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K&R <strong>11</strong>/2012 Redlich, Download von Video- und Audiostreams 713<br />
entschieden hatte, dass das Werktitelrecht nicht bei dem<br />
„Erfinder“ des Begriffes – dem Kläger des Hamburger<br />
Verfahrens –, sondern eben bei dem „Inverkehrbringer“<br />
des Spieles lag.<br />
V. Titelverwechslungen<br />
Im Berichtszeitraum gab es auch zwei interessante Entscheidungen<br />
zu vermeintlichen Titelverletzungen. Das<br />
OLG Jena musste über die Verwechslungsfähigkeit der<br />
Titel „Hallo Eichsfeld“ und „Die Hallos Thüringen“, jeweils<br />
in unterschiedlichen grafischen Ausgestaltungen entscheiden.<br />
Zu Recht war das OLG der Auffassung, dass<br />
trotz durchschnittlicher gerade noch ausreichender Kennzeichnungskraft<br />
und einer Werkidentität die einander gegenüberstehenden<br />
Titel zu unterschiedlich waren, um eine<br />
Verwechslungsgefahr bejahen zu kçnnen. Die einzige<br />
Übereinstimmung aufgrund des Wortbestandteils „Hallo“<br />
sei nicht prägend, sondern sogar von eher untergeordneter<br />
Bedeutung des Klagetitels. Man kçnne vorliegend auch<br />
nicht von einem Serientitel, also einer mittelbaren Verwechslungsgefahr<br />
ausgehen. Zum einen fehle es an der<br />
erforderlichen Bekanntheit. Zum anderen gehe der Verkehr<br />
trotz der ¾hnlichkeit der Titel nicht von einer wirtschaftlichen<br />
Verbindung aus.<br />
Das OLG Jena folgte damit – ohne diese Entscheidung zu<br />
zitieren – dem BGH, der aus gleichen Gründen schon<br />
einmal die ¾hnlichkeit der Titel Tagesschau und Tagesthemen<br />
einerseits bzw. Tagesbild und ProSieben-Tagesbild<br />
andererseits als nicht verwechslungsfähig angesehen<br />
hat. 24<br />
Dass im Übrigen nicht jeder Begriff auch einem Werktitelschutz<br />
und damit einem Unterlassungsanspruch nach<br />
§ 15 Abs. 2 MarkenG zugänglich ist, wurde im Berichtszeitraum<br />
noch einmal durch das LG Hamburg bekräftigt. 25<br />
RA Philipp C. Redlich, Berlin *<br />
Das LG hielt fest, dass die Bezeichnung „Fliesen24“ und<br />
„Fliesen24.com“ lediglich als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb,<br />
also firmenmäßig verstanden werden. Zwar kçnne<br />
als „sonstiges vergleichbares Werk“ auch ein Internetlexikon<br />
in Betracht kommen. Die Benutzung eines Zeichens,<br />
das für einen Geschäftsbetrieb sowie als Kennzeichnung<br />
für einzelne Produkte stehe, genüge aber nicht zur Begründung<br />
eines Werktitelrechts, zumal für das Internetlexikon<br />
zusätzlich der Rubrikentitel „Fliesenlexikon“ verwendet<br />
werde.<br />
VI. Ausblick<br />
Die „sonstigen vergleichbaren“ Werkformen werden sicherlich<br />
auch in den nächsten Jahren für Diskussionsstoff<br />
sorgen. Das praktische Bedürfnis ist unbestreitbar: Gerade<br />
eher beschreibende Begriffe werden häufig von einer Eintragung<br />
als Marke ausgeschlossen. Das eine Messe, Veranstaltung<br />
oder Preisverleihung veranstaltende Unternehmen<br />
führt nicht selten eine von dieser Bezeichnung abweichende<br />
Firma. Die „gängigen“ Schutzrechte scheiden daher<br />
nicht selten aus. Damit stellt sich die naheliegende<br />
Frage nach einem Werktitelrecht.<br />
In diesem Zusammenhang werden sich zunehmend auch<br />
Fragen nach Entstehen und Erlçschen des Werktitelrechts<br />
stellen; die Entscheidung des OLG Stuttgart „Balthasar-<br />
Neumann-Preis“ zeigt jedenfalls schon jetzt, dass man in<br />
jedem Fall bei gemeinsamen, vielleicht einmal titelschutzfähigen<br />
Veranstaltungen auch an ein „Ausstiegs-Szenario“<br />
denken sollte.<br />
24 BGH, 1. 3. 2001 – I ZR 2<strong>11</strong>/98, GRUR 2001, 1050, 1053; s. auch zur<br />
fehlenden Eignung eines nicht unterscheidungskräftigen Titelbestandteils,<br />
als Serientitel wahrgenommen zu werden: BGH, 2. 12. 2009 –<br />
I ZR 44/07, K&R 2010, 492 = WRP 2010, 893, 895 – OFFROAD.<br />
25 LG Hamburg, 25. 10. 20<strong>11</strong> – 312 O <strong>11</strong>8/<strong>11</strong>, zit. nach juris.<br />
Download von Video- und Audiostreams zum privaten<br />
Gebrauch – eine „rechtliche Grauzone“?<br />
Streaming-Dienste im Internet haben sich zu einem weiteren<br />
Verbreitungsmedium für Musik, Filme und Videoclips<br />
neben Hçrfunk und Fernsehen fest etabliert. Wer einen<br />
Musiktitel besonders mag und auch „offline“ ohne Internetverbindung<br />
auf seinem mp3-Player unterwegs genießen<br />
mçchte, bedient sich häufig sogenannter Stream-Downloader,<br />
statt kostenpflichtige Downloadangebote zu nutzen.<br />
Mit wachsender Verbreitung solcher Download-Dienste<br />
stellt sich zunehmend die Frage, ob nach den Nutzern von<br />
Peer-to-Peer-Tauschbçrsen jetzt den Stream-Downloadern<br />
eine neue „Abmahnwelle“ bevorsteht.<br />
I. Verbreitung und Funktion von Stream-<br />
Downloadern<br />
Wer früher Aufnahmen von Radio- und Fernsehsendungen<br />
mittels Kassetten- oder Videorekordern herstellte, um sich<br />
eine private Musik- oder Videosammlung einzurichten,<br />
greift zunehmend auf sog. Stream-Ripper, Rekorder-Software<br />
oder Konvertierungsdienste, kurz Stream-Downloader,<br />
zurück. Sie ermçglichen den kostenlosen Download<br />
von Video- und Audiodateien, die im Internet auf Portalen<br />
wie z. B. YouTube, 1 MyVideo, 2 den Mediatheken der<br />
Fernsehsender 3 oder über Streaming-Dienste wie Spotify 4<br />
abrufbar sind. Mittels solcher Stream-Downloader lassen<br />
sich die gestreamten Filme, TV-Serien, Musik, Videoclips<br />
oder auch nur deren Tonspur in ein gewünschtes Dateifor-<br />
* Mehr über den Autor erfahren Sie auf S. VIII.<br />
1 www.youtube.com.<br />
2 http://www.myvideo.de.<br />
3 Z. B. ARD, http://www.ardmediathek.de/; ZDF, www.zdf.de/ZDFmedia<br />
thek.<br />
4 www.spotify.de.