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Gl&Lev kontakt - GL VERLAGS Gmbh

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56<br />

Schadensersatzpflichten<br />

können auch auf Geschäftsführer<br />

von Gesellschaften mit beschränkter<br />

Haftung zukommen. Sich in falscher<br />

Sicherheit zu wiegen, kann daher<br />

teuer zu stehen kommen.<br />

Im Blickpunkt <strong>GL</strong>&<strong>Lev</strong> <strong>kontakt</strong> Recht<br />

Wir befragten Rechtsanwalt und<br />

Sozius Frank Neumann der Kanzlei<br />

Winter, Jansen, Lamsfuß. Er<br />

betreut in seiner Eigenschaft als Fachanwalt<br />

für Arbeitsrecht Geschäftsführer, Vorstände<br />

und leitende Mitarbeiter in allen arbeits-<br />

und haftungsrechtlichen Fragen.<br />

Herr Neumann, Geschäftsführer einer<br />

GmbH haben es doch eigentlich gut,<br />

da sie dem Haftungsprivileg der „beschränkten<br />

Haftung“ unterliegen.<br />

Frank Neumann: Hier unterliegen Geschäftsführer<br />

einem möglicherweise fatalen<br />

Irrtum. Für sie gilt die „beschränkte Haftung“<br />

keineswegs immer. Wenn sie ihre Pflichten<br />

verletzen, können Schadensersatzpflichten<br />

und im Extremfalle sogar strafrechtliche<br />

Konsequenzen drohen.<br />

Wie muss sich denn ein „guter“ Geschäftsführer<br />

verhalten?<br />

Frank Neumann: Hier ist grundsätzlich<br />

zu sagen, dass die Rechtsprechung kein<br />

„Bonbon“ für unerfahrene Geschäftsführer<br />

kennt. Der Geschäftsführer hat sich wie<br />

ein „ordentlicher Kaufmann“ zu verhalten<br />

Den „Elch-Test“ bestehen GmbH-Geschäftsführer<br />

erfolgreich, wenn sie bestimmte Paragraphen nicht<br />

unterschätzen oder ignorieren.<br />

<strong>GL</strong>&<strong>Lev</strong> <strong>kontakt</strong> 02/11<br />

Der „Elchtest“ für GmbH-Geschäftsführer:<br />

Reiten sie immer noch<br />

auf der Rasierklinge?<br />

Frank Neumann<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

in der Kanzlei Winter,<br />

Jansen, Lamsfuß<br />

und sich sämtliche rechtlichen und steuerlichen<br />

Kenntnisse zu verschaffen. Weist er<br />

diese Erfahrungen nicht ausreichend auf, so<br />

muss er sich entsprechender Spezialisten<br />

wie Steuerberater oder Rechtsanwälte bedienen.<br />

Der Geschäftsführer ist Chef der<br />

GmbH, er hat also für einen reibungslosen<br />

und effizienten sowie gewinnorientierten<br />

Betriebsablauf zu sorgen und die Interessen<br />

der GmbH zu wahren.<br />

Können Sie einige konkrete Beispiele<br />

nennen, bei denen die Gefahr besteht,<br />

dass der Geschäftsführer in Regress<br />

genommen werden kann?<br />

Frank Neumann: Problematisch sind meistens<br />

die Fälle, in denen die GmbH in eine<br />

wirtschaftliche Schieflage gerät. Der Geschäftsführer<br />

wird, um die Mitarbeiter weiter<br />

zu halten und zu motivieren, versuchen,<br />

die Löhne weiter zu bezahlen. Kommt es<br />

dann zur Insolvenz und die Arbeitnehmerbeiträge<br />

zur Sozialversicherung sind nicht<br />

beglichen, werden die Sozialversicherungsträger<br />

unmittelbar im Wege der „Durchgriffshaftung“<br />

den Geschäftsführer persönlich<br />

in Haftung nehmen. Ein solches Risiko<br />

gilt dann auch für eine etwaige Nichtabführung<br />

von Lohnsteuer.<br />

Wie kann der Geschäftsführer sich verhalten,<br />

um vorzubeugen?<br />

Frank Neumann: Zunächst einmal ist der<br />

Geschäftsführer verpflichtet, sich jederzeit<br />

einen Überblick über die finanzielle Lage<br />

des Unternehmens zu verschaffen. Gibt<br />

es mehrere Geschäftsführer, so sollte über<br />

einen Geschäftsverteilungsplan eine klare<br />

Regelung über die Verpflichtungen der einzelnen<br />

Geschäftsführer gestaltet werden.<br />

Kommt es dann zum Krisenfall, darf der<br />

Lohn nur dann ausgezahlt werden, wenn<br />

auch ausreichende Mittel für die Begleichung<br />

der Sozialversicherungsbeiträge vorhanden<br />

ist.<br />

Sie sprachen eben auch die Möglichkeiten<br />

an, dass der Geschäftsführer<br />

strafrechtlich verantwortlich sein<br />

kann. In welchen Fällen kann dies relevant<br />

werden?<br />

Frank Neumann: Wenn der Geschäftsführer<br />

seine Obliegenheiten verletzt, haftet er<br />

solidarisch für den entstandenen Schaden,<br />

zugleich droht ihm über das Strafgesetzbuch<br />

eine Strafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis,<br />

wenn er seine Treuepflichten verletzt.<br />

Wenn die Gesellschaft überschuldet oder<br />

zahlungsunfähig ist, ist der Geschäftsführer<br />

gem. § 64 GmbHG verpflichtet, innerhalb<br />

von drei Wochen Insolvenz zu beantragen.<br />

Ansonsten macht sich der Geschäftsführer<br />

des Tatbestands der Insolvenzverschleppung<br />

oder des Bankrotts schuldig. Hierbei<br />

ist insbesondere auch zu berücksichtigen,<br />

dass die Staatsanwaltschaften bei jeder Insolvenz<br />

wegen des Anfangsverdachts einer<br />

Insolvenzverschleppung ermitteln.<br />

Welchen abschließenden Rat können<br />

Sie den GmbH-Geschäftsführern geben?<br />

Frank Neumann: Es ist nicht von der Hand<br />

zu weisen, dass die GmbH-Geschäftsführer<br />

ein hohes Risiko auf sich nehmen. Der<br />

Geschäftsführer sollte daher schon beim<br />

Abschluss eines Arbeitsvertrags möglichst<br />

eine optimale Regelung anstreben, um seine<br />

Haftungsrisiken zu minimieren. Ebenso<br />

sollten leitende Mitarbeiter darauf achten,<br />

dass die Gesellschaft auf der Gesellschafterversammlung<br />

einen Beschluss über die<br />

Entlastung erreicht, da sich das Haftungspotenzial<br />

dann erheblich verringert.<br />

Zu guter Letzt: Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung<br />

mit einer ausreichenden<br />

Deckung sollte in keinem Arbeitsvertrag<br />

eines Geschäftsführers fehlen! Diese<br />

Versicherung gewährleistet die Möglichkeit,<br />

sich eines guten anwaltlichen Rates zu bedienen<br />

und das Recht dann auch „durchzufechten“.<br />

Vielen Dank für diese interessanten Informationen,<br />

die sicher manchen Geschäftsführer<br />

noch einmal zur Lektüre<br />

des eigenen Arbeitsvertrags führen.

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