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Friedhofsordnung St. Helena - Ev. Kirchengemeinde Sankt Helena ...

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FRIEDHOFSORDNUNGfür den Friedhof der <strong>Ev</strong>angelisch-Lutherische <strong>Kirchengemeinde</strong> <strong>Sankt</strong> <strong>Helena</strong> zu GroßengseeI. Allgemeine Bestimmungen§ 1 Bezeichnung und Zweck des Friedhofs.1. Der Friedhof in <strong>St</strong>. <strong>Helena</strong> steht im Eigentum und in der Verwaltung der Kirchenstiftung(<strong>Kirchengemeinde</strong>) <strong>St</strong>. <strong>Helena</strong> zu Großengsee.2. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung und dient der Bestattung aller Personen, die im Bereichder <strong>Kirchengemeinde</strong> verstorben sind oder vor ihrem Tod auf ihm ein Grabnutzungsrecht erworbenhatten. Im Übrigen können Auswärtige, Grab- und Bestattungsrechte auf dem Friedhof nur mitGenehmigung des Kirchenvorstands von Fall zu Fall, erwerben.§ 2 Verwaltung des Friedhofs1. Die Verwaltung und Aufsicht über den Friedhof führt der Kirchenvorstand. Er kann die laufendenVerwaltungsgeschäfte einem Friedhofsausschuss übertragen.II. Ordnungsvorschriften§ 3 Ordnung auf dem Friedhof1. Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 6Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten. Hunde sind draußen zu lassen.2. Nicht gestattet ist insbesondere:a) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen. Kränze dürfen nicht in dieAbfallgrube geworfen werden.b) Das Befahren der Wege alle Art mit Fahrzeugen, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist,c) das Rauchen auf dem Friedhof,d) Unkraut vom Grab einem anderen Grab zuwerfen.§ 4 Veranstaltung von Trauerfeiern1. Die Beisetzung Andersgläubiger ist unter den für sie üblichen Formen gestattet.2. Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pfarrers auf dem Friedhof abgehalten werden, rnüssen derWürde des Ortes entsprechen u. dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.3. Der Kirchenvorstand ist berechtigt, die Veranstaltung von Trauerfeiern, soweit sie neben dem Ritualder Religionsgemeinschaft vorgesehen sind, ganz oder teilweise (Ansprachen, Lieder usw.) von seinerGenehmigung abhängig machen. Bei Mitwirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen ist immerrechtzeitig um Genehmigung nachzusuchen.§ 5 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof.1. Gärtner, <strong>St</strong>einhauer und sonstige Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Arbeitennur ausführen, wenn sie vom Kirchenvorstand zugelassen sind.2. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof untersagt.III. Bestattungsvorschriften§ 6 Anmeldung der BeerdigungJede Beerdigung ist sofort, spätestens aber 24 <strong>St</strong>unden vorher beim zuständigen Pfarramt unterVorlegung des standesamtlichen Beerdigungsscheines, der Einäscherungsurkunde oder derGenehmigung der zuständigen Ordnungsbehörde (bei auswärts Verstorbenen des Leichenpasses deszuständigen auswärtigen Gesundheitsamts) anzumelden. Danach wird Tag u. <strong>St</strong>unde der Beerdigungfestgesetzt.1


§ 7 Zuweisung der Grabstätten.Grabstätten werden in der Regel nur bei einem Todesfall zugewiesen.Über Ausnahme entscheidet der Kirchenvorstand.§ 8 Ausheben und Schließen eines Grabes1. Ein Grab darf nur durch den Friedhofswärter oder durch solche Hilfskräfte ausgehoben u. geschlossenwerden, die vom Kirchenvorstand beauftragt sind.2. Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundene Reste einer früheren Bestattung werden auf demBoden der Grabstätte eingegraben.§ 9 Tiefe eines Grabes1. Bei Erdbestattungen wen'en die Gräber verschieden tief angelegt und dabei folgende Maßeeingehalten:a 1,80 m für Erwachseneb 1,30 m für Kinder unter 12 Jahrenc 1,10 m für Kinder unter 7 Jahrend 1,80 m für Kinder unter 2 Jahren2. Doppeltiefgräber werden so tief angelegt, dass der Normaltiefe nach Abs. 1 noch die Tiefe einerSarglage und eine Bodenschicht von 30 cm zugemessen werden.3. Aschenurnen werden unterirdisch beigesetzt.§ 10 Größe der Gräber1. Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden folgende Mindestmaße eingehalten:a) Gräber für Kinder bis zu 5 JahrenLänge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m.b) Gräber für Personen über 5 Jahre:Länge 2,10 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,30 m,2. Werden Aschenurnen in besonderen Feldern beigesetzt, so ist fürein Urnengrab ein Platz von mindestens 1 m Breite u. 1,20m Längevorzusehen.§ 11 RuhezeitDie allgemeine Ruhezeit beträgt 20 Jahre§ 12 Belegung1. Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur mit einer Leiche belegt werden. Eine grundsätzlicheAusnahme bildet die ordnungsgemäße Beisetzung in sog. Doppeltiefgräbern (vgl. § 9 Abs. 2).2. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kirchenvorstandes und der zuständigenOrdnungsbehörde.§ 13 Beerdigungsregister1. Über alle Gräber und Beerdigungen werden ein Grabregister und ein chronologischesBeerdigungsregister geführt.IV. Grabstätten§ 14 Einteilung der Gräber.Die Gräber werden angelegt:1. als Reihengrab2. als Wahlgräber (Erb-,Familiengräber)3. als Urnengräber2


§ 15 Nutzungsrecht - Reihengräber1. Reihengräber sind Gräber, die im Beerdigungsfall n. d. Reihe abgegeben werden.2. Sie werden für die Dauer der Ruhezeit (§11) überlassen.§ 16 Wiederbelegung der ReihengräberDie Wiederbelegung von Reihenfeldern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, wird 6 Monate vor derAbräumung bekannt gegeben. Nicht entfernte Grabmale u. sonstige Ausstattungsgegenstände gehennach dieser Zeit ohne Entschädigung in das Eigentum der Kirchenstiftung -Kirchengem.- über.§ 17 Nutzungsrecht - Familiengräber1. Familiengräber sind Grabstätten, die auf Wunsch einzeln oder zu mehreren nebeneinander für eineNutzungszeit von 20 Jahren abgegeben werden.2. Für Familiengräber bestehen folgende Mindestmaße:a) einfaches Grab: Tiefe 1,80 m, Breite 0,90 m, Länge 2,20 m.b) doppeltes Grab: Tiefe 1,80 m, Breite 1,80 m, Länge 2,20 m3. In den Familiengräbern können der Berechtigte u. seine Angehörigen bestattet werden. DieBeisetzung andere Personen bedarf der Genehmigung des Kirchenvorstandes.Als Angehörige gelten:a) Ehegatten,b) Verwandte auf u. absteigende Linie, angenommene Kinder u. Geschwisterc) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen u. Verlobte.4. Das Nutzungsrecht kann nicht an Dritte übertragen werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigungdes Kirchenvorstandes.5. Das Nutzungsrecht ist vererblich, aber unteilbar. Tritt der Erbfall ein, u. der Rechtsnachfolger für dasNutzungsrecht an dem Wahlgrab ist unter mehreren Miterben nicht festgelegt, so bestimmen dieMiterben innerhalb eines Jahres, spätestens aber vor der nächsten Benutzung derNutzungsberechtigten. Solange der Berechtigte noch nicht feststeht, kann der Inhaber derVerleihungsurkunde als berechtigt gelten. Der neue Nutzungsberechtigte hat innerhalb von 6 Monatennach Feststellung seiner Nutzungsberechtigung die ordnungsmäßige Umschreibung auf seinen Namenzu beantragen. Kommt er einer schriftlichen oder öffentlichen Aufforderung auf Umschreibunginnerhalb der gestellten Frist nicht nach, so fällt die Grabstätte ohne Entschädigung an dieKirchenstiftung (<strong>Kirchengemeinde</strong>) zurück.6. Hinterlässt der Berechtigte keine Erben, oder kann unter den Erben keine Einigung erzielt werden, soist, falls ein Rechtsstreit unter den Erben nicht in Betracht kommt, der Kirchenvorstand berechtigt,diesen zu bestimmen, oder nach den geltenden Vorschriften zu verfahren.7. Angehörigen der Verstorbenen darf bei Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte u. diePflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung muss aber erhalten bleiben.§18 Verlängerung des Nutzungsrechts1. Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr jeweils um eine Nutzungszeit von10 bis 20 Jahren verlängert werden.2. Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit §11 überschritten, so ist vor derBeisetzung die Verlängerung zu beantragen.3. Die Verlängerung muss für sämtliche Grabbreiten bewirkt werden.4. Der Berechtigte muss für eine rechtzeitige Verlängerung sorgen.§19 Erlöschen der Nutzungsrechte1. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit.2. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts fällt die Grabstätte an die Kirchenstiftung (<strong>Kirchengemeinde</strong>)zurück.3


§20Familiengräber können nach Ablauf der Ruhezeit wieder belegt werden.§21 Urnengräber - Beisetzung1. In Urnen u. Reihengräbern können je Grabbreite bis zu 2 Urnen, in Wahlgräbern bis zu Urnenbeigesetzt werden.2. Die Beisetzung von Aschenurnen in belegten Reihengräbern ist bis 5 Jahre vor Ablauf der Ruhezeitzulässig. Vor Einebnung der Reihengräber muss die Urne, für die die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist(§11) in einer Gemeinschaftsgrabstätte beigesetzt werden.3. Werden Aschenurnen in einem belegten Wahlgrab beigesetzt, so gilt §18.4. Für die Aufnahme einer Urne in einer belegten GrabsteIle, wird eine besondere Gebühr erhoben.§22 NutzungsrechtFür das Nutzungsrecht an Urnengräbern finden die Vorschriften über Reihen u. Wahlgräberentsprechend Anwendung.Schlussbestimmungen§23 Grabmal und BepflanzungsordnungZur Sicherung einer christlichen Grabmalkultur u. einer einheitlichen Gestaltung des Friedhofs, hat derKirchenvorstand eine besondere Grabmal- u. Bepflanzungsordnung erlassen. Diese Ordnung liegt bei.§24 InkrafttretenDiese <strong>Friedhofsordnung</strong> tritt nach ihrer aufsichtlichen Genehmigung mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.Sie kann jederzeit mit aufsichtlicher Genehmigung ergänzt u. abgeändert werden. Mit dem gleichenTage treten alle bisher für den Friedhof erlassenen Bestimmungen außer Kraft.Großengsee, den 7. Juni 1964Der KirchenvorstandDurchgesehen, überarbeitet, und genehmigt. Großengsee,den 1.0ktober 1983Der Kirchenvorstandgez. Achim Schleifer, Pfarrer4

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