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Beförderungsbedingungen - SSB

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maten im Fahrzeug zu erwerben. In Ausnahmefällen kann der<br />

Fahrscheinverkauf ständig oder vorübergehend durch sonstiges<br />

Betriebspersonal erfolgen.<br />

(4) Ist der Fahrgast mit einem Fahrausweis versehen, der zu entwerten<br />

ist, so hat er diesen durch ein VVS Entwertergerät zu entwerten. Im<br />

Eisenbahnverkehr hat die Entwertung vor Betreten des Fahrzeugs,<br />

falls im Fahrzeug ein mobiler Automat vorhanden ist, unverzüglich<br />

nach Betreten des Fahrzeugs zu erfolgen. In den übrigen Verkehrsmitteln<br />

hat die Entwertung unverzüglich nach dem Betreten<br />

des Fahrzeugs zu erfolgen. Ist in den Bussen kein Entwertergerät<br />

vorhanden, ist der Fahrausweis dem Betriebspersonal unaufgefordert<br />

und unverzüglich zum Entwerten zu übergeben. Der Fahrgast<br />

hat sich grundsätzlich von der Entwertung zu überzeugen.<br />

Eine handschriftliche Entwertung ist grundsätzlich untersagt.<br />

(5) Kommt der Fahrgast seiner Pflicht nach den Absätzen 2 bis 4 trotz<br />

Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen<br />

werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes<br />

nach § 9 bleibt unberührt.<br />

(6) Wagen oder Wagenteile im schaffnerlosen Betrieb ohne Möglichkeit<br />

des Fahrausweiserwerbs dürfen nur von Fahrgästen mit<br />

hierfür gültigen Fahrausweisen benutzt werden. § 6 Absatz 2 bleibt<br />

hiervon unberührt.<br />

(7) Bei Fahrten über den Geltungsbereich eines Verbundpasses mit<br />

gültiger Wertmarke hinaus, können bereits bei Fahrtbeginn ein Einzel-<br />

Ticket (auch Kurzstrecke) bzw. Einzel-/GruppenTagesTicket für die zusätzlich<br />

benötigten Zonen gelöst oder ein Abschnitt eines 4er-Tickets<br />

entwertet werden. Dieser Fahrausweis gilt nur in Verbindung mit dem<br />

Verbundpass.<br />

(8) Beanstandungen des Fahrausweises sind unverzüglich vorzubringen.<br />

Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.<br />

§ 7<br />

Zahlungsmittel<br />

Für den Verkauf durch den Fahrer gilt folgendes:<br />

1. Das Beförderungsentgelt soll abgezählt bereitgehalten werden. Das<br />

Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 20,- € zu wechseln<br />

und Ein- und Zweicentstücke im Betrag von mehr als 10 Cent<br />

sowie erheblich beschädigte Münzen und Geldscheine anzunehmen.<br />

2. Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 20,- € nicht wechseln<br />

kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen<br />

Betrag auszustellen. Der Fahrgast kann das Wechselgeld unter

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