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Akustische Grenz- und Richtwerte (SUVA) - AEU Acoustics AG

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ArbeitssicherheitPhysikSchweizerischeUnfallversicherungsanstalt<strong>Akustische</strong> <strong>Grenz</strong>- <strong>und</strong> <strong>Richtwerte</strong>Fluhmattstrasse 1Postfach 43586002 LuzernTelefon 041 419 51 11Telefax 041 419 62 13suva1 Schallimmissionen1.1 SchallErreicht oder überschreitet der auf einen Arbeitstag von 8 St<strong>und</strong>en berechnete energieäquivalenteDauerschalldruckpegel L eq 85 dB(A), so ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen, <strong>und</strong> es sind dienotwendigen Massnahmen zu treffen:• L eq ≥ 85 bis 87 dB(A) pro Woche, Monat oder JahrLärmbelastung im <strong>Grenz</strong>bereich der Gehörgefährdung. Dem Personal sind Gehörschutzmittelzur Verfügung zu stellen, <strong>und</strong> das Tragen dieser Schutzmittel ist zu empfehlen. Die Gehörkontrollensind fakultativ.• L eq ≥ 88 dB(A) pro Woche, Monat oder JahrLärmbelastung ist gehörgefährdendend. Bei Lärm am Arbeitsplatz, der nicht durch technischeMassnahmen reduziert werden kann, muss der Arbeitgeber das Gehörschutzmittel-Obligatorium einführen <strong>und</strong> durchsetzen. Für diese Personen sind die Gehörkontrollen obligatorisch.1.2 Impulsartiger SchallÜberschreitet der Schalldruckspitzenpegel (Peak) 140 dB(C), so ist eine Risikobeurteilung basierendauf dem über eine St<strong>und</strong>e aufsummierten Schallexpositionspegel SEL in dB(A) vorzunehmen,<strong>und</strong> es sind die notwendigen Massnahmen zu treffen:• SEL


21.6 Belästigender Lärm am Arbeitsplatz (extraaurale Lärmwirkung)Mutterschutzverordnung vom 20. März 2001Schwangere dürfen an Arbeitsplätzen mit einem Schalldruckpegel von 85 dB(A) (L eq 8 Std) nichtbeschäftigt werden. Belastungen durch Infra-/Ultraschall sind gesondert zu beurteilen.Arbeitsgesetz (ArG) vom 27. Juni 2000Tätigkeitsbezogene <strong>Richtwerte</strong> gemäss Wegleitung zu Verordnung 3TätigkeitEnergieäquivalenter Dauerschalldruckpegel L eq indB(A)NormalanforderungErhöhte AnforderungIndustrielle <strong>und</strong> gewerbliche Tätigkeiten < 85 ≤ 75Allgemeine Bürotätigkeiten <strong>und</strong> vergleichbareTätigkeiten in der Produktion<strong>und</strong> ÜberwachungÜberwiegend geistige Tätigkeiten, dieeine hohe Konzentration verlangen≤ 65 ≤ 55≤ 50 ≤ 40Normalanforderung: <strong>Richtwerte</strong>, die in der Regel im überwiegenden Teil der Anwendungsfälleeinzuhalten sind.Erhöhte Anforderung: <strong>Richtwerte</strong> für Lärmminderungsziele. Gleichzeitig sind sie als <strong>Richtwerte</strong>bei erhöhten Ansprüchen an die Arbeitsleistung, die Arbeitsqualität <strong>und</strong> beibesonderer Konzentration usw. zu betrachten.1.7 <strong>Richtwerte</strong> für Hintergr<strong>und</strong>geräusche in Arbeitsräumen(Gemäss Wegleitung zu Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz)Als Hintergr<strong>und</strong>geräusche (Fremdgeräusche) gelten in diesem Zusammenhang alle Lärmimmissionen,die von eingebauten technischen Einrichtungen stammen (z.B. haustechnische Anlagen wieBelüftungssysteme, Kompressoren, Heizungen) <strong>und</strong> Lärmimmissionen von aussen (Betriebslärm,innerbetrieblicher Verkehrslärm).RaumKleinbüro (bis 3 Personen)Mittleres BüroSitzungs- <strong>und</strong> KonferenzzimmerGrossraumbüroBüro mit mehreren BüromaschinenEDV-MaschinenraumWerkstattbüroKommandoraumSteuerkabineLaborPausen- <strong>und</strong> BereitschaftsräumeLiege-, Ruhe- <strong>und</strong> SanitätsräumeKantineOperationssaalUnterrichtsräumeDienstwohnung (nachts)Äquivalenter Dauerschalldruckpegel L eq in dB(A)Normalanforderung40404045455060607050604055404035Erhöhte Anforderung353535404045555565455535503535301.8 Belastungsgrenzwerte für Aussenlärm, verursacht durch Industrie <strong>und</strong> Gewerbe(siehe Anhang 6 der Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986)Die Belastungsgrenzwerte sowie die Methode zur Ermittlung der Beurteilungspegel sind auch inSuva-Nr. 86055.d zusammengestellt.


32 SchallemissionenLärmrichtwerte für neue Maschinen <strong>und</strong> AnlagenGemäss EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG Ziffer 1.5.8 muss eine Maschine so konzipiert <strong>und</strong> gebautsein, dass Gefahren durch Lärmemissionen auf das unter Berücksichtigung des technischenFortschritts <strong>und</strong> der verfügbaren Mittel zur Lärmminderung, vornehmlich an der Quelle, erreichbareniedrigste Niveau gesenkt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Emissionswerte L pA <strong>und</strong> L WAnicht mit den Immissionswerten L m , L eq verglichen werden dürfen.Deklarationspflicht für technische Einrichtungen <strong>und</strong> GeräteNach der europäischen Richtlinie 98/37/EG zur Angleichung der Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriftender Mitgliedstaaten für Maschinen [bisher 89/392/EWG], Ziff. 1.7.4.f sind in der Betriebsanleitungdie folgenden Schallemissionswerte aufzuführen:ArbeitsplatzbezogenerErforderliche Angabe(n)Emissionspegel L pA< 70 dB(A) L pA < 70 dB(A)oderL pA = ....dB(A)71 - 85 dB(A) L pA = .... dB(A)> 85 dB(A) L pA = .... dB(A)<strong>und</strong>L WA = .... dB(A) (Schalleistungspegel)Ist der Arbeitsplatz nicht definiert, muss der Emissionspegel in 1 m Abstand von der Maschinenoberfläche<strong>und</strong> 1,60 m über dem Boden oder der Zugangsplattform angegeben werden.Überschreitet der Höchstwert des momentanen C-bewerteten Schalldruckpegels am zuzuordnendenArbeitsplatz 130 dB, dann ist dieser Emissionswert zusätzlich anzugeben.AusnahmenSiehe Anwendungsbereich der Richtlinie 98/37/EG nach Kapitel I, Artikel 1, Absatz 3.


43 Raumakustische <strong>Richtwerte</strong> für ArbeitsräumeDie akustische Qualität von Arbeitsräumen mit ständigen Arbeitsplätzen muss die Bedingung einerder drei folgenden Richtwertvarianten erfüllen:3.1 Mittlerer Schallabsorptionskoeffizient α sAls Planungsgrösse wird für unbelegte Räume (ohne Einrichtungen <strong>und</strong> Mobiliar) ein über alleRaumbegrenzungsflächen (S tot ) berechneter mittlerer Schallabsorptionskoeffizient α s von ≥ 0,25verlangt.αs=AStottotAtot=gesamtes Schallschluckvermögen [m 2 ](siehe auch: Berechnungsbeispiel des mittleren Absorptionsgrades, Suva-Nr. 86118.d)3.2 Nachhallzeiten T mDie <strong>Richtwerte</strong> gelten für arbeits- <strong>und</strong> funktionsbereite Arbeitsräume.Raumvolumen V[m 3 ]Maximale Nachhallzeit T m *)[s]< 50 0,550 - 200 0,5 - 0,8200 - 1'000 0,8 - 1,21'000 - 5'000 1,2 - 1,45'000 - 20'000 1,4 - 1,6> 20'000 1,6*) Mittelwert in den Oktavbändern von 125 bis 4000 Hz.Untere <strong>Grenz</strong>e des Volumenbereichs: kleinere NachhallzeitObere <strong>Grenz</strong>e des Volumenbereichs: grössere Nachhallzeit3.3 Schalldruckpegelabnahme pro Distanzverdoppelung DL2Die Schalldruckpegelabnahme pro Distanzverdoppelung DL2 muss für einen arbeits- <strong>und</strong> funktionsbereitenArbeitsraum mindestens 4 dB betragen. DL2 wird im mittleren Entfernungsbereich (5bis 16 m) von einer punktförmigen Schallquelle in den Oktavbändern 125 bis 4000 Hz gemessen<strong>und</strong> arithmetisch gemittelt (Messverfahren nach EN ISO 11690 Teil 1 (1997).

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