Merkblatt Wassersportler - Süd - Wasser- und Schifffahrtsverwaltung ...
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<strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion SüdHinweise für <strong><strong>Wasser</strong>sportler</strong>auf den B<strong>und</strong>eswasserstraßenMain, Main-Donau-Kanal <strong>und</strong> Donau<strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schifffahrtsverwaltung</strong> des B<strong>und</strong>es
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InhaltsverzeichnisSeite1 Allgemeine Hinweise 42 Rechtsvorschriften 53 Spezielle Regelungen für <strong><strong>Wasser</strong>sportler</strong> 63.1 Befähigungsnachweise 63.2 Kennzeichnung für Kleinfahrzeuge 73.3 Bootsausrüstung 83.4 Fahrwasser/Fahrrinne/Bezeichnung der <strong>Wasser</strong>straße 83.5 Schutz der Schifffahrtszeichen 93.6 Verbot des Einbringens von Gegenständen in die <strong>Wasser</strong>straße 93.7 Verhalten in Notfällen 93.8 Verhalten von Kleinfahrzeugen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern 103.9 Fahrt bei unsichtigem Wetter 103.10 Höchstgeschwindigkeit 103.11 Ankern <strong>und</strong> Stillliegen 113.12 Sprechfunk 113.13 Benutzung von Bootsanlagen <strong>und</strong> Schiffsschleusen 113.14 <strong>Wasser</strong>skilaufen 143.15 Fahren mit <strong>Wasser</strong>motorrädern 143.16 Segelsurfen 153.17 Kitesurfen 153.18 Charterscheinregelung 163.19 Badeverbote 163.20 Benutzung b<strong>und</strong>eseigener Gr<strong>und</strong>stücke 163.21 Naturschutz 174 Verkehrskarten 175 Elektronisches <strong>Wasser</strong>straßen-Informationssystem (ELWIS) 206 Bootsschleusen, -gassen, -treppen <strong>und</strong> -schleppen 20am Main, Main-Donau-Kanal <strong>und</strong> an der deutschen Donau6.1 Main 206.2 Main-Donau-Kanal 216.3 Donau 217 Zuständige Behörden 227.1 Dienststellen der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schifffahrtsverwaltung</strong> des B<strong>und</strong>es 227.2 Dienststellen der <strong>Wasser</strong>schutzpolizei 22WSD Süd3
1 Allgemeine HinweiseDiese Broschüre soll den <strong><strong>Wasser</strong>sportler</strong>n aufden B<strong>und</strong>eswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal<strong>und</strong> Donau eine Hilfe sein. Sie verweistauf wichtige Rechtsvorschriften, die zubeachten sind, <strong>und</strong> gibt Hinweise <strong>und</strong> Empfehlungen.Auch auf dem <strong>Wasser</strong> gibt es verbindlicheRegeln für das Verhalten derFreizeitskipper. Sicherheit auf unseren <strong>Wasser</strong>straßenlässt sich nur erreichen, wenn sichjeder Verkehrsteilnehmer im Rahmen seinerVerantwortung den Vorschriften <strong>und</strong> dennautischen Übungen gemäß verhält.Die Schifffahrt auf dem Main <strong>und</strong> dem Main-Donau-Kanal ist durch die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung,auf der Donau durchdie Donauschifffahrtspolizeiverordnung, inder jeweils gültigen Fassung, sowie durchdie dazu erlassenen <strong>und</strong> bekannt gemachtenEinzelanordnungen geregelt.Allen Verkehrsvorschriften voran steht derGr<strong>und</strong>satz nach § 1.04 der genannten Vorschriften,dass der Schiffsführer alle Maßnahmenzu treffen hat, welche die allgemeineSorgfalt sowie die berufliche <strong>und</strong> die wassersportlicheÜbung gebieten, um– die Gefährdung von Menschenleben,– die Beschädigung des eigenen sowie– anderer Fahrzeuge,– die Behinderung der Schifffahrt zu ver-– meiden <strong>und</strong>– jede Beeinträchtigung der Umwelt zu– verhüten.Zur Abwehr einer unmittelbar drohendenGefahr müssen unter Berücksichtigung derbesonderen Umstände auch dann alle erforderlichenMaßnahmen ergriffen werden,wenn diese ein Abweichen von den Vorschriftennotwendig machen.Der Schiffsführer <strong>und</strong> sonstige Personen anBord, die vorübergehend selbständig denKurs <strong>und</strong> die Geschwindigkeit des Fahrzeugsbestimmen, dürfen nicht durch Übermüdung,Einwirkung von Alkohol, Medikamenten,Drogen oder aus einem anderen Gr<strong>und</strong>beeinträchtigt sein.Die Kenntnis des Inhalts dieser Broschüreentbindet den Fahrzeugführer nicht von derVerpflichtung, sich vor Fahrtantritt über diejeweils gültigen Verkehrsvorschriften zu informieren.Bei einer Menge von 0,25 mg/l oder mehrAlkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentrationvon 0,5 oder mehrPromille oder einer Alkoholmenge im Körper,die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentrationführt, ist es dem Schiffsführerverboten, ein Fahrzeug zu führen.4WSD Süd
2 RechtsvorschriftenFür die Beteiligung am Schiffsverkehr aufden B<strong>und</strong>eswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal<strong>und</strong> Donau gelten im Bereich des<strong>Wasser</strong>sports im Wesentlichen folgendeRechtsvorschriften in der nach dem Standnachträglicher Änderungen jeweils neuestenFassung (siehe „ELWIS“, unter 5):Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung(BinSchStrO) vom 8. Oktober 1998 (BGBl. IS. 3148 – Anlageband).Donauschifffahrtspolizeiverordnung(DonauSchPV) vom 27. Mai 1993 (BGBl. IS. 741 – Anlage A).Verordnung über die Schiffssicherheit in derBinnenschifffahrt (BinSchUO) vom 17. März1988 (BGBl. I S. 238).Verordnung über Befähigungszeugnisse inder Binnenschifffahrt (BinSchPatentV) vom15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066).Verordnung über das Führen von Sportbootenauf den Binnenschifffahrtsstraßen(Sportboot FüV-Bin) vom 22. März 1989(BGBl. I S. 536).Verordnung zur Einführung der Verordnungüber die Erteilung von Radarpatenten aufden B<strong>und</strong>eswasserstraßen außerhalb desRheins (RadarPatEVB) vom 26. Juni 2000(BGBl. I S. 1018).Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagenauf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt<strong>und</strong> den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk(BinSchSprFunkV) vom 18. Dezember2002 (BGBl. I S. 4569).Verordnung über die Kennzeichnung vonauf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrendenKleinfahrzeugen (KIFzKV-BinSch) vom 21.Februar 1995 (BGBl. I S. 226).Verordnung über das <strong>Wasser</strong>skilaufen aufBinnenschifffahrtstraßen (<strong>Wasser</strong>skiverordnung)vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107).Verordnung über das Fahren mit <strong>Wasser</strong>motorrädernauf den Binnenschifffahrtsstraßen(<strong>Wasser</strong>motorräder-Verordnung)vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769).Verordnung über das Inverkehrbringen vonSportbooten – 10. GSGV – vom 18. Dezember1995 (BGBl. I S. 1936).Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietungvon Sportbooten sowie deren Benutzungauf den Binnenschifffahrtsstraßen(BinSch-SportbootVermV) vom 18. April2000 (BGBl. I S. 572).Strompolizeiverordnung zum Schutz b<strong>und</strong>eseigenerSchifffahrts- <strong>und</strong> Betriebsanlagenan B<strong>und</strong>eswasserstraßen (Betriebsanlagenverordnung)im Bereich der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong>Schifffahrtsdirektion Süd vom 15. September1993 (VkBl. S. 701).Verordnung über das Baden <strong>und</strong> Schwimmenin den B<strong>und</strong>eswasserstraßen im Bereichder <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Südvom 29. Juli 1993 (VkBl. S. 658).Daneben gelten die von der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong>Schifffahrtsdirektion Süd sowie den nachgeordneten<strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsämtern erlassenenAnordnungen, die Regelungen vorübergehenderArt enthalten (siehe „ELWIS“,unter 5).WSD Süd5
3 Spezielle Regelungen für<strong><strong>Wasser</strong>sportler</strong>3.1 BefähigungsnachweiseDie Führer von <strong>Wasser</strong>fahrzeugen mit Antriebsmaschinebenötigen für die Fahrt aufB<strong>und</strong>eswasserstraßen in der Regel einen Befähigungsnachweis(Fahrerlaubnis). Die Artdes Befähigungsnachweises richtet sich dabeiim Wesentlichen nach der Länge <strong>und</strong>Motorisierung des Fahrzeugs.Sportbootführerschein-Binnen oder einesgleichgestellten Befähigungsnachweisessein.Der Sportbootführerschein-Binnen kann beiden Prüfungsausschüssen des DeutschenMotoryachtverbandes (DMYV) <strong>und</strong> desDeutschen Seglerverbandes (DSV) erworbenwerden.Darüber hinaus müssen Führer vonKleinfahrzeugen mit Antriebsmaschine– mindestens 16 Jahre alt sein,– körperlich <strong>und</strong> geistig zum Führeneines Kleinfahrzeugs geeignetsein,– die zum Führen erforderliche Befähigungin einer Prüfung nachgewiesenhaben.Personen mit Wohnsitz außerhalbDeutschlands müssen insoweit dieBedingungen ihres Heimatlandes erfüllen.Ist im Heimatland kein Befähigungsnachweisvorgeschrieben, benötigensie auch auf den <strong>Wasser</strong>straßenin Deutschland keine Fahrerlaubnis.Ansonsten gilt der Befähigungsnachweisdes Heimatlandes. Diese Regelunggilt für alle Personen mitWohnsitz in Staaten, die im Gegenzugbei Personen mit Wohnsitz inDeutschland den deutschen Befähigungsnachweisanerkennen.Sportbootführerschein – BinnenDer Führer eines Sportbootes von weniger als15 m Länge mit einer Motorleistung vonmehr als 3,68 kW (5 PS) muss im Besitz desDer hier abgebildete Sportbootführerscheinzeigt das neue internationale Zertifikat zumFühren von Sport- <strong>und</strong> Freizeitfahrzeugen.Ihr bisheriger Führerschein bleibt aber auchohne Umschreibung weiterhin gültig.6WSD Süd
SportschifferzeugnisWer ein Sportfahrzeug mit einer Länge von15 m bis 25 m führen will, benötigt eineFahrerlaubnis der Klasse E – Sportschifferzeugnis– nach der Binnenschifferpatentverordnung.Dieser Befähigungsnachweisgilt auf allen Binnenschifffahrtsstraßen außerhalbdes Rhein <strong>und</strong> der streckenk<strong>und</strong>epflichtigen<strong>Wasser</strong>straßenabschnitte.SportpatentDas auf dem Rhein zum Führen von Sportfahrzeugenmit einer Länge von 15 m odermehr erforderliche Sportpatent nach derRheinpatentverordnung gilt mit Ausnahmeder streckenk<strong>und</strong>epflichtigen <strong>Wasser</strong>straßenabschnittefür alle übrigen Binnenschifffahrtsstraßen.Das Sportschifferzeugnis <strong>und</strong> das Sportpatentkönnen durch eine Prüfung bei denzuständigen <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektionenerworben werden.Weitere Auskünfte erteilen Ihnen die <strong>Wasser</strong><strong>und</strong>Schifffahrtsämter.3.2 Kennzeichnung fürKleinfahrzeugeNach der Kennzeichnungsverordnung(KlFzKV-BinSch) müssen deutsche Kleinfahrzeuge,d.h.– <strong>Wasser</strong>fahrzeuge mit einer Länge von biszu 20 m <strong>und</strong> einer Motorleistung vonmehr als 2,21 kW (3 PS)sowie– Segelboote mit einer Länge von mehr als5,5 mauf Binnenschifffahrtsstraßen wie folgt gekennzeichnetsein:– mit einem amtlichen Kennzeichen; das ist:• ein von einem <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsamterteiltes Kennzeichenoder• die für das Fahrzeug erteilte Schiffsregisternummer,gefolgt von demKennbuchstaben B, mit Namen <strong>und</strong>Heimatortoder• das Funkrufzeichen oder die IMO-Numer für im Seeschiffsregister eingetrageneFahrzeugeoder• die Nummer des vom B<strong>und</strong>esamt fürSeeschifffahrt <strong>und</strong> Hydrographie ausgestelltenFlaggenzertifikats, gefolgtvom Kennbuchstaben Foder• ein nach Landesrecht erteiltes <strong>und</strong> vomB<strong>und</strong>esministerium für Verkehr, Bau<strong>und</strong>Wohnungswesen (BMVBW) anerkanntesKennzeichenoder– mit einem amtlich anerkannten Kennzeichen;das ist:die Nummer des Internationalen Bootsscheinsfür <strong>Wasser</strong>fahrzeuge (IBS) mit einemKennbuchstaben M für DeutscherMotoryachtverband (DMYV), S für DeutscherSeglerverband (DSV) <strong>und</strong> A fürAllgemeiner Deutscher Automobilclub(ADAC).Kleinfahrzeuge, die dieser Kennzeichnungspflichtnicht unterliegen (Ruder- oder Paddelboote,Segelboote bis 5,5 m Länge, Motorbootemit weniger als 2,21 kW (3 PS) Motorleistung),müssen nach der BinSchStrO/DonauSchPV mit ihrem Namen oder ihrerDevise auf beiden Außenseiten des Klein-WSD Süd7
fahrzeugs in gut lesbaren, mindestens 10 cmhohen lateinischen Schriftzeichen dauerhaftgekennzeichnet werden. Außerdem ist derName <strong>und</strong> die Anschrift des Eigentümers ander Innen- <strong>und</strong> Außenseite des Kleinfahrzeugsanzubringen.Hat der Eigentümer seinen Wohnsitz im Ausland,wird die dort vorgeschriebene Kennzeichnungmit Nationalitätskennzeichen akzeptiert.Gibt es dort keine Regelung, mussdas Fahrzeug mit seinem Namen <strong>und</strong> Heimatortsowie dem Namen <strong>und</strong> der Anschriftseines Eigentümers gekennzeichnet sein.Dies gilt nur, soweit Gegenseitigkeit gewährleistetist, d.h., dass deutsche Kennzeichenauch im jeweiligen Herkunftsland akzeptiertwerden.3.3 BootsausrüstungFolgende Mindestsicherheitsausrüstungwird je nach Fahrzeugart empfohlen:– ohnmachtssichere Rettungswesten nachDIN 79929 oder EN 396 <strong>und</strong> 399,– mindestens ein Rettungsring,– ein Anker mit langer Leine (Regel: <strong>Wasser</strong>tiefex 5),– Leinen zum Festmachen,– Bootshaken,– Paddel,– Fender,– ein geprüfter, tragbarer Feuerlöscher derBrandklasse ABC– Erste-Hilfe-Ausrüstung,– ein Schöpfgefäß,– Handlappen,– eine rote Flagge zur Kennzeichnung der– Manövrierunfähigkeit.3.4 Fahrwasser / Fahrrinne /Bezeichnung der <strong>Wasser</strong>straßeFahrwasserAls Fahrwasser bezeichnet man den Teil der<strong>Wasser</strong>straße, der den örtlichen Umständennach vom durchgehenden Schiffsverkehrbenutzt wird. Das ist in der Regel die <strong>Wasser</strong>oberflächevon Ufer zu Ufer, auf der auch dieSportfahrzeuge fahren.FahrrinneDie Fahrrinne ist der Teil des Fahrwassers, indem für die Berufsschifffahrt bestimmteBreiten <strong>und</strong> Tiefen im Rahmen des Möglichenvorgehalten werden.Bezeichnung der<strong>Wasser</strong>straßeDie Bezeichnung der Fahrrinne erfolgtimmer in Fließrichtung des Gewässers(der Talfahrt) gesehen– an der rechten Seite mit rotenStumpftonnen mit stumpfen Toppzeichen,8WSD Süd
– an der linken Seite mit grünen Spitztonnen– mit spitzen Toppzeichen.Die Tonnen bezeichnen den Rand der Fahrrinne.Eine Fahrrinnenspaltung wird durch waagerechtrot-grün gestreifte Kugeltonnen mitr<strong>und</strong>em Toppzeichen angezeigt.Hindernisse wie Buhnen, Parallelbauwerke<strong>und</strong> Kiesbänke in oder an der <strong>Wasser</strong>straßewerden durch waagerecht rot-weiß odergrün-weiß gestreifte Spierentonnen oderSchwimmerstangen bezeichnet.nächste zuständige Behörde (siehe Abschnitt7.1) unverzüglich zu benachrichtigen,wenn er– ein Schifffahrtszeichen von seinem Platzverschoben hat,– eine zur Bezeichnung der <strong>Wasser</strong>straßedienende Einrichtung beschädigt hat,– Veränderungen an den Schifffahrtszeichen(z. B. Erlöschen eines Lichtes, falscheLage einer Tonne, Zerstörung eines Zeichens)festgestellt hat.3.6 Verbot des Einbringens vonGegenständen in die <strong>Wasser</strong>straßeAus Gründen der Sicherheit des Schiffsverkehrssowie des Umweltschutzes ist es nichtgestattet, feste Gegenstände oder Flüssigkeiten,die geeignet sind, die Schifffahrt odersonstige Benutzer der <strong>Wasser</strong>straße zu behindernoder zu gefährden oder das <strong>Wasser</strong>zu verunreinigen, in die <strong>Wasser</strong>straßen zuwerfen, zu gießen oder sonstwie einzubringenoder einzuleiten.3.7 Verhalten in Notfällen3.5 Schutz derSchifffahrtszeichenSchifffahrtszeichen dienen der Sicherheit desSchiffsverkehrs. Es ist daher nicht gestattet,Schifffahrtszeichen (z.B. Tonnen, Hektometerzeichen,Schwimmerstangen, Baken)zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugenzu benutzen, sie zu beschädigenoder unbrauchbar zu machen.Jeder Schiffsführer ist im Interesse der Sicherheitdes Schiffsverkehrs verpflichtet, dieIn der Schifffahrt ist es ein selbstverständlichesGebot, in Not geratenen Menschen <strong>und</strong>Fahrzeugen jede mögliche Hilfe zu leisten.Hilfeleistungen untereinander sind erste <strong>und</strong>vornehmste Pflicht eines jeden Schifffahrttreibenden,ob Berufsschiffer oder <strong><strong>Wasser</strong>sportler</strong>– aber auch gesetzliche Verpflichtung.Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfeherbeirufen will, kann folgende Zeichen geben:– bei Tag: kreisförmiges Schwenken einerroten Flagge oder eines sonstigen geeignetenGegenstandes;WSD Süd9
Kleinfahrzeuge untereinander haben nachden Verkehrsvorschriften auszuweichen.3.9 Fahrt bei unsichtigem3.9 Wetter– bei Nacht: kreisförmiges Schwenken einesLichtes beliebiger Farbe oder Läuteneiner Glocke oder wiederholte Abgabelanger Töne.Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge<strong>und</strong> damit auch die Sportboote ihre Geschwindigkeitder verminderten Sicht, demübrigen Verkehr <strong>und</strong> den örtlichen Gegebenheitenentsprechend anpassen. Werden sievon Nebel, starkem Regen oder anderen, dieSicht erheblich verschlechternden Gegebenheitenüberrascht, sollten sie zum eigenenSchutz die Fahrt unterbrechen <strong>und</strong> einen sicherenOrt außerhalb der Fahrrinne aufsuchen.Bei derartigen Sichtverhältnissen istdie erforderliche Nachtbezeichnung zu setzen<strong>und</strong> evtl. ein Ausguck auf dem Vorschiffaufzustellen.3.8 Verhalten von Kleinfahr-3.8 zeugen gegenüber3.8 anderen VerkehrsteilnehmernKleinfahrzeuge müssen allen übrigen Fahrzeugenden für deren Kurs <strong>und</strong> zum Manövrierennotwendigen Raum lassen. Sie könnennicht verlangen, dass diese ihnen ausweichen.Der Großschifffahrt ist durch rechtzeitige<strong>und</strong> vorschriftsmäßige Änderungendes Kurses <strong>und</strong> Anpassung der Geschwindigkeitdas eigene Fahrverhalten deutlich zumachen. Dabei ist unbedingt zu berücksichtigen,dass die Schiffsführer der Großschifffahrteinen großen Bereich vor dem Bug ihresFahrzeugs nicht einsehen können. Der Sichtschattenbeträgt je nach Fahrzeug bis zu250 m.3.10 HöchstgeschwindigkeitFolgende Geschwindigkeiten dürfen nichtüberschritten werden:Main– im Schleusenkanal Gerlachshausen 8 km/h– auf der Strecke von der Abzweigung desMain-Donau-Kanal bis oberhalb der EisenbahnbrückeHallstadt 15 km/h– im Wehrarm Volkach 10 km/h10WSD Süd
Main-Donau-Kanal– Fahrzeuge mit bis zu 1,30 m Tiefgang13 km/h– Fahrzeuge mit über 1,30 m Tiefgang11 km/hIm Übrigen sollte die Fahrtgeschwindigkeitden örtlichen Gegebenheiten oder Verkehrssituationenangepasst sein. Bitte vermeidenSie im Interesse eines guten Ansehens derSportschifffahrt in der Öffentlichkeit Geschwindigkeiten,die mit starker Wellenbildung<strong>und</strong> Lärm nicht nur andere, insbesonderestillliegende Fahrzeuge, sondern auchdie im <strong>Wasser</strong> <strong>und</strong> am Ufer lebenden Tiere<strong>und</strong> Pflanzen sowie Spaziergänger auf denUferwegen <strong>und</strong> Anlieger unnötig beeinträchtigen.3.11 Ankern <strong>und</strong> StillliegenSportfahrzeuge <strong>und</strong> Schwimmkörper müssenihren Anker- oder Liegeplatz so nahe amUfer wählen, wie es ihr Tiefgang <strong>und</strong> die örtlichenVerhältnisse gestatten. Sie dürfen jedochnicht dort stillliegen, wo es nach denVerkehrsvorschriften verboten ist.3.12 SprechfunkAlle mit Sprechfunk ausgerüsteten Fahrzeuge– auch Kleinfahrzeuge – müssen währendder Fahrt ständig im Verkehrskreis Schiff-Schiff empfangsbereit sein. Die Benutzungdes Sprechfunks unterliegt den allgemeinenBestimmungen der BinSchSprFunkV <strong>und</strong> derVerkehrsvorschriften. Um den Sprechfunkdurchführen zu können, ist ein Sprechfunkzeugniserforderlich.3.13 Benutzung von Bootsanlagen<strong>und</strong> SchiffsschleusenFür Sportboote als Kleinfahrzeuge stehen,soweit es ihre Abmessungen erlauben, in ersterLinie die vorhandenen Bootsschleusen,Bootsgassen oder Bootsumsetzanlagen zurVerfügung. Im Unterwasser der Schleusen istim Bereich der Zufahrten zu den Bootsschleusenjedoch mit Behinderungen infolgeAuf dem Main-Donau-Kanal ist das Ankernzum Schutz des Bauwerkes vor Schäden ander Dichtung nur an einigen, in derBinSchStrO festgelegten Strecken zugelassen.Das Stillliegen von unbesetzten Kleinfahrzeugenist gr<strong>und</strong>sätzlich verboten. Bittesuchen Sie daher einen der Sportboothäfenauf.WSD Süd11
ständiger Veränderungen der Gewässersohledurch Ablagerungen zu rechnen. Bei höhererbzw. niedriger <strong>Wasser</strong>führung sind die Bootsschleusenteilweise nicht benutzbar.Ist die Nutzung der Bootsschleusen nichtmöglich, dürfen Kleinfahrzeuge die Schleusenfür die Großschifffahrt (Schiffsschleusen)benutzen, wenn sie dafür geeignet sind.Hierbei ist auf Folgendes zu achten:Die Absicht, eine Schiffsschleuse zu benutzen,ist vor der Einfahrt in den oberen oderunteren Schleusenvorhafen bei der Schleusenbetriebsstellebzw. der zuständigenSchleusenfernsteuerstelle über Binnenschifffahrtsfunk,Mobiltelefon oder über im Bereichder Vorhäfen/Bootsschleusen ggf. vorhandeneWechselsprecheinrichtungen anzumelden.Die Einfahrt in die Schleusenkammererfolgt nur in Absprache mit dem diensthabendenSchichtleiter. Dabei ist zu klären,wann <strong>und</strong> in welcher Reihenfolge in dieSchleusenkammer eingefahren, sowie anwelcher Stelle diese belegt wird, um den ausGründen der Sicherheit erforderlichen Sichtkontaktzur Schleusenbetriebsstelle bzw.Schleusenfernsteuerstelle herzustellen. DenAnweisungen der Schichtleiter ist zur Vermeidungvon Unfällen unbedingt Folge zuleisten.Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt:– Die Schleusung von Kleinfahrzeugen erfolgtnur in Gruppen oder zusammen mitanderen Fahrzeugen in der Zeit von 06:00Uhr bis 22:00 Uhr.– Findet keine Schleusung für die Großschifffahrtstatt, können Kleinfahrzeugeauch einzeln geschleust werden. Hierbeikönnen im Interesse eines wirtschaftlichenSchleusenbetriebs Wartezeiten nichtausgeschlossen werden.– Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, einebesondere Schleusung zu verlangen.– Bei gemeinsamer Schleusung von Kleinfahrzeugenmit anderen Fahrzeugen dürfenKleinfahrzeuge erst nach den anderenFahrzeugen in die Schleuse einfahren.– In den Schleusenkammern haben sich alleFahrzeuge innerhalb der durch gelbe Markierungenan den Kammerwänden gekennzeichnetenBereiche aufzuhalten.– Alle Fahrzeuge müssen während des Füllensoder Leerens der Schleusenkammerbis zur Freigabe der Ausfahrt festgemachtsein. Die Befestigungsmittel sind laufenddem sich verändernden <strong>Wasser</strong>stand anzupassen.Der Antrieb darf in dieser Zeitnicht benutzt werden, es sei denn, dassdies aus Sicherheitsgründen kurzfristig erforderlichist.– Das Schleusen von motorisierten <strong>Wasser</strong>sportgeräten(<strong>Wasser</strong>motorräder, Jet-Ski,Water-Boat u.a.) ist aus Sicherheitsgründensowohl in den Bootsschleusen alsauch den Schiffsschleusen untersagt.Ergänzende Hinweise:Die Schiffschleusen im Bezirk der WSD Südwerden nach <strong>und</strong> nach für den Betrieb übermit Personal besetzte Schleusenfernsteuerstellenumgerüstet (kein Automatikbetrieb!).Die Fernsteuerstellen können sich an Schleusen,jedoch auch in nicht unmittelbar anSchleusen gelegenen Dienstgebäuden befinden.Die Überwachung des Schleusungsbetriebserfolgt über Kameras. Die Rettungsketteist durch vorhandene Wechselsprecheinrichtungenan den Bootsschleusen, Vorhäfen<strong>und</strong> weiteren Punkten der Schleusenanlagensichergestellt. Von dort werden alleMeldungen an die zuständige Schleusenbetriebsstellebzw. Fernsteuerstelle weitergeleitet.Die Benutzung der ferngesteuertenSchiffsschleusen <strong>und</strong> die hierfür mit denFernsteuerstellen zu treffenden Absprachenerfolgen weiterhin wie vorstehend beschriebenüber Schiffsfunk, Mobiltelefon etc. Dieüber Fernsteuerung betriebenen Schiffsschleusenwerden vom jeweiligen <strong>Wasser</strong><strong>und</strong>Schifffahrtsamt in den einschlägigenMitteilungsblättern <strong>und</strong> ELWIS bekannt gegeben.In Anbetracht der für einzelne Schleusen –auch kurzfristig – angeordneten besonderen12WSD Süd
SchiffsschleuseBootsschleuseWSD Süd13
Regelungen ist es zweckmäßig, sich rechtzeitigvor Fahrtantritt beim zuständigen<strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsamt zu informieren(siehe Abschnitt 7.1).3.14 <strong>Wasser</strong>skilaufen<strong>Wasser</strong>ski darf nur unter Beachtung folgenderKriterien gelaufen werden:– Das <strong>Wasser</strong>skilaufenist nur in denStrecken erlaubt,die durch quadratischeblaue Tafelnmit einem stilisierten<strong>Wasser</strong>skifahrergekennzeichnetsind.– Wird der <strong>Wasser</strong>skiläufer von einem Motorbootoder einem insoweit zugelassenen<strong>Wasser</strong>motorrad geschleppt, ist dasMotorboot bzw. das <strong>Wasser</strong>motorrad nebendem Fahrer mit einer weiteren geeignetenPerson zu besetzen, die in der Lageist, den geschleppten <strong>Wasser</strong>skiläufer sowiedie Fahrtstrecke zu beobachten.– Während der Vorbeifahrt an Fahrzeugen<strong>und</strong> Schwimmkörpern sowie Schwimmern<strong>und</strong> Badenden müssen sich die<strong>Wasser</strong>skiläufer im Kielwasser des schleppendenFahrzeugs halten. Schleifen- <strong>und</strong>Slalomfahrten sind in derartigen Situationenuntersagt.– Auf den freigegebenen Strecken <strong>und</strong> <strong>Wasser</strong>flächenist das <strong>Wasser</strong>skilaufen in derZeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergangerlaubt, sofern nicht durch Zusatzschilderunter den Tafelzeichen bestimmteZeiten festgesetzt sind. Bei verminderterSicht ist das <strong>Wasser</strong>skilaufenverboten.– Das <strong>Wasser</strong>skilaufen von mehreren Personen(eine Person ist erlaubnisfrei) an einerseitlich am ziehenden Fahrzeug fest angebrachtenStange oder sonstigen Vorrichtungsowie das Drachenfliegen <strong>und</strong> dasFallschirmfliegen durch Bootsschlepperbedürfen der Erlaubnis des zuständigen<strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsamtes.– Das <strong>Wasser</strong>skilaufen darf nur betriebenwerden, wenn der Läufer eine geeignete<strong>Wasser</strong>skiweste oder einen <strong>Wasser</strong>skianzugträgt.3.15 Fahren mit <strong>Wasser</strong>motorrädernBeim Fahren mit <strong>Wasser</strong>motorrädern(„<strong>Wasser</strong>skibob“, „<strong>Wasser</strong>scooter“, „Jetbike“oder „Jetski“ oder sonstigen gleichartigenFahrzeugen) ist Folgendes zu beachten:14WSD Süd
– Das Fahren mit<strong>Wasser</strong>motorrädernist gr<strong>und</strong>sätzlich nurinnerhalb der dafürfreigegebenen <strong>Wasser</strong>flächengestattet(quadratische blaueTafel mit stilisiertem<strong>Wasser</strong>motorrad).– Außerhalb dieser <strong>Wasser</strong>flächen darf nurgefahren werden, um die nächstgelegenefreigegebene <strong>Wasser</strong>fläche zu erreichen;ansonsten sind Touren- <strong>und</strong> Wanderfahrtenzugelassen, wenn dabei ein stetiger,klar erkennbarer Geradeauskurs eingehaltenwird.– wenn Fahrzeugführer <strong>und</strong> Begleitpersonendie nach der <strong>Wasser</strong>motorräder-Verordnunggeforderten Schwimmhilfen tragen,die mindestens den Anforderungennach EN 393 entsprechen oder in andererWeise einen Auftrieb von mindestens 50Newton gewährleisten.<strong>Wasser</strong>motorräder müssen – wie alle Kleinfahrzeuge– mit einem amtlichen oder amtlichanerkannten Kennzeichen versehen sein(siehe Abschnitt 3.2); bei einer Motorleistungvon mehr als 3,68 kW (5 PS) ist für dasFühren ein Sportbootführerschein erforderlich.– Beim Fahren auf den freigegebenen<strong>Wasser</strong>flächen darf kein anderergefährdet oder behindert werden.– Die Fahrtgeschwindigkeit istso einzurichten, dass Anlagen,Schifffahrtszeichen<strong>und</strong> die Ufervegetation nicht beschädigtwerden; dazu ist ein Sicherheitsabstandvon mindestens 10 m einzuhalten.Gefahren werden darf nur– in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr,jedoch nicht vor Sonnenaufgang <strong>und</strong>nach Sonnenuntergang,– bei Wetter mit einer Sicht von mehr als1 000 m,– wenn durch entsprechende technischeEinrichtungen sichergestellt ist, dass sichim Fall des Überbordgehens des Fahrzeugführersder Motor automatisch abschaltetoder auf kleinste Fahrstufe zurückschaltet<strong>und</strong> dann das <strong>Wasser</strong>motorradeine Kreisbahn einschlägt,3.16 SegelsurfenSegelsurfbretter sind Kleinfahrzeuge unterSegel <strong>und</strong> haben daher die Fahrregeln dieserFahrzeuge zu beachten.Das Segelsurfen darf in der Zeit von Sonnenuntergangbis Sonnenaufgang <strong>und</strong> bei eingeschränktenSichtverhältnissen nicht ausgeübtwerden.3.17 KitesurfenKitesurfen ist das Ziehen einer auf einemSurfboard, auf <strong>Wasser</strong>skiern oder sonstigenGegenständen stehenden Person mit einemDrachen über das <strong>Wasser</strong>.Diese Sportart ist auf den B<strong>und</strong>eswasserstraßenim Bezirk der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> SchifffahrtsdirektionSüd verboten.WSD Süd15
3.18 CharterscheinregelungGr<strong>und</strong>sätzlich benötigt der Bootsführer dasfür die jeweilige Bootsgröße erforderlicheBefähigungszeugnis.Davon abweichend ist es für die Fahrt auf einigenBinnenschifffahrtsstraßen außerhalbdes Bezirks der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> SchifffahrtsdirektionSüd möglich, dass VermietungsunternehmenCharterbescheinigungen ausstellen.Dies gilt jedoch nur für Sportboote,deren Länge, Motorleistung, Höchstgeschwindigkeit<strong>und</strong> zulässige Personenzahlbegrenzt ist.Näheres kann der Verordnung über die gewerbsmäßigeVermietung von Sportbootensowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen(s. Seite 5) entnommenwerden.– im Umkreis von 10 m von Pegeln <strong>und</strong> sonstigengewässerk<strong>und</strong>lichen Messeinrichtungen,– am Main im Schleusenkanal Gerlachshausen(km 299,60 bis km 305,60).3.20 Benutzung b<strong>und</strong>eseigenerGr<strong>und</strong>stückeFür die Benutzung b<strong>und</strong>eseigener Schifffahrts-<strong>und</strong> Betriebsanlagen (z. B. die Schleusenanlagen,Ufergr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> die an denUfern entlangführenden Betriebswege) giltdie Betriebsanlagenverordnung der <strong>Wasser</strong><strong>und</strong>Schifffahrtsdirektion Süd. Danach ist dasBetreten der Ufergr<strong>und</strong>stücke durch Fußgängeroder das Befahren der Betriebswege3.19 BadeverboteDas Baden <strong>und</strong> Schwimmen ist verboten– in einem Abstand von weniger als 300 mvor in Fahrt befindlichen Fahrzeugen <strong>und</strong>Schwimmkörpern,– näher als 30 m an vorbeifahrenden Fahrzeugen<strong>und</strong> Schwimmkörpern,– in ausgewiesenen Strecken für <strong>Wasser</strong>skioder <strong>Wasser</strong>motorräder in einem Abstandvon mehr als 10 m vom jeweiligen Ufer,– von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalbvon Wehr- <strong>und</strong> Schleusenanlagen, einschließlichSchleusenvorhäfen, Kraftwerksanlagen,Hafeneinfahrten <strong>und</strong> Brücken,– von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalbvon Sperrtoren, Schiffsliegeplätzen, Parallelhäfen,Umschlagstellen, Anlegestellen,Schiffswerften <strong>und</strong> Fähranlagen,– in den b<strong>und</strong>eseigenen Schutzhäfen <strong>und</strong>Bauhäfen,– im Umkreis von 100 m von in der <strong>Wasser</strong>straßeeingesetzten schwimmenden Geräten,durch Radfahrer, jeweils auf eigene Gefahr,gestattet.Verboten ist dagegen u.a. das Befahren derSchifffahrts- <strong>und</strong> Betriebsanlagen, Ufergr<strong>und</strong>stücke<strong>und</strong> Betriebswege mit oder dasAbstellen von sonstigen Fahrzeugen aller Art(Pkw <strong>und</strong> Trailer), das Zelten, Reiten oder dasEntzünden von Feuer.3.21 NaturschutzDer Schiffsführer <strong>und</strong> sonstige Personen anBord müssen die nach den Umständen gebo-16WSD Süd
tene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzungder <strong>Wasser</strong>straße zu vermeiden.Daher sollte die Menge des entstehendenSchiffsabfalls so gering wie möglich gehalten<strong>und</strong> eine Vermischung verschiedenerAbfallarten vermieden werden. Abfälle dürfenauf keinen Fall ins <strong>Wasser</strong> geworfen werden,sondern sind an Land ordnungsgemäßzu entsorgen.Darüber hinaus sind die Lebensräume vonPflanzen <strong>und</strong> Tieren in Gewässern <strong>und</strong>Feuchtgebieten zu schützen, um den Bestandnicht zu gefährden.4 VerkehrskartenDie für den Main, den Main-Donau-Kanal <strong>und</strong> die Donau erstellten Verkehrskarten im Maßstab1:10.000 sind abhängig vom Streckenabschnitt in unterschiedlichen Versionen verfügbar.Die neue Version der Verkehrskarte in Atlasform (DIN A4) mit austauschbaren Einzelblättern(siehe Seite 18) – in Anlehnung an die Carte de Pilotage der Donaukommission – ist erhältlich fürden MainTeil I von Ma-km 0,00 bis Ma-km 188,13Teil II von Ma-km 184,22 bis Ma-km 387,69den Main-Donau-Kanalvon MDK-km 0,00 bis MDK-km 170,78die Donauvon Do-km 2411,61 bis Do-km 2202,92Die Verkehrskarten können bei den <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsämtern oder bei den SchleusenbetriebsstellenKostheim, Schweinfurt, Kelheim <strong>und</strong> Jochenstein käuflich erworben werden.Eine Bestellung kann auch im Internet unter http://www.fgs.wsv.de erfolgen.WSD Süd17
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5 Elektronisches <strong>Wasser</strong>straßen-5 Informationssystem (ELWIS)Mit ELWIS stellt die <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> <strong>Schifffahrtsverwaltung</strong> des B<strong>und</strong>esden Nutzern der <strong>Wasser</strong>straßen nautische Informationen aller Artim Internet bereit. ELWIS ergänzt die vorhandenen Nachrichtenwegeüber Papier, Telefax, Telefon, Nautischen Informationsfunk(NIF), ersetzt sie aber nicht. Für ELWIS ist ein zentraler Server beider B<strong>und</strong>esanstalt für <strong>Wasser</strong>bau mit der Internet-Adressehttp://www.elwis.de eingerichtet.6 Bootsschleusen, -gassen, -treppen <strong>und</strong>-schleppen am Main, Main-Donau-Kanal<strong>und</strong> an der deutschen Donau6.1 Main Stand: 2004Ortsbezeichnung km Nutzbreite Nutzlänge FunkkanalTelefon-Nr.in min mKostheim 3,2 3,50 22,00 20 06134 75611-0Eddersheim 15,6 3,50 22,00 78 06145 93616-0Griesheim 28,7 3,50 22,00 79 069 939957-0Offenbach 38,5 3,50 20,20 81 069 80906690Mühlheim 53,2 4,00 20,00 82 06108 79668-0Krotzenburg 63,9 4,00 20,00 18 06186 91759-0Kleinostheim 77,9 3,50 13,80 20 06027 46053-0Obernau 92,9 2,50 12,00 22 06028 99042-0Wallstadt 101,2 2,50 12,00 78 06022 65072-0Klingenberg 113,1 2,50 12,00 79 09372 93013-0Heubach 122,4 2,50 12,50 81 09371 90091-0Freudenberg 133,9 2,50 12,50 82 09375 91102-0Faulbach 147,1 2,50 12,10 18 09392 93060-0Eichel 160,5 2,50 12,50 20 09342 91105-0Lengfurt 174,5 2,50 12,50 22 09395 99061-0Rothenfels 185,9 2,50 12,50 78 09351 99065-110Steinbach 200,7 2,50 12,50 79 09351 99065-120Harrbach 219,5 2,50 12,50 81 09351 99065-130Himmelstadt 232,3 2,50 12,50 82 09351 99065-140Erlabrunn 241,2 2,50 12,50 18 0931 61993-110Würzburg 252,5 5,50 Bootstreppe 20 0931 61993-120Randersacker 258,9 2,50 12,50 22 0931 61993-130Goßmannsdorf 269,0 2,50 12,50 78 09331 2205Marktbreit 275,7 2,50 12,50 79 09332 8250Kitzingen 284,0 2,50 12,50 81 09321 31678Dettelbach 295,4 2,50 12,50 82 09324 1536Gerlachshausen(Wehr Volkach)311,4 W 2,50 12,50 18 09324 1590Wipfeld 316,3 2,50 12,50 20 09384 229Garstadt 323,5 2,50 12,50 22 09722 7420Schweinfurt 332,0 2,50 12,50 78 09721 69913Ottendorf 345,3 2,50 12,50 79 09727 219Knetzgau 359,8 2,50 12,50 81 09527 243Limbach 367,2 2,50 12,50 82 09522 375Viereth 380,7 --- --- 18 09503 24620WSD Süd
Funkkanal6.2 Main-Donau-KanalOrtsbezeichnung km Nutzbreite Nutzlänge FunkkanalTelefon-Nr.in min mBamberg 7,4 14,00 Bootstreppe 60 0951 17718Strullendorf 13,3 14,00 " 61 09543 1623Neuses (Wehr) 21,9 W 14,00 " --- ---Forchheim 25,9 14,00 " 62 09191 4481Hausen 32,9 14,00 " 63 09191 4666Erlangen 41,1 14,00 " 64 09131 480087 111Kriegenbrunn 48,7 14,00 " 65 09131 480087 211Nürnberg 69,1 14,00/18,00 " 66 09131 480087 311Eibach 72,8 2,50 Bootsschleppe 20 09131 480087 411Leerstetten 84,3 2,50 " 22 09170 1675Eckersmühlen 94,9 3,00 " 78 09174 2217Hilpoltstein 99,0 3,00 " 79 09174 1803Bachhausen 115,5 3,00 " 81 08462 1349Berching 122,5 3,00 " 82 08462 2110Dietfurt 135,3 3,00 " 18 08464 9089Riedenburg 150,8 4,00 20,00 20 09442 2940Kelheim 166,1 4,00 20,00 78 09441 125226.3 DonauOrtsbezeichnung km Nutzbreitein mNutzlängein mBad Abbach 2397,24,00 20,002,30 BootsgasseRegensburg 2379,74,00 20,002,30 BootsgasseTelefon-Nr.19 09405 127621 0941 85458Geisling 2354,3 --- Bootsschleppe 22 09481 1479Straubing (1) 18 09421 430701112327,7 2,30 Bootsschleppe(2)82 09421 43070112Kachlet 2230,6 --- Bootsschleppe 20 0851 95519211Jochenstein 2203,2 ---Bootsschleppeam re. Ufer22 08591 91198111Bemerkung:(1) Wirkungsbereich von Kanal 18 von km 2377 - km 2286(2) Wirkungsbereich von Kanal 82 von km 2312 - km 2270 (Station Deggendorf)WSD Süd21
7 Zuständige BehördenFür die Ordnung des Schiffsverkehrs einschließlich des Sportbootverkehrs auf den B<strong>und</strong>eswasserstraßenMain, Main-Donau-Kanal <strong>und</strong> Donau sind die Behörden der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong><strong>Schifffahrtsverwaltung</strong> des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der <strong>Wasser</strong>schutzpolizeien der Länder zuständig.7.1 Dienststellen der <strong>Wasser</strong>-7.1 <strong>und</strong> <strong>Schifffahrtsverwaltung</strong>des B<strong>und</strong>es<strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Süd,Wörthstraße 19, 97082 Würzburg,Telefon 0931 4105-0Telefax 0931 4105-380E-Mail: Poststelle@wsd-s.wsv.de<strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> SchifffahrtsämterAschaffenburgObernauer Straße 6,63739 Aschaffenburg,Telefon 06021 385-0,Telefax 06021 385-101E-Mail: Poststelle@wsa-ab.wsv.de(Main, Mündung bis Schleuse Rothenfels)SchweinfurtMainberger Straße 8,97422 Schweinfurt,Telefon 09721 206-0,Telefax 09721 206-101E-Mail: wsa@wsa-sw.wsv.de(Main, Schleuse Rothenfels bis Bamberg)NürnbergMarientorgraben 1,90402 Nürnberg,Telefon 0911 2000-0,Telefax 0911 2000-101E-Mail: Poststelle@wsa-n.wsv.de(Main-Donau-Kanal)RegensburgErlanger Straße 1,93059 RegensburgTelefon 0941 8109-0,Telefax 0941 8109-160E-Mail: Poststelle@WSA-R1.wsv.de(Donau)7.2 Dienststellen der <strong>Wasser</strong>schutzpolizei• Land HessenHessisches Bereitschaftspolizeipräsidium<strong>Wasser</strong>schutzpolizeiabteilungBiebricher Straße 1, 55252 Mainz-KastelTelefon 06134 1876-0,Telefax 06134 1876-19<strong>Wasser</strong>schutzpolizeistation WiesbadenMaaraue, 55252 Mainz-KastelTelefon 06134 55660,Telefax 06134 556640<strong>Wasser</strong>schutzpolizeistation FrankfurtLindleystraße 14 (Osthafen),60314 Frankfurt (Main)Telefon 069 9434590,Telefax 069 943459-50• Land Bayern<strong>Wasser</strong>schutzpolizeidirektion BayernRotterdamer Straße 2, 90451 NürnbergTelefon 0911 211-2482,Telefax 0911 211-2490<strong>Wasser</strong>schutzpolizeistation AschaffenburgWerftstraße 1, 63741 AschaffenburgTelefon 06021 857281,Telefax 06021 857-289(auch für den baden-württembergischen Teilder BWaStr Main zuständig)22WSD Süd
<strong>Wasser</strong>schutzpolizeistation LohrHauptstraße 52, 97816 LohrTelefon 09352 8741-56,Telefax 09352 8741-69(auch für den baden-württembergischen Teilder BWaStr Main zuständig)<strong>Wasser</strong>schutzpolizeistation WürzburgVeitshöchheimer Straße 3/R,97080 WürzburgTelefon 0931 457-1591,Telefax 0931 457-1599<strong>Wasser</strong>schutzpolizeistation SchweinfurtHafenstraße 20, 97424 SchweinfurtTelefon 09721 202281,Telefax 09721 202289<strong>Wasser</strong>schutzpolizeistation BambergLagerhausstr. 3b, 96052 BambergTelefon 0951 9129590,Telefax 0951 9129591<strong>Wasser</strong>schutzpolizeistation NürnbergRotterdamer Str. 2, 90451 NürnbergTelefon 0911 2112496,Telefax 0911 2112493<strong>Wasser</strong>schutzpolizeistation BeilngriesEichstätter Str. 3, 92339 BeilngriesTelefon 08461 6403155,Telefax 08461 6403159<strong>Wasser</strong>schutzpolizeistation RegensburgOsthafenstr. 5, 93055 RegensburgTelefon 0941 5062472,Telefax 0941 5062479<strong>Wasser</strong>schutzpolizeistation DeggendorfJosef-Wallner-Straße 2, 94469 DeggendorfTelefon 0991 3896145,Telefax 0991 32973<strong>Wasser</strong>schutzpolizeistation PassauRegensburger Str. 16, 94036 PassauTelefon 0851 9511570,Telefax 0851 9511591WSD Süd23
Impressum © WSD Süd 2006Herausgegeben von der<strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion SüdWörthstraße 19, 97082 WürzburgTel. 0931 4105-0RedaktionsteamDruckSchleunungdruck Marktheidenfeld24WSD Süd
GUTE FAHRT UND IMMER EINEHANDBREIT WASSER UNTERM KIELWÜNSCHT IHNEN DIEWASSER- UNDSCHIFFFAHRTSDIREKTION SÜDIN WÜRZBURG