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Amt für Integration und interkulturelle Angelegenheiten - Bielefeld ...

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Antidiskriminierungsstelle <strong>Bielefeld</strong>Anlauf- <strong>und</strong> Beschwerdestelle <strong>für</strong> Opfer von DiskriminierungKonzeptIVorbemerkungen1. Am 15.07.1996 hat der Rat der Europäischen Union die GemeinsameMaßnahme 96/443/Jl zur Bekämpfung von Rassismus <strong>und</strong> Fremdenfeindlichkeitangenommen, mit der sich die Mitgliedsstaaten verpflichten, einewirksame justitielle Zusammenarbeit bei Vergehen, die z. B. auf fremdenfeindlichenVerhaltensweisen beruhen, zu gewährleisten. Um die Entwicklungdemokratischer <strong>und</strong> toleranter Gesellschaften zu gewährleisten, dieallen Menschen – ohne Unterschied der ethnischen Herkunft – eine Teilhabeermöglicht, sollen spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungüber die Gewährleistung des Zugangs zu unselbständiger<strong>und</strong> selbständiger Erwerbstätigkeit hinausgehen <strong>und</strong> auch Aspekte wieBildung, Sozialschutz einschließlich sozialer Sicherheit <strong>und</strong> der Ges<strong>und</strong>heitsdienste,soziale Vergünstigungen, Zugang zu <strong>und</strong> Versorgung mitGütern <strong>und</strong> Dienstleistungen, mit abdecken.2. Art. 13 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft inder Fassung des Vertrages vom Amsterdam vom 02.10.1997, in Kraft getretenab 01.05.1999, besagt, dass der Rat „unbeschadet der sonstigenBestimmungen dieses Vertrags“ … „im Rahmen der durch den Vertrag aufdie Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission<strong>und</strong> nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeigneteVorkehrungen treffen“ kann, „um Diskriminierungen aus Gründendes Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung,einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtungzu bekämpfen.“ Auf Gr<strong>und</strong>lage des Art. 13 hat die Europäische Union vierRichtlinien beschlossen, die es verbieten, Menschen auf Gr<strong>und</strong> von verschiedenenindividuellen Merkmalen zu diskriminieren (siehe hierzu auchAnlage 1):1. Richtlinie 2000/43/EG des Rates der Europäischen Union vom29.06.2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satzes ohneUnterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (= sog. „Antirassismusrichtlinie“):Die Richtlinie verbietet jede Benachteiligung wegender ethnischen Herkunft – sowohl in allen Bereichen der Arbeitsweltals auch beim Zugang zu Gütern <strong>und</strong> Dienstleistungen –.2. Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens <strong>für</strong> die Verwirklichungder Gleichbehandlung in Beschäftigung <strong>und</strong> Beruf (= sog.„Rahmenrichtlinie“): Die Richtlinie verbietet es, Menschen auf Gr<strong>und</strong>ihrer Religion oder Weltanschauung, ihres Alters, einer Behinderungoder ihrer sexuellen Identität in der Arbeitswelt zu benachteiligen.3. Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Ratesder Europäischen Union vom 23.09.2002 zur Änderung der Richtlinie2

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