11.07.2015 Aufrufe

Preis- und Leistungsverzeichnis - Sparkasse Coburg - Lichtenfels

Preis- und Leistungsverzeichnis - Sparkasse Coburg - Lichtenfels

Preis- und Leistungsverzeichnis - Sparkasse Coburg - Lichtenfels

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Verwandeln Sie Ihre PDFs in ePaper und steigern Sie Ihre Umsätze!

Nutzen Sie SEO-optimierte ePaper, starke Backlinks und multimediale Inhalte, um Ihre Produkte professionell zu präsentieren und Ihre Reichweite signifikant zu maximieren.

<strong>Sparkasse</strong><strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong>Allgemeine Geschäftsbedingungen<strong>und</strong> besondere Bedingungen<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>


InhaltsübersichtsSehr geehrte K<strong>und</strong>in, sehr geehrter K<strong>und</strong>e,Sie erhalten eine Übersicht der für Ihre Geschäftsbeziehung relevanten K<strong>und</strong>enbedingungen <strong>und</strong> das <strong>Preis</strong>- <strong>und</strong><strong>Leistungsverzeichnis</strong> der <strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong> (Stand 01. Juli 2014).In dieser Broschüre können Bedingungen enthalten sein für Produkte, deren Nutzung Sie aktuell mit uns nichtvereinbart haben. In diesem Fall sind die entsprechenden K<strong>und</strong>enbedingungen für Sie gegenstandslos. Die Bedingungenentfalten erst im Zusammenhang mit den jeweiligen Produktverträgen (z. B. Rahmenvereinbarung fürdas Online-Banking) ihre Wirkung.Folgende Abschnitte sind enthalten:– Allgemeine Geschäftsbedingungen– Bedingungen für das Online-Banking– Bedingungen für das Telefon-Banking– Bedingungen für die Nutzung des Elektronischen Postfachs– Bedingungen für die Nutzung des Elektronischen Kontoauszugs– Bedingungen für die Nutzung der elektronischen Kreditkarteninformationen (Kreditkarte online)– Bedingungen für die Nutzung von Kontoauszugsdruckern– Bedingungen für den Überweisungsverkehr– Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren– Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren– Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren– Bedingungen für die <strong>Sparkasse</strong>nCard– Bedingungen für die <strong>Sparkasse</strong>n-K<strong>und</strong>enkarte– Bedingungen für die MasterCard/Visa Card– Bedingungen für die MasterCard Prepaid/Visa Prepaid– Bedingungen für den Scheckverkehr– Bedingungen für Geldmarktkonten– Bedingungen für den Sparverkehr (einschließlich SB-Sparverkehr)– Bedingungen für Wertpapiergeschäfte– Informationen über Kosten <strong>und</strong> Sicherheitsleistungen– Informationen über die Sicherungseinrichtungen der Deutschen <strong>Sparkasse</strong>norganisation– <strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong> der <strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong>Ihre<strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong><strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong> Seite 1 von 1 Stand 07.2014


Allgemeine GeschäftsbedingungenGr<strong>und</strong>lagen der Geschäftsbeziehung zwischen K<strong>und</strong>e <strong>und</strong> <strong>Sparkasse</strong>Fassung März 2014<strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong>Markt 2 - 3, 96450 <strong>Coburg</strong>InhaltsverzeichnisAllgemeinesNr. 1 Gr<strong>und</strong>lagen der GeschäftsbeziehungNr. 2 Änderungen der Geschäftsbedingungen<strong>und</strong> von ZahlungsdiensterahmenverträgenNr. 3 BankauskünfteNr. 4 Vertretungs- <strong>und</strong> VerfügungsbefugnisseNr. 5 Legitimationsurk<strong>und</strong>enNr. 6 Rechtswahl, Gerichtsstand, ErfüllungsortKontokorrentkonten <strong>und</strong> andere GeschäfteNr. 7 Kontokorrent, RechnungsabschlussNr. 8 Korrektur fehlerhafter GutschriftenNr. 9 Gutschriften <strong>und</strong> Einlösung von EinzugspapierenNr. 10 Auftragsbestätigung vor AusführungNr. 11 Aufrechnung <strong>und</strong> VerrechnungNr. 12 Konten in ausländischer WährungNr. 13 Leistungsbefreiung bei Geschäftenin ausländischer WährungNr. 14 Geldeingang in ausländischer WährungNr. 15 WechselkursNr. 16 EinlagengeschäftEntgelte <strong>und</strong> AufwendungenNr. 17 Zinsen <strong>und</strong> EntgelteNr. 18 Ersatz von AufwendungenPflichten <strong>und</strong> Haftung von <strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong> K<strong>und</strong>eNr. 19 Haftung der <strong>Sparkasse</strong>Nr. 20 Mitwirkungs- <strong>und</strong> Sorgfaltspflichten des K<strong>und</strong>enAGB-Pfandrecht, Nachsicherung, SicherheitenfreigabeNr. 21 Pfandrecht, SicherungsabtretungNr. 22 Nachsicherung <strong>und</strong> FreigabeEinzugspapiereNr. 23 Inkasso im EinzugsgeschäftNr. 24 Vorlegungsfrist, EilmittelNr. 25 Sicherungsrechte im EinzugsgeschäftAuflösung der GeschäftsbeziehungNr. 26 KündigungsrechtNr. 27 Weitergeltung der Allgemeinen GeschäftsbedingungenNr. 28 Schutz der Einlagen durch InstitutssicherungAllgemeinesNr. 1 Gr<strong>und</strong>lagen der Geschäftsbeziehung(1) Geschäftsbeziehung als VertrauensverhältnisDie Geschäftsbeziehung zwischen dem K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> der <strong>Sparkasse</strong> istdurch die Besonderheiten des Bankgeschäfts <strong>und</strong> ein besonderes Vertrauensverhältnisgeprägt. Der K<strong>und</strong>e kann sich darauf verlassen, dassdie <strong>Sparkasse</strong> seine Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannsausführt <strong>und</strong> das Bankgeheimnis wahrt.(2) Allgemeine <strong>und</strong> besondere GeschäftsbedingungenFür die Geschäftsbeziehung gelten ergänzend zu den einzelvertraglichenVereinbarungen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Füreinzelne Geschäftszweige gelten ergänzend oder abweichend besondereBedingungen, z. B. für die Bereiche des Zahlungsverkehrs, des Sparverkehrs<strong>und</strong> der Wertpapiergeschäfte; diese werden beim Vertragsabschluss(etwa bei der Kontoeröffnung) oder bei der Erteilung von Aufträgenmit dem K<strong>und</strong>en vereinbart.Nr. 2 Änderungen der Geschäftsbedingungen <strong>und</strong> von ZahlungsdiensterahmenverträgenBlindtext(1) Angebot der <strong>Sparkasse</strong>Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der besonderenBedingungen oder von Zahlungsdiensterahmenverträgen sowie die Einführungzusätzlicher Bedingungen werden dem K<strong>und</strong>en spätestens zweiMonate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in derjeweils gesetzlich zugelassenen Form angeboten.Anwendung, soweit abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Satz 1gilt nicht für Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten oder vonZahlungsdiensterahmenverträgen.Nr. 3 Bankauskünfte(1) Inhalt von BankauskünftenBankauskünfte sind allgemein gehaltene Feststellungen <strong>und</strong> Bemerkungenüber die wirtschaftlichen Verhältnisse von K<strong>und</strong>en, deren Kreditwürdigkeit<strong>und</strong> Zahlungsfähigkeit. Betragsmäßige Angaben über Kontostände,Sparguthaben, Depot- oder sonstige der <strong>Sparkasse</strong> anvertrauteVermögenswerte sowie Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht.(2) Voraussetzungen für die AuskunftserteilungDie <strong>Sparkasse</strong> darf Bankauskünfte über juristische Personen <strong>und</strong> im Handelsregistereingetragene Kaufleute erteilen, sofern sich die Anfrage aufderen geschäftliche Tätigkeit bezieht <strong>und</strong> der <strong>Sparkasse</strong> keine anderslautende Weisung des K<strong>und</strong>en vorliegt. In allen anderen Fällen darf die<strong>Sparkasse</strong> Bankauskünfte nur erteilen, wenn der K<strong>und</strong>e dem allgemeinoder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. Bankauskünfte erhaltennur eigene K<strong>und</strong>en sowie andere Kreditinstitute für deren eigene Zwecke<strong>und</strong> die ihrer K<strong>und</strong>en; sie werden nur erteilt, wenn der Anfragende einberechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft darlegt.(3) Schriftliche BestätigungBei mündlichen Auskünften über Kreditwürdigkeit <strong>und</strong> Zahlungsfähigkeitbehält sich die <strong>Sparkasse</strong> eine unverzügliche schriftliche Bestätigung vor,deren Inhalt von diesem Zeitpunkt an maßgeblich ist.182 104.000 D1 (Fassung März 2014) - v4.2© Deutscher <strong>Sparkasse</strong>nverlag - EHP 0540 300.06(2) Zustimmung zu ÄnderungenDie Zustimmung des K<strong>und</strong>en zum Angebot der <strong>Sparkasse</strong> gilt als erteilt,wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt desWirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkungwird ihn die <strong>Sparkasse</strong> in ihrem Angebot besonders hinweisen.Die <strong>Sparkasse</strong> wird dann die geänderte Fassung der AllgemeinenGeschäftsbedingungen, die geänderten besonderen Bedingungen,den geänderten Zahlungsdiensterahmenvertrag bzw. die zusätzlich eingeführtenBedingungen der weiteren Geschäftsbeziehung zugr<strong>und</strong>e legen.(3) Sonderkündigungsrecht bei Änderungen von Bedingungen zuZahlungsdiensten oder von ZahlungsdiensterahmenverträgenWerden dem K<strong>und</strong>en Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten(z. B. Überweisungsbedingungen) oder von Zahlungsdiensterahmenverträgenangeboten, kann er den von den Änderungen betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertragvor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt desWirksamwerdens der Änderungen auch fristlos <strong>und</strong> kostenfrei kündigen.Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die <strong>Sparkasse</strong> in ihrem Angebotbesonders hinweisen.(4) Abweichende VereinbarungenDas Änderungsverfahren gemäß Absatz 1 <strong>und</strong> Absatz 2 findet keineBlindtextNr. 4 Vertretungs- <strong>und</strong> Verfügungsbefugnisse(1) BekanntgabeDer <strong>Sparkasse</strong> bekannt gegebene Vertretungs- oder Verfügungsbefugnissegelten, bis ihr eine Mitteilung über das Erlöschen oder eine Änderungschriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronischeKommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Online-Banking),auf diesem Wege zugeht, es sei denn, diese Umstände sind der <strong>Sparkasse</strong>bekannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt. Dies gilt auch,wenn die Befugnisse in einem öffentlichen Register eingetragen sind <strong>und</strong>eine Änderung veröffentlicht ist.(2) Mangel in der Geschäftsfähigkeit des VertretersDer K<strong>und</strong>e trägt den Schaden, der daraus entstehen sollte, dass die<strong>Sparkasse</strong> von einem eintretenden Mangel in der Geschäftsfähigkeitseines Vertreters unverschuldet keine Kenntnis erlangt.Nr. 5 Legitimationsurk<strong>und</strong>en(1) ErbnachweisNach dem Tod des K<strong>und</strong>en hat derjenige, der sich gegenüber der <strong>Sparkasse</strong>auf die Rechtsnachfolge des K<strong>und</strong>en beruft, der <strong>Sparkasse</strong> seineerbrechtliche Berechtigung nachzuweisen.Seite 1 von 5


Allgemeine Geschäftsbedingungen 2182 104.000 D1 (Fassung März 2014) - v4.2(2) Leistungsbefugnis der <strong>Sparkasse</strong>Die <strong>Sparkasse</strong> ist berechtigt, die in einer Ausfertigung oder beglaubigtenAbschrift eines eröffneten Testaments oder Erbvertrags des K<strong>und</strong>en alsErbe oder Testamentsvollstrecker bezeichneten Personen als Berechtigteanzusehen, insbesondere sie verfügen zu lassen <strong>und</strong> mit befreiender Wirkungan sie zu leisten. Dies gilt nicht, wenn der <strong>Sparkasse</strong> die Unrichtigkeitoder Unwirksamkeit dieser Urk<strong>und</strong>en bekannt oder infolge Fahrlässigkeitnicht bekannt geworden ist.(3) Sonstige ausländische Urk<strong>und</strong>enWerden der <strong>Sparkasse</strong> ausländische Urk<strong>und</strong>en als Ausweis der Personoder zum Nachweis einer Berechtigung vorgelegt, so wird sie prüfen, obdie Urk<strong>und</strong>en zum Nachweis geeignet sind. Sie haftet jedoch für derenEignung, Wirksamkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit sowie für deren richtige Übersetzung<strong>und</strong> Auslegung nur bei Fahrlässigkeit oder wenn die Urk<strong>und</strong>einsgesamt gefälscht ist. Im vorstehenden Rahmen kann die <strong>Sparkasse</strong>die in den Urk<strong>und</strong>en als Berechtigte bezeichneten Personen als berechtigtansehen, insbesondere sie verfügen lassen <strong>und</strong> mit befreiender Wirkungan sie leisten.Nr. 6 Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort(1) Deutsches RechtAuf die Geschäftsbeziehung findet deutsches Recht Anwendung, soferndem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.(2) ErfüllungsortErfüllungsort für die <strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong> den K<strong>und</strong>en ist der Sitz der <strong>Sparkasse</strong>.Text(3) GerichtsstandIst der K<strong>und</strong>e ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichenRechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann die <strong>Sparkasse</strong>an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen <strong>und</strong> nur an diesemGerichtsstand verklagt werden.Kontokorrentkonten <strong>und</strong> andere GeschäfteNr. 7 Kontokorrent, Rechnungsabschluss(1) KontokorrentDie <strong>Sparkasse</strong> führt ein Konto zur Abwicklung des laufenden Geschäfts<strong>und</strong>Zahlungsverkehrs (Girokonto) als Kontokorrent im Sinne des § 355des Handelsgesetzbuches (Konto in laufender Rechnung).(2) RechnungsabschlussSoweit nichts anderes vereinbart ist, erteilt die <strong>Sparkasse</strong> jeweils zumEnde eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss. Bei Vorliegeneines berechtigten Interesses einer der Vertragsparteien wird der Rechnungsabschlussauch zu sonstigen Terminen erteilt.(3) Einwendungen gegen den RechnungsabschlussEinwendungen gegen Rechnungsabschlüsse müssen der <strong>Sparkasse</strong>schriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronischeKommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Online-Banking), aufdiesem Weg zugehen. Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungengegen Rechnungsabschlüsse unverzüglich zu erheben (Nr. 20 Absatz 1Buchst. g), gelten diese als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf vonsechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochenwird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die <strong>Sparkasse</strong>wird den K<strong>und</strong>en bei Erteilung des Rechnungsabschlusses aufdiese Folgen besonders hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeitheraus, so können sowohl der K<strong>und</strong>e als auch die <strong>Sparkasse</strong> eineRichtigstellung aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher Ansprüche verlangen.Nr. 8 Korrektur fehlerhafter Gutschriften(1) Stornobuchung vor RechnungsabschlussGutschriften, die ohne einen verpflichtenden Auftrag gebucht werden(z. B. wegen Irrtums, Schreibfehlers), darf die <strong>Sparkasse</strong> bis zum nächstenRechnungsabschluss durch einfache Buchung rückgängig machen(Stornobuchung), soweit ihr ein Rückforderungsanspruch gegen denK<strong>und</strong>en zusteht.(2) Korrekturbuchung nach RechnungsabschlussDen Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 kann die <strong>Sparkasse</strong> auchnoch nach Rechnungsabschluss durch Korrekturbuchung geltendmachen, wenn sie die fehlerhafte Gutschrift nicht mehr rechtzeitig vordiesem Zeitpunkt festgestellt hat. Bei Widerspruch des K<strong>und</strong>en wird die<strong>Sparkasse</strong> die Korrekturbuchung rückgängig <strong>und</strong> ihren Anspruch anderweitiggeltend machen.(3) KennzeichnungStorno- <strong>und</strong> Korrekturbuchungen werden im Kontoauszug gekennzeichnet.TextNr. 9 Gutschriften <strong>und</strong> Einlösung von Einzugspapieren(1) Gutschriften „Eingang vorbehalten“Schreibt die <strong>Sparkasse</strong> den Gegenwert von Schecks, Lastschriften oderanderen Einzugspapieren schon vor ihrer Einlösung gut, so geschiehtdies unter dem Vorbehalt der Einlösung <strong>und</strong> des Einganges des Gegenwertes(E. v.-Gutschrift). Das gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriftenoder anderen Einzugspapiere bei der <strong>Sparkasse</strong> selbst zahlbarsind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder geht der<strong>Sparkasse</strong> der Gegenwert aus einem Einzugspapier nicht zu, so machtsie die Gutschrift gemäß Nr. 23 Absatz 2 dieser AGB rückgängig, <strong>und</strong>zwar auch nach einem zwischenzeitlich erfolgten Rechnungsabschluss.(2) EinlösungSchecks <strong>und</strong> andere Einzugspapiere sind erst eingelöst, wenn die Belastungsbuchungnicht bis zum Ablauf des übernächsten Bankarbeitstages 1rückgängig gemacht wird. Sie sind auch eingelöst, wenn die <strong>Sparkasse</strong>ihren Einlösungswillen schon vorher Dritten gegenüber erkennbar bek<strong>und</strong>ethat (z. B. durch Bezahltmeldung). Für Lastschriften gelten die Einlösungsregelnin den hierfür vereinbarten besonderen Bedingungen. Überdie Abrechnungsstelle der Deutschen B<strong>und</strong>esbank eingezogene Scheckssind eingelöst, wenn sie nach deren Geschäftsbedingungen nicht mehrzurückgegeben werden können. Barschecks sind mit Zahlung an denScheckvorleger eingelöst.Nr. 10 Auftragsbestätigung vor AusführungBei telefonischen oder auf anderen technischen Wegen erteilten sowiebei nicht unterschriebenen Aufträgen behält sich die <strong>Sparkasse</strong> dieunverzügliche Einholung einer Bestätigung vor Auftragsausführung vor.Nr. 11 Aufrechnung <strong>und</strong> Verrechnung(1) Aufrechnung durch den K<strong>und</strong>enDer K<strong>und</strong>e darf Forderungen gegen die <strong>Sparkasse</strong> nur insoweit aufrechnen,als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestelltsind.(2) Verrechnung durch die <strong>Sparkasse</strong>Die <strong>Sparkasse</strong> darf bestimmen, auf welche von mehreren fälligen ForderungenZahlungseingänge, die zur Begleichung sämtlicher Forderungennicht ausreichen, zu verrechnen sind. Dies gilt nicht, soweit der K<strong>und</strong>eanderes bestimmt hat oder eine andere Verrechnung gesetzlich zwingendvorgeschrieben ist.Nr. 12 Konten in ausländischer WährungKonten in ausländischer Währung dienen ausschließlich zur bargeldlosenAbwicklung von Zahlungen an den K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> von Verfügungen desK<strong>und</strong>en in ausländischer Währung.Nr. 13 Leistungsbefreiung bei Geschäften in ausländischer WährungDie Verpflichtung der <strong>Sparkasse</strong> zur Ausführung einer Verfügung zulasteneines Guthabens in ausländischer Währung oder zur Erfüllung einerVerbindlichkeit in ausländischer Währung ist in dem Umfang <strong>und</strong> solangeausgesetzt, wie die <strong>Sparkasse</strong> in der Währung, auf die das Guthabenoder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmenoder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränktverfügen kann. In dem Umfang <strong>und</strong> solange diese Maßnahmen oderEreignisse andauern, ist die <strong>Sparkasse</strong> auch nicht zu einer Erfüllung aneinem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderenWährung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet.Die Verpflichtung der <strong>Sparkasse</strong> zur Ausführung einer Verfügungzulasten eines Guthabens in ausländischer Währung ist dagegennicht ausgesetzt, wenn die <strong>Sparkasse</strong> diese vollständig im eigenen Hausausführen kann. Das Recht des K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> der <strong>Sparkasse</strong>, fälligegegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen,bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.Nr. 14 Geldeingang in ausländischer WährungGeldbeträge in ausländischer Währung darf die <strong>Sparkasse</strong> mangels ausdrücklichergegenteiliger Weisung des K<strong>und</strong>en in Euro gutschreiben,sofern sie nicht für den K<strong>und</strong>en ein Konto in der betreffenden Währungführt.Nr. 15 WechselkursDie Bestimmung des Wechselkurses bei Geschäften in ausländischerWährung ergibt sich aus dem <strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>. Bei Zahlungsdienstengilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.Nr. 16 EinlagengeschäftMangels abweichender Vereinbarungen sind Einlagen ohne Kündigungfällig (täglich fällige Gelder). Täglich fällige Gelder werden mit dem jeweiligenZinssatz, den die <strong>Sparkasse</strong> für Einlagen dieser Art zahlt, verzinst;dieser Zinssatz wird durch Aushang bekannt gemacht. Für die Zinsberechnungbei Einlagen wird jeder Monat zu 30 Tagen gerechnet.Seite 2 von 5


Allgemeine Geschäftsbedingungen 3182 104.000 D1 (Fassung März 2014) - v4.2Entgelte <strong>und</strong> AufwendungenNr. 17 Zinsen <strong>und</strong> Entgelte(1) Zinsen <strong>und</strong> Entgelte im Geschäftsverkehr mit VerbrauchernDie Höhe der Zinsen <strong>und</strong> Entgelte für die im Geschäftsverkehr mit Verbrauchernüblichen Kredite <strong>und</strong> Leistungen ergibt sich aus dem <strong>Preis</strong>aushang<strong>und</strong> ergänzend aus dem <strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>. Wenn einVerbraucher einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführteLeistung in Anspruch nimmt <strong>und</strong> dabei keine abweichende Vereinbarunggetroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im <strong>Preis</strong>aushang oder<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong> angegebenen Zinsen <strong>und</strong> Entgelte.(2) Zinsen <strong>und</strong> Entgelte außerhalb des Geschäftsverkehrs mitVerbrauchernAußerhalb des Geschäftsverkehrs mit Verbrauchern bestimmen sich dieZinsen <strong>und</strong> Entgelte für in Anspruch genommene Kredite <strong>und</strong> Leistungennach der getroffenen Vereinbarung, ergänzend nach dem <strong>Preis</strong>- <strong>und</strong><strong>Leistungsverzeichnis</strong> in der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme geltendenFassung.(3) Entgelte für sonstige LeistungenFür Leistungen, die nicht Gegenstand einer Vereinbarung oder im <strong>Preis</strong>aushangbzw. im <strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong> aufgeführt sind <strong>und</strong> dieim Auftrag des K<strong>und</strong>en oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbrachtwerden <strong>und</strong> die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütungzu erwarten sind, kann die <strong>Sparkasse</strong> ein nach Maßgabe dergesetzlichen Bestimmungen angemessenes Entgelt verlangen.(4) Nicht entgeltpflichtige TätigkeitenFür Tätigkeiten, zu deren Erbringung die <strong>Sparkasse</strong> bereits gesetzlichoder aufgr<strong>und</strong> einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sieim eigenen Interesse erbringt, wird die <strong>Sparkasse</strong> kein Entgelt berechnen,es sei denn, es ist gesetzlich zulässig <strong>und</strong> wird nach Maßgabe dergesetzlichen Regelungen erhoben.(5) Änderung von Zinsen, Kündigungsrecht des K<strong>und</strong>en beiErhöhungDie Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderlichen Zinssatzerfolgt aufgr<strong>und</strong> der jeweiligen Kreditvereinbarungen mit dem K<strong>und</strong>en.Die <strong>Sparkasse</strong> wird dem K<strong>und</strong>en Änderungen von Zinsen mitteilen. Beieiner Erhöhung kann der K<strong>und</strong>e, sofern nichts anderes vereinbart ist, diedavon betroffene Kreditvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nachder Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigtder K<strong>und</strong>e, so werden die erhöhten Zinsen für die gekündigte Kreditvereinbarungnicht zugr<strong>und</strong>e gelegt. Eine Kündigung des K<strong>und</strong>en gilt alsnicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zweierWochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.(6) Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft inAnspruch genommenen LeistungenÄnderungen von Entgelten für Hauptleistungen, die vom K<strong>und</strong>en imRahmen der Geschäftsbeziehung typischerweise dauerhaft in Anspruchgenommen werden (z. B. Depotführung), oder Änderungen von Entgeltenim Rahmen von Zahlungsdiensterahmenverträgen werden dem K<strong>und</strong>enspätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdensin Textform angeboten. Hat der K<strong>und</strong>e mit der <strong>Sparkasse</strong> imRahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationswegvereinbart (z. B. das Online-Banking), können die Änderungen auchauf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des K<strong>und</strong>en giltals erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunktdes Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf dieseGenehmigungswirkung wird ihn die <strong>Sparkasse</strong> in ihrem Angebot besondershinweisen. Werden dem K<strong>und</strong>en Änderungen angeboten, kann erden von den Änderungen betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenenZeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos <strong>und</strong> kostenfreikündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die <strong>Sparkasse</strong> inihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der K<strong>und</strong>e, wird das geänderteEntgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugr<strong>und</strong>egelegt.(7) Besonderheiten bei VerbraucherdarlehensverträgenBei Verbraucherdarlehensverträgen richten sich die Zinsen <strong>und</strong> Entgeltenach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen sowie ergänzend nachden gesetzlichen Vorschriften.(8) Besonderheiten bei Zahlungsdiensteverträgen mit VerbrauchernBei Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern richten sich die Entgeltenach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen <strong>und</strong> besonderenBedingungen. Soweit dort keine Regelung getroffen ist, gelten dieAbsätze 1 <strong>und</strong> 4 sowie – für die Änderung jeglicher Entgelte bei Zahlungsdiensterahmenverträgen(z. B. Girovertrag) – Absatz 6.Nr. 18 Ersatz von AufwendungenDer Ersatz von Aufwendungen der <strong>Sparkasse</strong> richtet sich nach dengesetzlichen Vorschriften.Pflichten <strong>und</strong> Haftung von <strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong> K<strong>und</strong>eNr. 19 Haftung der <strong>Sparkasse</strong>(1) Haftung für VerschuldenDie <strong>Sparkasse</strong> haftet für eigenes Verschulden sowie das Verschuldenvon Personen, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gegenüberdem K<strong>und</strong>en bedient, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen, denbesonderen Bedingungen oder aus einzelvertraglichen Regelungenetwas Abweichendes ergibt. Haftet die <strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong> ist ein Schadennicht ausschließlich von der <strong>Sparkasse</strong> verursacht oder verschuldet, sorichtet sich die Verpflichtung zum Schadensersatz nach den Gr<strong>und</strong>sätzendes Mitverschuldens, § 254 Bürgerliches Gesetzbuch.(2) Haftung für DritteDie <strong>Sparkasse</strong> darf Aufträge bei Fehlen einer gegenteiligen Weisungganz oder teilweise auf Dritte zur selbstständigen Erledigung übertragen,soweit dies unter Berücksichtigung der Art des Auftrages <strong>und</strong> der Interessenvon <strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong> K<strong>und</strong>e erforderlich erscheint. In diesen Fällenbeschränken sich die Verpflichtung <strong>und</strong> Haftung der <strong>Sparkasse</strong> auf dieWeiterleitung des Auftrags einschließlich sorgfältiger Auswahl <strong>und</strong> Unterweisungdes Dritten.(3) Haftung bei höherer GewaltDie <strong>Sparkasse</strong> haftet nicht für Schäden, die durch Störung ihres Betriebs(z. B. Bombendrohung, Banküberfall), insbesondere infolge von höhererGewalt (z. B. von Kriegs- <strong>und</strong> Naturereignissen) sowie infolge von sonstigen,von ihr nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z. B. Streik, Aussperrung,Verkehrsstörung) verursacht sind oder die durch Verfügungen vonhoher Hand des In- <strong>und</strong> Auslands eintreten.Nr. 20 Mitwirkungs- <strong>und</strong> Sorgfaltspflichten des K<strong>und</strong>en(1) Gr<strong>und</strong>satzDie <strong>Sparkasse</strong> führt die Aufträge des K<strong>und</strong>en mit der Sorgfalt einesordentlichen Kaufmanns aus. Für den K<strong>und</strong>en bestehen seinerseitsbesondere Mitwirkungs- <strong>und</strong> sonstige Sorgfaltspflichten, insbesonderefolgende Pflichten:a) Mitteilung wesentlicher Angaben <strong>und</strong> ÄnderungenDer <strong>Sparkasse</strong> sind unverzüglich schriftlich oder, wenn im Rahmen derGeschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbartwurde (z. B. Online-Banking), auf diesem Wege alle für die Geschäftsbeziehungwesentlichen Tatsachen anzuzeigen, insbesondere Änderungendes Namens, der Anschrift, des Personenstandes, der Verfügungs- oderVerpflichtungsfähigkeit des K<strong>und</strong>en (z. B. Eheschließung, Eingehung einerLebenspartnerschaft, Änderung des Güterstandes) oder der für ihn zeichnungsberechtigtenPersonen (z. B. nachträglich eingetretene Geschäftsunfähigkeiteines Vertreters oder Bevollmächtigten) sowie Änderungendes wirtschaftlich Berechtigten oder der der <strong>Sparkasse</strong> bekannt gegebenenVertretungs- oder Verfügungsbefugnisse (z. B. Vollmachten, Prokura).Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen in öffentlichenRegistern eingetragen <strong>und</strong> veröffentlicht werden. Die Namen der für denK<strong>und</strong>en vertretungs- oder verfügungsbefugten Personen sind der <strong>Sparkasse</strong>mit eigenhändigen Unterschriftsproben auf den Vordrucken der<strong>Sparkasse</strong> bekannt zu geben. Darüber hinaus können sich weitergehendegesetzliche Mitteilungspflichten, insbesondere aus dem Geldwäschegesetzergeben.b) Eindeutige Angaben bei Aufträgen <strong>und</strong> WeisungenAufträge <strong>und</strong> Weisungen jeder Art müssen den Inhalt des Geschäftszweifelsfrei erkennen lassen. Abänderungen <strong>und</strong> Bestätigungen müssenals solche gekennzeichnet sein. Bei Zahlungsaufträgen hat der K<strong>und</strong>einsbesondere auf richtige, vollständige, unmissverständliche <strong>und</strong> leserlicheAngaben, vor allem der Kontonummer <strong>und</strong> Bankleitzahl oder IBAN 2<strong>und</strong> BIC 3 zu achten.c) Sorgfalt bei besonderer AuftragsübermittlungBei telefonischen oder auf anderen technischen Wegen erteilten Aufträgenoder Weisungen hat der K<strong>und</strong>e dafür zu sorgen, dass sich keineÜbermittlungsfehler, Missverständnisse, Missbräuche <strong>und</strong> Irrtümer ergeben.d) Verwendung von VordruckenFür bestimmte Geschäfte, insbesondere im Scheck- <strong>und</strong> Lastschriftverkehr,bei Barabhebungen, Überweisungen, sind die von der <strong>Sparkasse</strong>zugelassenen Vordrucke zu verwenden.e) Ausdrücklicher Hinweis bei besonderer WeisungBesondere Weisungen für die Ausführung von Aufträgen hat der K<strong>und</strong>eder <strong>Sparkasse</strong> gesondert mitzuteilen, bei formularmäßig erteilten Aufträgenaußerhalb des Formulars. Dies gilt insbesondere, wenn Zahlungenauf bestimmte Forderungen der <strong>Sparkasse</strong> verrechnet werden sollen.f) Hinweis auf Fristen <strong>und</strong> TermineDer K<strong>und</strong>e hat entsprechend Buchst. e) besonders darauf hinzuweisen,wenn Aufträge innerhalb bestimmter Fristen oder zu bestimmten Terminenausgeführt sein sollen oder wenn bei nicht ordnungsgemäßer, insbesonderenicht fristgemäßer Ausführung von Aufträgen außergewöhnlicheSeite 3 von 5


Allgemeine Geschäftsbedingungen 4182 104.000 D1 (Fassung März 2014) - v4.2Schäden drohen. Auf die besondere Hinweispflicht bei knappen Scheckvorlegungsfristennach Nr. 24 wird verwiesen.g) Unverzügliche ReklamationEinwendungen gegen Rechnungsabschlüsse, Lastschriften, Kontoauszüge,Wertpapieraufstellungen oder sonstige Mitteilungen der <strong>Sparkasse</strong>sowie Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit von der <strong>Sparkasse</strong>gelieferter Wertpapiere oder sonstiger Werte müssen unverzüglich erhobenwerden. Falls Rechnungsabschlüsse oder Depotaufstellungen demK<strong>und</strong>en nicht zugehen, muss er die <strong>Sparkasse</strong> unverzüglich benachrichtigen.Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben andererAnzeigen, Mitteilungen oder Sendungen, deren Eingang der K<strong>und</strong>e erwartenoder mit deren Eingang er rechnen muss.h) Kontrolle von Bestätigungen der <strong>Sparkasse</strong>Soweit Bestätigungen der <strong>Sparkasse</strong> von Aufträgen oder Weisungen desK<strong>und</strong>en abweichen, hat er dies unverzüglich zu beanstanden.(2) Haftung bei PflichtverletzungenSchäden <strong>und</strong> Nachteile aus einer schuldhaften Verletzung von Mitwirkungs-<strong>und</strong> sonstigen Sorgfaltspflichten gehen zulasten des K<strong>und</strong>en. Beischuldhafter Mitverursachung des Schadens durch die <strong>Sparkasse</strong> richtetsich die Haftung nach den Gr<strong>und</strong>sätzen des Mitverschuldens, § 254 BürgerlichesGesetzbuch.AGB-Pfandrecht, Nachsicherung, SicherheitenfreigabeNr. 21 Pfandrecht, Sicherungsabtretung(1) UmfangDer K<strong>und</strong>e räumt hiermit der <strong>Sparkasse</strong> ein Pfandrecht ein an Wertenjeder Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den K<strong>und</strong>en oderdurch Dritte für seine Rechnung in ihren Besitz oder ihre sonstige Verfügungsmachtgelangen. Zu den erfassten Werten zählen sämtlicheSachen <strong>und</strong> Rechte jeder Art (Beispiele: Waren, Devisen, Wertpapiereeinschließlich der Zins-, Renten- <strong>und</strong> Gewinnanteilscheine, Sammeldepotanteile,Bezugsrechte, Schecks, Wechsel, Konnossemente, Lager- <strong>und</strong>Ladescheine). Erfasst werden auch Ansprüche des K<strong>und</strong>en gegen die<strong>Sparkasse</strong> (z. B. aus Guthaben). Forderungen des K<strong>und</strong>en gegen Drittesind an die <strong>Sparkasse</strong> abgetreten, wenn über die Forderungen ausgestellteUrk<strong>und</strong>en im bankmäßigen Geschäftsverkehr in die Verfügungsmachtder <strong>Sparkasse</strong> gelangen.(2) AusnahmenGelangen Gelder oder andere Werte mit der ausdrücklichen Zweckbestimmungfür eine bestimmte Verwendung in die Verfügungsmacht der<strong>Sparkasse</strong> (z. B. Bareinzahlung zur Einlösung eines Schecks, Wechselsoder Ausführung einer bestimmten Überweisung), so erstreckt sich dasPfandrecht der <strong>Sparkasse</strong> nicht auf diese Werte. Im Ausland verwahrteWertpapiere unterliegen – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung –nicht dem Pfandrecht. Dasselbe gilt für die von der <strong>Sparkasse</strong> selbst ausgegebenenGenussrechte/Genussscheine <strong>und</strong> für Ansprüche des K<strong>und</strong>enaus nachrangigem Haftkapital (z. B. nachrangig haftende Inhaberschuldverschreibung).Text(3) Gesicherte AnsprücheDas Pfandrecht sichert alle bestehenden <strong>und</strong> künftigen, auch bedingtenoder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche der <strong>Sparkasse</strong> gegen denK<strong>und</strong>en, die sie im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erwirbt.Ansprüche gegen K<strong>und</strong>en aus von diesen für Dritte übernommenen Bürgschaftenwerden erst ab deren Fälligkeit gesichert.(4) Geltendmachung des PfandrechtsDie <strong>Sparkasse</strong> darf die dem AGB-Pfandrecht unterliegenden Werte nurbei einem berechtigten Sicherungsinteresse zurückhalten. Ein solchesbesteht insbesondere unter den Voraussetzungen des Nachsicherungsrechtsgemäß Nr. 22.(5) VerwertungDie <strong>Sparkasse</strong> ist zur Verwertung dieser Werte berechtigt, wenn derK<strong>und</strong>e seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit <strong>und</strong> trotz Mahnung mitangemessener Nachfrist <strong>und</strong> einer Androhung der Verwertung entsprechend§ 1234 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch nicht nachkommt. Untermehreren Sicherheiten hat die <strong>Sparkasse</strong> die Wahl. Bei der Auswahl <strong>und</strong>Verwertung wird die <strong>Sparkasse</strong> auf die berechtigten Belange des K<strong>und</strong>enRücksicht nehmen. Die <strong>Sparkasse</strong> hat das Recht, Verwertungserlöse, dienicht zur Befriedigung sämtlicher Forderungen ausreichen, nach ihrembilligen Ermessen zu verrechnen. Die <strong>Sparkasse</strong> wird dem K<strong>und</strong>enerteilte Gutschriften über Verwertungserlöse so gestalten, dass sie alsRechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen sind.Nr. 22 Nachsicherung <strong>und</strong> Freigabe(1) NachsicherungsrechtDie <strong>Sparkasse</strong> kann vom K<strong>und</strong>en die Bestellung oder Verstärkung vonSicherheiten für seine Verbindlichkeiten verlangen, wenn sich aufgr<strong>und</strong>nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände, z. B. aufgr<strong>und</strong>einer Verschlechterung oder drohenden Verschlechterung der wirtschaftlichenVerhältnisse des K<strong>und</strong>en, eines Mithaftenden oder Bürgenoder des Werts bestehender Sicherheiten, eine Veränderung der Risikolageergibt.Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die Bestellungoder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten imKreditvertrag angegeben sind; wenn der Nettokreditbetrag 75.000 Euroübersteigt, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auchdann, wenn der Kreditvertrag keine oder keine abschließenden Angabenüber Sicherheiten enthält.(2) Freigabe-VerpflichtungDie <strong>Sparkasse</strong> ist auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrerWahl verpflichtet, soweit der realisierbare Wert aller Sicherheiten denGesamtbetrag aller Forderungen der <strong>Sparkasse</strong> nicht nur vorübergehendum mehr als 10 v. H. übersteigt. Diese Deckungsgrenze erhöht sich umden jeweils aktuellen Umsatzsteuersatz, soweit die <strong>Sparkasse</strong> im Verwertungsfallmit der Abführung der Umsatzsteuer aus Verwertungserlösenbelastet ist. Die <strong>Sparkasse</strong> wird bei der Auswahl der freizugebendenSicherheiten auf die berechtigten Belange des K<strong>und</strong>en Rücksicht nehmen.EinzugspapiereNr. 23 Inkasso im Einzugsgeschäft(1) Inkasso-VereinbarungSchecks, Wechsel, Lastschriften oder sonstige Einzugspapiere werdenvon der <strong>Sparkasse</strong> nur zum Einzug (Inkasso) hereingenommen, soweitnichts anderes vereinbart ist.(2) RückbelastungHat die <strong>Sparkasse</strong> den Gegenwert von Einzugspapieren schon vor Einganggutgeschrieben, so kann sie den Gegenwert bei Nichteinlösung derPapiere rückbelasten, <strong>und</strong> zwar auch nach einem zwischenzeitlichenRechnungsabschluss. Das Gleiche gilt, wenn– ihr der Gegenwert nicht zugeht oder– die freie Verfügung über den Gegenwert durch Gesetz oder behördlicheMaßnahmen beschränkt ist oder– die Papiere infolge unüberwindlicher Hindernisse nicht oder nicht rechtzeitigvorgelegt werden können oder– der Einzug mit im Zeitpunkt der Hereinnahme nicht bekannten unverhältnismäßigenSchwierigkeiten verb<strong>und</strong>en ist oder– in dem Land, in dem die Papiere einzulösen sind, ein Moratoriumergangen ist.Unter den gleichen Voraussetzungen kann die <strong>Sparkasse</strong> Einzugspapiereauch schon vor Fälligkeit zurückgeben. Die Rückbelastung ist auch zulässig,wenn die Papiere nicht zurückgegeben werden können. Ist dies vonder <strong>Sparkasse</strong> zu vertreten, so trägt sie einen sich hieraus ergebendenSchaden des K<strong>und</strong>en.Nr. 24 Vorlegungsfrist, EilmittelWenn Schecks, die am Bankplatz der <strong>Sparkasse</strong> zahlbar sind, nicht spätestensam dritten Geschäftstag, Schecks auf auswärtige Bankplätzenicht spätestens am vierten Geschäftstag vor Ablauf der Vorlegungsfrist(Artikel 29 Scheckgesetz) eingereicht werden bzw. bei Übersendung nichtinnerhalb dieser Fristen vor Geschäftsschluss bei der <strong>Sparkasse</strong> eingehen,so hat der K<strong>und</strong>e auf den Ablauf der Vorlegungsfrist <strong>und</strong> die eventuelleAnwendung von Eilmitteln gesondert hinzuweisen.Nr. 25 Sicherungsrechte im Einzugsgeschäft(1) SicherungseigentumMit der Einreichung von Schecks <strong>und</strong> Wechseln zum Einzug überträgt derK<strong>und</strong>e der <strong>Sparkasse</strong> das Sicherungseigentum an den Papieren für denFall, dass das Einzugspapier nicht eingelöst wird <strong>und</strong> der <strong>Sparkasse</strong> aufgr<strong>und</strong>von Vorausverfügungen des K<strong>und</strong>en im Hinblick auf das EinzugsgeschäftAnsprüche gegen den K<strong>und</strong>en zustehen, <strong>und</strong> zwar bis zum Ausgleichdieser Ansprüche. Mit dem Erwerb des Sicherungseigentumsgehen auch die zugr<strong>und</strong>e liegenden Forderungen auf die <strong>Sparkasse</strong> über.(2) SicherungsabtretungWerden andere Papiere zum Einzug eingereicht (z. B. Lastschriften, kaufmännischeHandelspapiere), so gehen die zugr<strong>und</strong>e liegenden Forderungenunter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auf die <strong>Sparkasse</strong> über.Seite 4 von 5


Allgemeine Geschäftsbedingungen 5Auflösung der GeschäftsbeziehungNr. 26 Kündigungsrecht(1) Ordentliche KündigungSoweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen <strong>und</strong> weder eineLaufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist,können sowohl der K<strong>und</strong>e als auch die <strong>Sparkasse</strong> die gesamteGeschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltungeiner Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die <strong>Sparkasse</strong>, so wirdsie den berechtigten Belangen des K<strong>und</strong>en angemessen Rechnungtragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertragoder Kartenvertrag) durch die <strong>Sparkasse</strong> beträgt die Kündigungsfristmindestens zwei Monate.(2) Kündigung aus wichtigem Gr<strong>und</strong>Ungeachtet anderweitiger Vereinbarungen können sowohl der K<strong>und</strong>e alsauch die <strong>Sparkasse</strong> die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelneGeschäftszweige jederzeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Gr<strong>und</strong>vorliegt, aufgr<strong>und</strong> dessen dem Kündigenden die Fortsetzung derGeschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann. Dabei sind dieberechtigten Belange des anderen Vertragspartners zu berücksichtigen.Für die <strong>Sparkasse</strong> ist ein solcher Kündigungsgr<strong>und</strong> insbesondere gegeben,wenn aufgr<strong>und</strong> der nachfolgend beispielhaft aufgeführten Umständedie Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des K<strong>und</strong>en oder die Durchsetzbarkeitder Ansprüche der <strong>Sparkasse</strong> – auch unter Verwertung etwaigerSicherheiten – gefährdet wird:a) wenn eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdungder Vermögensverhältnisse des K<strong>und</strong>en oder in der Werthaltigkeitder für ein Darlehen gestellten Sicherheiten eintritt, insbesondere wennder K<strong>und</strong>e die Zahlungen einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen,oder wenn von dem K<strong>und</strong>en angenommene Wechsel zu Protest gehen;b) wenn der K<strong>und</strong>e seiner Verpflichtung zur Bestellung oder zur Verstärkungvon Sicherheiten (Nr. 22 Absatz 1) nach Aufforderung durch die<strong>Sparkasse</strong> nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt;c) wenn der K<strong>und</strong>e unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnissegemacht hat;d) wenn gegen den K<strong>und</strong>en eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wird;e) wenn sich die Vermögensverhältnisse eines Mitverpflichteten oder despersönlich haftenden Gesellschafters wesentlich verschlechtert habenoder erheblich gefährdet sind, sowie bei Tod oder Wechsel des persönlichhaftenden Gesellschafters.Besteht der wichtige Gr<strong>und</strong> in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag,ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfebestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Etwasanderes gilt nur, wenn der K<strong>und</strong>e die Leistung ernsthaft <strong>und</strong> endgültigverweigert, er die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oderinnerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die <strong>Sparkasse</strong> denFortbestand ihres Leistungsinteresses vertraglich an die Rechtzeitigkeitder Leistung geb<strong>und</strong>en hat, oder wenn besondere Umstände vorliegen,die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Kündigungrechtfertigen.(3) Kündigung bei VerbraucherdarlehensverträgenSoweit das Bürgerliche Gesetzbuch zwingende Sonderregelungen für dieKündigung von Verbraucherdarlehensverträgen vorsieht, kann die <strong>Sparkasse</strong>nur nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen.(4) Rechtsfolgen bei KündigungMit der Auflösung der gesamten Geschäftsbeziehung oder einzelnerGeschäftszweige werden die auf den betroffenen Konten geschuldetenBeträge sofort fällig. Der K<strong>und</strong>e ist außerdem verpflichtet, die <strong>Sparkasse</strong>insoweit von allen für ihn oder in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungenzu befreien.Die <strong>Sparkasse</strong> ist berechtigt, die für den K<strong>und</strong>en oder in seinem Auftragübernommenen Verpflichtungen zu kündigen <strong>und</strong> sonstige Verpflichtungen,insbesondere solche in fremder Währung, mit Wirkung gegen denK<strong>und</strong>en auszugleichen sowie hereingenommene Wechsel <strong>und</strong> Scheckssofort zurückzubelasten; die wechsel- oder scheckrechtlichen Ansprüchegegen den K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> jeden aus dem Papier Verpflichteten auf Zahlungdes vollen Betrages der Wechsel <strong>und</strong> Schecks mit Nebenforderungenverbleiben der <strong>Sparkasse</strong> jedoch bis zur Abdeckung eines etwaigenSchuldsaldos.Nr. 27 Weitergeltung der Allgemeinen GeschäftsbedingungenAuch nach Auflösung der gesamten Geschäftsbeziehung oder einzelnerGeschäftszweige gelten für die Abwicklung <strong>und</strong> in dem Abwicklungsverhältnisentsprechenden Umfange die Allgemeinen Geschäftsbedingungenweiter.Nr. 28 Schutz der Einlagen durch InstitutssicherungDie <strong>Sparkasse</strong> ist dem Sicherungssystem der Deutschen <strong>Sparkasse</strong>n-Finanzgruppe angeschlossen. Als institutssichernde Einrichtung im Sinnedes Einlagensicherungs- <strong>und</strong> Anlegerentschädigungsgesetzes schütztdieses System den Bestand der angeschlossenen Institute <strong>und</strong> überwachtdie Risikosituation. Die <strong>Sparkasse</strong> ist befugt, dem Sicherungssystemoder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhangerforderlichen Auskünfte zu erteilen <strong>und</strong> Unterlagen zur Verfügung zustellen.1 Bankarbeitstage sind alle Werktage, außer Sonnabende <strong>und</strong> 24. <strong>und</strong> 31. Dezember.2 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer).3 Business Identifier Code (Bank-Identifizierungs-Code).182 104.000 D1 (Fassung März 2014) - v4.2Seite 5 von 5


Bedingungen für das Online-BankingsFassung Oktober 2009<strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong>Markt 2 - 3, 96450 <strong>Coburg</strong>182 410.000 (Fassung Okt. 2009) - 0510 104.94 (V1)Deutscher <strong>Sparkasse</strong>nverlagUrheberrechtlich geschützt1 Leistungsangebot(1) Der Konto-/Depotinhaber kann Bankgeschäfte mittels Online-Bankingin dem von der <strong>Sparkasse</strong> angebotenen Umfang abwickeln. Zudem kann erInformationen der <strong>Sparkasse</strong> mittels Online-Banking abrufen.(2) Konto-/Depotinhaber <strong>und</strong> Bevollmächtigte werden im Folgenden einheitlichals "Teilnehmer" bezeichnet. Konto <strong>und</strong> Depot werden im Folgendeneinheitlich als "Konto" bezeichnet.(3) Zur Nutzung des Online-Banking gelten die mit der <strong>Sparkasse</strong> gesondertvereinbarten Verfügungslimite. Eine Änderung dieser Limite kann derKonto-/Depotinhaber mit seiner <strong>Sparkasse</strong> gesondert vereinbaren. Bevollmächtigtekönnen nur eine Herabsetzung vereinbaren.2 Voraussetzungen zur Nutzung des Online-BankingDer Teilnehmer benötigt für die Abwicklung von Bankgeschäften mittels Online-Bankingdie mit der <strong>Sparkasse</strong> vereinbarten Personalisierten Sicherheitsmerkmale<strong>und</strong> Authentifizierungsinstrumente, um sich gegenüber der<strong>Sparkasse</strong> als berechtigter Teilnehmer auszuweisen (siehe Nummer 3) <strong>und</strong>Aufträge zu autorisieren (siehe Nummer 4).2.1 Personalisierte SicherheitsmerkmalePersonalisierte Sicherheitsmerkmale sind:– die persönliche Identifikationsnummer (PIN),– einmal verwendbare Transaktionsnummern (TAN),– der Nutzungscode für die elektronische Signatur.2.2 AuthentifizierungsinstrumenteDie TAN beziehungsweise die elektronische Signatur können dem Teilnehmerauf folgenden Authentifizierungsinstrumenten zur Verfügung gestelltwerden:–––––auf einer Liste mit einmal verwendbaren TAN,mittels eines TAN-Generators, der Bestandteil einer Chipkarte oder einesanderen elektronischen Geräts zur Erzeugung von TAN ist (chipTAN),mittels eines mobilen Endgerätes (z. B. Mobiltelefon) zum Empfang vonTAN per SMS (smsTAN),auf einer Chipkarte mit Signaturfunktion oderauf einem sonstigen Authentifizierungsinstrument, auf dem sich Signaturschlüsselbefinden.Für eine Chipkarte benötigt der Teilnehmer zusätzlich ein geeignetes Kartenlesegerät.3 Zugang zum Online-BankingDer Teilnehmer erhält Zugang zum Online-Banking, wenn– der Teilnehmer die Kontonummer oder seine individuelle K<strong>und</strong>enkennung<strong>und</strong> seine PIN oder elektronische Signatur übermittelt hat,– die Prüfung dieser Daten bei der <strong>Sparkasse</strong> eine Zugangsberechtigungdes Teilnehmers ergeben hat <strong>und</strong>– keine Sperre des Zugangs (siehe Nummern 8.1 <strong>und</strong> 9) vorliegt.Nach Gewährung des Zugangs zum Online-Banking kann der TeilnehmerInformationen abrufen oder Aufträge erteilen.4 Online-Banking-Aufträge4.1 Auftragserteilung <strong>und</strong> AutorisierungDer Teilnehmer muss Online-Banking-Aufträge (z. B. Überweisungen) zuderen Wirksamkeit mit dem vereinbarten Personalisierten Sicherheitsmerkmal(TAN oder elektronische Signatur) autorisieren <strong>und</strong> der <strong>Sparkasse</strong>mittels Online-Banking übermitteln. Die <strong>Sparkasse</strong> bestätigt mittels Online-Bankingden Eingang des Auftrags.4.2 Widerruf von AufträgenDie Widerrufbarkeit eines Online-Banking-Auftrags richtet sich nach denfür die jeweilige Auftragsart geltenden Bedingungen (z. B. Bedingungenfür den Überweisungsverkehr). Der Widerruf von Aufträgen kann nur außerhalbdes Online-Banking erfolgen, es sei denn, die <strong>Sparkasse</strong> sieht eineWiderrufmöglichkeit im Online-Banking ausdrücklich vor.5 Bearbeitung von Online-Banking-Aufträgen durch die <strong>Sparkasse</strong>(1) Die Bearbeitung der Online-Banking-Aufträge erfolgt an den für die Abwicklungder jeweiligen Auftragsart (z. B. Überweisung) auf der Online-Banking-Seite der <strong>Sparkasse</strong> oder im "<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>" bekanntgegebenen Geschäftstagen im Rahmen des ordnungsgemäßenArbeitslaufes. Geht der Auftrag nach dem auf der Online-Banking-Seite der<strong>Sparkasse</strong> angegebenen oder im "<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>" bestimmtenZeitpunkt (Annahmefrist) ein oder fällt der Zeitpunkt des Eingangsnicht auf einen Geschäftstag gemäß "<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>"der <strong>Sparkasse</strong>, so gilt der Auftrag als am darauffolgenden Geschäftstagzugegangen. Die Bearbeitung beginnt erst an diesem Tag.(2) Die <strong>Sparkasse</strong> wird den Auftrag ausführen, wenn folgende Ausführungsbedingungenvorliegen:– Der Teilnehmer hat sich mit seinem Personalisierten Sicherheitsmerkmalautorisiert.– Die Berechtigung des Teilnehmers für die jeweilige Auftragsart (z. B.Wertpapierorder) liegt vor.– Das Online-Banking-Datenformat ist eingehalten.– Das gesondert vereinbarte Online-Banking-Verfügungslimit ist nichtüberschritten.– Die Ausführungsvoraussetzungen nach den für die jeweilige Auftragsartmaßgeblichen Bedingungen (z. B. ausreichende Kontodeckung gemäßden Bedingungen für den Überweisungsverkehr) liegen vor.Liegen die Ausführungsbedingungen nach Satz 1 vor, führt die <strong>Sparkasse</strong>die Online-Banking-Aufträge nach Maßgabe der Bestimmungen der für diejeweilige Auftragsart geltenden Bedingungen (z. B. Bedingungen für denÜberweisungsverkehr, Bedingungen für das Wertpapiergeschäft) aus.(3) Liegen die Ausführungsbedingungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht vor,wird die <strong>Sparkasse</strong> den Online-Banking-Auftrag nicht ausführen <strong>und</strong> demTeilnehmer eine Information über die Nichtausführung <strong>und</strong> – soweit möglich– über deren Gründe <strong>und</strong> die Möglichkeiten, mit denen Fehler, die zurAblehnung geführt haben, berichtigt werden können, mittels Online-Bankingzur Verfügung stellen.6 Information des Kontoinhabers über Online-Banking-VerfügungenDie <strong>Sparkasse</strong> unterrichtet den Kontoinhaber mindestens einmal monatlichüber die mittels Online-Banking getätigten Verfügungen auf dem fürKontoinformationen vereinbarten Weg.7 Sorgfaltspflichten des Teilnehmers7.1 Technische Verbindung zum Online-BankingDer Teilnehmer ist verpflichtet, die technische Verbindung zum Online-Banking nur über die von der <strong>Sparkasse</strong> gesondert mitgeteilten Online-Banking-Zugangskanäle (z. B. Internetadresse) herzustellen.7.2 Geheimhaltung der Personalisierten Sicherheitsmerkmale <strong>und</strong>sichere Aufbewahrung der Authentifizierungsinstrumente(1) Der Teilnehmer hat– seine Personalisierten Sicherheitsmerkmale (siehe Nummer 2.1) geheimzu halten <strong>und</strong> nur im Rahmen einer Auftragserteilung über die von der<strong>Sparkasse</strong> gesondert mitgeteilten Online-Banking-Zugangskanäle andiese zu übermitteln sowie– sein Authentifizierungsinstrument (siehe Nummer 2.2) vor dem Zugriffanderer Personen sicher zu verwahren.Denn jede andere Person, die im Besitz des Authentifizierungsinstrumentsist, kann in Verbindung mit dem dazugehörigen Personalisierten Sicherheitsmerkmaldas Online-Banking-Verfahren missbräuchlich nutzen.(2) Insbesondere ist Folgendes zum Schutz des Personalisierten Sicherheitsmerkmalssowie des Authentifizierungsinstruments zu beachten:a) Das Personalisierte Sicherheitsmerkmal darf nicht elektronisch gespeichertwerden (z. B. im K<strong>und</strong>ensystem).b) Bei Eingabe des Personalisierten Sicherheitsmerkmals ist sicherzustellen,dass andere Personen dieses nicht ausspähen können.c) Das Personalisierte Sicherheitsmerkmal darf nicht außerhalb der gesondertvereinbarten Internetseiten eingegeben werden (z. B. nicht auf Online-Händlerseiten).d) Das Personalisierte Sicherheitsmerkmal darf nicht außerhalb des Online-Banking-Verfahrens weitergegeben werden, also beispielsweise nicht perE-Mail.e) Die PIN <strong>und</strong> der Nutzungscode für die elektronische Signatur dürfennicht zusammen mit dem Authentifizierungsinstrument verwahrt werden.f) Der Teilnehmer darf zur Autorisierung z. B. eines Auftrags, der Aufhebungeiner Sperre oder zur Freischaltung einer neuen TAN-Liste nicht mehrals eine TAN verwenden.g) Beim smsTAN-Verfahren darf das Gerät, mit dem die TAN empfangenwerden (z. B. Mobiltelefon), nicht für das Online-Banking genutzt werden.7.3 Sicherheit des K<strong>und</strong>ensystemsDer Teilnehmer muss die Sicherheitshinweise der <strong>Sparkasse</strong> zum Online-Banking, insbesondere die Maßnahmen zum Schutz der eingesetzten Hard<strong>und</strong>Software (K<strong>und</strong>ensystem), beachten.7.4 Kontrolle der Auftragsdaten mit von der <strong>Sparkasse</strong> angezeigtenDatenSoweit die <strong>Sparkasse</strong> dem Teilnehmer Daten aus seinem Online-Banking-Auftrag (z. B. Betrag, Kontonummer des Zahlungsempfängers, Wertpapierkennnummer)im K<strong>und</strong>ensystem oder über ein anderes Gerät des Teilneh-


Bedingungen für das Online-Banking 2182 410.000 (Fassung Okt. 2009) - 0510 104.94 (R1)mers (z. B. Mobiltelefon, Chipkartenlesegerät mit Display) zur Bestätigunganzeigt, ist der Teilnehmer verpflichtet, vor der Bestätigung die Übereinstimmungder angezeigten Daten mit den für die Transaktion vorgesehenenDaten zu prüfen.8 Anzeige- <strong>und</strong> Unterrichtungspflichten8.1 Sperranzeige(1) Stellt der Teilnehmer den Verlust oder den Diebstahl des Authentifizierungsinstruments,die missbräuchliche Verwendung oder die sonstigenicht autorisierte Nutzung seines Authentifizierungsinstruments oder seinesPersönlichen Sicherheitsmerkmals fest, muss der Teilnehmer die <strong>Sparkasse</strong>hierüber unverzüglich unterrichten (Sperranzeige). Der Teilnehmerkann der <strong>Sparkasse</strong> eine Sperranzeige jederzeit auch über eine gesondertmitgeteilte Telefonnummer aufgeben.(2) Der Teilnehmer hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich beider Polizei zur Anzeige zu bringen.(3) Hat der Teilnehmer den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt– den Besitz an seinem Authentifizierungsinstrument oder die Kenntnisseines Personalisierten Sicherheitsmerkmals erlangt hat oder– das Authentifizierungsinstrument oder das Personalisierte Sicherheitsmerkmalverwendet,muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben.8.2 Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführteAufträgeDer Kontoinhaber hat die <strong>Sparkasse</strong> unverzüglich nach Feststellung einesnicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.9 Nutzungssperre9.1 Sperre auf Veranlassung des TeilnehmersDie <strong>Sparkasse</strong> sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere imFall der Sperranzeige nach Nummer 8.1,– den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder– sein Authentifizierungsinstrument.9.2 Sperre auf Veranlassung der <strong>Sparkasse</strong>(1) Die <strong>Sparkasse</strong> darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmersperren, wenn– sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Gr<strong>und</strong> zukündigen,– sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Authentifizierungsinstrumentsoder des Personalisierten Sicherheitsmerkmalsdies rechtfertigen oder– der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendungdes Authentifizierungsinstruments besteht.(2) Die <strong>Sparkasse</strong> wird den Konto-/Depotinhaber unter Angabe der hierfürmaßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nachder Sperre unterrichten.9.3 Aufhebung der SperreDie <strong>Sparkasse</strong> wird eine Sperre aufheben oder das Personalisierte Sicherheitsmerkmalbeziehungsweise das Authentifizierungsinstrument austauschen,wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüberunterrichtet sie den Konto-/Depotinhaber.9.4 Automatische Sperre eines chip-basierten Authentifizierungsinstruments(1) Die Chipkarte mit Signaturfunktion sperrt sich selbst, wenn der Nutzungscodefür die elektronische Signatur dreimal in Folge falsch eingegebenwird.(2) Ein TAN-Generator, der die Eingabe eines eigenen Nutzungscodes erfordert,sperrt sich selbst, wenn dieser dreimal in Folge falsch eingegeben wird.(3) Die in den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 genannten Authentifizierungsinstrumentekönnen dann nicht mehr für das Online-Banking genutzt werden. Der Teilnehmerkann sich mit der <strong>Sparkasse</strong> in Verbindung setzen, um die Nutzungsmöglichkeitendes Online-Banking wiederherzustellen.10 Haftung10.1 Haftung der <strong>Sparkasse</strong> bei einer nicht autorisierten Online-Banking-Verfügung <strong>und</strong> einer nicht oder fehlerhaft ausgeführtenOnline-Banking-VerfügungDie Haftung der <strong>Sparkasse</strong> bei einer nicht autorisierten Online-Banking-Verfügung <strong>und</strong> einer nicht oder fehlerhaft ausgeführten Online-Banking-Verfügung richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart vereinbartenBedingungen (z. B. Bedingungen für den Überweisungsverkehr, Bedingungenfür das Wertpapiergeschäft).10.2 Haftung des Kontoinhabers bei missbräuchlicher Nutzung seinesAuthentifizierungsinstruments10.2.1 Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Zahlungsvorgängevor der Sperranzeige(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige aufder Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Authentifizierungsinstruments, haftet der Kontoinhaberfür den der <strong>Sparkasse</strong> hierdurch entstehenden Schaden bis zu einemBetrag von 150 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer andem Verlust, Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Authentifizierungsinstrumentsein Verschulden trifft.(2) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängenaufgr<strong>und</strong> einer missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungsinstruments,ohne dass dieses verloren gegangen, gestohlen odersonst abhanden gekommen ist, haftet der Kontoinhaber für den der<strong>Sparkasse</strong> hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 150Euro, wenn der Teilnehmer seine Pflicht zur sicheren Aufbewahrung derPersonalisierten Sicherheitsmerkmale schuldhaft verletzt hat.(3) Ist der Kontoinhaber kein Verbraucher, haftet er für Schäden aufgr<strong>und</strong>von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von150 Euro nach Absatz 1 <strong>und</strong> 2 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig odervorsätzlich gegen seine Anzeige- <strong>und</strong> Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungengehandelt hat.(4) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen1, 2 <strong>und</strong> 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nachNummer 8.1 nicht abgeben konnte, weil die <strong>Sparkasse</strong> nicht die Möglichkeitzur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte <strong>und</strong> derSchaden dadurch eingetreten ist.(5) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen<strong>und</strong> hat der Teilnehmer seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungenvorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischerAbsicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hierdurch entstandenenSchaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kanninsbesondere dann vorliegen, wenn era) den Verlust oder Diebstahl des Authentifizierungsinstruments oder diemissbräuchliche Nutzung des Authentifizierungsinstruments oder des PersonalisiertenSicherheitsmerkmals der <strong>Sparkasse</strong> nicht unverzüglich anzeigt,nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat (siehe Nummer 8.1 Absatz 1),b) das Personalisierte Sicherheitsmerkmal im K<strong>und</strong>ensystem gespeicherthat (siehe Nummer 7.2 Absatz 2 a),c) das Personalisierte Sicherheitsmerkmal einer anderen Person mitgeteilthat <strong>und</strong> der Missbrauch dadurch verursacht wurde (siehe Nummer7.2 Absatz 1 Satz 1),d) das Personalisierte Sicherheitsmerkmal erkennbar außerhalb der gesondertvereinbarten Internetseiten eingegeben hat (siehe Nummer 7.2 Absatz2 c),e) das Personalisierte Sicherheitsmerkmal außerhalb des Online-Banking-Verfahrens, beispielsweise per E-Mail, weitergegeben hat (siehe Nummer7.2 Absatz 2 d),f) das Personalisierte Sicherheitsmerkmal auf dem Authentifizierungsinstrumentvermerkt oder zusammen mit diesem verwahrt hat (siehe Nummer7.2 Absatz 2 e),g) mehr als eine TAN zur Autorisierung eines Auftrags verwendet (sieheNummer 7.2 Absatz 2 f),h) beim smsTAN-Verfahren das Gerät, mit dem die TAN empfangen werden(z. B. Mobiltelefon), auch für das Online-Banking nutzt (siehe Nummer 7.2Absatz 2 g).(6) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmengilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf denvereinbarten Verfügungsrahmen.10.2.2 Haftung bei nicht autorisierten Wertpapiertransaktionen vor derSperranzeigeBeruhen nicht autorisierte Wertpapiertransaktionen vor der Sperranzeigeauf der Nutzung eines verloren gegangenen oder gestohlenen Authentifizierungsinstrumentsoder auf der sonstigen missbräuchlichen Nutzungdes Personalisierten Sicherheitsmerkmals oder des Authentifizierungsinstruments<strong>und</strong> ist der <strong>Sparkasse</strong> hierdurch ein Schaden entstanden, haftender Kontoinhaber <strong>und</strong> die <strong>Sparkasse</strong> nach den gesetzlichen Gr<strong>und</strong>sätzendes Mitverschuldens.10.2.3 Haftung der <strong>Sparkasse</strong> ab der SperranzeigeSobald die <strong>Sparkasse</strong> eine Sperranzeige des Teilnehmers erhalten hat,übernimmt sie alle danach durch nicht autorisierte Online-Banking-Verfügungenentstehenden Schäden. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer in betrügerischerAbsicht gehandelt hat.10.2.4 HaftungsausschlussHaftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründendenUmstände auf einem ungewöhnlichen <strong>und</strong> unvorhersehbarenEreignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft,keinen Einfluss hat, <strong>und</strong> dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenenSorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können.11 Außergerichtliche Streitschlichtung <strong>und</strong> sonstige BeschwerdemöglichkeitFür die Beilegung von Streitigkeiten mit der <strong>Sparkasse</strong> kann sich der Konto-/Depotinhaberan die im "<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>" näher bezeichnetenStreitschlichtungs- <strong>und</strong> Beschwerdestellen wenden.


Bedingungen für das Telefon-BankingsFassung Oktober 2009<strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong>Markt 2 - 3, 96450 <strong>Coburg</strong>182 411.000 (Fassung Okt. 2009) - (V1)Deutscher <strong>Sparkasse</strong>nverlagUrheberrechtlich geschützt1 Leistungsangebot(1) Der Konto-/Depotinhaber kann Bankgeschäfte mittels Telefon-Bankingin dem von der <strong>Sparkasse</strong> angebotenen Umfang abwickeln.(2) Konto-/Depotinhaber <strong>und</strong> Bevollmächtigte werden im Folgendeneinheitlich als "Teilnehmer" bezeichnet. Konto <strong>und</strong> Depot werden imFolgenden einheitlich als "Konto" bezeichnet.(3) Zur Nutzung des Telefon-Banking gelten die mit der <strong>Sparkasse</strong> gesondertvereinbarten Verfügungslimite. Eine Änderung dieser Limite kann derKonto-/Depotinhaber mit seiner <strong>Sparkasse</strong> gesondert vereinbaren. Bevollmächtigtekönnen nur eine Herabsetzung vereinbaren.2 Voraussetzungen zur Nutzung des Telefon-BankingDer Teilnehmer benötigt für die Abwicklung von Bankgeschäften mittelsTelefon-Banking das mit der <strong>Sparkasse</strong> vereinbarte Personalisierte Sicherheitsmerkmal,um sich gegenüber der <strong>Sparkasse</strong> als berechtigter Teilnehmerauszuweisen (siehe Nummer 3) <strong>und</strong> Aufträge zu autorisieren (sieheNummer 4).Als Personalisiertes Sicherheitsmerkmal erhält jeder Teilnehmer eine persönlicheTelefon-Geheimzahl, die seiner Identifizierung beim Zugang zumTelefon-Banking dient. Diese wird ihm durch einen Mitarbeiter der <strong>Sparkasse</strong>in einem verschlossenen Originalbrief ausgehändigt oder auf postalischemWege übermittelt.3 Zugang zum Telefon-BankingDer Teilnehmer erhält Zugang zum Telefon-Banking, wenn– dieser die Kontonummer oder seine individuelle K<strong>und</strong>enkennung <strong>und</strong>sein Personalisiertes Sicherheitsmerkmal übermittelt hat,– die Prüfung dieser Daten bei der <strong>Sparkasse</strong> eine Zugangsberechtigungdes Teilnehmers ergeben hat <strong>und</strong>– keine Sperre des Zugangs (siehe Nummer 8) vorliegt.Nach Gewährung des Zugangs zum Telefon-Banking kann der TeilnehmerInformationen abrufen oder Aufträge erteilen.4 Telefon-Banking-Aufträge4.1 Auftragserteilung <strong>und</strong> AutorisierungDer Teilnehmer muss Telefon-Banking-Aufträge (z. B. Überweisungen) zuderen Wirksamkeit mit dem vereinbarten Personalisierten Sicherheitsmerkmalautorisieren.4.2 Widerruf von AufträgenDie Widerrufbarkeit eines Telefon-Banking-Auftrags richtet sich nach denfür die jeweilige Auftragsart geltenden Sonderbedingungen (z. B. Bedingungenfür den Überweisungsverkehr). Der Widerruf von Aufträgen kannnur außerhalb des Telefon-Banking erfolgen, es sei denn, die <strong>Sparkasse</strong>sieht eine Widerrufmöglichkeit im Telefon-Banking ausdrücklich vor.5 Bearbeitung von Telefon-Banking-Aufträgen durch die <strong>Sparkasse</strong>(1) Die Bearbeitung der Telefon-Banking-Aufträge erfolgt an den für dieAbwicklung der jeweiligen Auftragsart (z. B. Überweisung) im "<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong><strong>Leistungsverzeichnis</strong>" bekannt gegebenen Geschäftstagen im Rahmen desordnungsgemäßen Arbeitslaufes. Geht der Auftrag nach dem im "<strong>Preis</strong><strong>und</strong><strong>Leistungsverzeichnis</strong>" bestimmten Zeitpunkt (Annahmefrist) ein oderfällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag gemäß"<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>" der <strong>Sparkasse</strong>, so gilt der Auftrag als amdarauf folgenden Geschäftstag zugegangen. Die Bearbeitung beginnt erstan diesem Tag.(2) Die <strong>Sparkasse</strong> wird den Auftrag ausführen, wenn folgende Ausführungsbedingungenvorliegen:– Der Teilnehmer hat sich mit seinem Personalisierten Sicherheitsmerkmallegitimiert.– Die Berechtigung des Teilnehmers für die jeweilige Auftragsart (z. B.Wertpapierorder) liegt vor.– Das gesondert vereinbarte Telefon-Banking-Verfügungslimit ist nichtüberschritten.– Die Ausführungsvoraussetzungen nach den für die jeweilige Auftragsartmaßgeblichen Sonderbedingungen (z. B. ausreichende Kontodeckunggemäß den Bedingungen für den Überweisungsverkehr) liegen vor.Liegen die Ausführungsbedingungen nach Satz 1 vor, führt die <strong>Sparkasse</strong>die Telefon-Banking-Aufträge nach Maßgabe der Bestimmungen der für diejeweilige Auftragsart geltenden Sonderbedingungen (z.B. Bedingungen fürden Überweisungsverkehr, Bedingungen für das Wertpapiergeschäft) aus.(3) Liegen die Ausführungsbedingungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht vor,wird die <strong>Sparkasse</strong> den Telefon-Banking-Auftrag nicht ausführen <strong>und</strong> denTeilnehmer über die Nichtausführung <strong>und</strong> soweit möglich über derenGründe <strong>und</strong> die Möglichkeiten, mit denen Fehler, die zur Ablehnunggeführt haben, berichtigt werden können, unterrichten.6 Sorgfaltspflichten des Teilnehmers6.1 Technische Verbindung zum Telefon-BankingDer Teilnehmer ist verpflichtet, die technische Verbindung zum Telefon-Banking nur über die von der <strong>Sparkasse</strong> gesondert mitgeteilte Telefonnummerherzustellen.6.2 Geheimhaltung des Personalisierten Sicherheitsmerkmals(1) Der Teilnehmer hat sein Personalisiertes Sicherheitsmerkmal (sieheNummer 2) geheim zu halten <strong>und</strong> nur über die von der <strong>Sparkasse</strong> gesondertmitgeteilte Telefonnummer an diese zu übermitteln.Denn jede andere Person, die das Personalisierte Sicherheitsmerkmalkennt, kann das Telefon-Banking-Verfahren missbräuchlich nutzen.(2) Insbesondere ist Folgendes zum Schutz des Personalisierten Sicherheitsmerkmalszu beachten:– Der Teilnehmer hat bei der Übermittlung des Personalisierten Sicherheitsmerkmalssicherzustellen, dass andere Personen dies nicht mithörenkönnen.– Die Weitergabe des Personalisierten Sicherheitsmerkmals an anderePersonen ist nicht zulässig.– Der Teilnehmer hat zur Vermeidung von Missbrauch dafür Sorge zu tragen,dass ein Dritter keine Kenntnis von dem Persönlichen Sicherheitsmerkmalerhält.– Das Personalisierte Sicherheitsmerkmal <strong>und</strong> die Kontonummer oder dieindividuelle K<strong>und</strong>enkennung dürfen nicht zusammen verwahrt werden.Sofern das Telefon des Teilnehmers eingegebene Ziffernfolgen automatischim Telefonspeicher ablegt, sind gespeicherte persönliche Sicherheitsmerkmalezu löschen oder zu überschreiben, damit nachfolgendeNutzer dieses Gerätes diese Daten nicht ausspähen können.7 Anzeige- <strong>und</strong> Unterrichtungspflichten7.1 Sperranzeige(1) Stellt der Teilnehmer– den Verlust oder den Diebstahl des Personalisierten Sicherheitsmerkmalsoder seiner Zugangsdaten (siehe Nummer 3) <strong>und</strong>– die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierteNut- zung seines Persönlichen Sicherheitsmerkmalsfest, muss der Teilnehmer die <strong>Sparkasse</strong> hierüber unverzüglich unterrichten(Sperranzeige). Der Teilnehmer kann der <strong>Sparkasse</strong> eine Sperranzeigejederzeit auch über die gesondert mitgeteilten Kontaktdaten abgegeben.(2) Der Teilnehmer hat jeden Missbrauch unverzüglich bei der Polizei zurAnzeige zu bringen.(3) Hat der Teilnehmer den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigtKenntnis seines Personalisierten Sicherheitsmerkmals erlangt hat oder dasPersonalisierte Sicherheitsmerkmal verwendet, muss er ebenfalls eineSperranzeige abgeben.7.2 Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführteAufträgeDer Kontoinhaber hat die <strong>Sparkasse</strong> unverzüglich nach Feststellung einesnicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zuunterrichten.8 Nutzungssperre8.1 Sperre auf Veranlassung des TeilnehmersDie <strong>Sparkasse</strong> sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere imFall der Sperranzeige nach Nummer 7.1, den Telefon-Banking-Zugang fürihn oder alle Teilnehmer.8.2 Sperre auf Veranlassung der <strong>Sparkasse</strong>(1) Die <strong>Sparkasse</strong> darf den Telefon-Banking-Zugang für einen Teilnehmersperren, wenn– sie berechtigt ist, die Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking/Telefon-Bankingaus wichtigem Gr<strong>und</strong> zu kündigen,sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des PersonalisiertenSicherheitsmerkmals dies rechtfertigen oderder Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendungdes Personalisierten Sicherheitsmerkmals besteht.(2) Die <strong>Sparkasse</strong> wird den Konto-/Depotinhaber unter Angabe der hierfürmaßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nachder Sperre unterrichten.8.3 Aufhebung der SperreDie <strong>Sparkasse</strong> wird eine Sperre aufheben oder das Personalisierte Sicherheitsmerkmalaustauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegebensind. Hierüber unterrichtet sie den Konto-/Depotinhaber.


Bedingungen für das Telefon-Banking 29 Haftung9.1 Haftung der <strong>Sparkasse</strong> bei einer nicht autorisierten Telefon-Banking-Verfügung<strong>und</strong> einer nicht oder fehlerhaft ausgeführten Telefon-Banking-VerfügungDie Haftung der <strong>Sparkasse</strong> bei einer nicht autorisierten Telefon-Banking-Verfügung <strong>und</strong> einer nicht oder fehlerhaft ausgeführten Telefon-Banking-Verfügung richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart vereinbartenBedingungen (z. B. Bedingungen für den Überweisungsverkehr, Bedingungenfür das Wertpapiergeschäft.)9.2 Haftung des Kontoinhabers bei missbräuchlicher Nutzung seinesPersonalisierten Sicherheitsmerkmals9.2.1 Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Zahlungsvorgängevor der Sperranzeige(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige aufder Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Persönlichen Sicherheitsmerkmals, haftet der Kontoinhaberfür den der <strong>Sparkasse</strong> hierdurch entstehenden Schaden bis zu einemBetrag von 150 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer andem Verlust, Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des PersönlichenSicherheitsmerkmals ein Verschulden trifft.(2) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängenaufgr<strong>und</strong> einer missbräuchlichen Verwendung des PersonalisiertenSicherheitsmerkmals, ohne dass dieses verlorengegangen, gestohlen odersonst abhanden gekommen ist, haftet der Kontoinhaber für den der <strong>Sparkasse</strong>hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 150 Euro,wenn der Teilnehmer seine Pflicht zur sicheren Aufbewahrung des PersonalisiertenSicherheitsmerkmals schuldhaft verletzt hat.(3) Ist der Kontoinhaber kein Verbraucher, haftet er für Schäden aufgr<strong>und</strong>von nicht autorisierten Zahlungen über die Haftungsgrenze von 150 Euronach Absatz 1 <strong>und</strong> 2 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlichgegen seine Anzeige- <strong>und</strong> Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungenverstoßen hat.(4) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen1, 2 <strong>und</strong> 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nachNummer 7.1 nicht abgeben konnte, weil die <strong>Sparkasse</strong> nicht dieMöglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte <strong>und</strong>der Schaden dadurch eingetreten ist.(5) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen<strong>und</strong> hat der Teilnehmer seine Sorgfaltspflichten nach diesenBedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischerAbsicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hierdurch entstandenenSchaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmerskann insbesondere dann vorliegen, wenn er– die missbräuchliche Nutzung des Personalisierten Sicherheitsmerkmalsder <strong>Sparkasse</strong> nicht unverzüglich anzeigt, nachdem er hiervon Kenntniserlangt hat (siehe Nummer 7.1 Absatz 1),bei der Übermittlung des Personalisierten Sicherheitsmerkmals nichtsicherstellt, dass andere Personen dies nicht mithören können (sieheNummer 6.2 Absatz 2),das Personalisierte Sicherheitsmerkmal einer anderen Person mitgeteilt<strong>und</strong> der Missbrauch dadurch verursacht wurde (siehe Nummer 6.2 Absatz2),das Personalisierte Sicherheitsmerkmal <strong>und</strong> die Kontonummer oder dieindividuelle K<strong>und</strong>enkennung zusammen verwahrt (siehe Nummer 6.2Absatz 2),den Telefonspeicher nicht gelöscht oder überschrieben hat <strong>und</strong> dahereine andere Person Kenntnis vom Personalisierten Sicherheitsmerkmalerlangen konnte (siehe Nummer 6.2 Absatz 2).(6) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmengilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf denvereinbarten Verfügungsrahmen.9.2.2 Haftung bei nicht autorisierten Wertpapiertransaktionen vor derSperranzeigeBeruht eine nicht autorisierte Wertpapiertransaktion vor der Sperranzeigeauf der missbräuchlichen Nutzung des Personalisierten Sicherheitsmerkmals<strong>und</strong> ist der <strong>Sparkasse</strong> hierdurch ein Schaden entstanden, haften derKontoinhaber <strong>und</strong> die <strong>Sparkasse</strong> nach den gesetzlichen Gr<strong>und</strong>sätzen desMitverschuldens.9.2.3 Haftung der <strong>Sparkasse</strong> ab der SperranzeigeSobald die <strong>Sparkasse</strong> eine Sperranzeige eines Teilnehmers erhalten hat,übernimmt sie alle danach durch nicht autorisierte Telefon-Banking-Verfügungenentstehenden Schäden. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer in betrügerischerAbsicht gehandelt hat.9.2.4 HaftungsausschlussHaftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründendenUmstände auf einem ungewöhnlichen <strong>und</strong> unvorhersehbarenEreignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft,keinen Einfluss hat, <strong>und</strong> dessen Folgen trotz Anwendung dergebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können.10 Außergerichtliche Streitschlichtung <strong>und</strong> sonstige BeschwerdemöglichkeitFür die Beilegung von Streitigkeiten mit der <strong>Sparkasse</strong> kann sich derKonto-/ Depotinhaber an die im "<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>" näherbezeichneten Streitschlichtungs- <strong>und</strong> Beschwerdestellen wenden.182 411.000 (Fassung Okt. 2009) - (R1)


Bedingungen für die Nutzung desElektronischen Postfachsmanuell182 401.500 D1 (Fassung Dez. 2013) - v1.2© Deutscher <strong>Sparkasse</strong>nverlagFassung Dezember 20131. Gegenstand der Bedingungen1.1 Nutzung des Elektronischen PostfachsDiese Bedingungen regeln die Nutzung der Anwendung „ElektronischesPostfach“. Damit kann ein Online-Banking-Teilnehmer (Kontoinhaberoder Kontobevollmächtigter) – nachstehend Teilnehmer genannt – imRahmen seines Online-Banking-Zugangs „elektronische Post“ empfangen<strong>und</strong> elektronische Nachrichten an die <strong>Sparkasse</strong> senden. ElektronischePost sind rechtsverbindliche Mitteilungen der <strong>Sparkasse</strong> zur laufendenGeschäftsbeziehung (z. B. Änderung der Geschäftsbedingungen gemäßNr. 2 AGB-<strong>Sparkasse</strong>n einschließlich der Entgelte) sowie kontobezogeneInformationen für zum Online-Banking freigeschaltete Konten. KontobezogeneInformationen sind insbesondere Kontoauszüge einschließlichder darin enthaltenen Rechnungsabschlüsse, Anzeigen über die Nichtausführungvon Aufträgen, die Sperrung von Authentifizierungsinstrumenten<strong>und</strong> deren Entsperrung, Informationen zu Kartenprodukten sowie weiteregesetzlich geschuldete Informationen. Kann der Text über das ElektronischePostfach nicht mitgeteilt werden, wird die <strong>Sparkasse</strong> per Postoder in einer anderen vereinbarten Form informieren.1.2 Bestimmung als Empfangsvorrichtung des Kontoinhabers(Widmung)Zu dem dargestellten Zweck bestimmt der Kontoinhaber das ElektronischePostfach des Teilnehmers als Vorrichtung des Kontoinhabers zumEmpfang rechtsverbindlicher Dokumente.Der Teilnehmer kann einzelne oder alle Dokumente jederzeit löschen.Eine Löschung von Dokumenten durch die <strong>Sparkasse</strong> ist ausgeschlossen.Die <strong>Sparkasse</strong> hat keinen Lesezugriff auf den Inhalt des ElektronischenPostfachs.Sofern der Kontoinhaber das Elektronische Postfach nicht mehr als seineEmpfangsvorrichtung nutzen möchte, kann er das Postfach gemäß Nr. 4kündigen.1.3 Externe DokumenteNeben dem Inhalt des Postfachs werden dem Teilnehmer auch Verknüpfungen(„Links“) zu Dokumenten angezeigt, die außerhalb des ElektronischenPostfachs abgelegt sind.Diese Verknüpfungen weisen ein Ablaufdatum auf, ab dem sie nicht mehrzur Verfügung stehen. Ruft der Teilnehmer ein verknüpftes Dokumentnicht bis zum Eintreten dieses Ablaufdatums auf, darf die <strong>Sparkasse</strong> demTeilnehmer dieses Dokument postalisch gegen Portoersatz zusenden.1.4 Erweiterung der PostfachnutzungDas Elektronische Postfach wird ständig weiterentwickelt. Sofern neueDokumenttypen für die Postfachnutzung zur Verfügung stehen, wird die<strong>Sparkasse</strong> dem Kontoinhaber eine entsprechende Erweiterung der Postfachnutzungzwei Monate vor Inkrafttreten der Änderung anbieten.Die Zustimmung des Kontoinhabers zum Angebot der <strong>Sparkasse</strong> gilt alserteilt, wenn der Kontoinhaber seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenenZeitpunkt angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkungwird die <strong>Sparkasse</strong> in ihrem Angebot besonders hinweisen.2. Leistungsangebot2.1 Online-Bedienungsanleitung zur Nutzung des ElektronischenPostfachsNäheres zur Funktionalität des Elektronischen Postfachs, zu den technischenVoraussetzungen, z. B. zur Freischaltung <strong>und</strong> Funktionsweise, insbesonderezur Bereitstellung <strong>und</strong> ggf. zusätzlichen Service-Leistungen(z. B. die E-Mail-Benachrichtigung) des Elektronischen Postfachs ist in der„Online-Bedienungsanleitung zum Elektronischen Postfach“ beschrieben.2.2 FreischaltungDas Elektronische Postfach steht dem Teilnehmer erst nach Freischaltungzur Verfügung.<strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong>Markt 2 - 3, 96450 <strong>Coburg</strong>2.3 Umstellung auf elektronischen VersandSoweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, übermittelt die<strong>Sparkasse</strong> nach Freischaltung elektronische Post, insbesondere Kontoauszüge,Rechnungsabschlüsse <strong>und</strong> Wertpapierabrechnungen zu denvom Kontoinhaber für das Elektronische Postfach ausgewählten Konten<strong>und</strong>/oder Depots sowie Kreditkartenabrechnungen ausschließlich in elektronischerForm.Kreditkartenabrechnungen werden erst ab dem der Freischaltung folgendenAbrechnungsstichtag in das Elektronische Postfach übermittelt. Vordem Abrechnungsstichtag erfolgt die Abrechnung nach den bestehendenVerfahren (Kontoauszugsdrucker oder Postversand oder in sonstiger vereinbarterWeise).2.4 Format der DokumenteDie Übermittlung der elektronischen Post erfolgt derzeit im Format „PortableDocument Format“ (PDF). Der Ausdruck elektronischer PDF-Dokumenteist eine Kopie <strong>und</strong> ist beweis- <strong>und</strong> steuerrechtlich einem Originalnicht gleichgestellt.2.5 Regelmäßige Kontrolle des PostfachsDer Teilnehmer hat regelmäßig, mindestens alle 14 Tage sowie unverzüglichnach Erhalt einer E-Mail-Benachrichtigung den Inhalt des ElektronischenPostfachs zu überprüfen.3. Änderung des LeistungsangebotsDie <strong>Sparkasse</strong> ist berechtigt, das Elektronische Postfach inhaltlich <strong>und</strong>funktional weiterzuentwickeln, insbesondere weitere Leistungen in ihrLeistungsangebot aufzunehmen.Die <strong>Sparkasse</strong> hat das Recht, ihr Leistungsangebot zum ElektronischenPostfach insgesamt, in Teilen oder auf bestimmte Zugänge <strong>und</strong> Legitimationsmedienzu beschränken, wenn ihr die Fortführung aus Gründen derIT-Sicherheit oder geänderter technischer oder rechtlicher Rahmenbedingungen,auf die sie keinen Einfluss hat, unzumutbar ist.Die <strong>Sparkasse</strong> ist unter den gleichen Voraussetzungen berechtigt, dasElektronische Postfach den geänderten rechtlichen oder technischenRahmenbedingungen anzupassen (z. B. die Formate der elektronischenDokumente für die Zukunft zu modifizieren oder neue Sicherheitsverfahren,Signaturen etc. einzuführen).Über wesentliche Änderungen wird die <strong>Sparkasse</strong> mindestens zweiMonate vor dem Inkrafttreten unter Hinweis auf das Kündigungsrecht desKontoinhabers nach Nr. 4 informieren.4. KündigungDer Kontoinhaber ist berechtigt, das Elektronische Postfach insgesamtoder nach Maßgabe der in der Online-Bedienungsanleitung festgelegteneinzelnen Leistungsangebote ohne Einhaltung einer Kündigungsfristschriftlich zu kündigen.Die <strong>Sparkasse</strong> ist berechtigt, das Elektronische Postfach insgesamt odereinzelne Leistungsangebote mit einer Frist von 2 Monaten zu kündigen.Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Gr<strong>und</strong> bleibt davon unberührt.Nach Wirksamwerden der Kündigung stellt die <strong>Sparkasse</strong> entweder aufPostversand oder Bereitstellung zur Abholung am Kontoauszugsdruckerum.5. Steuerrechtliche AnerkennungFür nicht buchführungspflichtige K<strong>und</strong>en (i.d.R. Verbraucher) ist nachheutiger Rechtslage die steuerrechtliche Anerkennung von im ElektronischenPostfach bereitgestellten Rechnungen <strong>und</strong> Kontoauszügen durchdie Finanzverwaltung gewährleistet.Für buchführungspflichtige K<strong>und</strong>en (i.d.R. Unternehmer) ist die steuerlicheAnerkennung gewährleistet, wenn die Dokumente den Anforderungenan elektronische Rechnungen gemäß § 14 Abs. 3 <strong>und</strong> 4 UStG genügen.Darüber hinaus ist wegen der Anforderungen an die Aufbewahrungelektronischer Unterlagen (§ 147 AO) eine qualifizierte elektronische Signaturerforderlich.Seite 1 von 1


Bedingungen für die Nutzung des Elektronischen KontoauszugessFassung Oktober 2009<strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong>Markt 2 - 3, 96450 <strong>Coburg</strong>1. Gegenstand der BedingungenDiese Bedingungen regeln die Nutzung der Online-Banking-Anwendung"Elektronischer Kontoauszug". Damit kann ein Online-Banking-Teilnehmer– nachstehend Teilnehmer genannt – im Rahmen seines Online-Banking-Zugangs kontobezogene Informationen abrufen. Kontobezogene Informationensind rechtsverbindliche Mitteilungen der <strong>Sparkasse</strong> zur laufendenGeschäftsbeziehung (z. B. Änderung der Geschäftsbedingungen einschließlichder Entgelte) sowie Kontoauszüge einschließlich der darin enthaltenenRechnungsabschlüsse, Anzeigen über die Nichtausführung vonAufträgen, die Sperrung von Authentifizierungsinstrumenten <strong>und</strong> derenEntsperrung sowie weitere gesetzlich geschuldete Informationen.2. Leistungsangebot2.1 AllgemeinAuf der Gr<strong>und</strong>lage der mit ihm geschlossenen Rahmenvereinbarung überdie Teilnahme am Online-Banking/Telefon-Banking stellt die <strong>Sparkasse</strong>dem zum Online-Banking <strong>und</strong> Elektronischen Kontoauszug freigeschaltetenTeilnehmer kontobezogene Informationen zum Abruf im Online-Bankingbereit. Kann der Text über den Elektronischen Kontoauszug nicht zurVerfügung gestellt werden, wird die <strong>Sparkasse</strong> per Post oder in einer anderenvereinbarten Form informieren.2.2 Umstellung auf elektronischen VersandSoweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, stellt die <strong>Sparkasse</strong>nach Freischaltung kontobezogene Informationen ausschließlich inelektronischer Form zur Verfügung.2.3 Bereitstellung nach UmstellungDie Bereitstellung des Elektronischen Kontoauszuges erfolgt derzeit imFormat "Portable Document Format" (PDF). Der Ausdruck dieses elektronischenPDF-Dokuments ist eine Kopie <strong>und</strong> ist beweis- <strong>und</strong> steuerrechtlicheinem Original nicht gleichgestellt.2.4 Abruf des Kontoauszuges über die FinTS-SchnittstelleNutzt der Teilnehmer nicht den Internetauftritt der <strong>Sparkasse</strong> zum Bezugder PDF-Datei, sondern lässt sich über die FinTS-Schnittstelle die betreffendenDaten übermitteln, so verpflichtet sich der Teilnehmer, nur eineSoftware einzusetzen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:– Beim Einsatz der Software wird der Name der <strong>Sparkasse</strong> auf dem ElektronischenKontoauszug sichtbar.– Beim Einsatz der Software wird der Name des Kontoinhabers auf demElektronischen Kontoauszug sichtbar.– Beim Einsatz der Software wird der Hinweis auf den Rechnungsabschluss<strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>enen Rechtsfolgen (Genehmigungsfiktion) aufdem Elektronischen Kontoauszug sichtbar.– Es gibt Software, die nicht die maximale Anzahl von 14 Verwendungszweckzeilenje Umsatz auf dem Kontoauszug darstellen kann. Wird daherseitens des Teilnehmers festgestellt, dass ein Verwendungszweck nichtvollständig übermittelt wird, ist die eingesetzte Software für das Verfahrendes Elektronischen Kontoauszuges nicht geeignet.In Fällen, in denen der Teilnehmer feststellt, dass eine Software den hier genanntenAnforderungen nicht genügt, ist er verpflichtet, entweder überdas Internetbanking den Elektronischen Kontoauszug als PDF-Datei abzuholenoder die Rechnungslegung in Papierform zu beantragen; die <strong>Sparkasse</strong>wird daraufhin unverzüglich wieder einen papierhaften Auszug amKontoauszugsdrucker bereitstellen, d. h. die Vereinbarung über den ElektronischenKontoauszug wird ausgesetzt, bis der Teilnehmer meldet, dasser über geeignete Software verfügt.2.5 Abrufpflicht, Zwangsausdruck <strong>und</strong> ZweitschriftDer Teilnehmer ist verpflichtet, Elektronische Kontoauszüge unverzüglichnach Bereitstellung abzurufen <strong>und</strong> zu überprüfen. Falls der Teilnehmer nichtinnerhalb von 35 Tagen nach letztmaligem Abruf eines Kontoauszugeseinen neuen Kontoauszug anfordert, kann ihm die <strong>Sparkasse</strong> einen Kontoauszugper Post gegen Auslagenersatz zusenden. Änderungen der Geschäftsbedingungen<strong>und</strong> Entgelte werden kostenfrei zugesandt. Der zugehörigeElektronische Kontoauszug kann im Online-Banking-System innerhalbvier Wochen nacherstellt werden.2.6 EntgelteDie von der <strong>Sparkasse</strong> für die Dienstleistungen des Elektronischen Kontoauszugesvorgesehenen Entgelte ergeben sich aus dem <strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>der <strong>Sparkasse</strong>.2.7 Änderung der Bedingungen <strong>und</strong> EntgelteÄnderungen dieser Bedingungen sowie der nach Nummer 2.6 vereinbartenEntgelte werden dem Teilnehmer spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunktihres Wirksamwerdens in Textform über den Elektronischen Kontoauszugangeboten. Die Zustimmung des Teilnehmers gilt als erteilt, wenner seine Ablehnung nicht vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens derÄnderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die<strong>Sparkasse</strong> bei der Bekanntgabe besonders hinweisen.Werden dem Teilnehmer Änderungen der Bedingungen sowie der nachNummer 2.6 vereinbarten Entgelte angeboten, kann er den Vertrag vordem Wirksamwerden der Änderungen auch fristlos <strong>und</strong> kostenfrei kündigen.Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die <strong>Sparkasse</strong> beim Angebotder Änderungen besonders hinweisen.Bei Entgelten <strong>und</strong> deren Änderung für Zahlungen von Teilnehmern, dienicht Verbraucher sind, bleibt es bei den Regelungen in Nummer 17 Abs. 2AGB-<strong>Sparkasse</strong>n.3. Änderung des LeistungsangebotsDie <strong>Sparkasse</strong> ist berechtigt, die Online-Banking-Anwendung "ElektronischerKontoauszug" inhaltlich <strong>und</strong> funktional weiterzuentwickeln, insbesondereweitere Leistungen in ihr Leistungsangebot aufzunehmen. Die<strong>Sparkasse</strong> hat das Recht, ihr Leistungsangebot zum Elektronischen Kontoauszuginsgesamt, in Teilen oder auf bestimmte Zugänge <strong>und</strong> Authentifizierungsinstrumentezu beschränken, wenn ihr die Fortführung aus Gründender IT-Sicherheit, geänderter technischer oder rechtlicher Rahmenbedingungen,auf die sie keinen Einfluss hat, unzumutbar ist. Die <strong>Sparkasse</strong>ist unter den gleichen Voraussetzungen berechtigt, den ElektronischenKontoauszug den geänderten rechtlichen oder technischen Rahmenbedingungenanzupassen (z. B. die Formate der elektronischen Dokumentefür die Zukunft zu modifizieren oder neue Sicherheitsverfahren, Signaturenetc. einzuführen). Über wesentliche Änderungen wird die <strong>Sparkasse</strong> denTeilnehmer <strong>und</strong> den Kontoinhaber mit einer Änderungsfrist von 2 Monatenvorab unter Hinweis auf das Kündigungsrecht des Teilnehmers nach Nr. 4informieren.4. KündigungDer Teilnehmer ist berechtigt, die Online-Banking-Anwendung "ElektronischenKontoauszug" ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich zukündigen. Das gleiche Recht haben Kontoinhaber, welche mit dem Teilnehmerpersonenverschieden sind, bezüglich ihrer Konten.Die <strong>Sparkasse</strong> ist berechtigt, die Online-Banking-Anwendung "ElektronischerKontoauszug" insgesamt oder einzelne Leistungsangebote mit einerFrist von zwei Monaten zu kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigemGr<strong>und</strong> bleibt davon unberührt. Nach Wirksamwerden der Kündigungstellt die <strong>Sparkasse</strong> entweder auf Postversand oder Bereitstellung zur Abholungam Kontoauszugsdrucker um.5. Steuerrechtliche AnerkennungDie steuerliche Anerkennung des Elektronischen Kontoauszuges durch dieSteuer- <strong>und</strong> Finanzbehörden kann derzeit nicht gewährleistet werden.182 406.000 (Fassung Okt. 2009) - (V1)Deutscher <strong>Sparkasse</strong>nverlagUrheberrechtlich geschützt


Bedingungen für die Nutzung der elektronischenKreditkarteninformationen (Kreditkarte online)sFassung Mai 2010<strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong>Markt 2 - 3, 96450 <strong>Coburg</strong>1. Gegenstand der BedingungenDer Karteninhaber kann als Teilnehmer im Rahmen seines Online-Banking-Zugangs Kreditkarteninformationen abrufen. Kreditkarteninformationensind die Kreditkartenabrechnung, Informationen über den Kreditkartensaldo<strong>und</strong> ggf. sonstige Leistungen (z. B. Einzelumsatzanzeigen gemäß Nummer2.4).2. Leistungsangebot2.1 AllgemeinDie Kreditkarteninformationen werden elektronisch über den für das Online-Banking mit der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank bereits vereinbarten Zugang zurVerfügung gestellt.2.2 FreischaltungNach der Freischaltung für diesen Service durch die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbankkann der Teilnehmer bereits am nächsten Arbeitstag die künftigen Kreditkarteninformationenonline nutzen.Nach Freischaltung des Teilnehmers für die elektronischen Kreditkarteninformationenwerden Kreditkartenabrechnungen im Rahmen des Online-Banking bereitgestellt.2.3 Bereitstellung der Abrechnungen <strong>und</strong> Abrufintervalle für den TeilnehmerDie Bereitstellung der Abrechnungen erfolgt derzeit im Format PortableDocument Format (PDF). Über wesentliche Änderungen des Dateiformatswird die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank den Teilnehmer rechtzeitig informieren.Die Abrechnungen stehen mindestens 6 Monate lang online zur Verfügung.Über diesen Zeitraum hinausgehende Abrechnungen können über die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbanknach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen angefordertwerden.Der Teilnehmer verpflichtet sich, die ihm zur Verfügung gestellten Abrechnungenunverzüglich nach deren Bereitstellung durch die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbankabzurufen <strong>und</strong> zu überprüfen.Sofern der Teilnehmer die Kreditkartenabrechnung nicht innerhalb einerFrist von 20 Kalendertagen ab Abrechnungsstichtag abruft, ist die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbankberechtigt, ihm die Abrechnung per Post gegen Portoersatzzuzusenden.2.4 EinzelumsatzanzeigeDie <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank kann dem Teilnehmer darüber hinaus als zusätzlicheLeistung eine Auflistung der Umsätze, die bereits zur Abrechnungvorliegen aber noch nicht abgerechnet wurden, zur Verfügung stellen.2.5 EntgelteDie vom Teilnehmer gegenüber der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank geschuldetenEntgelte ergeben sich aus dem <strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong> der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank.2.6 Änderung der Bedingungen <strong>und</strong> EntgelteÄnderungen dieser Bedingungen sowie der nach Nummer 2.5 vereinbartenEntgelte werden dem Teilnehmer spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenenZeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform auf dem vereinbartenKommunikationsweg angeboten. Die Zustimmung des Teilnehmers giltals erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdensder Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkungwird ihn die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank in ihrem Angebot besonders hinweisen.Werden dem Teilnehmer Änderungen der Bedingungen sowie der nachNummer 2.5 vereinbarten Entgelte angeboten, kann er den Vertrag vor demvorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung auch fristlos<strong>und</strong> kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbankin ihrem Angebot besonders hinweisen.Bei Entgelten <strong>und</strong> deren Änderung für Zahlungen von Teilnehmern, dienicht Verbraucher sind, gelten die Regelungen in Nummer 17 Abs. 2 AGB-<strong>Sparkasse</strong>n.2.7 Steuerrechtliche AnerkennungDie steuerliche Anerkennung der elektronisch bereitgestellten Abrechnungendurch die Steuer- <strong>und</strong> Finanzbehörden kann derzeit nicht gewährleistetwerden.3. KündigungDer Teilnehmer kann diese Vereinbarung jederzeit mit Wirkung zum nächstenAbrechnungsstichtag schriftlich kündigen. Die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbankist berechtigt, unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten diese Vereinbarungschriftlich zu kündigen.Nach Wirksamkeit der Kündigung hat die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank dasRecht, dem Teilnehmer die Kreditkartenabrechnungen entsprechend denzuvor getroffenen Vereinbarungen entweder per Postversand oder per Kontoauszugsdruckerzur Verfügung zu stellen.128 730.000 (Fassung Mai 2010) - (V1)Deutscher <strong>Sparkasse</strong>nverlagUrheberrechtlich geschützt


Bedingungen für die Benutzung von Kontoauszugsdruckern<strong>und</strong> für den elektronischen Abruf von Kontoinformationen im Online-BankingFassung Januar 2007<strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong>Markt 2 - 3, 96450 <strong>Coburg</strong>1. Zweckbestimmung– Der Kontoauszugsdrucker ermöglicht dem Inhaber einer Automatenkarte,Kontoauszüge einschließlich der darin enthaltenen Rechnungsabschlüssefür das in der Karte angegebene Konto ausdrucken zu lassen.– Wahlweise ist es dem K<strong>und</strong>en im Rahmen des Online-Banking auch möglich,Kontoauszüge einschließlich der darin enthaltenen Rechnungsabschlüssefür das jeweilige Konto elektronisch abzurufen.2. Bereithaltung von BelegenAnlagen zu den Kontoauszügen, soweit sie am Kontoauszugsdrucker nichtmit ausgedruckt bzw. im Online-Banking nicht elektronisch übermittelt werdenkönnen, werden dem K<strong>und</strong>en auf Anforderung bei der kontoführendenStelle zur Verfügung gestellt. Die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank ist berechtigt,dem K<strong>und</strong>en die Anlagen auch ohne Anforderung gegen Auslagenersatz zuzusenden.3. Haftung der <strong>Sparkasse</strong>/LandesbankKontoauszüge werden im Rahmen der im Zeitpunkt der Abfrage bestehendentechnischen Möglichkeiten erstellt. Die Kontoauszüge beinhalten dieKontobewegungen, die bis zum Abruf verbucht <strong>und</strong> für den Kontoauszugsdruckerbzw. den elektronischen Abruf im Online-Banking bereitgestellt sind.Bei Funktionsstörungen haftet die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank im Rahmen ihresVerschuldens.4. Zusendung von AuszügenOhne Anforderung des K<strong>und</strong>en kann ein Kontoauszug erstellt <strong>und</strong> demKontoinhaber gegen Auslagenersatz zugesandt werden, wenn ein Kontoauszuginnerhalb von 35 Tagen nicht am Kontoauszugsdrucker bzw. elektronischim Online-Banking abgerufen wurde.5. Zugangssperre– Ist eine Automatenkarte gesperrt, so wird sie vom Kontoauszugsdruckerabgelehnt bzw. eingezogen. Der K<strong>und</strong>e hat sich sodann an die kontoführendeStelle zu wenden. Die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank haftet für Schäden,die dadurch entstehen, dass die Automatenkarte vom Gerät abgewiesen,eingezogen oder ungültig gemacht wird, im Rahmen ihres Verschuldens.– Die Sperre des Online-Banking-Zugangs richtet sich nach den Online-Bedingungen.6. Sorgfaltspflichten für die Benutzung von AutomatenkartenDie Automatenkarte ist zur Vermeidung von Missbräuchen sorgfältig aufzubewahren.Bei einem Verlust der Automatenkarte ist die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbankunverzüglich zu benachrichtigen.Hat der Inhaber der Automatenkarte durch ein schuldhaftes Verhalten zurEntstehung eines Schadens beigetragen, so bestimmt sich nach den Gr<strong>und</strong>sätzendes Mitverschuldens, in welchem Umfang <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank<strong>und</strong> Kontoinhaber den Schaden tragen.7. Widerruf der <strong>Sparkasse</strong>/LandesbankDie <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank kann jederzeit die Berechtigung des K<strong>und</strong>enzur Benutzung des Kontoauszugsdruckers schriftlich widerrufen. Gleichesgilt für den elektronischen Abruf der Kontoinformationen im Online-Banking.182 165.000 (Fassung Jan. 2007) - (V1)Deutscher <strong>Sparkasse</strong>nverlagUrheberrechtlich geschützt


Bedingungen für den ÜberweisungsverkehrFassung Februar 2014<strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong>Markt 2 - 3, 96450 <strong>Coburg</strong>111 946.500 D1 (Fassung Feb. 2014) - v1.3© Deutscher <strong>Sparkasse</strong>nverlagFür die Ausführung von Überweisungsaufträgen von K<strong>und</strong>en gelten diefolgenden Bedingungen.1 Allgemein1.1 Wesentliche Merkmale der Überweisung einschließlich desDauerauftragsDer K<strong>und</strong>e kann die <strong>Sparkasse</strong> beauftragen, durch eine ÜberweisungGeldbeträge bargeldlos zugunsten eines Zahlungsempfängers an denZahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln. DerK<strong>und</strong>e kann die <strong>Sparkasse</strong> auch beauftragen, jeweils zu einem bestimmtenwiederkehrenden Termin einen gleichbleibenden Geldbetrag an dasgleiche Konto des Zahlungsempfängers zu überweisen (Dauerauftrag).1.2 K<strong>und</strong>enkennungen(1) Für das Verfahren hat der K<strong>und</strong>e folgende K<strong>und</strong>enkennung zu verwenden.Die für die Ausführung der Überweisung erforderlichen Angabenergeben sich aus den Nummern 2.1 <strong>und</strong> 3.1.Zielgebiet Währung K<strong>und</strong>enkennung desZahlungsempfängersInland Euro IBAN 1Grenzüberschreitend inner- Euro IBAN <strong>und</strong> bisschaftsraums 3halb des Europäischen Wirt-31. Januar 2016 BIC 2Inland oder innerhalb desEuropäischen WirtschaftsraumsAußerhalb des EuropäischenWirtschaftsraumsAndereWährungals EuroEuro oderandereWährung– IBAN <strong>und</strong> BIC oder– Kontonummer <strong>und</strong> BIC– IBAN <strong>und</strong> BIC oder– Kontonummer <strong>und</strong> BICKonvertierung für Verbraucher bei Inlandsüberweisung in Euro(2) Ist der K<strong>und</strong>e Verbraucher <strong>und</strong> beauftragt er eine Inlandsüberweisungin Euro, kann er bis zum 31. Januar 2016 statt der IBAN des Zahlungsempfängersdessen Kontonummer <strong>und</strong> die Bankleitzahl des Zahlungsdienstleistersdes Zahlungsempfängers angeben, die die Bank in die entsprechendeIBAN als K<strong>und</strong>enkennung des Zahlungsempfängers konvertiert.Ist die Konvertierung nicht möglich, wird der Überweisungsauftragvon der Bank nicht ausgeführt. Hierüber unterrichtet sie den K<strong>und</strong>engemäß Nummer 1.7.1.3 Erteilung des Überweisungsauftrags <strong>und</strong> Autorisierung(1) Der K<strong>und</strong>e erteilt der <strong>Sparkasse</strong> einen Überweisungsauftrag mittelseines von der <strong>Sparkasse</strong> zugelassenen Vordrucks oder in der mit der<strong>Sparkasse</strong> anderweitig vereinbarten Art <strong>und</strong> Weise (z. B. per Online-Banking) mit den erforderlichen Angaben gemäß Nummer 2.1 beziehungsweiseNummer 3.1.Der K<strong>und</strong>e hat auf Leserlichkeit, Vollständigkeit <strong>und</strong> Richtigkeit der Angabenzu achten. Unleserliche, unvollständige oder fehlerhafte Angabenkönnen zu Verzögerungen <strong>und</strong> zu Fehlleitungen von Überweisungenführen; daraus können Schäden für den K<strong>und</strong>en entstehen. Bei unleserlichen,unvollständigen oder fehlerhaften Angaben kann die <strong>Sparkasse</strong> dieAusführung ablehnen (siehe auch Nummer 1.7). Hält der K<strong>und</strong>e bei derAusführung der Überweisung besondere Eile für nötig, hat er dies der<strong>Sparkasse</strong> gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig erteilten Überweisungenmuss dies außerhalb des Formulars erfolgen, falls das Formularselbst keine entsprechende Angabe vorsieht.(2) Der K<strong>und</strong>e autorisiert den Überweisungsauftrag durch Unterschriftoder in der anderweitig mit der <strong>Sparkasse</strong> vereinbarten Art <strong>und</strong> Weise(z. B. PIN/TAN).(3) Auf Verlangen des K<strong>und</strong>en teilt die <strong>Sparkasse</strong> vor Ausführung eineseinzelnen Überweisungsauftrags die maximale Ausführungsfrist fürdiesen Zahlungsvorgang sowie die in Rechnung zu stellenden Entgelte<strong>und</strong> gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mit.1.4 Zugang des Überweisungsauftrags bei der <strong>Sparkasse</strong>(1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der <strong>Sparkasse</strong>zugeht. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafürvorgesehenen Empfangsvorrichtungen der <strong>Sparkasse</strong> (z. B. mit Abgabein den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server).(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nachAbsatz 1 Satz 2 nicht auf einen Geschäftstag der <strong>Sparkasse</strong> gemäß„<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>“, so gilt der Überweisungsauftrag erstam darauffolgenden Geschäftstag als zugegangen.(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtungder <strong>Sparkasse</strong> oder im „<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>“ angegebenenAnnahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick aufdie Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als amdarauffolgenden Geschäftstag zugegangen.1.5 Widerruf des Überweisungsauftrags(1) Nach Zugang des Überweisungsauftrags bei der <strong>Sparkasse</strong> (sieheNummer 1.4 Absätze 1 <strong>und</strong> 2) kann der K<strong>und</strong>e diesen nicht mehr widerrufen.Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Widerruf durch Erklärung gegenüber der<strong>Sparkasse</strong> möglich. Der Widerruf muss der <strong>Sparkasse</strong> schriftlich oder, wennim Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationswegvereinbart wurde (z. B. Online-Banking), auf diesem Wege zugehen.(2) Haben <strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong> K<strong>und</strong>e einen bestimmten Termin für die Ausführungder Überweisung vereinbart (siehe Nummer 2.2.2 Absatz 2), kannder K<strong>und</strong>e die Überweisung beziehungsweise den Dauerauftrag (sieheNummer 1.1) bis zum Ende des vor dem vereinbarten Tag liegendenGeschäftstags der <strong>Sparkasse</strong> widerrufen. Der Widerruf muss der <strong>Sparkasse</strong>schriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronischeKommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Online-Banking),auf diesem Wege zugehen. Die Geschäftstage der <strong>Sparkasse</strong> ergebensich aus dem „<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>“. Nach dem rechtzeitigenZugang des Widerrufs eines Dauerauftrags bei der <strong>Sparkasse</strong> werdenkeine weiteren Überweisungen mehr aufgr<strong>und</strong> des bisherigen Dauerauftragsausgeführt.(3) Nach den in Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 genannten Zeitpunkten kann der Überweisungsauftragnur widerrufen werden, wenn K<strong>und</strong>e <strong>und</strong> <strong>Sparkasse</strong> diesvereinbart haben. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn es der <strong>Sparkasse</strong>gelingt, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetragzurückzuerlangen. Für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs desK<strong>und</strong>en berechnet die <strong>Sparkasse</strong> das im „<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>“ausgewiesene Entgelt.1.6 Ausführung des Überweisungsauftrags(1) Die <strong>Sparkasse</strong> führt den Überweisungsauftrag des K<strong>und</strong>en aus, wenndie zur Ausführung erforderlichen Angaben (siehe die Nummern 2.1 <strong>und</strong>3.1) in der vereinbarten Art <strong>und</strong> Weise (siehe Nummer 1.3 Absatz 1) vorliegen,dieser vom K<strong>und</strong>en autorisiert ist (siehe Nummer 1.3 Absatz 2)<strong>und</strong> ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben in derAuftragswährung vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist(Ausführungsbedingungen).(2) Die <strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong> die weiteren an der Ausführung der Überweisungbeteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, die Überweisung ausschließlichanhand der vom K<strong>und</strong>en angegebenen K<strong>und</strong>enkennung desZahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) auszuführen.(3) Die <strong>Sparkasse</strong> unterrichtet den K<strong>und</strong>en mindestens einmal monatlichüber die Ausführung von Überweisungen auf dem für Kontoinformationenvereinbarten Weg. Mit K<strong>und</strong>en, die keine Verbraucher sind, kann die Art<strong>und</strong> Weise sowie die zeitliche Folge der Unterrichtung gesondert vereinbartwerden.1.7 Ablehnung der Ausführung(1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absatz 1) nichterfüllt, kann die <strong>Sparkasse</strong> die Ausführung des Überweisungsauftragsablehnen. Hierüber wird die <strong>Sparkasse</strong> den K<strong>und</strong>en unverzüglich, aufjeden Fall aber innerhalb der in Nummer 2.2.1 beziehungsweise 3.2 vereinbartenFrist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationenvereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die <strong>Sparkasse</strong>, soweitmöglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben,wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können.(2) Ist eine vom K<strong>und</strong>en angegebene K<strong>und</strong>enkennung für die <strong>Sparkasse</strong>erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oderkeinem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zuzuordnen, wirddie <strong>Sparkasse</strong> dem K<strong>und</strong>en hierüber unverzüglich eine Information zurVerfügung stellen <strong>und</strong> ihm gegebenenfalls den Überweisungsbetragwieder herausgeben.(3) Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet die<strong>Sparkasse</strong> das im „<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>“ ausgewiesene Entgelt.1.8 Übermittlung der ÜberweisungsdatenIm Rahmen der Ausführung der Überweisung übermittelt die <strong>Sparkasse</strong>die in der Überweisung enthaltenen Daten (Überweisungsdaten) unmittelbaroder unter Beteiligung zwischengeschalteter Stellen an den Zahlungsdienstleisterdes Zahlungsempfängers. Der Zahlungsdienstleister desZahlungsempfängers kann dem Zahlungsempfänger die Überweisungs-BlindtextSeite 1 von 4


Bedingungen für den Überweisungsverkehr111 946.500 D1 (Fassung Feb. 2014) - v1.3daten, zu denen auch die IBAN des Zahlers gehört, ganz oder teilweisezur Verfügung stellen.Bei grenzüberschreitenden Überweisungen <strong>und</strong> bei Eilüberweisungen imInland können die Überweisungsdaten über das NachrichtenübermittlungssystemSociety for Worldwide Interbank Financial Telecommunication(SWIFT) mit Sitz in Belgien an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängersweitergeleitet werden. Aus Gründen der Systemsicherheitspeichert SWIFT die Überweisungsdaten vorübergehend in seinenRechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz <strong>und</strong> in denUSA.1.9 Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführterÜberweisungenDer K<strong>und</strong>e hat die <strong>Sparkasse</strong> unverzüglich nach Feststellung eines nichtautorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisungsauftrags zuunterrichten.1.10 Entgelte1.10.1 Entgelte für Verbraucher als K<strong>und</strong>en für Überweisungen innerhalbDeutschlands <strong>und</strong> in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums(EWR 2 ) in Euro oder in einer anderen EWR-Währung 4Die Entgelte im Überweisungsverkehr ergeben sich aus dem „<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong><strong>Leistungsverzeichnis</strong>“.Änderungen der Entgelte werden dem K<strong>und</strong>en spätestens zwei Monatevor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat derK<strong>und</strong>e mit der <strong>Sparkasse</strong> im Rahmen der Geschäftsbeziehung einenelektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungenauch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des K<strong>und</strong>engilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenenZeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf dieseGenehmigungswirkung wird ihn die <strong>Sparkasse</strong> in ihrem Angebot besondershinweisen.Werden dem K<strong>und</strong>en Änderungen der Entgelte angeboten, kann er dieGeschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdensder Änderungen auch fristlos <strong>und</strong> kostenfrei kündigen. Aufdieses Kündigungsrecht wird ihn die <strong>Sparkasse</strong> in ihrem Angebot besondershinweisen.1.10.2 Entgelte für sonstige SachverhalteBei Entgelten <strong>und</strong> deren Änderung– für Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten 5 ) oder– für Überweisungen innerhalb Deutschlands oder in andere EWR-Staatenin Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährungen6 ) <strong>und</strong>– für Überweisungen von K<strong>und</strong>en, die keine Verbraucher sind,verbleibt es bei den Regelungen in Nummer 17 Absätze 1 bis 6 AGB<strong>Sparkasse</strong>n.1.11 WechselkursErteilt der K<strong>und</strong>e einen Überweisungsauftrag in einer anderen Währungals der Kontowährung, wird das Konto gleichwohl in der Kontowährungbelastet. Die Bestimmung des Wechselkurses bei solchen Überweisungenergibt sich aus der Umrechnungsregelung im „<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>“.BlindtextEine Änderung des in der Umrechnungsregelung genannten Referenzwechselkurseswird unmittelbar <strong>und</strong> ohne vorherige Benachrichtigung desK<strong>und</strong>en wirksam. Der Referenzwechselkurs wird von der <strong>Sparkasse</strong>zugänglich gemacht oder stammt aus einer öffentlich zugänglichenQuelle.1.12 Meldepflichten nach AußenwirtschaftsrechtDer K<strong>und</strong>e hat etwaige Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrechtzu beachten.1.13 Außergerichtliche Streitschlichtung <strong>und</strong> sonstige BeschwerdemöglichkeitBlindtextFür die Beilegung von Streitigkeiten mit der <strong>Sparkasse</strong> kann sich derK<strong>und</strong>e an die im „<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>“ näher bezeichnetenStreitschlichtungs- oder Beschwerdestellen wenden.2 Überweisungen innerhalb Deutschlands <strong>und</strong> in andere Staaten desEuropäischen Wirtschaftsraums (EWR 2 ) in Euro oder in anderenEWR-Währungen 42.1 Erforderliche AngabenDer K<strong>und</strong>e muss im Überweisungsauftrag folgende Angaben machen:– Name des Zahlungsempfängers,– K<strong>und</strong>enkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2),– Währung (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage),– Betrag,– Name des K<strong>und</strong>en,– IBAN des K<strong>und</strong>en; ist der K<strong>und</strong>e Verbraucher <strong>und</strong> beauftragt er eineInlandsüberweisung in Euro, kann er bis zum 31. Januar 2016 stattseiner IBAN seine Kontonummer angeben2.2 Maximale Ausführungsfrist2.2.1 FristlängeDie <strong>Sparkasse</strong> ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Überweisungsbetragspätestens innerhalb der im „<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>“ angegebenenAusführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängerseingeht.2.2.2 Beginn der Ausführungsfrist(1) Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs desÜberweisungsauftrags des K<strong>und</strong>en bei der <strong>Sparkasse</strong> (siehe Nummer1.4).(2) Vereinbaren die <strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong> der K<strong>und</strong>e, dass die Ausführung derÜberweisung an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmtenZeitraums oder an dem Tag, an dem der K<strong>und</strong>e der <strong>Sparkasse</strong> den zurAusführung erforderlichen Geldbetrag in der Auftragswährung zur Verfügunggestellt hat, beginnen soll, so ist der im Auftrag angegebene oderanderweitig vereinbarte Termin für den Beginn der Ausführungsfrist maßgeblich.Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der<strong>Sparkasse</strong>, so beginnt am darauffolgenden Geschäftstag die Ausführungsfrist.Die Geschäftstage der <strong>Sparkasse</strong> ergeben sich aus dem„<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>“.(3) Bei Überweisungsaufträgen in einer vom Konto des K<strong>und</strong>en abweichendenWährung beginnt die Ausführungsfrist erst an dem Tag, an demder Überweisungsbetrag in der Auftragswährung vorliegt.2.3 Erstattungs- <strong>und</strong> Schadensersatzansprüche des K<strong>und</strong>en2.3.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten ÜberweisungIm Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe oben Nummer 1.3Absatz 2) hat die <strong>Sparkasse</strong> gegen den K<strong>und</strong>en keinen Anspruch aufErstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem K<strong>und</strong>en denÜberweisungsbetrag unverzüglich zu erstatten <strong>und</strong>, sofern der Betrageinem Konto des K<strong>und</strong>en belastet worden ist, dieses Konto wieder aufden Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nichtautorisierte Überweisung bef<strong>und</strong>en hätte.2.3.2 Erstattung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einerautorisierten Überweisung(1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisiertenÜberweisung kann der K<strong>und</strong>e von der <strong>Sparkasse</strong> die unverzügliche<strong>und</strong> ungekürzte Erstattung des Überweisungsbetrages insoweit verlangen,als die Zahlung nicht erfolgt oder fehlerhaft war. Wurde der Betragdem Konto des K<strong>und</strong>en belastet, bringt die <strong>Sparkasse</strong> dieses wieder aufden Stand, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführtenZahlungsvorgang bef<strong>und</strong>en hätte. Soweit vom Überweisungsbetragvon der <strong>Sparkasse</strong> oder zwischengeschalteten Stellen Entgelteabgezogen worden sein sollten, übermittelt die <strong>Sparkasse</strong> zugunsten desZahlungsempfängers unverzüglich den abgezogenen Betrag.(2) Der K<strong>und</strong>e kann über den Absatz 1 hinaus von der <strong>Sparkasse</strong> dieErstattung derjenigen Entgelte <strong>und</strong> Zinsen insoweit verlangen, als ihmdiese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführungder Überweisung in Rechnung gestellt oder auf seinem Konto belastetwurden.(3) Liegt die fehlerhafte Ausführung darin, dass die Überweisung beimZahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers erst nach Ablauf der Ausführungsfristgemäß Nummer 2.2.1 eingegangen ist (Verspätung), sinddie Ansprüche nach den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 ausgeschlossen. Ist demK<strong>und</strong>en durch die Verspätung ein Schaden entstanden, haftet die <strong>Sparkasse</strong>nach Nummer 2.3.3; bei K<strong>und</strong>en, die keine Verbraucher sind, nachNummer 2.3.4.(4) Wurde eine Überweisung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die<strong>Sparkasse</strong> auf Verlangen des K<strong>und</strong>en den Zahlungsvorgang nachvollziehen<strong>und</strong> den K<strong>und</strong>en über das Ergebnis unterrichten.2.3.3 Schadensersatz(1) Bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisiertenÜberweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann derK<strong>und</strong>e von der <strong>Sparkasse</strong> einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern2.3.1 <strong>und</strong> 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenndie <strong>Sparkasse</strong> die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die <strong>Sparkasse</strong>hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zurLast fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass diewesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die derK<strong>und</strong>e vorgegeben hat. Hat der K<strong>und</strong>e durch ein schuldhaftes Verhaltenzur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach denGr<strong>und</strong>sätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang <strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong>K<strong>und</strong>e den Schaden zu tragen haben.(2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diesebetragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht– für nicht autorisierte Überweisungen,– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der <strong>Sparkasse</strong>,– für Gefahren, die die <strong>Sparkasse</strong> besonders übernommen hat, <strong>und</strong>– für den Zinsschaden, wenn der K<strong>und</strong>e Verbraucher ist.Seite 2 von 4


Bedingungen für den Überweisungsverkehr111 946.500 D1 (Fassung Feb. 2014) - v1.32.3.4 Schadensersatzansprüche von K<strong>und</strong>en, die keine Verbraucher sind,bei nicht erfolgten autorisierten Überweisungen, fehlerhaft ausgeführtenautorisierten Überweisungen oder bei nicht autorisierten ÜberweisungenAbweichend von den Erstattungsansprüchen in Nummer 2.3.2 <strong>und</strong> Schadensersatzansprüchenin Nummer 2.3.3 haben K<strong>und</strong>en, die keine Verbrauchersind, bei nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Überweisungenoder bei nicht autorisierten Überweisungen neben etwaigenAnsprüchen aus Auftragsrecht nach § 667 des Bürgerlichen Gesetzbuches(BGB) <strong>und</strong> ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812ff. BGB lediglichSchadensersatzansprüche nach Maßgabe folgender Regelungen:– Die <strong>Sparkasse</strong> haftet für eigenes Verschulden. Hat der K<strong>und</strong>e durchein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen,bestimmt sich nach den Gr<strong>und</strong>sätzen des Mitverschuldens, inwelchem Umfang <strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong> K<strong>und</strong>e den Schaden zu tragen haben.– Für das Verschulden von der <strong>Sparkasse</strong> zwischengeschalteten Stellenhaftet die <strong>Sparkasse</strong> nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftungder <strong>Sparkasse</strong> auf die sorgfältige Auswahl <strong>und</strong> Unterweisung derersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag).– Schadensersatzansprüche des K<strong>und</strong>en sind der Höhe nach auf denÜberweisungsbetrag zuzüglich der von der <strong>Sparkasse</strong> in Rechnunggestellten Entgelte <strong>und</strong> Zinsen begrenzt. Soweit es sich hierbei um dieGeltendmachung von Folgeschäden handelt, ist der Anspruch aufhöchstens 12.500 Euro je Überweisung begrenzt. Diese Beschränkungengelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der <strong>Sparkasse</strong><strong>und</strong> für Gefahren, die die <strong>Sparkasse</strong> besonders übernommen hat.2.3.5 Haftungs- <strong>und</strong> Einwendungsausschluss(1) Eine Haftung der <strong>Sparkasse</strong> nach den Nummern 2.3.2, 2.3.3 <strong>und</strong>2.3.4 ist ausgeschlossen,– wenn die <strong>Sparkasse</strong> gegenüber dem K<strong>und</strong>en nachweist, dass der Überweisungsbetragrechtzeitig <strong>und</strong> ungekürzt beim Zahlungsdienstleisterdes Zahlungsempfängers eingegangen ist oder– soweit die Überweisung in Übereinstimmung mit der vom K<strong>und</strong>en angegebenenfehlerhaften K<strong>und</strong>enkennung des Zahlungsempfängers(siehe Nummer 1.2) ausgeführt wurde. In diesem Fall kann der K<strong>und</strong>evon der <strong>Sparkasse</strong> jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrerMöglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen.Für diese Wiederbeschaffung berechnet die <strong>Sparkasse</strong> das im „<strong>Preis</strong><strong>und</strong><strong>Leistungsverzeichnis</strong>“ ausgewiesene Entgelt.(2) Ansprüche des K<strong>und</strong>en nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 <strong>und</strong> Einwendungendes K<strong>und</strong>en gegen die <strong>Sparkasse</strong> aufgr<strong>und</strong> nicht oder fehlerhaftausgeführter Überweisungen oder aufgr<strong>und</strong> nicht autorisierter Überweisungensind ausgeschlossen, wenn der K<strong>und</strong>e die <strong>Sparkasse</strong> nichtspätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisiertenoder fehlerhaft ausgeführten Überweisung hiervon unterrichtethat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die <strong>Sparkasse</strong> den K<strong>und</strong>en überdie Belastungsbuchung der Überweisung entsprechend dem für Kontoinformationenvereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nachder Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginnder Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüchenach Nummer 2.3.3 kann der K<strong>und</strong>e auch nach Ablauf der Frist in Satz 1geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieserFrist verhindert war.(3) Ansprüche des K<strong>und</strong>en sind ausgeschlossen, wenn die einenAnspruch begründenden Umstände– auf einem ungewöhnlichen <strong>und</strong> unvorhersehbaren Ereignis beruhen,auf das die <strong>Sparkasse</strong> keinen Einfluss hat, <strong>und</strong> dessen Folgen trotzAnwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werdenkönnen oder– von der <strong>Sparkasse</strong> aufgr<strong>und</strong> einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführtwurden.3 Überweisungen innerhalb Deutschlands <strong>und</strong> in andere Staaten desEuropäischen Wirtschaftsraums (EWR 2 ) in Währungen eines Staatesaußerhalb des EWR (Drittstaatenwährung 6 ) sowie Überweisungen inStaaten außerhalb des EWR (Drittstaaten 5 )3.1 Erforderliche AngabenDer K<strong>und</strong>e muss für die Ausführung der Überweisung folgende Angabenmachen:– Name <strong>und</strong> ggf. Adresse des Zahlungsempfängers,– K<strong>und</strong>enkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2),ist bei grenzüberschreitenden Überweisungen der BIC unbekannt, iststatt dessen der vollständige Name <strong>und</strong> die Adresse des Zahlungsdienstleistersdes Zahlungsempfängers anzugeben,– Zielland (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage),– Währung (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage),– Betrag,– Name des K<strong>und</strong>en,– Kontonummer <strong>und</strong> Bankleitzahl oder IBAN des K<strong>und</strong>en.3.2 AusführungsfristDie Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.3.3 Erstattungs- <strong>und</strong> Schadensersatzansprüche des K<strong>und</strong>en3.3.1 Haftung der <strong>Sparkasse</strong> für nicht autorisierte Überweisungen(1) Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe oben Nummer1.3 Absatz 2) hat die <strong>Sparkasse</strong> gegen den K<strong>und</strong>en keinen Anspruch aufErstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem K<strong>und</strong>en den Zahlungsbetragunverzüglich zu erstatten <strong>und</strong>, sofern der Betrag einemKonto des K<strong>und</strong>en belastet worden ist, dieses Konto wieder auf denStand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nichtautorisierte Überweisung bef<strong>und</strong>en hätte.(2) Bei sonstigen Schäden, die aus einer nicht autorisierten Überweisungresultieren, haftet die <strong>Sparkasse</strong> für eigenes Verschulden. Hat der K<strong>und</strong>edurch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen,bestimmt sich nach den Gr<strong>und</strong>sätzen des Mitverschuldens, inwelchem Umfang <strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong> K<strong>und</strong>e den Schaden zu tragen haben.3.3.2 Haftung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer ÜberweisungBlindtextBei nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Überweisungenhat der K<strong>und</strong>e, neben etwaigen Ansprüchen aus Auftragsrecht nach§ 667 BGB <strong>und</strong> ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812ff. BGB,Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der folgenden Regelungen:– Die <strong>Sparkasse</strong> haftet für eigenes Verschulden. Hat der K<strong>und</strong>e durchein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen,bestimmt sich nach den Gr<strong>und</strong>sätzen des Mitverschuldens, in welchemUmfang <strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong> K<strong>und</strong>e den Schaden zu tragen haben.– Für das Verschulden zwischengeschalteter Stellen haftet die <strong>Sparkasse</strong>nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der <strong>Sparkasse</strong>auf die sorgfältige Auswahl <strong>und</strong> Unterweisung der ersten zwischengeschaltetenStelle (weitergeleiteter Auftrag).– Die Haftung der <strong>Sparkasse</strong> ist auf höchstens 12.500 Euro je Überweisungbegrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Vorsatz odergrobe Fahrlässigkeit der <strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong> für Gefahren, die die <strong>Sparkasse</strong>besonders übernommen hat.3.3.3 Haftungs- <strong>und</strong> Einwendungsausschluss(1) Ansprüche des K<strong>und</strong>en wegen der fehlerhaften Ausführung einerÜberweisung nach Nummer 3.3.2 bestehen nicht, wenn– die Überweisung in Übereinstimmung mit der vom K<strong>und</strong>en fehlerhaftangegebenen K<strong>und</strong>enkennung des Zahlungsempfängers (sieheNummer 1.2) ausgeführt wurde oder– die <strong>Sparkasse</strong> gegenüber dem K<strong>und</strong>en nachweist, dass der Überweisungsbetragordnungsgemäß beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängerseingegangen ist.(2) Ansprüche des K<strong>und</strong>en nach den Nummern 3.3.1 <strong>und</strong> 3.3.2 <strong>und</strong> Einwendungendes K<strong>und</strong>en gegen die <strong>Sparkasse</strong> aufgr<strong>und</strong> nicht oder fehlerhaftausgeführter Überweisungen oder aufgr<strong>und</strong> nicht autorisierter Überweisungensind ausgeschlossen, wenn der K<strong>und</strong>e die <strong>Sparkasse</strong> nicht spätestens13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisiertenoder fehlerhaft ausgeführten Überweisung hiervon schriftlich unterrichtethat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die <strong>Sparkasse</strong> den K<strong>und</strong>en überdie Belastungsbuchung der Überweisung entsprechend dem für Kontoinformationenvereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nachder Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginnder Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüchekann der K<strong>und</strong>e auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen,wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.(3) Ansprüche des K<strong>und</strong>en sind ausgeschlossen, wenn die einenAnspruch begründenden Umstände– auf einem ungewöhnlichen <strong>und</strong> unvorhersehbaren Ereignis beruhen,auf das die <strong>Sparkasse</strong> keinen Einfluss hat, <strong>und</strong> dessen Folgen trotzAnwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werdenkönnen oder– von der <strong>Sparkasse</strong> aufgr<strong>und</strong> einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführtwurden.1 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer).2 Business Identifier Code (Internationale Bankleitzahl).3 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark,Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe,Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland,Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen,Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik,Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien <strong>und</strong> Nordirland sowie Zypern.4 Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: Euro, Britisches Pf<strong>und</strong> Sterling, Bulgarischer Lew,Dänische Krone, Isländische Krone, Kroatische Kuna, Lettischer Lats, Litauischer Litas,Norwegische Krone, Polnischer Zloty, Rumänischer Leu, Schwedische Krone, SchweizerFranken (nur grenzüberschreitende Zahlungen mit Liechtenstein), Tschechische Krone,Ungarischer Forint.5 Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes.6 Z. B. US-Dollar.Seite 3 von 4


Bedingungen für den ÜberweisungsverkehrAnlage: Verzeichnis der Kurzformen für Zielland <strong>und</strong> WährungZielland Kurzform Währung KurzformBelgienBulgarienDänemarkDeutschlandEstlandFinnlandFrankreichGriechenlandIrlandIslandItalienJapanKanadaKroatienLettlandLiechtensteinLitauenLuxemburgMaltaNiederlandeNorwegenÖsterreichPolenPortugalRumänienRussische FöderationSchwedenSchweizSlowakeiSlowenienSpanienTschechische RepublikTürkeiUngarnUSAVereinigtes Königreichvon Großbritannien <strong>und</strong> NordirlandZypernBEBGDKDEEEFIFRGRIEISITJPCAHRLVLILTLUMTNLNOATPLPTRORUSECHSKSIESCZTRHUUSGB* Schweizer Franken als gesetzliches Zahlungsmittel in Liechtenstein.CYEuroBulgarischer LewDänische KroneEuroEuroEuroEuroEuroEuroIsländische KroneEuroJapanischer YenKanadischer DollarKroatische KunaLettischer LatsSchweizer Franken*Litauischer LitasEuroEuroEuroNorwegische KroneEuroPolnischer ZlotyEuroRumänischer LeuRussischer RubelSchwedische KroneSchweizer FrankenEuroEuroEuroTschechische KroneTürkische LiraUngarischer ForintUS-DollarBritisches Pf<strong>und</strong> SterlingEuroEURBGNDKKEUREUREUREUREUREURISKEURJPYCADHRKLVLCHFLTLEUREUREURNOKEURPLNEURRONRUBSEKCHFEUREUREURCZKTRYHUFUSDGBPEUR111 946.500 D1 (Fassung Feb. 2014) - v1.3Seite 4 von 4


Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschriftim EinzugsermächtigungsverfahrenFassung Februar 2014<strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong>Markt 2 - 3, 96450 <strong>Coburg</strong>114 246.500 D1 (Fassung Feb. 2014) - v1.8© Deutscher <strong>Sparkasse</strong>nverlagFür Zahlungen des K<strong>und</strong>en an Zahlungsempfänger mittels Einzugsermächtigungslastschriftüber sein Konto bei der <strong>Sparkasse</strong> gelten folgendeBedingungen.1 Allgemein1.1 BegriffsbestimmungEine Lastschrift ist ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgangzulasten des Kontos des K<strong>und</strong>en, bei dem die Höhe des jeweiligenZahlungsbetrages vom Zahlungsempfänger angegeben wird.Aufgr<strong>und</strong> der gesetzlichen Vorgaben 1 darf das Einzugsermächtigungslastschriftverfahrenab dem 1. Februar 2014 nur noch für Zahlungengenutzt werden, die an einer Verkaufsstelle mit Hilfe einer Zahlungskartegeneriert werden (Elektronisches Lastschriftverfahren). Ab dem 1. Februar2016 ist das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren insgesamtnicht mehr zulässig.1.2 Entgelte1.2.1 Entgelte für VerbraucherDie Entgelte im Lastschriftverkehr ergeben sich aus dem „<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong><strong>Leistungsverzeichnis</strong>“.Änderungen der Entgelte werden dem K<strong>und</strong>en spätestens zwei Monatevor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat derK<strong>und</strong>e mit der <strong>Sparkasse</strong> im Rahmen der Geschäftsbeziehung einenelektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungenauch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des K<strong>und</strong>engilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenenZeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf dieseGenehmigungswirkung wird ihn die <strong>Sparkasse</strong> in ihrem Angebot besondershinweisen.Werden dem K<strong>und</strong>en Änderungen der Entgelte angeboten, kann er dieseGeschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdensder Änderungen auch fristlos <strong>und</strong> kostenfrei kündigen. Aufdieses Kündigungsrecht wird ihn die <strong>Sparkasse</strong> in ihrem Angebot besondershinweisen.1.2.2 Entgelte für K<strong>und</strong>en, die keine Verbraucher sindBei Entgelten <strong>und</strong> deren Änderung für Zahlungen von K<strong>und</strong>en, die keineVerbraucher sind, verbleibt es bei den Regelungen in Nummer 17Absätze 2 bis 6 AGB-<strong>Sparkasse</strong>n.1.3 Außergerichtliche Streitschlichtung <strong>und</strong> sonstigeBeschwerdemöglichkeitFür die Beilegung von Streitigkeiten mit der <strong>Sparkasse</strong> kann sich derK<strong>und</strong>e an die im „<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>“ näher bezeichnetenStreitschlichtungs- oder Beschwerdestellen wenden.2 Einzugsermächtigungslastschrift2.1 Allgemein2.1.1 Wesentliche Merkmale der EinzugsermächtigungslastschriftMit dem Einzugsermächtigungslastschriftverfahren kann der K<strong>und</strong>e überdie <strong>Sparkasse</strong> an den Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro bewirken.Für die Ausführung von Zahlungen mittels EinzugsermächtigungslastschriftenBlindtext– müssen der Zahlungsempfänger <strong>und</strong> dessen Zahlungsdienstleister dasEinzugsermächtigungslastschriftverfahren nutzen <strong>und</strong>– muss der K<strong>und</strong>e vor dem Zahlungsvorgang dem Zahlungsempfängereine Einzugsermächtigung (siehe Nummer A. 2.2.1) erteilen.Diese Einzugsermächtigung ist zugleich die Weisung des K<strong>und</strong>en gegenüberder <strong>Sparkasse</strong>, die vom Zahlungsempfänger auf das Konto desK<strong>und</strong>en gezogenen Lastschriften einzulösen.Der Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, indemer über seinen Zahlungsdienstleister der <strong>Sparkasse</strong> die Lastschriften vorlegt.BlindtextDer K<strong>und</strong>e kann bei einer autorisierten Zahlung aufgr<strong>und</strong> einer Einzugsermächtigungslastschriftbinnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunktder Belastungsbuchung auf seinem Konto von der <strong>Sparkasse</strong> dieErstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen.2.1.2 K<strong>und</strong>enkennungenFür das Verfahren hat der K<strong>und</strong>e die ihm mitgeteilte Kontonummer <strong>und</strong>die Bankleitzahl der <strong>Sparkasse</strong> als seine K<strong>und</strong>enkennung gegenüberdem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die <strong>Sparkasse</strong> berechtigt ist,die Zahlung aufgr<strong>und</strong> der Einzugsermächtigungslastschrift ausschließlichauf Gr<strong>und</strong>lage der ihr übermittelten K<strong>und</strong>enkennung auszuführen. DieBlindtext<strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong> die weiteren beteiligten Stellen führen die Zahlung an denZahlungsempfänger anhand der im Lastschriftdatensatz vom Zahlungsempfängerals dessen K<strong>und</strong>enkennung angegebenen Kontonummer <strong>und</strong>Bankleitzahl des Zahlungsempfängers aus.2.2 Einzugsermächtigung2.2.1 Erteilung der Einzugsermächtigung, Weisung an die <strong>Sparkasse</strong>sowie Regelung für bisher erteilte EinzugsermächtigungenDer K<strong>und</strong>e erteilt dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung.Mit dieser– ermächtigt er den Zahlungsempfänger, Zahlungen von seinem Kontomittels Lastschrift einzuziehen, <strong>und</strong>– weist er zugleich die <strong>Sparkasse</strong> an, die vom Zahlungsempfänger aufsein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der K<strong>und</strong>e gegenüber seiner<strong>Sparkasse</strong> die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers.Sätze 2 <strong>und</strong> 3 gelten auch für vom K<strong>und</strong>en vor dem Inkrafttreten dieserBedingungen erteilte Einzugsermächtigungen.Die Einzugsermächtigung muss folgende Angaben (Autorisierungsdaten)enthalten:– Bezeichnung des Zahlungsempfängers,– Bezeichnung des K<strong>und</strong>en <strong>und</strong>– seine K<strong>und</strong>enkennung (siehe Nummer A. 2.1.2).Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigungzusätzliche Angaben enthalten.2.2.2 Widerruf der EinzugsermächtigungDie Einzugsermächtigung kann vom K<strong>und</strong>en durch Erklärung gegenüberdem Zahlungsempfänger oder seiner <strong>Sparkasse</strong> – möglichst schriftlich –mit der Folge widerrufen werden, dass nachfolgende Zahlungsvorgängenicht mehr autorisiert sind.Erfolgt der Widerruf gegenüber der <strong>Sparkasse</strong>, wird er ab dem auf denEingang des Widerrufs folgenden Geschäftstag gemäß „<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>“wirksam. Zusätzlich sollte der Widerruf auch gegenüberdem Zahlungsempfänger erklärt werden, damit dieser keine weiterenLastschriften einzieht.2.3 Einzug der Einzugsermächtigungslastschrift auf Gr<strong>und</strong>lageder Einzugsermächtigung durch den Zahlungsempfänger(1) Die vom K<strong>und</strong>en erteilte Einzugsermächtigung verbleibt beim Zahlungsempfänger.Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten <strong>und</strong> setztetwaige zusätzliche Angaben in den Datensatz zur Einziehung von Einzugsermächtigungslastschriften.Der jeweilige Lastschriftbetrag wird vomZahlungsempfänger angegeben.(2) Der Zahlungsempfänger übermittelt elektronisch den Datensatz zurEinziehung der Einzugsermächtigungslastschrift unter Einschaltungseines Zahlungsdienstleisters an die <strong>Sparkasse</strong> als Zahlstelle. DieserDatensatz stellt auch die mit der Einzugsermächtigung erteilte Weisungan die <strong>Sparkasse</strong> dar, die jeweilige Einzugsermächtigungslastschrift einzulösen(siehe Nummer A. 2.2.1).2.4 Zahlungsvorgang aufgr<strong>und</strong> der Einzugsermächtigungslastschrift2.4.1 Belastung des Kontos des K<strong>und</strong>en mit dem Lastschriftbetrag(1) Eingehende Einzugsermächtigungslastschriften des Zahlungsempfängerswerden mit dem vom Zahlungsempfänger angegebenen Lastschriftbetragdem Konto des K<strong>und</strong>en belastet.(2) Eine Kontobelastung erfolgt nicht oder wird spätestens am zweitenBankarbeitstag 2 nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht (sieheNummer A. 2.4.2), wenn– der <strong>Sparkasse</strong> ein Widerruf der Einzugsermächtigung zugegangen ist,– die vom Zahlungsempfänger angegebene Kontonummer des Zahlungspflichtigen<strong>und</strong> die Bankleitzahl keinem Konto des K<strong>und</strong>en bei der<strong>Sparkasse</strong> zuzuordnen sind oder– der K<strong>und</strong>e über kein für die Einlösung der Lastschrift ausreichendesGuthaben auf seinem Konto oder über keinen ausreichenden Kreditverfügt (fehlende Kontodeckung); Teileinlösungen nimmt die <strong>Sparkasse</strong>nicht vor.2.4.2 Einlösung von EinzugsermächtigungslastschriftenEinzugsermächtigungslastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchungauf dem Konto des K<strong>und</strong>en nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag2 nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird.Seite 1 von 2


Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren114 246.500 D1 (Fassung Feb. 2014) - v1.82.4.3 Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachungder Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung(1) Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung(siehe Nummer A. 2.4.1) oder die Ablehnung der Einlösungeiner Einzugsermächtigungslastschrift (siehe Nummer A. 2.4.2) wird die<strong>Sparkasse</strong> den K<strong>und</strong>en unverzüglich, spätestens bis zu der gemäßNummer A. 2.4.4 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch aufdem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die<strong>Sparkasse</strong>, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben,wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnunggeführt haben, berichtigt werden können.(2) Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung der Einlösungeiner autorisierten Einzugsermächtigungslastschrift wegen fehlender Kontodeckung(siehe Nummer A. 2.4.1 Absatz 2, dritter Spiegelstrich)berechnet die <strong>Sparkasse</strong> das im <strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong> ausgewieseneEntgelt.2.4.4 Ausführung der Zahlung(1) Die <strong>Sparkasse</strong> ist verpflichtet sicherzustellen, dass der von ihr demKonto des K<strong>und</strong>en aufgr<strong>und</strong> der Einzugsermächtigungslastschrift desZahlungsempfängers belastete Lastschriftbetrag spätestens innerhalb derim „<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>“ angegebenen Ausführungsfrist beimZahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht.(2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem Tag des Zugangs der Einzugsermächtigungslastschriftbei der <strong>Sparkasse</strong>. Fällt dieser Tag nicht auf einenGeschäftstag gemäß „<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>“ der <strong>Sparkasse</strong>, sobeginnt die Ausführungsfrist am darauffolgenden Geschäftstag.(3) Die <strong>Sparkasse</strong> unterrichtet den K<strong>und</strong>en über die Ausführung der Zahlungauf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg <strong>und</strong> in der vereinbartenHäufigkeit.2.5 Erstattungs- <strong>und</strong> Schadensersatzansprüche des K<strong>und</strong>en2.5.1 Erstattungsanspruch des K<strong>und</strong>en bei einer autorisierten Zahlung(1) Der K<strong>und</strong>e kann bei einer autorisierten Zahlung aufgr<strong>und</strong> einer Einzugsermächtigungslastschriftbinnen einer Frist von acht Wochen ab demZeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der <strong>Sparkasse</strong>ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetragesverlangen. Dabei bringt die <strong>Sparkasse</strong> das Konto wieder auf denStand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung bef<strong>und</strong>enhätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungsempfängers gegen denK<strong>und</strong>en bleiben hiervon unberührt.(2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobaldder jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrücklicheGenehmigung des K<strong>und</strong>en unmittelbar gegenüber der <strong>Sparkasse</strong>autorisiert worden ist.(3) Erstattungsansprüche des K<strong>und</strong>en bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaftausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.5.2.2.5.2 Erstattung bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführungvon autorisierten Zahlungen(1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisiertenZahlung kann der K<strong>und</strong>e von der <strong>Sparkasse</strong> die unverzügliche<strong>und</strong> ungekürzte Erstattung des Lastschriftbetrages insoweit verlangen,als die Zahlung nicht erfolgt oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag demKonto des K<strong>und</strong>en belastet, bringt die <strong>Sparkasse</strong> dieses wieder auf denStand, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführtenZahlungsvorgang bef<strong>und</strong>en hätte.(2) Der K<strong>und</strong>e kann über den Anspruch nach Absatz 1 hinaus von der<strong>Sparkasse</strong> die Erstattung derjenigen Entgelte <strong>und</strong> Zinsen verlangen, diedie <strong>Sparkasse</strong> ihm im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaftenAusführung der Zahlung in Rechnung gestellt oder mit denen siedas Konto des K<strong>und</strong>en belastet hat.(3) Liegt die fehlerhafte Ausführung darin, dass der Zahlungsbetrag beimZahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Ablauf der Ausführungsfristgemäß Nummer A. 2.4.4 eingegangen ist (Verspätung), sinddie Ansprüche nach Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 ausgeschlossen. Ist dem K<strong>und</strong>endurch die Verspätung ein Schaden entstanden, haftet die <strong>Sparkasse</strong> nachNummer A. 2.5.4, bei K<strong>und</strong>en, die keine Verbraucher sind, nach NummerA. 2.5.5.(4) Wurde ein Zahlungsvorgang nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die<strong>Sparkasse</strong> auf Verlangen des K<strong>und</strong>en den Zahlungsvorgang nachvollziehen<strong>und</strong> den K<strong>und</strong>en über das Ergebnis unterrichten.2.5.3 Erstattung bei einer nicht autorisierten ZahlungIm Falle einer vom K<strong>und</strong>en nicht autorisierten Zahlung hat die <strong>Sparkasse</strong>gegen den K<strong>und</strong>en keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen.Sie ist verpflichtet, dem K<strong>und</strong>en den von seinem Konto abgebuchtenLastschriftbetrag unverzüglich zu erstatten. Dabei bringt sie das Kontowieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nichtautorisierte Zahlung bef<strong>und</strong>en hätte.2.5.4 Schadensersatz(1) Bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisiertenZahlung oder bei einer nicht autorisierten Zahlung kann der K<strong>und</strong>e vonder <strong>Sparkasse</strong> einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern A.2.5.2 <strong>und</strong> A. 2.5.3 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die<strong>Sparkasse</strong> die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die <strong>Sparkasse</strong> hathierbei ein Verschulden, das einer von ihr zwischengeschalteten Stellezur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten. Hat der K<strong>und</strong>e durchein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen,bestimmt sich nach den Gr<strong>und</strong>sätzen des Mitverschuldens, in welchemUmfang <strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong> K<strong>und</strong>e den Schaden zu tragen haben.(2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diesebetragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht– für nicht autorisierte Zahlungen,– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der <strong>Sparkasse</strong>,– für Gefahren, die die <strong>Sparkasse</strong> besonders übernommen hat, <strong>und</strong>– für den dem K<strong>und</strong>en entstandenen Zinsschaden, wenn der K<strong>und</strong>e Verbraucherist.2.5.5 Schadensersatzansprüche von K<strong>und</strong>en, die keine Verbraucher sind,bei nicht erfolgten autorisierten Zahlungen, fehlerhaft ausgeführten autorisiertenZahlungen oder nicht autorisierten ZahlungenAbweichend von den Erstattungsansprüchen in Nummer A. 2.5.2 <strong>und</strong>Schadensersatzansprüchen in Nummer A. 2.5.4 haben K<strong>und</strong>en, die keineVerbraucher sind, neben etwaigen Ansprüchen aus Auftragsrecht nach§ 667 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) <strong>und</strong> ungerechtfertigter Bereicherungnach §§ 812ff. BGB lediglich Schadensersatzansprüche nach Maßgabefolgender Regelungen:– Bei nicht erfolgten autorisierten Zahlungen, fehlerhaft ausgeführten autorisiertenZahlungen oder nicht autorisierten Zahlungen kann der K<strong>und</strong>e,der kein Verbraucher ist, von der <strong>Sparkasse</strong> den Ersatz des hierdurchentstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn die <strong>Sparkasse</strong>die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Hat der K<strong>und</strong>e durch einschuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen,bestimmt sich nach den Gr<strong>und</strong>sätzen des Mitverschuldens, in welchemUmfang <strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong> K<strong>und</strong>e den Schaden zu tragen haben.– Ein Schadensersatzanspruch des K<strong>und</strong>en ist der Höhe nach auf denLastschriftbetrag zuzüglich der von der <strong>Sparkasse</strong> in Rechnung gestelltenEntgelte <strong>und</strong> Zinsen begrenzt. Soweit es sich hierbei um die Geltendmachungvon Folgeschäden handelt, ist der Anspruch auf höchstens12.500 Euro je Zahlung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungengelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der <strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong>für Gefahren, die die <strong>Sparkasse</strong> besonders übernommen hat.2.5.6 Haftungs- <strong>und</strong> Einwendungsausschluss(1) Eine Haftung der <strong>Sparkasse</strong> nach den Nummern A. 2.5.2 bis A. 2.5.5ist ausgeschlossen,– wenn die <strong>Sparkasse</strong> gegenüber dem K<strong>und</strong>en nachweist, dass der Zahlungsbetragrechtzeitig <strong>und</strong> ungekürzt beim Zahlungsdienstleister desZahlungsempfängers eingegangen ist, oder– soweit die Zahlung in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsempfängerangegebenen fehlerhaften K<strong>und</strong>enkennung des Zahlungsempfängersausgeführt wurde. In diesem Fall kann der K<strong>und</strong>e von der <strong>Sparkasse</strong>jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeitendarum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Für diese Wiederbeschaffungberechnet die <strong>Sparkasse</strong> das im „<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>“ausgewiesene Entgelt.(2) Ansprüche des K<strong>und</strong>en nach den Nummern A. 2.5.3 bis A. 2.5.5 <strong>und</strong> Einwendungendes K<strong>und</strong>en gegen die <strong>Sparkasse</strong> aufgr<strong>und</strong> nicht oder fehlerhaftausgeführter Zahlungen oder aufgr<strong>und</strong> nicht autorisierter Zahlungen sindausgeschlossen, wenn der K<strong>und</strong>e die <strong>Sparkasse</strong> nicht spätestens 13Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaftausgeführten Zahlung hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Fristbeginnt nur, wenn die <strong>Sparkasse</strong> den K<strong>und</strong>en über die Belastungsbuchungder Zahlung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Wegspätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtethat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich.Schadensersatzansprüche nach Nummer A. 2.5.4 kann der K<strong>und</strong>eauch nach Ablauf der hier in Satz 1 genannten Frist geltend machen, wenner ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.(3) Ansprüche des K<strong>und</strong>en sind ausgeschlossen, wenn die einenAnspruch begründenden Umstände– auf einem ungewöhnlichen <strong>und</strong> unvorhersehbaren Ereignis beruhen, aufdas die <strong>Sparkasse</strong> keinen Einfluss hat, <strong>und</strong> dessen Folgen trotz Anwendungder gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder– von der <strong>Sparkasse</strong> aufgr<strong>und</strong> einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführtwurden.1 Artikel 6 der „Verordnung (EU) Nummer 260/2012 des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> desRates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften <strong>und</strong> der Geschäftsanforderungenfür Überweisungen <strong>und</strong> Lastschriften in Euro <strong>und</strong> zur Änderung der Verordnung(EG) Nummer 924/2009“ <strong>und</strong> § 7c Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz2 Bankarbeitstage sind alle Werktage, außer Sonnabende <strong>und</strong> 24. <strong>und</strong> 31. Dezember.Seite 2 von 2


Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschriftim SEPA-Firmen-LastschriftverfahrenFassung März 2014<strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong>Markt 2 - 3, 96450 <strong>Coburg</strong>114 247.000 D1 (Fassung März 2014) - v2.3© Deutscher <strong>Sparkasse</strong>nverlag manuellFür Zahlungen des K<strong>und</strong>en, der kein Verbraucher ist, an Zahlungsempfängermittels SEPA-Firmen-Lastschrift über sein Konto bei der <strong>Sparkasse</strong>gelten folgende Bedingungen.1 Allgemein1.1 BegriffsbestimmungEine Lastschrift ist ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgangzulasten des Kontos des K<strong>und</strong>en, bei dem die Höhe des jeweiligenZahlungsbetrages vom Zahlungsempfänger angegeben wird.1.2 EntgelteBei Entgelten <strong>und</strong> deren Änderung sind die Regelungen in Nummer 17Absätze 2 bis 6 AGB <strong>Sparkasse</strong>n maßgeblich.1.3 Meldepflichten nach AußenwirtschaftsrechtDer K<strong>und</strong>e hat etwaige Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrechtzu beachten.1.4 Außergerichtliche Streitschlichtung <strong>und</strong> sonstigeBeschwerdemöglichkeitFür die Beilegung von Streitigkeiten mit der <strong>Sparkasse</strong> kann sich derK<strong>und</strong>e an die im "<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>" näher bezeichnetenStreitschlichtungs- oder Beschwerdestellen wenden.2 SEPA-Firmen-Lastschrift2.1 Allgemein2.1.1 Wesentliche Merkmale des SEPA-Firmen-LastschriftverfahrensDas SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren kann nur von K<strong>und</strong>en genutztwerden, die keine Verbraucher sind.Mit dem SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren kann der K<strong>und</strong>e über die<strong>Sparkasse</strong> an einen Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro innerhalbdes Gebiets des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums ("Single EuroPayments Area", SEPA) bewirken. Zur SEPA gehören die in der Anlagegenannten Staaten <strong>und</strong> Gebiete.Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Firmen-Lastschrift muss– der Zahlungsempfänger <strong>und</strong> dessen Zahlungsdienstleister das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren nutzen,– der K<strong>und</strong>e vor dem Zahlungsvorgang dem Zahlungsempfänger dasSEPA-Firmenlastschrift-Mandat erteilen <strong>und</strong>– der K<strong>und</strong>e der <strong>Sparkasse</strong> die Erteilung des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats bestätigen (siehe Nummer 2.2.2).Der Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, indem erüber seinen Zahlungsdienstleister der <strong>Sparkasse</strong> die Lastschriften vorlegt.Der K<strong>und</strong>e kann bei einer autorisierten Zahlung aufgr<strong>und</strong> einer SEPA-Firmen-Lastschrift von der <strong>Sparkasse</strong> keine Erstattung des seinem Kontobelasteten Lastschriftbetrages verlangen.2.1.2 K<strong>und</strong>enkennungenFür das Verfahren hat der K<strong>und</strong>e die ihm mitgeteilte IBAN 1 <strong>und</strong> bei grenzüberschreitendenZahlungen (innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums2 bis 31. Januar 2016) zusätzlich den BIC 3 der <strong>Sparkasse</strong> als seineK<strong>und</strong>enkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, dadie <strong>Sparkasse</strong> berechtigt ist, die Zahlung aufgr<strong>und</strong> der SEPA-Firmen-Lastschrift ausschließlich auf der Gr<strong>und</strong>lage der ihr übermittelten K<strong>und</strong>enkennungauszuführen. Die <strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong> die weiteren beteiligten Stellenführen die Zahlung an den Zahlungsempfänger anhand der im Lastschriftdatensatzvom Zahlungsempfänger als dessen K<strong>und</strong>enkennung angegebenenIBAN <strong>und</strong> bei grenzüberschreitenden Zahlungen zusätzlich angegebenenBIC aus.2.1.3 Übermittlung von LastschriftdatenBei SEPA-Firmen-Lastschriften können die Lastschriftdaten über dasNachrichtenübermittlungssystem der Society for Worldwide InterbankFinancial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien <strong>und</strong> Rechenzentrenin der Europäischen Union, in der Schweiz oder in den USA vondem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers an die <strong>Sparkasse</strong>weitergeleitet werden.2.2 SEPA-Firmenlastschrift-Mandat2.2.1 Erteilung des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats (SEPA Business-to-Business Direct Debit Mandate)Der K<strong>und</strong>e erteilt dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat. Damit autorisiert er gegenüber seiner <strong>Sparkasse</strong> die Einlösungvon SEPA-Firmen-Lastschriften des Zahlungsempfängers. Das Mandatist schriftlich oder in der mit seiner <strong>Sparkasse</strong> vereinbarten Art <strong>und</strong> Weisezu erteilen.In dem SEPA-Firmenlastschrift-Mandat müssen die folgenden Erklärungendes K<strong>und</strong>en enthalten sein:– Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto desK<strong>und</strong>en mittels SEPA-Firmen-Lastschrift einzuziehen, <strong>und</strong>– Weisung an die <strong>Sparkasse</strong>, die vom Zahlungsempfänger auf seinKonto gezogenen SEPA-Firmen-Lastschriften einzulösen.Das SEPA-Firmenlastschrift-Mandat muss folgende Angaben (Autorisierungsdaten)enthalten:– Bezeichnung des Zahlungsempfängers,– eine Gläubiger-Identifikationsnummer,– Kennzeichnung einer einmaligen Zahlung oder wiederkehrender Zahlungen,Blindtext– Name des K<strong>und</strong>en <strong>und</strong>– seine K<strong>und</strong>enkennung (siehe Nummer 2.1.2).Über die Autorisierungsdaten hinaus kann das Lastschriftmandat zusätzlicheAngaben enthalten.2.2.2 Bestätigung der Erteilung eines SEPA-Firmenlastschrift-MandatsDer K<strong>und</strong>e hat seiner <strong>Sparkasse</strong> die Autorisierung nach Nummer 2.2.1unverzüglich zu bestätigen, indem er der <strong>Sparkasse</strong> folgende Daten inder vereinbarten Art <strong>und</strong> Weise aus dem dem Zahlungsempfänger erteiltenSEPA-Firmenlastschrift-Mandat übermittelt <strong>und</strong> diese Mitteilung unterzeichnetoder in der vereinbarten Art <strong>und</strong> Weise authentifiziert:– Bezeichnung des Zahlungsempfängers,– Gläubiger-Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers,– Mandatsreferenz,– Kennzeichnung einer einmaligen Zahlung oder wiederkehrender Zahlungen<strong>und</strong>– Datum auf dem Mandat.Hierzu kann der K<strong>und</strong>e der <strong>Sparkasse</strong> auch eine unterschriebene Kopiedes SEPA-Firmenlastschrift-Mandats übermitteln.Ohne diese Mitteilung an die <strong>Sparkasse</strong> wird diese keine Zahlungsvorgängeaufgr<strong>und</strong> SEPA-Firmen-Lastschriften des Zahlungsempfängerseinlösen.Über Änderungen oder die Aufhebung des SEPA-Firmenlastschrift-Mandatsgegenüber dem Zahlungsempfänger hat der K<strong>und</strong>e die <strong>Sparkasse</strong>unverzüglich schriftlich zu informieren.2.2.3 Widerruf des SEPA-Firmenlastschrift-MandatsDas SEPA-Firmenlastschrift-Mandat kann vom K<strong>und</strong>en durch Erklärunggegenüber seiner <strong>Sparkasse</strong> widerrufen werden. Der Widerruf muss der<strong>Sparkasse</strong> schriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung derelektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Online-Banking), auf diesem Wege zugehen. Der Widerruf wird ab dem auf denEingang des Widerrufs folgenden Geschäftstag gemäß "<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>"wirksam. Der Widerruf muss zusätzlich auch gegenüberdem Zahlungsempfänger erklärt werden. Der Widerruf des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats erfasst bereits dem Konto des K<strong>und</strong>en belasteteSEPA-Firmen-Lastschriften nicht. Für diese gilt Nummer 2.2.4Absätze 2 <strong>und</strong> 3.2.2.4 Zurückweisung einzelner Lastschriften(1) Der K<strong>und</strong>e kann der <strong>Sparkasse</strong> gesondert die Weisung erteilen, Zahlungenaus bestimmten SEPA-Firmen-Lastschriften des Zahlungsempfängersnicht zu bewirken. Diese Weisung muss der <strong>Sparkasse</strong> bis spätestenszum Ende des Geschäftstages gemäß "<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>"vor dem im Datensatz der Lastschrift angegebenen Fälligkeitstagschriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronischeKommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Online-Banking),auf diesem Wege zugehen. Diese Weisung muss zusätzlich auch gegenüberdem Zahlungsempfänger erklärt werden.(2) Am Tag der Belastungsbuchung der SEPA-Firmen-Lastschrift kanndiese nur noch zurückgewiesen werden, wenn K<strong>und</strong>e <strong>und</strong> <strong>Sparkasse</strong>dies vereinbart haben. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn es der<strong>Sparkasse</strong> gelingt, den Lastschriftbetrag endgültig zurückzuerlangen. Fürdie Bearbeitung eines solchen Widerrufs des K<strong>und</strong>en berechnet die <strong>Sparkasse</strong>das im "<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>" ausgewiesene Entgelt.(3) Nach dem Tag der Belastungsbuchung der SEPA-Firmen-Lastschriftkann der K<strong>und</strong>e diese nicht mehr zurückweisen.2.3 Einzug der SEPA-Firmen-Lastschrift auf Gr<strong>und</strong>lage des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats durch den Zahlungsempfänger(1) Das vom K<strong>und</strong>en erteilte SEPA-Firmenlastschrift-Mandat verbleibtbeim Zahlungsempfänger. Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten <strong>und</strong>etwaige zusätzliche Angaben in den Datensatz zur Einziehung vonSEPA-Firmen-Lastschriften. Der jeweilige Lastschriftbetrag wird vom Zahlungsempfängerangegeben.Seite 1 von 2


Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschriftim SEPA-Basis-LastschriftverfahrenFassung Februar 2014<strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong>Markt 2 - 3, 96450 <strong>Coburg</strong>114 248.500 D1 (Fassung Feb. 2014) - v1.6© Deutscher <strong>Sparkasse</strong>nverlagFür Zahlungen des K<strong>und</strong>en an Zahlungsempfänger mittels SEPA-Basis-Lastschrift über sein Konto bei der <strong>Sparkasse</strong> gelten folgende Bedingungen.Blindtext1 Allgemein1.1 BegriffsbestimmungEine Lastschrift ist ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgangzulasten des Kontos des K<strong>und</strong>en, bei dem die Höhe des jeweiligenZahlungsbetrages vom Zahlungsempfänger angegeben wird.1.2 Entgelte1.2.1 Entgelte für VerbraucherDie Entgelte im Lastschriftverkehr ergeben sich aus dem „<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong><strong>Leistungsverzeichnis</strong>“.Änderungen der Entgelte werden dem K<strong>und</strong>en spätestens zwei Monate vordem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der K<strong>und</strong>emit der <strong>Sparkasse</strong> im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischenKommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesemWege angeboten werden. Die Zustimmung des K<strong>und</strong>en gilt als erteilt, wenner seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdensder Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkungwird ihn die <strong>Sparkasse</strong> in ihrem Angebot besonders hinweisen.Werden dem K<strong>und</strong>en Änderungen der Entgelte angeboten, kann er dieseGeschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdensder Änderungen auch fristlos <strong>und</strong> kostenfrei kündigen. Aufdieses Kündigungsrecht wird ihn die <strong>Sparkasse</strong> in ihrem Angebot besondershinweisen.1.2.2 Entgelte für K<strong>und</strong>en, die keine Verbraucher sindFür Entgelte <strong>und</strong> deren Änderung für Zahlungen von K<strong>und</strong>en, die keineVerbraucher sind, verbleibt es bei den Regelungen in Nummer 17Absätze 2 bis 6 AGB-<strong>Sparkasse</strong>n.1.3 Meldepflichten nach AußenwirtschaftsrechtDer K<strong>und</strong>e hat etwaige Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrechtzu beachten.1.4 Außergerichtliche Streitschlichtung <strong>und</strong> sonstigeBeschwerdemöglichkeitFür die Beilegung von Streitigkeiten mit der <strong>Sparkasse</strong> kann sich derK<strong>und</strong>e an die im „<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>“ näher bezeichnetenStreitschlichtungs- oder Beschwerdestellen wenden.2 SEPA-Basis-Lastschrift2.1 Allgemein2.1.1 Wesentliche Merkmale des SEPA-Basis-LastschriftverfahrensMit dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren kann der K<strong>und</strong>e über die <strong>Sparkasse</strong>an den Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro innerhalb desGebiets des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums („Single EuroPayments Area“, SEPA) bewirken. Zur SEPA gehören die in der Anlagegenannten Staaten <strong>und</strong> Gebiete.Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Basis-Lastschriftenmuss– der Zahlungsempfänger <strong>und</strong> dessen Zahlungsdienstleister das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren nutzen <strong>und</strong>– der K<strong>und</strong>e vor dem Zahlungsvorgang dem Zahlungsempfänger dasSEPA-Lastschriftmandat erteilen.Der Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, indemer über seinen Zahlungsdienstleister der <strong>Sparkasse</strong> die Lastschriften vorlegt.Der K<strong>und</strong>e kann bei einer autorisierten Zahlung aufgr<strong>und</strong> einerSEPA-Basis- Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunktder Belastungsbuchung auf seinem Konto von der <strong>Sparkasse</strong> dieErstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen.2.1.2 K<strong>und</strong>enkennungenFür das Verfahren hat der K<strong>und</strong>e die ihm mitgeteilte IBAN 1 <strong>und</strong> bei grenzüberschreitendenZahlungen (innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums2 bis 31. Januar 2016) zusätzlich den BIC 3 der <strong>Sparkasse</strong> als seineK<strong>und</strong>enkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, dadie <strong>Sparkasse</strong> berechtigt ist, die Zahlung aufgr<strong>und</strong> der SEPA-Basis-Lastschriftausschließlich auf der Gr<strong>und</strong>lage der ihr übermittelten K<strong>und</strong>enkennungauszuführen. Die <strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong> die weiteren beteiligten Stellenführen die Zahlung an den Zahlungsempfänger anhand der im Lastschriftdatensatzvom Zahlungsempfänger als dessen K<strong>und</strong>enkennung angegebenenIBAN <strong>und</strong> bei grenzüberschreitenden Zahlungen zusätzlich angegebenenBIC aus.2.1.3 Übermittlung von LastschriftdatenBei SEPA-Basis-Lastschriften können die Lastschriftdaten über dasNachrichtenübermittlungssystem der Society for Worldwide InterbankFinancial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien <strong>und</strong> Rechenzentrenin der Europäischen Union, in der Schweiz oder in den USA vondem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers an die <strong>Sparkasse</strong>weitergeleitet werden.2.2 SEPA-Lastschriftmandat2.2.1 Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats (SEPA Direct Debit Mandate)Der K<strong>und</strong>e erteilt dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat.Damit autorisiert er gegenüber seiner <strong>Sparkasse</strong> die Einlösung von SEPA-Basis-Lastschriften des Zahlungsempfängers. Das Mandat ist schriftlichoder in der mit seiner <strong>Sparkasse</strong> vereinbarten Art <strong>und</strong> Weise zu erteilen.In dem SEPA-Lastschriftmandat müssen die folgenden Erklärungen desK<strong>und</strong>en enthalten sein:– Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto desK<strong>und</strong>en mittels SEPA-Basis-Lastschrift einzuziehen, <strong>und</strong>– Weisung an die <strong>Sparkasse</strong>, die vom Zahlungsempfänger auf seinKonto gezogenen SEPA-Basis-Lastschriften einzulösen.Das SEPA-Lastschriftmandat muss folgende Autorisierungsdaten enthalten:– Bezeichnung des Zahlungsempfängers,– eine Gläubiger-Identifikationsnummer,– Kennzeichnung als einmalige oder wiederkehrende Zahlung,– Name des K<strong>und</strong>en (sofern verfügbar) <strong>und</strong>– seine K<strong>und</strong>enkennung (siehe Nummer 2.1.2).Über die Autorisierungsdaten hinaus kann das Lastschriftmandat zusätzlicheAngaben enthalten.Mit dem Einzug der letzten Lastschrift teilt der Zahlungsempfänger der<strong>Sparkasse</strong> des K<strong>und</strong>en die Erledigung des SEPA-Lastschriftmandats mit.2.2.2 Einzugsermächtigung als SEPA-LastschriftmandatHat der K<strong>und</strong>e dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigungerteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen vonseinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die<strong>Sparkasse</strong> an, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenenLastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert derK<strong>und</strong>e gegenüber seiner <strong>Sparkasse</strong> die Einlösung von Lastschriften desZahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA- Lastschriftmandat.Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom K<strong>und</strong>en vor dem Inkrafttretendieser Bedingungen erteilte Einzugsermächtigungen.Die Einzugsermächtigung muss folgende Angaben (Autorisierungsdaten)enthalten:– Bezeichnung des Zahlungsempfängers,– Name des K<strong>und</strong>en,– K<strong>und</strong>enkennung nach Nummer 2.1.2 oder Kontonummer <strong>und</strong> Bankleitzahldes K<strong>und</strong>en.Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigungzusätzliche Angaben enthalten.2.2.3 Widerruf des SEPA-LastschriftmandatsDas SEPA-Lastschriftmandat kann vom K<strong>und</strong>en durch Erklärung gegenüberdem Zahlungsempfänger oder seiner <strong>Sparkasse</strong> – möglichst schriftlich– mit der Folge widerrufen werden, dass nachfolgende Zahlungsvorgängenicht mehr autorisiert sind. Erfolgt der Widerruf gegenüber der<strong>Sparkasse</strong>, wird er ab dem auf den Eingang des Widerrufs folgendenGeschäftstag gemäß „<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>“ wirksam. Zusätzlichsollte der Widerruf auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärtwerden, damit dieser keine weiteren Lastschriften einzieht.2.2.4 Begrenzung <strong>und</strong> Nichtzulassung von SEPA-Basis-LastschriftenDer K<strong>und</strong>e kann der <strong>Sparkasse</strong> gesondert die Weisung erteilen, Zahlungenaus SEPA-Basis-Lastschriften zu begrenzen oder nicht zuzulassen.Diese Weisung muss der <strong>Sparkasse</strong> bis spätestens zum Ende desGeschäftstages gemäß „<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>“ vor dem imDatensatz der Lastschrift angegebenen Fälligkeitstag schriftlich oder,wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationswegvereinbart wurde (z. B. Online-Banking), auf diesem Wegezugehen. Diese Weisung sollte zusätzlich auch gegenüber dem Zahlungsempfängererklärt werden.2.3 Einzug der SEPA-Basis-Lastschrift auf Gr<strong>und</strong>lage des SEPA-Lastschriftmandats durch den Zahlungsempfänger(1) Das vom K<strong>und</strong>en erteilte SEPA-Lastschriftmandat verbleibt beim Zahlungsempfänger.Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten <strong>und</strong> setztetwaige zusätzliche Angaben in den Datensatz zur Einziehung vonSEPA- Basis-Lastschriften. Der jeweilige Lastschriftbetrag wird vom Zahlungsempfängerangegeben.Seite 1 von 3


Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren114 248.500 D1 (Fassung Feb. 2014) - v1.6(2) Der Zahlungsempfänger übermittelt elektronisch den Datensatz zurEinziehung der SEPA-Basis-Lastschrift unter Einschaltung seines Zahlungsdienstleistersan die <strong>Sparkasse</strong> als Zahlstelle. Dieser Datensatz verkörpertauch die im SEPA-Lastschriftmandat enthaltene Weisung desK<strong>und</strong>en an die <strong>Sparkasse</strong> zur Einlösung der jeweiligen SEPA-Basis-Lastschrift (siehe Nummer 2.2.1 Satz 2 <strong>und</strong> Satz 4 beziehungsweiseNummer 2.2.2 Satz 2). Für den Zugang dieser Weisung verzichtet die<strong>Sparkasse</strong> auf die für die Erteilung des Mandats vereinbarte Form (sieheNummer 2.2.1 Satz 3).2.4 Zahlungsvorgang aufgr<strong>und</strong> der SEPA-Basis-Lastschrift2.4.1 Belastung des Kontos des K<strong>und</strong>en mit dem Lastschriftbetrag(1) Eingehende SEPA-Basis-Lastschriften des Zahlungsempfängerswerden am im Datensatz angegebenen Fälligkeitstag mit dem vom Zahlungsempfängerangegebenen Lastschriftbetrag dem Konto des K<strong>und</strong>enbelastet. Fällt der Fälligkeitstag nicht auf einen im „<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>“ausgewiesenen Geschäftstag der <strong>Sparkasse</strong>, erfolgt dieKontobelastung am nächsten Geschäftstag.(2) Eine Kontobelastung erfolgt nicht oder wird spätestens am zweitenGeschäftstag gemäß „<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>“ nach ihrer Vornahmerückgängig gemacht, wenn– der <strong>Sparkasse</strong> ein Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats gemäßNummer 2.2.3 zugegangen ist,– der K<strong>und</strong>e über kein für die Einlösung der Lastschrift ausreichendesGuthaben auf seinem Konto oder über keinen ausreichenden Kreditverfügt (fehlende Kontodeckung); Teileinlösungen nimmt die <strong>Sparkasse</strong>nicht vor,– die im Lastschriftdatensatz angegebene IBAN des Zahlungspflichtigenkeinem Konto des K<strong>und</strong>en bei der <strong>Sparkasse</strong> zuzuordnen ist oder– die Lastschrift nicht von der <strong>Sparkasse</strong> verarbeitbar ist, da im LastschriftdatensatzBlindtext• eine Gläubiger-Identifikationsnummer fehlt oder für die <strong>Sparkasse</strong>erkennbar fehlerhaft ist,• eine Mandatsreferenz fehlt,• ein Ausstellungsdatum des Mandats fehlt oder• kein Fälligkeitstag angegeben ist.(3) Darüber hinaus erfolgt eine Kontobelastung nicht oder wird spätestensam zweiten Geschäftstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht(siehe Nummer 2.4.2), wenn dieser SEPA-Basis-Lastschrift eine gesonderteWeisung des K<strong>und</strong>en gemäß Nummer 2.2.4 entgegensteht.2.4.2 Einlösung von SEPA-Basis-LastschriftenSEPA-Basis-Lastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchungauf dem Konto des K<strong>und</strong>en nicht spätestens gemäß Nummer 2.4.1Absatz 2 rückgängig gemacht wird.2.4.3 Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachungder Belastungsbuchung oder Ablehnung der EinlösungÜber die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung(siehe Nummer 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösungeiner SEPA-Basis-Lastschrift (siehe Nummer 2.4.2) wird die <strong>Sparkasse</strong>den K<strong>und</strong>en unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer 2.4.4vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationenvereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die <strong>Sparkasse</strong>,soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler,die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführthaben, berichtigt werden können.Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung der Einlösung einerautorisierten SEPA-Basis-Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung(siehe Nummer 2.4.1 Absatz 2, zweiter Spiegelstrich) berechnet die <strong>Sparkasse</strong>das im „<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>“ ausgewiesene Entgelt.2.4.4 Ausführung der Zahlung(1) Die <strong>Sparkasse</strong> ist verpflichtet sicherzustellen, dass der von ihr demKonto des K<strong>und</strong>en aufgr<strong>und</strong> der SEPA-Basis-Lastschrift des Zahlungsempfängersbelastete Lastschriftbetrag spätestens innerhalb der im„<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>“ angegebenen Ausführungsfrist beimZahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht.(2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenenFälligkeitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag gemäß„<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>“ der <strong>Sparkasse</strong>, so beginnt die Ausführungsfristam darauffolgenden Geschäftstag.(3) Die <strong>Sparkasse</strong> unterrichtet den K<strong>und</strong>en über die Ausführung der Zahlungauf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg <strong>und</strong> in der vereinbartenHäufigkeit.2.5 Erstattungsanspruch des K<strong>und</strong>en bei einer autorisierten Zahlung(1) Der K<strong>und</strong>e kann bei einer autorisierten Zahlung aufgr<strong>und</strong> einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunktder Belastungsbuchung auf seinem Konto von der <strong>Sparkasse</strong> ohneAngabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetragesverlangen. Dabei bringt die <strong>Sparkasse</strong> das Konto wieder auf den Stand,auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung bef<strong>und</strong>en hätte.Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungsempfängers gegen denK<strong>und</strong>en bleiben hiervon unberührt.(2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobaldder jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrücklicheGenehmigung des K<strong>und</strong>en unmittelbar gegenüber der <strong>Sparkasse</strong>autorisiert worden ist.(3) Erstattungsansprüche des K<strong>und</strong>en bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaftausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer2.6.2.2.6 Erstattungs- <strong>und</strong> Schadensersatzansprüche des K<strong>und</strong>en2.6.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten ZahlungIm Falle einer vom K<strong>und</strong>en nicht autorisierten Zahlung hat die <strong>Sparkasse</strong>gegen den K<strong>und</strong>en keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen.Sie ist verpflichtet, dem K<strong>und</strong>en den von seinem Konto abgebuchtenLastschriftbetrag unverzüglich zu erstatten. Dabei bringt sie das Kontowieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nichtautorisierte Zahlung bef<strong>und</strong>en hätte.2.6.2 Erstattung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung von autorisiertenZahlungen(1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisiertenZahlung kann der K<strong>und</strong>e von der <strong>Sparkasse</strong> die unverzügliche<strong>und</strong> ungekürzte Erstattung des Lastschriftbetrages insoweit verlangen,als die Zahlung nicht erfolgt oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag demKonto des K<strong>und</strong>en belastet, bringt die <strong>Sparkasse</strong> dieses wieder auf denStand, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführtenZahlungsvorgang bef<strong>und</strong>en hätte.(2) Der K<strong>und</strong>e kann über den Anspruch nach Absatz 1 hinaus von der<strong>Sparkasse</strong> die Erstattung derjenigen Entgelte <strong>und</strong> Zinsen verlangen, diedie <strong>Sparkasse</strong> ihm im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaftenAusführung der Zahlung in Rechnung gestellt oder mit denen siedas Konto des K<strong>und</strong>en belastet hat.(3) Liegt die fehlerhafte Ausführung darin, dass der Zahlungsbetrag beimZahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Ablauf der Ausführungsfristgemäß Nummer 2.4.4 eingegangen ist (Verspätung), sind dieAnsprüche nach den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 ausgeschlossen. Ist dem K<strong>und</strong>endurch die Verspätung ein Schaden entstanden, haftet die <strong>Sparkasse</strong> nachNummer 2.6.3, bei K<strong>und</strong>en, die keine Verbraucher sind, nach Nummer2.6.4.(4) Wurde ein Zahlungsvorgang nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die<strong>Sparkasse</strong> auf Verlangen des K<strong>und</strong>en den Zahlungsvorgang nachvollziehen<strong>und</strong> den K<strong>und</strong>en über das Ergebnis unterrichten.2.6.3 Schadensersatz(1) Bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisiertenZahlung oder bei einer nicht autorisierten Zahlung kann der K<strong>und</strong>e vonder <strong>Sparkasse</strong> einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.6.1<strong>und</strong> 2.6.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die <strong>Sparkasse</strong>die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die <strong>Sparkasse</strong> hat hierbeiein Verschulden, das einer von ihr zwischengeschalteten Stelle zurLast fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten. Hat der K<strong>und</strong>e durch einschuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen,bestimmt sich nach den Gr<strong>und</strong>sätzen des Mitverschuldens, in welchemUmfang <strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong> K<strong>und</strong>e den Schaden zu tragen haben.(2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diesebetragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht– für nicht autorisierte Zahlungen,– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der <strong>Sparkasse</strong>,– für Gefahren, die die <strong>Sparkasse</strong> besonders übernommen hat, <strong>und</strong>– für den dem K<strong>und</strong>en entstandenen Zinsschaden, wenn der K<strong>und</strong>e Verbraucherist.2.6.4 Schadensersatzansprüche von K<strong>und</strong>en, die keine Verbraucher sind,bei nicht erfolgten autorisierten Zahlungen, fehlerhaft ausgeführten autorisiertenZahlungen oder bei nicht autorisierten ZahlungenAbweichend von den Erstattungsansprüchen in Nummer 2.6.2 <strong>und</strong> Schadensersatzansprüchenin Nummer 2.6.3 haben K<strong>und</strong>en, die keine Verbrauchersind, neben etwaigen Ansprüchen aus Auftragsrecht nach § 667Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) <strong>und</strong> ungerechtfertigter Bereicherungnach §§ 812ff. BGB lediglich Schadensersatzansprüche nach Maßgabefolgender Regelungen:– Bei nicht erfolgten autorisierten Zahlungen, fehlerhaft ausgeführtenautorisierten Zahlungen oder nicht autorisierten Zahlungen kann derK<strong>und</strong>e, der kein Verbraucher ist, von der <strong>Sparkasse</strong> den Ersatz deshierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn die<strong>Sparkasse</strong> die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Hat der K<strong>und</strong>edurch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadensbeigetragen, bestimmt sich nach den Gr<strong>und</strong>sätzen des Mitverschuldens,in welchem Umfang <strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong> K<strong>und</strong>e den Schaden zutragen haben.Seite 2 von 3


Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren– Ein Schadensersatzanspruch des K<strong>und</strong>en ist der Höhe nach auf denLastschriftbetrag zuzüglich der von der <strong>Sparkasse</strong> in Rechnung gestelltenEntgelte <strong>und</strong> Zinsen begrenzt. Soweit es sich hierbei um die Geltendmachungvon Folgeschäden handelt, ist der Anspruch auf höchstens12.500 Euro je Zahlung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungengelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der <strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong>für Gefahren, die die <strong>Sparkasse</strong> besonders übernommen hat.2.6.5 Haftungs- <strong>und</strong> Einwendungsausschluss(1) Eine Haftung der <strong>Sparkasse</strong> nach den Nummern 2.6.2 bis 2.6.4 istausgeschlossen,– wenn die <strong>Sparkasse</strong> gegenüber dem K<strong>und</strong>en nachweist, dass der Zahlungsbetragrechtzeitig <strong>und</strong> ungekürzt beim Zahlungsdienstleister desZahlungsempfängers eingegangen ist, oder– soweit die Zahlung in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsempfängerangegebenen fehlerhaften K<strong>und</strong>enkennung des Zahlungsempfängersausgeführt wurde. In diesem Fall kann der K<strong>und</strong>e von der <strong>Sparkasse</strong>jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeitendarum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Für diese Wiederbeschaffungberechnet die <strong>Sparkasse</strong> das im „<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>“ausgewiesene Entgelt.(2) Ansprüche des K<strong>und</strong>en nach den Nummern 2.6.1 bis 2.6.4 <strong>und</strong> Einwendungendes K<strong>und</strong>en gegen die <strong>Sparkasse</strong> aufgr<strong>und</strong> nicht oder fehlerhaftausgeführter Zahlungen oder aufgr<strong>und</strong> nicht autorisierter Zahlungensind ausgeschlossen, wenn der K<strong>und</strong>e die <strong>Sparkasse</strong> nicht spätestens 13Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oderfehlerhaft ausgeführten Zahlung hiervon unterrichtet hat. Der Lauf derFrist beginnt nur, wenn die <strong>Sparkasse</strong> den K<strong>und</strong>en über die Belastungsbuchungder Zahlung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbartenWeg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchungunterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag derUnterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche nach Nummer 2.6.3kann der K<strong>und</strong>e auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen,wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.(3) Ansprüche des K<strong>und</strong>en sind ausgeschlossen, wenn die einenAnspruch begründenden Umstände– auf einem ungewöhnlichen <strong>und</strong> unvorhersehbaren Ereignis beruhen,auf das die <strong>Sparkasse</strong> keinen Einfluss hat, <strong>und</strong> dessen Folgen trotzAnwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werdenkönnen, oder– von der <strong>Sparkasse</strong> aufgr<strong>und</strong> einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführtwurden.Anlage: Liste der zu SEPA gehörenden Staaten <strong>und</strong> Gebiete1 Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)1.1 Mitgliedstaaten der Europäischen UnionBelgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich(einschließlich Französisch Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte,Réunion), Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg,Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn,Vereinigtes Königreich von Großbritannien <strong>und</strong> Nordirland sowie Zypern.1.2 Weitere StaatenIsland, Liechtenstein <strong>und</strong> Norwegen.2 Sonstige Staaten <strong>und</strong> GebieteMonaco, Schweiz, Saint-Pierre <strong>und</strong> Miquelon.1 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer).2 Für die Mitgliedstaaten siehe Anhang3 Business Identifier Code (Bank-Identifizierungs-Code).114 248.500 D1 (Fassung Feb. 2014) - v1.6Seite 3 von 3


Bedingungen für die <strong>Sparkasse</strong>nCardFassung Juli 2012<strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong>Markt 2 - 3, 96450 <strong>Coburg</strong>127 151.000 D1 (Fassung Juli 2012) - (V1)Deutscher <strong>Sparkasse</strong>nverlagUrheberrechtlich geschütztA. Garantierte ZahlungsformenI. GeltungsbereichDer Karteninhaber kann die <strong>Sparkasse</strong>nCard (nachfolgend Karte), soweitdiese entsprechend ausgestattet ist, für folgende Zahlungsdienste nutzen:1. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschenDebitkartensystemen:(1) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschenGeldautomatensystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind.(2) Zum Einsatz bei Handels- <strong>und</strong> Dienstleistungsunternehmen anautomatisierten Kassen im Rahmen des deutschen electronic cash-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (electronic cash-Terminals).(3) Zum Aufladen der GeldKarte an– Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems– electronic cash-Terminals, die zusätzlich mit dem GeldKarte- <strong>und</strong>/oderdem girogo-Logo gekennzeichnet sind, im Rahmen eines Bezahlvorgangsmit der GeldKarte bis zu 20 Euro– Terminals, die mit dem GeldKarte-Logo gekennzeichnet sind.(4) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, das ein Mobilfunknutzerbei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, sofern derGeldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet <strong>und</strong> der Mobilfunkanbieteran dem System teilnimmt.2. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremdenDebitkartensystemen:(1) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremdenGeldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.(2) Zum Einsatz bei Handels- <strong>und</strong> Dienstleistungsunternehmen anautomatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit dieKarte entsprechend ausgestattet ist.(3) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, das ein Mobilfunknutzerbei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten einesfremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktionanbietet <strong>und</strong> der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unterdem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.3. Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):(1) Als GeldKarte zum bargeldlosen Bezahlen an automatisierten Kassendes Handels- <strong>und</strong> Dienstleistungsbereiches im Inland, die mit demGeldKarte-Logo <strong>und</strong>/oder dem girogo-Logo gekennzeichnet sind (GeldKarte-Terminals).(2) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten <strong>und</strong> ohne dass mit derFunktion eine Garantie der <strong>Sparkasse</strong> verb<strong>und</strong>en ist, als Speichermediumfür Zusatzanwendungen– der <strong>Sparkasse</strong> nach Maßgabe des mit der <strong>Sparkasse</strong> abgeschlossenenVertrages (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder– eines Handels- <strong>und</strong> Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vomKarteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrages(unternehmensgenerierte Zusatzanwendung).2. Finanzielle NutzungsgrenzeDer Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner Karte nur im Rahmen desKontoguthabens oder eines vorher für das Konto eingeräumten Kreditsvornehmen. Auch wenn der Karteninhaber diese Nutzungsgrenze bei seinenVerfügungen nicht einhält, ist die <strong>Sparkasse</strong> berechtigt, den Ersatz derAufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der Karte entstehen. DieBuchung solcher Verfügungen auf dem Konto führt zu einer geduldetenKontoüberziehung.3. Umrechnung von FremdwährungsbeträgenNutzt der Karteninhaber die Karte für Verfügungen, die nicht auf Euro lauten,wird das Konto gleichwohl in Euro belastet. Die Bestimmung des Kurses beiFremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem <strong>Preis</strong>- <strong>und</strong><strong>Leistungsverzeichnis</strong>. Eine Änderung des in der Umrechnungsregelunggenannten Referenzwechselkurses wird unmittelbar <strong>und</strong> ohne vorherigeBenachrichtigung des K<strong>und</strong>en wirksam.4. Rückgabe der KarteDie Karte bleibt im Eigentum der <strong>Sparkasse</strong>. Sie ist nicht übertragbar. DieKarte ist nur für den auf der Karte angegebenen Zeitraum gültig. MitAushändigung der neuen, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit derKarte ist die <strong>Sparkasse</strong> berechtigt, die alte Karte zurückzuverlangen. Endetdie Berechtigung, die Karte zu nutzen, vorher (z. B. durch Kündigung derKontoverbindung oder des Kartenvertrages), so hat der Karteninhaber dieKarte unverzüglich an die <strong>Sparkasse</strong> zurückzugeben. Ein zum Zeitpunkt derRückgabe noch in der GeldKarte gespeicherter Betrag wird demKarteninhaber erstattet. Auf der Karte befindliche unternehmensgenerierteZusatzanwendungen hat der Karteninhaber bei dem Unternehmen, das dieZusatzanwendung auf die Karte aufgebracht hat, unverzüglich entfernen zulassen. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer bankgeneriertenZusatzanwendung richtet sich nach dem Vertragsverhältnis zwischen demKarteninhaber <strong>und</strong> der <strong>Sparkasse</strong>.5. Sperre <strong>und</strong> Einziehung der Karte(1) Die <strong>Sparkasse</strong> darf die Karte sperren <strong>und</strong> den Einzug der Karte (z. B. anGeldautomaten) veranlassen,– wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Gr<strong>und</strong> zukündigen,– wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Kartedies rechtfertigen oder– wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischenVerwendung der Karte besteht.Die <strong>Sparkasse</strong> wird den Kontoinhaber unter Angabe der hierfürmaßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nachder Sperre über die Sperre unterrichten. Die <strong>Sparkasse</strong> wird die Karteentsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe fürdie Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie denKontoinhaber unverzüglich.(2) Zum Zeitpunkt der Einziehung noch in der GeldKarte gespeicherteBeträge werden dem Karteninhaber erstattet.(3) Befindet sich auf der Karte für das Online-Banking ein TAN-Generatoroder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperre derFunktion für das Online-Banking zur Folge.(4) Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen Karte eineII. Allgemeine RegelnZusatzanwendung gespeichert, so hat der Einzug der Karte zur Folge, dasser die Zusatzanwendung nicht mehr nutzen kann. Zum Zeitpunkt der1. Karteninhaber <strong>und</strong> VollmachtEinziehung in der Karte gespeicherte unternehmensgenerierteDie Karte gilt für das auf ihr angegebene Konto. Sie kann nur auf den Zusatzanwendungen kann der Karteninhaber vom kartenausgebendenNamen des Kontoinhabers oder einer Person ausgestellt werden, der derKontoinhaber Kontovollmacht erteilt hat. Wenn der Kontoinhaber dieInstitut herausverlangen, nachdem dieses die Karte von der Stelle, die dieKarte eingezogen hat, zur Verfügung gestellt bekommen hat. Die <strong>Sparkasse</strong>Kontovollmacht widerruft, ist er dafür verantwortlich, dass die an den ist berechtigt, das Herausgabeverlangen in Bezug auf dieBevollmächtigten ausgegebene Karte an die <strong>Sparkasse</strong> zurückgegeben unternehmensgenerierten Zusatzanwendungen dadurch zu erfüllen, dass siewird. Die <strong>Sparkasse</strong> wird die Karte nach Widerruf der Vollmacht für die dem Karteninhaber die um die Zahlungsverkehrsfunktionen bereinigte KarteNutzung an Geldautomaten <strong>und</strong> automatisierten Kassen sowie für die aushändigt. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer bankgeneriertenAufladung der GeldKarte elektronisch sperren. Eine Sperrung einer Zusatzanwendung richtet sich nach den für jene Zusatzanwendungunternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem geltenden Regeln.Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte6. Sorgfalts- <strong>und</strong> Mitwirkungspflichten des Karteninhaberseingespeichert hat, <strong>und</strong> ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen dieMöglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung 6.1 Unterschrifteiner bankgenerierten Zusatzanwendung der <strong>Sparkasse</strong> kommt nur Sofern die Karte ein Unterschriftsfeld vorsieht, hat der Karteninhaber diegegenüber der <strong>Sparkasse</strong> in Betracht <strong>und</strong> richtet sich nach dem mit der Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben.<strong>Sparkasse</strong> abgeschlossenen Vertrag. Solange die Rückgabe der Karte nichterfolgt ist, besteht die Möglichkeit, dass sie weiterhin zum Verbrauch dernoch in der GeldKarte gespeicherten Beträge verwendet wird. Auch eineNutzung der auf der Karte gespeicherten Zusatzanwendungen ist weiterhinmöglich.6.2 Sorgfältige Aufbewahrung der KarteDie Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern,dass sie abhanden kommt oder missbräuchlich verwendet wird, da sie (z. B.im Rahmen des girocard-Systems) missbräuchlich eingesetzt werden kann.Sie darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrtwerden. Darüber hinaus kann jeder, der im Besitz der Karte ist, den in derGeldKarte gespeicherten Betrag verbrauchen.


Bedingungen für die <strong>Sparkasse</strong>nCard 2127 151.000 D1 (Fassung Juli 2012) - (R1)6.3 Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN)Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere PersonKenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die PIN darfinsbesondere nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weisezusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PINkennt <strong>und</strong> in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zulasten desauf der Karte angegebenen Kontos Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld anGeldautomaten abzuheben).6.4 Unterrichtungs- <strong>und</strong> Anzeigepflichten(1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, diemissbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzungvon Karte oder PIN fest, so ist die <strong>Sparkasse</strong> unverzüglich zubenachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaberauch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon:116 116 aus dem Inland <strong>und</strong> +49 116 116 aus dem Ausland [ggf.abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eineKartensperre nur möglich, wenn der Name der <strong>Sparkasse</strong> – möglichst mitBankleitzahl – <strong>und</strong> die Kontonummer angegeben werden. Der ZentraleSperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenenKarten für die weitere Nutzung an Geldautomaten <strong>und</strong> automatisiertenKassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhanden gekommene Kartemuss sich der Karteninhaber mit seiner <strong>Sparkasse</strong>, möglichst mit derkontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Der Karteninhaber hat jedenDiebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.(2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Personunberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchlicheVerwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oderPIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben.(3) Befindet sich auf der Karte für das Online-Banking ein TAN-Generatoroder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperreder Funktion für das Online-Banking zur Folge.(4) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendungkommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das dieZusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat, <strong>und</strong> ist nurdann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seinerZusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgeneriertenZusatzanwendung kommt nur gegenüber der <strong>Sparkasse</strong> in Betracht <strong>und</strong>richtet sich nach dem mit der <strong>Sparkasse</strong> abgeschlossenen Vertrag.(5) Der Kontoinhaber hat die <strong>Sparkasse</strong> unverzüglich nach Feststellungeiner nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zuunterrichten.7. Autorisierung von Kartenzahlungen durch den KarteninhaberMit dem Einsatz der Karte durch Einführen der Karte in das Terminal oderbei kontaktlosen Bezahlvorgängen durch Heranführen der Karte an dasTerminal erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zurAusführung der Kartenzahlung. Soweit dafür zusätzlich die Eingabe der PINerforderlich ist, wird die Zustimmung erst mit deren Eingabe erteilt. NachErteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber die Kartenzahlung nichtmehr widerrufen.8. Ablehnung von Kartenzahlungen durch die <strong>Sparkasse</strong>Die <strong>Sparkasse</strong> ist berechtigt, die Kartenzahlung abzulehnen, wenn– sich der Karteninhaber nicht mit seiner PIN legitimiert hat,– der für die Kartenzahlung geltende Verfügungsrahmen oder die finanzielleNutzungsgrenze nicht eingehalten ist oder– die Karte gesperrt ist.Hierüber wird der Karteninhaber über das Terminal, an dem die Karteeingesetzt wird, unterrichtet.9. Entgelte(1) Die vom Kontoinhaber gegenüber der <strong>Sparkasse</strong> geschuldeten Entgelteergeben sich aus dem „<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>“ der <strong>Sparkasse</strong>.(2) Änderungen der Entgelte werden dem Kontoinhaber spätestens zweiMonate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.Hat der Kontoinhaber mit der <strong>Sparkasse</strong> im Rahmen derGeschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart(z. B. das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wegeangeboten werden. Die Zustimmung des Kontoinhabers gilt als erteilt, wenner seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt desWirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf dieseGenehmigungswirkung wird ihn die <strong>Sparkasse</strong> in ihrem Angebot besondershinweisen.(3) Werden dem Kontoinhaber Änderungen der Entgelte angeboten, kanner diese Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt desWirksamwerdens der Änderungen auch fristlos <strong>und</strong> kostenfrei kündigen.Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die <strong>Sparkasse</strong> in ihrem Angebotbesonders hinweisen.(4) Bei Entgelten <strong>und</strong> deren Änderung für Zahlungen von Kontoinhabern,die nicht Verbraucher sind, verbleibt es bei den Regelungen in Nummer 17Absätze 2 bis 6 AGB <strong>Sparkasse</strong>n.10. Information des Kontoinhabers über die KartenverfügungDie <strong>Sparkasse</strong> unterrichtet den Kontoinhaber mindestens einmal monatlichüber die mit der Karte getätigten Verfügungen auf dem fürKontoinformationen vereinbarten Weg. Mit Kontoinhabern, die nichtVerbraucher sind, kann die Art <strong>und</strong> Weise sowie die zeitliche Folge derUnterrichtung gesondert vereinbart werden. Über die mit der GeldKartegetätigten einzelnen Bezahlvorgänge <strong>und</strong> den Zahlungsempfängerunterrichtet die <strong>Sparkasse</strong> den Kontoinhaber nicht. Die mit der GeldKartegetätigten Bezahlvorgänge kann der Karteninhaber mithilfe einesChipkartenlesers nachvollziehen.11. Erstattungs- <strong>und</strong> Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers11.1 Erstattung bei nicht autorisierter KartenverfügungIm Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung z. B. in Form der– Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten,– Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- <strong>und</strong>Dienstleistungsunternehmen,– Aufladung der GeldKarte mit PIN-Eingabe,– Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontoshat die <strong>Sparkasse</strong> gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattungihrer Aufwendungen. Die <strong>Sparkasse</strong> ist verpflichtet, dem Kontoinhaber denBetrag unverzüglich <strong>und</strong> ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag demKonto belastet, bringt die <strong>Sparkasse</strong> dieses wieder auf den Stand, auf demes sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung bef<strong>und</strong>en hätte.11.2 Erstattung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einerautorisierten Kartenverfügung(1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einerautorisierten Kartenverfügung z. B. in Form der– Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten,– Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- <strong>und</strong>Dienstleistungsunternehmen,– Aufladung der GeldKarte mit PIN-Eingabe,– Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontoskann der Kontoinhaber von der <strong>Sparkasse</strong> die unverzügliche <strong>und</strong>ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrages insoweit verlangen, als dieKartenverfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag demKonto belastet, bringt die <strong>Sparkasse</strong> dieses wieder auf den Stand, auf demes sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung bef<strong>und</strong>enhätte.(2) Der K<strong>und</strong>e kann über den Absatz 1 hinaus von der <strong>Sparkasse</strong> dieErstattung der Entgelte <strong>und</strong> Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese imZusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung derautorisierten Kartenverfügung in Rechnung gestellt oder seinem Kontobelastet wurden.(3) Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaftausgeführt, wird die <strong>Sparkasse</strong> die Kartenverfügung auf Verlangen desKarteninhabers nachvollziehen <strong>und</strong> ihn über das Ergebnis unterrichten.11.3 Schadensersatzansprüche des KontoinhabersIm Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nichterfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügungkann der Kontoinhaber von der <strong>Sparkasse</strong> einen Schaden, der nicht bereitsvon Abschnitt A. II. Nummern 11.1 oder 11.2 erfasst ist, ersetzt verlangen.Dies gilt nicht, wenn die <strong>Sparkasse</strong> die Pflichtverletzung nicht zu vertretenhat. Die <strong>Sparkasse</strong> hat hierbei ein Verschulden, das einerzwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zuvertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einerzwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat.Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher odererfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands <strong>und</strong>des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (Drittstaat) oder in derWährung eines Staates außerhalb des EWR(Drittstaatenwährungszahlung), beschränkt sich die Haftung der <strong>Sparkasse</strong>für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangsbeteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl <strong>und</strong> Unterweisung einersolchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zurEntstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach denGr<strong>und</strong>sätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang <strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong>Karteninhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesemAbsatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung begrenzt. Diesebetragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht– für nicht autorisierte Kartenverfügungen,– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der <strong>Sparkasse</strong>,– für Gefahren, die die <strong>Sparkasse</strong> besonders übernommen hat, <strong>und</strong>– für den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit derKarteninhaber Verbraucher ist.


Bedingungen für die <strong>Sparkasse</strong>nCard 3127 151.000 D1 (Fassung Juli 2012) - (V2)Deutscher <strong>Sparkasse</strong>nverlagUrheberrechtlich geschützt11.4 Haftungs- <strong>und</strong> Einwendungsausschluss(1) Ansprüche gegen die <strong>Sparkasse</strong> nach Abschnitt A. II. Nummern 11.1 bis11.3 sind ausgeschlossen, wenn der Kontoinhaber die <strong>Sparkasse</strong> nichtspätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit derKartenverfügung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nichtautorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung handelt. DerLauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die <strong>Sparkasse</strong> denKontoinhaber über die aus der Kartenverfügung resultierendeBelastungsbuchung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbartenWeg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchungunterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag derUnterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Abschnitt A. II.Nummer 11.3 kann der Kontoinhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Fristverhindert war.(2) Ansprüche des Kontoinhabers gegen die <strong>Sparkasse</strong> sindausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände– auf einem ungewöhnlichen <strong>und</strong> unvorhersehbaren Ereignis beruhen, aufdas die <strong>Sparkasse</strong> keinen Einfluss hat, <strong>und</strong> dessen Folgen trotzAnwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermiedenwerden können, oder– von der <strong>Sparkasse</strong> aufgr<strong>und</strong> einer gesetzlichen Verpflichtungherbeigeführt wurden.12. Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierteKartenverfügungen12.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige(1) Verliert der Karteninhaber seine Karte, wird sie ihm gestohlen oderkommt sie sonst abhanden <strong>und</strong> kommt es dadurch zu nicht autorisiertenKartenverfügungen in Form der– Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten,– Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- <strong>und</strong>Dienstleistungsunternehmen,– Aufladung der GeldKarte mit PIN-Eingabe,– Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos,haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt derSperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 150 Euro. DieHaftung nach Absatz 6 für Vorsatz <strong>und</strong> grobe Fahrlässigkeit bleibtunberührt.(2) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisiertenKartenverfügungen, ohne dass ein Verlust, Diebstahl oder sonstigesAbhandenkommen der Karte vorliegt, haftet der Kontoinhaber für diehierdurch entstandenen Schäden bis zu einem Betrag von maximal 150Euro, wenn der Karteninhaber seine Pflicht zur sicheren Aufbewahrung derPIN fahrlässig verletzt hat. Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz <strong>und</strong>Fahrlässigkeit bleibt unberührt.(3) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher, trägtder Kontoinhaber den aufgr<strong>und</strong> nicht autorisierter Kartenverfügungenentstehenden Schaden nach Absatz 1 <strong>und</strong> 2 auch über einen Betrag vonmaximal 150 Euro hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesenBedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die<strong>Sparkasse</strong> durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung desSchadens beigetragen, haftet die <strong>Sparkasse</strong> für den entstandenenSchaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.(4) Die <strong>Sparkasse</strong> verzichtet auf die Schadensbeteiligung durch denKontoinhaber in Höhe von maximal 150 Euro gemäß vorstehender Absätze1 <strong>und</strong> 2 <strong>und</strong> übernimmt alle Schäden, die durch nicht autorisierteZahlungsvorgänge bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind,wenn der Karteninhaber seine ihm gemäß Abschnitt A. II. Nummer 6obliegenden Sorgfalts- <strong>und</strong> Mitwirkungspflichten nicht grob fahrlässigverletzt hat. Eine Übernahme des vom Kontoinhaber zu tragendenSchadens durch die <strong>Sparkasse</strong> erfolgt nur, wenn der Kontoinhaber dieVoraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt <strong>und</strong> Anzeige beider Polizei erstattet.(5) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach denAbsätzen 1 bis 3 verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeigenicht abgeben konnte, weil die <strong>Sparkasse</strong> nicht die Möglichkeit zurEntgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte <strong>und</strong> der Schadendadurch eingetreten ist.(6) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisiertenKartenverfügungen <strong>und</strong> hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nachdiesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder inbetrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hierdurchentstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit desKarteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn– er den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der<strong>Sparkasse</strong> oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nichtunverzüglich mitgeteilt hat,– die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder zusammen mitder Karte verwahrt war,– die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt <strong>und</strong> derMissbrauch dadurch verursacht wurde.Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den derVerfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf denfür die Karte geltenden Verfügungsrahmen.12.2 Haftung des Kontoinhabers ab SperranzeigeSobald der <strong>Sparkasse</strong> oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlustoder Diebstahl der Karte, die missbräuchliche Verwendung oder einesonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN angezeigt wurde,übernimmt die <strong>Sparkasse</strong> alle danach durch Verfügungen z. B. in Form der– Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten,– Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- <strong>und</strong>Dienstleistungsunternehmen,– Aufladung der GeldKarte mit PIN-Eingabe,– Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontosentstehenden Schäden.Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Kontoinhaberauch die nach der Sperranzeige entstehenden Schäden.III. Besondere Regeln für einzelne Nutzungsarten1. Geldautomaten-Service <strong>und</strong> Einsatz an automatisierten Kassen vonHandels- <strong>und</strong> Dienstleistungsunternehmen1.1 Verfügungsrahmen der KarteVerfügungen an Geldautomaten, automatisierten Kassen <strong>und</strong> die Aufladungder GeldKarte sind für den Karteninhaber nur im Rahmen des für die Kartegeltenden Verfügungsrahmens möglich. Bei jeder Nutzung der Karte anGeldautomaten <strong>und</strong> automatisierten Kassen wird geprüft, ob derVerfügungsrahmen der Karte durch vorangegangene Verfügungen bereitsausgeschöpft ist. Verfügungen, mit denen der Verfügungsrahmen der Karteüberschritten würde, werden unabhängig vom aktuellen Kontostand <strong>und</strong>einem etwa vorher zum Konto eingeräumten Kredit abgewiesen. DerKarteninhaber darf den Verfügungsrahmen der Karte nur im Rahmen desKontoguthabens oder eines vorher für das Konto eingeräumten Kredits inAnspruch nehmen. Der Kontoinhaber kann mit der kontoführenden Stelleeine Änderung des Verfügungsrahmens der Karte <strong>und</strong> für alle zu seinemKonto ausgegebenen Karten vereinbaren. Ein Bevollmächtigter, der eineKarte erhalten hat, kann nur eine Herabsetzung für diese Kartevereinbaren.1.2 Fehleingabe der GeheimzahlDie Karte kann an Geldautomaten sowie an automatisierten Kassen, andenen im Zusammenhang mit der Verwendung der Karte die PINeingegeben werden muss, nicht mehr eingesetzt werden, wenn diepersönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde.Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner <strong>Sparkasse</strong>,möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.1.3 Zahlungsverpflichtung der <strong>Sparkasse</strong>; ReklamationenDie <strong>Sparkasse</strong> hat sich gegenüber den Betreibern von Geldautomaten <strong>und</strong>automatisierten Kassen vertraglich verpflichtet, die Beträge, über die unterVerwendung der an den Karteninhaber ausgegebenen Karte verfügt wurde,an die Betreiber zu vergüten. Einwendungen <strong>und</strong> sonstige Beanstandungendes Karteninhabers aus dem Vertragsverhältnis zu dem Unternehmen, beidem bargeldlos an einer automatisierten Kasse bezahlt worden ist, sindunmittelbar gegenüber diesem Unternehmen geltend zu machen.2. GeldKarte2.1 ServicebeschreibungDie mit einem Chip ausgestattete Karte kann auch als GeldKarte eingesetztwerden. Der Karteninhaber kann an GeldKarte-Terminals des Handels- <strong>und</strong>Dienstleistungsbereiches im Inland bargeldlos bezahlen.2.2 Aufladen <strong>und</strong> Entladen der GeldKarte(1) Der Karteninhaber kann seine GeldKarte an den mit dem GeldKarte-Logo gekennzeichneten Terminals <strong>und</strong> an Geldautomaten im Rahmen desdeutschen Geldautomatensystems innerhalb des ihm von seiner <strong>Sparkasse</strong>eingeräumten Verfügungsrahmens (Abschnitt A. III. Nummer 1.1) zulastendes auf der Karte angegebenen Kontos bis zu einem Betrag von maximal200 Euro aufladen. Darüber hinaus kann die GeldKarte im Rahmen einesBezahlvorgangs mit der GeldKarte bis zu 20 Euro auch an electronic cash-Terminals, die zusätzlich mit dem GeldKarte- <strong>und</strong>/oder dem girogo-Logogekennzeichnet sind, um den am Terminal angezeigten Betrag aufgeladenwerden. Der Karteninhaber kann seine GeldKarte auch gegen Bargeldsowie im Zusammenwirken mit einer anderen Karte zulasten des Kontos,über das die Umsätze mit dieser Karte abgerechnet werden, aufladen.(2) Benutzt der Karteninhaber seine Karte, um seine GeldKarte oder dieGeldKarte eines anderen aufzuladen, so ist die persönliche Geheimzahl(PIN) am Terminal einzugeben. Die Auflademöglichkeit besteht nicht mehr,wenn die PIN dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. DerKarteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner <strong>Sparkasse</strong>, möglichst mitder kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.(3) Aufgeladene Beträge, über die der Karteninhaber nicht mehr mittelsGeldKarte verfügen möchte, können nur bei der kartenausgebenden<strong>Sparkasse</strong> entladen werden. Bei einer Funktionsunfähigkeit der GeldKarteerstattet die kartenausgebende <strong>Sparkasse</strong> dem Karteninhaber den nichtverbrauchten Betrag.


Bedingungen für die <strong>Sparkasse</strong>nCard 4127 151.000 D1 (Fassung Juli 2012) - (R2)2.3 Sofortige Kontobelastung des LadebetragesBenutzt der Karteninhaber seine Karte, um seine GeldKarte oder dieGeldKarte eines anderen aufzuladen, so wird der Ladebetrag dem Konto,das auf der Karte angegeben ist, belastet.2.4 Zahlungsvorgang mittels GeldKarte(1) Beim Bezahlen mit der GeldKarte ist die PIN nicht einzugeben. Beijedem Bezahlvorgang vermindert sich der in der GeldKarte gespeicherteBetrag um den verfügten Betrag.(2) An den GeldKarte-/girogo-Terminals des Handels- <strong>und</strong>Dienstleistungsbereichs, die zusätzlich mit dem girocard-Logogekennzeichnet sind <strong>und</strong> deshalb auch Verfügungen im Rahmen deselectronic cash-Systems unterstützen, kann die GeldKarte zumbargeldlosen Bezahlen ohne PIN-Eingabe nur bis 20 Euro pro Verfügungeingesetzt werden. Höhere Verfügungen können an diesen Terminals nurals electronic cash-Zahlung mit PIN-Eingabe erfolgen.An allen ausschließlich mit dem GeldKarte- <strong>und</strong>/oder dem girogo-Logogekennzeichneten Terminals sind Verfügungen mit der GeldKarte imRahmen des gespeicherten Guthabens auch über 20 Euro ohne PIN-Eingabe möglich.2.5 Sorgfältige Aufbewahrung der GeldKarteDie GeldKarte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zuverhindern, dass sie abhanden kommt oder missbräuchlich verwendet wird.Sie darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrtwerden. Jeder, der im Besitz der GeldKarte ist, kann den in der GeldKartegespeicherten Betrag verbrauchen.2.6 Haftung des Karteninhabers für den in der GeldKartegespeicherten BetragEine Sperre der GeldKarte für das Bezahlen an automatisierten Kassen istnicht möglich. Bei Verlust, Diebstahl sowie im Falle der missbräuchlichenVerwendung oder einer sonstigen nicht autorisierten Nutzung derGeldKarte zum Bezahlen an automatisierten Kassen erstattet die<strong>Sparkasse</strong> den in der GeldKarte zu diesem Zeitpunkt gespeicherten Betragnicht, denn jeder, der im Besitz der Karte ist, kann den in der GeldKartegespeicherten Betrag ohne Einsatz der PIN verbrauchen.2.7 Abo-Ladeauftrag GeldKarteZusätzlich zu den in Abschnitt A. III. Nummer 2.2 genanntenAuflademöglichkeiten kann die GeldKarte aufgr<strong>und</strong> gesonderterVereinbarung mit der <strong>Sparkasse</strong> (Abo-Ladeauftrag) an electronic cash-Terminals, die zusätzlich mit dem GeldKarte- <strong>und</strong>/oder dem girogo-Logogekennzeichnet sind, ohne PIN-Eingabe automatisch um den jeweilsvereinbarten Betrag zulasten des vereinbarten Kontos aufgeladen werden,wenn die GeldKarte an diesen Terminals für einen Bezahlvorgang bis zu20 Euro eingesetzt wird <strong>und</strong> das auf der GeldKarte gespeicherte Guthabenfür diesen Bezahlvorgang nicht ausreicht.2.7.1 AusführungDer Abo-Ladeauftrag wird einmal pro Kalendertag zulasten desvereinbarten Kontos ausgeführt, sofern die vereinbartenAusführungsvoraussetzungen erfüllt sind <strong>und</strong> ein zur Ausführung desLadevorgangs ausreichendes Guthaben auf dem vereinbarten Kontovorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist. Für diesenAufladevorgang ist keine PIN-Eingabe erforderlich.Die Ausführung des Ladeauftrags wird dem Karteninhaber durch dieAnzeige des aufgeladenen Betrags am Terminal angezeigt.2.7.2 Anzeige- <strong>und</strong> UnterrichtungspflichtStellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner GeldKarte, diemissbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzungder GeldKarte zum Bezahlen an automatisierten Kassen fest, so ist die<strong>Sparkasse</strong> unverzüglich zu benachrichtigen, um den Abo-Ladeauftrag zuwiderrufen (Widerrufsanzeige). Der Karteninhaber kann dieWiderrufsanzeige auch jederzeit gegenüber dem ZentralenSperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland <strong>und</strong> +49 116 116aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben, um damitzugleich auch eine Sperre der <strong>Sparkasse</strong>nCard nach Abschnitt A. II.Nummer 6.4 dieser Bedingungen zu veranlassen. In diesem Fall müssendie Kontonummer <strong>und</strong> der Name der <strong>Sparkasse</strong> angegeben werden. DerKontoinhaber hat die <strong>Sparkasse</strong> unverzüglich nach Feststellung eines nichtautorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Abo-Ladeauftrags zuunterrichten.2.7.3 Haftung des Kontoinhabers bis zur Widerrufsanzeige für weitereAufladevorgänge(1) Für Schäden durch missbräuchliche Aufladevorgänge bis zum Zeitpunktder Widerrufsanzeige haftet der Kontoinhaber im Rahmen desVerschuldens in Höhe des vereinbarten täglichen Ladebetrags proKalendertag insgesamt maximal bis zu 150 Euro. Hat die <strong>Sparkasse</strong> durcheine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen,haftet sie für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zuvertretenden Mitverschuldens.(2) Die <strong>Sparkasse</strong> verzichtet auf die Schadensbeteiligung durch denKontoinhaber in Höhe von maximal 150 Euro gemäß vorstehendem Absatz(1) <strong>und</strong> übernimmt alle Schäden durch missbräuchliche Aufladevorgängeder GeldKarte, die bis zum Zeitpunkt der Widerrufsanzeige erfolgt sind,wenn der Karteninhaber seine ihm gemäß Abschnitt A. III. Nummern 2.5<strong>und</strong> 2.7.2 obliegenden Sorgfaltspflichten nicht grob fahrlässig verletzt hat.Eine Übernahme des vom Kontoinhaber zu tragenden Schadens durch die<strong>Sparkasse</strong> erfolgt nur, wenn der Kontoinhaber die Voraussetzungen derHaftungsentlastung glaubhaft darlegt <strong>und</strong> Anzeige bei der Polizei erstattet.2.7.4 Haftung des Kontoinhabers ab Widerrufsanzeige für weitereAufladevorgängeSobald der <strong>Sparkasse</strong> der Verlust oder Diebstahl der GeldKarte, diemissbräuchliche Verwendung oder eine sonst nicht autorisierte Nutzungangezeigt wurde, haftet der Kontoinhaber nicht für danach durchmissbräuchliche Verfügungen mit der GeldKarte ausgelöste weitereAufladevorgänge. Die Haftung nach vorstehendem Absatz Abschnitt A. III.Nummer 2.6 für den vor der Widerrufsanzeige in der GeldKartegespeicherten Betrag bleibt unberührt.Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Kontoinhaberauch die nach Widerrufsanzeige entstehenden Schäden.3. Aufladen von Prepaid-Mobilfunk-Konten3.1 ServicebeschreibungUnter Verwendung seiner Karte <strong>und</strong> der persönlichen Geheimzahl (PIN)kann der Karteninhaber ein Prepaid-Mobilfunk-Konto einesMobilfunkanbieters, auf dem vorausbezahlte Telefonwerteinheiten verbuchtwerden, an Geldautomaten der <strong>Sparkasse</strong>n innerhalb des ihm von seiner<strong>Sparkasse</strong> eingeräumten Verfügungsrahmens (Abschnitt A. III. Nummer1.1) zulasten des auf der Karte angegebenen Kontos aufladen.Voraussetzung ist, dass der vom Karteninhaber gewählte Geldautomatüber eine entsprechende Ladefunktion verfügt <strong>und</strong> der Mobilfunkanbieter,der das Prepaid-Mobilfunk-Konto führt, das aufgeladen werden soll, an demSystem teilnimmt. Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos hat derKarteninhaber am Display des Geldautomaten den Menüpunkt zumAufladen des Prepaid-Mobilfunk-Kontos zu wählen, die Mobilfunk-Telefonnummer („Handy-Nummer“) einzugeben <strong>und</strong> einen angezeigtenAufladebetrag zu wählen. Nach Autorisierung der Ladetransaktionen durchdie <strong>Sparkasse</strong> des Karteninhabers wird das Prepaid-Mobilfunk-Konto beimMobilfunkanbieter aufgeladen. Mit diesem Verfahren kann derKarteninhaber sowohl sein eigenes Prepaid-Mobilfunk-Konto als auch daseines Dritten aufladen. Wird die Aufladung von der <strong>Sparkasse</strong>, etwa wegenfehlender Kontodeckung, nicht autorisiert, wird am Display ein ablehnenderHinweis angezeigt.3.2 Fehleingabe der GeheimzahlDie Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn diepersönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde.Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner <strong>Sparkasse</strong>,möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.3.3 Zahlungsverpflichtung der <strong>Sparkasse</strong>; ReklamationenDie <strong>Sparkasse</strong> ist vertraglich verpflichtet, Ladebeträge für ein Prepaid-Mobilfunk-Konto, die unter Verwendung der an den Karteninhaberausgegebenen Karte autorisiert worden sind, zu bezahlen. DieZahlungspflicht beschränkt sich auf den jeweils autorisierten Betrag.Einwendungen <strong>und</strong> sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus demVertragsverhältnis zu dem Mobilfunkanbieter, der das Prepaid-Mobilfunk-Konto führt, sind unmittelbar gegenüber diesem Unternehmen geltend zumachen.B. Von der <strong>Sparkasse</strong> angebotene andere Service-Leistungen1. Eingabe von Überweisungen an Selbstbedienungsterminals1.1 Serviceumfang/VerfügungsrahmenDer Karteninhaber kann unter Verwendung seiner <strong>Sparkasse</strong>nCard(nachfolgend Karte) <strong>und</strong> der persönlichen Geheimzahl (PIN) anSelbstbedienungsterminals der <strong>Sparkasse</strong>n Überweisungen bis maximal1.000 Euro pro Tag eingeben, soweit zwischen Kontoinhaber <strong>und</strong><strong>Sparkasse</strong> nicht ein anderer Verfügungsrahmen vereinbart worden ist.1.2 Ausführung der ÜberweisungFür die Ausführung der Überweisung gelten die gesondert vereinbarten„Bedingungen für den Überweisungsverkehr“.1.3 Sorgfalts- <strong>und</strong> MitwirkungspflichtenFür den Umgang mit der Karte gelten die Sorgfalts- <strong>und</strong>Mitwirkungspflichten in Abschnitt A. II. Nummern 6.1 bis 6.4.1.4 Erstattungs- <strong>und</strong> Schadensersatzanspruch des KontoinhabersEs gelten die Regelungen unter Abschnitt A. II. Nummer 11.


Bedingungen für die <strong>Sparkasse</strong>nCard 5127 151.000 D1 (Fassung Juli 2012) - (V3)Deutscher <strong>Sparkasse</strong>nverlagUrheberrechtlich geschützt1.5 Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte VerfügungenDie Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Verfügungen anSelbstbedienungsterminals richtet sich nach den Regelungen unterAbschnitt A. II. Nummer 12. Abweichend von Abschnitt A. II. Nummer 12.1Absatz 6 ist die Haftung des Kontoinhabers auf 1.000 Euro pro Kalendertag<strong>und</strong>, sofern ein anderer Verfügungsrahmen gemäß Abschnitt B. Nummer1.1 vereinbart wurde, auf diesen beschränkt.1.6 Fehleingabe der GeheimzahlEs gelten die Regelungen unter Abschnitt A. III. Nummer 1.2.2. SB-Sparverkehr2.1 ServiceumfangDer Inhaber eines Sparkontos kann unter Verwendung von<strong>Sparkasse</strong>nCard (nachfolgend Karte) <strong>und</strong> persönlicher Geheimzahl (PIN)an Geldautomaten <strong>und</strong> Selbstbedienungsterminals der <strong>Sparkasse</strong> überSparkonten, die durch besondere Vereinbarung des Kontoinhabers mit der<strong>Sparkasse</strong> für diese Verwendungsart freigegeben sind, Verfügungen inSelbstbedienung treffen (SB-Sparverkehr). Die Freigabe zum SB-Sparverkehr erfolgt für den Inhaber des Sparkontos. InwieweitBevollmächtigte den SB-Sparverkehr nutzen können, richtet sich nach denzwischen der <strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong> dem Kontoinhaber hierfür getroffenenVereinbarungen. Im SB-Sparverkehr können Nachträge im<strong>Sparkasse</strong>nbuch dokumentiert sowie Einzahlungen durch Umbuchung vomGirokonto bei der <strong>Sparkasse</strong> auf das Sparkonto oder in bar vorgenommenwerden, sofern hierfür geeignete Geldautomaten von der <strong>Sparkasse</strong> zurVerfügung gestellt sind. Ferner sind Auszahlungen vom Sparkonto durchUmbuchung auf das Girokonto bzw. ein anderes Konto des Kontoinhabersbei der <strong>Sparkasse</strong> oder in bar am Geldautomaten möglich.2.2 VerfügungsrahmenDer Verfügungsrahmen ist bei Auszahlungen im SB-Sparverkehr auf einenBetrag von 2.000 Euro pro Kalendermonat beschränkt. FürDienstleistungen des Zahlungsverkehrs kann der SB-Sparverkehr nichtgenutzt werden.2.3 Vornahme von SB-Verfügungen/Bedienung des TerminalsDer Zugang zum SB-Sparkonto wird über die Karte <strong>und</strong> Eingabe derpersönlichen Geheimzahl (PIN) bewirkt. Nach Auswahl eines zum SB-Sparverkehr freigegebenen Kontos mittels Display oder Bildschirm desTerminals wird der aktuelle Kontosaldo angezeigt. Im Anschluss kann dievorgesehene Transaktion ausgeführt werden. Bei SB-Sparverkehr mitgeb<strong>und</strong>enem <strong>Sparkasse</strong>nbuch werden die Daten der erfolgten Transaktionautomatisch im Buch ausgedruckt, das zu Beginn der Transaktion in dasTerminal einzuführen ist. Bei SB-Sparverkehr mit Loseblatt-<strong>Sparkasse</strong>nbuch werden die Daten der erfolgten Transaktion automatischzum Ausdruck bereitgestellt. Sie können durch Wahl der Druckfunktion amselben Gerät oder an einem anderen, hierfür von der <strong>Sparkasse</strong> zurVerfügung gestellten Gerät vom K<strong>und</strong>en mittels Karte <strong>und</strong> entsprechenderFunktionswahl als neues Kontoblatt ausgedruckt werden. Der K<strong>und</strong>e wirdauf die Möglichkeit, den Ausdruck erstellen zu lassen, bei der Transaktionim Bildschirm/Display hingewiesen. Das neue Kontoblatt ist vomKontoinhaber im Loseblatt-<strong>Sparkasse</strong>nbuch abzuheften. Der Ausdruck wirdim Rahmen der im Zeitpunkt der Abfrage bestehenden technischenMöglichkeiten erstellt.Bei Funktionsstörungen haftet die <strong>Sparkasse</strong> im Rahmen ihresVerschuldens. Wird vom K<strong>und</strong>en kein Ausdruck angefordert oder kanndieser aus technischen Gründen zum Zeitpunkt der Abfrage nicht erstelltwerden <strong>und</strong> ist die Speicherkapazität des Geräts, z. B. durchDauerauftragsbuchungen oder Zinsbuchungen, erschöpft, wird die<strong>Sparkasse</strong> bei Loseblatt-<strong>Sparkasse</strong>nbüchern ein Kontoblatt erstellen <strong>und</strong>dem Kontoinhaber zusenden. Unstimmigkeiten im Rahmen desVerfahrensablaufs oder im Zusammenhang mit dem Kontoausdruck sindder <strong>Sparkasse</strong> unverzüglich anzuzeigen.2.4 Sorgfalts- <strong>und</strong> MitwirkungspflichtenFür den Umgang mit der Karte gelten die Sorgfalts- <strong>und</strong>Mitwirkungspflichten in Abschnitt A. II. Nummern 6.1 bis 6.4.2.5 Erstattungs- <strong>und</strong> Schadensersatzanspruch des KontoinhabersEs gelten die Regelungen unter Abschnitt A. II. Nummer 11.2.6 Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte VerfügungenDie Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Verfügungen im SB-Sparverkehr richtet sich nach den Regelungen unter Abschnitt A. II.Nummer 12. Abweichend von Abschnitt A. II. Nummer 12.1 Absatz 6 ist dieHaftung des Kontoinhabers auf den für den SB-Sparverkehr geltendenVerfügungsrahmen (Abschnitt B. Nummer 2.2) beschränkt.2.7 Fehleingabe der GeheimzahlEs gelten die Regelungen unter Abschnitt A. III. Nummer 1.2.2.8 Geltung der „Bedingungen für den Sparverkehr“Ergänzend finden die „Bedingungen für den Sparverkehr“ in dem UmfangAnwendung, der für den SB-Sparverkehr dort festgelegt ist.2.9 Nutzung des Sparkontos zu KassentransaktionenDer Kontoinhaber kann das zum SB-Sparverkehr geeignete Sparkontoweiterhin zur Vornahme von Transaktionen an der Barkasse nutzen. Indiesen Fällen gelten die „Bedingungen für den Sparverkehr“. Dievorstehenden Regelungen zur Teilnahme am SB-Sparverkehr findeninsoweit keine Anwendung.C. Kontoauszugsdrucker <strong>und</strong> Kontoinformationen im Online-Banking1. ServiceumfangDer Kontoauszugsdrucker ermöglicht dem Inhaber einer <strong>Sparkasse</strong>nCard(nachfolgend Karte), Kontoauszüge einschließlich der darin enthaltenenRechnungsabschlüsse für das in der Karte angegebene Konto ausdruckenzu lassen. Wahlweise ist es dem K<strong>und</strong>en im Rahmen des Online-Bankingauch möglich, Kontoauszüge einschließlich der darin enthaltenenRechnungsabschlüsse für das jeweilige Konto elektronisch abzurufen.2. Bereithaltung von BelegenAnlagen zu den Kontoauszügen, soweit sie am Kontoauszugsdrucker nichtmit ausgedruckt bzw. im Online-Banking nicht elektronisch übermitteltwerden können, werden dem K<strong>und</strong>en auf Anforderung bei derkontoführenden Stelle zur Verfügung gestellt. Die <strong>Sparkasse</strong> ist berechtigt,dem K<strong>und</strong>en die Anlagen auch ohne Anforderung gegen Portoersatzzuzusenden.3. Haftung der <strong>Sparkasse</strong>Kontoauszüge werden im Rahmen der im Zeitpunkt der Abfragebestehenden technischen Möglichkeit erstellt. Die Kontoauszüge beinhaltendie Kontobewegungen, die bis zum Abruf verbucht <strong>und</strong> für denKontoauszugsdrucker bzw. den elektronischen Abruf im Online-Bankingbereitgestellt sind. Bei Funktionsstörungen haftet die <strong>Sparkasse</strong> imRahmen ihres Verschuldens.4. Zusendung von AuszügenOhne Anforderung des K<strong>und</strong>en kann ein Kontoauszug erstellt <strong>und</strong> demKontoinhaber gegen Portoersatz zugesandt werden, wenn ein Kontoauszuginnerhalb von 35 Tagen nicht am Kontoauszugsdrucker bzw. elektronischim Online-Banking abgerufen wurde. Kontoinhaber <strong>und</strong> <strong>Sparkasse</strong> könneneine andere Abruffrist vereinbaren.5. ZugangssperreIst die Karte gesperrt, so wird sie vom Kontoauszugsdrucker abgelehntbzw. eingezogen. Die Sperre der Karte richtet sich nach Abschnitt A. II.Nummer 5. Die Sperre der Funktion für das Online-Banking richtet sichnach den gesondert vereinbarten „Bedingungen für das Online-Banking“.6. Sorgfalts- <strong>und</strong> MitwirkungspflichtenFür den Umgang der Karte gelten die Sorgfalts- <strong>und</strong> Mitwirkungspflichtenunter Abschnitt A. II. Nummern 6.1 bis 6.4. Hat der Karteninhaber durch einschuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens im Rahmen dieserServicefunktion der Karte beigetragen, so bestimmt sich nach denGr<strong>und</strong>sätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang <strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong>Kontoinhaber den Schaden tragen.7. Widerruf der <strong>Sparkasse</strong>Die <strong>Sparkasse</strong> kann jederzeit die Berechtigung des K<strong>und</strong>en zur Benutzungdes Kontoauszugsdruckers schriftlich widerrufen. Gleiches gilt für denelektronischen Abruf der Kontoinformationen im Online-Banking.D. Zusatzanwendungen1. Speicherung von Zusatzanwendungen(1) Der Karteninhaber hat die Möglichkeit, den auf der <strong>Sparkasse</strong>nCard(nachfolgend Karte) befindlichen Chip als Speichermedium für einebankgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form einesJugendschutzmerkmals) oder als Speichermedium für eineunternehmensgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form eineselektronischen Fahrscheins) zu benutzen.(2) Die Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nachdem Rechtsverhältnis des Karteninhabers zur <strong>Sparkasse</strong>. Eineunternehmensgenerierte Zusatzanwendung kann der Karteninhaber nachMaßgabe des mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrages nutzen. Esobliegt der Entscheidung des Karteninhabers, ob er seine Karte zurSpeicherung unternehmensgenerierter Zusatzanwendungen nutzenmöchte. Die Speicherung einer unternehmensgeneriertenZusatzanwendung auf der Karte erfolgt am Terminal des Unternehmensnach Absprache zwischen dem Karteninhaber <strong>und</strong> dem Unternehmen.Kreditinstitute nehmen vom Inhalt der am Unternehmensterminalkommunizierten Daten keine Kenntnis.


Bedingungen für die <strong>Sparkasse</strong>nCard 62. Verantwortlichkeit des Unternehmens für den Inhalt einerunternehmensgenerierten ZusatzanwendungDie kartenausgebende <strong>Sparkasse</strong> stellt mit dem Chip auf der Karte lediglichdie technische Plattform zur Verfügung, die es dem Karteninhaberermöglicht, in der Karte unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen zuspeichern. Eine Leistung, die das Unternehmen über dieunternehmensgenerierte Zusatzanwendung gegenüber dem Karteninhabererbringt, richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt desVertragsverhältnisses zwischen dem Karteninhaber <strong>und</strong> dem Unternehmen.3. Reklamationsbearbeitung in Bezug auf Zusatzanwendungen(1) Einwendungen, die den Inhalt einer unternehmensgeneriertenZusatzanwendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließlichgegenüber dem Unternehmen geltend zu machen, das dieZusatzanwendung in die Karte eingespeichert hat. Das Unternehmenbearbeitet derartige Einwendungen auf Basis der bei ihm gespeichertenDaten. Der Karteninhaber darf die Karte zum Zwecke derReklamationsbearbeitung nicht dem Unternehmen aushändigen.(2) Einwendungen, die den Inhalt einer bankgenerierten Zusatzanwendungbetreffen, hat der Karteninhaber ausschließlich gegenüber der <strong>Sparkasse</strong>geltend zu machen.5. Sperrmöglichkeit von ZusatzanwendungenDie Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nurgegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung inden Chip der Karte eingespeichert hat, <strong>und</strong> ist nur dann möglich, wenn dasUnternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendungvorsieht. Die Sperrung von bankgenerierten Zusatzanwendungen kommtnur gegenüber der <strong>Sparkasse</strong> in Betracht <strong>und</strong> richtet sich nach dem mit der<strong>Sparkasse</strong> geschlossenen Vertrag.E. Außergerichtliche Streitschlichtung <strong>und</strong> BeschwerdemöglichkeitFür die Beilegung von Streitigkeiten mit der <strong>Sparkasse</strong> kann sich derKarteninhaber an die im „<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>“ näherbezeichneten Streitschlichtungs- <strong>und</strong> Beschwerdestellen wenden.4. Keine Angabe der von der <strong>Sparkasse</strong> an den K<strong>und</strong>en ausgegebenenPIN bei unternehmensgenerierten ZusatzanwendungenBei der Speicherung, inhaltlichen Änderung oder Nutzung einerunternehmensgenerierten Zusatzanwendung auf der Karte wird die von derkartenausgebenden <strong>Sparkasse</strong> an den Karteninhaber ausgegebene PINnicht eingegeben. Sofern das Unternehmen, das eineunternehmensgenerierte Zusatzanwendung in die Karte eingespeichert hat,dem Karteninhaber die Möglichkeit eröffnet, den Zugriff auf dieseZusatzanwendung mit einem separaten von ihm wählbarenLegitimationsmedium abzusichern, so darf der Karteninhaber zurAbsicherung der unternehmensgenerierten Zusatzanwendung nicht die PINverwenden, die ihm von der kartenausgebenden <strong>Sparkasse</strong> für die Nutzungder Zahlungsverkehrsanwendungen zur Verfügung gestellt worden ist.127 151.000 D1 (Fassung Juli 2012) - (R3)


Bedingungen für die <strong>Sparkasse</strong>n-K<strong>und</strong>enkarteFassung Juli 2012<strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong>Markt 2 - 3, 96450 <strong>Coburg</strong>manuell127 161.000 D1 (Fassung Juli 2012) - (V1)Deutscher <strong>Sparkasse</strong>nverlag - f6 r1.0Urheberrechtlich geschütztA. ZahlungsformenI. GeltungsbereichDer Karteninhaber kann die <strong>Sparkasse</strong>n-K<strong>und</strong>enkarte (nachfolgend Karte),soweit diese entsprechend ausgestattet ist, für folgende Zahlungsdienstenutzen:1. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN):(1) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten der kartenausgebenden<strong>Sparkasse</strong>.(2) Zum Aufladen der GeldKarte an Geldautomaten der kartenausgebenden<strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong> an Terminals, die mit dem GeldKarte-Logo <strong>und</strong>/oder demgirogo-Logo gekennzeichnet sind, wenn die Karte mit dem GeldKarte-Chipausgestattet ist.(3) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, das ein Mobilfunknutzerbei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, sofern derGeldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet <strong>und</strong> der Mobilfunkanbieteran dem System teilnimmt.2. Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):(1) Als GeldKarte zum bargeldlosen Bezahlen an automatisierten Kassendes Handels- <strong>und</strong> Dienstleistungsbereiches im Inland, die mit demGeldKarte-Logo <strong>und</strong>/oder dem girogo-Logo gekennzeichnet sind(GeldKarte-Terminals), wenn die Karte mit einem GeldKarte-Chipausgestattet ist.(2) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten <strong>und</strong> ohne dass mit derFunktion eine Garantie der <strong>Sparkasse</strong> verb<strong>und</strong>en ist, als Speichermediumfür Zusatzanwendungen– der <strong>Sparkasse</strong> nach Maßgabe des mit der <strong>Sparkasse</strong> abgeschlossenenVertrages (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder– eines Handels- <strong>und</strong> Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe desvom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrages(unternehmensgenerierte Zusatzanwendung).II. Allgemeine Regeln1. Karteninhaber <strong>und</strong> VollmachtDie Karte gilt für das auf ihr angegebene Konto. Sie kann nur auf denNamen des Kontoinhabers oder einer Person ausgestellt werden, der derKontoinhaber Kontovollmacht erteilt hat. Wenn der Kontoinhaber dieKontovollmacht widerruft, ist er dafür verantwortlich, dass die an denBevollmächtigten ausgegebene Karte an die <strong>Sparkasse</strong> zurückgegebenwird. Die <strong>Sparkasse</strong> wird die Karte nach Widerruf der Vollmacht für dieNutzung an Geldautomaten <strong>und</strong> für die Aufladung der GeldKarteelektronisch sperren. Eine Sperrung einer unternehmensgeneriertenZusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht,das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat, <strong>und</strong> istnur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrungseiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgeneriertenZusatzanwendung der <strong>Sparkasse</strong> kommt nur gegenüber der <strong>Sparkasse</strong> inBetracht <strong>und</strong> richtet sich nach dem mit der <strong>Sparkasse</strong> abgeschlossenenVertrag. Solange die Rückgabe der Karte nicht erfolgt ist, besteht dieMöglichkeit, dass sie weiterhin zum Verbrauch der noch in der GeldKartegespeicherten Beträge verwendet wird. Auch eine Nutzung der auf derKarte gespeicherten Zusatzanwendungen ist weiterhin möglich.2. Finanzielle NutzungsgrenzeDer Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner Karte nur im Rahmen desKontoguthabens oder eines vorher für das Konto eingeräumten Kreditsvornehmen. Auch wenn der Karteninhaber diese Nutzungsgrenze beiseinen Verfügungen nicht einhält, ist die <strong>Sparkasse</strong> berechtigt, den Ersatzder Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der Karte entstehen.Die Buchung solcher Verfügungen auf dem Konto führt zu einer geduldetenKontoüberziehung.3. Rückgabe der KarteDie Karte bleibt im Eigentum der <strong>Sparkasse</strong>. Sie ist nicht übertragbar. DieKarte ist nur für den auf der Karte angegebenen Zeitraum gültig. MitAushändigung der neuen, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit derKarte ist die <strong>Sparkasse</strong> berechtigt, die alte Karte zurückzuverlangen. Endetdie Berechtigung, die Karte zu nutzen, vorher (z. B. durch Kündigung derKontoverbindung oder des Kartenvertrages), so hat der Karteninhaber dieKarte unverzüglich an die <strong>Sparkasse</strong> zurückzugeben. Ein zum Zeitpunktder Rückgabe noch in der GeldKarte gespeicherter Betrag wird demKarteninhaber erstattet. Auf der Karte befindliche unternehmensgenerierteZusatzanwendungen hat der Karteninhaber bei dem Unternehmen, das dieZusatzanwendung auf die Karte aufgebracht hat, unverzüglich entfernen zulassen. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer bankgeneriertenZusatzanwendung richtet sich nach dem Vertragsverhältnis zwischen demKarteninhaber <strong>und</strong> der <strong>Sparkasse</strong>.4. Sperre <strong>und</strong> Einziehung der Karte(1) Die <strong>Sparkasse</strong> darf die Karte sperren <strong>und</strong> den Einzug der Karte (z. B. anGeldautomaten) veranlassen,– wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Gr<strong>und</strong> zukündigen,– wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Kartedies rechtfertigen oder– wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischenVerwendung der Karte besteht.Die <strong>Sparkasse</strong> wird den Kontoinhaber unter Angabe der hierfürmaßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nachder Sperre über die Sperre unterrichten. Die <strong>Sparkasse</strong> wird die Karteentsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe fürdie Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie denKontoinhaber unverzüglich.(2) Zum Zeitpunkt der Einziehung noch in der GeldKarte gespeicherteBeträge werden dem Karteninhaber erstattet.(3) Befindet sich auf der Karte für das Online-Banking ein TAN-Generatoroder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperreder Funktion für das Online-Banking zur Folge.(4) Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen Karte eineZusatzanwendung gespeichert, so hat der Einzug der Karte zur Folge, dasser die Zusatzanwendung nicht mehr nutzen kann. Zum Zeitpunkt derEinziehung in der Karte gespeicherte unternehmensgenerierteZusatzanwendungen kann der Karteninhaber vom kartenausgebendenInstitut herausverlangen, nachdem dieses die Karte von der Stelle, die dieKarte eingezogen hat, zur Verfügung gestellt bekommen hat. Die<strong>Sparkasse</strong> ist berechtigt, das Herausgabeverlangen in Bezug auf dieunternehmensgenerierten Zusatzanwendungen dadurch zu erfüllen, dasssie dem Karteninhaber die um die Zahlungsverkehrsfunktionen bereinigteKarte aushändigt. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einerbankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach den für jeneZusatzanwendung geltenden Regeln.5. Sorgfalts- <strong>und</strong> Mitwirkungspflichten des Karteninhabers5.1 UnterschriftSofern die Karte ein Unterschriftsfeld vorsieht, hat der Karteninhaber dieKarte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben.5.2 Sorgfältige Aufbewahrung der KarteDie Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern,dass sie abhanden kommt oder missbräuchlich verwendet wird. Sie darfinsbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden.Darüber hinaus kann jeder, der im Besitz der Karte ist, den in der GeldKartegespeicherten Betrag verbrauchen.5.3 Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN)Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere PersonKenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die PIN darfinsbesondere nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weisezusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PINkennt <strong>und</strong> in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zulasten desauf der Karte angegebenen Kontos Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld anGeldautomaten abzuheben).5.4 Unterrichtungs- <strong>und</strong> Anzeigepflichten(1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, diemissbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzungvon Karte oder PIN fest, so ist die <strong>Sparkasse</strong> unverzüglich zubenachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaberauch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon:116 116 aus dem Inland <strong>und</strong> +49 116 116 aus dem Ausland [ggf.abweichende Ländervorwahl]) abgeben. In diesem Fall ist eineKartensperre nur möglich, wenn der Name der <strong>Sparkasse</strong> – möglichst mitBankleitzahl – <strong>und</strong> die Kontonummer angegeben werden. Der ZentraleSperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenenKarten für die weitere Nutzung an Geldautomaten. Zur Beschränkung derSperre auf die abhanden gekommene Karte muss sich der Karteninhabermit seiner <strong>Sparkasse</strong>, möglichst mit der kontoführenden Stelle, inVerbindung setzen. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauchunverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.(2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Personunberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche


Bedingungen für die <strong>Sparkasse</strong>n-K<strong>und</strong>enkarte 2127 161.000 D1 (Fassung Juli 2012) - (R1) - f6 r1.0Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oderPIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben.(3) Befindet sich auf der Karte für das Online-Banking ein TAN-Generatoroder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperreder Funktion für das Online-Banking zur Folge.(4) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendungkommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das dieZusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat, <strong>und</strong> ist nurdann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seinerZusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgeneriertenZusatzanwendung kommt nur gegenüber der <strong>Sparkasse</strong> in Betracht <strong>und</strong>richtet sich nach dem mit der <strong>Sparkasse</strong> abgeschlossenen Vertrag.(5) Der Kontoinhaber hat die <strong>Sparkasse</strong> unverzüglich nach Feststellungeiner nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zuunterrichten.6. Autorisierung von Kartenzahlungen durch den KarteninhaberMit dem Einsatz der Karte durch Einführen der Karte in das Terminal oderbei kontaktlosen Bezahlvorgängen durch Heranführen der Karte an dasTerminal erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zurAusführung der Kartenzahlung. Soweit dafür zusätzlich die Eingabe der PINerforderlich ist, wird die Zustimmung erst mit deren Eingabe erteilt. NachErteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber die Kartenzahlung nichtmehr widerrufen.7. Ablehnung von Kartenzahlungen durch die <strong>Sparkasse</strong>Die <strong>Sparkasse</strong> ist berechtigt, die Kartenzahlung abzulehnen, wenn– sich der Karteninhaber nicht mit seiner PIN legitimiert hat,– der für die Kartenzahlung geltende Verfügungsrahmen oder die finanzielleNutzungsgrenze nicht eingehalten ist oder– die Karte gesperrt ist.Hierüber wird der Karteninhaber über das Terminal, an dem die Karteeingesetzt wird, unterrichtet.8. Entgelte(1) Die vom Kontoinhaber gegenüber der <strong>Sparkasse</strong> geschuldeten Entgelteergeben sich aus dem „<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>“ der <strong>Sparkasse</strong>.(2) Änderungen der Entgelte werden dem Kontoinhaber spätestens zweiMonate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.Hat der Kontoinhaber mit der <strong>Sparkasse</strong> im Rahmen derGeschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart(z. B. das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wegeangeboten werden. Die Zustimmung des Kontoinhabers gilt als erteilt, wenner seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt desWirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf dieseGenehmigungswirkung wird ihn die <strong>Sparkasse</strong> in ihrem Angebot besondershinweisen.(3) Werden dem Kontoinhaber Änderungen der Entgelte angeboten, kanner diese Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt desWirksamwerdens der Änderungen auch fristlos <strong>und</strong> kostenfrei kündigen.Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die <strong>Sparkasse</strong> in ihrem Angebotbesonders hinweisen.(4) Bei Entgelten <strong>und</strong> deren Änderung für Zahlungen von Kontoinhabern,die nicht Verbraucher sind, verbleibt es bei den Regelungen in Nummer 17Absätze 2 bis 6 AGB <strong>Sparkasse</strong>n.9. Information des Kontoinhabers über die KartenverfügungDie <strong>Sparkasse</strong> unterrichtet den Kontoinhaber mindestens einmal monatlichüber die mit der Karte getätigten Verfügungen auf dem fürKontoinformationen vereinbarten Weg. Mit Kontoinhabern, die nichtVerbraucher sind, kann die Art <strong>und</strong> Weise sowie die zeitliche Folge derUnterrichtung gesondert vereinbart werden. Über die mit der GeldKartegetätigten einzelnen Bezahlvorgänge <strong>und</strong> den Zahlungsempfängerunterrichtet die <strong>Sparkasse</strong> den Kontoinhaber nicht. Die mit der GeldKartegetätigten Bezahlvorgänge kann der Karteninhaber mithilfe einesChipkartenlesers nachvollziehen.10. Erstattungs- <strong>und</strong> Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers10.1 Erstattung bei nicht autorisierter KartenverfügungIm Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung z. B. in Form der– Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten,– Aufladung der GeldKarte mit PIN-Eingabe,– Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontoshat die <strong>Sparkasse</strong> gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattungihrer Aufwendungen. Die <strong>Sparkasse</strong> ist verpflichtet, dem Kontoinhaber denBetrag unverzüglich <strong>und</strong> ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag demKonto belastet, bringt die <strong>Sparkasse</strong> dieses wieder auf den Stand, auf demes sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung bef<strong>und</strong>en hätte.10.2 Erstattung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einerautorisierten Kartenverfügung(1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einerautorisierten Kartenverfügung z. B. in Form der– Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten,– Aufladung der GeldKarte mit PIN-Eingabe,– Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontoskann der Kontoinhaber von der <strong>Sparkasse</strong> die unverzügliche <strong>und</strong>ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrages insoweit verlangen, als dieKartenverfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag demKonto belastet, bringt die <strong>Sparkasse</strong> dieses wieder auf den Stand, auf demes sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung bef<strong>und</strong>enhätte.(2) Der K<strong>und</strong>e kann über den Absatz 1 hinaus von der <strong>Sparkasse</strong> dieErstattung der Entgelte <strong>und</strong> Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese imZusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung derautorisierten Kartenverfügung in Rechnung gestellt oder seinem Kontobelastet wurden.(3) Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaftausgeführt, wird die <strong>Sparkasse</strong> die Kartenverfügung auf Verlangen desKarteninhabers nachvollziehen <strong>und</strong> ihn über das Ergebnis unterrichten.10.3 Schadensersatzansprüche des KontoinhabersIm Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nichterfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügungkann der Kontoinhaber von der <strong>Sparkasse</strong> einen Schaden, der nicht bereitsvon Abschnitt A. II. Nummer 10.1 oder 10.2 erfasst ist, ersetzt verlangen.Dies gilt nicht, wenn die <strong>Sparkasse</strong> die Pflichtverletzung nicht zu vertretenhat. Die <strong>Sparkasse</strong> hat hierbei ein Verschulden, das einerzwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zuvertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einerzwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat.Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher,beschränkt sich die Haftung der <strong>Sparkasse</strong> für das Verschulden einer ander Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältigeAuswahl <strong>und</strong> Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaberdurch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadensbeigetragen, bestimmt sich nach den Gr<strong>und</strong>sätzen des Mitverschuldens, inwelchem Umfang <strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong> Karteninhaber den Schaden zu tragenhaben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro jeKartenverfügung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkunggilt nicht– für nicht autorisierte Kartenverfügungen,– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der <strong>Sparkasse</strong>,– für Gefahren, die die <strong>Sparkasse</strong> besonders übernommen hat, <strong>und</strong>– für den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit derKarteninhaber Verbraucher ist.10.4 Haftungs- <strong>und</strong> Einwendungsausschluss(1) Ansprüche gegen die <strong>Sparkasse</strong> nach Abschnitt A. II. Nummern 10.1 bis10.3 sind ausgeschlossen, wenn der Kontoinhaber die <strong>Sparkasse</strong> nichtspätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit derKartenverfügung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nichtautorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung handelt. DerLauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die <strong>Sparkasse</strong> denKontoinhaber über die aus der Kartenverfügung resultierendeBelastungsbuchung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbartenWeg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchungunterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag derUnterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Abschnitt A. II.Nummer 10.3 kann der Kontoinhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Fristverhindert war.(2) Ansprüche des Kontoinhabers gegen die <strong>Sparkasse</strong> sindausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände– auf einem ungewöhnlichen <strong>und</strong> unvorhersehbaren Ereignis beruhen, aufdas die <strong>Sparkasse</strong> keinen Einfluss hat, <strong>und</strong> dessen Folgen trotzAnwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermiedenwerden können, oder– von der <strong>Sparkasse</strong> aufgr<strong>und</strong> einer gesetzlichen Verpflichtungherbeigeführt wurden.11. Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierteKartenverfügungen11.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige(1) Verliert der Karteninhaber seine Karte, wird sie ihm gestohlen oderkommt sie sonst abhanden <strong>und</strong> kommt es dadurch zu nicht autorisiertenKartenverfügungen in Form der– Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten,– Aufladung der GeldKarte mit PIN-Eingabe,– Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos,haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt derSperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 150 Euro. DieHaftung nach Absatz 6 für Vorsatz <strong>und</strong> grobe Fahrlässigkeit bleibtunberührt.(2) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisiertenKartenverfügungen, ohne dass ein Verlust, Diebstahl oder sonstigesAbhandenkommen der Karte vorliegt, haftet der Kontoinhaber für die


Bedingungen für die <strong>Sparkasse</strong>n-K<strong>und</strong>enkarte 3127 161.000 D1 (Fassung Juli 2012) - (V2)Deutscher <strong>Sparkasse</strong>nverlag - f6 r1.0Urheberrechtlich geschützthierdurch entstandenen Schäden bis zu einem Betrag von maximal150 Euro, wenn der Karteninhaber seine Pflicht zur sicheren Aufbewahrungder PIN fahrlässig verletzt hat. Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz <strong>und</strong>grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.(3) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher, trägtder Kontoinhaber den aufgr<strong>und</strong> nicht autorisierter Kartenverfügungenentstehenden Schaden nach den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 auch über einen Betragvon maximal 150 Euro hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesenBedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die<strong>Sparkasse</strong> durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung desSchadens beigetragen, haftet die <strong>Sparkasse</strong> für den entstandenenSchaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.(4) Die <strong>Sparkasse</strong> verzichtet auf die Schadensbeteiligung durch denKontoinhaber in Höhe von maximal 150 Euro gemäß vorstehender Absätze1 <strong>und</strong> 2 <strong>und</strong> übernimmt alle Schäden, die durch nicht autorisierteZahlungsvorgänge bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind,wenn der Karteninhaber seine ihm gemäß Abschnitt A. II. Nummer 5obliegenden Sorgfalts- <strong>und</strong> Mitwirkungspflichten nicht grob fahrlässigverletzt hat. Eine Übernahme des vom Kontoinhaber zu tragendenSchadens durch die <strong>Sparkasse</strong> erfolgt nur, wenn der Kontoinhaber dieVoraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt <strong>und</strong> Anzeige beider Polizei erstattet.(5) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach denAbsätzen 1 bis 3 verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeigenicht abgeben konnte, weil die <strong>Sparkasse</strong> nicht die Möglichkeit zurEntgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte <strong>und</strong> der Schadendadurch eingetreten ist.(6) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisiertenKartenverfügungen <strong>und</strong> hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nachdiesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder inbetrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hierdurchentstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit desKarteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn– er den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der<strong>Sparkasse</strong> oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nichtunverzüglich mitgeteilt hat,– die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder zusammen mitder Karte verwahrt war,– die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt <strong>und</strong> derMissbrauch dadurch verursacht wurde.Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den derVerfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf denfür die Karte geltenden Verfügungsrahmen.11.2 Haftung des Kontoinhabers ab SperranzeigeSobald der <strong>Sparkasse</strong> oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlustoder Diebstahl der Karte, die missbräuchliche Verwendung oder einesonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN angezeigt wurde,übernimmt die <strong>Sparkasse</strong> alle danach durch Verfügungen z. B. in Form der– Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten,– Aufladung der GeldKarte mit PIN-Eingabe,– Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontosentstehenden Schäden.Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Kontoinhaberauch die nach der Sperranzeige entstehenden Schäden.III. Besondere Regeln für einzelne Nutzungsarten1. Geldautomaten-Service1.1 Verfügungsrahmen der KarteVerfügungen an Geldautomaten <strong>und</strong> die Aufladung der GeldKarte sind fürden Karteninhaber nur im Rahmen des für die Karte geltendenVerfügungsrahmens möglich. Bei jeder Nutzung der Karte anGeldautomaten wird geprüft, ob der Verfügungsrahmen der Karte durchvorangegangene Verfügungen bereits ausgeschöpft ist. Verfügungen, mitdenen der Verfügungsrahmen der Karte überschritten würde, werdenunabhängig vom aktuellen Kontostand <strong>und</strong> einem etwa vorher zum Kontoeingeräumten Kredit abgewiesen. Der Karteninhaber darf denVerfügungsrahmen der Karte nur im Rahmen des Kontoguthabens odereines vorher für das Konto eingeräumten Kredits in Anspruch nehmen. DerKontoinhaber kann mit der kontoführenden Stelle eine Änderung desVerfügungsrahmens der Karte <strong>und</strong> für alle zu seinem Konto ausgegebenenKarten vereinbaren. Ein Bevollmächtigter, der eine Karte erhalten hat, kannnur eine Herabsetzung für diese Karte vereinbaren.1.2 Fehleingabe der GeheimzahlDie Karte kann an Geldautomaten <strong>und</strong> Selbstbedienungsterminals, andenen im Zusammenhang mit der Verwendung der Karte die PINeingegeben werden muss, nicht mehr eingesetzt werden, wenn diepersönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde.Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner <strong>Sparkasse</strong>,möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.2. GeldKarte2.1 ServicebeschreibungDie mit einem Chip ausgestattete Karte kann auch als GeldKarte eingesetztwerden. Der Karteninhaber kann an GeldKarte-Terminals des Handels- <strong>und</strong>Dienstleistungsbereiches im Inland bargeldlos bezahlen.2.2 Aufladen <strong>und</strong> Entladen der GeldKarte(1) Der Karteninhaber kann seine GeldKarte an den mit dem GeldKarte-Logo <strong>und</strong>/oder dem girogo-Logo gekennzeichneten Terminals <strong>und</strong> anGeldautomaten der kartenausgebenden <strong>Sparkasse</strong> innerhalb des ihm vonseiner <strong>Sparkasse</strong> eingeräumten Verfügungsrahmens (Abschnitt A. III.Nummer 1.1) zulasten des auf der Karte angegebenen Kontos bis zu einemBetrag von maximal 200 Euro aufladen. Der Karteninhaber kann seineGeldKarte auch gegen Bargeld sowie im Zusammenwirken mit eineranderen Karte zulasten des Kontos, über das die Umsätze mit dieser Karteabgerechnet werden, aufladen.(2) Benutzt der Karteninhaber seine Karte, um seine GeldKarte oder dieGeldKarte eines anderen aufzuladen, so ist die persönliche Geheimzahl(PIN) am Terminal einzugeben. Die Auflademöglichkeit besteht nicht mehr,wenn die PIN dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. DerKarteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner <strong>Sparkasse</strong>, möglichst mitder kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.(3) Aufgeladene Beträge, über die der Karteninhaber nicht mehr mittelsGeldKarte verfügen möchte, können nur bei der kartenausgebenden<strong>Sparkasse</strong> entladen werden. Bei einer Funktionsunfähigkeit der GeldKarteerstattet die kartenausgebende <strong>Sparkasse</strong> dem Karteninhaber den nichtverbrauchten Betrag.2.3 Sofortige Kontobelastung des LadebetragesBenutzt der Karteninhaber seine Karte, um seine GeldKarte oder die Geld-Karte eines anderen aufzuladen, so wird der Ladebetrag dem Konto, dasauf der Karte angegeben ist, belastet.2.4 Zahlungsvorgang mittels GeldKarte(1) Beim Bezahlen mit der GeldKarte ist die PIN nicht einzugeben. Beijedem Bezahlvorgang vermindert sich der in der GeldKarte gespeicherteBetrag um den verfügten Betrag.(2) An den GeldKarte-/girogo-Terminals des Handels- <strong>und</strong>Dienstleistungsbereichs, die zusätzlich mit dem girocard-Logogekennzeichnet sind <strong>und</strong> deshalb auch Verfügungen im Rahmen deselectronic cash-Systems unterstützen, kann die GeldKarte zumbargeldlosen Bezahlen ohne PIN-Eingabe nur bis 20 Euro pro Verfügungeingesetzt werden.An allen ausschließlich mit dem GeldKarte- <strong>und</strong>/oder dem girogo-Logogekennzeichneten Terminals sind Verfügungen mit der GeldKarte imRahmen des gespeicherten Guthabens auch über 20 Euro ohne PIN-Eingabe möglich.2.5 Sorgfältige Aufbewahrung der GeldKarteDie GeldKarte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zuverhindern, dass sie abhanden kommt oder missbräuchlich verwendet wird.Sie darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrtwerden. Jeder, der im Besitz der GeldKarte ist, kann den in der GeldKartegespeicherten Betrag verbrauchen.2.6 Haftung des Karteninhabers für den in der GeldKartegespeicherten BetragEine Sperre der GeldKarte für das Bezahlen an automatisierten Kassen istnicht möglich. Bei Verlust, Diebstahl sowie im Falle der missbräuchlichenVerwendung oder einer sonstigen nicht autorisierten Nutzung derGeldKarte zum Bezahlen an automatisierten Kassen erstattet die<strong>Sparkasse</strong> den in der GeldKarte zu diesem Zeitpunkt gespeicherten Betragnicht, denn jeder, der im Besitz der Karte ist, kann den in der GeldKartegespeicherten Betrag ohne Einsatz der PIN verbrauchen.3. Aufladen von Prepaid-Mobilfunk-Konten3.1 ServicebeschreibungUnter Verwendung seiner Karte <strong>und</strong> der persönlichen Geheimzahl (PIN)kann der Karteninhaber ein Prepaid-Mobilfunk-Konto einesMobilfunkanbieters, auf dem vorausbezahlte Telefonwerteinheiten verbuchtwerden, an Geldautomaten innerhalb des ihm von seiner <strong>Sparkasse</strong>eingeräumten Verfügungsrahmens (Abschnitt A. III. Nummer 1.1) zulastendes auf der Karte angegebenen Kontos aufladen. Voraussetzung ist, dassder vom Karteninhaber gewählte Geldautomat über eine entsprechendeLadefunktion verfügt <strong>und</strong> der Mobilfunkanbieter, der das Prepaid-Mobilfunk-Konto führt, das aufgeladen werden soll, an dem System teilnimmt. ZumAufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos hat der Karteninhaber am Displaydes Geldautomaten den Menüpunkt zum Aufladen des Prepaid-Mobilfunk-Kontos zu wählen, die Mobilfunk-Telefonnummer („Handy-Nummer“)einzugeben <strong>und</strong> einen angezeigten Aufladebetrag zu wählen. NachAutorisierung der Ladetransaktionen durch die <strong>Sparkasse</strong> desKarteninhabers wird das Prepaid-Mobilfunk-Konto beim Mobilfunkanbieteraufgeladen. Mit diesem Verfahren kann der Karteninhaber sowohl seineigenes Prepaid-Mobilfunk-Konto als auch das eines Dritten aufladen. Wirddie Aufladung von der <strong>Sparkasse</strong>, etwa wegen fehlender Kontodeckung,nicht autorisiert, wird am Display ein ablehnender Hinweis angezeigt.


Bedingungen für die <strong>Sparkasse</strong>n-K<strong>und</strong>enkarte 4127 161.000 D1 (Fassung Juli 2012) - (R2) - f6 r1.03.2 Fehleingabe der GeheimzahlDie Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn diepersönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde.Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner <strong>Sparkasse</strong>,möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.3.3 Zahlungsverpflichtung der <strong>Sparkasse</strong>; ReklamationenDie <strong>Sparkasse</strong> ist vertraglich verpflichtet, Ladebeträge für ein Prepaid-Mobilfunk-Konto, die unter Verwendung der an den Karteninhaberausgegebenen Karte autorisiert worden sind, zu bezahlen. DieZahlungspflicht beschränkt sich auf den jeweils autorisierten Betrag.Einwendungen <strong>und</strong> sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus demVertragsverhältnis zu dem Mobilfunkanbieter, der das Prepaid-Mobilfunk-Konto führt, sind unmittelbar gegenüber diesem Unternehmen geltend zumachen.B. Von der <strong>Sparkasse</strong> angebotene andere Service-Leistungen1. Eingabe von Überweisungen an Selbstbedienungsterminals1.1 Serviceumfang/VerfügungsrahmenDer Karteninhaber kann unter Verwendung seiner <strong>Sparkasse</strong>n-K<strong>und</strong>enkarte (nachfolgend Karte) <strong>und</strong> der persönlichen Geheimzahl (PIN)an Selbstbedienungsterminals seiner <strong>Sparkasse</strong> Überweisungen bismaximal 1.000 Euro pro Tag eingeben, soweit zwischen Kontoinhaber <strong>und</strong><strong>Sparkasse</strong> nicht ein anderer Verfügungsrahmen vereinbart worden ist.1.2 Ausführung der ÜberweisungFür die Ausführung der Überweisung gelten die gesondert vereinbarten„Bedingungen für den Überweisungsverkehr“.1.3 Sorgfalts- <strong>und</strong> MitwirkungspflichtenFür den Umgang mit der Karte gelten die Sorgfalts- <strong>und</strong>Mitwirkungspflichten in Abschnitt A. II. Nummern 5.1 bis 5.4.1.4 Erstattungs- <strong>und</strong> Schadensersatzanspruch des KontoinhabersEs gelten die Regelungen unter Abschnitt A. II. Nummer 10.1.5 Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte VerfügungenDie Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Verfügungen anSelbstbedienungsterminals richtet sich nach den Regelungen unterAbschnitt A. II. Nummer 11. Abweichend von Abschnitt A. II. Nummer 11.1Absatz 6 ist die Haftung des Kontoinhabers auf 1.000 Euro pro Kalendertag<strong>und</strong>, sofern ein anderer Verfügungsrahmen gemäß Abschnitt B. Nummer1.1 vereinbart wurde, auf diesen beschränkt.1.6 Fehleingabe der GeheimzahlEs gelten die Regelungen unter Abschnitt A. III. Nummer 1.2.2. SB-Sparverkehr2.1 ServiceumfangDer Inhaber eines Sparkontos kann unter Verwendung von <strong>Sparkasse</strong>n-K<strong>und</strong>enkarte (nachfolgend Karte) <strong>und</strong> persönlicher Geheimzahl (PIN) anGeldautomaten <strong>und</strong> Selbstbedienungsterminals der <strong>Sparkasse</strong> überSparkonten, die durch besondere Vereinbarung des Kontoinhabers mit der<strong>Sparkasse</strong> für diese Verwendungsart freigegeben sind, Verfügungen inSelbstbedienung treffen (SB-Sparverkehr). Die Freigabe zum SB-Sparverkehr erfolgt für den Inhaber des Sparkontos. InwieweitBevollmächtigte den SB-Sparverkehr nutzen können, richtet sich nach denzwischen der <strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong> dem Kontoinhaber hierfür getroffenenVereinbarungen. Im SB-Sparverkehr können Nachträge im<strong>Sparkasse</strong>nbuch dokumentiert sowie Einzahlungen durch Umbuchung vomGirokonto bei der <strong>Sparkasse</strong> auf das Sparkonto oder in bar vorgenommenwerden, sofern hierfür geeignete Geldautomaten von der <strong>Sparkasse</strong> zurVerfügung gestellt sind. Ferner sind Auszahlungen vom Sparkonto durchUmbuchung auf das Girokonto bzw. ein anderes Konto des Kontoinhabersbei der <strong>Sparkasse</strong> oder in bar am Geldautomaten möglich.2.2 VerfügungsrahmenDer Verfügungsrahmen ist bei Auszahlungen im SB-Sparverkehr auf einenBetrag von 2.000 Euro pro Kalendermonat beschränkt. FürDienstleistungen des Zahlungsverkehrs kann der SB-Sparverkehr nichtgenutzt werden.2.3 Vornahme von SB-Verfügungen/Bedienung des TerminalsDer Zugang zum SB-Sparkonto wird über die Karte <strong>und</strong> Eingabe derpersönlichen Geheimzahl (PIN) bewirkt. Nach Auswahl eines zum SB-Sparverkehr freigegebenen Kontos mittels Display oder Bildschirm desTerminals wird der aktuelle Kontosaldo angezeigt. Im Anschluss kann dievorgesehene Transaktion ausgeführt werden.Bei SB-Sparverkehr mit geb<strong>und</strong>enem <strong>Sparkasse</strong>nbuch werden die Datender erfolgten Transaktion automatisch im Buch ausgedruckt, das zu Beginnder Transaktion in das Terminal einzuführen ist. Bei SB-Sparverkehr mitLoseblatt-<strong>Sparkasse</strong>nbuch werden die Daten der erfolgten Transaktionautomatisch zum Ausdruck bereitgestellt. Sie können durch Wahl derDruckfunktion am selben Gerät oder an einem anderen, hierfür von der<strong>Sparkasse</strong> zur Verfügung gestellten Gerät vom K<strong>und</strong>en mittels Karte <strong>und</strong>entsprechender Funktionswahl als neues Kontoblatt ausgedruckt werden.Der K<strong>und</strong>e wird auf die Möglichkeit, den Ausdruck erstellen zu lassen, beider Transaktion im Bildschirm/Display hingewiesen. Das neue Kontoblatt istvom Kontoinhaber im Loseblatt-<strong>Sparkasse</strong>nbuch abzuheften. Der Ausdruckwird im Rahmen der im Zeitpunkt der Abfrage bestehenden technischenMöglichkeiten erstellt. Bei Funktionsstörungen haftet die <strong>Sparkasse</strong> imRahmen ihres Verschuldens. Wird vom K<strong>und</strong>en kein Ausdruck angefordertoder kann dieser aus technischen Gründen zum Zeitpunkt der Abfrage nichterstellt werden <strong>und</strong> ist die Speicherkapazität des Geräts, z. B. durchDauerauftragsbuchungen oder Zinsbuchungen, erschöpft, wird die<strong>Sparkasse</strong> bei Loseblatt-<strong>Sparkasse</strong>nbüchern ein Kontoblatt erstellen <strong>und</strong>dem Kontoinhaber zusenden.Unstimmigkeiten im Rahmen des Verfahrensablaufs oder imZusammenhang mit dem Kontoausdruck sind der <strong>Sparkasse</strong> unverzüglichanzuzeigen.2.4 Sorgfalts- <strong>und</strong> MitwirkungspflichtenFür den Umgang mit der Karte gelten die Sorgfalts- <strong>und</strong>Mitwirkungspflichten in Abschnitt A. II. Nummern 5.1 bis 5.4.2.5 Erstattungs- <strong>und</strong> Schadensersatzanspruch des KontoinhabersEs gelten die Regelungen unter Abschnitt A. II. Nummer 10.2.6 Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte VerfügungenDie Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Verfügungen im SB-Sparverkehr richtet sich nach den Regelungen unter Abschnitt A. II.Nummer 11. Abweichend von Abschnitt A. II. Nummer 11.1 Absatz 6 ist dieHaftung des Kontoinhabers auf den für den SB-Sparverkehr geltendenVerfügungsrahmen (Abschnitt B. Nummer 2.2) beschränkt.2.7 Fehleingabe der GeheimzahlEs gelten die Regelungen unter Abschnitt A. III. Nummer 1.2.2.8 Geltung der „Bedingungen für den Sparverkehr“Ergänzend finden die „Bedingungen für den Sparverkehr“ in dem UmfangAnwendung, der für den SB-Sparverkehr dort festgelegt ist.2.9 Nutzung des Sparkontos zu KassentransaktionenDer Kontoinhaber kann das zum SB-Sparverkehr geeignete Sparkontoweiterhin zur Vornahme von Transaktionen an der Barkasse nutzen. Indiesen Fällen gelten die „Bedingungen für den Sparverkehr“. Dievorstehenden Regelungen zur Teilnahme am SB-Sparverkehr findeninsoweit keine Anwendung.C. Kontoauszugsdrucker <strong>und</strong> Kontoinformationen im Online-Banking1. ServiceumfangDer Kontoauszugsdrucker ermöglicht dem Inhaber einer <strong>Sparkasse</strong>n-K<strong>und</strong>enkarte (nachfolgend Karte), Kontoauszüge einschließlich der darinenthaltenen Rechnungsabschlüsse für das in der Karte angegebene Kontoausdrucken zu lassen.Wahlweise ist es dem K<strong>und</strong>en im Rahmen des Online-Banking auchmöglich, Kontoauszüge einschließlich der darin enthaltenenRechnungsabschlüsse für das jeweilige Konto elektronisch abzurufen.2. Bereithaltung von BelegenAnlagen zu den Kontoauszügen, soweit sie am Kontoauszugsdrucker nichtmit ausgedruckt bzw. im Online-Banking nicht elektronisch übermitteltwerden können, werden dem K<strong>und</strong>en auf Anforderung bei derkontoführenden Stelle zur Verfügung gestellt. Die <strong>Sparkasse</strong> ist berechtigt,dem K<strong>und</strong>en die Anlagen auch ohne Anforderung gegen Portoersatzzuzusenden.3. Haftung der <strong>Sparkasse</strong>Kontoauszüge werden im Rahmen der im Zeitpunkt der Abfragebestehenden technischen Möglichkeit erstellt. Die Kontoauszüge beinhaltendie Kontobewegungen, die bis zum Abruf verbucht <strong>und</strong> für denKontoauszugsdrucker bzw. den elektronischen Abruf im Online-Bankingbereitgestellt sind. Bei Funktionsstörungen haftet die <strong>Sparkasse</strong> imRahmen ihres Verschuldens.4. Zusendung von AuszügenOhne Anforderung des K<strong>und</strong>en kann ein Kontoauszug erstellt <strong>und</strong> demKontoinhaber gegen Portoersatz zugesandt werden, wenn ein Kontoauszuginnerhalb von 35 Tagen nicht am Kontoauszugsdrucker bzw. elektronischim Online-Banking abgerufen wurde. Kontoinhaber <strong>und</strong> <strong>Sparkasse</strong> könneneine andere Abruffrist vereinbaren.5. ZugangssperreIst die Karte gesperrt, so wird sie vom Kontoauszugsdrucker abgelehntbzw. eingezogen. Die Sperre der Karte richtet sich nach Abschnitt A. II.Nummer 4.Die Sperre der Funktion für das Online-Banking richtet sich nach dengesondert vereinbarten „Bedingungen für das Online-Banking“.6. Sorgfalts- <strong>und</strong> MitwirkungspflichtenFür den Umgang mit der Karte gelten die Sorgfalts- <strong>und</strong>Mitwirkungspflichten unter Abschnitt A. II. Nummern 5.1 bis 5.4.Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehungeines Schadens im Rahmen dieser Servicefunktion der Karte beigetragen,so bestimmt sich nach den Gr<strong>und</strong>sätzen des Mitverschuldens, in welchemUmfang <strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong> Kontoinhaber den Schaden tragen.


Bedingungen für die <strong>Sparkasse</strong>n-K<strong>und</strong>enkarte 57. Widerruf der <strong>Sparkasse</strong>Die <strong>Sparkasse</strong> kann jederzeit die Berechtigung des K<strong>und</strong>en zur Benutzungdes Kontoauszugsdruckers schriftlich widerrufen. Gleiches gilt für denelektronischen Abruf der Kontoinformationen im Online-Banking.D. Zusatzanwendungen1. Speicherung von Zusatzanwendungen(1) Der Karteninhaber hat die Möglichkeit, den auf der <strong>Sparkasse</strong>n-K<strong>und</strong>enkarte (nachfolgend Karte) befindlichen Chip als Speichermedium füreine bankgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form einesJugendschutzmerkmals) oder als Speichermedium für eineunternehmensgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form eineselektronischen Fahrscheins) zu benutzen.(2) Die Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nachdem Rechtsverhältnis des Karteninhabers zur <strong>Sparkasse</strong>. Eineunternehmensgenerierte Zusatzanwendung kann der Karteninhaber nachMaßgabe des mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrages nutzen. Esobliegt der Entscheidung des Karteninhabers, ob er seine Karte zurSpeicherung unternehmensgenerierter Zusatzanwendungen nutzenmöchte. Die Speicherung einer unternehmensgeneriertenZusatzanwendung auf der Karte erfolgt am Terminal des Unternehmensnach Absprache zwischen dem Karteninhaber <strong>und</strong> dem Unternehmen.Kreditinstitute nehmen vom Inhalt der am Unternehmensterminalkommunizierten Daten keine Kenntnis.2. Verantwortlichkeit des Unternehmens für den Inhalt einerunternehmensgenerierten ZusatzanwendungDie kartenausgebende <strong>Sparkasse</strong> stellt mit dem Chip auf der Karte lediglichdie technische Plattform zur Verfügung, die es dem Karteninhaberermöglicht, in der Karte unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen zuspeichern. Eine Leistung, die das Unternehmen über dieunternehmensgenerierte Zusatzanwendung gegenüber dem Karteninhabererbringt, richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt desVertragsverhältnisses zwischen dem Karteninhaber <strong>und</strong> dem Unternehmen.3. Reklamationsbearbeitung in Bezug auf Zusatzanwendungen(1) Einwendungen, die den Inhalt einer unternehmensgeneriertenZusatzanwendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließlichgegenüber dem Unternehmen geltend zu machen, das dieZusatzanwendung in die Karte eingespeichert hat. Das Unternehmenbearbeitet derartige Einwendungen auf Basis der bei ihm gespeichertenDaten. Der Karteninhaber darf die Karte zum Zwecke derReklamationsbearbeitung nicht dem Unternehmen aushändigen.(2) Einwendungen, die den Inhalt einer bankgenerierten Zusatzanwendungbetreffen, hat der Karteninhaber ausschließlich gegenüber der <strong>Sparkasse</strong>geltend zu machen.4. Keine Angabe der von der <strong>Sparkasse</strong> an den K<strong>und</strong>en ausgegebenenPIN bei unternehmensgenerierten ZusatzanwendungenBei der Speicherung, inhaltlichen Änderung oder Nutzung einerunternehmensgenerierten Zusatzanwendung auf der Karte wird die von derkartenausgebenden <strong>Sparkasse</strong> an den Karteninhaber ausgegebene PINnicht eingegeben. Sofern das Unternehmen, das eineunternehmensgenerierte Zusatzanwendung in die Karte eingespeichert hat,dem Karteninhaber die Möglichkeit eröffnet, den Zugriff auf dieseZusatzanwendung mit einem separaten von ihm wählbarenLegitimationsmedium abzusichern, so darf der Karteninhaber zurAbsicherung der unternehmensgenerierten Zusatzanwendung nicht die PINverwenden, die ihm von der kartenausgebenden <strong>Sparkasse</strong> für die Nutzungder Zahlungsverkehrsanwendungen zur Verfügung gestellt worden ist.5. Sperrmöglichkeit von ZusatzanwendungenDie Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nurgegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung inden Chip der Karte eingespeichert hat, <strong>und</strong> ist nur dann möglich, wenn dasUnternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendungvorsieht. Die Sperrung von bankgenerierten Zusatzanwendungen kommtnur gegenüber der <strong>Sparkasse</strong> in Betracht <strong>und</strong> richtet sich nach dem mit der<strong>Sparkasse</strong> geschlossenen Vertrag.E. Außergerichtliche Streitschlichtung <strong>und</strong> BeschwerdemöglichkeitFür die Beilegung von Streitigkeiten mit der <strong>Sparkasse</strong> kann sich derKarteninhaber an die im „<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>“ näherbezeichneten Streitschlichtungs- <strong>und</strong> Beschwerdestellen wenden.127 161.000 D1 (Fassung Juli 2012) - (V3)Deutscher <strong>Sparkasse</strong>nverlag - f6 r1.0Urheberrechtlich geschützt


Bedingungen für die <strong>Sparkasse</strong>n-K<strong>und</strong>enkartemit 10-jähriger LaufzeitFassung September 2013<strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong>Markt 2 - 396450 <strong>Coburg</strong>I. ServiceumfangDer Kontoauszugsdrucker ermöglicht dem Inhaber einer <strong>Sparkasse</strong>n-K<strong>und</strong>enkarte (nachfolgend Karte), Kontoauszüge einschließlich der darinenthaltenen Rechnungsabschlüsse für das in der Karte angegebeneKonto ausdrucken zu lassen.4.3 Unterrichtungs- <strong>und</strong> AnzeigepflichtenStellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte oder diemissbräuchliche Verwendung der Karte fest, so ist die <strong>Sparkasse</strong> unverzüglichzu benachrichtigen (Sperranzeige). Der Karteninhaber hat jedenDiebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.II. Allgemeine Regeln1. Karteninhaber <strong>und</strong> VollmachtDie Karte gilt für das auf ihr angegebene Konto. Sie kann nur auf denNamen des Kontoinhabers oder einer Person ausgestellt werden, der derKontoinhaber die Befugnis zum Erhalt <strong>und</strong> Nutzung der <strong>Sparkasse</strong>n-K<strong>und</strong>enkarteerteilt hat. Wenn der Kontoinhaber die Vollmacht widerruft, ist erdafür verantwortlich, dass die an den Bevollmächtigten ausgegebeneKarte an die <strong>Sparkasse</strong> zurückgegeben wird.2. Rückgabe der KarteDie Karte bleibt im Eigentum der <strong>Sparkasse</strong>. Die Karte ist nur für den aufder Karte angegebenen Zeitraum gültig. Mit Aushändigung der neuen,spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit der Karte ist die <strong>Sparkasse</strong>berechtigt, die alte Karte zurückzuverlangen. Endet die Berechtigung, dieKarte zu nutzen, vorher (z. B. durch Kündigung der Kontoverbindung oderdes Kartenvertrags), so hat der Karteninhaber die Karte unverzüglich andie <strong>Sparkasse</strong> zurückzugeben.3. Sperrung <strong>und</strong> Einziehung der KarteDie <strong>Sparkasse</strong> darf die Karte sperren <strong>und</strong> den Einzug der Karte (z. B. anSB-Geräten) veranlassen, wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag auswichtigem Gr<strong>und</strong> zu kündigen oder wenn sachliche Gründe im Zusammenhangmit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen. Die <strong>Sparkasse</strong>wird den Kontoinhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründemöglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre über dieSperre unterrichten. Die <strong>Sparkasse</strong> ist zur Einziehung oder Sperre derKarte auch berechtigt, wenn die Nutzungsberechtigung der Karte durchGültigkeitsablauf oder durch ordentliche Kündigung endet.4. Allgemeine Sorgfalts- <strong>und</strong> Mitwirkungspflichten des K<strong>und</strong>en4.1 UnterschriftSofern die Karte ein Unterschriftsfeld vorsieht, hat der Karteninhaber dieKarte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben.4.2 Sorgfältige AufbewahrungDie Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern,dass sie abhanden kommt oder missbräuchlich verwendet wird. Sie darfinsbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden.III. Kontoauszugsdrucker1. Bereithaltung von BelegenAnlagen zu den Kontoauszügen, soweit sie am Kontoauszugsdruckernicht mehr ausgedruckt werden können, werden dem K<strong>und</strong>en auf Anforderungbei der kontoführenden Stelle zur Verfügung gestellt. Die <strong>Sparkasse</strong>ist berechtigt, dem K<strong>und</strong>en die Anlagen auch ohne Anforderunggegen Portoersatz zuzusenden.2. Haftung der <strong>Sparkasse</strong>Kontoauszüge werden im Rahmen der im Zeitpunkt der Abfrage bestehendentechnischen Möglichkeit erstellt. Die Kontoauszüge beinhalten dieKontobewegungen, die bis zum Abruf verbucht sind. Bei Funktionsstörungenhaftet die <strong>Sparkasse</strong> im Rahmen ihres Verschuldens.3. Zusendung von AuszügenOhne Anforderung des K<strong>und</strong>en kann ein Kontoauszug erstellt <strong>und</strong> demKontoinhaber gegen Portoersatz zugesandt werden, wenn ein Kontoauszuginnerhalb von 35 Tagen nicht am Kontoauszugsdrucker bzw. elektronischim Online-Banking abgerufen wurde. Kontoinhaber <strong>und</strong> <strong>Sparkasse</strong>können eine andere Abruffrist vereinbaren.4. ZugangssperreIst die Karte gesperrt, so wird sie vom Kontoauszugsdrucker abgelehntbzw. eingezogen. Die Sperre der Karte richtet sich nach Abschnitt II.Nummer 3.5. Sorgfalts- <strong>und</strong> MitwirkungspflichtenFür den Umgang mit der Karte gelten die Sorgfalts- <strong>und</strong> Mitwirkungspflichtenunter Abschnitt II. Nummer 4.Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehungeines Schadens im Rahmen dieser Servicefunktion der Karte beigetragen,so bestimmt sich nach den Gr<strong>und</strong>sätzen des Mitverschuldens, inwelchem Umfang <strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong> Kontoinhaber den Schaden tragen.6. Widerruf der <strong>Sparkasse</strong>Die <strong>Sparkasse</strong> kann jederzeit die Berechtigung des K<strong>und</strong>en zur Benutzungdes Kontoauszugsdruckers schriftlich widerrufen.127 171.000 D1 (Fassung Sep. 2013) - v1.2© Deutscher <strong>Sparkasse</strong>nverlagmanuell


Bedingungen für die MasterCard/Visa CardsFassung Oktober 2009<strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong>Markt 2 - 3, 96450 <strong>Coburg</strong>128 700.000 (Fassung Okt. 2009) - (V1)Deutscher <strong>Sparkasse</strong>nverlagUrheberrechtlich geschützt1. Verwendungsmöglichkeiten <strong>und</strong> LeistungenMit der von der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank ausgegebenen MasterCard/VisaCard (nachfolgend Kreditkarte) kann der Karteninhaber (Haupt- oder Zusatzkarteninhaber)im Inland – <strong>und</strong> als weitere Dienstleistung auch im Ausland– im MasterCard-Verb<strong>und</strong>/VISA-Verb<strong>und</strong> bei VertragsunternehmenWaren <strong>und</strong> Dienstleistungen bargeldlos bezahlen <strong>und</strong> zusätzlich im Rahmendes Bargeldservices an Geldautomaten Bargeld beziehen.Die Vertragsunternehmen <strong>und</strong> die Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservicessind an den Akzeptanzsymbolen zu erkennen, die auf der Kreditkartezu sehen sind. Soweit mit der Kreditkarte zusätzliche Leistungen(z. B. Versicherungen) verb<strong>und</strong>en sind, wird der Karteninhaber hierübergesondert informiert.2. Personalisiertes SicherheitsmerkmalFür die Nutzung an Geldautomaten <strong>und</strong> an automatisierten Kassen kanndem Karteninhaber für seine Kreditkarte eine persönliche Geheimzahl (PIN)als personalisiertes Sicherheitsmerkmal zur Verfügung gestellt werden.3. VerfügungsrahmenDer Karteninhaber darf seine Kreditkarte nur innerhalb des mitgeteiltenmonatlichen Verfügungsrahmens nutzen. Innerhalb dieses Rahmens giltfür den Bargeldservice das mitgeteilte tägliche Verfügungslimit.Der Karteninhaber kann mit der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank eine Änderung desVerfügungsrahmens oder des täglichen Verfügungslimits vereinbaren.4. Autorisierung von ZahlungsaufträgenMit dem Einsatz der Kreditkarte erteilt der Karteninhaber die Zustimmung(Autorisierung) zur Ausführung des Zahlungsauftrages.Hierzu ist entweder– ein Beleg zu unterschreiben, auf dem die Kartendaten übertragen sind,oder– an Geldautomaten <strong>und</strong>, soweit erforderlich, bei Vertragsunternehmensowie an automatisierten Kassen die PIN einzugeben oder– gegenüber Vertragsunternehmen die geforderten Kartendaten (z. B. imInternet, mittels Telefon) anzugeben. Dabei sind die gegebenenfalls vonder <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank <strong>und</strong>/oder dem Vertragsunternehmen angebotenenbesonderen Authentifizierungsverfahren zu nutzen.5. Unwiderruflichkeit von ZahlungsaufträgenNach der Autorisierung kann der Karteninhaber den Zahlungsauftrag nichtmehr widerrufen. Soweit für die Autorisierung zusätzlich eine PIN oder dieUnterschrift erforderlich ist, erfolgt die Autorisierung erst mit deren Einsatz.6. Ablehnung von Zahlungsaufträgen durch die <strong>Sparkasse</strong>/LandesbankDie <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank ist berechtigt, den Zahlungsauftrag abzulehnen,wenn––der Karteninhaber diesen nicht nach Nummer 4 autorisiert hat,der für den Zahlungsauftrag geltende Verfügungsrahmen oder die finanzielleNutzungsgrenze nicht eingehalten wurde oderdie Kreditkarte gesperrt ist.–Hierüber wird der Karteninhaber über das Terminal, an dem die Karte eingesetztwird, unterrichtet.7. Zahlungsverpflichtung des KarteninhabersDie <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank wird die bei der Nutzung der Kreditkarte entstandenensofort fälligen Forderungen der Vertragsunternehmen gegen denKarteninhaber bezahlen. Der Karteninhaber ist seinerseits verpflichtet, der<strong>Sparkasse</strong>/Landesbank diese Forderungsbeträge zu erstatten. Entsprechendesgilt für im Rahmen des Bargeldservices entstandene Forderungen.Auch wenn der Karteninhaber die finanzielle Nutzungsgrenze bei seinenKartenverfügungen nicht einhält, ist die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank berechtigt,den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der Kreditkarteentstehen.8. KreditkartenabrechnungDie Kreditkartenabrechnung über die mit der Karte getätigten Verfügungenerfolgt in der mit dem Karteninhaber vereinbarten Weise mindestenseinmal im Monat zu dem vereinbarten Abrechnungsstichtag. Mit erteilterKreditkartenabrechnung wird der darin ausgewiesene Forderungsbetragsofort fällig. Dieser Betrag wird dem vom Karteninhaber angegebenenGirokonto (Abrechnungskonto) zeitnah belastet.Soweit vereinbart, kann der Karteninhaber die Abrechnung am Kontoauszugsdrucker(KAD) <strong>und</strong>/oder im Online-Banking bzw. via Internet abrufen.Sofern die Abrechnung vom Karteninhaber nicht innerhalb der vereinbartenFrist abgerufen wird, kann zeitnah eine papierhafte Abrechnung erfolgen<strong>und</strong> dem Karteninhaber gegen Portoersatz zugesandt werden.Der Karteninhaber hat die Kreditkartenabrechnung unverzüglich auf nichtautorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Kartenverfügungen hin zu überprüfen.9. Sorgfalts- <strong>und</strong> Mitwirkungspflichten des Karteninhabersa) UnterschriftDer Karteninhaber hat die Kreditkarte nach Erhalt unverzüglich auf demUnterschriftsfeld zu unterschreiben.b) Sorgfältige Aufbewahrung der KreditkarteDie Kreditkarte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern,dass sie abhanden kommt <strong>und</strong> missbräuchlich verwendet wird. Siedarf insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden.Denn jede Person, die im Besitz der Kreditkarte ist, hat die Möglichkeit,mit ihr missbräuchliche Kartenverfügungen zu tätigen.c) Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN)Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere PersonKenntnis von seiner PIN erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf derKreditkarte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrtwerden. Denn jede Person, die die PIN kennt <strong>und</strong> in den Besitz derKreditkarte kommt, hat die Möglichkeit, zusammen mit der PIN <strong>und</strong> derKreditkarte missbräuchliche Kartenverfügungen zu tätigen (z. B. Geld amGeldautomaten abzuheben).d) Unterrichtungs- <strong>und</strong> Anzeigepflichten des KarteninhabersStellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Kreditkarte, diemissbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzungder Kreditkarte, Kartendaten oder PIN fest, hat er die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbankoder den Zentralen Sperrannahmedienst (Tel.: 116 116) unverzüglichzu unterrichten (Sperranzeige).Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich beider Polizei anzuzeigen.10. Reklamationen <strong>und</strong> BeanstandungenDer Karteninhaber hat die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank unverzüglich nach Feststellungeiner nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügungzu unterrichten.Reklamationen <strong>und</strong> Beanstandungen aus dem Vertragsverhältnis zwischendem Karteninhaber <strong>und</strong> dem Vertragsunternehmen sind unmittelbar zwischendiesen zu klären; sie berühren nicht die Zahlungsverpflichtung desKarteninhabers. Die Rechte des Karteninhabers nach Nummer 14 dieserBedingungen bleiben unberührt.11. Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungena) Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige(1) Verliert der Karteninhaber seine Karte, wird sie ihm gestohlen oderkommt sie ihm in sonstiger Weise abhanden <strong>und</strong> kommt es dadurch zueiner nicht autorisierten Kartenverfügung, so haftet der Karteninhaber fürSchäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, inHöhe von maximal 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Karteninhaberan dem Verlust oder Diebstahl ein Verschulden trifft. Die Haftungnach Absatz (4) für Vorsatz <strong>und</strong> grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.(2) Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung,ohne dass ein Verlust oder Diebstahl der Karte vorliegt, haftet derKarteninhaber für den hierdurch entstandenen Schaden bis zu einem Betragvon maximal 50 Euro, wenn der Schaden darauf beruht, dass der Karteninhaberseine Pflicht zur sicheren Aufbewahrung der PIN fahrlässig verletzthat. Die Haftung nach Absatz (4) für Vorsatz <strong>und</strong> grobe Fahrlässigkeitbleibt unberührt.(3) Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen(1) <strong>und</strong> (2) verpflichtet, wenn er die Sperranzeige nicht abgebenkonnte, weil die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahmeder Sperranzeige sichergestellt hatte <strong>und</strong> der Schaden dadurcheingetreten ist.(4) Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung<strong>und</strong> hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungenvorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischerAbsicht gehandelt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenenSchaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kanninsbesondere dann vorliegen, wenn– er den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Kartenverfügung der<strong>Sparkasse</strong>/Landesbank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaftnicht unverzüglich mitgeteilt hat,


Bedingungen für die MasterCard/Visa Card 2128 700.000 (Fassung Okt. 2009) - (R1)– die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder zusammen mitder Karte verwahrt war,– die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt wurde.Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums verursacht werden,für den der Verfügungsrahmen gilt, beschränkt sich jeweils auf den für dieKarte geltenden monatlichen Verfügungsrahmen.Für Schäden im Rahmen des Bargeldservices haftet der Karteninhaber proKalendertag maximal in Höhe des mitgeteilten täglichen Verfügungslimits,jedoch begrenzt auf den monatlichen Verfügungsrahmen.(5) Hat die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zurEntstehung des Schadens beigetragen, haftet sie für den entstandenenSchaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.b) Haftung des Karteninhabers ab SperranzeigeSobald der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank oder dem Zentralen Sperrannahmedienstder Verlust oder Diebstahl der Karte, die missbräuchliche Verwendungoder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN angezeigtwurde, übernimmt die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank alle danach durchKartenverfügungen entstehenden Schäden.Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Karteninhaberauch die nach der Sperranzeige entstehenden Schäden.12. Erstattungs- <strong>und</strong> Schadensersatzansprüche des Karteninhabersa) Erstattung bei nicht autorisierter KartenverfügungIm Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung hat die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbankgegen den Karteninhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrerAufwendungen. Die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank ist verpflichtet, dem Karteninhaberden Betrag unverzüglich <strong>und</strong> ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betragdem Abrechnungskonto belastet, wird die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank dieseswieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne die Belastungdurch die nicht autorisierte Kartenverfügung bef<strong>und</strong>en hätte.b) Erstattung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einerautorisierten Kartenverfügung(1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisiertenKartenverfügung kann der Karteninhaber von der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbankdie unverzügliche <strong>und</strong> ungekürzte Erstattung des Kartenverfügungsbetragesinsoweit verlangen, als die Kartenverfügung nicht erfolgteoder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Abrechnungskonto belastet,bringt die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank dieses wieder auf den Stand, auf dem essich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung bef<strong>und</strong>enhätte.(2) Der Karteninhaber kann über den Absatz (1) hinaus von der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank die Erstattung der Entgelte <strong>und</strong> Zinsen insoweit verlangen, alsihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaftenAus- führung der autorisierten Kartenverfügung in Rechnung gestellt oderseinem Konto belastet wurden.(3) Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaft ausgeführt,wird die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank die Kartenverfügung auf Verlangendes Karteninhabers nachvollziehen <strong>und</strong> ihn über das Ergebnis unterrichten.c) Schadensersatzansprüche des KarteninhabersIm Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nichterfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügungkann der Karteninhaber von der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank einen Schaden,der nicht bereits von Nummer 12a) oder b) erfasst ist, ersetzt verlangen.Dies gilt nicht, wenn die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank die Pflichtverletzungnicht zu vertreten hat. Die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank hat hierbei ein Verschulden,das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschuldenzu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einerzwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat.Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehungdes Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Gr<strong>und</strong>sätzen des Mitverschuldens,in welchem Umfang <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank <strong>und</strong> Karteninhaberden Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach Nummer 12c) ist auf12.500 Euro je Kartenzahlung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkunggilt nicht––––für nicht autorisierte Kartenverfügungen,bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank,für Gefahren, die die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank besonders übernommenhat, <strong>und</strong>für den dem Karteninhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der KarteninhaberVerbraucher ist.d) EinwendungsausschlussDer Karteninhaber kann Ansprüche <strong>und</strong> Einwendungen nach Nummer 12a)bis c) nicht mehr geltend machen, wenn er diese nicht spätestens 13 Monatenach dem Tag der Belastungsbuchung auf dem Abrechnungskontogegenüber der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank angezeigt hat.Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbankden Karteninhaber über die aus der Kartenverfügung resultierendeBelastungsbuchung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbartenWeg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchungunterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtungüber die Kreditkartenabrechnung maßgeblich.Ansprüche <strong>und</strong> Einwendungen nach Nummer 12 a) bis c) kann der Karteninhaberauch nach Ablauf der vorgenannten Frist geltend machen, wenn erohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.13. Sperre <strong>und</strong> Einziehung der Kreditkarte durch die <strong>Sparkasse</strong>/LandesbankDie <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank darf die Kreditkarte sperren <strong>und</strong> den Einzug derKreditkarte (z. B. an Geldautomaten) veranlassen, wenn– sie berechtigt ist, den Kreditkartenvertrag aus wichtigem Gr<strong>und</strong> zu kündigen,– sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Kreditkartedies rechtfertigen oder– der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendungder Kreditkarte besteht.Die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank wird den Karteninhaber über die Sperre unterAngabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedochunverzüglich nach der Sperre unterrichten. Die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank wirddie Kreditkarte entsperren oder diese durch eine neue Kreditkarte ersetzen,wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auchhierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich.14. Anspruch des Karteninhabers bei einer von dem Vertragsunternehmenausgelösten autorisierten KartenverfügungIm Falle einer von dem Vertragsunternehmen ausgelösten autorisiertenKartenverfügung hat der Karteninhaber einen Anspruch auf Erstattung desbelasteten Zahlungsbetrags, wenn––bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde <strong>und</strong>der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Karteninhaber entsprechendseinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen desKreditkartenvertrages <strong>und</strong> den jeweiligen Umständen des Einzelfallshätte erwarten können; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängendeGründe bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Referenzwechselkurszugr<strong>und</strong>e gelegt wurde.Der Karteninhaber muss gegenüber der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank die Sachumständedarlegen, mit denen er seinen Erstattungsanspruch begründet.Ein Anspruch des Karteninhabers auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenner ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt des Ausweises derBelastung des betreffenden Zahlungsbetrags auf der Kreditkartenabrechnunggegenüber der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank geltend macht.15. Rückgabe der KreditkarteDie Kreditkarte bleibt Eigentum der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank. Sie ist nichtübertragbar. Die Kreditkarte ist nur für den auf der Kreditkarte angegebenenZeitraum gültig.Mit Aushändigung der neuen, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeitder Kreditkarte ist die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank berechtigt, die alte Kreditkartezurückzuverlangen. Endet die Nutzungsberechtigung früher (z. B.durch Kündigung des Kreditkartenvertrages), hat der Karteninhaber dieKreditkarte unverzüglich an die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank zurückzugeben.16. Fremdwährungsumrechnung beim AuslandseinsatzBei Kartenverfügungen in ausländischer Währung erfolgt die Fremdwährungsumrechnungnach den von MasterCard/VISA festgelegten Referenzwechselkursen.Änderungen dieser Wechselkurse werden unmittelbar <strong>und</strong>ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Die Referenzwechselkursestellt die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank auf Anfrage zur Verfügung. MaßgeblicherStichtag für die Fremdwährungsumrechnung ist der Tag der Einreichungdes Umsatzes zur Abrechnung durch das Vertragsunternehmen.17. EntgelteDie vom Karteninhaber gegenüber der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank geschuldetenEntgelte ergeben sich aus dem <strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong> der<strong>Sparkasse</strong>/Landesbank.Änderungen dieser Entgelte werden dem Karteninhaber spätestens zweiMonate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.Hat der Karteninhaber mit der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank im Rahmen der Geschäftsbeziehungeinen anderen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. Online-Banking),können die Änderungen auch auf diesem Wege angebotenwerden. Die Zustimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn er seineAblehnung nicht vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungenangezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank bei der Bekanntgabe besonders hinweisen.Werden dem Karteninhaber Änderungen der Entgelte angeboten, kann erden Vertrag vor dem Wirksamwerden der Änderungen auch fristlos <strong>und</strong>kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank beim Angebot der Änderungen besonders hinweisen.Bei Entgelten <strong>und</strong> deren Änderung für Karteninhaber, die nicht Verbrauchersind, verbleibt es bei der Regelung in Nummer 17 Abs. 2 AGB-<strong>Sparkasse</strong>n.18. Änderung der BedingungenÄnderungen dieser Bedingungen werden dem Karteninhaber spätestenszwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angebo-


Bedingungen für die MasterCard/Visa Card 3ten. Hat der Karteninhaber mit der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank im Rahmen derGeschäftsbeziehung einen anderen Kommunikationsweg vereinbart (z. B.Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angebotenwerden. Die Zustimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn erseine Ablehnung nicht vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungenangezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbankbei der Bekanntgabe besonders hinweisen.Werden dem Karteninhaber Änderungen der Bedingungen angeboten,kann er den Vertrag vor dem Wirksamwerden der Änderungen auch fristlos<strong>und</strong> kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbankbeim Angebot der Änderungen besonders hinweisen.19. KündigungDer Kreditkartenvertrag kann vom Karteninhaber jederzeit, von der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbankmit einer Frist von zwei Monaten, jeweils zum Monatsende,gekündigt werden.Die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank kann den Kreditkartenvertrag fristlos kündigen,wenn ein wichtiger Gr<strong>und</strong> vorliegt, durch den die Fortsetzung des Kreditkartenvertragesauch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigtenBelange des Karteninhabers für die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank unzumutbar ist.Ein solcher Gr<strong>und</strong> liegt insbesondere vor, wenn der Karteninhaber unrichtigeAngaben über seine Vermögenslage gemacht hat oder eine wesentlicheVerschlechterung seiner Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht <strong>und</strong>dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Kreditkartenvertraggegenüber der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank wesentlich gefährdet ist.Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Kreditkarte nicht mehr benutztwerden.20. Einschaltung DritterDie <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank ist berechtigt, sich im Rahmen des Kreditkartenvertrageszur Bewirkung der von ihr zu erbringenden Leistungen <strong>und</strong>zur Einforderung der vom Karteninhaber zu erbringenden Leistungen Dritterzu bedienen.21. Zusatzkartea) Gesamtschuldnerische Haftung von Haupt- <strong>und</strong> ZusatzkarteninhaberFür die Verbindlichkeiten aus einer gemeinsam beantragten Kreditkarte(Zusatzkarte) haften Zusatzkarteninhaber (Antragsteller) <strong>und</strong> Hauptkarteninhaber(Mitantragsteller) als Gesamtschuldner.b) VerfügungsrahmenEine Erhöhung des Verfügungsrahmens der Zusatzkarte können derHauptkarteninhaber <strong>und</strong> der Zusatzkarteninhaber nur gemeinsam mit derSpar- kasse/Landesbank vereinbaren; eine Herabsetzung des Verfügungsrahmenskönnen sowohl der Hauptkarteninhaber als auch der Zusatzkarteninhabermit der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank vereinbaren.c) KündigungSowohl der Hauptkarteninhaber als auch der Zusatzkarteninhaber sind berechtigt,das Vertragsverhältnis über die Zusatzkarte jederzeit gegenüberder <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank zu kündigen. Eine Kündigung des Hauptkartenvertrageshat die gleichzeitige Beendigung des Zusatzkartenvertrages zurFolge.Für das Kündigungsrecht der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank gilt Nummer 19 entsprechend.Jeder Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass mit Wirksamwerdender Kündigung des Zusatzkartenvertrages die Kreditkarte unverzüglich<strong>und</strong> unaufgefordert an die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank zurückgegeben wird. FürKartenverfügungen, die nach wirksamer Kündigung aus der weiteren Nutzungder Zusatzkarte bis zu ihrer Rückgabe an die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbankentstehen, besteht die gesamtschuldnerische Haftung nach Nummer 21 a)fort.22. Außergerichtliche Streitschlichtung <strong>und</strong> sonstige BeschwerdemöglichkeitFür die Beilegung von Streitigkeiten mit der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank kannsich der Karteninhaber an die im <strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong> näher bezeichnete(n)Streitschlichtungsstelle(n) wenden.128 700.000 (Fassung Okt. 2009) - (V2)Deutscher <strong>Sparkasse</strong>nverlagUrheberrechtlich geschützt


Bedingungen für die MasterCard Prepaid/Visa PrepaidsFassung Oktober 2009<strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong>Markt 2 - 3, 96450 <strong>Coburg</strong>128 711.000 (Fassung Okt. 2009) - (V1)Deutscher <strong>Sparkasse</strong>nverlagUrheberrechtlich geschützt1. Verwendungsmöglichkeiten <strong>und</strong> LeistungenMit der von der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank ausgegebenen MasterCard Prepaid/VisaPrepaid (nachfolgend Prepaid Kreditkarte) kann der Karteninhaberim Inland – <strong>und</strong> als weitere Dienstleistung auch im Ausland – imMasterCard-Verb<strong>und</strong>/VISA-Verb<strong>und</strong> bei Vertragsunternehmen Waren <strong>und</strong>Dienstleistungen bargeldlos bezahlen <strong>und</strong> zusätzlich im Rahmen des Bargeldservicesan Geldautomaten Bargeld beziehen, sofern sich ausreichendesGuthaben auf dem Kartenkonto befindet.Die Vertragsunternehmen <strong>und</strong> die Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservicessind an den Akzeptanzsymbolen zu erkennen, die auf der PrepaidKreditkarte zu sehen sind. Soweit mit der Prepaid Kreditkarte zusätzlicheLeistungen (z. B. Versicherungen) verb<strong>und</strong>en sind, wird der Karteninhaberhierüber gesondert informiert.2. Personalisiertes SicherheitsmerkmalFür die Nutzung an Geldautomaten <strong>und</strong> an automatisierten Kassen kanndem Karteninhaber für seine Prepaid Kreditkarte eine persönliche Geheimzahl(PIN) als personalisiertes Sicherheitsmerkmal zur Verfügung gestelltwerden.3. Aufladen <strong>und</strong> Entladen des Kartenguthabens/Verfügungsrahmena) Das Aufladen des Kartenguthabens auf dem Kartenkonto ist mittels Überweisungoder Dauerauftrag möglich. Das Entladen des Kartenguthabens erfolgtdurch die Nutzung der Prepaid Kreditkarte wie unter Nummer 1 beschriebensowie durch Belastung von Entgelten, soweit nichts anderes vereinbartist. Darüber hinaus kann vorhandenes Kartenguthaben auf das imKartenantrag angegebene Abrechnungskonto zurücküberwiesen werden.b) Der Karteninhaber darf seine Prepaid Kreditkarte nur im Rahmen seineszuvor auf das Kartenkonto überwiesenen Kartenguthabens verwenden(Verfügungsrahmen). Innerhalb dieses Rahmens gilt für den Bargeldservicedas mitgeteilte tägliche Verfügungslimit. Der Karteninhaber kann mit der<strong>Sparkasse</strong>/Landesbank eine Änderung dieses Verfügungslimits vereinbaren.4. Autorisierung von ZahlungsaufträgenMit dem Einsatz der Prepaid Kreditkarte erteilt der Karteninhaber die Zustimmung(Autorisierung) zur Ausführung des Zahlungsauftrages.Hierzu ist entweder– ein Beleg zu unterschreiben, auf dem die Kartendaten übertragen sind,oder– an Geldautomaten <strong>und</strong>, soweit erforderlich, bei Vertragsunternehmen sowiean automatisierten Kassen die PIN einzugeben oder– gegenüber Vertragsunternehmen die geforderten Kartendaten (z. B. imInternet, mittels Telefon) anzugeben. Dabei sind die gegebenenfalls vonder <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank <strong>und</strong>/oder dem Vertragsunternehmen angebotenenbesonderen Authentifizierungsverfahren zu nutzen.5. Unwiderruflichkeit von ZahlungsaufträgenNach der Autorisierung kann der Karteninhaber den Zahlungsauftrag nichtmehr widerrufen. Soweit für die Autorisierung zusätzlich die PIN oder die Unterschrifterforderlich ist, erfolgt die Autorisierung erst mit deren Einsatz.6. Ablehnung von Zahlungsaufträgen durch die <strong>Sparkasse</strong>/LandesbankDie <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank ist berechtigt, den Zahlungsauftrag abzulehnen,wenn––der Karteninhaber diesen nicht nach Nummer 4 autorisiert hat,der für den Zahlungsauftrag geltende Verfügungsrahmen nicht eingehaltenist oder sich kein ausreichendes Guthaben auf dem Kartenkonto befindetoder– die Prepaid Kreditkarte gesperrt ist.Hierüber wird der Karteninhaber über das Terminal, an dem die Prepaid Kreditkarteeingesetzt wird, unterrichtet.7. Zahlungsverpflichtung des KarteninhabersDie <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank wird die bei der Nutzung der Prepaid Kreditkarteentstandenen sofort fälligen Forderungen der Vertragsunternehmen gegenden Karteninhaber bezahlen. Der Karteninhaber ist seinerseits verpflichtet,der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank diese Forderungsbeträge zu erstatten. Entsprechendesgilt für im Rahmen des Bargeldservices entstandene Forderungen.8. Prepaid KreditkartenabrechnungDie Kreditkartenabrechnung über die mit der Prepaid Kreditkarte getätigtenKartenverfügungen erfolgt in der mit dem Karteninhaber vereinbarten Weisemindestens einmal im Monat zu dem vereinbarten Abrechnungsstichtag.Die Kartenumsätze werden nach Autorisierung dem Kartenkonto belastet<strong>und</strong> mit vorhandenem Kartenguthaben verrechnet.Etwaige nicht vom Kartenguthaben gedeckte Kartenverfügungen <strong>und</strong>/oderEntgelte werden dem im Kartenantrag angegebenen Abrechnungskonto belastet.Soweit vereinbart, kann der Karteninhaber die Abrechnung am Kontoauszugsdrucker(KAD) <strong>und</strong>/oder im Online-Banking bzw. via Internet abrufen.Sofern die Abrechnung vom Karteninhaber nicht innerhalb der vereinbartenFrist abgerufen wird, kann zeitnah eine papierhafte Abrechnung erfolgen<strong>und</strong> dem Karteninhaber gegen Portoersatz zugesandt werden.Der Karteninhaber hat die Kreditkartenabrechnung unverzüglich auf nichtautorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Kartenverfügungen hin zu überprüfen.9. Sorgfalts- <strong>und</strong> Mitwirkungspflichten des Karteninhabersa) UnterschriftDer Karteninhaber hat die Prepaid Kreditkarte nach Erhalt unverzüglich aufdem Unterschriftsfeld zu unterschreiben.b) Sorgfältige Aufbewahrung der Prepaid KreditkarteDie Prepaid Kreditkarte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zuverhindern, dass sie abhanden kommt <strong>und</strong> missbräuchlich verwendet wird.Sie darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrtwerden. Denn jede Person, die im Besitz der Prepaid Kreditkarte ist, hat dieMöglichkeit, mit ihr missbräuchliche Kartenverfügungen zu tätigen.c) Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN)Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere PersonKenntnis von seiner PIN erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf derPrepaid Kreditkarte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieseraufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt <strong>und</strong> in den Besitzder Prepaid Kreditkarte kommt, hat die Möglichkeit, zusammen mit der PIN<strong>und</strong> Prepaid Kreditkarte missbräuchliche Kartenverfügungen zu tätigen(z. B. Geld am Geldautomaten abzuheben).d) Unterrichtungs- <strong>und</strong> Anzeigepflichten des KarteninhabersStellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Prepaid Kreditkarte,die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierteNutzung der Prepaid Kreditkarte, Kartendaten oder PIN fest, hat er die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbankoder den Zentralen Sperrannahmedienst (Tel.: 116 116)unverzüglich zu unterrichten (Sperranzeige).Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich beider Polizei anzuzeigen.Der Karteninhaber hat die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank unverzüglich nach Feststellungeiner nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügungzu unterrichten.10. Reklamationen <strong>und</strong> BeanstandungenReklamationen <strong>und</strong> Beanstandungen aus dem Vertragsverhältnis zwischendem Karteninhaber <strong>und</strong> dem Vertragsunternehmen sind unmittelbar zwischendiesen zu klären; sie berühren nicht die Zahlungsverpflichtung desKarteninhabers. Die Rechte des Karteninhabers nach Nummer 14 dieserBedingungen bleiben unberührt.11. Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungena) Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige(1) Verliert der Karteninhaber seine Prepaid Kreditkarte, wird sie ihm gestohlenoder kommt sie ihm in sonstiger Weise abhanden <strong>und</strong> kommt es dadurchzu einer nicht autorisierten Kartenverfügung, so haftet der Karteninhaberfür Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden,in Höhe von maximal 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Karteninhaberan dem Verlust oder Diebstahl ein Verschulden trifft. Die Haftungnach Absatz (4) für Vorsatz <strong>und</strong> grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.(2) Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung,ohne dass ein Verlust oder Diebstahl der Prepaid Kreditkarte vorliegt,haftet der Karteninhaber für die hierdurch entstandenen Schäden bis zu einemBetrag von maximal 50 Euro, wenn der Karteninhaber seine Pflicht zursicheren Aufbewahrung der PIN fahrlässig verletzt hat. Die Haftung nachAbsatz (4) für Vorsatz <strong>und</strong> grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.(3) Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen(1) bis (2) verpflichtet, wenn er die Sperranzeige nicht abgeben konnte,weil die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahmeder Sperranzeige sichergestellt hatte <strong>und</strong> der Schaden dadurch eingetretenist.


Bedingungen für die MasterCard Prepaid/Visa 2128 711.000 (Fassung Okt. 2009) - (R1)(4) Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Verfügung<strong>und</strong> hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungenvorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absichtgehandelt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden invollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesonderedann vorliegen, wenn– er den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Kartenverfügung der<strong>Sparkasse</strong>/Landesbank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaftnicht unverzüglich mitgeteilt hat,– die persönliche Geheimzahl auf der Prepaid Kreditkarte vermerkt oderzusammen mit der Karte verwahrt war, oder– die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt wurde.Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums verursacht werden,für den der Verfügungsrahmen gilt, beschränkt sich auf den für die PrepaidKreditkarte geltenden monatlichen Verfügungsrahmen.Für Schäden im Rahmen des Bargeldservices haftet der Karteninhaber proKalendertag maximal in Höhe des mitgeteilten täglichen Verfügungslimits,jedoch begrenzt auf den monatlichen Verfügungsrahmen.(5) Hat die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zurEntstehung des Schadens beigetragen, haftet die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbankfür den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.b) Haftung des Karteninhabers ab SperranzeigeSobald der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank oder dem Zentralen Sperrannahmedienstder Verlust oder Diebstahl der Prepaid Kreditkarte, die missbräuchlicheVerwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von PrepaidKreditkarte oder PIN angezeigt wurde, übernimmt die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbankalle danach durch Kartenverfügungen entstehenden Schäden.Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Karteninhaberauch die nach der Sperranzeige entstehenden Schäden.12. Erstattungs- <strong>und</strong> Schadensersatzansprüche des Karteninhabersa) Erstattung bei nicht autorisierter KartenverfügungIm Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung hat die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbankgegen den Karteninhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrerAufwendungen. Die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank ist verpflichtet, dem Karteninhaberden Betrag unverzüglich <strong>und</strong> ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betragdem Abrechnungskonto belastet, wird die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank dieseswieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne die Belastungdurch die nicht autorisierte Kartenverfügung bef<strong>und</strong>en hätte.b) Erstattung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisiertenKartenverfügung(1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisiertenKartenverfügung kann der Karteninhaber von der Bank die unverzügliche<strong>und</strong> ungekürzte Erstattung des Kartenverfügungsbetrages insoweitverlangen, als die Kartenverfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurdeder Betrag dem Abrechnungskonto belastet, bringt die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbankdieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgteoder fehlerhafte Kartenverfügung bef<strong>und</strong>en hätte.(2) Der Karteninhaber kann über den Absatz (1) hinaus von der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank die Erstattung der Entgelte <strong>und</strong> Zinsen insoweit verlangen, alsihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführungder autorisierten Kartenverfügung in Rechnung gestellt oder seinemKonto belastet wurden.(3) Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaft ausgeführt,wird die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank die Kartenverfügung auf Verlangendes Karteninhabers nachvollziehen <strong>und</strong> ihn über das Ergebnis unterrichten.c) Schadensersatzansprüche des KarteninhabersIm Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nichterfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügungkann der Karteninhaber von der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank einen Schaden, dernicht bereits von Nummer 12 a) oder b) erfasst ist, ersetzt verlangen. Diesgilt nicht, wenn die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank die Pflichtverletzung nicht zuvertreten hat. Die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank hat hierbei ein Verschulden, daseiner zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschuldenzu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschaltetenStelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat.Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung desSchadens beigetragen, bestimmt sich nach den Gr<strong>und</strong>sätzen des Mitverschuldens,in welchem Umfang <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank <strong>und</strong> Karteninhaberden Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach Nummer 12c) ist auf12.500,– Euro je Kartenzahlung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkunggilt nicht– für nicht autorisierte Kartenverfügungen,– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank,– für Gefahren, die die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank besonders übernommenhat <strong>und</strong>– für den dem Karteninhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der KarteninhaberVerbraucher ist.d) EinwendungsausschlussDer Karteninhaber kann Ansprüche <strong>und</strong> Einwendungen nach Nummer 12a)bis c) nicht mehr geltend machen, wenn er diese nicht spätestens 13 Monatenach dem Tag der Belastungsbuchung auf dem Abrechnungskonto gegenüberder <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank angezeigt hat.Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbankden Karteninhaber über die aus der Kartenverfügung resultierende Belastungsbuchungentsprechend dem für Kontoinformationen vereinbartenWeg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtethat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtungüber die Kreditkartenabrechnung maßgeblich.Ansprüche <strong>und</strong> Einwendungen nach Nummer 12 a) bis c) kann der Karteninhaberauch nach Ablauf der vorgenannten Frist geltend machen, wenn erohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.13. Sperre <strong>und</strong> Einziehung der Prepaid Kreditkarte durch die <strong>Sparkasse</strong>/LandesbankDie <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank darf die Prepaid Kreditkarte sperren <strong>und</strong> denEinzug der Prepaid Kreditkarte (z. B. an Geldautomaten) veranlassen, wenn– sie berechtigt ist, den Prepaid Kreditkartenvertrag aus wichtigem Gr<strong>und</strong>zu kündigen,– sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Prepaid Kreditkartedies rechtfertigen oder– der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendungder Prepaid Kreditkarte besteht.Die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank wird den Karteninhaber über die Sperre unterAngabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedochunverzüglich nach der Sperre unterrichten. Die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank wirddie Prepaid Kreditkarte entsperren oder diese durch eine neue Prepaid Kreditkarteersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind.Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich.14. Anspruch des Karteninhabers bei einer von dem Vertragsunternehmenausgelösten autorisierten KartenverfügungIm Falle einer von dem Vertragsunternehmen ausgelösten autorisiertenKartenverfügung hat der Karteninhaber einen Anspruch auf Erstattung desbelasteten Zahlungsbetrags, wenn– bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde <strong>und</strong>– der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Karteninhaber entsprechendseinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen desKreditkartenvertrages <strong>und</strong> den jeweiligen Umständen des Einzelfallshätte erwarten können; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängendeGründe bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Referenzwechselkurszugr<strong>und</strong>e gelegt wurde.Der Karteninhaber muss gegenüber der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank die Sachumständedarlegen, mit denen er seinen Erstattungsanspruch begründet.Ein Anspruch des Karteninhabers auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenner ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt des Ausweisesder Belastung des betreffenden Zahlungsbetrags auf der Kreditkartenabrechnunggegenüber der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank geltend macht.15. Rückgabe der Prepaid KreditkarteDie Prepaid Kreditkarte bleibt Eigentum der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank. Sie istnicht übertragbar. Die Prepaid Kreditkarte ist nur für den auf der PrepaidKreditkarte angegebenen Zeitraum gültig.Mit Aushändigung der neuen, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeitder Prepaid Kreditkarte ist die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank berechtigt, die altePrepaid Kreditkarte zurückzuverlangen. Endet die Nutzungsberechtigungfrüher (z. B. durch Kündigung des Prepaid Kreditkartenvertrages), hat derKarteninhaber die Prepaid Kreditkarte unverzüglich an die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank zurückzugeben.16. Fremdwährungsumrechnung beim AuslandseinsatzBei Kartenverfügungen in ausländischer Währung erfolgt die Fremdwährungsumrechnungnach den von MasterCard/VISA festgelegten Referenzwechselkursen.Änderungen dieser Wechselkurse werden unmittelbar <strong>und</strong>ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Die Referenzwechselkurse stelltdie <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank auf Anfrage zur Verfügung. Maßgeblicher Stichtagfür die Fremdwährungsumrechnung ist der Tag der Einreichung desUmsatzes zur Abrechnung durch das Vertragsunternehmen.17. EntgelteDie vom Karteninhaber gegenüber der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank geschuldetenEntgelte ergeben sich aus dem <strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong> der<strong>Sparkasse</strong>/Landesbank.Änderungen dieser Entgelte werden dem Karteninhaber spätestens zweiMonate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.Hat der Karteninhaber mit der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank im Rahmen der Geschäftsbeziehungeinen anderen Kommunikationsweg vereinbart (z. B.Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angebotenwerden. Die Zustimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn erseine Ablehnung nicht vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungenangezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbankbei der Bekanntgabe besonders hinweisen.


Bedingungen für die MasterCard Prepaid/Visa 3Werden dem Karteninhaber Änderungen der Entgelte angeboten, kann erden Vertrag vor dem Wirksamwerden der Änderungen auch fristlos <strong>und</strong>kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank beim Angebot der Änderungen besonders hinweisen.Bei Entgelten <strong>und</strong> deren Änderung für Karteninhaber, die nicht Verbrauchersind, verbleibt es bei der Regelung in Nummer 17 Abs. 2 AGB-<strong>Sparkasse</strong>n.18. Änderung der BedingungenÄnderungen dieser Bedingungen werden dem Karteninhaber spätestenszwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.Hat der Karteninhaber mit der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank im Rahmen derGeschäftsbeziehung einen anderen Kommunikationsweg vereinbart (z. B.Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angebotenwerden. Die Zustimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn erseine Ablehnung nicht vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungenangezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbankbei der Bekanntgabe besonders hinweisen.Werden dem Karteninhaber Änderungen der Bedingungen angeboten,kann er den Vertrag vor dem Wirksamwerden der Änderungen auch fristlos<strong>und</strong> kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank beim Angebot der Änderungen besonders hinweisen.19. KündigungDer Kreditkartenvertrag kann vom Karteninhaber jederzeit, von der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbankmit einer Frist von zwei Monaten, jeweils zum Monatsende,gekündigt werden.Die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank kann den Kreditkartenvertrag fristlos kündigen,wenn ein wichtiger Gr<strong>und</strong> vorliegt, durch den die Fortsetzung des Kreditkartenvertragesauch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigtenBelange des Karteninhabers für die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank unzumutbar ist.Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Prepaid Kreditkarte nicht mehrbenutzt werden.20. Einschaltung DritterDie <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank ist berechtigt, sich im Rahmen des Kreditkartenvertrageszur Bewirkung der von ihr zu erbringenden Leistungen <strong>und</strong> zurEinforderung der vom Karteninhaber zu erbringenden Leistungen Dritter zubedienen.21. Besondere Regelungen für minderjährige Karteninhabera) Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Karteninhabers werdenkalendermonatlich nur Verfügungen bis zu einem Gesamtbetrag von 500Euro zugelassen.Wird dieser Betrag durch eine Kartenverfügung überschritten, wird die Kartenverfügunginsgesamt abgelehnt. Hierüber wird der minderjährige Karteninhaberüber das Terminal, an dem die Karte eingesetzt wird, unterrichtet.b) Etwaige nicht vom Kartenguthaben abgedeckte Kartenverfügungen <strong>und</strong>/oder Entgelte werden dem im Kartenantrag angegebenen Abrechnungskontobelastet.22. Außergerichtliche Streitschlichtung <strong>und</strong> sonstige BeschwerdemöglichkeitFür die Beilegung von Streitigkeiten mit der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank kannsich der Karteninhaber an die im <strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong> näher bezeichnete(n)Streitschlichtungsstelle(n) wenden.23. Picture-CardDie <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank bietet dem Karteninhaber die Möglichkeit an,für das Design der Kreditkarte ein Bild aus ihrer Motivgalerie oder ein individuellesBild auszuwählen. Dafür gelten ergänzend folgende Bedingungen:a) Motivgalerie/Individuelles BildWird der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellungkein Bild aus der angebotenen Motivgalerie oder individuelles Bildübermittelt, ist sie berechtigt, eine Karte mit Standardmotiv auszustellen.Der Bildinhalt darf nicht gegen gesetzliche Regelungen verstoßen (z. B. Bestimmungendes Strafgesetzbuches, des Datenschutzrechtes, des Jugendschutzes,des Urheberrechts, des Markenrechts oder des Wettbewerbsrechts).Bei einem Kartenaustausch wird das ausgewählte Motiv oder das individuelleBild auch für die neue Kreditkarte verwendet.Steht ein aus der Motivgalerie gewähltes Bild zum Zeitpunkt eines Kartentauschesnicht mehr zur Verfügung, ist die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank berechtigt,ein anderes Motiv zu verwenden.b) Technische VoraussetzungenDie technischen Voraussetzungen für die Wahl eines individuellen Bildes(insbesondere zulässige Bildformate, maximale Dateigröße) werden demKarteninhaber gesondert mitgeteilt.c) WarnhinweiseDer Karteninhaber darf nur individuelle Bilder verwenden, an denen ihm dieBildrechte zustehen. Wenn durch das individuelle Bild Rechte Dritter verletztwerden, besteht die Gefahr von Schadenersatzansprüchen.Soll die Picture-Card auch im Ausland eingesetzt werden, hat der Karteninhaberferner die jeweils örtlich geltenden Vorschriften einzuhalten. Der Karteninhaberwird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese erheblich vonin Deutschland geltenden Vorschriften abweichen können <strong>und</strong> auf einenVerstoß gegen derartige örtliche Vorschriften erhebliche, teilweise empfindlicheSanktionen <strong>und</strong> Strafen stehen können. Der Karteninhaber wird ausdrücklichauf die Gefahr eines unverhältnismäßig hohen Schadens bis hinzu der Möglichkeit freiheitsentziehender Maßnahmen hingewiesen. DerKarteninhaber hat sich rechtzeitig <strong>und</strong> umfassend über etwaige Restriktionenaufgr<strong>und</strong> derartiger örtlicher Vorschriften zu informieren <strong>und</strong> ist fürderen Einhaltung allein verantwortlich.d) Ablehnung von individuellen BildernDie <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank ist jederzeit berechtigt, vom Karteninhaber individuellgewählte Bilder abzulehnen, wenn diese nach ihrer Einschätzunggegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die berechtigten Interessen der<strong>Sparkasse</strong>/Landesbank oder Dritter beeinträchtigen können. Von einer Ablehnungwird die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank den Karteninhaber unverzüglichunterrichten. Das vom Karteninhaber übermittelte Bild <strong>und</strong> die entsprechendenpersonenbezogenen Daten werden von der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbanknach Ablauf von 8 Wochen nach Versand der Ablehnungsnachricht gelöscht.Im Rahmen des Antragsverhältnisses kann der Karteninhaber einneues Bild einreichen. Nach zweimaliger Ablehnung eines individuellen Bildes/Motivesist die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank berechtigt, die Karte mit einemStandardmotiv zu erstellen.e) Produktionstechnische EinschränkungenDie <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank leistet keine Gewähr für übereinstimmendeFarben des individuellen Bildes/Motivs auf der Picture-Card mit den Originalbild-Dateien.Da eine farbgetreue Reproduktion des Originalbildes nichtgewährleistet werden kann, werden farbliche Differenzen als Reklamationnicht anerkannt. Weiterhin werden keine Reklamationen anerkannt, diedurch eine mangelhafte Qualität (z. B. Auflösung der Originalbild-Dateien)hervorgerufen werden. Eine identische Reproduktion des Originalbildes hinsichtlichKonturenschärfe, Kontrast <strong>und</strong> Darstellung von Farbverläufen istnicht gewährleistet. Aus Qualitäts- <strong>und</strong> Sicherheitsgründen wird auf die Picture-Cardeine vollflächige Schutzfolie aufgebracht. In Abhängigkeit vomBilddesign ist dadurch eine Beeinflussung der visuellen Wirkung des Bildesmöglich.f) DatenschutzDer Karteninhaber ist damit einverstanden, dass die zum Zwecke dieser Anwendungerhobenen personenbezogenen Daten von der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbankelektronisch gespeichert <strong>und</strong> nur zur Aufbereitung des elektronischenAntrages bzw. zur Verifizierung des individuellen Motivs <strong>und</strong> entsprechenderInformation an den Karteninhaber genutzt bzw. an Dienstleisterweitergeleitet werden. Nach Versand der Bildreferenznummer werden diepersonenbezogenen Daten gelöscht <strong>und</strong> nur noch das entsprechende individuelleBild/Motiv mit Referenznummer zum Zwecke der Nachproduktiongespeichert. Wünscht der Karteninhaber die Löschung dieses Bildes, wirdbei einem Kartenaustausch ein Standardmotiv verwendet.128 711.000 (Fassung Okt. 2009) - (V2)Deutscher <strong>Sparkasse</strong>nverlagUrheberrechtlich geschützt


Bedingungen für den ScheckverkehrFassung Juni 2002<strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong>Markt 2 - 3, 96450 <strong>Coburg</strong>1. Verwendung zugelassener Scheckvordrucke, Aushändigung gegenEmpfangsbescheinigung(1) Für die Ausstellung von Schecks sind nur die vom bezogenen Institut zugelassenenScheckvordrucke zu verwenden; andernfalls besteht keine Einlösungspflicht.Überbringerschecks dürfen nur auf Vordrucken für Überbringerschecks,Orderschecks nur auf Vordrucken für Orderschecks ausgestelltwerden.(2) Verwendet der K<strong>und</strong>e eigene Scheckvordrucke, gelten ebenfalls dieseBedingungen. Scheckvordrucke werden gegen Empfangsbescheinigungausgehändigt. Der Empfänger von Scheckvordrucken hat diese bei Empfangauf Vollständigkeit zu prüfen.2. Sorgfaltspflichten bei Verwahrung <strong>und</strong> Verwendung von Scheckvordrucken<strong>und</strong> Schecks(1) Scheckvordrucke <strong>und</strong> ausgefüllte Schecks sind mit besonderer Sorgfaltaufzubewahren. Das Abhandenkommen von Scheckvordrucken <strong>und</strong>Schecks ist der <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank, möglichst der kontoführendenStelle, unverzüglich mitzuteilen.(2) Die Scheckvordrucke sind deutlich lesbar auszufüllen sowie sorgfältig zubehandeln (z. B. nicht knicken, lochen, beschmutzen). Änderungen <strong>und</strong>Streichungen des vorgedruckten Textes dürfen nicht vorgenommen werden.Der Scheckbetrag ist in Ziffern <strong>und</strong> in Buchstaben unter Angabe der Währungso einzusetzen, dass nichts hinzugeschrieben werden kann. Hat sichder K<strong>und</strong>e beim Ausstellen eines Schecks verschrieben oder ist der Scheckauf andere Weise unbrauchbar geworden, so ist er zu vernichten.3. Haftungsverteilung(1) Die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank haftet für die Erfüllung ihrer Verpflichtungenaus dem Scheckvertrag. Hat der K<strong>und</strong>e durch ein schuldhaftes Verhalten,insbesondere durch eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten, zur Entstehungeines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Gr<strong>und</strong>sätzendes Mitverschuldens, in welchem Umfang <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank <strong>und</strong>K<strong>und</strong>e den Schaden zu tragen haben.(2) Löst die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank Schecks ein, die dem K<strong>und</strong>en nach derAusstellung abhanden gekommen sind, so kann sie das Konto des K<strong>und</strong>en nurbelasten, wenn sie bei der Einlösung nicht grob fahrlässig gehandelt hat.4. Einlösung trotz mangelnden GuthabensDie <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank ist berechtigt, Schecks auch bei mangelndemGuthaben oder über einen zuvor für das Konto eingeräumten Kredit hinauseinzulösen. Die Buchung solcher Verfügungen auf dem Konto führt zu einergeduldeten Kontoüberziehung. Die <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank ist berechtigt, indiesem Fall den höheren Zinssatz für geduldete Kontoüberziehungen zuverlangen.5. Beachtung von SchecksperrenDer Widerruf eines ausgestellten Schecks kann nur beachtet werden, wenner der kontoführenden Stelle so rechtzeitig zugeht, dass seine Berücksichtigungim Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs möglich ist. NachAblauf der Vorlegungsfrist hat das bezogene Institut eine Schecksperre nurfür 6 Monate, gerechnet vom Eingang des Widerrufs, zu beachten; spätervorgelegte Schecks kann das bezogene Institut einlösen, sofern der Ausstellerdie Sperre nicht schriftlich um weitere 6 Monate verlängert.6. Behandlung von FremdwährungsschecksDie Bestimmung des Umrechnungskurses bei Fremdwährungsgeschäftenergibt sich aus dem "<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>".7. Zusätzliche Regelungen für OrderschecksDer Aussteller von Orderschecks steht allen Kreditinstituten, die am Einzugder von ihm begebenen Orderschecks beteiligt sind, für deren Bezahlungein. Jedes dieser Kreditinstitute kann gegen Vorlage der innerhalb der Vorlegungsfristvorgelegten <strong>und</strong> nicht bezahlten Schecks Zahlung vom Ausstellerverlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für nach Beendigungdes Scheckvertrages ausgestellte Orderschecks.121 680.000 (Fassung Juni 2002) - (V1)Deutscher <strong>Sparkasse</strong>nverlagUrheberrechtlich geschützt


Bedingungen für GeldmarktkontensFassung Oktober 2009<strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong>Markt 2 - 3, 96450 <strong>Coburg</strong>1. Verwendungszweck des GeldmarktkontosDas Geldmarktkonto dient ausschließlich der Geldanlage <strong>und</strong> ist nicht zurAbwicklung des Zahlungsverkehrs bestimmt.Das Guthaben ist täglich fällig.2. VerzinsungDer Zinssatz ist variabel <strong>und</strong> orientiert sich an der Entwicklung von Geld-1<strong>und</strong> Kapitalmarkt. Zinssatzänderungen können dem Rechnungsabschlussentnommen werden. Die aktuellen Konditionen werden auf Anfrage auchtelefonisch mitgeteilt.Weiterhin ist die Höhe des vergüteten Zinssatzes von der Höhe desjeweiligen Guthabens, für das von der <strong>Sparkasse</strong> verschiedene Größenklassenfestgesetzt sind, abhängig. Änderungen der Größenklassenwerden ohne schriftliche Mitteilung mit Veröffentlichung im <strong>Preis</strong>aushangwirksam.Die Zinsen werden am Ende der Abrechnungsperiode berechnet <strong>und</strong> demGeldmarktkonto gutgeschrieben.3. Umsatzbuchung <strong>und</strong> VerzinsungsbeginnZuzahlungen sind jederzeit möglich. Für Zuzahlungen während der1laufenden Abrechnungsperiode, die einen Aufstieg in eine höhere Größenklassebewirken, wird ab dem Buchungstag der Zuzahlung der höhereZinssatz vergütet.Verfügungen über das Guthaben während der laufenden Abrech-1nungsperiode sind nur durch Barabhebung oder durch Überweisungen aufein anderes eigenes Konto bei der <strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong> nur im Rahmen desGuthabens möglich (keine Scheckbelastungen, Lastschrifteinzüge etc.).Überschreitet ein Auftrag das Guthaben, so wird er nicht ausgeführt,Teilausführungen sind nicht möglich. Der K<strong>und</strong>e wird hierüber informiert.Wird die jeweilige Größenklasse durch eine Verfügung unterschritten,kommt ab dem Tag der Verfügung der Zinssatz für die niedrigere Größenklassezur Anwendung.Bei Verfügungen über das Gesamtguthaben bleibt das Anlagekontobestehen.15. KündigungBei missbräuchlicher Nutzung kann die <strong>Sparkasse</strong> das Konto ohneEinhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.Geldmarktkonten mit Nullstand können unter Wahrung einer Frist von dreiMonaten von der <strong>Sparkasse</strong> aufgelöst werden.Bei Auflösung des Kontos werden die Zinsen sofort gutgeschrieben.6. Änderung der Bedingungen für GeldmarktkontenDie <strong>Sparkasse</strong> wird den Anleger auf eine Änderung der Bedingungen fürGeldmarktkonten oder die Einführung zusätzlicher Bedingungen spätestenszwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdensunmittelbar oder, wenn ein solcher Hinweis nur unter unverhältnismäßigenSchwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang oderAuslegung in den Kassenräumen der <strong>Sparkasse</strong> hinweisen.Die Zustimmung des K<strong>und</strong>en zum Angebot der <strong>Sparkasse</strong> gilt als erteilt,wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt desWirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkungwird ihn die <strong>Sparkasse</strong> in ihrem Angebot besonders hinweisen. Die<strong>Sparkasse</strong> wird dann die geänderte Fassung der Bedingungen fürGeldmarktkonten der weiteren Geschäftsverbindung zugr<strong>und</strong>e legen. Die<strong>Sparkasse</strong> wird den Anleger bei der Bekanntgabe der Änderungen aufdiese Folgen besonders hinweisen.Werden dem K<strong>und</strong>en Änderungen von Bedingungen für Geldmarktkontenangeboten, kann er das Geldmarktkonto vor dem vorgeschlagenenZeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos <strong>und</strong> kostenfreikündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die <strong>Sparkasse</strong> in ihremAngebot besonders hinweisen.Widerspricht der Anleger der Änderung der Bedingungen fürGeldmarktkonten, ist die <strong>Sparkasse</strong> berechtigt das Geldmarktkonto mit2-monatiger Kündigungsfrist zu kündigen. Nach Ablauf dieser Kündigungsfristwird das Anlagekonto zu den Zins- <strong>und</strong> <strong>Preis</strong>konditionen für Privatgirokontenbzw. Geschäftsgirokonten weitergeführt.4.Kontoauszug, RechnungsabschlussSoweit Umsätze getätigt werden, erhält der Anleger einen Kontoauszugnach der Abrechnungsperiode1inklusive Zinsbuchung <strong>und</strong> Rechnungsabschlusszugesandt.Abweichend hiervon kann auch eine andere Auszugerstellung (soweitUmsätze vorhanden sind) oder die Nutzung der Kontoauszugsdruckervereinbart werden.Bei Konten ohne Bestand wird mindestens einmal jährlich ein Rechnungsabschlusserstellt.SIV700021000 (Fassung Okt. 2009) - (V1)<strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong>Urheberrechtlich geschützt___________________1 - vierteljährlich bei Geldmarktkonto „Privat“;- monatlich bei Geldmarktkonto „Geschäft“


Bedingungen für den Sparverkehr(einschl. SB-Sparverkehr)Fassung November 2009<strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong>Markt 2 - 3, 96450 <strong>Coburg</strong>sSIV150020000 (Fassung Nov. 2009) - (V1)<strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong>Urheberrechtlich geschützt1. SpareinlagenSpareinlagen sind Einlagen, die die <strong>Sparkasse</strong> als solche annimmt <strong>und</strong>durch Ausfertigung einer Urk<strong>und</strong>e, insbesondere eines <strong>Sparkasse</strong>nbuchs,als Spareinlage kennzeichnet.Spareinlagen dienen der Ansammlung oder Anlage von Vermögen, nichtaber dem Geschäftsbetrieb oder dem Zahlungsverkehr.Geldbeträge, die von vornherein befristet angenommen werden, gelten nichtals Spareinlagen; ausgenommen sind Geldbeträge, die aufgr<strong>und</strong> von Vermögensbildungsgesetzengeleistet werden.2. Sparurk<strong>und</strong>e2.1 AusstellungDie <strong>Sparkasse</strong> erstellt bei der ersten Einlage ein <strong>Sparkasse</strong>nbuch <strong>und</strong> händigtes dem Sparer aus. Anstelle des <strong>Sparkasse</strong>nbuches kann die <strong>Sparkasse</strong>auch andere Sparurk<strong>und</strong>en ausstellen.2.2 Ein- <strong>und</strong> Auszahlungen, BuchvorlageDie <strong>Sparkasse</strong> vermerkt im <strong>Sparkasse</strong>nbuch mit Angabe des Tages Einzahlungen,Auszahlungen, sonstige Gutschriften <strong>und</strong> Belastungen sowie denjeweiligen Kontostand. Die Rückzahlung von Spareinlagen <strong>und</strong> die Auszahlungvon Zinsen können nur gegen Vorlage des <strong>Sparkasse</strong>nbuches verlangtwerden. Für Einzahlungen, sonstige Gutschriften <strong>und</strong> Belastungen kann die<strong>Sparkasse</strong> die Vorlage des <strong>Sparkasse</strong>nbuches verlangen. Die Vorlage kanndie <strong>Sparkasse</strong> auch sonst bei berechtigtem Interesse verlangen. OhneBuchvorlage geleistete Einzahlungen sowie sonstige Gutschriften <strong>und</strong> Belastungenträgt die <strong>Sparkasse</strong> bei der nächsten Vorlage des <strong>Sparkasse</strong>nbuchesnach.2.3 Loseblatt-<strong>Sparkasse</strong>nbuchDie <strong>Sparkasse</strong> kann das <strong>Sparkasse</strong>nbuch auch in der Form eines Loseblatt-<strong>Sparkasse</strong>nbuches mit <strong>Sparkasse</strong>nbuchumschlag <strong>und</strong> Sparkontoblätternausgeben. Das Loseblatt-<strong>Sparkasse</strong>nbuch ist nur gültig, wenn es aus dem<strong>Sparkasse</strong>nbuchumschlag <strong>und</strong> den Sparkontoblättern des laufenden Jahresbesteht. Abweichend von Nr. 2.2 genügt es, wenn das Sparkontoblattsämtliche Buchungen des Zeitabschnittes, für den es erstellt ist, <strong>und</strong> denKontostand enthält.2.4 SorgfaltspflichtenDer Sparer ist zur sorgfältigen Aufbewahrung der Sparurk<strong>und</strong>e verpflichtet.Er hat Eintragungen in das <strong>Sparkasse</strong>nbuch sofort nach dessen Erhalt aufihre Richtigkeit zu prüfen <strong>und</strong> ist verpflichtet, Einwendungen unverzüglichzu erheben.2.5 Legitimationswirkung des <strong>Sparkasse</strong>nbuchesDie <strong>Sparkasse</strong> ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, an jeden Vorleger des<strong>Sparkasse</strong>nbuches fällige Zahlungen zu leisten <strong>und</strong> ihn als zur Kündigungberechtigt anzusehen, es sei denn, ihr ist die fehlende Berechtigung desVorlegers bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt.3. Verzinsung3.1 ZinshöheSoweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die <strong>Sparkasse</strong> dem K<strong>und</strong>enden von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenenZinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes,unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs inKraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.3.2 ZinslaufDie Verzinsung beginnt mit dem Tage der Einzahlung <strong>und</strong> endet mit dem derRückzahlung vorhergehenden Kalendertag. Der Monat wird zu 30 Tagen,das Jahr zu 360 Tagen gerechnet.3.3 ZinskapitalisierungSoweit nichts anderes vereinbart ist, werden die aufgelaufenen Zinsen zumSchluss des Geschäftsjahres gutgeschrieben, dem Kapital hinzugerechnet<strong>und</strong> mit diesem vom Beginn des neuen Geschäftsjahres an verzinst. Wirdüber die gutgeschriebenen Zinsen nicht innerhalb von 2 Monaten nach Gutschriftverfügt, unterliegen sie der im Übrigen vereinbarten Kündigungsregelung.Bei Auflösen des Sparkontos werden die Zinsen sofort gutgeschrieben.4. KündigungDie Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate. Von Spareinlagen miteiner Kündigungsfrist von drei Monaten können – soweit nichts anderes vereinbartwird – ohne Kündigung bis zu 2.000,– EUR für jedes Sparkontoinnerhalb eines Kalendermonats zurückgefordert werden. Eine Auszahlungvon Zinsen innerhalb zweier Monate nach Gutschrift gem. Nr. 3.3 wirdhierauf nicht angerechnet.Ein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung besteht darüber hinaus nicht.Stimmt die <strong>Sparkasse</strong> gleichwohl ausnahmsweise einer vorzeitigen Rückzahlungzu, hat sie das Recht, für diese vorzeitige Rückzahlung ein Vorfälligkeitsentgeltoder Vorschusszinsen zu verlangen. Die Höhe des Vorfälligkeitsentgeltsoder der jeweilige Vorschusszinssatz wird durch Aushang/Auslageim Kassenraum bekannt gegeben.5. Kennwort, Sperrvermerk5.1 KennwortUm zu verhindern, dass Unbefugte über Spareinlagen verfügen, kann derSparer bestimmen, dass die Spareinlage nur gegen Vorlage eines besonderenAusweises oder unter Bekanntgabe eines vereinbarten Kennwortesausgezahlt werden darf. Das Bestehen einer Kennwortvereinbarung vermerktdie <strong>Sparkasse</strong> im <strong>Sparkasse</strong>nbuch.5.2 SperrvermerkAuf Antrag des Sparers kann die <strong>Sparkasse</strong> eine Spareinlage sperren. Inhalt<strong>und</strong> Wirkung der Sperre richten sich nach der Vereinbarung.6. Verlust, Einbehaltung6.1 VerlustanzeigeDer Verlust (Abhandenkommen, Vernichtung) eines <strong>Sparkasse</strong>nbuchs istder <strong>Sparkasse</strong> unverzüglich anzuzeigen. Die <strong>Sparkasse</strong> veranlasst unverzüglicheine Sperre. Bis zur Durchführung der Sperre leistet sie vorbehaltlichNr. 2.5 befreiend an den Vorleger.6.2 Neues <strong>Sparkasse</strong>nbuchIm Falle eines Verlustes des <strong>Sparkasse</strong>nbuches kann die <strong>Sparkasse</strong> einneues <strong>Sparkasse</strong>nbuch ausstellen oder die Ausstellung des neuen <strong>Sparkasse</strong>nbuchesvon der Durchführung eines Aufgebotsverfahrens abhängigmachen.6.3 Einbehaltung eines <strong>Sparkasse</strong>nbuchesWird ein als abhanden gekommen oder vernichtet gemeldetes <strong>Sparkasse</strong>nbuchvorgelegt oder besteht der Verdacht, dass unbefugte Änderungen des<strong>Sparkasse</strong>nbuches erfolgt sind, so kann die <strong>Sparkasse</strong> gegen Empfangsbescheinigungdas <strong>Sparkasse</strong>nbuch bis zur Klärung der Sach- <strong>und</strong> Rechtslageeinbehalten. Nur nach Maßgabe dieser Klärung dürfen auf solche SparkontenEin- <strong>und</strong> Auszahlungen oder sonstige Verfügungen zugelassen werden.7. Nutzung von SelbstbedienungstechnikenDer Sparer kann mit der <strong>Sparkasse</strong> für Sparkonten, die für diese Verwendungsartfreigegeben sind, die Möglichkeit zu Verfügungen über die Spareinlageim Selbstbedienungsverfahren mittels <strong>Sparkasse</strong>nCard besondersvereinbaren (SB-Sparverkehr). Die Bedingungen für den Sparverkehr findenauch bei Nutzung der Selbstbedienungstechniken – mit Ausnahme derRegelungen in Nr. 2.5 <strong>und</strong> Nr. 6.1 Satz 3 sowie der Bestimmung zur Kennwortvereinbarungin Nr. 5.1 – Anwendung.Im SB-Sparverkehr kann der Sparer Nachtragsbuchungen auf dem über dieSpareinlage geführten Konto sowie Einzahlungen durch Umbuchung vomGirokonto bzw. einem anderen Konto bei der <strong>Sparkasse</strong> auf die Spareinlageoder in bar an entsprechend ausgestatteten Geldautomaten vornehmen.Ferner sind Auszahlungen bis zum Betrag von 2.000,– EUR pro Kalendermonatdurch Umbuchung auf das Girokonto bzw. ein anderes Konto desSparers bei der <strong>Sparkasse</strong> oder in bar am Geldautomaten möglich.Für das Verfahren sind die „Bedingungen für die <strong>Sparkasse</strong>nCard" maßgeblich.8. Änderung der Bedingungen für den Sparverkehr8.1 Art <strong>und</strong> Weise des HinweisesDie <strong>Sparkasse</strong> wird den Sparer auf eine Änderung der Bedingungen für denSparverkehr oder die Einführung zusätzlicher Bedingungen unmittelbaroder, wenn ein solcher Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeitenmöglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang oder Auslegung in denKassenräumen der <strong>Sparkasse</strong> hinweisen. Soweit eine Änderung der Bedingungenfür den Sparverkehr durch Aushang/Auslegung bekannt gemachtwird, weist die <strong>Sparkasse</strong> hierauf außerdem in einer Tageszeitung am Ortdes Sitzes hin.8.2 Genehmigung der ÄnderungIst der Hinweis erfolgt, so gilt die Änderung als genehmigt, wenn der Sparerihr nicht binnen eines Monats schriftlich widerspricht. Die <strong>Sparkasse</strong> wirddann die geänderte Fassung der Bedingungen für den Sparverkehr der weiterenGeschäftsverbindung zugr<strong>und</strong>e legen. Die <strong>Sparkasse</strong> wird den Sparerbei der Bekanntgabe der Änderungen auf diese Folgen besonders hinweisen.Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb eines Monatsnach Bekanntgabe abgesandt worden ist.


Bedingungen für WertpapiergeschäfteFassung Juli 2012<strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong>Markt 2 - 3, 96450 <strong>Coburg</strong>160 002.000 D1 (Fassung Juli 2012) - V1Deutscher <strong>Sparkasse</strong>nverlag - f5 r1.0Urheberrechtlich geschütztDiese Sonderbedingungen gelten für den Kauf oder Verkauf sowie für dieVerwahrung von Wertpapieren, <strong>und</strong> zwar auch dann, wenn die Rechte nichtin Urk<strong>und</strong>en verbrieft sind (nachstehend "Wertpapiere").Geschäfte in Wertpapieren1. Formen des Wertpapiergeschäfts1.1 Kommissions-/Festpreisgeschäfte<strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong> K<strong>und</strong>e schließen Wertpapiergeschäfte in Form vonKommissionsgeschäften (1.2) oder Festpreisgeschäften (1.3) ab.1.2 KommissionsgeschäfteFührt die <strong>Sparkasse</strong> Aufträge ihres K<strong>und</strong>en zum Kauf oder Verkauf vonWertpapieren als Kommissionärin aus, schließt sie für Rechnung desK<strong>und</strong>en mit einem anderen Marktteilnehmer oder einer ZentralenGegenpartei ein Kauf- oder Verkaufsgeschäft (Ausführungsgeschäft) aboder sie beauftragt einen anderen Kommissionär (Zwischenkommissionär),ein Ausführungsgeschäft abzuschließen. Im Rahmen des elektronischenHandels an einer Börse kann der Auftrag des K<strong>und</strong>en auch gegen die<strong>Sparkasse</strong> oder den Zwischenkommissionär unmittelbar ausgeführtwerden, wenn die Bedingungen des Börsenhandels dies zulassen.1.3 FestpreisgeschäfteVereinbaren <strong>Sparkasse</strong> <strong>und</strong> K<strong>und</strong>e miteinander für das einzelne Geschäfteinen festen oder bestimmbaren <strong>Preis</strong> (Festpreisgeschäft), so kommt einKaufvertrag zustande; dementsprechend übernimmt die <strong>Sparkasse</strong> vomK<strong>und</strong>en die Wertpapiere als Käuferin oder sie liefert die Wertpapiere an ihnals Verkäuferin. Die <strong>Sparkasse</strong> berechnet dem K<strong>und</strong>en den vereinbarten<strong>Preis</strong>, bei verzinslichen Schuldverschreibungen zuzüglich aufgelaufenerZinsen (Stückzinsen).2. Ausführungsgr<strong>und</strong>sätze für WertpapiergeschäfteDie <strong>Sparkasse</strong> führt Wertpapiergeschäfte nach ihren jeweils geltendenAusführungsgr<strong>und</strong>sätzen aus. Die Ausführungsgr<strong>und</strong>sätze sind Bestandteilder Sonderbedingungen. Die <strong>Sparkasse</strong> ist berechtigt, dieAusführungsgr<strong>und</strong>sätze entsprechend den aufsichtsrechtlichen Vorgabenzu ändern. Über die Änderungen der Ausführungsgr<strong>und</strong>sätze wird die<strong>Sparkasse</strong> den K<strong>und</strong>en jeweils informieren.Besondere Regelungen für das Kommissionsgeschäft3. Usancen/Unterrichtung/<strong>Preis</strong>3.1 Geltung von Rechtsvorschriften/Usancen/GeschäftsbedingungenDie Ausführungsgeschäfte unterliegen den für den Wertpapierhandel amAusführungsplatz geltenden Rechtsvorschriften <strong>und</strong> Geschäftsbedingungen(Usancen); daneben gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen desVertragspartners der <strong>Sparkasse</strong>.3.2 UnterrichtungÜber die Ausführung des Auftrags wird die <strong>Sparkasse</strong> den K<strong>und</strong>enunverzüglich unterrichten. Wurde der Auftrag des K<strong>und</strong>en im elektronischenHandel an einer Börse gegen die <strong>Sparkasse</strong> oder denZwischenkommissionär unmittelbar ausgeführt, bedarf es keinergesonderten Benachrichtigung.3.3 <strong>Preis</strong> des Ausführungsgeschäfts/Entgelt/AufwendungenDie <strong>Sparkasse</strong> rechnet gegenüber dem K<strong>und</strong>en den <strong>Preis</strong> desAusführungsgeschäfts ab. Sie ist berechtigt, ihr Entgelt in Rechnung zustellen. Der Ersatz von Aufwendungen der <strong>Sparkasse</strong> richtet sich nach dengesetzlichen Vorschriften.4. Erfordernis eines ausreichenden Kontoguthabens/DepotbestandesDie <strong>Sparkasse</strong> ist zur Ausführung von Aufträgen oder zur Ausübung vonBezugsrechten nur insoweit verpflichtet, als das Guthaben des K<strong>und</strong>en, einfür Wertpapiergeschäfte nutzbarer Kredit oder der Depotbestand desK<strong>und</strong>en zur Ausführung ausreichen. Führt die <strong>Sparkasse</strong> den Auftrag ganzoder teilweise nicht aus, so wird sie den K<strong>und</strong>en unverzüglich unterrichten.5. Festsetzung von <strong>Preis</strong>grenzenDer K<strong>und</strong>e kann der <strong>Sparkasse</strong> bei der Erteilung von Aufträgen<strong>Preis</strong>grenzen für das Ausführungsgeschäft vorgeben (preislich limitierteAufträge).6. Gültigkeitsdauer von unbefristeten K<strong>und</strong>enaufträgen6.1 <strong>Preis</strong>lich unlimitierte AufträgeEin preislich unlimitierter Auftrag gilt entsprechend denAusführungsgr<strong>und</strong>sätzen (2.) nur für einen Handelstag; ist der Auftrag füreine gleichtägige Ausführung nicht so rechtzeitig eingegangen, dass seineBerücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufesmöglich ist, so wird er für den nächsten Handelstag vorgemerkt. Wird derAuftrag nicht ausgeführt, so wird die <strong>Sparkasse</strong> den K<strong>und</strong>en hiervonunverzüglich benachrichtigen.6.2 <strong>Preis</strong>lich limitierte AufträgeEin preislich limitierter Auftrag ist bis zum letzten Handelstag des laufendenMonats gültig (Monats-Ultimo). Ein am letzten Handelstag eines Monatseingehender Auftrag wird, sofern er nicht am selben Tag ausgeführt wird,entsprechend den Ausführungsgr<strong>und</strong>sätzen (2.) für den nächsten Monatvorgemerkt. Die <strong>Sparkasse</strong> wird den K<strong>und</strong>en über die Gültigkeitsdauerseines Auftrags unverzüglich unterrichten.7. Gültigkeitsdauer von Aufträgen zum Kauf oder Verkaufvon Bezugsrechten<strong>Preis</strong>lich unlimitierte Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Bezugsrechtensind für die Dauer des Bezugsrechtshandels gültig. <strong>Preis</strong>lich limitierteAufträge zum Kauf oder Verkauf von Bezugsrechten erlöschen mit Ablaufdes vorletzten Tages des Bezugsrechtshandels. Die Gültigkeitsdauer vonAufträgen zum Kauf oder Verkauf ausländischer Bezugsrechte bestimmtsich nach den maßgeblichen ausländischen Usancen.Für die Behandlung von Bezugsrechten, die am letzten Tag desBezugsrechtshandels zum Depotbestand des K<strong>und</strong>en gehören, gilt 15.Abs. 1.8. Erlöschen laufender Aufträge8.1 Dividendenzahlungen, sonstige Ausschüttungen, Einräumungvon Bezugsrechten, Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln<strong>Preis</strong>lich limitierte Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Aktien aninländischen Ausführungsplätzen erlöschen bei Dividendenzahlung,sonstigen Ausschüttungen, der Einräumung von Bezugsrechten oder einerKapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit Ablauf des Handelstages, andem die Aktien letztmalig einschließlich der vorgenannten Rechtegehandelt werden, sofern die jeweiligen Regelungen desAusführungsplatzes ein Erlöschen vorsehen. Bei Veränderung derEinzahlungsquote teileingezahlter Aktien oder des Nennwertes von Aktien<strong>und</strong> im Falle des Aktiensplittings erlöschen preislich limitierte Aufträge mitAblauf des Handelstages vor dem Tag, an dem die Aktien mit erhöhterEinzahlungsquote bzw. mit dem veränderten Nennwert bzw. gesplittetnotiert werden.8.2 KursaussetzungWenn an einem inländischen Ausführungsplatz die <strong>Preis</strong>feststellung wegenbesonderer Umstände im Bereich des Emittenten unterbleibt(Kursaussetzung), erlöschen sämtliche an diesem Ausführungsplatzauszuführenden K<strong>und</strong>enaufträge für die betreffenden Wertpapiere, soferndie Bedingungen des Ausführungsplatzes dies vorsehen.8.3 Ausführung von K<strong>und</strong>engeschäften an ausländischenAusführungsplätzenBei der Ausführung von K<strong>und</strong>engeschäften an ausländischenAusführungsplätzen gelten insoweit die Usancen der ausländischenAusführungsplätze.8.4 BenachrichtigungVon dem Erlöschen eines K<strong>und</strong>enauftrags wird die <strong>Sparkasse</strong> den K<strong>und</strong>enunverzüglich benachrichtigen.9. Haftung der <strong>Sparkasse</strong> bei KommissionsgeschäftenDie <strong>Sparkasse</strong> haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung desAusführungsgeschäfts durch ihren Vertragspartner oder denVertragspartner des Zwischenkommissionärs. Bis zum Abschluss einesAusführungsgeschäfts haftet die <strong>Sparkasse</strong> bei der Beauftragung einesZwischenkommissionärs nur für dessen sorgfältige Auswahl <strong>und</strong>Unterweisung.Erfüllung der Wertpapiergeschäfte10. Erfüllung im Inland als RegelfallDie <strong>Sparkasse</strong> erfüllt Wertpapiergeschäfte im Inland, soweit nicht dienachfolgenden Bedingungen oder eine anderweitige Vereinbarung dieAnschaffung im Ausland vorsehen.11. Anschaffung im InlandBei der Erfüllung im Inland verschafft die <strong>Sparkasse</strong> dem K<strong>und</strong>en, sofern dieWertpapiere zur Girosammelverwahrung bei der deutschenWertpapiersammelbank (Clearstream Banking AG) zugelassen sind,Miteigentum an diesem Sammelbestand – Girosammel-Depotgutschrift –(GS-Gutschrift). Soweit Wertpapiere nicht zur Girosammelverwahrungzugelassen sind, wird dem K<strong>und</strong>en Alleineigentum an Wertpapierenverschafft. Diese Wertpapiere verwahrt die <strong>Sparkasse</strong> für den K<strong>und</strong>engesondert von ihren eigenen Beständen <strong>und</strong> von denen Dritter(Streifbandverwahrung).


Bedingungen für Wertpapiergeschäfte 2160 002.000 D1 (Fassung Juli 2012) - f5 r1.0 - R112. Anschaffung im Ausland12.1 AnschaffungsvereinbarungDie <strong>Sparkasse</strong> schafft Wertpapiere im Ausland an, wenn– sie als Kommissionärin Kaufaufträge in in- oder ausländischenWertpapieren im Ausland ausführt oder– sie dem K<strong>und</strong>en im Wege eines Festpreisgeschäfts ausländischeWertpapiere verkauft, die im Inland weder börslich noch außerbörslichgehandelt werden oder– sie als Kommissionärin Kaufaufträge in ausländischen Wertpapierenausführt oder dem K<strong>und</strong>en ausländische Wertpapiere im Wege einesFestpreisgeschäfts verkauft, die zwar im Inland börslich oderaußerbörslich gehandelt, üblicherweise aber im Ausland angeschafftwerden.12.2 Einschaltung von ZwischenverwahrernDie <strong>Sparkasse</strong> wird die im Ausland angeschafften Wertpapiere im Auslandverwahren lassen. Hiermit wird sie einen anderen in- oder ausländischenVerwahrer (z. B. Clearstream Banking AG) beauftragen oder eine eigeneausländische Geschäftsstelle damit betrauen. Die Verwahrung derWertpapiere unterliegt den Rechtsvorschriften <strong>und</strong> Usancen desVerwahrungsortes <strong>und</strong> den für den oder die ausländischen Verwahrergeltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.12.3 Gutschrift in WertpapierrechnungDie <strong>Sparkasse</strong> wird sich nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrungder Interessen des K<strong>und</strong>en das Eigentum oder Miteigentum an denWertpapieren oder eine andere im Lagerland übliche, gleichwertigeRechtsstellung verschaffen <strong>und</strong> diese Rechtsstellung treuhänderisch fürden K<strong>und</strong>en halten. Hierüber erteilt sie dem K<strong>und</strong>en Gutschrift inWertpapierrechnung (WR-Gutschrift) unter Angabe des ausländischenStaates, in dem sich die Wertpapiere befinden (Lagerland).12.4 DeckungsbestandDie <strong>Sparkasse</strong> braucht die Auslieferungsansprüche des K<strong>und</strong>en aus derihm erteilten WR-Gutschrift nur aus dem von ihr im Ausland unterhaltenenDeckungsbestand zu erfüllen. Der Deckungsbestand besteht aus den imLagerland für die K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> für die <strong>Sparkasse</strong> aufbewahrtenWertpapieren derselben Gattung. Ein K<strong>und</strong>e, dem eine WR-Gutschrifterteilt worden ist, trägt daher anteilig alle wirtschaftlichen <strong>und</strong> rechtlichenNachteile <strong>und</strong> Schäden, die den Deckungsbestand als Folge von höhererGewalt, Aufruhr, Kriegs- <strong>und</strong> Naturereignissen oder durch sonstige von der<strong>Sparkasse</strong> nicht zu vertretende Zugriffe Dritter im Ausland oder imZusammenhang mit Verfügungen von hoher Hand des In- oder Auslandstreffen sollten.12.5 Behandlung der GegenleistungHat ein K<strong>und</strong>e nach Absatz 4 Nachteile <strong>und</strong> Schäden am Deckungsbestandzu tragen, so ist die <strong>Sparkasse</strong> nicht verpflichtet, dem K<strong>und</strong>en denKaufpreis zurückzuerstatten.Die Dienstleistungen im Rahmen der Verwahrung13. DepotauszugDie <strong>Sparkasse</strong> erteilt mindestens einmal jährlich einen Depotauszug.14. Einlösung von Wertpapieren/Bogenerneuerung14.1 Inlandsverwahrte WertpapiereBei im Inland verwahrten Wertpapieren sorgt die <strong>Sparkasse</strong> für dieEinlösung von Zins-, Gewinnanteil- <strong>und</strong> Ertragscheinen sowie vonrückzahlbaren Wertpapieren bei deren Fälligkeit. Der Gegenwert von Zins-,Gewinnanteil- <strong>und</strong> Ertragscheinen sowie von fälligen Wertpapieren jeder Artwird unter dem Vorbehalt gutgeschrieben, dass die <strong>Sparkasse</strong> den Betragerhält, <strong>und</strong> zwar auch dann, wenn die Papiere bei der <strong>Sparkasse</strong> selbstzahlbar sind. Die <strong>Sparkasse</strong> besorgt neue Zins-, Gewinnanteil- <strong>und</strong>Ertragscheinbogen (Bogenerneuerung).14.2 Auslandsverwahrte WertpapiereDiese Pflichten obliegen bei im Ausland verwahrten Wertpapieren demausländischen Verwahrer.14.3 Auslosung <strong>und</strong> Kündigung von SchuldverschreibungenBei im Inland verwahrten Schuldverschreibungen überwacht die <strong>Sparkasse</strong>den Zeitpunkt der Rückzahlung infolge Auslosung <strong>und</strong> Kündigung anhandder Veröffentlichungen in den "Wertpapier-Mitteilungen". Bei einerAuslosung von im Ausland verwahrten rückzahlbarenSchuldverschreibungen, die anhand deren Urk<strong>und</strong>ennummern erfolgt(Nummernauslosung), wird die <strong>Sparkasse</strong> nach ihrer Wahl dem K<strong>und</strong>en fürdie ihm in Wertpapierrechnung gutgeschriebenen Wertpapiere entwederUrk<strong>und</strong>ennummern für die Auslosungszwecke zuordnen oder in einerinternen Auslosung die Aufteilung des auf den Deckungsbestandentfallenden Betrages auf die K<strong>und</strong>en vornehmen. Diese interne Auslosungwird unter Aufsicht einer neutralen Prüfungsstelle vorgenommen; sie kannstattdessen unter Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitungsanlagedurchgeführt werden, sofern eine neutrale Auslosung gewährleistet ist.14.4 Einlösung in fremder WährungWerden Zins-, Gewinnanteil- <strong>und</strong> Ertragscheine sowie fällige Wertpapiere inausländischer Währung oder Rechnungseinheiten eingelöst, wird die<strong>Sparkasse</strong> den Einlösungsbetrag auf dem Konto des K<strong>und</strong>en in dieserWährung gutschreiben, sofern der K<strong>und</strong>e ein Konto in dieser Währungunterhält. Anderenfalls wird sie dem K<strong>und</strong>en hierüber eine Gutschrift inEuro erteilen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.15. Behandlung von Bezugsrechten/Optionsscheinen/Wandelschuldverschreibungen15.1 BezugsrechteÜber die Einräumung von Bezugsrechten wird die <strong>Sparkasse</strong> den K<strong>und</strong>enbenachrichtigen, wenn hierüber eine Bekanntmachung in den "Wertpapier-Mitteilungen" erschienen ist. Soweit die <strong>Sparkasse</strong> bis zum Ablauf desvorletzten Tages des Bezugsrechtshandels keine andere Weisung desK<strong>und</strong>en erhalten hat, wird sie sämtliche zum Depotbestand des K<strong>und</strong>engehörenden inländischen Bezugsrechte bestens verkaufen; ausländischeBezugsrechte darf die <strong>Sparkasse</strong> gemäß den im Ausland geltendenUsancen bestens verwerten lassen.15.2 Options- <strong>und</strong> WandlungsrechteÜber den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen oder Wandlungsrechtenaus Wandelschuldverschreibungen wird die <strong>Sparkasse</strong> den K<strong>und</strong>en mit derBitte um Weisung benachrichtigen, wenn auf den Verfalltag in den"Wertpapier-Mitteilungen" hingewiesen worden ist.16. Weitergabe von NachrichtenWerden in den "Wertpapier-Mitteilungen" Informationen veröffentlicht, diedie Wertpapiere des K<strong>und</strong>en betreffen, oder werden der <strong>Sparkasse</strong> solcheInformationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so wird die <strong>Sparkasse</strong> dem K<strong>und</strong>en dieseInformationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtspositiondes K<strong>und</strong>en erheblich auswirken können <strong>und</strong> die Benachrichtigung desK<strong>und</strong>en zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sieinsbesondere Informationen über– gesetzliche Abfindungs- <strong>und</strong> Umtauschangebote,– freiwillige Kauf- <strong>und</strong> Umtauschangebote,– Sanierungsverfahrenzur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn dieInformation bei der <strong>Sparkasse</strong> nicht rechtzeitig eingegangen ist oder dievom K<strong>und</strong>en zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu vertretensind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichenAnsprüchen des K<strong>und</strong>en stehen.17. Prüfungspflicht der <strong>Sparkasse</strong>Die <strong>Sparkasse</strong> prüft anhand der Bekanntmachungen in den "Wertpapier-Mitteilungen" einmalig bei der Einlieferung von Wertpapierurk<strong>und</strong>en, obdiese von Verlustmeldungen (Opposition), Zahlungssperren <strong>und</strong>dergleichen betroffen sind. Die Überprüfung auf Aufgebotsverfahren zurKraftloserklärung von Wertpapierurk<strong>und</strong>en erfolgt auch nach Einlieferung.18. Umtausch sowie Ausbuchung <strong>und</strong> Vernichtung von Urk<strong>und</strong>en18.1 Urk<strong>und</strong>enumtauschDie <strong>Sparkasse</strong> darf ohne vorherige Benachrichtigung des K<strong>und</strong>en einer inden "Wertpapier-Mitteilungen" bekannt gemachten Aufforderung zurEinreichung von Wertpapierurk<strong>und</strong>en Folge leisten, wenn dieseEinreichung offensichtlich im K<strong>und</strong>eninteresse liegt <strong>und</strong> damit auch keineAnlageentscheidung verb<strong>und</strong>en ist (wie z. B. nach der Fusion derEmittentin mit einer anderen Gesellschaft oder bei inhaltlicher Unrichtigkeitder Wertpapierurk<strong>und</strong>en). Der K<strong>und</strong>e wird hierüber unterrichtet.18.2 Ausbuchung <strong>und</strong> Vernichtung nach Verlust derWertpapiereigenschaftVerlieren die für den K<strong>und</strong>en verwahrten Wertpapierurk<strong>und</strong>en ihreWertpapiereigenschaft durch Erlöschen der darin verbrieften Rechte, sokönnen sie zum Zwecke der Vernichtung aus dem Depot des K<strong>und</strong>enausgebucht werden. Im Inland verwahrte Urk<strong>und</strong>en werden, soweitmöglich, dem K<strong>und</strong>en auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Der K<strong>und</strong>e wirdüber die Ausbuchung, die Möglichkeit der Auslieferung <strong>und</strong> die möglicheVernichtung unterrichtet. Erteilt er keine Weisung, so kann die <strong>Sparkasse</strong>die Urk<strong>und</strong>en nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Absendungder Mitteilung an den K<strong>und</strong>en vernichten.19. Haftung19.1 InlandsverwahrungBei der Verwahrung von Wertpapieren im Inland haftet die <strong>Sparkasse</strong> fürjedes Verschulden ihrer Mitarbeiter <strong>und</strong> der Personen, die sie zur Erfüllungihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit dem K<strong>und</strong>en eine GS-Gutschrifterteilt wird, haftet die <strong>Sparkasse</strong> auch für die Erfüllung der Pflichten derClearstream Banking AG.19.2 AuslandsverwahrungBei der Verwahrung von Wertpapieren im Ausland beschränkt sich dieHaftung der <strong>Sparkasse</strong> auf die sorgfältige Auswahl <strong>und</strong> Unterweisung desvon ihr beauftragten ausländischen Verwahrers oder Zwischenverwahrers.Bei einer Zwischenverwahrung durch die Clearstream Banking AG odereinen anderen inländischen Zwischenverwahrer sowie einer Verwahrungdurch eine eigene ausländische Geschäftsstelle haftet die <strong>Sparkasse</strong> fürderen Verschulden.


Bedingungen für Wertpapiergeschäfte 320. Sonstiges20.1 AuskunftsersuchenAusländische Wertpapiere, die im Ausland angeschafft oder veräußertwerden oder die ein K<strong>und</strong>e von der <strong>Sparkasse</strong> im Inland oder im Auslandverwahren lässt, unterliegen regelmäßig einer ausländischenRechtsordnung. Rechte <strong>und</strong> Pflichten der <strong>Sparkasse</strong> oder des K<strong>und</strong>enbestimmen sich daher auch nach dieser Rechtsordnung, die auch dieOffenlegung des Namens des K<strong>und</strong>en vorsehen kann. Die <strong>Sparkasse</strong> wirdentsprechende Auskünfte an ausländische Stellen erteilen, soweit siehierzu verpflichtet ist; sie wird den K<strong>und</strong>en hierüber benachrichtigen.20.2 Einlieferung/ÜberträgeDiese Sonderbedingungen gelten auch, wenn der K<strong>und</strong>e der <strong>Sparkasse</strong> inoderausländische Wertpapiere zur Verwahrung effektiv einliefert oderDepotguthaben von einem anderen Verwahrer übertragen lässt. Verlangtder K<strong>und</strong>e die Verwahrung im Ausland, wird ihm eine WR-Gutschrift nachMaßgabe dieser Sonderbedingungen erteilt.160 002.000 D1 (Fassung Juli 2012) - V2Deutscher <strong>Sparkasse</strong>nverlag - f5 r1.0Urheberrechtlich geschützt


Informationen über Kosten <strong>und</strong> SicherheitsleistungensFassung Juli 2011<strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong>Markt 2 - 3, 96450 <strong>Coburg</strong>Das B<strong>und</strong>esaufsichtsamt für den Wertpapierhandel hat in der überarbeitetenWohlverhaltensrichtlinie vom 9. Mai 2000 gemäß Teil B Nr. 1.2 vonden Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine K<strong>und</strong>eninformation u.a.über vereinbarte Geldzahlungen <strong>und</strong> andere geldwerte Vorteile etwa imRahmen der Vermittlungstätigkeit gefordert.FestpreisgeschäfteIn der Abrechnung, die Sie von Ihrer <strong>Sparkasse</strong> erhalten, werden Kosten<strong>und</strong> Spesen nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern sind in dieKalkulation des Festpreises eingegangen. Zudem berücksichtigt die<strong>Sparkasse</strong> bei der Ermittlung des Kaufpreises regelmäßig eineHandelsspanne.KommissionsgeschäfteKommt an der Börse für Ihre Rechnung ein Wertpapiergeschäft zustande,erhalten Sie von Ihrer <strong>Sparkasse</strong> eine Wertpapierabrechnung. DieserAbrechnung können Sie alle Ausführungsdaten zum Wertpapiergeschäftentnehmen, insbesondere---------welche Wertpapiere gekauft beziehungsweise verkauft wurden,die Stückzahl,den Geschäftsgegenwert,den Ausführungsort <strong>und</strong> den Ausführungszeitpunkt,den Ausführungskurs,den Erfüllungstag (Valutatag),bei verzinslichen Wertpapieren die vom Käufer an den Verkäufer zuentrichtenden Stückzinsen,das Entgelt (Provision der <strong>Sparkasse</strong> für die Auftragsausführung) <strong>und</strong>die Auslagen <strong>und</strong> fremden Kosten, die Ihrer <strong>Sparkasse</strong> bei Ausführungdes Auftrages entstanden sind <strong>und</strong> Ihnen weiter belastet werden.Im Zusammenhang mit der Durchführung der Aufträge kann es zuGeldzahlungen oder der Gewährung von geldwerten Vorteilen durch Drittean die <strong>Sparkasse</strong> kommen. Ein Beispiel hierfür sind Vergütungen einerFondsgesellschaft an die Vermittler von Anlagen in Investmentfonds.Auch Vergütungen durch Broker, die von der <strong>Sparkasse</strong> bei der Ausführungder Aufträge im Ausland eingeschaltet werden, sowie durch Börsen <strong>und</strong>Clearingorganisationen sind international nicht unüblich. Ebenso gewährenEmittenten für den Vertrieb ihrer Emissionen mitunter Vertriebsprovisionen.Entsprechende Zahlungen oder Vergünstigungen werden regelmäßig aufder Gr<strong>und</strong>lage des über einen längeren Zeitraum mit dem Drittenabgewickelten gesamten Geschäftsvolumens vorgenommen, in das auchK<strong>und</strong>enaufträge einbezogen sein können.InvestmentgeschäfteVermittlungs-/BestandsprovisionenDie Fondsgesellschaft gewährt Vermittlern, zum Beispiel Kreditinstituten, inbestimmten Fällen Vergütungen für deren Vermittlungstätigkeit. Hierzu wirdvielfach ein von der Fondsgesellschaft vereinnahmter Ausgabeaufschlagteilweise oder ganz an den Vermittler gezahlt oder von diesem vereinnahmt<strong>und</strong> gemäß den Vereinbarungen mit der Fondsgesellschaft nicht abgeführt.Alternativ oder auch in Ergänzung hierzu werden wiederkehrend - meistjährlich - Vermittlungsentgelte als sogenannte "Bestandsprovisionen"gezahlt. Die Höhe dieser Provisionen wird in der Regel in Abhängigkeit vomvermittelten Fondsvolumen bemessen. Werden die Investmentanteileunmittelbar bei der Fondsgesellschaft verwahrt, leiten die Gesellschaftenmitunter einen Teil der erhaltenen Depotentgelte an den Vermittler weiter.Optionsschein-Geschäftea) FestpreisgeschäfteIn der Abrechnung, die Sie von Ihrer <strong>Sparkasse</strong> erhalten, werden Kosten<strong>und</strong> Spesen nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern sind in dieKalkulation des Festpreises eingegangen. Zudem berücksichtigt die<strong>Sparkasse</strong> bei der Ermittlung des Kaufpreises regelmäßig eine Handelsspanne.b) KommissionsgeschäfteKommt an der Börse für Ihre Rechnung ein Optionsscheingeschäftzustande, erhalten Sie von Ihrer <strong>Sparkasse</strong> eine Wertpapierabrechnung.Dieser Abrechnung können Sie alle Ausführungsdaten zum Optionsscheingeschäftentnehmen, insbesondere--------welche Optionsscheine gekauft beziehungsweise verkauft wurden,die Stückzahl,den Geschäftsgegenwert,den Ausführungsort <strong>und</strong> den Ausführungszeitpunkt,den Ausführungskurs,den Erfüllungstag (Valutatag),das Entgelt (Provision der <strong>Sparkasse</strong> für die Auftragsausführung) <strong>und</strong>die Auslagen <strong>und</strong> fremden Kosten, die Ihrer <strong>Sparkasse</strong> bei Ausführungdes Auftrages entstanden sind <strong>und</strong> Ihnen weiter belastet werden.In bestimmten Fällen kann es im Zusammenhang mit der Abwicklung derAufträge zu Geldzahlungen oder der Gewährung von geldwerten Vorteilendurch Dritte an die <strong>Sparkasse</strong> kommen. Ein Beispiel hierfür sindVergütungen durch Broker, die von der <strong>Sparkasse</strong> bei der Ausführung derAufträge eingeschaltet werden, sowie Vergütungen von Börsen <strong>und</strong>Clearingorganisationen. Ebenso gewähren Emittenten für den Vertrieb ihrerEmissionen mitunter Vertriebsprovisionen.Entsprechende Zahlungen oder Vergünstigungen werden regelmäßig aufder Gr<strong>und</strong>lage des über einen längeren Zeitraum mit dem Dritten abgewickeltengesamten Geschäftsvolumens vorgenommen, in das auchK<strong>und</strong>enaufträge einbezogen sein können.SIV700151000 (Fassung Juli 2011) - (V1)<strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong>Urheberrechtlich geschützt


Sicherungseinrichtungen der Deutschen <strong>Sparkasse</strong>n-Finanzgruppe1- Kurzinformation § 23a KWG -Fassung Juli 2005<strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong>Markt 2 - 3, 96450 <strong>Coburg</strong>sSicherungseinrichtungen der Deutschen <strong>Sparkasse</strong>n-FinanzgruppeDie <strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong> ist als Mitglied im <strong>Sparkasse</strong>nstützungsfonds des <strong>Sparkasse</strong>nverbandBayern dem Sicherungssystem der Deutschen <strong>Sparkasse</strong>n-Finanzgruppe angeschlossen.Dieses System stellt sicher, dass die angeschlossenen Institute selbst geschützt, insbesonderederen Liquidität <strong>und</strong> Solvenz gewährleistet werden.Dem Sicherungssystem der Deutschen <strong>Sparkasse</strong>n-Finanzgruppe sind die <strong>Sparkasse</strong>n, Landesbanken<strong>und</strong> Landesbausparkassen angeschlossen. Dieses Sicherungssystem besteht aus densatzungsrechtlich in einer Haftungsgemeinschaft miteinander verb<strong>und</strong>enen Fonds: 11 <strong>Sparkasse</strong>nstützungsfondsder regionalen <strong>Sparkasse</strong>nverbände, der Sicherungsreserve der Landesbanken/Girozentralen <strong>und</strong> dem Sicherungsfonds der Landesbausparkassen. Als institutssichernde Einrichtungim Sinne des Einlagensicherungs- <strong>und</strong> Anlegerentschädigungsgesetzes schützt diesesSystem den Bestand der angeschlossenen Institute.Mit Hilfe der Fonds werden im Krisenfall Stützungsmaßnahmen zur Sanierung durchgeführt, diesicherstellen, dass ein Institut seine sämtlichen Verbindlichkeiten weiterhin erfüllen kann. JedemK<strong>und</strong>en können daher seine fälligen Ansprüche, z.B. aus Spar-, Termin- <strong>und</strong> Sichteinlagen sowieverbrieften Forderungen in voller Höhe erfüllt werden. Näheres regelt die Satzung für den<strong>Sparkasse</strong>nstützungsfonds des o. g. <strong>Sparkasse</strong>nverbandes, die Ihnen die <strong>Sparkasse</strong> auf Anfrage zurVerfügung stellt.Seit dem Bestehen der Sicherungseinrichtungen der <strong>Sparkasse</strong>n-Finanzgruppe hat noch nie einK<strong>und</strong>e eines Mitgliedsinstituts einen Verlust seiner Einlagen erlitten.<strong>Sparkasse</strong>nverband BayernSIV182158000 (Fassung Juli 2005) - (V1)<strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong>Urheberrechtlich geschützt1 Gesetz über das Kreditwesen


<strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>der <strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong>s• Kapitel A:<strong>Preis</strong>e für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr fürPrivatk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>en (Sparverkehr, Reisezahlungsmittel,Kreditgeschäft, Wertpapiergeschäft, Safes/Verwahrstücke, Sonstiges)• Kapitel B:<strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>en• Kapitel C:Umrechnungskurs bei Fremdwährungsgeschäften (außer Zahlungsdienste)für Privatk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>en• Kapitel D:Außergerichtliche Streitschlichtung <strong>und</strong> sonstige Beschwerdemöglichkeitfür Privatk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>enDie <strong>Sparkasse</strong> kann gemäß Nr. 17 Abs. 3 der AGB für Leistungen, die nicht Gegenstandeiner Vereinbarung oder im <strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong> aufgeführt sind <strong>und</strong> die imAuftrag des K<strong>und</strong>en oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden <strong>und</strong> die,nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, ein nachMaßgabe der gesetzlichen Bestimmungen angemessenes Entgelt verlangen.Gültig ab 01. Juli 2014 1


A. <strong>Preis</strong>e für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr fürPrivatk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>en (Sparverkehr, Reisezahlungsmittel,Kreditgeschäft, Wertpapiergeschäft, Safes/Verwahrstücke, Sonstiges)Dienstleistung<strong>Preis</strong> in EUR1. Sparkonto1.1 Zusendung von- Sparkontoblättern frei- <strong>Sparkasse</strong>nbuch frei1.2 Kennwortvereinbarung frei1.3 Aufbewahrung eines <strong>Sparkasse</strong>nbuches- im <strong>Sparkasse</strong>nbuch-Schließfach (Jahresmiete pro Fach) entfällt- dauernde Hinterlegung (Entgelt pro Jahr) entfällt1.4 Wertstellung- Bareinzahlung Sparkonto Einzahlungstag- Barauszahlung Sparkonto Auszahlungstag1.5 Führung von Mietkautionskonten frei1.6 VorsorgePlus-Vertrag- Übertragung auf ein institutseigenes Produkt 50,00- Übertragung auf ein institutsfremdes Produkt 100,00- vorzeitige zulageschädliche Rückzahlung; Verfügung frei1.7 ausgewählte ZinssätzeZinssatz für Spareinlagen mit- dreimonatiger Kündigungsfrist p.a. 0,10 %Zinssatz für Spareinlagen(nur Altbestand; kein Neugeschäft) mit- einjähriger Kündigungsfrist p.a. 0,10 %- zweieinhalbjähriger Kündigungsfrist p.a. 0,10 %- vierjähriger Kündigungsfrist p.a. 0,30 %Gültig ab 01. Juli 2014 2


A. <strong>Preis</strong>e für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr fürPrivatk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>en (Sparverkehr, Reisezahlungsmittel,Kreditgeschäft, Wertpapiergeschäft, Safes/Verwahrstücke, Sonstiges)Dienstleistung<strong>Preis</strong> in EURZielsparen- Basiszins (gültig ab 01.02.2014) p.a. 0,55 %- Referenzzinssatz (ermittelt am 24.01.2014) p.a. 2,29 %Prämiensparen flexibel <strong>und</strong> Führerscheinsparen(nur Altbestand; kein Neugeschäft)- Basiszins (gültig ab 01.02.2014) p.a. 0,00 % 1- Referenzzinssatz (ermittelt am 24.01.2014) p.a. 2,29 %CO-20 - Versicherungssparen / Prämiensparen(nur Altbestand ehem. Vereinigte <strong>Coburg</strong>er <strong>Sparkasse</strong>n; kein Neugeschäft)- Basiszins (gültig ab 01.02.2014) p.a. 0,25 %- Referenzzinssatz (ermittelt am 24.01.2014) p.a. 2,29 %LIF-20 - Versicherungssparen(nur Altbestand ehem. Kreissparkasse <strong>Lichtenfels</strong>; kein Neugeschäft)- Basiszins (gültig ab 01.02.2014) p.a. 0,00 % 1- Referenzzinssatz (ermittelt am 24.01.2014) p.a. 2,29 %LIF-23 - Prämiensparen(nur Altbestand ehem. Kreissparkasse <strong>Lichtenfels</strong>; kein Neugeschäft)- Basiszins (gültig ab 01.02.2014) p.a. 0,00 % 1- Referenzzinssatz (ermittelt am 24.01.2014) p.a. 2,29 %VorsorgePlus- variabler Gr<strong>und</strong>zins (gültig ab 01.02.2014) p.a. 0,25 %- Referenzzinssatz (ermittelt am 24.01.2014) p.a. 2,29 %VorsorgePlus-Auszahlplan- variabler Gr<strong>und</strong>zins (gültig ab 01.02.2014) p.a. 1,50 %- Referenzzinssatz (ermittelt am 24.01.2014) p.a. 2,29 %VorsorgePlus öffentlicher Dienst(nur Altbestand; kein Neugeschäft)- variabler Gr<strong>und</strong>zins (gültig ab 01.02.2014) p.a. 0,25 %- Referenzzinssatz (ermittelt am 24.01.2014) p.a. 2,29 %Vorfälligkeitspreis für die vorzeitige Rückzahlung von Spareinlagen 2Das Vorfälligkeitsentgelt / Vorschusszins beträgt mind. ¼ des zu vergütenden Habenzinses.1 Aus Kulanzgründen wird Ihnen weiterhin ein Zins von derzeit 0,10 % p.a. (gültig ab 01.12.2013) vergütet. Zinserhöhungen aus dervereinbarten Zinsgleitklausel über diesen Satz werden wir selbstverständlich unverzüglich an Sie weitergeben.2 Hinweis: Von Spareinlagen mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist können - soweit nichts anderes vereinbart ist - ohne Kündigung biszu 2.000,00 EUR für jedes Sparkonto innerhalb eines Kalendermonats abgehoben werden.Gültig ab 01. Juli 2014 3


A. <strong>Preis</strong>e für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr fürPrivatk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>en (Sparverkehr, Reisezahlungsmittel,Kreditgeschäft, Wertpapiergeschäft, Safes/Verwahrstücke, Sonstiges)Dienstleistung<strong>Preis</strong> in EUR2. ReisezahlungsmittelReiseschecksVerkauf von Reiseschecks- Standard 1,00 %, mindestens 8,00- „für Zwei“ 1,75 %, mindestens 10,00Barauszahlung- EUR- oder Fremdwährung-Reisescheck je Scheck 3,00Rücknahme von Reiseschecks über K<strong>und</strong>enkonto- EUR-Reisescheck je Scheck frei- Fremdwährung-Reisescheck je Scheck 3,003. KontoüberziehungenFür Inanspruchnahmen des Kontos, die nicht durch ein Guthaben oder einen eingeräumtenKreditrahmen gedeckt sind (Kontoüberziehungen), sind die vertraglich vereinbartenÜberziehungszinsen zu zahlen. Ist im Vertrag eine Vereinbarung nicht getroffen, sind die im<strong>Preis</strong>aushang aufgeführten Überziehungszinsen zu zahlen; dies gilt auch für Geschäftsk<strong>und</strong>en. BeiVerbraucherdarlehensverträgen gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften.4. Sonstige KrediteKonsumentenkredit (S-Privatkredit);möglicher Kreditbetrag 1.000,00 EUR bis 50.000,00 EUR- einmalige Bearbeitungsgebühr (vom ursprünglichen Kreditbetrag) 0,00 %- Kosten für Darlehensjahresauszug pro Jahr entfälltGültig ab 01. Juli 2014 4


A. <strong>Preis</strong>e für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr fürPrivatk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>en (Sparverkehr, Reisezahlungsmittel,Kreditgeschäft, Wertpapiergeschäft, Safes/Verwahrstücke, Sonstiges)Dienstleistung<strong>Preis</strong> in EUR5. Wertpapiere5.1 DepotleistungenDepotpreis 1- Verwahrung <strong>und</strong> Verwaltung von Wertpapieren, jährliche Abrechnung;vierteljährliche Belastung auf Basis des Bestandes am Quartalsende- Girosammelverwahrung 2 p.a. 0,119 % vom Kurswertoder Mindestpreis pro Gattung 5,95- Streifbandverwahrung 2 p.a. 0,119 % vom Kurswertoder Mindestpreis pro Gattung 5,95- Wertpapierrechnung 2 p.a. 0,238 % vom Kurswertoder Mindestpreis pro Gattung 5,95- Mindestpreis p.a. 11,90Sonderleistungen auf Wunsch des K<strong>und</strong>ennach ausgewiesenem Zeitaufwand, je St<strong>und</strong>e 3 50,00- Duplikatserstellung 1(soweit durch vom K<strong>und</strong>en zu vertretende Umstände verursacht) mindestens 5,95- unterjährige Depotauszüge 1 mindestens 5,95- Erträgnisaufstellung 1 mindestens 5,95Depotübertragungnur fremde KostenJahressteuerbescheinigungunentgeltlichÜbermittlung von Auftragsinformationen (Ausführung / Streichung)- per FAX frei- per SMS / Festnetz frei- per E-Mail frei1 <strong>Preis</strong>angaben inkl. MWSt2 Es gilt der jeweils höhere Mindestpreis.Kein <strong>Preis</strong> pro Gattung für eigene Emissionen bis einschließlich IHS Serie 61; kein Mindestdepotpreis, wenn nur IHS-Bestand biseinschließlich IHS Serie 61.3 zzgl. MWStGültig ab 01. Juli 2014 5


A. <strong>Preis</strong>e für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr fürPrivatk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>en (Sparverkehr, Reisezahlungsmittel,Kreditgeschäft, Wertpapiergeschäft, Safes/Verwahrstücke, Sonstiges)Dienstleistung<strong>Preis</strong> in EUR5.2 Effektive StückeEinlieferung / Auslieferung 1- Einlieferung Sammelverwahrung / Wertpapierrechnung 2 je Mantel / Stück 83,30- Einlieferung von Deka Investmentfonds ins Dekabankdepot frei- Auslieferung Sammelverwahrung / Wertpapierrechnung entfälltErneuerung Bogen (sofern Institut nicht Umtauschstelle ist) 2- Deka Investmentfonds über Deka Frankfurt frei- organisationseigene <strong>und</strong> fremde Emissionen nur Einlieferung in Sammelverwahrungoder Wertpapierrechnung möglichEinlösung (sofern Institut nicht Zahlstelle ist) 1 2- Deka Investmentfonds über Deka Frankfurt frei- verloste, gekündigte oder endfällige Wertpapiere im Tafelgeschäft- organisationseigene Emissionen je Mantel / Stück 5,95- fremde Emissionen keine Einlösung; ggf. Einlieferung der Wertpapierein Sammelverwahrung oder Wertpapierrechnung- Zins-, Ertrags- <strong>und</strong> Dividendenscheine im Tafelgeschäft (sofern Institut nicht Zahlstelle ist) 1 2- Deka Investmentfonds über Deka Frankfurt frei- organisationseigene Emissionen je Kupon / Stück 5,95- fremde Emissionen keine Einlösung; ggf. Einlieferung der Wertpapierein Sammelverwahrung oder WertpapierrechnungBeschaffung von Ersatzurk<strong>und</strong>en(soweit durch vom K<strong>und</strong>en zu vertretende Umstände verursacht)nach ausgewiesenem Zeitaufwand, je St<strong>und</strong>e 3 50,001 <strong>Preis</strong>angaben inkl. MWSt2 zzgl. fremde Spesen3 zzgl. MWStGültig ab 01. Juli 2014 6


A. <strong>Preis</strong>e für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr fürPrivatk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>en (Sparverkehr, Reisezahlungsmittel,Kreditgeschäft, Wertpapiergeschäft, Safes/Verwahrstücke, Sonstiges)Dienstleistung<strong>Preis</strong> in EUR5.3 Transaktionsleistungena) An- <strong>und</strong> Verkauf von Wertpapieren- Eigene Kosten- Provision- An- <strong>und</strong> Verkauf über Berater- Aktien, Zertifikate, Optionsscheine- Inland 20,00 plus 0,75 % vom Kurswert- Ausland 40,00 plus 0,75 % vom Kurswert- Festverzinsliche Wertpapiere- Inland 20,00 plus 0,75 % vom Kurswert- eigene IHS, ab Serie 62 Ankauf frei- eigene IHS, ab Serie 62 Verkauf 20,00 plus 0,75 % vom Kurswert- Ausland 20,00 plus 0,75 % vom Kurswert- Investmentfonds Deka <strong>und</strong> anderer Anbieter- über Kapitalanlagegesellschaft,außerbörslichzum jeweiligen Ausgabe-/Rücknahmepreis- im Börsenhandel 20,00 plus 0,75 % vom Kurswert- An- <strong>und</strong> Verkauf über Call-Center- Aktien, Zertifikate, Optionsscheine- Inland 17,50 plus 0,40 % vom Kurswert- Ausland 40,00 plus 0,40 % vom Kurswert- Festverzinsliche Wertpapiere- Inland 20,00 plus 0,75 % vom Kurswert- eigene IHS, ab Serie 62 Ankauf frei- eigene IHS, ab Serie 62 Verkauf 20,00 plus 0,75 % vom Kurswert- Investmentfonds Deka <strong>und</strong> anderer Anbieter- über Kapitalanlagegesellschaft,außerbörslichzum jeweiligen Ausgabe-/Rücknahmepreis- im Börsenhandel 20,00 plus 0,75 % vom KurswertGültig ab 01. Juli 2014 7


A. <strong>Preis</strong>e für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr fürPrivatk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>en (Sparverkehr, Reisezahlungsmittel,Kreditgeschäft, Wertpapiergeschäft, Safes/Verwahrstücke, Sonstiges)Dienstleistung<strong>Preis</strong> in EUR- An- <strong>und</strong> Verkauf über direkt brokerage- Aktien, Zertifikate, Optionsscheine- Inland 12,50 plus 0,30 % vom Kurswert- Ausland 40,00 plus 0,30 % vom Kurswert- Festverzinsliche Wertpapiere- Inland 20,00 plus 0,75 % vom Kurswert- eigene IHS, ab Serie 62 Ankauf frei- eigene IHS, ab Serie 62 Verkauf 20,00 plus 0,75 % vom Kurswert- Ausland 20,00 plus 0,75 % vom Kurswert- Investmentfonds Deka <strong>und</strong> anderer Anbieter- über Kapitalanlagegesellschaft,außerbörslichzum jeweiligen Ausgabe-/Rücknahmepreis- im Börsenhandel 20,00 plus 0,75 % vom Kurswert- Limite- Erteilung 5,00- Änderung 5,00- Streichung 5,00- Verlängerung 5,00- Fremdkosten in- <strong>und</strong> ausländische Börsen, sonstige HandelsplätzeEs fallen unterschiedliche Gebühren, Kosten oder Steuern nach Vorgabe des Börsenplatzes an.Insbesondere können je nach Börse <strong>und</strong>/oder Wertpapierart bei der Maklergebühr (Courtage)unterschiedliche Bemessungsgr<strong>und</strong>lagen oder auch Pauschalpreise gelten. Genauere Informationenzur Höhe der Fremdkosten für Ihren individuellen Wertpapierauftrag können Sie gerne bei IhremWertpapierberater erfragen.- UmlagegebührSofern der Verkauf in einer anderen Lagerstätte erfolgt als der K<strong>und</strong>enbestand verbucht ist, fällt eineUmlagegebühr an. Der Betrag Ist lagerstellenabhängig.b) Kapitaltransaktionen- Ausübung von Bezugsrechten, Umtausch-/Übernahme-/Rückkaufangebot;Optionsscheinausübung- Transaktionspreis 20,00 plus 0,75 % vom Kurswert des bezogenen Wertpapiers- Mindestpreis 20,00- Bezugsrechtshandel pro Auftrag 10,005.4 Ersatz von AufwendungenDer Ersatz von Aufwendungen der <strong>Sparkasse</strong> richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.Gültig ab 01. Juli 2014 8


A. <strong>Preis</strong>e für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr fürPrivatk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>en (Sparverkehr, Reisezahlungsmittel,Kreditgeschäft, Wertpapiergeschäft, Safes/Verwahrstücke, Sonstiges)Dienstleistung<strong>Preis</strong> in EUR6. Safes / VerwahrstückeMietpreis für Safes (pro Jahr)pro cm Außenhöhe zzgl. MWStBeratungsCenter FinanzCenter/Filiale- Breite bis 30 cm 2,80 2,50- Breite bis zu 60 cm 5,00 4,50<strong>Preis</strong>berechnung erfolgt nach exakter Außenhöhe:z. B. 4,5-cm-Fach = 2,80 EUR x 4,5 + 19% MWSt. = 14,99 EURVerwahrstückeEinlagerung von Verwahrstücken (pro Jahr)entfällt7. Sonstiges7.1 Erträgnisaufstellung 1 2- (soweit durch vom K<strong>und</strong>en zu vertretende Umstände verursacht)nach ausgewiesenem Zeitaufwand, je St<strong>und</strong>e 50,007.2 Saldenbestätigung, außerhalb der Quartalsabrechnung 1 2- (soweit durch vom K<strong>und</strong>en zu vertretende Umstände verursacht)nach ausgewiesenem Zeitaufwand, je St<strong>und</strong>e 50,007.3 Bescheinigungen im Rahmen „Auskunftsrechte natürlicher Personen“ §34 BDSG- Erstbescheinigung im Kalenderjahr frei- Folgebescheinigung im Kalenderjahr; nach ausgewiesenem Zeitaufwand, je St<strong>und</strong>e 50,007.4 Vertrag zugunsten Drittereinmaliges Ausfertigungs- <strong>und</strong> Verwaltungsentgelt 20,001 Die Erstellung der Jahressteuerbescheinigung erfolgt unentgeltlich.2 In Zusammenhang mit Kontoführung oder sonstigen sparkassenüblichen Geschäften; ansonsten zzgl. MWSt.Gültig ab 01. Juli 2014 9


A. <strong>Preis</strong>e für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr fürPrivatk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>en (Sparverkehr, Reisezahlungsmittel,Kreditgeschäft, Wertpapiergeschäft, Safes/Verwahrstücke, Sonstiges)Dienstleistung<strong>Preis</strong> in EUR7.5 Auf Wunsch des K<strong>und</strong>en vorgenommene 1- Telefonate nach ausgewiesenem Aufwand- Telefaxe nach ausgewiesenem Aufwand- Fernschreiben entfällt- Fotokopien nach ausgewiesenem Aufwand- Nachforschungen- zur ordnungsgemäßen Ausführung von Zahlungsvorgängen(soweit nicht durch fehlerhafte Angabe der K<strong>und</strong>enkennungdes Zahlungsempfängers durch den K<strong>und</strong>en verursacht)unentgeltlich- sonstige Nachforschungen (soweit durch vom K<strong>und</strong>en zu vertretendeUmstände verursacht); nach ausgewiesenem Zeitaufwand, je St<strong>und</strong>e 50,007.6 Duplikaterstellung 2- (soweit durch vom K<strong>und</strong>en zu vertretende Umstände verursacht)nach ausgewiesenem Zeitaufwand, je St<strong>und</strong>e 50,007.7 Bankauskunft im Auftrag des K<strong>und</strong>en 4 inkl. MWSt 11,907.8 Bankbürgschaft (Aval)- Bürgschaft zu Gunsten des K<strong>und</strong>en- Ausfertigung pro Erklärung 25,00- Finanzierungsbestätigung (Avalart 43)- Ausfertigung pro Erklärung 15,00- zzgl. einmalige Provision i. H. v. 0,15 % vom Bestätigungsbetrag, mindestens 30,007.9 Münzrollenausgabeje Rolle an K<strong>und</strong>en 5 an Nichtk<strong>und</strong>en 6am SB-Automat 0,50 0,50an der Kasse 0,25 0,50____________________________1 In Zusammenhang mit Kontoführung oder sonstigen sparkassenüblichen Geschäften; ansonsten zzgl. MWSt.2 Die Erstellung der Jahressteuerbescheinigung erfolgt unentgeltlich.4 zzgl. Fremdkosten5 mit Kontoverbindung zur <strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong>6 ohne Kontoverbindung zur <strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong>Gültig ab 01. Juli 2014 10


B. <strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>enDienstleistung<strong>Preis</strong> in EURI. Persönliche Konten (Lohn-, Gehalts-, Rentenkonto)1. <strong>Preis</strong>modelle für Privatkonten- Neugeschäft -1.1 Kontoführung „Bürgerkonto“ (vormals „Guthabenkonto für Jedermann“)- vierteljährliche Pauschale- bis zu einem Durchschnittsguthaben von 1.999,99 EUR im Abrechnungsquartal 1 22,50(entspricht mtl. 7,50 Euro)- ab einem Durchschnittsguthaben von 2.000,00 EUR im Abrechnungsquartal 1 frei- Online-Banking im PIN/TAN-Verfahren siehe B.II.5.1- Auslands- <strong>und</strong> Fremdwährungsüberweisungen siehe B.II.2.1. <strong>und</strong> B.II.2.2- Zusatzleistung „Debitkarte (<strong>Sparkasse</strong>nCard)“ frei1.2 Kontoführung „Giro comfort“- vierteljährliche Pauschale- bis zu einem Durchschnittsguthaben von 1.999,99 EUR im Abrechnungsquartal 1 22,50(entspricht mtl. 7,50 Euro)- ab einem Durchschnittsguthaben von 2.000,00 EUR im Abrechnungsquartal 1 frei- Online-Banking im PIN/TAN-Verfahren siehe B.II.5.1- Auslands- <strong>und</strong> Fremdwährungsüberweisungen siehe B.II.2.1. <strong>und</strong> B.II.2.2- Zusatzleistung „Debitkarte (<strong>Sparkasse</strong>nCard)“ frei1.3 Kontoführung „Giro flat“- mtl. Pauschale 4,99- Online-Banking im PIN/TAN-Verfahren siehe B.II.5.1- Auslands- <strong>und</strong> Fremdwährungsüberweisungen siehe B.II.2.1. <strong>und</strong> B.II.2.2- Zusatzleistung „Debitkarte (<strong>Sparkasse</strong>nCard)“ frei1.4 Kontoführung „Giro classic“ (nur Altbestand; kein Neugeschäft)- mtl. Gr<strong>und</strong>preis 3,75- <strong>Preis</strong> je Geschäftsvorfall 2 0,20- Online-Banking im PIN/TAN-Verfahren siehe B.II.5.1- Kassenposten (Präsenzkasse) bei 15 Freiposten im Abrechnungsquartal 1 2 0,20- Kassenposten (eigene Geldautomaten) bei 15 Freiposten im Abrechnungsquartal 1 2 0,20- Auslands- <strong>und</strong> Fremdwährungsüberweisungen siehe B.II.2.1. <strong>und</strong> B.II.2.2- Ausführung Dauerauftrag frei- Zusatzleistung „Debitkarte (<strong>Sparkasse</strong>nCard)“ frei1 Rechnungsabschlüsse werden für Privatkonten vierteljährlich zum Quartalsende 31.03., 30.06., 30.09. <strong>und</strong> 31.12. eines jeden Jahreserstellt.2 Wird nur erhoben, wenn die Buchungen im Auftrag oder Interesse des K<strong>und</strong>en erfolgenGültig ab 01. Juli 2014 11


B. <strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>enDienstleistung<strong>Preis</strong> in EUR1.5 Kontoführung „Giro online“- mtl. Gr<strong>und</strong>preis frei- <strong>Preis</strong> je Geschäftsvorfall frei- Online-Banking im PIN/TAN-Verfahren siehe B.II.5.1- Ausführung Dauerauftrag frei- Kassenposten (inkl. eigene Geldautomaten) frei- Überweisung durch ServiceCenter je Geschäftsvorfall 1 1,00- manueller beleghafter Geschäftsvorfall 1 1,00- Auslands- <strong>und</strong> Fremdwährungsüberweisungen siehe B.II.2.1. <strong>und</strong> B.II.2.2- Zusatzleistung „Debitkarte (<strong>Sparkasse</strong>nCard)“ frei1.6 Kontoführung „Giro1“(bis zum 18. Geburtstag)- mtl. Pauschale frei- Online-Banking im PIN/TAN-Verfahren siehe B.II.5.1- Auslands- <strong>und</strong> Fremdwährungsüberweisungen siehe B.II.2.1. <strong>und</strong> B.II.2.2- Zusatzleistung „Debitkarte (<strong>Sparkasse</strong>nCard)“ frei1 Wird nur erhoben, wenn die Buchungen im Auftrag oder Interesse des K<strong>und</strong>en erfolgenGültig ab 01. Juli 2014 12


B. <strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>enDienstleistung<strong>Preis</strong> in EUR2. Kontoauszug (pro Vorgang)Erstellung <strong>und</strong> Bereitstellung/Übermittlung in der vereinbarten Form,Häufigkeit <strong>und</strong> dem vereinbarten Verfahren über SB-Kontoauszugsdruckerbzw. Elektronischer Kontoauszugkeine gesonderteBerechnungBereitstellung/Übermittlung auf Verlangen des K<strong>und</strong>en,soweit über das Vereinbarte hinausgehend (pro Vorgang) 1- Tagesauszug- bei Postversand Porto gemäß Übersicht; Ziffer B.I.2- bei Abholung in der Geschäftsstelle- am K<strong>und</strong>enschalter 2 1,50- am Auszugsschließfach 2 1,50- bei Nutzung des Elektronischen Postfachs entfällt- Wochenauszug- bei Postversand Porto gemäß Übersicht; Ziffer B.I.2- bei Abholung in der Geschäftsstelle- am K<strong>und</strong>enschalter 2 1,50- am Auszugsschließfach 2 1,50- bei Nutzung des Elektronischen Postfachs entfällt- Monatsauszug- bei Postversand frei- bei Abholung in der Geschäftsstelle- am K<strong>und</strong>enschalter frei- am Auszugsschließfach frei- bei Nutzung des Elektronischen Postfachs freiPostversand von am Kontoauszugsdrucker nach 90 Tagennicht abgerufenen Kontoauszügen <strong>und</strong> Rechnungsabschlüssen 1Porto gemäß Übersicht; Ziffer B.I.2Erstellung <strong>und</strong> Bereitstellung/Übermittlung eines Kontoauszugs-/Rechnungsabschlussduplikats aufVerlangen des K<strong>und</strong>en (soweit durch vom K<strong>und</strong>en zu vertretende Umstände verursacht)- der letzten 180 Tage 3 je 2,50- darüber hinaus nach ausgewiesenem Zeitaufwand, je St<strong>und</strong>e 3 50,00Die erstmalige Erstellung <strong>und</strong> Übermittlung von Rechnungsabschlüssen erfolgt stets unentgeltlich.1 für Kontoführung „Giro1“ (bis zum 18. Geburtstag) jede Zustellung / Zusendung unentgeltlich2 nur bei Privatkonten3 zzgl. Porto gemäß Übersicht; Ziffer B.I.2Gültig ab 01. Juli 2014 13


B. <strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>enDienstleistung<strong>Preis</strong> in EURDie <strong>Sparkasse</strong>/Landesbank unterrichtet den K<strong>und</strong>en mindestens einmal monatlich auf dem für dieKontoinformation vereinbarten Weg über die Ausführung von Zahlungsvorgängen 1 . Mit K<strong>und</strong>en, diekeine Verbraucher sind, kann die Art <strong>und</strong> Weise sowie die zeitliche Folge der Unterrichtung gesondertvereinbart werden.Portoübersicht 2Anzahl derBlätterPortozählerBei Auszügen im C6-Format = Portostaffel 2PortoInlandPortoInternational1 - 8 1 x Standardporto 0,60 € 0,75 €9 - 24 1 x Kompaktbrief 0,90 € 1,50 €25 - 31 1 x Kompaktbrief + 1 x Standardporto 1,50 € 2,25 €32 - 47 2 x Kompaktbrief 1,80 € 3,00 €48 - 54 2 x Kompaktbrief + 1 x Standardporto 2,40 € 3,75 €55 - 70 3 x Kompaktbrief 2,70 € 4,50 €71 -120 1 x Großbrief 1,45 € 3,45 €über 120 1 x Porto Übergröße 2,40 € 7,00 €Bei Auszügen im DINA4-Format = Portostaffel 51 - 3 1 x Standardporto 0,60 € 0,75 €4 - 7 1 x Kompaktbrief 0,90 € 1,50 €8 - 18 1 x Großbrief 1,45 € 3,45 €19 - 20 1 x Großbrief + 1 x Standardporto 2,05 € 4,20 €21 - 24 1 x Großbrief + 1 x Kompaktbrief 2,35 € 4,95 €25 - 35 2 x Großbrief 2,90 € 6,90 €36 - 37 2 x Großbrief + 1 x Standardporto 3,50 € 7,65 €38 - 41 2 x Großbrief + 1 x Kompaktbrief 3,80 € 8,40 €42 - 52 3 x Großbrief 4,35 € 10,35 €über 52 1 x Porto Übergröße 2,40 € 7,00 €Lesebeispiel:Ein K<strong>und</strong>e erhält monatlich zum 10. <strong>und</strong> 20. seine Auszüge (DIN C6) in die Schweiz zugesendet.Am 10. sind es 25 Blätter <strong>und</strong> am 20. sind es 5 Blätter.Dem K<strong>und</strong>en werden über Rechnungsabschluss 3 für den Auszugsversand vom 10. des Monats 2,20 €<strong>und</strong> für den vom 20. des Monats 0,75 € in Rechnung gestellt.1 Zahlungsvorgänge sind insbesondere Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barauszahlungen von einem Zahlungskonto sowiedie Übermittlung von Geldbeträgen auf ein anderes Zahlungskonto durch Ausführung von Lastschriften, Überweisungen oderZahlungsvorgängen mittels einer Karte oder eines ähnlichen Instruments.2 entsprechend der jeweils gültigen Tarife der Deutsche Post AG3 Rechnungsabschlüsse werden für Geschäftskonten monatlich zum Monatsende <strong>und</strong> für Privatkonten vierteljährlich zum Quartalsende31.03., 30.06., 30.09. <strong>und</strong> 31.12. eines jeden Jahres erstellt.Gültig ab 01. Juli 2014 14


B. <strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>enII.Erbringung von Zahlungsdiensten für Privatk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>en1. Allgemeine Informationen zur <strong>Sparkasse</strong> 11.1 Name <strong>und</strong> Anschrift der <strong>Sparkasse</strong><strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> – <strong>Lichtenfels</strong>Markt 2 - 3 <strong>und</strong> Kronacher Straße 996450 <strong>Coburg</strong> 96215 <strong>Lichtenfels</strong>1.2 Zuständige AufsichtsbehördeB<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Postfach 12 53, 53002 Bonn1.3 Eintragung im HandelsregisterAmtsgericht <strong>Coburg</strong> HRA 37601.4 VertragsspracheMaßgebliche Sprache für die Geschäftsbeziehung zum K<strong>und</strong>en ist Deutsch.1.5 Geschäftstage <strong>und</strong> Annahmezeiten der <strong>Sparkasse</strong>GeschäftstageGeschäftstag ist jeder Tag, an dem die an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligtenZahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetriebunterhalten. Die Geschäftstellen der <strong>Sparkasse</strong> unterhalten den für die Ausführung von Zahlungenerforderlichen Geschäftsbetrieb an allen Werktagen innerhalb der bekanntgegebenen <strong>und</strong>aushängenden Öffnungszeiten der jeweiligen Filialen, mit Ausnahme von- Sonnabenden,- dem 15. August „Maria Himmelfahrt“ in den Filialen der Orte, in denen an diesem Tag gesetzlicherFeiertag ist,- dem 24. <strong>und</strong> 31. Dezember- <strong>und</strong> den gesetzlichen Feiertagen nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz.Annahmezeitpunkt (Cut-Off-Zeit) für Zahlungsaufträge nach Art des Auftrages(sofern nicht an der konkreten Annahmevorrichtung abweichende Annahmezeitpunkte angegeben sind)- Beleghafte Zahlungen 2Es gelten die Annahmezeiten analog Zugang über Geschäftsstelle <strong>und</strong> Briefkasten bzw. Giro-Box.- Beleglose Zahlungen (final autorisiert) 3Es gelten die Annahmezeiten analog Zugang über Online-Banking <strong>und</strong> Datenfernübertragung.- Eilige Zahlungen (DTE)Annahmezeit an Geschäftstagen bis 14:00 Uhr. Danach eingehende Zahlungsaufträge gelten als amnächsten Geschäftstag zugegangen.- Auslands- <strong>und</strong> FremdwährungsaufträgeAnnahmezeit an Geschäftstagen mit Eingang in der Auslandsabteilung der <strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> -<strong>Lichtenfels</strong>, Markt 2 - 3, 96450 <strong>Coburg</strong>; in EURO bis 14:00 Uhr <strong>und</strong> in Fremdwährung bis 11:30 Uhr1 Änderungen der allgemeinen Informationen zur <strong>Sparkasse</strong> ergeben sich aus unserer Geschäftskorrespondenz <strong>und</strong> dem Kontoauszug.2 Zahlungsverkehrsbelege <strong>und</strong> Datenfernübertragung (DFÜ) mit Begleitbeleg3 DFÜ mit EU <strong>und</strong> Online-BankingGültig ab 01. Juli 2014 15


B. <strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>en1.6 Außergerichtliche Streitschlichtung <strong>und</strong> sonstige BeschwerdemöglichkeitenZur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten mit der <strong>Sparkasse</strong> besteht die Möglichkeit, dieSchlichtungsstelle beim Deutschen <strong>Sparkasse</strong>n- <strong>und</strong> Giroverband anzurufen.Das Anliegen ist schriftlich an folgende Anschrift zu richten:Deutscher <strong>Sparkasse</strong>n- <strong>und</strong> Giroverband e.V.K<strong>und</strong>enbeschwerdestelleCharlottenstraße 47D-10117 BerlinNäheres regelt die „Verfahrensordnung des Deutschen <strong>Sparkasse</strong>n- <strong>und</strong> Giroverbandes“, die auf Wunschzur Verfügung gestellt wird.Die Verfahrensordnung kann auch im Internet unterhttp://www.dsgv.de/de/_metanav/schlichtungsstelle/verfahrensordnung.htmlabgerufen werden.Bei behaupteten Verstößen gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, die §§ 675c bis 676c desBürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch kanndarüber hinaus Beschwerde bei der B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Postfach 12 53,53002 Bonn, eingelegt werden.Gültig ab 01. Juli 2014 16


B. <strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>en2. Überweisungen2.1 Überweisungen innerhalb Deutschlands <strong>und</strong> in andere Staaten des EuropäischenWirtschaftsraums (EWR) 1 in Euro oder in anderen EWR-Währungen 22.1.1 Überweisungsauftraga) Annahmefrist für ÜberweisungenDie Geschäftstage <strong>und</strong> Annahmezeiten der <strong>Sparkasse</strong> ergeben sich aus Ziffer B.II.1.5.b) AusführungsfristDie <strong>Sparkasse</strong> ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Überweisungsbetrag beim Zahlungsdienstleisterdes Zahlungsempfängers spätestens wie folgt eingeht:- Überweisung in Euro- Belegloser Überweisungsauftrag 3 max. 1 Geschäftstag- Beleghafter Überweisungsauftrag 4 max. 2 Geschäftstage- Überweisungen in anderen EWR-Währungen- Belegloser Überweisungsauftrag 3 max. 4 Geschäftstage- Beleghafter Überweisungsauftrag 4 max. 4 GeschäftstageDie Geschäftstage der <strong>Sparkasse</strong> ergeben sich aus Ziffer B.II.1.5.c) Entgelte für die Ausführung von Überweisungenaa)Überweisung in der KontowährungBei einer Überweisung, die mit keiner Währungsumrechnung verb<strong>und</strong>en ist, tragen Zahler <strong>und</strong>Zahlungsempfänger jeweils die von ihrem Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte.1 andere EWR-Staaten derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien,Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei,Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien <strong>und</strong> Nordirland sowie Zypern.2 Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: Euro, Britisches Pf<strong>und</strong> Sterling, Bulgarischer Lew, Dänische Krone, Isländische Krone,Kroatischer Kuna, Litauischer Litas, Norwegische Krone, Polnischer Zloty, Rumänischer Leu, Schwedische Krone, Schweizer Franken (nurfür Liechtenstein), Tschechische Krone, Ungarischer Forint.3 Überweisung per Telefon-Banking, Online-Banking oder Datenfernübertragung (DFÜ).4 Überweisung per Vordruck, Sammeldateien mit Begleitzettel, incl. Service mit SRZ.Gültig ab 01. Juli 2014 17


B. <strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>enDer Zahler trägt die folgenden Entgelte:ÜberweisungsartInlandsüberweisung mitKontonummer/Bankleitzahl in Euro innerhalbder <strong>Sparkasse</strong>Inlandsüberweisung mitKontonummer/Bankleitzahl in Euro an einenanderenZahlungsdienstleisterInlandsüberweisung mitIBAN/BIC in Euro innerhalbder <strong>Sparkasse</strong> (SEPA-Überweisung)Überweisung ohne Angabevon IBAN/BIC in Euro an einenZahlungsdienstleisterinnerhalb des EWRÜberweisung mit IBAN/BIC inEuro an einen anderenZahlungsdienstleister (SEPA-Überweisung)Überweisung, die auf eineandere Währung eines EWR-Mitgliedstaates lautet aneinen anderen Zahlungsdienstleisterbeleghafte 2Überweisungje nach<strong>Preis</strong>modell,siehe Ziffer B.I.1je nach<strong>Preis</strong>modell,siehe Ziffer B.I.1je nach<strong>Preis</strong>modell,siehe Ziffer B.I.1Überweisungsmodalitätenje Überweisung vom Girokontobeleglose 3Überweisungje nach<strong>Preis</strong>modell,siehe Ziffer B.I.1je nach<strong>Preis</strong>modell,siehe Ziffer B.I.1je nach<strong>Preis</strong>modell,siehe Ziffer B.I.1per Dauerauftragje nach<strong>Preis</strong>modell,siehe Ziffer B.I.1je nach<strong>Preis</strong>modell,siehe Ziffer B.I.1je nach<strong>Preis</strong>modell,siehe Ziffer B.I.1per Eilüberweisungje Überweisungper Zahlschein 115,00 EUR 5,00 EUR15,00 EUR 5,00 EUR15,00 EUR entfälltentfällt entfällt entfällt entfällt entfälltje nach<strong>Preis</strong>modell,siehe Ziffer B.I.1mind.10,00 EUR,maximal0,150 % vomÜberweisungsbetragje nach<strong>Preis</strong>modell,siehe Ziffer B.I.1mind.10,00 EUR,maximal0,150 % vomÜberweisungsbetragje nach<strong>Preis</strong>modell,siehe Ziffer B.I.1mind.10,00 EUR,maximal0,150 % vomÜberweisungsbetrag15,00 EUR 4 entfälltmind.10,00 EUR,maximal0,150 % vomÜberweisungsbetragzzgl. 15,00 EURentfälltEuro-Expresszahlung online entfällt entfällt entfällt entfällt entfälltHinweis:Die vorstehenden Entgelte werden nicht berechnet, wenn <strong>und</strong> soweit die Durchführung vonÜberweisungen bereits mit dem Gesamtpreis für ein Kontoführungs-Komplettpaket abgegolten ist(siehe Ziffer B.I.1. „<strong>Preis</strong>modelle für Privatkonten“).1 nur für eigene K<strong>und</strong>en2 Überweisung per Vordruck, Sammeldateien mit Begleitzettel, incl. Service mit SRZ.3 Überweisung per Telefon-Banking, Online-Banking oder Datenfernübertragung (DFÜ).4 Derzeit noch nicht im Angebot der <strong>Sparkasse</strong>. Regelungen gelten erst mit Einführung der SEPA-Eilüberweisung.Gültig ab 01. Juli 2014 18


B. <strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>enbb)Überweisung in einer anderen Währung als der KontowährungEntgeltpflichtigerBei einer Überweisung, die mit einer Währungsumrechnung verb<strong>und</strong>en ist, kann der Zahler zwischenfolgenden Entgeltregelungen wählen:• 0: Zahler <strong>und</strong> Zahlungsempfänger tragen jeweils die von ihrem Zahlungsdienstleister erhobenenEntgelte (SHARE)• 1: Zahler trägt alle Entgelte (OUR)Höhe der EntgelteEntgeltregelungEntgelt (inklusive Courtage)0 mind. 10,00 EUR, maximal 0,150 %10,150 %, mind. 10,00 EUR+ mind. 25,00 Fremdkosten 1Hinweis:Das Entgelt unter Ziffer B.II.2.1.1.c) aa) entfällt.d) Sonstige EntgelteUnterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrags- bei Postversand Porto gemäß Übersicht; Ziffer B.I.2- bei Einstellen in das elektronische Postfach entfällt- bei Bereitstellung über den Kontoauszugsdrucker entfälltZV-Mitteilungen 2 , je VorgangPorto gemäß Übersicht; Ziffer B.I.2Bearbeitung eines Überweisungswiderrufs nach Ablauf der Widerrufsfrist- innerhalb der <strong>Sparkasse</strong>n-Finanzgruppe 3 5,00- bei sonstigen Zahlungsdienstleistern 3 10,00Wiederbeschaffung von Überweisungen mit fehlerhafter Angabe der K<strong>und</strong>enkennung desZahlungsempfängers durch den K<strong>und</strong>en- innerhalb der <strong>Sparkasse</strong>n-Finanzgruppe 3 5,00- bei sonstigen Zahlungsdienstleistern 3 10,00Dauerauftrag: Einrichtung/Änderung/Aussetzungfrei1 Nachbelastung höherer Fremdkosten möglich.2 Unter ZV- Mitteilungen fallen: Lastschrift- <strong>und</strong> Scheckrückgaben, Rückgaben aus der G2-seitigen Disposition, gelöschte Dispositionsvorgänge,eingehende Rücküberweisungen (z.B. Nichtausführung wg. falscher Bankverbindung).ZV-Mitteilungen laufen in die Kontoauszugsschreibung; d.h. der Versand wird mit einem evtl. für diesen Tag zum Versand anstehendenKontoauszug vorgenommen (es entsteht kein zusätzliches Porto).3 zzgl. FremdkostenGültig ab 01. Juli 2014 19


B. <strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>enDienstleistung<strong>Preis</strong> in EUREilüberweisung zur Barauszahlung 15,00Hinweis: Bei der auszahlenden Stelle können weitere Entgelte anfallen.zzgl. FremdkostenBearbeitung von erteilten Zahlungsaufträgen ohne Standard-Auftragsformular- Inlandsüberweisung 5,00- sonstige Überweisung 10,00Sofern der Auftraggeber die IBAN (International Bank Account Number) des Begünstigtenoder den BIC (Bank Identifier Code) des Kreditinstituts des Begünstigten nicht bzw. falschmitteilt, wird ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 10,00für die bestmögliche Ausführung berechnet.2.1.2 Entgelte bei ÜberweisungsgutschriftenBei einem Überweisungseingang werden von der <strong>Sparkasse</strong> folgende Entgelte berechnet:Überweisungsgutschrift ausInlandsüberweisung mit Kontonummer/Bankleitzahl in Euro innerhalb der <strong>Sparkasse</strong>Inlandsüberweisung mit Kontonummer/Bankleitzahl in Euro von einem anderenZahlungsdienstleisterInlandsüberweisung mit IBAN/BIC in Euro innerhalb der<strong>Sparkasse</strong> (SEPA-Überweisung)Überweisung ohne Angabe von IBAN/BIC in Euro von einemZahlungsdienstleister innerhalb des EWRÜberweisung mit IBAN/BIC in Euro von einem anderenZahlungsdienstleister (SEPA-Überweisung)Überweisung, die auf eine andere Währung einesEWR-Mitgliedstaates lautet von einem anderenZahlungsdienstleisterEilüberweisung, die auf eine andere Währung einesEWR-Mitgliedstaates lautetEntgelt in EURje nach <strong>Preis</strong>modell, siehe Ziffer B.I.1je nach <strong>Preis</strong>modell, siehe Ziffer B.I.1je nach <strong>Preis</strong>modell, siehe Ziffer B.I.1bis 5.000,00 EUR 5,00bis 10.000,00 EUR 7,50über 10.000,00 EUR 0,10 %, max. 100,00je nach <strong>Preis</strong>modell, siehe Ziffer B.I.1bis 5.000,00 EUR 5,00bis 10.000,00 EUR 7,50über 10.000,00 EUR 0,10 %, max. 100,00bis 5.000,00 EUR 5,00bis 10.000,00 EUR 7,50über 10.000,00 EUR 0,10 %, max. 100,00Hinweis:Für Überweisungseingänge in einer anderen Kontowährung wird zusätzlichzu den o.g. Entgelten folgendes Entgelt (inklusive Courtage) erhobenentfälltDie vorstehenden Entgelte werden nicht berechnet, wenn <strong>und</strong> soweit die Durchführung vonÜberweisungen bereits mit dem Gesamtpreis für ein Kontoführungs-Komplettpaket abgegolten ist(siehe Ziffer B.I.1. „<strong>Preis</strong>modelle für Privatkonten“) oder der Überweisende, z.B. beigrenzüberschreitenden Überweisungen, die anfallenden Entgelte für die Überweisung trägt.Gültig ab 01. Juli 2014 20


B. <strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>en2.2 Überweisungen innerhalb Deutschlands <strong>und</strong> in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums(EWR) 1 in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) 2 sowie alleÜberweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten) 32.2.1 Überweisungsaufträgea) AusführungsfristÜberweisungen werden baldmöglichst bewirkt.b) Entgelte für die Ausführung von Überweisungenaa)EntgeltpflichtigerDer Zahler kann zwischen folgenden Entgeltregelungen wählen:• 0: Zahler <strong>und</strong> Zahlungsempfänger tragen jeweils die von ihrem Zahlungsdienstleister erhobenenEntgelte (SHARE)• 1: Zahler trägt alle Entgelte (OUR)• 2: Zahlungsempfänger trägt alle Entgelte (BEN)Hinweis:• Bei der Entgeltregelung „0" können durch zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister <strong>und</strong> denZahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers vom Überweisungsbetrag gegebenenfalls Entgelteabgezogen werden.• Bei der Entgeltregelung „2" können von jedem der beteiligten Zahlungsdienstleister vomÜberweisungsbetrag gegebenenfalls Entgelte abgezogen werden.bb)Höhe der EntgelteAusführung in KontowährungZielland,ProduktSchweiz in Euro mit IBAN/BIC(SEPA-Überweisung)Monaco in Euro mit IBAN/BIC(SEPA-Überweisung)übrige Länder(sonstige Zahlungen)Entgeltregelung0 1mind. 10,00 EUR, max. 0,150 %10,00 EUR -----10,00 EUR -----mind. 10,00 EUR, max. 0,150 %zzgl. Fremdkosten mind. 25,00 EUR 4Aufschlag/Zusatzentgelt für eilige Ausführung (bei Entgeltregelung 0 oder 1)15,00 EUR1 andere EWR-Staaten derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien,Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei,Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien <strong>und</strong> Nordirland sowie Zypern.2 z.B. US-Dollar3 Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Staaten derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark,Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg,Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik,Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien <strong>und</strong> Nordirland sowie Zypern.)4 Nachbelastung höherer Fremdkosten möglich.Gültig ab 01. Juli 2014 21


B. <strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>enAusführung in einer anderen Währung als KontowährungEntgeltregelungEntgelt (inklusive Courtage)0 mind. 10,00 EUR, maximal 0,150 %1mind. 10,00 EUR, maximal 0,150 %zzgl. Fremdkosten mind. 25,00 EUR 1Hinweis:Die oben genannten Entgelte (Ausführung in Kontowährung) entfallen.cc)Sonstige EntgelteUnterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrags- bei Postversand Porto gemäß Übersicht; Ziffer B.I.2- bei Einstellen in das elektronische Postfach entfällt- bei Bereitstellung über den Kontoauszugsdrucker entfälltZV-Mitteilungen 2 , je VorgangPorto gemäß Übersicht; Ziffer B.I.2Bearbeitung eines Überweisungswiderrufs nach Ablauf der Widerrufsfrist 3- innerhalb der <strong>Sparkasse</strong>n-Finanzgruppe 5,00- bei sonstigen Zahlungsdienstleistern 10,00Wiederbeschaffung von Überweisungen mit fehlerhafter Angabe der K<strong>und</strong>enkennung desZahlungsempfängers durch den K<strong>und</strong>en 3- innerhalb der <strong>Sparkasse</strong>n-Finanzgruppe 5,00- bei sonstigen Zahlungsdienstleistern 10,00Dauerauftrag: Einrichtung/Änderung/AussetzungfreiBearbeitung von erteilten Zahlungsaufträgen ohne Standard-Auftragsformular 10,00Sofern der Auftraggeber die IBAN (International Bank Account Number) des Begünstigtenoder den BIC (Bank Identifier Code) des Kreditinstituts des Begünstigten nicht bzw. falschmitteilt, wird ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 10,00für die bestmögliche Ausführung berechnet.1 Nachbelastung höherer Fremdkosten möglich.2 Unter ZV- Mitteilungen fallen: Lastschrift- <strong>und</strong> Scheckrückgaben, Rückgaben aus der G2-seitigen Disposition, gelöschte Dispositionsvorgänge,eingehende Rücküberweisungen (z.B. Nichtausführung wg. falscher Bankverbindung).ZV- Mitteilungen laufen in die Kontoauszugsschreibung; d.h. der Versand wird mit einem evtl. für diesen Tag zum Versand anstehendenKontoauszug vorgenommen (es entsteht kein zusätzliches Porto).3 bei SEPA-Überweisungen zzgl. Fremdkosten, die vom Überweisungsbetrag abgezogen werden könnenGültig ab 01. Juli 2014 22


B. <strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>en2.2.2 Überweisungsgutschriftena) EntgeltpflichtigerWer für die Ausführung der Überweisung die anfallenden Entgelte zu tragen hat, bestimmt sich danach,welche Entgeltregelung zwischen dem Überweisenden <strong>und</strong> dessen Kreditinstitut getroffen wurde.Folgende Entgeltregelungen sind möglich:• 0: Zahler <strong>und</strong> Zahlungsempfänger tragen jeweils die von ihrem Zahlungsdienstleister erhobenenEntgelte (SHARE)• 1: Zahler trägt alle Entgelte (OUR)• 2: Zahlungsempfänger trägt alle Entgelte (BEN)Hinweis:• Bei der Entgeltregelung „0" können durch zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister <strong>und</strong> denZahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers vom Überweisungsbetrag gegebenenfalls Entgelteabgezogen werden.• Bei der Entgeltregelung „2" können von jedem der beteiligten Zahlungsdienstleister vomÜberweisungsbetrag gegebenenfalls Entgelte abgezogen werden.b) Höhe der EntgelteBei einer Entgeltregelung ,,0" oder ,,2" werden von der <strong>Sparkasse</strong> folgende Entgelte berechnet,die vom Überweisungsbetrag abgezogen werden:Ausführung in KontowährungAbsenderland/WährungSchweiz in Euro mitIBAN/BIC(SEPA-Überweisung)Schweiz in Euro mitIBAN/BIC(SWIFT)Monaco in Euro mitIBAN/BIC(SEPA-Überweisung)Monaco in Euro mitIBAN/BIC(SWIFT)übrige LänderÜberweisungsbetragbis zu EURunabhängig vomÜberweisungsbetrag5.000,0010.000,00über 10.000,00unabhängig vomÜberweisungsbetrag5.000,0010.000,00über 10.000,005.000,0010.000,00über 10.000,00Entgelt in EUR5,005,007,500,10 %, max. 100,005,005,007,500,10 %, max. 100,005,007,500,10 %, max. 100,00Aufschlag/Zusatzentgelt für eilige Ausführung (bei Entgeltregelung 0 oder 2)entfälltGültig ab 01. Juli 2014 23


B. <strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>enAusführung in einer anderen Währung als KontowährungEntgeltregelungEntgelt (inklusive Courtage)0 bis 5.000,00 EUR 5,00 EURbis 10.000,00 EUR7,50 EURüber 10.000,00 EUR 0,10 %, max. 100,00 EUR2 bis 5.000,00 EUR 5,00 EURbis 10.000,00 EUR7,50 EURüber 10.000,00 EUR 0,10 %, max. 100,00 EURHinweis:Die oben genannten Entgelte (Ausführung in Kontowährung) entfallen.3. Lastschriften3.1 Lastschriften innerhalb Deutschlands <strong>und</strong> aus anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums(EWR) 13.1.1 Einzugsermächtigungslastschrift im Rahmen des Elektronischen Lastschriftverfahrens (§ 7c ZAG)a) AusführungsfristDie <strong>Sparkasse</strong> ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Lastschriftbetrag spätestens innerhalb vonmaximal einem Geschäftstag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. DieGeschäftstage der <strong>Sparkasse</strong> ergeben sich aus Ziffer B.II.1.5.b) EntgelteLastschrifteinlösungje nach <strong>Preis</strong>modell, siehe Ziffer B.I.1eingehende Lastschriftrückgaben 2,50zzgl. FremdkostenUnterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer Lastschrift- bei Postversand Porto gemäß Übersicht; Ziffer B.I.2- bei Einstellen in das elektronische Postfach entfällt- bei Bereitstellung über den Kontoauszugsdrucker entfälltZV-Mitteilungen 2 , je VorgangPorto gemäß Übersicht; Ziffer B.I.21 andere EWR-Staaten derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien,Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei,Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien <strong>und</strong> Nordirland sowie Zypern2 Unter ZV- Mitteilungen fallen: Lastschrift- <strong>und</strong> Scheckrückgaben, Rückgaben aus der G2-seitigen Disposition, gelöschte Dispositionsvorgänge,eingehende Rücküberweisungen (z.B. Nichtausführung wg. falscher Bankverbindung).ZV- Mitteilungen laufen in die Kontoauszugsschreibung; d.h. der Versand wird mit einem evtl. für diesen Tag zum Versand anstehendenKontoauszug vorgenommen (es entsteht kein zusätzliches Porto).Gültig ab 01. Juli 2014 24


B. <strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>en3.1.2 SEPA-Basis-Lastschrifta) AusführungsfristDie <strong>Sparkasse</strong> stellt sicher, dass der Lastschriftbetrag am Fälligkeitstag beim Zahlungsdienstleister desZahlungsempfängers eingeht.b) Entgelte bei LastschrifteinlösungenLastschrifteinlösungen aus Einreichungen vonSEPA-Lastschrift innerhalb der <strong>Sparkasse</strong>SEPA-Lastschrift von einem anderen ZahlungsdienstleisterEntgelt in Euroje nach <strong>Preis</strong>modell, siehe Ziffer B.I.1je nach <strong>Preis</strong>modell, siehe Ziffer B.I.1c) sonstige Entgelteeingehende Lastschriftrückgaben 1 2,50zzgl. FremdkostenUnterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift- bei Postversand Porto gemäß Übersicht; Ziffer B.I.2- bei Einstellen in das elektronische Postfach entfällt- bei Bereitstellung über den Kontoauszugsdrucker entfälltZV-Mitteilungen 2 , je VorgangPorto gemäß Übersicht; Ziffer B.I.2Bearbeitung eines am Tag der Belastungsbuchung erfolgten Mandats-Widerrufs 10,003.1.3 SEPA-Firmen-Lastschrifta) AusführungsfristDie <strong>Sparkasse</strong> stellt sicher, dass der Lastschriftbetrag am Fälligkeitstag beim Zahlungsdienstleister desZahlungsempfängers eingeht.b) Entgelte bei LastschrifteinlösungenLastschrifteinlösungen aus Einreichungen vonSEPA-Lastschrift innerhalb der <strong>Sparkasse</strong>SEPA-Lastschrift von einem anderen ZahlungsdienstleisterEntgelt in Euroje nach vereinbarten <strong>Preis</strong>modell fürGeschäftsk<strong>und</strong>enje nach vereinbarten <strong>Preis</strong>modell fürGeschäftsk<strong>und</strong>en1 nur für nationale SEPA-Rücklastschriften; sonst frei2 Unter ZV- Mitteilungen fallen: Lastschrift- <strong>und</strong> Scheckrückgaben, Rückgaben aus der G2-seitigen Disposition, gelöschte Dispositionsvorgänge,eingehende Rücküberweisungen (z.B. Nichtausführung wg. falscher Bankverbindung).ZV- Mitteilungen laufen in die Kontoauszugsschreibung; d.h. der Versand wird mit einem evtl. für diesen Tag zum Versand anstehendenKontoauszug vorgenommen (es entsteht kein zusätzliches Porto).Gültig ab 01. Juli 2014 25


B. <strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>enc) Entgelte bei LastschrifteinzügenLastschrifteinzüge vonSEPA-Lastschrift innerhalb der <strong>Sparkasse</strong>SEPA-Lastschrift von einem anderen ZahlungsdienstleisterEntgelt in Euroje nach vereinbarten <strong>Preis</strong>modell fürGeschäftsk<strong>und</strong>enje nach vereinbarten <strong>Preis</strong>modell fürGeschäftsk<strong>und</strong>end) sonstige Entgelteeingehende Lastschriftrückgaben 1 2,50zzgl. FremdkostenEntgegennahme von Bestätigungen über die Ausstellung/Änderungeines SEPA-Firmenlastschrift-Mandates 10,00Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Firmen-Lastschrift- bei Postversand Porto gemäß Übersicht; Ziffer B.I.2- bei Einstellen in das elektronische Postfach entfällt- bei Bereitstellung über den Kontoauszugsdrucker entfälltZV-Mitteilungen 2 , je VorgangPorto gemäß Übersicht; Ziffer B.I.2Bearbeitung eines am Tag der Belastungsbuchung erfolgten Mandats-Widerrufs 10,001 nur für nationale SEPA-Rücklastschriften; sonst frei2 Unter ZV- Mitteilungen fallen: Lastschrift- <strong>und</strong> Scheckrückgaben, Rückgaben aus der G2-seitigen Disposition, gelöschte Dispositionsvorgänge,eingehende Rücküberweisungen (z.B. Nichtausführung wg. falscher Bankverbindung).ZV- Mitteilungen laufen in die Kontoauszugsschreibung; d.h. der Versand wird mit einem evtl. für diesen Tag zum Versand anstehendenKontoauszug vorgenommen (es entsteht kein zusätzliches Porto).Gültig ab 01. Juli 2014 26


B. <strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>en3.2 Lastschriften aus weiteren StaatenAusführungsfristLastschriften werden baldmöglichst bewirkt.3.2.1 SEPA-Basis-Lastschrifta) Entgelte bei LastschrifteinlösungenLastschrifteinlösungen aus Einreichungen vonMonacoSchweizSt-Pierre-et-MiquelonEntgelt in Euroje nach <strong>Preis</strong>modell, siehe Ziffer B.I.1 zzgl. 5,00 EURje nach <strong>Preis</strong>modell, siehe Ziffer B.I.1 zzgl. 5,00 EURje nach <strong>Preis</strong>modell, siehe Ziffer B.I.1 zzgl. 5,00 EURb) sonstige EntgelteUnterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift- bei Postversand Porto gemäß Übersicht; Ziffer B.I.2- bei Einstellen in das elektronische Postfach entfällt- bei Bereitstellung über den Kontoauszugsdrucker entfälltZV-Mitteilungen 1 , je VorgangPorto gemäß Übersicht; Ziffer B.I.2Bearbeitung eines am Tag der Belastungsbuchung erfolgten Mandats-Widerrufs 10,001 Unter ZV- Mitteilungen fallen: Lastschrift- <strong>und</strong> Scheckrückgaben, Rückgaben aus der G2-seitigen Disposition, gelöschte Dispositionsvorgänge,eingehende Rücküberweisungen (z.B. Nichtausführung wg. falscher Bankverbindung).ZV- Mitteilungen laufen in die Kontoauszugsschreibung; d.h. der Versand wird mit einem evtl. für diesen Tag zum Versand anstehendenKontoauszug vorgenommen (es entsteht kein zusätzliches Porto).Gültig ab 01. Juli 2014 27


B. <strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>en3.2.2 SEPA-Firmen-Lastschrifta) Entgelte bei LastschrifteinlösungenLastschrifteinlösungen aus Einreichungen vonMonacoSchweizSt-Pierre-et-MiquelonEntgelt in Euroje nach vereinbarten <strong>Preis</strong>modell für Geschäftsk<strong>und</strong>enzzgl. 5,00 EURje nach vereinbarten <strong>Preis</strong>modell für Geschäftsk<strong>und</strong>enzzgl. 5,00 EURje nach vereinbarten <strong>Preis</strong>modell für Geschäftsk<strong>und</strong>enzzgl. 5,00 EURb) sonstige EntgelteEntgegennahme von Bestätigungen über die Erteilung/Änderungeines SEPA-Firmenlastschrift-Mandates 10,00Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Firmen-Lastschrift- bei Postversand Porto gemäß Übersicht; Ziffer B.I.2- bei Einstellen in das elektronische Postfach entfällt- bei Bereitstellung über den Kontoauszugsdrucker entfälltZV-Mitteilungen 1 , je VorgangPorto gemäß Übersicht; Ziffer B.I.2Bearbeitung eines am Tag der Belastungsbuchung erfolgten Mandats-Widerrufs 10,003.3 Einreichungsfristen für SEPA-Lastschriften3.3.1 SEPA-Basis-Lastschriften („CORE“-Verfahren)- bei Erst- <strong>und</strong> Einmallastschriftenfrühestens 28 Kalendertage <strong>und</strong> spätestens 6 Geschäftstage bis 2 ... Uhr vor Fälligkeit derSEPA-Basis-Lastschrift.- bei Folgelastschriftenfrühestens 28 Kalendertage <strong>und</strong> spätestens 3 Geschäftstage bis 1 ... Uhr vor Fälligkeit derSEPA-Basis-Lastschrift.3.3.2 SEPA-Basis-Lastschriften mit verkürzter Vorlagefrist („COR1“-Verfahren)- Bei Erst-, Einmal- <strong>und</strong> Folgelastschriftenfrühestens 28 Kalendertage <strong>und</strong> spätestens 2 Geschäftstage bis 1 . . Uhr vor Fälligkeit derSEPA-Basis-Lastschrift.3.3.3 SEPA-Firmen-Lastschriften- bei Erst-, Einmal- <strong>und</strong> Folgelastschriftenfrühestens 28 Kalendertage <strong>und</strong> spätestens 2 Geschäftstage bis 1 ... Uhr vor Fälligkeit derSEPA-Firmen-Lastschrift.1 Unter ZV- Mitteilungen fallen: Lastschrift- <strong>und</strong> Scheckrückgaben, Rückgaben aus der G2-seitigen Disposition, gelöschte Dispositionsvorgänge,eingehende Rücküberweisungen (z.B. Nichtausführung wg. falscher Bankverbindung).ZV- Mitteilungen laufen in die Kontoauszugsschreibung; d.h. der Versand wird mit einem evtl. für diesen Tag zum Versand anstehendenKontoauszug vorgenommen (es entsteht kein zusätzliches Porto).2 Es gelten die Cut-Off-Zeiten für Zahlungsaufträge nach Art des Zuganges.Gültig ab 01. Juli 2014 28


B. <strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>enDienstleistung<strong>Preis</strong> in EUR4. Kartengestützter Zahlungsverkehr4.1 KreditkartenJahrespreise 1Visa Card Classic- Hauptkarte (jährlich) 25,00- Zusatzkarte (jährlich) 20,00MasterCard Gold- Hauptkarte (jährlich) 70,00- Zusatzkarte (jährlich) 50,00Rückerstattung des Jahrespreises bei Umsätzen über die MasterCard Gold- ab 2.000,-- EUR Umsatz im Beitragsjahr 10% des Jahrespreises- ab 4.000,-- EUR Umsatz im Beitragsjahr 20% des Jahrespreises- ab 6.000,-- EUR Umsatz im Beitragsjahr 40% des Jahrespreises- ab 8.000,-- EUR Umsatz im Beitragsjahr 60% des Jahrespreises- ab 10.000,-- EUR Umsatz im Beitragsjahr 100% des JahrespreisesMasterCard Platinum- Hauptkarte (jährlich) 250,00- Zusatzkarte (jährlich) 150,00Visa Prepaid- Hauptkarte (jährlich), ab dem 12. bis zum 18. Geburtstag 25,00- Hauptkarte (jährlich), ab dem 18. Geburtstag 30,00Ausstattung mit Bild- aus Galerie (nur für Visa Prepaid) frei- individuelles Motiv (nur für Visa Prepaid) freiVisa Card Business- Hauptkarte (jährlich), umsatzabhängiger Kartenpreis 2 18,00MasterCard (nur Altbestand; kein Neugeschäft)- Hauptkarte (jährlich) 20,00- Zusatzkarte (jährlich) 15,001 Der angegebene Jahrespreis gilt nicht für Kreditkarten, die Inhalt eines Kontoführungs-Komplettpaketes der <strong>Sparkasse</strong> sind.2 Ergibt der Jahresumsatz aller Business Cards des Unternehmens per 31.12. eines jeden Jahres einen durchschnittlichen Umsatz von4.000,00 € pro Karte, erfolgt eine Erstattung des Kartenpreises von 50 %, ab einem durchschnittlichen Umsatz von 6.000,00 € pro Kartevon 100 % für alle Karten.Gültig ab 01. Juli 2014 29


B. <strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>enDienstleistung<strong>Preis</strong> in EURMehrwertleistungen- Miles & More, Option für alle Kreditkarten 18,00Zurverfügungstellung einer Ersatzkarte aufgr<strong>und</strong> (Sperr)-Antrag der K<strong>und</strong>en(soweit durch vom K<strong>und</strong>en zu vertretende Umstände verursacht,z.B. Verlust durch den Karteninhaber oder bei Namensänderung)- ohne Ersatz eines PIN-Briefes entfällt- mit Ersatz eines PIN-Briefes 5,00- Namensänderung, Karte defekt 1 5,00- Verlust 2 , Diebstahl, PIN vergessen JahrespreisPostversand nicht abgeholter Kreditkartenabrechnungen 2PortokostenErstellung einer / eines zusätzlich angeforderten Rechnungskopie / Beleges, auf Verlangen des K<strong>und</strong>en(soweit durch vom K<strong>und</strong>en zu vertretende Umstände verursacht)nach ausgewiesenem Zeitaufwand, je St<strong>und</strong>e 50,00Erstellung eines Duplikats der Kreditkartenabrechnung auf Verlangen des K<strong>und</strong>en(soweit durch vom K<strong>und</strong>en zu vertretende Umstände verursacht), pro Auszug- bei Postversand 5,00- bei Einstellen in das elektronische Postfach entfälltSperren einer Kreditkarte auf Veranlassung <strong>und</strong> im Interesse des K<strong>und</strong>en(Die Sperranzeige gemäß den Kreditkartenbedingungen ist unentgeltlich)freiEinsatz der Karte im Ausland 3- bei Zahlung in Fremdwährung innerhalb des EWR 4 vom Umsatz 1,75 %- bei Zahlung in einem Land außerhalb desEuropäischen Wirtschaftsraums 4 vom Umsatz 1,75 %SB-Kreditkartenabrechnung über KontoauszugsdruckerfreiNotfallkarte (Emergency-Replacement) 150,00Barauszahlung (siehe Ziffer B.II.4.4)1 Das Entgelt fällt nicht an, wenn die Ersatzbeschaffung von der <strong>Sparkasse</strong> zu vertreten ist.2 Die Übermittlung von Kreditkartenabrechnungen in der vereinbarten Form erfolgt unentgeltlich. Rechnungsabschlüsse werden stetsunentgeltlich erstellt <strong>und</strong> übermittelt.3 Zum Umrechnungskurs siehe Ziffer B.II.6. dieses Verzeichnisses.4 EWR-Staaten derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien,Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien <strong>und</strong> Nordirland sowie Zypern.Gültig ab 01. Juli 2014 30


B. <strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>enDienstleistung<strong>Preis</strong> in EUR4.2 Debitkarte (<strong>Sparkasse</strong>nCard <strong>und</strong> <strong>Sparkasse</strong>n-K<strong>und</strong>enkarte)- <strong>Sparkasse</strong>nCard (jährlich) 1 5,00- <strong>Sparkasse</strong>n-K<strong>und</strong>enkarte ohne GeldKartenfunktion <strong>und</strong> ohne PINzum Auszugsdruck am SB-Kontoauszugsdrucker (jährlich)freiTäglicher Verfügungsrahmen 2 <strong>Sparkasse</strong>nCard je nach Einsatz 3 :- Abheben von Bargeld an eigenen/fremden 4 Geldautomaten 1.000,00<strong>und</strong>- Einsatz an automatisierten Kassen bei Händlern <strong>und</strong> Dienstleistungsunternehmen 2.200,00<strong>und</strong>- Aufladen der GeldKarte 200,00Täglicher Verfügungsrahmen <strong>Sparkasse</strong>n-K<strong>und</strong>enkarte:- Abheben von Bargeld an eigenen Geldautomaten 0,00Zurverfügungstellung einer Ersatzkarte aufgr<strong>und</strong> (Sperr)-Antrag des K<strong>und</strong>en(soweit durch vom K<strong>und</strong>en zu vertretende Umstände verursacht,z.B. Verlust durch den Kontoinhaber oder bei Namensänderung)- Namensänderung, Karte defekt 5 5,00- Verlust 5 , Diebstahl, PIN vergessen 5,00Sperren einer Debitkarte auf Veranlassung <strong>und</strong> im Interesse des K<strong>und</strong>en(Die Sperranzeige gemäß den Bedingungen für die <strong>Sparkasse</strong>nCard/<strong>Sparkasse</strong>n-K<strong>und</strong>enkarte <strong>und</strong> eine daraufhin erfolgende Sperre sind unentgeltlich.)freiEinsatz der Debitkarte im Ausland an Terminals zum Bezahlen von Waren <strong>und</strong> Dienstleistungen- im EWR 6 frei- bei Zahlung in Fremdwährung 7 vom Umsatz 1,75 %- bei Zahlung in einem Land außerhalb des EWR 6 7 vom Umsatz 1,75 %Barauszahlung (siehe Ziffer B.II.4.4)1 Der angegebene Jahrespreis gilt nicht für Debitkarten, die Inhalt eines Kontoführungs-Komplettpaketes der <strong>Sparkasse</strong> sind.2 Im Rahmen des Kontoguthabens oder vorher eingeräumten Kredits gilt der Verfügungsrahmen unabhängig für jede zum Kontoausgegebene Debitkarte. Änderungen des Verfügungsrahmens werden dem K<strong>und</strong>en spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenenZeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich angeboten. Die Zustimmung des K<strong>und</strong>en gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vordem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens angezeigt hat.3 Der Verfügungsrahmen gilt, soweit mit dem K<strong>und</strong>en nichts anderes vereinbart wurde.4 Verfügungslimit kann bei fremden Geldautomaten, insbesondere im Ausland, geringer sein.5 Das Entgelt fällt nicht an, wenn die Ersatzbeschaffung von der <strong>Sparkasse</strong> zu vertreten ist.6 EWR-Staaten derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien,Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien <strong>und</strong> Nordirland sowie Zypern.7 Zum Umrechnungskurs siehe Ziffer B.II.6. dieses VerzeichnissesGültig ab 01. Juli 2014 31


B. <strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>enDienstleistung<strong>Preis</strong> in EUR4.3 GeldKarteAufladen unserer GeldKarten- an unseren Terminals, die mit dem GeldKarte-Logo gekennzeichnet sind,<strong>und</strong> an unseren Geldautomaten (Ladeterminals)unentgeltlich- an Ladeterminals von teilnehmenden anderen <strong>Sparkasse</strong>n/Landesbanken unentgeltlich- an Ladeterminals sonstiger Zahlungsdienstleister entfällt- an electronic cash-Terminals des Handels, die zusätzlich mit demGeldKarte- oder dem girogo-Logo gekennzeichnet sindunentgeltlich4.4 BarauszahlungenBarauszahlung an eigene K<strong>und</strong>en- mit unserer <strong>Sparkasse</strong>nCard- am Schalter unentgeltlich 1- am Geldautomaten unentgeltlich- mit unserer MasterCard- am Schalter entfällt- am Geldautomaten 2,00 % vom Umsatz mind. 6,00- mit unserer Visa Card- am Schalter entfällt- am Geldautomaten 2,00 % vom Umsatz mind. 6,001 Ausnahme <strong>Preis</strong>modell „Giro classic“: 0,20 EUR bei 15 Freiposten im Abrechnungsquartal (siehe B.I.1.4)Gültig ab 01. Juli 2014 32


B. <strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>enDienstleistung<strong>Preis</strong> in EURBarauszahlung an eigene K<strong>und</strong>en bei fremden Zahlungsdienstleistern (ZD)- mit Debitkarte (<strong>Sparkasse</strong>nCard)- bei am Heimatsparkassenmodell teilnehmenden <strong>Sparkasse</strong>n <strong>und</strong> Landesbanken- am Schalter entfällt- am Geldautomaten unentgeltlich- bei ZD im EWR 1 , die ein direktes K<strong>und</strong>enentgelt 2 erheben:- Verfügungen im girocard-System in Euro- am Schalter entfällt- am Geldautomaten unentgeltlich- Verfügungen im Maestro/Cirrus-System in Euro- am Schalter entfällt- am Geldautomaten 1,00 % vom Umsatz mind. 6,00- bei ZD im EWR 1 , die kein direktes K<strong>und</strong>enentgelt 3 erheben- Verfügungen in den Zahlungssystemen EAPS, Maestro/Cirrus <strong>und</strong> V-Pay/Plus in Euro- am Schalter entfällt- am Geldautomaten 1,00 % vom Umsatz mind. 6,00- bei ZD im EWR 1 in Fremdwährung im Maestro/Cirrus oder V-Pay/Plus-System- am Schalter entfällt- am Geldautomaten 1,00 % vom Umsatz mind. 6,00- bei ZD außerhalb des EWR 1 im Maestro/Cirrus oder V-Pay/Plus-System- am Schalter entfällt- am Geldautomaten 1,00 % vom Umsatz mind. 6,00- mit Kreditkarte (MasterCard/Visa Card)- im Inland <strong>und</strong> Ausland- am Schalter 3,00 % vom Umsatz mind. 6,00- am Geldautomaten 2,00 % vom Umsatz mind. 6,00Gegebenenfalls werden Sie durch den Geldautomatenbetreiber mit einem Entgelt belastet.1 EWR-Staaten derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien,Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien <strong>und</strong> Nordirland sowie Zypern.2 Die Höhe des direkten K<strong>und</strong>enentgelts vereinbart der automatenbetreibende ZD vor Auszahlung des Verfügungsbetrages mit demKarteninhaber am Geldautomaten.3 In diesen Fällen wird uns als Kartenherausgeber regelmäßig ein sog. Interbankenentgelt berechnet.Gültig ab 01. Juli 2014 33


B. <strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>en4.5 AusführungsfristDer Kartenzahlungsbetrag wird beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers spätestens wiefolgt eingehen:- Kartenzahlungen im EWR 1 in Euro max. 1 Geschäftstag- Kartenzahlungen im EWR 1 in eineranderen EWR-Währung 2 als Euro- Kartenzahlungen außerhalb des EWR 1unabhängig von der Währungmax. 4 GeschäftstageDie Kartenzahlung wird baldmöglichst bewirkt.Die Geschäftstage der <strong>Sparkasse</strong> ergeben sich aus Ziffer B.II.1.5.4.6 BareinzahlungBareinzahlung eigener K<strong>und</strong>en zugunsten Dritter- auf Konten bei uns 5,00- auf Konten bei anderen <strong>Sparkasse</strong>n/Landesbanken 5,00- auf Konten bei anderen Zahlungsdienstleistern 5,00Bei Bareinzahlungen zugunsten Dritter beim anderen Zahlungsdienstleistern gelten die unter B.II.2.1.1b) <strong>und</strong> B.II.2.2.1 a) dieses <strong>Preis</strong>- <strong>und</strong> <strong>Leistungsverzeichnis</strong>ses geregelten Ausführungsfristen.Bareinzahlung fremder K<strong>und</strong>en- auf Konten bei uns entfällt- auf Konten bei anderen Zahlungsdienstleistern entfällt1 EWR-Staaten derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien,Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien <strong>und</strong> Nordirland sowie Zypern.2 Zu den EWR- Währungen gehören derzeit: Euro, Britisches Pf<strong>und</strong> Sterling, Bulgarischer Lew, Dänische Krone, Isländische Krone,Kroatischer Kuna, Litauischer Litas, Norwegische Krone, Polnischer Zloty, Rumänischer Leu, Schwedische Krone, Schweizer Franken (nurfür Liechtenstein), Tschechische Krone, Ungarischer Forint.Gültig ab 01. Juli 2014 34


B. <strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>enDienstleistung<strong>Preis</strong> in EUR5. Online-Banking <strong>und</strong> Electronic Banking5.1 Online-Banking (PIN/TAN/FinTS)Bereitstellung des Online-Banking Zuganges mtl. freiBereitstellung von smsTAN- monatlich frei- je smsTAN freiBereitstellung von chipTAN- monatlich frei- je chipTAN-Generator 1 inkl. MWSt 9,90Bereitstellung einer elektronischen UnterschriftentfälltKontowecker-Benachrichtigungen- je E-Mail frei- je SMS 0,08- je Push-Nachricht 0,041 Fällt nur an, wenn der K<strong>und</strong>e noch keinen chipTAN-Generator besitzt <strong>und</strong> diesen über die <strong>Sparkasse</strong> beziehen möchte. Die Nutzung derchipTAN zur Bestätigung eines Auftrages (Zahlungsvorgang, Verwaltungsvorgang etc.) ist frei.Gültig ab 01. Juli 2014 35


B. <strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>enDienstleistung<strong>Preis</strong> in EUR5.2 Electronic BankingZugangsverwaltung für ISDN/FTAM/EBICS- Einrichtung: K<strong>und</strong>en ID frei- Einrichtung: zusätzliche K<strong>und</strong>en ID frei- Einrichtung: Kontonummer für die K<strong>und</strong>en ID der DATEV frei- Einrichtung: Teilnehmer ID frei- Einrichtung: Konto, incl. UDV-DAT-Segment frei- Einrichtung/Änderungen von Auftragstypen freiZusätzliche Bereitstellung von Kontoinformationen auf Verlangen des K<strong>und</strong>en 1- Elektronische Avise (MT 942) pro Konto<strong>und</strong> je Übertragungs-/Sicherungsverfahren mtl. frei- Elektronischer Kontoauszug im SWIFT-Format MT 940a) pro Konto mtl. frei<strong>und</strong>/oderb) pro bereit gestelltem Umsatz frei- Umsatzinformation in elektronischen Sammlerna) pro Konto mtl. frei<strong>und</strong>/oderb) - pro bereit gestellter Datei frei- pro bereit gestelltem Umsatz frei- Elektronischer Kontoauszug im SWIFT-Format MT 940 proKontonummer <strong>und</strong> je Übertragungs-/Sicherungsverfahren,z. B. für die DATEV mtl. frei- pro bereit gestelltem Umsatz frei1 Die Übermittlung von Kontoauszügen in der vereinbarten Form erfolgt unentgeltlich. Rechnungsabschlüsse werden stets unentgeltlicherstellt <strong>und</strong> übermittelt.Gültig ab 01. Juli 2014 36


B. <strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>en5.3 Zahlungsdienste über Electronic Banking/FinTSHinweis: Folgende Entgelte werden zusätzlich zu den unter Ziffer B.II.2 ff <strong>und</strong> Ziffer B.II.3 ff berechnet.Beauftragung mittels FinTS:- Sammelüberweisung- im SEPA-Überweisungsverfahren für Überweisungen(innerhalb Deutschlands oder innerhalb EWR-Staaten 1 )- je Sammelbuchung frei- je Einzelauftrag frei- im SEPA-Überweisungsverfahren (in Drittstaaten 2 )- je Sammelbuchung frei- je Einzelauftrag frei- im Eilüberweisung (Euro-Express)- je Sammelbuchung frei- je Einzelauftrag frei- Lastschrifteinzug- im Einzugsermächtigungsverfahren für Lastschriften aus demElektronischen Lastschriftverfahren (§ 7c ZAG)- je Sammelbuchung frei- je Einzelauftrag frei- im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren für Lastschriften(innerhalb Deutschlands oder innerhalb EWR-Staaten 1 )- je Sammelbuchung frei- je Einzelauftrag frei- im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren (in Drittstaaten 2 )- je Sammelbuchung frei- je Einzelauftrag frei- im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren für Lastschriften(innerhalb Deutschlands oder innerhalb EWR-Staaten 1 )- je Sammelbuchung frei- je Einzelauftrag frei- im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren (in Drittstaaten 2 )- je Sammelbuchung frei- je Einzelauftrag frei1 EWR-Staaten derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien,Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien <strong>und</strong> Nordirland sowie Zypern.2 Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).Gültig ab 01. Juli 2014 37


B. <strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>enDienstleistung<strong>Preis</strong> in EURBeauftragung mittels EBICS (ELKO bzw. FTAM):- Datenfernübertragung ohne elektronische Unterschrift je Datei frei- Datenfernübertragung mit elektronischer Unterschrift je Datei frei- zzgl. je Posten frei- Überweisungen- im SEPA-Überweisungsverfahren für Überweisungen(innerhalb Deutschlands oder innerhalb EWR-Staaten 1 )- je Sammelbuchung frei- je Einzelauftrag frei- im SEPA-Überweisungsverfahren (in Drittstaaten 2 )- je Sammelbuchung frei- je Einzelauftrag frei- im Eilüberweisung (Euro-Express)- je Sammelbuchung frei- je Einzelauftrag frei- Lastschrifteinzug- im Einzugsermächtigungsverfahren für Lastschriften aus demElektronischen Lastschriftverfahren (§ 7 c ZAG)- je Sammelbuchung frei- je Einzelauftrag frei- im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren für Lastschriften(innerhalb Deutschlands oder innerhalb EWR-Staaten 1 )- je Sammelbuchung frei- je Einzelauftrag frei- im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren (in Drittstaaten 2 )- je Sammelbuchung frei- je Einzelauftrag frei- im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren für Lastschriften(innerhalb Deutschlands oder innerhalb EWR-Staaten 1 )- je Sammelbuchung frei- je Einzelauftrag frei- im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren (in Drittstaaten 2 )- je Sammelbuchung frei- je Einzelauftrag frei1 EWR-Staaten derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien,Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien <strong>und</strong> Nordirland sowie Zypern.2 Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).Gültig ab 01. Juli 2014 38


B. <strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>enDienstleistung<strong>Preis</strong> in EURBeauftragung mittels Datenfernübertragung (DFÜ):- je Datenträger entfällt- je Datei frei- je Posten frei- Überweisungen- nationales Überweisungsverfahren- je Sammelbuchung frei- je Einzelauftrag frei- im SEPA-Überweisungsverfahren für Überweisungen(innerhalb Deutschlands oder innerhalb EWR-Staaten 1 )- je Sammelbuchung frei- je Einzelauftrag frei- im SEPA-Überweisungsverfahren (in Drittstaaten 2 )- je Sammelbuchung frei- je Einzelauftrag frei- Lastschrifteinzug- im Einzugsermächtigungsverfahren- je Sammelbuchung frei- je Einzelauftrag frei- im Abbuchungsauftragsverfahren- je Sammelbuchung frei- je Einzelauftrag frei- im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren für Lastschriften(innerhalb Deutschlands oder innerhalb EWR-Staaten 1 )- je Sammelbuchung frei- je Einzelauftrag frei- im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren (in Drittstaaten 2 )- je Sammelbuchung frei- je Einzelauftrag frei- im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren für Lastschriften(innerhalb Deutschlands oder innerhalb EWR-Staaten 1 )- je Sammelbuchung frei- je Einzelauftrag frei- im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren (in Drittstaaten 2 )- je Sammelbuchung frei- je Einzelauftrag frei1 EWR-Staaten derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien,Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien <strong>und</strong> Nordirland sowie Zypern.2 Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).Gültig ab 01. Juli 2014 39


B. <strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>enDienstleistung<strong>Preis</strong> in EUR6. Umrechnungskurs bei der Erbringung von Zahlungsdiensten in fremderWährungUmrechnungen von Euro in Fremdwährungen <strong>und</strong> von Fremdwährungen in Euro erfolgen auf Basis dervon EuroFX festgestellten Kurse des Geschäftstages der Buchung. Diese sind im Internet unterwww.eurofx.de veröffentlicht. Umrechnungen zu weiteren Währungen erfolgen auf Basis freigehandelter Marktkurse. Diese sind auf Anfrage erhältlich.Der Währungsumrechnungskurs beim Auslandseinsatz der MasterCard/Visa Card ergibt sich aus Ziffer16 der Bedingungen für die MasterCard/Visa Card.Die Währungsumrechnungskurse für Maestro <strong>und</strong> VPay Transaktionen in Nicht-Euro-Währung sind unterwww.helaba.de/CBD-Kursinformationen abrufbar.Gültig ab 01. Juli 2014 40


B. <strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>enDienstleistung<strong>Preis</strong> in EURIII. Scheckverkehr1. Allgemein- Scheckeinlösung je nach <strong>Preis</strong>modell, siehe Ziffer B.I.1- eingehender Rückscheck 5,00zzgl. Fremdkosten- Scheckeinzug (Inland) je nach <strong>Preis</strong>modell, siehe Ziffer B.I.1- Scheckvordrucke frei- Zusendung von Scheckvordrucken auf K<strong>und</strong>enwunsch frei- Vormerkung / Verlängerung einer Schecksperre 5,00- Bereitstellung eines bestätigten B<strong>und</strong>esbank-Schecks 40,00- Bereitstellung eines unbestätigten B<strong>und</strong>esbank-Schecks entfällt- Anforderung BSE-Scheckkopie(soweit durch vom K<strong>und</strong>en zu vertretende Umstände verursacht) 15,00zzgl. FremdkostenWertstellung- Scheckeinreichungen- eigenes Kreditinstitut Buchungstag- andere Kreditinstitute- Eingang vorbehalten 3 Arbeitstage (AT) nach Einreichung- Inkasso wie Eingang- Scheckeinlösung BuchungstagGültig ab 01. Juli 2014 41


B. <strong>Preis</strong>e <strong>und</strong> Leistungsmerkmale bei der Kontoführung <strong>und</strong> der Erbringungvon Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen,Barein- <strong>und</strong> Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatk<strong>und</strong>en<strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>enDienstleistung<strong>Preis</strong> in EUR2. Grenzüberschreitender Scheckverkehr 1a. Scheckzahlungen in das Ausland- per Scheck mindestens 10,00 EUR, maximal 0,15 %zzgl. Spesen 5,00- per Barscheck- in EUR entfällt- in Fremdwährung entfälltb. Scheckzahlungen aus dem Ausland 2Eingang vorbehalten- in EUR- Abrechnung von Schecks mindestens 5,00 EUR, maximal 0,15 %zzgl. je Scheck 5,00- in Fremdwährung- Abrechnung von Schecks mindestens 5,00 EUR, maximal 0,15 %zzgl. je Scheck 5,00c. Inkasso- in EUR- Abrechnung von Schecks mindestens 25,00 EUR, maximal 0,30 %zzgl. je Scheck 5,00- in Fremdwährung- Abrechnung von Schecks mindestens 25,00 EUR, maximal 0,30 %zzgl. je Scheck 5,001 Sofern das Entgelt nicht gemäß Auftrag vom ausländischen Empfänger / Auftraggeber zu zahlen ist.2 zzgl. eventuell anfallender fremder ClearingkostenGültig ab 01. Juli 2014 42


C. Umrechnungskurs bei Fremdwährungsgeschäften (außer Zahlungsdienste)für Privatk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>enUmrechnungskurseUmrechnungen von Euro in Fremdwährungen <strong>und</strong> von Fremdwährungen in Euro erfolgen auf Basis dervon EuroFX festgestellten Kurse des Geschäftstages der Buchung. Diese sind im Internet unterwww.eurofx.de veröffentlicht. Umrechnungen zu weiteren Währungen erfolgen auf Basis freigehandelter Marktkurse. Diese sind auf Anfrage erhältlich.Gültig ab 01. Juli 2014 43


D. Außergerichtliche Streitschlichtung <strong>und</strong> sonstige Beschwerdemöglichkeitfür Privatk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>enZur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten mit der <strong>Sparkasse</strong> besteht die Möglichkeit, dieSchlichtungsstelle beim Deutschen <strong>Sparkasse</strong>n- <strong>und</strong> Giroverband anzurufen.Das Anliegen ist schriftlich an folgende Anschrift zu richten:Deutscher <strong>Sparkasse</strong>n- <strong>und</strong> Giroverband e.V.K<strong>und</strong>enbeschwerdestelleCharlottenstraße 47D-10117 BerlinNäheres regelt die Verfahrensordnung des Deutschen <strong>Sparkasse</strong>n- <strong>und</strong> Giroverbandes, die auf Wunschzur Verfügung gestellt wird.Die Verfahrensordnung kann auch im Internet unterhttp://www.dsgv.de/de/_metanav/schlichtungsstelle/verfahrensordnung.htmlabgerufen werden.Bei behaupteten Verstößen gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, die §§ 675c bis 676c desBürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch kanndarüber hinaus Beschwerde bei der B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Postfach 12 53,53002 Bonn, eingelegt werden.Gültig ab 01. Juli 2014 44


<strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong> Stand 07.2014


<strong>Sparkasse</strong> <strong>Coburg</strong> - <strong>Lichtenfels</strong>Markt 2 - 3 Kronacher Straße 996450 <strong>Coburg</strong> 96215 <strong>Lichtenfels</strong>Telefon 09561 70-0 09571 15-0Telefax 09571 15-7487Internet www.sparkasse-co-lif.deE-Mail sparkasse@sparkasse-co-lif.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!