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Ausbildung & Beruf

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108Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN§ 49(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eineGesellenprüfung in dem zulassungspflichtigenHandwerk, in dem er die Meisterprüfungablegen will, oder in einem damit verwandtenzulassungspflichtigen Handwerkoder eine entsprechende Abschlussprüfungin einem anerkannten <strong>Ausbildung</strong>sberufoder eine Prüfung auf Grund einer nach § 45oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erlassenenRechtsverordnung bestanden hat.(2) Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wereine andere Gesellenprüfung oder eine andereAbschlussprüfung in einem anerkannten<strong>Ausbildung</strong>sberuf bestanden hat und indem zulassungspflichtigen Handwerk, indem er die Meisterprüfung ablegen will,eine mehrjährige <strong>Beruf</strong>stätigkeit ausgeübthat. Für die Zeit der <strong>Beruf</strong>stätigkeit dürfennicht mehr als drei Jahre gefordert werden.Ferner ist der erfolgreiche Abschluss einerFachschule bei einjährigen Fachschulen miteinem Jahr, bei mehrjährigen Fachschulenmit zwei Jahren auf die <strong>Beruf</strong>stätigkeit anzurechnen.(3) Ist der Prüfling in dem zulassungspflichtigenHandwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegenwill, selbständig, als Werkmeister oder inähnlicher Stellung tätig gewesen, oder weister eine der Gesellentätigkeit gleichwertigepraktische Tätigkeit nach, so ist die Zeit dieserTätigkeit anzurechnen.(4) Die Handwerkskammer kann auf Antrag1. eine auf drei Jahre festgesetzte Dauer der<strong>Beruf</strong>stätigkeit unter besonderer Berücksichtigungder in der Gesellen- oder Abschlussprüfungund während der Zeit der<strong>Beruf</strong>stätigkeit nachgewiesenen beruflichenBefähigung abkürzen,2. in Ausnahmefällen von den Voraussetzungender Absätze 1 bis 4 ganz oder teilweisebefreien,3. unter Berücksichtigung ausländischerBildungsabschlüsse und Zeiten der <strong>Beruf</strong>stätigkeitim Ausland von den Voraussetzungender Absätze 1 bis 4 ganz oderteilweise befreien.Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahmedes Meisterprüfungsausschusseseinholen.(5) Die Zulassung wird vom Vorsitzenden desMeisterprüfungsausschusses ausgesprochen.Hält der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungennicht für gegeben, so entscheidetder Prüfungsausschuss.§ 50(1) Die durch die Abnahme der Meisterprüfungentstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.Das Zulassungs- und Prüfungsverfahrenwird durch eine von der Handwerkskammermit Genehmigung der oberstenLandesbehörde zu erlassende Meisterprüfungsordnunggeregelt.(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft undArbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungmit Zustimmung des BundesratesVorschriften über das Zulassungs- und Prüfungsverfahrennach Absatz 1 Satz 2 zu erlassen.§ 50aDas Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeitkann im Einvernehmen mit dem Bundesministeriumfür Bildung und Forschung durch Rechtsverordnungmit Zustimmung des Bundesrates imAusland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechendenZeugnissen über das Besteheneiner deutschen Meisterprüfung in zulassungspflichtigenHandwerken gleichstellen, wenn anden Bildungsgang und in den Prüfungen gleichwertigeAnforderungen gestellt werden. DieVorschriften des Bundesvertriebenengesetzesbleiben unberührt.§ 51Die <strong>Ausbildung</strong>sbezeichnung Meister/Meisterinin Verbindung mit einem zulassungspflichtigenHandwerk oder in Verbindung mit einer anderen<strong>Ausbildung</strong>sbezeichnung, die auf eine Tätigkeitin einem oder mehreren zulassungspflichtigenHandwerken hinweist, darf nur führen, wer fürdieses zulassungspflichtige Handwerk oder fürdiese zulassungspflichtigen Handwerke dieMeisterprüfung bestanden hat.Zweiter AbschnittMeisterprüfung in einem zulassungsfreienHandwerk oder in einemhandwerksähnlichen Gewerbe§ 51a(1) Für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnlicheGewerbe, für die eine

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