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Dienstvertrag · Freier Dienstvertrag · Werkvertrag

Dienstvertrag · Freier Dienstvertrag · Werkvertrag

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Muster<br />

Info kompakt<br />

<strong>Dienstvertrag</strong> <strong>·</strong> <strong>Freier</strong> <strong>Dienstvertrag</strong> <strong>·</strong> <strong>Werkvertrag</strong>


Info kompakt<br />

2<br />

Allgemeines<br />

Die richtige Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkverträgen<br />

(insbesondere von freien Dienstverträgen) ist<br />

wichtig, weil sich daraus - gerade für den Dienstgeber -<br />

Konsequenzen ergeben können, die oft erst im Rahmen<br />

von Abgabenprüfungen aufgedeckt werden und kostspielige<br />

Folgen nach sich ziehen können.<br />

Die Organe der Gebietskrankenkassen nehmen Werkverträge<br />

genau unter die Lupe und neigen dazu, Verträge im<br />

Zweifel als Dienstverträge einzustufen. Die sich daraus<br />

ergebenden Nachforderungen von Lohnabgaben und<br />

Sozialversicherungsbeiträgen trägt zur Gänze der Dienstgeber<br />

– ein Rückgriff auf den Dienstnehmer ist hinsicht-<br />

Die Unterscheidung von Dienstverträgen und Werkverträgen ist nicht immer ein-<br />

fach. Vor allem, weil Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht verschie-<br />

dene Kriterien für die Unterscheidung dieser Vertragstypen nennen. Für<br />

den Dienst- oder Auftraggeber ergeben sich durch die Einordnung eines<br />

Vertrages als Dienst- oder <strong>Werkvertrag</strong> abgabenrechtlich erhebliche Kon-<br />

sequenzen. Zudem sind in diesem Bereich mit Beginn des Jahres 2008<br />

zahlreiche Änderungen in Kraft getreten.<br />

Unsere Broschüre dient Ihnen als optimale Vorbereitung auf Ihr persön-<br />

liches Beratungsgespräch, das jedenfalls unerlässlich ist, um Detailfra-<br />

gen zu Ihrer Situation abzuklären.<br />

Muster<br />

Allgemeines<br />

lich des Sozialversicherungs-Dienstnehmeranteils nicht<br />

möglich. Es muss also im Interesse des Dienstgebers sein,<br />

rechtzeitig die richtige Einordnung hinsichtlich Sozialversicherung,<br />

Steuer und Abgaben zu treffen.<br />

Die Abgrenzung freier <strong>Dienstvertrag</strong> – <strong>Werkvertrag</strong> hängt<br />

nicht vom Willen der Vertragsparteien hinsichtlich eines bestimmten<br />

Vertragstyps oder der von ihnen gewählten Vertragsbezeichnung<br />

ab, sondern ausschließlich vom Inhalt<br />

der Vereinbarung. Es muss daher im Einzelfall geprüft werden,<br />

ob die Kriterien zum Abschluss eines freien <strong>Dienstvertrag</strong>es<br />

oder des <strong>Werkvertrag</strong>es überwiegen, oder ob nicht<br />

doch ein klassisches Dienstverhältnis vorliegt.


Überblick über die wichtigsten Abgrenzungskriterien<br />

<strong>Dienstvertrag</strong> <strong>·</strong> <strong>Freier</strong> <strong>Dienstvertrag</strong> <strong>·</strong> <strong>Werkvertrag</strong><br />

Maßgeblich für die Beurteilung, welche Art der Beschäftigungsform vorliegt, ist das „Gesamtbild der Verhältnisse“. Ausschlaggebend<br />

ist der „wahre wirtschaftliche Gehalt“ der Beschäftigung und nicht die äußere Erscheinungsform, wie<br />

etwa die Bezeichnung des Vertrages.<br />

<strong>Dienstvertrag</strong> <strong>Freier</strong> <strong>Dienstvertrag</strong> <strong>Werkvertrag</strong><br />

Dauerschuldverhältnis Dauerschuldverhältnis Zielschuldverhältnis<br />

Eingliederung in die<br />

Unternehmens organisation<br />

Entgelt gebührt für bestimmten<br />

Zeitraum / Entgeltgarantie<br />

Persönliche Leistungserbringung<br />

Arbeitszeiteinteilung durch<br />

Arbeitgeber<br />

Persönliche Abhängigkeit<br />

(Arbeitsort und Arbeitszeit)<br />

Teilweise Eingliederung in die<br />

Unternehmens organisation<br />

Keine Eingliederung in die<br />

Organisation des Auftraggebers<br />

keine Erfolgsabhängigkeit des Entgelts Erfolgsabhängigkeit des Entgelts<br />

überwiegend persönliche Leistungserbringung,<br />

jedoch Möglichkeit der Stellvertretung<br />

Arbeiten mit Gehilfen und<br />

Subunternehmer<br />

Arbeitszeit frei wählbar Arbeitszeit frei wählbar<br />

Persönliche Abhängigkeit nur schwach Keine persönliche Abhängigkeit<br />

Wirtschaftliche Abhängigkeit Wirtschaftliche Abhängigkeit Keine wirtschaftliche Abhängigkeit<br />

Arbeiten mit Arbeitsmitteln des<br />

Arbeitgebers<br />

Arbeiten überwiegend mit<br />

Arbeits mitteln des Arbeitgebers<br />

Verwendung eigener Arbeitsmittel<br />

Geschuldet wird Arbeitsleistung Leistung wird zur Verfügung gestellt Geschuldet wird konkreter Erfolg<br />

Mangelnde Bestimmungsfreiheit /<br />

Weisungsbindung<br />

Bestimmungsfreiheit Bestimmungsfreiheit<br />

kein Unternehmerrisiko kein Unternehmerrisiko trägt Unternehmerrisiko selbst<br />

Lohnsteuerabzug Einkommensteuerpflicht Einkommensteuerpflicht<br />

Einkünfte aus nichtselbständiger<br />

Arbeit (§ 25 EStG)<br />

Einkünfte aus selbständiger Arbeit<br />

(§ 22) od. Gewerbebetrieb (§ 23)<br />

Einkünfte aus selbständiger Arbeit<br />

(§ 22) od. Gewerbebetrieb (§ 23)<br />

Lohnnebenkosten (KommSt, DB, DZ) keine Lohnnebenkosten keine Lohnnebenkosten<br />

Dienstgeber haftet für Abfuhr<br />

SV und LSt<br />

Lohnzettel (L 16) gem. § 84 EStG<br />

Arbeitnehmerveranlagung<br />

Dienstgeber haftet für Abfuhr SV, DN ist<br />

für Steuer selbst verantwortlich<br />

Mitteilung gem. § 109a EStG<br />

Einkommensteuererklärung<br />

<strong>Werkvertrag</strong>snehmer ist für SV und<br />

Steuer selbst verantwortlich<br />

Einkommensteuererklärung<br />

(§ 42 EStG)<br />

Muster<br />

ASVG-Pflichtversicherung ASVG-Pflichtversicherung GSVG-Pflichtversicherung<br />

3


Info kompakt<br />

Echter <strong>Dienstvertrag</strong><br />

4<br />

Muster<br />

Echter <strong>Dienstvertrag</strong><br />

Merkmale eines „echten“<br />

Dienstverhältnisses<br />

Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses*<br />

persönliche und fachliche Weisungsbindung<br />

persönliche Leistungserbringung<br />

wirtschaftliche Abhängigkeit<br />

Anspruchslohnprinzip<br />

* Ein Dauerschuldverhältnis wird nicht durch einmaligen<br />

Austausch von Leistung und Gegenleistung erfüllt, sondern<br />

durch einen fortlaufenden Leistungsaustausch.<br />

Abgrenzung zu freien Dienstverträgen und<br />

Werkverträgen<br />

Die Abgrenzung zwischen einem echten <strong>Dienstvertrag</strong><br />

und einem freien <strong>Dienstvertrag</strong> erfolgt oft schon auf<br />

Grund des vereinbarten Arbeitsablaufes (eigen- oder<br />

fremdbestimmt) und des gewünschten Ergebnisses der<br />

Tätigkeit (Lieferung eines Werkes oder lediglich Erbringung<br />

einer unbestimmten Leistung).<br />

Sozialversicherung<br />

Dienstnehmer sind laut ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)<br />

in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung<br />

(voll)versichert, wenn diese bei einem oder<br />

mehreren Dienstgebern beschäftigt sind. Die Höhe der<br />

Beiträge ist abhängig von der arbeitsrechtlichen Zugehörigkeit<br />

des Dienstnehmers, etwa als<br />

Arbeiter,<br />

Angestellter oder<br />

Lehrling.<br />

Die Sozialversicherungsbeiträge werden sowohl vom Dienstgeber<br />

als auch vom Dienstnehmer getragen. Beitragsschuldner<br />

für die gesamten Sozialversicherungsbeiträge ist trotz<br />

der Aufteilung der Dienstgeber. Die Beiträge sind mit der Anwendung<br />

des Beitragssatzes auf die so genannte Höchstbeitragsgrundlage<br />

gedeckelt, die im Jahr 2008 für laufende Bezüge<br />

€ 3.930 pro Monat beträgt. Für Sonderzahlungen ist ein<br />

Jahresbetrag in Höhe der zweifachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage<br />

vorgesehen, also € 7.860 für 2008.<br />

Dienstnehmer, die monatlich weniger als € 349,01 (Wert<br />

2008) verdienen, gelten als „geringfügig Beschäftigte“,<br />

die nur der Unfallversicherungspflicht unterliegen. Trotzdem<br />

müssen sie genau wie vollversicherte Dienstnehmer<br />

bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden.


Die Sozialversicherungsbeiträge aufgeteilt in Dienstnehmer-<br />

und Dienstgeberbeitrag betragen 2008 für Angestellte:<br />

PV KV UV AlV KU / IESG WF SUMME<br />

DN 10,25 % 3,82 % – 3 % 0,5 % 0,5 % 18,07 %<br />

DG 12,55 % 3,83 % 1,40 % 3 % 0,55 % 0,5 % 21,83 %<br />

Legende:<br />

PV – Pensionsversicherung<br />

KV – Krankenversicherung<br />

UV – Unfallversicherung<br />

AlV – Arbeitslosenversicherung<br />

WF – Wohnbauförderungsbeitrag<br />

KU/IESG – Arbeiterkammerumlage / Insolvenzentgeltsicherungsbeitrag<br />

Lohnsteuer<br />

Die Besteuerung der Entgelte von Dienstnehmern erfolgt<br />

durch Lohnsteuerabzug. Die korrekte Berechnung,<br />

der Einbehalt und die Abfuhr der Lohnsteuer obliegt dem<br />

Dienstgeber. Die wichtigste Besonderheit im Zusammenhang<br />

mit der Lohnsteuerberechnung ist die begünstigte<br />

Besteuerung des Weihnachts- sowie Urlaubsgeldes. Unabhängig<br />

von der Bezugshöhe werden diese Entgeltbestandteile<br />

bis zur Höhe des Jahressechstels mit einem<br />

festen Steuersatz von 6 % besteuert. Vor allem bei hohen<br />

Löhnen oder Gehältern bedeutet dies einen nicht zu unterschätzenden<br />

Steuervorteil für den Dienstnehmer.<br />

Für eine Person mit Einkünften aus lediglich einem<br />

Dienstverhältnis besteht keine Steuererklärungspflicht in<br />

der Einkommensteuer – abgesehen von Ausnahmefällen.<br />

Jedem Dienstnehmer steht aber die Durchführung einer<br />

Arbeitnehmerveranlagung zur Geltendmachung persönlicher<br />

Steuerabsetzposten frei.<br />

Dienstgeberkosten<br />

Liegt ein echtes Dienstverhältnis vor, so fallen beim<br />

Dienstgeber zusätzlich zum Entgelt für den Dienstnehmer<br />

sowie dem Sozialversicherungs-Dienstgeberanteil<br />

die sogenannten „Lohnnebenkosten“ an, die sich wie<br />

folgt zusammensetzen:<br />

Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds<br />

(DB) – 4,5 %<br />

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds<br />

(DZ) – abhängig vom Bundesland<br />

zwischen 0,36 % und 0,44 %<br />

Kommunalsteuer – 3 %<br />

Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse<br />

(„Abfertigung NEU“) – 1,53 %<br />

Dienstgeberabgabe („U-Bahn-Steuer“ – nur in Wien)<br />

- € 0,72/Woche und DN<br />

<strong>Dienstvertrag</strong> <strong>·</strong> <strong>Freier</strong> <strong>Dienstvertrag</strong> <strong>·</strong> <strong>Werkvertrag</strong><br />

Werbungskosten<br />

Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben<br />

zur „Erwerbung, Sicherstellung oder Erhaltung“ der Einnahmen.<br />

Sie verringern die Steuerbemessungsgrundlage<br />

(und damit die Steuerlast) und können teilweise bereits<br />

unterjährig bei der Lohnverrechnung berücksichtigt<br />

werden (wie etwa das Pendlerpauschale), wodurch<br />

laufend die Lohnsteuer reduziert wird. Zusätzlich kann<br />

der Dienstnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung<br />

Werbungskosten (etwa Arbeitsmittel, Aus- und<br />

Fortbildung), Sonderausgaben (etwa Kirchenbeitrag,<br />

Zusatzversicherungen) sowie außergewöhnliche Belastungen<br />

(wie Krankheitskosten oder Katastrophenschäden)<br />

geltend machen.<br />

Zusammenfassung der Änderungen und<br />

Neuerungen per 1. Jänner 2008<br />

Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage im ASVG von<br />

€ 3.840 (2007) auf € 3.930 (2008).<br />

Erhöhung der Krankenversicherungs-Beitragssätze im<br />

ASVG bei Arbeitern und Angestellten um je 0,15%.<br />

Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze von € 341,16<br />

(2007) auf € 349,01 (2008).<br />

Senkung des IESG-Zuschlages um 0,15 %.<br />

Keine Änderungen beim DB, DZ, MV-Beitrag und der<br />

Kommunalsteuer.<br />

Muster<br />

Für ältere und/oder behinderte Dienstnehmer gibt es<br />

verschiedene begünstigende Ausnahmeregelungen,<br />

über die wir Sie im Einzelfall gerne informieren.<br />

5


Info kompakt<br />

<strong>Freier</strong> <strong>Dienstvertrag</strong><br />

6<br />

Muster<br />

<strong>Freier</strong> <strong>Dienstvertrag</strong><br />

Merkmale eines freien <strong>Dienstvertrag</strong>es<br />

Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses<br />

Keine eigenen wesentlichen Betriebsmittel<br />

Persönliche Unabhängigkeit (Vertretungsrecht)<br />

Keine Weisungsbindung<br />

Abgrenzung zu <strong>Dienstvertrag</strong> und<br />

<strong>Werkvertrag</strong><br />

Im Gegensatz zum echten Dienstverhältnis finden beim<br />

freien Dienstverhältnis weder das Arbeitsrecht noch die<br />

Kollektivverträge Anwendung. Es gelten also nicht die<br />

Bestimmungen im Angestelltengesetz, Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz,<br />

Arbeitsverfassungsgesetz, Ar-<br />

beitnehmerschutzgesetz, Betriebspensionsgesetz, Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz,<br />

Urlaubsgesetz, Behinderteneinstellungsgesetz,<br />

Mutterschutzgesetz und im Entgeltfortzahlungsgesetz.<br />

Ein freier <strong>Dienstvertrag</strong> ist nicht möglich für Einzelunternehmer<br />

mit Gewerbeberechtigung oder wirtschaftskammerzugehörige<br />

Personen, sofern die erwirtschafteten<br />

Entgelte in die GSVG-Beitragsgrundlage (GSVG = Gewerbliches<br />

Sozialversicherungsgesetz) der tätigen Person<br />

fließen. Ebenso können freiberuflich tätige Personen,<br />

die einer gesetzlichen Berufsvertretung (Kammer) angehören<br />

nicht im gleichen Tätigkeitsfeld im Rahmen eines<br />

freien <strong>Dienstvertrag</strong>es tätig werden.<br />

Sozialversicherung<br />

Freie Dienstnehmer unterliegend auf Basis des ASVG der<br />

Beitragspflicht zur jeweils zuständigen Gebietskrankenkasse<br />

(ausgenommen Einnahmen unter der Geringfügigkeitsgrenze<br />

– 2008: € 349,01). Sie sind – ebenso wie<br />

klassische Dienstnehmer – bei der Krankenkasse anzumelden.<br />

Die Berechnung und Abfuhr der Beiträge erfolgt<br />

durch den Dienstgeber.<br />

Die Sozialversicherungsbeiträge werden zwischen<br />

Dienstgeber und Dienstnehmer aufgeteilt:<br />

PV KV UV AlV KU / IESG MVK SUMME<br />

DN 10,25 % 3,87 % – 3 % 0,5 % – 17,62 %<br />

DG 12,55 % 3,78 % 1,40 % 3 % 0,55 % 1,53 % 22,81 %


Einkommensteuer<br />

Freie Dienstnehmer gelten steuerlich als Selbständige.<br />

Sie haben daher ihr steuerpflichtiges Einkommen im Regelfall<br />

in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu<br />

ermitteln. Diese umfasst kalenderjahrbezogen die erhaltenen<br />

Einnahmen vermindert um die bezahlten Ausgaben<br />

und liefert als Endsaldo den Gewinn. Dieser ist – je<br />

nach Tätigkeit – als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder<br />

Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Einkommensteuer<br />

zu unterwerfen.<br />

Zu den Betriebseinnahmen zählen<br />

alle erhaltenen Honorare<br />

Sachbezüge (etwa für Überlassung eines PKW)<br />

die vom Auftraggeber einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge<br />

(nur der Dienstnehmeranteil)<br />

alle erhaltenen Kostenersätze wie etwa Tagesgelder,<br />

Fahrtkostenersätze, Ersätze für Arbeitsmittel<br />

Trinkgelder<br />

Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen die Sozialversicherungsbeiträge<br />

des Auftraggebers sowie in Form von<br />

„Naturalien“ zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel. Steuerbefreiungen,<br />

die für „echte“ Dienstnehmer vorgesehen<br />

sind (wie freie Mahlzeiten, Geschenke, Maßnahmen<br />

im Rahmen der Zukunftssicherung) stehen dem freien<br />

Dienstnehmer nicht zu.<br />

Von den Betriebseinnahmen sind die Betriebsausgaben<br />

abzuziehen wie etwa<br />

Arbeitskleidung<br />

Arbeitsmittel<br />

Arbeitszimmer<br />

Aus- und Fortbildung<br />

Computer, Maschinen, Werkzeuge<br />

Fachliteratur<br />

Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit<br />

(tatsächliche KFZ-Kosten, Fahrscheine, Wochenund<br />

Monatskarten, amtliches Kilometergeld)<br />

Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, die<br />

vom Auftraggeber einbehalten wurden<br />

Das Pendlerpauschale ist bei freien Dienstnehmern ausgeschlossen,<br />

jedoch sind die tatsächlichen Fahrtkosten<br />

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Betriebsausgaben<br />

abzugsfähig.<br />

<strong>Dienstvertrag</strong> <strong>·</strong> <strong>Freier</strong> <strong>Dienstvertrag</strong> <strong>·</strong> <strong>Werkvertrag</strong><br />

Dienstgeberkosten<br />

Entgelte von freien Dienstnehmern unterliegen weder<br />

dem Dienstgeberbeitrag (DB), noch dem DZ (Zuschlag<br />

zum Dienstgeberbeitrag) oder der Kommunalsteuer.<br />

Seit 1.1. 2008 unterliegen freie Dienstnehmer jedoch der<br />

Beitragspflicht zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse<br />

(BMSVG), der Beitrag in Höhe von 1,53 % des Bruttoentgelts<br />

ist vom Dienstgeber zu tragen.<br />

Ebenso wurden per 1.1.2008 die freien Dienstnehmer<br />

verpflichtend in die Arbeitslosenversicherung (Dienstnehmer-<br />

und Dienstgeberanteil je 3 %) und das Insolvenz-Entgeltsicherungssystem<br />

(DG-Anteil 0,55 %) einbezogen.<br />

Zusammenfassung der Änderungen und<br />

Neuerungen per 1. Jänner 2008<br />

Freien Dienstnehmern gebührt seit 1.1.2008 Arbeitslosengeld<br />

(Arbeitslosenversicherungspflicht) sowie Wochen-<br />

und Krankengeld. Sie unterliegen der „Abfertigung<br />

NEU“ (BMSVG) und dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz<br />

(IESG) und sind arbeiterkammerzugehörig.<br />

Muster<br />

7


Info kompakt<br />

<strong>Werkvertrag</strong><br />

8<br />

Muster<br />

<strong>Werkvertrag</strong><br />

Das ABGB definiert den <strong>Werkvertrag</strong> als „Herstellung<br />

eines Werkes gegen Entgelt“. Daraus leitet sich bereits ab,<br />

dass nicht ein definierter Zeitaufwand oder „bloßes Bemühen“<br />

geschuldet werden, sondern die Lieferung oder<br />

Erfüllung eines Werkes (Zielschuldverhältnis).<br />

Wer das bedungene Werk zu erstellen hat regelt ebenfalls<br />

das ABGB: „Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk<br />

persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen<br />

Verantwortung ausführen zu lassen.“ Das bedeutet, dass<br />

sich der <strong>Werkvertrag</strong>snehmer vertreten lassen oder das<br />

Werk an Subunternehmer abtreten kann.<br />

Merkmale eines <strong>Werkvertrag</strong>es<br />

Zielschuldverhältnis<br />

Unternehmerwagnis<br />

Persönliche Unabhängigkeit vom Auftraggeber<br />

Verwendung eigener Betriebsmittel<br />

Abgrenzung zu <strong>Dienstvertrag</strong> und freiem<br />

<strong>Dienstvertrag</strong><br />

Grundsätzlich zielt ein <strong>Werkvertrag</strong> auf die Erstellung<br />

eines konkret bestimmten Werkes ab. Erst durch die Fertigstellung<br />

des Werkes entsteht der Entgeltanspruch<br />

des <strong>Werkvertrag</strong>nehmers. Dies ist das wesentlichste Abgrenzungsmerkmal<br />

zum <strong>Dienstvertrag</strong> sowie zum freien<br />

<strong>Dienstvertrag</strong>.<br />

Es gibt keine Entgeltgarantie, da Entgelt nur zusteht, wenn<br />

das Werk erfolgreich erstellt wird. Dazu werden eigene Betriebsmittel<br />

verwendet. Es besteht die Möglichkeit, Gehilfen<br />

einzusetzen oder das Werk von fremden Dritten erstellen zu<br />

lassen.<br />

Inhaber einer Gewerbeberechtigung können keine freien<br />

Dienstnehmer sein (wirtschaftliche Unabhängigkeit),<br />

möglicherweise aber echte Dienstnehmer, soferne die<br />

Kriterien (vgl. Pkt. 2.1) vorliegen.<br />

Sozialversicherung<br />

Wer Einkünfte aus Werkverträgen erzielt, unterliegt dem<br />

gewerblichen Sozialversicherungsrecht (GSVG) und zwar<br />

als „alter“ oder „neuer“ Selbständiger.<br />

Klassische („Alte“) Selbständige<br />

„Alte“ Selbständige sind Gewerbetreibende (Kammermitglieder<br />

auf Grund ihres Gewerbescheines) oder Freiberufler,<br />

deren Tätigkeit die Zugehörigkeit zu einer Kammer<br />

begründet. Für die Sozialversicherung ist jedoch<br />

nicht ausschlaggebend, ob der Gewerbeschein für die<br />

Erfüllung des Werkes notwendig ist oder nicht. Sie sind<br />

in der gewerblichen Sozialversicherung pflichtversichert.<br />

Für Freiberufler bestehen in der Kranken- sowie der Pensionsversicherung<br />

bestimmte Ausnahmen in Abhängigkeit<br />

von Berufstätigkeit und Kammerzugehörigkeit.<br />

Die Beitragssätze für GSVG-Versicherte betragen 15,75 %<br />

in der Pensionsversicherung sowie 7,65 % in der Krankenversicherung;<br />

die Unfallversicherung beläuft sich jährlich<br />

auf € 91,80 (Werte 2008). Während des Jahres wird ein<br />

vorläufiger Beitrag durch die Sozialversicherungsanstalt<br />

der gewerblichen Wirtschaft vorgeschrieben, der nach<br />

Vorliegen der endgültigen Einkommensdaten (Steuerbescheid)<br />

der Nachbemessung unterliegt. Die Einkommensdaten<br />

werden vom Finanzamt über den Hauptverband<br />

der Sozialversicherungsträger an die Sozialversicherungsanstalt<br />

(SVA) der gewerblichen Wirtschaft weitergeleitet<br />

und dienen dort als Beitragsgrundlage zur endgültigen<br />

Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge.


Seit dem 1. Jänner 2008 unterliegen auch Gewerbetreibende<br />

der Beitragspflicht zum System der „Abfertigung<br />

NEU“. Der Beitragssatz beträgt 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage<br />

und wird – im Unterschied zu Kranken- und<br />

Pensionsversicherungsbeiträgen – nicht nachbemessen.<br />

Die Beiträge sind auch im GSVG mit der Anwendung<br />

des Beitragssatzes auf die Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt,<br />

die im Jahr 2008 € 4.585 pro Monat (12 Mal jährlich)<br />

beträgt. Sollte ein Gewerbetreibender oder Freiberufler<br />

sehr wenig verdienen oder gar Verluste erwirtschaften,<br />

muss er trotzdem einen Mindestbeitrag an die<br />

SVA der gewerblichen Wirtschaft entrichten. Dieser Mindestbeitrag<br />

hängt von der Dauer der Selbständigkeit sowie<br />

anderen Faktoren ab. Es bestehen allerdings Erleichterungen<br />

für Neueinsteiger in die Selbständigkeit.<br />

Neue Selbständige<br />

Neue Selbständige sind weder Inhaber eines Gewerbescheines<br />

noch Kammermitglied eines freien Berufes und<br />

unterliegen auch nicht der ASVG-Pflichtversicherung als<br />

echter oder freier Dienstnehmer. Der „neue Selbständige“<br />

kann daher durchaus als „Resttatbestand“ in der Sozialversicherung<br />

bezeichnet werden. Der Pflichtversicherung<br />

als „neuer Selbständiger“ sollen nach dem Willen des Gesetzgebers<br />

sämtliche Arbeitseinkünfte unterliegen, welche<br />

nicht bereits aus anderem gesetzlichem Grund einer<br />

Pflichtversicherung unterliegen.<br />

Die Pflichtversicherung als neuer Selbständiger wird erst<br />

dann schlagend, wenn nicht schon eine Pflichtversicherung<br />

nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz<br />

vorliegt. Die neuen Selbständigen sind also jene Gruppe<br />

von Personen, die keinem der althergebrachten Pflichtversicherungstatbestände<br />

unterliegen.<br />

Eine Besonderheit der Pflichtversicherung als „neuer<br />

Selbständiger“ ist, dass es erst dann zu einer Versicherungspflicht<br />

kommt, wenn der Gewinn im Kalenderjahr<br />

die jeweils anzuwendende Versicherungsgrenze überschreitet.<br />

Die Versicherungsgrenzen betragen im Jahr 2008<br />

bei Einkünften ausschließlich aus Werkverträgen<br />

€ 6.453,35<br />

bei Vorliegen noch anderer (auch unselbständiger)<br />

Einkünfte: € 4.188,12 (das ist 12 Mal die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze<br />

von € 349,01)<br />

Die Beitragssätze für GSVG-Versicherte betragen 15,75 % in<br />

der Pensionsversicherung sowie 7,65 % in der Krankenversicherung,<br />

die Unfallversicherung beläuft sich jährlich auf<br />

€ 91,80 (Werte 2008). Auch die Einbeziehung in das System<br />

„Abfertigung-NEU“ ab 1.1. 2008 gilt für neue Selbständige.<br />

<strong>Dienstvertrag</strong> <strong>·</strong> <strong>Freier</strong> <strong>Dienstvertrag</strong> <strong>·</strong> <strong>Werkvertrag</strong><br />

Im Gegensatz zur Versicherung der „alten Selbständigen“<br />

gibt es für „neue Selbständige“ allerdings keinen Mindestbeitrag<br />

zur SVA der gewerblichen Wirtschaft.<br />

Die Beiträge sind auch für neue Selbständige mit der<br />

Anwendung des Beitragssatzes auf die Höchstbeitragsgrundlage<br />

gedeckelt, die im Jahr 2008 € 4.585 pro Monat<br />

(12 Mal jährlich) beträgt.<br />

Weiters ist bei den neuen Selbständigen zu beachten,<br />

dass ein Strafzuschlag von 9,3 % auf die Versicherungsbeiträge<br />

berechnet wird, wenn die Meldung einer selbständigen<br />

Tätigkeit nicht innerhalb eines Monats ab Aufnahme<br />

der Tätigkeit beim zuständigen Versicherungsträger<br />

erfolgt oder die Versicherungsgrenzen überschritten<br />

werden, obwohl der neue Selbständige zuvor angegeben<br />

hat, dass ebendies nicht zutreffen würde.<br />

Einkommensteuer<br />

<strong>Werkvertrag</strong>snehmer gelten steuerlich als Selbständige.<br />

Sie haben daher Ihre Einkünfte auf Basis einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung<br />

zu ermitteln (vgl. dazu 3.4.)<br />

Zusammenfassung der Änderungen und<br />

Neuerungen per 1. Jänner 2008<br />

Erhöhung des Pensionsversicherungsbeitrages von<br />

15,5 % (2007) auf 15,75 %.<br />

Reduktion des Krankenversicherungsbeitrages von<br />

9,1 % (2007) auf 7,65 %.<br />

Muster<br />

Einbeziehung der SVA-Versicherten in das System<br />

„Abfertigung-NEU“<br />

9


Info kompakt<br />

10<br />

Tabellen Kostenvergleiche<br />

echtes Dienstverhältnis<br />

Gesamtkosten Dienstgeber p.a. 20.000,00 30.000,00 40.000,00<br />

Lohnnebenkosten DG<br />

(KommSt, DB, DZ, MVK)<br />

freies Dienstverhältnis<br />

Gesamtkosten Dienstgeber p.a. 20.000,00 30.000,00 40.000,00<br />

Lohnnebenkosten DG<br />

(MV-Beitrag 1,53 %)<br />

-1.437,62 -2.156,43 -2.875,22<br />

Sozialversicherung DG -3.317,07 -4.975,78 -6.634,37<br />

Bruttogehalt p.a. 15.245,30 22.868,02 30.490,46<br />

Muster<br />

Sozialversicherung -2.732,89 -4.099,69 -5.466,13<br />

Lohnsteuer -53,37 -2.029,41 -4.135,57<br />

Netto p.a. 12.459,04 16.738,92 20.888,76<br />

-249,12 -373,80 -498,36<br />

Sozialversicherung DG (21,28 %) -3.465,48 -5.198,28 -6.931,08<br />

Bruttohonorar p.a. 16.285,40 24.427,92 32.570,56<br />

Sozialversicherung DN (17,62 %) -2.869,56 -4.304,16 -5.738,88<br />

Nettoauszahlung p.a. 13.415,84 20.123,76 26.831,68<br />

Bruttohonorar p.a. 16.285,40 24.427,92 32.570,56<br />

BA-Pauschale 12 % -1.954,25 -2.931,35 -3.908,47<br />

Sozialversicherung DN (17,62 %) -2.869,56 -4.304,16 -5.738,88<br />

Bemessungsgrundlage ESt 11.461,59 17.192,41 22.923,21<br />

Einkommensteuer -537,28 -2.734,09 -4.930,90<br />

Nettoeinkommen p.a. 12.878,56 17.389,67 21.900,78


<strong>Werkvertrag</strong><br />

Übersicht Kosten - Nettoauszahlung<br />

<strong>Dienstvertrag</strong> <strong>·</strong> <strong>Freier</strong> <strong>Dienstvertrag</strong> <strong>·</strong> <strong>Werkvertrag</strong><br />

Honorar (=DG-Kosten) 20.000,00 30.000,00 40.000,00<br />

Sozialversicherung:<br />

Honorar 20.000,00 30.000,00 40.000,00<br />

BA-Pauschale 12 % -2.400,00 -3.600,00 -4.800,00<br />

Bemessungsgrundlage SV 17.600,00 26.400,00 35.200,00<br />

davon KV und PV<br />

(15,75 % + 7,65 %)<br />

-4.118,40 -6.177,60 -8.236,80<br />

davon Abfertigung NEU (1,53 %) -269,28 -403,92 -538,56<br />

abzgl. UV -91,80 -91,80 -91,80<br />

SV Beitragsbelastung -4.479,48 -6.673,32 -8.867,16<br />

Steuerbelastung<br />

Honorar 20.000,00 30.000,00 40.000,00<br />

BA-Pauschale 12 % -2.400,00 -3.600,00 -4.800,00<br />

SV-Beiträge -4.479,48 -6.673,32 -8.867,16<br />

Bemessungsgrundlage ESt 13.120,52 19.726,68 26.332,84<br />

Einkommensteuer -1.173,20 -3.705,56 -6.304,91<br />

Nettohonorar p.a. 14.347,32 19.621,12 24.827,93<br />

Muster<br />

Gesamtkosten Dienstgeber p.a. 20.000,00 30.000,00 40.000,00<br />

Nettoeinkommen <strong>Werkvertrag</strong> 14.347,32 19.621,12 24.827,93<br />

Nettoeinkommen freier DV 12.878,56 17.389,67 21.900,78<br />

Nettoauszahlung echter DV 12.459,04 16.738,92 20.888,76<br />

11


Info kompakt<br />

<strong>Dienstvertrag</strong> <strong>·</strong> <strong>Freier</strong> <strong>Dienstvertrag</strong> <strong>·</strong> <strong>Werkvertrag</strong><br />

Muster<br />

Die Unterscheidung von Dienstverträgen und Werkverträgen bereitet oftmals Schwierigkeiten.<br />

Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht müssen dabei korrekt unter einen Hut<br />

gebracht werden. Zudem sind 2008 zahlreiche Änderungen in Kraft getreten.<br />

Unsere Broschüre soll Sie auf ein persönliches Beratungsgespräch vorbereiten, in dem wir Ihre<br />

optimale Lösung finden werden.

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