Gl&Lev kontakt - GL VERLAGS Gmbh
Im Blickpunkt
RECht: Wie gut kennen Sie Ihre Rechte aus den
Versicherungsverträgen wirklich? � Seite 54
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Steuern | Recht | Finanzen
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StEuERN: Wie man seinen Ehegatten beschäftigt
und dabei das Finanzamt einbezieht � Seite 60
FINaNzEN: Wachstum bei der Kreissparkasse
Köln trotz Wirtschaftsfl aute � Seite 57
FinanZEn
Vorsicht bei
bestimmten
Rentenmodellen
QuaRtaLS-BILaNz der Bayer aG weist ein kräftiges umsatz- und Ergebnisplus aus � Seite 58
GL&Lev special 03/09
© shutterstock
54
Beispiele: Ratenzahlungszuschläge und Forderungsausfälle
Kennen Sie wirklich Ihre Rechte
aus Versicherungsverträgen?
Im Blickpunkt GL&Lev kontakt Recht
GL&Lev kontakt 03/10
Von DIRK TORSTEN KELLER
Versicherungsrecht gehört aus
Sicht der Verbraucher zu den
kompliziertesten Rechtsmaterien.
Dies ist wohl der Grund dafür,
dass hier eine gewisse Scheu zu
bestehen scheint, Strittiges per
Anwalt zu klären.
Umso mehr lassen Urteile wie diese
aufhorchen, und tragen vielleicht
zur Bewusstseinsbildung bei: Ratenzahlungszuschläge
in Versicherungsverträgen
sind unzulässig und gemäß einer
Entscheidung des OLG Celle sind Forderungsausfälle
unter bestimmten Umständen
durch die eigene haftpflichtversicherung
abgedeckt.
Fall 1: Betrügerische Darlehen
In vielen haftpflichtversicherungsverträgen
ist eine Forderungsausfallversicherung –
teilweise gegen einen geringen Beitrag –
enthalten, oftmals ohne dass sich die Versicherungsnehmer
über diese Versicherung
bzw. die Tragweite dieser Versicherung bewusst
sind. Gerade im hinblick auf die aktuellen
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
dürfte diesem Urteil eine große praktische
Bedeutung – auch in der anwaltlichen Beratung
- zukommen. Darlehensgeber, die ihre
Forderungen nicht beim Darlehensnehmer
realisieren konnten, sollten daher zwingend
ihre haftpflichtversicherung dahingehend
überprüfen (lassen), ob die Forderung nicht
bei der eigenen Versicherung geltend gemacht
werden kann.
Das OLG Celle hat den Anwendungsbereich
dieser Forderungsausfallversicherung
durch ein Urteil über eine der gängigsten
Klauseln erheblich erweitert und damit die
Rechte der Versicherungsnehmer erheblich
gestärkt. Wörtlich hat das OLG ausgeführt:
„Wird in einem haftpflichtversicherungsvertrag
vereinbart, dass der Versicherer Versicherungsschutz
für den Fall gewährt, dass
eine versicherte Person von einem Dritten
geschädigt wird und die daraus entstandene
Schadensersatzforderung gegen den
Dirk torsten Keller
Fachanwalt für Verkehrsrecht
und Versicherungsrecht
in der Kanzlei Winter,
Jansen, Lamsfuß
Dritten nicht durchgesetzt werden kann, sowie
der Umfang des Versicherungsschutzes
sich im Übrigen nach dem Deckungsumfang
der Privathaftpflichtversicherung richtet, so
kommt ein Versicherungsschutz in Betracht,
wenn der Versicherungsnehmer einem Dritten
ein Darlehen gewährt hat, dieses nicht
zurückgezahlt wird, und der Versicherungsnehmer
nachweist, dass der Darlehensnehmer
von vornherein nicht zur Rückzahlung in
der Lage und/oder willens war.“
Dieser komplizierte Leitsatz bedeutet
nichts anderes, als dass der Darlehensgeber
das Darlehen – und möglicherweise sogar
einen weitergehenden Schaden – von seiner
haftpflichtversicherung erstattet erhält,
wenn er seine Forderung aus dem Darlehensvertrag
gegen den Darlehensnehmer
nicht durchsetzen kann, weil der Darlehensnehmer
das Darlehen beispielsweise
nicht zurückzahlen kann. Allerdings muss
der Darlehensgeber nachweisen, dass der
Darlehensnehmer das Darlehen nicht zurückzahlen
kann/will.
Fall 2: Ratenzahlungszuschläge
Ratenzahlungszuschläge in Allgemeinen
Versicherungsbedingungen sind wegen
eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung
unzulässig. Der Bundesgerichtshof
hat im Rahmen eines Anerkenntnisurteils
kürzlich ein Urteil des Landgerichts
Bamberg bestätigt.
Rechtlich handele es sich bei der Ratenzahlung
um eine entgeltliche Kreditierung,
so dass nach der Preisangabenverordnung
der effektive Jahreszinssatz angegeben werden
müsse. Dieser Verpflichtung würden die
meisten Versicherungsbedingungen nicht
gerecht, so dass viele Versicherungsneh-
mer jahrelang überhöhte Beiträge gezahlt
haben. Die Verbraucherzentralen haben
Musterschreiben für Versicherungsnehmer
entworfen, mit deren diese zu viel gezahlten
Beiträge zurückerlangt werden können.
Die Versicherungswirtschaft stellt sich hingegen
auf den Standpunkt, es handele sich
um eine Einzelfallentscheidung, die für den
jeweils vorliegenden Versicherungsvertrag
keine Gültigkeit habe. Betroffenen Versicherungsnehmern
bleibt daher wohl nur der
Weg zu den Gerichten, der bekanntlich mit
vielen Unwägbarkeiten gestückt ist. Wahrscheinlich
baut die Versicherungswirtschaft
darauf, dass viele Versicherungsnehmer diesen
Weg scheuen, weil der zu erreichende
Erfolg – nämlich die Erstattung der zu viel
gezahlten Beiträge – wirtschaftlich wenig
lohnenswert ist.
Allerdings bietet das obige Urteil viel
weiter gehende Chancen als die bloße
Rückerstattung der zu viel gezahlten Beiträge.
Falls sich die Rechtsauffassung des
Landgerichts Bamberg durchsetzt, dürfte
vielen Versicherungsnehmern ein zusätzliches
Widerrufsrecht mit der Folge zustehen,
dass die gezahlten Beiträge erstattet
werden müssten und zwar ohne Verrechnung
der Abschlusskosten oder sonstiger
Gegenansprüche.
Lässt man die mit dem Widerruf verbundenen
Unwägbarkeiten zunächst außen vor,
bietet der Widerruf für die Versicherungsnehmer
die Chance, sich von unliebsamen
oder unrentablen Versicherungsverträgen
kostenfrei zu lösen und anderweitig neu
abzuschließen. Wirtschaftlich Sinn macht
der Widerruf allerdings meist nur in Verträgen,
die nicht durch Schadenfälle belastet
sind. Anderenfalls wäre der Schaden an
den Versicherer zurückzuzahlen.
Letztlich wird die weitere Entwicklung in
der Rechtsprechung klären, welche Rechte
den Versicherungsnehmern aus einem Verstoß
gegen die Preisangabenverordnung
tatsächlich zustehen und in welchen zeitlichen
Grenzen bzw. ab wann die Verträge
widerrufen werden können bzw. ob auch
gekündigte Verträge noch widerrufen werden
können. Versicherungsnehmer dürften
allerdings gut beraten sein, etwaige Ansprüche
kurzfristig geltend zu machen. Je
größer die Rechtsunsicherheit in der Versicherungswirtschaft
ist, desto eher können
gütliche Einigungen über Verträge herbeigeführt
werden.
Erst im nächsten
Jahr ist mit
einem Rückgang
der Insolvenzen
zu rechnen
Bei einer Fortsetzung der moderaten
gesamtwirtschaftlichen Erholung
rechnet der Bundesverband
der Deutschen Volksbanken und
Raiffeisenbanken (BVR) auch im
laufenden Jahr mit einem Anstieg
der Unternehmensinsolvenzen um
rund 5% auf rund 34.000 Fälle. Die
Forderungsausfälle bleiben überdurchschnittlich.
Erst im kommenden Jahr ist mit einem
Rückgang der Firmeninsolvenzen und
der Normalisierung der Ausfallhöhe
zu rechnen. Die Kreditvergabebedingungen
werden nach Einschätzung des BVR keine
entscheidende Rolle für das Insolvenzgeschehen
spielen.
Angesichts der weiter angespannten Ertragslage
und des rezessionsbedingt vielfach
abgeschmolzenen Eigenkapitals der
Unternehmen dürfte das Insolvenzrisiko
zunächst noch steigen, obgleich sich die
wirtschaftliche Erholung fortsetzt. Im Jahr
2010 ist mit einer abgeschwächten Zunahme
der Unternehmensinsolvenzen um rund
5% auf gut 34.000 Fälle zu rechnen. Erst
im kommenden Jahr dürften die Firmenpleiten
auf rund 33.000 zurückgehen.
Da die Insolvenzen damit weiter auf hohem
Niveau liegen und der gegenwärtige
gesamtwirtschaftliche Erholungspfad nicht
vor Rückschlägen gefeit ist – der Weg zur
Stagnation ist gegenwärtig nicht weit –
ist es für eine Entwarnung daher noch zu
früh.
Die Erwartung einer nur maßvollen Erhöhung
der Insolvenzen im Jahr 2010 wird auch
durch Umfragen zur Unternehmensfinanzierung
gestützt. Offenbar sehen die Unternehmen
seit Monaten weniger hemmnisse
mehr Zeit für
Anderes ...
Dedy + Heister
Steuerberatungsgesellschaft mbH
im D+H Beraterhaus
GL&Lev kontakt Finanzen
im Kreditzugang. Entgegen der allgemeinen
Meinung spielen Finanzierungsrestriktionen
als eigentliche Ursachen von Insolvenzen
ohnehin keine zentrale Rolle. Erhebungen
zur Vorgeschichte insolventer Unternehmen
zeigen immer wieder, dass vor allem spezifische
betriebswirtschaftliche Faktoren für
den Niedergang verantwortlich sind. Zu diesen
internen Faktoren zählen mangelhaftes
Controlling, ein ineffizientes Inkasso- oder
Debitorenmanagement, Investitionsfehler
oder eine falsche Produktpalette.
Das Insolvenzgeschehen im Jahr 2009
war besonders von Großinsolvenzen geprägt.
Entsprechend erhöhten sich die insolvenzbedingt
gefährdeten Forderungen
um mehr als das Dreifache.
Auch die Forderungen pro Insolvenzfall
erreichten einen traurigen höchststand;
die Zahl der betroffenen Beschäftigten
blieb nur wenig unter dem Wert des Jahres
2002. Die Unternehmensinsolvenzen
stiegen aufgrund des außenwirtschaftlich
verursachten Abschwunges besonders
stark im export-orientierten Verarbeitenden
Gewerbe.
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GL&Lev kontakt 03/10
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Im Blickpunkt
56
Im Blickpunkt
GL&Lev kontakt Steuern
Hier geht es um den grundsatz der erfolgsneutralen Behandlung
Rückstellungen für Drohverluste sind
bei Erwerbsvorgängen zu passivieren
GL&Lev kontakt 03/10
Von LOTHAR HEiSTER
Betriebliche Verbindlichkeiten,
die beim Veräußerer aufgrund
von Rückstellungsverboten in der
Steuerbilanz nicht bilanziert
wurden, sind bei dem Erwerber,
der die Verbindlichkeit im Zuge
eines Betrieberwerbs gegen
Schuldfreistellung übernommen
hat, keinem Passivierungsverbot
unterworfen.
in einem aktuell entschiedenen Fall ging
es um den Eintritt in Mietverträge, die für
den Veräußerer keinen wirtschaftlichen
Nutzen brachten und als Rückstellung für
drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
unter das steuerliche Passivierungsverbot
fielen.
Der Grundsatz der erfolgsneutralen Behandlung
von Anschaffungsvorgängen ist
auch auf übernommene Passivposten anzuwenden.
Das gilt unabhängig davon, ob
die Passiva in der Steuerbilanz einem Ausweisverbot
ausgesetzt sind. Denn auch die
Übernahme steuerlich zu Recht bislang nicht
bilanzierter Verbindlichkeiten ist Teil des vom
Erwerber zu entrichtenden Kaufpreises und erhöht
damit seine Anschaffungskosten. Das gilt
auch für das Passivierungsverbot für drohende
Verluste aus schwebenden Geschäften.
Wird dieser verlustbehaftete Vertrag entgeltlich
gegen Schuldübernahme erworben,
stellt der Erwerber den Veräußerer von der
weiter bestehenden Zahlungspflicht frei. Bei
dieser Verpflichtung handelt es sich nicht um
ein schwebendes Geschäft, denn das wurde
durch den Kauf bereits erfüllt. Folglich ist sowohl
in der handels- als auch in der Steuerbilanz
eine ungewisse Verbindlichkeit und
keine Drohverlustrückstellung zu passivieren.
Zur Anerkennung des Investitionsabzugsbetrages
ist der getrennte
Ausweis für jede einzelne Investition
erforderlich
Im Zusammenhang mit zwei Entscheidungen
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg
sind nachfolgende Grundsätze für
Lothar heister
Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater in der
D+H Dedy+Heister
Steuerberatungs GmbH
im D+H Beraterhaus
die Anerkennung des Investitionsabzugs-
betrages von Bedeutung:
Für mehrere künftige Investitionen müssen
jeweils getrennte Abzugsbeträge gebildet
werden, der Posten „Umbau des Ladengeschäfts“
reicht nicht aus. Die voraussichtliche
Investition muss so genau bezeichnet werden,
dass anschließend festgestellt werden
kann, ob eine vorgenommene Maßnahme
derjenigen entspricht, für die ein Abzugsbetrag
gebildet wurde. Es sind daher Angaben
zur Funktion des Wirtschaftsgutes sowie zu
den voraussichtlichen Anschaffungs- oder
herstellungskosten erforderlich.
Mietereinbauten sind nur begünstigt,
wenn es sich um Betriebsvorrichtungen
oder Scheinbestandteile handelt. Ansonsten
liegen unbewegliche Wirtschaftgüter
vor, für die es keine Förderung gibt. Die
Abgrenzung richtet sich nach den Regelungen
des Bürgerlichen Gesetzbuches
über wesentliche Gebäude- und Scheinbestandteile.
Sowohl Elektro- und heizungsinstallationen
als auch Fußbodenbeläge sind
danach keine Betriebsvorrichtungen, da sie
nicht unmittelbar der Ausübung des Gewerbes
dienen. Ausnahmen gelten nur für
Wirtschaftsgüter mit besonderen Kriterien,
die speziell auf die betrieblichen Bedürfnisse
ausgerichtet sind.
Wird die Investition, für deren Finanzierung
der Abzugsbetrag gebildet wurde,
nicht durchgeführt, kann sie nicht durch
eine andere Investition ersetzt werden. Zwischen
Abzugsbetrag und Investition muss
nämlich ein Finanzierungszusammenhang
bestehen.
Kreis der Freiberufler
im EDV-Bereich wurde erweitert
Für den technischen Bereich der elektronischen
Datenverarbeitung hat der Bundesfinanzhof
den Kreis der ingenieurähnlichen
Tätigkeiten erweitert. Damit können auch
die Administratorentätigkeit, die Betreuung,
individuelle Anpassung und Überwachung
von Betriebssystemen sowie die Tätigkeit
als leitender Manager von großen IT-Projekten
als freiberufliche nicht der Gewerbesteuer
unterliegende Einkünfte qualifiziert
werden. Im Einzelnen wurden folgende
Sachverhalte entschieden:
1. IT-Ingenieure: Ein Dipl.Ingenieur mit
Studienrichtung technische Informatik übt
eine selbstständige Tätigkeit aus, wenn er
als Systemadministrator eine Vielzahl von
Rechnernetzen überwacht, optimiert, betreut
und verwaltet. Auf dem Gebiet der
EDV gehört zu den Tätigkeiten von Ingenieuren
nicht nur die Entwicklung und Konstruktion
von hard- und Software. Vielmehr
umfasst die Ingenieurstätigkeit auch die
rechnergestützte Steuerung, Überwachung
und Optimierung industrieller Abläufe sowie
den Aufbau, die Betreuung und Verwaltung
von Firmennetzwerken und- servern.
2. EDV-Consulting: Verfügt ein Autodidakt
über Kenntnisse und Fähigkeiten eines Diplom-Informatikers,
kann er einen ingenieurähnlichen
und damit freien Beruf ausüben,
wenn er Betriebs- und Datenübertragungssysteme
einrichtet und betreut. Der ähnliche
Beruf muss dem Beruf des Ingenieurs sowohl
hinsichtlich der erforderlichen Berufsausbildung
als auch hinsichtlich der tatsächlich entfalteten
Tätigkeit im Wesentlichen gleichen.
Wer in der Entwicklung, Implementierung
und Betreuung von Software berufstätig ist,
kann als freiberuflicher Softwareentwickler
auch für die Arbeiten eingestuft werden, in
denen er von dritter Seite entwickelte Software
implementiert. Notwendig ist, dass
sich die Tätigkeit nicht auf die reine Installation
beschränkt. Wird hingegen Software
den örtlichen Gegebenheiten mitverantwortlich
angepasst und das System umgestellt,
ist diese Tätigkeit der eines Ingenieurs
vergleichbar, der ein technisches Werk
zunächst konstruiert und das entwickelte
Produkt später bei verschiedenen Kunden
betriebsfertig installiert.
Was in Wahrheit ein
gefärbter Radweg am
Neumarkt in Köln ist,
wirkt hier fast wie
ein roter Teppich für
alle Kunden der
Kreissparkasse.
Ausgerollt von einem
Unternehmen,
das einmal mehr eine
vortreffliche Jahres-
bilanz vorlegen kann.
Die Jahresbilanz 2009 kann sich wieder sehen lassen
Kreissparkasse Köln stolz auf ihr
Wachstum trotz Wirtschaftsflaute
„Die Kreissparkasse Köln blickt
zufrieden auf das Geschäftsjahr
2009 zurück,“ sagte Alexander
Wüerst, Vorsitzender des Vorstands
der Kreissparkasse Köln, bei der Bilanzpressekonferenz
und ergänzte:
„Unser Geschäftsmodell hat sich in
der Wirtschaftsflaute nachhaltig
bewährt“. Und er zählte auf.
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als Wachstumsträger erwies sich einmal
mehr das Kreditgeschäft, das
mit 3,40 (3,35) Mrd. Euro an Neuzusagen
leicht über der Vorjahreshöhe lag. Damit
wurde der Spitzenwert des Jahres 2008
nochmals übertroffen. Insgesamt wurden
über den Zeitraum der letzten beiden Jahre
rund 7 Mrd. Euro an neuen Krediten in der
Region vergeben, hiervon allein rund 4 Mrd.
Euro für mittelständische Unternehmen.
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„Dieser Wert belegt deutlich: Die Kreissparkasse
Köln steht weiterhin dem Mittelstand
als Kreditgeber zur Verfügung und
setzt sich aktiv dafür ein, dass keine Kreditklemme
bei den Kunden in ihrem Geschäftsgebiet
entsteht, sagte Wüerst.
Und weiter: „Unsere Kreditvergabestandards
sind die gleichen wie vor der Finanzkrise.
Jedes Unternehmen in der Region,
das Gewähr dafür bietet, dass es den Kredit
zurückzahlen kann, bekommt diesen bei
der Kreissparkasse Köln“. Im Gesamtjahr
konnten darüber hinaus rund 3.300 neue
Firmenkunden hinzugewonnen werden.
Das Betriebsergebnis war geprägt durch
ein anhaltend gutes Kundengeschäft sowie
ein konsequentes Kostenmanagement. Es
legte in Summe um 14,7 Mio. Euro auf 198,8
Mio. Euro zu, wobei der wesentliche Zuwachs
mit über 8 Mio. Euro aus dem gestiegenen
Provisionsüberschuss erzielt wurde.
Die Bilanzsumme erhöhte sich um 167
Mio. Euro oder 0,7 % auf 24,1 Mrd. Euro
und überschritt damit erstmals die 24-
Mrd.-Euro-Marke. Nach Abzug der Wertberichtigungen
wurde ein Gewinn vor Steuern
von 44 Mio. Euro erwirtschaftet. Damit soll
vor allem das Eigenkapital gestärkt werden.
Ausschüttungen sind nicht vorgesehen. Das
soziale Engagement aber sollte nicht leiden.
Die Bank stiftete erneut fünf Millionen Euro
für gemeinnützige Zwecke in der Region.
Für 2010 erwartet die Kreissparkasse
laut Wüerst ein gleiches Ergebnis wie 2009:
„Wir sind dafür gut aufgestellt“.
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GL&Lev kontakt 03/10
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Im Blickpunkt
58
Im Blickpunkt GL&Lev kontakt Finanzen
Vorstandschef Wenning präsentierte eine eindrucksvolle Quartals-Bilanz
Bayer AG mit einem
gelungenen Start in 2010
Für den Bayer-Konzern war 2009
in einem schwierigen Umfeld
operativ eines der stärksten Jahre.
Das hatte Bayer-Vorstandsvorsitzender
Werner Wenning bereits
auf der Bilanz-Pressekonferenz
gesagt. Er wiederholte es jetzt auf
der Hauptversammlung in Köln,
aber präsentierte auch eine positive
Bilanz des 1. Quartals 2010.
Dank einer deutlichen Erholung des
MaterialScience-Geschäfts erzielte
Bayer im 1. Quartal 2010 ein kräftiges
Umsatz- und Ergebnisplus. „Für das
Gesamtjahr 2010 sind wir weiter zuversicht-
GL&Lev kontakt 03/10
lich und heben den Konzernausblick an“, so
Vorstandschef Wenning.
„Bayer ist ein starkes Unternehmen“,
sagte Wennig. Und: „Wir schauen mit Zuversicht
in die Zukunft. Wir wollen in diesem
Jahr wieder wachsen“.
MaterialScience hatte sich in einem zunehmend
stabileren Marktumfeld deutlich
erholt und sein Geschäft gegenüber dem
sehr schwachen Vorjahresquartal stärker als
erwartet gesteigert.
Während healthCare Umsatz und Ergebnis
leicht verbessern konnte, schwächte
sich das CropScience-Geschäft im Vergleich
zum Rekord-Vorjahresquartal deutlich ab.
Erläuterte auf der Hauptversammlung in Köln die Bilanz
2009 und zeigte sich zufrieden mit den ersten Zahlen
für 2010. Bayer-Vorstandsvorsitzender Werner Wenning.
Ursache hierfür war vor allem der witterungsbedingt
verspätete Saisonstart.
Der Konzernumsatz stieg im 1. Quartal um
5,3 Prozent auf 8,3 (Vorjahr: 7,9) Milliarden
Euro. Bereinigt um Währungs- und Portfolioeffekte
entspricht das einem Plus von 6,2
Prozent. Das um Sondereinflüsse bereinigte
EBITDA erhöhte sich um 13,2 Prozent auf 1,9
(1,7) Milliarden Euro. Das Konzernergebnis
stieg um 63,1 Prozent auf 0,7 (0,4) Milliarden
Euro und das bereinigte Ergebnis je Aktie um
31,9 Prozent auf 1,20 (0,91) Euro.
„Die weltweite konjunkturelle Erholung
dürfte sich in diesem Jahr fortsetzen“, prognostizierte
Wenning. Allerdings seien die
Aussichten für den Konjunkturverlauf weiter
mit Unsicherheit behaftet – auch 2010
werde daher kein einfaches Jahr. Den
Umsatz will Bayer im laufenden Jahr währungs-
und portfoliobereinigt weiterhin um
mehr als 5 Prozent erhöhen. Da sich zudem
die Währungsverhältnisse aus Konzernsicht
bisher günstiger als erwartet entwickelt haben,
wurde die Ergebnisprognose für den
Konzern angehoben.
Für das EBITDA vor Sondereinflüssen ist
nunmehr eine Steigerung auf mehr als 7
Milliarden Euro (bisher: in Richtung 7 Milliarden
Euro) geplant. Für das bereinigte Ergebnis
je Aktie erwartet der Konzern einen
Anstieg um mehr als 15 Prozent statt bisher
etwa 10 Prozent. Den Einschätzungen liegen
die Währungsverhältnisse zum Ende des 1.
Quartals zugrunde, unter anderem ein Euro-
US-Dollar-Kurs von 1,35 statt zuvor 1,40.
Die letzte Hauptversammlung des Vorstandschefs
In der Hauptver-
sammlung in der
Kölner Messe ging
es nicht allein um
die Bilanz 2009.
Für Bayer-Chef
Werner Wenning
und Finanzvorstand
Klaus Kühn war die
Hauptversammlung
zugleich die letzte in
ihren Funktionen an der
Unternehmensspitze.
Während Wenning
den Vorstandsvorsitz
am 1.
Oktober 2010 an Dr.
Marijn Dekkers übergibt,
schied Kühn
bereits nach der
hauptversammlung
aus dem Vorstand aus. Neuer Finanzvorstand
seit dem 1. Mai ist Werner Baumann.
Der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. Manfred
Schneider (links im Bild) hob Kühns Anteil
am wirtschaftlichen Erfolg des Konzerns
hervor und dankte vor allem aber Werner
Wenning für sein großes Engagement und
seine erfolgreiche Arbeit in 44 Jahren bei
Bayer, davon acht als Vorsitzender des Vorstands.
Zu seinen Verdiensten gehöre vor
allem auch die strategische Neuausrichtung,
ohne die weder der heutige Erfolg des
Konzerns noch das relativ gute Überstehen
der Krise möglich gewesen wäre. „Bayer
hat unter Ihrer Führung innerhalb weniger
Jahre ein neues Gesicht bekommen“, sagte
Schneider. „Sie haben markante und nachhaltige
Spuren hinterlassen“.
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GL&Lev kontakt 03/10
Beschäftigen Sie Ihren
Ehegatten – aber richtig!
Kleine und mittelständische
Unternehmer sind zum reibungslosen
Ablauf oft auf die Unterstützung
ihrer Ehegatten
angewiesen, indem diese sich
beispielsweise der Buchhaltung
widmen. Diese Mitarbeit wird
in der Regel auch entlohnt. Bei
geschickter Gestaltung beteiligt
sich das Finanzamt an den Kosten.
Hierzu muss sich der Lohn im
Rahmen des Üblichen bewegen.
Im Blickpunkt GL&Lev kontakt Steuer
Zudem müssen bestimmte formale
Anforderungen erfüllt werden. Bei
der Verfolgung des Volkssports
„Steuern sparen“ werden jedoch gerne
andere Aspekte - zum eigenen Nachteil -
außer Acht gelassen. Beachten Sie: Nur bei
ganzheitlicher Betrachtung sind Sie als Unternehmer
in der Lage, die Entscheidung zu
treffen, die sich auch unter dem Strich für
Unternehmen und Familie auszahlt.
Beschäftigung „auf Lohnsteuerkarte“
Stellen Sie den Ehegatten als sozialversiche-
Entscheidungskriterien:
Senkung der Gewerbesteuer
Senkung der Einkommensteuer
bei zusammenveranlagung
Beiträge zur Sozialversicherung
(Kranken-, arbeitslosen-, Rentenversicherung)
zusätzliche eigene Beiträge zur
(gesetzlichen) Krankenversicherung zur
evtl. bestehenden Familienversicherung
absicherung des Ehegatten
gegen arbeitslosigkeit
aufbau eines eigenen Rentenanspruchs
ggü. der „Deutsche Rentenversicherung“
Möglichkeit der Inanspruchnahme der sog.
Riesterförderung durch beide Ehegatten
Susanne
Kommessien-Seibert
Dipl.-Kauffrau/
Steuerberaterin
Gesellschafterin
der Steuerkanzlei
Kommessien-Seibert
und Grosser
rungspflichtigen Angestellten im eigenen
Unternehmen ein, sind zusätzlich zum Bruttogehalt
Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung
zu zahlen. Außerdem werden
Umlagen und Beiträge zur Berufsgenossenschaft
fällig.
Die sozialversicherungspflichtige Anstellung
hat für den mitarbeitenden Ehegatten
den Vorteil, dass er sich eine eigene
Altersversorgung aufbaut und gegen
Arbeitslosigkeit versichert wird. Aber
diese Absicherung ist teuer. Denn der
Unternehmer führt etwa 40 % des Ge-
Sozialversicherungs-
pflichtiger Arbeitnehmer
ja
nein
ca. 40 %
(je ca. 20% arbeitnehmer- und arbeitgeberanteil)
Statusprüfung empfohlen!
ja
ja
ja
ja
Minijobber
ja
ja
ca. 31 %
(nur 18% bei priv. Krankenversicherung des Minijobbers)
nein
nein
nein
(ja: bei aufstockung des Rentenbeitrags, z.zt. 4,9 %)
nein
(ja: bei aufstockung der Beiträge!)
haltes für Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
ab, wovon ca. 20 %
vom Arbeitslohn einzubehalten sind und
ca. 20 % als Arbeitgeberbeitrag gezahlt
werden. Darüber hinaus ist Lohnsteuer abzuführen.
Grundsätzlich sind sämtliche Aufwendungen
als Betriebsausgaben absetzbar
und mindern so den Gewinn. Das senkt
die Gewerbesteuer. Nennenswerte Vorteile
bei der Einkommensteuer entstehen in der
Regel keine, da bei einer Zusammenveranlagung
neben dem Unternehmensgewinn
auch das Gehalt des mitarbeitenden Ehegatten
der Einkommensteuer unterworfen
wird.
Hinweis: Was viele nicht wissen: Allein die
Tatsache, Beiträge für den Arbeitnehmer-
Ehegatten abgeführt zu haben, führt im
Gegenzug nicht automatisch zur Leistungspflicht
der Sozialversicherung, z. B. im Falle
der Arbeitslosigkeit.
Tipp: Je nachdem, was gewollt ist, Sozialversicherungspflicht
oder -freiheit, ist das
Arbeitsverhältnis entsprechend auszugestalten!
Fragen Sie Ihren Berater nach der
für Sie optimalen Gestaltung und lassen Sie
sich das Ergebnis per sozialversicherungsrechtlicher
„Statusprüfung“ verbriefen. Dann
sind Sie auf der sicheren Seite!
Wesentliche Entscheidungskriterien bei der Beschäftigung des Ehegatten im Betrieb
Freier Mitarbeiter
ja
nein
Kranken: individuell
arbeitslosen: freiwillig derzeit 17,89 Euro
Renten: individuell
Grundsätzlich ja, nicht jedoch:
bei einem mtl. Verdienst bis 365 Euro,
Beschäftigung unter 17 Std./Woche und
ohne Beschäftigung eigener Mitarbeiter
freiwillig für derzeit 17,89 Euro möglich
nein
(ja: bei freiwilligen Beiträgen)
nein
Beschäftigung als Minijobber
Anders ist es, wenn das Arbeitsverhältnis als
sog. Minijob ausgestaltet wird. Beträgt das
monatliche Gehalt höchstens 400 Euro, handelt
es sich um ein nicht sozialversicherungspflichtiges
Arbeitsverhältnis. Der Mitarbeiter
erhält seinen Lohn grundsätzlich ohne Abzüge,
der Arbeitgeber zahlt darauf pauschale
Abgaben in höhe von derzeit max. 31,08 %.
Diese setzen sich zusammen aus 15 % Rentenversicherungsbeitrag,
13 % Beitrag zur
Krankenversicherung, 2 % pauschale Lohnsteuer
und 1,08 % Umlagen. Ist der mitarbeitende
Ehegatte privat krankenversichert,
entfällt der Beitrag zur Krankenversicherung.
Die Vorteile liegen auf der hand: Wie
auch beim sozialversicherungspflichtigen
Arbeitsverhältnis kann der Unternehmer
sämtliche damit zusammenhängenden Aufwendungen
als Betriebsausgaben absetzen.
Bei der Einkommensteuer muss das Ehepaar
nur den Unternehmergewinn versteuern, die
Einnahmen aus dem 400-Euro-Job bleiben
jedoch unberücksichtigt. Nachteilig ist, dass
der mitarbeitende Ehegatte nicht gegen
Arbeitslosigkeit versichert wird. Eine eigene
Altersversorgung besteht zudem nur, wenn
der Mitarbeiter seine Rentenversicherungsbeiträge
um 4,9 % auf 19,9 % aufstockt.
Tipp: Die staatliche Förderung der sog.
Riesterrente können Angestellte und ihre
Ehegatten (auch Unternehmer-Ehegatten!)
in Anspruch nehmen. Dies gilt auch bei Minijobbern!
Voraussetzung: Sie stocken ihre
Beiträge zur Rentenversicherung auf. Die
volle Förderung beträgt 154 Euro je Sparer
und 185 Euro bzw. 300 Euro je kindergeldberechtigtem
Kind jährlich bei minimalen
Eigenbeiträgen.
Beschäftigung als freier Mitarbeiter
Grundsätzlich ist es auch möglich, den Ehegatten
als Selbstständigen zu beschäftigen;
in diesem Fall sind vom Unternehmer keine
Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen;
ggf. muss der mitarbeitende Ehegatte
jedoch als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger
Beiträge in höhe von 19,9 % von
seinem Gewinn in die gesetzliche Rentenversicherung
einzahlen. Entgelte in üblicher
höhe können als Betriebsausgaben
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abgesetzt werden, so dass sich die Gewerbesteuerbelastung
beim Unternehmer
mindert; einkommensteuerlich ist diese
Gestaltung wenig vorteilhaft, da bei einer
Zusammenveranlagung die Einkünfte des
mitarbeitenden Ehegatten das Familieneinkommen
erhöhen.
Fazit: Welche der hier vorgestellten Gestaltungen
insgesamt vorteilhaft ist, hängt nicht
nur davon ab, mit welcher Beschäftigungsart
die meisten Steuervorteile verbunden sind.
Gewerbesteuerpflicht und Veranlagungsform
in der Einkommensteuer sind bei der
Entscheidungsfindung ebenso zu beachten
wie die Fragen, ob einer oder beide Ehegatten
gesetzlich oder privat krankenversichert
sind oder wie stark das Erfordernis
sozialer Absicherung, z. B. gegen Arbeitslosigkeit,
ist. Sollten Sie sich zur Lösungsfindung
beraten lassen, wissen Sie jetzt: Die
einseitige Sicht aufs steuerliche Ergebnis
kann Sie teuer zu stehen kommen. Nur eine
ganzheitliche, auf den individuellen Einzelfall
bezogene Betrachtung zahlt sich auch
unter dem Strich für Sie aus.
Dr. Dedy Michels Simon Rottländer GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
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Im Blickpunkt
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Im Blickpunkt GL&Lev kontakt Finanzen
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Vorsicht bei bestimmten Renten-
und Lebensversicherungsmodellen
Als oftmals gefährlich hat
sich die Kombination einer
Lebens- oder Rentenversicherung
mit einem Kredit erwiesen.
Diese Modelle traten ab dem
Ende der 90er Jahre in einer
Vielzahl unterschiedlicher
Gestaltungen auf.
Versprochen wurde eine „mündelsichere,
unkündbare, lebenslange
Rente ohne Risiko“. Doch die Realität
sieht anders aus: Diese Rentenver-
sicherungen entwickeln sich zunehmend zu
„Geldvernichtungsmaschinen“.
Modelle mit 3 Bausteinen
Der Ansatz dieser fremdfinanzierten Altersvorsorgemodelle
ist relativ einfach und
besteht aus der Kombination von 3 aufeinander
abgestimmten Bausteinen: einer
Renten- oder Lebensversicherung, einem
Kredit zur Finanzierung des Kaufpreises
für die Rentenversicherung sowie einem
Tilgungsträger zur Rückzahlung des Kredites.
Zu Beginn schließt jeder Kunde eine
Rentenversicherung (1. Baustein) ab. Die
monatliche Rente, die sofort zur Auszahlung
gelangt, dient zur Bedienung der Kreditzinsen
sowie zur teilweisen Ansparung
des Tilgungsträgers, sodass lediglich eine
vergleichsweise niedrige Eigenleistung verbleibt.
Der Einzahlungsbetrag für die Rentenversicherung
wird mittels eines endfälligen
Kredites (2. Baustein) finanziert. Die
Zinsen für den Kredit sind als Werbungskosten
steuerlich absetzbar. Der Tilgungsträger
(3. Baustein) dient zur Rückzahlung des Kredites.
Die monatlichen Ansparraten werden
aus den laufenden Rentenzahlungen sowie
aus der Eigenleistung finanziert.
Kosten höher als Rendite
Diesem Konzept lag immer die Erwartung
zu Grunde, die Versicherung werde eine
höhere Rendite erbringen als Kosten für
den Kredit entstünden. Man spricht daher
auch von einem sogenannten Zinsdifferenzgeschäft.
Es ist auf die positive Differenz
zwischen den Zinsen aus der Versi-
Bettina Stock, LL.M.
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in der Kanzlei
Stock Tillmanns Junker
cherung und den Zinsen für das Darlehen
ausgelegt. Leider ist diese Erwartung nur in
den wenigsten Fällen aufgegangen. häufig
taucht in diesem Zusammenhang auch der
Begriff hebelgeschäft auf. Er betrifft allerdings
nicht nur diese Form einer Kapitalanlage,
sondern allgemein den gleichzeitigen
Einsatz von Eigenkapital und Fremdkapital
für ein Investment. Man spricht dann von
der hebelung des Eigenkapitals durch das
Fremdkapital. Je höher der hebel, desto
größer das Risiko für den Anleger.
Verluste in Depots
Teilweise wurde aber auch ganz auf den
Einsatz von Eigenkapital verzichtet und
die gesamte Einzahlung durch einen Kredit
finanziert. Jede dieser Offerten ist mit
erheblichen Risiken verbunden. Die Situation
der Geschädigten ist heute besonders
dramatisch. Ein Beispiel: Die Einzahlung in
die Rentenversicherung wurde vollständig
mit dem Kredit finanziert. Die Tilgung des
Kredits sollte nach 15 Jahren durch ein Investmentdepot
erfolgen, in das monatliche
Einzahlungen erbracht werden mussten. Da
in den Depots in der Regel keine Gewinne,
sondern Verluste entstanden sind, und der
Wert der Altersvorsorgeversicherung durch
die regelmäßigen Auszahlungen rapide abgenommen
hat, beträgt die Lücke zwischen
dem Zeitwert von Depot und Versicherung
teilweise 2/3 des laufenden Kredites.
Davon ist die Existenz vieler Anleger bedroht
– zumal sich die Lücke unter normalen
Umständen auch noch ständig weiter
vergrößert.
Schadensersatz möglich
Ein Anlageberater, der eine solche Kapitalanlage
verkauft, schuldet dem Anleger
eine eigene Prüfung, Gewichtung und
Benennung der wesentlichen Risiken dieser
Anlageform. Die Beratung, auch bei
dem Verkauf fremdfinanzierter Altersvorsorgemodelle,
muss Anlegergerecht und
Anlagegerecht erfolgen. Der Anlageberater
oder Anlagevermittler muss auf die
Bedürfnisse des Anlegers und auf dessen
Beratungsbedarf eingehen. Er muss sich
auf den erfahrenen oder unerfahrenen,
den risikowilligen oder risikounwilligen
Anleger und dessen Anlageziele einlassen.
So kann die Beratung bei einem Anleger
anders ausfallen als bei dem anderen Anleger.
Der Verkauf einer Kapitalanlage aus
Gründen einer lukrativen Provision für den
Vermittler, darf jedenfalls nicht erfolgen.
Lassen Sie sich anwaltlich beraten, oft stehen
Anlegern Schadenersatz oder Rückabwicklungsansprüche
zu.
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