11.07.2015 Aufrufe

Ausbildung & Beruf

Ausbildung & Beruf

Ausbildung & Beruf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

130Jugendarbeitsschutzgesetz RECHTSGRUNDLAGENDritter AbschnittBeschäftigung JugendlicherErster TitelArbeitszeit und Freizeit§ 8Dauer der Arbeitszeit(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als achtStunden täglich und nicht mehr als 40Stunden wöchentlich beschäftigt werden.(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen anWerktagen nicht gearbeitet wird, damit dieBeschäftigten eine längere zusammenhängendeFreizeit haben, so darf die ausfallendeArbeitszeit auf die Werktage von fünfzusammenhängenden, die Ausfalltage einschließendenWochen nur dergestalt verteiltwerden, dass die Wochenarbeitszeit imDurchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stundennicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeitdarf hierbei achteinhalb Stundennicht überschreiten.(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeitauf weniger als acht Stunden verkürztist, können Jugendliche an den übrigenWerktagen derselben Woche achteinhalbStunden beschäftigt werden.(3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendlicheüber 16 Jahre während der Erntezeit nichtmehr als neun Stunden täglich und nichtmehr als 85 Stunden in der Doppelwochebeschäftigt werden.§ 9<strong>Beruf</strong>sschule(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen fürdie Teilnahme am <strong>Beruf</strong>sschulunterrichtfreizustellen. Er darf den Jugendlichen nichtbeschäftigen1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht;dies gilt auch für Personen, die über 18Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,2. an einem <strong>Beruf</strong>sschultag mit mehr als fünfUnterrichtsstunden von mindestens je 45Minuten, einmal in der Woche,3. in <strong>Beruf</strong>sschulwochen mit einem planmäßigenBlockunterricht von mindestens 25Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzlichebetriebliche <strong>Ausbildung</strong>sveranstaltungenbis zu zwei Stunden wöchentlichsind zulässig.(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet1. <strong>Beruf</strong>sschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mitacht Stunden,2. <strong>Beruf</strong>sschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3mit 40 Stunden,3. im übrigen die Unterrichtszeit einschließlichder Pausen.(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der<strong>Beruf</strong>sschule nicht eintreten.(4) (weggefallen)§ 10Prüfungen und außerbetriebliche<strong>Ausbildung</strong>smaßnahmen(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen1. für die Teilnahme an Prüfungen und<strong>Ausbildung</strong>smaßnahmen, die auf Grundöffentlich-rechtlicher oder vertraglicherBestimmungen außerhalb der <strong>Ausbildung</strong>sstättedurchzuführen sind,2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichenAbschlussprüfung unmittelbar vorangeht,freizustellen.(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit derZeit der Teilnahme einschließlich derPausen,2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mitacht Stunden.Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.§ 11Ruhepausen, Aufenthaltsräume(1) Jugendlichen müssen im voraus feststehendeRuhepausen von angemessener Dauergewährt werden. Die Ruhepausen müssenmindestens betragen1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit vonmehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit vonmehr als sechs Stunden.Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechungvon mindestens 15 Minuten.(2) Die Ruhepausen müssen in angemessenerzeitlicher Lage gewährt werden, frühestenseine Stunde nach Beginn und spätestenseine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Längerals viereinhalb Stunden hintereinanderdürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepausebeschäftigt werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!