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Ausbildung & Beruf

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152 <strong>Ausbildung</strong>svertragsmuster SERVICE4. (Betriebliche Ordnung)die für die <strong>Ausbildung</strong>sstätte geltende Ordnung zu beachten;5. (Sorgfaltspflicht)Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu denihr/ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden;6. (Betriebsgeheimnisse)über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren;7. (Führung von schriftlichen <strong>Ausbildung</strong>snachweisen)vorgeschriebene schriftliche <strong>Ausbildung</strong>snachweise ordnungsgemäß zu führen und regelmäßigvorzulegen;8. (Benachrichtigung)bei Fernbleiben von der betrieblichen <strong>Ausbildung</strong>, vom <strong>Beruf</strong>sschulunterricht oder von sonstigen<strong>Ausbildung</strong>sveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglichNachricht zu geben. Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, die länger alsdrei Kalendertage dauert, hat die/der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über dasBestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichenBescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigungangegeben, ist die/der Auszubildende verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigungvorzulegen;9. (Ärztliche Untersuchungen)soweit auf sie/ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden,sich gemäß § 32 und 33 dieses Gesetzes ärztlicha) vor Beginn der <strong>Ausbildung</strong> untersuchenb) vor Ablauf des ersten <strong>Ausbildung</strong>sjahres nachuntersuchen zu lassenund die Bescheinigungen hierüber dem Ausbildenden vorzulegen.

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