Dienstvertrag · Freier Dienstvertrag · Werkvertrag
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Muster<br />
Info kompakt<br />
<strong>Dienstvertrag</strong> <strong>·</strong> <strong>Freier</strong> <strong>Dienstvertrag</strong> <strong>·</strong> <strong>Werkvertrag</strong>
Info kompakt<br />
2<br />
Allgemeines<br />
Die richtige Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkverträgen<br />
(insbesondere von freien Dienstverträgen) ist<br />
wichtig, weil sich daraus - gerade für den Dienstgeber -<br />
Konsequenzen ergeben können, die oft erst im Rahmen<br />
von Abgabenprüfungen aufgedeckt werden und kostspielige<br />
Folgen nach sich ziehen können.<br />
Die Organe der Gebietskrankenkassen nehmen Werkverträge<br />
genau unter die Lupe und neigen dazu, Verträge im<br />
Zweifel als Dienstverträge einzustufen. Die sich daraus<br />
ergebenden Nachforderungen von Lohnabgaben und<br />
Sozialversicherungsbeiträgen trägt zur Gänze der Dienstgeber<br />
– ein Rückgriff auf den Dienstnehmer ist hinsicht-<br />
Die Unterscheidung von Dienstverträgen und Werkverträgen ist nicht immer ein-<br />
fach. Vor allem, weil Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht verschie-<br />
dene Kriterien für die Unterscheidung dieser Vertragstypen nennen. Für<br />
den Dienst- oder Auftraggeber ergeben sich durch die Einordnung eines<br />
Vertrages als Dienst- oder <strong>Werkvertrag</strong> abgabenrechtlich erhebliche Kon-<br />
sequenzen. Zudem sind in diesem Bereich mit Beginn des Jahres 2008<br />
zahlreiche Änderungen in Kraft getreten.<br />
Unsere Broschüre dient Ihnen als optimale Vorbereitung auf Ihr persön-<br />
liches Beratungsgespräch, das jedenfalls unerlässlich ist, um Detailfra-<br />
gen zu Ihrer Situation abzuklären.<br />
Muster<br />
Allgemeines<br />
lich des Sozialversicherungs-Dienstnehmeranteils nicht<br />
möglich. Es muss also im Interesse des Dienstgebers sein,<br />
rechtzeitig die richtige Einordnung hinsichtlich Sozialversicherung,<br />
Steuer und Abgaben zu treffen.<br />
Die Abgrenzung freier <strong>Dienstvertrag</strong> – <strong>Werkvertrag</strong> hängt<br />
nicht vom Willen der Vertragsparteien hinsichtlich eines bestimmten<br />
Vertragstyps oder der von ihnen gewählten Vertragsbezeichnung<br />
ab, sondern ausschließlich vom Inhalt<br />
der Vereinbarung. Es muss daher im Einzelfall geprüft werden,<br />
ob die Kriterien zum Abschluss eines freien <strong>Dienstvertrag</strong>es<br />
oder des <strong>Werkvertrag</strong>es überwiegen, oder ob nicht<br />
doch ein klassisches Dienstverhältnis vorliegt.
Überblick über die wichtigsten Abgrenzungskriterien<br />
<strong>Dienstvertrag</strong> <strong>·</strong> <strong>Freier</strong> <strong>Dienstvertrag</strong> <strong>·</strong> <strong>Werkvertrag</strong><br />
Maßgeblich für die Beurteilung, welche Art der Beschäftigungsform vorliegt, ist das „Gesamtbild der Verhältnisse“. Ausschlaggebend<br />
ist der „wahre wirtschaftliche Gehalt“ der Beschäftigung und nicht die äußere Erscheinungsform, wie<br />
etwa die Bezeichnung des Vertrages.<br />
<strong>Dienstvertrag</strong> <strong>Freier</strong> <strong>Dienstvertrag</strong> <strong>Werkvertrag</strong><br />
Dauerschuldverhältnis Dauerschuldverhältnis Zielschuldverhältnis<br />
Eingliederung in die<br />
Unternehmens organisation<br />
Entgelt gebührt für bestimmten<br />
Zeitraum / Entgeltgarantie<br />
Persönliche Leistungserbringung<br />
Arbeitszeiteinteilung durch<br />
Arbeitgeber<br />
Persönliche Abhängigkeit<br />
(Arbeitsort und Arbeitszeit)<br />
Teilweise Eingliederung in die<br />
Unternehmens organisation<br />
Keine Eingliederung in die<br />
Organisation des Auftraggebers<br />
keine Erfolgsabhängigkeit des Entgelts Erfolgsabhängigkeit des Entgelts<br />
überwiegend persönliche Leistungserbringung,<br />
jedoch Möglichkeit der Stellvertretung<br />
Arbeiten mit Gehilfen und<br />
Subunternehmer<br />
Arbeitszeit frei wählbar Arbeitszeit frei wählbar<br />
Persönliche Abhängigkeit nur schwach Keine persönliche Abhängigkeit<br />
Wirtschaftliche Abhängigkeit Wirtschaftliche Abhängigkeit Keine wirtschaftliche Abhängigkeit<br />
Arbeiten mit Arbeitsmitteln des<br />
Arbeitgebers<br />
Arbeiten überwiegend mit<br />
Arbeits mitteln des Arbeitgebers<br />
Verwendung eigener Arbeitsmittel<br />
Geschuldet wird Arbeitsleistung Leistung wird zur Verfügung gestellt Geschuldet wird konkreter Erfolg<br />
Mangelnde Bestimmungsfreiheit /<br />
Weisungsbindung<br />
Bestimmungsfreiheit Bestimmungsfreiheit<br />
kein Unternehmerrisiko kein Unternehmerrisiko trägt Unternehmerrisiko selbst<br />
Lohnsteuerabzug Einkommensteuerpflicht Einkommensteuerpflicht<br />
Einkünfte aus nichtselbständiger<br />
Arbeit (§ 25 EStG)<br />
Einkünfte aus selbständiger Arbeit<br />
(§ 22) od. Gewerbebetrieb (§ 23)<br />
Einkünfte aus selbständiger Arbeit<br />
(§ 22) od. Gewerbebetrieb (§ 23)<br />
Lohnnebenkosten (KommSt, DB, DZ) keine Lohnnebenkosten keine Lohnnebenkosten<br />
Dienstgeber haftet für Abfuhr<br />
SV und LSt<br />
Lohnzettel (L 16) gem. § 84 EStG<br />
Arbeitnehmerveranlagung<br />
Dienstgeber haftet für Abfuhr SV, DN ist<br />
für Steuer selbst verantwortlich<br />
Mitteilung gem. § 109a EStG<br />
Einkommensteuererklärung<br />
<strong>Werkvertrag</strong>snehmer ist für SV und<br />
Steuer selbst verantwortlich<br />
Einkommensteuererklärung<br />
(§ 42 EStG)<br />
Muster<br />
ASVG-Pflichtversicherung ASVG-Pflichtversicherung GSVG-Pflichtversicherung<br />
3
Info kompakt<br />
Echter <strong>Dienstvertrag</strong><br />
4<br />
Muster<br />
Echter <strong>Dienstvertrag</strong><br />
Merkmale eines „echten“<br />
Dienstverhältnisses<br />
Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses*<br />
persönliche und fachliche Weisungsbindung<br />
persönliche Leistungserbringung<br />
wirtschaftliche Abhängigkeit<br />
Anspruchslohnprinzip<br />
* Ein Dauerschuldverhältnis wird nicht durch einmaligen<br />
Austausch von Leistung und Gegenleistung erfüllt, sondern<br />
durch einen fortlaufenden Leistungsaustausch.<br />
Abgrenzung zu freien Dienstverträgen und<br />
Werkverträgen<br />
Die Abgrenzung zwischen einem echten <strong>Dienstvertrag</strong><br />
und einem freien <strong>Dienstvertrag</strong> erfolgt oft schon auf<br />
Grund des vereinbarten Arbeitsablaufes (eigen- oder<br />
fremdbestimmt) und des gewünschten Ergebnisses der<br />
Tätigkeit (Lieferung eines Werkes oder lediglich Erbringung<br />
einer unbestimmten Leistung).<br />
Sozialversicherung<br />
Dienstnehmer sind laut ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)<br />
in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung<br />
(voll)versichert, wenn diese bei einem oder<br />
mehreren Dienstgebern beschäftigt sind. Die Höhe der<br />
Beiträge ist abhängig von der arbeitsrechtlichen Zugehörigkeit<br />
des Dienstnehmers, etwa als<br />
Arbeiter,<br />
Angestellter oder<br />
Lehrling.<br />
Die Sozialversicherungsbeiträge werden sowohl vom Dienstgeber<br />
als auch vom Dienstnehmer getragen. Beitragsschuldner<br />
für die gesamten Sozialversicherungsbeiträge ist trotz<br />
der Aufteilung der Dienstgeber. Die Beiträge sind mit der Anwendung<br />
des Beitragssatzes auf die so genannte Höchstbeitragsgrundlage<br />
gedeckelt, die im Jahr 2008 für laufende Bezüge<br />
€ 3.930 pro Monat beträgt. Für Sonderzahlungen ist ein<br />
Jahresbetrag in Höhe der zweifachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage<br />
vorgesehen, also € 7.860 für 2008.<br />
Dienstnehmer, die monatlich weniger als € 349,01 (Wert<br />
2008) verdienen, gelten als „geringfügig Beschäftigte“,<br />
die nur der Unfallversicherungspflicht unterliegen. Trotzdem<br />
müssen sie genau wie vollversicherte Dienstnehmer<br />
bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden.
Die Sozialversicherungsbeiträge aufgeteilt in Dienstnehmer-<br />
und Dienstgeberbeitrag betragen 2008 für Angestellte:<br />
PV KV UV AlV KU / IESG WF SUMME<br />
DN 10,25 % 3,82 % – 3 % 0,5 % 0,5 % 18,07 %<br />
DG 12,55 % 3,83 % 1,40 % 3 % 0,55 % 0,5 % 21,83 %<br />
Legende:<br />
PV – Pensionsversicherung<br />
KV – Krankenversicherung<br />
UV – Unfallversicherung<br />
AlV – Arbeitslosenversicherung<br />
WF – Wohnbauförderungsbeitrag<br />
KU/IESG – Arbeiterkammerumlage / Insolvenzentgeltsicherungsbeitrag<br />
Lohnsteuer<br />
Die Besteuerung der Entgelte von Dienstnehmern erfolgt<br />
durch Lohnsteuerabzug. Die korrekte Berechnung,<br />
der Einbehalt und die Abfuhr der Lohnsteuer obliegt dem<br />
Dienstgeber. Die wichtigste Besonderheit im Zusammenhang<br />
mit der Lohnsteuerberechnung ist die begünstigte<br />
Besteuerung des Weihnachts- sowie Urlaubsgeldes. Unabhängig<br />
von der Bezugshöhe werden diese Entgeltbestandteile<br />
bis zur Höhe des Jahressechstels mit einem<br />
festen Steuersatz von 6 % besteuert. Vor allem bei hohen<br />
Löhnen oder Gehältern bedeutet dies einen nicht zu unterschätzenden<br />
Steuervorteil für den Dienstnehmer.<br />
Für eine Person mit Einkünften aus lediglich einem<br />
Dienstverhältnis besteht keine Steuererklärungspflicht in<br />
der Einkommensteuer – abgesehen von Ausnahmefällen.<br />
Jedem Dienstnehmer steht aber die Durchführung einer<br />
Arbeitnehmerveranlagung zur Geltendmachung persönlicher<br />
Steuerabsetzposten frei.<br />
Dienstgeberkosten<br />
Liegt ein echtes Dienstverhältnis vor, so fallen beim<br />
Dienstgeber zusätzlich zum Entgelt für den Dienstnehmer<br />
sowie dem Sozialversicherungs-Dienstgeberanteil<br />
die sogenannten „Lohnnebenkosten“ an, die sich wie<br />
folgt zusammensetzen:<br />
Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds<br />
(DB) – 4,5 %<br />
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds<br />
(DZ) – abhängig vom Bundesland<br />
zwischen 0,36 % und 0,44 %<br />
Kommunalsteuer – 3 %<br />
Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse<br />
(„Abfertigung NEU“) – 1,53 %<br />
Dienstgeberabgabe („U-Bahn-Steuer“ – nur in Wien)<br />
- € 0,72/Woche und DN<br />
<strong>Dienstvertrag</strong> <strong>·</strong> <strong>Freier</strong> <strong>Dienstvertrag</strong> <strong>·</strong> <strong>Werkvertrag</strong><br />
Werbungskosten<br />
Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben<br />
zur „Erwerbung, Sicherstellung oder Erhaltung“ der Einnahmen.<br />
Sie verringern die Steuerbemessungsgrundlage<br />
(und damit die Steuerlast) und können teilweise bereits<br />
unterjährig bei der Lohnverrechnung berücksichtigt<br />
werden (wie etwa das Pendlerpauschale), wodurch<br />
laufend die Lohnsteuer reduziert wird. Zusätzlich kann<br />
der Dienstnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung<br />
Werbungskosten (etwa Arbeitsmittel, Aus- und<br />
Fortbildung), Sonderausgaben (etwa Kirchenbeitrag,<br />
Zusatzversicherungen) sowie außergewöhnliche Belastungen<br />
(wie Krankheitskosten oder Katastrophenschäden)<br />
geltend machen.<br />
Zusammenfassung der Änderungen und<br />
Neuerungen per 1. Jänner 2008<br />
Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage im ASVG von<br />
€ 3.840 (2007) auf € 3.930 (2008).<br />
Erhöhung der Krankenversicherungs-Beitragssätze im<br />
ASVG bei Arbeitern und Angestellten um je 0,15%.<br />
Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze von € 341,16<br />
(2007) auf € 349,01 (2008).<br />
Senkung des IESG-Zuschlages um 0,15 %.<br />
Keine Änderungen beim DB, DZ, MV-Beitrag und der<br />
Kommunalsteuer.<br />
Muster<br />
Für ältere und/oder behinderte Dienstnehmer gibt es<br />
verschiedene begünstigende Ausnahmeregelungen,<br />
über die wir Sie im Einzelfall gerne informieren.<br />
5
Info kompakt<br />
<strong>Freier</strong> <strong>Dienstvertrag</strong><br />
6<br />
Muster<br />
<strong>Freier</strong> <strong>Dienstvertrag</strong><br />
Merkmale eines freien <strong>Dienstvertrag</strong>es<br />
Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses<br />
Keine eigenen wesentlichen Betriebsmittel<br />
Persönliche Unabhängigkeit (Vertretungsrecht)<br />
Keine Weisungsbindung<br />
Abgrenzung zu <strong>Dienstvertrag</strong> und<br />
<strong>Werkvertrag</strong><br />
Im Gegensatz zum echten Dienstverhältnis finden beim<br />
freien Dienstverhältnis weder das Arbeitsrecht noch die<br />
Kollektivverträge Anwendung. Es gelten also nicht die<br />
Bestimmungen im Angestelltengesetz, Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz,<br />
Arbeitsverfassungsgesetz, Ar-<br />
beitnehmerschutzgesetz, Betriebspensionsgesetz, Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz,<br />
Urlaubsgesetz, Behinderteneinstellungsgesetz,<br />
Mutterschutzgesetz und im Entgeltfortzahlungsgesetz.<br />
Ein freier <strong>Dienstvertrag</strong> ist nicht möglich für Einzelunternehmer<br />
mit Gewerbeberechtigung oder wirtschaftskammerzugehörige<br />
Personen, sofern die erwirtschafteten<br />
Entgelte in die GSVG-Beitragsgrundlage (GSVG = Gewerbliches<br />
Sozialversicherungsgesetz) der tätigen Person<br />
fließen. Ebenso können freiberuflich tätige Personen,<br />
die einer gesetzlichen Berufsvertretung (Kammer) angehören<br />
nicht im gleichen Tätigkeitsfeld im Rahmen eines<br />
freien <strong>Dienstvertrag</strong>es tätig werden.<br />
Sozialversicherung<br />
Freie Dienstnehmer unterliegend auf Basis des ASVG der<br />
Beitragspflicht zur jeweils zuständigen Gebietskrankenkasse<br />
(ausgenommen Einnahmen unter der Geringfügigkeitsgrenze<br />
– 2008: € 349,01). Sie sind – ebenso wie<br />
klassische Dienstnehmer – bei der Krankenkasse anzumelden.<br />
Die Berechnung und Abfuhr der Beiträge erfolgt<br />
durch den Dienstgeber.<br />
Die Sozialversicherungsbeiträge werden zwischen<br />
Dienstgeber und Dienstnehmer aufgeteilt:<br />
PV KV UV AlV KU / IESG MVK SUMME<br />
DN 10,25 % 3,87 % – 3 % 0,5 % – 17,62 %<br />
DG 12,55 % 3,78 % 1,40 % 3 % 0,55 % 1,53 % 22,81 %
Einkommensteuer<br />
Freie Dienstnehmer gelten steuerlich als Selbständige.<br />
Sie haben daher ihr steuerpflichtiges Einkommen im Regelfall<br />
in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu<br />
ermitteln. Diese umfasst kalenderjahrbezogen die erhaltenen<br />
Einnahmen vermindert um die bezahlten Ausgaben<br />
und liefert als Endsaldo den Gewinn. Dieser ist – je<br />
nach Tätigkeit – als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder<br />
Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Einkommensteuer<br />
zu unterwerfen.<br />
Zu den Betriebseinnahmen zählen<br />
alle erhaltenen Honorare<br />
Sachbezüge (etwa für Überlassung eines PKW)<br />
die vom Auftraggeber einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge<br />
(nur der Dienstnehmeranteil)<br />
alle erhaltenen Kostenersätze wie etwa Tagesgelder,<br />
Fahrtkostenersätze, Ersätze für Arbeitsmittel<br />
Trinkgelder<br />
Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen die Sozialversicherungsbeiträge<br />
des Auftraggebers sowie in Form von<br />
„Naturalien“ zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel. Steuerbefreiungen,<br />
die für „echte“ Dienstnehmer vorgesehen<br />
sind (wie freie Mahlzeiten, Geschenke, Maßnahmen<br />
im Rahmen der Zukunftssicherung) stehen dem freien<br />
Dienstnehmer nicht zu.<br />
Von den Betriebseinnahmen sind die Betriebsausgaben<br />
abzuziehen wie etwa<br />
Arbeitskleidung<br />
Arbeitsmittel<br />
Arbeitszimmer<br />
Aus- und Fortbildung<br />
Computer, Maschinen, Werkzeuge<br />
Fachliteratur<br />
Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit<br />
(tatsächliche KFZ-Kosten, Fahrscheine, Wochenund<br />
Monatskarten, amtliches Kilometergeld)<br />
Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, die<br />
vom Auftraggeber einbehalten wurden<br />
Das Pendlerpauschale ist bei freien Dienstnehmern ausgeschlossen,<br />
jedoch sind die tatsächlichen Fahrtkosten<br />
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Betriebsausgaben<br />
abzugsfähig.<br />
<strong>Dienstvertrag</strong> <strong>·</strong> <strong>Freier</strong> <strong>Dienstvertrag</strong> <strong>·</strong> <strong>Werkvertrag</strong><br />
Dienstgeberkosten<br />
Entgelte von freien Dienstnehmern unterliegen weder<br />
dem Dienstgeberbeitrag (DB), noch dem DZ (Zuschlag<br />
zum Dienstgeberbeitrag) oder der Kommunalsteuer.<br />
Seit 1.1. 2008 unterliegen freie Dienstnehmer jedoch der<br />
Beitragspflicht zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse<br />
(BMSVG), der Beitrag in Höhe von 1,53 % des Bruttoentgelts<br />
ist vom Dienstgeber zu tragen.<br />
Ebenso wurden per 1.1.2008 die freien Dienstnehmer<br />
verpflichtend in die Arbeitslosenversicherung (Dienstnehmer-<br />
und Dienstgeberanteil je 3 %) und das Insolvenz-Entgeltsicherungssystem<br />
(DG-Anteil 0,55 %) einbezogen.<br />
Zusammenfassung der Änderungen und<br />
Neuerungen per 1. Jänner 2008<br />
Freien Dienstnehmern gebührt seit 1.1.2008 Arbeitslosengeld<br />
(Arbeitslosenversicherungspflicht) sowie Wochen-<br />
und Krankengeld. Sie unterliegen der „Abfertigung<br />
NEU“ (BMSVG) und dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz<br />
(IESG) und sind arbeiterkammerzugehörig.<br />
Muster<br />
7
Info kompakt<br />
<strong>Werkvertrag</strong><br />
8<br />
Muster<br />
<strong>Werkvertrag</strong><br />
Das ABGB definiert den <strong>Werkvertrag</strong> als „Herstellung<br />
eines Werkes gegen Entgelt“. Daraus leitet sich bereits ab,<br />
dass nicht ein definierter Zeitaufwand oder „bloßes Bemühen“<br />
geschuldet werden, sondern die Lieferung oder<br />
Erfüllung eines Werkes (Zielschuldverhältnis).<br />
Wer das bedungene Werk zu erstellen hat regelt ebenfalls<br />
das ABGB: „Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk<br />
persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen<br />
Verantwortung ausführen zu lassen.“ Das bedeutet, dass<br />
sich der <strong>Werkvertrag</strong>snehmer vertreten lassen oder das<br />
Werk an Subunternehmer abtreten kann.<br />
Merkmale eines <strong>Werkvertrag</strong>es<br />
Zielschuldverhältnis<br />
Unternehmerwagnis<br />
Persönliche Unabhängigkeit vom Auftraggeber<br />
Verwendung eigener Betriebsmittel<br />
Abgrenzung zu <strong>Dienstvertrag</strong> und freiem<br />
<strong>Dienstvertrag</strong><br />
Grundsätzlich zielt ein <strong>Werkvertrag</strong> auf die Erstellung<br />
eines konkret bestimmten Werkes ab. Erst durch die Fertigstellung<br />
des Werkes entsteht der Entgeltanspruch<br />
des <strong>Werkvertrag</strong>nehmers. Dies ist das wesentlichste Abgrenzungsmerkmal<br />
zum <strong>Dienstvertrag</strong> sowie zum freien<br />
<strong>Dienstvertrag</strong>.<br />
Es gibt keine Entgeltgarantie, da Entgelt nur zusteht, wenn<br />
das Werk erfolgreich erstellt wird. Dazu werden eigene Betriebsmittel<br />
verwendet. Es besteht die Möglichkeit, Gehilfen<br />
einzusetzen oder das Werk von fremden Dritten erstellen zu<br />
lassen.<br />
Inhaber einer Gewerbeberechtigung können keine freien<br />
Dienstnehmer sein (wirtschaftliche Unabhängigkeit),<br />
möglicherweise aber echte Dienstnehmer, soferne die<br />
Kriterien (vgl. Pkt. 2.1) vorliegen.<br />
Sozialversicherung<br />
Wer Einkünfte aus Werkverträgen erzielt, unterliegt dem<br />
gewerblichen Sozialversicherungsrecht (GSVG) und zwar<br />
als „alter“ oder „neuer“ Selbständiger.<br />
Klassische („Alte“) Selbständige<br />
„Alte“ Selbständige sind Gewerbetreibende (Kammermitglieder<br />
auf Grund ihres Gewerbescheines) oder Freiberufler,<br />
deren Tätigkeit die Zugehörigkeit zu einer Kammer<br />
begründet. Für die Sozialversicherung ist jedoch<br />
nicht ausschlaggebend, ob der Gewerbeschein für die<br />
Erfüllung des Werkes notwendig ist oder nicht. Sie sind<br />
in der gewerblichen Sozialversicherung pflichtversichert.<br />
Für Freiberufler bestehen in der Kranken- sowie der Pensionsversicherung<br />
bestimmte Ausnahmen in Abhängigkeit<br />
von Berufstätigkeit und Kammerzugehörigkeit.<br />
Die Beitragssätze für GSVG-Versicherte betragen 15,75 %<br />
in der Pensionsversicherung sowie 7,65 % in der Krankenversicherung;<br />
die Unfallversicherung beläuft sich jährlich<br />
auf € 91,80 (Werte 2008). Während des Jahres wird ein<br />
vorläufiger Beitrag durch die Sozialversicherungsanstalt<br />
der gewerblichen Wirtschaft vorgeschrieben, der nach<br />
Vorliegen der endgültigen Einkommensdaten (Steuerbescheid)<br />
der Nachbemessung unterliegt. Die Einkommensdaten<br />
werden vom Finanzamt über den Hauptverband<br />
der Sozialversicherungsträger an die Sozialversicherungsanstalt<br />
(SVA) der gewerblichen Wirtschaft weitergeleitet<br />
und dienen dort als Beitragsgrundlage zur endgültigen<br />
Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge.
Seit dem 1. Jänner 2008 unterliegen auch Gewerbetreibende<br />
der Beitragspflicht zum System der „Abfertigung<br />
NEU“. Der Beitragssatz beträgt 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage<br />
und wird – im Unterschied zu Kranken- und<br />
Pensionsversicherungsbeiträgen – nicht nachbemessen.<br />
Die Beiträge sind auch im GSVG mit der Anwendung<br />
des Beitragssatzes auf die Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt,<br />
die im Jahr 2008 € 4.585 pro Monat (12 Mal jährlich)<br />
beträgt. Sollte ein Gewerbetreibender oder Freiberufler<br />
sehr wenig verdienen oder gar Verluste erwirtschaften,<br />
muss er trotzdem einen Mindestbeitrag an die<br />
SVA der gewerblichen Wirtschaft entrichten. Dieser Mindestbeitrag<br />
hängt von der Dauer der Selbständigkeit sowie<br />
anderen Faktoren ab. Es bestehen allerdings Erleichterungen<br />
für Neueinsteiger in die Selbständigkeit.<br />
Neue Selbständige<br />
Neue Selbständige sind weder Inhaber eines Gewerbescheines<br />
noch Kammermitglied eines freien Berufes und<br />
unterliegen auch nicht der ASVG-Pflichtversicherung als<br />
echter oder freier Dienstnehmer. Der „neue Selbständige“<br />
kann daher durchaus als „Resttatbestand“ in der Sozialversicherung<br />
bezeichnet werden. Der Pflichtversicherung<br />
als „neuer Selbständiger“ sollen nach dem Willen des Gesetzgebers<br />
sämtliche Arbeitseinkünfte unterliegen, welche<br />
nicht bereits aus anderem gesetzlichem Grund einer<br />
Pflichtversicherung unterliegen.<br />
Die Pflichtversicherung als neuer Selbständiger wird erst<br />
dann schlagend, wenn nicht schon eine Pflichtversicherung<br />
nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz<br />
vorliegt. Die neuen Selbständigen sind also jene Gruppe<br />
von Personen, die keinem der althergebrachten Pflichtversicherungstatbestände<br />
unterliegen.<br />
Eine Besonderheit der Pflichtversicherung als „neuer<br />
Selbständiger“ ist, dass es erst dann zu einer Versicherungspflicht<br />
kommt, wenn der Gewinn im Kalenderjahr<br />
die jeweils anzuwendende Versicherungsgrenze überschreitet.<br />
Die Versicherungsgrenzen betragen im Jahr 2008<br />
bei Einkünften ausschließlich aus Werkverträgen<br />
€ 6.453,35<br />
bei Vorliegen noch anderer (auch unselbständiger)<br />
Einkünfte: € 4.188,12 (das ist 12 Mal die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze<br />
von € 349,01)<br />
Die Beitragssätze für GSVG-Versicherte betragen 15,75 % in<br />
der Pensionsversicherung sowie 7,65 % in der Krankenversicherung,<br />
die Unfallversicherung beläuft sich jährlich auf<br />
€ 91,80 (Werte 2008). Auch die Einbeziehung in das System<br />
„Abfertigung-NEU“ ab 1.1. 2008 gilt für neue Selbständige.<br />
<strong>Dienstvertrag</strong> <strong>·</strong> <strong>Freier</strong> <strong>Dienstvertrag</strong> <strong>·</strong> <strong>Werkvertrag</strong><br />
Im Gegensatz zur Versicherung der „alten Selbständigen“<br />
gibt es für „neue Selbständige“ allerdings keinen Mindestbeitrag<br />
zur SVA der gewerblichen Wirtschaft.<br />
Die Beiträge sind auch für neue Selbständige mit der<br />
Anwendung des Beitragssatzes auf die Höchstbeitragsgrundlage<br />
gedeckelt, die im Jahr 2008 € 4.585 pro Monat<br />
(12 Mal jährlich) beträgt.<br />
Weiters ist bei den neuen Selbständigen zu beachten,<br />
dass ein Strafzuschlag von 9,3 % auf die Versicherungsbeiträge<br />
berechnet wird, wenn die Meldung einer selbständigen<br />
Tätigkeit nicht innerhalb eines Monats ab Aufnahme<br />
der Tätigkeit beim zuständigen Versicherungsträger<br />
erfolgt oder die Versicherungsgrenzen überschritten<br />
werden, obwohl der neue Selbständige zuvor angegeben<br />
hat, dass ebendies nicht zutreffen würde.<br />
Einkommensteuer<br />
<strong>Werkvertrag</strong>snehmer gelten steuerlich als Selbständige.<br />
Sie haben daher Ihre Einkünfte auf Basis einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung<br />
zu ermitteln (vgl. dazu 3.4.)<br />
Zusammenfassung der Änderungen und<br />
Neuerungen per 1. Jänner 2008<br />
Erhöhung des Pensionsversicherungsbeitrages von<br />
15,5 % (2007) auf 15,75 %.<br />
Reduktion des Krankenversicherungsbeitrages von<br />
9,1 % (2007) auf 7,65 %.<br />
Muster<br />
Einbeziehung der SVA-Versicherten in das System<br />
„Abfertigung-NEU“<br />
9
Info kompakt<br />
10<br />
Tabellen Kostenvergleiche<br />
echtes Dienstverhältnis<br />
Gesamtkosten Dienstgeber p.a. 20.000,00 30.000,00 40.000,00<br />
Lohnnebenkosten DG<br />
(KommSt, DB, DZ, MVK)<br />
freies Dienstverhältnis<br />
Gesamtkosten Dienstgeber p.a. 20.000,00 30.000,00 40.000,00<br />
Lohnnebenkosten DG<br />
(MV-Beitrag 1,53 %)<br />
-1.437,62 -2.156,43 -2.875,22<br />
Sozialversicherung DG -3.317,07 -4.975,78 -6.634,37<br />
Bruttogehalt p.a. 15.245,30 22.868,02 30.490,46<br />
Muster<br />
Sozialversicherung -2.732,89 -4.099,69 -5.466,13<br />
Lohnsteuer -53,37 -2.029,41 -4.135,57<br />
Netto p.a. 12.459,04 16.738,92 20.888,76<br />
-249,12 -373,80 -498,36<br />
Sozialversicherung DG (21,28 %) -3.465,48 -5.198,28 -6.931,08<br />
Bruttohonorar p.a. 16.285,40 24.427,92 32.570,56<br />
Sozialversicherung DN (17,62 %) -2.869,56 -4.304,16 -5.738,88<br />
Nettoauszahlung p.a. 13.415,84 20.123,76 26.831,68<br />
Bruttohonorar p.a. 16.285,40 24.427,92 32.570,56<br />
BA-Pauschale 12 % -1.954,25 -2.931,35 -3.908,47<br />
Sozialversicherung DN (17,62 %) -2.869,56 -4.304,16 -5.738,88<br />
Bemessungsgrundlage ESt 11.461,59 17.192,41 22.923,21<br />
Einkommensteuer -537,28 -2.734,09 -4.930,90<br />
Nettoeinkommen p.a. 12.878,56 17.389,67 21.900,78
<strong>Werkvertrag</strong><br />
Übersicht Kosten - Nettoauszahlung<br />
<strong>Dienstvertrag</strong> <strong>·</strong> <strong>Freier</strong> <strong>Dienstvertrag</strong> <strong>·</strong> <strong>Werkvertrag</strong><br />
Honorar (=DG-Kosten) 20.000,00 30.000,00 40.000,00<br />
Sozialversicherung:<br />
Honorar 20.000,00 30.000,00 40.000,00<br />
BA-Pauschale 12 % -2.400,00 -3.600,00 -4.800,00<br />
Bemessungsgrundlage SV 17.600,00 26.400,00 35.200,00<br />
davon KV und PV<br />
(15,75 % + 7,65 %)<br />
-4.118,40 -6.177,60 -8.236,80<br />
davon Abfertigung NEU (1,53 %) -269,28 -403,92 -538,56<br />
abzgl. UV -91,80 -91,80 -91,80<br />
SV Beitragsbelastung -4.479,48 -6.673,32 -8.867,16<br />
Steuerbelastung<br />
Honorar 20.000,00 30.000,00 40.000,00<br />
BA-Pauschale 12 % -2.400,00 -3.600,00 -4.800,00<br />
SV-Beiträge -4.479,48 -6.673,32 -8.867,16<br />
Bemessungsgrundlage ESt 13.120,52 19.726,68 26.332,84<br />
Einkommensteuer -1.173,20 -3.705,56 -6.304,91<br />
Nettohonorar p.a. 14.347,32 19.621,12 24.827,93<br />
Muster<br />
Gesamtkosten Dienstgeber p.a. 20.000,00 30.000,00 40.000,00<br />
Nettoeinkommen <strong>Werkvertrag</strong> 14.347,32 19.621,12 24.827,93<br />
Nettoeinkommen freier DV 12.878,56 17.389,67 21.900,78<br />
Nettoauszahlung echter DV 12.459,04 16.738,92 20.888,76<br />
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Info kompakt<br />
<strong>Dienstvertrag</strong> <strong>·</strong> <strong>Freier</strong> <strong>Dienstvertrag</strong> <strong>·</strong> <strong>Werkvertrag</strong><br />
Muster<br />
Die Unterscheidung von Dienstverträgen und Werkverträgen bereitet oftmals Schwierigkeiten.<br />
Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht müssen dabei korrekt unter einen Hut<br />
gebracht werden. Zudem sind 2008 zahlreiche Änderungen in Kraft getreten.<br />
Unsere Broschüre soll Sie auf ein persönliches Beratungsgespräch vorbereiten, in dem wir Ihre<br />
optimale Lösung finden werden.