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Informationen für Personalratsmitglieder 04/ 2011 - DBwV

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- Seite 3 -Ein offenes Geheimnis ist dabei, dass dabei gerade auch die Vorschläge der Weise-Kommission zu integrierten zivil-militärischen Strukturen im Ministerium wieder mit den bekanntenBegründungen in Frage gestellt werden.3. BMVg: Verpflichtungsprämien „unter Vorbehalt“Der Bundestag hat am 24. März das „Wehrrechtsänderungsgesetz <strong>2011</strong>“ beschlossen. InKraft ist es noch nicht, weil noch Bundesrat und Verkündung zu durchlaufen sind. Das Gesetzenthält nicht nur die Aussetzung des Grundwehrdienstes zum 1. Juli, sondern als Begleitregelungauch rückwirkend zum 1. Januar die Verpfichtungsprämien für Zeitsoldaten, diesich <strong>2011</strong> erstmals verpflichten oder ihre Dienstzeit verlängern. Um die anspruchsberechtigtenSoldaten nicht länger zappeln zu lassen, hat das BMVg – PSZ III 2 mit Erlass vom 30.März <strong>2011</strong> die Bewilligung und Auszahlung dieser Prämien „unter Vorbehalt“ freigegeben(Anlage 1).4. BMVg: Entgeltabrechnung für Arbeitnehmer in SASPF (WBV Süd und West)Im Rahmen der Umstellung auf SAP hat das BMVg – WV I 1 unter dem 10. März den „Testrollout“bei der WBV Süd – Außenstelle München für erfolgreich erklärt. Daher wurde mit demErlass vom 10. März <strong>2011</strong> die Inbetriebnahme des „Teilprojekt Personalabrechnung Teil III –Entgelt“ angeordnet, und erfolgt in zwei Schritten flächendeckend, zunächst für den ZahlungsmonatMärz im gesamten Bereich der WBV Süd und West. Die Regelung betrifft die„Entgelt“ genannten Bezüge der Arbeitnehmer. Ergänzende Hinweise zur Umstellung enthaltein Erlass des BMVg – PSZ II 4 – Az 67-34-60/02 vom 23. März <strong>2011</strong> (Anlage 2).5. BMVg: Dienstvereinbarung TelekommunikationseinrichtungenAm 10. Februar haben das BMVg und der Hauptpersonalrat BMVg (HPR) die frühere Rahmendienstvereinbarungvom Dezember 2001 ersetzt durch eine neue Dienstvereinbarungüber die Nutzung von Telekom-Einrichtungen der Bundeswehr (ohne Internet). Die Neuregelungist notwendig mit Blick auf den technischen Fortschritt und die Auslagerung der Anlagenauf die BWI, aber auch mit Blick auf verschärfte Vorschriften des Datenschutzrechts.Die Dienstvereinbarung ist deshalb auf § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG gestützt, aber nicht mehrausdrücklich als „Rahmendienstvereinbarung“ ausgeworfen. Ergänzende Dienstvereinbarungenvor Ort sind damit nicht mehr zwingend vorgeschrieben, aber z.B. hinsichtlich der geregeltenAuswertungen auch nicht unzulässig.Mit ergänzender Weisung BMVg- R I 2 – Az 41-11-01 vom 4. März <strong>2011</strong> wurde die Anwendungder Regelung auch für die Soldaten angeordnet. Dabei wurden die Beteiligungsrechteder Vertrauenspersonen und örtlichen Gremien nach dem SBG ausdrücklich vorbehalten(Anlage 3).Sie arbeiten dabei im Wege der Mitbestimmung nach § 24 Abs. 5 Nr. 4 SBG (als der Paral-


- Seite 4 -lelnorm zu § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG). Von Bedeutung ist dabei insbesondere die Ausübungder Beteiligungsrechte, welche die Vereinbarung den Personalräten zuweist; sie stehendamit auch den Vertrauenspersonen für ihre Wählergruppe zu.Wichtig ist auch, dass die Dienstvereinbarung die zulässigen Prüfungen und Verwendungszweckeder gespeicherten Daten festlegt. Dies bedeutet, dass die Nutzung dieser Daten zuanderen Zwecken (auch „im Wege der Dienstaufsicht“) rechtswidrig ist und ohne vorherigeerneute Mitbestimmung, welche den beabsichtigten Verwendungszweck legitimiert, zu unterbleibenhat. Auch dies gilt ebenfalls für Soldaten.6. BMI: Zusatzurlaub nach HeimaturlaubsverordnungDas Bundesinnenministerium (BMI) hat mit Verwaltungsvorschrift BMI – D 2 - 211 412/26vom 12. Januar <strong>2011</strong> festgelegt, dass für Dienststellen im Ausland, deren Dienstorte in derentsprechenden Liste nicht ausdrücklich genannt sind, Zusatzurlaub entsprechend der Regelungfür den Dienstort erhalten, an dem die Deutsche Botschaft in dem jeweiligen Land sichbefindet. Diese AVV zu § 16 Abs. 1 Satz 2 Heimaturlaubsverordnung ist im GMBl. <strong>2011</strong> S.154 veröffentlicht und ersetzt die frühere Regelung vom 25. Oktober 2002 (Anlage 4).7. BMVg/ WBV Süd: Neuregelung für VorsorgeuntersuchungenDer Erlass des BMVg – Fü San I 2 vom 30. Dezember 2010 zeigt auf, dass mit Erlass derArbeitsmedizin-Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) die Untersuchungen G 25, G 37 und G 41nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an bestimmten Lehrgängen seien.Ein ergänzender Hinweis der WBV Süd – IUW 3 – Az 47-40-00 vom 21. Januar <strong>2011</strong> zeigtauf, in welchen Verfahren und durch welche Ärzte diese Untersuchungen nunmehr durchzuführensind. Die bisherige Vorsorge entfällt also nicht ersatzlos (Anlage 5).8. BVerwG: Beteiligung der GleiB als VerfahrensfehlerDas Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hatte in einer Reihe von Entscheidungen Mitte2010 entschieden, dass auch im Gleichstellungsgesetz nicht ausdrücklich genannte Personalmaßnahmender Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegen, auch wenn eine„Gleichstellungsrelevanz“ nicht augenscheinlich ist (z.B. Beschluss vom 22. Juni 2010 – 6 A699/10, in juris). In der Folge hatte es ohne Beteiligung der GleiB ergangene Personalmaßnahmenin zahlreichen Fällen wegen Verfahrensfehlers aufgehoben, und dagegen gerichtetenKlage der betroffenen Beamten stattgegeben.Dies schränkt nun das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wieder etwas ein. Freilich bestätigtes eindeutig den Rechtsgrundsatz des OVG, dass die unterbliebene Beteiligung derGleiB (und ebenso der Schwerbehindertenvertretung) einen Verfahrensfehler bildet, der aufRechtsmittel des Betroffenen in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Personalmaßnahmeführen muss, soweit der Fehler nicht vor Rechtshängigkeit bei Gericht geheilt wurde


- Seite 5 -(s. § 45 VwVfG). Am Beispiel einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeitwendete das BVerwG im Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 2 B 39.10 allerdings auch dieRegelung des § 46 VwVfG an. Danach bleiben Verfahrensfehler dann unerheblich, wenn essich um eine „gebundene“ Entscheidung handelte, bei der gesetzmäßig gar nicht hätte andersentschieden werden können (Anlage 6).9. BAG: Beteiligung der SchwbV bei Besetzung von FührungspositionenEin Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17. August 2010 – 9 ABR 83/09 beschreibtdas Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung dann, wenn Führungspositionenmit Personalkompetenzen mit einem Nicht-Behinderten besetzt werden sollen. Im Kernrichtet sich das Anhörungsrecht hier auf die Situation, dass in der Personalauswahlentscheidungauch behinderte Bewerber zu betrachten sind. Aber auch dann, wenn keine behindertenBewerber zur Auswahl stehen, kann die SchwbV ein Anhörungsrecht haben. Allerdingshat sie nicht schon dann ein generelles Anhörungsrecht, wenn zum Tätigkeitsbereich desStelleninhabers Angelegenheiten behinderter Menschen gehören. Vielmehr besteht ein Anhörungsrechtbei Besetzung von Personalführungspositionen nur dann, wenn deren Aufgabenbesondere behindertenspezifische Anforderungen stellen (Anlage 7).10. BMVg/ BMI: Abgeltung alten Erholungsurlaubs bei TeilzeitDer Erlass des BMVg – PSZ II 4 – Az 18-20-50 vom 31. März <strong>2011</strong> gibt ein Rundschreibendes BMI – D 5 – 220 210-2/26 vom 21. Februar <strong>2011</strong> bekannt. Darin beugt sich die Verwaltungder Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH). Dieserhatte bei Mutterschutz und Elternzeit den Verfall von altem Erholungsurlaub ausgeschlossen.In der Folge verpflichtete der EuGH die Arbeitgeber auch, Urlaubstage dann mit Vollzeitgehaltabzugelten, wenn sie in Vollzeitarbeit erworben wurden. Macht der Arbietnehmer alsonach der Elternzeit von der Möglichkeit der Teilzeit Gebrauch, dann muss er/ sie beim Urlaubsentgeltschadlos gestellt werden.Das Rundschreiben enthält entsprechende Regelungen für die Abgeltung von altem Erholungsurlaubbei Änderung der persönlichen Arbeitszeit (Anlage 8).11. BAG: „Auswärtszulage“ im TVÖD entfallenUnerfreulich endete für die Arbeitnehmer im Trossgeschwader der Marine der Rechtsstreitum die „Auswärtszulage“. Nach Sonderregelung (SR) 2b zum alten MT-Arb erhielten sie dieseZulage, wenn die Unterbringung auf dem Schiff den eigentlich gültigen Mindestbedingungennicht entsprachen. Der TVÖD enthielt einen solchen Anspruch nicht. Die Bundeswehrstellte die Zahlung der „Auswärtszulage“ zum 1. Oktober 2005 ein, betroffene Kollegen klagtendagegen. Sie unterlagen nun endgültig.Im Urteil vom 27. Oktober 2010 – 10 AZR 410/09 erklärte das BAG, dass die Tarifvertrags-


- Seite 6 -parteien nicht gehindert gewesen seien, beim Übergang von BAT und MT-Arb auf den TVÖDauch bestehende Zulagen abzuschaffen. Da die „Auswärtszulage“ im TVÖD nicht mehr enthaltensei, sei sie eben entfallen (Anlage 9).12. BMVg: Umstellung des Schichtmodells im WachdienstEin Erlass des BMVg – PSZ II 4 – Az 18-20-03 vom 6. April <strong>2011</strong> verfügt aus arbeitszeitrechtlichenGründen die Umstellung des bisher üblichen 24-Stunden-Schichtdienstes auf einen12-Stunden-Schichtdienst. Dieser soll jeweils aus 8 Stunden voller Arbeitsleistung und 4Stunden Bereitschaft bestehen. Zugleich untersagt der Erlass die pauschale Ansetzung desalten Vergütungsniveaus der Wachleute bei der Berechnung von Einkommenssicherungnach § 7 TVUmBw. Die Umstellung des Schichtrhythmus dient also auch der Senkung derPersonalkosten (Anlage 10).13. BMVg: Altersteilzeit im Modell „FALTER“Mit Erlass des BMVg – PSZ II 4 – Az 18-20-03 vom 21. März <strong>2011</strong> stellt das Ministerium klar,dass die Bundeswehr weiterhin zu den „Personalabbaubereichen“ zählt, in denen Altersteilzeitohne feste Quotenbegrenzung nach Ermessen des Arbeitgebers bewilligt werden kann.Daher wurden die Durchführungshinweise des BMI vom Juli 2010 nunmehr gültig gestellt.Das BMVg weist zugleich darauf hin, dass Altersteilzeit im Blockmodell in der Freistellungsphasekeinen Bewährungsaufstieg, Fallgruppenaufstieg oder Stufenaufstieg mehr ermögliche(Anlage 11).14. BAG: Kündigung bei geschäftsunfähigen ArbeitnehmernDas Urteil des BAG vom 28. Oktober 2010 – 2 AZR 794/09 behandelt die auf den erstenBlick etwas skurrile Frage, wie man denn einem geschäftsunfähigen Arbeitnehmer kündigt.Das betrifft im Kern die minderjährigen Arbeitnehmer, vor allem aber Personen, die unter Betreuunggestellt sind (etwa wegen Geistesschwäche, aber auch wegen Abhängigkeiten beiDrogen, Alkohol usw.). Das Gericht kommt zu dem wenig überraschenden Ergebnis, dass dieZustellung der Kündigung an einen geschäftsunfähigen Arbeitnehmer rechtsunwirksam ist.Auszusprechen ist die Kündigung vielmehr an den gesetzlichen Vertreter eines solchen Arbeitnehmers(bei Minderjährigen den Eltern, sonst dem bestellten Betreuer nach BGB). Dabeigenügt es nicht, dass die Kündigung sich irgendwie bei ihm anfindet, sondern sie muss bewusstund gewollt an ihn gerichtet werden. Endet die Geschäftsunfähigkeit des Arbeitnehmers,wird die Kündigung nicht nachträglich wirksam, sondern muss grundsätzlich neu undkorrekt ausgesprochen werden. (Anlage 12).15. Für das Schatzkästlein:Die Osterzeit hält uns nicht davon ab, Ihnen einige juristische Eier ins Personalrats-Nest zu


- Seite 7 -legen. .(1) Rente mit 67Der bekannte Arbeitsrechtslehrer Prof. Dr. Manfred Löwisch hat im Heft 2/<strong>2011</strong> der ZTR diemit der „Rente mit 67“ verbundenen Umsetzungsprobleme in Arbeitsverträgen zusammengestellt. Dabei geht es auch um die Wirksamkeit tariflicher Altersgrenzen, die auf die bisherigenRenteneintrittsalter abstellen – eine ab 2012 hoch spannende Frage (Anlage 13).(2) Arbeitsschutz bei HitzewellenDemnächst kommen vielleicht schöne Sommertage. Damit Sie schon einmal vorab insSchwitzen kommen können, packen wir Ihnen den Beitrag von Sebastian Kolbe im BB 2010dazu. Hier geht es um arbeitsschutzrechtliche Anforderungen an den Weiterbetrieb von Arbeitsplätzenbei anhaltend hohen Temperaturen.Bitte dabei nicht vergessen: Was für den Personalrat die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3Nr. 11 BPersVG ist, steht für Soldaten inhaltsgleich in § 24 Abs. 6 Nr. 3 SBG (Anlage 14).(3) VerschwiegenheitspflichtEine gerade auch für Personalräte immer wieder spannende Frage behandelt Thomas Engelien-Schulzin einem Beitrag für Heft 3/<strong>2011</strong> der UBWV. Dort geht er den Grundzügen derPflicht zur Amtsverschwiegenheit nach, und stellt auch die Konsequenzen von Verstößen bishin zu strafrechtlichen Konsequenzen dar (Anlage 14).Wie es sich gehört, bedanken wir uns heftig bei den geplünderten Autoren und Redaktionen,dass Sie die Verteilung ihrer Ideen einmal mehr klaglos ertragen.16. Letzte Meldung: Wahl zum 6. GVPAAm 12. April <strong>2011</strong> war Schluss der Stimmabgabe für die Wahl zum 6. Gesamtvertrauenspersonenausschuss.Nachdem die Dezentralen Wahlvorstände ausgezählt haben, hat der ZentraleWahlvorstand das vorläufige Endergebnis der Wahl am 14. April festgestellt und verteilt.Das Wahlergebnis wird detailliert im Mai-Heft des Verbandsmagazins veröffentlicht und gesondertverteilt. Von dieser Stelle allen gewählten Bewerbern herzlichen Glückwunsch zurWahl und allzeit eine glückliche Hand bei der Wahrnehmung ihres verantwortungsvollen Ehrenamtes.Dies schließt die österlicher PR-Info inhaltlich ab. Wir pellen nun die Ostereier, legen uns zugleichdie nächsten juristischen Fundsachen ins Nest, und beglücken Sie im Wonnemonat Mai wie gewohntmit der nächsten Ausgabe der <strong>Informationen</strong>. Bis dahin: Machen Sie es gut, und bleiben Sieuns gewogen.

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