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Ausbildung & Beruf

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RECHTE UND PFLICHTEN IM AUSBILDUNGSVERHÄLTNIS196. WeisungenAuszubildende haben den Weisungen zufolgen, die ihnen im Rahmen der <strong>Beruf</strong>sausbildungvom Ausbildenden, von denAusbildern, Ausbilderinnen oder von anderenweisungsberechtigten Personen erteiltwerden (§ 13 BBiG). Andere weisungsberechtigtePersonen können z.B. Verantwortlichefür den Arbeitsschutz sein. Weisungen,die auf die Ausübung einer ausbildungswidrigenBeschäftigung gerichtetsind, sind unzulässig. Kein Jugendlicherdarf misshandelt werden (§ 31 JArbSchG).7. Ordnung in der <strong>Ausbildung</strong>sstätteAuszubildende müssen die für die <strong>Ausbildung</strong>sstättegeltende Ordnung beachten(§ 13 BBiG). Diese kann z.B. betreffen: Sicherheits-und Unfallverhütungsvorschriften,Anlegen von Schutzkleidung, Rauchverbote,Vorschriften über das Betreten von Werkstättenund bestimmten Räumen, Benutzungsordnungenfür Sozialeinrichtungen,allgemeine Hausordnung usw., soweit sienicht im Widerspruch zu den Bestimmungendes <strong>Beruf</strong>sbildungsgesetzes stehen.Der Ausbildende soll die Auszubildendenauf bestehende Ordnungen hinweisen. DieOrdnungen dürfen nicht in das Recht aufdie freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit(Art. 2 Grundgesetz – GG) eingreifen,wie z.B. Verbot langer Haare, bestimmterKleidung. Arbeitsschutzbestimmungenund Hygienevorschriften müssen aber eingehaltenwerden. Dabei kann z.B. das Problem,dass ein Auszubildender bei der Tätigkeitan einer Maschine durch zu langeHaare gefährdet würde, gegebenenfallsdurch das Tragen einer geeigneten Kopfbedeckunggelöst werden. Schließlich ist einbestimmtes äußeres Auftreten des Auszubildendendort erforderlich, wo sonst eindeutigein berufs- und geschäftsschädigendesVerhalten des Auszubildenden gegenüberdem Ausbildenden (z.B. in der Parfümerieund Kosmetikhandlung, beim Friseurusw.) vorliegen würde.8. Pflicht zur VerschwiegenheitAuszubildende sind verpflichtet, über Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigenzu wahren (§ 13 BBiG), da der<strong>Ausbildung</strong>sbetrieb ein berechtigtes Interessedaran hat, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnissenicht der Konkurrenz bekanntwerden.9. Ärztliche UntersuchungenDer Ausbildende darf mit der <strong>Beruf</strong>sausbildungjugendlicher Auszubildender nur beginnen,wenn sie innerhalb der letzten 14Monate von einem Arzt untersucht wordensind und dem Ausbildenden eine von diesemArzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt(§ 32 JArbSchG). Ein Jahr nach Aufnah-

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