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Berliner Hochschulgesetz – BerlHG

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§ 125 Ordnungswidrigkeiten15. A b s c h n i t tÜbergangs- und Schlussbestimmungen§ 126 Überleitungsbestimmungen für die Hochschulgremien und die Kuratorien§ 127 Fortbestehen der Dienstverhältnisse§ 128 Akademische Räte und Lektoren/Akademische Rätinnen und Lektorinnen§ 129 Nichtübergeleitete Hochschuldozenten und -dozentinnen und wissenschaftlicheMitarbeiter und Mitarbeiterinnen§ 130 Übergangsregelungen für das Personal der Fachhochschule für Verwaltung und RechtspflegeBerlin§ 130a Übergangsregelungen für das Personal der künstlerischen Hochschulen§ 131 Nachdiplomierung§ 132 Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung§ 133 Unterrichtsgeldpauschalen§ 134 Laufbahn für Universitätsbeamte und -beamtinnen§ 135 Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung, Altersgrenze§ 136 Verlängerung der Amtszeit§ 137 Anpassung der Promotionsordnungen§ 137a Verlängerung von Erprobungsregelungen§ 138 Außerkrafttreten entgegenstehender Vorschriften§ 139 InkrafttretenErster AbschnittEinleitende Vorschriften§ 1Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Berlin (staatliche Hochschulen). Danebengelten die Rahmenvorschriften des Ersten bis Fünften Kapitels des Hochschulrahmengesetzes(HRG) in der Fassung vom 9. April 1987 (BGBl I S.1170 / GVBl. S. 1526), soweit sie unmittelbar inden Ländern gelten oder nachstehend auf sie verwiesen wird.(2) Staatliche Hochschulen sind die1. Freie Universität Berlin,2. Humboldt-Universität zu Berlin,3. Technische Universität Berlin,4. Universität der Künste Berlin,5. Hochschule für Musik "Hanns Eisler",6. Kunsthochschule Berlin (Weißensee) - Hochschule für Gestaltung,7. Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch",- 5 -

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