von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen, soweit es um <strong>zu</strong>künftige<br />

Gewinnansprüche geht (§ 3 Nr. 40 Buchst. g EStG). Entsprechendes<br />

gilt auch für Gewinne aus der Abtretung von Dividendenansprüchen<br />

und sonstigen Ansprüchen (§ 3 Nr. 40 Buchst. h EStG). Das insoweit eingreifende<br />

Teileinkünfteverfahren wird auch von nicht unbeschränkt steuerpflichtigen<br />

Rechtsträgern vermittelt.<br />

1 Insoweit gelten die allgemeinen für den Typenvergleich maßgeblichen Grundsätze;<br />

vgl. hier<strong>zu</strong> Rz. 6.7.<br />

2 Intemann in H/H/R, § 3 Nr. 40 EStG Rz. 126; <strong>zu</strong> dem für verdeckte Gewinnausschüttungen<br />

geltenden Korrespondenzprinzip Kempf, StbJb 2008/2009, 147 ff.<br />

3 Zu europarechtlichen Problemen Sedemund/Fischenich, BB 2008, 1656 ff.; <strong>zu</strong><br />

weiteren Einzelheiten Sedemund, IStR 2010, 270 ff.<br />

4 § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InvStG i.V. mit §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 20<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 EStG.<br />

5 Carlé in Korn, § 2 InvStG Rz. 11, 16, 18; Ramackers in L/B/P, § 10 InvStG<br />

Rz. 41.<br />

6 Intemann in H/H/R, § 3 Nr. 40 EStG Rz. 141.<br />

525<br />

15.28<br />

15.29<br />

15.30<br />

15.31


Kapitel 15 Unilaterale Maßnahmen <strong>zu</strong>r Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

15.32 Vom Teileinkünfteverfahren erfasst werden schließlich auch Bezüge i.S.<br />

des § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG, soweit diese von einer nicht von der Körperschaftsteuer<br />

befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse<br />

stammen (§ 3 Nr. 40 Buchst. i EStG). Angesprochen sind<br />

damit insbesondere Bezüge, die von einem unbeschränkt steuerpflichtigen<br />

Rechtsträger außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke i.S.<br />

der §§ 52–54 AO gewährt werden. Entsprechende Bezüge, die von nicht<br />

unbeschränkt steuerpflichtigen Rechtsträgern stammen, werden ebenfalls<br />

erfasst.<br />

d) Veräußerungserlöse und gleichgestellte Einnahmen<br />

15.33 Im Vordergrund des für Einnahmen aus der Veräußerung von Kapitalanteilen<br />

und aus veräußerungsgleichen Vorgängen maßgeblichen Teileinkünfteverfahrens<br />

steht § 3 Nr. 40 Buchst. a EStG, von dessen Reichweite<br />

nur Kapitalanteile im Betriebsvermögen erfasst werden. Hierbei spielt es<br />

keine Rolle, ob die betreffenden Kapitalanteile einem in- oder ausländischen<br />

Betriebsvermögen <strong>zu</strong><strong>zu</strong>ordnen sind. Neben der Veräußerung<br />

selbst, werden auch andere Realisationssachverhalte erfasst, insbesondere<br />

Entnahmen, Auflösungen (Liquidationen), Kapitalherabset<strong>zu</strong>ngen sowie<br />

Teilwert<strong>zu</strong>schreibungen auf Grund einer Wertaufholung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2<br />

Satz 3 EStG), soweit die vorangegangene Teilwertabschreibung nicht vollumfänglich<br />

den Gewinn gemindert hat (§ 3 Nr. 40 Buchst. a Satz 2 EStG).<br />

Aus dem Einlagekonto (§ 27 KStG) stammende Bezüge gehören ebenfalls<br />

<strong>zu</strong> den einer Veräußerung gleichgestellten Vorgängen, soweit hierfür eine<br />

gesonderte Feststellung gem. § 27 Abs. 8 KStG erfolgt ist. 1<br />

15.34 Die vorgenannten Realisationsvorgänge gelten im Grundsatz auch für<br />

ausländische Rechtsträger, soweit diese auf Grund des maßgeblichen Typenvergleichs<br />

einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse<br />

gleichgestellt sind (Rz. 6.7). So führt etwa die Rückzahlung von<br />

Kapital durch eine ausländische Kapitalgesellschaft unter den Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

des § 27 Abs. 8 KStG <strong>zu</strong>r Anwendung des Teileinkünfteverfahrens,<br />

soweit die Kapitalrückzahlung den Buchwert der Beteiligung übersteigt.<br />

Entsprechendes gilt auch für die Herabset<strong>zu</strong>ng des Nennkapitals.<br />

Soweit im Zusammenhang mit der Überführung von Kapitalanteilen aus<br />

einem inländischen Betriebsvermögen in eine ausländische Betriebsstätte<br />

eine Gewinnrealisierung angenommen wird (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG)<br />

(Rz. 5.349 ff.), kommt auch hier das Teileinkünfteverfahren gem. § 3<br />

Nr. 40 Buchst. a EStG <strong>zu</strong>r Anwendung, 2 und zwar auch soweit es die Auflösung<br />

eines Ausgleichspostens gem. § 4g EStG betrifft. 3<br />

1 Heger in Gosch 2 , § 27 KStG Rz. 60 ff.; Intemann in H/H/R, § 3 Nr. 40 EStG<br />

Rz. 113; Intemann, NWB 2010, 2295 (2299); vgl. auch BFH v. 28.10.2009 – I R<br />

116/08, FR 2010, 578.<br />

2 Dötsch/Pung in D/J/P/W, § 3 Nr. 40 EStG Rz. 19; Intemann in H/H/R, § 3 Nr. 40<br />

EStG Rz. 57; Tormöhlen/Korn in Korn, § 3 Nr. 40 Rz. 117.17.<br />

3 Intemann in H/H/R, § 3 Nr. 40 EStG Rz. 57.<br />

526


A. Einkommensteuer<br />

§ 3 Nr. 40 Buchst. b EStG erfasst Einnahmen aus mittelbaren Anteilsveräußerungen<br />

sowie Veräußerungen von 100 %-Beteiligungen. Es geht<br />

hierbei insbesondere um Kapitalanteile, die im Zusammenhang mit Betriebsveräußerungen,<br />

Teilbetriebsveräußerungen oder der Veräußerung<br />

von Mitunternehmeranteilen mit übertragen werden. 1 Auch hier werden<br />

Anteile an in- und ausländischen Rechtsträgern gleichermaßen erfasst.<br />

Das Teileinkünfteverfahren erstreckt sich gem. § 3 Nr. 40 Buchst. b EStG<br />

im Ausgangspunkt schließlich auch auf die Einnahmen aus der Veräußerung<br />

von <strong>zu</strong>m Privat- oder Betriebsvermögen gehörenden einbringungsgeborenenen<br />

Anteilen (§ 21 Abs. 1 UmwStG) 2 sowie auf die in § 21 Abs. 2<br />

UmwStG aufgeführten Ersatztatbestände. 3<br />

§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG erstreckt das Teileinkünfteverfahren auf Einnahmen<br />

aus Anteilsveräußerungen im Privatvermögen. Dies gilt auch für<br />

die Veräußerung von Auslandsanteilen. Im Falle des Weg<strong>zu</strong>gs der Kapitalgesellschaft<br />

ins Ausland greift wegen § 17 Abs. 5 EStG das Teileinkünfteverfahren<br />

gem. § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG ebenso ein wie im Falle des<br />

Weg<strong>zu</strong>gs des Anteilseigners selbst (§ 6 AStG). 4<br />

2. Gewinne bei Hin<strong>zu</strong>rechnungsbesteuerung<br />

a) Allgemeines<br />

§ 3 Nr. 41 EStG ist primär darauf gerichtet, die Doppelbelastung von Hin<strong>zu</strong>rechnungsbeträgen<br />

einerseits und Gewinnausschüttungen seitens bestimmter<br />

ausländischer Kapitalgesellschaften (Zwischengesellschaften)<br />

sowie Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an denselben andererseits<br />

<strong>zu</strong> vermeiden. Die Vermeidung der Doppelbelastung erfolgt durch<br />

eine vollständige Steuerfreistellung der tatsächlich bezogenen Gewinnausschüttungen<br />

bzw. tatsächlich erzielten Veräußerungsgewinne. Diese<br />

Steuerfreistellung, die der partiellen Steuerfreistellung gem. § 3 Nr. 40<br />

EStG vorgeht, gilt unabhängig von der Zuordnung <strong>zu</strong> einer bestimmten<br />

Einkunftsart und unabhängig davon, ob die Anteile an der ausländischen<br />

Kapitalgesellschaft einem Betriebs- oder Privatvermögen <strong>zu</strong><strong>zu</strong>ordnen sind.<br />

Die Steuerfreistellung des § 3 Nr. 41 EStG ist eine notwendige Folge der in<br />

den §§ 7–14 AStG verankerten Hin<strong>zu</strong>rechnungsbesteuerung (Rz. 10.1 ff.):<br />

Sind unbeschränkt oder erweitert beschränkt steuerpflichtige Personen<br />

in einem bestimmten Umfang an einer ausländischen Kapitalgesellschaft<br />

1 Für Betriebsverlagerungen ins Ausland greift in Anknüpfung an § 4 Abs. 1 Satz 3<br />

EStG (Entnahme) das Teileinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 Buchst. a EStG<br />

ein.<br />

2 Dötsch/Pung in D/J/P/W, § 3 Nr. 40 EStG Rz. 30; Intemann in H/H/R, § 3 Nr. 40<br />

EStG Rz. 82 f.; Haritz, DStR 2000, 1537 (1544), a.A. Dieterlen/Schaden, BB 2000,<br />

2492 (2494) wonach <strong>zu</strong>m Privatvermögen gehörende einbringungsgeborene Anteile<br />

unter § 3 Nr. 40 Buchst. c) EStG fallen sollen.<br />

3 Intemann in H/H/R, § 3 Nr. 40 EStG Rz. 124; Hötzel in Schaumburg/Rödder,<br />

Unternehmenssteuerreform 2001, 222; Förster, Stbg 2001, 657 (658).<br />

4 Intemann in H/H/R, § 3 Nr. 40 EStG Rz. 101; ferner Rz. 5.378.<br />

527<br />

15.35<br />

15.36<br />

15.37<br />

15.38


Kapitel 15 Unilaterale Maßnahmen <strong>zu</strong>r Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

beteiligt, die mit ihren Einkünften aus passivem Erwerb niedrig besteuert<br />

ist, so werden die nach deutschem Steuerrecht <strong>zu</strong> ermittelnden Einkünfte<br />

aus passivem Erwerb der ausländischen Kapitalgesellschaft nach Ablauf<br />

des Wirtschaftsjahres den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen nach<br />

Maßgabe ihrer Beteiligung als Hin<strong>zu</strong>rechnungsbetrag hin<strong>zu</strong>gerechnet.<br />

Dieser Hin<strong>zu</strong>rechnungsbetrag wird als Einkünfte im Sinne der im § 20<br />

Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Art qualifiziert und unterliegt entweder den<br />

Einkünften aus Kapitalvermögen oder aber insbesondere den Einkünften<br />

aus Gewerbebetrieb, ohne dass hierfür das Teileinkünfteverfahren <strong>zu</strong>r<br />

Anwendung kommt (§ 10 Abs. 2 Satz 3 AStG). Mit dieser Hin<strong>zu</strong>rechnungsbesteuerung<br />

wird die Abschirmwirkung ausländischer Kapitalgesellschaften<br />

ggü. der deutschen Besteuerung letztlich dadurch beseitigt,<br />

dass die Besteuerung beim unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner<br />

so erfolgt, als sei <strong>zu</strong>m frühestmöglichen Zeitpunkt und im größtmöglichen<br />

Umfang ausgeschüttet worden. Damit knüpft die Besteuerung insoweit<br />

an Soll-Einkommen an. 1 Wird nun seitens der ausländischen Kapitalgesellschaft<br />

nachfolgend tatsächlich ausgeschüttet, unterliegen die<br />

Ausschüttungen an sich dem Teileinkünfteverfahren, so dass insoweit eine<br />

Doppelbelastung einträte. Diese wird durch Freistellung gem. § 3<br />

Nr. 41 EStG vermieden (Rz. 5.94). Entsprechendes gilt für Gewinne aus<br />

der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften,<br />

soweit deren Einkünfte aus passivem Erwerb eine Hin<strong>zu</strong>rechnungsbesteuerung<br />

ausgelöst haben.<br />

15.39 Da die Steuerfreistellung gem. § 3 Nr. 41 EStG entsprechend der vom Gesetzgeber<br />

<strong>zu</strong>grunde gelegten Konzeption auch auf die Vermeidung der internationalen<br />

Doppelbesteuerung gerichtet ist, wird durch § 12 Abs. 3<br />

AStG folgerichtig die Anrechnung der von der Ausschüttung einbehaltenen<br />

ausländischen Quellensteuer ermöglicht. Auf einer vergleichbaren<br />

Wertungsebene ist § 8 Nr. 5 Satz 2 GewStG angesiedelt, wonach für Zwecke<br />

der Gewerbesteuer die internationale Doppelbesteuerung dadurch<br />

vermieden wird, dass eine Hin<strong>zu</strong>rechnung unter den Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

des § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG stets unterbleibt (Rz. 15.223 f.).<br />

b) Gewinnausschüttungen<br />

15.40 Gemäß § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG werden Gewinnausschüttungen seitens<br />

ausländischer Kapitalgesellschaften von der Besteuerung freigestellt, soweit<br />

für das Kalender- oder Wirtschaftsjahr des Be<strong>zu</strong>gs oder für die vorangegangenen<br />

sieben Kalender- oder Wirtschaftsjahre nachweislich Hin<strong>zu</strong>rechnungsbeträge<br />

(§ 10 Abs. 2 AStG) der Einkommensteuer unterlegen<br />

haben und in der Vergangenheit § 11 Abs. 1 und 2 AStG a.F. nicht an<strong>zu</strong>wenden<br />

war. 2 Angesprochen sind damit in Abgren<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong> den in § 3<br />

1 Hier<strong>zu</strong> Schaumburg in FS Tipke, 125 (139 ff.).<br />

2 § 11 Abs. 1 und 2 AStG a.F. galt letztmals für Gewinnausschütten vor dem<br />

1.1.2001, so dass dieser Vorbehalt heute keine Rolle mehr spielt; <strong>zu</strong> Einzelheiten<br />

Schönfeld in F/W/B, § 3 Nr. 41 EStG Rz. 65 ff.<br />

528


A. Einkommensteuer<br />

Nr. 41 Buchst. b EStG erfassten Veräußerungen und veräußerungsgleichen<br />

Vorgängen, die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten Bezüge, 1 <strong>zu</strong><br />

denen nicht nur offene und verdeckte Gewinnausschüttungen, sondern<br />

auch alle sonstigen aus der Beteiligung fließenden Vorteile gehören, soweit<br />

sie auf gesellschaftsrechtlicher und nicht auf schuldrechtlicher<br />

Grundlage beruhen. 2 Ob diesen Gewinnausschüttungen Einkünfte aus<br />

passivem Erwerb oder aus aktiver Tätigkeit <strong>zu</strong>grunde liegen, spielt keine<br />

Rolle. 3<br />

Zwecks Vermeidung der Doppelbelastung reicht es aus, wenn der inländische<br />

Anteilseigner einen Betrag erhält, der der Höhe nach den niedrig<br />

besteuerten Einkünften aus passivem Erwerb der ausländischen Kapitalgesellschaft<br />

(Zwischengesellschaft) 4 entspricht. Würde die Gewinnausschüttung<br />

nur in dem Verhältnis steuerfrei gestellt, in dem die niedrig<br />

besteuerten Einkünfte aus passivem Erwerb <strong>zu</strong> den gesamten Einkünften<br />

der ausländischen Kapitalgesellschaft (Zwischengesellschaft) stehen, käme<br />

es <strong>zu</strong> einem Zwang <strong>zu</strong>r Ausschüttung der aktiven Einkünfte. Ein<br />

derartiger Ausschüttungszwang widerspräche indessen der eigentlichen<br />

Zielset<strong>zu</strong>ng der Hin<strong>zu</strong>rechnungsbesteuerung, die Abschirmwirkung ausländischer<br />

Gesellschaften nur hinsichtlich ihrer Einkünfte aus passivem<br />

Erwerb <strong>zu</strong> beseitigen (Rz. 10.67 ff.). Aus dem gleichen Grund ist es auch<br />

geboten, bei der Steuerfreistellung nicht darauf ab<strong>zu</strong>stellen, ob für das Kalender-<br />

oder Wirtschaftsjahr, in dem die Gewinnausschüttungen bezogen<br />

werden, Hin<strong>zu</strong>rechnungsbeträge der Einkommensteuer unterlegen haben,<br />

sondern vielmehr darauf, ob dies in dem Kalender- oder Wirtschaftsjahr<br />

der Fall ist, in dem die Gewinnausschüttungen bezogen werden. 5<br />

Durch die zeitliche Limitierung auf höchstens acht Jahre wird das Ziel<br />

des § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG – Vermeidung einer Doppelbelastung –<br />

nicht selten verfehlt. Übersteigen nämlich die tatsächlichen Ausschüttungen<br />

die Hin<strong>zu</strong>rechnungsbeträge des Ausschüttungsjahres (Kalenderoder<br />

Wirtschaftsjahr) und die der vorangegangenen sieben Kalender- oder<br />

Wirtschaftsjahre, 6 so können Ausschüttungsüberschüsse verbleiben, die<br />

sodann nicht mehr freigestellt, sondern dem Teileinkünfteverfahren unterliegen.<br />

7 Für die zeitliche Limitierung werden Praktikabilitätsgesichts-<br />

1 Gemeint sind hier Bruttoerträge vor Ab<strong>zu</strong>g von Quellensteuern.<br />

2 Hier<strong>zu</strong> zählen auch Investmenterträge, für die gem. § 2 Abs. 4 InvStG § 3 Nr. 41<br />

Buchst. a EStG ebenfalls <strong>zu</strong>r Anwendung kommt; hier<strong>zu</strong> Carlé in Korn, § 2<br />

InvStG, Rz. 37.<br />

3 Intemann in H/H/R, § 3 Nr. 41 EStG Rz. 14; Schönfeld in F/W/B, § 3 Nr. 41<br />

EStG Rz. 34; BMF v. 14.5.2004, BStBl. I 2004, Sondernummer 1, Rz. 18.1.5.1.<br />

4 So die Terminologie gem. § 7 Abs. 1 AStG.<br />

5 Ausführlich Schönfeld in F/W/B, § 3 Nr. 41 EStG Rz. 41.<br />

6 Die Gewinnausschüttungen werden vorrangig mit den ältesten Hin<strong>zu</strong>rechungsbeträgen<br />

verrechnet; BMF v. 14.5.2004, BStBl. I 2004, Sondernummer 1,<br />

Rz. 18.1.5.1.<br />

7 Hier<strong>zu</strong> Wassermeyer in F/W/B, vor §§ 7–14 AStG Rz. 86.<br />

529<br />

15.41<br />

15.42


Kapitel 15 Unilaterale Maßnahmen <strong>zu</strong>r Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

punkte angeführt. 1 Diese vermögen indessen unter dem Gesichtspunkt<br />

der steuerlichen Leistungsfähigkeit eine Doppelbesteuerung nicht <strong>zu</strong><br />

rechtfertigen, 2 wenn etwa auf Grund einer Außenprüfung für weit <strong>zu</strong>rückliegende<br />

Zeiträume eine Hin<strong>zu</strong>rechnungsbesteuerung angenommen<br />

wird. Hier hat die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen durch Steuererlass<br />

die Doppelbesteuerung <strong>zu</strong> vermeiden (§§ 163, 227 AO). 3<br />

15.43 Schließlich führen auch die systemwidrigen Divergenzen zwischen der Hin<strong>zu</strong>rechnungsbesteuerung<br />

einerseits und der Besteuerung der tatsächlichen Gewinnausschüttungen<br />

andererseits <strong>zu</strong> unvermeidbaren Zielkonflikten. Bleibt<br />

nämlich die Hin<strong>zu</strong>rechnungsbesteuerung hinsichtlich ihrer Belastungswirkungen,<br />

etwa durch Berücksichtigung eines Verlustab<strong>zu</strong>gs (§ 10 Abs. 3 Satz 5<br />

AStG), hinter der Besteuerung der tatsächlichen Gewinnausschüttungen <strong>zu</strong>rück,<br />

so wird die durch die §§ 7–14 AStG angestrebte steuerliche Einmalbelastung<br />

der ausschüttungsfähigen Gewinne <strong>zu</strong>m frühestmöglichen Zeitpunkt<br />

verfehlt. Geht indessen die Belastungswirkung der Besteuerung der tatsächlichen<br />

Gewinnausschüttungen über die der Hin<strong>zu</strong>rechnungsbesteuerung, etwa<br />

auf Grund unterschiedlicher Gewinnermittlungsgrundsätze oder wegen eines<br />

zwischenzeitlichen Währungsverfalls, hinaus, so tritt eine nicht gewollte<br />

Doppelbelastung ein. Derartige Doppelbelastungen werden in der Praxis mitunter<br />

durch eine entsprechende Ausschüttungspolitik seitens der ausländischen<br />

Kapitalgesellschaft (Zwischengesellschaft) vermieden werden können.<br />

Minderheitsgesellschafter haben jedoch in aller Regel keinen Einfluss auf die<br />

Ausschüttungspolitik, so dass deren Steuerbelastung auf Grund des Nebeneinanders<br />

von Hin<strong>zu</strong>rechnungsbeträgen und tatsächlichen Gewinnausschüttungen<br />

kaum vorhersehbar ist. Im Hinblick darauf sind auch hier Billigkeitsmaßnahmen<br />

(§§ 163, 227 AO) seitens der Finanzverwaltung geboten.<br />

15.44 § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG verlangt, dass die Hin<strong>zu</strong>rechnungsbeträge der<br />

Einkommensteuer unterlegen haben, ob hierauf tatsächlich eine Einkommensteuer<br />

<strong>zu</strong> bezahlen war, ist unerheblich. 4 Abgestellt wird allerdings<br />

nur auf die Hin<strong>zu</strong>rechnungsbeträge im Ausschüttungsjahr (Kalenderoder<br />

Wirtschaftsjahr) und die der vorangegangenen sieben Kalender- oder<br />

Wirtschaftsjahre. Der Gesetzgeber geht dabei erkennbar von dem Regelfall<br />

aus, dass der Besteuerung der Hin<strong>zu</strong>rechnungsbeträge die Besteuerung<br />

der tatsächlichen Gewinnausschüttungen folgt. Das ist indessen bei<br />

Vorabausschüttungen und verdeckten Gewinnausschüttungen nicht der<br />

Fall, weil diese dem Ansatz des entsprechenden Hin<strong>zu</strong>rechnungsbetrages<br />

zeitlich vorangehen.<br />

15.45 Eine hieraus folgende steuerliche Doppelerfassung widerspricht der erkennbaren<br />

Wertung des § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG, wonach eine Doppelbelastung von<br />

Hin<strong>zu</strong>rechnungsbeträgen und tatsächlichen Gewinnausschüttungen vermie-<br />

1 BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/6882, 31.<br />

2 Zu diesem Aspekt insbesondere Wassermeyer, DStJG 25 (2002), 103 (107 ff.); Lieber,<br />

FR 2002, 139 (141 f.); <strong>zu</strong> europarechtlichen Bedenken Schönfeld in F/W/B,<br />

§ 3 Nr. 41 EStG Rz. 18.<br />

3 Vgl. BFH v. 5.4.1995 – I R 81/94, BStBl. II 1995, 629.<br />

4 Schönfeld in F/W/B, § 3 Nr. 41 EStG Rz. 55.<br />

530


A. Einkommensteuer<br />

den werden soll. Von drei denkbaren Zuflusszeitpunkten – Hin<strong>zu</strong>rechnungsbetrag<br />

vor Gewinnausschüttung, Hin<strong>zu</strong>rechnungsbetrag zeitgleich mit Gewinnausschüttung<br />

und Gewinnausschüttung vor Hin<strong>zu</strong>rechnungsbetrag –<br />

sind in § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG nur die ersten beiden Alternativen geregelt.<br />

Diese Wertungslücke ist durch Analogie <strong>zu</strong> schließen, so dass eine Steuerfreistellung<br />

auch dann in Betracht kommt, wenn der Hin<strong>zu</strong>rechnungsbetrag erst<br />

später der Einkommensteuer unterworfen wird. Damit wird <strong>zu</strong>gleich auch<br />

dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit entsprochen. Dieser<br />

Grundsatz kann aber auch im Billigkeitswege (§§ 163, 227 AO) dadurch<br />

verwirklicht werden, dass bei nachfolgender Besteuerung des Hin<strong>zu</strong>rechnungsbetrages<br />

die Bezüge rückwirkend steuerfrei gestellt werden. 1<br />

Die Steuerfreistellung gem. § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG verlangt keine Personenidentität<br />

in dem Sinne, dass nur der unbeschränkt steuerpflichtige<br />

Anteilseigner, der die Gewinnausschüttungen bezieht, <strong>zu</strong>gleich auch mit<br />

dem Hin<strong>zu</strong>rechnungsbetrag der Einkommensteuer unterworfen war. 2 Hat<br />

daher etwa ein unbeschränkt steuerpflichtiger Anteilseigner nach dem<br />

Hin<strong>zu</strong>rechnungszeitpunkt (§ 10 Abs. 2 AStG), jedoch vor dem Be<strong>zu</strong>g der<br />

Gewinnausschüttungen, seinen Anteil übertragen, steht die Steuerfreistellung<br />

dem Erwerber <strong>zu</strong>. Verlangt wird schließlich auch keine Anteilsidentität<br />

mit der Folge, dass auch eine Veränderung der Anteilsquoten an der<br />

ausländischen Kapitalgesellschaft (Zwischengesellschaft) auf die Steuerbefreiung<br />

keinen Einfluss hat. Erforderlich ist aber eine Gesellschaftsidentität,<br />

d.h. die ausländische Gesellschaft, von der die Gewinnausschüttung<br />

stammt, muss mit der Gesellschaft, die die dem Hin<strong>zu</strong>rechungsbetrag <strong>zu</strong>grunde<br />

liegenden Zwischeneinkünfte erzielt hat, identisch sein, wobei<br />

identitätswahrende Umwandlungen unschädlich sind. 3<br />

§ 3 Nr. 41 Buchst. a EStG schreibt für die bezogenen Gewinnausschüttungen<br />

die Anwendung der in § 3c Abs. 2 EStG verankerten Ausgabenab<strong>zu</strong>gsbeschränkung<br />

vor. Damit kommt das partielle Ab<strong>zu</strong>gsverbot trotz<br />

vollständiger Steuerfreistellung <strong>zu</strong>r Anwendung. 4 Vom partiellen Ab<strong>zu</strong>gsverbot<br />

erfasst werden lediglich Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben,<br />

die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Gewinnausschüttungen<br />

selbst stehen. 5<br />

1 So BMF v. 14.5.2004, BStBl. I 2004, Sondernummer 1, Rz. 18.1.5.4.<br />

2 Intemann in H/H/R, § 3 Nr. 41 EStG Rz. 9; Schönfeld in F/W/B, § 3 Nr. 41 EStG<br />

Rz. 48.<br />

3 Zu weiteren Einzelheiten Intemann in H/H/R § 3 Nr. 41 EStG Rz. 9; Schönfeld<br />

in F/W/B, § 3 Nr. 41 EStG Abs. 52 f.<br />

4 Intemann in H/H/R, § 3 Nr. 41 EStG Rz. 15; Schönfeld in F/W/B, § 3 Nr. 41 EStG<br />

Rz. 73; Dötsch in D/J/P/W, § 3 Nr. 41 EStG Rz. 14; Tormöhlen in Korn, § 3 Nr. 41<br />

EStG Rz. 6; a.A. Handzik in L/B/P, § 3 Rz. 1563, der von einem vollständigen Ab<strong>zu</strong>gsverbot<br />

ausgeht.<br />

5 Schönfeld in F/W/B, § 3 Nr. 41 EStG Rz. 70, 72 mit Hinweisen da<strong>zu</strong>, dass § 3c<br />

Abs. 2 EStG im Anwendungsbereich des § 3 Nr. 41 EStG systematisch verfehlt<br />

ist; einschränkend auch BFH v. 25.6.2009 – IX R 42/08, BStBl. II 2010, 220, wonach<br />

ein Erwerbsaufwand dann nicht gem. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt ist,<br />

wenn der Steuerpflichtige keinerlei – hier durch eine Kapitalbeteiligung vermit-<br />

531<br />

15.46<br />

15.47


Kapitel 15 Unilaterale Maßnahmen <strong>zu</strong>r Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

c) Veräußerungsgewinne<br />

15.48 § 3 Nr. 41 Buchst. b EStG ist ein Ergän<strong>zu</strong>ngstatbestand dahingehend, dass<br />

auch Veräußerungsgewinne und Gewinne aus der Auflösung und Kapitalherabset<strong>zu</strong>ng<br />

von Zwischengesellschaften steuerfrei gestellt werden, soweit<br />

für das Kalender- oder Wirtschaftsjahr des Be<strong>zu</strong>ges oder für die<br />

vorangegangenen sieben Kalender- oder Wirtschaftsjahre im Zusammenhang<br />

mit der Beteiligung an dieser Gesellschaft eine Hin<strong>zu</strong>rechnungsbesteuerung<br />

angefallen ist. 1<br />

15.49 Damit zielt dieser Ergän<strong>zu</strong>ngstatbestand ebenfalls auf eine Vermeidung<br />

der steuerlichen Doppelbelastung ab. Vorausset<strong>zu</strong>ng für die Steuerfreistellung<br />

ist allerdings, dass die Zwischeneinkünfte, die der Hin<strong>zu</strong>rechnungsbesteuerung<br />

unterlegen haben, nicht ausgeschüttet worden sind.<br />

Da hierfür § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG eingreift, wird somit eine Doppelfreistellung<br />

vermieden. 2<br />

3. Investmenterträge<br />

15.50 Das dem Investmentsteuergesetz jedenfalls teilweise <strong>zu</strong>grunde liegende<br />

Transparenzprinzip 3 ist darauf gerichtet, Investmentfondsanleger und<br />

Direktanleger hinsichtlich der Versteuerung ihrer Kapitalerträge grundsätzlich<br />

gleich<strong>zu</strong>behandeln. Das wird dadurch erreicht, dass inländisches<br />

Sondervermögen als unbeschränkt steuerpflichtiges Zweckvermögen gilt<br />

und von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit wird (§ 11<br />

Abs. 1 Satz 2 InvStG). Die Besteuerung erfolgt sodann auf der Ebene der<br />

Fondsanleger. 4<br />

15.51 Im Hinblick auf dieses Gleichbehandlungsgebot schreibt § 4 Abs. 1<br />

InvStG vor, dass die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die<br />

ausschüttungsgleichen Erträge bei Veranlagung der Einkommensteuer<br />

oder Körperschaftsteuer insoweit außer Betracht <strong>zu</strong> lassen sind, als sie<br />

aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, für die<br />

Deutschland auf Grund eines DBAs auf die Ausübung des Besteuerungsrechts<br />

verzichtet hat. Das bedeutet, dass für Zwecke der Anwendung der<br />

DBA so getan wird, als hätte der Fondsanleger die ausländischen Einkünfte<br />

des Investmentfonds nach Maßgabe seiner Beteiligung unmittelbar<br />

selbst bezogen. Diesbezüglich ist auf dasjenige DBA ab<strong>zu</strong>stellen, das mit<br />

dem Staat besteht, in welchem der Investmentfonds investiert hat. 5 Das<br />

telte – Einnahmen erziehlt hat; ggf. rechtsprechungsbrechende Änderung des<br />

§ 3c Abs. 2 EStG durch JStG 2010.<br />

1 Eine Gesellschaftsidentität ist also erforderlich.<br />

2 Hier<strong>zu</strong> Intemann in H/H/R, § 3 Nr. 41 EStG Rz. 22; Schönfeld in F/W/B, § 3<br />

Nr. 41 EStG Rz. 93.<br />

3 Hier<strong>zu</strong> Geurts in Bordewin/Brandt, § 1 InvStG Rz. 1.<br />

4 Hier<strong>zu</strong> Zeller, DStR 2005, 899 ff.<br />

5 Hamacher in Korn, § 4 InvStG, Rz. 5; W. Wassermeyer, DB 2003, 2085 (2088);<br />

Sradj/Mertes, DStR 2004, 201 (205).<br />

532


A. Einkommensteuer<br />

gilt auch für die Investmenterträge aus einem ausländischen Investmentfonds,<br />

der in einem anderen ausländischen Staat investiert hat. 1<br />

Angesprochen sind vor allem Einkünfte aus im Ausland belegenen<br />

Grundbesitz, die abkommensrechtlich nach Maßgabe des Belegenheitsprinzips<br />

in aller Regel von deutscher Steuer freigestellt sind (Art. 6, 23a<br />

OECD-MA). 2<br />

Soweit § 4 Abs. 1 InvStG auf ausländische Einkünfte abstellt, sind diese<br />

nicht etwa i.S. von § 34d EStG, sondern im abkommensrechtlichen Sinne<br />

<strong>zu</strong> verstehen. Andernfalls würde das Ziel verfehlt, die Doppelbesteuerung<br />

so <strong>zu</strong> vermeiden, als ob der Fondsanleger die ausländischen Einkünfte des<br />

Investmentfonds unmittelbar selbst erzielt hätte. 3 Rechtstechnisch erfolgt<br />

somit für Zwecke der Anwendung von DBA eine Auswechslung des<br />

Steuersubjekts, ohne dass die Einkünfte hierdurch umqualifiziert werden.<br />

Im Ergebnis werden damit durch § 4 Abs. 1 InvStG dem Fondsanleger<br />

nach Maßgabe seiner Beteiligung die Einkünfte des in- oder ausländischen<br />

Investmentfonds <strong>zu</strong>gerechnet. Dies ist abkommensrechtlich unbedenklich,<br />

<strong>zu</strong>mal die DBA durchweg keine Regelungen über die Zurechnung<br />

von Einkünften enthalten.<br />

Die Steuerbefreiung wird schließlich unter Progressionsvorbehalt gestellt<br />

(§ 4 Abs. 1 Satz 2 InvStG i.V. mit § 32a Abs. 1 EStG). 4<br />

Gewinne aus der Veräußerung von im Betriebsvermögen gehaltenen –<br />

auch ausländischen 5 – Investmentanteilen unterliegen dem Teileinkünfteverfahren<br />

oder der Steuerbefreiung gem. § 4 Abs. 1 InvStG, soweit sie<br />

auf thesaurisierte Erträge oder Veräußerungsgewinne und Wertsteigerungen<br />

entfallen, die bei direkter Ausschüttung gem. § 3 Nr. 40 EStG partiell<br />

oder gem. § 4 Abs. 1 InvStG <strong>zu</strong>r Gänze steuerbefreit wären (§ 8 Abs. 1<br />

InvStG). Damit werden die vorgenannten Gewinne aus der Veräußerung<br />

der Investmentanteile steuerlich entsprechend dem für das InvStG maßgeblichen<br />

Transparenzprinzip behandelt, so dass etwa die abkommensrechtliche<br />

Freistellung für Gewinne aus der Veräußerung von ausländischen<br />

Betriebsstätten und Immobilien (Art. 13 Abs. 1, 2 OECD-MA) auf<br />

den Fondsanleger durchschlagen. 6 Das vorstehende spezifische Steuerregime<br />

gilt allerdings nicht für Beteiligungen an einer REIT-AG, da diese<br />

nicht steuerlich vorbelastet ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG i.V. mit § 19<br />

Abs. 3 REITG. 7<br />

1 Hamacher in Korn, § 4 InvStG, Rz. 5; a.A. Lübbehusen/Schmitt, DB 2004, 268<br />

(270).<br />

2 Hier<strong>zu</strong> die Abkommensübersicht bei Reimer in V/L 5 , Art. 6 OECD-MA Rz. 51.<br />

3 Hamacher in Korn, § 4 InvStG Rz. 4.<br />

4 Zum Progressionsvorbehalt Rz. 16.534 ff.<br />

5 Carlé in Korn, § 8 InvStG Rz. 10.<br />

6 Carlé in Korn, § 8 InvStG Rz. 12; Ramackers in L/B/P, § 8 InvStG Rz. 12.<br />

7 Jacob in Helios/Wewel/Wiesbrock, REITG, Anh. 4 Rz. 9 ff.<br />

533<br />

15.52<br />

15.53<br />

15.54<br />

15.55

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