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Ausbildung & Beruf

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14 BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAGDas Formular enthält über den gesetzlichvorgeschriebenen Mindestgehalt hinausweitere für Auszubildende wichtigeBestimmungen.Ungültig sind Vereinbarungen im Vertrag,die Auszubildende für die Zeit nachihrer <strong>Beruf</strong>sausbildung in der Ausübungihrer beruflichen Tätigkeit beschränken.Keine Gültigkeit haben auch Vereinbarungen,die eine Verpflichtung des Auszubildendenzur Zahlung einer Entschädigungfür die <strong>Beruf</strong>sausbildung, Vertragsstrafen,den Ausschluss oder die Beschränkung vonSchadensersatzansprüchen sowie die Festsetzungder Höhe eines pauschaliertenSchadensersatzes vorsehen (§ 12 BBiG).Nach Unterzeichnung des <strong>Beruf</strong>sausbildungsvertrages(Niederschrift) haben dieAusbildenden den Auszubildenden und derengesetzlichen Vertretern und Vertreterinnenunverzüglich ein Exemplar auszuhändigen(§ 11 BBiG). Damit erhalten beideVertragspartner eine Unterlage über denwesentlichen Inhalt des Vertrages.Bei Änderungen des <strong>Beruf</strong>sausbildungsvertragesmüssen die Vorschriften überden Mindestinhalt der Vertragsniederschriftsowie über die Unterzeichnung undAushändigung des Vertragstextes ebenfallsbeachtet werden.3. Eintragung in das Verzeichnisder <strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnisseNach Abschluss des <strong>Beruf</strong>sausbildungsvertrageshaben die Ausbildenden unverzüglichdie Eintragung in das Verzeichnis der<strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnisse zu beantragen(§ 36 BBiG; § 30 HwO). Die Eintragungist für Auszubildende gebührenfrei (§ 34BBiG; § 28 HwO). Das Verzeichnis wird beider zuständigen Stelle (siehe XV. 1.) geführtund dient vor allem der Überwachung undBeratung. Die Eintragung in das Verzeichniswird nur vorgenommen, wenn der <strong>Beruf</strong>sausbildungsvertragdem <strong>Beruf</strong>sbildungsgesetzund der <strong>Ausbildung</strong>sordnungentspricht. Dazu muss die persönliche undfachliche Eignung des <strong>Ausbildung</strong>spersonalssowie die Eignung der <strong>Ausbildung</strong>sstätte(siehe II.) vorliegen (§§ 30 ff. BBiG;§§ 21 ff. HwO). Bei Auszubildenden unter18 Jahren muss die Bescheinigung über dieErstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 JArbSchGvorgelegt werden. Wesentliche Vertragsänderungenim Laufe der <strong>Ausbildung</strong>szeitmüssen ebenfalls der zuständigen Stellegemeldet werden.

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