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arbeitnehmerfoerderung - AK Burgenland - Arbeiterkammer

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ARBEITNEHMER-FÖRDERUNGZuschüsse und Beihilfen im <strong>Burgenland</strong>2013Ihr Starker Partner.bgld.arbeiterkammer.at


ImpressumMedieninhaber: Kammer für Arbeiter und Angestellte für das<strong>Burgenland</strong> • 7000 Eisenstadt, Wiener Straße 7, Telefon:02682 740-0, Titelfoto: Markus Schieder - Fotolia.comwww.bgld.arbeiterkammer.at, E-mail: akbgld@akbgld.at,Druck: Danek, Hornstein


6FahrtkostenzuschussBeim Fahrtkostenzuschuss des Landes handelt es sichum eine Beihilfe für Arbeitnehmer/innen mit Hauptwohnsitzim <strong>Burgenland</strong>, denen unverhältnismäßig hohe Aufwendungenzur Bewältigung der Entfernung zwischenWohnort und Arbeitsplatz entstehen.Mit 2013 wurde der Fahrtkostenkostenzuschusswesentlich erweitert und um ein kilometerabhänigesElement erweitert.Wann und wo ist der Antrag einzubringen?Der Fahrtkostenzuschuss selbst kann nur im Nachhineinfür ein Kalenderjahr beantragt werden. Der Antragmuss bis spätestens 30. April des Folgejahres eingelangtsein. Amt der Burgenländischen Landesregierung,Abteilung 6 - Hauptreferat II Förderwesen, Europaplatz1, 7000 Eisenstadt. WICHTIG: Auf der Homepagedes Landes www.burgenland.at kann der Antrag auchonline verfasst werden.Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?Diese Beihilfe kann gewährt werden, wenn:n der Weg vom Hauptwohnsitz zum Arbeitsplatz mindestens20 km beträgt (einfache Wegstrecke)n die Antragsteller/innen nicht im Bereich des VOR(Verkehrsverbundes Ostregion), SBV (VerkehrsverbundSüdburgenland), NBV (Verkehrsverbund Niederösterreich-<strong>Burgenland</strong>)oder ähnlichen vorgelagertenVerbundformen des öffentlichen Verkehrs pendeln(Ausnahmen: Schicht-, Wechsel- oder Nachtdienst bzw.Unzumutbarkeit des öffentlichen Verkehrsmittels)n der Hauptwohnsitz im <strong>Burgenland</strong> liegt


n Das monatliche Bruttoeinkommen beim Alleinverdienerdarf € 2.740,-- (+ 10 % für Ehepartner/in + 10 % fürjedes Kind, für welches Familienbeihilfe bezogen wird)bzw. das Familieneinkommen € 4.384,-- nicht übersteigen.7Wie hoch ist die Beihilfe?Die Beihilfe beträgt für die Entfernungen zwischenHauptwohnsitz und Arbeitsortn ab 20 km 100 Euro zuzüglich 2 Euro pro zusätzlichgefahrenen vollen Kilometern ab 25 km 188 Euro zuzüglich 2 Euro pro zusätzlichgefahrenen vollen Kilometern bei einer Entfernung ab 50 km EURO 249 Eurozuzüglich Euro 2 Euro pro zusätzlich gefahrenen vollenKilometern bei einer Entfernung ab 100 km EURO 373 Eurozuzüglich Euro 2 Euro pro zusätzlich gefahrenen vollenKilometerDienstfahrzeuge sind vom Fahrtkostenzuschuß ausgeschlossen.Die Distanzen werden mit dem Herold-Routenplaner errechnet.Beispiele:n Eine Angestellte (Alleinerzieherin, rund 1.600 Eurobrutto), die in einem Supermarkt in Neusiedl arbeitetund in Illmitz (24 Kilometer) wohnt, hat im Jahr 201275 Euro erhalten, ab 2013 bekommt sie 108 Euro.n Ein Arbeiter (Alleinverdiener, rund 2.400 Euro brutto),der in Eisensgtadt wohnt und in Wiener Neudorfarbeitet (41 Kilometer), hat 2012 184 Euro bekommen,ab 2013 erhält dieser 216 Euro


8Wo bekomme ich weitere Informationen?Amt der Burgenländischen LandesregierungAbteilung 6 - SozialwesenTel: 02682 600-2709 bzw. 2286E-Mail: post.abteilung6@bgld.gv.atWelche Beilagen müssen dem Antrag beigelegtwerden?n Nachweise über das Bruttoeinkommen des/derAntragstellers/in und dessen Ehepartner/in bzw. Lebensgefährten/inwie z.B. Jahreslohnzettel oder Lohn-/Einkommensteuerbescheid des Vorjahres, Arbeitslosen-bzw. Krankengeldbezugsnachweis, Karenzgeldbestätigung,Pensionsnachweis des Vorjahresn Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug derFamilienbeihilfe bei AlleinverdienerInnen/erzieherInnen


Wohnbeihilfe9Die Wohnbeihilfe des Landes wird im Rahmen derWohnbauförderung vergeben und soll eine Unterstützungim Falle einer unzumutbaren Belastung durchden Wohnungsaufwand sein.Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?Diese Beihilfe kann gewährt werden, wenn folgendeVoraussetzungen erfüllt sind:n eine unzumutbare Belastung durch den Wohnungsaufwandvorliegtn wenn es sich um eine Mietwohnung handeltn Haushaltseinkommen bis zum festgelegten Höchsteinkommenlaut Tabelle zur Wohnbeihilfen-Verordnung2008 (abrufbar unter http://www.e-government.bgld.gv.at/)n Vorliegen eines dringenden Wohnbedürfnisses undkeiner weiteren Wohnmöglichkeit. Die Begründungdes Hauptwohnsitzes ist nachzuweisenn österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgerbzw. diesen Gleichgestellte (z. B. EU-Bürgerinnenoder EU-Bürger)n Nutzfläche der Wohnung nicht mehr als 70 m²n leben im gemeinsamen Haushalt des FörderungswerbersKinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres,wobei bei Behinderten die Altersgrenze nichtanzuwenden ist, so erhöht sich die Nutzfläche um10 m² pro Kindn im Falle der Überschreitung der angemessenenNutzfläche wird die Wohnbeihilfe auf Basis der gesetzmäßigenNutzfläche berechnetn Verminderung des zumutbaren Wohnungsaufwandesum 30 % bei Familien ab drei Kindern, bei


10einem behinderten Kind im Familienverband und beiMinderung der Erwerbsfähigkeitn eine errechnete monatliche Wohnbeihilfe bis zu€ 10,-- wird nicht ausbezahltn maximale Wohnbeihilfe € 3 pro m² anerkannterNutzfläche.Wo bekomme ich weitere Informationen?Amt der Burgenländischen LandesregierungLandesamtsdirektion, Stabsstelle Raumordnung undWohnbauförderung, 7000 Eisenstadt, Europaplatz 1Tel. 02682 600 oder 057 600 (Lokaltarif) DW 2433Telefax: 02682 600 2060E-Mail: post.wbf@bgld.gv.atWelche Beilagen müssen dem Antrag beigelegtwerden?n Antragsformularn Gemeindeamtliche Bestätigung: ist eine erforderlicheBeilage zum Antrag und ist im Antragsformularbeinhaltet.n Einkommensbestätigung (Beilage)Formulare stehen im Internet auf www.burgenland.at (Wohnbauförderung) zum Download bereit, undliegen bei der Wohnbauförderungsstelle des Amtesder Burgenländischen Landesregierung und bei denGemeindeämtern auf.


Qualifikationsförderungszuschuss11Beim Qualifikationsförderungszuschuss handelt essich um einen Zuschuss für Arbeitnehmer/innen, Arbeitslose,Arbeitssuchende, Zivil- und Präsenzdienernund Lehrlinge mit Hauptwohnsitz im <strong>Burgenland</strong>. DieBildungsmaßnahme hat Qualifikationen zu vermitteln,die im Berufsleben zur Anwendung kommen oderVoraussetzung für eine Höherqualifizierung sind.Wiedereingliederungsförderung: Dabei handelt essich um Zuschüsse für die Weiterbildung von Frauen,die nach den Jahren der Kindererziehung und Haushaltsführungwieder ins Berufsleben eintreten wollen,deren Qualifikation sich jedoch aufgrund technischerund wirtschaftlicher Entwicklung verändert hat.Wann und wo ist der Antrag einzubringen?Der Antrag muss während oder bis spätestens vierMonate nach Ende des Kurses eingelangt sein. Einbringungsstelle:Amt der Burgenländischen Landesregierung,Abteilung 6 - Hauptreferat II Förderwesen,Europaplatz 1, 7000 EisenstadtWICHTIG: Auf der Homepage des Landes www.burgenland.at kann der Antrag auch online verfasstwerden.Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?Diese Beihilfe kann gewährt werden, wenn:n Arbeitnehmer/innen, Arbeitslose, Arbeitssuchende,Lehrlinge, Zivil- und Präsenzdiener Bildungsmaßnahmenabsolvieren, die der berufsorientierten Weiterbildungdienen.n Diese Weiterbildung hat Qualifikationen zu vermit-


12teln, die im Berufsleben zur Anwendung gelangenoder Voraussetzung für eine Höherqualifizierung sind.Es können Zuschüsse zu den direkten Kurs- bzw.Schulungskosten, die durch die Weiterbildung entstehen,gewährt werden.Das monatliche Bruttoeinkommen beim Alleinverdienerdarf € 2.740,-- (+ 10 % für Ehepartner/in + 10 % fürjedes Kind, für welches Familienbeihilfe bezogen wird)bzw. das Familieneinkommen € 4.384,-- nicht übersteigen.Wo bekomme ich weitere Informationen?Amt der Burgenländischen Landesregierung,Abteilung6 - Sozialwesen Tel: 02682 600-2286 E-Mail: post.abteilung6@bgld.gv.atWelche Beilagen müssen dem Antrag beigelegtwerden?n Nachweise über das monatliche Bruttoeinkommendes/der Antragstellers/in und dessen Ehepartner/inoder Lebensgefährten/in im Zeitraum der Bildungsmaßnahme.Unselbständig Erwerbstätige: Lohnzettel,Arbeitslosen- bzw. Krankengeldbezugsnachweis,Kinderbetreuungsgeldn Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug der FamilienbeihilfebeiAlleinverdienerInnen/erzieherInnenn Bestätigung der Kurskosten (z.B.: Zahlungsabschnitt- in Original)n Bestätigung des Arbeitgebers und Bestätigung desAusbildungsinstitutesn Nachweis über den erfolgreichen Abschluss derBildungsmaßnahme


Lehrlingsförderungszuschuss13Beim Lehrlingsförderungszuschuss handelt es sich umeinen Zuschuss für Lehrlinge und Anlehrlinge derenUnterhaltsverpflichtete (Vater/Mutter/Sachwalter/Vormund)oder der Lehrling selbst (volljährig und selbsteinen eigenen Haushalt führend) einen Hauptwohnsitzim <strong>Burgenland</strong> haben.NEU: Auch Jugendliche, die berufsvorbereitendeKurse ohne Lehrabschluss besuchen, können denZuschuss beantragen!Wann und wo ist der Antrag einzubringen?Der Antrag ist innerhalb von 2 Monaten ab Beginn desjeweiligen Lehrjahres zu stellen.Bei späterer Einbringungkönnen die Zuschüsse ab dem Monat der Antragstellunggewährt werden.Für jedes Lehrjahr mussam Beginn des Jahres neu angesucht werden.Einbringungsstelle: Amt der Burgenländischen Landesregierung,Abteilung 6 - Hauptreferat II Förderwesen,Europaplatz 1, 7000 EisenstadtWICHTIG: Auf der Homepage des Landes www.burgenland.at kann der Antrag auch online verfasstwerden.Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?Diese Beihilfe kann gewährt werden:n an Lehrlingeund Anlehrlinge (=Jugendliche, dieMaßnahmen zur Berufsvorbereitung besuchen)n an Absolventen/innen von berufsbildenden mittlerenSchulen und allgemeinbildenden höheren Schulen, dieeinen Lehrberuf erlernen


14n wenn der/die Antragsteller/in (Eltern bzw. Unterhaltsverpflichteteoder volljähriger Lehrling mit eigenemHaushalt) seinen Hauptwohnsitz im <strong>Burgenland</strong>hat.Das monatliche Bruttoeinkommen beim Alleinverdienerdarf € 2.740,-- (+ 10 % für Ehepartner/in + 10 %für jedes Kind, für welches Familienbeihilfe bezogenwird) bzw. das Familieneinkommen € 4.384,-- nichtübersteigen.Wo bekomme ich weitere Informationen?Amt der Burgenländischen LandesregierungAbteilung6 - Sozialwesen Tel: 02682 600 2709 oder 2611 E-Mail: post.abteilung6@bgld.gv.atWelche Beilagen müssen dem Antrag beigelegtwerden?n Nachweise über das Bruttoeinkommen aller Unterhaltsverpflichteten.Unselbständig Erwerbstätige: Jahreslohnzetteloder Lohn-/Einkommensteuerbescheiddes Vorjahres, Arbeitslosen- bzw. Krankengeldbezugsnachweis,Kinderbetreuungsgeldbestätigung,Pensionsnachweis des Vorjahres. SelbständigErwerbstätige:Umsatz- und Einkommenssteuerbescheiddes Vorjahres.Nicht buchführende Land- oderForstwirte:aktueller Einheitswertbescheidn Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug derFamilienbeihilfen Lehr- bzw. Ausbildungsvertrag


Wohnkostenzuschuss fürLehrlingeBeim Wohnkostenzuschuss für Lehrlinge handelt essich um einen Zuschuss für Lehrlinge deren Lehrplatzso weit vom Hauptwohnsitz entfernt ist, dass sie aufeinen Heimplatz oder ein Privatquartier angewiesensind und deren Unterhaltsverpflichtete (Vater/Mutter/Sachwalter/Vormund) oder der Lehrling selbst (volljährigund selbst einen eigenen Haushalt führend) einenHauptwohnsitz im <strong>Burgenland</strong> haben.Wann und wo ist der Antrag einzubringen?Der Antrag ist innerhalb von 2 Monaten ab Beginn desjeweiligen Lehrjahres zu stellen.Bei späterer Einbringungkönnen die Zuschüsse ab dem Monat der Antragstellunggewährt werden.Für jedes Lehrjahr mussam Beginn des Jahres neu angesucht werden.15Einbringungsstelle: Amt der Burgenländischen Landesregierung,Abteilung 6 - Hauptreferat II Förderwesen,Europaplatz 1, 7000 EisenstadtWICHTIG: Auf der Homepage des Landes www.burgenland.at kann der Antrag auch online verfasstwerden.Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?Diese Beihilfe kann gewährt werden, wenn:n der Lehrplatz so weit vom Hauptwohnsitz entferntist, dass der Lehrling auf einen Heimplatz oder einPrivatquartier angewiesen ist, wodurch zusätzlicheKosten entstehenn der/die Antragsteller/in (Eltern bzw. Unterhaltsverpflichteteoder volljähriger Lehrling mit eigenem Haushalt)seinen Hauptwohnsitz im <strong>Burgenland</strong> hat.


16Das monatliche Bruttoeinkommen beim Alleinverdienerdarf € 2.740,-- (+ 10 % für Ehepartner/in + 10 %für jedes Kind, für welches Familienbeihilfe bezogenwird) bzw. das Familieneinkommen € 4.384,-- nichtübersteigen.Wo bekomme ich weitere Informationen?Amt der Burgenländischen LandesregierungAbteilung6 - Soziales, Gesundheit, Familie und Sport Tel: 02682 600-2709 bzw. 2611 E-Mail: post.abteilung6@bgld.gv.atWelche Beilagen müssen dem Antrag beigelegtwerden?n Nachweise über das Bruttoeinkommen aller Unterhaltsverpflichteten.Unselbständig Erwerbstätige: Jahreslohnzetteloder Lohn-/Einkommensteuerbescheiddes Vorjahres, Arbeitslosen- bzw. Krankengeldbezugsnachweis,Karenzgeldbestätigung, Pensionsnachweisdes Vorjahres. Selbständig Erwerbstätige:UmsatzundEinkommenssteuerbescheid des Vorjahres.Nichtbuchführende Land- oder Forstwirte:aktueller Einheitswertbescheidn Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug derFamilienbeihilfen Lehr- bzw. Ausbildungsvertrag


Lehr- und Schulbeihilfeder <strong>AK</strong> <strong>Burgenland</strong>Für Kinder aus einkommensschwachen Familienvergibt die <strong>AK</strong> <strong>Burgenland</strong> Lehr- und Schulbeihilfen.Bezugsberechtigt sind die Eltern, wobei zumindestensein Elternteil im <strong>Burgenland</strong> beschäftigt und Mitgliedder <strong>AK</strong> <strong>Burgenland</strong> sein muss.17Welche Einkommensgrenzen gelten?Einen Antrag auf Beihilfe können stellen:n Familien, deren Nettoeinkommen monatlich €1.923,-- (Eltern + Kind) nicht übersteigt. Für jedesweitere Kind erhöht sich die Grenze um 10 % diesesBetrages n Familie mit 1 Kind € 1.923,-- netton Familie mit 2 Kindern € 2.115,30 netton Familie mit 3 Kindern € 2.307,60 netton Famillie mit 4 Kindern € 2.499,90 netton Familie mit 5 Kindern € 2.692,20 netto n Eltern von Schülern weiterführender Schulen ab der9. Schulstufe sowie Teilnehmer an einem Vorbereitungslehrgangfür die Erlangung der Qualifikation zumBesuch einer Fachhochschule. Bei der Berechnungdes Familieneinkommens bleiben Trennungsgelder,Fahrtkosten, Überstunden, Familienbeihilfe, etc. außerBetracht.<strong>AK</strong>-LehrbeihilfeSie beträgt monatlich 40,-- Euro und gelangt in Halbjahresratenzu je 240,-- Euro zur Auszahlung.Voraussetzungfür die Gewährung ist, dass kein Anspruch aufeine gleichartige Förderung von dritter Seite (Landesregierung,AMS und dergleichen) besteht.


18<strong>AK</strong>-SchulbeihilfeSie beträgt monatlich 35,-- Euro wird für 10 Monategewährt und ebenfalls 2 x pro Jahr ausbezahlt.Istder Schüler in einem Internat untergebracht, wirdder Heimkostenbeitrag bei der Berechnung desFamilieneinkommens in Abzug gebracht.Die <strong>AK</strong>-Schulbeihilfe wird auch für den 2. Bildungsweg gewährt!Achtung!Die <strong>AK</strong>-Lehr- oder Schulbeihilfe wirdnicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt derAntragstellung gewährt!Kontakt & Infos: <strong>AK</strong> <strong>Burgenland</strong>, Jutta Bellosits,02682 740; jutta.bellosits@akbgld.at


Schulstartgeld19Das Schulstartgeld besteht in der einmaligen Auszahlungvon 100,-- Euro und wird unabhängig von derHöhe des Familieneinkommens gewährt.Wann und wo ist der Antrag einzubringen?Das Kind muss seinen Hauptwohnsitz im <strong>Burgenland</strong>haben und erstmals die erste Klasse Volksschulebesuchen. Das Schulstartgeld kann nur einmal proSchulkind beantragt werden.Welche Beilagen müssen dem Antrag beigelegtwerden? Der Antrag hat eine Bestätigung der Schulleitungzu enthalten, dass das Kind erstmals die ersteKlasse Volksschule besucht.Wann und wo ist der Antrag einzubringen?Die Antragstellung muss durch die Erziehungsberechtigteoder den Erziehungsberechtigten erfolgen undbis spätestens 30. Juni des laufenden Schuljahreserfolgen.Einbringungsstelle: Amt der Burgenländischen Landesregierung,Abteilung 6 - Haupreferat Familie undKonsumentenschutz, Europaplatz 17000 Eisenstadt.Wo bekomme ich weitere Informationen?Amt der Burgenländischen LandesregierungAbteilung 6 - Haupreferat Familie und Konsumentenschutz;Telefon: 057 600 2675 E-Mail: post.familiekonsumentenschutz@bgld.gv.at


20KinderbonusDer Kinderbonus besteht in einer monatlichen Zuwendungund wird ab Antragstellung für Kinder vonder Geburt bis zum dritten Lebensjahr längstens aufdie Dauer von zwölf aufeinander folgenden Monatengewährt, sofern die Förderungsvoraussetzungen fürden gesamten Förderungszeitraum vorliegen.Antragstellung: von der Geburt bis zum 30. Lebensmonatsdes KindesHöhe der Förderung:monatlicher Bonusgewichtetes Pro-Kopf-Einkommen190,-- Euro 545,84 Euro160,-- Euro 655,05 Euro140,-- Euro 764,21 EuroWelche Einkommensgrenzen gelten?Das monatliche Familiennettoeinkommen dividiertdurch den Gewichtungsfaktor („gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen“: Berechnungsformeln unterwww.burgenland.at „Familienförderung“) darf dieHöchstgrenze von 764,21 Euro nicht übersteigen.Einbringungsstelle: Amt der Burgenländischen Landesregierung,Abteilung 6 - Haupreferat Familie undKonsumentenschutz, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt.Wo bekomme ich weitere Informationen?Amt der Burgenländischen LandesregierungAbteilung 6 - Haupreferat Familie und Konsumentenschutz;Telefon: 057 600 2675E-Mail: post.familie-kosumentenschutz@bgld.gv.at


Wohnbaudarlehender <strong>AK</strong> <strong>Burgenland</strong>21Für die Sanierung ihres Wohnraumes wie z. B. Fenstererneuerung,Wärmedämmung oder Heizungsumstellungenerhalten <strong>AK</strong>-Mitglieder 4.200,-- Euro. Es istjedoch darauf zu achten, dass 8 Jahre keine anderenWohnbauförderungen in Anspruch genommen wurden.Welche Einkommensgrenzen gelten?Die Einkommensverhältnisse müssen eine klagloseRückerstattung des Darlehens ermöglichen. Es geltenfolgende Einkommensgrenzen:n Alleinstehende € 2.108,-- netton Ehegatten bzw. Lebensgefährten € 3.271,--netton Familie mit 1 Kind € 3.634,-- netto Für jedes weitere Kind erhöht sich die Einkommensgrenzeum € 364,-- netto. Arbeitnehmer, die einhöheres Einkommen beziehen, erhalten kein Darlehen.Die Familienbeihilfe wird bei der Ermittlung derEinkommensgrenze nicht berücksichtigt.Anspruch auf das zinsenlose Wohnbaudarlehen haben<strong>AK</strong>-Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Antragstellungmindestens 5 Jahre bei einer <strong>Arbeiterkammer</strong> inÖsterreich zugehörig gewesen und bei der AntragstellungMitglied der <strong>Arbeiterkammer</strong> <strong>Burgenland</strong> sind.Die Richtlinien und das Antragsformular für das Wohnbaudarlehenstehen auf der Homepage der <strong>AK</strong> <strong>Burgenland</strong>unter bgld.arbeiterkammer.at zur Verfügung.Kontakt & Infos: <strong>AK</strong> <strong>Burgenland</strong>, Jutta Bellosits,02682 740; jutta.bellosits@akbgld.at


22<strong>AK</strong>-BildungsgutscheinDer <strong>AK</strong>-Bildungsgutschein gilt für ausgewählte EDVundSprachkurse sowie für Schulungen im Bereich derPersönlichkeitsbildung, die vom Berufsförderungsinstitut<strong>Burgenland</strong> angeboten werden.Es werden auch Kurse zur Vorbereitung auf dieBerufsreifeprüfung und Studienberechtigungsprüfunggefördert. Nach erfolgreichem Kursabschluss erhalten<strong>AK</strong>-Mitglieder von der <strong>Arbeiterkammer</strong> bares Geldzurück.Wer hat Anspruch auf den Bildungsgutschein?Alle burgenländischen <strong>AK</strong>-Mitglieder, das sind: Angestellte,ArbeiterInnen, Lehrlinge, ArbeitnehmerInnenin Elternkarenz, Arbeitslosengeld-BezieherInnen,Notstandshilfe-BezieherInnen, geringfügig Beschäftigte,Präsenz- und Zivildiener. Um Frauen denWiedereinstieg ins Berufsleben zu erleichtern, vergibtdie <strong>AK</strong> <strong>Burgenland</strong> den Bildungsgutschein auch anWiedereinsteigerinnen.Einlösung des <strong>AK</strong>-BildungsgutscheinsDer Bildungsgutschein kann nach erfolgreichemKursbesuch in der <strong>AK</strong>-Zentrale in Eisenstadt oderin den <strong>AK</strong>-Bezirksstellen eingelöst werden. Mit demGutschein erhalten <strong>AK</strong>-Mitglieder bis zu 100 Euro barauf die Hand.Jedes <strong>AK</strong>-Mitglied kann pro Jahr einen Bildungsgutscheineinlösen. Für die Erlangung des EuropäischenComputerführerscheins (ECDL) können mehrereGutscheine pro Jahr eingelöst werden.


Das gilt auch für die Erlangung einer europäischenSprachlizenz (ELL) und ebenso für die Vorbereitungskursezur Ablegung der Berufsreifeprüfung.23Kontakt & Infos: <strong>AK</strong> <strong>Burgenland</strong>, Sandra Schmidt,02682 740; sandra.schmidt@akbgld.atGeld zurück vom FinanzamtHunderte Millionen Euro lassen die Arbeitnehmerjedes Jahr beim Finanzamt liegen, weil sie die Arbeitnehmerveranlagungnicht machen. Dabei zahlt es sichaus: Jede Veranlagung bringt im Schnitt 200 Euro. Inmanchen Fällen sind 1.000 Euro und mehr drinnen.Mit den Tipps der <strong>Arbeiterkammer</strong> klappt die Arbeitnehmerveranlagungauch ganz einfach.Warum eine Arbeitnehmerveranlagung?Die Lohnsteuer wird so berechnet, als ob jemand dasganze Jahr über gleich verdient hat. Viele haben aberein schwankendes Einkommen, weil sie während desJahres zu arbeiten begonnen haben oder den Jobgewechselt haben. Bei der Arbeitnehmerveranlagungwird die Steuer neu berechnet und gleichmäßig übersJahr verteilt. Hat man zu viel bezahlt, gibt es Geldzurück vom Finanzamt.Die Arbeitnehmerveranlagung sollte auf jeden Fallmachen:n wer während des Jahres zu Arbeiten begonnen hat(nach der Schule, der Karenz oder Arbeitslosigkeit)n Lehrlingen wer während des Jahres unterschiedlich verdient


24hat (etwa durch Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit oderumgekehrt)n Alleinverdiener oder Alleinerziehern wer berufliche Ausgaben hatte, hohe Arztkostenoder Sonderausgaben, wie etwa Prämien für einePensionsversicherungn wer so wenig verdient und daher gar keine Steuernzahlt (unter € 1.205,- brutto/Monat), für den gibt es diesogenannte Negativsteuer – das heißt bis zu maximal110 Euro als Gutschrift vom Finanzamt.Dies trifft vor allem auf Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte,Ferialarbeiter oder Pflichtpraktikanten zu. Aber auchauf geringfügig Beschäftigte, die nachträglich einenSozialversicherungsbeitrag einzahlen müssen, umPensionsversicherungszeiten zu erwerben.Achtung: Pensionisten haben keinen Anspruch aufdiese Negativsteuer!Was zu tun istJede Arbeitnehmerin, jeder Arbeitnehmer kann dieArbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamtdurchführen. Dazu braucht man dasFormular L1 oder man macht die Veranlagung gleichüber finanzOnline. Achtung: Eine ArbeitnehmerInnenveranlagungkann man nicht nur für ein Jahr machen,sondern für insgesamt bis zu fünf Jahre zurück.


ARBEITERKAMMERBURGENLANDKontakt7000 EisenstadtWienerstraße 7Tel. 02682 740Fax: 02682 740-3107PräsidentAlfred Schreiner Klappe 3101Direktion Klappe 3111Arbeitsrecht ErstinformationKlappe 3928Sozialrecht Klappe 3941Insolvenzrecht Klappe 3181Steuern,Umwelt & Verkehr Klappe 3183BetriebsratsfondsrevisionenKlappe 3189Konsumentenberatung Klappe 3961Wirtschaftspolitik Klappe 3184Bildung Klappe 3161Junge ArbeitnehmerInnen Klappe 3161Bücherei Klappe 3163Öffentlichkeitsarbeit,Broschürenservice,Kartenservice Klappe 3141


Kontakt<strong>AK</strong>-BEZIRKSSTELLENDie <strong>Arbeiterkammer</strong>vor Ort7100 NeusiedlObere Hauptstraße 55,Tel.: 02167 8120Fax: 02167 2291 -32777350 OberpullendorfSpitalstraße 25,Tel.: 02612 42255Fax: 02612 42255 -34777400 OberwartLehargasse 5,Tel.: 03352 32588Fax: 03352 32588 -35777540 GüssingHauptstraße 59,Tel.: 03322 42755Fax: 03322 42755 - 36778380 JennersdorfBahnhofring 5Tel.: 03329 46255Fax: 03329 46255-3777


„Die kompetenten ExpertInnen der<strong>Arbeiterkammer</strong> <strong>Burgenland</strong> stehen Ihnen für alleFragen zum Arbeits-, Sozialrecht undKonsumentenschutz zur Verfügung!“Alfred Schreiner, <strong>AK</strong>-PräsidentKAMMER FÜR ARBEITER UNDANGESTELLTE FÜR DAS BURGENLANDWIENER STRASSE 7, 7000 EISENSTADT02682 740 • akbgld@akbgld.atbgld.arbeiterkammer.at

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