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Ausbildung & Beruf

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82<strong>Beruf</strong>sbildungsgesetz RECHTSGRUNDLAGENSinne des § 121 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.Die Beamten und Beamtinnensind mittelbare Bundesbeamte undBundesbeamtinnen.(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschungernennt und entlässt die Beamtenund Beamtinnen des Bundesinstituts, soweitdas Recht zur Ernennung und Entlassungder Beamten und Beamtinnen, derenAmt in der Bundesbesoldungsordnung Baufgeführt ist, nicht von dem Bundespräsidentenoder der Bundespräsidentin ausgeübtwird. Das zuständige Bundesministeriumkann seine Befugnisse auf den Präsidentenoder die Präsidentin übertragen.(3) Oberste Dienstbehörde für die Beamtenund Beamtinnen des Bundesinstituts ist dasBundesministerium für Bildung und Forschung.Es kann seine Befugnisse auf denPräsidenten oder die Präsidentin übertragen.§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzesund § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzesbleiben unberührt.(4) Auf die Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnendes Bundesinstituts sind die für Arbeitnehmerund Arbeitnehmerinnen desBundes geltenden Tarifverträge und sonstigenBestimmungen anzuwenden. Ausnahmenbedürfen der vorherigen Zustimmungdes Bundesministeriums für Bildung undForschung; die Zustimmung ergeht im Einvernehmenmit dem Bundesministeriumdes Innern und dem Bundesministerium derFinanzen.§ 100Aufsicht über das Bundesinstitutfür <strong>Beruf</strong>sbildungDas Bundesinstitut für <strong>Beruf</strong>sbildung unterliegt,soweit in diesem Gesetz nicht weitergehendeAufsichtsbefugnisse vorgesehen sind, derRechtsaufsicht des Bundesministeriums für Bildungund Forschung.§ 101Auskunftspflicht(1) Natürliche und juristische Personen sowieBehörden, die <strong>Beruf</strong>sbildung durchführen,haben den Beauftragten des Bundesinstitutsfür <strong>Beruf</strong>sbildung auf Verlangen die zurDurchführung ihrer Forschungsaufgabenerforderlichen Auskünfte zu erteilen, diedafür notwendigen Unterlagen vorzulegenund während der üblichen Betriebs- undGeschäftszeit Besichtigungen der Betriebsräume,der Betriebseinrichtungen und derAus- und Weiterbildungsplätze zu gestatten.Arbeitsrechtliche und dienstrechtlicheVerschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.(2) Auskunftspflichtige können die Auskunftüber solche Fragen verweigern, deren Beantwortungsie selbst oder einen der in § 52der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigender Gefahr strafgerichtlicher Verfolgungoder eines Verfahrens nach demGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzenwürde.(3) Die Auskunft ist unentgeltlich zu geben,soweit nichts anderes bestimmt ist.(4) Einzelangaben über persönliche oder sachlicheVerhältnisse, die dem Bundesinstitutauf Grund des Absatzes 1 bekannt werden,sind, soweit durch Rechtsvorschriften nichtsanderes bestimmt ist, geheim zu halten.Veröffentlichungen von Ergebnissen aufGrund von Erhebungen und Untersuchungendürfen keine Einzelangaben enthalten.Teil 6Bußgeldvorschriften§ 102Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindungmit Abs. 4, den wesentlichenInhalt des Vertrages oder eine wesentlicheÄnderung nicht, nicht richtig, nichtvollständig, nicht in der vorgeschriebenenWeise oder nicht rechtzeitig niederlegt,2. entgegen § 11 Abs. 3, auch in Verbindungmit Abs. 4, eine Ausfertigung der Niederschriftnicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,3. entgegen § 14 Abs. 2 Auszubildenden eineVerrichtung überträgt, die dem <strong>Ausbildung</strong>szwecknicht dient,4. entgegen § 15 Satz 1, auch in Verbindungmit Satz 2, Auszubildende nicht freistellt,5. entgegen § 28 Abs. 1 oder 2 Auszubildendeeinstellt oder ausbildet,6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 33Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,

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