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Synopse (Gegenüberstellung alt/neu) inkl. Satzung - Gemeinde ...

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Geltende <strong>Satzung</strong>en Neue <strong>Satzung</strong>en KommentarI. AllgemeinesI. Allgemeines§ 1Name, SitzUnter dem Namen Regionale AltersheimeBremgarten, Mutschellen, Kelleramt bestehtein <strong>Gemeinde</strong>verband gemäss §§ 74 des<strong>Gemeinde</strong>gesetzes mit Sitz in Bremgarten.§ 1Name, SitzUnter dem Namen Regionale AlterszentrenBremgarten, Mutschellen, Kelleramt bestehtein <strong>Gemeinde</strong>verband gemäss §§ 74 des<strong>Gemeinde</strong>gesetzes mit Sitz in Bremgarten.Namensänderung von Altersheimen zu Alterszentren§ 2ZweckDer <strong>Gemeinde</strong>verband hat den Zweck, betagtenEinwohnern der VerbandsgemeindenHeimplätze zur Verfügung zu stellen undihnen gegen angemessenes Entgelt Aufnahmeund Pflege zu gewähren sowie nach Bedarfweitere Dienste anzubieten.AufgabenZur Erreichung dieses Zweckes obliegen ihm:a) Planung, Bau und Betrieb von Altersheimen.b) Die Erfüllung weiterer Aufgaben beider Betreuung von Betagten, wie z.B.Mahlzeitendienst, Wäschedienst etc.§ 2ZweckDer <strong>Gemeinde</strong>verband hat den Zweck, betagtenEinwohnern der VerbandsgemeindenPflegeplätze zur Verfügung zu stellen undihnen gegen angemessenes Entgelt Aufnahmeund Pflege zu gewähren sowie nach Bedarfweitere Dienste anzubieten.AufgabenZur Erreichung dieses Zweckes obliegen ihm:a) Planung, Bau und Betrieb von Alterszentren.b) Planung, Bau und Betrieb von Pflegewohnungen/-stationen, ggf. in Zusammenarbeitmit lokalen Organisationen(Spitex) oder Behörden.c) Die Erfüllung weiterer Aufgaben beider Betreuung von Betagten, wie z.B.Mahlzeitendienst, Wäschedienst etc.Namensänderung von Altersheimen zu Alterszentren§ 2 b): Nachdem zur Zeit kaum ein drittesAlterszentrum im Kelleramt verwirklicht werdenkann, weiter aber <strong>neu</strong>e Wohn- undBetreuungsformen in der Senioren-Pflegeund –Betreu-ung denkbar werden, sollen dieAufgaben des <strong>Gemeinde</strong>verbandes auch aufsolche Mög-lichkeiten und Zuammenarbeitsformenerweitert werden.


§ 3Mitwirkung, AnträgeJeder Stimmberechtigte einer Verbandsgemeindekann dem Vorstand schriftlich Anträgezu den Geschäften des <strong>Gemeinde</strong>verbandesunterbreiten.AuskünfteJeder Stimmberechtigte einer Verbandsgemeindekann vom Vorstand Auskunft überGeschäfte des <strong>Gemeinde</strong>verbandes verlangen.Öffentlichkeit<strong>Satzung</strong>en, Reglemente und andere für dieVerbandsgemeinden oder die Öffentlichkeitbestimmte Unterlagen des <strong>Gemeinde</strong>verbandes(Voranschlag, Jahresrechnung, usw.)sind auf den Kanzleien der Verbandsgemeindenzur Einsicht zur Verfügung zu h<strong>alt</strong>en.Die Sitzungen der Abgeordnetenversammlungsind unter Angabe der Traktandenlisteöffentlich anzukündigen und die Beschlüssezu publizieren. Die Verhandlungen sind öffentlich.Die Bekanntmachungen erscheinen in denamtlichen Publikationsorganen der Verbandsgemeinden.§ 3Mitwirkung, AnträgeJeder Stimmberechtigte einer Verbandsgemeindekann dem Vorstand schriftlich Anträgezu den Geschäften des <strong>Gemeinde</strong>verbandesunterbreiten.AuskünfteJeder Stimmberechtigte einer Verbandsgemeindekann vom Vorstand Auskunft überGeschäfte des <strong>Gemeinde</strong>verbandes verlangen.Öffentlichkeit<strong>Satzung</strong>en, Reglemente und andere für dieVerbandsgemeinden oder die Öffentlichkeitbestimmte Unterlagen des <strong>Gemeinde</strong>verbandes(Voranschlag, Jahresrechnung, usw.)sind auf den Kanzleien der Verbandsgemeindenzur Einsicht zur Verfügung zu h<strong>alt</strong>en.Die Sitzungen der Abgeordnetenversammlungsind unter Angabe der Traktandenlisteöffentlich anzukündigen und die Beschlüssezu publizieren. Die Verhandlungen sind öffentlich.Die Bekanntmachungen erscheinen in denamtlichen Publikationsorganen der Verbandsgemeinden.


II. Mitgliedschaft§ 4BestandGemäss Gründungsakt vom 15. Februar1979 und nachträglichen Beitritts oder Austrittsbeschlüssensind die im Anhang 1 zudiesen <strong>Satzung</strong>en aufgeführten EinwohnergemeindenMitglieder des <strong>Gemeinde</strong>verbandes.§5Nachträglicher BeitrittDer Beitritt weiterer <strong>Gemeinde</strong>n ist möglich,wenna) eine Verbandsgemeinde Heimplätzeabtritt und diese nicht von einer anderenVerbandsgemeinde übernommenwerden;b) zusätzliche Heimplätze geschaffenwerden. Im Übrigen legt die Abgeordnetenversammlungdie Beitrittsbedingungenfest und beschliesst überderen Aufnahme.II. Mitgliedschaft§ 4BestandGemäss Gründungsakt vom 15. Februar1979 und nachträglichen Beitritts oder Austrittsbeschlüssensind die im Anhang 1 zudiesen <strong>Satzung</strong>en aufgeführten EinwohnergemeindenMitglieder des <strong>Gemeinde</strong>verbandes.§5Nachträglicher BeitrittDer Beitritt weiterer <strong>Gemeinde</strong>n ist möglich,wenna) eine Verbandsgemeinde Zimmer abtrittund diese nicht von einer anderenVerbandsgemeinde übernommenwerden;b) zusätzliche Pflegeplätze geschaffenwerden. Im Übrigen legt die Abgeordnetenversammlungdie Beitrittsbedingungenfest und beschliesst überdie Aufnahme weiterer <strong>Gemeinde</strong>n.§ 6AustrittEine Verbandsgemeinde kann nur aus wichtigenGründen aus dem <strong>Gemeinde</strong>verbandaustreten.§ 6AustrittEine Verbandsgemeinde kann nur aus wichtigenGründen aus dem <strong>Gemeinde</strong>verbandaustreten.


Der Austritt ist unter Einh<strong>alt</strong>ung einer Kündigungsfristvon 3 Jahren auf das Ende einesKalenderjahres zu erklären. Er setzt voraus,dass die austretende <strong>Gemeinde</strong> ihre Zahlungsverpflichtungenaus der Mitgliedschaftvor Ablauf der Kündigungsfrist voll erfüllt.Der austretenden Verbandsgemeinde wirdihre Beteiligungsquote (gemäss Anhang 2 zudiesen <strong>Satzung</strong>en) an den ursprünglichen,unverzinsten Nettoanlagekosten der bestehendenAltersheime und am Eigenkapitalausbezahlt. Ein weitergehender Anspruch,insbesondere auf die Reservefonds der einzelnenHeime, steht ihr nicht zu. Die Abgeordnetenversammlungentscheidet über dieZuteilung der frei werdenden Beteiligungsquoteund bestimmt deren Übernahmepreis.III. OrganisationDer Austritt ist unter Einh<strong>alt</strong>ung einer Kündigungsfristvon 3 Jahren auf das Ende einesKalenderjahres zu erklären. Er setzt voraus,dass die austretende <strong>Gemeinde</strong> ihre Zahlungsverpflichtungenaus der Mitgliedschaftvor Ablauf der Kündigungsfrist voll erfüllt.Der austretenden Verbandsgemeinde wirdihre Beteiligungsquote (gemäss Anhang 2 zudiesen <strong>Satzung</strong>en) an den ursprünglichen,unverzinsten Nettoanlagekosten der bestehendenAlteszentren und am Eigenkapitalausbezahlt. Ein weitergehender Anspruch,insbesondere auf die Reservefonds der einzelnenAlterszentren, steht ihr nicht zu. DieAbgeordnetenversammlung entscheidet überdie Zuteilung der frei werdenden Beteiligungsquoteund bestimmt deren Übernahmepreis.III. OrganisationNamensänderung von Altersheimen zu Alterszentren§ 7OrganeOrgane des <strong>Gemeinde</strong>verbandes sind:• die Verbandsgemeinden• die Abgeordnetenversammlung• der Vorstand• die KontrollstelleAmtsdauerDie Amtsdauer der Abgeordneten, des Vorstandesund der Kontrollstelle entspricht jenerder <strong>Gemeinde</strong>räte. Bis Ende März derbegonnenen Amtsperiode ist die konstituierendeAbgeordnetenversammlung durchzu-§ 7OrganeOrgane des <strong>Gemeinde</strong>verbandes sind:• die Verbandsgemeinden• die Abgeordnetenversammlung• der Vorstand• die KontrollstelleAmtsdauerDie Amtsdauer der Abgeordneten, des Vorstandesund der Kontrollstelle entspricht jenerder <strong>Gemeinde</strong>räte. Bis Ende März derbegonnenen Amtsperiode ist die konstituierendeAbgeordnetenversammlung durchzu-


führen. Die Mitglieder des bisherigen Vorstandesbleiben über die zu Ende gehendeAmtsperiode hinaus im Amt, bis sie ersetztoder wieder gewählt sind.führen. Die Mitglieder des bisherigen Vorstandesbleiben über die zu Ende gehendeAmtsperiode hinaus im Amt, bis sie ersetztoder wieder gewählt sind.§ 8VerbandsgemeindenDie Verbandsgemeinden üben die Aufsichtüber die Organe des <strong>Gemeinde</strong>verbandesaus und beschliessen durch das nach ihrer<strong>Gemeinde</strong>ordnung zuständige Organa) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln derVerbandsgemeinden über:• Erlass und Änderungen der <strong>Satzung</strong>endes <strong>Gemeinde</strong>verbandes• die Auflösung des <strong>Gemeinde</strong>verbandesb) mit einfacher Mehrheit der Verbandsgemeindenüber:• einmalige Ausgaben des <strong>Gemeinde</strong>verbandesvon mehr als 20 % der jährlichenEinnahmen pro HeimFür die Schaffung <strong>neu</strong>er Heimplätze ist dieZustimmung aller Verbandsgemeinden notwendig,unabhängig von deren finanziellenBeteiligung.§ 8VerbandsgemeindenDie Verbandsgemeinden üben die Aufsichtüber die Organe des <strong>Gemeinde</strong>verbandesaus und beschliessen durch das nach ihrer<strong>Gemeinde</strong>ordnung zuständige Organa) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln derVerbandsgemeinden über:• Erlass und Änderungen der <strong>Satzung</strong>endes <strong>Gemeinde</strong>verbandes• die Auflösung des <strong>Gemeinde</strong>verbandesb) mit einfacher Mehrheit der Verbandsgemeindenüber:• einmalige Ausgaben des <strong>Gemeinde</strong>verbandesvon mehr als 20 % der jährlichenEinnahmen pro AlterszentrumFür die Schaffung <strong>neu</strong>er Pflegeplätze ist dieZustimmung aller Verbandsgemeinden notwendig,unabhängig von deren finanziellenBeteiligung.Namensänderung von Altersheimen zu Alterszentren


§ 9AbgeordnetenversammlungDie Abgeordneten der Verbandsgemeinden,die stimmberechtigte Einwohner einer Verbandsgemeindesein müssen und nicht Angestelltedes Altersheimes sein dürfen, bildendie Abgeordnetenversammlung. Sie werdendurch das nach der <strong>Gemeinde</strong>ordnung zuständigeOrgan gewählt. Es ist anzustreben,dass mindestens ein Abgeordneter jederVerbandsgemeinde dem <strong>Gemeinde</strong>rat angehört.Die Wahl <strong>neu</strong>er Abgeordneter ist demVerband umgehend zu melden.Anzahl AbgeordneteDie Zahl der Abgeordneten, die jeder Verbandsgemeindezusteht, errechnet sich aufGrund der Beteiligungsquote.BeteiligungsquoteAbgeordneteunter 10 % 210,01 - 20,00 % 320,01 - 30,00 % 4über 30 % 5Den Standortgemeinden steht ein weitererAbgeordneter zu.Verändern sich die Beteiligungsquoten, habendie Verbandsgemeinden vom folgendenZeitpunkt an Anspruch auf die <strong>neu</strong> berechneteAnzahl Abgeordnete:a) Schaffung weiterer AltersheimplätzeNach Genehmigung des Baukredites durch§ 9AbgeordnetenversammlungDie Abgeordneten der Verbandsgemeinden,die stimmberechtigte Einwohner einer Verbandsgemeindesein müssen und nicht Angestellteder Alterszentren sein dürfen, bildendie Abgeordnetenversammlung. Siewerden durch das nach der <strong>Gemeinde</strong>ordnungzuständige Organ gewählt. Es ist anzustreben,dass mindestens ein Abgeordneterjeder Verbandsgemeinde dem <strong>Gemeinde</strong>ratangehört. Die Wahl <strong>neu</strong>er Abgeordneter istdem Verband umgehend zu melden.Anzahl AbgeordneteDie Zahl der Abgeordneten, die jeder Verbandsgemeindezusteht, errechnet sich aufGrund der Beteiligungsquote.BeteiligungsquoteAbgeordneteunter 10 % 210,01 - 20,00 % 320,01 - 30,00 % 4über 30 % 5Den Standortgemeinden steht ein weitererAbgeordneter zu.Verändern sich die Beteiligungsquoten, habendie Verbandsgemeinden vom folgendenZeitpunkt an Anspruch auf die <strong>neu</strong> berechneteAnzahl Abgeordnete:a) Schaffung weiterer PflegeplätzeNach Genehmigung des Baukredites durchNamensänderung von Altersheimen zu Alterszentren


die Verbandsgemeinden.b) Beitritt weiterer <strong>Gemeinde</strong>nNach Beschluss der Abgeordnetenversammlungüber die Aufnahme weiterer <strong>Gemeinde</strong>nund der damit verbundenen Neuberechnungder Beteiligungsquoten.c) Austritt von VerbandsgemeindenNach erfolgtem Austritt aus dem Verbandund Übernahme der frei werdenden Quotedurch Verbandsgemeinden oder durch <strong>neu</strong>eintretende <strong>Gemeinde</strong>n.Reduziert sich bei einer <strong>Gemeinde</strong> aufgrundder <strong>neu</strong>en Beteiligungsquote die Anzahl derAbgeordneten, so hat diese Reduktion aufBeginn der nächsten Amtsperiode zu erfolgen.Mit dem Austrittsdatum einer <strong>Gemeinde</strong>aus dem Verband erlischt ihr Anspruch aufAbgeordnete mit sofortiger Wirkung.Die aktuelle Abgeordnetenzahl ist in Anhang2 festgeh<strong>alt</strong>en. Veränderungen werden laufendnachgetragen.QuorumDie Abgeordnetenversammlung ist beschlussfähig,wenn mehr als die Hälfte derAbgeordneten anwesend ist. Sie beschliesstmit dem einfachen Mehr der Anwesenden;bei Stimmengleichheit zählt die Stimme desPräsidenten doppelt. Bei Wahlen gilt im erstenWahlgang das absolute und im zweitenWahlgang das relative Mehr; bei Stimmengleichheitentscheidet das Los.die Verbandsgemeinden.b) Beitritt weiterer <strong>Gemeinde</strong>nNach Beschluss der Abgeordnetenversammlungüber die Aufnahme weiterer <strong>Gemeinde</strong>nund der damit verbundenen Neuberechnungder Beteiligungsquoten.c) Austritt von VerbandsgemeindenNach erfolgtem Austritt aus dem Verbandund Übernahme der frei werdenden Quotedurch Verbandsgemeinden oder durch <strong>neu</strong>eintretende <strong>Gemeinde</strong>n.Reduziert sich bei einer <strong>Gemeinde</strong> aufgrundder <strong>neu</strong>en Beteiligungsquote die Anzahl derAbgeordneten, so hat diese Reduktion aufBeginn der nächsten Amtsperiode zu erfolgen.Mit dem Austrittsdatum einer <strong>Gemeinde</strong>aus dem Verband erlischt ihr Anspruch aufAbgeordnete mit sofortiger Wirkung.Die aktuelle Abgeordnetenzahl ist in Anhang2 festgeh<strong>alt</strong>en. Veränderungen werden laufendnachgetragen.QuorumDie Abgeordnetenversammlung ist beschlussfähig,wenn mehr als die Hälfte derAbgeordneten anwesend ist. Sie beschliesstmit dem einfachen Mehr der Anwesenden;bei Stimmengleichheit zählt die Stimme desPräsidenten doppelt. Bei Wahlen gilt im erstenWahlgang das absolute und im zweitenWahlgang das relative Mehr; bei Stimmengleichheitentscheidet das Los.


WahlenDie Abgeordnetenversammlung wählt:• den Vorstand des <strong>Gemeinde</strong>verbandes• den Präsidenten des Vorstandes, dergleichzeitig Vorsitzender der Abgeordnetenversammlungist• die Kontrollstelle• Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen(wie z.B. Baukommission).WahlenDie Abgeordnetenversammlung wählt:• den Vorstand des <strong>Gemeinde</strong>verbandes• den Präsidenten des Vorstandes, dergleichzeitig Vorsitzender der Abgeordnetenversammlungist• die Kontrollstelle• Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen(wie z.B. Baukommission)und ggf. ständige Kommissionen.BeschlüsseSie beschliesst insbesondere über:• die Aufnahme <strong>neu</strong>er Mitglieder und dieFestlegung der Beitrittsbedingungen• die Zuteilung frei werdender Beteiligungsquoten• die Voranschläge• den Erlass von Reglementen (z.B.: Geschäftsreglement,PersonalreglementAAB, Taxordnung, Anlagereglement,usw.)• die Anschaffungen und Investitionen biszu 20 % der jährlichen Einnahmen proHeim (massgebend sind die Einnahmendes letzten Abschlusses). Ausgaben, dieeine Einheit bilden, dürfen nicht aufmehrere Jahre verteilt werden.• die Verwendung von Mitteln aus demEigenkapital im Rahmen der obgenanntenFinanzkompetenz• die Zuteilung einer jährlichen Kompetenzsummean den Vorstand für nichtbudgetierte ausserordentliche Aufwendungen• die Auszahlungen von Eigenkapitalantei-BeschlüsseSie beschliesst insbesondere über:• die Aufnahme <strong>neu</strong>er Mitglieder und dieFestlegung der Beitrittsbedingungen• die Zuteilung frei werdender Beteiligungsquoten• die Voranschläge• den Erlass von Reglementen (z.B.: Geschäftsreglement,PersonalreglementAAB, Taxordnung, Anlagereglement,usw.)• die Anschaffungen und Investitionen biszu 20 % der jährlichen Einnahmen proAlterszentrum (massgebend sind dieEinnahmen des letzten Abschlusses).Ausgaben, die eine Einheit bilden, dürfennicht auf mehrere Jahre verteiltwerden.• die Verwendung von Mitteln aus demEigenkapital im Rahmen der obgenanntenFinanzkompetenz• die Zuteilung einer jährlichen Kompetenzsummean den Vorstand für nichtbudgetierte ausserordentliche AufwendungenNamensänderung von Altersheimen zu Alterszentren


len gemäss § 17 Abschnitt 4 (Eigenkapitalbildung)• die Aufnahme von Betriebskrediten, dieder ordentliche Heimbetrieb erfordert• Anträge zu Geschäften, für welche dieVerbandsgemeinden zuständig sind• Beschwerden gegen Beschwerdeentscheidedes Vorstandes• die Auszahlungen von Eigenkapitalanteilengemäss § 17 Abschnitt 4 (Eigenkapitalbildung)• die Aufnahme von Betriebskrediten, dieder ordentliche Betrieb der Alterszentrenerfordert• Anträge zu Geschäften, für welche dieVerbandsgemeinden zuständig sind• Beschwerden gegen Beschwerdeentscheidedes VorstandesGenehmigungenSie genehmigt:• die Jahresrechnungen• den jährlichen RechenschaftsberichtdesVorstandes sowie der ständigen KommissionenGeschäftsordnungDie Abgeordnetenversammlung tritt im Jahrmindestens zweimal zusammen, und zwarspätestens im Dezember zur Behandlung desVoranschlages und spätestens im Mai zurGenehmigung der Jahresrechnung. Sie trittferner zusammen, wenn mindestens 8 Abgeordnetedies schriftlich und unter Nennungder zu behandelnden Geschäfte verlangen.Die Abgeordnetenversammlung wird durchden Präsidenten des Vorstandes mindestens14 Tage vor dem Sitzungstag unter Mitteilungder Traktandenliste und Zustellung derUnterlagen einberufen. Von den Abgeordnetenverlangte, ausserordentliche Versammlungensind innerhalb von 8 Wochen nachEingang des Antrages einzuberufen.GenehmigungenSie genehmigt:• die Jahresrechnungen• den jährlichen RechenschaftsberichtdesVorstandes sowie der ständigen KommissionenGeschäftsordnungDie Abgeordnetenversammlung tritt im Jahrmindestens zweimal zusammen, und zwarspätestens im Dezember zur Behandlung desVoranschlages und spätestens im Mai zurGenehmigung der Jahresrechnung. Sie trittferner zusammen, wenn mindestens 8 Abgeordnetedies schriftlich und unter Nennungder zu behandelnden Geschäfte verlangen.Die Abgeordnetenversammlung wird durchden Präsidenten des Vorstandes mindestens14 Tage vor dem Sitzungstag unter Mitteilungder Traktandenliste und Zustellung derUnterlagen einberufen. Von den Abgeordnetenverlangte, ausserordentliche Versammlungensind innerhalb von 8 Wochen nachEingang des Antrages einzuberufen.


§ 10VorstandDer Vorstand besteht aus 5 - 7 Mitgliedern,welche die Abgeordnetenversammlung ausihrer Mitte wählt. Aus der gleichen Verbandsgemeindedarf nur ein Abgeordneterdem Vorstand angehören.Mit Ausnahme des Präsidenten, der durch dieAbgeordnetenversammlung gewählt wird,konstituiert sich der Vorstand selbst.QuorumDer Vorstand ist beschlussfähig, wenn dieabsolute Mehrheit der Mitglieder anwesendist. Die Sitzung wird durch den Präsidenten,bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidentengeleitet. Der Vorstand beschliesstmit dem einfachen Mehr der Anwesenden;bei Stimmengleichheit zählt die Stimme desVorsitzen¬den doppelt.AufgabenDer Vorstand führt die Geschäfte des <strong>Gemeinde</strong>verbandesund vertritt ihn nach aussen.Ihm stehen alle Aufgaben und Befugnissezu, die nicht einem anderen Organ des<strong>Gemeinde</strong>verbandes übertragen sind. Es obliegenihm insbesondere:• Aufsicht und Koordination über den Betriebder Heime• Aufstellen des Voranschlages• Führen und Ablage der Rechnung sowieÜberwachung der Anlagen gemäss Reglement§ 10VorstandDer Vorstand besteht aus 5 - 7 Mitgliedern,welche die Abgeordnetenversammlung ausihrer Mitte wählt. Aus der gleichen Verbandsgemeindedarf nur ein Abgeordneterdem Vorstand angehören.Mit Ausnahme des Präsidenten, der durch dieAbgeordnetenversammlung gewählt wird,konstituiert sich der Vorstand selbst.QuorumDer Vorstand ist beschlussfähig, wenn dieabsolute Mehrheit der Mitglieder anwesendist. Die Sitzung wird durch den Präsidenten,bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidentengeleitet. Der Vorstand beschliesstmit dem einfachen Mehr der Anwesenden;bei Stimmengleichheit zählt die Stimme desVorsitzen¬den doppelt.AufgabenDer Vorstand führt die Geschäfte des <strong>Gemeinde</strong>verbandesund vertritt ihn nach aussen.Ihm stehen alle Aufgaben und Befugnissezu, die nicht einem anderen Organ des<strong>Gemeinde</strong>verbandes übertragen sind. Es obliegenihm insbesondere:• Aufsicht und Koordination über den Betriebder Alterszentren• Aufstellen des Voranschlages• Führen und Ablage der Rechnung sowieÜberwachung der Anlagen gemäss ReglementNamensänderung von Altersheimen zu Alterszentren


• Erstatten des jährlichen Rechenschaftsberichtes• Vorbereitung der Geschäfte der Abgeordnetenversammlung• Vollzug der Beschlüsse der Abgeordnetenversammlung• Anstellung und Entlassung der Heimleitung• Entscheid von Beschwerden über dieFührung der Heime• Bestellung von Kommissionen ohne EntscheidungsbefugnisseGeschäftsordnungDer Vorstand wird nach Bedarf durch denPräsidenten oder bei dessen Verhinderungdurch den Vizepräsidenten einberufen. DieEinladung soll unter Mitteilung der Traktandenlistein der Regel mindestens 10 Tage vordem Sitzungstag erfolgen.• Erstatten des jährlichen Rechenschaftsberichtes• Vorbereitung der Geschäfte der Abgeordnetenversammlung• Vollzug der Beschlüsse der Abgeordnetenversammlung• Anstellung und Entlassung der Zentrumsleitungen• Entscheid von Beschwerden über dieFührung der Zentren• Bestellung von Kommissionen ohne EntscheidungsbefugnisseGeschäftsordnungDer Vorstand wird nach Bedarf durch denPräsidenten oder bei dessen Verhinderungdurch den Vizepräsidenten einberufen. DieEinladung soll unter Mitteilung der Traktandenlistein der Regel mindestens 10 Tage vordem Sitzungstag erfolgen.An den Sitzungen nehmen Heimleiter undKommissionspräsidenten mit beratenderStimme teil.An den Sitzungen nehmen Zentrumsleitungenund ggf. Kommissionspräsidenten mitberatender Stimme teil.§ 11KontrollstelleDie Kontrollstelle besteht aus fünf Mitgliedern,die der Finanzkommission ihrer Verbandsgemeindeangehören müssen, abernicht Abgeordnete sein dürfen. Aus der gleichenVerbandsgemeinde darf nur ein Mitgliedstammen.Die Kontrollstelle konstituiert sich selbst.§ 11KontrollstelleDie Kontrollstelle besteht aus fünf Mitgliedern,die der Finanzkommission ihrer Verbandsgemeindeangehören müssen, abernicht Abgeordnete sein dürfen. Aus der gleichenVerbandsgemeinde darf nur ein Mitgliedstammen.Die Kontrollstelle konstituiert sich selbst.


Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnungdes <strong>Gemeinde</strong>verbandes und der Alterszentrenund erstattet darüber der Abgeordnetenversammlungschriftlich Bericht.Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnungdes <strong>Gemeinde</strong>verbandes und der Alterszentrenund erstattet darüber der Abgeordnetenversammlungschriftlich Bericht.§ 12KommissionenZur Entlastung des Vorstandes sowie zurÜbernahme spezieller Aufgaben könnendurch die Abgeordnetenversammlung Kommissionenmit oder ohne Entscheidungsbefugnisseund durch den Vorstand Kommissionenohne Entscheidungsbefugnisse gebildetwerden. In die Kommissionen sind auchStimmbürger von Verbandsgemeinden wählbar,die nicht der Abgeordnetenversammlungangehören.Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommissionenkönnen in separaten Reglementenfestgelegt werden.Die Kommissionen unterstehen in ihrer Tätigkeitdem Vorstand. Anlässlich der FrühjahrsAbgeordnetenversammlung erfolgtmündliche Berichterstattung durch derenPräsidenten.Ergeben sich zwischen Vorstand und einerKommission unüberbrückbare Meinungsverschiedenheiten,entscheidet die Abgeordnetenversammlung.§ 12KommissionenZur Entlastung des Vorstandes sowie zurÜbernahme spezieller Aufgaben könnendurch die Abgeordnetenversammlung Kommissionenmit oder ohne Entscheidungsbefugnisseund durch den Vorstand Kommissionenohne Entscheidungsbefugnisse gebildetwerden. In die Kommissionen sind auchStimmbürger von Verbandsgemeinden wählbar,die nicht der Abgeordnetenversammlungangehören.Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommissionenkönnen in separaten Reglementenfestgelegt werden.Die Kommissionen unterstehen in ihrer Tätigkeitdem Vorstand. Anlässlich der FrühjahrsAbgeordnetenversammlung erfolgtmündliche Berichterstattung durch derenPräsidenten.Ergeben sich zwischen Vorstand und einerKommission unüberbrückbare Meinungsverschiedenheiten,entscheidet die Abgeordnetenversammlung.


IV. Geschäftsführung und VertretungIV. Geschäftsführung und Vertretung§ 13Einrichtungen, Ausstattung, HeimführungEinrichtungen sowie die Betriebsführung derAltersheime richten sich nach den Vorschriftendes Kantons Aargau sowie nach den vonder Abgeordnetenversammlung erlassenenReglementen.§ 14ZeichnungsberechtigungRechtsverbindliche Unterschrift für den <strong>Gemeinde</strong>verbandführt der Präsident bzw. beidessen Verhinderung der Vizepräsident miteinem anderen Mitglied des Vorstandes. ImÜbrigen wird die Zeichnungsberechtigung fürdie Betriebsführung der Altersheime im Geschäftsreglementund dem Funktionendiagrammfestgelegt.§ 15GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.RechnungsführungDie Rechnungsführung des <strong>Gemeinde</strong>verbandesund der Heime sowie die Verw<strong>alt</strong>ungder finanziellen Mittel erfolgt durch eine vomVorstand bestimmte Instanz.Der Vorstand kann das Rechnungswesen dereinzelnen Alterszentren und des Verbandes§ 13Einrichtungen, Ausstattung, ZentrumsführungEinrichtungen sowie die Betriebsführung derAlterszentren richten sich nach den Vorschriftendes Kantons Aargau sowie nach denvon der Abgeordnetenversammlung erlassenenReglementen.§ 14ZeichnungsberechtigungRechtsverbindliche Unterschrift für den <strong>Gemeinde</strong>verbandführt der Präsident bzw. beidessen Verhinderung der Vizepräsident miteinem anderen Mitglied des Vorstandes. ImÜbrigen wird die Zeichnungsberechtigung fürdie Betriebsführung der Alterszentren imGeschäftsreglement und dem Funktionendiagrammfestgelegt.§ 15GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.RechnungsführungDie Rechnungsführung des <strong>Gemeinde</strong>verbandesund der Alterszentren sowie die Verw<strong>alt</strong>ungder finanziellen Mittel erfolgt durcheine vom Vorstand bestimmte Instanz.Der Vorstand kann das Rechnungswesen dereinzelnen Alterszentren und des VerbandesNamensänderung von Altersheimen zu AlterszentrenNamensänderung von Altersheimen zu AlterszentrenNamensänderung von Altersheimen zu Alterszentren


ganz oder teilweise an Dritte übertragen.Massgebend sind grundsätzlich die Vorschriftendes Kantons Aargau über das Finanzund Rechnungswesen der Einwohnergemeinden.Kostendeckung und ReservedotierungDie Betriebsrechnungen der einzelnen Altersheimemüssen mit Einschluss einer Reservedotierungvon 5% des Jahresaufwandes(§ 17 Abs. 3) ausgeglichen sein.V. Finanziellesganz oder teilweise an Dritte übertragen.Massgebend sind grundsätzlich die Vorschriftendes Kantons Aargau über das Finanzund Rechnungswesen der Einwohnergemeinden.Kostendeckung und ReservedotierungDie Betriebsrechnungen der einzelnen Alterszentrenmüssen mit Einschluss einer Reservedotierungvon 5% des Jahresaufwandes (§17 Abs. 3) ausgeglichen sein.V. Finanzielles§ 16AnlagekostenZu den Anlagekosten zählen sämtliche nachAbzug der Staatsbeiträge verbleibendenAufwendungen (Netto Aufwendungen) des<strong>Gemeinde</strong>verbandes, die zur Inbetriebnahme,Erh<strong>alt</strong>ung und Erweiterung der Altersheimenötig sind.BeteiligungsquotenDie Verbandsgemeinden tragen die Anlagekosten.Ihre Anteile daran (Beteiligungsquoten)sind in Anhang 2 zu diesen <strong>Satzung</strong>enaufgeführt. Eine Verbandsgemeinde kann mitZustimmung der Abgeordnetenversammlungihre Beteiligungsquote teilweise oder ganz aneine andere Verbandsgemeinde oder an einebeitrittswillige Einwohnergemeinde abtreten.StaatsbeiträgeAllfällige Staatsbeiträge fallen direkt an den<strong>Gemeinde</strong>verband.§ 16AnlagekostenZu den Anlagekosten zählen sämtliche nachAbzug der Staatsbeiträge verbleibendenAufwendungen (Netto Aufwendungen) des<strong>Gemeinde</strong>verbandes, die zur Inbetriebnahme,Erh<strong>alt</strong>ung und Erweiterung der Alterszentrennötig sind.BeteiligungsquotenDie Verbandsgemeinden tragen die Anlagekosten.Ihre Anteile daran (Beteiligungsquoten)sind in Anhang 2 zu diesen <strong>Satzung</strong>enaufgeführt. Eine Verbandsgemeinde kann mitZustimmung der Abgeordnetenversammlungihre Beteiligungsquote teilweise oder ganz aneine andere Verbandsgemeinde oder an einebeitrittswillige Einwohnergemeinde abtreten.VollkostenrechnungAb dem 1. Januar 2011 sind die Alterszentrennach einer Vollkostenrechnung zu führen.Namensänderung von Altersheimen zu AlterszentrenFinanzielles § 16: Wie bereits bei früherenGelegenheiten darauf hingewiesen wurde,sind die Pflegeheime ab dem 1. Januar 2011konsequent nach der sogenannten Vollkostenrechnungzu führen. Das heisst, dass abdiesem Datum alle Investitionen (mit Amor-


Ab diesem Datum sollen die Alterszentrenselbsttragend geführt werden <strong>inkl</strong>usive allerInvestitionen/Amortisationen. Die <strong>Gemeinde</strong>ndürfen nicht mehr zur Finanzierung vonErweiterungs- oder Ausbauten herangezogenwerden. Die Beteiligungsquoten bleiben abdiesem Datum gleich, unter Vorbeh<strong>alt</strong> desBeteiligungsausgleichs unter den Verbandsgemeindenz. B. durch Anteilsverkäufe oderEinkäufe weiterer <strong>Gemeinde</strong>n in den Verband.tisations- und Kapitalzinskosten) in den Betriebsrechnungenaufzurechnen sind. Durchdie Vorgaben, wonach die Öffentliche Handnicht mehr Objekte (Häuser etc.) finanzieren,sondern nur noch Subjekte (Menschen)direkt und indirekt unterstützen soll, werdenBund, Kanton und die <strong>Gemeinde</strong>n keine Beiträgean Investitionen im AltersbetreuungsundPflegebereich mehr zahlen.§ 17BetriebskostenBetriebskosten sind alle Aufwendungen des<strong>Gemeinde</strong>verbandes für den Betrieb der Altersheime.FinanzierungDie Betriebskosten werden durch die von denPensionären zu zahlenden Taxen und durchdie Einnahmen aus übrigen Dienstleistungenaufgebracht.ReservedotierungDie Reservedotierungen gemäss § 15 Abs. 3werden bei den einzelnen Heimen bilanziertund dienen für Renovationen und Investitionenam Gebäude, sofern diese nicht wertvermehrendsind, sowie für den Ersatz oderdie Neuanschaffung von Geräten, Einrichtungenund Betriebsmitteln mit einer Nutzungsdauervon über fünf Jahren.§ 17BetriebskostenBetriebskosten sind alle Aufwendungen des<strong>Gemeinde</strong>verbandes für den Betrieb der Alterszentren.FinanzierungDie Betriebskosten werden durch die von denPensionären zu zahlenden Taxen und durchdie Einnahmen aus übrigen Dienstleistungenaufgebracht.ReservedotierungDie Reservedotierungen gemäss § 15 Abs. 3werden bei den einzelnen Alterszentren bilanziertund dienen für Renovationen undInvestitionen am Gebäude, sofern diese nichtwertvermehrend sind, sowie für den Ersatzoder die Neuanschaffung von Geräten, Einrichtungenund Betriebsmitteln mit einerNutzungsdauer von über fünf Jahren. Mittelfristig(wenn die Amortisationskosten mindestensdem gleichen Umfang entsprechen)Namensänderung von Altersheimen zu Alterszentren§ 17 Reservedotierung: Die Reservedotierung,welche bisher indirekt die Amortisations-rechnungdarstellen sollte, wird mittelfristigdurch eine Investitionsrechnung abzulösensein. Solange jedoch diese Investitionsrechnungnicht über genügende Neu- undErsatzinvestiti-onen verfügt, muss die Dotierungnach bisherigem Recht aufrechterh<strong>alt</strong>enbleiben, weil der Kostenvergleich unter denHeimen sonst zu stark verzerrt wird.


EigenkapitalbildungAllfällige Rechnungsüberschüsse werden zumEigenkapital des <strong>Gemeinde</strong>verbandes geschlagen.Das Eigenkapital dient für allgemeineErweiterungen und wertvermehrendenInvestitionen an den bestehenden Gebäuden(z.B. Anbauten) sowie für Auslagen, die nichteinem Heim zuzuordnen sind und der Deckungvon Betriebsdefiziten gemäss den Beschlüssender Abgeordnetenversammlung.Für die Schaffung <strong>neu</strong>er Altersheimplätzekann das Eigenkapital vorschüssig verwendetwerden.soll die Reservedotierung im Sinne derVoll¬kostenrechnung vollständig durch dieAmortisations- und Kapitalverzinsungskosten,resp. die Investitionsrechnung abgelöstwerden.InvestitionsrechnungAlle Investitionen (Ersatz-, Er<strong>neu</strong>erungs- undErweiterungsinvestitionen) sind in einer Investitionsrechnungim Gesamtgemeindeverbandzu erfassen und zu festgelegten Sätzen,abhängig von den Investitionsgütern, zuamortisieren. Die Amortisationskosten sindgleichmässig auf alle Zimmer des Gesamt-<strong>Gemeinde</strong>verbandes (aller Alterszentren undggf. Pflegestationen) zu verteilen. Dies mitdem Zweck, dass alle Häuser die gleichenGrundtaxen über den ganzen Verband erhebensollen und nicht durch unterschiedlicheInvestitionskosten eine Ungleichbehandlungentsteht.EigenkapitalbildungAllfällige Rechnungsüberschüsse werden zumEigenkapital des <strong>Gemeinde</strong>verbandes geschlagen.Das Eigenkapital dient zur Finanzierungvon allgemeinen Erweiterungen undwertvermehrenden Investitionen an den bestehendenGebäuden (z.B. Anbauten) sowiefür Auslagen, die nicht einem Zentrum zuzuordnensind und der Deckung von Betriebsdefizitengemäss den Beschlüssen der Abgeordnetenversammlung.Investitionsrechnung: Wie vorgängig dargelegt,soll diese Investitionsrechnung mitden Jahren die Dotation eines Reservefondsablösen. Die Investitionsrechnung darf abernicht pro einzelnes Zentrum geführt werden,weil dadurch sehr schnell eine ungleiche Belastungder Zentrumskosten herbeigeführtwürde, welche die Vorgabe des gleichen Pensionspreisesin beiden Zentren verunmöglichenwürde. Die Bereitstellung der Infrastrukturenmuss deshalb zur <strong>Gemeinde</strong>verbandssachewerden und die Investitionensind in der Verbands-rechnung zu führen.Die daraus resultierenden Kosten, sind denZentren und allenfalls <strong>neu</strong>en Einrichtungenpro Zimmer, respektive Pflegebett gleichmässig(quasi als Miete) zu belasten.


Das Eigenkapital kann unter Berücksichtigungeines Grundkapitals von Fr. 3'000'000.-jährlich an die Verbandsgemeinden proportionalzurückgezahlt werden. Über die Auszahlungentscheiden die Abgeordneten an derFrühlingsversammlung.AusgabenüberschüsseEntsteht bei voller Belegung bei einem Altersheimin der Betriebsrechnung ein Ausgabenüberschuss,wird dieser aus dem Eigenkapitaldes Verbandes gedeckt. Soweit diesnicht möglich ist, wird er im Verhältnis ihrerBelegungstage zum Total der Belegungstagedurch die Verbandsgemeinden getragen.Ist in einem Jahr in der Betriebsrechnung einAusgabenüberschuss zufolge Unterbelegungentstanden, wird dieser aus dem Eigenkapitaldes Verbandes gedeckt. Soweit dies nichtmöglich ist, wird er durch die Verbandsgemeindengetragen. Der Anteil jeder Verbandsgemeindeerrechnet sich aus dem Belegungsanspruchund der tatsächlichen Belegung.AusgabenüberschüsseEntsteht bei voller Belegung bei einem Alterszentrumin der Betriebsrechnung einAusgabenüberschuss, wird dieser aus demEigenkapital des Verbandes gedeckt. Soweitdies nicht möglich ist, wird er im Verhältnisihrer Belegungstage zum Total der Belegungstagedurch die Verbandsgemeindengetragen.Ist in einem Jahr in der Betriebsrechnung einAusgabenüberschuss zufolge Unterbelegungentstanden, wird dieser aus dem Eigenkapitaldes Verbandes gedeckt. Soweit dies nichtmöglich ist, wird er durch die Verbandsgemeindengetragen. Der Anteil jeder Verbandsgemeindeerrechnet sich aus dem Belegungsanspruchund der tatsächlichen Belegung.Namensänderung von Altersheimen zu Alterszentren§ 18HaftungDie Verbandsgemeinden haften subsidiär undsolidarisch für die Verpflichtungen des <strong>Gemeinde</strong>verbandes,unter sich jedoch im Verhältnisihrer Beteiligungsquoten.§ 18HaftungDie Verbandsgemeinden haften subsidiär undsolidarisch für die Verpflichtungen des <strong>Gemeinde</strong>verbandes,unter sich jedoch im Verhältnisihrer Beteiligungsquoten.


VI. Zuteilung von Heimplätzen§ 19AnspruchJede Verbandsgemeinde hat nach dem Verhältnisihrer Beteiligungsquote Anspruch aufdie Belegung von Heimplätzen.BelegungEin Belegungsanspruch steht nur den Verbandsgemeindenzu. Solange die vorhandenenHeimplätze nicht durch Einwohner vonVerbandsgemeinden belegt sind, werdenauch Einwohner anderer <strong>Gemeinde</strong>n aufgenommen.Die Reihenfolge für die Geltendmachung desBelegungsanspruches bestimmt sich nachdem prozentualen Verhältnis zwischen Belegungsanspruchund tatsächlicher Belegung.AufnahmekriterienDie Kriterien zur Aufnahme sind in der Taxordnungumschrieben.AusnahmeIn dringenden Fällen kann von der Reihenfolgedes Belegungsanspruches abgewichenwerden. Der Vorstand entscheidet über Ausnahmen.VI. Zuteilung von Pflegeplätzen (Zimmern)§ 19AnspruchJede Verbandsgemeinde hat nach dem Verhältnisihrer Beteiligungsquote Anspruch aufdie Belegung von Zimmern in einem der Alterszentren.BelegungEin Belegungsanspruch steht nur den Verbandsgemeindenzu. Solange die vorhandenenPflegeplätze nicht durch Einwohner vonVerbandsgemeinden belegt sind, werdenauch Einwohner anderer <strong>Gemeinde</strong>n aufgenommen.Die Reihenfolge für die Geltendmachung desBelegungsanspruches bestimmt sich nachdem prozentualen Verhältnis zwischen Belegungsanspruchund tatsächlicher Belegung.AufnahmekriterienDie Kriterien zur Aufnahme sind in der Taxordnungumschrieben.AusnahmeIn dringenden Fällen kann von der Reihenfolgedes Belegungsanspruches abgewichenwerden. DerNamensänderung von Altersheimen zu Alterszentren


VII. Beschwerden§ 20Führung der HeimeJeder Stimmberechtigte einer Verbandsgemeindeist befugt, über die Führung der Altersheimebeim Vorstand schriftlich Beschwerdeeinzureichen. Die Beschwerde kannnach dessen Entscheid innert 20 Tagenschriftlich an die Abgeordnetenversammlungweiter gezogen werden, die abschliessendentscheidet.VII. Beschwerden§ 20Führung der ZentrenJeder Stimmberechtigte einer Verbandsgemeindeist befugt, über die Führung der Alterszentrenbeim Vorstand schriftlich Beschwerdeeinzureichen. Die Beschwerde kannnach dessen Entscheid innert 20 Tagenschriftlich an die Abgeordnetenversammlungweiter gezogen werden, die abschliessendentscheidet.Namensänderung von Altersheimen zu Alterszentren§ 21Verfügungen und EntscheideFür Beschwerden gegen Verfügungen undEntscheide eines Organs des <strong>Gemeinde</strong>verbandes,ausgenommen die Beschwerdeentscheideder Abgeordnetenversammlung gemäss§ 20 Abs. 1, gelten die Bestimmungender §§ 105 ff. des <strong>Gemeinde</strong>gesetzes.§ 21Verfügungen und EntscheideFür Beschwerden gegen Verfügungen undEntscheide eines Organs des <strong>Gemeinde</strong>verbandes,ausgenommen die Beschwerdeentscheideder Abgeordnetenversammlung gemäss§ 20 Abs. 1, gelten die Bestimmungender §§ 105 ff. des <strong>Gemeinde</strong>gesetzes.


VIII. Auflösung des <strong>Gemeinde</strong>verbandes§ 22GrundDer <strong>Gemeinde</strong>verband kann aufgelöst werden,wenn• sein Zweck unerfüllbar oder hinfälliggeworden ist• ein besser geeigneter Rechtsträger anseine Stelle tritt.BeschlussDie Verbandsgemeinden können die Auflösungmit einer Mehrheit von zwei Drittelnbeschliessen. Ihr Beschluss bedarf der Zustimmungdes Regierungsrates.§ 23Verteilung des VermögensDas nach Auflösung des <strong>Gemeinde</strong>verbandesverbleibende Verbandsvermögen <strong>inkl</strong>usivedie Reservedotierungen der Heime wird unterdie Verbandsgemeinden im Verhältnisihrer Beteiligungsquoten verteilt.§ 24InkraftretenDie <strong>Satzung</strong>en treten nach Zustimmung vonzwei Dritteln der Verbandsgemeinden undnach der Rechtskontrolle durch das DepartementVolkswirtschaft und Inneres, Aarau,am 22. Februar 2006 in KraftSie ersetzen die <strong>Satzung</strong>en vom 1. Oktober1992 und die geänderten <strong>Satzung</strong>en vom 20.VIII. Auflösung des <strong>Gemeinde</strong>verbandes§ 22GrundDer <strong>Gemeinde</strong>verband kann aufgelöst werden,wenn• sein Zweck unerfüllbar oder hinfälliggeworden ist• ein besser geeigneter Rechtsträger anseine Stelle tritt.BeschlussDie Verbandsgemeinden können die Auflösungmit einer Mehrheit von zwei Drittelnbeschliessen. Ihr Beschluss bedarf der Zustimmungdes Regierungsrates.§ 23Verteilung des VermögensDas nach Auflösung des <strong>Gemeinde</strong>verbandesverbleibende Verbandsvermögen <strong>inkl</strong>usivedie Reservedotierungen der Alterszentrenwird unter die Verbandsgemeinden im Verhältnisihrer Beteiligungsquoten verteilt.§ 24InkraftretenDie <strong>Satzung</strong>en treten nach Zustimmung vonzwei Dritteln der Verbandsgemeinden undnach der Rechtskontrolle durch das DepartementVolkswirtschaft und Inneres, Aarau,am xx.xx.xxxx in KraftSie ersetzen die <strong>Satzung</strong>en vom 22. Februar2006 und die geänderten <strong>Satzung</strong>en vom 1.Namensänderung von Altersheimen zu Alterszentren


Januar 1999 des <strong>Gemeinde</strong>verbandes.Oktober 1992 und 20. Januar 1999 des <strong>Gemeinde</strong>verbandes.Soweit in diesen <strong>Satzung</strong>en von Pensionären,Stimmberechtigten, usw. die Redeist, sind damit Personen beiderleiGeschlechts gemeint.Soweit in diesen <strong>Satzung</strong>en von Pensionären,Stimmberechtigten, usw. die Redeist, sind damit Personen beiderleiGeschlechts gemeint.<strong>Gemeinde</strong>verband Regionale AltersheimeBremgarten, Mutschellen, Kelleramt<strong>Gemeinde</strong>verband Regionale AlterszentrenBremgarten, Mutschellen, KelleramtXXXXXXX XXXXXXPräsidentXXXXXXX XXXXXAktuarXXXXXXX XXXXXXPräsidentXXXXXXX XXXXXAktuar


A N H A N G 1Gemäss § 4 der <strong>Satzung</strong>en gehören dem<strong>Gemeinde</strong>verband „Regionale AltersheimeBremgarten, Mutschellen, Kelleramt, mit Sitzin Bremgarten“ folgende Einwohnergemeindenan:BerikonBremgartenEggenwilHermetschwil-StaffelnJonenOberlunkhofenOberwil-LieliRudolfstetten-FriedlisbergUnterlunkhofenWidenZufikonA N H A N G 1Gemäss § 4 der <strong>Satzung</strong>en gehören dem<strong>Gemeinde</strong>verband „Regionale AlterszentrenBremgarten, Mutschellen, Kelleramt, mit Sitzin Bremgarten“ folgende Einwohnergemeindenan:BerikonBremgartenEggenwilHermetschwil-StaffelnJonenOberlunkhofenOberwil-LieliRudolfstetten-FriedlisbergUnterlunkhofenWidenZufikon


A N H A N G 2<strong>Gemeinde</strong> Quote Abgeordnete Standort TotalBerikon 12.14 % 3 3Bremgarten 26,43 % 4 1 5Eggenwil 2,86 % 2 2Hermetschwil-Staffeln 2,86 % 2 2Jonen 5,71 % 2 2Oberlunkhofen 3,57 % 2 2Oberwil-Lieli 6,43 % 2 2A N H A N G 2<strong>Gemeinde</strong> Quote Abgeordnete Standort TotalBerikon 11.42 % 3 3Bremgarten 26,43 % 4 1 5Eggenwil 2,86 % 2 2Hermetschwil-Staffeln 2,86 % 2 2Jonen 5,71 % 2 2Oberlunkhofen 3,57 % 2 2Oberwil-Lieli 6,43 % 2 2Rudolfstetten-Friedlisberg7.41 % 2 2Rudolfstetten-Friedlisberg10.71 % 3 3Unterlunkhofen 3.57 % 2 2Widen 12.86 % 3 1 4Zufikon 16.43 % 3 3Unterlunkhofen 2.86 % 2 2Widen 14.29 % 3 1 4Zufikon 12.86 % 3 3100,00%27 2 29100,00%28 2 30Im Anhang 2 wird zudem festgelegt, dass nachdem der Anteil von Rudolfstetten-Friedlisberg die 10-Prozentmarke überschritten hat, Rudolfstetten-Friedlisbergab sofort 3 anstatt 2 Abgeordnete stellen darf. Bei der Kontrolle der Quotenaufrechnung in diesem Anhang musstefestgestellt werden, dass die Totalsumme mehr als 100 % ergab. Ein Umstand der nicht sein kann. Ein Vergleich zeigte, dass hier die Quotenvon Berikon und Unterlunkhofen zu hoch vermerkt waren, was hiermit ebenfalls korrigiert wird. Sie dürften zusammenzählen, die Summeergibt nun 100,0 %.


Durch den Verkauf von 5 Zimmern der <strong>Gemeinde</strong> Zufikon an Rudolfstetten-Friedlisberg (3 Zimmer) undWiden (2 Zimmer) im Zentrum Widen, sind die Beteiligungsquoten <strong>neu</strong> zu berechnen. Im Anhang 3 istdies gemäss Beschluss der Abgeordnetenversammlung vom 19. November 2009 nachgeführt worden.<strong>Gemeinde</strong>BerikonBremgartenEggenwilHermetschwil-StaffelnJonenOberlunkhofenOberwil-LieliRudolfstetten-FriedlisbergUnterlunkhofenWidenZufikonPersonalzimmerTOTALAnspruchZimmer7222242402910670Zentrum BremgartenAnspruch %(<strong>Satzung</strong>en)11.2834.213.763.765.643.765.640.003.7613.1515.040.00100.00A N H A N G 3Anspruch Zi.<strong>inkl</strong>.Pers.Zi.7.89623.9472.6322.6323.9482.6323.9480.0002.6329.20510.5280.00070.000Zentrum WidenAnzahlZimmer8.10413.0531.3681.3684.0522.3685.05215.0001.36810.7957.4720.00070.000Beteiligungin %11.5818.651.951.955.793.387.2221.431.9515.4210.680.00100.00Zentren Bremgarten + WidenAnzahlZimmer16374485915420180140% Beteiligung<strong>neu</strong> für <strong>Satzung</strong>en11.4226.432.862.865.713.576.4310.712.8614.2912.860.00100.00


GEMEINDEVERBAND REGIONALE ALTERSZENTRENBREMGARTEN, MUTSCHELLEN, KELLERAMTmit Sitz in BremgartenGelöscht: ALTERSHEIMESATZUNGEN


INHALTSVERZEICHNISI. ALLGEMEINES§ 1 Name, Sitz Seite 4§ 2 Zweck Seite 4Aufgaben Seite 4§ 3 Mitwirkung, Anträge Seite 4Auskünfte Seite 4Öffentlichkeit Seite 4II. MITGLIEDSCHAFT§ 4 Bestand Seite 5§ 5 Nachträglicher Beitritt Seite 5§ 6 Austritt Seite 5III. ORGANISATION§ 7 Organe Seite 5Amtsdauer Seite 5§ 8 Verbandsgemeinden Seite 6§ 9 Abgeordnetenversammlung Seite 6Anzahl Abgeordnete Seite 6Quorum Seite 7Wahlen Seite 7Beschlüsse Seite 7Genehmigungen Seite 7Geschäftsordnung Seite 7§ 10 Vorstand Seite 8Quorum Seite 8Aufgaben Seite 8Geschäftsordnung Seite 8§ 11 Kontrollstelle Seite 8§ 12 Kommissionen Seile 8IV. GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERTRETUNG§ 13 Einrichtungen, Ausstattung, Heimführung Seite 9§ 14 Zeichnungsberechtigung Seite 9§ 15 Geschäftsjahr Seite 9Rechnungsführung Seite 9Kostendeckung und Reservedotierung Seite 9Seite 2 von 15SATZUNGEN REGIONALE ALTERSZENTRENGelöscht: ALTERSHEIME


V. FINANZIELLES§ 16 Anlagekosten Seite 9Beteiligungsquoten Seite 9Vollkostenrechnung Seite 10§ 17 Betriebskosten Seite 10Finanzierung Seite 10Reservedotierung Seite 10Investitionsrechnung Seite 10Eigenkapitalbildung Seite 10Ausgabenüberschüsse Seite 10§ 18 Haftung Seite 11Gelöscht: Staatsbeiträge Seite 10VI. ZUTEILUNG VON PFLEGEPLÄTZEN (Zimmern)Gelöscht: HEIM§ 19 Anspruch Seite 11Belegung Seite 11Aufnahmekriterien Seite 11Ausnahme Seite 11VII. BESCHWERDEN§ 20 Führung der Zentren Seite 11§ 21 Verfügungen und Entscheide Seite 11Gelöscht: HeimeVIII. AUFLÖSUNG DES GEMEINDEVERBANDES§ 22 Grund Seite 12Beschluss Seite 12§ 23 Verteilung des Vermögens Seite 12IX. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN§ 24 Inkrafttreten Seile 12BEILAGENAnhang 1: Verbandsgemeinden Seite 13Anhang 2: Beteiligungsquoten und Anzahl Abgeordnete Seite 14Anhang 3: Quotenzuteilung Stand 18.November 2010 Seite 15Anhang 4: Beschlüsse der Verbandsgemeinden (nach Genehmigung)Anhang 5: Protokoll der <strong>Gemeinde</strong>abteilung (nach Genehmigung)Gelöscht: 1. Juli 1992SATZUNGEN REGIONALE ALTERSZENTREN Seite 3 von 15Gelöscht: ALTERSHEIME


SATZUNGENdes <strong>Gemeinde</strong>verbandes Regionale AlterszentrenBremgarten, Mutschellen, KelleramtGelöscht: AltersheimeDie Verbandsgemeinden beschliessen gestützt auf § 108 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargauvom 25. Juni 1980 und § 113 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1978 über die Einwohnergemeinden(<strong>Gemeinde</strong>gesetz):I. ALLGEMEINES§ 1Name, SitzUnter dem Namen Regionale Alterszentren Bremgarten, Mutschellen, Kelleramtbesteht ein <strong>Gemeinde</strong>verband gemäss §§ 74 des <strong>Gemeinde</strong>gesetzes mit Sitz inBremgarten.Gelöscht: Altersheime§ 2Zweck Der <strong>Gemeinde</strong>verband hat den Zweck, betagten Einwohnern derVerbandsgemeinden Pflegeplätze zur Verfügung zu stellen und ihnen gegenangemessenes Entgelt Aufnahme und Pflege zu gewähren sowie nach Bedarfweitere Dienste anzubieten.Gelöscht:HeimAufgabenZur Erreichung dieses Zweckes obliegen ihm:a) Planung, Bau und Betrieb von Alterszentren.b) Planung, Bau und Betrieb von Pflegewohnungen/-stationen, ggf. inZusammenarbeit mit lokalen Organisationen (Spitex) oder Behörden.c) Die Erfüllung weiterer Aufgaben bei der Betreuung von Betagten, wie z.B.Mahlzeitendienst, Wäschedienst etc.Gelöscht: AltersheimenFormatiert: Keine Aufzählungen oderNummerierungen§ 3Mitwirkung, AnträgeAuskünfteÖffentlichkeitJeder Stimmberechtigte einer Verbandsgemeinde kann dem Vorstand schriftlichAnträge zu den Geschäften des <strong>Gemeinde</strong>verbandes unterbreiten.Jeder Stimmberechtigte einer Verbandsgemeinde kann vom Vorstand Auskunftüber Geschäfte des <strong>Gemeinde</strong>verbandes verlangen.<strong>Satzung</strong>en, Reglemente und andere für die Verbandsgemeinden oder dieÖffentlichkeit bestimmte Unterlagen des <strong>Gemeinde</strong>verbandes (Voranschlag,Jahresrechnung, usw.) sind auf den Kanzleien der Verbandsgemeinden zurEinsicht zur Verfügung zu h<strong>alt</strong>en.Seite 4 von 15Die Sitzungen der Abgeordnetenversammlung sind unter Angabe derTraktandenliste öffentlich anzukündigen und die Beschlüsse zu publizieren. DieVerhandlungen sind öffentlich.Die Bekanntmachungen erscheinen in den amtlichen Publikationsorganen derVerbandsgemeinden.SATZUNGEN REGIONALE ALTERSZENTRENGelöscht: ALTERSHEIME


II. MITGLIEDSCHAFT§ 4BestandGemäss Gründungsakt vom 15. Februar 1979 und nachträglichen Beitritts- oderAustrittsbeschlüssen sind die im Anhang 1 zu diesen <strong>Satzung</strong>en aufgeführtenEinwohnergemeinden Mitglieder des <strong>Gemeinde</strong>verbandes.NachträglicherBeitritt§ 5Der Beitritt weiterer <strong>Gemeinde</strong>n ist möglich, wenna) eine Verbandsgemeinde Zimmer abtritt und diese nicht von einer anderenVerbandsgemeinde übernommen werden;b) zusätzliche Pflegeplätze geschaffen werden. Im Übrigen legt die Abgeordnetenversammlungdie Beitrittsbedingungen fest und beschliesst über dieAufnahme weiterer <strong>Gemeinde</strong>n.§ 6Gelöscht: HeimplätzeGelöscht:Gelöscht: HeimGelöscht: derenAustritt Eine Verbandsgemeinde kann nur aus wichtigen Gründen aus dem<strong>Gemeinde</strong>verband austreten.Der Austritt ist unter Einh<strong>alt</strong>ung einer Kündigungsfrist von 3 Jahren auf das Endeeines Kalenderjahres zu erklären. Er setzt voraus, dass die austretende<strong>Gemeinde</strong> ihre Zahlungsverpflichtungen aus der Mitgliedschaft vor Ablauf derKündigungsfrist voll erfüllt. Der austretenden Verbandsgemeinde wird ihre Beteiligungsquote(gemäss Anhang 2 zu diesen <strong>Satzung</strong>en) an den ursprünglichen,unverzinsten Nettoanlagekosten der bestehenden Alterszentren und am Eigenkapitalausbezahlt. Ein weitergehender Anspruch, insbesondere auf die Reservefondsder einzelnen Alterszentren, steht ihr nicht zu. DieAbgeordnetenversammlung entscheidet über die Zuteilung der frei werdendenBeteiligungsquote und bestimmt deren Übernahmepreis.Gelöscht: AltersheimeGelöscht: HeimeIII. ORGANISATION§ 7OrganeOrgane des <strong>Gemeinde</strong>verbandes sind:die Verbandsgemeindendie Abgeordnetenversammlungder Vorstanddie KontrollstelleAmtsdauerDie Amtsdauer der Abgeordneten, des Vorstandes und der Kontrollstelleentspricht jener der <strong>Gemeinde</strong>räte. Bis Ende März der begonnenen Amtsperiodeist die konstituierende Abgeordnetenversammlung durchzuführen. Die Mitgliederdes bisherigen Vorstandes bleiben über die zu Ende gehende Amtsperiodehinaus im Amt, bis sie ersetzt oder wieder gewählt sind.SATZUNGEN REGIONALE ALTERSZENTREN Seite 5 von 15Gelöscht: ALTERSHEIME


§ 8Verbandsgemeinden Die Verbandsgemeinden üben die Aufsicht über die Organe des<strong>Gemeinde</strong>verbandes aus und beschliessen durch das nach ihrer <strong>Gemeinde</strong>ordnungzuständige Organa) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Verbandsgemeinden über- Erlass und Änderungen der <strong>Satzung</strong>en des <strong>Gemeinde</strong>verbandes- die Auflösung des <strong>Gemeinde</strong>verbandesb) mit einfacher Mehrheit der Verbandsgemeinden über:- einmalige Ausgaben des <strong>Gemeinde</strong>verbandes von mehr als 20 %der jährlichen Einnahmen pro AlterszentrumFür die Schaffung <strong>neu</strong>er Pflegeplätze ist die Zustimmung aller Verbandsgemeindennotwendig, unabhängig von deren finanziellen Beteiligung.Gelöscht: HeimGelöscht: HeimplätzeAbgeordnetenversammlung§ 9Die Abgeordneten der Verbandsgemeinden, die stimmberechtigte Einwohnereiner Verbandsgemeinde sein müssen und nicht Angestellte der Alterszentrensein dürfen, bilden die Abgeordnetenversammlung. Sie werden durch das nachder <strong>Gemeinde</strong>ordnung zuständige Organ gewählt. Es ist anzustreben, dassmindestens ein Abgeordneter jeder Verbandsgemeinde dem <strong>Gemeinde</strong>ratangehört. Die Wahl <strong>neu</strong>er Abgeordneter ist dem Verband umgehend zu melden.Gelöscht: desGelöscht: AltersheimeGelöscht: sAnzahl Abgeordnete Die Zahl der Abgeordneten, die jeder Verbandsgemeinde zusteht, errechnet sichauf Grund der Beteiligungsquote.Beteiligungsquote Abgeordneteunter 10 % 210,01 - 20,00 320,01 - 30,00 4über 30 % 5Den Standortgemeinden steht ein weiterer Abgeordneter zu.Verändern sich die Beteiligungsquoten, haben die Verbandsgemeinden vomfolgenden Zeitpunkt an Anspruch auf die <strong>neu</strong> berechnete Anzahl Abgeordnete:a) Schaffung weiterer PflegeplätzeGelöscht: AltersheimplätzeSeite 6 von 15Nach Genehmigung des Baukredites durch die Verbandsgemeinden.b) Beitritt weiterer <strong>Gemeinde</strong>nNach Beschluss der Abgeordnetenversammlung über die Aufnahme weiterer<strong>Gemeinde</strong>n und der damit verbundenen Neuberechnung der Beteiligungsquoten.c) Austritt von VerbandsgemeindenNach erfolgtem Austritt aus dem Verband und Übernahme der frei werdendenQuote durch Verbandsgemeinden oder durch <strong>neu</strong> eintretende <strong>Gemeinde</strong>n.Reduziert sich bei einer <strong>Gemeinde</strong> aufgrund der <strong>neu</strong>en Beteiligungsquote dieAnzahl der Abgeordneten, so hat diese Reduktion auf Beginn der nächstenAmtsperiode zu erfolgen. Mit dem Austrittsdatum einer <strong>Gemeinde</strong> aus demVerband erlischt ihr Anspruch auf Abgeordnete mit sofortiger Wirkung.Die aktuelle Abgeordnetenzahl ist in Anhang 2 festgeh<strong>alt</strong>en. Veränderungenwerden laufend nachgetragen.SATZUNGEN REGIONALE ALTERSZENTRENGelöscht: ALTERSHEIME


QuorumWahlenBeschlüsseGenehmigungenGeschäftsordnungDie Abgeordnetenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte derAbgeordneten anwesend ist. Sie beschliesst mit dem einfachen Mehr der Anwesenden;bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. BeiWahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute und im zweiten Wahlgang dasrelative Mehr; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.Die Abgeordnetenversammlung wählt:den Vorstand des <strong>Gemeinde</strong>verbandesden Präsidenten des Vorstandes, der gleichzeitig Vorsitzender der Abgeordnetenversammlungistdie KontrollstelleKommissionen mit Entscheidungsbefugnissen (wie z.B. Baukommission)und ggf. ständige Kommissionen.Sie beschliesst insbesondere über:die Aufnahme <strong>neu</strong>er Mitglieder und die Festlegung der Beitrittsbedingungendie Zuteilung frei werdender Beteiligungsquotendie Voranschlägeden Erlass von Reglementen (z.B.: Geschäftsreglement, PersonalreglementAAB, Taxordnung, Anlagereglement, usw.)die Anschaffungen und Investitionen bis zu 20 % der jährlichen Einnahmenpro Alterszentrum (massgebend sind die Einnahmen des letztenAbschlusses). Ausgaben, die eine Einheit bilden, dürfen nicht auf mehrereJahre verteilt werden.die Verwendung von Mitteln aus dem Eigenkapital im Rahmen der obgenanntenFinanzkompetenzdie Zuteilung einer jährlichen Kompetenzsumme an den Vorstand für nichtbudgetierte ausserordentliche Aufwendungen die Auszahlungen von Eigenkapitalanteilen gemäss § 17 Abschnitt 4(Eigenkapitalbildung)die Aufnahme von Betriebskrediten, die der ordentliche Betrieb derAlterszentren erfordertAnträge zu Geschäften, für welche die Verbandsgemeinden zuständig sindBeschwerden gegen Beschwerdeentscheide des VorstandesSie genehmigt:die Jahresrechnungenden jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstandes sowie der ständigenKommissionenDie Abgeordnetenversammlung tritt im Jahr mindestens zweimal zusammen, undzwar spätestens im Dezember zur Behandlung des Voranschlages undspätestens im Mai zur Genehmigung der Jahresrechnung. Sie tritt fernerzusammen, wenn mindestens 8 Abgeordnete dies schriftlich und unter Nennungder zu behandelnden Geschäfte verlangen.Die Abgeordnetenversammlung wird durch den Präsidenten des Vorstandesmindestens 14 Tage vor dem Sitzungstag unter Mitteilung der Traktandenlisteund Zustellung der Unterlagen einberufen. Von den Abgeordneten verlangte,ausserordentliche Versammlungen sind innerhalb von 8 Wochen nach Eingangdes Antrages einzuberufen.Gelöscht: HeimGelöscht: HeimbetriebSATZUNGEN REGIONALE ALTERSZENTREN Seite 7 von 15Gelöscht: ALTERSHEIME


§10VorstandDer Vorstand besteht aus 5 - 7 Mitgliedern, welche die Abgeordnetenversammlungaus ihrer Mitte wählt. Aus der gleichen Verbandsgemeinde darf nur einAbgeordneter dem Vorstand angehören.Mit Ausnahme des Präsidenten, der durch die Abgeordnetenversammlunggewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.QuorumAufgabenGeschäftsordnungDer Vorstand ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitgliederanwesend ist. Die Sitzung wird durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderungdurch den Vizepräsidenten geleitet. Der Vorstand beschliesst mit dem einfachenMehr der Anwesenden; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzendendoppelt.Der Vorstand führt die Geschäfte des <strong>Gemeinde</strong>verbandes und vertritt ihn nachaussen. Ihm stehen alle Aufgaben und Befugnisse zu, die nicht einem anderenOrgan des <strong>Gemeinde</strong>verbandes übertragen sind. Es obliegen ihm insbesondere:Aufsicht und Koordination über den Betrieb der AlterszentrenAufstellen des VoranschlagesFühren und Ablage der Rechnung sowie Überwachung der Anlagengemäss ReglementErstatten des jährlichen RechenschaftsberichtesVorbereitung der Geschäfte der AbgeordnetenversammlungVollzug der Beschlüsse der AbgeordnetenversammlungAnstellung und Entlassung der ZentrumsleitungenEntscheid von Beschwerden über die Führung der ZentrenBestellung von Kommissionen ohne EntscheidungsbefugnisseDer Vorstand wird nach Bedarf durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderungdurch den Vizepräsidenten einberufen. Die Einladung soll unter Mitteilungder Traktandenliste in der Regel mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstag erfolgen.An den Sitzungen nehmen Zentrumsleitungen und ggf. Kommissionspräsidentenmit beratender Stimme teil.Gelöscht: HeimeGelöscht: HeimleitungGelöscht: HeimeGelöscht: HeimleiterKontrollstelle§ 11Die Kontrollstelle besteht aus fünf Mitgliedern, die der Finanzkommission ihrerVerbandsgemeinde angehören müssen, aber nicht Abgeordnete sein dürfen. Ausder gleichen Verbandsgemeinde darf nur ein Mitglied stammen.Die Kontrollstelle konstituiert sich selbst.Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung des <strong>Gemeinde</strong>verbandes und derAlterszentren und erstattet darüber der Abgeordnetenversammlung schriftlichBericht.Kommissionen§ 12Zur Entlastung des Vorstandes sowie zur Übernahme spezieller Aufgabenkönnen durch die Abgeordnetenversammlung Kommissionen mit oder ohneEntscheidungsbefugnisse und durch den Vorstand Kommissionen ohneEntscheidungsbefugnisse gebildet werden. In die Kommissionen sind auchStimmbürger von Verbandsgemeinden wählbar, die nicht der Abgeordnetenversammlungangehören.Seite 8 von 15SATZUNGEN REGIONALE ALTERSZENTRENGelöscht: ALTERSHEIME


Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommissionen können in separatenReglementen festgelegt werden.Die Kommissionen unterstehen in ihrer Tätigkeit dem Vorstand. Anlässlich derFrühjahrs-Abgeordnetenversammlung erfolgt mündliche Berichterstattung durchderen Präsidenten.Ergeben sich zwischen Vorstand und einer Kommission unüberbrückbareMeinungsverschiedenheiten, entscheidet die Abgeordnetenversammlung.IV. GESCHAEFTSFÜHRUNG UND VERTRETUNG§ 13Einrichtungen sowie die Betriebsführung der Alterszentren richten sich nach denVorschriften des Kantons Aargau sowie nach den von der Abgeordnetenver-sammlung erlassenen Reglementen.Einrichtungen, Ausstattung,ZentrumsführungZeichnungsberechtigung§ 14Rechtsverbindliche Unterschrift für den <strong>Gemeinde</strong>verband führt der Präsidentbzw. bei dessen Verhinderung der Vizepräsident mit einem anderen Mitglied desVorstandes. Im Übrigen wird die Zeichnungsberechtigung für die Betriebsführungder Alterszentren im Geschäftsreglement und dem Funktionendiagramm festgelegt.Gelöscht: AltersheimeGelöscht: HeimfühGelöscht: -Gelöscht: AltersheimeGeschäftsjahrRechnungsführung§ 15Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.Die Rechnungsführung des <strong>Gemeinde</strong>verbandes und der Alterszentren sowie dieVerw<strong>alt</strong>ung der finanziellen Mittel erfolgt durch eine vom Vorstand bestimmteInstanz.Der Vorstand kann das Rechnungswesen der einzelnen Alterszentren und desVerbandes ganz oder teilweise an Dritte übertragen. Massgebend sindgrundsätzlich die Vorschriften des Kantons Aargau über das Finanz- undRechnungswesen der Einwohnergemeinden.Gelöscht: HeimeKostendeckung und Die Betriebsrechnungen der einzelnen Alterszentren müssen mit EinschlussReservedotierung einer Reservedotierung von 5% des Jahresaufwandes (§ 17 Abs. 3)ausgeglichen sein.Gelöscht: AltersheimeV. FINANZIELLESAnlagekosten§ 16Zu den Anlagekosten zählen sämtliche nach Abzug der Staatsbeiträge verbleibendenAufwendungen (Netto-Aufwendungen) des <strong>Gemeinde</strong>verbandes, die zurInbetriebnahme, Erh<strong>alt</strong>ung und Erweiterung der Alterszentren nötig sind.Gelöscht: AltersheimeBeteiligungsquotenDie Verbandsgemeinden tragen die Anlagekosten. Ihre Anteile daran (Beteiligungsquoten)sind in Anhang 2 zu diesen <strong>Satzung</strong>en aufgeführt. Eine Verbandsgemeindekann mit Zustimmung der Abgeordnetenversammlung ihre Beteiligungsquoteteilweise oder ganz an eine andere Verbandsgemeinde oder an einebeitrittswillige Einwohnergemeinde abtreten.SATZUNGEN REGIONALE ALTERSZENTREN Seite 9 von 15Gelöscht: ALTERSHEIME


VollkostenrechnungAb dem 1. Januar 2011 sind die Alterszentren nach einer Vollkostenrechnungzu führen.Ab diesem Datum sollen die Alterszentren selbsttragend geführt werden<strong>inkl</strong>usive aller Investitionen/Amortisationen. Die <strong>Gemeinde</strong>n dürfen nicht mehrzur Finanzierung von Erweiterungs- oder Ausbauten herangezogen werden. DieBeteiligungsquoten bleiben ab diesem Datum gleich, unter Vorbeh<strong>alt</strong> desBeteiligungsausgleichs unter den Verbandsgemeinden z. B. durchAnteilsverkäufe oder Einkäufe weiterer <strong>Gemeinde</strong>n in den Verband.Gelöscht: Staatsbeiträge AllfälligeStaatsbeiträge fallen direkt an den<strong>Gemeinde</strong>verband.BetriebskostenFinanzierungReservedotierung§ 17Betriebskosten sind alle Aufwendungen des <strong>Gemeinde</strong>verbandes für den Betriebder Alterszentren.Die Betriebskosten werden durch die von den Pensionären zu zahlenden Taxenund durch die Einnahmen aus übrigen Dienstleistungen aufgebracht.Die Reservedotierungen gemäss § 15 Abs. 3 werden bei den einzelnenAlterszentren bilanziert und dienen für Renovationen und Investitionen amGebäude, sofern diese nicht wertvermehrend sind, sowie für den Ersatz oder dieNeuanschaffung von Geräten, Einrichtungen und Betriebsmitteln mit einerNutzungsdauer von über fünf Jahren. Mittelfristig (wenn die Amortisationskostenmindestens dem gleichen Umfang entsprechen) soll die Reservedotierung imSinne der Vollkostenrechnung vollständig durch die Amortisations- undKapitalverzinsungskosten, resp. die Investitionsrechnung abgelöst werden.Gelöscht: AltersheimeGelöscht: HeimenInvestitionsrechnung Alle Investitionen (Ersatz-, Er<strong>neu</strong>erungs- und Erweiterungsinvestitionen) sind ineiner Investitionsrechnung im Gesamt-<strong>Gemeinde</strong>verband zu erfassen und zufestgelegten Sätzen, abhängig von den Investitionsgütern, zu amortisieren. DieAmortisationskosten sind gleichmässig auf alle Zimmer des Gesamt-<strong>Gemeinde</strong>verbandes (aller Alterszentren und ggf. Pflegestationen) zu verteilen.Dies mit dem Zweck, dass alle Häuser die gleichen Grundtaxen über den ganzenVerband erheben sollen und nicht durch unterschiedliche Investitionskosten eineUngleichbehandlung entsteht.EigenkapitalbildungAusgabenüberschüsseAllfällige Rechnungsüberschüsse werden zum Eigenkapital des <strong>Gemeinde</strong>verbandesgeschlagen. Das Eigenkapital dient zur Finanzierung von allgemeinenErweiterungen und wertvermehrenden Investitionen an den bestehendenGebäuden (z.B. Anbauten) sowie für Auslagen, die nicht einem Zentrumzuzuordnen sind und der Deckung von Betriebsdefiziten gemäss denBeschlüssen der Abgeordnetenversammlung.Entsteht bei voller Belegung bei einem Alterszentrum in der Betriebsrechnungein Ausgabenüberschuss, wird dieser aus dem Eigenkapital des Verbandesgedeckt. Soweit dies nicht möglich ist, wird er im Verhältnis ihrer Belegungstagezum Total der Belegungstage durch die Verbandsgemeinden getragen.Ist in einem Jahr in der Betriebsrechnung ein Ausgabenüberschuss zufolgeUnterbelegung entstanden, wird dieser aus dem Eigenkapital des Verbandesgedeckt. Soweit dies nicht möglich ist, wird er durch die Verbandsgemeindengetragen. Der Anteil jeder Verbandsgemeinde errechnet sich aus demBelegungsanspruch und der tatsächlichen Belegung.Gelöscht: fürGelöscht: HeimGelöscht: Für die Schaffung <strong>neu</strong>erAltersheimplätze kann das Eigenkapitalvorschüssig verwendet werden.Gelöscht: Das Eigenkapital kannunter Berücksichtigung einesGrundkapitals von Fr. 3'000'000.-jährlich an die Verbandsgemeindenproportional zurückbezahlt werden.Über die Auszahlung entscheiden dieAbgeordneten an der Frühjahrsversammlung.Gelöscht: AltersheimSeite 10 von 15SATZUNGEN REGIONALE ALTERSZENTRENGelöscht: ALTERSHEIME


§ 18HaftungDie Verbandsgemeinden haften subsidiär und solidarisch für die Verpflichtungendes <strong>Gemeinde</strong>verbandes, unter sich jedoch im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten.VI. ZUTEILUNG VON PFLEGEPLÄTZEN (Zimmern)Gelöscht: HEIMGelöscht: ZUTEILUNG VONHEIMPLÄTZENAnspruchBelegungAufnahmekriterienAusnahme§ 19Jede Verbandsgemeinde hat nach dem Verhältnis ihrer BeteiligungsquoteAnspruch auf die Belegung von Zimmern in einem der Alterszentren.Ein Belegungsanspruch steht nur den Verbandsgemeinden zu. Solange die vorhandenenPflegeplätze nicht durch Einwohner von Verbandsgemeinden belegtsind, werden auch Einwohner anderer <strong>Gemeinde</strong>n aufgenommen.Die Reihenfolge für die Geltendmachung des Belegungsanspruches bestimmtsich nach dem prozentualen Verhältnis zwischen Belegungsanspruch undtatsächlicher Belegung.Die Kriterien zur Aufnahme sind in der Taxordnung umschrieben.In dringenden Fällen kann von der Reihenfolge des Belegungsanspruches abgewichenwerden. Der Vorstand entscheidet über Ausnahmen.Gelöscht: HeimplätzenGelöscht: HeimVII. BESCHWERDEN§ 20Führung der Zentren Jeder Stimmberechtigte einer Verbandsgemeinde ist befugt, über die Führungder Alterszentren beim Vorstand schriftlich Beschwerde einzureichen. DieBeschwerde kann nach dessen Entscheid innert 20 Tagen schriftlich an dieAbgeordnetenversammlung weiter gezogen werden, die abschliessend entscheidet.Gelöscht: HeimeGelöscht: Altersheime§ 21Verfügungen undEntscheideFür Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide eines Organs des<strong>Gemeinde</strong>verbandes, ausgenommen die Beschwerdeentscheide der Abgeordnetenversammlunggemäss § 20 Abs. 1, gelten die Bestimmungen der §§ 105 ff.des <strong>Gemeinde</strong>gesetzes.SATZUNGEN REGIONALE ALTERSZENTREN Seite 11 von 15Gelöscht: ALTERSHEIME


VIII. AUFLÖSUNG DES GEMEINDEVERBANDES§ 22GrundBeschlussDer <strong>Gemeinde</strong>verband kann aufgelöst werden, wenn- sein Zweck unerfüllbar oder hinfällig geworden ist- ein besser geeigneter Rechtsträger an seine Stelle tritt.Die Verbandsgemeinden können die Auflösung mit einer Mehrheit von zweiDritteln beschliessen. Ihr Beschluss bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.Verteilung desVermögens§ 23Das nach Auflösung des <strong>Gemeinde</strong>verbandes verbleibende Verbandsvermögen<strong>inkl</strong>usive die Reservedotierungen der Alterszentren wird unter die Verbandsgemeindenim Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten verteilt.Gelöscht: HeimeInkrafttreten§ 24Die <strong>Satzung</strong>en treten nach Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsgemeindenund nach der Rechtskontrolle durch das Departement Volkswirtschaftund Inneres, Aarau, am xx.xx.xxx in KraftSie ersetzen die <strong>Satzung</strong>en vom 22. Februar 2006 und die geänderten<strong>Satzung</strong>en vom 1. Oktober 1992 und 20. Januar 1999 des <strong>Gemeinde</strong>verbandes.Gelöscht: 22. Februar 2006Gelöscht: 1. Oktober 1992Soweit in diesen <strong>Satzung</strong>en von Pensionären, Stimmberechtigten, usw. die Rede ist, sind damitPersonen beiderlei Geschlechts gemeint.<strong>Gemeinde</strong>verband Regionale AlterszentrenBremgarten, Mutschellen, KelleramtGelöscht: AltersheimeXXXXXXX XXXXXXPräsidentXXXXXXX XXXXXAktuarGelöscht: inSeite 12 von 15SATZUNGEN REGIONALE ALTERSZENTRENGelöscht: ALTERSHEIME


A N H A N G 1Gemäss § 4 der <strong>Satzung</strong>en gehören dem <strong>Gemeinde</strong>verband „Regionale Alterszentren Bremgarten,Mutschellen, Kelleramt, mit Sitz in Bremgarten“ folgende Einwohnergemeinden an:Gelöscht: AltersheimeBerikonBremgartenEggenwilHermetschwil-StaffelnJonenOberlunkhofenOberwil-LieliRudolfstetten-FriedlisbergUnterlunkhofenWidenZufikonSATZUNGEN REGIONALE ALTERSZENTREN Seite 13 von 15Gelöscht: ALTERSHEIME


A N H A N G 2<strong>Gemeinde</strong> Quote Abgeordnete Standort TotalBerikon 11.42 % 3 3Gelöscht: 12,14Bremgarten 26,43 % 4 1 5Eggenwil 2,86 % 2 2Hermetschwil-Staffeln 2,86 % 2 2Jonen 5,71 % 2 2Oberlunkhofen 3,57 % 2 2Oberwil-Lieli 6,43 % 2 2Rudolfstetten-Friedlisberg 10.71 % 3 3Unterlunkhofen 2.86 % 2 2Widen 14.29 % 3 1 4Zufikon 12.86 % 3 3100,00 % 28 2 30Gelöscht: 7,41Gelöscht: 2Gelöscht: 2Gelöscht: 3,57Gelöscht: 12,86Gelöscht: 16,43Gelöscht: 27Gelöscht: 29Seite 14 von 15SATZUNGEN REGIONALE ALTERSZENTRENGelöscht: ALTERSHEIME


SATZUNGEN REGIONALE ALTERSZENTREN Seite 15 von 15<strong>Gemeinde</strong>BerikonBremgartenEggenwilHermetschwil-StaffelnJonenOberlunkhofenOberwil-LieliRudolfstetten-FriedlisbergUnterlunkhofenWidenZufikonPersonalzimmerTOTALAnspruchZimmer7222242402910670Zentrum BremgartenAnspruch %(<strong>Satzung</strong>en)11.2834.213.763.765.643.765.640.003.7613.1515.040.00100.00A N H A N G 3Anspruch Zi.<strong>inkl</strong>.Pers.Zi.7.89623.9472.6322.6323.9482.6323.9480.0002.6329.20510.5280.00070.000Zentrum WidenAnzahlZimmer8.10413.0531.3681.3684.0522.3685.05215.0001.36810.7957.4720.00070.000Beteiligungin %11.5818.651.951.955.793.387.2221.431.9515.4210.680.00100.00Zentren Bremgarten + WidenAnzahlZimmer16374485915420180140% Beteiligung<strong>neu</strong> für <strong>Satzung</strong>en11.4226.432.862.865.713.576.4310.712.8614.2912.860.00100.00Gelöscht: HeimGelöscht: 8.57Gelöscht: 12.86Gelöscht: 16.43Gelöscht: 12Gelöscht: 18Gelöscht: 23Gelöscht: 17.15Gelöscht: 12.56Gelöscht: 17.82Gelöscht: HeimGelöscht: 12.000Gelöscht: 8.795Gelöscht: 12.472Gelöscht: HeimGelöscht: ALTERSHEIME

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