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Datenschutzrechtliche Verpflichtungen

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<strong>Datenschutzrechtliche</strong> <strong>Verpflichtungen</strong><br />

Verantwortung für die Wahrung des Datenschutzes und des Arzt-/ Praxis-/ Apothekengeheimnisses<br />

Diese Verantwortung für die gesamte Praxis / Apotheke obliegt in erster Linie dem Inhaber<br />

der Praxis / Apotheke.<br />

Datengeheimnis<br />

a) Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer Praxis / Apotheke wird es in § 5<br />

BDSG ausdrücklich untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu<br />

verarbeiten oder zu nutzen. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung<br />

ihrer Tätigkeit fort.<br />

b) Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu<br />

verpflichten.<br />

Wer diese Verpflichtung vornimmt, richtet sich nach der internen Organisation der Praxis<br />

/ Apotheke. Der Inhaber der Praxis / Apotheke kann diese Aufgabe z. B. an den Datenschutzbeauftragten<br />

delegieren.<br />

Die Verpflichtung ist zwar an keine besondere Form gebunden. Erforderlich ist jedoch in<br />

jedem Einzelfall eine „persönliche“ Verpflichtung. Sie ist aktenkundig zu machen und<br />

sollte von dem bzw. der Verpflichteten durch Unterschrift bestätigt werden.<br />

Mit der Verpflichtung ist eine Belehrung über die sich aus dem Datenschutzrecht ergebenden<br />

<strong>Verpflichtungen</strong> zu verbinden.<br />

Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses<br />

In jeder Praxis / Apotheke, in der personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet<br />

werden, muss ein Verfahrensverzeichnis geführt werden. Es enthält eine Übersicht über<br />

die in der Praxis / Apotheke eingesetzten automatisierten Verarbeitungen personenbezogener<br />

Daten. Dabei geht es nicht um die Darstellung einzelner Verarbeitungsvorgänge,<br />

sondern um die jeweils eingesetzten automatisierten Verfahren als Ganzes.<br />

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<strong>Datenschutzrechtliche</strong> <strong>Verpflichtungen</strong><br />

Im Verfahrensverzeichnis müssen bei der Praxis / Apotheke folgende Angaben enthalten<br />

sein:<br />

1. der Name oder die Firma;<br />

2. der Inhaber;<br />

3. die Anschrift (Postanschrift);<br />

4. die Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung;<br />

5. eine Beschreibung der von der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung betroffenen<br />

Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien;<br />

6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden<br />

können;<br />

7. Regelfristen für die Löschung von Daten;<br />

8. eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten (falls zutreffend).<br />

Verantwortlich für die Erstellung des Verfahrensverzeichnisses ist der Inhaber der Praxis<br />

/ Apotheke.<br />

Das Verfahrensverzeichnis ist dem in der Praxis / Apotheke bestellten Beauftragten für<br />

den Datenschutz zur Verfügung zu stellen. Es kann von jedermann eingesehen werden.<br />

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte<br />

Betriebliche Voraussetzungen<br />

In einer Praxis / Apotheke muss ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden,<br />

wenn mindestens fünf Arbeitnehmer mit der automatisierten oder mindestens 20<br />

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<strong>Datenschutzrechtliche</strong> <strong>Verpflichtungen</strong><br />

Arbeitnehmer mit der nicht automatisierten Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung<br />

beschäftigt werden.<br />

In einer Praxis / Apotheke sind heute nahezu alle Mitarbeiter mit der Datenverarbeitung<br />

beschäftigt, z. B. am Empfang, im Labor, am HV-Tisch, bei der Bestellung, bei der Abwicklung<br />

der Abrechnung, bei der Durchführung von Werbeaktionen.<br />

Arbeitnehmer sind Personen, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses verpflichtet sind, im<br />

Dienste eines anderen abhängige Arbeit zu leisten. Entscheidend ist die persönliche Abhängigkeit,<br />

d. h. die Eingliederung in den Betriebsablauf und die Weisungsgebundenheit<br />

hinsichtlich Art, Umfang, Ausführung, Zeit und Ort der Arbeit.<br />

Auf den Umfang der Beschäftigung stellt das Gesetz nicht ab. Es zählen nicht allein die<br />

Ganztagsstellen, sondern maßgebend ist die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer.<br />

Neben den Vollzeitbeschäftigten gehören auch die Teilzeitkräfte und Leiharbeitnehmer<br />

dazu, ebenso Auszubildende und Praktikanten.<br />

Die Arbeitnehmer müssen nicht ständig, d. h. das ganze Jahr über, in der Praxis / Apotheke<br />

beschäftigt sein. Entscheidend ist vielmehr, dass für die Erhebung, Verarbeitung<br />

und Nutzung personenbezogener Daten regelmäßig eine entsprechende Zahl von Mitarbeitern<br />

ausgewiesen ist.<br />

Auch die Inhaber von Mischarbeitsplätzen zählen dazu. Allerdings genügt ein völlig untergeordneter<br />

Anteil von Datenverarbeitung an der Aufgabenstellung eines Beschäftigten<br />

nicht. Dies könnte z. B. bei einer Laborkraft der Fall sein.<br />

Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten<br />

Der Datenschutzbeauftragte wirkt auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften<br />

hin. Dabei hat er gem. § 4g Abs. 1 BDSG insbesondere<br />

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<strong>Datenschutzrechtliche</strong> <strong>Verpflichtungen</strong><br />

• die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe<br />

personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen. Zu diesem<br />

Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten rechtzeitig zu unterrichten;<br />

• die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete<br />

Maßnahmen mit dem Datenschutzrecht und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen<br />

des Datenschutzes vertraut zu machen.<br />

Seine Überwachungsaufgabe bezieht sich vor allem<br />

• auf die Begleitung der EDV-Programme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten<br />

verarbeitet werden,<br />

• auf den Schutz der Kunden- und Arbeitnehmerdaten,<br />

• auf die Prüfung, ob die Datenerhebungen, -verarbeitungen und -nutzungen jeweils<br />

rechtlich zulässig sind,<br />

• auf die datenschutzrechtliche Ausgestaltung der Kundenkarte,<br />

• darauf, ob die Weitergabe von Daten an Dritte zulässig ist,<br />

• auf die Beachtung der Datenvermeidung und Datensparsamkeit bei der Gestaltung<br />

und Auswahl der DV-Systeme (vgl. § 3a BDSG),<br />

• auf die Frage, ob § 35 BDSG – Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten –<br />

beachtet wird,<br />

• auf die vollständige und ordnungsgemäße Vernichtung der Datenträger,<br />

• auf die Fragen der Datensicherheit (§ 9 BDSG), z. B.:<br />

- Auswahl, Konfiguration und Einsatz der richtigen EDV-Geräte, Nutzung<br />

von Bildschirmschonern,<br />

- Verwendung von Diskettenlaufwerken,<br />

- Dunkelschaltung nicht genutzter Bildschirme,<br />

- Sicherung der Vertraulichkeit ankommender Faxe,<br />

- sichere Ablage der Kunden- bzw. Patientendaten durch Verschlüsselung,<br />

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<strong>Datenschutzrechtliche</strong> <strong>Verpflichtungen</strong><br />

- Abschottung der Internetnutzung von der die Patienten- bzw. Kundenda-<br />

ten enthaltenden Praxis-/Apotheken-EDV,<br />

- Passwortgebrauch.<br />

Bei technischen Fragen muss der Systemadministrator den Datenschutzbeauftragten,<br />

soweit erforderlich, unterstützen.<br />

Der Datenschutzbeauftragte ist Ansprechpartner des Inhabers und der Mitarbeiter der<br />

Praxis / Apotheke in allen Datenschutzfragen. Auch Patienten bzw. Kunden können sich<br />

vertrauensvoll an ihn wenden. Er ist bei allen den Datenschutz und die Datensicherheit<br />

betreffenden Beschwerden und Anfragen einzuschalten.<br />

Anhand des ihm vom Inhaber der Praxis / Apotheke zur Verfügung gestellten Verfahrensverzeichnisses<br />

erhält der Datenschutzbeauftragte einen Überblick über die automatisierte<br />

Verarbeitung der jeweiligen personenbezogenen Daten.<br />

Bei automatisierten Verarbeitungen mit besonderen datenschutzrechtlichen Risiken hat<br />

der Datenschutzbeauftragte bereits vor Beginn der Verarbeitung eine Prüfung vorzunehmen<br />

(sog. Vorabkontrolle).<br />

Eine wichtige Aufgabe des Datenschutzbeauftragten besteht in der Einweisung des Personals<br />

in einen praktizierten Datenschutz in der eigenen Praxis / Apotheke, z. B. bei der<br />

Bedienung und Beratung der Patienten / Kunden, beim Umgang mit Telefon und Fax, mit<br />

der EDV-Sicherheit oder mit der korrekten Vernichtung von Unterlagen.<br />

Es ist zu beachten, dass der Datenschutzbeauftragte dem Inhaber der Praxis / Apotheke<br />

die Verantwortung für die Belange des Datenschutzes und der Datensicherheit nicht abnimmt.<br />

Seine Funktion besteht vielmehr in der Unterstützung des Inhabers bei der Sicherung<br />

dieser Belange.<br />

Die Stellung des Datenschutzbeauftragten:<br />

• Er ist dem Inhaber der Praxis / Apotheke unmittelbar zu unterstellen.<br />

• Dieser muss ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.<br />

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<strong>Datenschutzrechtliche</strong> <strong>Verpflichtungen</strong><br />

• Der Datenschutzbeauftragte ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des<br />

Datenschutzes weisungsfrei.<br />

• Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.<br />

• In Zweifelsfällen kann sich der Datenschutzbeauftragte an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde<br />

wenden.<br />

• Die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten kann nur widerrufen werden, wenn ein<br />

wichtiger Grund i. S. d. § 626 BGB (außerordentliche Kündigung) gegeben ist oder die<br />

Aufsichtsbehörde dies verlangt, weil sie festgestellt hat, dass der Datenschutzbeauftragte<br />

die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit<br />

nicht besitzt.<br />

Welche Eigenschaften muss der Datenschutzbeauftragte besitzen?<br />

• Fachkunde: Er muss die einschlägigen rechtlichen Regelungen kennen und imstande<br />

sein, diese in die Praxis umzusetzen. Er muss mit der Datenverarbeitung im Unternehmen<br />

vertraut sein.<br />

• Zuverlässigkeit: Dazu gehören sorgfältige und gründliche Arbeitsweise sowie die Fähigkeit,<br />

die datenschutzrechtlichen Belange gegenüber dem Inhaber der Praxis /<br />

Apotheke ggf. auch nachdrücklich zu vertreten.<br />

• Es dürfen keine Interessenkollisionen mit anderen übertragenen Aufgaben auftreten.<br />

Externer oder interner Datenschutzbeauftragter?<br />

Nach dem BDSG (Anhang 1) kann auch eine Person, die nicht in der betreffenden Praxis<br />

/ Apotheke angestellt ist, zum externen Datenschutzbeauftragten bestellt werden. Bei<br />

kleinen Einheiten, wie Praxis / Apotheken, hat dies den Vorteil, dass man das eigene<br />

Personal nicht mit dieser „fremden“ und ungewohnten Aufgabe befassen muss. Vielmehr<br />

kann man sich einer externen Person bedienen, die mit großer Fachkenntnis und Berufserfahrung<br />

die Aufgaben den gesetzlichen Anforderungen entsprechend rationell und in<br />

wirtschaftlich sinnvoller Weise erledigt.<br />

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<strong>Datenschutzrechtliche</strong> <strong>Verpflichtungen</strong><br />

Eine derartige Lösung hat allerdings bei den Praxen / Apotheken einen Nachteil. Der externe<br />

Datenschutzbeauftragte darf aufgrund der Schweigepflicht des Praxisinhabers /<br />

Apothekers im Rahmen seiner Tätigkeit nicht ohne Weiteres in Patientendaten Einsicht<br />

nehmen. Da in einer Praxis / Apotheke hauptsächlich Patientendaten verarbeitet werden,<br />

könnte sich die Haupttätigkeit des Datenschutzbeauftragten nur auf grundsätzliche Fragen<br />

des Datenschutzes und der Datensicherheit in der Praxis / Apotheke und auf die<br />

Arbeitnehmerdaten beziehen. Für die Patientendaten müsste jedes Mal die Einwilligung<br />

der Betroffenen eingeholt werden.<br />

Wir halten für Praxen / Apotheken auch eine interne Lösung für geeignet. Als Datenschutzbeauftragte<br />

kommen in erster Linie Praxis- / Apothekenmitarbeiter in Betracht, die<br />

den Betrieb und die eingesetzte EDV gut kennen und darüber hinaus bereit sind, sich mit<br />

der Umsetzung des Datenschutzrechts in der Praxis / Apotheke zu befassen.<br />

Die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten<br />

Die Bestellung des Datenschutzbeauftragten muss binnen eines Monats nach dem Eintreten<br />

der Voraussetzungen schriftlich durch den Inhaber der Praxis / Apotheke erfolgen.<br />

Im Hinblick auf die eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten gegenüber einem Datenschutzbeauftragten<br />

ist es denkbar, die Dauer seiner Tätigkeit zu befristen. Die Befristung<br />

sollte jedoch i. d. R. einen Zeitraum von zwei Jahren nicht unterschreiten.<br />

Wird ein Datenschutzbeauftragter trotz bestehender Verpflichtung vorsätzlich oder fahrlässig<br />

nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt, so kann<br />

dies durch die Aufsichtsbehörde mit einem Bußgeld geahndet werden.<br />

Die Haftung des Datenschutzbeauftragten<br />

Es gelten die allgemeinen Haftungsgrundsätze, die allerdings zu einer unterschiedlichen<br />

Behandlung des externen und des internen Datenschutzbeauftragten führen.<br />

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<strong>Datenschutzrechtliche</strong> <strong>Verpflichtungen</strong><br />

Für den internen Datenschutzbeauftragten sind die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung<br />

anzuwenden. Dabei haftet der Arbeitnehmer bei Vorsatz in vollem Umfang.<br />

Bei Fahrlässigkeit richtet sich die Frage, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer<br />

haftet, nach dem Verschuldensgrad im Einzelfall.<br />

Im Gegensatz dazu haftet der externe Datenschutzbeauftragte für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit<br />

in vollem Umfang. Es ist aber denkbar, die Haftung des externen Datenschutzbeauftragten<br />

im Dienstvertrag an die des internen anzugleichen.<br />

Datensicherheit<br />

In einer Praxis / Apotheke müssen die technischen und organisatorischen Maßnahmen<br />

getroffen werden, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften des BDSG zu<br />

gewährleisten (§ 9 BDSG und Anlage dazu).<br />

Erforderlich sind diese Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis<br />

zu dem angestrebten Schutzzweck steht.<br />

Bezüglich der Sicherungsmaßnahmen muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob<br />

und inwieweit sie für eine Praxis / Apotheke erforderlich bzw. zweckmäßig sind.<br />

Kontrollen und Sanktionen im Datenschutz<br />

Um die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften im nichtöffentlichen Bereich –<br />

und damit auch bei den Praxen / Apotheken – zu gewährleisten, sieht das BDSG ein besonderes<br />

Kontrollsystem vor, das wie folgt ausgestaltet ist:<br />

Der Betroffene<br />

Er kann den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten selbst kontrollieren. Dabei<br />

hat er gegenüber der Stelle, die mit seinen Daten umgeht, Rechtsansprüche auf<br />

• Auskunft bezüglich seiner Daten (§ 34 BDSG),<br />

• Benachrichtigung (§§ 4, 33 Abs. 1 BDSG),<br />

• Berichtigung, Sperrung oder Löschung (§ 35 BDSG),<br />

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<strong>Datenschutzrechtliche</strong> <strong>Verpflichtungen</strong><br />

• Widerspruch (§§ 28 Abs. 4, 29 Abs. 4, 35 Abs. 5 BDSG),<br />

• Schadenersatz (§ 7 BDSG).<br />

Der Betroffene kann sich zur Durchsetzung seiner sich aus dem Datenschutzrecht ergebenden<br />

Rechte an folgende Institutionen wenden:<br />

• an die verantwortliche Stelle,<br />

• an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten,<br />

• als Arbeitnehmer an den Betriebsrat, soweit vorhanden,<br />

• an die Datenschutzaufsichtsbehörde,<br />

• an ein Zivilgericht zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche.<br />

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte<br />

Er ist das „Kontrollorgan vor Ort“. Die Überwachung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen<br />

Vorschriften gehört zu den wichtigsten Aufgaben eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten.<br />

Er hat jedoch keine eigenen Durchsetzungs- und Sanktionsmöglichkeiten. Vielmehr kann<br />

er lediglich auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften hinwirken.<br />

Der Betriebsrat<br />

Soweit in einer Praxis / Apotheke ein Betriebsrat besteht, hat dieser bezüglich der personenbezogenen<br />

Daten, die sich auf die Arbeitnehmer beziehen, die allgemeinen sich aus<br />

dem Betriebsverfassungsgesetz ergebenden Kontrollbefugnisse.<br />

Darüber hinaus gestaltet er die Verarbeitung von Mitarbeiterdaten maßgebend mit und<br />

hat damit maßgeblichen Einfluss auf die Datenverarbeitung und die Verwirklichung des<br />

Datenschutzes im Unternehmen, z. B.<br />

• bei der Einführung einer automatischen Zeiterfassung oder<br />

• beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Nutzung von E-Mail und Internet<br />

am Arbeitsplatz und die entsprechenden Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers.<br />

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<strong>Datenschutzrechtliche</strong> <strong>Verpflichtungen</strong><br />

Die Datenschutzaufsichtsbehörde<br />

Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften<br />

über den Datenschutz.<br />

Die wesentlichen Aufgaben im Einzelnen:<br />

• Bearbeitung von Anfragen, Eingaben und Beschwerden<br />

• Beratung von Unternehmen bzw. von deren betrieblichen Datenschutzbeauftragten<br />

• Führung des öffentlichen Registers meldepflichtiger Verarbeitungen<br />

• Kontrollen (Informationsrecht, Betretens-, Besichtigungs-, Prüfungs- und Einsichtsrecht).<br />

Im Falle der Verweigerung können Mittel des Verwaltungszwangs, z. B.<br />

Zwangsgeld oder Ersatzvornahme, eingesetzt werden<br />

• Herausgabe von Tätigkeitsberichten (mindestens zwei Jahre)<br />

Maßnahmen bei Datenschutzverstößen:<br />

• Beanstandung gegenüber der verantwortlichen Stelle, z. B. dem Unternehmen<br />

• Unterrichtung des Betroffenen<br />

• Unterrichtung der Gewerbeaufsichtsbehörden bei schwerwiegenden Verstößen<br />

• Durchführung von Bußgeldverfahren<br />

• Stellen eines Strafantrags<br />

• Erlass von förmlichen Anordnungen zur Datensicherheit, ggf. Untersagung von einzelnen<br />

EDV-Verfahren<br />

• Aufforderung zur Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz<br />

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<strong>Datenschutzrechtliche</strong> <strong>Verpflichtungen</strong><br />

Umsetzung in der Praxis / Apotheke<br />

Schulung der Mitarbeiter<br />

In einem ersten Schritt werden alle Mitarbeiter der Praxis / Apotheke, die in direktem<br />

Kontakt mit der Erhebung und Bearbeitung von kundensensiblen Daten stehen, in einer<br />

Schulung auf den besonderen Umgang mit diesen Daten belehrt. Die Belehrung orientiert<br />

sich an den grundsätzlichen Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes und den<br />

individuellen Gegebenheiten der einzelnen Praxis / Apotheke.<br />

Allen beteiligten Mitarbeitern wird ein entsprechendes Merkblatt zum Datenschutz ausgehändigt,<br />

und ferner bestätigen die Mitarbeiter auf einer Verpflichtungserklärung, über die<br />

datenschutzrechtlich relevanten Sachverhalte unterwiesen zu sein.<br />

Benennung zum Datenschutzbeauftragten<br />

Soweit noch nicht geschehen, wird zwischen der jeweiligen Praxis / Apotheke und dem<br />

Datenschutzbeauftragten eine schriftliche Vereinbarung zu dessen Aufgaben und Pflichten<br />

erstellt. Die Benennung zum Datenschutzbeauftragten wird in der Praxis / Apotheke<br />

bekannt gemacht.<br />

Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses<br />

In der jeweiligen Praxis / Apotheke wird ein Verfahrensverzeichnis erstellt, in dem neben<br />

den Daten der Praxis / Apotheke der Umfang, der Zweck und die Datenkategorien der<br />

erhobenen Daten festgelegt werden. Dieses Verfahrensverzeichnis ist zur eventuellen<br />

Nachweisführung gegenüber Aufsichtsbehörden erforderlich.<br />

Istaufnahme in der Praxis / Apotheke<br />

Anhand einer Checkliste werden in Form eines internen Audits (= Datenschutzaudit) alle<br />

relevanten Prozesse dahin gehend hinterfragt, an welchen Stellen sensible Daten erfasst,<br />

archiviert und ggf. weiterbearbeitet oder weitergegeben werden.<br />

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<strong>Datenschutzrechtliche</strong> <strong>Verpflichtungen</strong><br />

Im Anschluss an diese Aufnahme wird ein Datenschutzbericht (= Auditbericht) erstellt,<br />

der zum einen schon existierende Datenschutzmaßnahmen aufzeigt, zum anderen aber<br />

auch die Schwachstellen benennt, die durch die Praxis / Apotheke abgestellt werden<br />

müssen.<br />

Begleitende Maßnahmen<br />

Die datenschutzrechtlich relevanten Abläufe und die daraus resultierenden Maßnahmen<br />

in der Praxis / Apotheke werden einmal jährlich durch ein Audit auf ihre Wirksamkeit hin<br />

überprüft.<br />

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