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maten im Fahrzeug zu erwerben. In Ausnahmefällen kann der<br />
Fahrscheinverkauf ständig oder vorübergehend durch sonstiges<br />
Betriebspersonal erfolgen.<br />
(4) Ist der Fahrgast mit einem Fahrausweis versehen, der zu entwerten<br />
ist, so hat er diesen durch ein VVS Entwertergerät zu entwerten. Im<br />
Eisenbahnverkehr hat die Entwertung vor Betreten des Fahrzeugs,<br />
falls im Fahrzeug ein mobiler Automat vorhanden ist, unverzüglich<br />
nach Betreten des Fahrzeugs zu erfolgen. In den übrigen Verkehrsmitteln<br />
hat die Entwertung unverzüglich nach dem Betreten<br />
des Fahrzeugs zu erfolgen. Ist in den Bussen kein Entwertergerät<br />
vorhanden, ist der Fahrausweis dem Betriebspersonal unaufgefordert<br />
und unverzüglich zum Entwerten zu übergeben. Der Fahrgast<br />
hat sich grundsätzlich von der Entwertung zu überzeugen.<br />
Eine handschriftliche Entwertung ist grundsätzlich untersagt.<br />
(5) Kommt der Fahrgast seiner Pflicht nach den Absätzen 2 bis 4 trotz<br />
Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen<br />
werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes<br />
nach § 9 bleibt unberührt.<br />
(6) Wagen oder Wagenteile im schaffnerlosen Betrieb ohne Möglichkeit<br />
des Fahrausweiserwerbs dürfen nur von Fahrgästen mit<br />
hierfür gültigen Fahrausweisen benutzt werden. § 6 Absatz 2 bleibt<br />
hiervon unberührt.<br />
(7) Bei Fahrten über den Geltungsbereich eines Verbundpasses mit<br />
gültiger Wertmarke hinaus, können bereits bei Fahrtbeginn ein Einzel-<br />
Ticket (auch Kurzstrecke) bzw. Einzel-/GruppenTagesTicket für die zusätzlich<br />
benötigten Zonen gelöst oder ein Abschnitt eines 4er-Tickets<br />
entwertet werden. Dieser Fahrausweis gilt nur in Verbindung mit dem<br />
Verbundpass.<br />
(8) Beanstandungen des Fahrausweises sind unverzüglich vorzubringen.<br />
Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.<br />
§ 7<br />
Zahlungsmittel<br />
Für den Verkauf durch den Fahrer gilt folgendes:<br />
1. Das Beförderungsentgelt soll abgezählt bereitgehalten werden. Das<br />
Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 20,- € zu wechseln<br />
und Ein- und Zweicentstücke im Betrag von mehr als 10 Cent<br />
sowie erheblich beschädigte Münzen und Geldscheine anzunehmen.<br />
2. Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 20,- € nicht wechseln<br />
kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen<br />
Betrag auszustellen. Der Fahrgast kann das Wechselgeld unter