Gl&Lev kontakt - GL VERLAGS Gmbh
Im Blickpunkt
StEuERN: Wenn Immobilien leer stehen, muss
Vermietung nachgewiesen werden � S. 58
FINaNzEN: Die Kreissparkasse Köln zeigt mit
ihrer Bilanz steigendes Wachstum an � S. 59
�
GL&Lev kontakt
CONtROLLING: Der „Steuermann“ muss
auch in schwerer zeit Kurs halten � S. 60
RECHT
Der „Elchtest“ für
den GmbH-
Geschäftsführer
� Seite 56
FINaNzEN: Die Genossenschaftsbanken freuen sich in ihrer Bilanz für 2010 über wirkliche Spitzenergebnisse � Seite 57
GL&Lev special 03/09
© shutterstock
56
Schadensersatzpflichten
können auch auf Geschäftsführer
von Gesellschaften mit beschränkter
Haftung zukommen. Sich in falscher
Sicherheit zu wiegen, kann daher
teuer zu stehen kommen.
Im Blickpunkt GL&Lev kontakt Recht
Wir befragten Rechtsanwalt und
Sozius Frank Neumann der Kanzlei
Winter, Jansen, Lamsfuß. Er
betreut in seiner Eigenschaft als Fachanwalt
für Arbeitsrecht Geschäftsführer, Vorstände
und leitende Mitarbeiter in allen arbeits-
und haftungsrechtlichen Fragen.
Herr Neumann, Geschäftsführer einer
GmbH haben es doch eigentlich gut,
da sie dem Haftungsprivileg der „beschränkten
Haftung“ unterliegen.
Frank Neumann: Hier unterliegen Geschäftsführer
einem möglicherweise fatalen
Irrtum. Für sie gilt die „beschränkte Haftung“
keineswegs immer. Wenn sie ihre Pflichten
verletzen, können Schadensersatzpflichten
und im Extremfalle sogar strafrechtliche
Konsequenzen drohen.
Wie muss sich denn ein „guter“ Geschäftsführer
verhalten?
Frank Neumann: Hier ist grundsätzlich
zu sagen, dass die Rechtsprechung kein
„Bonbon“ für unerfahrene Geschäftsführer
kennt. Der Geschäftsführer hat sich wie
ein „ordentlicher Kaufmann“ zu verhalten
Den „Elch-Test“ bestehen GmbH-Geschäftsführer
erfolgreich, wenn sie bestimmte Paragraphen nicht
unterschätzen oder ignorieren.
GL&Lev kontakt 02/11
Der „Elchtest“ für GmbH-Geschäftsführer:
Reiten sie immer noch
auf der Rasierklinge?
Frank Neumann
Fachanwalt für Arbeitsrecht
in der Kanzlei Winter,
Jansen, Lamsfuß
und sich sämtliche rechtlichen und steuerlichen
Kenntnisse zu verschaffen. Weist er
diese Erfahrungen nicht ausreichend auf, so
muss er sich entsprechender Spezialisten
wie Steuerberater oder Rechtsanwälte bedienen.
Der Geschäftsführer ist Chef der
GmbH, er hat also für einen reibungslosen
und effizienten sowie gewinnorientierten
Betriebsablauf zu sorgen und die Interessen
der GmbH zu wahren.
Können Sie einige konkrete Beispiele
nennen, bei denen die Gefahr besteht,
dass der Geschäftsführer in Regress
genommen werden kann?
Frank Neumann: Problematisch sind meistens
die Fälle, in denen die GmbH in eine
wirtschaftliche Schieflage gerät. Der Geschäftsführer
wird, um die Mitarbeiter weiter
zu halten und zu motivieren, versuchen,
die Löhne weiter zu bezahlen. Kommt es
dann zur Insolvenz und die Arbeitnehmerbeiträge
zur Sozialversicherung sind nicht
beglichen, werden die Sozialversicherungsträger
unmittelbar im Wege der „Durchgriffshaftung“
den Geschäftsführer persönlich
in Haftung nehmen. Ein solches Risiko
gilt dann auch für eine etwaige Nichtabführung
von Lohnsteuer.
Wie kann der Geschäftsführer sich verhalten,
um vorzubeugen?
Frank Neumann: Zunächst einmal ist der
Geschäftsführer verpflichtet, sich jederzeit
einen Überblick über die finanzielle Lage
des Unternehmens zu verschaffen. Gibt
es mehrere Geschäftsführer, so sollte über
einen Geschäftsverteilungsplan eine klare
Regelung über die Verpflichtungen der einzelnen
Geschäftsführer gestaltet werden.
Kommt es dann zum Krisenfall, darf der
Lohn nur dann ausgezahlt werden, wenn
auch ausreichende Mittel für die Begleichung
der Sozialversicherungsbeiträge vorhanden
ist.
Sie sprachen eben auch die Möglichkeiten
an, dass der Geschäftsführer
strafrechtlich verantwortlich sein
kann. In welchen Fällen kann dies relevant
werden?
Frank Neumann: Wenn der Geschäftsführer
seine Obliegenheiten verletzt, haftet er
solidarisch für den entstandenen Schaden,
zugleich droht ihm über das Strafgesetzbuch
eine Strafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis,
wenn er seine Treuepflichten verletzt.
Wenn die Gesellschaft überschuldet oder
zahlungsunfähig ist, ist der Geschäftsführer
gem. § 64 GmbHG verpflichtet, innerhalb
von drei Wochen Insolvenz zu beantragen.
Ansonsten macht sich der Geschäftsführer
des Tatbestands der Insolvenzverschleppung
oder des Bankrotts schuldig. Hierbei
ist insbesondere auch zu berücksichtigen,
dass die Staatsanwaltschaften bei jeder Insolvenz
wegen des Anfangsverdachts einer
Insolvenzverschleppung ermitteln.
Welchen abschließenden Rat können
Sie den GmbH-Geschäftsführern geben?
Frank Neumann: Es ist nicht von der Hand
zu weisen, dass die GmbH-Geschäftsführer
ein hohes Risiko auf sich nehmen. Der
Geschäftsführer sollte daher schon beim
Abschluss eines Arbeitsvertrags möglichst
eine optimale Regelung anstreben, um seine
Haftungsrisiken zu minimieren. Ebenso
sollten leitende Mitarbeiter darauf achten,
dass die Gesellschaft auf der Gesellschafterversammlung
einen Beschluss über die
Entlastung erreicht, da sich das Haftungspotenzial
dann erheblich verringert.
Zu guter Letzt: Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
mit einer ausreichenden
Deckung sollte in keinem Arbeitsvertrag
eines Geschäftsführers fehlen! Diese
Versicherung gewährleistet die Möglichkeit,
sich eines guten anwaltlichen Rates zu bedienen
und das Recht dann auch „durchzufechten“.
Vielen Dank für diese interessanten Informationen,
die sicher manchen Geschäftsführer
noch einmal zur Lektüre
des eigenen Arbeitsvertrags führen.
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GL&Lev kontakt Finanzen
Genossenschaftsbanken mit „Spitzenergebnis“
Die Genossenschaftsbanken
im Rheinisch-Bergischen Kreis
blicken auf ein außerordentlich
erfolgreiches Jahr 2010 zurück.
Mit Genugtuung präsentierte deshalb
Franz Hardy, Vorstand der
VR Bank eG Bergisch Gladbach,
gemeinsam mit den Vorständen der Raiffeisenbank
Kürten-Odenthal eG, Johannes
Berens, und der Bensberger Bank, Manfred
Habrunner, das erreichte „Spitzenergebnis“
ihrer Institute.
So stieg das gesamte Kundenvolumen
deutlich um mehr als 5 Prozent von 3.641
Millionen auf 3.826 Millionen Euro. Für die
Banker der drei Genossenschaftsbanken
die Folge konsequent gelebter, traditioneller
Wertevorstellungen. „Nähe, Vertrauen
und Sicherheit – das sind die Werte, die
wieder aktuell und zugleich die Säulen sind,
auf denen das Geschäftsmodell der Genossenschaftsbanken
im Rheinisch-Bergischen
Kreis fußt“, sagte Franz Hardy. Zum Jahresende
betrug das gesamte Kreditvolumen
der Genossenschaftsbanken 1.549 Millionen
Euro und damit 86,4 Millionen Euro
mehr als im Vorjahr. „Das entspricht einer
überdurchschnittlichen Steigerung von
knapp 6 Prozent. „Besonders bemerkenswert
ist die starke Entwicklung der Spareinlagen,
sagte Manfred Habrunner. „Das
Plus von rund 30 Prozent und das Volumen
von über 570 Millionen Euro spiegelt das
große Vertrauen unserer Kunden wieder“.
Positiv sieht deshalb Manfred Habrunner
das neue Jahr. „Unsere Banken sind hervorragend
aufgestellt und verstehen sich als
Wirtschaftsmotor.“ Habrunner glaubt deshalb
an ein „fortgesetztes Wachstum“ auch
in 2011.
Dass die Genossenschaftsbanken allerdings
über ihr eigenes Sicherungssystem
hinaus mit der Bankenabgabe doppelt zur
Kasse gebeten werden, sehen die Bankvorstände
indessen nicht ein. „Wir begrüßen
die einheitliche Dokumentationspflicht bei
der Bankberatung und den damit verbundenen
Verbraucherschutz. Verantwortungsvolle
Beratung wird bei den Genossenschaftsbanken
aber seit jeher praktiziert“,
betont Johannes Berens und bedauert,
dass das Bundesministerium die Genossenschaftsbanken
mit allen anderen Instituten
über einen Kamm schert. – Deutschlandweit
sind über 16 Millionen Menschen Teilhaber
einer Genossenschaftsbank.
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GL&Lev kontakt 02/11
57
Im Blickpunkt
58
GL&Lev kontakt Steuern
leer steht, muss die Absicht der
Vermietung nachgewiesen werden
Im Blickpunkt Wenn eine Immobilie jahrelang
GL&Lev kontakt 02/11
Von LOTHAR HeISTeR
Wird eine Immobilie über
Jahre hinweg renoviert und
steht daher leer, können vorab
entstandene Werbungskosten
nur berücksichtigt werden, wenn
ein ausreichend bestimmter
wirtschaftlicher Zusammenhang
zwischen den Aufwendungen
und der Einkunftsart besteht.
Dies wird bei einer leer stehenden
Wohnung grundsätzlich durch
ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen
belegt.
Bei renovierungsbedürftigen und deshalb
länger leer stehenden Objekten müssen jedoch
noch weitere Indizien herangezogen
werden. Das sind der Zeitfaktor zwischen
Aufwendungen und späterer Vermietung,
Renovierungsdauer und die Absehbarkeit,
ob und wann die Räume für Mieteinkünfte
genutzt werden sollen. Dabei hat eine vorangegangene
dauerhafte Vermietung lediglich
eine Indizwirkung. Sie ist aber noch
kein aussagekräftiger Beweis dafür, dass das
betreffende Haus während Leerstandzeiten
der Erzielung von Mieteinkünften dient. Abzustellen
ist vielmehr darauf, dass der Hausbesitzer
Vermietungsbemühungen entfaltet
und insbesondere bei schwer vermietbaren
Objekten einen Makler einschaltet.
Dabei ist es grundsätzlich Sache des Steuerpflichtigen,
darüber zu befinden, ob und
inwieweit Renovierungsarbeiten aus Zeit-
oder Geldgründen langsamer oder schneller
und diese Arbeiten in Eigenleistung oder
durch Fremdfirmen durchgeführt werden.
Entscheidend ist, dass die Renovierung zielgerichtet
zur Vorbereitung einer Vermietung
erfolgt und dies Rückschlüsse auf das
Bestehen einer Einkünfteerzielungsabsicht
zulässt. Diese kann verneint werden, wenn
nach einem längeren Zeitraum , mehr als
fünf Jahre, nicht abzusehen ist, ob und wann
das Objekt zur Vermietung und Verpachtung
genutzt werden kann.
Stellt sich heraus, dass ein Objekt in der
Lothar heister
Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater in der
D+H Dedy+Heister
Steuerberatungs GmbH
im D+H Beraterhaus
aktuellen baulichen Gestaltung nicht vermietbar
ist, muss der Hauseigentümer zielgerecht
darauf hinwirken, es durch bauliche
Umgestaltungen in einen vermietbaren Zustand
zu versetzen. Auch wenn die Gebäudesanierung
ganz oder zum Teil in Eigenarbeit
durchgeführt wird, muss ersichtlich sein,
dass Haus oder Wohnung in absehbarer Zeit
vermietet werden können. Nach vier Jahren
Leerstand kann der Zeitpunkt gekommen
sein, von dem ab keine Einkunftserzielungsabsicht
mehr angenommen werden kann.
Hausaufwendungen können nämlich
nur dann als vorab entstandene Werbungskosten
berücksichtigt werden, wenn ein
ausreichend bestimmter wirtschaftlicher
Zusammenhang mit den Mieteinkünften
besteht. Das gilt bei einer leer stehenden
Wohnung, wenn der endgültige Entschluss
zur Vermietung sich anhand ernsthafter und
nachhaltigen Vermietungsbemühungen belegen
lässt.
Bei längerem Leerstand ist es auch denkbar,
dass das Objekt nach Fertigstellung
veräußert oder zumindest teilweise selbst
genutzt werden soll. Insoweit trifft den
Hauseigentümer die Feststellungslast für das
Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht.
Vergleichbar mit den Grundsätzen der
Liebhaberei bei gewerblichen Einkünften ist
auch bei Mieteinkünften erforderlich, dass
auf das Vorliegen von Werbungskostenüberschuss
über eine gewisse Zeitspanne hinweg
reagiert wird. Nur zielgerichtet durchgeführte
Renovierungsarbeiten führen zum
Werbungskostenabzug, wenn hierdurch das
Haus in absehbarer Zeit vermietet werden
kann. Anderenfalls wird nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht
gehandelt.
Überlässt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern
Gutscheine (z.B. Tankgutscheine
oder Geschenkgutscheine) mit einem konkreten
Wertausweis, liegen zum Zeitpunkt
der Übergabe Lohneinnahmen in Form von
Geld vor. So die jahrelange Praxis der Finanzverwaltung.
Der Bundesfinanzhof hat diese
Auffassung jetzt revidiert.
Hintergrund für diesen Streit war, dass es
eine monatliche Freigrenze für Sachbezüge
von 44 Euro gibt, wodurch im Jahr Einnahmen
von bis zum 528 Euro komplett steuerfrei
gestellt werden können. Das galt bislang
nur für den Bezug von Waren und Dienstleistungen.
Für Geld- anstelle von Sachzuwendungen
gewährte der Fiskus dieses Privileg
aber nicht, so dass ab dem ersten Euro
Lohnsteuer anfällt.
Ob Barlohn oder Sachlohn vorliegt, entscheidet
sich nach dem arbeitsvertraglichen
Anspruch, der dem Gutschein oder der Tankkartenaushändigung
zugrunde liegt. Kann
der Arbeitnehmer danach vom Arbeitgeber
ausschließlich den Bezug einer Sache oder
Dienstleistung beanspruchen, ist die vom Arbeitgeber
daraufhin erbrachte Leistung ein
Sachbezug. Wenn der Arbeitnehmer stattdessen
auch berechtigt ist, Bargeld zu wählen,
liegt selbst dann Barlohn vor, wenn er
sich für die Sache entscheidet. Er verwendet
Barlohn. Liegt dagegen ein ausschließlicher
Sachbezugsanspruch vor, liegt Sachlohn vor;
es kommt dann nicht darauf an, ob der Gutschein
beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten
einzulösen ist. Ebenso ist es dann unerheblich,
ob der Gutschein ausschließlich auf
einer konkreten Sache gerichtet ist und dem
Arbeitnehmer nur hierauf einen Anspruch
einräumt oder ob der Gutschein berechtigt,
eine beliebige Sache aus dem Warenangebot
eines Dritten zu beziehen. Weiter kommt
es nicht darauf an, ob der Gutschein neben
dem Sachbezug zusätzlich einen Höchstbetrag
als Obergrenze für den Wert des Sachbezugs
enthält und ob der Arbeitnehmer
bei Bezug der Sache oder Dienstleistung
mit dem Dritten eine vertragliche Beziehung
begründet. Die zu dieser Abgrenzungsfrage
bisher ergangenen Verwaltungsregelungen
sind damit überholt. Der Bundesfinanzhof
zieht die Grenzen für den Sachlohn
deutlich weiter als es bisher die Finanzverwaltung
getan hat. Darauf können Sie sich
in sämtlichen offenen Verfahren berufen.
Kreissparkasse Köln weiter
auf dem Wachstumspfad
Die Kreissparkasse Köln konnte
auch in ihrem 157. Geschäftsjahr
die positive Geschäftsentwicklung
der Vorjahre fortsetzen. „Wir haben
in allen Geschäftsfeldern qualitative
Zuwächse erzielt. Damit bewegt
sich die Kreissparkasse Köln
unverändert auf einem gesunden
Wachstumspfad“, bilanzierte
Alexander Wüerst, Vorsitzender
des Vorstands der Kreissparkasse
Köln, vor der Presse.
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Auf erneut hohem Niveau befand
sich das Kreditneugeschäft der
Kreissparkasse Köln im Berichtsjahr
2010. Mit den Neuausleihungen in Höhe
von 3 Mrd. Euro summierte sich das Kreditneugeschäft
in den vergangenen drei
Jahren seit Ausbruch der Finanzmarktkrise
auf insgesamt 10 Mrd. Euro. So wirkte die
Kreissparkasse Köln als drittgrößte Sparkasse
Deutschlands aktiv dem Aufkommen einer
Kreditklemme in ihrem Geschäftsgebiet
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GL&Lev kontakt Finanzen
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umfassende und effi ziente Lösungsmöglichkeiten an.
„Die Kreissparkasse Köln hat die Menschen
während der Finanz- und Wirtschaftskrise
mit Krediten versorgt und steht auch
jetzt bereit, den Wirtschaftsaufschwung zu
finanzieren“, sagte Alexander Wüerst. Insgesamt
baute die Kreissparkasse Köln ihren
Kreditbestand über alle Kundengruppen auf
19,0 Mrd. Euro (80% der Bilanzsumme) weiter
aus.
Die Geldvermögensbildung der Kreissparkasse
Köln entwickelte sich gleichfalls
über alle Kundengruppen gut, so dass diese
von 141 Mio. Euro auf rund 1 Mrd. Euro
schnellte. „Der starke Zuwachs bei der Geldvermögensbildung
ist auch ein besonderer
Erfolg im Hinblick auf die Tatsache, dass
private Mitbewerber wieder intensiv sowohl
um Privatkunden als auch um kleinere und
mittlere Firmenkunden werben“, so Alexander
Wüerst. Hauptwachstumsträger bei der
Geldvermögensbildung waren die bilanzwirksamen
Kundeneinlagen. Dementsprechend
erhöhte sich der Gesamtbestand der
Kundeneinlagen um 806 Mio. Euro auf 17,3
(16,5) Mrd. Euro.
Der Zinsüberschuss kletterte im Jahresvergleich
auf 453,5 Mio. Euro, das sind 43,2
Mio. Euro mehr als noch vor Jahresfrist.
Das Betriebsergebnis vor Bewertung stieg
per Saldo deutlich um 33,6 Mio. Euro oder
16,9 % auf 232,3 (198,7) Mio. Euro. Der Gewinn
vor Steuern konnte um 20,4 Mio. Euro
auf 53,4 (32,8) Mio. Euro gesteigert werden.
Alexander Wüerst sichtlich zufrieden: „Wir
haben unsere Marktziele erreicht.
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GL&Lev kontakt 02/11
59
Im Blickpunkt
60
Im Blickpunkt
GL&Lev kontakt Controlling
GL&Lev kontakt 02/11
Kurs halten auch in
schwierigen Zeiten
Der Controller als Steuermann im Unternehmen
Von BeRND BOSBAcH
Controlling ist ein tagespolitischer
Evergreen in Unternehmen
weltweit. Die neue Rubrik
„CONTROLLING DIREKT“ befasst
sich mit allen Facetten der Lenkung
und Steuerung von Prozessen, Mitarbeitern
und ganzen Betrieben.
Der Einführungsbeitrag stammt von
Bernd Bosbach, Diplom-Betriebswirt,
Bilanzbuchhalter und Geschäftsführer
der Beratungsgesellschaft MOVE 2 PROFIT
GmbH & Co. KG mit Sitz in Overath.
Wer oder was ist Controlling?
„To control“ oder „Controlling“ kommt aus
dem Amerikanischen und bedeutet so viel
wie Beherrschung, Lenkung und Steuerung
– keineswegs lässt sich „Controlling“ vom
Begriff Kontrolle herleiten. Grundsätzlich
gilt: Wer steuert und lenkt, nimmt unmittelbar
Einfluss auf den Kurs. In diesem Fall
ist es der Einfluss auf das Unternehmen.
Im Allgemeinen sind die Hauptaufgaben
des Controllers die Planung, Steuerung und
Kontrolle von Unternehmenszielen. Hierfür
steht er als Berater der Geschäftsleitung
und allen Abteilungen zur Verfügung..
Strategisches oder
operatives Controlling?
Strategisches Controlling ist durch einen
weiten Planungshorizont, sprich: langfristige
Planungen, gekennzeichnet und berücksichtigt
insbesondere auch Annahmen
über externe Entwicklungs- und Einflussfaktoren.
Es ist eine über mehrere Jahre vorausschauende
Konzeption und dient der
langfristigen Sicherung des Unternehmens.
Operatives Controlling dient dazu, die global
formulierten Strategien in konkrete und
detaillierte Planungen mit einem Planungshorizont
von ein bis drei Jahren umzuformen.
Es baut auf dem Rechnungswesen
auf und dient der Sicherung der kurz- und
mittelfristigen Ziele, welche zum Beispiel im
Rahmen des Gesamtplanes formuliert sind.
Bernd Bosbach
Diplom-Betriebswirt,
Bilanzbuchhalter und
Geschäftsführer der
Beratungsgesellschaft
MOVE 2 PROFIT
GmbH & Co. KG
Welche Instrumente
benutzt der Controller?
Um seine vielfältigen Aufgaben zu erfüllen,
muss der Controller entsprechende Systeme
und Analysen im Unternehmen nutzen,
einführen und pflegen, wie die Installation
und Entwicklung eines Berichtswesens. Des
Weiteren muss er entsprechende Pläne und
Analysen erarbeiten, beispielsweise Budgetpläne,
Soll-Ist-Vergleiche, Deckungsbeitragsrechnungen,
Investitionsrechnungen
oder auch die operative und strategische
Unternehmensplanung. Um diese optimal
zu gestalten, nutzt er Kennzahlensysteme
und erarbeitet Benchmarks, die helfen, aussagekräftige
Vergleichsmöglichkeiten zu
bestimmen.
Wie funktioniert
Controlling im Alltag?
Die Steuerungsaufgaben werden vom Controller
umgesetzt, indem er korrigierend
in die verschiedensten Geschäftsverläufe
eingreift. Der Controller ist den Prozessen
im Unternehmen daher weder vor- noch
nachgeschaltet, er begleitet sie und wirkt
in diesem Sinne lenkend. Die Notwendigkeit
für Steuerungsmaßnahmen wird über
die Soll-Ist-Vergleiche ermittelt, wobei der
Controller oftmals auf Planungsergebnisse
anderer Abteilungen zurückgreift und dann
feststellt, ob die Planungsziele mit den erreichten
Ist-Werten übereinstimmen. Bei
Abweichungen sind entsprechende Korrekturen
fällig. Da Eingriffe in die Geschäftsverläufe
nur in Übereinstimmung mit dem
Management bzw. der Geschäftsführung
erfolgen können, ist eine permanente Rücksprache
des Controllers mit der Führungsebene
notwendig.
Wie weit reicht die
Controller-Kompetenz?
Der Controller steht in engem Kontakt mit
dem Rechnungswesen des Unternehmens.
Er erstellt anhand von Plan- und Ist-Werten
aus den einzelnen Abteilungen des
Unternehmens und mit Hilfe geeigneter
Software-Lösungen Soll-Ist-Auswertungen,
Pläne und Szenarien. Der Controller befasst
sich weiterhin mit Budgets, Forecasts, Wirtschaftlichkeitsberechnungen
etc. und übernimmt
auch die Kostenstellen- und Kostenträgerrechnungen
sowie in vielen Fällen die
Monats- und Jahresabschlussarbeiten. Weitere
Tätigkeiten können die Optimierungen
von Schnittstellen im Unternehmen sowie
Entwicklung und Administration von Informationssystemen
sein. Doch nicht nur der
präzise Umgang mit Zahlen zeichnet einen
guten Controller aus, sondern in gleichem
Maße seine Kommunikationsstärke. Denn
immer ist der Controller auch als Moderator
und Vermittler im Unternehmen gefragt.
Vor allem dann, wenn es gilt, die Ziele der
einzelnen Abteilungen abzustimmen und
zu koordinieren.
Controlling im Hause
oder ausgelagert?
Je nach Größe unterscheidet sich das Aufgabenspektrum
eines Controllers. In großen
Unternehmen ist das Controlling häufig
in verschiedene Bereiche unterteilt. Hierzu
gehören zum Beispiel das Marketingcontrolling,
Innovationscontrolling oder das
Finanzcontrolling. In diesen Fällen werden
Controller auf einen Unternehmensbereich
spezialisiert und liefern ihre Ergebnisse an
die entsprechende übergeordnete Controllingabteilung,
an die Abteilungsleitungen
oder direkt an die Geschäftsleitung. In kleinen
und mittleren Unternehmen werden
Controllingaufgaben dagegen häufig von
der Geschäftsleitung bzw. Mitarbeitern des
Rechnungswesens übernommen – oder
das Unternehmen gibt die Aufgaben des
Controllings an externe Beratungsunternehmen
weiter. Sinnvolles Szenario bei
KMUs: Implementierung eines Controlling
mit/durch externe Berater mit anschließender
Aufgabenübertragung an interne
Mitarbeiter.
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62
Im Blickpunkt GL&Lev kontakt Dienstleistung
Das Volkswagen-Zentrum in Bergisch Gladbach
GL&Lev kontakt 02/11
Der Volkswagen Konzern
hat mit seinen Pkw-
Marken Volkswagen,
Audi, SEAT und Skoda
seine Ausnahmestellung
im deutschen Groß-
kundengeschäft für das
Jahr 2010 bestätigt.
Michael König
Tel.: 02202 - 95572-48
Ralf Hilpisch
Tel.: 02202 - 95572-34
Kraftvoll „segelt“ die
VW-Flotte vor dem Wind
Nach Dataforce, dem führenden
Marktforschungs- und Beratungsinstitut
auf dem deutschen Flottenmarkt
hat der Volkswagen-Konzern im vergangenen
Jahr 153.134 Fahrzeuge (Vorjahr
135.978) der vier Konzernmarken zugelassen
und damit seine Kompetenz im Flotten-Management
deutlich unterstrichen.
Im Pkw-Markenranking belegen die
Marken Volkswagen Pkw mit 87.303 Neuzulassungen
(Vorjahr 79.639) und Audi mit
49.450 Neuzulassungen (Vorjahr 47.047)
die Plätze eins und zwei. Ein Ergebnis, das
auch die Mitarbeiter der Großkundenabteilung
in Rhein-Berg und Oberberg mit tragen.
Denn die renommierte SteinGruppe
(mit 7 Standorten) ist auch Leistungszentrum
für Großkunden; eins von etwa 200
in Deutschland. Und ein besonders umsatzstarkes
dazu.
Zwei Teams steuern bei Stein die Flotten-Bewegungen.
Eins in Engelskirchen
mit Stephan Hemmersbach und Stefan Jedlitschka,
ein anderes mit Michael König
und Ralf Hilpisch in
Bergisch Gladbach.
Beide Teams betreuen
ein breites
Feld über Olpe bis
ins Siegerland und
über Bonn bis weit in
den Rhein-Sieg-Kreis
hinein. Dem Unternehmen
sind keine
Stephan Hemmersbach
Tel.: 02263 - 809-66
Stefan Jedlitschka
Tel.: 02261 - 8107-31
Grenzen gesetzt:
Wir betreuen unsere
Kunden bundesweit,
so Michael König. Er
ist einer der wenigen
bundesweit zertifiziertenFlotten-Manager
mit Prüfung
vor der IHK. Hierdurch
dokumentiert
die SteinGruppe besondere
Kompetenz.
Flotten-Manage-
ment – das bedeutet Autoverkauf (Pkw
und Nutzfahrzeuge) mit Sonderkonditionen
in großer Stückzahl an Gewerbetreibende
nach professioneller Bedarfsanalyse, vor
allem aber mit anschließend umfassendem,
sehr individuellem Service in Bezug auf Halterhaftung,
Unfallverhütungsvorschriften
der Berufsgenossenschaften und Ladungssicherung
sowie einen umfassenden Fullservice
rund um die Mobilität
Rund 150 Großkunden betreut die Stein-
Gruppe. Großkunde ist, wer mindestens
5 Fahrzeuge p.a. der Marken des Volkswagenkonzerns
abnimmt. Die Nachfrage
steigt. Die Großkunden-Abteilung sieht
sich als „Kümmerer und Dienstleister“ der
Unternehmer. eg
64
Vitamin E für Ihr Unternehmen
Strom, Erdgas, Services
Vitamin E – es stärkt und schützt den menschlichen
Körper. Vitamin E von der Energieversorgung
Leverkusen (EVL) bringt Energieschübe
in Ihr Unternehmen. Den speziellen
Bedarf von Unternehmen bedienen die
EVL-BusinessPARTNER – mit Strom- und Erdgasprodukten
sowie energienahen Services.
Durch maßgefertigte Strom- und Erdgas-
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