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Ausbildung & Beruf

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76<strong>Beruf</strong>sbildungsgesetz RECHTSGRUNDLAGENangehören. Für die Unterausschüsse gelten § 77Abs. 2 bis 6 und § 78 entsprechend.Abschnitt 4Zuständige Behörden§ 81Zuständige Behörden(1) Im Bereich des Bundes ist die obersteBundesbehörde oder die von ihr bestimmteBehörde die zuständige Behörde im Sinnedes § 30 Abs. 6, der §§ 32, 33, 40 Abs. 4 undder §§ 47, 77 Abs. 2 und 3.(2) Ist eine oberste Bundesbehörde oder eineoberste Landesbehörde zuständige Stelleim Sinne dieses Gesetzes, so bedarf es imFalle des § 40 Abs. 4 sowie der §§ 47 und 77Abs. 3 keiner Genehmigung.Kapitel 2Landesausschüsse für <strong>Beruf</strong>sbildung§ 82Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung(1) Bei der Landesregierung wird ein Landesausschussfür <strong>Beruf</strong>sbildung errichtet. Ersetzt sich zusammen aus einer gleichenZahl von Beauftragten der Arbeitgeber, derArbeitnehmer und der obersten Landesbehörden.Die Hälfte der Beauftragten derobersten Landesbehörden muss in Fragendes Schulwesens sachverständig sein.(2) Die Mitglieder des Landesausschusses werdenlängstens für vier Jahre von der Landesregierungberufen, die Beauftragten derArbeitgeber auf Vorschlag der auf Landesebenebestehenden Zusammenschlüsse derKammern, der Arbeitgeberverbände undder Unternehmerverbände, die Beauftragtender Arbeitnehmer auf Vorschlag der aufLandesebene bestehenden Gewerkschaftenund selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmernmit sozial- oder berufspolitischerZwecksetzung. Die Tätigkeit im Landesausschussist ehrenamtlich. Für bareAuslagen und für Zeitversäumnis ist, soweiteine Entschädigung nicht von anderer Seitegewährt wird, eine angemessene Entschädigungzu zahlen, deren Höhe von der Landesregierungoder der von ihr bestimmtenobersten Landesbehörde festgesetzt wird.Die Mitglieder können nach Anhören der anihrer <strong>Beruf</strong>ung Beteiligten aus wichtigemGrund abberufen werden. Der Ausschusswählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt,und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitzstellvertretend übernimmt. Der Vorsitz undseine Stellvertretung sollen nicht derselbenMitgliedergruppe angehören.(3) Die Mitglieder haben Stellvertreter oderStellvertreterinnen. Die Absätze 1 und 2 geltenfür die Stellvertreter und Stellvertreterinnenentsprechend.(4) Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung,die der Genehmigung derLandesregierung oder der von ihr bestimmtenobersten Landesbehörde bedarf. Siekann die Bildung von Unterausschüssen vorsehenund bestimmen, dass ihnen nicht nurMitglieder des Landesausschusses angehören.Absatz 2 Satz 2 gilt für die Unterausschüssehinsichtlich der Entschädigung entsprechend.An den Sitzungen des Landesausschussesund der Unterausschüsse könnenVertreter der beteiligten oberstenLandesbehörden, der Gemeinden undGemeindeverbände sowie der Agentur fürArbeit teilnehmen.(5) Der Landesausschuss ist beschlussfähig,wenn mehr als die Hälfte seiner Mitgliederanwesend ist. Er beschließt mit derMehrheit der abgegebenen Stimmen.§ 83Aufgaben(1) Der Landesausschuss hat die Landesregierungin den Fragen der <strong>Beruf</strong>sbildung zuberaten, die sich für das Land ergeben. Erhat im Rahmen seiner Aufgaben auf einestetige Entwicklung der Qualität der beruflichenBildung hinzuwirken.(2) Er hat insbesondere im Interesse einer einheitlichen<strong>Beruf</strong>sbildung auf eine Zusammenarbeitzwischen der schulischen <strong>Beruf</strong>sbildungund der <strong>Beruf</strong>sbildung nach diesemGesetz sowie auf eine Berücksichtigungder <strong>Beruf</strong>sbildung bei der Neuordnungund Weiterentwicklung des Schulwesenshinzuwirken. Der Landesausschusskann zur Stärkung der regionalen <strong>Ausbildung</strong>s-und Beschäftigungssituation Empfehlungenzur inhaltlichen und organisatorischenAbstimmung und zur Verbesserungder <strong>Ausbildung</strong>sangebote aussprechen.

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