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FWWP101734<br />
F I D E L I T Y I N S T I T U T I O N A L L I Q U I D I T Y F U N D P L C<br />
LO00342<br />
(ein Umbrella-Fonds)<br />
MOODY’S Rating von Aaa und MR1+<br />
PROSPEKT
Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft, deren Namen im vorliegenden Prospekt aufgeführt sind, übernehmen die Verantwortung<br />
für die in diesem Dokument enthaltenen Angaben. Nach bestem Wissen und Gewissen der Verwaltungsratsmitglieder (die alle angemessene<br />
Sorgfalt haben walten lassen, um zu gewährleisten, dass dies der Fall ist) stimmen die in diesem Dokument enthaltenen Angaben mit den<br />
Tatsachen überein und lassen nichts weg, was wahrscheinlich die Bedeutung dieser Angaben berühren könnte.<br />
LO 00342<br />
FIDELITY INSTITUTIONAL LIQUIDITY FUND PLC<br />
(eine in Irland mit beschränkter Haftung gegründete Investmentgesellschaft mit<br />
variablem Kapital mit der Eintragungsnummer 235175, errichtet als Umbrella-Fonds)<br />
PROSPEKT<br />
für<br />
THE EURO FUND<br />
THE STERLING FUND<br />
THE CANADIAN DOLLAR FUND<br />
THE UNITED STATES DOLLAR FUND<br />
17. Dezember 2010
FONDS KLASSE<br />
The Euro Fund<br />
The Sterling Fund<br />
The United States Dollar Fund<br />
Thesaurierende An<strong>teil</strong>e der Klasse A 27. März 1996<br />
The Canadian Dollar Fund Thesaurierende An<strong>teil</strong>e der Klasse A Entfällt<br />
The Euro Fund<br />
The Sterling Fund<br />
The Canadian Dollar Fund<br />
The United States Dollar Fund<br />
The Sterling Fund<br />
The United States Dollar Fund<br />
The Euro Fund<br />
The Canadian Dollar Fund<br />
The Euro Fund<br />
The Sterling Fund<br />
The United States Dollar Fund<br />
The Euro Fund<br />
The Sterling Fund<br />
The Canadian Dollar Fund<br />
The United States Dollar Fund<br />
Ausschüttende An<strong>teil</strong>e der Klasse A Serie 1 5. Februar 1997<br />
Ausschüttende An<strong>teil</strong>e der Klasse A Serie 1 Entfällt<br />
Ausschüttende An<strong>teil</strong>e der Klasse A Serie 2 27. März 1996<br />
Ausschüttende An<strong>teil</strong>e der Klasse A Serie 2 Entfällt<br />
Thesaurierende An<strong>teil</strong>e der Klasse B 28. August 2006<br />
Ausschüttende An<strong>teil</strong>e der Klasse B Serie 1 Entfällt<br />
The United States Dollar Fund Ausschüttende An<strong>teil</strong>e der Klasse B Serie 2 19. Februar 1997<br />
The Sterling Fund Ausschüttende An<strong>teil</strong>e der Klasse B Serie 2 10. März 1998<br />
ZUM MAIN SECURITIES MARKET<br />
(MSM) DER IRISCHEN<br />
WERTPAPIERBÖRSE ZUGELASSEN<br />
The Euro Fund Ausschüttende An<strong>teil</strong>e der Klasse B Serie 2 13. November 1998<br />
The Canadian Dollar Fund Ausschüttende An<strong>teil</strong>e der Klasse B Serie 2 Entfällt<br />
The United States Dollar Fund Ausschüttende An<strong>teil</strong>e der Klasse C Serie 2 Entfällt<br />
The Euro Fund<br />
The Sterling Fund<br />
The United States Dollar Fund<br />
Thesaurierende An<strong>teil</strong>e der Klasse D 28. August 2006<br />
Die Verwaltungsratsmitglieder gehen nicht davon aus, dass sich ein lebhafter Sekundärmarkt in den An<strong>teil</strong>en entwickeln wird.
INHALT<br />
(Nur in Verbindung mit den Teilen I, II und ggf. Teil III als Prospekt gültig)<br />
EINLEITUNG 1<br />
WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER 1<br />
DEFINITIONEN 3<br />
VERWEISE 7<br />
TEIL I: ANGABEN ZUR GESELLSCHAFT 8<br />
ZUSAMMENFASSUNG: DIE GESELLSCHAFT UND ANTEILSKLASSEN 8<br />
DIE GESELLSCHAFT 8<br />
ANTEILSKLASSEN 9<br />
HAUPTRISIKEN 9<br />
MERKMALE DER ANTEILE 12<br />
ERMITTLUNG DES NETTOINVENTARWERTES 12<br />
THESAURIERENDE ANTEILE 12<br />
AUSSCHÜTTENDE ANTEILE 12<br />
ANLAGEPOLITIK 13<br />
ZIELE 13<br />
TEIL II: HAUPTMERKMALE 18<br />
ZEICHNUNG, RÜCKNAHME UND ÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN 18<br />
ANTRAG AUF ANTEILE 18<br />
ZEICHNUNGSSCHLUSSZEITEN 18<br />
ABRECHNUNG 19<br />
VERSPÄTETE ABRECHNUNG UND NICHTABRECHNUNG 19<br />
MINDESTZEICHNUNG 19
ZEICHNUNGSPREIS 19<br />
US-PERSONEN 19<br />
BESTÄTIGUNGEN 19<br />
UMSCHICHTUNG VON ANTEILEN 19<br />
RÜCKNAHMEVERFAHREN 20<br />
RÜCKNAHMESCHLUSSZEITEN 20<br />
MINDESTRÜCKNAHME 20<br />
ZWANGSWEISE RÜCKNAHME 21<br />
AUFGESCHOBENE RÜCKNAHMEN 21<br />
RÜCKNAHME GEGEN SACHLEISTUNGEN 21<br />
KONTOSCHLIESSUNG 21<br />
VORÜBERGEHENDE AUSSETZUNG DER BEWERTUNG VON ANTEILEN, VERKÄUFEN UND RÜCKNAHMEN 21<br />
ANTEILSÜBERTRAGUNGEN 22<br />
STEUERVERBINDLICHKEITEN DER GESELLSCHAFT 22<br />
VERÖFFENTLICHUNG VON PREISEN 22<br />
HANDELSZEITEN 22<br />
WESENTLICHE VERTRÄGE 23<br />
LEITUNG DER GESELLSCHAFT 23<br />
MANAGER 23<br />
ANLAGEVERWALTER 24<br />
GENERALVERTRIEBSSTELLE 24<br />
ZAHLSTELLEN 25<br />
DEPOTBANK 25<br />
INTERESSENKONFLIKTE 25
BEREITSTELLUNG VON DOKUMENTEN UND EINSICHTNAHME IN DOKUMENTE 26<br />
GEBÜHREN UND AUFWENDUNGEN 26<br />
BERICHTE 27<br />
RÜCKKAUF DURCH DIE GESELLSCHAFT 27<br />
ANTEILSKAPITAL UND STIMMRECHT 28<br />
VERSAMMLUNGEN 28<br />
BESTEUERUNG 29<br />
ALLGEMEINES 29<br />
GESELLSCHAFT: IN IRLAND ANSÄSSIG 29<br />
STEMPELSTEUER AUF ANTEILE 30<br />
ANTEILINHABER: STEUERN 30<br />
FINANCE ACT 2007 31<br />
KAPITALERWERBSTEUER 32<br />
FINANCE BILL 2010 („FINANCE BILL“) 32<br />
EUROPÄISCHE ZINSRICHTLINIE 32<br />
VERWALTUNGSRAT 33<br />
ANLAGE 1 35<br />
DIE GEREGELTEN MÄRKTE 35<br />
ANLAGE 2 36<br />
TECHNIKEN UND INSTRUMENTE 36<br />
PENSIONSGESCHÄFTE, UMGEKEHRTE PENSIONSGESCHÄFTE UND WERTPAPIERLEIHVEREINBARUNGEN 36<br />
WERTPAPIERE PER ERSCHEINEN 37<br />
TEIL III: WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER: LANDESSPEZIFISCHE ANGABEN 38<br />
ARGENTINIEN 38
CHILE 38<br />
FINNLAND 38<br />
FRANKREICH 40<br />
HONGKONG 41<br />
IRLAND 42<br />
ITALIEN 42<br />
LUXEMBURG 42<br />
NORWEGEN 43<br />
ÖSTERREICH 46<br />
SCHWEDEN 49<br />
SCHWEIZ 49<br />
VEREINIGTES KÖNIGREICH 49<br />
VEREINIGTE STAATEN 52<br />
ANSCHRIFTENVERZEICHNIS 55<br />
LÄNDERNACHTRAG DEUTSCHLAND 55
WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER<br />
EINLEITUNG<br />
Falls Sie Fragen zum Inhalt dieses Prospekts oder eines in diesem genannten Dokuments haben, sollten Sie ihren Wertpapiermakler,<br />
Bankmanager, Anwalt, Wirtschaftsprüfer oder anderen unabhängigen Finanzberater befragen. Dieser Prospekt ist nicht als Rechts-, Steuer- oder<br />
Anlageberatung anzusehen.<br />
Der Verwaltungsrat ist der Ansicht, dass eine Anlage in die Fonds mit einem niedrigen Risikoniveau verbunden ist, da die Fonds in einer breiten<br />
Palette kurzfristiger Instrumente anlegen. Anleger sollten sich dennoch bewusst sein, dass der Wert der Anlagen und die Erträge daraus<br />
sowohl fallen als auch steigen können und dass ein Anleger infolgedessen möglicherweise nicht den vollen angelegten Betrag<br />
zurückerhält. Weitere Einzelheiten zu den Anlagerisiken für einen Anleger werden im Abschnitt „Hauptrisiken“ in „Teil I: Angaben zur Gesellschaft“<br />
dieses Dokuments aufgeführt. Zum Datum dieses Prospekts verfügt jeder der Fonds über ein Rating von Aaa und MR1+ von Moody’s Investor<br />
Services, Inc. The United States Dollar Fund hat zudem das Rating AAAm von Standard & Poor’s erhalten.<br />
Die Gesellschaft wurde von der Central Bank als OGAW im Sinne der Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für<br />
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 1989 zugelassen und unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (Organismen<br />
für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 2003 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Zulassung der Gesellschaft stellt keine Billigung oder<br />
Garantie der Gesellschaft durch die Central Bank dar, und die Central Bank ist nicht für den Inhalt dieses Prospekts verantwortlich. Die Zulassung<br />
der Gesellschaft durch die Central Bank stellt keine Gewährleistung hinsichtlich der Entwicklung der Gesellschaft dar, und die Central Bank haftet<br />
nicht für die Entwicklung oder den Ausfall der Gesellschaft.<br />
Die Zulassung von Wertpapieren zum Main Securities Market (MSM) der Irischen Wertpapierbörse stellt keine Gewährleistung oder Zusicherung<br />
der Irischen Wertpapierbörse hinsichtlich der Kompetenz der Stellen, die für einen börsennotierten Fonds Dienstleistungen erbringen, oder einer<br />
anderen mit einem börsennotierten Fonds verbundenen Partei, der Angemessenheit der im Wertpapierprospekt enthaltenen Angaben oder der<br />
Eignung eines börsennotierten Fonds zur Anlage für einen anderen Zweck dar.<br />
Eine kurzfristige oder exzessive Anlage in die Fonds kann der Performance schaden, da dadurch Portfoliomanagementstrategien eventuell nicht<br />
mehr greifen und die Kosten ansteigen. Der Manager und/oder die Untervertriebsstellen können Anträge auf Zeichnung von An<strong>teil</strong>en von Anlegern<br />
ablehnen, bei denen man davon ausgehen kann, dass sie zu spekulativen oder exzessiven Anlagen in den Fonds oder in andere von der Fidelity<br />
International Group gemanagte Fonds neigen oder deren Handel dazu geführt hat oder noch dazu führen könnte, dass die<br />
Portfoliomanagementstrategien nicht mehr greifen.<br />
Die Verbreitung dieses Prospekts und das Angebot oder der Kauf der An<strong>teil</strong>e ist möglicherweise in bestimmten Hoheitsgebieten beschränkt.<br />
Niemand, der in einem solchen Hoheitsgebiet ein Exemplar dieses Prospekts oder des beigefügten Antragsformulars für den An<strong>teil</strong>skauf erhält,<br />
darf diesen Prospekt bzw. dieses Antragsformular für den An<strong>teil</strong>skauf so behandeln, als wenn es eine Einladung ihm gegenüber zur Zeichnung von<br />
An<strong>teil</strong>en wäre, und er sollte dieses Antragsformular für den An<strong>teil</strong>skauf nicht benutzen, es sei denn, dass ihm eine solche Einladung in dem<br />
betreffenden Hoheitsgebiet rechtmäßig gemacht werden könnte und dieses Antragsformular für den An<strong>teil</strong>skauf rechtmäßig ohne Beachtung von<br />
Eintragungs- oder anderen rechtlichen Erfordernissen benutzt werden könnte. Dem entsprechend stellt dieser Prospekt kein Angebot und keine<br />
Aufforderung durch eine beliebige Person in einem Hoheitsgebiet dar, in dem dieses Angebot oder diese Aufforderung nicht rechtmäßig ist oder in<br />
dem die Person, die dieses Angebot oder diese Aufforderung macht, hierfür nicht qualifiziert ist, und an eine beliebige Person, der gegenüber<br />
dieses Angebot oder diese Aufforderung nicht rechtmäßig gemacht werden kann.<br />
Es obliegt den Personen, die gemäß diesem Prospekt An<strong>teil</strong>e beantragen möchten, sicherzustellen, dass sie alle anwendbaren Gesetze und<br />
Bestimmungen jedes in Frage kommenden Hoheitsgebiets kennen und beachten. Potenzielle Antragsteller auf An<strong>teil</strong>e sollten ferner gewährleisten,<br />
dass sie die rechtlichen Erfordernisse eines solchen Antrags und anwendbare Devisenbestimmungen und Steuern im jeweiligen Land ihrer<br />
Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder Domizils kennen. Insbesondere müssen Antragsteller bestätigen, dass sie keine US-Personen sind, soweit<br />
dies nicht vom Verwaltungsrat der Gesellschaft genehmigt ist, wie im Abschnitt „Zeichnungen von und Übertragungen an US-Personen“ in Teil III unter<br />
„Vereinigte Staaten“ angegeben. An<strong>teil</strong>inhaber sind außerdem verpflichtet, der Gesellschaft und/oder dem Manager unverzüglich anzuzeigen, wenn sie<br />
US-Personen oder zugelassene US-Personen (wie in diesem Prospekt beschrieben) werden, und die Gesellschaft kann die An<strong>teil</strong>e dieser An<strong>teil</strong>inhaber<br />
nach ihrem eigenen Ermessen zurücknehmen oder anderweitig an Personen veräußern, die keine US-Personen sind. Antragsteller werden ferner auf<br />
den Abschnitt „Besteuerung“ in Teil II sowie die anderen landesspezifischen Angaben in Teil III dieses Prospekts verwiesen.<br />
Für irische Steuerzwecke sind alle Anleger, die per Zeichnung oder Übertragung erstmals An<strong>teil</strong>e erwerben, derzeit verpflichtet, eine irische<br />
Steuererklärung abzugeben. Antragsteller werden auf den Abschnitt „Besteuerung“ in Teil II dieses Prospekts verwiesen.<br />
An<strong>teil</strong>e werden nur auf der Grundlage der im laufenden Prospekt und vereinfachten Prospekt enthaltenen Angaben angeboten. Der Jahres- und<br />
der Halbjahresbericht der Gesellschaft sind durch Bezugnahme einbezogen. Sie sind auf Wunsch bei der Gesellschaft, der Generalvertriebsstelle<br />
oder einer der Untervertriebsstellen erhältlich. Alle weiteren Angaben oder Behauptungen seitens eines Händlers, Verkäufers oder einer anderen<br />
Person sollten ignoriert werden, und niemand sollte sich daher auf diese stützen. Weder die Übermittlung dieses Prospekts noch das Angebot, die<br />
Ausgabe oder der Verkauf von An<strong>teil</strong>en stellt unter keinen Umständen eine Behauptung dar, dass die in diesem Prospekt gemachten Angaben zu<br />
einem beliebigen Zeitpunkt nach dem Datum dieses Prospekts richtig sind. In diesem Prospekt gemachte Aussagen beruhen auf dem Recht und<br />
der Praxis, die derzeit in Irland in Kraft sind, und unterliegen Änderungen dieser Gesetze und dieser Praxis.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 1<br />
17. Dezember 2010
Der Promoter der Gesellschaft ist FIL Investment Services (UK) Limited (ehemals Fidelity Investment Services Limited), deren eingetragene<br />
Adresse Oakhill House, 130 Tonbridge Road, Hildenborough, Kent, England, TN11 9DZ, lautet. FIL Investment Services (UK) Limited wird in<br />
Großbritannien von der Financial Services Authority beaufsichtigt und ist Teil der Fidelity International Group.<br />
An<strong>teil</strong>inhaber sind an die Gründungsurkunde und die Satzung der Gesellschaft (einschließlich deren Änderungen) gebunden, und der vorliegende<br />
Prospekt ist diesen Dokumenten unterworfen.<br />
Vor Stellung eines Antrags auf An<strong>teil</strong>szeichnung sollten dieser Prospekt und alle anderen in diesem Prospekt genannten Dokumente vollständig<br />
gelesen werden. Dieser Prospekt kann in andere Sprachen übersetzt werden, sofern diese Übersetzung eine direkte Übersetzung des englischen<br />
Wortlauts ist. Im Falle einer Widersprüchlichkeit oder Zweideutigkeit hinsichtlich der Bedeutung eines Wortes oder Ausdrucks in einer übersetzten<br />
Fassung des englischen Prospekts, hat die Übersetzung des englischsprachigen Prospekts Vorrang, soweit (aber auch nur soweit) dies nach dem<br />
Recht des jeweiligen Hoheitsgebiets, in dem die An<strong>teil</strong>e verkauft werden, vorgeschrieben ist. Bei einer Klage, die auf einer Aussage in einem Prospekt<br />
beruht, der in einer anderen Sprache als der englischen gehalten ist, ist die Sprache des Prospekts, auf dem die Klage beruht, maßgeblich.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 2<br />
17. Dezember 2010
DEFINITIONEN<br />
In diesem Prospekt haben die folgenden Wörter und Ausdrücke die nachstehend angegebene Bedeutung:<br />
„Abrechungstag“ bedeutet den Zeichnungstag oder einen anderen vom Verwaltungsrat bestimmten Tag;<br />
„Anerkanntes Clearingsystem“<br />
bedeutet Bank One NA, Depositary and Clearing Centre, Clearstream Banking AG, Clearstream Banking SA,<br />
CREST, Depositary Trust Company of New York, Euroclear, National Securities Clearing System, Sicovam SA,<br />
SIS Sega Intersettle AG oder jedes andere System zur Abrechnung von An<strong>teil</strong>en, das von den Irish Revenue<br />
Commissioners als anerkanntes Clearingsystem im Sinne von Teil 27, Kapitel 1A des Steuergesetzes<br />
festgelegt wird.<br />
„Anlageverwalter“ ist FIL Investments International (ehemals Fidelity Investments International);<br />
„An<strong>teil</strong>e“ bedeutet An<strong>teil</strong>e am Kapital der Gesellschaft und An<strong>teil</strong> bedeutet einen dieser An<strong>teil</strong>e;<br />
„An<strong>teil</strong>inhaber“ bedeutet eine Person, die als Inhaber von An<strong>teil</strong>en der Gesellschaft eingetragen ist;<br />
„Antragsformular für<br />
den An<strong>teil</strong>skauf“<br />
bedeutet die Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und einem potenziellen Anleger für den Kauf von<br />
An<strong>teil</strong>en;<br />
„Ausschüttende An<strong>teil</strong>e“ bedeutet An<strong>teil</strong>e eines Fonds, bei denen die anfallenden Nettoerträge und Kapitalgewinne ausgeschüttet<br />
werden;<br />
„Bestimmungen“ bedeuten die Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in<br />
Wertpapieren) von 2003 (Verordnung Nr. 211 von 2003) in der jeweils geltenden Fassung und alle von der<br />
Central Bank aufgrund der Bestimmungen erlassene Vorschriften;<br />
„CAD“ oder „kanadische Dollar“ bedeutet kanadische Dollar, die gesetzliche Währung Kanadas;<br />
„Central Bank“ bezeichnet die Central Bank of Ireland (ehemals die Irish Financial Services Regulatory Authority);<br />
„Depotbank“ ist J.P. Morgan Bank (Ireland) plc;<br />
„Die Irische Wertpapierbörse“ bedeutet The Irish Stock Exchange Limited;<br />
„Dienstleistungsgebühr“ bedeutet die zusätzliche Gebühr, die für thesaurierende An<strong>teil</strong>e der Klasse B, ausschüttende An<strong>teil</strong>e der Klasse<br />
B Serie 1, ausschüttende An<strong>teil</strong>e der Klasse B Serie 2 und thesaurierende An<strong>teil</strong>e der Klasse D anfällt;<br />
„EU“ bedeutet die Europäische Union;<br />
„Euro“ bedeutet die zu Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion gemäß dem Vertrag über die<br />
Gründung der EU eingeführte Währung;<br />
„EWR“ bedeutet den Europäischen Wirtschaftsraum;<br />
„Fidelity International Group“ bezeichnet FIL Limited und/oder eine ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften oder verbundenen Gesellschaften;<br />
„FIL Limited“ bezeichnet FIL Limited (ehemals Fidelity International Limited), eine in Bermuda errichtete Gesellschaft;<br />
„FMR“ bezeichnet FMR LLC., eine nach den Gesetzen des Bundesstaates Delaware, USA, errichtete Gesellschaft mit<br />
beschränkter Haftung mit Hauptsitz in 82 Devonshire Street Boston, Massachusetts, USA, Muttergesellschaft<br />
der Gruppe der in den USA ansässigen Betriebsgesellschaften, die ihre Geschäftstätigkeit unter dem<br />
Markenzeichen Fidelity Investments ausüben;<br />
„Fonds“ bedeutet The Euro Fund, The Sterling Fund, The United States Dollar Fund und The Canadian Dollar Fund, und<br />
„Fonds“ bedeutet einen dieser Fonds;<br />
„GBP“ bedeutet Pfund Sterling, die gesetzliche Währung des Vereinigten Königreichs;<br />
„Geldmarktinstrumente“ bezeichnet Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert<br />
jederzeit genau bestimmt werden kann;<br />
„Generalvertriebsstelle“ ist FIL Distributors (ehemals Fidelity Investments Distributors);<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 3<br />
17. Dezember 2010
„Geregelter Markt“ bezeichnet die geregelten, anerkannten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden<br />
Börsen und Märkte, auf denen die Gesellschaft anzulegen berechtigt ist. Eine Liste dieser Börsen und Märkte<br />
findet sich in Anlage I;<br />
„Geschäftstag“ bedeutet einen Tag, an dem die Banken in London für normales Bankgeschäft geöffnet sind (ausgenommen<br />
Samstage und Sonntage) und der auch in der Währung, auf die die Fonds lauten, ein normaler<br />
Bankgeschäftstag ist, oder einen anderen vom Verwaltungsrat festgelegten Tag;<br />
„Gesellschaft“ bedeutet Fidelity Institutional Liquidity Fund plc (ehemals Fidelity Institutional Cash Fund plc), eine<br />
Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die in Irland im Sinne der Companies Acts von 1963 bis 2009 gegründet<br />
und gemäß den Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in<br />
Wertpapieren) von 1989 genehmigt wurde und den Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (Organismen<br />
für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 2003 (Verordnung Nr. 211 von 2003) in ihrer gültigen Fassung<br />
unterliegt;<br />
„Gründungsurkunde“ bedeutet die Gründungsurkunde der Gesellschaft;<br />
„Handelszeiten“ bedeutet Handelszeiten wie im Abschitt „Handelszeiten“ angegeben;<br />
„In Irland ansässige Person“ bedeutet<br />
� im Falle einer natürlichen Person eine Person, die für Steuerzwecke in Irland ansässig ist;<br />
� im Falle eines Trust einen Trust, der für Steuerzwecke in Irland ansässig ist;<br />
� im Falle einer Gesellschaft eine Gesellschaft, die für Steuerzwecke in Irland ansässig ist.<br />
Eine natürliche Person wird für ein zwölfmonatiges Steuerjahr als in Irland ansässig betrachtet, wenn sie (1)<br />
sich in diesem zwölfmonatigen Steuerjahr mindestens 183 Tage in Irland aufhält oder (2) sich in zwei<br />
aufeinander folgenden Steuerjahren dort mindestens 280 Tage aufhält, sofern sie in beiden<br />
Zwölfmonatszeiträumen jeweils mindestens 31 Tage in Irland ansässig ist. Für die Berechnung der<br />
Aufenthaltstage hat eine natürliche Person ihren Aufenthalt in Irland, wenn sie sich zu einem beliebigen<br />
Zeitpunkt des Tages in Irland befand. Diese neue Regelung ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten (vorher<br />
hatte eine natürliche Person für die Berechnung der Aufenthaltstage ihren Aufenthalt dann in Irland, wenn sie<br />
sich am Ende des Tages (Mitternacht) in Irland befand).<br />
Ein Trust ist im Allgemeinen in Irland ansässig, wenn der Treuhänder oder (bei mehreren Treuhändern) die<br />
Mehrheit der Treuhänder in Irland ansässig ist.<br />
Eine Gesellschaft, deren zentrale Verwaltung und Kontrolle sich in Irland befindet, ist unabhängig vom Ort ihrer<br />
Gründung in Irland ansässig. Eine Gesellschaft, deren zentrale Verwaltung und Kontrolle sich nicht in Irland<br />
befindet, die jedoch in Irland gegründet wurde, ist in Irland ansässig, es sei denn:<br />
� die Gesellschaft oder eine verbundene Gesellschaft betreiben ein Gewerbe in Irland, und entweder die<br />
Gesellschaft wird letztlich von Personen kontrolliert, die in EU-Mitgliedstaaten oder in Ländern ansässig sind, mit<br />
denen Irland ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, oder die Gesellschaft oder eine verbundene<br />
Gesellschaft sind börsennotierte Unternehmen an einer anerkannten Börse in der EU oder in dem Vertragsland<br />
eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Irland;<br />
oder<br />
„Irland“ bedeutet die Republik Irland;<br />
� die Gesellschaft wird gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Irland und einem anderen<br />
Land als nicht in Irland ansässig betrachtet.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass es in bestimmten Fällen schwierig sein kann, zu bestimmen, wo eine<br />
Gesellschaft für Steuerzwecke ansässig ist, und potenzielle Anleger werden auf die spezifischen rechtlichen<br />
Bestimmungen in Section 23A des Steuergesetzes hingewiesen.<br />
„Manager“ ist FIL Fund Management (Ireland) Limited (ehemals Fidelity Investment Management (Ireland) Limited) oder<br />
jeder andere von der Gesellschaft ernannte Manager;<br />
„Mit den USA verbundener<br />
Anleger“<br />
bedeutet einen Anleger, an dem eine US-Person mindestens 10 % der Stimmrechte oder Eigentumsrechte oder<br />
materiellen Eigentumsansprüche hält, gemäß Section 958 des US Code als Eigentümer solcher Rechte oder<br />
Ansprüche angesehen wird oder die Möglichkeit hat, solche Rechte oder Ansprüche zu erwerben.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 4<br />
17. Dezember 2010
„Nachtrag“ bedeutet jeden Nachtragsprospekt, der gelegentlich von der Gesellschaft im Zusammenhang mit den Fonds<br />
oder anderen Fonds herausgegeben wird;<br />
„Nettoinventarwert“ bedeutet den Nettoinventarwert der Gesellschaft bzw. eines Fonds bzw. einer An<strong>teil</strong>sklasse eines Fonds, der,<br />
wie in diesem Prospekt beschrieben, berechnet wird;<br />
„Nettoinventarwert je An<strong>teil</strong>“ bedeutet für jede An<strong>teil</strong>sklasse den Nettoinventarwert, ge<strong>teil</strong>t durch die Anzahl der umlaufenden An<strong>teil</strong>e dieser<br />
Klasse;<br />
„OECD“ bedeutet die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung;<br />
„OGAW“ bedeutet einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der gemäß den Bestimmungen errichtet<br />
ist;<br />
„OGAW-Richtlinie“ bedeutet die Richtlinie des Rates Nr. 85/611 EWG vom 20. Dezember 1985 in der jeweils konsolidierten oder<br />
ersetzten Fassung;<br />
„Person mit gewöhnlichem<br />
Aufenthalt in Irland“<br />
bedeutet<br />
� im Falle einer natürlichen Person eine Person, die für Steuerzwecke ihren gewöhnlichen Aufenthalt in<br />
Irland hat;<br />
� im Falle eines Trust einen Trust, der für Steuerzwecke seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Irland hat.<br />
Eine natürliche Person wird in einem bestimmten Steuerjahr als Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Irland<br />
betrachtet, wenn sie in den drei vorherigen Steuerjahren in Irland ansässig gewesen ist (d.h. sie hat dort ihren<br />
gewöhnlichen Aufenthalt mit Beginn des vierten Steuerjahres).Eine natürliche Person hat ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt in Irland, bis sie drei aufeinander folgende Steuerjahre lang nicht in Irland ansässig war. Folglich behält<br />
eine natürliche Person, die im Steuerjahr vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 in Irland ansässig ist, dort<br />
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und in diesem Steuerjahr Irland verlässt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in<br />
Irland bis zum Ende des Steuerjahres vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013.<br />
Die Konzeption des gewöhnlichen Aufenthalts eines Trusts ist etwas unklar und bezieht sich auf dessen<br />
Steueransässigkeit.<br />
„Prospekt“ bedeutet den aktuellen Prospekt der Gesellschaft;<br />
„Relevante Erklärung“ bedeutet die Erklärung in Bezug auf die An<strong>teil</strong>inhaber wie in Schedule 2B des Steuergesetzes ausgeführt;<br />
„Relevante Periode“ ist ein Zeitraum von acht Jahren ab Kauf eines An<strong>teil</strong>s durch einen An<strong>teil</strong>inhaber sowie jeder weitere<br />
Achtjahreszeitraum, der unmittelbar nach dem Ende der vorangehenden relevanten Periode beginnt;<br />
„Rücknahmeschlusszeit“ bedeutet die Schlusszeit für den Empfang von Rücknahmebegehren an jedem Zeichnungstag zur gleichtägigen<br />
Abrechnung, wie im Abschnitt „Handelszeiten“ angegeben;<br />
„Satzung“ bedeutet die Satzung der Gesellschaft;<br />
„Serie“ bedeutet eine An<strong>teil</strong>sklasse, die Be<strong>teil</strong>igungen an einem Fonds repräsentiert, die mit den im Abschnitt<br />
„An<strong>teil</strong>sklassen“ näher angegebenen Stimmrechten ausgestattet sind;<br />
„Steuerbefreiter irischer<br />
Anleger“<br />
bezeichnet<br />
� einen Pensionsplan, der ein steuerbefreiter anerkannter Plan im Sinne von Section 774 des<br />
Steuergesetzes ist, oder einen Altersrentenvertrag oder einen Trust, auf die Section 784 oder 785 des<br />
Steuergesetzes anzuwenden sind; oder<br />
� eine Gesellschaft, die im Sinne von Section 706 des Steuergesetzes im Lebensversicherungsgeschäft<br />
tätig ist; oder<br />
� einen Anlageorganismus im Sinne von Section 739B(1) des Steuergesetzes; oder<br />
� einen besonderen Anlageplan im Sinne von Section 737 des Steuergesetzes; oder<br />
� einen Investmentfonds (Unit Trust), auf den Section 731(5)(a) des Steuergesetzes anzuwenden ist; oder<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 5<br />
17. Dezember 2010
� eine gemeinnützige Einrichtung, die eine Person nach Section 739D(6)(f)(i) des Steuergesetzes ist; oder<br />
� eine spezifische Gesellschaft im Sinne von Section 734(1) des Steuergesetzes; oder<br />
� eine qualifizierte Managementgesellschaft im Sinne von Section 784(1)(a) des Steuergesetzes, sofern es<br />
sich bei den gehaltenen An<strong>teil</strong>en um Vermögen eines genehmigten Pensionsfonds oder eines<br />
genehmigten Mindestpensionsfonds handelt; oder<br />
� einen qualifizierten Sparanlagenmanager im Sinne von Section 848B des Steuergesetzes in Bezug auf<br />
An<strong>teil</strong>e, die Vermögenswerte eines Sondersparanreizkontos im Sinne von Section 848C des<br />
Steuergesetzes sind; oder<br />
� den Verwalter eines privaten Rentensparkontos („PRSA“), der im Namen einer gemäß Section 787l des<br />
Steuergesetzes von der Einkommen- und Kapitalertragsteuer befreiten Person handelt, deren An<strong>teil</strong>e<br />
Vermögen eines PRSA-Rentensparkontos sind; oder<br />
� eine Kreditgenossenschaft im Sinne von Section 2 des Credit Union Act von 1997; oder<br />
� die National Pensions Reserve Fund Commission (Kommission des irischen Nationalen Fonds für<br />
Pensionsrücklagen);<br />
� ein Unternehmen, das im Sinne von Section 110(2) des Steuergesetzes in Bezug auf von der Gesellschaft<br />
erhaltene Zahlungen körperschaftsteuerpflichtig ist;<br />
� ein Unternehmen, das im Sinne von Section 739G(2) des Steuergesetzes in Bezug auf von der Gesellschaft<br />
erhaltene Zahlungen körperschaftsteuerpflichtig ist und eine diesbezügliche Erklärung abgegeben und der<br />
Gesellschaft seine Steuerreferenznummer mitge<strong>teil</strong>t hat; oder<br />
� eine andere Person, die in Irland ansässig ist oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der es nach<br />
den Steuergesetzen oder entsprechend der Praxis oder durch eine Genehmigung der Revenue<br />
Commissioners gestattet ist, Eigentümer von eigenen An<strong>teil</strong>en zu sein, ohne dass dadurch eine<br />
Steuerschuld bei der Gesellschaft entsteht oder mit der Gesellschaft verbundene Steuerbefreiungen<br />
gefährdet werden, wodurch eine Steuerpflicht für die Gesellschaft entsteht;<br />
unter der Voraussetzung, dass sie die entsprechende schriftliche relevante Erklärung gemäß Anhang 2B des<br />
Steuergesetzes abgegeben hat;<br />
„Steuergesetz“ bezeichnet das irische Steuerkonsolidierungsgesetz von 1997 in seiner jeweils gültigen Fassung [Taxes<br />
Consolidation Act, 1997];<br />
„SWIFT“ bedeutet die Society for World Interbank Financial Telecommunications (internationales<br />
Datenfernübertragungsnetz für Auslandszahlungen);<br />
„Thesaurierende An<strong>teil</strong>e“ bedeutet An<strong>teil</strong>e eines Fonds, bei denen die anfallenden Nettoerträge und Nettokapitalgewinne kapitalisiert<br />
werden;<br />
„Untervertriebsstellen“ bezeichnet alle Gesellschaften, die von der Generalvertriebsstelle zu Untervertriebsstellen der Gesellschaft<br />
bestellt werden;<br />
„USA“ bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich der Einzelstaaten und des District of Columbia), ihre<br />
Territorien, Besitzungen und alle anderen Gebiete unter ihrer Oberhoheit.<br />
„USD“ bedeutet Dollar der Vereinigten Staaten, die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten von Amerika;<br />
„US-Person“ bedeutet, soweit vom Verwaltungsrat nicht anders bestimmt, eine in den USA ansässige Person, einen<br />
Staatsbürger der USA, eine Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder andere Rechtsperson, die in oder<br />
nach dem Recht der USA errichtet oder organisiert ist, ein Nachlass- oder Treuhandvermögen, das für die<br />
Zwecke der Einkommenssteuer als in den USA ansässig behandelt wird, oder jede Person, die unter die<br />
Definition der Bezeichnung „US-Person“ nach Regulation S des US-Wertpapiergesetzes von 1933 in der<br />
jeweiligen Fassung (das „Wertpapiergesetz“) fällt, d.h. jede in den USA ansässige natürliche Person; (ii) jede<br />
Personengesellschaft oder Körperschaft, die gemäß den Gesetzen der USA besteht oder errichtet wurde; (iii)<br />
jede Vermögensmasse, deren Vollstrecker oder Verwalter eine US-Person ist; (iv) jedes Treuhandvermögen,<br />
bei dem ein Treuhänder eine US-Person ist; (v) jede Agentur oder Niederlassung eines ausländischen<br />
Organismus, deren Standort in den USA ist; (vi) jedes von einem Händler oder sonstigen Fiduziar, der in den<br />
USA besteht oder errichtet wurde oder (falls es sich um eine natürliche Person handelt) ansässig ist, zugunsten<br />
oder für Rechnung einer US-Person gehaltene Konto, für das dessen Inhaber keine Verwaltungsvollmacht<br />
er<strong>teil</strong>t hat (non-discretionary account), oder jedes ähnliche Konto (außer Vermögensmasse oder<br />
Treuhandvermögen); (vii) jedes von einem Händler oder sonstigen Treuhänder, der in den USA besteht oder<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 6<br />
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errichtet wurde oder (falls es sich um eine natürliche Person handelt) ansässig ist, zugunsten oder für<br />
Rechnung einer US-Person gehaltene Konto, für das dessen Inhaber eine Verwaltungsvollmacht er<strong>teil</strong>t hat<br />
(discretionary account), oder jedes ähnliche Konto (außer Vermögensmasse oder Treuhandvermögen); und<br />
jede Personengesellschaft oder Körperschaft, die (A) nach ausländischem Recht besteht oder errichtet wurde<br />
und (B) von einer US-Person vornehmlich zum Zweck der Anlage in nicht nach dem Wertpapiergesetz<br />
registrierte Wertpapiere gegründet wurde, es sei denn, sie wurde von „zugelassenen Anlegern“ (im Sinne von<br />
Vorschrift 501 des Wertpapiergesetzes) gegründet oder errichtet, bei denen es sich nicht um eine natürliche<br />
Person, einen Nachlass oder ein Treuhandvermögen handelt;<br />
„Vereinigtes Königreich“ bedeutet das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland;<br />
„Vermittler“ bedeutet eine Person,<br />
� deren Geschäft darin besteht oder einschließt, Zahlungen aus einem Anlageorganismus für andere Personen<br />
entgegenzunehmen; oder<br />
� die An<strong>teil</strong>e an einem Anlageorganismus für andere Personen hält;<br />
„Verwaltungsrat“ bedeutet den jeweiligen Verwaltungsrat der Gesellschaft und jeden ordnungsgemäß gebildeten Ausschuss des<br />
Verwaltungsrats;<br />
„Wertpapiere“ bedeutet (i) Aktien von Unternehmen und sonstige aktienäquivalente Wertpapiere von Unternehmen, (ii)<br />
Anleihen und andere Arten verbriefter Verbindlichkeiten und (iii) sonstige marktfähige Wertpapiere, die mit dem<br />
Recht verbunden sind, diese Wertpapiere per Zeichnung oder Umtausch zu erwerben, ausschließlich<br />
Techniken und Instrumente, die für die Zwecke einer effizienten Portfolioverwaltung eingesetzt werden und die<br />
in den Bestimmungen aufgeführten Kriterien erfüllen;<br />
„Zahlstelle“ bezeichnet eine oder mehrere von der Gesellschaft und/oder vom Manager in bestimmten Hoheitsgebieten<br />
bestellte Zahlstelle(n);<br />
„Zeichneran<strong>teil</strong>e“ bedeutet das anfängliche Grundkapital von 30.000 An<strong>teil</strong>en ohne Nennwert, die für den Gegenwert von<br />
Euro 38.092,14 gezeichnet wurden;<br />
„Zeichnungsschlusszeit“ bedeutet die Schlusszeit für Zeichnungen an einem Zeichnungstag, ab dem An<strong>teil</strong>e an einem Abrechnungstag<br />
verzinst werden, wie im Abschnitt „Handelszeiten“ angegeben;<br />
„Zeichnungstag“ bedeutet jeden Geschäftstag.<br />
VERWEISE<br />
Verweise auf Gesetze, Rechtsvorschriften und Verordnungen sowie auf Artikel und Paragraphen von Gesetzen, Rechtsvorschriften oder<br />
Verordnungen schließen Verweise auf jeweils geltende Ergänzungen, Änderungen, Wiederinkraftsetzungen, Neufassungen oder Ersetzungen<br />
derselben ein. Wörter im Singular umfassen auch den Plural und umgekehrt.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 7<br />
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TEIL I: ANGABEN ZUR GESELLSCHAFT<br />
ZUSAMMENFASSUNG: DIE GESELLSCHAFT UND ANTEILSKLASSEN<br />
DIE GESELLSCHAFT<br />
Die Gesellschaft ist eine offene Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die nach dem Recht Irlands als Aktiengesellschaft nach den Companies<br />
Acts von 1963 bis 2009 organisiert ist. Sie wurde am 29. Juni 1995 unter der Eintragungsnummer 235175 gegründet und am 6. Juli 1995 von<br />
der Central Bank unter der Bezeichnung Investmentgesellschaft genehmigt. Am 30. Juli 1998 wurde sie von der Central Bank nach den Bestimmungen<br />
der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 1989 zugelassen und unterliegt den Bestimmungen<br />
der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 2003 (Verordnung Nr. 211 von 2003) in deren jeweils<br />
gültigen Fassung. Der Gegenstand der Gesellschaft ist, wie in Abschnitt 2 ihrer Gründungsurkunde angegeben, die gemeinsame Anlage von Kapital,<br />
das aus der Öffentlichkeit beschafft worden ist, in Wertpapieren und/oder den in Bestimmung 45 der Bestimmungen genannten anderen liquiden<br />
Finanzwerten auf der Grundlage der Risikostreuung.<br />
Die Gesellschaft ist in der Form eines Umbrella-Fonds organisiert. Die Satzung sieht vor, dass die Gesellschaft gesonderte An<strong>teil</strong>sklassen<br />
anbieten kann, von denen jede Be<strong>teil</strong>igungen an einem Fonds darstellt, der aus einem gesonderten Bestand von Anlagen besteht. Innerhalb jedes<br />
Fonds kann die Gesellschaft thesaurierende An<strong>teil</strong>e und ausschüttende An<strong>teil</strong>e ausgeben, die Be<strong>teil</strong>igungen am selben gesonderten Bestand von<br />
Anlagen darstellen. Ausschüttende An<strong>teil</strong>e können in zwei Serien ausgegeben werden. Zum Datum dieses Prospekts hat die Gesellschaft folgende<br />
Fonds aufgelegt: The Euro Fund, The Sterling Fund, The United States Dollar Fund und The Canadian Dollar Fund.<br />
Dieser Prospekt bezieht sich auf The Euro Fund, The Sterling Fund, The United States Dollar Fund und The Canadian Dollar Fund. Die An<strong>teil</strong>e<br />
dieser Fonds lauten auf Euro, Pfund Sterling, US-Dollar bzw. kanadische Dollar. Jeder Fonds bietet sowohl thesaurierende An<strong>teil</strong>e als auch<br />
ausschüttende An<strong>teil</strong>e an. Für The Euro Fund und The Sterling Fund können thesaurierende An<strong>teil</strong>e in drei verschiedenen Klassen (Klasse A,<br />
Klasse, B und Klasse D) und ausschüttende An<strong>teil</strong>e in zwei verschiedenen Klassen (Klasse A und Klasse B) ausgegeben werden. Für The United<br />
States Dollar Fund können thesaurierende An<strong>teil</strong>e in drei verschiedenen Klassen (Klasse A, Klasse B und Klasse D) und ausschüttende An<strong>teil</strong>e in<br />
drei verschiedenen Klassen (Klasse A, Klasse B und Klasse C) ausgegeben werden. Für The Canadian Dollar Fund können thesaurierende An<strong>teil</strong>e<br />
in einer Klasse (Klasse A) und ausschüttende An<strong>teil</strong>e in zwei verschiedenen Klassen (Klasse A und Klasse B) ausgegeben werden. Für alle Fonds<br />
können ausschüttende An<strong>teil</strong>e in zwei Serien ausgegeben werden. Serie 1 enthält An<strong>teil</strong>e mit vollem Stimmrecht. Serie 2 enthält An<strong>teil</strong>e mit<br />
beschränktem Stimmrecht. Weitere Einzelheiten sind im Abschnitt „An<strong>teil</strong>sklassen“ weiter unten dargelegt.<br />
Jeder Fonds besteht aus einem bestimmten Portfolio von Anlagen und legt in einem diversifizierten Spektrum kurzfristiger Wertpapiere mit dem<br />
Ziel der Erhaltung des Kapitalwerts und der Liquidität in Verbindung mit der Erzielung einer Rendite für Anleger an. Zum Datum dieses Prospekts<br />
verfügt jeder Fonds über ein Rating von Aaa und MR1 + von Moody’s Investor Services Inc.; zudem ist The United States Dollar Fund von<br />
Standard & Poor’s mit AAAm bewertet worden.<br />
Jeder Fonds wird in kurzfristigen Wertpapieren mit niedrigem Risiko angelegt. Es ist somit in Aussicht genommen, dass jeder Fonds mit einem<br />
geringen Risiko verbunden sein wird. Die Gesellschaft geht jedoch bei den Parteien, mit denen sie handelt, möglicherweise Kreditrisiken ein.<br />
Außerdem kann die Entwicklung der Gesellschaft durch Veränderungen der Wirtschafts- und Absatzlage sowie der rechtlichen, aufsichtsrechtlichen<br />
und steuerlichen Anforderungen berührt werden. Die Gesellschaft wird unabhängig von der Höhe ihrer Rentabilität für die Zahlung ihrer Gebühren<br />
und Aufwendungen verantwortlich sein.<br />
Die Mindesterstzeichnung für jede Klasse von An<strong>teil</strong>en der Gesellschaft beträgt 100.000 in der Rechnungswährung der betreffenden An<strong>teil</strong>sklasse,<br />
in der die Anlage getätigt wird (z.B. USD 100.000 für auf USD lautende An<strong>teil</strong>e usw.). Die Gesellschaft kann jedoch in ihrem eigenen Ermessen<br />
Zeichnungen über geringere Beträge annehmen, wie im Abschnitt „Hauptmerkmale“ in Teil II dieses Prospekts dargelegt.<br />
Zum Datum der Drucklegung dieses Prospekts beträgt der Höchstbetrag, der der Gesellschaft vom Manager in Rechnung gestellt werden darf,<br />
0,25 Prozent per annum des Nettoinventarwerts jedes Fonds. Daraus muss der Manager alle an den Anlageverwalter, die Depotbank und andere<br />
Stellen, die für die Gesellschaft Dienstleistungen erbringen, zahlbaren Honorare begleichen. Es wird kein Ausgabeaufschlag erhoben.<br />
Die Gesellschaft und die An<strong>teil</strong>inhaber sind, sofern sie nicht in Irland ansässig sind und nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland haben und<br />
gegenüber der Gesellschaft hierüber eine Erklärung abgegeben haben und die Gesellschaft keine Informationen besitzt, die in angemessener<br />
Weise darauf schließen lassen würden, dass die darin enthaltenen Informationen im Wesentlichen nicht mehr richtig sind, von irischer<br />
Einkommen-, Körperschafts-, Kapitalgewinn- und, vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen, Kapitalverkehrsteuer befreit. Weitere Einzelheiten<br />
sind im Abschnitt „Besteuerung“ in Teil II dieses Prospekts und in Teil III dieses Prospekts dargelegt.<br />
Mit der vorherigen Zustimmung der Central Bank kann die Gesellschaft gelegentlich einen zusätzlichen Fonds oder zusätzliche Fonds schaffen. In<br />
diesem Fall müssen die Anlagepolitik und -ziele dieses Fonds oder dieser Fonds in einem Nachtragsprospekt zusammen mit Angaben über den<br />
Erstzeichnungspreis für jeden An<strong>teil</strong> und anderen Angaben, die der Verwaltungsrat für angebracht hält oder die die Central Bank verlangt,<br />
dargelegt werden. Jeder Nachtragsprospekt bildet einen Teil dieses Prospekts und sollte in Verbindung hiermit gelesen werden.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 8<br />
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TEIL I ANGABEN ZUR GESELLSCHAFT<br />
ANTEILSKLASSEN<br />
Außer für The Canadian Dollar Fund, bei dem thesaurierende An<strong>teil</strong>e der Klassen B und D für die Ausgabe nicht zur Verfügung stehen, und<br />
The Euro Fund, The Sterling Fund und The Canadian Dollar Fund, bei denen ausschüttende An<strong>teil</strong>e der Klasse C nicht zur Verfügung stehen, kann<br />
die Gesellschaft für jeden Fonds die folgenden An<strong>teil</strong>sklassen ausgeben:<br />
Thesaurierende An<strong>teil</strong>e der Klasse A<br />
Ausschüttende An<strong>teil</strong>e der Klasse A Serie 1<br />
Ausschüttende An<strong>teil</strong>e der Klasse A Serie 2<br />
Thesaurierende An<strong>teil</strong>e der Klasse B<br />
Ausschüttende An<strong>teil</strong>e der Klasse B Serie 1<br />
Ausschüttende An<strong>teil</strong>e der Klasse B Serie 2<br />
Ausschüttende An<strong>teil</strong>e der Klasse C Serie 2<br />
Thesaurierende An<strong>teil</strong>e der Klasse D<br />
Bezüglich der einzelnen Fonds können entsprechend den Vorschriften der Central Bank weitere An<strong>teil</strong>klassen aufgelegt werden. Der Nettoertrag je<br />
ausschüttenden An<strong>teil</strong> wird täglich in Form zusätzlicher An<strong>teil</strong>e an die An<strong>teil</strong>inhaber ausgeschüttet. Für thesaurierende An<strong>teil</strong>e werden keine<br />
Ausschüttungen beschlossen oder vorgenommen. Der Preis für thesaurierende An<strong>teil</strong>e steigt jeden Tag um den je thesaurierenden An<strong>teil</strong> erzielten<br />
Nettoertrag.<br />
An<strong>teil</strong>e der Serie 1 haben volles Stimmrecht bei allen Beschlüssen, die den An<strong>teil</strong>inhabern der Gesellschaft oder jeder An<strong>teil</strong>sklasse vorgelegt<br />
werden. Das mit An<strong>teil</strong>en der Serie 2 verbundene Stimmrecht ist mit dem mit An<strong>teil</strong>en der Serie 1 verbundenen identisch. An<strong>teil</strong>e der Serie 2 als<br />
Klasse haben jedoch bei jedem Beschluss in Bezug auf die Bestellung, Abberufung oder Ersetzung eines Verwaltungsratsmitglieds der<br />
Gesellschaft kein Stimmrecht. Außerdem können sie bei einem solchen Beschluss auch keine ausschlaggebende Stimme ausüben.<br />
Ausschüttende An<strong>teil</strong>e der Klasse C können nur von Anlegern gezeichnet werden, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren sind,<br />
oder von Anlegern, deren Vermögenswerte auf Konten gehalten werden, die von FIL Limited oder einer Tochtergesellschaft oder verbundenen<br />
Gesellschaft der FIL Limited und/oder FMR oder einer Tochtergesellschaft oder verbundenen Gesellschaft der FMR verwaltet werden.<br />
Derzeit werden An<strong>teil</strong>e der Klasse A, der Klasse B, der Klasse C und der Klasse D angeboten. Die An<strong>teil</strong>e der Klasse A, An<strong>teil</strong>e der Klasse B,<br />
An<strong>teil</strong>e der Klasse C und An<strong>teil</strong>e und der Klasse D unterscheiden sich hinsichtlich der von jeder Klasse zu tragenden Gebühren. Angaben über die<br />
derzeitigen Bedingungen werden in den Abschnitten „Mindestzeichnung“, „Mindestrücknahme“ und „Gebühren und Aufwendungen“ in Teil II dieses<br />
Prospekts gemacht.<br />
HAUPTRISIKEN<br />
Die Liste der nachfolgend beschriebenen Risiken erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und enthält nicht alle Risiken, die interessierte<br />
Anleger zusätzlich zu sämtlichen Informationen in diesem Prospekt vor einer Anlage in einem Fonds in Erwägung ziehen sollten. Interessierten<br />
Anlegern sollte bewusst sein, dass eine Anlage in einem Fonds zeitweilig auch normalen Marktschwankungen und anderen Risiken unterliegen<br />
kann. Obwohl versucht wird, die nachstehend beschriebenen Risiken zu verstehen und zu steuern, tragen die Fonds und dementsprechend<br />
letztendlich die An<strong>teil</strong>inhaber der Fonds die mit der Anlage in den Fonds verbundenen Risiken. Interessierte Anleger sollten vor einer Anlage den<br />
Rat ihrer professionellen Steuer- und Finanzberater einholen.<br />
Die Hauptrisiken, die den Nettoinventarwert, Ertrag und die Gesamtrendite einer Anlage in den Fonds nach<strong>teil</strong>ig beeinflussen könnten, lauten<br />
wie folgt:<br />
Allgemeines<br />
Eine Anlage in einem Fonds wird nicht von einer Regierung oder staatlichen Behörde oder Institution bzw. einem<br />
Einlagesicherungsfonds versichert oder garantiert. Die An<strong>teil</strong>e eines Fonds sind keine Bankeinlagen oder Bankobligationen und werden<br />
von keiner Bank garantiert oder begeben. Der in den An<strong>teil</strong>en angelegte Betrag kann auf und ab schwanken. Obgleich die Gesellschaft<br />
versucht, den Nettoinventarwert je Ausschüttenden An<strong>teil</strong> konstant zu halten, wird die Beibehaltung eines stabilen Nettoinventarwerts nicht<br />
garantiert. Eine Anlage in einem Fonds ist mit bestimmten Anlagerisiken verbunden, einschließlich der Möglichkeit des Kapitalverlusts, und es kann<br />
nicht zugesichert werden, dass der Wert der Anlagen steigen oder dass das Anlageziel eines Fonds tatsächlich erreicht wird.<br />
Liquiditätsrisiko<br />
Unter dem Liquiditätsrisiko versteht man das Risiko eines Fonds, nicht über ausreichende am selben Tag realisierbare Barmittel, Anlagen und<br />
Kreditaufnahmemöglichkeiten zu verfügen, um die Rücknahmeaufträge abzüglich der Zeichnungen zu finanzieren. Unter normalen<br />
Marktbedingungen setzt sich das Vermögen eines Fonds vornehmlich aus realisierbaren Wertpapieren zusammen, die problemlos verkauft werden<br />
können. Die Verbindlichkeiten eines Fonds entstehen hauptsächlich aus seiner Verpflichtung zur Rücknahme von An<strong>teil</strong>en, die Anleger verkaufen<br />
möchten. Der Anlageverwalter bemüht sich, die Anlagen eines Fonds, einschließlich der Barmittel, so zu verwalten, dass er seinen Verpflichtungen<br />
nachkommen kann. Unter Umständen müssen Anlagen jedoch verkauft werden, wenn die Barmittel nicht ausreichen, um diese Rücknahmen zu<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 9<br />
17. Dezember 2010
TEIL I ANGABEN ZUR GESELLSCHAFT<br />
finanzieren. Wenn das Volumen der Verkäufe sehr groß ist oder der Markt illiquide ist, besteht die Gefahr, dass die Anlagen entweder nicht<br />
verkauft werden können oder zu einem Preis verkauft werden, der sich negativ auf den Nettoinventarwert eines Fonds auswirkt. Wenn Anlagen<br />
nicht rechtzeitig verkauft werden können, um potenzielle Verbindlichkeiten zu erfüllen, darf die Gesellschaft Mittel bis zur Höhe von 10 Prozent<br />
ihres Nettoinventarwerts aufnehmen, um zur Erfüllung ihrer Rücknahmeverpflichtungen kurzfristige Barmittel zu beschaffen. Darüber hinaus kann<br />
der Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen beschließen, die Anzahl der an einem Zeichnungstag in einem Fonds insgesamt zurückgenommenen<br />
An<strong>teil</strong>e in Übereinstimmung mit den in dem Abschnitt „Aufgeschobene Rücknahmen“ des Prospekts angegebenen Grenzen auf einen maximalen<br />
Prozentsatz der umlaufenden An<strong>teil</strong>e des Fonds zu beschränken. In diesem Fall werden alle Anträge an<strong>teil</strong>ig auf die Anzahl der An<strong>teil</strong>e, deren<br />
Rücknahme beantragt wurde, herabgesetzt. Die übrigen An<strong>teil</strong>e können am nächsten Zeichnungstag zurückgenommen werden, sofern keine<br />
solche Einschränkung gilt.<br />
Anlage in Geldmarktinstrumenten<br />
Es wird erwartet, dass die gewichtete durchschnittliche Laufzeit jedes Fonds sechzig Tage nicht überschreiten wird. An<strong>teil</strong>rücknahmen können<br />
jedoch dazu führen, dass die durchschnittliche Laufzeit vorübergehend über sechzig Tagen liegt. In diesem Fall werden alle Anstrengungen<br />
unternommen, um die durchschnittliche Laufzeit auf höchstens 60 Tage zu reduzieren.<br />
Marktrisiko<br />
Das Marktrisiko lässt sich als die mögliche Wertänderung eines Portfolios von Finanzinstrumenten beschreiben, das sich aus den nach<strong>teil</strong>igen<br />
Bewegungen der Aktien-, Anleihen-, Devisen und anderen Marktkurse und Indizes sowie aus den Volatilitätsänderungen dieser Bewegungen<br />
ergibt. Eine normale Transaktion oder Position kann mit einer Reihe verschiedener Arten von Marktrisiken verbunden sein. Zu den Marktrisikoarten<br />
gehören das Zinsrisiko, das Fremdwährungsrisiko und das Aktienrisiko. Zinsrisiken können sich aus den Änderungen der Höhe, Steigung und<br />
Krümmung der Renditekurve, der impliziten Volatilität der Zinsderivate, der vorzeitigen Hypothekentilgungen und der Renditeaufschläge ergeben.<br />
Instrumente mit längerer Laufzeit reagieren auf Zinsschwankungen unter Umständen empfindlicher. Fremdwährungsrisiken können aufgrund von<br />
Änderungen der Kassakurse und der impliziten Volatilität der Währungsderivate entstehen. Aktienrisiken können aus den Kursänderungen der<br />
einzelnen Aktienwerte und -indizes, Änderungen der impliziten Volatilität der Aktienderivate und dem Dividendenrisiko folgen.<br />
Kreditrisiko<br />
Der Wert der Anlagen eines Fonds kann beeinträchtigt werden, wenn Institute, bei denen sein Geld hinterlegt wurde, zahlungsunfähig werden oder<br />
anderweitig in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Das Kreditrisiko entsteht auch aus der Unsicherheit im Zusammenhang mit der letztendlichen<br />
Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen oder anderer Schuldinstrumente durch die Emittenten dieser Wertpapiere. Obwohl die Fonds in qualitativ<br />
hochwertige Kreditinstrumente investieren können, kann nicht zugesichert werden, dass die Institute oder die Wertpapiere, in denen ein Fonds<br />
anlegt, keine Kreditschwierigkeiten erfahren werden, die zum <strong>teil</strong>weisen oder vollständigen Verlust der in diesen Instituten, Wertpapieren oder<br />
sonstigen Instrumenten angelegten Beträge führen.<br />
Kontrahentenrisiko<br />
Alle Wertpapieranlagen werden über Makler abgewickelt, die von der Fidelity International Group als akzeptable Kontrahenten eingestuft wurden.<br />
Die Liste der zugelassenen Makler wird regelmäßig überprüft.<br />
Es besteht ein Verlustrisiko, das sich daraus ergibt, dass ein Kontrahent seinen finanziellen oder anderen Verpflichtungen gegenüber einem Fonds<br />
nicht nachkommt, zum Beispiel die Möglichkeit des Ausfalls eines Kontrahenten, wenn er Zahlungen nicht bei Fälligkeit leistet oder Kapital und<br />
Zinsen nicht rechtzeitig zurückzahlt. Wird der Kontrakt nie erfüllt, ist der Verlust des Fonds die Differenz zwischen dem Preis des ursprünglichen<br />
Kontrakts und dem Preis des Ersatzkontrakts oder, falls der Kontrakt nicht ersetzt wird, der absolute Wert des Kontrakts zum Zeitpunkt seiner<br />
Annullierung. Ferner ist in einigen Märkten möglicherweise eine „Lieferung gegen Zahlung“ nicht möglich. In diesem Fall unterliegt der absolute<br />
Wert des Kontrakts einem Verlustrisiko, wenn der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, aber der Kontrahent ausfällt, bevor er seine<br />
Verpflichtungen aus dem betreffenden Kontrakt erfüllt.<br />
Kapitalisierungsrisiko<br />
Die Wertpapiere kleiner bis mittlerer Unternehmen (nach Marktkapitalisierung) oder die mit diesen Wertpapieren gekoppelten Finanzinstrumente haben<br />
unter Umständen einen begrenzteren Markt als die Wertpapiere größerer Unternehmen. Entsprechend kann es schwieriger sein, den Verkauf dieser<br />
Wertpapiere zu einem vor<strong>teil</strong>haften Zeitpunkt oder ohne einen erheblichen Kursrückgang zu bewirken, als bei den Wertpapieren eines Unternehmens<br />
mit hoher Marktkapitalisierung und einem breiten Handelsmarkt. Darüber hinaus können die Wertpapiere kleiner bis mittlerer Unternehmen einer<br />
größeren Kursvolatilität unterliegen, da sie gegenüber nach<strong>teil</strong>igen Marktfaktoren wie ungünstigen Konjunkturberichten generell anfälliger sind.<br />
Transaktionen mit solchen Wertpapieren, insbesondere wenn sie größeren Umfangs sind, haben wahrscheinlich größere Auswirkungen auf die<br />
Betriebskosten eines Fonds als ähnliche Transaktionen mit Wertpapieren eines Unternehmens mit hoher Marktkapitalisierung und einem breiten<br />
Handelsmarkt, da die Märkte für Wertpapiere von kleinen und mittelgroßen Unternehmen relativ illiquide sind.<br />
Anlagen in festverzinslichen Wertpapieren<br />
Anlagen in festverzinslichen Wertpapieren unterliegen Zins-, Branchen-, Wertpapier- und Kreditrisiken. Ein Fonds könnte Geld verlieren, wenn der<br />
Emittent oder Garantiegeber eines festverzinslichen Wertpapiers nicht in der Lage ist, Kapital und/oder Zinsen rechtzeitig zu zahlen oder<br />
anderweitig seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die Bonität von Schuldinstrumenten wird oft von Ratingagenturen bewertet. Niedriger<br />
bewertete Wertpapiere bieten in der Regel höhere Renditen als höher bewertete Wertpapiere, um die geringere Bonität und das höhere<br />
Wertminderungs- und Ausfallrisiko, mit dem diese Wertpapiere verbunden sind, zu kompensieren. Niedriger bewertete Wertpapiere tendieren im<br />
Allgemeinen dazu, kurzfristige Unternehmens- und Marktenwicklungen in stärkerem Maße abzubilden und können stärkeren<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 10<br />
17. Dezember 2010
TEIL I ANGABEN ZUR GESELLSCHAFT<br />
Renditeschwankungen, größeren Geld-Brief-Spannen, höheren Liquiditätsprämien und stärker ausgeprägten Markterwartungen unterliegen als<br />
höher bewertete Wertpapiere, die in erster Linie auf die Schwankungen des allgemeinen Zinsniveaus reagieren. Für niedriger bewertete<br />
Wertpapiere gibt es weniger Investoren, und es kann schwieriger sein, diese Wertpapiere zum idealen Zeitpunkt zu kaufen und verkaufen.<br />
Änderungen oder erwartete Änderungen dieser Ratings können zu Änderungen der Rendite und des Marktwerts führen.<br />
Das Volumen der auf bestimmten internationalen Rentenmärkten durchgeführten Transaktionen kann spürbar unter dem Volumen der größten<br />
Märkte der Welt liegen. Entsprechend können die Anlagen eines Fonds in diesen Märkten weniger liquide als vergleichbare Anlagen in<br />
Wertpapieren sein, die in Märkten mit höherem Volumen gehandelt werden. Ferner können die Abrechnungszeiträume in bestimmten Märkten<br />
länger als in anderen sein, was sich auf die Portfolioliquidität auswirken kann.<br />
Umgekehrte Pensionsgeschäfte<br />
Bei umgekehrten Pensionsgeschäften besteht das Risiko, dass (a) im Falle des Ausfalls des Kontrahenten, bei dem Gelder eines Fonds hinterlegt<br />
wurden, die erhaltene Sicherheit eine geringere Rendite erzielt als die hinterlegten Gelder, sei es aufgrund fehlerhafter Preisermittlung für die<br />
Sicherheit, ungünstiger Marktbewegungen, einer Verschlechterung des Kreditratings der Emittenten der Sicherheit oder der Illiquidität des Marktes,<br />
auf dem die Sicherheit gehandelt wird, und dass (b) (i) die Bindung von Geldern in Geschäften mit überhöhten Volumen oder überhöhter Laufzeit,<br />
(ii) Verzögerungen bei der Eintreibung hinterlegter Gelder oder (iii) Schwierigkeiten bei der Verwertung der Sicherheit die Fähigkeit des Fonds zur<br />
Erfüllung von Rücknahmeverpflichtungen und Vornahme von Wertpapierkäufen oder – allgemeiner – Wiederanlagen einschränken können.<br />
Portfoliowährungsrisiko<br />
Die Vermögenswerte eines Fonds können auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds (die „Basiswährung“). Änderungen der<br />
Wechselkurse oder Zinsen zwischen dem Handels- und dem Abrechnungsdatum tatsächlicher oder erwarteter Wertpapiergeschäfte können zu<br />
einem Rückgang des in der Basiswährung ausgedrückten Werts des Fondsvermögens führen.<br />
Politische und wirtschaftliche Risiken<br />
Die politische Unerfahrenheit einer Regierung oder die Instabilität des politischen Systems erhöht das Risiko kurzfristiger radikaler<br />
Richtungsänderungen in der Wirtschaft und Politik einer Nation. Die Konsequenzen können von der entschädigungslosen Einziehung des<br />
Vermögens, der Einschränkung der Verfügungsrechte auf Vermögen oder der drastischen Wertverringerung des Vermögens infolge eines<br />
staatlichen Eingriffs oder der Einführung staatlicher Überwachungs- und Kontrollmechanismen, die das Funktionieren der Märkte in diesem Land<br />
beeinträchtigen, reichen. Diese und andere Maßnahmen könnten außerdem die Fähigkeit, Anlagen in einem Fonds zu bewerten, beeinträchtigen,<br />
was zu einer vorübergehenden Aussetzung der Ermittlung des Nettoinventarwerts eines Fonds führen könnte, während derer Anleger unter<br />
Umständen keine An<strong>teil</strong>e an diesem Fonds mehr erwerben oder zurückgeben können, wie in Teil II dieses Prospekts ausführlicher erläutert. Die<br />
Volkswirtschaften der Schwellenmärkte reagieren anfälliger auf Änderungen der Zinssätze und Inflationsraten, die heftigeren Ausschlägen als in<br />
anderen, etablierten Ländern unterliegen. Fonds, die in mehreren Ländern investieren, sind den mit einem Land verbundenen Risiken weniger<br />
ausgesetzt, sind aber den Risiken in einer größeren Zahl von Ländern exponiert.<br />
Risiko wechselseitiger Haftung<br />
Die Gesellschaft ist ein Umbrella-Fonds, und sofern das Vermögen eines Fonds zur Deckung seiner Verbindlichkeiten nicht ausreicht, werden die<br />
offen gebliebenen Verbindlichkeiten auf die Gesellschaft insgesamt übergehen und auf die anderen Fonds aufge<strong>teil</strong>t. Der Verwaltungsrat wird sich<br />
bemühen, die wechselseitige Haftung der Fonds so weit wie möglich zu begrenzen.<br />
Rechtliche und steuerliche Risiken<br />
In einigen Staaten können erhebliche Unsicherheiten in Bezug auf die Auslegung und Umsetzung von Gesetzen und Vorschriften und die<br />
Durchsetzung von Rechten der An<strong>teil</strong>inhaber nach diesen Gesetzen und Vorschriften bestehen. Außerdem können sie von denjenigen anderer<br />
Länder abweichen und können von Region zu Region unterschiedlich sein. Des Weiteren können sich die Rechnungslegungs- und<br />
Abschlussprüfungsgrundsätze, die Berichterstattungsverfahren und Offenlegungsanforderungen von denjenigen, die international allgemein<br />
anerkannt sind, unterscheiden. Die Informationen in diesem Prospekt beruhen auf den Gesetzen und Vorschriften zum Datum des Prospekts,<br />
erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Gesetze und Vorschriften jedes<br />
Landes können sich jederzeit ändern. Jede Änderung der Steuergesetzgebung in Irland oder in irgendeinem Staat, in dem ein Fonds registriert<br />
oder notiert ist oder vermarktet oder investiert wird, könnte sich auf den Steuerstatus des Fonds, den Wert der Anlagen des Fonds in dem<br />
betreffenden Staat, die Fähigkeit des Fonds, sein Anlageziel zu erreichen und/oder die von den An<strong>teil</strong>inhabern erzielten Erträge nach Steuern<br />
auswirken. Die Verfügbarkeit und der Wert etwaiger Steuervergünstigungen für Anleger hängen von den persönlichen Umständen der Anleger ab.<br />
Anlageverwalterrisiko<br />
Der Manager darf sich bei der Bewertung bestimmter Anlagen an den Anlageverwalter wenden. Bei der Be<strong>teil</strong>igung des Anlageverwalters<br />
an der Bestimmung der einzelnen Bewertungskurse der Anlagen der Fonds besteht in Bezug auf die anderen fondsbezogenen Pflichten<br />
und Aufgaben des Anlageverwalters ein potenzieller Interessenkonflikt. Andere mögliche Interessenkonflikte entnehmen Sie bitte „Teil II:<br />
Hauptmerkmale – Interessenkonflikte“ dieses Prospekts.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 11<br />
17. Dezember 2010
TEIL I ANGABEN ZUR GESELLSCHAFT<br />
MERKMALE DER ANTEILE<br />
ERMITTLUNG DES NETTOINVENTARWERTES<br />
Der Nettoinventarwert wird für alle Instrumente, die die in den Leitlinien der Central Bank zur Bewertung von Vermögenswerten von<br />
Geldmarktfonds vorgeschriebenen Kriterien erfüllen, anhand der Bewertungsmethode des fortgeführten Anschaffungswerts berechnet.<br />
Die Bewertungsmethode des fortgeführten Anschaffungswerts ist nur bei Wertpapieren anzuwenden, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:<br />
(a) Sie haben eine Anfangslaufzeit von bis zu 397 Tagen;<br />
(b) sie haben eine Restlaufzeit von bis zu 397 Tagen;<br />
(c) ihre Rendite wird regelmäßig (mindestens alle 397 Tage) an die Geldmarktbedingungen angepasst; und/oder<br />
(d) ihr Risikoprofil, einschließlich Kredit- und Zinsrisiken, entspricht dem von Finanzinstrumenten, die eine Laufzeit von bis zu 397 Tagen<br />
haben oder deren Rendite mindestens alle 397 Tage angepasst wird.<br />
Die Geldmarktinstrumente, die die Bedingungen der Buchstaben (c) und (d) erfüllen, müssen außerdem die Anforderungen der betreffenden<br />
Ratingagentur in Bezug auf die Endfälligkeit erfüllen.<br />
Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen werden zum letzten veröffentlichten Nettoinventarwert des betreffenden Organismus für<br />
gemeinsame Anlagen bewertet.<br />
Nach der Methode des fortgeführten Anschaffungswerts werden die Anlagen des Fonds zu ihren Anschaffungskosten unter Bereinigung um die<br />
Tilgung des Aufgeldes oder des Zuwachses des Abschlags und nicht zum jeweiligen Marktwert bewertet. Der Verwaltungsrat muss ständig diese<br />
Bewertungsmethode überprüfen und erforderlichenfalls Änderungen empfehlen, um zu gewährleisten, dass die Anlagen jedes Fonds zu ihrem<br />
angemessenen Wert bewertet werden, der vom Verwaltungsrat nach Treu und Glauben ermittelt wird. Eine Überprüfung der Abweichungen<br />
zwischen dem Marktwert und dem fortgeführten Anschaffungswert der Geldmarktinstrumente wird für jeden Fonds mindestens einmal pro Woche<br />
durchgeführt. Eskalationsverfahren werden angewandt, um sicherzustellen, dass wesentliche Abweichungen zwischen dem Marktwert und dem<br />
fortgeführten Anschaffungswert eines Geldmarktinstruments den mit der Anlageverwaltung des Fonds betrauten Mitarbeitern zur Kenntnis gebracht<br />
werden. Dabei werden:<br />
(a) Abweichungen von über 0,1 Prozent zwischen dem Marktwert und dem fortgeführten Anschaffungswert des Portfolios dem Manager oder<br />
dem Anlageverwalter mitge<strong>teil</strong>t;<br />
(b) Abweichungen von über 0,2 Prozent zwischen dem Marktwert und dem fortgeführten Anschaffungswert des Portfolios den<br />
Verwaltungsratsmitgliedern des Managers, dem Anlageverwalter, dem Verwaltungsrat und der Depotbank mitge<strong>teil</strong>t.<br />
Bei Abweichungen von über 0,3 Prozent zwischen dem Marktwert und dem fortgeführten Anschaffungswert des Portfolios erfolgt eine tägliche<br />
Überprüfung. Der Manager oder der Verwaltungsrat muss die Central Bank unter Angabe der ggf. getroffenen Maßnahme zur Reduzierung dieser<br />
Abweichung informieren.<br />
Es kann Zeiten geben, in denen der angegebene Wert eines Wertpapiers, der nach der Bewertungsmethode des fortgeführten Anschaffungswerts<br />
ermittelt worden ist, höher oder niedriger als der Preis ist, den der Fonds erhalten würde, wenn das Wertpapier verkauft würde, und die Genauigkeit<br />
der Bewertungsmethode des fortgeführten Anschaffungswerts kann durch Änderungen von Zinssätzen und Veränderungen der Bonität von<br />
Emittenten der Anlagen des Fonds berührt werden.<br />
Kumulierte realisierte Netto-Kapitalgewinne oder -verluste, die jeweils aus dem Verkauf von Wertpapieren erzielt werden, können innerhalb<br />
derjenigen wertmäßigen und zeitlichen Grenzen über die täglichen Renditeberechnungen ver<strong>teil</strong>t werden, die der Manager oder der Verwaltungsrat<br />
gemeinsam mit anderen zuständigen Parteien festlegen und als im besten Interesse der An<strong>teil</strong>inhaber erachten.<br />
Jeder Fonds wird ausschüttende An<strong>teil</strong>e und thesaurierende An<strong>teil</strong>e in der folgenden Weise bewerten:<br />
THESAURIERENDE ANTEILE<br />
Thesaurierende An<strong>teil</strong>e sind nicht mit einem Anspruch auf Ertragsausschüttung ausgestattet. Der thesaurierenden An<strong>teil</strong>en zuzurechnende Netto-<br />
Anlageertrag verbleibt in jedem Fonds. Der Preis je thesaurierenden An<strong>teil</strong> steigt jeden Tag um den je thesaurierendem An<strong>teil</strong><br />
erzielten Nettoanlageertrag.<br />
Der Nettoinventarwert je thesaurierenden An<strong>teil</strong>s ist für jeden Fonds nach den Zeichnungs- und Rücknahmeschlusszeiten an jedem Geschäftstag<br />
zu berechnen. Der Nettoinventarwert ist der Wert des den thesaurierenden An<strong>teil</strong>en zuzurechnenden Bruttovermögens abzüglich aller<br />
den thesaurierenden An<strong>teil</strong>en zuzurechnenden Verbindlichkeiten (einschließlich derjenigen Rückstellungen und Wertberichtigungen auf<br />
Eventualverbindlichkeiten, die der Manager wegen der in Bezug auf jeden Fonds zahlbaren Kosten und Aufwendungen als angemessen ansieht),<br />
wobei der Saldo durch die Anzahl der zuge<strong>teil</strong>ten und im Umlauf befindlichen thesaurierenden An<strong>teil</strong>e ge<strong>teil</strong>t wird.<br />
Bei An<strong>teil</strong>en, die vor der Zeichnungsschlusszeit an einem Zeichnungstag gezeichnet werden, beginnt die Ertragserzielung am selben Tag.<br />
AUSSCHÜTTENDE ANTEILE<br />
Der Nettoinventarwert der ausschüttenden An<strong>teil</strong>e ist in jeder Währung, auf die die An<strong>teil</strong>e lauten, als Zahl je An<strong>teil</strong> auszudrücken. Der Manager<br />
wird sich Verfahren bedienen, mit denen das Ziel verfolgt wird, den Nettoinventarwert beim Erstzeichnungspreis zu stabilisieren. Zu diesen<br />
Verfahren gehört der tägliche Beschluss von Dividenden auf die An<strong>teil</strong>e aus dem Nettoanlageertrag des Fonds (d.h. Erträge aus Dividenden,<br />
Zinsen oder anderen Quellen abzüglich der aufgelaufenen Aufwendungen des Fonds) und die Bewertung der Anlagen des Fonds nach der<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 12<br />
17. Dezember 2010
TEIL I ANGABEN ZUR GESELLSCHAFT<br />
Methode des fortgeführten Anschaffungswerts. Dividenden werden an jedem Geschäftstag nach der Bewertung beschlossen und sind an die<br />
eingetragenen An<strong>teil</strong>inhaber in Form zusätzlicher An<strong>teil</strong>e nach der Bewertung zahlbar.<br />
Der Nettoinventarwert je ausschüttenden An<strong>teil</strong>s ist für jeden Fonds nach den Zeichnungs- und Rücknahmeschlusszeiten an jedem Geschäftstag<br />
zu berechnen. Der Nettoinventarwert ist der Wert des den ausschüttenden An<strong>teil</strong>en zuzurechnenden Bruttovermögens abzüglich aller den<br />
ausschüttenden An<strong>teil</strong>en zuzurechnenden Verbindlichkeiten (einschließlich derjenigen Rückstellungen und Wertberichtigungen auf<br />
Eventualverbindlichkeiten, die der Manager wegen der in Bezug auf jeden Fonds zahlbaren Kosten und Aufwendungen als angemessen ansieht),<br />
wobei der Saldo durch die Anzahl der zuge<strong>teil</strong>ten und umlaufenden ausschüttenden An<strong>teil</strong>e ge<strong>teil</strong>t wird.<br />
Wenn auch die Gesellschaft versuchen wird, den Nettoinventarwert jedes der ausschüttenden An<strong>teil</strong>e beim Zeichnungspreis zu stabilisieren, kann<br />
die Gesellschaft dieses Ergebnis nicht garantieren.<br />
Bei An<strong>teil</strong>en, die vor der Zeichnungsschlusszeit an einem Zeichnungstag gezeichnet werden, beginnt die Ertragserzielung am selben Tag.<br />
Für jeden Fonds können Dividenden zu einem anderen Satz beschlossen werden.<br />
Wenn für die ausschüttenden An<strong>teil</strong>e eines Fonds zwei Serien ausgegeben werden, ist der Nettoinventarwert für jede solche Serie gleich, und es<br />
ist nicht vorgesehen, gesonderte Preise für jede Serie herauszugeben.<br />
Die Satzung sieht vor, dass nicht abgeforderte Dividenden nach sechs Jahren verfallen und nach Verfall Teil des Vermögens der Gesellschaft werden.<br />
ANLAGEPOLITIK<br />
ZIELE<br />
Ziele der Fonds<br />
Das Anlageziel jedes Fonds ist die Anlage in einem diversifizierten Spektrum kurzfristiger Wertpapiere mit dem Ziel der Erhaltung des<br />
Kapitalwertes und der Liquidität bei Erzielung einer Rendite für den Anleger. Der Anlageverwalter glaubt, dass seine Anlagepraktiken es jedem<br />
Fonds ermöglichen werden, seine erklärte Politik zu erreichen, wenngleich dies nicht garantiert werden kann. Jeder Fonds muss in<br />
Übereinstimmung mit der im Abschnitt „Gestattete Anlagen“ dargelegten Politik anlegen. Diese Anlagen können auf ein breites Spektrum von<br />
Währungen lauten.<br />
Die Gesellschaft hat von Moody’s für jeden Fonds ein Aaa-Rating und ein MR1+-Rating erhalten und wird sich bemühen, dieses Rating<br />
aufrechtzuerhalten. Außerdem hat The United States Dollar Fund ein AAAm-Rating von Standard & Poor’s erhalten. Der Verwaltungsrat wird<br />
sicherstellen, dass jeder Fonds nur in Wertpapieren anlegt, die mit dem Erhalt dieser Einstufungen für den betreffenden Fonds zu vereinbaren sind.<br />
Die Anlagequalität von Geldmarktfonds (Money Market Funds) mit einem Rating von Aaa wird als ähnlich der von festverzinslichen<br />
Schuldverschreibungen mit einem Aaa-Rating angesehen, das heißt, dass sie als von bester Qualität gelten. Geldmarktfonds, die mit MR1<br />
eingestuft sind, gelten als sich ändernden Zinssätzen und anderen Marktbedingungen gegenüber nur wenig sensitiv. Mit diesen Einstufungen soll<br />
nicht die zukünftige Performance eines Fonds hinsichtlich Wertzuwachs, Volatilität des Nettoinventarwerts oder der Rendite bewertet werden.<br />
An dem Anlageziel und der Anlagepolitik jedes Fonds wird, sofern keine unvorhergesehenen Umstände eintreten, während eines Zeitraums von<br />
drei Jahren nach Zulassung der An<strong>teil</strong>e des betreffenden Fonds am Hauptmarkt der Irischen Wertpapierbörse festgehalten. Jede Änderung des<br />
Anlageziels und jede wesentliche Änderung der Anlagepolitik eines Fonds unterliegt der vorherigen schriftlichen Genehmigung aller An<strong>teil</strong>inhaber<br />
des Fonds oder der Genehmigung durch einen ordentlichen Beschluss, der bei einer ordnungsgemäß einberufenen oder abgehaltenen<br />
Hauptversammlung des betreffenden Fonds gefasst wird. Im Falle einer Änderung des Anlageziels und der Anlagepolitik eines Fonds auf<br />
Grundlage eines Mehrheitsbeschlusses bei einer Hauptversammlung wird dies den An<strong>teil</strong>inhabern des Fonds von der Gesellschaft mit<br />
angemessener Frist angekündigt. Damit soll An<strong>teil</strong>inhabern, die dies wünschen, Gelegenheit gegeben werden, ihre An<strong>teil</strong>e vor Einführung der<br />
Änderungen zurückzugeben.<br />
Zulässige Anlagen<br />
Jeder Fonds darf Anlagen tätigen in: Bankakzepten, fest- und variabel verzinslichen Einlagezertifikaten, Solawechseln (master notes), fest- und<br />
variabel verzinslichen Commercial Paper, variabel verzinslichen Schuldverschreibungen, mittelfristige Schuldverschreibungen, von der Regierung<br />
hauptsächlich eines EU-Mitgliedstaates oder einer anderen OECD-Regierung (einschließlich supranationaler Institutionen) ausgegebenen<br />
Wertpapieren und Wertpapieren oder Abzinsungstiteln, die von Stellen ausgegeben sind, hinter denen solche Regierungen oder supranationalen<br />
Stellen stehen, von nicht-staatlichen Institutionen ausgegebenen Wertpapieren, z.B. Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz<br />
hauptsächlich in einem EU- oder OECD-Land und durch Vermögenswerte oder Hypotheken besicherten Wertpapieren.<br />
Daneben darf jeder Fonds in jedes andere kurzfristige Wertpapier anlegen, das der Anlageverwalter als von angemessener Kreditqualität erachtet.<br />
Beim Kauf werden die Instrumente in der Regel von Moody’s mit dem Langfrist-Rating A2 und dem Kurzfrist-Rating P1 bewertet sein.<br />
Eine gleichwertige Bonitätsbewertung von Standard &Poor’s oder Fitch kann bei der Bewertung der Bonität einer Anlage zu Grunde gelegt werden.<br />
In allen Fällen werden die Anlagen mit den Anlagezielen jedes Fonds und dem Rating jedes Fonds im Einklang stehen. Dazu können andere<br />
Einrichtungen für gemeinsame Anlagen gehören.<br />
Jeder Fonds wird in Wertpapieren anlegen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:<br />
(a) Sie haben eine Anfangslaufzeit von bis zu 397 Tagen;<br />
(b) sie haben eine Restlaufzeit von bis zu 397 Tagen;<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 13<br />
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TEIL I ANGABEN ZUR GESELLSCHAFT<br />
(c) ihre Rendite wird regelmäßig (mindestens alle 397 Tage) an die Geldmarktbedingungen angepasst; und/oder<br />
(d) ihr Risikoprofil, einschließlich Kredit- und Zinsrisiken, entspricht dem von Finanzinstrumenten, die eine Laufzeit von bis zu 397 Tagen<br />
haben oder deren Rendite mindestens alle 397 Tage angepasst wird.<br />
Variabel verzinsliche Schuldverschreibungen gelten als am nächsten Zinsfestlegungsdatum fällig. Es wird erwartet, dass die gewichtete<br />
durchschnittliche Laufzeit jedes Fonds sechzig Tage nicht überschreiten wird.<br />
Der Anlageverwalter darf vorbehaltlich der Bedingungen und Grenzen, die von der Central Bank jeweils festgelegt werden, Techniken und<br />
Instrumente wie Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierverleihvereinbarungen und Wertpapiere per Erscheinen zur<br />
effizienten Portfolioverwaltung einsetzen. Die derzeitigen Bedingungen und Grenzen sind in Teil II, Anlage 2 dieses Prospekts angegeben.<br />
Jeder Fonds kann außerdem unter Beachtung der Bedingungen und Grenzen, die jeweils von der Central Bank auferlegt werden, zu<br />
Anlagezwecken oder zur effizienten Portfolioverwaltung Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten tätigen. Bevor die Gesellschaft jedoch<br />
Derivate zu Anlagezwecken oder zur effizienten Portfolioverwaltung einsetzt, wird (i) der Prospekt weiter aktualisiert werden, um zusätzliche<br />
Einzelheiten über die Bedingungen und Grenzen für den Einsatz von Derivaten, die geregelten Märkte, auf denen die Derivate gehandelt werden,<br />
sowie die Art, Bewertung und Risiken der zu verwendenden Derivate offen zu legen, und (ii) werden die Risikomanagementverfahren/der<br />
Risikomanagementprozess der Gesellschaft für den Einsatz der Derivate der Central Bank vorgelegt und von ihr bewertet.<br />
Unter Berücksichtigung des Anlageziels und der Anlagepolitik ist jeder Fonds berechtigt, ergänzend liquide Mittel zu halten.<br />
Geregelte Märkte<br />
Es wird davon ausgegangen, dass die Fonds Wertpapiere hauptsächlich an dem Markt kaufen werden, der aus zugelassenen Geldmarktinstituten<br />
besteht, die in der von der Financial Services Authority vorgelegten Publikation „The Interim Prudential Sourcebook: The Investment Business“ (durch<br />
die die früheren Publikationen der Bank of England und das „Graubuch“ ersetzt werden) in der jeweils geänderten oder überarbeiteten Fassung<br />
beschrieben werden. Die Fonds können auch Wertpapiere an den in Teil II, Anlage 1 dieses Prospekts aufgeführten Geregelten Märkten kaufen.<br />
Anlagebeschränkungen<br />
Gemäß den Bestimmungen unterliegt ein OGAW den folgenden Anlagebeschränkungen.<br />
Wenn die Bestimmungen während der Dauer der Gesellschaft geändert werden, können die Anlagebeschränkungen geändert werden, um diese<br />
Änderungen zu berücksichtigen, und die An<strong>teil</strong>inhaber werden im nächstfolgenden Jahres- oder Halbjahresbericht des betreffenden Fonds von<br />
diesen Änderungen unterrichtet.<br />
1. Zulässige Anlagen<br />
Anlagen eines OGAW sind beschränkt auf:<br />
1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente wie in den OGAW-Bekanntmachungen vorgeschrieben, die entweder zur amtlichen<br />
Notierung an einer Börse eines Mitgliedstaats oder Drittstaats zugelassen sind oder an einem Markt gehandelt werden, der<br />
geregelt ist, dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist und der anerkannt und der Öffentlichkeit eines Mitgliedstaats oder<br />
Drittstaats zugänglich ist.<br />
1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, die an einer Börse oder einem sonstigen Markt (siehe vorstehende Erläuterung) innerhalb eines<br />
Jahres zur amtlichen Notierung zugelassen werden.<br />
1.3 Geldmarktinstrumente im Sinne der OGAW-Mit<strong>teil</strong>ungen, die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden.<br />
1.4 An<strong>teil</strong>e von OGAW.<br />
1.5 An<strong>teil</strong>e von Nicht-OGAW laut Durchführungshinweis 2/03 der Central Bank.<br />
1.6 Einlagen bei Kreditinstituten im Sinne der OGAW-Mit<strong>teil</strong>ungen.<br />
1.7 Derivative Finanzinstrumente im Sinne der OGAW-Mit<strong>teil</strong>ungen.<br />
2. Anlagebeschränkungen<br />
2.1 Ein OGAW darf nicht mehr als 10 Prozent seines Nettovermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen, die nicht<br />
in den Absätzen 1.1 – 1.7 genannt werden.<br />
2.2 Ein OGAW darf nicht mehr als 10 Prozent seines Nettovermögens in Wertpapieren aus Neuemissionen anlegen, die innerhalb<br />
eines Jahres an einer Börse oder einem anderen Markt (siehe Absatz 1.1) zur amtlichen Notierung zugelassen werden. Diese<br />
Beschränkung gilt nicht für Anlagen des OGAW in US-Wertpapieren, die als Rule-144A-Wertpapiere bekannt sind, unter der<br />
Voraussetzung, dass:<br />
- die Wertpapiere mit der Verpflichtung ausgegeben werden, dass sie innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe bei der<br />
US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde registriert werden; und<br />
- die Wertpapiere nicht illiquide sind, das heißt, dass sie von dem OGAW innerhalb von sieben Tagen zu dem Preis, oder<br />
ungefähr zu dem Preis, mit dem sie von dem OGAW bewertet werden, realisiert werden können.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 14<br />
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TEIL I ANGABEN ZUR GESELLSCHAFT<br />
2.3 Ein OGAW darf nicht mehr als 10 Prozent seines Nettoinventarwerts in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen, die<br />
von demselben Emittenten ausgegeben sind. Wenn ein OGAW mehr als 5 Prozent seines Nettoinventarwerts in den<br />
Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines einzigen Emittenten anlegt, darf der Gesamtbetrag dieser Anlagen 40 Prozent<br />
des Nettoinventarwerts des OGAW nicht übersteigen.<br />
2.4 Die in Absatz 2.3 genannte Obergrenze von 10 Prozent erhöht sich bei Schuldverschreibungen auf höchstens 25 Prozent, wenn<br />
sie von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz<br />
der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Legt ein OGAW mehr als 5 Prozent<br />
seines Nettovermögens in Schuldverschreibungen an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, so darf der<br />
Gesamtwert dieser Anlagen 80 Prozent des Wertes des Nettovermögens des OGAW nicht überschreiten. Anlagen in derartigen<br />
Schuldverschreibungen erfordern die vorherige Zustimmung der Central Bank.<br />
2.5 Die in Absatz 2.3 genannte Obergrenze von 10 Prozent erhöht sich auf 35 Prozent, wenn die Wertpapiere oder<br />
Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von internationalen<br />
Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden.<br />
2.6 Die in den Absätzen 2.4 und 2.5 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2.3<br />
vorgesehenen Anlagegrenze von 40 Prozent nicht berücksichtigt.<br />
2.7 Ein OGAW darf nicht mehr als 20 Prozent des Nettovermögens als Einlage bei einem einzigen Kreditinstitut halten.<br />
Als zusätzliche Liquidität gehaltene Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut dürfen höchstens 10 Prozent des<br />
Nettovermögens ausmachen, wenn<br />
� das Kreditinstitut nicht in einem Mitgliedstaat des EWR (EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Island, Liechtenstein) zugelassen ist,<br />
� das Kreditinstitut nicht in einem Unterzeichnerstaat (der nicht dem EWR angehört) des Baseler Abkommens vom Juli<br />
1988 über Kapitalkonvergenz (Schweiz, Kanada, Japan, Vereinigte Staaten) zugelassen ist, oder<br />
� das Kreditinstitut nicht auf Jersey, Guernsey, der Isle of Man, in Australien oder Neuseeland zugelassen ist.<br />
Diese Beschränkung kann bei Einlagen beim Treuhänder/bei der Depotbank auf 20 Prozent erhöht werden.<br />
2.8 Das Ausfallrisiko eines OGAW bei Geschäften mit OTC-Derivaten darf 5 Prozent des Nettovermögens nicht überschreiten.<br />
Diese Grenze erhöht sich auf 10 Prozent bei Kreditinstituten, die im EWR, in einem Unterzeichnerstaat (der nicht dem EWR<br />
angehört) des Baseler Abkommens vom Juli 1988 über Kapitalkonvergenz oder auf Jersey, Guernsey, der Isle of Man, in<br />
Australien oder Neuseeland zugelassen sind.<br />
2.9 Ungeachtet der Absätze 2.3, 2.7 und 2.8 dürfen bei ein und demselben Emittenten höchstens 20 Prozent des Nettovermögens in<br />
einer Kombination aus:<br />
- von dieser Einrichtung begebenen Wertpapiere oder Geldmarktinstrumenten und/oder<br />
- Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder<br />
- von dieser Einrichtung erworbenen Engagements in OTC-Derivaten investiert werden.<br />
2.10 Die in den Absätzen 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden; daher darf das Engagement<br />
in ein und dieselbe Einrichtung nicht 35 Prozent des Nettovermögens übersteigen.<br />
2.11 Konzerngesellschaften sind für die Zwecke der Absätze 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 als ein einziger Emittent anzusehen. Es ist<br />
jedoch gestattet, dass Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Unternehmensgruppe zusammen<br />
20 Prozent des Nettovermögens erreichen.<br />
2.12 Die Central Bank kann es einem OGAW gestatten, bis zu 100 Prozent des Nettovermögens in Wertpapieren und<br />
Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften<br />
oder einem Drittstaat oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere<br />
Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden.<br />
Die jeweiligen Emittenten können der folgenden Liste entstammen:<br />
OECD-Staaten (sofern die betreffenden Emissionen von Anlagequalität (Investment Grade) sind)<br />
Regierung von Singapur<br />
Europäische Investitionsbank<br />
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung<br />
Internationale Finanzkorporation<br />
Internationaler Währungsfonds<br />
Euratom<br />
Asiatische Entwicklungsbank<br />
Europäische Zentralbank<br />
Europarat<br />
Eurofima<br />
Afrikanische Entwicklungsbank<br />
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Die Weltbank)<br />
Interamerikanische Entwicklungsbank<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 15<br />
17. Dezember 2010
TEIL I ANGABEN ZUR GESELLSCHAFT<br />
Europäische Union<br />
Federal Home Loan Mortgage Corporation (Freddie Mac)<br />
Federal National Mortgage Association (Fannie Mae)<br />
Government National Mortgage Association (Ginne Mae)<br />
Student Loan Marketing Association (Sallie Mae)<br />
Federal Home Loan Bank<br />
Federal Farm Credit Bank<br />
Straight-A Funding LLC<br />
Tennessee Valley Authority<br />
Der OGAW muss Wertpapiere halten, die im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind,<br />
wobei die Wertpapiere op Emission 30 Prozent des Nettovermögens nicht überschreiten dürfen.<br />
3. Anlage in Organismen für gemeinsame Anlagen („OGA“)<br />
3.1 Ein Fonds darf ingesamt nicht mehr als 10 Prozent seines Nettovermögens in anderen OGA anlegen.<br />
3.2 Erwirbt ein OGAW An<strong>teil</strong>e eines anderen OGA, der von der Managementgesellschaft des OGAW oder einer anderen<br />
Gesellschaft, die mit der Managementgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine<br />
wesentliche direkte oder indirekte Be<strong>teil</strong>igung verbunden ist, direkt oder durch Delegation verwaltet wird, so dürfen die<br />
Managementgesellschaft oder andere Gesellschaft für die Zeichnung, den Umtausch oder den Rückkauf von An<strong>teil</strong>en dieses<br />
anderen OGA keine Gebühren in Zusammenhang mit der Anlage des OGAW berechnen.<br />
3.3 Wenn der Manager/Anlageverwalter/Anlageberater des OGAW aufgrund einer Anlage in den An<strong>teil</strong>en eines anderen OGA eine<br />
Provision erhält (einschließlich einer nachgelassenen Provision), muss diese Provision in das Vermögen des OGAW gezahlt werden.<br />
4. Allgemeine Bestimmungen<br />
4.1 Eine Investmentgesellschaft oder eine Managementgesellschaft, die in Zusammenhang mit allen von ihr verwalteten OGA<br />
handelt, darf keine Aktien erwerben, die mit einem Stimmrecht verbunden sind, das es ihr ermöglicht, einen nennenswerten<br />
Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben.<br />
4.2 Ein OGAW darf höchstens erwerben:<br />
(1) 10 Prozent der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten,<br />
(2) 10 Prozent der Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten,<br />
(3) 25 Prozent der An<strong>teil</strong>e ein und desselben OGA,<br />
(4) 10 Prozent der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten.<br />
HINWEIS: Die in (2), (3) and (4) vorgesehenen Anlagegrenzen brauchen beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich der<br />
Bruttobetrag der Schuldtitel oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen Wertpapiere zum Zeitpunkt des<br />
Erwerbs nicht berechnen lässt.<br />
4.3 Die Absätze 4.1 und 4.2 sind nicht anzuwenden auf:<br />
(i) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaften begeben oder<br />
garantiert werden,<br />
(ii) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Drittstaat begeben oder garantiert werden,<br />
(iii) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein<br />
oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben werden,<br />
(iv) An<strong>teil</strong>e, die ein OGAW am Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in<br />
Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Be<strong>teil</strong>igung für den OGAW<br />
aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten<br />
dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft des<br />
Drittstaates in ihrer Anlagepolitik die in den Absätzen 2.3 bis 2.11, 3.1, 4.1, 4.2, 4.4 und 4.6 festgelegten Grenzen nicht<br />
überschreitet und dass bei Überschreitung dieser Grenzen die nachstehenden Absätze 4.5 und 4.6 befolgt werden, und<br />
(v) Die von einer Investmentgesellschaft oder Investmentgesellschaften gehaltenen An<strong>teil</strong>e am Kapital von<br />
Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat der Tochtergesellschaft lediglich und ausschließlich in deren Namen<br />
bestimmte Verwaltungs-, Beratungs- oder Vertriebstätigkeiten im Hinblick auf den Rückkauf von An<strong>teil</strong>en auf Wunsch der<br />
An<strong>teil</strong>seigner ausüben.<br />
4.4 Ein OGAW braucht die hier vorgesehenen Anlagegrenzen bei der Ausübung von Bezugsrechten, die an Wertpapiere oder<br />
Geldmarktinstrumente geknüpft sind, die Teil seines Vermögens sind, nicht einzuhalten.<br />
4.5 Die Central Bank kann es neu zugelassenen OGAW während eines Zeitraums von sechs Monaten nach ihrer Zulassung<br />
gestatten, von den Bestimmungen in den Absätzen 2.3 bis 2.12 abzuweichen, sofern sie auf die Einhaltung des Grundsatzes der<br />
Risikostreuung achten.<br />
4.6 Werden die in diesem Kapitel genannten Grenzen von einem OGAW unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung der Bezugsrechte<br />
überschritten, so hat er bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der<br />
Interessen der An<strong>teil</strong>inhaber anzustreben.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 16<br />
17. Dezember 2010
TEIL I ANGABEN ZUR GESELLSCHAFT<br />
4.7 Weder Investmentgesellschaften noch für die Rechnung von Investmentfonds handelnde Verwaltungsgesellschaften oder<br />
Treuhänder oder Verwaltungsgesellschaften von Common Contractual Funds dürfen Leerverkäufe tätigen in:<br />
- Wertpapieren,<br />
- Geldmarktinstrumenten,<br />
- An<strong>teil</strong>en von OGA oder<br />
- Derivativen Finanzinstrumenten.<br />
4.8 Ein OGAW darf ergänzend liquide Mittel halten.<br />
5. Kreditaufnahmen<br />
Ein Fonds darf keine Kredite aufnehmen, die insgesamt 10 Prozent des Fondswerts übersteigen, wobei derartige Kreditaufnahmen nur auf<br />
vorübergehender Basis erfolgen dürfen. Ein Fonds darf Fremdwährungen durch ein Back-to-Back-Darlehen erwerben. Die auf diese Weise beschaffte<br />
Fremdwährung wird für die Zwecke der vorstehenden Kreditbeschränkung nicht als Kreditaufnahme klassifiziert, sofern die ausgleichende Einlage (i)<br />
auf die Basiswährung des Fonds lautet und (ii) dem Wert des offenen Fremdwährungsdarlehens entspricht oder ihn übersteigt.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 17<br />
17. Dezember 2010
TEIL II: HAUPTMERKMALE<br />
ZEICHNUNG, RÜCKNAHME UND ÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN<br />
ANTRAG AUF ANTEILE<br />
Eröffnung eines An<strong>teil</strong>inhaberkontos<br />
Vor der Vornahme einer Zeichnung muss ein potenzieller Anleger ein An<strong>teil</strong>inhaberkonto bei der Gesellschaft eröffnen. Der Manager muss alle<br />
anwendbaren Dokumente, die vom Verwaltungsrat verlangt werden (einschließlich eines ausgefüllten Antragsformulars), und die Dokumente, die<br />
zur Erfüllung der Pflichten des Verwaltungsrats in Bezug auf Geldwäschebekämpfungsgesetze und/oder -Bestimmungen, die für die Gesellschaft<br />
gelegentlich zur Anwendung kommen, erhalten haben. Der Manager kann nach eigenem Ermessen Faxkopien eines ausgefüllten Antragsformulars<br />
für eine Erstzeichnung von An<strong>teil</strong>en akzeptieren, sofern der Anleger das Antragsformular im Original und alle dazugehörigen Dokumente im<br />
Zusammenhang mit Überprüfungen zur Verhinderung von Geldwäsche unverzüglich an den Manager sendet. Weder die Gesellschaft noch der<br />
Manager wird Rücknahmezahlungen an den Anleger leisten, bevor die Gesellschaft oder der Manager ein ausgefülltes Antragsformular im Original und<br />
alle dazugehörigen Dokumente erhalten hat. Wenn der Verwaltungsrat der Annahme eines potenziellen Anlegers zustimmt, wird innerhalb von<br />
24 Stunden nach ordnungsgemäßem Erhalt aller erforderlichen Dokumente ein An<strong>teil</strong>inhaberkonto aktiviert. Spätere Änderungen an den<br />
eingetragenen Angaben und/oder Zahlungsanweisungen eines Anlegers dürfen nur nach Erhalt der vom Verwaltungsrat verlangten<br />
Originaldokumente vorgenommen werden.<br />
Vornahme einer Zeichnung<br />
An<strong>teil</strong>e können von qualifizierten Anlegern an jedem Zeichnungstag zum letzten berechneten Nettoinventarwert je An<strong>teil</strong> gekauft werden.<br />
Zeichnungen müssen bis spätestens zur Zeichnungsschlusszeit (vgl. nachstehend) vorgenommen werden. Zeichnungen, die nach der Eröffnung<br />
eines An<strong>teil</strong>inhaberkontos vorgenommen werden, können wie folgt vorgenommen werden:<br />
(i) über die vom Manager bereitgestellte Internethandelsplattform (die „Plattform“), wobei sich der Anleger schriftlich einverstanden erklärt, die<br />
Plattform gemäß den Bestimmungen und Bedingungen auf der Website des Managers und anderen gelegentlich dem Anleger mitge<strong>teil</strong>ten<br />
Bedingungen zu nutzen; oder<br />
(ii) durch einen SWIFT-Datentransfer, wobei sich der Anleger schriftlich mit den Bestimmungen und Bedingungen des Managers für den<br />
SWIFT-Datentransfer einverstanden erklärt; oder<br />
(iii) telefonisch, wenn der Anleger die Gesellschaft schriftlich autorisiert hat, telefonische Anweisungen gemäß den mit der Gesellschaft<br />
vereinbarten Bedingungen anzunehmen und auszuführen; oder<br />
(iv) schriftlich oder per Fax gemäß den mit der Gesellschaft vereinbarten Bedingungen, oder<br />
(v) auf andere Weise, wie dies der Verwaltungsrat gelegentlich festlegt, mit vorheriger Genehmigung der Central Bank und wie im Prospekt<br />
veröffentlicht.<br />
Bestehende An<strong>teil</strong>inhaber, die Zeichnungen telefonisch, per SWIFT-Datentransfer oder unter Verwendung der Plattform vornehmen möchten und<br />
bislang noch keine schriftlichen Bedingungen mit der Gesellschaft oder ggf. dem Manager vereinbart haben, sollten sich für weitere Einzelheiten an<br />
den Manager wenden.<br />
ZEICHNUNGSSCHLUSSZEITEN<br />
Die Zeichnungsschlusszeiten sind im Abschnitt „Handelszeiten“ angegeben.<br />
Der Anlageverwalter behält sich vor, die Zeichnungsschlusszeiten zu ändern. In diesem Falle werden die Handelszeiten geändert.<br />
Die An<strong>teil</strong>inhaber werden vorher per E-Mail oder Post über die geänderten Handelszeiten informiert, falls solche geänderten Handelszeiten<br />
vorübergehend gelten. Falls sie dauerhaft eingeführt werden, wird der Prospekt aktualisiert und die An<strong>teil</strong>inhaber werden im Voraus über diese<br />
Änderungen informiert.<br />
Die An<strong>teil</strong>e müssen zu ihrem letzten berechneten Nettoinventarwert je An<strong>teil</strong> gekauft werden. Gegebenenfalls werden An<strong>teil</strong>sbruch<strong>teil</strong>e von nicht<br />
weniger als einem Hundertstel eines An<strong>teil</strong>s ausgegeben.<br />
Es liegt im Ermessen des Managers und/oder der Untervertriebsstellen, die Anzahl der Zeichnungen (oder Anträge auf Umschichtung von An<strong>teil</strong>en<br />
einer Klasse in An<strong>teil</strong>e einer anderen Klasse) je An<strong>teil</strong>inhaber je Tag zu begrenzen und einen Antrag ganz oder <strong>teil</strong>weise abzulehnen, in welchem<br />
Falle Antragsgelder oder der Rest davon auf Gefahr des Antragstellers an diesen zurückerstattet werden.<br />
Während eines Zeitraums, in dem die Ermittlung des Nettoinventarwerts für Handelszwecke ausgesetzt ist, darf kein An<strong>teil</strong> zuge<strong>teil</strong>t oder<br />
ausgegeben werden. Dies gilt nicht für solche An<strong>teil</strong>e, für die Anträge vorher eingegangen und von der oder für die Gesellschaft angenommen<br />
worden sind.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 18<br />
17. Dezember 2010
TEIL II HAUPTMERKMALE<br />
ABRECHNUNG<br />
Die Abrechnung ist mit Wert zum Abrechnungstag durch elektronische Überweisung auf das im Antragsformular für den An<strong>teil</strong>skauf aufgeführte<br />
Bankkonto vorzunehmen. Es obliegt den Anlegern, die Zahlung für Kaufaufträge unverzüglich mit eindeutiger Kundenidentifikation zu übermitteln.<br />
Anleger tragen ihre eigenen Bankgebühren einschließlich etwaiger Anhebungen von Gebühren oder Provisionen. Der auf dem Bankkonto des<br />
Fonds eingehende Betrag muss gleich dem Zeichnungsbetrag sein. Eine Abrechnung von An<strong>teil</strong>en durch einen Dritten im Auftrage eines<br />
An<strong>teil</strong>inhabers ist nicht zulässig.<br />
VERSPÄTETE ABRECHNUNG UND NICHTABRECHNUNG<br />
Die Kosten verspäteter Abrechnung sind vom Anleger zu tragen. Dieser Betrag entspricht den dem betreffenden Fonds entstehenden Kosten der<br />
Kreditaufnahme zuzüglich – im Ermessen des Verwaltungsrates – (i) eines Aufgelds von bis zu 2 Prozent per annum und/oder (ii) einer<br />
Verwaltungsgebühr von bis zu USD 200,00 (oder Gegenwert in einer anderen Währung) pro verspätet abgerechnetes Geschäft. Falls die<br />
Abrechnung nicht stattfindet, behält sich die Gesellschaft vor, gegebenenfalls die betreffenden An<strong>teil</strong>e zu stornieren. Alle der Gesellschaft<br />
entstehende Kosten sind vom betreffenden Anleger zu tragen.<br />
MINDESTZEICHNUNG<br />
Zum Datum dieses Prospekts beträgt die Mindesterstzeichnung für jede An<strong>teil</strong>sklasse jedes Fonds 100.000 in der Rechnungswährung der<br />
betreffenden An<strong>teil</strong>sklasse, in der die Anlage getätigt wird (z.B. USD 100.000 für auf USD lautende An<strong>teil</strong>e usw.). Es wird kein<br />
Mindestan<strong>teil</strong>sbestand festgelegt. Die Mindestfolgezeichnung für jede An<strong>teil</strong>sklasse jedes Fonds beträgt 10.000 in der Rechnungswährung der<br />
betreffenden An<strong>teil</strong>sklasse, in der die Anlage getätigt wird (z.B. USD 10.000 für auf USD lautende An<strong>teil</strong>e usw.). Die Gesellschaft kann jedoch in<br />
ihrem Ermessen die Mindesterstzeichnung, die Mindestfolgezeichnung und den Mindestan<strong>teil</strong>sbestand aller An<strong>teil</strong>sklassen jedes Fonds für jeden<br />
einzelnen Anleger des Fonds ändern. Die Gesellschaft behält sich ferner vor, für jeden Fonds künftig die Mindesterstzeichnung, die<br />
Mindestfolgezeichnung und/oder den Mindestan<strong>teil</strong>sbestand zu ändern.<br />
Ausschüttende An<strong>teil</strong>e der Klasse C können nur von Anlegern gezeichnet werden, die OGAW sind, oder von Anlegern, deren Vermögenswerte auf<br />
Konten gehalten werden, die von FIL Limited oder einer Tochtergesellschaft oder verbundenen Gesellschaft von FIL Limited und/oder FMR oder<br />
einer Tochtergesellschaft oder verbundenen Gesellschaft der FMR verwaltet werden.<br />
ZEICHNUNGSPREIS<br />
Der Zeichnungspreis für ausschüttende An<strong>teil</strong>e der Klassen A, B und C und thesaurierende An<strong>teil</strong>e der Klassen A, B und D ist der betreffende<br />
Nettoinventarwert je An<strong>teil</strong>.<br />
Bei den ausschüttenden An<strong>teil</strong>en wird eine Politik des stabilen Nettoinventarwerts verfolgt. Das bedeutet, dass der Verwaltungsrat anstrebt zu<br />
gewährleisten, dass der Nettoinventarwert der ausschüttenden An<strong>teil</strong>e konstant beim Erstzeichnungspreis bleibt.<br />
Der Anlageverwalter überprüft ständig den Zeichnungspreis für die ausschüttenden An<strong>teil</strong>e. Der Anlageverwalter wird diesen Preis regelmäßig auf<br />
eine neue Basis stellen, wenn dies aufgrund von Währungsschwankungen notwendig wird.<br />
US-PERSONEN<br />
Um in einem Fonds anlegen zu können, müssen Antragsteller gegebenenfalls bestätigen, dass sie keine US-Personen sind, sofern vom<br />
Verwaltungsrat der Gesellschaft nichts anderes genehmigt wird, wie im Abschnitt „Zeichnungen und Übertragungen an US-Personen“ in Teil III<br />
dieses Prospekts unter „Vereinigte Staaten“ angegeben. An<strong>teil</strong>inhaber sind verpflichtet, der Gesellschaft und/oder dem Manager unverzüglich<br />
anzuzeigen, wenn sie US-Personen werden, und die Gesellschaft kann in ihrem Ermessen die von diesem An<strong>teil</strong>inhaber gehaltenen An<strong>teil</strong>e<br />
zurücknehmen oder anderweitig an Personen veräußern, die keine US-Personen sind.<br />
BESTÄTIGUNGEN<br />
Der Manager muss für jeden eingetragenen An<strong>teil</strong>inhaber ein An<strong>teil</strong>inhaberkonto führen. Es werden weder Namenszertifikate noch<br />
Inhaberzertifikate ausgegeben. Bestätigungen jeder Zeichnung oder Rücknahme sind An<strong>teil</strong>inhabern nach jedem Geschäft innerhalb von<br />
24 Stunden nach der Zeichnungsschlusszeit bzw. Rücknahmeschlusszeit zuzusenden.<br />
UMSCHICHTUNG VON ANTEILEN<br />
Die Satzung gestattet es An<strong>teil</strong>inhabern, mit Zustimmung des Verwaltungsrats ihre An<strong>teil</strong>e eines Fonds in An<strong>teil</strong>e irgendeines anderen Fonds<br />
umzuschichten. Zu diesem Zweck müssen sie dem Manager eine Mit<strong>teil</strong>ung in derjenigen Form machen, die der Manager verlangt.<br />
Die Umschichtung erfolgt in Übereinstimmung mit der nachstehenden Formel:<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 19<br />
17. Dezember 2010
TEIL II HAUPTMERKMALE<br />
NS =<br />
(S x R x F) - X<br />
P<br />
Dabei bedeutet<br />
NS = die Anzahl auszugebender An<strong>teil</strong>e des neuen Fonds;<br />
S = die Anzahl umzuwandelnder An<strong>teil</strong>e;<br />
R = den Rücknahmepreis pro An<strong>teil</strong> gegebenenfalls nach Abzug einer Rücknahmegebühr;<br />
F = den eventuellen vom Manager bestimmten Währungskonvertierungsfaktor;<br />
P = den Preis eines An<strong>teil</strong>s des neuen Fonds gegebenenfalls nach Aufschlag einer Zeichnungsgebühr;<br />
X = eine etwaige Bearbeitungsgebühr, die 0,5 Prozent des Nettoinventarwerts der umzuwandelnden An<strong>teil</strong>e nicht übersteigen wird.<br />
Wenn NS keine volle Anzahl An<strong>teil</strong>e ist, behält sich der Manager vor, Bruch<strong>teil</strong>san<strong>teil</strong>e des neuen Fonds auszugeben oder den Überschuss an den<br />
An<strong>teil</strong>inhaber, der die Umschichtung der An<strong>teil</strong>e wünscht, zurückzugeben.<br />
RÜCKNAHMEVERFAHREN<br />
An<strong>teil</strong>inhaber können veranlassen, dass alle oder einige ihrer An<strong>teil</strong>e an einem Zeichnungstag zum letzten berechneten Nettoinventarwert je An<strong>teil</strong><br />
zurückgenommen werden. Anweisungen sind wie folgt zu er<strong>teil</strong>en:<br />
(i) über die vom Manager bereitgestellte Internethandelsplattform (die „Plattform“), wobei sich der Anleger schriftlich einverstanden erklärt, die<br />
Plattform gemäß den Bestimmungen und Bedingungen auf der Website des Managers und anderen gelegentlich dem Anleger mitge<strong>teil</strong>ten<br />
Bedingungen zu nutzen; oder;<br />
(ii) durch einen SWIFT-Datentransfer, wobei sich der Anleger schriftlich mit den Bestimmungen und Bedingungen des Managers für den<br />
SWIFT-Datentransfer einverstanden erklärt; oder<br />
(iii) telefonisch, wenn der Anleger die Gesellschaft schriftlich autorisiert hat, telefonische Anweisungen gemäß den mit der Gesellschaft<br />
vereinbarten Bedingungen anzunehmen und auszuführen; oder<br />
(iv) schriftlich oder per Fax gemäß den mit der Gesellschaft vereinbarten Bedingungen, oder<br />
(v) auf andere Weise, wie dies der Verwaltungsrat gelegentlich festlegt, mit vorheriger Genehmigung der Central Bank und wie im Prospekt<br />
veröffentlicht,<br />
und müssen beim Manager und/oder der betreffenden Untervertriebsstelle spätestens zur Rücknahmeschlusszeit am Abrechnungstag, an dem die<br />
Rücknahme stattfinden soll, eingehen. Bestehende Anleger, die die Rücknahme ihrer An<strong>teil</strong>e telefonisch, per SWIFT-Datentransfer oder unter<br />
Verwendung der Plattform beantragen möchten und bislang noch keine schriftlichen Bedingungen mit der Gesellschaft oder ggf. dem Manager<br />
vereinbart haben, sollten sich für weitere Einzelheiten an den Manager wenden. Rücknahmeanträge, die nach der Rücknahmeschlusszeit eingehen,<br />
werden am nächstfolgenden Abrechnungstag ausgeführt. Der Rücknahmepreis beruht auf dem letzten Nettoinventarwert je An<strong>teil</strong> jedes Fonds.<br />
RÜCKNAHMESCHLUSSZEITEN<br />
Die Rücknahmeschlusszeiten sind im Abschnitt „Handelszeiten“ angegeben.<br />
Der Anlageverwalter behält sich vor, die Rücknahmeschlusszeiten zu ändern. In diesem Fall werden die Handelszeiten geändert. Die An<strong>teil</strong>inhaber<br />
werden vorher per E-Mail oder Post über die geänderten Handelszeiten informiert, falls solche geänderten Handelszeiten vorübergehend gelten.<br />
Falls sie dauerhaft eingeführt werden, wird der Prospekt aktualisiert und die An<strong>teil</strong>inhaber werden im Voraus über diese Änderungen informiert.<br />
Rücknahmeerlöse lauten auf die Währung des betreffenden Fonds. Diese Erlöse werden normalerweise vom Manager am Abrechnungstag<br />
übermittelt und mittels elektronischer Überweisung an den An<strong>teil</strong>inhaber auf dessen Gefahr gezahlt. Änderungen der Bankmandatsanweisungen<br />
müssen schriftlich von Personen vorgenommen werden, die vom jeweiligen Anleger bevollmächtigt sind. Rücknahmen, für die innerhalb von<br />
24 Stunden nach der Vornahme einer Änderung an den eingetragenen Anweisungen für Bankaufträge Anweisungen eingehen, werden gemäß den<br />
alten Bankauftragsanweisungen versandt. Die Rücknahmeerlöse gehen normalerweise am Abrechnungstag beim An<strong>teil</strong>inhaber ein. Dies ist<br />
möglicherweise nicht der Fall, wenn die Währung des betreffenden Fonds nicht die Währung des Landes ist, in das die Erlöse transferiert werden.<br />
In diesem Fall gehen die Erlöse normalerweise am folgenden Geschäftstag ein. Auf keinen Fall werden Rücknahmeerlöse an eine andere Person<br />
als den An<strong>teil</strong>inhaber gezahlt.<br />
Die Gesellschaft behält sich vor, eine Rücknahmegebühr von bis zu 0,10 Prozent (zehn Basispunkte) zu erheben. Eine solche Rücknahmegebühr<br />
wird nur erhoben, wenn die Gesellschaft nach ihrem freien Ermessen feststellt, dass der An<strong>teil</strong>inhaber An<strong>teil</strong>e eines Fonds aufgrund von<br />
Überlegungen kurzfristiger Natur oder zu Handels- oder Arbitragezwecken kauft oder verkauft.<br />
MINDESTRÜCKNAHME<br />
Zum Datum der Drucklegung dieses Prospekts beträgt die Mindestrücknahme für jede An<strong>teil</strong>sklasse des Fonds 10.000 in der Rechnungswährung<br />
der betreffenden An<strong>teil</strong>sklasse, in der die Anlage getätigt wird (z.B. USD 10.000 für auf USD lautende An<strong>teil</strong>e usw.). Die Gesellschaft kann jedoch<br />
in ihrem Ermessen den Mindestrücknahmebetrag aller An<strong>teil</strong>sklassen des Fonds für jeden einzelnen Anleger des Fonds ändern. Die Gesellschaft<br />
behält sich ferner vor, für jeden Fonds künftig die Mindestrücknahme zu ändern.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 20<br />
17. Dezember 2010
TEIL II HAUPTMERKMALE<br />
ZWANGSWEISE RÜCKNAHME<br />
An<strong>teil</strong>e können zwangsweise zurückgenommen oder übertragen werden, wenn es dem Manager, dem Anlageverwalter, der Generalvertriebsstelle<br />
oder einer der Untervertriebsstellen zur Kenntnis gelangt, dass deren direktes oder wirtschaftliches Eigentum ein Gesetz oder eine Vorschrift eines<br />
Landes oder einer Behörde verletzt oder dass eine Person aufgrund dieses Gesetzes oder dieser Vorschrift nicht qualifiziert ist, diese An<strong>teil</strong>e zu<br />
halten, oder dass diese An<strong>teil</strong>e von einer Person gehalten werden, bei der die Tatsache, dass sie die An<strong>teil</strong>e hält, (i) den steuerlichen Status oder<br />
die Ansässigkeit der Gesellschaft beeinträchtigen oder (ii) zu aufsichtsbehördlichen, finanziellen, rechtlichen, steuerlichen oder wesentlichen<br />
verwaltungstechnischen Nach<strong>teil</strong>en für die Gesellschaft oder die An<strong>teil</strong>inhaber insgesamt führen könnten oder (iii) dazu führen kann, dass die<br />
Gesellschaft als „Investmentgesellschaft“ nach dem amerikanischen Gesetz über Investmentgesellschaften von 1940 klassifiziert wird. Unter<br />
solchen Umständen kann der Verwaltungsrat einen Vertreter bestellen, die zwangsweise Rücknahme von An<strong>teil</strong>en durchzuführen, wenn der<br />
An<strong>teil</strong>inhaber es unterlässt, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Mit<strong>teil</strong>ung an ihn, in der der Verwaltungsrat ihn hierzu auffordert,<br />
zu handeln.<br />
AUFGESCHOBENE RÜCKNAHME<br />
Wenn die Gesellschaft an einem Zeichnungstag insgesamt Anträge auf Rücknahme von An<strong>teil</strong>en in Höhe von 10 Prozent oder mehr der<br />
umlaufenden An<strong>teil</strong>e an einem Fonds oder 10 Prozent oder mehr des Nettoinventarwerts des betreffenden Fonds erhält, kann sich die Gesellschaft<br />
dafür entscheiden, die Gesamtanzahl zurückgenommener An<strong>teil</strong>e auf 10 Prozent der umlaufenden An<strong>teil</strong>e in dem Fonds bzw. 10 Prozent des<br />
Nettoinventarwerts des betreffenden Fonds zu beschränken. In diesem Fall werden alle Anträge an<strong>teil</strong>ig herabgesetzt, und An<strong>teil</strong>e, die aufgrund<br />
einer solchen Ablehnung nicht zurückgenommen werden, werden so behandelt, als ob ein Rücknahmeantrag für jeden nachfolgenden<br />
Zeichnungstag gestellt worden wäre, bis alle An<strong>teil</strong>e, auf die sich der Originalantrag bezogen hat, zurückgenommen wurden. Der Rest wird (jeweils<br />
unter Einhaltung der vorstehenden Obergrenze) vorrangig vor späteren Rücknahmeanträgen am nächsten Zeichnungstag zurückgenommen.<br />
RÜCKNAHME GEGEN SACHLEISTUNGEN<br />
Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des jeweiligen An<strong>teil</strong>inhabers einen Antrag auf Rücknahme von An<strong>teil</strong>en dadurch erfüllen, dass er<br />
Vermögenswerte des betreffenden Fonds, die diesen An<strong>teil</strong>en zuzuordnen sind, in natura an den An<strong>teil</strong>inhaber überträgt, sofern der Wert dieser<br />
Vermögenswerte den Betrag, der ansonsten bei einer Barrücknahme dieser An<strong>teil</strong>e zahlbar gewesen wäre, nicht übersteigt. Der Verwaltungsrat kann<br />
die Entscheidung, die Rücknahme in natura vorzunehmen, nach alleinigem Ermessen treffen, wenn der An<strong>teil</strong>inhaber die Rücknahme einer Anzahl von<br />
An<strong>teil</strong>en beantragt, die fünf Prozent oder mehr des Nettoinventarwerts des betreffenden Fonds darstellt, sofern jeder dieser die Rücknahme<br />
verlangenden An<strong>teil</strong>inhaber berechtigt ist, den Verkauf des oder der für die Ausschüttung in natura vorgeschlagenen Vermögenswerts/-e und die<br />
Ausschüttung der Barerlöse abzüglich der Kosten dieses Verkaufs (die von dem betreffenden An<strong>teil</strong>inhaber zu tragen sind) zu verlangen. Über die Art<br />
der zu übertragenden Vermögenswerte entscheidet der Verwaltungsrat in einer Weise, die nach seinem Ermessen, mit Genehmigung der Depotbank,<br />
keine Nach<strong>teil</strong>e für die übrigen An<strong>teil</strong>inhaber des Fonds hat. Der Wert der zu übertragenden Vermögenswerte wird mit der gleichen Methode ermittelt,<br />
die bei der Berechnung des Nettoinventarwerts angewandt wird. Die Bewertungsmethode kann auf Beschluss des Verwaltungsrats angepasst werden,<br />
um die Verbindlichkeiten des Fonds aufgrund der Übertragung dieser Vermögenswerte widerzuspiegeln. Jede Differenz zwischen dem Wert der bei<br />
einer Rücknahme gegen Sachleistungen übertragenen Vermögenswerte und den Rücknahmeerlösen, die bei einer Barrücknahme zahlbar gewesen<br />
wären, wird in bar beglichen. Jede Minderung des Werts der bei einer Rücknahme gegen Sachleistungen zu übertragenden Vermögenswerte zwischen<br />
dem betreffenden Zeichnungstag und dem Tag, an dem diese Vermögenswerte an den zurückgebenden An<strong>teil</strong>inhaber geliefert werden, wird von dem<br />
zurückgebenden An<strong>teil</strong>inhaber getragen.<br />
KONTOSCHLIESSUNG<br />
Der Manager kann nach seinem Ermessen jederzeit ein Konto eines An<strong>teil</strong>inhabers, das einen Nullsaldo aufweist, durch schriftliche Mit<strong>teil</strong>ung an<br />
den An<strong>teil</strong>inhaber schließen.<br />
VORÜBERGEHENDE AUSSETZUNG DER BEWERTUNG VON ANTEILEN, VERKÄUFE UND RÜCKNAHMEN<br />
Der Verwaltungsrat kann die Ermittlung des Nettoinventarwerts je An<strong>teil</strong> eines Fonds für Handelszwecke vorübergehend unter den nachstehenden<br />
Umständen ganz oder vollständig aussetzen:<br />
(i) während eines Zeitraums, in dem ein genehmigter Markt, an dem ein Teil der Anlagen eines Fonds (der bei der letzten Bewertung einen<br />
Wert von über 5 Prozent des Nettoinventarwerts hatte) notiert oder gehandelt wird, (aus anderen Gründen als der üblichen Schließung am<br />
Wochenende und an Feiertagen) geschlossen ist, oder in dem der Handel an einem solchen Markt eingeschränkt ist; oder<br />
(ii) wenn Umstände vorliegen, als Folge derer es nach Meinung des Verwaltungsrats für den Fonds nicht in angemessener Weise<br />
durchführbar ist, Anlagen, die ihm gehören, zu veräußern, oder als Folge derer eine solche Veräußerung für Gesellschafter in erheblichem<br />
Maße schädlich wäre; oder<br />
(iii) wenn die normalerweise für die Feststellung des Anlagenwerts verwendeten Nachrichtenmittel zusammenbrechen oder wenn der Wert der<br />
Anlagen oder anderen Vermögenswerte des Fonds aus anderen Gründen nicht in angemessener Weise festgestellt werden kann; oder<br />
(iv) während eines Zeitraums, in dem der Fonds nicht in der Lage ist, Gelder zurückzuholen, die für den Zweck der Leistung von Zahlungen<br />
benötigt werden, die für die Rücknahme von An<strong>teil</strong>en geschuldet werden, oder in dem eine Überweisung von Geldern im Zusammenhang<br />
mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Anlagen oder Zahlungen für Rückkäufe von An<strong>teil</strong>en nach Meinung des Verwaltungsrats nicht<br />
zu normalen Wechselkursen durchgeführt werden kann.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 21<br />
17. Dezember 2010
TEIL II HAUPTMERKMALE<br />
Während eines Aussetzungszeitraums dürfen keine An<strong>teil</strong>e ausgegeben (es sei denn, dass ein Antrag, wie nachstehend beschrieben, vorher<br />
eingegangen und von dem oder für den Fonds angenommen worden ist), zurückgenommen oder gekauft werden. Jede solche Aussetzung endet,<br />
wenn der Verwaltungsrat erklärt, dass die Aussetzung beendet ist, und auf jeden Fall am ersten Geschäftstag, an dem der Umstand, der Anlass<br />
zur Aussetzung gegeben hat, nicht mehr vorliegt und kein anderer Umstand vorliegt, unter dem eine Aussetzung zugelassen ist. Jede solche<br />
Aussetzung ist vom Manager auf www.fidelityilf.com und in allen anderen Publikationen, die der Verwaltungsrat gelegentlich festlegt, zu<br />
veröffentlichen, wenn die Aussetzung nach Meinung des Verwaltungsrats voraussichtlich einen Zeitraum von 14 Tagen übersteigen wird. Jede<br />
solche Aussetzung ist unverzüglich der Central Bank und der Irischen Wertpapierbörse anzuzeigen. Es werden alle angemessenen Schritte<br />
unternommen, um eine Aussetzungszeit so schnell wie möglich zu beenden.<br />
Während eines Zeitraums, in dem die Ermittlung des Handels-Nettoinventarwerts des betreffenden Fonds ausgesetzt worden ist, dürfen keine<br />
An<strong>teil</strong>e zurückgenommen werden. Das Recht eines An<strong>teil</strong>inhabers auf Rücknahme während eines Aussetzungszeitraums ist in ähnlicher Weise<br />
ausgesetzt. Ein An<strong>teil</strong>inhaber kann einen Rücknahmeantrag nur im Falle der Aussetzung der Ermittlung des Handels-Nettoinventarwerts<br />
des betreffenden Fonds zurückziehen. In diesem Falle ist ein Rückzug nur wirksam, wenn er tatsächlich schriftlich vor Beendigung des<br />
Aussetzungszeitraums beim Manager und/oder bei der betreffenden Untervertriebsstelle eingeht. Wenn der Antrag nicht zurückgezogen wird,<br />
erfolgt die Rücknahme der An<strong>teil</strong>e an dem Abrechnungstag, der als nächster auf das Ende der Aussetzung folgt.<br />
ANTEILSÜBERTRAGUNGEN<br />
Alle Übertragungen von An<strong>teil</strong>en müssen durch schriftliche Übertragung in einer üblichen oder verbreiteten Form oder in einer anderen Form<br />
vorgenommen werden, und jedes Übertragungsformular muss den vollständigen Namen und die Anschrift des Übertragenden und des<br />
Übertragungsempfängers angeben. Die Übertragungsurkunde eines An<strong>teil</strong>s ist von dem oder für den Übertragenden zu unterschreiben.<br />
Der Übertragende gilt so lange weiter als Inhaber des An<strong>teil</strong>s, bis der Name des Übertragungsempfängers im An<strong>teil</strong>sregister in Bezug auf diesen<br />
eingetragen ist. Die Eintragung von Übertragungen kann zu denjenigen Zeiten und für diejenigen Zeiträume ausgesetzt werden, die der<br />
Verwaltungsrat gelegentlich bestimmt, wobei diese Eintragung jedoch in einem Jahr nicht länger als 30 Tage ausgesetzt werden darf.<br />
Der Verwaltungsrat kann die Eintragung einer Übertragung von An<strong>teil</strong>en ablehnen, wenn die Übertragungsurkunde nicht beim Sitz der Gesellschaft<br />
oder an dem anderen Ort, den der Verwaltungsrat angemessen verlangt, zusammen mit den anderen Unterlagen, die der Verwaltungsrat<br />
angemessenerweise zum Nachweis des Rechts des Übertragenden und/oder einem erforderlichen Beweis zur Erfüllung der Pflichten des<br />
Verwaltungsrats in Bezug auf anwendbare Geldwäschebekämpfungsvorschriften und/oder -verordnungen zur Vornahme der Übertragung verlangt,<br />
eingereicht wird. Zu diesen Unterlagen kann auch eine Erklärung gehören, ob der vorgesehene Übertragungsempfänger eine US-Person ist.<br />
Weitere für US-Personen geltende Bestimmungen sind im Abschnitt „Zeichnungen von und Übertragungen an US-Personen“ in Teil III dieses<br />
Prospekts enthalten. Darüber hinaus sind beim Ersterwerb von An<strong>teil</strong>en die Anleger verpflichtet, eine Erklärung zur irischen Steuer abzugeben.<br />
STEUERVERBINDLICHKEITEN DER GESELLSCHAFT<br />
Wenn die Gesellschaft in einem Hoheitsgebiet in dem Falle steuerpflichtig wird, dass ein An<strong>teil</strong>inhaber oder wirtschaftlicher Eigentümer eines<br />
An<strong>teil</strong>s eine Ausschüttung für An<strong>teil</strong>e erhält oder An<strong>teil</strong>e auf eine beliebige Art und Weise veräußert (oder es angenommen wird, dass er sie so<br />
veräußert hat) („Steuerereignis“), ist der Verwaltungsrat berechtigt, von einer Zahlung, die auf ein Steuerereignis fällig wird, einen Betrag<br />
abzuziehen, welcher der entsprechenden Steuer entspricht und/oder gegebenenfalls diejenige Anzahl von An<strong>teil</strong>en, die von dem An<strong>teil</strong>inhaber oder<br />
dem wirtschaftlichen Eigentümer gehalten werden, sich anzueignen, zu stornieren oder zwangsweise zurückzukaufen, die erforderlich ist, um den<br />
Steuerbetrag zu begleichen. Der betreffende An<strong>teil</strong>inhaber hält die Gesellschaft gegen Verluste schadlos, die der Gesellschaft dadurch entstehen,<br />
dass sie in einem Hoheitsgebiet bei Eintritt eines Steuerereignisses steuerpflichtig wird, wenn ein solcher Abzug, eine solche Aneignung oder<br />
Stornierung oder ein solcher zwangsweiser Rückkauf nicht vorgenommen worden sind bzw. vorgenommen werden könnten.<br />
VERÖFFENTLICHUNG VON PREISEN<br />
Außer wenn unter den im Abschnitt „Vorübergehende Aussetzung der Bewertung von An<strong>teil</strong>en, Verkäufe und Rücknahmen“ beschriebenen<br />
Umständen die Ermittlung der Verkaufs- und Rücknahmepreise ausgesetzt ist, wird der Verkaufs- und Rücknahmepreis für die von einem<br />
An<strong>teil</strong>inhaber gehaltenen An<strong>teil</strong>e an jedem Abrechnungstag vom Manager dem betreffenden An<strong>teil</strong>inhaber per E-Mail oder per Fax mitge<strong>teil</strong>t und<br />
die aktuellen Verkaufs- und Rücknahmepreise werden außerdem an jedem Abrechnungstag auf www.fidelityilf.com und in allen anderen<br />
Publikationen, die der Verwaltungsrat oder der Manager gelegentlich festlegt, veröffentlicht. Die Verkaufs- und Rücknahmepreise stehen ferner am<br />
Sitz des Managers zur Verfügung und sind der Irischen Wertpapierbörse unverzüglich mitzu<strong>teil</strong>en.<br />
HANDELSZEITEN<br />
ZEICHNUNGSSCHLUSSZEITEN<br />
Fonds Zeichnungsschlusszeit<br />
The Euro Fund 13.30 (irischer Zeit)<br />
The Sterling Fund 13.30 (irischer Zeit)<br />
The United States Dollar Fund 21.00 (irischer Zeit)<br />
The Canadian Dollar Fund 15.00 (irischer Zeit)<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 22<br />
17. Dezember 2010
TEIL II HAUPTMERKMALE<br />
RÜCKNAHMESCHLUSSZEITEN<br />
Fonds Rücknahmeschlusszeit<br />
The Euro Fund 13.30 (irischer Zeit)<br />
The Sterling Fund 13.30 (irischer Zeit)<br />
The United States Dollar Fund 21.00 (irischer Zeit)<br />
The Canadian Dollar Fund 15.00 (irischer Zeit)<br />
Der Anlageverwalter behält sich das Recht vor, den Zeitpunkt, bis zu dem Zeichnungs- oder Rücknahmeaufträge in Bezug auf An<strong>teil</strong>e an den<br />
Fonds an jedem Geschäftstag eingegangen sein müssen, vorzuverlegen, wie beispielsweise in Fällen, in denen an einem Geschäftstag die<br />
Hauptrentenmärkte vor einem Feiertag, der von den Markt<strong>teil</strong>nehmern üblicherweise eingehalten wird, früh schließen oder im Falle des Eintritts<br />
eines Ereignisses außerhalb der Kontrolle der Gesellschaft, das zu einer frühen Schließung der Hauptrentenmärkte führt. Eine vorherige Mit<strong>teil</strong>ung<br />
über die geänderten Handelszeiten wird an die Central Bank gesendet und per E-Mail oder per Post an die An<strong>teil</strong>inhaber geschickt, es sei denn,<br />
dies ist aufgrund eines Ereignisses, auf das die Gesellschaft keinen Einfluss hat, nicht möglich.<br />
WESENTLICHE VERTRÄGE<br />
Die folgenden Verträge, deren Einzelheiten im nachfolgenden Abschnitt „Leitung der Gesellschaft“ zusammengefasst werden, sind wesentlich oder<br />
können wesentlich sein:<br />
��� Der Depotbankvertrag vom 6. Juli 1995 in der durch einen Nachtrag vom 29. Juli 1998 geänderten Fassung zwischen der Gesellschaft<br />
und der Depotbank, gemäß dem die letztere zur Depotbank der Gesellschaft bestellt worden ist.<br />
��� Der Managementvertrag vom 1. Oktober 2005 zwischen der Gesellschaft und dem Manager, gemäß dem der letztere zum Manager der<br />
Gesellschaft bestellt worden ist.<br />
��� Der Anlageverwaltungsvertrag vom 1. Oktober 2005 zwischen dem Manager und dem Anlageverwalter, der durch einen<br />
Ergänzungsvertrag vom 23. Dezember 2009 geändert wurde, gemäß dem der Letztere zum Anlageverwalter der Gesellschaft bestellt<br />
worden ist.<br />
��� Der Generalvertriebsstellenvertrag vom 1. Oktober 2005 zwischen dem Manager und der Generalvertriebsstelle in seiner durch ein<br />
Schreiben vom 15. Juni 2006 geänderten Fassung, gemäß dem die letztere zur Generalvertriebsstelle der Gesellschaft bestellt worden ist.<br />
LEITUNG DER GESELLSCHAFT<br />
MANAGER<br />
Gemäß dem Managementvertrag vom 1. Oktober 2005 zwischen der Gesellschaft und dem Manager (der „Managementvertrag“) ist der Manager<br />
verantwortlich für die Verwaltung der Anlagen sowie die allgemeine Administration der Gesellschaft mit der Vollmacht, diese Aufgaben unter<br />
der allgemeinen Aufsicht und Kontrolle des Verwaltungsrats zu delegieren.<br />
Der Manager wurde am 12. Oktober 2000 nach dem Recht der Republik Irland als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (private limited company)<br />
errichtet. Er besitzt ein genehmigtes Gesellschaftskapital von 10.000.000 Stammaktien zu jeweils 1,00 Euro und ein ausgegebenes eingezahltes<br />
Gesellschaftskapital zu 701.000 Stammaktien von jeweils 1,00 Euro. Er wurde als Finanzdienstleistungsgesellschaft errichtet, die Organismen für<br />
gemeinsame Anlagen Verwaltungsdienstleistungen und andere Dienstleistungen bereitstellt und die Genehmigung der Central Bank hat, als<br />
Verwaltungsgesellschaft gemäß den Bestimmungen zu fungieren. Er ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von FIL Limited. Er untersteht<br />
in Irland der Aufsicht der Central Bank und kann vorbehaltlich ihrer Genehmigung auch für andere Organismen für gemeinsame Anlagen als<br />
Manager fungieren. Der Manager ist außerdem als Sekretär der Gesellschaft tätig.<br />
Der Verwaltungsrat des Managers setzt sich wie folgt zusammen:<br />
Jon Boyle (Einzelheiten siehe nachstehend in Abschnitt „Verwaltungsrat“ in Teil II des Prospekts),<br />
David Dillon (Einzelheiten siehe nachstehend in Abschnitt „Verwaltungsrat“ in Teil II des Prospekts),<br />
Andrew Wells (Einzelheiten siehe nachstehend in Abschnitt „Verwaltungsrat“ in Teil II des Prospekts),<br />
Der Gesellschaftssekretär des Managers ist FIL Administration Limited.<br />
Der Managementvertrag kann von beiden Parteien durch schriftliche Mit<strong>teil</strong>ung an die andere Partei mit einer Frist von mindestens 90 Tagen<br />
(oder mit einer von den Parteien vereinbarten kürzeren Frist) gekündigt werden. Fristlos kündigen können ferner beide Parteien den<br />
Managementvertrag durch schriftliche Mit<strong>teil</strong>ung an die andere Partei bei bestimmten Vertragsverletzungen oder im Insolvenzfall (oder bei<br />
Eintreten eines vergleichbaren Ereignisses).<br />
Der Managementvertrag sieht vor, dass die Gesellschaft den Manager, seine Angestellten, Beauftragten und Vertreter gegen alle<br />
Klagen, Verfahren, Ansprüche, Schäden, Kosten, Forderungen und Aufwendungen freistellt und schadlos hält, die gegen den Manager, seine<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 23<br />
17. Dezember 2010
TEIL II HAUPTMERKMALE<br />
Angestellten, Beauftragten und Vertreter bei der Erfüllung der vertragsgemäßen Pflichten vorgebracht werden, gegen sie angestrengt werden oder<br />
ihnen entstehen, außer wenn sie infolge von Betrug, Fährlässigkeit oder vorsätzlicher Nichterfüllung seitens des Managers, seiner Angestellten,<br />
Beauftragten oder Vertreter entstehen.<br />
ANLAGEVERWALTER<br />
Der Manager hat FIL Investments International durch einen Vertrag vom 1. Oktober 2005, der anschließend durch einen Ergänzungsvertrag vom<br />
23. Dezember 2009 geändert wurde (der „Anlageverwaltungsvertrag“) zum Anlageverwalter bestellt. Der Anlageverwalter wurde im Vereinigten<br />
Königreich gegründet, und seine oberste Muttergesellschaft ist FIL Limited. Der Anlageverwalter wurde im Vereinigten Königreich von der Financial<br />
Services Authority zugelassen und untersteht deren Aufsicht. Er fungiert für eine Reihe von Organismen für gemeinsame Anlagen als<br />
Anlageverwalter und Anlageberater.<br />
Nach den Bedingungen des Anlageverwaltungsvertrags erbringt der Anlageverwalter für die Gesellschaft die tägliche Verwaltung der Anlagen der<br />
Fonds unter der Aufsicht und Kontrolle des Managers. Er erbringt ferner statistische und andere damit verbundene Dienstleistungen.<br />
Der Anlageverwalter ist ermächtigt, für die Gesellschaft zu handeln und Beauftragte, Makler und Händler zu suchen, über die er Geschäfte<br />
durchführt, und dem Manager diejenigen Berichte zu erstatten, die dieser gegebenenfalls verlangt.<br />
Der Anlageverwalter kann bestimmte seiner Anlageverwaltungsaufgaben, einschließlich der Befugnis zum Handel in den zugrunde liegenden<br />
Vermögenswerten der Gesellschaft, delegieren, aber der Anlageverwalter bleibt für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben durch eine<br />
solche Gesellschaft verantwortlich. Jede Delegierung von Aufgaben durch den Anlageverwalter erfolgt im Einklang mit den Anforderungen<br />
der Central Bank.<br />
Der Anlageverwaltungsvertrag bleibt so lange in Kraft, bis sie von einer der beiden Parteien mit einer Frist von mindestens 90 Tagen gekündigt<br />
wird. Der Anlageverwaltungsvertrag endet automatisch, wenn der Manager feststellt, dass eine Beendigung im Interesse der An<strong>teil</strong>inhaber liegt.<br />
Endet die Bestellung des Anlageverwalters und wird als ersetzender Anlageverwalter eine Gesellschaft bestellt, die nicht Teil der Fidelity<br />
International Group ist, ist der Manager verpflichtet, so schnell wie angemessen nach dem Datum der Beendigung möglich dafür zu sorgen, dass<br />
eine außerordentliche Hauptversammlung der An<strong>teil</strong>inhaber zum Zweck der Genehmigung einer Namensänderung der Gesellschaft per<br />
Sonderbeschluss ohne Hinweis auf den Namen des Anlageverwalters einberufen wird.<br />
Der Anlageverwalter und jede andere natürliche oder juristische Person oder sonstige Rechtsperson, die vom Anlageverwalter beauftragt<br />
worden ist, haften nicht für Fehlur<strong>teil</strong>e oder Verluste, die der Manager oder die Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Gegenstand des<br />
Anlageverwaltungsvertrags erleidet, mit Ausnahme eines Verlustes aufgrund von Fahrlässigkeit, vorsätzlicher Unterlassung, Betrug oder<br />
Unredlichkeit seitens des Anlageverwalters bei der Erfüllung oder der leichtfertigen Missachtung seiner Pflichten und Aufgaben nach<br />
dem Anlageverwaltungsvertrag.<br />
Gemäß dem Anlageverwaltungsvertrag hat sich der Manager verpflichtet, den Anlageverwalter gegen alle Klagen, Verfahren, Ansprüche, Kosten,<br />
Forderungen und Aufwendungen (einschließlich Auslagen für Rechtsanwälte und Berater) freizustellen und schadlos zu halten, die gegen den<br />
Anlageverwalter aufgrund der Erfüllung der Pflichten nach den Bestimmungen des Anlageverwaltungsvertrags vorgebracht werden, gegen ihn<br />
angestrengt werden oder ihm entstehen (außer wenn sie infolge vorsätzlicher Nichterfüllung, Betrug, Unredlichkeit oder Fährlässigkeit seitens des<br />
Anlageverwalters entstehen). Der Anlageverwalter ist nicht verpflichtet, rechtliche Schritte einzuleiten, es sei denn, er wurde zu seiner vollen<br />
Zufriedenheit von allen Kosten und Verbindlichkeiten freigestellt, die ihm unter Umständen entstehen oder er möglicherweise erleidet und die nicht<br />
vorsätzlicher Nichterfüllung, Betrug, Unredlichkeit oder Fährlässigkeit seinerseits zuzuschreiben sind. Wenn der Manager vom Anlageverwalter<br />
verlangt, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, aus denen dem Anlageverwalter seines Erachtens eine finanzielle oder anderweitige Haftung<br />
entstehen könnte, ist der Anlageverwalter als Voraussetzung für die Ergreifung der Maßnahme in einer den Anlageverwalter zufriedenstellenden<br />
angemessenen Höhe und Form freizustellen und schadlos zu halten.<br />
GENERALVERTRIEBSSTELLE<br />
Der Manager hat FIL Distributors zur Generalvertriebsstelle bestellt, die die Aufgabe hat, den Verkauf der An<strong>teil</strong>e der Gesellschaft zu fördern.<br />
Die Generalvertriebsstelle hat für den Vertrieb der An<strong>teil</strong>e Untervertriebsstellen bestellt. Die Untervertriebsstellen handeln stets als Vertreterinnen<br />
der Generalvertriebsstelle. Die An<strong>teil</strong>inhaber tätigen ihre Geschäfte direkt mit der Gesellschaft als Auftraggeber.<br />
Der Generalvertriebsstellenvertrag kann jederzeit vom Manager oder der Generalvertriebsstelle schriftlich mit einer Frist von nicht weniger als<br />
90 Tagen gekündigt werden.<br />
Jede der beiden Parteien kann den Generalvertriebsstellenvertrag kündigen, wenn die andere Partei eine wesentliche Verletzung ihrer<br />
Verpflichtungen aus diesem Vertrag begeht und diese Verletzung nicht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang einer entsprechenden<br />
Aufforderung behebt. Der Generalvertriebsstellenvertrag endet automatisch bei Bestellung eines Liquidators (außer bei einer freiwilligen Auflösung<br />
zu und nach einer in gutem Glauben vorgenommenen Umstrukturierung oder Fusion), eines Konkursverwalters oder Zwangsverwalters für<br />
das gesamte Vermögen oder einen Teil des Vermögens einer Partei oder bei Eintritt eines vergleichbaren Ereignisses.<br />
Der Generalvertriebsstellenvertrag endet ebenfalls automatisch, wenn es der Generalvertriebsstelle gemäß anwendbarem Recht nicht mehr<br />
gestattet ist, als Vertriebsstelle zu fungieren, oder wenn die Generalvertriebsstelle anderweitig nicht mehr in der Lage ist, ihre diesbezüglichen<br />
Aufgaben zu erfüllen. Der Generalvertriebsstellenvertrag endet automatisch, wenn der Manager feststellt, dass eine Beendigung im Interesse der<br />
An<strong>teil</strong>inhaber liegt, sowie bei Kündigung des Managementvertrags.<br />
Sofern nicht Fahrlässigkeit, vorsätzliche Nichterfüllung, Betrug, Unredlichkeit oder fahrlässige Missachtung der Verpflichtungen und Aufgaben im<br />
Rahmen des Generalvertriebsstellenvertrags vorliegt, haftet die Generalvertriebsstelle der Gesellschaft oder dem Manager oder einem An<strong>teil</strong>inhaber<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 24<br />
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TEIL II HAUPTMERKMALE<br />
gegenüber nicht für einen etwaigen Verlust oder Schaden, der der Gesellschaft oder dem Manager entsteht und sich direkt oder indirekt aus einer<br />
falschen Beur<strong>teil</strong>ung oder einem Versehen oder einem Fehler ergibt, die/das/der von der Generalvertriebsstelle in gutem Glauben bei der Erfüllung ihrer<br />
Aufgaben als Vertriebsstelle oder in Zusammenhang damit gemacht bzw. begangen worden ist. Der Manager muss die Generalvertriebsstelle von allen<br />
Verbindlichkeiten, Schäden und Ansprüchen (einschließlich der daraus oder in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten und Aufwendungen)<br />
freistellen und schadlos halten, die der Generalvertriebsstelle wegen eines Verlusts oder Schadens entstehen bzw. gegen sie erhoben werden, der<br />
einem Dritten aus einem anderen Grunde als aufgrund von Unredlichkeit, Fahrlässigkeit, Betrug oder vorsätzlicher Nichterfüllung seitens<br />
der Generalvertriebsstelle oder der fahrlässigen Missachtung ihrer Aufgaben und Pflichten nach dem Generalvertriebsstellenvertrag entsteht oder<br />
angeblich entstanden ist. Die Generalvertriebsstelle muss den Manager von jedem Verlust freistellen und ihn dagegen schadlos halten, der dem<br />
Manager infolge oder aufgrund der Fahrlässigkeit, Unredlichkeit, vorsätzlichen Nichterfüllung oder des Betrugs seitens der Generalvertriebsstelle oder<br />
eines ihrer Angestellten, Verwaltungsratsmitglieder, Beauftragten oder Vertreter oder der fahrlässigen Missachtung der Verpflichtungen und Aufgaben<br />
im Rahmen des Generalvertriebsstellenvertrags seitens der Generalvertriebsstelle entsteht.<br />
Jede Bestellung einer Untervertriebsstelle durch die Generalvertriebsstelle endet unmittelbar bei Beendigung des Generalvertriebsstellenvertrags.<br />
ZAHLSTELLEN<br />
Der Manager kann Zahlstellen in einem Land oder mehreren Ländern bestellen. Wurde eine Zahlstelle bestellt, finden sich die Einzelheiten der<br />
Bestellung dieser Zahlstelle in „Teil III: WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER: LANDESSPEZIFISCHE ANGABEN“ oder in einem<br />
separaten Ländernachtrag.<br />
DEPOTBANK<br />
Der Verwaltungsrat hat die J.P. Morgan Bank (Ireland) plc zur Depotbank der Gesellschaft bestellt. Die Depotbank ist am 30. November 1926 in<br />
Irland als Aktiengesellschaft gegründet worden und ist letztlich eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von J.P. Morgan Chase Co. Eine ihrer<br />
Haupttätigkeiten besteht darin, als Depotbank oder Treuhänder für Einrichtungen für gemeinsame Anlagen zu fungieren.<br />
Es obliegt der Depotbank unter anderem zu gewährleisten, dass die Ausgabe und Rücknahme von An<strong>teil</strong>en durch die Gesellschaft in<br />
Übereinstimmung mit den Regeln der Central Bank und der Satzung erfolgen. Gemäß den Bedingungen des Depotbankvertrags vom 6. Juli 1995<br />
zwischen der Gesellschaft und der Depotbank gehören zu den Hauptaufgaben der Depotbank die Verwahrung aller Vermögenswerte der<br />
Gesellschaft sowohl in Form flüssiger Mittel als auch von Wertpapieren, die Führung von Bankkonten und die zeitgerechte Abwicklung aller<br />
Handelsweisungen. Die Depotbank kann für die Vermögenswerte der Gesellschaft Unterdepotbanken bestellen, aber die Haftung der Depotbank<br />
wird nicht durch die Tatsache berührt, dass sie einige oder alle in ihrer sicheren Verwahrung befindlichen Vermögenswerte einem Dritten<br />
anvertraut hat.<br />
Sowohl die Gesellschaft als auch die Depotbank erkennen an, dass die Central Bank der Ansicht ist, dass die Depotbank zur Erfüllung ihrer<br />
Aufgaben unter den Bestimmungen gegenüber Dritten bei der Wahl und der Bestellung einer dritten beauftragten Depotstelle Vorsicht und Sorgfalt<br />
walten lassen muss, um zu gewährleisten, dass der Dritte über angemessenen Sachverstand, entsprechende Kompetenz und den erforderlichen<br />
Ruf zur Erfüllung der betreffenden Aufgaben verfügt. Die Depotbank muss eine entsprechende Aufsicht über die beauftragte Depotstelle führen und<br />
gelegentlich entsprechende Nachforschungen anstellen, um sich zu vergewissern, dass die Pflichten der beauftragten Depotstelle weiterhin in<br />
kompetenter Weise erfüllt werden. Dies erhebt nicht den Anspruch, eine rechtliche Auslegung der Bestimmungen und der entsprechenden<br />
Vorschriften der OGAW-Richtlinie zu sein. Ferner ist die Depotbank verpflichtet, sich in jedem Geschäftsjahr nach der Führung der Geschäfte<br />
durch die Gesellschaft zu erkundigen und den An<strong>teil</strong>inhabern darüber zu berichten.<br />
Der Depotbankvertrag sieht vor, dass die Depotbank der Gesellschaft und den An<strong>teil</strong>inhabern für jeden Verlust haftet, den sie infolgedessen<br />
erleiden sollten, dass die Depotbank ungerechtfertigterweise ihre Verpflichtungen nicht oder nicht ordentlich erfüllt. Der Depotbankvertrag sieht<br />
auch vor, dass die Gesellschaft die Depotbank für jeden Verlust entschädigen muss, den sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des<br />
Depotbankvertrags erleiden sollte, mit Ausnahme eines Verlusts, den sie infolgedessen erleiden sollte, dass sie ungerechtfertigterweise ihre<br />
Verpflichtungen nicht oder nicht ordentlich erfüllt.<br />
Der Depotbankvertrag zwischen der Gesellschaft und der Depotbank bleibt so lange in Kraft bis sie gemäß den folgenden Regelungen beendet<br />
wird: (a) die Depotbank oder die Gesellschaft kann der Depotbankvertrag durch schriftliche Kündigung gegenüber der anderen Partei mit einer Frist<br />
von nicht weniger als 90 Tagen beenden; (b) nach Beendigung der Bestellung der Depotbank hat die Depotbank Anspruch auf alle Gebühren und<br />
anderen Gelder, die bis zum Zeitpunkt dieser Kündigung aufgelaufen sind, hat aber keinen Anspruch auf Entschädigung für diese Kündigung; (c)<br />
der Depotbankvertrag endet unverzüglich durch schriftliche Mit<strong>teil</strong>ung, wenn einer der Parteien von der Central Bank die Zulassung oder<br />
Genehmigung in Bezug auf ihre jeweiligen Rollen entzogen wird, wenn eine der Parteien in Liquidation geht oder unter Zwangsverwaltung gestellt<br />
wird oder eine wesentliche Verletzung ihrer Verpflichtungen aus dem Depotbankvertrag begeht; (d) die Depotbank kann jederzeit ihre Bestellung<br />
unverzüglich beenden, nachdem der Anlageverwalter Mit<strong>teil</strong>ung von seiner Absicht macht, sein Amt niederzulegen; (e) die Depotbank muss ihr Amt<br />
während eines angemessenen Zeitraums (der 90 Tage nicht übersteigen darf) weiter ausüben, bis eine Nachfolge-Depotbank bestellt wird; (f) eine<br />
Beendigung gemäß dem Depotbankvertrag berührt nicht die Rechte jeder der beiden Parteien in Bezug auf Verpflichtungen der anderen Partei,<br />
wobei der Vertrag nicht eher endet, als eine Nachfolge-Depotbank bestellt oder die Zulassung von der Central Bank widerrufen worden ist.<br />
INTERESSENKONFLIKTE<br />
Der Manager, die Depotbank, der Anlageverwalter, die Generalvertriebsstelle oder jede andere verbundene Gesellschaft oder Konzerngesellschaft<br />
kann jeweils gelegentlich als Verwalter, Depotbank, Anlageverwalter, Anlageberater, Vertriebsstelle bzw. Untervertriebsstelle für andere Fonds, die<br />
ähnliche Anlageziele wie die der Gesellschaft haben, fungieren oder anderweitig involviert sein. Es ist daher möglich, dass einer von ihnen im<br />
Geschäftsverlauf potenzielle Interessenkonflikte mit der Gesellschaft hat. Jeder wird in einem solchen Falle jederzeit seinen Verpflichtungen<br />
gegenüber der Gesellschaft Rechnung tragen. Außerdem kann jeder der Vorstehenden als Auftraggeber oder Vertreter Geschäfte mit der<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 25<br />
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TEIL II HAUPTMERKMALE<br />
Gesellschaft abschließen, sofern diese Geschäfte (i) so durchgeführt werden, als wenn sie zu normalen kaufmännischen Bedingungen, die unter<br />
unverbundenen Parteien ausgehandelt werden, und (ii) im besten Interesse der An<strong>teil</strong>inhaber getätigt werden.<br />
Geschäfte gelten als zu normalen kaufmännischen Bedingungen, die unter unverbundenen Parteien ausgehandelt wurden, getätigt, wenn (i) eine<br />
beglaubigte Bewertung eines solchen Geschäfts von einer von der Depotbank als unabhängig und kompetent genehmigten Person beschafft wird,<br />
oder (ii) das Geschäft zu besten Bedingungen an einer organisierten Wertpapierbörse in Übereinstimmung mit den Regeln dieser Börse ausgeführt<br />
wird; oder (iii) wenn (i) und (ii) nicht durchführbar sind, das Geschäft zu Bedingungen ausgeführt wird, bei denen sich die Depotbank oder der<br />
Verwaltungsrat bei einem Geschäft, an dem die Depotbank be<strong>teil</strong>igt ist, vergewissert hat, dass es sich um normale kaufmännische Bedingungen<br />
handelt, die unter unverbundenen Parteien ausgehandelt wurden.<br />
Der Anlageverwalter und/oder mit ihm verbundene Gesellschaften können direkt oder indirekt in anderen Investmentfonds oder Konten anlegen,<br />
die in Vermögenswerten anlegen, die auch von der Gesellschaft gekauft oder verkauft werden können, oder solche Investmentfonds verwalten<br />
oder beraten. Weder der Anlageverwalter noch eine mit ihm verbundene Gesellschaft ist verpflichtet, der Gesellschaft Anlagemöglichkeiten, die<br />
einem von ihnen bekannt werden, anzubieten oder der Gesellschaft für ein solches Geschäft oder einen von einem von ihnen aus einem solchen<br />
Geschäft gezogenen Nutzen Rechenschaft abzulegen (oder mit der Gesellschaft zu <strong>teil</strong>en oder die Gesellschaft davon zu unterrichten). Vielmehr<br />
wird er diese Möglichkeiten auf gerechter Grundlage zwischen der Gesellschaft und anderen Kunden ver<strong>teil</strong>en.<br />
Der Verwaltungsrat hat sich zu bemühen sicherzustellen, dass etwaige Interessenkonflikte gerecht und im besten Interesse der An<strong>teil</strong>inhaber<br />
gelöst werden.<br />
BEREITSTELLUNG VON DOKUMENTEN UND EINSICHTNAHME IN DOKUMENTE<br />
Die folgenden Dokumente stehen kostenfrei während normaler Geschäftsstunden an Wochentagen (mit Ausnahme von Samstagen und<br />
öffentlichen Feiertagen) am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme zur Verfügung:<br />
(i) Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft;<br />
(ii) die vorerwähnten wesentlichen Verträge;<br />
(iii) die Bestimmungen und die darunter von der Central Bank herausgegebenen Mit<strong>teil</strong>ungen;<br />
(iv) die von der Financial Services Authority vorgelegte Publikation „The Investment Business Interim Prudential Sourcebook“ (durch die die<br />
früheren Publikationen der Bank of England und das „Graubuch“ ersetzt werden) in der jeweiligen geänderten oder überarbeiteten<br />
Fassung; und<br />
(v) der Jahresbericht und der geprüfte Jahresabschluss der Gesellschaft und die ungeprüften Halbjahresberichte mit darin enthaltenen<br />
Finanzausweisen.<br />
Exemplare des Prospekts, der vereinfachten Prospekte, der Gründungsurkunde und der Satzung der Gesellschaft in der jeweils gültigen Fassung<br />
und die jeweils letzten Finanzberichte der Gesellschaft sind auf Wunsch kostenfrei beim Sitz der Gesellschaft erhältlich.<br />
GEBÜHREN UND AUFWENDUNGEN<br />
Der Höchstbetrag, der vom Manager der Gesellschaft in Rechnung gestellt wird, beträgt 1 Prozent per annum des Nettoinventarwerts jedes Fonds.<br />
Aus diesem Betrag muss der Manager alle Honorare und Aufwendungen einschließlich Auslagen an den Anlageverwalter, die Depotbank und<br />
andere Dienstleister sowie die Gründungskosten der Gesellschaft und jedes Fonds zahlen.<br />
Diese Gebühren und Aufwendungen (die aus der Gebühr des Managers beglichen werden) können außerdem u.a. folgende Posten enthalten:<br />
(i) Gebühren in Bezug auf die Veröffentlichung und den Vertrieb von Informationen zum Nettoinventarwert und den An<strong>teil</strong>spreisen;<br />
(ii) Gebühren und Aufwendungen der Wirtschaftsprüfer, Steuern und Kosten für die Rechts- und anderen Fachberater der Gesellschaft;<br />
(iii) Kosten der Einberufung und Abhaltung der Jahreshauptversammlungen und anderer Zusammenkünfte der An<strong>teil</strong>inhaber (einschließlich<br />
An<strong>teil</strong>sklassenversammlungen);<br />
(iv) Kosten für den Druck und den Vertrieb von Berichten, Kontoauszügen und Mit<strong>teil</strong>ungen an An<strong>teil</strong>inhaber, einschließlich Mit<strong>teil</strong>ungen in<br />
Bezug auf Hauptversammlungen und anderer damit verbundenen Verwaltungskosten;<br />
(v) Entstandene Kosten aus den regelmäßigen Aktualisierungen oder Neuauflagen des Prospekts oder Änderungen der Gründungsurkunde<br />
und Satzung der Gesellschaft sowie andere Verwaltungskosten;<br />
(vi) Aus der Ausschüttung von Gewinnen an An<strong>teil</strong>inhaber und den damit verbundenen Mit<strong>teil</strong>ungen entstandene Kosten;<br />
(vii) Von der Gesellschaft abzuführende Steuern und Zölle mit Ausnahme von Steuern, Provisionen, und Maklergebühren in Bezug auf die<br />
Anlagen der Gesellschaft;<br />
(viii) Alle von der Gesellschaft im Rahmen der Entschädigungsbestimmungen in der Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft oder<br />
anderer Verträge mit einem Funktionär der Gesellschaft fälligen Beträge;<br />
(ix) Gebühren von Aufsichtsbehörden in Irland oder einem anderen Land oder Territorium außerhalb Irlands, in dem die An<strong>teil</strong>e der<br />
Gesellschaft vermarktet werden oder werden sollen und alle mit der Feststellung des Aufsichtsstatus der Gesellschaft im Zusammenhang<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 26<br />
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mit der Vermarktung der Gesellschaft in einem Land oder Territorium außerhalb Irlands oder dem Erhalt und/oder der Beibehaltung des<br />
Aufsichtsstatus der Gesellschaft in einem Land oder Territorium außerhalb Irlands verbundenen Kosten; und<br />
(x) Alle anderen Aufwendungen, die nach Gesellschaftsbeschluss angemessen aus den Gebühren des Managers zu bezahlen sind.<br />
Zum Datum dieses Prospekts gilt für das Honorar des Managers für jeden Fonds eine Obergrenze von 0,25 Prozent per annum des<br />
Nettoinventarwerts jedes Fonds. Der Manager kann vorbehaltlich der vorstehend angegebenen Obergrenze von 1 Prozent per annum für jeden<br />
Fonds oder jede An<strong>teil</strong>sklasse eine andere Gebührenstruktur einführen. In diesem Fall muss der Manager den An<strong>teil</strong>inhabern 30 Tage vorher<br />
schriftlich hiervon Kenntnis geben.<br />
Neben dem Honorar des Managers unterliegen die folgenden An<strong>teil</strong>sklassen einer Dienstleistungsgebühr für An<strong>teil</strong>inhaber, die die in der<br />
nachstehenden Tabelle angegebene Höhe nicht überschreiten darf. Die Dienstleistungsgebühr für An<strong>teil</strong>inhaber wird täglich auf der Grundlage des<br />
Nettoinventarwerts der Klasse berechnet und vierteljährlich an die betreffende Untervertriebsstelle gezahlt.<br />
Thesaurierende An<strong>teil</strong>e der Klasse B 0,25 Prozent p.a.<br />
Ausschüttende An<strong>teil</strong>e der Klasse B Serie 1 0,25 Prozent p.a.<br />
Ausschüttende An<strong>teil</strong>e der Klasse B Serie 2 0,25 Prozent p.a.<br />
Thesaurierende An<strong>teil</strong>e der Klasse D 0,05 Prozent p.a.<br />
Die nachstehenden Aufwendungen sind von der Gesellschaft aus dem Vermögen des betreffenden Fonds zu bestreiten:<br />
(i) Zinsen auf Kredite und Bankgebühren im Zusammenhang mit der Aushandlung, Ausführung oder Änderung der Bedingungen für<br />
solche Kredite;<br />
(ii) Steuern, Provisionen und Maklergebühren im Zusammenhang mit den Anlagen der Gesellschaft.<br />
Die Gesamtvergütungen des Verwaltungsrats unterliegen einer Grenze für den Gesamtbetrag in einem einzigen Jahr von USD 50.000, wie dies in<br />
der Satzung der Gesellschaft vorgeschrieben ist. Die Honorare und Aufwendungen des Verwaltungsrats einschließlich Auslagen sind vom Manager<br />
zu tragen.<br />
Die Gesellschaft behält sich vor, eine Rücknahmegebühr von bis zu 0,10 Prozent (zehn Basispunkte) in Rechnung zu stellen, wenn die<br />
Gesellschaft nach ihrem freien Ermessen feststellt, dass der An<strong>teil</strong>inhaber An<strong>teil</strong>e eines Fonds aufgrund von Überlegungen kurzfristiger Natur oder<br />
zu Handels- oder Arbitragezwecken kauft oder verkauft.<br />
BERICHTE<br />
Jedes Jahr muss der Verwaltungsrat für die Gesellschaft einen Jahresbericht und einen geprüften Jahresabschluss aufstellen lassen. Geprüfte<br />
Jahresberichte mit darin enthaltenen Finanzausweisen und ungeprüfte Halbjahresberichte mit darin enthaltenen Finanzausweisen sind innerhalb<br />
von vier Monaten nach dem Ende des Zeitraums, auf den sie sich beziehen, an das Büro für Gesellschaftsbekanntmachungen der Irischen<br />
Wertpapierbörse zu senden und per E-Mail an jeden An<strong>teil</strong>inhaber an die aktuelle E-Mail-Adresse, die der An<strong>teil</strong>inhaber der Gesellschaft mitge<strong>teil</strong>t<br />
hat, oder, wenn der Gesellschaft keine E-Mail-Adresse mitge<strong>teil</strong>t wurde, per Post an die eingetragene Anschrift des An<strong>teil</strong>inhabers zu senden und<br />
außerdem auf der Website www.fidelityilf.com zu veröffentlichen. Halbjahresberichte sind entweder (i) per E-Mail an jeden An<strong>teil</strong>inhaber an die<br />
aktuelle E-Mail-Adresse, die der An<strong>teil</strong>inhaber der Gesellschaft mitge<strong>teil</strong>t hat, oder, (ii) wenn der Gesellschaft keine E-Mail-Adresse mitge<strong>teil</strong>t<br />
wurde, per Post an die eingetragene Anschrift des An<strong>teil</strong>inhabers zu senden oder (iii) auf der Website www.fidelityilf.com zu veröffentlichen. In<br />
diesem Fall ist der An<strong>teil</strong>inhaber innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Zeitraums, auf den sie sich beziehen, per E-Mail bzw. per Post<br />
über diese Veröffentlichung zu benachrichtigen.<br />
Jahresberichte sind bis zum 31. August jedes Jahres und ungeprüfte Halbjahresberichte sind bis zum 28. Februar bzw. 29. Februar jedes Jahres<br />
zu erstellen.<br />
RÜCKKAUF DURCH DIE GESELLSCHAFT<br />
Alle An<strong>teil</strong>e der Gesellschaft oder jedes Fonds oder jeder An<strong>teil</strong>sklasse können von der Gesellschaft zurückgekauft werden, sofern die Inhaber der<br />
betreffenden An<strong>teil</strong>e nicht mindestens vier und höchstens sechs Wochen vorher über diesen Rückkauf informiert wurden.<br />
Wenn eine Rücknahme von An<strong>teil</strong>en dazu führen würde, dass die Anzahl der An<strong>teil</strong>inhaber unter sieben oder diejenige andere vom Gesetz<br />
bestimmten Anzahl sinkt, oder wenn eine Rücknahme von An<strong>teil</strong>en dazu führen würde, dass das ausgegebene An<strong>teil</strong>skapital der Gesellschaft<br />
unter denjenigen Mindestbetrag sinkt, den die Gesellschaft nach anwendbarem Recht zu halten verpflichtet ist, kann die Gesellschaft die<br />
Rücknahme der Mindestanzahl An<strong>teil</strong>e aufschieben, die ausreicht, die Einhaltung des anwendbaren Rechts zu gewährleisten. Die Rücknahme<br />
dieser An<strong>teil</strong>e wird so lange aufgeschoben, bis die Gesellschaft abgewickelt wird oder bis die Gesellschaft die Ausgabe einer ausreichenden<br />
Anzahl An<strong>teil</strong>e erreicht, so dass die Rücknahme durchgeführt werden kann. Die Gesellschaft ist berechtigt, die An<strong>teil</strong>e zur aufgeschobenen<br />
Rücknahme in der Weise auszuwählen, die für gerecht und angemessen erachtet wird und die von der Depotbank genehmigt wird.<br />
Bei Abwicklung, oder wenn alle An<strong>teil</strong>e eines Fonds zurückzunehmen sind, wird das zur Ver<strong>teil</strong>ung zur Verfügung stehende Vermögen<br />
(nach Befriedigung von Gläubigeransprüchen) an<strong>teil</strong>ig an die Inhaber der An<strong>teil</strong>e im Verhältnis zum Wert der an dem betreffenden Fonds<br />
gehaltenen An<strong>teil</strong>e ver<strong>teil</strong>t. Der dann verbleibende Bestand an Vermögenswerten der Gesellschaft, der nicht zu einem der anderen Fonds gehört,<br />
ist auf die Fonds an<strong>teil</strong>ig zum Nettoinventarwert jedes Fonds unmittelbar vor einer Ver<strong>teil</strong>ung an An<strong>teil</strong>inhaber zu ver<strong>teil</strong>en und unter den<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 27<br />
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TEIL II HAUPTMERKMALE<br />
An<strong>teil</strong>inhabern jedes Fonds an<strong>teil</strong>mäßig zum Wert der von ihnen gehaltenen An<strong>teil</strong>e des betreffenden Fonds zu ver<strong>teil</strong>en. Mit der Ermächtigung<br />
durch einen ordentlichen Beschluss der An<strong>teil</strong>inhaber kann die Gesellschaft Ausschüttungen in specie an An<strong>teil</strong>inhaber vornehmen. Wenn alle<br />
An<strong>teil</strong>e zurückzunehmen sind und es vorgesehen ist, das Vermögen der Gesellschaft ganz oder <strong>teil</strong>weise auf eine andere Gesellschaft zu<br />
übertragen, kann die Gesellschaft mit Billigung durch einen besonderen Beschluss der An<strong>teil</strong>inhaber das Vermögen der Gesellschaft in An<strong>teil</strong>e<br />
oder ähnliche Be<strong>teil</strong>igungen gleichen Wertes an der empfangenden Gesellschaft zur Ver<strong>teil</strong>ung unter den An<strong>teil</strong>inhabern umtauschen.<br />
ANTEILSKAPITAL UND STIMMRECHT<br />
Das An<strong>teil</strong>skapital der Gesellschaft ist jederzeit gleich dem Nettoinventarwert der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat ist befugt, bis zu einer Billion<br />
An<strong>teil</strong>e ohne Nennwert der Gesellschaft zum Nettoinventarwert je An<strong>teil</strong> zu denjenigen Bedingungen auszugeben, die er für richtig hält. Jeder der<br />
An<strong>teil</strong>e verleiht dem An<strong>teil</strong>inhaber Anspruch darauf, in gleicher Weise an<strong>teil</strong>mäßig an den Dividenden und am Nettovermögen des Fonds, für den<br />
sie ausgegeben werden, <strong>teil</strong>zuhaben, außer im Falle von Dividenden, die beschlossen worden sind, bevor er An<strong>teil</strong>inhaber geworden ist.<br />
Der Erlös aus der Ausgabe von An<strong>teil</strong>en ist in den Büchern der Gesellschaft dem betreffenden Fonds zuzuweisen und für den Erwerb von<br />
Vermögenswerten, in denen der Fonds anlegen darf, für den betreffenden Fonds zu verwenden. Die Unterlagen und Konten jedes Fonds sind<br />
gesondert zu führen mit Zuweisung der Aktiva und Passiva zu dem richtigen Fonds.<br />
Wenngleich jeder Fonds so behandelt wird, dass er seine eigenen Verbindlichkeiten trägt, bleibt die Gesellschaft als ganze Dritten gegenüber<br />
haftbar. Zum Datum dieses Dokuments sind dem Verwaltungsrat solche bestehenden oder Eventualverbindlichkeiten nicht bekannt. Dem<br />
entsprechend behält sich der Verwaltungsrat vor, mit Genehmigung der Depotbank alle Vermögenswerte zwischen einzelnen Fonds zu übertragen,<br />
wenn dies erforderlich ist, um einen Gläubiger zu befriedigen, der gegen bestimmte Vermögenswerte der Gesellschaft oder anderweitig vorgeht.<br />
Der Verwaltungsrat behält sich auch vor, jede An<strong>teil</strong>sklasse gelegentlich neu zu bezeichnen, sofern den An<strong>teil</strong>inhabern der betreffenden Klasse<br />
vorher von der Gesellschaft mitge<strong>teil</strong>t wird, dass die An<strong>teil</strong>e neu bezeichnet werden, und ihnen Gelegenheit gegeben wird, ihre An<strong>teil</strong>e von der<br />
Gesellschaft zurückkaufen zu lassen. Falls der Verwaltungsrat einen Vermögenswert zwischen einzelnen Fonds überträgt, muss er die<br />
An<strong>teil</strong>inhaber im nächstfolgenden Jahres- oder Halbjahresbericht an die An<strong>teil</strong>inhaber von jeder solcher Übertragung unterrichten.<br />
Es befinden sich sieben Zeichneran<strong>teil</strong>e in Umlauf. Die Zeichneran<strong>teil</strong>e berechtigen die An<strong>teil</strong>inhaber, die diese halten, an allen Versammlungen<br />
der Gesellschaft <strong>teil</strong>zunehmen und auf diesen abzustimmen, und sind mit den gleichen Stimmrechten ausgestattet wie die anderen An<strong>teil</strong>e der<br />
Gesellschaft mit Ausnahme der An<strong>teil</strong>e der Serie 2, die beschränkte Stimmrechte haben. Die Zeichneran<strong>teil</strong>e verleihen den Inhabern keinen<br />
Anspruch auf Teilhabe am Nettovermögen eines Fonds. Der Anspruch von Zeichneran<strong>teil</strong>en bei Abwicklung ist auf den gezeichneten Betrag und<br />
darauf aufgelaufene Erträge beschränkt. Ein Inhaber eines An<strong>teil</strong>s ist berechtigt, an Versammlungen der Gesellschaft oder des Fonds, für den der<br />
An<strong>teil</strong> ausgegeben ist, <strong>teil</strong>zunehmen. An<strong>teil</strong>e können mit beschränkten Stimmrechten ausgegeben werden. Die einzige derzeit bestehende<br />
Beschränkung bezieht sich auf An<strong>teil</strong>e der Serie 2, denen es als Klasse verwehrt ist, bei Beschlüssen über die Bestellung, Abberufung oder<br />
Ersetzung eines Verwaltungsratsmitglieds abzustimmen und in Bezug auf einen solchen Beschluss eine ausschlaggebende Stimme abzugeben.<br />
Jeder Beschluss zur Änderung der Klassenrechte der An<strong>teil</strong>e bedarf der schriftlichen Genehmigung durch drei Viertel der Inhaber der auf einer<br />
ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit der Satzung einberufenen Hauptversammlung vertretenen oder anwesenden und stimmberechtigten<br />
An<strong>teil</strong>e oder der Genehmigung durch einen mit einfacher Stimmenmehrheit auf einer gesonderten Hauptversammlung der An<strong>teil</strong>inhaber dieser<br />
Klasse gefassten Beschluss. Zur Beschlussfähigkeit einer Hauptversammlung, die zwecks Erörterung einer Änderung der Klassenrechte der<br />
An<strong>teil</strong>e einberufen wird, bedarf es zweier oder mehr An<strong>teil</strong>inhaber, die zusammen ein Drittel der An<strong>teil</strong>e besitzen.<br />
VERSAMMLUNGEN<br />
Alle Hauptversammlungen der Gesellschaft müssen in Irland abgehalten werden. Die Gesellschaft muss in jedem Jahr eine Hauptversammlung als<br />
ihre Jahreshauptversammlung abhalten. Jede Hauptversammlung der Gesellschaft muss mit einer Frist von einundzwanzig Tagen (ohne den Tag<br />
der Absendung und den Tag der Versammlung) angekündigt werden. Die Ankündigung muss Ort und Zeit der Versammlung und die auf der<br />
Versammlung zu erörternden Geschäfte aufführen. Jeder An<strong>teil</strong>inhaber kann sich auf einer Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten<br />
vertreten lassen. Die Erfordernisse für Beschlussfähigkeit und Mehrheiten auf allen Hauptversammlungen werden in der Satzung angegeben.<br />
Zur Beschlussfähigkeit bedarf es zweier Gesellschafter, die persönlich anwesend sind oder durch einen Bevollmächtigten vertreten werden, außer<br />
im Falle einer Versammlung eines Fonds oder einer An<strong>teil</strong>sklasse, wo die Beschlussfähigkeit durch mindestens zwei An<strong>teil</strong>inhaber, die mindestens<br />
ein Drittel der An<strong>teil</strong>e des betreffenden Fonds bzw. der betreffenden An<strong>teil</strong>sklasse halten, gegeben ist. Ein ordentlicher Beschluss ist ein Beschluss,<br />
der mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird, und ein besonderer Beschluss ist ein Beschluss, der mit einer Mehrheit von<br />
75 Prozent der abgegebenen Stimmen gefasst wird. Die Satzung sieht vor, dass Angelegenheiten auf einer Versammlung von An<strong>teil</strong>inhabern durch<br />
Handaufheben entschieden werden können, sofern nicht von fünf An<strong>teil</strong>inhabern oder von An<strong>teil</strong>inhabern, die nicht weniger als 10 Prozent der<br />
An<strong>teil</strong>e halten, eine Abstimmung mit Stimmenauszählung verlangt wird, oder der Vorsitzende der Versammlung eine Abstimmung mit<br />
Stimmenauszählung verlangt. Jeder An<strong>teil</strong> verleiht dem Inhaber eine Stimme bei Angelegenheiten in Bezug auf die Gesellschaft, die den<br />
An<strong>teil</strong>inhabern zur Abstimmung mit Stimmenauszählung vorgelegt werden. Dabei ist es An<strong>teil</strong>en der Serie 2 als Klasse verwehrt, bei Beschlüssen<br />
über die Bestellung, Abberufung oder Ersetzung eines Verwaltungsratsmitglieds abzustimmen oder im Zusammenhang mit einem solchen<br />
Beschluss eine ausschlaggebende Stimme abzugeben.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 28<br />
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BESTEUERUNG<br />
ALLGEMEINES<br />
Die nachstehenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar.<br />
Interessierte Anleger sollten sich bei ihren eigenen professionellen Beratern hinsichtlich der steuerlichen Folgen der Zeichnung, des<br />
Kaufes, des Haltens, der Übertragung oder der Veräußerung von An<strong>teil</strong>en nach dem Recht des Hoheitsgebiets, in dem sie<br />
möglicherweise steuerpflichtig sind, erkundigen.<br />
Die nachstehenden Ausführungen stellen eine kurze Zusammenfassung bestimmter Aspekte des irischen Steuerrechts und der irischen<br />
Steuerpraxis dar, die für die in diesem Prospekt vorgesehenen Geschäfte von Bedeutung sind.Sie basieren auf dem Recht und der<br />
Praxis sowie der amtlichen Auslegung, die derzeit gelten und ausnahmslos Änderungen unterliegen.<br />
Dividenden, Zinsen und Kapitalgewinne, die die Gesellschaft in Bezug auf ihre Anlagen (mit Ausnahme von Wertpapieren irischer Emittenten)<br />
erhält, unterliegen in den Ländern, in denen die Emittenten von Anlagen ansässig sind, gegebenenfalls Steuern, darunter Quellensteuern. Es ist zu<br />
erwarten, dass die Gesellschaft möglicherweise nicht von den in den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Irland und diesen Ländern<br />
vorgesehenen niedrigeren Quellensteuersätzen profitieren kann. Wenn sich diese Situation zukünftig ändert und die Anwendung eines niedrigeren<br />
Satzes zu einer Rückzahlung an die Gesellschaft führt, wird der Nettoinventarwert nicht neu ausgewiesen und der Nutzen zum Zeitpunkt der<br />
Rückzahlung an<strong>teil</strong>mäßig auf die bestehenden An<strong>teil</strong>inhaber aufge<strong>teil</strong>t.<br />
GESELLSCHAFT: IN IRLAND ANSÄSSIG<br />
Der Verwaltungsrat ist davon unterrichtet worden, dass sich die steuerliche Behandlung der Gesellschaft und ihrer An<strong>teil</strong>inhaber unter der<br />
Voraussetzung, dass die Gesellschaft für Steuerzwecke in Irland ansässig ist, wie in diesem Abschnitt dargelegt darstellen wird.<br />
Die Gesellschaft wird für Steuerzwecke als in Irland ansässig betrachtet, wenn die zentrale Verwaltung und Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit in<br />
Irland gelegen sind und sie nicht als an einem anderen Ort ansässig betrachtet wird. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft beabsichtigt, die<br />
Geschäfte der Gesellschaft so zu führen, dass sichergestellt wird, dass sie für Steuerzwecke in Irland ansässig ist.<br />
Der Verwaltungsrat ist darüber informiert worden, dass die Gesellschaft die Voraussetzungen eines Anlageorganismus im Sinne von Section 739B<br />
des Steuergesetzes erfüllt. Nach derzeitigem irischem Recht und derzeitiger irischer Praxis unterliegt sie nicht der irischen Besteuerung ihrer<br />
Erträge und Gewinne.<br />
Bei Eintritt eines „Steuerereignisses“ kann der Gesellschaft jedoch eine Steuerpflicht entstehen. Steuerereignisse schließen alle<br />
Ausschüttungszahlungen an An<strong>teil</strong>inhaber sowie sämtliche Einlösungen, Rücknahmen, Stornierungen, Übertragungen und fiktiven Veräußerungen<br />
von An<strong>teil</strong>en (eine fiktive Veräußerung erfolgt bei Ablauf einer relevanten Periode) oder die Verwendung oder Stornierung von An<strong>teil</strong>en eines<br />
An<strong>teil</strong>inhabers durch die Gesellschaft zur Begleichung des zahlbaren Steuerbetrags auf einen Gewinn aus einer Übertragung ein. Bei der<br />
Gesellschaft fallen keine Steuern an, wenn es sich um Steuerereignisse in Bezug auf einen An<strong>teil</strong>inhaber handelt, der zum Zeitpunkt des<br />
Steuerereignisses weder in Irland ansässig ist noch dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine relevante Erklärung hierüber vorliegt und die<br />
Gesellschaft keine Informationen besitzt, die in angemessener Weise darauf schließen lassen würden, dass die darin enthaltenen Angaben im<br />
Wesentlichen nicht mehr richtig sind. Bei Fehlen einer relevanten Erklärung gilt die Annahme, dass der Anleger in Irland ansässig ist oder seinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt dort hat. Die folgenden Transaktionen stellen keine Steuerereignisse dar:<br />
� der von einem An<strong>teil</strong>inhaber vorgenommene Umtausch von An<strong>teil</strong>en der Gesellschaft in andere An<strong>teil</strong>e der Gesellschaft, sofern er zu<br />
marktüblichen Konditionen durchgeführt und keine Zahlung an den An<strong>teil</strong>inhaber geleistet wird;<br />
� die auf Anordnung der Irish Revenue Commissioners vorgenommenen Transaktionen (die andernfalls ein Steuerereignis darstellen<br />
würden) in Bezug auf An<strong>teil</strong>e in einem anerkannten Clearing-System;<br />
� die von einem An<strong>teil</strong>inhaber vorgenommene Übertragung von An<strong>teil</strong>seigentum zwischen Ehegatten oder ehemaligen Ehegatten<br />
vorbehaltlich bestimmter Bedingungen; oder<br />
� der Umtausch von An<strong>teil</strong>en infolge einer qualifizierten Verschmelzung oder Umstrukturierung der Gesellschaft (im Sinne von Section 739H<br />
des Steuergesetzes) mit einem anderen Anlageorganismus.<br />
Wenn die Gesellschaft durch den Eintritt eines Steuerereignisses steuerpflichtig wird, ist die Gesellschaft berechtigt, von der Zahlung im<br />
Zusammenhang mit einem Steuerereignis einen Betrag abzuziehen, der der jeweiligen Steuer und/oder sofern anwendbar, dem Betrag für die<br />
Anpassung oder Stornierung der vom betreffenden An<strong>teil</strong>inhaber oder wirtschaftlichen Eigentümer gehaltenen An<strong>teil</strong>e entspricht, die erforderlich<br />
ist, um den Steuerbetrag zu begleichen. Der betreffende An<strong>teil</strong>inhaber hat die Gesellschaft für von der Gesellschaft erlittene Verluste aufgrund des<br />
Umstandes, dass die Gesellschaft durch den Eintritt eines Steuerereignisses steuerpflichtig wurde zu entschädigen und schadlos zu halten, wenn<br />
kein solcher Abzug bzw. keine solche Anpassung oder Stornierung vorgenommen wurde.<br />
Die von der Gesellschaft vereinnahmten Dividenden aus irischen Dividendenpapieren können der irischen Quellenbesteuerung zum Regelsatz der<br />
Einkommensteuer unterliegen (gegenwärtig 20 Prozent). Die Gesellschaft kann gegenüber dem Zahlenden jedoch erklären, dass es sich bei dem<br />
berechtigten wirtschaftlichen Eigentümer der Dividenden um einen Organismus für gemeinsame Anlagen handelt, was sie berechtigt, diese<br />
Dividenden ohne Abzug irischer Quellensteuern zu erhalten.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 29<br />
17. Dezember 2010
TEIL II HAUPTMERKMALE<br />
STEMPELSTEUER AUF ANTEILE<br />
In Irland ist auf die Ausgabe, die Übertragung, den Rückkauf oder die Rücknahme von An<strong>teil</strong>en der Gesellschaft keine Stempelsteuer zahlbar.<br />
Wenn eine Zeichnung oder Rücknahme von An<strong>teil</strong>en in natura durch die Übertragung von Wertpapieren, Immobilien oder anderen<br />
Vermögenswerten erfüllt wird, kann für die Übertragung dieser Vermögenswerte eine irische Stempelsteuer anfallen.<br />
Es fällt keine irische Stempelsteuer für die Gesellschaft für die Übertragung von Aktien oder marktgängigen Wertpapieren an, vorausgesetzt, dass<br />
die jeweiligen Aktien oder marktgängigen Wertpapiere nicht von einem in Irland ansässigen Unternehmen emittiert wurden und sich die<br />
Übertragung nicht auf eine Immobilie in Irland oder ein Recht über bzw. eine Be<strong>teil</strong>igung an einer solchen oder auf Aktien oder marktgängige<br />
Wertpapiere eines Unternehmens (mit Ausnahme eines Unternehmens, das ein Anlageorganismus im Sinne von Section 739B des Steuergesetzes<br />
ist) mit Sitz in Irland bezieht.<br />
ANTEILINHABER: STEUERN<br />
Alle Zahlungen an einen An<strong>teil</strong>inhaber oder eine Einlösung, Rücknahme, Stornierung oder Übertragung von An<strong>teil</strong>en, die von einem anerkannten<br />
Clearingsystem gehalten werden, stellen kein Steuerereignis für die Gesellschaft dar (die Gesetzgebung ist jedoch hinsichtlich des Umstands<br />
widersprüchlich, ob die in diesem Absatz angeführten Regelungen im Hinblick auf An<strong>teil</strong>e, die von einem anerkannten Clearingsystem gehalten<br />
werden, für den Fall Anwendung finden, dass es aus einer fiktiven Veräußerung zu einem Steuerereignis kommt. Daher sollten An<strong>teil</strong>inhaber wie<br />
weiter oben empfohlen, diesbezüglich ihre eigenen Steuerberater konsultieren). Daher muss die Gesellschaft keine irischen Steuern von solchen<br />
Zahlungen abziehen, ungeachtet dessen, ob sie von An<strong>teil</strong>inhabern, die in Irland ansässig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,<br />
gehalten werden oder ob ein nicht in Irland ansässiger An<strong>teil</strong>inhaber eine relevante Erklärung abgegeben hat. Allerdings können An<strong>teil</strong>inhaber, die<br />
in Irland ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder die nicht in Irland ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,<br />
deren An<strong>teil</strong>e aber einer Niederlassung oder Vertretung in Irland zuzurechnen sind, dennoch einer irischen Besteuerung von Ausschüttungen oder<br />
Einlösungen, Rücknahmen oder Übertragungen ihrer An<strong>teil</strong>e unterliegen.<br />
Bis zu dem Maße, wie An<strong>teil</strong>e zum Zeitpunkt des Eintritts eines Steuerereignisses nicht von einem anerkannten Clearingsystem gehalten werden<br />
(und vorbehaltlich der Ausführungen im vorstehenden Absatz in Bezug auf ein Steuerereignis, das aus einer fiktiven Veräußerung entsteht),<br />
ergeben sich in der Regel folgende steuerliche Konsequenzen bei Eintritt eines Steuerereignisses.<br />
(i) An<strong>teil</strong>inhaber, die weder in Irland ansässig sind noch dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben<br />
Die Gesellschaft muss bei Eintritt eines Steuerereignisses in Bezug auf einen An<strong>teil</strong>inhaber keine Steuern abziehen, wenn (a) der<br />
An<strong>teil</strong>inhaber weder in Irland ansässig ist noch dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und (b) der An<strong>teil</strong>inhaber eine relevante Erklärung<br />
hierüber vorgelegt hat und (c) die Gesellschaft keine Informationen besitzt, die in angemessener Weise darauf schließen lassen würden,<br />
dass die darin enthaltenen Angaben im Wesentlichen nicht mehr richtig sind. Bei Fehlen einer relevanten Erklärung wird bei Eintritt eines<br />
Steuerereignisses bei der Gesellschaft eine Steuer anfallen, unabhängig davon, dass der An<strong>teil</strong>inhaber weder in Irland ansässig ist noch<br />
dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die entsprechende abzuziehende Steuer wird nachstehend beschrieben.<br />
Insofern ein An<strong>teil</strong>inhaber als Vermittler für Personen handelt, die weder in Irland ansässig sind noch dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />
haben, muss bei Eintritt eines Steuerereignisses von der Gesellschaft keine Steuer abgezogen werden unter der Voraussetzung, dass der<br />
Vermittler eine relevante Erklärung darüber vorgelegt hat, dass er für solche Personen handelt, und die Gesellschaft keine Informationen<br />
besitzt, die in angemessener Weise darauf schließen lassen würden, dass die darin enthaltenen Angaben im Wesentlichen nicht mehr<br />
richtig sind.<br />
An<strong>teil</strong>inhaber, die weder in Irland ansässig sind noch dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und die relevante Erklärung vorgelegt<br />
haben und über die die Gesellschaft keine Informationen besitzt, die in angemessener Weise darauf schließen lassen würden, dass die<br />
darin enthaltenen Angaben im Wesentlichen nicht mehr richtig sind, unterliegen keiner irischen Steuer in Bezug auf Erträge aus ihren<br />
An<strong>teil</strong>en und Gewinnen aus der Veräußerung ihrer An<strong>teil</strong>e. An<strong>teil</strong>inhaber, die juristische Personen sind, die nicht in Irland ansässig sind<br />
und die An<strong>teil</strong>e direkt oder indirekt über oder für eine Handelsniederlassung oder Vertretung in Irland halten, unterliegen der irischen<br />
Steuer auf Erträge aus ihren An<strong>teil</strong>en oder Gewinnen aus der Veräußerung der An<strong>teil</strong>e.<br />
Sofern von der Gesellschaft Steuern auf der Grundlage einbehalten werden, dass der Gesellschaft vom An<strong>teil</strong>inhaber keine relevante<br />
Erklärung vorgelegt worden ist, sieht die irische Gesetzgebung eine Steuererstattung nur für Unternehmen zur Anrechnung auf die irische<br />
Körperschaftsteuer, für bestimmte behinderte Personen und unter bestimmten anderen begrenzten Umständen vor.<br />
(ii) An<strong>teil</strong>inhaber, die in Irland ansässig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben<br />
Wenn ein An<strong>teil</strong>inhaber kein steuerbefreiter irischer Anleger ist oder er der Gesellschaft keine relevante Erklärung hierüber vorlegt oder die<br />
Gesellschaft Informationen besitzt, die in angemessener Weise darauf schließen lassen würden, dass die darin enthaltenen Angaben im<br />
Wesentlichen nicht mehr richtig sind bzw. wenn die An<strong>teil</strong>e nicht mit Gerichtsbeschluss gekauft werden, muss die Gesellschaft von einer<br />
Ausschüttung (bei der jährlich oder in kürzeren Abständen Zahlungen vorgenommen werden) an einen An<strong>teil</strong>inhaber, der in Irland<br />
ansässig ist oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Steuern zum Satz von 25 Prozent abziehen. Entsprechend muss die<br />
Gesellschaft von allen anderen Ausschüttungen oder Gewinnen, die dem An<strong>teil</strong>inhaber (bei dem es sich nicht um einen steuerbefreiten<br />
irischen Anleger handelt, der eine relevante Erklärung vorgelegt hat) bei einer Einlösung, Rückgabe, Stornierung, Übertragung oder<br />
fiktiven Veräußerung (siehe unten) von An<strong>teil</strong>en zuwachsen, eine Steuer zum Satz von 28 Prozent abziehen, wenn er in Irland ansässig ist<br />
oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 30<br />
17. Dezember 2010
TEIL II HAUPTMERKMALE<br />
Sonstiges<br />
Im Rahmen des Haushaltsgesetzes von 2006 [Finance Act 2006] wurden für An<strong>teil</strong>inhaber, die in Irland ansässig sind oder dort ihren<br />
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Vorschriften (die anschließend vom Finance Act 2008 geändert wurden) im Hinblick auf eine<br />
automatische Exitsteuer eingeführt, die auf deren An<strong>teil</strong>e an der Gesellschaft am Ende einer relevanten Periode anfällt. Diesen<br />
An<strong>teil</strong>inhabern (juristischen und natürlichen Personen) wird mit Ablauf der relevanten Periode die Veräußerung ihrer An<strong>teil</strong>e („fiktive<br />
Veräußerung“) unterstellt und der Scheingewinn (berechnet ohne Einräumung einer steuermindernden Indexbindung) unterliegt einer<br />
Besteuerung zum Satz von 28 Prozent, wobei als Bemessungsgrundlage der Wert herangezogen wird, um den sich die An<strong>teil</strong>e seit ihrem<br />
Erwerb oder, wenn dieser Zeitpunkt später ist, seit der letzten Anwendung der Exitsteuer ggf. erhöht haben.<br />
Wenn aufgrund eines nachfolgenden Steuerereignisses (kein Steuerereignis wegen Ablauf einer nachfolgenden relevanten Periode und<br />
wenn jährlich oder in kürzeren Abständen Zahlungen vorgenommen werden) eine zusätzliche Steuerschuld entsteht, wird die vorherige<br />
fiktive Veräußerung für Berechnungszwecke zunächst ignoriert und die entsprechende Steuer wie üblich berechnet. Bei dieser<br />
Steuerberechnung wird diese Steuer sofort auf alle Steuern, die aufgrund der vorangegangenen fiktiven Veräußerung gezahlt werden, als<br />
Guthaben angerechnet.Wenn die Steuer auf das nachfolgende Steuerereignis höher ist als die Steuer auf die vorangegangene fiktive<br />
Veräußerung, muss die Gesellschaft die Differenz in Abzug bringen. Wenn die Steuer auf das nachfolgende Steuerereignis geringer ist als<br />
die Steuer auf die vorangegangene fiktive Veräußerung, wird die Gesellschaft dem An<strong>teil</strong>inhaber den Mehrbetrag (vorbehaltlich des<br />
nachstehenden Absatzes „15 %-Grenze“ erstatten.<br />
10 %-Grenze<br />
Die Gesellschaft muss für diese fiktive Veräußerung keine Steuern (Exitsteuer) abziehen, wenn der Wert der steuerpflichtigen An<strong>teil</strong>e<br />
(d.h. der von den An<strong>teil</strong>inhabern, auf die die Meldeverfahren nicht anwendbar sind, gehaltenen An<strong>teil</strong>e) an der Gesellschaft (oder an dem<br />
Teilfonds innerhalb einer Umbrella-Struktur) weniger als 10 Prozent des Werts der gesamten An<strong>teil</strong>e an der Gesellschaft (oder an<br />
dem Teilfonds) ausmacht und die Gesellschaft sich entschieden hat, in jedem Jahr, in dem die Geringfügigkeitsgrenze anwendbar ist, der<br />
Steuerbehörde bestimmte Angaben über die Erträge jedes betroffenen An<strong>teil</strong>inhabers (der „betroffene An<strong>teil</strong>inhaber“) zu melden. In einer<br />
solchen Situation liegt die Verpflichtung, die Steuer auf den Gewinn aus einer fiktiven Veräußerung zu melden, in der Verantwortung des<br />
An<strong>teil</strong>inhabers auf Basis einer Selbstveranlagung („sich selbst veranlagende An<strong>teil</strong>inhaber“) und nicht in der der Gesellschaft (oder ihrer<br />
Dienstleister). Die Entscheidung der Gesellschaft für die Vornahme einer Meldung wird dann wirksam, wenn sie die betroffenen<br />
An<strong>teil</strong>inhaber schriftlich darüber informiert hat, dass sie den damit im Zusammenhang stehenden erforderlichen Bericht erstellen wird.<br />
15 %-Grenze<br />
Wie oben angegeben wird die Gesellschaft, wenn die Steuer auf das nachfolgende Steuerereignis geringer ist als die Steuer auf die<br />
vorangegangene fiktive Veräußerung (z.B. wegen eines nachfolgenden Verlustes bei einer tatsächlichen Veräußerung), dem An<strong>teil</strong>inhaber<br />
den Mehrbetrag erstatten. Wenn jedoch unmittelbar vor dem nachfolgenden Steuerereignis der Wert der steuerpflichtigen An<strong>teil</strong>e an der<br />
Gesellschaft (oder an dem Teilfonds innerhalb einer Umbrella-Struktur) 15 Prozent des Werts der gesamten An<strong>teil</strong>e nicht übersteigt, kann<br />
die Gesellschaft (oder der Teilfonds) entscheiden, dass etwaige zu viel einbehaltene Steuern dem An<strong>teil</strong>inhaber direkt von der<br />
Finanzverwaltung erstattet werden. Die Entscheidung der Gesellschaft wird dann wirksam, wenn sie den betroffenen An<strong>teil</strong>inhaber<br />
schriftlich darüber informiert, dass jede fällige Rückzahlung nach Erhalt eines Erstattungsantrags von dem An<strong>teil</strong>inhaber direkt von der<br />
Finanzverwaltung erstattet wird.<br />
Um zu vermeiden, dass es, wenn mehrere An<strong>teil</strong>e gehalten werden, zu einer mehrfachen fiktiven Veräußerung kommt, kann die Gesellschaft sich nach<br />
Section 739D(5B) unwiderruflich dafür entscheiden, vor der fiktiven Veräußerung die An<strong>teil</strong>e, die zum 30. Juni oder 31. Dezember jedes Jahres<br />
gehalten werden, zu bewerten. Auch wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht eindeutig sind, werden sie im Allgemeinen so verstanden, dass einem<br />
Fonds ermöglicht werden soll, An<strong>teil</strong>e in Sechsmonatspaketen zusammenzufassen und damit die Berechnung der Exitsteuer zu erleichtern, da<br />
ansonsten an verschiedenen Tagen des Jahres Wertermittlungen erforderlich wären, was mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre.<br />
Die Irish Revenue Commissioners haben vor Kurzem aktualisierte Richtlinien („Guidance Notes“) für Anlageorganismen erstellt, die die praktische<br />
Umsetzung der oben genannten Berechnungen/Ziele behandeln.<br />
An<strong>teil</strong>inhaber, die in Irland ansässig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können (je nach ihrer eigenen privaten steuerlichen<br />
Situation) daneben immer noch verpflichtet sein, Steuern bzw. zusätzliche Steuern auf Ausschüttungen oder Gewinne aus einer Einlösung,<br />
Rückgabe, Stornierung, Übertragung oder fiktiven Veräußerung ihrer An<strong>teil</strong>e zu zahlen. Andererseits ist es möglich, dass sie ganz oder <strong>teil</strong>weise<br />
zur Erstattung der von der Gesellschaft aufgrund eines Steuerereignisses abgezogenen Steuern berechtigt sind.<br />
FINANCE ACT 2007<br />
Personal Portfolio Investment Undertaking („PPIU“)<br />
Der Finance Act 2007 führte neue Bestimmungen in Bezug auf die Besteuerung von natürlichen Personen ein, die in Irland ansässig sind oder dort<br />
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und An<strong>teil</strong>e an bestimmten Anlageorganismen halten. Die neuen Bestimmungen haben das Konzept eines<br />
„personal portfolio investment undertaking“ („PPIU“) eingeführt. Im Wesentlichen wird ein Anlageorganismus in Bezug auf einen bestimmten<br />
Anleger dann als PPIU angesehen, wenn dieser Anleger die Auswahl einzelner oder aller Anlagen des Anlageorganismus beeinflussen kann. Je<br />
nach den Verhältnissen einer Person kann ein Anlageorganismus in Bezug auf einzelne, keine oder alle Anleger, die natürliche Personen sind, als<br />
PPIU angesehen werden, d.h. er ist nur in Bezug auf diejenigen Anleger, die auf die Anlagenauswahl Einfluss nehmen können, ein PPIU. Gewinne,<br />
die durch ein Steuerereignis hinsichtlich eines Anlageorganismus, der in Bezug auf eine natürliche Person, die das Steuerereignis begründet hat,<br />
ein PPIU ist, entstanden sind, werden, sofern das Steuerereignis ab dem 20. Februar 2007 eingetreten ist, zum Regelsatz zuzüglich 28 Prozent<br />
(derzeit 48 Prozent) besteuert. Bestimmte Ausnahmen gelten dann, wenn die Anlagen auf breiter Basis vermarktet werden und öffentlich<br />
zugänglich sind oder wenn es sich bei den Anlagen nicht um Immobilien handelt.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 31<br />
17. Dezember 2010
TEIL II HAUPTMERKMALE<br />
KAPITALERWERBSTEUER<br />
Die Veräußerung von An<strong>teil</strong>en kann der irischen Schenkung- oder Erbschaftsteuer (Kapitalerwerbsteuer) unterliegen. Sofern die Gesellschaft<br />
jedoch unter die Definition eines Anlageorganismus (im Sinne von Section 739B des Steuergesetzes) fällt, unterliegt die Veräußerung von An<strong>teil</strong>en<br />
durch einen An<strong>teil</strong>inhaber nicht der Kapitalerwerbsteuer, sofern (a) der Schenkungsempfänger oder Erbe zum Zeitpunkt der Schenkung oder<br />
Erbschaft weder sein Domizil noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Irland hat und (b) zum Zeitpunkt der Veräußerung auch der die An<strong>teil</strong>e<br />
veräußernde An<strong>teil</strong>inhaber („Veräußerer“) weder sein Domizil noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Irland hat oder die Veräußerung nicht<br />
irischem Recht unterliegt und (c) die An<strong>teil</strong>e am Datum der Schenkung oder Erbschaft sowie am Bewertungstag in dieser Schenkung oder<br />
Erbschaft enthalten sind.<br />
Für die Zwecke der Kapitalerwerbsteuer gelten hinsichtlich der irischen Steueransässigkeit für nicht in Irland domizilierte Personen besondere<br />
Regeln. Ein nicht in Irland domizilierter Schenkungsempfänger oder Veräußerer gilt an dem relevanten Datum nicht als Person, die in Irland<br />
ansässig ist oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, außer<br />
(i) diese Person war in den fünf aufeinander folgenden Veranlagungsjahren unmittelbar vor dem Veranlagungsjahr, in das das Datum fällt, in<br />
Irland ansässig; und<br />
(ii) diese Person ist an diesem Datum entweder in Irland ansässig oder hat an diesem Datum dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt.<br />
FINANCE BILL 2010 („Finance Bill“)<br />
Aufgrund der nicht mehr gebräuchlichen Terminologie in der bestehenden Definition einer „berechtigten Verwaltungsgesellschaft“ (qualifying<br />
management company) schlägt die Finance Bill vor, diese Definition zu ändern. Durch diese vorgeschlagene Änderung würde letztendlich die<br />
Unsicherheit im Zusammenhang mit der Einstufung einer „berechtigten Verwaltungsgesellschaft“ als steuerbefreiter irischer Anleger beseitigt.<br />
Die Finance Bill schlägt ferner vor, die Vorschriften in Bezug auf relevante Erklärungen zu ändern. Derzeit werden auf einen Anlageorganismus<br />
keine Steuern für Steuerereignisse in Bezug auf einen An<strong>teil</strong>inhaber erhoben, der zum Zeitpunkt des Steuerereignisses weder in Irland ansässig<br />
noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, sofern dieser eine relevante Erklärung abgegeben hat und der Anlageorganismus nicht im Besitz<br />
von Informationen ist, die hinreichend darauf schließen lassen, dass die darin enthaltenen Angaben im Wesentlichen nicht mehr richtig sind. Wurde<br />
keine relevante Erklärung abgegeben, gilt die Annahme, dass der Anleger in Irland ansässig ist oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die<br />
Finance Bill enthält jedoch Bestimmungen, gemäß denen die vorstehende Befreiung für Anleger, die nicht in Irland ansässig sind oder ihren<br />
gewöhnlichen Aufenthalt dort haben, auch dann gilt, wenn von dem Anlageorganismus angemessene gleichwertige Maßnahmen ergriffen werden,<br />
um sicherzustellen, dass die An<strong>teil</strong>inhaber nicht in Irland ansässig oder steueransässig sind, und der Anlageorganismus eine diesbezügliche<br />
Genehmigung von den Revenue Comissioners erhalten hat.<br />
EUROPÄISCHE ZINSRICHTLINIE<br />
Dividenden und sonstige Ausschüttungen der Gesellschaft können ebenso wie die Zahlung der Verkaufserlöse bzw. Rücknahmeerlöse der An<strong>teil</strong>e<br />
der Gesellschaft zukünftig je nach (i) Anlageportfolio der Gesellschaft, (ii) Niederlassung der Zahlstelle und (iii) Art des An<strong>teil</strong>inhabers dem<br />
Auskunftser<strong>teil</strong>ungssystem oder der Quellenbesteuerung unterliegen, die die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der<br />
Besteuerung von Zinserträgen (hiernach die „Richtlinie“) einführt. Ausgehend vom gegenwärtigen Anlageportfolio der Gesellschaft würden<br />
die Dividenden und sonstigen Ausschüttungen der Gesellschaft ebenso wie die Zahlung der Verkaufserlöse bzw. Rücknahmeerlöse der An<strong>teil</strong>e der<br />
Gesellschaft als „Zinszahlung“ eingestuft werden. Wenn an einen An<strong>teil</strong>inhaber, bei dem es sich um eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen<br />
Union ansässige natürliche Person (oder eine in einem Mitgliedstaat gegründete „Einrichtung“) handelt, von einer in einem anderen Mitgliedstaat<br />
(oder in bestimmten Fällen im Mitgliedstaat des An<strong>teil</strong>inhabers) niedergelassenen Zahlstelle eine Zahlung geleistet wird, dann trifft die Richtlinie zu<br />
(wiederum ausgehend vom gegenwärtigen Anlageportfolio der Gesellschaft). Für die Zwecke der Richtlinie ist laut Definition die Zahlstelle nicht<br />
unbedingt die Person, die rechtlich als Zahlstelle angesehen werden kann. Die Richtlinie gilt für „Zinszahlungen“ (die Ausschüttungen oder<br />
Rückzahlungen durch Investmentfonds einschließen können) ab dem 1. Juli 2005, und die Zeichner von An<strong>teil</strong>en der Gesellschaft werden um die<br />
Angabe der in der Richtlinie geforderten Informationen gebeten. Es ist zu beachten, dass die Pflicht zur Auskunftser<strong>teil</strong>ung<br />
bzw. Die Quellenbesteuerung bestimmter Zahlungen an in einem EU-Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen und Einrichtungen auch auf die<br />
Einwohner der folgenden Länder zutrifft: Anguilla, Aruba, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Montserrat,<br />
Niederländische Antillen und Turks- und Caicosinseln.<br />
Für die Zwecke der Richtlinie umfassen die Zinszahlungen Ertragsausschüttungen bestimmter Investmentfonds (im Fall von Fonds mit Sitz in der<br />
EU ist die Richtlinie derzeit nur auf OGAW anwendbar), soweit der Fonds mehr als 15 Prozent seines Vermögens direkt oder indirekt in<br />
verzinsliche Wertpapiere investiert hat, und realisierte Gewinne aus dem Verkauf, dem Rückkauf oder der Rücknahme von Fondsan<strong>teil</strong>en, soweit<br />
der Fonds 40 Prozent seines Vermögens direkt oder indirekt in verzinsliche Wertpapiere investiert hat.<br />
Außerdem werden die Länder Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und die Schweiz nicht an der automatischen Auskunftser<strong>teil</strong>ung<br />
<strong>teil</strong>nehmen. Insofern sie Auskünfte er<strong>teil</strong>en, geschieht dies nur auf Anfrage. Ihre Teilnahme beschränkt sich auf die Einbehaltung einer<br />
Quellensteuer.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 32<br />
17. Dezember 2010
TEIL II HAUPTMERKMALE<br />
VERWALTUNGSRAT<br />
Dem Verwaltungsrat obliegt die Führung der Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit der Satzung.<br />
Der Verwaltungsrat hat die tägliche Verwaltung und Führung der Gesellschaft an den Manager delegiert. Die Anschrift der Verwaltungsratsmitglieder<br />
ist der Sitz der Gesellschaft.<br />
Die Verwaltungsratsmitglieder, die alle in nicht geschäftsführender Eigenschaft handeln, sind:<br />
Jonathan Boyle<br />
Herr Boyle, in Irland ansässig und Träger einer doppelten Staatsbürgerschaft von Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika, wurde<br />
am 16. April 2004 zum Verwaltungsratsmitglied und Länderchef von FIL Fund Management (Ireland) Limited bestellt. Herr Boyle war seit<br />
Januar 2001 Head of Treasury bei FIL Limited. Bevor er zur Fidelity International Group überwechselte, bekleidete Herr Boyle eine Reihe von<br />
Positionen innerhalb der Royal & Sun Alliance Insurance und Royal Insurance Groups (1992–2001) als Leiter der Ab<strong>teil</strong>ungen Personal Financial<br />
Services (Finanzdienste für Privatkunden) von 2000-2001 und Corporate Finance (Finanzdienste für Firmenkunden) von 1998-2000 sowie als<br />
Group Treasurer (Leiter der Konzernfinanzen) von 1992-1998. Herr Boyle hat ein Diplom in Corporate Treasury von der Association of Corporate<br />
Treasurers (1988), einen MBA der London Business School (1983) und wurde 1980 als Chartered Accountant zugelassen. Ferner ist er<br />
Verwaltungsratsmitglied anderer Gesellschaften innerhalb der Fidelity International Group.<br />
David Dillon<br />
Herr Dillon, in Irland wohnhafter irischer Staatsbürger, ist einer der Gründungspartner der Anwaltssozietät Dillon Eustace, bei der er sich auf die<br />
Bereiche Unternehmensfinanzierung und Bankrecht spezialisiert. Bis 1992 war Herr Dillon Senior Commercial Partner der Firma Cawley Sheerin<br />
Wynne, nachdem er sich zuvor 1983 in Tokio bei der Spezialfinanzierungsfirma Hamada and Matsumoto ein umfassendes Wissen der<br />
internationalen Finanzmärkte angeeignet hatte. Herr Dillon wurde 1978 in Irland als Anwalt zugelassen. Herr Dillon wurde am 28. September 2001<br />
zum Verwaltungsratsmitglied der FIL Fund Management (Ireland) Limited bestellt. Er ist außerdem Verwaltungsratsmitglied anderer Gesellschaften<br />
innerhalb der Fidelity International Group.<br />
Allan Pelvang<br />
Herr Pelvang, dänischer Staatsbürger, ist Managing Director und Head of Local Office für FIL Limited seit seiner Ernennung in dieses Amt im<br />
Januar 2006. Er war früher Executive Director und Global Head of Tax von 1998 bis 2005 und Associate Director for Product Development and<br />
Taxation von 1994 bis 1998 für FIL Investments Managements Limited. Bevor er in die Fidelity International Group eintrat, war Herr Pelvang Senior<br />
Manager von Deloittes Kopenhagen und Düsseldorf (1989 – 1994) und Rechtsanwaltsfachangestellter bei der Staatsanwaltschaft Kopenhagen<br />
(1986-1988). Herr Pelvang ist außerdem Verwaltungsratsmitglied anderer Gesellschaften innerhalb der Fidelity International Group und von<br />
gemeinnützigen Stiftungen.<br />
Andrew Wells<br />
Herr Wells, ein britischer Staatsbürger, ist Global Chief Investment Officer für Fixed Income und Investment Solutions bei der FIL Investment<br />
Management Limited. Vor seiner Berufung in diese Position im Jahr 2010 hatte Herr Wells die Position des Global Chief Investment Officer für<br />
Fixed Income bei der Fidelity International Group inne, nachdem er zuvor von 2005 bis 2007 die Position des Chief Investment Officer für Asian<br />
Fixed Income bekleidete. Von 2002 bis 2005 bekleidete Herr Wells die Position des Gruppenleiters Fixed Income Asia bei der FIL Investment<br />
Management Limited. 1997 wurde Herr Wells von Firmen innerhalb der Fidelity International Group als Portfoliomanager eingestellt und behielt<br />
diese Position zusätzlich zu den anschließend übernommenen Positionen bis 2009 bei. Davor hatte Herr Wells von 1996 bis 1997 die Position<br />
eines Geldmarktfondshändlers bei Fidelity Investment Management Limited inne. Bevor er zur Fidelity International Group kam, hatte Herr Wells<br />
von 1992 bis 1996 die Position des Deputy Treasurer bei der ESN Pensions Management Group (ehemals Foreign & Colonial Asset Management)<br />
und von 1989 bis 1992 die des Treasury Analyst für Sun International inne. Herr Wells hat einen Abschluss in Investment Management (1998)<br />
sowie einen BA-Abschluss (Hons) in Rechnungs- und Finanzwesen von der Kingston University (1998) und ist Mitglied der Association of<br />
Corporate Treasuries (1992). Er ist auch Verwaltungsratsmitglied anderer Gesellschaften innerhalb des FIL Limited-Firmengruppe.<br />
Der Gesellschaftssekretär ist FIL Fund Management (Ireland) Limited.<br />
Die Satzung sieht vor, dass die Verwaltungsratsmitglieder Anspruch auf ein Honorar als Vergütung für ihre Dienste zu einem vom Verwaltungsrat<br />
gelegentlich zu bestimmenden Satz erhalten, wobei der Gesamtbetrag der Vergütung des Verwaltungsrats in einem Jahr USD 50.000 nicht<br />
übersteigen darf.<br />
Die Satzung legt für Verwaltungsratsmitglieder kein Alter für das Ausscheiden fest und sieht kein turnusmäßiges Ausscheiden von<br />
Verwaltungsratsmitgliedern vor. Die Satzung sieht vor, dass ein Verwaltungsratsmitglied an jedem Geschäft oder jeder Vereinbarung mit<br />
der Gesellschaft, oder an dem/der die Gesellschaft be<strong>teil</strong>igt ist, be<strong>teil</strong>igt sein kann, sofern er dem Verwaltungsrat die Natur und das Ausmaß jeder<br />
wesentlichen Be<strong>teil</strong>igung, die er gegebenenfalls besitzen sollte, offen legt. Ein Verwaltungsratsmitglied darf in Bezug auf Verträge, an denen er<br />
eine wesentliche Be<strong>teil</strong>igung besitzt, nicht mit abstimmen. Jedoch darf ein Verwaltungsratsmitglied in Bezug auf jeden Vorschlag abstimmen,<br />
der eine andere Gesellschaft betrifft, an der er direkt oder indirekt be<strong>teil</strong>igt ist, sei es als leitender Mitarbeiter oder An<strong>teil</strong>inhaber oder anderweitig,<br />
sofern er nicht 5 Prozent oder mehr der ausgegebenen An<strong>teil</strong>e einer Klasse dieser Gesellschaft oder der den Gesellschaftern dieser Gesellschaft<br />
zur Verfügung stehenden Stimmrechte hält. Ein Verwaltungsratsmitglied darf auch in Bezug auf jeden Vorschlag abstimmen, der ein Angebot von<br />
An<strong>teil</strong>en betrifft, an dem er als Teilnehmer einer Konsortial- oder Unterkonsortialvereinbarung be<strong>teil</strong>igt ist, und kann auch in Bezug auf die Stellung<br />
einer Sicherheit, Garantie oder Bürgschaft für Geld, das das Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft geliehen hat, oder in Bezug auf die<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 33<br />
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TEIL II HAUPTMERKMALE<br />
Stellung einer Sicherheit, Garantie oder Bürgschaft zugunsten eines Dritten für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft, für die das<br />
Verwaltungsratsmitglied ganz oder <strong>teil</strong>weise die Verantwortung übernommen hat, abstimmen.<br />
Die Satzung sieht auch vor, dass der Verwaltungsrat alle Befugnisse der Gesellschaft zur Aufnahme von Geld, zur Belastung ihres Unternehmens,<br />
Vermögens oder eines Teils davon ausüben und diese (und andere) Befugnisse an den Manager delegieren kann.<br />
Der Verwaltungsrat erklärt, dass die Gesellschaft am 29. Juni 1995 gegründet worden ist.<br />
Weder die Gesellschaft noch ein Fonds ist in einen Rechtsstreit oder ein Schiedsverfahren verwickelt, und nach dem Wissen des Verwaltungsrats<br />
ist gegen die Gesellschaft oder einen Fonds kein Rechtsstreit und keine Klage anhängig oder angedroht.<br />
Mit Ausnahme der hierin beschriebenen bestehen keine Dienstverträge zwischen der Gesellschaft und ihren Verwaltungsratsmitgliedern, und es<br />
sind keine solchen Verträge vorgesehen.<br />
Außer wie hierin beschrieben ist oder war kein Verwaltungsratsmitglied an der Gründung der Gesellschaft oder an einem Vermögenswert, der von<br />
der Gesellschaft erworben, veräußert, oder von der Gesellschaft gepachtet oder an diese verpachtet worden ist be<strong>teil</strong>igt.<br />
Alle Verwaltungsratsmitglieder sind außerdem Verwaltungsratsmitglieder anderer Gesellschaften, die Tochtergesellschaften oder verbundene<br />
Unternehmen des Managers und/oder des Anlageverwalters oder von FIL Limited sind und die gegebenenfalls gelegentlich der Gesellschaft, dem<br />
Manager, dem Anlageverwalter oder FIL Limited gegen Gebühr Dienstleistungen erbringen. Herr Wells ist auch beim Anlageverwalter beschäftigt,<br />
der für die Gesellschaft Anlageverwaltungsdienste erbringt. Herr Dillon ist Partner der Sozietät Dillon Eustace, die gelegentlich<br />
Rechtsanwaltsdienste für die Gesellschaft und den Manager erbringt. Mit Ausnahme der hierin offengelegten Beziehungen besitzt keines der<br />
Verwaltungsratsmitglieder ein Interesse an einem Vertrag oder einer Vereinbarung, der/die zum Datum dieses Prospekts noch besteht und in<br />
Bezug auf das Geschäft der Gesellschaft von Bedeutung ist.<br />
Zum Datum dieses Dokuments besitzen weder die Verwaltungsratsmitglieder noch ihre Ehepartner oder ihre minderjährigen Kinder eine<br />
Be<strong>teil</strong>igung am An<strong>teil</strong>skapital der Gesellschaft oder Optionen auf dieses Kapital.<br />
Zum Datum dieses Dokuments hat die Gesellschaft kein Fremdkapital (einschließlich Laufzeitkredite) ausstehen oder geschaffen, aber nicht<br />
ausgegeben, und keine ausstehenden Pfandrechte, Belastungen, Schuldverschreibungen oder anderen Kreditaufnahmen einschließlich<br />
Banküberziehungen und Verbindlichkeiten unter Akzepten oder Akzeptkrediten, Ratenkredit- oder Finanzleasingverpflichtungen, Avale oder andere<br />
Eventualverbindlichkeiten (mit Ausnahme von Verbindlichkeiten, die im normalen Geschäftsverlauf entstehen).<br />
Mit Ausnahme der im Abschnitt „Gebühren und Aufwendungen“ offengelegten Posten sind von der Gesellschaft keine Provisionen, Abschläge,<br />
Maklergebühren oder anderen besonderen Bedingungen in Bezug auf von der Gesellschaft ausgegebene An<strong>teil</strong>e gewährt worden.<br />
Die Gesellschaft hat weder Angestellte oder Tochtergesellschaften noch hat sie solche seit ihrer Gründung gehabt.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 34<br />
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TEIL II HAUPTMERKMALE<br />
ANLAGE 1<br />
DIE GEREGELTEN MÄRKTE<br />
Mit Ausnahme der zulässigen Anlagen in nicht notierten Wertpapieren wird die Gesellschaft nur in Wertpapieren anlegen, die an Börsen oder<br />
Märkten gehandelt werden, die die aufsichtsrechtlichen Kriterien (geregelt, ordnungsgemäß funktionierend, anerkannt und der Öffentlichkeit<br />
zugänglich) erfüllen und im Folgenden aufgeführt sind.<br />
Die geregelten Märkte umfassen jede Wertpapierbörse in der Europäischen Union und auch jede Wertpapiere, die an einer Wertpapierbörse in<br />
Australien, Kanada, Japan, Neuseeland, Norwegen oder in der Schweiz, die eine Wertpapierbörse im Sinne des Börsenrechts des betreffenden<br />
Landes ist, an dem von der International Securities Markets Association organisierten Markt, NASDAQ, dem von Primärhändlern, die von der<br />
Federal Reserve Bank of New York beaufsichtigt werden, betriebenen Markt in US-Staatspapieren der US-Regierung, dem Freiverkehrsmarkt in<br />
den USA, der von Primär- und Sekundärhändlern, die von der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde beaufsichtigt werden, und von<br />
der National Association of Securities Dealers und Bankinstituten, die vom U.S. Comptroller of the Currency, dem Federal Reserve System oder<br />
der Federal Deposit Insurance Corporation beaufsichtigt werden, betrieben wird, dem von zugelassenen Geldmarktinstituten, die in der von<br />
der britischen Financial Services Authority vorgelegten Publikation „The Investment Business Interim Prudential Sourcebook“ (durch die früheren<br />
Publikationen der Bank of England und das „Graubuch“ ersetzt werden) in der jeweiligen geänderten oder überarbeiteten Fassung beschrieben<br />
werden, betriebenen Markt, dem durch die Securities Dealers Association of Japan beaufsichtigten Freiverkehrsmarkt, dem AIM – Alternativen<br />
Anlagemarkt im Vereinigten Königreich, der von der Londoner Wertpapierbörse beaufsichtigt wird, und den folgenden Wertpapierbörsen und -<br />
märkten notiert oder gehandelt werden: der Istanbul Stock Exchange, der Stock Exchange of Hong Kong, der Bombay Stock Exchange, der Kuala<br />
Lumpur Stock Exchange, der Stock Exchange of Singapore, der Taiwan Stock Exchange, der Stock Exchange of Thailand, der Korea Stock<br />
Exchange, der Bangalore Stock Exchange, der Calcutta Stock Exchange, der Delhi Stock Exchange Association, der Gauhati Stock Exchange, der<br />
Hyderabad Stock Exchange, der Ludhiana Stock Exchange, der Madras Stock Exchange, der Pune Stock Exchange, der Uttar Pradesh Stock<br />
Exchange Association, der Jakarta Stock Exchange, der Surabaya Stock Exchange, der Shenzhen Stock Exchange, der Shanghai Securities<br />
Exchange, der Colombo Stock Exchange, der Karachi Stock Exchange, der Lahore Stock Exchange, der Philippines Stock Exchange, der Buenos<br />
Aires Stock Exchange, der Rio de Janeiro Stock Exchange, der Sao Paolo Stock Exchange, der Santiago Stock Exchange, der Bogota Stock<br />
Exchange, der Medellin Stock Exchange, der Caracas Stock Exchange, der Maracaibo Stock Exchange, der Lima Stock Exchange, der Mexican<br />
Stock Exchange, der Tel Aviv Stock Exchange, der Dhaka Stock Exchange, der Cairo Stock Exchange, der Amman Stock Exchange,<br />
der Casablanca Stock Exchange, der Morocco Stock Exchange und der Johannesburg Stock Exchange. Diese Börsen und Märkte werden in der<br />
Satzung in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Central Bank aufgeführt, die keine Liste genehmigter Börsen und Märkte herausgibt.<br />
Der Gesamtbetrag des Nettoinventarwerts eines Fonds, der in Wertpapieren angelegt werden darf, die an der Karachi Stock Exchange und der<br />
Lahore Stock Exchange gehandelt werden, ist 30 Prozent des Nettoinventarwerts des betreffenden Fonds.<br />
Die nachstehend angegebenen geregelten Märkte unterliegen zum Datum dieses Prospekts den folgenden Beschränkungen:<br />
(i) nicht mehr als 10 Prozent des Nettoinventarwerts eines Fonds dürfen in Wertpapieren angelegt werden, die jeweils an einem der<br />
nachstehend aufgeführten geregelten Märkte gehandelt werden; und<br />
(ii) der Gesamtbetrag des Nettoinventarwerts eines Fonds, der in Wertpapieren angelegt werden darf, die an den nachstehend aufgeführten<br />
geregelten Märkten gehandelt werden, ist 30 Prozent des Nettoinventarwerts eines Fonds.<br />
The Colombo Stock Exchange<br />
The Bogota Stock Exchange<br />
The Dhaka Stock Exchange<br />
The Medellin Stock Exchange<br />
The Maracaibo Stock Exchange<br />
The Lima Stock Exchange<br />
The Amman Stock Exchange<br />
The Casablanca Stock Exchange<br />
The Morocco Stock Exchange<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 35<br />
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TEIL II HAUPTMERKMALE<br />
ANLAGE 2<br />
TECHNIKEN UND INSTRUMENTE – EFFIZIENTE PORTFOLIOVERWALTUNG<br />
Ein Fonds kann die nachstehend beschriebenen Techniken und Instrumente im Zusammenhang mit Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten<br />
einsetzen.<br />
Techniken und Instrumente, die sich auf Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente beziehen und die zu Zwecken der effizienten Portfolioverwaltung<br />
eingesetzt werden, gelten als Bezugnahme auf Techniken und Instrumente, die die folgenden Kriterien erfüllen:<br />
(a) sie sind wirtschaftlich angemessen, indem sie kostengünstig angewandt werden;<br />
(b) sie werden für eines oder mehrere der folgenden spezifischen Ziele eingegangen:<br />
(i) Risikominderung;<br />
(ii) Kostensenkung;<br />
(iii) Generierung von zusätzlichem Kapital oder Erträgen für den Fonds mit einem Risiko, das mit dem Risikoprofil des Fonds und den in<br />
„Teil I: ANGABEN ZUR GESELLSCHAFT – Anlagebeschränkungen“ festgelegten Vorschriften zur Risikostreuung übereinstimmt;<br />
(c) ihre Risiken werden von dem Risikomanagementprozess der Gesellschaft angemessen erfasst, und<br />
(d) sie können nicht zu einer Änderung des erklärten Anlageziels des Fonds führen oder wesentliche zusätzliche Risiken im Vergleich zu der<br />
allgemeinen Risikopolitik, die im Abschnitt „Hauptrisiken“ in „Teil I: Angaben zur Gesellschaft“ dieses Prospekts beschrieben ist, mit<br />
sich bringen.<br />
PENSIONSGESCHÄFTE, UMGEKEHRTE PENSIONSGESCHÄFTE UND WERTPAPIERLEIHVEREINBARUNGEN<br />
Echte Pensionsgeschäfte beinhalten den Verkauf von Wertpapieren mit einer Vereinbarung, die Wertpapiere zu einem vereinbarten Preis, an<br />
einem vereinbarten Datum und mit einer vereinbarten Zinszahlung zurückzukaufen. Umgekehrte Pensionsgeschäfte sind Geschäfte, bei denen ein<br />
Fonds Wertpapiere von einer Bank oder einem anerkannten Wertpapierhändler kauft und sich gleichzeitig verpflichtet, die Wertpapiere an die Bank<br />
bzw. den Händler an einem vereinbarten Datum und zu einem vereinbarten Preis zurückzuverkaufen, der einen Marktzinssatz widerspiegelt, der<br />
nicht im Zusammenhang mit dem Nominalzinssatz zur Fälligkeit der gekauften Wertpapiere steht. Ein Fonds kann auch Wertpapiere an eine vom<br />
Anlageverwalter genehmigte Gegenpartei verleihen.<br />
Ein Fonds kann diese Geschäfte nur in Übereinstimmung mit normalen Marktusancen abschließen. Die Gegenpartei für jedes derartige Geschäft<br />
muss zumindest über ein Bonitätsrating von A2 von Standard & Poor’s oder ein entsprechendes Rating verfügen, oder vom Fonds so eingeschätzt<br />
werden, als hätte er eine Rating von A2. Alternativ dazu kann eine Gegenpartei ohne Rating akzeptabel sein, wenn der Fonds für Verluste infolge<br />
eines Ausfalls der Gegenpartei von einer Rechtsperson entschädigt wird, die über ein Rating von A2 von Standard & Poor’s oder ein<br />
entsprechendes Rating verfügt und dieses aufrechterhält. Für das Verleihgeschäft muss eine Sicherheit erhalten werden, und der Wert dieser<br />
Sicherheit muss jederzeit dem Wert der getätigten Investitionen oder der beliehenen Wertpapiere entsprechen oder diesen übersteigen.<br />
Die Sicherheit muss täglich zum Marktwert bewertet, auf den Namen der Depotbank oder ihres Vertreters übertragen werden (außer wenn ein<br />
Fonds Sicherheitsverwahrungsdienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt, die durch internationale Sammelverwahrstellen und maßgebliche<br />
Einrichtungen, die allgemein als auf diese Art von Geschäften spezialisiert anerkannt sind, erbracht werden, in welchem Fall die Depotbank eine<br />
namentlich genannte Partei der Sicherheitsvereinbarungen sein muss) und dem Fonds im Falle eines Ausfalls dieser Rechtsperson unverzüglich<br />
und ohne Regress auf die Gegenpartei zur Verfügung stehen.<br />
Die Sicherheit muss liquide sein und in Form von (i) flüssigen Mitteln, (ii) Staats- oder anderen öffentlichen Wertpapieren, (iii) von relevanten<br />
Institutionen ausgegebenen Einlagezertifikaten (iv) von relevanten Institutionen oder von Emittenten, die keine Banken sind, sofern die Emission<br />
und der Emittent über ein Rating von A1 von Standard & Poor’s oder ein entsprechendes Rating verfügen, ausgegebenen Anleihen/Commercial<br />
Papers, (v) von relevanten Institutionen ausgegebenen bedingungslosen und unwiderruflichen Akkreditiven mit einer Restlaufzeit von drei Monaten<br />
oder weniger, (vi) an einer Börse im EWR, in der Schweiz, Kanada, Japan, den USA, auf Jersey, Guernsey, der Isle of Man, in Australien oder<br />
Neuseeland gehandelten Aktien vorliegen.<br />
Unbare Sicherheiten können nicht verkauft oder verpfändet, müssen auf das Risiko der Gegenpartei gehalten und von einer von der Gegenpartei<br />
unabhängigen Rechtsperson ausgegeben werden.<br />
Barsicherheiten: Bargeld darf nur in folgender Weise angelegt werden: in Einlagen bei relevanten Institutionen, in Form von Staatsanleihen oder<br />
anderen Wertpapieren der öffentlichen Hand, von relevanten Institutionen ausgegebenen Einlagenzertifikaten, Akkreditiven mit einer Restlaufzeit<br />
von drei Monaten oder weniger (bedingungslos, unwiderruflich und von relevanten Institutionen ausgegeben), Pensionsgeschäften (die den hierin<br />
enthaltenen Bedingungen unterliegen) und täglich gehandelten Geldmarktfonds, die ein Standard & Poor’s-Rating von AAA oder eine gleichwertige<br />
Bonität aufweisen und halten, gehalten werden. Erfolgt eine Investition in einen verbundenen Fonds, dürfen vom zugrunde liegenden<br />
Geldmarktfonds keine Zeichnungs-, Umtausch- oder Rücknahmegebühren in Rechnung gestellt werden.<br />
Angelegte Barsicherheiten, die auf das Kreditrisiko eines Fonds gehalten werden, jedoch nicht in Staatsanleihen oder anderen Wertpapieren<br />
der öffentlichen Hand oder Geldmarktfonds angelegt sind, müssen diversifiziert angelegt werden. Ein Fonds muss jederzeit sicherstellen, dass die<br />
Anlage der Barsicherheiten ihn in die Lage versetzt, seinen Rückzahlungsverpflichtungen nachzukommen. Angelegte Barsicherheiten dürfen nicht<br />
bei der Gegenpartei oder einer verbundenen Gesellschaft eingelegt oder in deren Wertpapieren angelegt sein.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 36<br />
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TEIL II HAUPTMERKMALE<br />
Ungeachtet der oben angeführten Bestimmungen in Bezug auf Sicherheiten kann ein Fonds von allgemein anerkannten internationalen zentralen<br />
Wertpapierverwahrungssystemen organisierte Wertpapierverleihprogramme abschließen, vorausgesetzt, dass das Programm vom<br />
Systembetreiber garantiert ist. Ein Fonds muss das Recht haben, die Wertpapierleihe jederzeit zu beenden und die Rückgabe aller verliehenen<br />
Wertpapiere zu verlangen. Die Vereinbarung muss vorsehen, dass der Entleiher verpflichtet ist, sobald eine solche Kündigung erfolgt,<br />
die Wertpapiere innerhalb von fünf Geschäftstagen oder einer anderen marktüblichen Frist zurückzuliefern.<br />
Für den Zweck dieses Abschnitts bezieht sich die Bezeichnung „relevante Institution“ auf (a) ein Kreditinstitut, das im Europäischen<br />
Wirtschaftsraum („EWR“) zugelassen ist (EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Island, Liechtenstein); (b) ein Kreditinstitut, das in einem<br />
Unterzeichnerstaat des Baseler Abkommens vom Juli 1988 über Kapitalkonvergenz, der nicht dem EWR angehört, zugelassen ist (Schweiz,<br />
Kanada, Japan, Vereinigte Staaten); (c) ein Kreditinstitut, das auf Jersey, Guernsey, der Isle of Man, in Australien oder Neuseeland zugelassen ist.<br />
WERTPAPIERE PER ERSCHEINEN<br />
Ein Fonds darf Schuldverschreibungen zu einem angegebenen Preis und mit angegebener Rendite auf Basis „per Erscheinen“, das heißt, zur<br />
Lieferung an den Fonds zu einem späteren Zeitpunkt als dem normalen Abrechnungsdatum für solche Wertpapiere kaufen. Ein Fonds würde im<br />
Allgemeinen solche Wertpapiere erst bei Empfang bezahlen und darauf Zinsen einnehmen. Wenn jedoch ein Fonds eine Kaufverpflichtung per<br />
Erscheinen eingeht, übernimmt er sofort die Eigentumsrisiken einschließlich des Kursschwankungsrisikos. Wenn der Emittent ein per Erscheinen<br />
gekauftes Wertpapier nicht liefert, kann dies zu einem Verlust oder zu einer entgangenen anderen Anlagemöglichkeit führen.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 37<br />
17. Dezember 2010
TEIL II HAUPTMERKMALE<br />
ARGENTINIEN<br />
TEIL III: WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER<br />
LANDESSPEZIFISCHE ANGABEN<br />
Die Comisión Nacional de Valores (CNV) in der Republik Argentinien hat die in diesem von der Gesellschaft erstellten Prospekt enthaltenen<br />
Informationen nicht überprüft oder in irgendeiner Weise genehmigt. Der folgende Satz erscheint in der spanischen Übersetzung dieses Prospekts:<br />
„Der Original-Prospekt wurde in englischer Sprache verfasst und ist nur zu Informations- und Registrierungszwecken bei der CNV übersetzt worden.“<br />
CHILE<br />
Weder die Gesellschaft noch ihre An<strong>teil</strong>e wurden bei der Superintendencia de Valores Y Seguros nach dem Gesetz Nr. 18.045, dem Ley De<br />
Mercado de Valores, und den entsprechenden Vorschriften registriert. Dieser Prospekt stellt kein Angebot und keine Aufforderung zur Zeichnung<br />
oder zum Kauf der An<strong>teil</strong>e in der Republik Chile dar, es sei denn, dies geschieht an namentlich bekannte Käufer im Rahmen einer Privatplatzierung<br />
im Sinne von § 4 des Ley de Mercado de Valores (ein Angebot, das nicht an die Öffentlichkeit oder einen bestimmten Sektor bzw. eine bestimmte<br />
Gruppe der Öffentlichkeit gerichtet ist) ausschließlich für die An<strong>teil</strong>e von The US Dollar Fund.<br />
FINNLAND<br />
Eintragung und Beaufsichtigung<br />
Diese zusätzlichen Angaben („Zusatz für finnische Anleger“) sind für Anleger in Finnland bestimmt, die beabsichtigen, in Fidelity Institutional<br />
Liquidity Fund plc. (die „Gesellschaft“) zu investieren. Sie sind Teil des Prospekts der Gesellschaft vom 5. Juli 2010 und müssen in Verbindung<br />
damit gelesen werden.<br />
Die Gesellschaft ist eine offene Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die nach irischem Recht in Übereinstimmung mit den Companies<br />
Acts 1963 bis 2009 als Aktiengesellschaft gegründet wurde. Die Gesellschaft wurde von der Central Bank als OGAW im Sinne der Bestimmungen<br />
der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 1989 zugelassen und unterliegt den<br />
Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 2003 (S.I. Nr. 211 von 2003) in der<br />
jeweils gültigen Fassung.<br />
Die Gesellschaft ist in der Form eines Umbrella-Fonds organisiert. Zum Datum dieses Prospekts hat die Gesellschaft folgende Fonds aufgelegt:<br />
The Euro Fund, The Sterling Fund, The United States Dollar Fund und The Canadian Dollar Fund. Kraft einer Entscheidung der finnischen<br />
Finanzaufsichtsbehörde (die „FSA“) ist die Gesellschaft zum öffentlichen Vertrieb ihrer An<strong>teil</strong>e jedes dieser Fonds in Finnland berechtigt.<br />
Die Satzung sieht vor, dass die Gesellschaft getrennte An<strong>teil</strong>sklassen anbieten kann, die jeweils Be<strong>teil</strong>igungen an einem Fonds, bestehend aus<br />
einem genau definierten Anlagenportfolio, darstellen. Innerhalb jedes Fonds kann die Gesellschaft thesaurierende An<strong>teil</strong>e und ausschüttende<br />
An<strong>teil</strong>e ausgeben, die Be<strong>teil</strong>igungen an demselben genau definierten Anlagenportfolio darstellen. Weitere Informationen über die Gesellschaft<br />
finden Sie in Teil I im Abschnitt „Angaben zur Gesellschaft“ in diesem Prospekt.<br />
Die nachstehenden Angaben beschreiben die Einrichtungen, die in Finnland ansässigen Anlegern zur Verfügung stehen, und die Verfahren, die für<br />
den Handel mit An<strong>teil</strong>en der Gesellschaft gelten. Dieser Zusatz für finnische Anleger muss in Verbindung mit dem vorliegenden Prospekt, den<br />
vereinfachten Prospekten und den letzten Rechenschafts- und Halbjahresberichten der Gesellschaft in ihrer jüngsten Fassung und der FSA<br />
vorgelegten Form gelesen werden.<br />
Handelsverfahren<br />
Die Anforderungen und Verfahren für die Eröffnung eines An<strong>teil</strong>inhaberkontos und die Vornahme von Zeichnungen sind in Teil II dieses Prospekts<br />
im Abschnitt „Hauptmerkmale“, „Zeichnung, Rücknahme und Übertragung von An<strong>teil</strong>en“ aufgeführt. An<strong>teil</strong>e können von qualifizierten Anlegern<br />
nach der Eröffnung eines An<strong>teil</strong>inhaberkontos an jedem Zeichnungstag zu ihrem letzten berechneten Nettoinventarwert je An<strong>teil</strong> (sofern der Antrag<br />
spätestens bis zur relevanten Zeichnungsschlusszeit gestellt wird) gekauft werden. Zeichnungen können entweder über die vom Manager<br />
bereitgestellte Internethandelsplattform (die „Plattform“), wobei sich der Anleger schriftlich mit den Internethandelsbedingungen einverstanden<br />
erklärt, oder telefonisch, wenn der Anleger die Gesellschaft schriftlich autorisiert hat, telefonische Anweisungen anzunehmen und auszuführen,<br />
oder schriftlich oder per Fax gemäß den mit der Gesellschaft vereinbarten Bedingungen oder durch einen SWIFT-Datentransfer, wobei sich der<br />
Anleger schriftlich mit den Bestimmungen und Bedingungen des Managers für den SWIFT-Datentransfer einverstanden erklärt. Es liegt im<br />
Ermessen des Managers und/oder der Untervertriebsstelle, die Anzahl der Zeichnungen (oder der Anträge auf Umschichtung von An<strong>teil</strong>en einer<br />
Klasse in An<strong>teil</strong>e einer anderen Klasse) je An<strong>teil</strong>inhaber je Tag zu begrenzen und einen Antrag ohne Angabe von Gründen ganz oder <strong>teil</strong>weise<br />
abzulehnen, in welchem Falle die Antragsgelder bzw. der Rest davon auf Risiko des Antragstellers an diesen zurückerstattet werden/wird.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 38<br />
17. Dezember 2010
TEIL III WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER<br />
Die Anforderungen und Verfahren für die Abrechnung sind in Teil II dieses Prospekts im Abschnitt „Hauptmerkmale“, „Zeichnung, Rücknahme und<br />
Übertragung von An<strong>teil</strong>en“ unter den Überschriften „Abrechnung“ und „Verspätete Abrechnung und Nichtabrechnung“ aufgeführt.<br />
Die Art und Weise, in der jeder Fonds ausschüttende und thesaurierende An<strong>teil</strong>e bewerten wird, ist in Teil I dieses Prospekts „Angaben zur<br />
Gesellschaft“ im Abschnitt „Merkmale der An<strong>teil</strong>e“ angegeben. An<strong>teil</strong>e, die vor der Zeichnungsschlusszeit an einem Zeichnungstag gezeichnet<br />
werden, beginnen am selben Tag mit der Erzielung von Erträgen. Die Nettoerträge je ausschüttenden An<strong>teil</strong> werden täglich ausgeschüttet.<br />
Dividenden werden an jedem Geschäftstag erklärt und sind an die eingetragenen An<strong>teil</strong>inhaber in Form zusätzlicher An<strong>teil</strong>e zahlbar. Dividenden<br />
können für jeden Fonds zu einem unterschiedlichen Satz erklärt werden. Für thesaurierende An<strong>teil</strong>e werden keine Erklärungen oder<br />
Ausschüttungen vorgenommen. Der den thesaurierenden An<strong>teil</strong>en zuzurechnende Nettoanlageertrag wird in jedem Fonds einbehalten. Der Preis<br />
der thesaurierenden An<strong>teil</strong>e steigt jeden Tag um den je thesaurierenden An<strong>teil</strong> vereinnahmten Nettoertrag.<br />
Die Anforderungen und Verfahren für die Vornahme einer Rücknahme sind in Teil II dieses Prospekts im Abschnitt „Hauptmerkmale“, „Zeichnung,<br />
Rücknahme und Übertragung von An<strong>teil</strong>en“ unter den Überschriften „Rücknahmeverfahren“ und „Rücknahmeschlusszeiten“ aufgeführt.<br />
An<strong>teil</strong>inhaber können veranlassen, dass alle oder einige ihrer An<strong>teil</strong>e an einem Zeichnungstag zum letzten berechneten Nettoinventarwert je An<strong>teil</strong><br />
wie vorstehend und in dem vorliegenden Prospekt beschrieben entweder über die Internethandelsplattform, telefonisch, schriftlich oder per Fax<br />
oder per SWIFT-Überweisung zurückgenommen werden. Beim Manager muss spätestens zur Rücknahmeschlusszeit am Abrechnungstag, an dem<br />
die Rücknahme stattfinden soll, eine Anweisung eingehen.<br />
Die Art der Versands und der Zahlung der Rücknahmeerlöse ist in Teil II dieses Prospekts im Abschnitt „Hauptmerkmale“, „Zeichnung, Rücknahme<br />
und Übertragung von An<strong>teil</strong>en“ unter der Überschrift „Rücknahmeschlusszeiten“ aufgeführt. Rücknahmeerlöse werden normalerweise durch<br />
elektronische Überweisung an den An<strong>teil</strong>inhaber auf dessen Gefahr gezahlt und werden in der Regel am Abrechnungstag vom An<strong>teil</strong>inhaber<br />
vereinnahmt, es sei denn, die Währung des betreffenden Fonds ist nicht die Währung des Landes, in das die Erlöse transferiert werden. In diesem<br />
Fall gehen die Erlöse normalerweise am folgenden Geschäftstag ein. Auf keinen Fall werden Rücknahmeerlöse an eine andere Person als den<br />
An<strong>teil</strong>inhaber gezahlt.<br />
Ausführlichere Informationen über Handelsverfahren siehe in Teil II des vorliegenden Prospekts.<br />
Die den An<strong>teil</strong>inhabern zu zahlenden Erträge werden gemäß den Gesetzen des Heimatlands des An<strong>teil</strong>inhabers besteuert. Für ausführlichere<br />
Informationen sollte sich der Anleger an einen Steuerberater werden.<br />
Die Gesellschaft hat FIL Investments International, ein im Vereinigten Königreich eingetragenes und von der Financial Services Authority<br />
zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen, das als Beauftragter der Generalvertriebsstelle FIL Distributors fungiert (die<br />
„Untervertriebsstelle“), zur Untervertriebsstelle für Finnland bestellt. Die eingetragene Anschrift der Untervertriebsstelle lautet:<br />
FIL Investments International<br />
Oakhill House<br />
130 Tonbridge Road<br />
Hildenborough<br />
Tonbridge, Kent TN 119DZ<br />
(Zugelassen und beaufsichtigt im Vereinigten Königreich durch die Financial Services Authority)<br />
(Eingetragen in England und Wales unter der Nummer 1448245)<br />
Telefon: +44 (0) 207 961 4230<br />
Telefax: +44 (0) 207 961 4807<br />
J.P. Morgan (Ireland) plc wurde zur Depotbank der Gesellschaft bestellt. Ausführlichere Informationen über die Depotbank sind in Teil II dieses<br />
Prospekts im Abschnitt „Hauptmerkmale“ unter der Überschrift „Depotbank“ aufgeführt.<br />
Die An<strong>teil</strong>e dürfen in Finnland mit Hilfe der Massenmedien oder des Direktmarketing oder unter Einsatz jeder anderen angemessenen Methode<br />
öffentlich vermarktet werden, die die finnischen Gesetze und Vorschriften erlaubt.<br />
Zur Einsichtnahme zur Verfügung stehende Dokumente<br />
Der aktuelle Prospekt, die vereinfachten Prospekte, die letzten Rechenschafts- und Halbjahresberichte sowie die Gründungsurkunde und die<br />
Satzung der Gesellschaft sind auf Verlangen kostenlos am eingetragenen Sitz der Gesellschaft erhältlich. In Finnland ansässige An<strong>teil</strong>inhaber<br />
können diese Dokumente in englischer Sprache beim Sitz der Gesellschaft oder der Untervertriebsstelle anfordern. Exemplare des aktuellen<br />
Prospekts, des vereinfachten Prospekts und des aktuellen Jahresberichts stehen außerdem unter www.fidelityilf.com zur Verfügung, und auf<br />
Wunsch kann die Gesellschaft Exemplare aller Dokumente per E-Mail oder per Post an einen An<strong>teil</strong>inhaber senden. Die An<strong>teil</strong>inhaber werden über<br />
alle Änderungen der Gesellschaft informiert, wie dies im Prospekt, in der Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft und in den<br />
Anforderungen der irischen Central Bank vorgeschrieben ist.<br />
Veröffentlichung von Preisen<br />
Die aktuellen Verkaufs- und Rücknahmepreise der An<strong>teil</strong>e werden an jedem Abrechnungstag auf www.fidelityilf.com veröffentlicht. Einzelheiten<br />
über die aktuellen Preise der An<strong>teil</strong>e der Gesellschaft sind außerdem von Bloomberg oder dem Manager erhältlich. Weitere Informationen über die<br />
Veröffentlichung von An<strong>teil</strong>spreisen sind in Teil II dieses Prospekts im Abschnitt „Hauptmerkmale“, „Zeichnung, Rücknahme und Übertragung von<br />
An<strong>teil</strong>en“ unter der Überschrift „Veröffentlichung von Preisen“ aufgeführt.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 39<br />
17. Dezember 2010
TEIL III WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER<br />
FRANKREICH<br />
Die Gesellschaft ist autorisiert, ihre An<strong>teil</strong>e gemäß der Rats-Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 in der jeweils gültigen Fassung in<br />
Frankreich zu vertreiben. Ihr wurde der grenzüberschreitende Handel gestattet, obwohl die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nicht den gleichen<br />
Regeln folgt, für die die Autorisierung dieses Gesellschaftstyps in Frankreich gilt.<br />
Die Gesellschaft hält die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften von 2003 (S.I. Nr. 211 von 2003) (Organismen für gemeinsame Anlagen<br />
in Wertpapieren) in der jeweils gültigen Fassung ein.<br />
Zentrale Korrespondenzbank<br />
Die Gesellschaft hat BNP Paribas Securities Services gemäß der zentralen Korrespondenzbankvereinbarung vom 21. September 2005 in<br />
Frankreich zur zentralen Korrespondenzbank ernannt.<br />
Die aktuelle Adresse von BNP Paribas Securities Services lautet:<br />
66 Rue de la Victoire<br />
F-75009 Paris.<br />
Die zentrale Korrespondenzbank ist vertraglich zur Erbringung der folgenden Einzeldienstleistungen verpflichtet:<br />
� Bearbeitung der Zeichnungs-, Umschichtungs- und Rücknahmeanträge für die An<strong>teil</strong>e.<br />
� Zahlung der Ausschüttungen (falls zutreffend).<br />
� Versorgung der An<strong>teil</strong>inhaber mit den Informationsdokumenten (der aktuelle Prospekt, die vereinfachten Prospekte, die letzten<br />
Rechenschafts- und Halbjahresberichte usw.).<br />
� Benachrichtigung der An<strong>teil</strong>inhaber über Änderungen der Merkmale der Gesellschaft.<br />
Die Gründungsurkunde und die Satzung der Gesellschaft sowie die im aktuellen Prospekt genannten anderen Dokumente sind in den<br />
Geschäftsräumen der zentralen Korrespondenzbank kostenfrei erhältlich.<br />
Alle Informationen über die Gesellschaft können vom Manager, von den im vorliegenden Prospekt aufgeführten Untervertriebsstellen und von der<br />
zentralen Korrespondenzbank bezogen werden.<br />
Autorisierte Fonds<br />
Es wurden die nachfolgend aufgeführten Fonds von der Autorité des Marchés Financiers (AMF) zum Vertrieb in Frankreich autorisiert:<br />
Fondsname<br />
The Euro Fund<br />
The Sterling Fund<br />
The Canadian Dollar Fund<br />
The United States Dollar Fund<br />
An<strong>teil</strong>sklassen<br />
Datum der AMF-<br />
Autorisierung<br />
22. März 2001<br />
22. März 2001<br />
22. März 2001<br />
22. März 2001<br />
Datum der BALO-<br />
Veröffentlichung<br />
11. April 2001<br />
11. April 2001<br />
11. April 2001<br />
11. April 2001<br />
Interessierten Anlegern sollte bewusst sein, dass jeder Fonds über verschiedene An<strong>teil</strong>sklassen verfügt und dass die Gebühren dieser Klassen<br />
voneinander abweichen können.<br />
Darüber hinaus sind An<strong>teil</strong>e der Klasse C für Anleger in Frankreich nicht erhältlich.<br />
Zeichnungs- und Rücknahmebedingungen<br />
Ein Antrag auf Erst- oder Folgezeichnung von An<strong>teil</strong>en kann vom Manager oder Vertreter des Managers aus einem beliebigen Grund ganz oder<br />
<strong>teil</strong>weise abgelehnt werden.<br />
Wenn ein An<strong>teil</strong>inhaber bestimmte Anlegerkriterien nicht erfüllt, kann die Gesellschaft dessen An<strong>teil</strong>e gemäß dem Abschnitt „Zwangsweise<br />
Rücknahme“, der in TEIL II dieses Prospekts unter den Überschrift „Zeichnung, Rücknahme und Übertragung von An<strong>teil</strong>en“ enthalten ist, zurückkaufen.<br />
Eine derartige Rücknahme hat für französische An<strong>teil</strong>inhaber in Verbindung mit der Veräußerung von Wertpapieren steuerliche Konsequenzen.<br />
FIL Investissements (ehemals Fidelity Investissements S.A.S.) ist die Untervertriebsstelle in Frankreich, die als Beauftragte der<br />
Generalvertriebsstelle FIL Distributors fungiert. Formulare für den An<strong>teil</strong>skauf sind auf Anfrage bei der Untervertriebsstelle unter der folgenden<br />
Adresse erhältlich:<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 40<br />
17. Dezember 2010
TEIL III WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER<br />
FIL Investissements<br />
Washington Plaza<br />
29 rue de Berri<br />
Paris Cedex 08<br />
F-75408<br />
Telefon: + 33 (0) 1 73 04 3000<br />
Fax: + 33 (0) 1 73 04 3600<br />
Anleger können An<strong>teil</strong>e in Euro oder jeder anderen frei konvertierbaren Währung zeichnen. Wenn ein Anleger in einer Währung zeichnet, die von<br />
der Referenzwährung des Fonds abweicht, wird der Betrag vor der Zeichnung in die entsprechende Währung umgerechnet. Nach einer<br />
An<strong>teil</strong>srücknahme können die Erlöse an einen Anleger in der Basiswährung des Fonds ausgezahlt werden.<br />
An<strong>teil</strong>sübertragungen<br />
An<strong>teil</strong>inhaber, die für steuerliche Zwecke in Frankreich ansässig sind, sind verpflichtet, die Erträge aus den Übertragungen zwischen den Fonds,<br />
die der Kapitalertragsteuer auf Wertpapieren unterliegen, in ihre Einkommensteuererklärung aufzunehmen.<br />
Alle Fonds sind für die Zusagen der Gesellschaft gegenüber Dritten verantwortlich.<br />
Wertpapierleihe<br />
Ein Fonds darf einer vom Anlageverwalter genehmigten Gegenpartei gemäß Abschnitt „Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte und<br />
Wertpapierleihvereinbarungen“ in Anlage 2, Teil II dieses Prospekts Wertpapiere leihen. Ein Fonds wird diese Geschäfte nur in Übereinstimmung<br />
mit normalen Marktusancen abschließen. Die Gegenpartei muss zumindest über ein Bonitätsrating von A2 von Standard & Poor’s oder ein<br />
entsprechendes Rating verfügen.<br />
Informationen über Anlagen in Schwellenmärkten<br />
Interessierte Anleger sollten beachten, dass die Betriebs- und Aufsichtsbedingungen der Schwellenmärkte von den in den großen internationalen<br />
Zentren herrschenden Standards abweichen können.<br />
Manager<br />
Die Gesellschaft hat FIL Fund Management (Ireland) Limited gemäß dem Managementvertrag vom 1. Oktober 2005 zum für die Verwaltung der<br />
Anlagen sowie die allgemeine Administration verantwortlichen Manager bestellt. Die Adresse von FIL Fund Management (Ireland) Limited lautet:<br />
FIL Fund Management (Ireland) Limited<br />
First Floor<br />
Marconi House<br />
Digges Lane<br />
Dublin 2<br />
Irland<br />
Delegierung der Anlageverwaltung<br />
Die Anlageverwaltung verschiedener Fonds wurde an den Anlageverwalter FIL Investments International delegiert, obgleich nicht zugesichert<br />
werden könnte, dass diese Delegierung in Übereinstimmung mit den in Frankreich geltenden Bestimmungen steht. Die Adresse von<br />
FIL Investments International lautet:<br />
FIL Investments International<br />
Oakhill House<br />
Hildenborough<br />
Kent TN11 9DZ<br />
Vereinigtes Königreich<br />
HONGKONG<br />
Die Gesellschaft ist nicht von der Aufsichtsbehörde für den Wertpapier- und Terminhandel in Hongkong zugelassen worden. Die An<strong>teil</strong>e<br />
der Gesellschaft sind für die Öffentlichkeit in Hongkong folglich nicht erhältlich und dürfen in Hongkong mittels eines öffentlichen Angebots, öffentlicher<br />
Werbung oder auf ähnliche Weise nicht vertrieben werden. An<strong>teil</strong>e der Gesellschaft dürfen nur geeignet qualifizierten professionellen Anlegern oder im<br />
Rahmen einer Privatplatzierung zur Verfügung gestellt werden. Der vorliegende Prospekt wurde in Hongkong von keiner Aufsichtsbehörde geprüft, und<br />
in Hongkong übernimmt keine Aufsichtsbehörde die Verantwortung für die finanzielle Lage des Organismus oder die Richtigkeit der in diesem Prospekt<br />
geäußerten Aussagen oder Meinungen. Anlegern wird empfohlen, bezüglich des Angebots Vorsicht walten zu lassen. Einem Anleger, der hinsichtlich<br />
des Inhalts des Prospekts Zweifel hegt, wird dringend empfohlen, unabhängigen professionellen Rat zu suchen.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 41<br />
17. Dezember 2010
TEIL III WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER<br />
IRLAND<br />
Die Gesellschaft ist ein Anlageorganismus gemäß Section 739B des Steuerkonsolidierungsgesetzes von Irland von 1997 in der aktuellen Fassung.<br />
Für irische Steuerzwecke sind alle Anleger, die per Zeichnung oder Übertragung erstmals An<strong>teil</strong>e erwerben, verpflichtet, eine Erklärung bezüglich<br />
der irischen Steuer abzugeben. Antragsteller werden auf den Abschnitt „Besteuerung“ in Teil II dieses Prospekts verwiesen.<br />
ITALIEN<br />
Die Vermarktung des The Euro Fund, des The Sterling Fund und des The United States Dollar Fund, die ausschließlich auf professionelle Anleger<br />
im Sinne von Anhang 3.l der Consob-Vorschrift Nr. 16190/2007 in ihrer jeweils gültigen Fassung ausgerichtet sind, wurde in Italien von Consob und<br />
der Banca d’Italia am 29. April bzw. am 4. Mai 2004 gemäß Art. 42, Abs. 2, lit. b.) des Gesetzesdekrets Nr. 58 vom 24. Februar 1998 in seiner<br />
jeweils gültigen Fassung genehmigt.<br />
LUXEMBURG<br />
Zahl- und Informationsstelle<br />
Banque De Luxembourg, Société Anonyme, wurde gemäß Artikel 59 des Luxemburger Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für<br />
gemeinsame Anlagen in seiner jeweils gültigen Fassung zur Zahl- und Informationsstelle (die „Zahlstelle“) der Gesellschaft in Luxemburg bestellt.<br />
Entsprechend können in Luxemburg ansässige An<strong>teil</strong>inhaber, wenn sie es wünschen, über den nachfolgend genannten Hauptsitz der Zahlstelle<br />
Anträge auf An<strong>teil</strong>szeichnungen und -rücknahmen stellen und Zahlungen für An<strong>teil</strong>srücknahmen entgegennehmen.<br />
Banque de Luxembourg, Société Anonyme<br />
14 Boulevard Royal<br />
L-2449 Luxemburg<br />
Dokumente und Informationen<br />
Bei der Zahlstelle können an der oben angegebenen Adresse während der üblichen Geschäftszeiten an Geschäftstagen in Luxemburg Exemplare<br />
des aktuellen Prospekts, der vereinfachten Prospekte, der jeweils letzten Rechenschafts- und Halbjahresberichte, der Gründungsurkunde und der<br />
Satzung der Gesellschaft sowie die Ausgabe- und Rücknahmepreise erhalten bzw. erfahren werden.<br />
Alle Mit<strong>teil</strong>ungen an die An<strong>teil</strong>inhaber werden in der in diesem Prospekt vorgeschriebenen Form versandt.<br />
Besteuerung in Luxemburg<br />
Die Gesellschaft<br />
Nach derzeitigem Luxemburger Recht unterliegt die Gesellschaft in Luxemburg keiner Steuer auf ordentliches Einkommen und<br />
Veräußerungsgewinne sowie keiner Nachlass- oder Erbschaftsteuer.<br />
Die An<strong>teil</strong>inhaber<br />
In der Regel unterliegen die An<strong>teil</strong>inhaber in Luxemburg bezüglich ihrer An<strong>teil</strong>e weder einer Kapitalertrags-, Zinsertrags-, Quellen-, Schenkungs-,<br />
Nachlass- oder Erbschaftsteuer noch einer sonstigen Steuer, außer es handelt sich bei ihnen um An<strong>teil</strong>inhaber, die im Großherzogtum Luxemburg<br />
wohnhaft oder ansässig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und die, sofern für sie keine besonderen<br />
Steuerbefreiungen/Steuererleichterungen gelten, zu ihrem üblichen Einkommensteuersatz besteuert werden. Kapitalgesellschaften werden seit<br />
dem 1. Januar 2009 normalerweise zu einem globalen Steuersatz von 28,59 Prozent veranlagt (einschließlich der kommunalen Gewerbesteuer).<br />
In Luxemburg steueransässige alleinstehende private An<strong>teil</strong>inhaber profitieren in Bezug auf steuerpflichtige Ausschüttungen von einem jährlichen<br />
Steuerfreibetrag in Höhe von 1.500 Euro (zusammenveranlagte Ehegatten 3.000 Euro). Ausschüttungen, die über diesen Steuerfreibetrag<br />
hinausgehen, werden progressiv zum jeweiligen Einkommensteuersatz belastet. Zum 15. Februar 2010 betrug der maximale Grenzsteuersatz<br />
38,95 Prozent, wozu ein 1,4-prozentiger Beitrag zur Pflegeversicherung auf die Bruttoausschütung kommt, wenn der An<strong>teil</strong>inhaber in Luxemburg<br />
sozialversicherungspflichtig ist. Kapitalerträge eines in Luxemburg steueransässigen Anlegers*, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt,<br />
sind steuerfrei, wenn:<br />
� der An<strong>teil</strong>sbestand des Fonds 10 Prozent des eingezahlten Gesellschaftskapitals nicht übersteigt (d.h. wenn er zu keinem Zeitpunkt<br />
während eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem Verkauf allein oder zusammen mit seinem Ehepartner und seinen minderjährigen<br />
Kindern unmittelbar oder mittelbar mehr als 10 Prozent des eingezahlten Gesellschaftskapitals hält oder gehalten hat), und<br />
� die Veräußerung mehr als sechs Monate nach dem Datum des Erwerbs vorgenommen wurde.<br />
Findet die Veräußerung<br />
� innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb statt (unabhängig von der Höhe des An<strong>teil</strong>sbestands), werden die Kapitalerträge zu<br />
38,95 Prozent besteuert. Darüber hinaus wird ein Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,4 % des steuerpflichtigen Kapitalertrags<br />
erhoben, wenn der An<strong>teil</strong>inhaber in Luxemburg sozialversicherungspflichtig ist.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 42<br />
17. Dezember 2010
TEIL III WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER<br />
� erst nach sechs Monaten statt und übersteigt der An<strong>teil</strong>sbestand 10 Prozent des eingezahlten Kapitals, wird der Kapitalertrag mit der<br />
Hälfte des Grenzsteuersatzes des An<strong>teil</strong>inhabers belastet. Ein Freibetrag von EUR 50.000 (der für verheiratete, zusammen veranlagte<br />
Steuerzahler verdoppelt wird) gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren. Darüber hinaus wird ein Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von<br />
1,4 % des steuerpflichtigen Kapitalertrags erhoben, wenn der An<strong>teil</strong>inhaber in Luxemburg sozialversicherungspflichtig ist.<br />
* BITTE BEACHTEN SIE, DASS DIE BESONDEREN BESTIMMUNGEN AUCH FÜR ANLEGER GELTEN, DIE FRÜHER IN LUXEMBURG<br />
STEUERANSÄSSIG WAREN.<br />
NORWEGEN<br />
Zulassung und Beaufsichtigung<br />
Die Ratsrichtlinie 85/611 über den Vertrieb in bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde in Norwegen durch das Gesetz<br />
vom 12. Juni 1981 Nr. 52 und die Verordnung vom 8. Juli 2002 Nr. 799 über den Vertrieb von Wertpapierfonds umgesetzt. Die Gesellschaft<br />
wurde in Norwegen am 21. Oktober 2002 anerkannt und die Verbreitung des Prospekts in Norwegen wurde von der norwegischen<br />
Aufsichtsbehörde für das Finanzwesen (Finanstilsynet) genehmigt.<br />
Die nachstehend aufgeführten Informationen beschreiben die für Anleger in Norwegen verfügbaren Möglichkeiten und die Verfahren, die für den<br />
Handel mit An<strong>teil</strong>en an der Gesellschaft Anwendung finden.<br />
Vertretung<br />
Die Gesellschaft hat FIL Investments International, ein im Vereinigten Königreich eingetragenes und von der Financial Services Authority<br />
zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen, zu einer Untervertriebsstelle für die Gesellschaft bestellt. FIL Investments International handelt als<br />
Vertreter für die Gesellschaft („Vertreter“) und kann wie folgt per Post, telefonisch oder per Fax kontaktiert werden:<br />
FIL Investments International<br />
Oakhill House<br />
130 Tonbridge Road<br />
Hildenborough, Kent TN11 9DZ<br />
(Zugelassen und beaufsichtigt im Vereinigten Königreich durch die Financial Services Authority)<br />
(Eingetragen in England und Wales unter der Nummer 1448245)<br />
Telefon: + 44(0) 207 961 4230<br />
Telefax: + 44(0) 207 961 4807<br />
Bestimmte Informationen und Unterlagen können auf Antrag auch elektronisch vom Vertreter übertragen werden.<br />
Handelsverfahren<br />
Die Verfahren für den Handel von An<strong>teil</strong>en an der Gesellschaft sind im Prospekt aufgeführt. Exemplare des Prospekts und Formulare für den<br />
An<strong>teil</strong>skauf sind auf Anfrage beim Vertreter erhältlich. Weitere Informationen über die Gesellschaft und die jeweiligen Handelsverfahren können<br />
ebenfalls vom Vertreter bezogen werden.<br />
Veröffentlichung von Preisen<br />
Einzelheiten zu den aktuellen An<strong>teil</strong>spreisen der Gesellschaft können vom Vertreter, dem Manager oder Bloomberg angefordert werden.<br />
Die aktuellen Verkaufs- und Rücknahmepreise der An<strong>teil</strong>e werden darüber hinaus an jedem Abrechnungstag auf www.fidelityilf.com und an<br />
der Oslo Bors veröffentlicht.<br />
Besteuerung<br />
Die nachstehenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Bestehende<br />
und interessierte Anleger sollten sich bei ihren eigenen professionellen Beratern hinsichtlich der steuerlichen Folgen der Zeichnung, des Haltens,<br />
der Übertragung, der Rückgabe oder der Veräußerung von An<strong>teil</strong>en nach dem Recht des Hoheitsgebiets, in dem sie möglicherweise steuerpflichtig<br />
sind, erkundigen. Außerdem unterliegen das Steuerrecht und die Besteuerungspraxis sowie die Höhe der Besteuerung künftigen Änderungen.<br />
Der Verwaltungsrat der Gesellschaft ist über die nachstehend angeführten Steuerfolgen für in Norwegen ansässige natürliche Personen<br />
(„natürliche Personen“) und Gesellschaften („Gesellschaften“) unterrichtet:<br />
Aufgrund der jüngsten Entwicklungen und unter der Bedingung, dass die Gesellschaft in Irland als steueransässig gilt, ist es möglich, dass die<br />
Gesellschaft unter die norwegischen Steuerbefreiungsvorschriften fällt.<br />
(a) Kapitalgewinne, die von in Norwegen ansässigen körperschaftlichen An<strong>teil</strong>inhabern (definiert als Kapitalgesellschaften, Sparkassen und<br />
andere selbstverwaltete Finanzunternehmen, Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, Genossenschaften, Be<strong>teil</strong>igungsfonds,<br />
Vereinigungen, Stiftungen, bestimmte Konkursmassen und verwaltete Nachlässe, kommunale und regionale Gebietskörperschaften,<br />
gebietsübergreifende Körperschaften und Gesellschaften, die sich zu 100 % in Staatsbesitz befinden, SE-Gesellschaften und<br />
SE-Genossenschaften) bei der Veräußerung, Umwandlung oder Rückgabe von An<strong>teil</strong>en erzielt werden, fallen unter die norwegische<br />
Steuerbefreiungsmethode. Alle Kosten in Verbindung mit der Verwaltung des Portfolios usw. im Zusammenhang mit den steuerfreien<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 43<br />
17. Dezember 2010
TEIL III WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER<br />
Erträgen aus An<strong>teil</strong>en sind vollständig steuerlich abzugsfähig. Um den Vor<strong>teil</strong> diese Abzüge zu begrenzen, ist die<br />
Steuerbefreiungsmethode auf 97 Prozent der betreffenden Erträge begrenzt, wobei die verbleibenden 3 Prozent für norwegische<br />
An<strong>teil</strong>inhaber, die juristische Personen sind, steuerpflichtig sind (0,84 Prozent effektiver Steuersatz). Die steuerpflichtigen Erträge in Höhe<br />
von 3 Prozent werden auf Basis der Dividenden und Nettogewinne/-verluste im Rechnungsjahr berechnet. Ungenutzte Verluste können<br />
nicht vorgetragen oder mit anderen Einkünften verrechnet werden. Des Weiteren können Kosten, die direkt mit dem Erwerb und Verkauf<br />
dieser An<strong>teil</strong>e zusammenhängen, aktiviert werden und zur Reduzierung eines späteren Kapitalertrags oder zur Schaffung eines Verlustes<br />
im Hinblick auf die Verrechnung mit anderen An<strong>teil</strong>serträgen verwendet werden. Von dieser Steuerbefreiungsmethode in Höhe von<br />
97 Prozent erfasste An<strong>teil</strong>e usw. sind An<strong>teil</strong>e von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Sparkassen, Versicherungsgesellschaften auf<br />
Gegenseitigkeit, Genossenschaften, Aktienfonds und gebietsübergreifender Gesellschaften sowie An<strong>teil</strong>e ähnlicher ausländischer<br />
Gesellschaften. Somit sind An<strong>teil</strong>e an Rentenfonds und Währungsfonds beispielsweise nicht von den Steuerbefreiungsregeln gedeckt.<br />
Derartige Erträge werden zum Satz von 2 Prozent besteuert. Für Kapitalgewinne aus An<strong>teil</strong>en an Gesellschaften, die ihrem Sitz im EWR<br />
haben, gilt die Befreiung in Höhe von 97 Prozent, wenn die Gesellschaft nicht als in einem Niedrigsteuerland ansässig gilt. Wenn die<br />
Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland ansässig ist, würde sie trotzdem die Voraussetzungen für die Befreiung in Höhe von 97 Prozent<br />
erfüllen, wenn die ausländische Gesellschaft, in die die Investition erfolgt ist, in einem EWR-Staat errichtet wurde und dort eine echte<br />
wirtschaftliche Geschäftstätigkeit ausübt. Die oben erwähnten Anforderungen müssen dokumentiert werden. Achtung: Es besteht eine<br />
gewisse Unsicherheit darüber, ob eine irische offene Investmentgesellschaft unter die Steuerbefreiungsregeln fällt oder nicht.<br />
(b) Vorstehend unter (a) definierte An<strong>teil</strong>inhaber, die juristische Personen sind, haben keinen Anspruch auf Abzug von Verlusten bei anderen<br />
Erträgen als An<strong>teil</strong>serträgen, wenn ein Gewinn steuerfrei wäre.<br />
(c) Kapitalgewinne aus An<strong>teil</strong>en von Gesellschaften, die in Niedrigsteuerländern außerhalb des EWR ansässig sind, unter anderem<br />
NOKUS-Gesellschaften (d.h. CFC-Gesellschaften), sind jedoch nicht von den in (a) erwähnten Steuerregeln gedeckt und bleiben daher<br />
steuerpflichtig (der aktuelle Steuersatz beträgt 28 %). Folglich sind Verluste aus solchen An<strong>teil</strong>en abzugsfähig. Das Gleiche gilt für<br />
Kapitalgewinne und -verluste aus Portfolioanlagen in Unternehmen außerhalb des EWR. Im Hinblick auf Kapitalgewinne liegt eine<br />
Portfolioanlage vor, wenn der Steuerzahler in den letzten zwei Jahren nicht durchgehend Eigentümer von mindestens 10 % des Kapitals<br />
und 10 % der auf der Hauptversammlung stimmberechtigten An<strong>teil</strong>e gewesen ist. Im Hinblick auf Kapitalverluste liegt eine Portfolioanlage<br />
vor, wenn der Steuerzahler allein oder zusammen mit eng mit ihm verbundenen Personen in den letzten zwei Jahren nicht Eigentümer von<br />
mindestens 10 % des Kapitals und 10 % der auf der Hauptversammlung stimmberechtigten An<strong>teil</strong>e gewesen ist.<br />
(d) Die gegebenenfalls steuerpflichtigen Kapitalgewinne anderer als der vorstehend in a) genannten körperschaftlichen An<strong>teil</strong>inhaber werden<br />
als Unterschiedsbetrag zwischen den Einstandkosten der An<strong>teil</strong>e (einschließlich der Kosten in Zusammenhang mit dem Erwerb<br />
der An<strong>teil</strong>e) und dem Verkaufspreis definiert (der aktuelle Steuersatz beträgt 28 Prozent).<br />
(e) Kapitalgewinne natürlicher Personen aus der Veräußerung, Umwandlung oder Rückgabe von An<strong>teil</strong>en (einschließlich An<strong>teil</strong>en an<br />
Aktienfonds) bleiben steuerpflichtig (der aktuelle Steuersatz beträgt 28 Prozent).<br />
(f) Für in Norwegen steueransässige natürliche Personen ist der steuerliche Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen den Einstandskosten<br />
der An<strong>teil</strong>e (einschließlich der Kosten in Zusammenhang mit dem Erwerb der An<strong>teil</strong>e) und dem Verkaufspreis der An<strong>teil</strong>e. Abzugsfähig ist<br />
bei der Berechnung des steuerlichen Gewinns ein gegebenenfalls ungenutzter „Schutzabzug“ (berechnet als arithmetisches Mittel der<br />
Zinsen auf norwegische Dreimonats-Schatzwechsel nach Steuern, wie nachstehend unter (k) ausführlicher erklärt). Ein unausgenutzter<br />
„Schutzabzug“ kann nicht für die Schaffung oder Erhöhung eines steuerpflichtigen Verlustes verwendet werden. Der steuerliche<br />
Gewinn/abzugsfähige Verlust errechnet sich auf An<strong>teil</strong>sbasis.<br />
(g) Natürliche Personen und alle Rechtspersonen, auf die die in (a) genannten Steuerbefreiungsregeln nicht zutreffen, die z.B. infolge eines<br />
Kapitalverlusts bei Verkauf, Umschichtung, Rückgabe usw. von An<strong>teil</strong>en einen Nettokapitalverlust erleiden, können beim ordentlichen<br />
Einkommen (der aktuelle Steuersatz beträgt 28 Prozent) einen Abzug geltend machen, aber nicht für Bruttosteuerzwecke (die Bruttosteuer<br />
bezieht sich nur auf natürliche Personen und betrifft als Lohn oder Gehalt eingestufte Einkünfte).<br />
(h) Ein Umtausch von An<strong>teil</strong>en aus einem Teilfonds/einer An<strong>teil</strong>sklasse in einen anderen Teilfonds bzw. eine andere An<strong>teil</strong>sklasse ist in Höhe<br />
von 97 Prozent steuerbefreit, wenn der Vorgang von den vorstehend in a) genannten Steuerbefreiungsregeln erfasst wird. Andernfalls wird<br />
diese Übertragung höchstwahrscheinlich als steuerpflichtiger Verkauf angesehen (der aktuelle Steuersatz beträgt 28 Prozent).<br />
(i) Wenn ein Kapitalgewinn in vollem Umfang steuerpflichtig ist, ist der anwendbare Steuersatz 28 Prozent und gilt für alle steuerpflichtigen<br />
Personen (d.h. alle Arten von juristischen und natürlichen Personen).<br />
(j) Rechtmäßige Dividenden auf An<strong>teil</strong>e (wie vorstehend in (a) genannt), die von in Norwegen ansässigen An<strong>teil</strong>inhabern, die juristische<br />
Personen sind (wie vorstehend in (a) genannt), vereinnahmt werden, sind in Höhe von 97 Prozent steuerbefreit. Bei Anlagen in<br />
EWR-Gesellschaften gilt die Steuerbefreiung in Höhe von 97 Prozent für rechtmäßige Dividenden auf An<strong>teil</strong>e nur, wenn die ausländische<br />
Gesellschaft, in die die Investition erfolgt ist, nicht in einem EWR-Staat ansässig ist. Wenn die Gesellschaft jedoch in einem<br />
Niedrigsteuerland ansässig ist, gilt die Steuerbefreiung in Höhe von 97 Prozent, wenn die Gesellschaft, in die die Investition erfolgt ist,<br />
tatsächlich in einem EWR-Staat errichtet wurde und dort eine echte wirtschaftliche Geschäftstätigkeit ausübt. Die erwähnten<br />
Anforderungen müssen dokumentiert werden. Dividenden auf An<strong>teil</strong>e, die von norwegischen Gesellschaften an Steuerzahler, die<br />
außerhalb des EWR ansässig sind, oder Steuerzahler, die im EWR ansässig sind und für die die Steuerbefreiungsmethode nicht gilt,<br />
gezahlt werden, unterliegen der Quellensteuer in Höhe von 25 Prozent, wenn sie nicht gemäß einem anwendbaren Steuerabkommen von<br />
einer Steuerbefreiung oder -vergünstigung profitieren. Wenn sie nicht von den vorstehend unter (a) erwähnten Steuerbefreiungsregeln<br />
gedeckt sind, wären Dividenden von einem ausländischen Unternehmen an norwegische An<strong>teil</strong>inhaber, die juristische Personen sind, wie<br />
bisher zum Satz von 28 Prozent steuerpflichtig. Dividenden, die norwegische An<strong>teil</strong>inhaber, die juristische Personen sind, auf An<strong>teil</strong>e an<br />
NOKUS-Gesellschaften vereinnahmen, unterliegen nicht der Besteuerung, solange die gezahlten Dividenden innerhalb der betreffenden<br />
NOKUS-Gesellschaft bereits versteuerte Einkünfte sind (weitere Einzelheiten siehe unter (m) weiter unten).<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 44<br />
17. Dezember 2010
TEIL III WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER<br />
(k) Bei in Norwegen ansässigen natürlichen Personen sind nur vereinnahmte Dividenden steuerpflichtig, die über einen berechneten<br />
Schutzabzug (der dem arithmetischen Mittel der Zinsen auf norwegische Dreimonats-Schatzwechsel nach Steuern entspricht) multipliziert<br />
mit den Einstandskosten der An<strong>teil</strong>e hinausgehen, wobei der ungenutzte Schutzabzug der Vorjahre inbegriffen ist. Eine Bedingung für den<br />
„Abzug“ des Schutzabzugs ist, dass die Dividenden in Übereinstimmung mit den Regeln und Vorschriften des geltenden<br />
Gesellschaftsrechts geleistet werden. Der „Schutzabzug“ ist an den jeweiligen An<strong>teil</strong> gebunden. Wiederangelegte Dividenden werden in<br />
derselben Weise behandelt. Eine Ausschüttung von einem Rentenfonds berechtigt den An<strong>teil</strong>inhaber nicht zur Vornahme<br />
eines Schutzabzugs.<br />
(l) Die meisten norwegischen institutionellen Anleger werden hinsichtlich der Dividenden und Kapitalgewinne aus dem Verkauf von An<strong>teil</strong>en<br />
als körperschaftliche An<strong>teil</strong>inhaber (siehe vorstehend (a) besteuert. Einige institutionelle und staatliche Anleger sind steuerbefreit.<br />
Norwegische Rentenfonds sind berechtigt, die an die An<strong>teil</strong>inhaber gezahlten Zinsen steuerlich geltend zu machen. Auf norwegische<br />
Aktienfonds ist nicht nur die norwegische Steuerbefreiungsmethode anwendbar, sondern auch eine besondere Steuerregel, nach der alle<br />
Kapitalgewinne auf An<strong>teil</strong>e in nicht im EWR ansässigen Gesellschaften vollständig steuerbefreit sind. Norwegische Aktienfonds haben<br />
keinen Anspruch auf Abzug von Verlusten aus dem Verkauf von An<strong>teil</strong>en an Gesellschaften, die in Ländern außerhalb des EWR<br />
ansässig sind.<br />
(m) Jeder norwegische Anleger sollte festzustellen versuchen, ob die Anlage der norwegischen NOKUS-Besteuerung (CFC-Besteuerung)<br />
unterliegt. In Norwegen ansässige Personen (natürliche Personen und Gesellschaften) unterliegen der direkten Besteuerung ihres An<strong>teil</strong>s<br />
an den Erträgen der ausländischen Gesellschaft (des ausländischen Fonds), wenn die Gesellschaft ihren Sitz in einem Niedrigsteuerland<br />
hat, unabhängig davon, ob eine Ausschüttung an den Anleger erfolgt. Als Niedrigsteuerland gilt diesbezüglich jedes Land, in dem die<br />
veranlagte Einkommensteuer auf die Gewinne der Gesellschaft weniger als zwei Drittel der Steuern beträgt, die nach norwegischen<br />
Steuervorschriften veranlagt worden wären, wenn die Gesellschaft ihren Sitz (ihre Ansässigkeit) in Norwegen gehabt hätte.<br />
Eine Hauptbedingung für diese Besteuerung ist, dass mindestens 50 % der An<strong>teil</strong>e oder des Kapitals der ausländischen Gesellschaft<br />
gemäß den Eigentumsverhältnissen am Anfang und am Ende des Rechnungsjahres direkt oder indirekt (einzeln oder gemeinsam) von<br />
norwegischen Steuerzahlern gehalten oder beherrscht werden. Eine norwegische Beherrschung liegt auch vor, wenn die Gesellschaft in<br />
dem Jahr vor dem betreffenden Rechnungsjahr als norwegisch beherrscht angesehen wird, es sei denn, dass sowohl zum Anfang als<br />
auch zum Ende des Rechnungsjahres weniger als die Hälfte der An<strong>teil</strong>e oder des Kapitals direkt oder indirekt von norwegischen<br />
Steuerzahlern beherrscht wird. Wenn jedoch norwegische Steuerzahler am Ende des Rechnungsjahres mehr als 60 % der An<strong>teil</strong>e oder<br />
des Kapitals besitzen oder beherrschen, gilt die Annahme einer norwegischen Beherrschung. Somit gilt keine norwegische Beherrschung<br />
als vorliegend, wenn norwegische Steuerzahler am Ende des Rechnungsjahres weniger als 40 % der An<strong>teil</strong>e oder des Kapitals besitzen<br />
oder beherrschen. Im Hinblick auf Umbrella-Fonds ist anzumerken, dass die Eigentümerbedingung auf Ebene der verschiedenen<br />
Teilfonds berechnet wird. Sofern Norwegen mit dem betreffenden Land ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat und dieses<br />
Doppelbesteuerungsabkommen für das betreffende Unternehmen gilt, sind die NOKUS-Regeln nur anwendbar, wenn die Erträge der<br />
betreffenden Gesellschaft im Wesentlichen passiver Natur sind. Darüber hinaus ist die NOKUS-Besteuerung ab 2008 untersagt, wenn die<br />
betreffende Gesellschaft innerhalb des EWR ansässig ist und in einem EWR-Staat tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausübt.<br />
Die diesbezüglichen norwegischen Vorschriften stehen mehr oder minder in Einklang mit der Erklärung der „rein künstlichen Gestaltung“ im<br />
Ur<strong>teil</strong> des EuGH im Fall Cadbury Schweppes.<br />
(n) Natürliche Personen (sowie Nachlässe) zahlen Vermögensteuer auf der Grundlage ihres Besitzes von An<strong>teil</strong>en des Fonds.<br />
Der Spitzensteuersatz beträgt derzeit 1,1 %. Keine Nettovermögensteuer fällt an für Gesellschaften mit beschränkter Haftung,<br />
Wertpapierfonds, staatliche Unternehmen gemäß dem Gesetz über staatseigene Unternehmen, gebietsübergreifende Körperschaften oder<br />
Gesellschaften oder Konzerne, von denen jemand einen Teil besitzt oder Erträge erhält, wenn die Haftung für die Verbindlichkeiten der<br />
Gesellschaft auf das Gesellschaftskapital beschränkt ist. Einige institutionelle An<strong>teil</strong>inhaber wie Versicherungsgesellschaften auf<br />
Gegenseitigkeit, Sparkassen, Genossenschaften, steuerpflichtige Pensionsfonds, selbstverwaltete Finanzinstitute und<br />
Hypothekenkreditvereine zahlen 0,30 % Nettovermögensteuer. Im Übrigen beträgt der Höchstsatz der Vermögensteuer für eine juristische<br />
Person 1,0 % (Staats- und Gemeindesteuer). Für Zwecke der Nettovermögensteuer werden GmbH-An<strong>teil</strong>e und An<strong>teil</strong>e an Aktienfonds mit<br />
100 % des Börsenwerts am 1. Januar des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres bewertet. Bei gleichzeitiger Notierung an einer<br />
norwegischen und ausländischen Börse kommt der in Norwegen gültige Kurs zur Anwendung. Sind die An<strong>teil</strong>e nicht börsennotiert, ist die<br />
Besteuerungsgrundlage für Zwecke der Nettovermögensteuer das Nettovermögen der Gesellschaft am Ende des betreffenden<br />
Rechnungsjahres.<br />
(o) Anleger sollten auch den Abschnitt über Besteuerung in Teil II dieses Prospekts lesen, der zusätzliche steuerliche Folgen für die<br />
Gesellschaft und ihre Anleger beschreibt.<br />
Bitte beachten Sie jedoch, dass Norwegen über ein umfangreiches Netz an Doppelbesteuerungsabkommen verfügt, das Auswirkungen auf die<br />
oben beschriebene Besteuerung in Norwegen haben kann. Auf ähnliche Weise kann ein Doppelbesteuerungsabkommen auch dazu führen, dass in<br />
Norwegen ansässige Unternehmen der Kapitaleinkommen- und/oder der Kapitalertragsteuer in dem anderen Land unterliegen.<br />
Die vorstehenden Anmerkungen zur Besteuerung sind lediglich allgemeiner Natur. Sie beziehen sich auf komplexe Bereiche des Steuerrechts und<br />
können zukünftigen Änderungen unterliegen. Anleger sollten sich professionell beraten lassen, bevor sie in An<strong>teil</strong>e der Gesellschaft anlegen.<br />
Für die Einsichtnahme verfügbare Dokumente<br />
Die folgenden Dokumente stehen kostenfrei während der üblichen Geschäftszeiten an Wochentagen (mit Ausnahme von Samstagen und<br />
öffentlichen Feiertagen) am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme zur Verfügung:<br />
(i) die Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft;<br />
(ii) die wesentlichen Verträge in Bezug auf die Gesellschaft wie im Prospekt aufgeführt;<br />
(iii) die Bestimmungen und die in deren Rahmen von der Central Bank herausgegebenen Mit<strong>teil</strong>ungen;<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 45<br />
17. Dezember 2010
TEIL III WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER<br />
(iv) die von der Financial Services Authority vorgelegte Publikation „The Investment Business Interim Prudential Sourcebook“ (durch die die<br />
früheren Publikationen der Bank of England und das „Graubuch“ ersetzt werden) in der jeweiligen geänderten oder überarbeiteten<br />
Fassung; und<br />
(v) der Jahresbericht und der geprüfte Jahresabschluss der Gesellschaft und die ungeprüften Halbjahresberichte mit den darin<br />
enthaltenen Finanzausweisen.<br />
Exemplare des Prospekts, der vereinfachten Prospekte, der Gründungsurkunde und der Satzung der Gesellschaft (in der jeweils gültigen Fassung)<br />
und die jeweils letzten Finanzberichte der Gesellschaft sind je nach Sachlage auf Anfrage kostenfrei am eingetragenen Sitz der Gesellschaft<br />
erhältlich. Exemplare des aktuellen Prospekts, des vereinfachten Prospekts und des aktuellen Jahresberichts stehen außerdem unter<br />
www.fidelityilf.com zur Verfügung, und auf Wunsch kann der Vertreter oder der Manager Exemplare auch elektronisch übermitteln.<br />
ÖSTERREICH<br />
Diese zusätzlichen Angaben („Zusatz für österreichische Anleger“) sind für Anleger in Österreich bestimmt, die beabsichtigen, in Fidelity<br />
Institutional Liquidity Fund plc. (die „Gesellschaft“) zu investieren. Sie sind Teil des Prospekts der Gesellschaft vom 5. Juli 2010 und müssen in<br />
Verbindung damit gelesen werden.<br />
Die Gesellschaft hat ihre Absicht, ihre An<strong>teil</strong>e in der Republik Österreich zu vertreiben, der Finanzmarktaufsicht in Wien gemäß § 36 Abs. 1 des<br />
Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz - InvFG 1993) angezeigt.<br />
Nur die folgenden Teilfonds der Gesellschaft, die im Prospekt vom 5. Juli 2010 aufgeführt sind, sind zum öffentlichen Vertrieb in der Republik<br />
Österreich zugelassen:<br />
The Canadian Dollar Fund,<br />
The Euro Fund,<br />
The Sterling Fund,<br />
The United States Dollar Fund.<br />
Die folgenden Informationen finden auf öffentliche Angebote und Verkäufe in Österreich Anwendung und richten sich an österreichische Anleger.<br />
Diese zusätzlichen Angaben für österreichische Anleger werden nur zusammen mit dem Prospekt der Gesellschaft ver<strong>teil</strong>t.<br />
Zahl- und Informationsstelle<br />
Gemäß § 34 Investmentfondsgesetz hat die Gesellschaft UniCredit Bank Austria AG, Schottengasse 6-8, 1010 Wien, als ihre Zahl- und<br />
Informationsstelle ernannt. Österreichische Anleger können sich daher an UniCredit Bank Austria AG wenden, um zu beantragen, dass alle<br />
Zahlungen an sie von der Gesellschaft oder alle Zahlungen von ihnen an die Gesellschaft über UniCredit Bank Austria AG abgewickelt werden.<br />
Anleger, die An<strong>teil</strong>e an der Gesellschaft halten, können sich an UniCredit Bank Austria AG wenden, um die Rücknahme ihrer An<strong>teil</strong>e<br />
zu beantragen.<br />
Ferner können sich Anleger oder interessierte Anleger an UniCredit Bank Austria AG wenden, um die kostenlose Zustellung eines Exemplars des<br />
Prospekts, des vereinfachten Prospekts, des aktuellen Jahres- und Halbjahresberichts sowie der Satzung der Gesellschaft zu beantragen. Anleger<br />
können sich auch direkt an FIL Investments International, Oakhill House, 130 Tonbridge Road, Hildenborough, Kent TN11 9DZ, England, die<br />
Untervertriebsstelle für Österreich, die als Vertreter der Generalvertriebsstelle, FIL Distributors, fungiert, oder an Fidelity Institutional Liquidity Fund<br />
plc., First Floor, Marconi House, Digges Lane, Dublin 2, Irland, wenden, um Exemplare einzelner oder aller dieser Dokumente zu erhalten.<br />
Beantragt ein An<strong>teil</strong>inhaber die Rücknahme von An<strong>teil</strong>en gegen sofortige Barauszahlung, so kann UniCredit Bank Austria AG eine bankübliche<br />
Gebühr vom An<strong>teil</strong>inhaber verlangen.<br />
Veröffentlichung von Preisen<br />
Die in diesem Prospekt genannten Ausgabe- und Rücknahmepreise der Gesellschaft können am Gesellschaftssitz, am Sitz von UniCredit Bank<br />
Austria AG und am Sitz ihres Managers erfragt werden. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der An<strong>teil</strong>e werden außerdem auf der Website<br />
www.fidelityilf.com veröffentlicht.<br />
Besteuerung<br />
Im Folgenden wird in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Anlegern ein allgemeiner Überblick über die Grundlagen der österreichischen<br />
Besteuerung von Erträgen aus An<strong>teil</strong>en der Fonds der Gesellschaft gegeben, der auf einer aktuellen Auslegung der Gesetze zum Februar 2010 beruht.<br />
Die besonderen Umstände des Einzelfalls werden nicht berücksichtigt. Es handelt sich hierbei somit nicht um eine Beratung über die steuerliche<br />
Behandlung einzelner An<strong>teil</strong>inhaber. Aus diesem Grunde sowie wegen der Komplexität des österreichischen Steuerrechts wird interessierten Anlegern<br />
und An<strong>teil</strong>inhabern empfohlen, sich hinsichtlich der Besteuerung ihrer jeweiligen An<strong>teil</strong>sbestände und anderer Rechte gegenüber der Gesellschaft an<br />
einen Steuerberater zu wenden.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 46<br />
17. Dezember 2010
TEIL III WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER<br />
1. Allgemeine Angaben<br />
Investmentfonds sind nach österreichischem Steuerrecht transparent. Das bedeutet, dass Fondserträge nicht auf Fondsebene, sondern auf<br />
Anlegerebene besteuert werden. Nach österreichischem Steuerrecht werden Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge, abzüglich Aufwendungen,<br />
die der Fonds erwirtschaftet („Nettoanlageerträge“), sowie bestimmte Teile der realisierten Kapitalerträge als steuerpflichtige Erträge angesehen,<br />
wobei es nicht darauf ankommt, ob sie vom Fonds an Anleger ausgeschüttet oder thesauriert werden („ausschüttungsgleiche Erträge“).<br />
2. Privatanleger<br />
Bei Privatanlegern werden die Erträge des Fonds (unabhängig davon, ob sie ausgeschüttet oder thesauriert werden) wie folgt besteuert: Zinsen,<br />
Dividenden1 und sonstige Einkünfte abzüglich Aufwendungen sowie 20 Prozent der realisierten Kapitalerträge aus der Veräußerung von Aktien und<br />
mit Aktien verbundenen Derivaten werden mit 25 Prozent besteuert. Realisierte Kapitalerträge aus dem Verkauf von Anleihen und an Anleihen<br />
geknüpften Derivaten sind für Privatanleger steuerfrei. Wurde auf Ausschüttungen an den Fonds ausländische Quellensteuer einbehalten, so kann<br />
diese in einer Höhe von bis zu 15 Prozent der Nettoanlageerträge mit der österreichischen Steuer in Höhe von 25 Prozent verrechnet werden.<br />
2.1 Nicht-Meldefonds<br />
Wenn der Fonds als Nicht-Meldefonds2 angesehen wird, gilt folgende Besteuerung:<br />
Die österreichische Depotbank des Anlegers ist verpflichtet, die österreichische Quellensteuer in Höhe von 25 Prozent auf Ausschüttungen<br />
einzubehalten. Diese Quellensteuer stellt für ausländische Fonds die abschließende Besteuerung dar. Diejenigen Teile der Ausschüttungen, die<br />
bereits als ausschüttungsgleiche Erträge besteuert wurden, sind steuerfrei. Ausschüttungsgleiche Erträge, die von dem steuerlichen Vertreter<br />
berechnet wurden, müssen vom Anleger in der Steuererklärung angegeben werden und unterliegen dem Sondersteuersatz von 25 Prozent.<br />
Werden die Fondsan<strong>teil</strong>e von einer ausländischen Depotbank gehalten, sind alle Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge in der<br />
Einkommensteuererklärung des Anlegers anzugeben zum Sondersteuersatz von 25 Prozent zu versteuern.<br />
Im Falle von Privatanlegern gelten ausschüttungsgleiche Erträge als vier Monate nach dem Ende des Rechnungsjahres des Fonds als zugeflossen.<br />
Falls der persönliche progressive Einkommensteuersatz darunter liegt, kann die Anwendung dieses Steuersatzes im Zuge der Einbringung einer<br />
Einkommensteuererklärung (Antragsveranlagung) beantragt werden. Es ist allerdings zu beachten, dass sämtliche endbesteuerten bzw. dem<br />
Sondersteuersatz von 25 Prozent unterliegenden Einkünfte in die Steuererklärung aufgenommen werden müssen. Sie unterliegen dann<br />
dem persönlichen progressiven Einkommensteuersatz.<br />
Besteuerung von Einkünften im laufenden Geschäftsjahr im Falle von Kauf und Rückkauf<br />
Werden die An<strong>teil</strong>szertifikate des Fonds während des Geschäftsjahres des Fonds verkauft, so sind alle zwischen dem 1. Januar des laufenden<br />
Jahres und den Zeitpunkten, an denen die An<strong>teil</strong>szertifikate verkauft werden, vorgenommenen Ausschüttungen in vollem Umfang steuerpflichtig.<br />
Zusätzlich unterliegt der Anleger der Besteuerung in Höhe von 25 Prozent auf den höheren der folgenden beiden Beträge:<br />
- Differenz zwischen dem letzten Rücknahmepreis im Kalenderjahr und dem Rücknahmepreis zu dem Zeitpunkt, an dem die An<strong>teil</strong>szertifikate<br />
verkauft werden;<br />
- 0,8 Prozent monatlich des Rücknahmepreises des laufenden Geschäftsjahres des Fonds (Kalenderjahr im Fall von schwarzen Fonds).<br />
Alternativ kann der Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge für das gesamte Geschäftsjahr des Fonds als Besteuerungsgrundlage gewählt<br />
werden. Ansonsten könnte der genaue Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge für den Zeitraum zwischen dem Beginn des Geschäftsjahres des<br />
Fonds und dem Zeitpunkt des Verkaufs berechnet werden.<br />
Dieselben Grundsätze wie oben beschrieben sind entsprechend im Fall eines Kaufs anzuwenden.<br />
Sicherungssteuer<br />
Bei Privatanlegern muss die österreichische Bank eine Sicherungssteuer (die nur auf Nicht-Meldefonds anwendbar ist) in Höhe von 1,5 Prozent<br />
p.a. des Nettoinventarwerts zum Jahresende (0,125 Prozent monatlich des Nettoinventarwerts zum Zeitpunkt der Veräußerung, falls die<br />
Fondsan<strong>teil</strong>szertifikate an ein ausländisches Depot verkauft oder übertragen werden) erheben, wenn die Fondsan<strong>teil</strong>szertifikate gegenüber dem<br />
Finanzamt nicht offengelegt werden. Die Sicherungssteuer wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf die Einkommensteuer des<br />
Anlegers angerechnet.<br />
1 Einkünfte, die der Fonds aus Niedrigsteuerländern erzielt, sollten nicht der Besteuerung in Höhe von 25 % unterliegen. Da diese Teile der Einkünfte keiner<br />
vergleichbaren Steuerlast unterliegen, sind sie zum progressiven persönlichen Steuersatz zu versteuern. In diesem Falle kann die ausländische Steuer auf die<br />
österreichische Steuerverbindlichkeit angerechnet werden. Das österreichische Finanzministerium kann eine Liste von Niedrigsteuerländern oder -anlagen<br />
veröffentlichen. Bislang hat das österreichische Finanzministerium keine solche Liste veröffentlicht.<br />
2 Der Fonds nimmt keine tägliche Meldung der Nettozinserträge, keine periodische Meldung der steuerbaren An<strong>teil</strong>e von Ausschüttungen und keine jährliche<br />
Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge an die Österreichische Kontrollbank vor.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 47<br />
17. Dezember 2010
TEIL III WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER<br />
2.2 Meldefonds<br />
Wenn der Fonds als Meldefonds3 angesehen wird, gilt folgende Besteuerung:<br />
Die österreichische Depotbank des Anlegers ist verpflichtet, die österreichische Quellensteuer in Höhe von 25 Prozent auf zu versteuernde Teile<br />
der Ausschüttungen sowie auf ausschüttungsgleiche Erträge einzubehalten. Für Privatanleger stellt diese Quellensteuer hinsichtlich der<br />
Einkommensteuer die abschließende Besteuerung dar. Dies hat zur Folge, dass private Anleger die Erträge aus dem Fonds nicht in ihre<br />
Einkommensteuererklärung aufnehmen müssen. Werden die Fondsan<strong>teil</strong>e von einer ausländischen Depotbank gehalten, sind alle Ausschüttungen<br />
und ausschüttungsgleichen Erträge in der Einkommensteuererklärung des Anlegers anzugeben zum Sondersteuersatz von 25 Prozent<br />
zu versteuern.<br />
Im Falle von Privatanlegern gelten ausschüttungsgleiche Erträge als vier Monate nach dem Ende des Rechnungsjahres des Fonds als zugeflossen.<br />
Falls der persönliche progressive Einkommensteuersatz darunter liegt, kann die Anwendung dieses Steuersatzes im Zuge der Einbringung einer<br />
Einkommensteuererklärung (Antragsveranlagung) beantragt werden. Es ist allerdings zu beachten, dass sämtliche endbesteuerten bzw. dem<br />
Sondersteuersatz von 25 Prozent unterliegenden Einkünfte in die Steuererklärung aufgenommen werden müssen. Sie unterliegen dann<br />
dem persönlichen progressiven Einkommensteuersatz.<br />
Besteuerung von Einkünften im laufenden Geschäftsjahr im Falle von Kauf und Rückkauf<br />
Privatanleger, die in Meldefonds investieren, erhalten eine Quellensteuergutschrift auf die Zinserträge, die dem Fonds seit dem Beginn des<br />
Geschäftsjahres des Fonds bis zum Kaufdatum zugeflossen sind. Dieses Verfahren stellt sicher, dass der Anleger nicht Steuern für Zinserträge<br />
zahlen muss, die dem Fonds vor dem Kauf zugeflossen sind.<br />
Umgekehrt gilt im Falle der Rücknahme, dass dem Anleger Quellensteuer für die Zinserträge abgezogen wird, die dem Fonds seit dem Beginn des<br />
Geschäftsjahres des Fonds bis zum Verkaufsdatum zugeflossen sind.<br />
Sicherungssteuer<br />
Bei Meldefonds wird, im Gegensatz zu Nicht-Meldefonds, zum Jahresende keine Sicherungssteuer von der Depotbank des Anlegers einbehalten.<br />
2.3 Spekulative Besteuerung<br />
Verkauft der Anleger Fondsan<strong>teil</strong>e binnen eines Jahres seit Erwerb, ist der Spekulationsgewinn zum progressiven Einkommensteuersatz des<br />
Anlegers zu versteuern und vom Anleger in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Spekulationsgewinne können nur mit<br />
Spekulationsverlusten verrechnet werden, die in demselben Kalenderjahr entstanden sind. Spekulationsverluste können nicht auf Folgejahre<br />
vorgetragen werden.<br />
3. Natürliche Personen, die die Fondsan<strong>teil</strong>e als Geschäftsvermögen halten<br />
Halten natürliche Personen Fondsan<strong>teil</strong>e als Geschäftsvermögen (Einzelunternehmer oder Personengesellschaften), so gilt grundsätzlich die oben<br />
dargestellte Besteuerung von Privatanlegern, jedoch mit folgenden Ausnahmen:<br />
Während für die Nettoanlageerträge (Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge abzüglich Aufwendungen) des Fonds eine Steuer von 25 Prozent<br />
gilt, weicht die steuerliche Behandlung der realisierten Kapitalerträge davon ab:<br />
Alle realisierten Kapitalerträge (gleich ob sie aus dem Verkauf von Anleihen oder Aktien stammen) sind zum persönlichen progressiven<br />
Einkommensteuersatz zu versteuern und in der Einkommensteuererklärung der natürlichen Person anzugeben, die die Fondsan<strong>teil</strong>e im<br />
Geschäftsvermögen hält. Alle auf realisierte Kapitalerträge einbehaltenen Quellensteuern können mit der Einkommensteuer des Anlegers<br />
verrechnet werden.<br />
Wenn der Anleger Fondsan<strong>teil</strong>e verkauft, unterliegt die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkaufspreis abzüglich bereits besteuerter<br />
ausschüttungsgleicher Erträge dem progressiven Einkommensteuersatz des Anlegers (unabhängig von der Haltezeit) und muss in der<br />
Einkommensteuererklärung des Anlegers angegeben werden.<br />
4. Anleger, die juristische Personen sind<br />
Die Nettoanlageerträge sowie alle realisierten Kapitalgewinne unterliegen dem Körperschaftsteuersatz von 25 Prozent und sind in der<br />
Körperschaftsteuererklärung der Körperschaft anzugeben. Um im Falle der Rücknahme eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, können<br />
ausschüttungsgleiche Erträge, die jährlich zu versteuern sind, thesauriert werden. Dieses Verfahren stellt sicher, dass der steuerbare Kapitalertrag<br />
im Fall der Rücknahme um den ausschüttungsgleichen Ertrag reduziert wird, der bereits in den Vorjahren besteuert wurde.<br />
Anleger, die juristische Personen sind, können den Quellensteuerabzug vermeiden, indem sie der österreichischen Bank eine<br />
Befreiungsbescheinigung vorlegen. Wird keine Befreiungsbescheinigung vorgelegt, kann die abgezogene Quellensteuer auf die<br />
Körperschaftssteuer angerechnet werden.<br />
3 Der Fonds nimmt eine tägliche Meldung der Nettozinserträge, eine periodische Meldung der steuerbaren An<strong>teil</strong>e von Ausschüttungen und eine jährliche Meldung<br />
der ausschüttungsgleichen Erträge an die Österreichische Kontrollbank vor. Auf Grundlage dieser Informationen wird die österreichische Quellensteuer von der<br />
österreichischen Depotbank des Anlegers abgeführt.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 48<br />
17. Dezember 2010
TEIL III WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER<br />
Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten bei Anlegern, die juristische Personen sind, zum Ende des Geschäftsjahres des Fonds als zugeflossen.<br />
Wenn Anleger, die juristische Personen sind, Fondsan<strong>teil</strong>e verkaufen, unterliegt die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkaufspreis<br />
abzüglich bereits besteuerter ausschüttungsgleicher Erträge dem Körperschaftsteuersatz von 25 Prozent (unabhängig von der Haltezeit) und muss<br />
in der Körperschaftsteuererklärung der Körperschaft angegeben werden.<br />
5. Haftungsausschluss<br />
Bitte beachten Sie, dass die Angaben zu den steuerlichen Auswirkungen auf dem im Februar 2010 geltenden Steuerrecht basieren. Die Richtigkeit<br />
dieser Steuerangaben kann durch spätere Gesetzesänderungen oder Änderungen in der Gesetzesanwendung beeinträchtigt werden.<br />
SCHWEDEN<br />
In Schweden ist die Gesellschaft von der schwedischen Finanzaufsicht („Finansinspektionen“) gemäß Kapitel 1, Paragraf 7 des schwedischen<br />
Investmentfondsgesetzes (lag (2004:46) om investeringsfonder) zur Vermarktung und zum Vertrieb der An<strong>teil</strong>e der Gesellschaft zugelassen.<br />
Zahlstelle<br />
Skandinaviska Enskilda Banken AB (publ) wurde über ihre Tochtergesellschaft Securities Services, SEB Merchant Banking, zur Zahlstelle<br />
(die „Zahlstelle“) der Gesellschaft in Schweden bestellt und unterliegt dem Zahlstellenvertrag zwischen Skandinaviska Enskilda Banken AB und<br />
dem Manager. Entsprechend können in Schweden ansässige An<strong>teil</strong>inhaber, wenn sie es wünschen, über den nachfolgend genannten Hauptsitz<br />
der Zahlstelle Anträge auf An<strong>teil</strong>szeichnungen und -rücknahmen stellen und Zahlungen für An<strong>teil</strong>srücknahmen entgegennehmen.<br />
Rissneleden 110<br />
SE-106 40 Stockholm<br />
SCHWEIZ<br />
Die Gesellschaft wurde nicht durch die Eidgenössische Bankenkommission als ausländischer Investmentfonds nach Artikel 120 des Schweizer<br />
Kollektivanlagengesetzes zugelassen. Daher dürfen die An<strong>teil</strong>e nicht innerhalb der Schweiz oder von der Schweiz aus auf Basis eines öffentlichen<br />
Angebots (wie durch die aktuelle Praxis der Eidgenössischen Bankenkommission definiert) angeboten und ausgegeben werden, und weder dieser<br />
Prospekt noch anderes Angebotsmaterial bezüglich der An<strong>teil</strong>e darf im Zusammenhang mit einem solchen Angebot oder einer solchen Ausgabe<br />
ver<strong>teil</strong>t werden. Jeder Zeichner sollte sich eindeutig dessen bewusst sein, dass er nicht den durch das besagte schweizerische Gesetz über<br />
Investmentfonds gebotenen Schutz genießt.<br />
VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />
Die Gesellschaft ist im Vereinigten Königreich gemäß Section 264-265 der Financial Services and Markets Acts von 2000 anerkannt. Sie fällt nicht<br />
unter die Vorschriften des im Vereinigten Königreich durchgeführten Financial Services Compensation Scheme.<br />
Vertreter im Vereinigten Königreich<br />
Die Gesellschaft hat FIL Investments International zum Vertreter der Gesellschaft im Vereinigten Königreich (der „Vertreter im Vereinigten<br />
Königreich“) bestellt. Der Sitz des Vertreters im Vereinigten Königreich befindet sich in:<br />
FIL Investments International<br />
Oakhill House<br />
130 Tonbridge Road,<br />
Hildenborough<br />
Tonbridge, Kent TN11 9DZ<br />
(Zugelassen und beaufsichtigt im Vereinigten Königreich durch die Financial Services Authority)<br />
(Eingetragen in England und Wales unter der Nummer 1448245)<br />
Telefon: + 44(0) 207 961 4230<br />
Telefax: + 44(0) 207 961 4807<br />
Einsichtnahme in Dokumente<br />
Die Satzung der Gesellschaft kann zusammen mit anderen im Prospekt aufgeführten Dokumenten kostenfrei in den Räumen des Vertreters<br />
im Vereinigten Königreich eingesehen werden, und Exemplare davon sind zu einer angemessenen Gebühr erhältlich. Beim Vertreter im<br />
Vereinigten Königreich sind auch kostenfrei weitere Exemplare des Prospekts oder Exemplare des Jahres- und des Halbjahresberichts der<br />
Gesellschaft erhältlich. Beschwerden in Bezug auf die Gesellschaft können beim Vertreter im Vereinigten Königreich zur Weiterleitung an<br />
die Gesellschaft eingereicht werden. Der Vertreter im Vereinigten Königreich unterliegt hinsichtlich des Betriebs seines Anlagegeschäfts der<br />
Aufsicht durch die Financial Services Authority.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 49<br />
17. Dezember 2010
TEIL III WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER<br />
Besteuerung im Vereinigten Königreich<br />
Das Nachstehende ist eine Übersicht über verschiedene Aspekte der Besteuerung im Vereinigten Königreich, die für Personen gelten können, die<br />
im Vereinigten Königreich ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort haben und An<strong>teil</strong>e an den Klasen des Teilfonds erwerben, und<br />
wenn sie natürliche Personen sind, nur für diejenigen, die im Vereinigten Königreich ihr Domizil haben. Es ist nur als allgemeine<br />
Zusammenfassung bestimmt und basiert auf den aktuellen Gesetzen und Praktiken, die zum Datum dieses Prospekts in Kraft sind. Diese Gesetze<br />
und Praktiken können Änderungen unterliegen, und die nachstehende Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Außerdem gilt sie nur<br />
für diejenigen britischen An<strong>teil</strong>inhaber, die An<strong>teil</strong>e zu Anlagezwecken halten, und nicht für diejenigen, die An<strong>teil</strong>e im Rahmen einer<br />
Finanztransaktion halten; sie gilt nicht für britische Anleger, die steuerbefreit sind oder einer Sonderbesteuerung unterliegen.<br />
Die Gesellschaft<br />
Unter der Voraussetzung, dass die zentrale Verwaltung und Kontrolle der Gesellschaft nicht im Vereinigten Königreich ausgeübt werden, dürfte die<br />
Gesellschaft nicht als für Steuerzwecke im Vereinigten Königreich ansässig angesehen werden und dürfte folglich nicht der britischen Besteuerung<br />
ihrer Gewinne unterliegen. Der Verwaltungsrat beabsichtigt, die Gesellschaft so zu verwalten, dass sichergestellt wird, dass sie für Steuerzwecke<br />
nicht als im Vereinigten Königreich ansässig angesehen wird und dass nicht angenommen wird, dass sie im Vereinigten Königreich über eine<br />
dortige Betriebsstätte Geschäfte betreibt.<br />
Die Gesellschaft gilt für Steuerzwecke im Vereinigten Königreich als „Offshore-Fonds“, und An<strong>teil</strong>inhaber, die im Vereinigten Königreich ansässig<br />
sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, werden gemäß den für den betreffenden Rechnungszeitraum geltenden Vorschriften besteuert.<br />
Nachstehend finden Sie weitere Informationen über die steuerliche Behandlung von Offshore-Fonds im Vereinigten Königreich.<br />
An<strong>teil</strong>inhaber<br />
Abhängig von den individuellen steuerlichen Umständen unterliegen von im Vereinigten Königreich ansässigen An<strong>teil</strong>inhabern vereinnahmte<br />
Ausschüttungen von Offshore-Fonds jährlich der britischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer, unabhängig davon, ob sie wiederangelegt<br />
werden oder nicht. Für nach dem 1. Dezember 2009 beginnende Rechnungszeiträume unterliegen britische An<strong>teil</strong>inhaber, die An<strong>teil</strong>e am Ende des<br />
jeweiligen „Meldezeitraums“ (wie für Steuerzwecke im Vereinigten Königreich definiert) halten, unter Umständen der britischen Einkommen- oder<br />
Körperschaftsteuer auf ihren An<strong>teil</strong> der „gemeldeten Erträge“ einer Klasse, sofern dieser Betrag die tatsächliche Barausschüttung übersteigt.<br />
Die Begriffe „gemeldete Erträge“, „Meldezeitraum“ und ihre Konsequenzen werden nachstehend ausführlicher erläutert (siehe „Offshore-Fonds –<br />
Status eines Meldefonds im Vereinigten Königreich“).<br />
Für ab dem 22. April 2009 vorgenommene Ausschüttungen können Anleger, die natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt<br />
im Vereinigten Königreich sind, unter gewissen Umständen ein nicht-rückforderbares Steuerguthaben für Dividenden oder gemeldete Erträge<br />
erhalten, die sie von Offshore-Fonds, die größten<strong>teil</strong>s in Aktien investiert sind (d.h. wenn der Offshore-Fonds für Steuerzwecke im Vereinigten<br />
Königreich nicht als Rentenfonds angesehen wird), vereinnahmt haben. Die Gesellschaft dürfte jedoch für Steuerzwecke im Vereinigten Königreich<br />
als „Rentenfonds“ angesehen werden, da mehr als 60 % ihrer Vermögenswerte in festverzinslichen Wertpapieren und/oder bestimmten anderen<br />
Schuldinstrumenten (im Sinne von Section 494 des Körperschaftsteuergesetzes von 2009) angelegt sind. Wenn ein Offshore-Fonds für<br />
Steuerzwecke im Vereinigten Königreich als „Rentenfonds“ behandelt wird, werden die Ausschüttungen und gemeldeten Erträge als nicht-britische<br />
Zinserträge der natürlichen Person behandelt, für die keine Steuergutschrift gewährt werden kann.<br />
Im Vereinigten Königreich ansässige An<strong>teil</strong>inhaber, die juristische Personen sind, werden auf Teil 6, Kapitel 3 des Körperschaftsteuergesetzes von<br />
2009 hingewiesen, wonach Be<strong>teil</strong>igungen von britischen Gesellschaften an Offshore-Rentenfonds als Darlehensverhältnis angesehen werden<br />
können mit der Folge, dass alle Gewinne und Verluste aus diesen Be<strong>teil</strong>igungen der britischen Körperschaftsteuer auf der Basis einer<br />
Zeitwertbilanzierung („Fair Value Accounting“) unterliegen. Diese Bestimmungen gelten, wenn der Marktwert der betreffenden zugrunde liegenden<br />
festverzinslichen Wertpapiere und anderer bestimmte Voraussetzungen erfüllender Anlagen des Offshore-Fonds (im Großen und Ganzen Anlagen,<br />
die Erträge direkt oder indirekt in Form von Zinsen erzielen) zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 60 % des Wertes aller Anlagen des<br />
Fonds ausmacht.<br />
Offshore-Fonds – Status eines ausschüttenden Fonds im Vereinigten Königreich<br />
Für vor dem 1. Dezember 2009 beginnende Rechnungszeiträume wird die Gesellschaft für die Zwecke des Finance Act 2008 (bzw. vor April 2008<br />
des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes von 1988) als „Offshore-Fonds“ angesehen. Demzufolge stellen Veräußerungsgewinne, die von<br />
im Vereinigten Königreich ansässigen Anlegern bei der Veräußerung von An<strong>teil</strong>en erzielt werden (einschließlich einer Veräußerung im Rahmen<br />
eines Umtauschs zwischen den Fonds der Gesellschaft) für Steuerzwecke im Vereinigten Königreich Einkünfte dar, es sei denn, die betreffende<br />
An<strong>teil</strong>sklasse des entsprechenden Fonds hat von der britischen Finanzbehörde für alle Rechnungszeiträume, in denen der An<strong>teil</strong>inhaber die An<strong>teil</strong>e<br />
gehalten hat, den Status eines „ausschüttenden Fonds im Vereinigten Königreich“ erhalten. Ausschüttende An<strong>teil</strong>e der Klasse A, ausschüttende<br />
An<strong>teil</strong>e der Klasse B und ausschüttende An<strong>teil</strong>e der Klasse D des Sterling Fund haben für den Rechnungszeitraum zum 31. August 2008<br />
eine Bescheinigung als ausschüttende An<strong>teil</strong>sklassen erhalten und beabsichtigen, für den Rechnungszeitraum zum 31. August 2009 eine<br />
entsprechende Bescheinigung zu beantragen und für den Rechnungszeitraum zum 31. August 2010 mit Ausnahme der ausschüttenden An<strong>teil</strong>e der<br />
Klasse D eine entsprechende Bescheinigung zu beantragen. Bei An<strong>teil</strong>sklassen, für die keine solche Bescheinigung beantragt wird, wird es keine<br />
indexgebundenen Steuervergünstigungen geben, und Vergünstigungen für Kapitalverluste oder die Befreiung von der jährlichen<br />
Kapitalertragsteuer zur Verrechnung mit der Steuerschuld eines An<strong>teil</strong>inhabers werden nicht zur Verfügung stehen. Bei An<strong>teil</strong>sklassen, für die die<br />
Bescheinigung gewährt wird, unterliegen Gewinne und Verluste aus Veräußerungen von An<strong>teil</strong>en dieser Klassen dem anwendbaren Satz<br />
der Kapitalertragsteuer.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 50<br />
17. Dezember 2010
TEIL III WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER<br />
Offshore-Fonds – Status eines Meldefonds im Vereinigten Königreich<br />
Der Finance Act 2009 und die Offshore Funds (Tax) Regulations 2009 haben kürzlich neue Bestimmungen zur Modernisierung der Besteuerung<br />
von Offshore-Fonds eingeführt. Diese Bestimmungen ersetzen das System der ausschüttenden Fonds (siehe oben) für ab dem 1. Dezember 2009<br />
beginnende Rechnungszeiträume. Für am oder vor dem 31. Mai 2012 endende Rechnungszeiträume gelten bestimmte Übergangsbestimmungen,<br />
gemäß denen Fonds sich weiterhin für die Besteuerung als ausschüttender Fonds entscheiden können. Die wichtigste Änderung nach dem neuen<br />
System ist die Abschaffung von Ausschüttungspflichten für Offshore-Fonds, die von nun an 100 % ihrer „meldepflichtigen Erträge“ je An<strong>teil</strong> jährlich<br />
gegenüber den Anlegern und der britischen Finanzbehörde offenlegen müssen. Im Vereinigten Königreich ansässige An<strong>teil</strong>inhaber, die ihre<br />
Be<strong>teil</strong>igungen zum Ende des Meldezeitraums, auf den sich die gemeldeten Erträge beziehen, halten, unterliegen der Einkommensteuer bzw. der<br />
Körperschaftsteuer auf eine gezahlte Barausschüttung oder den vollständigen gemeldeten Betrag für die betreffenden gehaltenen An<strong>teil</strong>sklassen,<br />
je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die gemeldeten Erträge gelten im Vereinigten Königreich ansässigen An<strong>teil</strong>inhabern zum Zeitpunkt ihrer<br />
Meldung durch den Verwaltungsrat als zugeflossen, sofern der betreffende Fonds die Meldung innerhalb von sechs Monaten nach Ende des<br />
Rechnungszeitraums vornimmt.<br />
Wenn ein An<strong>teil</strong>inhaber mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich eine Be<strong>teil</strong>igung an einem Offshore-Fonds hält, der<br />
für alle Rechnungszeiträume, in denen er seine Be<strong>teil</strong>igung gehalten hat, als „Meldefonds“ eingestuft wurde, wird jeder aus dem Verkauf oder einer<br />
sonstigen Veräußerung dieser Be<strong>teil</strong>igung erzielte Gewinn als Veräußerungsgewinn und nicht als Einkommen besteuert, wobei Vergünstigungen<br />
für thesaurierte oder wiederangelegte Gewinne, die vom Fonds bereits gemeldet wurden und für die die An<strong>teil</strong>inhaber bereits die britische<br />
Einkommen- oder Körperschaftsteuer gezahlt haben, gewährt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine „Veräußerung“ für Steuerzwecke im<br />
Vereinigten Königreich in der Regel eine Umschichtung von Be<strong>teil</strong>igungen zwischen Fonds der Gesellschaft einschließt und unter bestimmten<br />
Umständen auch eine Umschichtung von Be<strong>teil</strong>igungen zwischen An<strong>teil</strong>sklassen desselben Fonds einschließen könnte.<br />
Es wird beabsichtigt, für ausschüttende An<strong>teil</strong>e der Klasse A und ausschüttende An<strong>teil</strong>e der Klasse B des Sterling Fund für den am<br />
1. September 2010 beginnenden Rechnungszeitraum und alle nachfolgenden Zeiträume bis auf Weiteres den Status eines Meldefonds im<br />
Vereinigten Königreich zu beantragen. Sobald jede An<strong>teil</strong>sklasse von der britischen Finanzbehörde den Status eines Meldefonds erhalten hat,<br />
bleibt dieser dauerhaft bestehen, sofern die jährlichen Meldepflichten erfüllt werden.<br />
Weitere Hinweise<br />
An<strong>teil</strong>inhaber, die natürliche Personen sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich haben, werden auf die Bestimmungen<br />
von Teil 13, Kapitel 2 des Einkommensteuergesetzes von 2007 hingewiesen. Diese Bestimmungen zielen darauf ab, die Vermeidung<br />
von Einkommensteuer im Vereinigten Königreich durch natürliche Personen durch Transaktionen zu verhindern, die zur Übertragung von<br />
Vermögenswerten oder Erträgen auf außerhalb des Vereinigten Königreichs ansässige oder domizilierte Personen (einschließlich Gesellschaften)<br />
führen, und machen sie unter Umständen für nicht ausgeschüttete Erträge der Gesellschaft auf jährlicher Basis einkommensteuerpflichtig.<br />
Die Gesetzgebung zielt nicht auf die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen ab.<br />
Im Vereinigten Königreich ansässige An<strong>teil</strong>inhaber, die juristische Personen sind, sollten die Bestimmungen von Teil 17, Kapitel 4 des Einkommen-<br />
und Körperschaftsteuergesetzes von 1988 (in der durch Schedule 16 des Finance Act 2009 geänderten Fassung für ab dem 1. Juli 2009<br />
beginnende Rechnungsperioden) beachten. Diese Bestimmungen können im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaften für Gewinne nicht<br />
im Vereinigten Königreich ansässiger Gesellschaften, die von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen, an denen sie eine Be<strong>teil</strong>igung<br />
besitzen, beherrscht werden, der Körperschaftsteuer unterwerfen. Diese Bestimmungen berühren im Vereinigten Königreich ansässige<br />
Gesellschaften, die mit mindestens 25 % an den Gewinnen einer nicht im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft be<strong>teil</strong>igt sind, wenn<br />
diese nicht im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen beherrscht wird und in einem<br />
Niedrigsteuerland ansässig ist. Diese Gesetzgebung zielt derzeit nicht auf die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen ab.<br />
An<strong>teil</strong>inhaber, die im Vereinigten Königreich ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (und die als natürliche Personen auch im<br />
steuerlichen Sinne im Vereinigten Königreich domiziliert sind), werden auf die Bestimmungen der Section 13 des Taxation of Chargeable Gains Act<br />
von 1992 hingewiesen. Nach diesen Bestimmungen kann, wenn einer Gesellschaft, die nicht im Vereinigten Königreich ansässig ist, die aber,<br />
wenn sie im Vereinigten Königreich ansässig wäre, eine Gesellschaft mit wenigen Gesellschaftern (close company) wäre (sodass der Gewinn<br />
ansonsten nicht im Vereinigten Königreich besteuert würde), ein steuerpflichtiger Gewinn zufließt, eine Person so behandelt werden, als wenn ihr<br />
dieser steuerpflichtige Gewinn an<strong>teil</strong>ig im Verhältnis zu ihrer Be<strong>teil</strong>igung an der nicht im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft<br />
zugeflossen wäre. Wenn dieser ihr nach dieser Section zuzuordnende Gewinnan<strong>teil</strong> jedoch ein Zehntel des Gewinns nicht übersteigt, entsteht<br />
keine Steuerpflicht nach Section 13.<br />
Jeder An<strong>teil</strong>inhaber, der eine natürliche Person ist und für Steuerzwecke im Vereinigten Königreich domiziliert ist oder als domiziliert gilt, kann der<br />
Erbschaftssteuer auf seine An<strong>teil</strong>e im Todesfall oder bei der Vornahme bestimmter Übertragungsarten zu Lebzeiten unterworfen sein.<br />
Da die Gesellschaft ihren Sitz nicht im Vereinigten Königreich hat und das Register der An<strong>teil</strong>inhaber außerhalb des Vereinigten Königreichs<br />
geführt wird, dürfte bei der Übertragung, Zeichnung oder Rückgabe von An<strong>teil</strong>en keine britische Stamp Duty Reserve Tax anfallen. Es fällt keine<br />
britische Stempelsteuer an, sofern jede schriftliche Urkunde, durch die An<strong>teil</strong>e an der Gesellschaft oder von der Gesellschaft erworbene An<strong>teil</strong>e<br />
übertragen werden, jederzeit außerhalb des Vereinigten Königreichs unterzeichnet und aufbewahrt wird. Die Gesellschaft kann jedoch im<br />
Vereinigten Königreich Verkehrssteuern auf den Erwerb und die Veräußerung von Anlagen unterworfen sein. Im Vereinigten Königreich unterliegt<br />
die Gesellschaft einer Stempelsteuer oder Stamp Duty Reserve Tax zum Satz von 0,5 % auf den Erwerb von An<strong>teil</strong>en an Gesellschaften, die<br />
entweder ihren Sitz im Vereinigten Königreich haben oder dort ein An<strong>teil</strong>sregister führen.<br />
Die vorstehenden Äußerungen sind lediglich allgemeiner Natur und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie beziehen sich auf<br />
komplexe Bereiche des Steuerrechts und basieren auf der aktuellen Gesetzgebung im Vereinigten Königreich und der Praxis der<br />
britischen Finanzbehörde, die Änderungen unterworfen sein können.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 51<br />
17. Dezember 2010
TEIL III WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER<br />
VEREINIGTE STAATEN<br />
Die Gesellschaft und die Fonds sind weder nach dem US-Gesetz über Investmentgesellschaften von 1940 in der derzeit gültigen Fassung<br />
(das „Gesetz über Investmentgesellschaften“) noch nach dem US-Wertpapiergesetz von 1933 (das „Wertpapiergesetz“) noch nach<br />
anderen einzelstaatlichen Wertpapiergesetzen („Blue Sky Laws“) registriert. Daher dürfen An<strong>teil</strong>e in den USA nicht angeboten oder<br />
verkauft werden oder unmittelbar oder mittelbar an eine oder zugunsten einer US-Person angeboten oder verkauft werden, außer mit der<br />
Zustimmung des Verwaltungsrats im Rahmen einer privaten Transaktion, die nicht zu einer Verletzung der anwendbaren bundes- oder<br />
einzelstaatlichen Wertpapiergesetze der USA führt. Weder der Manager noch der Anlageverwalter ist ein registrierter Anlageberater nach<br />
dem US Investment Advisers Act von 1940 in seiner derzeit gültigen Fassung. Weder der Manager noch der Anlageverwalter ist bei der<br />
US Commodity Futures Trading Commission (der Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel) registriert, und weder der Manager<br />
noch der Anlageverwalter ist verpflichtet, eine solche Registrierung für die Gesellschaft oder die Fonds zu beantragen oder zu erhalten.<br />
Die An<strong>teil</strong>e werden bestimmten institutionellen (nicht natürlichen) US-Personen auf der Grundlage angeboten, dass die Fonds von der Einstufung<br />
als Investmentgesellschaften gemäß Section 3(c) (1) des Gesetzes über Investmentgesellschaften ausgenommen sind. Section 3(c)(1) befreit die<br />
Gesellschaft von den meisten Bestimmungen des Gesetzes über Investmentgesellschaften, sofern nicht mehr als 100 US-Personen wirtschaftliche<br />
Eigentümer aller ausstehenden Wertpapiere der Gesellschaft sind und die Gesellschaft ihre Wertpapiere in den USA nicht öffentlich zur Zeichnung<br />
anbietet. Der Verwaltungsrat kann Richtlinien festsetzen und durchsetzen, dass die US-Personen, die wirtschaftliche Eigentümer der An<strong>teil</strong>e sein<br />
dürfen, nicht mehr als 100 sein dürfen. Derzeit lässt der Verwaltungsrat normalerweise nicht zu, dass die Anzahl der An<strong>teil</strong>inhaber, die<br />
US-Personen sind, 90 übersteigt. US-Personen, die An<strong>teil</strong>e kaufen oder anderweitig erwerben, müssen sich verpflichten, keine An<strong>teil</strong>e ohne<br />
die vorherige Genehmigung des Verwaltungsrats zu übertragen. US-Personen unterliegen jedoch keinen besonderen Beschränkungen im Hinblick<br />
auf ihre Fähigkeit, ihre An<strong>teil</strong>e zurückzugeben, soweit der Fonds den An<strong>teil</strong>inhabern grundsätzlich Rücknahmen anbietet.<br />
Die An<strong>teil</strong>e werden US-Personen in den USA im Rahmen von privaten Platzierungen, die von den Registrierungsanforderungen des<br />
Wertpapiergesetzes befreit sind, gemäß Section 4(2) und Regulation D des Wertpapiergesetzes angeboten („private Platzierung“). Bei der<br />
Zeichnung von An<strong>teil</strong>en müssen US-Käufer Bescheinigungen u.a. über ihren Status als „zugelassene Anleger“ (im Sinne von Regulation D des<br />
Wertpapiergesetzes) sowie Bescheinigungen im Hinblick auf Übertragungen von An<strong>teil</strong>en oder materiellen Eigentumsansprüchen daran vorlegen.<br />
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Beschränkungen, die für die Anlage durch US-Personen gelten, zu ändern, um sie an die jeweils geltenden<br />
gesetzlichen Vorschriften anzupassen.<br />
Der Verwaltungsrat wird die Anzahl der US-Personen, die in der Gesellschaft investiert sind, und die Berechtigungen der US-Personen, die in die<br />
Gesellschaft investieren, überwachen. Der Verwaltungsrat wird die Rückgabe von An<strong>teil</strong>en durch einen An<strong>teil</strong>inhaber, der eine US-Person wird und<br />
nicht die Voraussetzungen eines „zugelassenen Anlegers“ (in Sinne von Regulation D) erfüllt, oder wie anderweitig in diesem Prospekt vorgesehen<br />
verlangen. Der Verwaltungsrat kann einen Antrag auf Zeichnung von An<strong>teil</strong>en auch ablehnen oder die Rückgabe von An<strong>teil</strong>en durch An<strong>teil</strong>inhaber,<br />
die US-Personen sind, verlangen, um seine Befreiung vom Gesetz über Investmentgesellschaften aufrechtzuerhalten. Der Verwaltungsrat kann<br />
unter Umständen, die nach Meinung des Verwaltungsrats den Steuerstatus oder den Sitz der Gesellschaft gefährden könnten, einen Antrag auf<br />
Zeichnung von An<strong>teil</strong>en auch ablehnen oder die Rückgabe von An<strong>teil</strong>en durch An<strong>teil</strong>inhaber, die US-Personen sind, verlangen. Das Verfahren für<br />
die Festlegung, welche An<strong>teil</strong>e in einem bestimmten Fall zurückzugeben sind, liegt im Ermessen des Verwaltungsrats. Bei der Ausübung seines<br />
Ermessensspielraums und bei der Entscheidung, ob er die Rückgabe von An<strong>teil</strong>en verlangt, und der Festlegung, welche An<strong>teil</strong>inhaber der<br />
vorgeschriebenen Rücknahme unterliegen, kann der Verwaltungsrat auf Basis der Informationen handeln, die ihm bekannt sind, ohne besondere<br />
Nachforschungen anstellen zu müssen, und kann sich auf den Rat des US-Beraters stützen. Unter keinen Umständen haften der Verwaltungsrat,<br />
die Gesellschaft, die Fonds, der Manager oder der Anlageverwalter gegenüber einem An<strong>teil</strong>inhaber für die Konsequenzen einer<br />
Ermessensentscheidung oder für eine in gutem Glauben getroffene Entscheidung in Bezug auf eine solche Rücknahme.<br />
Der Verwaltungsrat akzeptiert derzeit keine Fonds nach den Bestimmungen des US-amerikanischen Betriebsrentengesetzes (Employee<br />
Retirement Income Security Act – ERISA) als Anleger der Gesellschaft.<br />
Zeichnungen und Übertragungen an US-Personen<br />
Der Verwaltungsrat kann den Kauf oder die Übertragung von An<strong>teil</strong>en durch oder an eine US-Person genehmigen, vorausgesetzt, dass:<br />
(i) dieser Kauf oder diese Übertragung nicht zur einer Verletzung des Wertpapiergesetzes oder der Wertpapiergesetze von Einzelstaaten der<br />
USA führt;<br />
(ii) dieser Kauf oder diese Übertragung nicht erfordern würde, dass sich die Gesellschaft nach dem Gesetz über Investmentgesellschaften<br />
eintragen lässt;<br />
(iii) infolge eines solchen Kaufes oder einer solchen Übertragung für die Gesellschaft oder die An<strong>teil</strong>inhaber keine nach<strong>teil</strong>igen steuerlichen<br />
Folgen eintreten werden; und<br />
(iv) die vorrangigen Bestimmungen des Prospekts erfüllt sind.<br />
Außerdem kann der Verwaltungsrat den Kauf oder die Übertragung von An<strong>teil</strong>en an eine außerhalb der USA ansässige US-Person genehmigen,<br />
wenn die US-Person erklärt, dass sie ihren Antrag als „gewerblicher Treuhänder mit uneingeschränkter Verfügungsvollmacht“ oder anderweitig<br />
wirtschaftlich für Rechnung einer Person, die keine US-Person ist, stellt.<br />
Jeder Antragsteller auf Zeichnung von An<strong>teil</strong>en, der eine US-Person ist, muss diejenigen Zusicherungen oder Gewährleistungen geben oder<br />
Unterlagen beibringen, die vor der Genehmigung dieses Verkaufs oder dieser Übertragung vom Verwaltungsrat verlangt werden, um<br />
sicherzustellen, dass diese Erfordernisse erfüllt sind.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 52<br />
17. Dezember 2010
TEIL III WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER<br />
US-amerikanische Besteuerung<br />
Die in diesem Prospekt enthaltene Diskussion US-amerikanischer steuerlicher Überlegungen wurde nicht in der Absicht geplant oder verfasst, eine<br />
Strafverfolgung zu vermeiden, und kann nicht zu diesem Zwecke verwendet werden. Diese Diskussion wurde geschrieben, um die<br />
Verkaufsförderung oder Vermarktung der hier angesprochenen Transaktionen und Angelegenheiten zu unterstützen. Alle Steuerzahler sollten auf<br />
Basis ihrer besonderen Umstände den Rat eines unabhängigen Steuerberaters einholen.<br />
US-Personen, die direkt in der Gesellschaft anlegen oder deren nicht-amerikanische Tochtergesellschaften oder verbundenen Gesellschaften in<br />
der Gesellschaft anlegen, können US-amerikanischer Einkommensbesteuerung unterliegen. Potenzielle Anleger, die solche US-Personen oder<br />
Tochtergesellschaften oder verbundene Gesellschaften von US-Personen sind, sollten sich selbst hinsichtlich der US-amerikanischen Steuerfolgen<br />
dieser Anlage professionell beraten lassen.<br />
Das Folgende ist nur eine Zusammenfassung bestimmter Aspekte des US-amerikanischen Steuergesetzes („Internal Revenue Code“)<br />
(das „Steuergesetz“), das anwendbar sein kann, und ist nicht als Zusammenfassung aller in Frage kommenden US-amerikanischen steuerlichen<br />
Überlegungen gedacht.<br />
Die Gesellschaft (oder möglicherweise ein Fonds) wird als „passive ausländische Investmentgesellschaft“ („PFIC“) im Sinne von Section 1297(a)<br />
des Steuergesetzes angesehen. Der Status einer PFIC kann für einen US-amerikanischen Steuerzahler, der Anleger ist, und für einen<br />
US-amerikanischen Steuerzahler, der Teilhaber, Begünstigter, Anleger oder Aktionär eines Anlegers ist, der selbst eine PFIC ist, oder der zu<br />
50 Prozent oder mehr an einem Anleger be<strong>teil</strong>igt ist, der keine PFIC ist, nach<strong>teil</strong>ige Folgen im Hinblick auf die US-amerikanischen einzelstaatlichen<br />
und kommunalen Steuern haben. Die Gesellschaft beabsichtigt nicht, die Erklärungen mit den jährlichen Angaben zu erstellen, die<br />
US-amerikanische Steuerzahler benötigen, um eine amerikanische Steuerwahl (die sogenannte „QEF-Wahl“) zu treffen.<br />
Der Prospekt sieht vor, dass jeder Fonds in andere Organismen für gemeinsame Anlagen investieren kann. Gemäß den maßgeblichen<br />
Zu<strong>teil</strong>ungsregeln, die für PFIC gelten, wird eine US-Person, die eine Be<strong>teil</strong>igung an einer PFIC (die „übergeordnete PFIC“) besitzt, die ihrerseits<br />
eine Be<strong>teil</strong>igung an einer anderen PFIC (die „untergeordnete PFIC“) besitzt, als im Besitz einer Be<strong>teil</strong>igung an der untergeordneten PFIC<br />
angesehen. Infolgedessen gelten die PFIC-Regeln grundsätzlich auch für die fiktive Be<strong>teil</strong>igung der US-Person an der untergeordneten PFIC.<br />
Daher kann die Veräußerung von An<strong>teil</strong>en an der untergeordneten PFIC durch die übergeordnete PFIC oder die Vereinnahmung einer<br />
Ausschüttung von der untergeordneten PFIC eine Steuer- und Meldepflicht durch die US-Person zur Folge haben.<br />
US-amerikanische Steuerzahler, die Anleger oder Aktionäre, Teilhaber oder Begünstigte eines Anlegers sind, können ebenfalls nach<strong>teil</strong>ige<br />
amerikanische Einkommensteuerfolgen erleiden, wenn die Gesellschaft (oder ein Fonds) eine Beherrschte Ausländische Gesellschaft („CFC“) im<br />
Sinne des Steuergesetzes ist. Die Gesellschaft wird versuchen, so zu arbeiten, dass eine Einstufung als CFC vermieden wird, kann jedoch nicht<br />
garantieren, dass ihr dies gelingen wird. Um das Risiko der Einstufung als CFC zu minimieren, beabsichtigt die Gesellschaft, nur An<strong>teil</strong>e der<br />
Serie 2 (An<strong>teil</strong>e mit beschränktem Stimmrecht) an US-Personen oder mit den USA verbundenen Anlegern auszugeben.<br />
Die vorstehenden Anmerkungen sind lediglich allgemeiner Natur. Sie beziehen sich auf komplexe Bereiche der Besteuerung in den USA und des<br />
US-Wertpapierrechts. Anlegern wird dringend empfohlen, ihre gewerbsmäßigen Berater zu konsultieren.<br />
Potenzielle Anleger, die entweder eine US-Person und/oder ein mit den USA verbundener Anleger sind, sollten außerdem die folgenden<br />
wichtigen Informationen beachten:<br />
� Weder die Gesellschaft noch die An<strong>teil</strong>e sind von der US-Finanzaufsichtsbehörde, der US Securities and Exchange Commission, einer<br />
Wertpapieraufsichtsbehörde eines US-Bundesstaats oder einer sonstigen Aufsichtsbehörde genehmigt oder abgelehnt worden, noch<br />
hat eine der vorstehenden Behörden die Chancen dieses Angebots oder die Richtigkeit dieser Angebotsunterlagen geprüft oder<br />
bestätigt. Eine gegen<strong>teil</strong>ige Darstellung ist rechtswidrig.<br />
� Es sind keine Zusicherungen oder Gewährleistungen irgendeiner Art im Hinblick auf den wirtschaftlichen Ertrag oder die steuerlichen<br />
Folgen einer Anlage in dem Fonds beabsichtigt, noch dürfen solche Zusicherungen oder Gewährleistungen abgeleitet werden. Es kann<br />
nicht garantiert werden, dass die Fonds ihr(e) Anlageziel(e) erreichen. Es kann nicht garantiert werden, dass die bestehenden<br />
Rechtsvorschriften nicht geändert oder nach<strong>teil</strong>ig ausgelegt werden.<br />
� Dieser Prospekt ist nicht als Rechts- oder Steuerberatung anzusehen. Jeder Anleger sollte bezüglich der verschiedenen rechtlichen,<br />
steuerlichen und wirtschaftlichen Aspekte in Zusammenhang mit seiner Anlage seinen eigenen Rechts- oder Steuerberater konsultieren.<br />
Jeder potenzielle Anleger ist für die Zahlung der Gebühren seiner eigenen Rechts-, Steuer- und sonstigen Berater verantwortlich.<br />
� Potenzielle Anleger sollten An<strong>teil</strong>e nur dann zeichnen, wenn sie sich vergewissert haben, dass sie und ihre etwaigen Anlagevertreter<br />
alle Informationen beantragt und erhalten haben, die es ihnen ermöglichen, die Chancen und Risiken der vorgeschlagenen Anlage<br />
zu beur<strong>teil</strong>en.<br />
� Die An<strong>teil</strong>e unterliegen den Beschränkungen über die Übertragbarkeit und den Wiederverkauf und dürfen nur gemäß den<br />
Bestimmungen des Wertpapiergesetzes und der anwendbaren Wertpapiergesetze der US-Bundesstaaten, gemäß einer Registrierung<br />
oder Befreiung davon sowie in Übereinstimmung mit den in dem Prospekt dargelegten Anforderungen übertragen oder wiederverkauft<br />
werden. Jede US-Person, die An<strong>teil</strong>e zeichnet, muss sich damit einverstanden erklären, dass die Gesellschaft oder der Fonds jede<br />
vorgeschlagene Übertragung dieser An<strong>teil</strong>e nach eigenem Ermessen ablehnen kann.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 53<br />
17. Dezember 2010
TEIL III WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER<br />
� Bestimmte Angaben in diesem Prospekt können „zukunftsorientierte Aussagen“ darstellen, die an der Verwendung von<br />
zukunftsbezogenen Formulierungen wie „können“, „dürften“, „erwarten“, „rechnen mit“, „planen“, „schätzen“, „beabsichtigen“, „fortsetzen“<br />
oder „glauben“ bzw. den entsprechenden Verneinungen oder anderen Variationen dieser Begriffe oder vergleichbaren Formulierungen<br />
zu erkennen sind. Aufgrund von verschiedenen Risiken und Ungewissheiten, einschließlich der im Prospekt genannten, können die<br />
tatsächlichen Ereignisse oder Ergebnisse oder die tatsächliche Wertentwicklung der Fonds wesentlich von denjenigen, die in solchen<br />
zukunftsorientierten Aussagen wiedergegeben oder in Aussicht gestellt werden, abweichen.<br />
� Dieser Prospekt wurde Ihnen persönlich in Zusammenhang mit einer privaten Platzierung von An<strong>teil</strong>en in den USA überreicht. Er stellt<br />
kein Angebot zum Verkauf und kein Angebot zum Kauf von An<strong>teil</strong>en in einem US-Bundesstaat oder in einem Hoheitsgebiet dar, in dem<br />
das Angebot oder der Verkauf der An<strong>teil</strong>e verboten wäre, oder an eine Rechtsperson oder natürliche Person, die die in diesem Prospekt<br />
beschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 54<br />
17. Dezember 2010
Die Gesellschaft<br />
Fidelity Institutional Liquidity Fund plc<br />
Sitz<br />
First Floor<br />
Marconi House<br />
Digges Lane<br />
Dublin 2<br />
Irland<br />
Anlageverwalter<br />
FIL International<br />
Oakhill House<br />
130 Tonbridge Road<br />
Hildenborough<br />
Kent TN11 9DZ<br />
England<br />
Gesellschaftssekretär<br />
FIL Fund Management (Ireland) Limited<br />
First Floor<br />
Marconi House<br />
Digges Lane<br />
Dublin 2<br />
Irland<br />
Depotbank<br />
J.P. Morgan Bank (Ireland) plc<br />
J.P. Morgan House<br />
International Financial Services Centre<br />
Dublin 1<br />
Irland<br />
ANSCHRIFTENVERZEICHNIS<br />
Generalvertriebsstelle<br />
FIL Distributors<br />
Pembroke Hall<br />
42 Crow Lane<br />
Pembroke HM19<br />
Bermuda<br />
Manager<br />
FIL Fund Management (Ireland) Limited<br />
First Floor<br />
Marconi House<br />
Digges Lane<br />
Dublin 2<br />
Irland<br />
Betreuende Makler<br />
J & E Davy<br />
Davy House<br />
49 Dawson Street<br />
Dublin 2<br />
Irland<br />
Unabhängige Rechnungsprüfer<br />
PricewaterhouseCoopers<br />
One Spencer Dock<br />
North Wall Quay<br />
Dublin 1<br />
Irland<br />
Rechtsberater<br />
Dillon Eustace Solicitors<br />
33 Sir John Rogerson’s Quay<br />
Dublin 2<br />
Irland<br />
FIDELITY INSTITUTIONAL LIQUIDITY FUND PLC<br />
THE CANADIAN DOLLAR FUND<br />
THE EURO FUND<br />
THE STERLING FUND<br />
THE UNITED STATES DOLLAR FUND<br />
LÄNDERNACHTRAG<br />
DEUTSCHLAND<br />
Dieser Ländernachtrag vom 5. Januar 2011 ist Bestand<strong>teil</strong> des Prospekts (der „Prospekt“) für FIDELITY INSTITUTIONAL<br />
LIQUIDITY FUND PLC (die „Gesellschaft“) vom 17. Dezember 2010 und der vereinfachten Prospekte vom 17. Dezember<br />
2010. Dieser Ländernachtrag wird der deutschen Übersetzung des Prospekts und der vereinfachten Prospekte angefügt.<br />
Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 55<br />
17. Dezember 2010
Die Gesellschaft hat ihre Absicht, An<strong>teil</strong>e an den Fonds in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zu vertreiben, der<br />
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 132 des Investmentgesetzes angezeigt.<br />
Die folgenden Hinweise sind für Anleger gedacht, die in der Bundesrepublik Deutschland Fondsan<strong>teil</strong>e kaufen, umschichten oder<br />
verkaufen möchten und beschreiben, welche zusätzlichen Einrichtungen hierzu zur Verfügung stehen.<br />
FIL Investment Services GmbH ist die deutsche Untervertriebsstelle, die als Vertreter der Generalvertriebsstelle FIL Distributors<br />
handelt. Die FIL Investment Services GmbH verschafft sich weder Besitz noch Eigentum an Geldern oder An<strong>teil</strong>en von Kunden. Es<br />
wird den Anlegern in Deutschland empfohlen, den Kauf, den Verkauf und die Umschichtung von An<strong>teil</strong>en über<br />
FIL Investment Services GmbH<br />
Kastanienhöhe 1<br />
D-61476 Kronberg im Taunus<br />
Telefon: + 49 (0) 6173 5090<br />
Fax: + 49 (0) 6173 509 4199<br />
abzuwickeln.<br />
Der aktuelle ausführliche Prospekt, die vereinfachten Prospekte, der neueste Jahres- und Halbjahresbericht und eine Kopie der<br />
Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft sind bei der FIL Investment Services GmbH kostenlos in Papierform erhältlich.<br />
Dort können auch der Depotbankvertrag, der Managementvertrag, der Anlageverwaltungsvertrag geändert durch einen<br />
Ergänzungsvertrag, der Generalvertriebsstellenvertrag und jegliche Änderungen dieser Verträge, die Bestimmungen und die in<br />
deren Rahmen von der Central Bank herausgegebenen Mit<strong>teil</strong>ungen sowie die von der Financial Services Authority im Vereinigten<br />
Königreich vorgelegte Publikation „The Interim Prudential Sourcebook for Investment Business“ eingesehen werden. Außerdem sind<br />
dort auch die Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie die Umschichtungspreise kostenlos erhältlich.<br />
Die J.P. Morgan AG hat die Funktion einer Zahlstelle gemäß § 131 Satz 1 Investmentgesetz übernommen. J.P. Morgan AG<br />
unterliegt den Bestimmungen des Zahlstellenvertrags vom 1. Oktober 2005 in der geänderten Fassung zwischen J.P. Morgan AG<br />
und der Gesellschaft. Die Gebühren der Zahlstelle werden aus den Gebühren für den Manager, FIL Fund Management (Ireland)<br />
Limited, in geschäftsüblicher Höhe gezahlt. Die An<strong>teil</strong>inhaber sind berechtigt, die Rückgabe und die Umschichtung von<br />
Fondsan<strong>teil</strong>en auch über die Zahlstelle abzuwickeln.<br />
J.P. Morgan AG<br />
Junghofstraße 14<br />
60311 Frankfurt am Main<br />
Telefon: + 49 (0) 69 7124 0<br />
Fax: + 49 (0) 69 7124 2209<br />
Auszahlungen von Rücknahmeerlösen, eventuelle Ausschüttungen und sonstige Zahlungen erfolgen, soweit gewünscht, über die<br />
J.P. Morgan AG im Wege der Gutschrift auf das von dem betreffenden Anleger benannte Konto und auf besonderen Antrag auch in<br />
bar in Euro.<br />
Mit<strong>teil</strong>ungen an An<strong>teil</strong>inhaber werden in Deutschland mittels Anlegerschreiben veröffentlicht.<br />
Veröffentlichung von Preisen<br />
Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Fonds werden täglich im Handelsblatt und in der Börsen-Zeitung veröffentlicht und können<br />
bei der FIL Investment Services GmbH erfragt werden.<br />
Besteuerung<br />
Die folgenden Hinweise zur derzeitigen Besteuerung von Erträgen und Veräußerungsgewinnen aus An<strong>teil</strong>en an den von Fidelity<br />
Institutional Liquidity Fund (nachfolgend „Gesellschaft“) aufgelegten Fonds sind lediglich allgemeiner Natur und beziehen sich auf in<br />
Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige An<strong>teil</strong>inhaber. Die zutreffende steuerliche Behandlung der einzelnen An<strong>teil</strong>inhaber kann<br />
jedoch von einer Reihe unterschiedlicher Faktoren abhängen. Ferner können künftige Änderungen der Steuergesetzgebung bzw.<br />
Auslegung der Gesetze durch Finanzverwaltung oder Finanzgerichte die steuerliche Situation der An<strong>teil</strong>inhaber beeinflussen. Es<br />
wird den An<strong>teil</strong>inhabern daher empfohlen, zur Klärung der individuellen steuerlichen Auswirkungen der Anlage in Fonds der<br />
Gesellschaft einen Steuerberater hinzuzuziehen.
Transparente Fonds<br />
Für die Besteuerung der Erträge bzw. Gewinne eines Fonds gelten die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes („InvStG“). Die<br />
Gesellschaft beabsichtigt grundsätzlich, die Bekanntmachungs- und Veröffentlichungspflichten gemäß § 5 Abs. 1 InvStG, die als<br />
Voraussetzung für die Besteuerung nach §§ 2 und 4 InvStG (als sog. „transparenter Fonds“) zu beachten sind, in Bezug auf die<br />
folgenden Fonds bzw. An<strong>teil</strong>sklassen zu erfüllen: „The Euro Fund – Thesaurierende An<strong>teil</strong>e der Klasse A“ sowie „The Euro Fund –<br />
Ausschüttende An<strong>teil</strong>e der Klasse A“. Für die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann jedoch keine Gewähr übernommen werden<br />
und die Gesellschaft behält sich vor, zukünftig von deren Erfüllung abzusehen. Sofern diese Bekanntmachungs- und<br />
Veröffentlichungspflichten von Fonds oder An<strong>teil</strong>sklassen nicht erfüllt werden hat dies in der Regel für den Anleger steuerlich<br />
nach<strong>teil</strong>ige Konsequenzen (weitere Anmerkungen hierzu finden Sie am Ende dieser Erläuterungen im Abschnitt „Intransparente<br />
Fonds“). Solche negativen Folgen können sich daher in der Regel für Anleger in solchen Fonds bzw. An<strong>teil</strong>sklassen der Gesellschaft<br />
ergeben, die in Deutschland nicht zum öffentlichen Vertrieb angezeigt oder trotz Vertriebsanzeige nicht aktiv vertrieben werden. Zum<br />
gegenwärtigen Zeitpunkt betrifft dies alle in diesem Prospekt aufgeführten Fonds (bzw. deren An<strong>teil</strong>sklassen) der Gesellschaft mit<br />
Ausnahme der beiden oben explizit genannten An<strong>teil</strong>sklassen.<br />
Privatanleger<br />
Als Teil des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 wurde die so genannte Abgeltungsteuer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009<br />
eingeführt. Kapitalerträge von Privatanlegern (z.B. Zinsen, Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung, Einlösung, Abtretung<br />
oder Rückzahlung von Kapitalanlagen) unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer in Höhe von 25% zuzüglich<br />
Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Im Falle der Kapitalanlage in Investmentfonds stellen die vom Fonds<br />
ausgeschütteten Erträge, ausschüttungsgleiche Erträge, Zwischengewinne sowie Gewinne aus dem Verkauf oder der Rückgabe von<br />
Fondsan<strong>teil</strong>en steuerpflichtige Kapitalerträge des Privatanlegers dar. Hinsichtlich der Besteuerung von Gewinnen aus der<br />
Veräußerung, Einlösung, Abtretung oder Rückzahlung von Wertpapieren (einschließlich Fondsan<strong>teil</strong>en) finden die neuen<br />
Regelungen nur Anwendung, wenn der Privatanleger das Wertpapier nach dem 31. Dezember 2008 erworben hat (Ausnahmen<br />
siehe unten). Für vor dem 1. Januar 2009 gekaufte Fondsan<strong>teil</strong>e gilt in Bezug auf die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne noch<br />
die alte „Spekulationsbesteuerung“, nach der nur solche Veräußerungsgewinne steuerpflichtig sind, die innerhalb einer Frist von<br />
einem Jahr seit Kauf erzielt wurden. Das Investmentsteuergesetz enthält jedoch zwei wesentliche Ausnahmen von dieser<br />
Bestandsschutzregel für Veräußerungsgewinne von Privatanlegern. So gibt es unter anderem keinen Bestandsschutz bei Anlagen in<br />
deutsche oder ausländische Fonds, bei denen die jeweiligen Gesetze, Satzungen, Gesellschaftsverträge oder Vertragsbedingungen<br />
eine besondere Sachkunde der Anleger oder eine Mindestanlage von 100.000 Euro oder mehr verlangen. In diesen Fällen unterliegt<br />
die Veräußerung von An<strong>teil</strong>en bereits dann der Abgeltungsteuer, falls die An<strong>teil</strong>e nach dem 9. November 2007 erworben wurden (§<br />
18 Abs. 2a InvStG). Zum anderen greift die allgemeine Bestandsschutzregel auch nicht bei der Anlage in sog. „geldmarktorientierte<br />
Fonds“: Für die Besteuerung des Gewinns aus der Rückgabe oder Veräußerung von An<strong>teil</strong>en an solchen Fonds, deren Anlagepolitik<br />
auf die Erzielung einer Geldmarktrendite ausgerichtet ist und deren Termingeschäfts- und Wertpapierveräußerungsgewinne nach<br />
Verrechnung mit entsprechenden Verlusten vor Verrechnung mit Aufwendungen gemäß dem Jahresbericht des letzten vor dem 19.<br />
September 2008 endenden Geschäftsjahres die ordentlichen Erträge vor Verrechnung mit Aufwendungen übersteigen, existieren<br />
gemäß § 18 Abs. 2b InvStG besondere Übergangsbestimmungen.<br />
Im Jahr 2009 hat die deutsche Finanzverwaltung ihre Auffassung zur steuerlichen Behandlung des Zwischengewinns in einem<br />
wesentlichen Punkt zuungunsten von Privatanlegern geändert. Danach soll der „gezahlte Zwischengewinn“ im Sinne der beim Kauf<br />
von Fondsan<strong>teil</strong>en während des Geschäftsjahres wirtschaftlich mitbezahlten aufgelaufenen Zinserträge des Fonds nur noch dann<br />
als „negative Kapitaleinnahme“ geltend gemacht werden können, wenn für den Fonds ein Ertragsausgleich durchgeführt wird.<br />
Umgekehrt sind aber beim Privatanleger ungeachtet der Durchführung des Ertragsausgleichs weiterhin „vereinnahmte<br />
Zwischengewinne“, d.h. die bei Verkauf des Fondsan<strong>teil</strong>s während des Geschäftsjahres wirtschaftlich realisierten aufgelaufenen<br />
Zinserträge des Fonds, als Kapitalerträge steuerpflichtig.<br />
Kapitalertragsteuer<br />
Soweit sie in die Auszahlung von Kapitalerträgen eingeschaltet ist, behält die auszahlende Stelle in Deutschland (z.B. die Depot<br />
führende Bank) von den Kapitalerträgen eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und bei<br />
Privatanlegern unter bestimmten Voraussetzungen auch Kirchensteuer) ein. Für Privatanleger hat dieser Steuereinbehalt<br />
grundsätzlich abgeltende Wirkung (daher der Name „Abgeltungsteuer“). Daher müssen Privatanleger die zugrunde liegenden<br />
Einkünfte grundsätzlich nicht mehr in ihrer Steuererklärung angeben, wenn die Kapitalertragsteuer bereits von der auszahlenden<br />
Stelle in Deutschland erhoben worden ist. Für die ausschüttungsgleichen Erträge eines thesaurierenden ausländischen<br />
Investmentfonds sieht das Investmentsteuergesetz einen besonderen Kapitalertragsteuerabzug vor. Mangels tatsächlicher<br />
Auszahlung der ausschüttungsgleichen Erträge am Geschäftsjahresende des Fonds, d.h. am Tag des Zuflusses der<br />
ausschüttungsgleichen Erträge für steuerliche Zwecke, steht der inländischen auszahlenden Stelle zu diesem Zeitpunkt keine<br />
Liquidität für den Steuerabzug zur Verfügung. Daher bestimmt § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 InvStG, dass bei solchen Fonds im Zeitpunkt der<br />
Veräußerung oder Rückgabe der Fondsan<strong>teil</strong>e über eine inländische auszahlende Stelle von dieser ein nachholender Steuerabzug<br />
in Höhe von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und bei Privatanlegern ggfs. Kirchensteuer) auf Basis der sog. akkumulierten<br />
ausschüttungsgleichen Erträge vorzunehmen ist.
Die neuen Regelungen sehen zahlreiche Fälle vor, in denen Privatanleger die Einkünfte in ihrer Steuererklärung freiwillig erklären<br />
können oder hierzu verpflichtet sind. So haben Anleger mit niedrigerem Steuersatz die Möglichkeit der sog. Antragsveranlagung, so<br />
dass die steuerpflichtigen Kapitalerträge dann dem niedrigeren persönlichen Steuersatz unterliegen (jeweils zuzüglich<br />
Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Ferner müssen die Kapitalerträge unter anderem dann in der<br />
Steuererklärung angegeben werden, wenn die auszahlende Stelle nicht im Inland liegt (z.B. bei Depotverwahrung im Ausland) oder<br />
wenn die inländische Depot führende Stelle keine Kapitalerträge auszahlt (z.B. die jährlichen ausschüttungsgleichen Erträge<br />
ausländischer thesaurierender Fonds). Bei Angabe der Kapitalerträge in der Steuererklärung wird im Veranlagungsverfahren eine<br />
durch die auszahlende Stelle in Deutschland einbehaltene Kapitalertragsteuer angerechnet.<br />
Betriebliche Anleger<br />
Für betriebliche Anleger (z.B. Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften) sind die ausgeschütteten oder<br />
ausschüttungsgleichen Erträge von Fonds sowie die Gewinne aus der Veräußerung oder der Rückgabe von Fondsan<strong>teil</strong>en materiell<br />
steuerpflichtig. Allerdings unterliegen sie nicht dem besonderen Steuersatz für Kapitalerträge in Höhe von 25%, sondern dem für<br />
die entsprechende Anlegergruppe jeweils zutreffenden persönlichen Steuersatz. Für bestimmte Bestand<strong>teil</strong>e der ausgeschütteten<br />
oder ausschüttungsgleichen Erträge oder des Veräußerungsgewinns (z.B. Dividenden oder Gewinne des Fonds aus Be<strong>teil</strong>igungen<br />
an Kapitalgesellschaften) gelten unter besonderen Voraussetzungen spezielle Begünstigungsvorschriften (Teileinkünfteverfahren<br />
gemäß § 3 Nr. 40 EStG bzw. Be<strong>teil</strong>igungsprivileg gemäß § 8b KStG). Auch bei betrieblichen Anlegern führt die inländische<br />
auszahlende Stelle den oben genannten Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag) durch, wobei<br />
bestimmte Erträge vom Abzug ausgenommen werden bzw. bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen ausgenommen werden können.<br />
Im Gegensatz zum Privatanleger hat dieser Steuerabzug jedoch grundsätzlich keine abgeltende Wirkung, so dass betriebliche<br />
Anleger die Kapitalerträge in ihrer Steuererklärung angeben müssen.<br />
Ausländische Quellensteuer<br />
Anleger in einem ausländischen Fonds können in Bezug auf ausländische Erträge des Fonds und darauf lastende ausländische<br />
Quellensteuern im Rahmen des § 4 InvStG grundsätzlich von den gleichen Begünstigungsvorschriften profitieren wie Anleger in<br />
einem inländischen Fonds. So werden in erster Linie die im Ausland von den Fondserträgen einbehaltenen Quellensteuern<br />
grundsätzlich in die geltenden deutschen Anrechnungsvorschriften einbezogen. Alternativ kann der Fonds die ausländischen<br />
Quellensteuern bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Erträge in dem vom InvStG gesetzten Rahmen als Werbungskosten<br />
abziehen. Dann entfällt jedoch die Anrechnungsmöglichkeit auf Anlegerebene. Nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung<br />
gelten aus Deutschland stammende Erträge ausländischer Fonds als ausländische Erträge und die darauf lastende deutsche Steuer<br />
als ausländische Quellensteuer. Auf die Einschränkungen des § 4 Abs. 3 InvStG wird verwiesen.<br />
Intransparente Fonds<br />
Anleger werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichterfüllung der in § 5 Abs. 1 InvStG aufgeführten<br />
Verpflichtungen der Fondsgesellschaft die sog. Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG auf Anlegerebene Anwendung findet<br />
(„intransparente“ Fonds). In diesem Fall muss der Anleger neben den gegebenenfalls ausgezahlten Ausschüttungen 70% der<br />
Wertsteigerung des Fonds in einem Kalenderjahr versteuern, mindestens jedoch insgesamt 6% des letzten im Kalenderjahr<br />
festgesetzten Rücknahmepreises. Bei Veräußerung oder Rückgabe der An<strong>teil</strong>e an einem Fonds, der keinen Zwischengewinn<br />
veröffentlicht, ist an Stelle des tatsächlichen Zwischengewinns ein Ersatzwert zeitan<strong>teil</strong>ig anzusetzen, welcher gemäß § 5 Abs. 3 S.<br />
2 InvStG 6% des Entgelts für die Rückgabe oder Veräußerung entspricht. Ferner kommen auch in Ermangelung der Publikation der<br />
entsprechenden Daten die steuerlich günstigen Regelungen zum Aktien- bzw. Immobiliengewinn nicht zur Anwendung.<br />
Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer<br />
Der Übergang von Fondsan<strong>teil</strong>en (oder von Rechten i.Z.m. Fondsan<strong>teil</strong>en) aufgrund einer Schenkung, aufgrund eines Erwerbs von<br />
Todes wegen oder aufgrund gleichgestellter Vorgänge kann auch der deutschen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegen.<br />
Abschließend möchten wir nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Ausführungen den gegenwärtigen Stand der<br />
genannten gesetzlichen Regelungen per Januar 2010 wiedergeben. Künftige Änderungen der Steuergesetzgebung bzw. Auslegung<br />
der Gesetze durch Finanzverwaltung oder Finanzgerichte können die steuerliche Situation der An<strong>teil</strong>inhaber beeinflussen. Es wird<br />
den An<strong>teil</strong>inhabern daher empfohlen, zur Klärung der individuellen steuerlichen Auswirkungen der Anlage in Fonds der Gesellschaft<br />
einen Steuerberater hinzuzuziehen.<br />
5. Januar 2011
F I D E L I T Y I N S T I T U T I O N A L L I Q U I D I T Y F U N D P L C<br />
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