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49 Abs. 1 Nr. 9 EStG

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I.3 Inländische Einkünfte bei beschränkter SteuerpflichtI.3.1Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte im Überblick− Inländische Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, sind in § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong>abschließend aufgezählt.− § 1 <strong>Abs</strong>. 4 i.V.m. § <strong>49</strong> <strong>EStG</strong> normiert das inländische Besteuerungsrecht für beschränktsteuerpflichtige Einkünfte von Steuerausländern.− Bei Ansässigkeit in einem DBA-Staat sind die Zuordnungsvorschriften über dasBesteuerungsrecht der einzelnen Einkünfte des jeweiligen DBA zu beachten.⇒ Bleibt es nach einem DBA bei der Zuordnung des Besteuerungsrechts für Einkünfte des § <strong>49</strong><strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong> an Deutschland, gelten insoweit § 1 <strong>Abs</strong>. 4 i.V.m. § <strong>49</strong> <strong>EStG</strong> auch im DBA-Fall.⇒Ordnet ein DBA eine nicht in § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong> aufgezählte Einkunftsart Deutschland zu, sokann dies nicht zur Steuerpflicht führen.64


Beispiel:Ein in Belgien lebender Steuerpflichtiger hält Wertpapiere eines deutschen Schuldners, dienicht in Deutschland gesichert sind.Selbst wenn ein partielles Besteuerungsrecht für Zinsen an Deutschland fällt (vgl. Art. 11DBA D-Belgien), kann Deutschland nicht besteuern, da Zinsen von nicht dinglich gesichertenWertpapieren nicht im § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong> aufgezählt sind.− Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Steuerpflicht des § 1 <strong>Abs</strong>. 4 i.V.m. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1<strong>EStG</strong> sind:1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14 <strong>EStG</strong>),2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 <strong>EStG</strong>) in den in § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong>bestimmten Fällen, insbesondere wenn:ooofür den Gewerbebetrieb im Inland eine Betriebstätte (§ 12 AO) unterhalten wird,für den Gewerbebetrieb im Inland ein ständiger Vertreter (§ 13 AO) bestellt ist,es sich um Einkünfte durch künstlerische, sportliche, artistische oder ähnlicheDarbietungen im Inland handelt,65


o es sich um Einkünfte handelt, die unter den Voraussetzungen des § 17 <strong>EStG</strong> aus derVeräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft erzielt werden, die ihren Sitzoder ihre Geschäftsleitung im Inland hat,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 <strong>EStG</strong>), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird,oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder Betriebstätte unterhalten wird,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 <strong>EStG</strong>), die im Inland ausgeübt oder verwertetwird,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 <strong>EStG</strong>) in den in § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 <strong>EStG</strong> aufgezähltenFällenMerke: Die häufig auftretenden Zinseinkünfte des § 20 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 und 7 <strong>EStG</strong>(Zinserträge aus Hypotheken/Grundschulden und festverzinslichen Wertpapieren)sind nicht in § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Buchst. a) <strong>EStG</strong> aufgezählt und unterliegen insofernnur bei Erfüllung weiterer Tatbestände gem. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 5 <strong>Nr</strong>. 1 Buchst. c) <strong>EStG</strong> derbeschränkten Steuerpflicht!6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 <strong>EStG</strong>), wenn die betreffendenGegenstände im Inland belegen sind,7.-9. Sonstige Einkünfte (§ 22 <strong>EStG</strong>),66


⇒ Private Veräußerungsgeschäfte sind nur hinsichtlich inländischer Grundstücke undvergleichbarer Rechte sowie hinsichtlich Beteiligungen an inländischenKapitalgesellschaften i. S. d. § 17 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong> steuerlich erfasst.I.3.1.1Gewerbliche Einkünfte (§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong>)I.3.1.1.1 Einkünfte einer inländischen Betriebstätte(§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 Buchst. a) <strong>EStG</strong>)− Die Einkünfteermittlung und –zuordnung von inländischen Betriebstätten eines ausländischenUnternehmens sowie eines inländischen ständigen Vertreters wird im Rahmen der Vorlesung„Internationale Besteuerung II“ (vgl. <strong>Abs</strong>chnitt II.1.1) dargestellt.− Die steuerliche Behandlung der Beteiligung ausländischer Anteilseigner an einer inländischenPersonengesellschaft ist ebenfalls Gegenstand der Vorlesung „Internationale Besteuerung II“ (vgl.<strong>Abs</strong>chnitt II.1.2).=> Abgrenzung zwischen gewerblichen Direktgeschäften und inländischen Anknüpfungspunkten(Betriebstätte oder ständiger Vertreter)67


oGewerbliche Direktgeschäfte führen nicht zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften.Beispiel 1:Über den Versandhandel einer syrischen Aktiengesellschaft werden Waren direkt andeutsche Kunden verkauft. Mit dem Versandhandel wird ein Gewinn erwirtschaftet.Grundsätzlich werden hierbei gewerbliche Einkünfte nach § 2 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong> erzielt. Esentstehen aber keine beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünfte, da inDeutschland keine Betriebstätte als Anknüpfungspunkt für eine beschränkte Steuerpflichtexistiert. Der anfallende Gewinn ist somit ausschließlich in Syrien zu besteuern.oBei zusätzlichen inländischen Anknüpfungspunkten in Form einer Betriebstätte oder einesständigen Vertreters entstehen beschränkt steuerpflichtige Einkünfte.Beispiel 2 (Fortsetzung von Beispiel 1):In Abwandlung des vorherigen Beispiels werden die Waren über eine Verkaufsbetriebstättein Deutschland vertrieben.68


Die Gewinnanteile, die auf die Verkaufsbetriebstätte entfallen, gehören in Deutschland zuden beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünften i.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2Buchst. a) <strong>EStG</strong>.I.3.1.1.2Künstlerische, sportliche, artistische oder ähnlicheDarbietungen (§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 Buchst. d) <strong>EStG</strong>)− Zu den inländischen Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auchooEinkünfte, die durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche,artistische oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, sowieEinkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen,unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Einkünftenicht bereits den inländischen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 3 <strong>EStG</strong>)bzw. aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 4 <strong>EStG</strong>) zuzuordnen sind.69


− Erfasst werden bestimmte gewerbliche Leistungen von Steuerausländern, indem an bestimmteTätigkeiten und Verwertungstatbestände angeknüpft wird.− Die ausländischen Verleihgesellschaften, an die häufig Vergütungen der inländischenVeranstalter direkt fließen, werden durch die Formulierung - „unabhängig davon, wem dieEinnahmen zufließen“ - erfasst.− Verfügen diese Steuerpflichtigen jedoch über eine Betriebstätte (z.B. eine Geschäftsstelle) bzw.einen ständigen Vertreter (Manager) im Inland, sind die entsprechenden Einkünfte demRegelungsbereich des § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 Buchst. a) <strong>EStG</strong> zuzuordnen.a. Abgrenzung zwischen den einzelnen Einkunftsarten− Qualifikation der Einkünfte ausländischer Künstler, Sportler und Artisten erfolgt ausschließlichnach innerstaatlichem Steuerrecht.− Sie bildet die Grundlage für die Zuordnung der Einkünfte unter § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong>.o Nichtselbständig tätige Künstler, Sportler und Artisten erzielen inländische Einkünfte i.S.d.§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 4 i.V.m. § 19 <strong>EStG</strong>.70


Beispiel:Der Fußballspieler P wohnt in Frankreich und ist bei einem Mannheimer Fußballvereinangestellt. Zum Training und zu den Spielen kommt P nach Mannheim.P erzielt inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 4 i.V.m.§ 19 <strong>EStG</strong>, mit denen er in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist.oSelbständig tätige Künstler, Sportler und Artisten erzielen inländische Einkünfte ausGewerbebetrieb i.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 Buchst. d) i.V.m. § 15 <strong>EStG</strong>, soweit sie im Inlandweder eine Betriebstätte noch einen ständigen Vertreter haben (vgl. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2Buchst. a) <strong>EStG</strong>:⇒ Selbständig tätige Berufssportler und Artisten erzielen regelmäßig Einkünfte ausGewerbebetrieb (vgl. BFH-Urteile v. 22.1.1964, BStBl 1964 III, S. 207 und v. 16.3.1951,BStBl 1951 III, S. 97).71


Beispiel:Die in Liechtenstein ansässige Langstreckenläuferin M ist Berufssportlerin und nimmt aneinem Leichtathletikmeeting in Berlin teil. Der Veranstalter zahlt eine Startgebühr sowie einPreisgeld.S übt ihre Tätigkeit als Berufssportlerin weisungsungebunden aus; sie erzielt somit keineEinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i.S.d. § 19 <strong>EStG</strong>. Jedoch führt die im Inlandausgeübte und verwertete sportliche Darbietung auch nicht zu Einkünften aus selbständigerTätigkeit i.S.d. § 18 <strong>EStG</strong>, da selbständig tätige Berufssportler nach ständiger BFH-Rechtsprechung regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. S erzielt somit gem.§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 Buchst. d) <strong>EStG</strong> i.V.m. § 15 <strong>EStG</strong> Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit denensie beschränkt steuerpflichtig ist.=> Künstler, deren Tätigkeit als „künstlerisch“ anerkannt wird, erzielen inländische Einkünftei.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 3 i.V.m. § 18 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong>.Beispiel:Der in San Marino ansässige Modeschöpfer stellt seine neue Kollektion auf einerModenschau in Köln vor. Der Veranstalter zahlt ihm eine Vergütung.72


o Die Zuordnung des Besteuerungsrechts für Verwertungseinkünfte erfolgt nach Art. 12OECD-MA („Lizenzgebühren“), der das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Staat zuweist,in dem der Empfänger der Lizenzgebühren ansässig ist.o Erfasst werden nur vortragende Künstler. Kunstausübungen, die in der Herstellung einesWerkes bestehen (z.B. die Tätigkeit eines Malers, Bildhauers, Schriftstellers, Komponisten),fallen nicht unter Art. 17 OECD-MA.− Art. 17 <strong>Abs</strong>. 2 OECD-MA ist einschlägig für Einkünfte aus der persönlich ausgeübten Tätigkeiteines Künstlers, Sportlers oder Artisten, die aber anderen Personen zufließen.Auch in diesen Fällen wird das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zugewiesen.I.3.1.1.3Veräußerung von Anteilen an einer inländischenKapitalgesellschaft (§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 Buchst. e) <strong>EStG</strong>)− Sofern- der ausländische Anteilseigner innerhalb der letzten fünf Jahre an einer Kapital-gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland zu mehr als 1 % beteiligt war,- die Beteiligung nicht zum Vermögen einer inländischen Betriebstätte gehört und75


- keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 8 i. V. m.§ 22 <strong>Nr</strong>. 2 i. V. m. § 23 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong>) vorliegen,erzielt er durch den Gewinn aus der Veräußerung dieser Anteile inländische Einkünfte ausGewerbebetrieb i.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 Buchst. e) i. V. m. § 17 <strong>EStG</strong>,− Die Vorschrift erfasst auch die durch § 17 <strong>EStG</strong> der Veräußerung gleichgestellten Vorgänge, wiedie verdeckte Einlage in Kapitalgesellschaften (§ 17 <strong>Abs</strong>. 1 Satz 2 <strong>EStG</strong>) oder die Auflösung derGesellschaft bzw. die Kapitalherabsetzung (§ 17 <strong>Abs</strong>. 4 <strong>EStG</strong>).− Nach § 3 <strong>Nr</strong>. 40 Buchst. c) i. V. m. § 3c <strong>Abs</strong>. 2 <strong>EStG</strong> unterliegen die Gewinne aus derVeräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften dem Halbeinkünfteverfahren.Über § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong> gilt dies auch für die Veräußerung von Beteiligungen i. S. d. § 17 <strong>Abs</strong>. 1<strong>EStG</strong> durch beschränkt Steuerpflichtige. Damit unterliegt die Hälfte der Veräußerungsgewinneder beschränkten Steuerpflicht.− Handelt es sich bei dem Veräußerer um eine beschränkt steuerpflichtige ausländischeKapitalgesellschaft, so ist der Veräußerungsgewinn nach § 8b KStG zu 95% steuerfrei.76


I.3.1.1.4Gewinne aus der Veräußerung inländischer Immobilien(§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 Buchst. f) <strong>EStG</strong>)− Im Inland steuerpflichtig sind nach dieser Rechtsnorm Gewinne aus der Veräußerung vonunbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen oder vergleichbaren Rechten i.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 6<strong>EStG</strong>, soweitooodiese im Inland belegen sind,diese nicht zum Vermögen einer inländischen Betriebstätte gehören unddie Veräußerung (nach inländischen Maßstäben) eine gewerbliche Tätigkeit darstellt.⇒ Bei ausländischen natürlichen Personen werden daher nur solche Veräußerungsgewinneerfasst, die im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels („Drei-Objekt-Theorie“;vgl. BMF-Schreiben v. 20.12.1990, BStBl. I 1990, S. 884) erzielt werden.⇒ Bei ausländischen juristischen Personen i. S. d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 Buchst. f) Satz 2 <strong>EStG</strong>werden dagegen alle Veräußerungsgewinne erfasst, da diese – kraft Rechtsform –ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielen (vgl. BMF-Schreiben v. 15.12.1990, BStBl. I1994, S. 883).77


I.3.1.2 Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit(§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>n. 3 und 4 <strong>EStG</strong>)− Die selbständige oder unselbständige Arbeit muss grundsätzlich im Inland ausgeübt oderverwertet werden.− Einkünfte aus selbständiger Arbeit liegen seit dem VZ 2004 auch vor, wenn eine feste Einrichtungoder Betriebstätte unerhalten wird.Ausübungstatbestand− Voraussetzung ist persönliches Tätigwerden im Inland.− Bei im Inland tätigen ausländischen Arbeitnehmern ist der Arbeitsort der maßgeblicheTätigkeitsort. Unerheblich ist, ob der Arbeitslohn zu Lasten eines inländischen Arbeitgebersgezahlt wird (R 125 <strong>Abs</strong>. 1 Satz 4 LStR 2005).− Bei Geschäftsführertätigkeiten ist auf den eigentlichen Tätigkeitsort abzustellen. Für dieAnwendung des § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 4 Buchst. c <strong>EStG</strong> muss wenigstens teilweise die78


Geschäftsführung der Gesellschaft im Inland erfolgen (vgl. Mössner, Steuerrecht internationaltätiger Unternehmen, 2005, S. 191).− Aufsichts- und Verwaltungsratstätigkeiten werden als selbständige Tätigkeit grundsätzlich am Sitzder betreffenden Körperschaft ausgeübt.− Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit gehören auch Einkünfte, die aus inländischenöffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und derDeutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnisgewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichenKasse bestehen muss (§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 4 Buchst. b) <strong>EStG</strong>).Diese Tätigkeit kann im In- oder im Ausland ausgeübt werden. Auch ist es unerheblich, ob dasden Einkünften zugrundeliegende Dienstverhältnis im In- oder im Ausland besteht, einDienstverhältnis mit dem inländischen Kassenträger ist nicht erforderlich. Bspw. erzielen imInland beurlaubte Lehrer, die für einen Schulverband im Ausland tätig sind und ihre Vergütungnicht von dem ausländischen Kassenträger, sondern vom Bundesverwaltungsamt erhalten,inländische Bezüge i.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 4 Buchst. b) <strong>EStG</strong> (vgl. BFH v. 13.8.1997, BStBl. II1998, S. 21; v. 14.11.1986, BStBl. II 1989, S. 351; Wied in: Blümlich, <strong>EStG</strong>-KStG-GewStG-Kommentar, § <strong>49</strong> <strong>EStG</strong>, Rz. 147).79


Verwertungstatbestand− Betrifft die Fälle, in denen eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit durch eine zusätzliche Handlungim Inland verwertet wird. Anderenfalls wäre das Anknüpfungsmerkmal der Verwertung nebendem der Ausübung gegenstandslos.− Eine Verwertung setzt regelmäßig einen über die Arbeitsleistung hinausgehenden Vorgang inForm eines körperlichen oder geistigen Arbeitsprodukts voraus, das der Steuerpflichtige selbstdem Inland zuführt.⇒ Arbeitnehmer bzw. Auftragnehmer muss der Verwertende sein (Personengleichheit).Beispiel 1:In Vorbereitung der Einführung eines neuen Produkts in Chile beauftragt ein DüsseldorferUnternehmen den in Chile ansässigen Wissenschaftler C mit der Durchführung verschiedenerMarktanalysen. Die Zahlung der Bezüge für diese Tätigkeit, die er ausschließlich in Chile ausübte,erfolgt durch das Düsseldorfer Unternehmen. Entsprechend der Vereinbarung stellt derWissenschaftler das Ergebnis seiner Tätigkeit dem Unternehmen in Form vonMarktanalyseberichten zur Verfügung.80


Die Zahlungen stellen für C inländische Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar, die im Inlandverwertet wird (§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 3 i. V. m. § 18 <strong>EStG</strong>. Auch die Voraussetzung derPersonengleichheit ist hier erfüllt, indem C die verwertete Leistung selbst erbracht hat.Beispiel 2 (Abwandlung von Beispiel 1):C übergibt die Marktanalyseberichte der Marketing Sociedad Anónima (S.A.) in Santiago, diediese dem Düsseldorfer Unternehmen zur Verfügung stellt.Der Tatbestand der Verwertung i. S. d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 3 <strong>EStG</strong> ist in diesem Fall nicht erfüllt, daein Dritter die von C erstellten Berichte weiterveräußert.− Einschränkung der inländischen Besteuerung aufgrund der Verwertung einer im Ausland ausgeübtennichtselbständigen Tätigkeit im Inland durch verschiedene Verwaltungsanweisungen aufder Grundlage des § 50 <strong>Abs</strong>. 7 <strong>EStG</strong>:o Einkünfte aus der Verwertung einer im Ausland ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeitbleiben bei der Besteuerung im Inland außer Ansatz, wenn auf diese Einkünfte in dem Staat,in dem die Tätigkeit ausgeübt worden ist, eine der deutschen Einkommensteuerentsprechende Steuer tatsächlich erhoben wird (R 125 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>Nr</strong>. 2 Satz 1 LStR 2005).81


o Liegen die Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses (BMF-Schreiben v. 31.10.1983,BStBl 1983 I, S. 470, vgl. <strong>Abs</strong>chnitt I.4.2.1.3 a.) vor, tritt die inländische Steuerbefreiung fürArbeitnehmer auch ohne einen entsprechenden Nachweis ein (R 125 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>Nr</strong>. 2 Satz 2LStR 2005).I.3.1.3 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 <strong>EStG</strong>)− Erfasst werden Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 1 bis 7 <strong>EStG</strong>, soweit einbesonderer Inlandsbezug vorliegt, insbesondere:§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Buchst. a) <strong>EStG</strong>:oDividenden (§ 20 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 1 <strong>EStG</strong>), die eine inländische Kapitalgesellschaft zahlt(Ausnahme: Erträge aus Investmentanteilen i.S.d. § 2 InvG, siehe aber § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5Buchst. b) <strong>EStG</strong>).Beispiel 1:Ein in Monaco (kein DBA) ansässiger Steuerpflichtiger hält Aktien der SAP-AG. Diese nimmteine Dividendenausschüttung vor.82


Die Dividenden, die die SAP-AG ausschüttet, gelten nach § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Buchst. a) <strong>EStG</strong>als beschränkt steuerpflichtige inländische Einkünfte, weil der Schuldner der Dividenden – dieSAP-AG – ihren Sitz im Inland hat.- Einkünfte nach § 20 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 1 <strong>EStG</strong>, die für Geschäftsjahre ab 2001 ausgeschüttetwerden, unterliegen bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen grundsätzlichdem Halbeinkünfteverfahren (§ 3 <strong>Nr</strong>. 40 i. V. m. § 3c <strong>Abs</strong>. 2 <strong>EStG</strong>) sowie bei unbeschränktsteuerpflichtigen Körperschaften der 95%igen Steuerfreistellung (§ 8b <strong>Abs</strong>. 1, <strong>Abs</strong>. 5 KStG).- Dies gilt allerdings nicht für beschränkt Steuerpflichtige, da deren Steuerpflicht nach§ 50 <strong>Abs</strong>. 5 Satz 1 <strong>EStG</strong> durch den Kapitalertragsteuerabzug – dem die gesamte Dividendeunterliegt – abgegolten ist.oZahlungen aufgrund einer Kapitalherabsetzung oder Auflösung einer Kapitalgesellschaft nach§ 20 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong>, sofern die Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung imInland hat.o Einnahmen aus Beteiligungen als typisch stiller Gesellschafter und aus partiarischenDarlehen nach § 20 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 4 <strong>EStG</strong>, wenn der Schuldner der Kapitalerträge im Inlandansässig ist.83


§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Buchst. c) aa) <strong>EStG</strong>:o Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden, Renten aus Rentenschulden (§ 20 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5<strong>EStG</strong>) sowieoErträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art (§ 20 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 7 <strong>EStG</strong>),soweit diese im Inland dinglich gesichert sind.Beispiel: 2Der in Liechtenstein (kein DBA) wohnhafte L hat dem ebenfalls in Liechtenstein wohnhaften Mein Darlehen i.H.v. 500 000 € gewährt, das durch eine Hypothek auf einem Grundstück des M inStuttgart gesichert ist. Ein zweites von L gewährtes Darlehen an M über 600 000 € ist durch eineHypothek eines in Lyon belegenen Grundstücks des M gesichert.Der beschränkten Steuerpflicht gem. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Buchst. c) aa) i.V.m. § 20 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5<strong>EStG</strong> unterliegen nur die Zinsen aus dem Darlehen über 500 000 €, da der Inlandsbezug hierdurch die dingliche Sicherung in Form einer Hypothek auf das Grundstück in Stuttgart gegebenist.84


Da das Darlehen des M nicht in Deutschland dinglich gesichert ist, würden die Zinsen ausdiesem Darlehen selbst dann nicht zu inländischen beschränkt steuerpflichtigen Einkünftenführen, wenn M seinen Wohnsitz in Deutschland hätte.oAusgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbucheingetragen sind, es sei denn, es handelt sich gem. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Buchst. c) cc) <strong>EStG</strong> umKapitalerträge, die im Rahmen eines Tafelgeschäfts erzielt werden.§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Buchst. c) bb) <strong>EStG</strong>:oErträge aus nicht verbrieften Genussscheinen.§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Buchst. c) cc) <strong>EStG</strong>:oZinserträge im Rahmen sog. „Tafelgeschäfte“ (Erträge werden gegen Einlösung vonZinscoupons ausgezahlt) unterliegen insofern der beschränkten Steuerpflicht, als die Erträgenicht an ein ausländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ausgezahlt bzw.gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibung nicht vom Schuldner oder eineminländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut verwahrt wird.85


Beispiel 3:G mit Wohnsitz in Rom hält in seinem Privatvermögen Anleihen der inländischen Trink-GmbH.Das Kapitalvermögen ist nicht dinglich gesichert. Die festverzinslichen Wertpapiere werden vonder Deutschen Bank in Bonn verwahrt. Die Zinszahlung erfolgt halbjährlich durch dieVerwahrstelle.Da eine dingliche Sicherung des Vermögens im Inland fehlt (§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Buchst. c) aa)<strong>EStG</strong>) und die Deutsche Bank die Wertpapiere verwahrt hat - somit kein Tafelgeschäft vorliegt(§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Buchst. c) cc) <strong>EStG</strong>) -, stellen die Zinseinnahmen für G keine inländischenEinkünfte i.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong> dar. Er unterliegt demzufolge nicht der beschränktenSteuerpflicht des § 1 <strong>Abs</strong>. 4 <strong>EStG</strong>.⇒ Ohne ausdrückliche Regelung in § 43 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 7 <strong>EStG</strong> geht der Gesetzgeber davon aus,dass bei nicht steuerbaren Einkünften ausländischer Gläubiger der Steuerabzug in Form desZinsabschlags entfällt (vgl. Gesetzesbegründung zum Zinsabschlaggesetz v. 9.11.1992;Schmidt, § 43 <strong>EStG</strong>, Rz. 37 i.V.m. Rz. 17). G erhält demnach seine Zinsen von der Bank ohneAbzüge ausgezahlt.86


Beispiel 4 (Fortsetzung von Beispiel 3):G bekommt das Wertpapier (Mantel und Zinsscheine) gegen Zahlung des Kaufpreises von derBank ausgehändigt und verwahrt es selbst (Tafelgeschäft).Mit Einlösung der Zinscoupons fließen G inländische Einnahmen i.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Buchst. c)cc) <strong>EStG</strong> zu, mit denen er der beschränkten Steuerpflicht des § 1 <strong>Abs</strong>. 4 <strong>EStG</strong> unterliegt. Dieauszahlende inländische Bank behält gem. § 43a <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 3, 2. Halbsatz i.V.m. § 44 <strong>Abs</strong>. 1Satz 4 <strong>Nr</strong>. 1 Buchst. a) bb) <strong>EStG</strong> von den Zinserträgen des G einen Zinsabschlag i.H.v. 35% ein.§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Satz 2 <strong>EStG</strong>:oEinkünfte i.S.d. § 20 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>EStG</strong> gelten als inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen, dieder beschränkten Steuerpflicht unterliegen. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Satz 2 <strong>EStG</strong> enthält keinebesondere Regelung zu dem jeweils erforderlichen inländischen Anknüpfungspunkt.Inländische Einkünfte sind daher anzunehmen, wenn die inländischen Anknüpfungspunkteder entsprechenden Tatbestände nach § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Satz 1 <strong>EStG</strong> erfüllt sind. Zu deninländische Einkünften i.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Satz 2 <strong>EStG</strong> gehören:87


• „Besondere Entgelte und Vorteile“ i.S.d. § 20 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>Nr</strong>. 1 <strong>EStG</strong>, wie bspw. das Disagiobeim Kauf einer Schuldverschreibung oder ein Damnum aus der Darlehensvergabe, wenndas zugrundeliegende Kapitalvermögen im Inland dinglich gesichert ist,• Einkünfte aus „Veräußerungsgeschäften“ i.S.d. § 20 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>Nr</strong>n. 2 bis 4 <strong>EStG</strong>, wie bspw.die Veräußerung von Dividendenscheinen und Gewinnansprüchen durch den Inhaber desStammrechts, wenn der Schuldner seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung im Inland hat.Von der Vorschrift des § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 <strong>EStG</strong> nicht erfasst werden Einkünfte ausDiskontbeträgen von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel gem.§ 20 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 8 <strong>EStG</strong>.88


I.3.1.4 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 6 <strong>EStG</strong>)− Die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und Sachinbegriffen, das imInland belegen ist, sowie die entgeltliche Überlassung von zeitlich begrenzten Rechten mitInlandsbezug führt zur beschränkten Steuerpflicht.Unbewegliches Vermögen(§ 21 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 1 <strong>EStG</strong>)Grundstücke, Gebäude, insSchiffsregister eingetrageneSchiffe, Rechte, die denVorschriften des bürgerlichenRechts über GrundstückeunterliegenSachinbegriffe(§ 21 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong>)mehrere Wirtschaftsgüter, diefunktionell und technischederart aufeinander abgestimmtsind, dass sie eine wirtschaftlicheEinheit bilden, z.B.Großrechenanlagezeitlich begrenzte Rechte(§ 21 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 3 <strong>EStG</strong>)schriftstellerische, künstlerischeund gewerbliche Urheberrechteund gewerbliche ErfahrungenInlandsbezug: Belegenheit Inlandsbezug: Belegenheit Inlandsbezug: Eintragung inein öffentliches Buch oderRegister oder durch dieVerwertung in einer inländischenBetriebstätte oder eineranderen EinrichtungBesteuerung: im Rahmen derVeranlagungBesteuerung: im Rahmen derVeranlagungBesteuerung: Einkommensteuergilt durch Steuerabzug(20%) als abgegolten89


Zeitlich begrenzte ÜberlassungoVon dieser ist auch auszugehen, wenn bei <strong>Abs</strong>chluss des Vertrags die Nutzungsdauer nochnicht konkret festgelegt wurde (BFH-Urteil v. 7.12.1977, BStBl 1978 II, S. 355).o Bei einer zeitlich unbegrenzten Überlassung ist von einer endgültigen Veräußerung auszugehen.oBei der Überlassung von gewerblichen Erfahrungen (Know-how) ist eine zeitliche Begrenzungzweifelhaft (i.d.R. ist hier von einer Veräußerung auszugehen).− Die beschränkte Steuerpflicht für Einkünfte aus der Überlassung beweglicher Sachen bzw. ausder Überlassung von Know-how zur Nutzung im Inland ist durch § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 9 <strong>EStG</strong> gesichert.90


I.3.1.5 Sonstige Einkünfte (§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 7 bis 9 <strong>EStG</strong>)− Auch die abschließend in § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 7 bis 9 <strong>EStG</strong> aufgeführten sonstigen Einkünfte führenzur beschränkten Steuerpflicht.§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 7 <strong>EStG</strong>:oBis zum 31.12.2004 unterlagen im Ausland wohnende Rentner mit ihren Renten faktisch nichtder deutschen Besteuerung.o Seit 2005 werden nunmehr Renten i. S. v. § 22 <strong>Nr</strong>. 1 S. 3 Buchst. a) <strong>EStG</strong> (mit ihremsteuerbaren Anteil) der beschränkten Steuerpflicht unterworfen, soweit sie von inländischengesetzlichen Rentenversicherungsträgern, landwirtschaftlichen Alterskassen,berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Versicherungsunternehmen oder sonstigenZahlstellen gewährt werden.oEs erfolgt kein Steuerabzug, die Betroffenen werden veranlagt (§ 50 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>EStG</strong>).91


§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 8 <strong>EStG</strong>:o Sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong> gehören zu den beschränkt steuerpflichtigenEinkünften, soweit es sich• um private Veräußerungsgeschäfte mit inländischen Grundstücken, mit inländischenRechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen,oder• um private Veräußerungsgeschäfte mit Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 17<strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong>, sofern die Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inlandhat,handelt.Zu beachten ist, dass Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 3 <strong>Nr</strong>. 40 Satz 1Buchst. j) <strong>EStG</strong> dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, sofern die Leistungen derveräußerten Beteiligung (i. d. R. Dividenden) beim Empfänger zu Einnahmen i. S. d. § 20<strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 1 <strong>EStG</strong> gehören. Über § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 8 <strong>EStG</strong> gilt dies auch für Gewinne, diebeschränkt Steuerpflichtige erzielen.o Einkünfte i.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 8 <strong>EStG</strong> werden im Wege der Veranlagung besteuert(§ 50 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>EStG</strong>).92


§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 8a <strong>EStG</strong>:o Abgeordnetenbezüge, bspw. Entschädigungen, Amtszulagen oder Versorgungsbezüge, dieauf Grund eines Abgeordnetengesetzes an Europa-, Bundestags- oder Landtagsabgeordnetegezahlt werden, gehören als sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 <strong>Nr</strong>. 4 <strong>EStG</strong> zu den beschränktsteuerpflichtigen Einkünften.oAuch Abgeordnetenbezüge werden im Wege der Veranlagung besteuert (§ 50 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>EStG</strong>).§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 9 <strong>EStG</strong>:o Sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 <strong>Nr</strong>. 3 <strong>EStG</strong> gehören zu den beschränkt steuerpflichtigeninländischen Einkünften, soweit es sich um Einkünfte• aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland (insbesondere Leasing von beweglichenEinzelgegenständen ausländischer Leasinggeber an inländische Leasingnehmer) oder• aus der Überlassung von Know-how (gewerbliche, technische, wissenschaftliche undähnliche Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten, z.B. Pläne, Muster und Verfahren, dieim Inland genutzt werden).handelt.93


o Die Einkommensteuer auf beschränkt steuerpflichtige inländische Einkünfte i.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1<strong>Nr</strong>. 9 <strong>EStG</strong> gilt mit dem Steuerabzug i.H.v. 20% als abgegolten.oSubsidiarität:• § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 9 <strong>EStG</strong> bestimmt, dass die sonstigen Einkünfte auch dann deninländischen Einkünften zuzuordnen sind, wenn sie im Rahmen der Subsidiaritätsklauseldes § 22 <strong>Nr</strong>. 3 <strong>EStG</strong> einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären.• Gleichzeitig normiert § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 9 <strong>EStG</strong> den Vorrang der unter § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>n. 1bis 8 <strong>EStG</strong> fallenden inländischen Einkünfte.⇒ Know-how-Gebühren werden also nur dann von § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 9 <strong>EStG</strong> erfasst, wenn- diese nicht in einer Betriebstätte im Inland vereinnahmt werden (gewerbliche Einkünftei.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 Buchst. a) <strong>EStG</strong>,- keine Anwendung der isolierenden Betrachtungsweise in Betracht kommt (wenn dieAusübung der selbständigen Tätigkeit im Rahmen einer ausländischenKapitalgesellschaft erfolgt, die selbst keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielenkann) und deshalb keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 394


<strong>EStG</strong> vorliegen können (vgl. BFH v. 20.2.1974, BStBl II 1974, S. 511 und <strong>Abs</strong>chnittI.3.1.6. zur isolierenden Betrachtungsweise gem. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 2 <strong>EStG</strong>, insb. Beispiel 3)und- sie aufgrund der fehlenden zeitlichen Begrenzung auch keine Einkünfte aus Vermietungund Verpachtung i.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 6 <strong>EStG</strong> sind.oDBA-Regelung• Sonstige Einkünfte i.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 9 <strong>EStG</strong> werden grundsätzlich als Lizenzgebührenqualifiziert (Art. 12 OECD-MA), die im Ansässigkeitsstaat des Vergütungsempfängersbesteuert werden.I.3.1.6 Isolierende Betrachtungsweise (§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 2 <strong>EStG</strong>)− § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong> knüpft durch Verweisung auf die Einkunftsarten des § 2 <strong>Abs</strong>. 1 i.V.m. den§§ 13 bis 23 <strong>EStG</strong> grundsätzlich an die Subsidiaritätsklauseln der §§ 20 <strong>Abs</strong>. 3, 21 <strong>Abs</strong>. 3, 22<strong>Nr</strong>. 1 Satz 1, 22 <strong>Nr</strong>. 3 Satz 1 und 23 <strong>Abs</strong>. 2 Satz 1 i.V.m. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>n. 5 bis 9 <strong>EStG</strong> an.95


⇒Einkünfte, die objektiv einer bestimmten Einkunftsart zuzurechnen sind, müssen inAnwendung einer Subsidiaritätsklausel einer anderen Einkunftsart zugeordnet werden, dereninländische Anknüpfungsmerkmale sie nicht erfüllen. Demzufolge sind sie (ohne Anwendungdes § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 2 <strong>EStG</strong>) im Inland nicht beschränkt steuerpflichtig.Beispiel 1:Der in Liechtenstein ansässige L hält im Betriebsvermögen seines Gewerbebetriebs inLiechtenstein BMW-Aktien.Die ihm daraus zufließenden inländischen. Kapitalerträge in Form der ausgeschüttetenDividenden gehören aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 20 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>EStG</strong> zu den Einkünftenaus Gewerbebetrieb.Allerdings unterliegt L mit diesen als „inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ qualifiziertenKapitalerträgen nicht der beschränkten Steuerpflicht, da die inländischen Anknüpfungsmerkmale -Betriebstätte bzw. ständiger Vertreter im Inland - der für Einkünfte aus Gewerbebetriebeinschlägigen Vorschrift des § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 Buchst. a) <strong>EStG</strong> nicht vorliegen.Im Ergebnis führt das zu einer Ungleichbehandlung gegenüber ausländischen Steuerpflichtigen,die BMW-Aktien in ihrem Privatvermögen halten und somit inländische Kapitalerträge im Rahmenihres Privatvermögens erzielen.96


⇒ Lösung: Vorschrift des § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 2 <strong>EStG</strong> zur isolierenden Betrachtungsweise!− Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrerBerücksichtigung inländische Einkünfte i.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong> nicht angenommen werdenkönnen.⇒ Einordnung der Einkünfte unter die Einkunftsarten des § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong> erfolgt primär nachden im Inland verwirklichten Anknüpfungsmerkmalen und setzt damit die Subsidiaritätsregelnaußer Kraft, soweit die Merkmale der vorrangigen Einkunftsart nicht im Inland, sondern imAusland gegeben sind.Beispiel 2 (Fortsetzung von Beispiel 1)::Die von der BMW-AG an den in Liechtenstein ansässigen L ausgeschütteten Dividenden gehörenzu den inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Buchst. a) <strong>EStG</strong>.Die Subsidiaritätsklausel des § 20 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>EStG</strong> kommt aufgrund der isolierenden Betrachtungsweisedes § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 2 <strong>EStG</strong> nicht zur Anwendung, da die Zugehörigkeit der BMW-Aktien zumausländischen Gewerbebetrieb des L nicht berücksichtigt wird.97


− Ausländische Besteuerungsmerkmale bleiben jedoch nur insoweit außer Betracht, als bei ihrerBerücksichtigung inländische Einkünfte i.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong> nicht angenommen werdenkönnen.⇒ Sie sind dann heranzuziehen, wenn eine vollständige Beurteilung des Sachverhalts alleinaufgrund im Inland verwirklichter Tatbestände nicht möglich ist.So ist beispielsweise eine Qualifizierung von Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1<strong>Nr</strong>. 3 i. V. m. § 18 <strong>EStG</strong>) allein auf Grund der inländischen Besteuerungsmerkmaleausgeschlossen, wenn es sich bei dem beschränkt Steuerpflichtigen um eine ausländischeKapitalgesellschaft handelt.Beispiel 3:Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Andorra (kein DBA) betreibt internationaleWirtschaftsprüfung. Dazu hat sie in Deutschland ein Büro eingerichtet, in dem einWirtschaftsprüfer arbeitet und in Deutschland Gesellschaften prüft.Wenn nun nur auf inländische Umstände abgestellt würde, wären Einkünfte aus selbständigerTätigkeit gegeben. Da allerdings die ausländische Kapitalgesellschaft die Leistungen erbringt,kommt eine Qualifizierung als selbständige Tätigkeit nach § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 2 <strong>EStG</strong> nicht in Betracht.98


Da die im Inland verwirklichten Tatbestände für eine Einkünftequalifizierung nicht ausreichen,werden ausländische Besteuerungsmerkmale herangezogen. Das inländische Büro wird daherals inländische Betriebstätte der ausländischen Kapitalgesellschaft behandelt, die mit denEinkünften beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht.Ausländische Merkmale werden demzufolge herangezogen, solange dadurch nicht bewirktwird, dass gar keine inländische Besteuerung mehr greift.I.3.2Steuererhebung bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 50, 50a <strong>EStG</strong>)I.3.2.1 Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen− Ist die typische Form der Steuererhebung bei beschränkter Steuerpflicht.− Mit Einbehalt der Steuer an der Quelle gilt die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigenals abgegolten.− Umfasst den Steuerabzug vom Arbeitslohn (§ 39d <strong>EStG</strong>), vom Kapitalertrag (§ 43 <strong>EStG</strong>) oder denSteuerabzug aufgrund des § 50a <strong>EStG</strong>.99


− Dem Steuerabzug unterliegende Einkünfte werden bei einer Veranlagung der anderen Einkünftenicht berücksichtigt.− Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben kommt grundsätzlich nicht in Betracht(Bruttobesteuerungsprinzip, § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 2 <strong>EStG</strong>), aber:• Nach dem EuGH-Urteil v. 12.6.2003 (Gerritse-Urteil, IStR 2003, S. 458) ist es mit der in denArt. <strong>49</strong> und 50 EG-Vertrag kodifizierten Dienstleistungsfreiheit grundsätzlich unvereinbar, wennbei Steuerausländern die Bruttoeinkünfte ohne Abzug von Betriebsausgaben der Besteuerungunterliegen, während bei Steuerinländern die Nettoeinkünfte besteuert werden.• Jedoch kann eine pauschal erhobene Abzugssteuer mit Abgeltungswirkung dennocheuroparechtskonform sein. Davon ist auszugehen, wenn der pauschal auf die Bruttoeinkünfteerhobene Steuersatz keine höhere Belastung nach sich zieht als der Steuersatz, deranzuwenden wäre, wenn auf die Nettoeinkünfte nach der Einkommensteuergrundtabelle derprogressive Steuersatz erhoben würde, dem unbeschränkt steuerpflichtige Einkünfteunterliegen würden.• Zudem steht es Art. <strong>49</strong> und 50 EG-Vertrag grundsätzlich auch nicht entgegen, wenn dersteuerliche Grundfreibetrag (7 664 € gem. § 32a <strong>Abs</strong>. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 <strong>EStG</strong>) einem100


Steuerausländer, der auch inländische Einkünfte erzielt, nicht gewährt wird, da dieser derSicherung eines steuerfreien Existenzminimums dient. Erzielt ein Steuerausländer seineEinkünfte jedoch im Wesentlichen in Deutschland, so ist nach Ansicht des EuGH auch derGrundfreibetrag zu gewähren.− Das Bruttobesteuerungsprinzip des § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 2 <strong>EStG</strong> wird bereits durch eine Reihegesetzlich verankerter Regelungen durchbrochen.1. Einkünfte gehören zu einer inländischen Betriebstätte.⇒ Das Einkommen wird veranlagt und die erhobene Quellensteuer wird angerechnet.2. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer aus einem EU- oder EWR-Staat, bei denen mehr als10% der Einkünfte oder Einkünfte von mehr als 6 136 € nicht der deutschen Einkommensteuerunterliegen (§ 1 <strong>Abs</strong>. 3 Satz 2 <strong>EStG</strong> ist nicht erfüllt, d.h. Option zur fiktiven unbeschränktenEinkommenssteuerpflicht ist nicht möglich).⇒ Auf Antrag können die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 4<strong>EStG</strong>, die dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, veranlagt werden (§ 50 <strong>Abs</strong>. 5 Satz 2<strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong>).101


3. Nachträglich wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine erweitert oder fiktiveunbeschränkte Steuerpflicht i.S.d. §§ 1 <strong>Abs</strong>. 2, 1 <strong>Abs</strong>. 3 und 1a <strong>EStG</strong> nicht vorgelegen haben.⇒ Der Steuerpflichtige wird den Vorschriften der beschränkten Steuerpflicht unterworfen,jedoch scheidet eine Abgeltungswirkung des Steuerabzugs aus (§ 50 <strong>Abs</strong>. 5 Satz 2 <strong>Nr</strong>. 1<strong>EStG</strong>). Um eine Nacherhebung der Einkommensteuer infolge des unrichtigenLohnsteuerabzugs (Lohnsteuerabzug bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nach §§ 39b und39c <strong>EStG</strong> berücksichtigt Freibeträge, die beschränkt Steuerpflichtigen nicht gewährtwerden) bei dem genannten Personenkreis sicherzustellen, ist die Lohnsteuerkarte vomFinanzamt ungültig zu machen und der Steuerpflichtige mit seinem Arbeitslohn zuveranlagen (§ 39 <strong>Abs</strong>. 5a <strong>EStG</strong>).4. Antrag auf Erstattung− Gem. § 50 <strong>Abs</strong>. 5 Satz 2 <strong>Nr</strong>. 3 <strong>EStG</strong> gilt die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs nicht,wenn der beschränkt Steuerpflichtige, dessen Einnahmen dem Steuerabzug nach § 50a<strong>Abs</strong>. 4 <strong>Nr</strong>n. 1 oder 2 <strong>EStG</strong> unterliegen, die völlige oder teilweise Erstattung dereinbehaltenen und abgeführten Steuer beantragt.102


− Die Erstattung setzt voraus, dass die mit diesen Einnahmen in unmittelbaremwirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten höhersind als die Hälfte der Einnahmen (§ 50 <strong>Abs</strong>. 5 Satz 2 <strong>Nr</strong>. 3 Satz 2 <strong>EStG</strong>).I.3.2.1.1Steuerabzug vom Arbeitslohn (§ 39d <strong>EStG</strong>)− Bei beschränkt steuerpflichtigen Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ <strong>49</strong><strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 4 i.V.m. § 19 <strong>EStG</strong>) beziehen, wird die Steuer regelmäßig im Abzugsverfahrenerhoben.− Eine Veranlagung kommt bei diesen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern nur inAusnahmefällen in Betracht.oDer beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer wird veranlagt, wenn der Arbeitgeber nicht imInland ansässig ist und auch über keine Betriebstätte bzw. einen ständigen Vertreter imInland verfügt (Negativabgrenzung zu § 38 <strong>Abs</strong>. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 <strong>EStG</strong>), da dieAbgeltungswirkung der Abzugsteuern nur in den Fällen eintritt, in denen der Steuerabzugauch tatsächlich vorgenommen wird (§ 50 <strong>Abs</strong>. 5 Satz 1 <strong>EStG</strong>).103


ooEine Veranlagung erfolgt auch dann, wenn nachträglich festgestellt wird, dass derSteuerpflichtige mit seinem Arbeitslohn nicht der unbeschränkten (Lohnsteuerabzug beiunbeschränkt Steuerpflichtigen nach §§ 39b und 39c <strong>EStG</strong>) sondern der beschränktenSteuerpflicht unterliegt (§ 50 <strong>Abs</strong>. 5 Satz 2 <strong>Nr</strong>. 1 <strong>EStG</strong>).Zudem kann ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Veranlagung beantragen(§ 50 <strong>Abs</strong>. 5 Satz 2 <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong>).− Da die Steuer bei Abzug grundsätzlich mit dem Einbehalt an der Quelle als abgegolten gilt,kommt der Lohnsteuerjahresausgleich somit nur in Betracht, wenn der beschränkt steuerpflichtigeArbeitnehmer (ausnahmsweise) veranlagt wird.− Der Lohnsteuerabzug ist für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in § 39d <strong>EStG</strong> geregelt.− Anstelle der Lohnsteuerkarte ist vom Arbeitnehmer eine Bescheinigung vorzulegen, die seinepersönlichen Besteuerungsmerkmale (Steuerklasse, Freibeträge) enthält (§ 39d <strong>Abs</strong>. 1 Satz 3,<strong>Abs</strong>. 2 Satz 1 <strong>EStG</strong>).104


− Beschränkt Steuerpflichtige i.S.d. § 1 <strong>Abs</strong>. 4 <strong>EStG</strong> werden grundsätzlich in die Steuerklasse Ieingereiht. Jedoch wird bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren ArbeitgebernArbeitslohn beziehen, nur der Arbeitslohn aus dem ersten Arbeitsverhältnis nach derLohnsteuerklasse I besteuert. Die Arbeitslöhne aus weiteren Arbeitsverhältnissen unterliegen derLohnsteuerklasse VI (§ 39d <strong>Abs</strong>. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 38b Satz 2 <strong>Nr</strong>. 6 <strong>EStG</strong>).− Im Gegensatz zu den übrigen beschränkt Steuerpflichtigen entfällt bei beschränktsteuerpflichtigen Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 4i.V.m. § 19 <strong>EStG</strong>) beziehen, der Mindeststeuersatz i.H.v. 25% (§ 50 <strong>Abs</strong>. 3 Satz 2, 2. Halbsatz<strong>EStG</strong>).− Auch ist bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern eine teilweise Berücksichtigung derpersönlichen Verhältnisse möglich.Begründung: Einkommen von Arbeitnehmern besteht i.d.R. nur aus diesen Lohneinkünften.Werden diese im Ausland erzielt, sind weitere Einkünfte im Wohnsitzstaat, die eine Grundlage fürdie Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse bilden, unwahrscheinlich.oGem. § 50 <strong>Abs</strong>. 1 Satz 5 und 6 <strong>EStG</strong> werden berücksichtigt:105


• der Werbungskostenpauschbetrag für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von920 € (§ 9a Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 a <strong>EStG</strong>) bzw. 102 € (§ 9a Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 b <strong>EStG</strong>). Bei Nachweiskönnen die höheren tatsächlichen Werbungskosten abgezogen werden.• der Sonderausgabenpauschbetrag in Höhe von 36 € (§ 10c <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong>).Bei Nachweis können bei Spenden für steuerbegünstigte Zwecke die tatsächlichenAufwendungen abgezogen werden, soweit sie die Grenzen des § 10b <strong>EStG</strong> nichtübersteigen.• die Vorsorgepauschale (§ 10c <strong>Abs</strong>. 2 und 3 i.V.m. 10c <strong>Abs</strong>. 5 <strong>EStG</strong>).Der Abzug der (nachgewiesenen) tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen ist nicht möglich.o Die Pauschbeträge ermäßigen sich zeitanteilig, wenn die Einkünfte nicht während einesvollen Kalenderjahres oder -monats zugeflossen sind (§ 50 <strong>Abs</strong>. 1 Satz 6 <strong>EStG</strong>).o Die an sich abzugsfähigen tatsächlichen Aufwendungen werden allerdings, soweit eineVeranlagung ausscheidet, nur in Form eines Freibetrags in der vom zuständigenBetriebstättenfinanzamt erteilten Bescheinigung berücksichtigt (§ 39d <strong>Abs</strong>. 2 <strong>EStG</strong>).106


I.3.2.1.2Steuerabzug von Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 43 <strong>EStG</strong>)− Von den Einkünften aus Kapitalvermögen des § 43 <strong>EStG</strong> erfolgt ein Abzug an der Quelle.− Die Höhe des Steuerabzugs von den einzelnen Kapitalerträgen ist in § 43a <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong> geregelt.Er beträgt z.B.ooregelmäßig 20% bei Dividenden (§ 43a <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 1 <strong>EStG</strong>).regelmäßig 25% bei Einnahmen aus Genussrechten, Gewinnobligationen, aus derBeteiligung als typisch stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe oder Zinsen auseinem partiarischen Darlehen (§ 43a <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong>).o regelmäßig 30% bei Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden, Renten ausRentenschulden und bei Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, soweit diese imInland dinglich gesichert sind (§ 43a <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 3 <strong>EStG</strong>).− Abweichend von den in § 43a <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong> genannten Kapitalertragsteuersätzen ergeben sichQuellensteuerreduktionen auf zwei Ebenen:107


1. Steuerentlastung auf DBA-Ebeneo Der Quellensteuerabzug auf Dividenden ist i.d.R. auf 5% oder 15% begrenzt (Art. 10 <strong>Abs</strong>. 2OECD-MA).Allerdings normiert § 50d <strong>Abs</strong>. 1 Satz 1 <strong>EStG</strong> die Pflicht zum vollen Steuerabzug durch deninländischen Schuldner. Der ausländische Gläubiger hat jedoch die Möglichkeit, dieQuellensteuer ganz oder teilweise erstattet zu bekommen (§ 50d <strong>Abs</strong>. 1 Satz 2 <strong>EStG</strong>).2. Steuerentlastung innerhalb der EUoo„Mutter-Tochter-Richtlinie“ (v. 23.7.1990, ABl. EG 1990, <strong>Nr</strong>. L 225, S. 6) sieht den Verzichtauf den Quellensteuerabzug von Dividenden vor, wenn eine EU-Muttergesellschaft von ihrerTochtergesellschaft eine Gewinnausschüttung empfängt.Umsetzung der „Mutter-Tochter-Richtlinie“ in deutsches Recht ist durch § 43b <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong>erfolgt.• Deutschland erhebt danach keine Quellensteuer (Kapitalertragsteuer) auf Dividenden,wenn die EU-Muttergesellschaft (vgl. Anlage 2 zum <strong>EStG</strong>) im Zeitpunkt der Entstehung derKapitalertragsteuer nachweislich zu mindestens 20% an dem Nennkapital der108


ausschüttenden unbeschränkt steuerpflichtigen Tochtergesellschaft in Deutschlandbeteiligt ist (§ 43b <strong>Abs</strong>. 2 <strong>EStG</strong>).• Zwar ist grundsätzlich auch hier nach § 50d <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong> zunächst die Kapitalertragsteuervom Schuldner abzuführen. Jedoch gewährt § 50d <strong>Abs</strong>. 2 <strong>EStG</strong> die Möglichkeit derFreistellung im Voraus, wenn der Gläubiger dem Schuldner eine beim Bundesamt fürFinanzen beantragte Bescheinigung auf Freistellung im Steuerabzugsverfahren vorlegt.• Sofern das Freistellungsverfahren nicht zur Anwendung kommt, kann der beschränktSteuerpflichtige die Kapitalertragsteuer im Erstattungsverfahren ersetzt verlangen (§ 50d<strong>Abs</strong>. 1 Sätze 2 und 3 <strong>EStG</strong>. Voraussetzung sind die tatsächliche Abführung derQuellensteuer trotz Steuerfreiheit und der Antrag an das Bundesamt für Finanzen binneneiner Frist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, indem die Kapitalerträgebezogen wurden (§ 169 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>Nr</strong>. 2 AO).Zur Freistellung im Steuerabzugsverfahren und zum Erstattungsverfahren (§ 50d <strong>Abs</strong>. 1 und2 vgl. auch <strong>Abs</strong>chnitt. I.3.2.1.3 c.).109


I.3.2.1.3Abzugsteuer (§ 50a <strong>EStG</strong>)a. Steuerabzug bei Aufsichtsratsvergütungen (§ 50a <strong>Abs</strong>. 1 bis 3 <strong>EStG</strong>)− Vergütungen, die eine der in § 50a <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong> aufgezählten inländischen Körperschaften einembeschränkt steuerpflichtigen Mitglied des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) für die Überwachungder Geschäftsführung zahlt, unterliegen einer Abzugsteuer i.H.v. 30%.− Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug sind die Bruttovergütungen einschließlich• gewährter Reisekosten, soweit diese die tatsächlichen Auslagen übersteigen und• der Umsatzsteuer, die nach § 3a <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Nr</strong>. 3 UStG auf die Leistungen des Aufsichtsratsmitgliedserhoben wird.Allerdings ist der Ansatz der Bruttovergütungen als Bemessungsgrundlage auch für denSteuerabzug bei Aufsichtsratsvergütungen nach dem Gerritse-Urteil des EuGH (EuGH vom12.06.03, Rs.C-234/01) europarechtlich bedenklich. Danach ist im Einzelfall zu prüfen, ob derpauschale Abzug von 30% nicht die Steuerbelastung übersteigt, die nach Anwendung derEinkommensteuergrundtabelle auf die Nettoeinkünfte ohne Berücksichtigung des110


Grundfreibetrages (beschränkt Steuerpflichtige haben keinen Anspruch auf Wahrung desExistenzminimums gegen die Bundesrepublik Deutschland) entstünde.- gem. § 3 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 SolZG ist die auf die Abzugssteuer ein Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 %einzubehalten.111


. Steuerabzug bei sonstigen Vergütungen (§ 50a <strong>Abs</strong>. 4 <strong>EStG</strong>)Steuerabzug gem. § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong>n. 1 und 2 <strong>EStG</strong>− § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 <strong>EStG</strong> erfasst beschränkt steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte i. S. d.§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2d <strong>EStG</strong>, insbesondere:112


o Einkünfte sog. ausländischer Verleihgesellschaften durch die inländische Darbietung einesKünstlers, Sportlers oder Artisten, der in einem Vertragsverhältnis zur ausländischenVerleihgesellschaft steht (selbständig tätig oder angestellt), oder durch die Verwertung einer(im Inland oder Ausland ausgeübten) Darbietung im Inland,oooEinkünfte eines ausländischen Künstlers durch eine Darbietung im Inland bzw. derVerwertung einer (im Inland oder Ausland ausgeübten) Darbietung im Inland, die jedoch nichtdas Niveau einer eigenschöpferischen Leistung erreicht,Einkünfte aus der Berufsausübung eines ausländischen Sportlers in Form einer Darbietung(i.d.R. Teilnahme an einem Wettkampf) im Inland bzw. der Verwertung einer (im Inland oderAusland ausgeübten) Darbietung im Inland undEinkünfte eines ausländischen Artisten aus einer Darbietung im Inland bzw. der Verwertungeiner (im Inland oder Ausland ausgeübten) Darbietung im Inland.− § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong> ist durch die Einfügung der <strong>Nr</strong>. 1 teilweise obsolet, erfasstinsbesondere nicht-gewerbliche Einkünfte:oEinkünfte aus der Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit als (eigenschöpferisch tätiger)Künstler,113


o Einkünfte aus der Ausübung und Verwertung als Berufssportler (insbesondere in einemunselbständigen Angestelltenverhältnis),oEinkünfte aus der Ausübung und Verwertung als ausländischer Schriftsteller, Journalist oderBildberichterstatter einschließlich solcher Tätigkeiten für den Rundfunk oder Fernsehfunk, diegem. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 3 i.V.m. § 18 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong> beschränkt steuerpflichtig sind.Abgrenzung zwischen § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 und <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong>− Von § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong> werden auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i.S.d. § <strong>49</strong><strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 3 i.V.m. § 18 <strong>EStG</strong> erfasst, die eigenschöpferisch tätige ausländische Künstler imInland erzielen.− Die Regelung des § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong> erstreckt sich ausschließlich auf die denAusübenden dieser Tätigkeiten unmittelbar zustehenden Vergütungen.− Im Gegensatz zu § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 <strong>EStG</strong> fällt unter die Regelung des § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 1<strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong> nur die Verwertung durch denjenigen, der die Leistung selbst erbracht hat.⇒ Eine Vorschriftenkonkurrenz ergibt sich hinsichtlich der Besteuerung von künstlerischen,sportlichen, artistischen und sonstigen Darbietungen.114


⇒ Dieser kommt dann Bedeutung zu, wenn die Einnahmen 1.000 € nicht überschreiten.Während sich in diesen Fällen auf Grund des Freigrenze und des gestaffelten Steuersatzesdes § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 5 <strong>EStG</strong> Unterschiede in der Besteuerung ergeben können , sind beiEinnahmen über 1.000 € die Rechtsfolgen, die sich aus § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 und 2 <strong>EStG</strong>ergeben, identisch.− Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 4 <strong>EStG</strong>) des in § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 1<strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong> genannten Personenkreises unterliegen seit dem Veranlagungszeitraum 1996 nichtmehr dem pauschalen Steuerabzug gem. § 50a <strong>Abs</strong>. 4 <strong>EStG</strong>, sondern dem Lohnsteuerabzuggem. § 38 <strong>Abs</strong>. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1, sofern ein inländischer Arbeitgeber i.S.d. § 38 <strong>Abs</strong>. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1<strong>EStG</strong> zum Steuerabzug verpflichtet ist.⇒ Wird aber der ausländische Steuerpflichtige für einen ausländischen Arbeitgeber tätig, der imInland weder eine Betriebstätte noch einen ständigen Vertreter hat, ist der Steuerabzug nach§ 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong> vorzunehmen.115


Steuerabzug gem. § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 3 <strong>EStG</strong>− Gem. § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 3 <strong>EStG</strong> unterliegen dem Steuerabzug Einkünfte aus Vergütungenoofür die Nutzung beweglicher Sachen undfür die Überlassung der Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Rechten,⇒ insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen,technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen undFertigkeiten, z.B. Plänen, Mustern und Verfahren (§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>n. 2, 3, 6 und 9 <strong>EStG</strong>).SteuerabzugHöhe des Steuerabzugs− Beträgt gem. § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 4 <strong>EStG</strong> grundsätzlich 20 %.− Für im Inland ausgeübte künstlerische, artistische oder ähnliche Darbietungen i.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1<strong>Nr</strong>. 2 Buchst. d gibt es eine Freigrenze i. H. v. 250 € sowie einen Staffeltarif bis 1000 €.116


− Es wird pauschal unterstellt, dass dem beschränkt Steuerpflichtigen Aufwendungen in Höhe derHälfte seiner Einnahmen entstehen und auf den verbleibenden Gewinn ein Steuersatz i.H.v. 40%angewendet wird.Bemessungsgrundlage− bilden die gesamten Einnahmen des Steuerpflichtigen einschließlich der Reisekostenerstattungeni.S.d. § 3 <strong>Nr</strong>. 13 und 16 <strong>EStG</strong> (§ 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 2 <strong>EStG</strong>),− einschließlich der Umsatzsteuer, jedoch nicht in solchen Fällen, in denen die Umsatzsteuer nach§ 13b UStG vom Leistungsempfänger geschuldet wird (vgl. BMF-Schreiben vom 01.08.2002,DStR 2002, S. 1354).⇒ Ab Veranlagungszeitraum 1996 Neuregelung für inländische Einkünfte aus nichtselbständigerTätigkeit des in § 50a <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong> genannten Personenkreises:117


pauschaler Steuerabzug(§ 50a <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong>)ausländischer Arbeitgeber ohne Betriebstättebzw. ständigen Vertreter im InlandFreigrenze i. H. v. 250 €, Staffeltarif bis 1 000 €,linearer Steuersatz i.H.v. 20% über 1 000 €steuerfreie Reisekostenvergütungen i.S.d.§ 3 <strong>Nr</strong>n. 13 und 16 <strong>EStG</strong> gehören zum steuerpflichtigenArbeitslohnLohnsteuerabzug(§ 38 <strong>Abs</strong>. 1 S. 1 <strong>Nr</strong>. 1 <strong>EStG</strong>)inländischer Arbeitgeber oder ausländischerArbeitgeber mit Betriebstätte oder ständigenVertreter im Inlandprogressiver Steuersatz nach der für denjeweiligen Lohnzahlungszeitraum maßgebendenLohnsteuertabelle (i.d.R. Steuerklasse I)steuerfreie Reisekostenvergütungen i.S.d.§ 3 <strong>Nr</strong>n. 13 und 16 <strong>EStG</strong> gehören nicht zumsteuerpflichtigen ArbeitslohnWahlrecht zur PauschalbesteuerungPauschaler (Lohn)Steuerabzug− Wahlrecht aufgrund der Schwierigkeiten bei der Anwendung der Regelvorschriften für denLohnsteuerabzug bei nur kurzfristig im Inland beschäftigten Künstlern (vgl. BMF-Schreiben v.31.7.2002, BStBl 2002 I, S. 707, Tz. 4.1).118


− Ausübung ausschließlich durch den Arbeitnehmer.− Danach kann der inländische Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal erheben bei beschränkteinkommensteuerpflichtigen Künstlern, dieoooals gastspielverpflichtete Künstler bei Theaterbetrieben,als freie Mitarbeiter für den Hör- und Fernsehfunk oderals Mitarbeiter in der Film- und Fernsehproduktionnichtselbständig tätig sind und vom Arbeitgeber nur höchstens für drei zusammenhängendeMonate beschäftigt werden.− Die pauschale Lohnsteuer bemisst sich nach den gesamten Einnahmen des Künstlerseinschließlich der steuerfreien Reisekostenvergütungen i.S.d. § 3 <strong>Nr</strong>. 13 und 16 <strong>EStG</strong>.− Der Steuersatz beträgt 25% der Einnahmen.− Abzüge für Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern sind nicht zulässig.− Auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung (§ 39d<strong>Abs</strong>. 3 Satz 5, § 50a <strong>Abs</strong>. 5 Satz 7 <strong>EStG</strong>) zu erteilen.119


⇒ Allerdings sind die beim pauschalen Lohnsteuerabzug berücksichtigten Beträge i.S.d. § 3 <strong>Nr</strong>n.13 und 16 <strong>EStG</strong> nicht in die Lohnsteuerbescheinigung einzubeziehen.⇒ Die pauschale Lohnsteuer ist im Rahmen einer Veranlagung (vgl. <strong>Abs</strong>chnitte I.3.2.1.1 undI.3.2.2) auf die Einkommensteuer anzurechnen.c. Steuerabzugsverfahren− geregelt in § 50a <strong>Abs</strong>. 5 <strong>EStG</strong>− Steuerabzug isto vom Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen bzw. der Schuldner der Vergütungen gem.§ 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 bis 3 <strong>EStG</strong>,ooim Zeitpunkt des Zuflusses der Vergütung an den Gläubiger,für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigers vorzunehmen.− Bei sog. ausländische Verleihgesellschaften bzw. ausländischen Theaterunternehmen sindsowohl die ausländische Künstlerverleihgesellschaft als auch der inländische Veranstalter zumSteuerabzug nach § 50a <strong>EStG</strong> verpflichtet:120


1. Zum einen hat der inländische Veranstalter auf seine Zahlungen an das ausländischeTheaterunternehmen den Steuerabzug nach § 50a <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Nr</strong>. 1 <strong>EStG</strong> vorzunehmen.2. Zum anderen hat das ausländische Theaterunternehmen von den an die angestelltenausländischen Künstler für ihre inländische Darbietung gezahlten Vergütungen denSteuerabzug nach § 50a <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Nr</strong>. 1 oder 2 <strong>EStG</strong> vorzunehmen.Folge: doppelte Belastung der Vergütungszahlungen für den inländischen Auftritt mit deutscherQuellensteuer⇒ Vermeidung einer möglichen Überbesteuerung durch eine abweichende Festsetzungder Steuer aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO in Einzelfällen.121


Entlastung vom Steuerabzug− Soweit die inländischen Besteuerungs- und Abzugsvoraussetzungen vorliegen, darfVergütungsschuldner auch bei nach DBA oder § 43 <strong>EStG</strong> steuerfreien Einkünften nur inAusnahmefällen Steuerabzug unterlassen, will er Haftungsrisiken vermeiden.Hauptausnahmefall:Freistellung im Steuerabzugsverfahren § 50d <strong>Abs</strong>. 2 <strong>EStG</strong>⇒ Unterfälle: - Kontrollmeldeverfahren (§ 50d <strong>Abs</strong>. 5 Satz 1 <strong>EStG</strong>)- Freistellung bestimmter Dividendenzahlungen (§ 50d <strong>Abs</strong>. 6 <strong>EStG</strong>)− Darüber hinaus kann Vergütungsgläubiger die Abzugsteuer nur im Erstattungsverfahrenzurückfordern.Freistellungsverfahren (§ 50d <strong>Abs</strong>. 2, 4 <strong>EStG</strong>):Sachlicher Anwendungsbereich:o Abzugsfälle nach § 50a <strong>Abs</strong>. 4 <strong>EStG</strong>, insb. Inlandstätigkeit von Künstlern, Sportlern undJournalisten122


o bei Kapitalertragsteuerabzug für Ausschüttungen bei Schachtelbeteiligungen an inländischenKapitalgesellschaften• im EG-Bereich (§ 50d <strong>Abs</strong>. 2 Satz 1, 1. Halbsatz <strong>EStG</strong>)• außerhalb der EG (§ 50d <strong>Abs</strong>. 2 Satz 1, 2. Halbsatz <strong>EStG</strong>)Freistellungsvoraussetzungen:o Vergütung muss nach einem DBA oder einer anderen einschlägigen steuerrechtlichenRegelung steuerfrei oder partiell steuerpflichtig sein.o Gläubiger muss durch Wohnsitzbescheinigung seine Abkommensberechtigung nachweisen.o Antrag des Vergütungsgläubigers (ggf. des Vergütungsschuldners mit Vollmacht desGläubigers).o Antrag ist schriftlich beim Bundesamt für Finanzen (BfF) auf amtlichen Vordruck „imSteuerabzugsverfahren“, d.h. vor Auszahlung zu stellen.o BfF erteilt dem Vergütungsschuldner nach Prüfung Freistellungsbescheinigung als EinmaloderDauerfreistellung.123


Kontrollmeldeverfahren− In Fällen geringer Bedeutung kann BfF den Schuldner auf dessen Antrag auch ohneWohnsitzbescheinigung des Gläubigers ermächtigen, ohne FreistellungsbescheinigungSteuerabzug zu unterlassen oder nach niedrigerem Steuersatz vorzunehmen. Gleichzeitigkönnen Kontrollmitteilungen an Wohnsitz- oder Sitzstaat des Gläubigers geschickt werden.Anwendungsbereich:o Nur Fälle des § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong>n. 2 und 3 <strong>EStG</strong>, also nicht Einkünfte des § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1<strong>Nr</strong>. 2d <strong>EStG</strong> oder Kapitaleinkünfte. Verfahren wird insb. von Filmproduktionsgesellschaften,Rundfunk- und Fernsehanstalten und Verlagen in Anspruch genommen. Freistellung beziehtsich somit auf die Abzugssteuer, die diese Gesellschaften aus den Vergütungen an beschränktsteuerpflichtige Künstler, Berufssportler, Schriftsteller, Journalisten etc. zu entrichten haben.Da bestehende DBA das Besteuerungsrecht für Zahlungen, die für die Ausübung einerTätigkeit als Berufssportler oder Künstler geleistet werden, regelmäßig dem Tätigkeitsstaatzuweisen (Art. 17 OECD-MA), ist eine Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens für dieseVergütungen jedoch ausgeschlossen (vgl. BMF-Schreiben v. 18.12.2002, BStBl 2002 I,S. 1386).124


o Nur zulässig bei Vergütungsgläubigern, bei denen Einzelzahlungen den Bruttobetrag von5 500 € und die während eines Kalenderjahres insgesamt erfolgten Zahlungen denBruttobetrag von 40 000 € nicht übersteigen.o Antrag des Vergütungsschuldners auf Formblättern des BfF vor Auszahlung.o Bescheinigung/Ermächtigung kann unbefristet, aber für die Zukunft widerruflich, erteilt werden(Dauer der Filmproduktion).Beispiel:Der in Bern ansässige selbständig tätige Journalist J hält sich 8 Wochen lang in Deutschland auf,um für die „Stuttgarter Zeitung“ 10 Reportagen über Kultur und Bräuche verschiedener Regionenzu verfassen. Die Reportagen werden in Wochenendausgaben der „Stuttgarter Zeitung“veröffentlicht. J. erhält für jede Reportage eine Vergütung von 2 000 €.J erzielt aus seiner journalistischen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i.S.d. § <strong>49</strong><strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 3 <strong>EStG</strong>, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind. Gem. § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 1<strong>Nr</strong>. 2 i.V.m. Satz 5 ff. <strong>EStG</strong> hat die„Stuttgarter Zeitung“ als Vergütungsschuldner davon einenSteuerabzugsbetrag in Höhe von (20% von 10 · 2 000 € =) 4 000 € einzubehalten und an das fürsie zuständige Betriebstättenfinanzamt abzuführen. Allerdings wird dem Ansässigkeitsstaat (der125


Schweiz) nach Art. 14 DBA-Schweiz das alleinige Besteuerungsrecht für Einkünfte aus einerselbständigen Tätigkeit zugewiesen. Da gem. § 2 AO die DBA-Regelungen (Art. 14 DBA-Schweiz) den deutschen Steuergesetzen (§ 50d <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong>) vorgehen, kann J nach § 50d<strong>Abs</strong>. 2 <strong>EStG</strong> grundsätzlich die Freistellung im Steuerabzugsverfahren beim BfF beantragen. Sindallerdings auch die Voraussetzungen für eine Anwendung des vereinfachtenSteuerabzugsverfahrens gegeben, kann BfF die „Stuttgarter Zeitung“ als Vergütungsschuldnerauf deren Antrag auch ohne Wohnsitzbescheinigung des Gläubigers J ermächtigen, ohneFreistellungsbescheinigung den Steuerabzug zu unterlassen.Prüfung der Voraussetzungen für Einkünfte des Journalisten J.:• Der Journalist J erzielt Einkünfte i.S.d. § 50a <strong>Abs</strong>. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong>.• Vergütung aus selbständiger Tätigkeit muss nach Art. 14 DBA-Schweiz in Deutschlandsteuerfrei sein• Einzelzahlungen (jeweils 2 000 €) übersteigen nicht den Bruttobetrag von 5 500 € und die imgesamten Kalenderjahr erfolgten Zahlungen (20 000 €) nicht die Grenze von 40 000 €.⇒Voraussetzungen für das vereinfachte Freistellungsverfahren sind erfüllt.126


Erstattungsverfahren:− Rechtsfolge des Steuerabzugs trotz Steuerfreiheit (in allen Fällen, auch jenen, die nicht durchFreistellung erfasst sind) ist Erstattungsanspruch des Gläubigers (§ 50d <strong>Abs</strong>. 1 Satz 2 <strong>EStG</strong>).Voraussetzungen:o Tatsächliche Abführung der Abzugsteuer trotz Steuerfreiheit und Vorlage einer Wohnsitzbescheinungder ausländischen Steuerbehörde zum Nachweis der DBA-Berechtigung aufamtlichen Vordruck.o Antragsberechtigt ist Gläubiger (Schuldner nur mit dessen Vollmacht).o Antrag auf amtlichen Vordruck mit Wohnsitzbescheinigung ist an das BfF zu richten.o Frist: 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Auszahlung.o BfF entscheidet durch Freistellungsbescheid.127


Beispiel:Der in Tokio ansässige Yoshiko Tomita hält eine typische stille Beteiligung von 5% an der KölnerLaser-Tech-AG. Im VAZ 01 erhält Yoshiko Tomita aus dieser Beteiligung Bezüge in Höhe von40 000 €.Yoshiko Tomita erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 4 <strong>EStG</strong>, die gem.§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Buchst. a) <strong>EStG</strong> beschränkt steuerpflichtig sind und nach § 43 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 3i.V.m. § 43a <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong> dem Kapitalertragsteuerabzug von 25% unterliegen. Nach demDBA-Japan ist der Quellensteuerabzug auf Dividenden (Bezüge aus einer typischen stillenBeteiligung an einem Handelsgewerbe werden Dividenden gleichgestellt, Art. 10 <strong>Abs</strong>. 5 DBA-Japan) jedoch auf 15% begrenzt (Art. 10 <strong>Abs</strong>. 2 DBA-Japan). Allerdings wird durch § 50d <strong>Abs</strong>. 1Satz 1 <strong>EStG</strong> die Pflicht zum vollen Steuerabzug durch den inländischen Schuldner normiert. DieKölner Laser-Tech-AG hat daher als Vergütungsschuldner den Steuerabzug von 25% auf denBruttobetrag vorzunehmen und führt (25% von 40 000 € =) 10 000 € an das zuständigeFinanzamt ab.Da gem. § 2 AO die DBA-Regelungen (Art. 10 <strong>Abs</strong>. 2 DBA-Japan) den deutschenSteuergesetzen (§ 50d <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong>) vorgehen, hat Yoshiko Tomita nach § 50d <strong>Abs</strong>. 1 Satz 2<strong>EStG</strong> einen Anspruch auf Erstattung der (zuviel) einbehaltenen und abgeführten Steuer. Legt128


Yoshiko Tomita eine Wohnsitzbescheinung der japanischen Steuerbehörde vor, mit der seineDBA-Berechtigung nachgewiesen wird, kann er die Erstattung der zu viel entrichtetenQuellensteuer beim BfF beantragen und einen Freistellungsbescheid erhalten. DerErstattungsbetrag ermittelt sich wie folgt:Steuerabzug gem. § 43 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 3 i.V.m. § 43a <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong>(25% · 40 000 €) = 10 000 €abzüglich des nach Art. 10 <strong>Abs</strong>. 2 DBA-Japan max. zulässigenQuellensteuersatzes (15% · 40 000 €) = ./. 6 000 €Erstattungsbetrag gem. § 50 d <strong>Abs</strong>. 1 Satz 2 <strong>EStG</strong> 4 000 €I.3.2.1.4Abzugssteuer nach § 50a <strong>Abs</strong>. 7 <strong>EStG</strong>− Das Finanzamt kann den inländischen Vergütungsschuldner verpflichten, den Steuerabzug vonbeschränkt steuerpflichtigen Einkünften (soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterlagen)vorzunehmen, wenn es den inländischen Steueranspruch gefährdet sieht (§ 50a <strong>Abs</strong>. 7 <strong>EStG</strong>;vgl. auch BMF-Schreiben v. 2.8.2002, BStBl. 2002 I, S. 710).129


• Steuerabzug von 25 %, sofern der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger keineniedrigere Steuerschuld glaubhaft machen kann.• Inländischer Vergütungsschuldner haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.• Steuerabzug hat keine Abgeltungswirkung (§ 50a <strong>Abs</strong>. 7 Satz 4 <strong>EStG</strong>).• Steuerabzug bildet einen sog. „Sicherungseinbehalt“, der als Vorauszahlung auf die durchVeranlagung festzusetzende Steuer des beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigersgilt.I.3.2.2 Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger(§ 50 <strong>Abs</strong>. 1 bis 3 und 6 <strong>EStG</strong>)− Folgt grundsätzlich den allgemeinen Vorschriften für unbeschränkt Steuerpflichtige.− Einbezogen werden Einkünfte, die in § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong> aufgezählt sind und nicht dem Steuerabzugmit Abgeltungswirkung gem. § 50 <strong>Abs</strong>. 5 Satz 1 <strong>EStG</strong> unterliegen.130


− Allerdings ergeben sich aus § 50 <strong>Abs</strong>. 1 bis 3 und 6 <strong>EStG</strong> Sondervorschriften für beschränktSteuerpflichtige, die die allgemeinen Vorschriften zur Einkommensermittlung teilweise starkeinschränken.Betriebsausgaben und WerbungskostenooDer Abzug ist nur insoweit zulässig, als diese mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichemZusammenhang stehen.Pauschbeträge können bis auf die Ausnahmeregelung für beschränkt steuerpflichtigeArbeitnehmer nicht geltend gemacht werden (vgl. auch <strong>Abs</strong>chnitt I.3.2.1.1).SonderausgabenoooSonderausgaben sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.Zulässig ist jedoch der Spendenabzug gem. §§ 10b und 34g <strong>EStG</strong>.Ein Verlustabzug nach § 10d <strong>EStG</strong> ist nur zulässig, wenn die Verluste in einemwirtschaftlichen Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen und sich aus Unterlagenergeben, die im Inland aufbewahrt werden.131


o Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, und Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>n. 5und 7 <strong>EStG</strong> (insbesondere Zinserträge aus festverzinslichen Wertpapieren) dürfen imRahmen des Verlustausgleichs bzw. -abzugs nicht berücksichtigt werden (§ 50 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>EStG</strong>).Außergewöhnliche BelastungenoAußergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 33, 33a, 33b und 33c <strong>EStG</strong> werden nichtberücksichtigt.Weitere AusnahmenNicht berücksichtigt werden außerdemoooooder Sparerfreibetrag nach § 20 <strong>Abs</strong>. 4 <strong>EStG</strong>,der Altersentlastungsbetrag nach § 24a <strong>EStG</strong>,der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b <strong>EStG</strong>,Freibeträge nach § 32 <strong>EStG</strong> undder Veräußerungsfreibetrag nach § 16 <strong>Abs</strong>. 4 <strong>EStG</strong>.132


Die Regelung des § 34 <strong>EStG</strong> zur Besteuerung außerordentlicher Einkünfte ist nur insoweitanzuwenden, als sie sichoooauf Gewinne aus der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 14 <strong>EStG</strong>),eines Gewerbebetriebs (§ 16 <strong>EStG</strong>) oderauf Veräußerungsgewinne des § 18 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>EStG</strong>bezieht.− Die Einkommensteuer bemisst sich ausschließlich nach dem Tarif des § 32a <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong> (§ 50<strong>Abs</strong>. 3 Satz 1 <strong>EStG</strong>).⇒ Der Splittingtarif kommt somit nicht zur Anwendung.− Die Einkommensteuer beträgt jedoch mindestens 25 % des Einkommens (§ 50 <strong>Abs</strong>. 3 Satz 2<strong>EStG</strong>).⇒ Kommt § 34 <strong>EStG</strong> zur Besteuerung außerordentlicher Einkünfte zur Anwendung, verringertsich die Belastung von 25 % entsprechend.⇒ Auch gilt die Mindeststeuer nicht für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die Einkünfteaus nichtselbständiger Arbeit beziehen (§ 50 <strong>Abs</strong>. 3 Satz 2, 2. Halbsatz).133


Beispiel :Der Steuerpflichtige F hat vor 12 Jahren die Bundesrepublik verlassen und sich in Syrienangesiedelt. Neben seinen umfangreichen Einkünften in Syrien erzielt er auch inländische Einkünfte.Sein inländisches Vermögen besteht aus:a) Aktien der Siemens-AG im Girosammeldepot der Deutschen Bank,b) einer nicht dinglich gesicherten, zu 6% verzinslichen Darlehensforderung i.H.v. 300 000 €,c) einem Gewinnanteil, der ihm als Mitunternehmer der Fischer OHG mit Sitz und einzigerBetriebstätte in Berlin zusteht, undd) einem in Hamburg belegenen Mietwohngrundstück, das er durch seinen Bruder verwalten lässt.F ist gem. § 1 <strong>Abs</strong>. 4 <strong>EStG</strong> beschränkt einkommensteuerpflichtig, da er inländische Einkünfte i.S.d.§ <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong> bezieht. Seine Veranlagung erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des § 50<strong>EStG</strong>. Für seine Veranlagung (VAZ 2005) macht F folgende Angaben:1. Die Dividenden der Siemens-AG-Aktien i.H.v. 16 000 € sind ihm nach Abzug derKapitalertragsteuer i. H. v. 20 % (= 3 200 €) nach Syrien überwiesen worden.2. Die Zinsen aus der Darlehensforderung betragen 18 000 €.134


3. Seine Gewinnanteile aus Gewerbebetrieb (§ 15 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong>) betragen 30 000 €.4. Das Mietwohngrundstück brachte einen Verlust i.H.v. 3 000 €.5. Dem DRK spendet er jährlich 300 € gegen Spendenquittung.6. F lebt allein mit seinen beiden Kindern im Alter von 8 und 10 Jahren.Die Berechnung der Einkünfte ergibt sich wie folgt:a) Die Bardividende i. H. v. 16 000 € gehört zu den inländischen Einkünftengem. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Buchst. a) i.V.m. § 20 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 1 <strong>EStG</strong>. DieEinkommensteuer gilt durch den Steuerabzug von 20% (Kapitalertragsteuer)als abgegolten. Diese Einkünfte werden bei der Veranlagung nicht berücksichtigt(§ 50 <strong>Abs</strong>. 5 Satz 1 <strong>EStG</strong>). Das Halbeinkünfteverfahren (§ 3 <strong>Nr</strong>. 40Satz 1 Buchstabe b i.V.m. § 3c <strong>Abs</strong>. 2 <strong>EStG</strong>) kommt nicht zur Anwendung.b) Bei den Zinsen aus dem ungesicherten Darlehen handelt es sich nicht uminländische Einkünfte gem. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 5 Buchst. c) aa) <strong>EStG</strong>.Demzufolge ist auch kein Steuerabzug vorzunehmen.c) Die Gewinnanteile an der Fischer-OHG gehören zu den inländischenEinkünften aus Gewerbebetrieb gem. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 Buchst. a) i.V.m. § 15<strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong>. Sie sind in die Veranlagung mit 30 000 € einzubeziehen. 30 000 €135


d) Der Verlust aus dem Mietwohngrundstück i. H. v. 3 000 € gehört zu deninländischen Einkünften gem. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 6 i.V.m. § 21 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 1<strong>EStG</strong>. Grundsätzlich ist er veranlagungsfähig und darf mit Einkünftenanderer Einkunftsarten, soweit diese nicht dem Steuerabzug unterliegen,ausgeglichen werden (§ 50 <strong>Abs</strong>. 2 Satz 1 <strong>EStG</strong>). Der Ausgleich mit denEinkünften aus Gewerbebetrieb ist demzufolge zulässig. ./. 3 000 €Gesamtbetrag der Einkünfte: 27 000 €Sonderausgaben:Die Spenden sind gem. § 10b <strong>EStG</strong> abzugsfähig. ./. 300 €Einkommen: 26 700 €Freibeträge:Die Freibeträge nach § 32 werden nicht gewährt (§ 50 <strong>Abs</strong>. 1 Satz 4 <strong>EStG</strong>). ./. 0 €Zu versteuerndes Einkommen: 26 700 €136


Die Einkommensteuer bemisst sich gem. § 50 <strong>Abs</strong>. 3 Satz 1 <strong>EStG</strong> nachdem Grundtarif (§ 32a <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong>). 4 781 €Sie beträgt mindestens 25% des Einkommens von 26 700 € (§ 50 <strong>Abs</strong>. 3Satz 2 <strong>EStG</strong>). 6 675 €Fortsetzung des Beispiels:F ist deutscher Staatsbürger und sei in 2004 nach Andorra gezogen. Bis 2004 war er in Deutschlandstets unbeschränkt steuerpflichtig. Neben seinen Einkünften aus deutschen Quellen erzielt F inAndorra Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 30 000 €.F ist im VAZ 2005 nicht (mehr) nach § 1 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong> unbeschränkt steuerpflichtig. Da F weiterhininländische Einkünfte bezieht, ist er gem. § 1 <strong>Abs</strong>. 4 <strong>EStG</strong> beschränkt steuerpflichtig. Jedoch zieht erin ein Niedrigsteuerland, hat weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland (alsMitunternehmer der OHG) und war als Deutscher in den letzten 10 Jahren mehr als 5 Jahreunbeschränkt steuerpflichtig. Somit unterliegt er nicht nur der einfachen beschränkten Steuerpflichtdes § 1 <strong>Abs</strong>. 4 i.V.m. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong>, sondern unterliegt vielmehr als deutscher Staatsbürger dererweiterten beschränkten Steuerpflicht i.S.d. § 2 AStG. Damit unterliegen nicht nur seine137


inländischen Einkünfte i.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong>, sondern alle nicht-ausländischen Einkünfte, d.h.Einkünfte i.S.d. § 2 <strong>Abs</strong>. 1 Satz 1, 1. Halbsatz <strong>EStG</strong>, die nicht ausländische Einkünfte i.S.d. § 34d<strong>EStG</strong> sind, der beschränkten Steuerpflicht. Somit sind auch die Zinsen aus dem ungesichertenDarlehen als inländische Einkünfte gem. § 20 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 7 <strong>EStG</strong> beschränkt steuerpflichtig. Auchbeseitigt § 2 <strong>Abs</strong>. 5 Satz 2 AStG die im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht normierteAbgeltungswirkung des § 50 <strong>Abs</strong>. 5 <strong>EStG</strong> für Einkünfte, die der Kapitalertragsteuer oder derQuellensteuer des § 50a <strong>EStG</strong> unterliegen. Demzufolge werden auch die Dividenden- undZinseinkünfte im Rahmen des Veranlagungsverfahrens erfasst.Die Berechnung der Einkünfte ergibt sich wie folgt:a) Die Bardividende ist in die Veranlagung einzubeziehen. Sie ist gem. § 20<strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 1 <strong>EStG</strong> i.V.m. § 3 <strong>Nr</strong>. 40 Buchst. d) <strong>EStG</strong> zur Hälfte steuerfrei,d.h. sie ist i. H. v. 8 000 € in die Veranlagung einzubeziehen. Dieabgezogene Kapitalertragsteuer (von 3 200 €) ist auf die Einkommensteueranrechenbar. 8 000 €b) Die Zinsen aus dem ungesicherten Darlehen sind Einkünfte gem. § 2 <strong>Abs</strong>. 1Satz 1 i.V.m. § 20 <strong>Abs</strong>,1 <strong>Nr</strong>. 7 <strong>EStG</strong>. Sie sind in die Veranlagung mit 18 000€ einzubeziehen. Ein Zinsabschlag (von 5 400 €) ist auf die Einkommensteueranrechenbar. 18 000 €138


c) Die Gewinnanteile an der Fischer-OHG gehören zu den inländischenEinkünften aus Gewerbebetrieb gem. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 Buchst. a) i.V.m. § 15<strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2 <strong>EStG</strong>. Sie sind in die Veranlagung mit 30 000 € einzubeziehen. 30 000 €d) Der Verlust aus dem Mietwohngrundstück i. H. v. 3 000 € gehört zu deninländischen Einkünften gem. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 6 i.V.m. § 21 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 1<strong>EStG</strong>. Der Ausgleich mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb und ausKapitalvermögen ist demzufolge zulässig. ./. 3 000 €Gesamtbetrag der Einkünfte: 53 000 €Sonderausgaben:Die Spenden sind gem. § 10b <strong>EStG</strong> abzugsfähig. ./. 300 €Einkommen: 52 700 €Freibeträge:Die Freibeträge § 32 <strong>EStG</strong> werden nicht gewährt (§ 50 <strong>Abs</strong>. 1 Satz 4 <strong>EStG</strong>). ./. 0 €Zu versteuerndes Einkommen: 52 700 €139


o Zudem werden die erweitert beschränkt steuerpflichtigen Inlandseinkünfte unterProgressionsvorbehalt gestellt, d.h. auf die erweiterten Inlandseinkünfte ist der Steuersatzanzuwenden, der sich für sämtliche in- und ausländische Einkünfte (Welteinkommen) deserweitert beschränkt Steuerpflichtigen ergibt.Ermittlung des Steuersatzes:Einbeziehung der in Andorra erzielten Einkünfte aus nichtselbständigerTätigkeit von 30 000 € 82 700 €Die Einkommensteuer bemisst sich gem. § 50 <strong>Abs</strong>. 3 Satz 1 <strong>EStG</strong> nachdem Grundtarif (§ 32a <strong>Abs</strong>. 1 <strong>EStG</strong>). 26 820 €Die Einkommensteuer entspricht einem Steuersatz von 32,4%.Anwendung des Steuersatzes von 32,4% auf das zu versteuerndeEinkommen: 17 075 €Anrechnung der abgezogenen Kapitalertragsteuer - 8 600 €Zu entrichtende Einkommensteuer 8 475 €140


o Als weitere Rechtsfolge normiert § 2 <strong>Abs</strong>. 5 Satz 3 AStG die Anwendung des § 50 <strong>Abs</strong>. 3 Satz 2<strong>EStG</strong> und somit die Anwendung einer Mindeststeuer von 25 %.Da der tatsächliche Steuersatz 32,4% betrug, entfällt in diesem Fall die Anwendung derMindeststeuer.o Jedoch ist zu überprüfen, ob die zu entrichtende Steuer von 17 075 € höher ist als dieinländische Steuer, die sich für F ergeben würde, wenn er der unbeschränkten Steuerpflichtunterliegen würde (§ 2 <strong>Abs</strong>. 6 AStG). In diesem Fall würde der die steuerliche Belastung beiunbeschränkter Steuerpflicht überschreitende Steuerbetrag nicht erhoben.I.3.2.3 Pauschalbesteuerung (§ 50 <strong>Abs</strong>. 7 <strong>EStG</strong>)− Die Einkommensteuer kann bei beschränkt Steuerpflichtigen teilweise oder ganz erlassen werdenoder in einem Pauschbetrag festgesetzt werden, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründenzweckmäßig ist oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte besonders schwierig ist.141


− Beispiele für die konkrete Anwendung der Generalklausel des § 50 <strong>Abs</strong>. 7 <strong>EStG</strong>:oPauschaler Lohnsteuerabzug für bestimmte unselbständig tätige, beschränkt steuerpflichtigekurzfristig beschäftigte Auslandskünstler (BMF-Schreiben v. 31.7.2002, BStBl 2002 I, S. 707;vgl. auch <strong>Abs</strong>chnitt I.3.2.1.3b.).o Befreiung von Einkünften aus der Verwertung einer unselbständigen Tätigkeit im Inland(R 125 <strong>Abs</strong>. 2 LStR 2005 und Auslandstätigkeitserlaß v. 31.10.1983, BStBl 1983 I, S. 470, zuden Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses vgl. auch <strong>Abs</strong>chnitt I.4.2.1.3a).Beispiel:Der in Liechtenstein ansässige Steuerpflichtige B ist bei der Passauer Tunnelbau-GmbHbeschäftigt. Er wird für seinen Arbeitgeber vier Monate lang in Andorra tätig, umWartungsarbeiten an einem von der Passauer GmbH errichteten Tunnel durchzuführen.Dabei entwickelt B ein neues Verfahren für Wartungsarbeiten, das er der Tunnelbau-GmbHentgeltlich überlässt.142


Durch die entgeltliche Überlassung des neuen Verfahrens verwertet B Erkenntnisse ausseiner unselbständigen Tätigkeit. Die damit erzielten Einkünfte können nach demAuslandstätigkeitserlass von der inländischen Besteuerung freigestellt werden.I.3.3Gewerbesteuer− Gem. § 2 <strong>Abs</strong>. 1 Satz 1 GewStG wird jeder stehende Gewerbebetrieb erfasst, soweit er im Inlandbetrieben wird, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen inländischen oderausländischen Unternehmer handelt.− Jedoch unterliegen inländische Betriebstätten von Unternehmen mit Geschäftsleitung in einemausländischen Nicht-DBA-Staat gem. § 2 <strong>Abs</strong>. 6 GewStG nicht der Gewerbesteuer, soweito die Einkünfte aus diesen Betriebstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflichtsteuerfrei sind undo der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eineentsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechendenSteuern gewährt, oder143


oin dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer ähnliche oder ihr entsprechende Steuererhoben wird.Beispiel:Der in Haiti ansässige Unternehmer H transportiert Waren mit eigenen Seeschiffen vonDeutschland nach Haiti. Die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet sich in Haiti, inDeutschland unterhält H eine Betriebstätte.Grundsätzlich erzielt H beschränkt steuerpflichtige Betriebstätteneinkünfte i.S.d. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Nr</strong>. 2Buchst. a) <strong>EStG</strong>. Gem. § <strong>49</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>EStG</strong> sind diese Einkünfte in Deutschland jedoch steuerfrei,sofern Haiti eine entsprechende Befreiung gewährt. Da Haiti Gegenseitigkeit gewährt, sind dieseEinkünfte nicht beschränkt steuerpflichtig. Sie unterliegen auch nicht der Gewerbesteuer, da essich um inländische Betriebstätteneinkünfte handelt, die im Rahmen der beschränktenSteuerpflicht steuerfrei sind und Haiti keine Gewerbesteuer erhebt (§ 2 <strong>Abs</strong>. 6 GewStG).144

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