Richtlinien für die Verwaltung der „Hans Liermann-Stiftung“ an der ...
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(3) Das Stiftungsvermögen ist als Son<strong>der</strong>vermögen Teil des Körperschaftsvermögens<br />
<strong>der</strong> FAU. Es ist geson<strong>der</strong>t vom übrigen Vermögen <strong>der</strong> Universität nachzuweisen.<br />
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben<br />
§ 5<br />
Stiftungsmittel<br />
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,<br />
b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des<br />
Grundstockvermögens bestimmt sind.<br />
(2) Aus den fortlaufenden Erträgen des Stiftungsvermögens soll ein jährlicher Anteil<br />
dem Grundstockvermögen zugeführt werden, um dessen inflationsbedingter<br />
Entwertung entgegenzuwirken. Die jeweilige Höhe <strong>der</strong> Zuführungen zum<br />
Grundstockvermögen richtet sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über <strong>die</strong><br />
Anerkennung <strong>der</strong> Gemeinnützigkeit <strong>der</strong> Stiftung. Aus den Erträgen sind ferner <strong>die</strong><br />
notwendigen Kosten <strong>der</strong> <strong>Verwaltung</strong> (Vermögens-, Liegenschafts- und<br />
Stiftungsverwaltung) zu fin<strong>an</strong>zieren.<br />
(3) Sämtliche Mittel dürfen nur in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise<br />
verwendet werden.<br />
§ 6<br />
<strong>Verwaltung</strong> des Stiftungsvermögens<br />
(1) Die Stiftung wird von <strong>der</strong> Zentralen Universitätsverwaltung nach den Vorschriften<br />
des Bayerischen Hochschulgesetzes und nach den sonstigen <strong>für</strong> das Haushalts-,<br />
Rechnungs-, Kassen- und Prüfungswesen <strong>der</strong> Universität geltenden Vorschriften<br />
verwaltet.<br />
(2) Die Buch- und Rechnungsführung <strong>der</strong> Stiftung unterliegt <strong>der</strong> Prüfung durch den<br />
Bayerischen Obersten Rechnungshof und durch das zuständige Prüfungspersonal<br />
<strong>der</strong> Universitätsverwaltung. Die <strong>Verwaltung</strong>s- und Prüfungsarbeiten gehören zu den<br />
ordentlichen Dienstaufgaben <strong>der</strong> damit betrauten Dienstkräfte; es steht ihnen<br />
hier<strong>für</strong> keine beson<strong>der</strong>e Vergütung zu.<br />
§ 7<br />
Verwendung <strong>der</strong> Erträgnisse<br />
Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens werden wie folgt verwendet:<br />
a) Der Dr. Alfred und Ida Marie Siemens-Preis wird unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />
wirtschaftlichen Situation <strong>der</strong> Stiftung in <strong>der</strong> Regel in einem Turnus von zwei Jahren<br />
<strong>für</strong> eine hervorragende wissenschaftliche Arbeit auf dem Gebiet <strong>der</strong><br />
Rechtsgeschichte, des Kirchenrechts o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verfassungsgeschichte vergeben.<br />
Über <strong>die</strong> Höhe des Preises entscheidet <strong>der</strong> Vergabeausschuss (vgl. § 8 <strong>die</strong>ser<br />
<strong>Richtlinien</strong>). Der Preis wird als einmalige Zahlung gewährt. Eine mehrmalige<br />
Gewährung <strong>an</strong> denselben Bewerber ist nicht möglich. Eine Zweckbindung <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Verwendung des Preises besteht nicht. Der jeweilige Preisträger wird vom<br />
Vergabeausschuss (vgl. § 8 <strong>die</strong>ser <strong>Richtlinien</strong>) bestimmt.<br />
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