Gl&Lev kontakt - GL VERLAGS Gmbh
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56<br />
Schadensersatzpflichten<br />
können auch auf Geschäftsführer<br />
von Gesellschaften mit beschränkter<br />
Haftung zukommen. Sich in falscher<br />
Sicherheit zu wiegen, kann daher<br />
teuer zu stehen kommen.<br />
Im Blickpunkt <strong>GL</strong>&<strong>Lev</strong> <strong>kontakt</strong> Recht<br />
Wir befragten Rechtsanwalt und<br />
Sozius Frank Neumann der Kanzlei<br />
Winter, Jansen, Lamsfuß. Er<br />
betreut in seiner Eigenschaft als Fachanwalt<br />
für Arbeitsrecht Geschäftsführer, Vorstände<br />
und leitende Mitarbeiter in allen arbeits-<br />
und haftungsrechtlichen Fragen.<br />
Herr Neumann, Geschäftsführer einer<br />
GmbH haben es doch eigentlich gut,<br />
da sie dem Haftungsprivileg der „beschränkten<br />
Haftung“ unterliegen.<br />
Frank Neumann: Hier unterliegen Geschäftsführer<br />
einem möglicherweise fatalen<br />
Irrtum. Für sie gilt die „beschränkte Haftung“<br />
keineswegs immer. Wenn sie ihre Pflichten<br />
verletzen, können Schadensersatzpflichten<br />
und im Extremfalle sogar strafrechtliche<br />
Konsequenzen drohen.<br />
Wie muss sich denn ein „guter“ Geschäftsführer<br />
verhalten?<br />
Frank Neumann: Hier ist grundsätzlich<br />
zu sagen, dass die Rechtsprechung kein<br />
„Bonbon“ für unerfahrene Geschäftsführer<br />
kennt. Der Geschäftsführer hat sich wie<br />
ein „ordentlicher Kaufmann“ zu verhalten<br />
Den „Elch-Test“ bestehen GmbH-Geschäftsführer<br />
erfolgreich, wenn sie bestimmte Paragraphen nicht<br />
unterschätzen oder ignorieren.<br />
<strong>GL</strong>&<strong>Lev</strong> <strong>kontakt</strong> 02/11<br />
Der „Elchtest“ für GmbH-Geschäftsführer:<br />
Reiten sie immer noch<br />
auf der Rasierklinge?<br />
Frank Neumann<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
in der Kanzlei Winter,<br />
Jansen, Lamsfuß<br />
und sich sämtliche rechtlichen und steuerlichen<br />
Kenntnisse zu verschaffen. Weist er<br />
diese Erfahrungen nicht ausreichend auf, so<br />
muss er sich entsprechender Spezialisten<br />
wie Steuerberater oder Rechtsanwälte bedienen.<br />
Der Geschäftsführer ist Chef der<br />
GmbH, er hat also für einen reibungslosen<br />
und effizienten sowie gewinnorientierten<br />
Betriebsablauf zu sorgen und die Interessen<br />
der GmbH zu wahren.<br />
Können Sie einige konkrete Beispiele<br />
nennen, bei denen die Gefahr besteht,<br />
dass der Geschäftsführer in Regress<br />
genommen werden kann?<br />
Frank Neumann: Problematisch sind meistens<br />
die Fälle, in denen die GmbH in eine<br />
wirtschaftliche Schieflage gerät. Der Geschäftsführer<br />
wird, um die Mitarbeiter weiter<br />
zu halten und zu motivieren, versuchen,<br />
die Löhne weiter zu bezahlen. Kommt es<br />
dann zur Insolvenz und die Arbeitnehmerbeiträge<br />
zur Sozialversicherung sind nicht<br />
beglichen, werden die Sozialversicherungsträger<br />
unmittelbar im Wege der „Durchgriffshaftung“<br />
den Geschäftsführer persönlich<br />
in Haftung nehmen. Ein solches Risiko<br />
gilt dann auch für eine etwaige Nichtabführung<br />
von Lohnsteuer.<br />
Wie kann der Geschäftsführer sich verhalten,<br />
um vorzubeugen?<br />
Frank Neumann: Zunächst einmal ist der<br />
Geschäftsführer verpflichtet, sich jederzeit<br />
einen Überblick über die finanzielle Lage<br />
des Unternehmens zu verschaffen. Gibt<br />
es mehrere Geschäftsführer, so sollte über<br />
einen Geschäftsverteilungsplan eine klare<br />
Regelung über die Verpflichtungen der einzelnen<br />
Geschäftsführer gestaltet werden.<br />
Kommt es dann zum Krisenfall, darf der<br />
Lohn nur dann ausgezahlt werden, wenn<br />
auch ausreichende Mittel für die Begleichung<br />
der Sozialversicherungsbeiträge vorhanden<br />
ist.<br />
Sie sprachen eben auch die Möglichkeiten<br />
an, dass der Geschäftsführer<br />
strafrechtlich verantwortlich sein<br />
kann. In welchen Fällen kann dies relevant<br />
werden?<br />
Frank Neumann: Wenn der Geschäftsführer<br />
seine Obliegenheiten verletzt, haftet er<br />
solidarisch für den entstandenen Schaden,<br />
zugleich droht ihm über das Strafgesetzbuch<br />
eine Strafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis,<br />
wenn er seine Treuepflichten verletzt.<br />
Wenn die Gesellschaft überschuldet oder<br />
zahlungsunfähig ist, ist der Geschäftsführer<br />
gem. § 64 GmbHG verpflichtet, innerhalb<br />
von drei Wochen Insolvenz zu beantragen.<br />
Ansonsten macht sich der Geschäftsführer<br />
des Tatbestands der Insolvenzverschleppung<br />
oder des Bankrotts schuldig. Hierbei<br />
ist insbesondere auch zu berücksichtigen,<br />
dass die Staatsanwaltschaften bei jeder Insolvenz<br />
wegen des Anfangsverdachts einer<br />
Insolvenzverschleppung ermitteln.<br />
Welchen abschließenden Rat können<br />
Sie den GmbH-Geschäftsführern geben?<br />
Frank Neumann: Es ist nicht von der Hand<br />
zu weisen, dass die GmbH-Geschäftsführer<br />
ein hohes Risiko auf sich nehmen. Der<br />
Geschäftsführer sollte daher schon beim<br />
Abschluss eines Arbeitsvertrags möglichst<br />
eine optimale Regelung anstreben, um seine<br />
Haftungsrisiken zu minimieren. Ebenso<br />
sollten leitende Mitarbeiter darauf achten,<br />
dass die Gesellschaft auf der Gesellschafterversammlung<br />
einen Beschluss über die<br />
Entlastung erreicht, da sich das Haftungspotenzial<br />
dann erheblich verringert.<br />
Zu guter Letzt: Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung<br />
mit einer ausreichenden<br />
Deckung sollte in keinem Arbeitsvertrag<br />
eines Geschäftsführers fehlen! Diese<br />
Versicherung gewährleistet die Möglichkeit,<br />
sich eines guten anwaltlichen Rates zu bedienen<br />
und das Recht dann auch „durchzufechten“.<br />
Vielen Dank für diese interessanten Informationen,<br />
die sicher manchen Geschäftsführer<br />
noch einmal zur Lektüre<br />
des eigenen Arbeitsvertrags führen.