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K&R 11

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K&R <strong>11</strong>/2012 Redlich, Download von Video- und Audiostreams 713<br />

entschieden hatte, dass das Werktitelrecht nicht bei dem<br />

„Erfinder“ des Begriffes – dem Kläger des Hamburger<br />

Verfahrens –, sondern eben bei dem „Inverkehrbringer“<br />

des Spieles lag.<br />

V. Titelverwechslungen<br />

Im Berichtszeitraum gab es auch zwei interessante Entscheidungen<br />

zu vermeintlichen Titelverletzungen. Das<br />

OLG Jena musste über die Verwechslungsfähigkeit der<br />

Titel „Hallo Eichsfeld“ und „Die Hallos Thüringen“, jeweils<br />

in unterschiedlichen grafischen Ausgestaltungen entscheiden.<br />

Zu Recht war das OLG der Auffassung, dass<br />

trotz durchschnittlicher gerade noch ausreichender Kennzeichnungskraft<br />

und einer Werkidentität die einander gegenüberstehenden<br />

Titel zu unterschiedlich waren, um eine<br />

Verwechslungsgefahr bejahen zu kçnnen. Die einzige<br />

Übereinstimmung aufgrund des Wortbestandteils „Hallo“<br />

sei nicht prägend, sondern sogar von eher untergeordneter<br />

Bedeutung des Klagetitels. Man kçnne vorliegend auch<br />

nicht von einem Serientitel, also einer mittelbaren Verwechslungsgefahr<br />

ausgehen. Zum einen fehle es an der<br />

erforderlichen Bekanntheit. Zum anderen gehe der Verkehr<br />

trotz der ¾hnlichkeit der Titel nicht von einer wirtschaftlichen<br />

Verbindung aus.<br />

Das OLG Jena folgte damit – ohne diese Entscheidung zu<br />

zitieren – dem BGH, der aus gleichen Gründen schon<br />

einmal die ¾hnlichkeit der Titel Tagesschau und Tagesthemen<br />

einerseits bzw. Tagesbild und ProSieben-Tagesbild<br />

andererseits als nicht verwechslungsfähig angesehen<br />

hat. 24<br />

Dass im Übrigen nicht jeder Begriff auch einem Werktitelschutz<br />

und damit einem Unterlassungsanspruch nach<br />

§ 15 Abs. 2 MarkenG zugänglich ist, wurde im Berichtszeitraum<br />

noch einmal durch das LG Hamburg bekräftigt. 25<br />

RA Philipp C. Redlich, Berlin *<br />

Das LG hielt fest, dass die Bezeichnung „Fliesen24“ und<br />

„Fliesen24.com“ lediglich als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb,<br />

also firmenmäßig verstanden werden. Zwar kçnne<br />

als „sonstiges vergleichbares Werk“ auch ein Internetlexikon<br />

in Betracht kommen. Die Benutzung eines Zeichens,<br />

das für einen Geschäftsbetrieb sowie als Kennzeichnung<br />

für einzelne Produkte stehe, genüge aber nicht zur Begründung<br />

eines Werktitelrechts, zumal für das Internetlexikon<br />

zusätzlich der Rubrikentitel „Fliesenlexikon“ verwendet<br />

werde.<br />

VI. Ausblick<br />

Die „sonstigen vergleichbaren“ Werkformen werden sicherlich<br />

auch in den nächsten Jahren für Diskussionsstoff<br />

sorgen. Das praktische Bedürfnis ist unbestreitbar: Gerade<br />

eher beschreibende Begriffe werden häufig von einer Eintragung<br />

als Marke ausgeschlossen. Das eine Messe, Veranstaltung<br />

oder Preisverleihung veranstaltende Unternehmen<br />

führt nicht selten eine von dieser Bezeichnung abweichende<br />

Firma. Die „gängigen“ Schutzrechte scheiden daher<br />

nicht selten aus. Damit stellt sich die naheliegende<br />

Frage nach einem Werktitelrecht.<br />

In diesem Zusammenhang werden sich zunehmend auch<br />

Fragen nach Entstehen und Erlçschen des Werktitelrechts<br />

stellen; die Entscheidung des OLG Stuttgart „Balthasar-<br />

Neumann-Preis“ zeigt jedenfalls schon jetzt, dass man in<br />

jedem Fall bei gemeinsamen, vielleicht einmal titelschutzfähigen<br />

Veranstaltungen auch an ein „Ausstiegs-Szenario“<br />

denken sollte.<br />

24 BGH, 1. 3. 2001 – I ZR 2<strong>11</strong>/98, GRUR 2001, 1050, 1053; s. auch zur<br />

fehlenden Eignung eines nicht unterscheidungskräftigen Titelbestandteils,<br />

als Serientitel wahrgenommen zu werden: BGH, 2. 12. 2009 –<br />

I ZR 44/07, K&R 2010, 492 = WRP 2010, 893, 895 – OFFROAD.<br />

25 LG Hamburg, 25. 10. 20<strong>11</strong> – 312 O <strong>11</strong>8/<strong>11</strong>, zit. nach juris.<br />

Download von Video- und Audiostreams zum privaten<br />

Gebrauch – eine „rechtliche Grauzone“?<br />

Streaming-Dienste im Internet haben sich zu einem weiteren<br />

Verbreitungsmedium für Musik, Filme und Videoclips<br />

neben Hçrfunk und Fernsehen fest etabliert. Wer einen<br />

Musiktitel besonders mag und auch „offline“ ohne Internetverbindung<br />

auf seinem mp3-Player unterwegs genießen<br />

mçchte, bedient sich häufig sogenannter Stream-Downloader,<br />

statt kostenpflichtige Downloadangebote zu nutzen.<br />

Mit wachsender Verbreitung solcher Download-Dienste<br />

stellt sich zunehmend die Frage, ob nach den Nutzern von<br />

Peer-to-Peer-Tauschbçrsen jetzt den Stream-Downloadern<br />

eine neue „Abmahnwelle“ bevorsteht.<br />

I. Verbreitung und Funktion von Stream-<br />

Downloadern<br />

Wer früher Aufnahmen von Radio- und Fernsehsendungen<br />

mittels Kassetten- oder Videorekordern herstellte, um sich<br />

eine private Musik- oder Videosammlung einzurichten,<br />

greift zunehmend auf sog. Stream-Ripper, Rekorder-Software<br />

oder Konvertierungsdienste, kurz Stream-Downloader,<br />

zurück. Sie ermçglichen den kostenlosen Download<br />

von Video- und Audiodateien, die im Internet auf Portalen<br />

wie z. B. YouTube, 1 MyVideo, 2 den Mediatheken der<br />

Fernsehsender 3 oder über Streaming-Dienste wie Spotify 4<br />

abrufbar sind. Mittels solcher Stream-Downloader lassen<br />

sich die gestreamten Filme, TV-Serien, Musik, Videoclips<br />

oder auch nur deren Tonspur in ein gewünschtes Dateifor-<br />

* Mehr über den Autor erfahren Sie auf S. VIII.<br />

1 www.youtube.com.<br />

2 http://www.myvideo.de.<br />

3 Z. B. ARD, http://www.ardmediathek.de/; ZDF, www.zdf.de/ZDFmedia<br />

thek.<br />

4 www.spotify.de.

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