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Richtlinien für die Verwaltung der „Hans Liermann-Stiftung“ an der ...

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(3) Das Stiftungsvermögen ist als Son<strong>der</strong>vermögen Teil des Körperschaftsvermögens<br />

<strong>der</strong> FAU. Es ist geson<strong>der</strong>t vom übrigen Vermögen <strong>der</strong> Universität nachzuweisen.<br />

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben<br />

§ 5<br />

Stiftungsmittel<br />

a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,<br />

b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des<br />

Grundstockvermögens bestimmt sind.<br />

(2) Aus den fortlaufenden Erträgen des Stiftungsvermögens soll ein jährlicher Anteil<br />

dem Grundstockvermögen zugeführt werden, um dessen inflationsbedingter<br />

Entwertung entgegenzuwirken. Die jeweilige Höhe <strong>der</strong> Zuführungen zum<br />

Grundstockvermögen richtet sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über <strong>die</strong><br />

Anerkennung <strong>der</strong> Gemeinnützigkeit <strong>der</strong> Stiftung. Aus den Erträgen sind ferner <strong>die</strong><br />

notwendigen Kosten <strong>der</strong> <strong>Verwaltung</strong> (Vermögens-, Liegenschafts- und<br />

Stiftungsverwaltung) zu fin<strong>an</strong>zieren.<br />

(3) Sämtliche Mittel dürfen nur in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise<br />

verwendet werden.<br />

§ 6<br />

<strong>Verwaltung</strong> des Stiftungsvermögens<br />

(1) Die Stiftung wird von <strong>der</strong> Zentralen Universitätsverwaltung nach den Vorschriften<br />

des Bayerischen Hochschulgesetzes und nach den sonstigen <strong>für</strong> das Haushalts-,<br />

Rechnungs-, Kassen- und Prüfungswesen <strong>der</strong> Universität geltenden Vorschriften<br />

verwaltet.<br />

(2) Die Buch- und Rechnungsführung <strong>der</strong> Stiftung unterliegt <strong>der</strong> Prüfung durch den<br />

Bayerischen Obersten Rechnungshof und durch das zuständige Prüfungspersonal<br />

<strong>der</strong> Universitätsverwaltung. Die <strong>Verwaltung</strong>s- und Prüfungsarbeiten gehören zu den<br />

ordentlichen Dienstaufgaben <strong>der</strong> damit betrauten Dienstkräfte; es steht ihnen<br />

hier<strong>für</strong> keine beson<strong>der</strong>e Vergütung zu.<br />

§ 7<br />

Verwendung <strong>der</strong> Erträgnisse<br />

Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens werden wie folgt verwendet:<br />

a) Der Dr. Alfred und Ida Marie Siemens-Preis wird unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

wirtschaftlichen Situation <strong>der</strong> Stiftung in <strong>der</strong> Regel in einem Turnus von zwei Jahren<br />

<strong>für</strong> eine hervorragende wissenschaftliche Arbeit auf dem Gebiet <strong>der</strong><br />

Rechtsgeschichte, des Kirchenrechts o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verfassungsgeschichte vergeben.<br />

Über <strong>die</strong> Höhe des Preises entscheidet <strong>der</strong> Vergabeausschuss (vgl. § 8 <strong>die</strong>ser<br />

<strong>Richtlinien</strong>). Der Preis wird als einmalige Zahlung gewährt. Eine mehrmalige<br />

Gewährung <strong>an</strong> denselben Bewerber ist nicht möglich. Eine Zweckbindung <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Verwendung des Preises besteht nicht. Der jeweilige Preisträger wird vom<br />

Vergabeausschuss (vgl. § 8 <strong>die</strong>ser <strong>Richtlinien</strong>) bestimmt.<br />

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