Gl&Lev kontakt - GL VERLAGS Gmbh
Im Blickpunkt
RECHT: Ein Fachanwalt zu den steuerlichen
Aspekt von Photovoltaikanlagen � S. 56
STEUERN: Abzug von Verpflegungspauschalen
bei eigener Fahrtätigkeit � S. 58
�
GL&Lev kontakt
CONTROLLING: Spurensuche bei Moses oder
Controlling im Spiegel der Geschichte � S. 60
FINANZEN
Mittelstand
zahlt
die Zeche
KSK-Chef Alexander
Wüerst zu Bassel III
FINANzEN: Wenn es um die Frage geht, ob man sein Auto von der Steuer absetzen kann � Seite 62
� Seite 59
GL&Lev special 03/09
© shutterstock
56
Im Blickpunkt Recht
GL&Lev kontakt 03/11
Steuerliche Aspekte
der Photovoltaikanlage
Von OLIvER TITzE
Steigende Energiepreise einerseits
sowie der Wunsch nach
Unabhängigkeit von Energielieferanten
und einem gestiegenen
Umweltbewusstsein andererseits
bringen Solar- und Photovoltaikanlagen
immer mehr in den Fokus.
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage
stellt grundsätzlich eine unternehmerische
Tätigkeit dar, die gegenüber
dem Finanzamt anzuzeigen ist. Dieses
sendet dem Betreiber einen Erfassungsbogen
zu, der mit den Eckdaten des Gewerbes
auszufüllen und zurückzusenden ist. Im
Rahmen dieses Artikels gehen wir nur auf
die privaten Anlagenbetreiber, die Photovoltaikanlagen
auf ihrem Privathaus installiert
haben, ein.
Umsatzsteuer
Die Unternehmereigenschaft ist grundsätzlich
zu bejahen, da der Betreiber einer
Photovoltaikanlage selbständig in Einnahmenerzielungsabsicht
– auf die Gewinnerzielungsabsicht
kommt es nicht an – tätig
wird. Durch die Einspeisung des erzeugten
Stroms in das Netz und den Verkauf an den
Netzbetreiber entsteht ein nachhaltiges
Leistungsaustauschverhältnis, welches als
umsatzsteuerbare Lieferung regelmäßig
der Umsatzsteuerpflicht unterliegt und den
Betreiber als Unternehmer qualifiziert.
Die Umsatzsteuerpflicht bietet den privaten
Betreibern meist einen großen Vorteil. Die
anfangs geleistete Vorsteuer auf die hohe
Investition in die Photovoltaikanlage wird
ihnen vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet
und mindert die Investitionssumme um
die 19% geleistete Umsatzsteuer. Weiterhin
werden die Vorsteuern aus den anderen
Betriebsausgaben ebenfalls erstattet.
Im Gegenzug muss der Photovoltaikanlagenbetreiber
die Umsatzsteuer auf die
Einspeisevergütung (Einspeiseerlöse) an
das Finanzamt zahlen, welche jedoch vom
Stromnetzbetreiber zusätzlich zum EEG-
Vergütungssatz an den einzelnen Anlagen-
Oliver Titze
Fachanwalt für Steuerrecht
bei der Kanzlei
Winter, Jansen, Lamsfuß
betreiber ausgezahlt wird. Gegebenenfalls
kann der Betreiber die Kleinunternehmerregelung
für die Stromlieferung nutzen, wobei
in diesem Falle auch der Vorsteuerabzug
entfallen würde.
Macht der Betreiber keinen Gebrauch
von der Kleinunternehmerregelung sind
(monatlich) Umsatzsteuervoranmeldungen
und jährlich eine Umsatzsteuererklärung
abzugeben.
Achtung Fallstrick:
Sofern Sie mit Ihrer beruflichen Tätigkeit
umsatzsteuerrechtlicher Kleinunternehmer
sind, führt der Betrieb einer Photovoltaikanlage
unter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung
dazu, dass auch alle anderen
Umsätze umsatzsteuerpflichtig werden.
Einkommensteuer
Mit der Errichtung der Photovoltaikanlage
zu unternehmerischen Zwecken entsteht
für den Steuerpflichtigen ein Gewerbebetrieb.
Die reduzierten Vergütungen, die
nach dem EEG 2009 erstmals für nachweisbar
selbst erzeugten, nicht in das Netz
eingespeisten, sondern sofort verbrauchten
Strom gezahlt werden, stellen Betriebseinnahmen
im Rahmen des Gewerbebetriebes
dar. Durch den Eigenverbrauch des selbst
erzeugten Stroms generiert der Anlagenbetreiber
darüber hinaus eine Ersparnis in
Höhe des ortsüblichen Strompreises. Deshalb
ist hinsichtlich des für private Zwecke
verbrauchten Stroms eine Privatentnahme
anzusetzen. Auch Strom der an Dritte veräußert
wird oder Zuschüsse aus Förderprogrammen
stellen Betriebseinnahmen dar.
Alle Betriebseinnahmen sind nach Abzug
der Betriebsausgaben (z.B. Abschreibungen,
Finanzierung- und Instandhaltungskosten)
im Rahmen der Einkommensteuererklärung
als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist an die Bedingung
geknüpft, dass eine Photovoltaikanlage Gewinne
erwirtschaftet. Eine Gewerbesteuer
entsteht erst, wenn der Gewinn aus der
gewerblichen Tätigkeit mehr als 24.500,-- €
pro Jahr beträgt. Dies wird von Photovoltaikanlagen,
die von Privatpersonen betrieben
werden, grundsätzlich nicht erreicht.
Achtung Fallstrick:
Erzielen bestimmte Gesellschaften aus der
Vermietung eines Gebäudes Einkünfte aus
Vermietung und betreiben daneben eine
Photovoltaikanlage, aus der gewerbliche
Einkünfte erzielt werden, so führt dies – sofern
die Umsätze aus der Photovoltaikanlage
im Verhältnis zu den Gesamtumsätzen
nicht nur geringfügig sind – zur sogenannten
Abfärbung, so dass die Gesellschaft
insgesamt, also auch aus der Vermietung,
gewerbliche Einkünfte hat.
Fazit
Die Ausführungen zeigen, dass es sinnvoll
ist, die Installation einer Photovoltaikanlage
umzusetzen. Neben den betriebswirtschaftlichen
Vorteilen einer günstigen
Refinanzierung und einer relativ stabilen,
gesetzlich fixierten Ertragsseite flankieren
auch positive steuerliche Effekte die Investition.
Gerade für Privatleute eröffnet sich die
Möglichkeit, die Investition ohne Vorsteuerbelastung
durchzuführen, wobei darauf
zu achten ist, unverzüglich die Zuordnung
der Anlage zum grundsätzlich eröffneten
unternehmerische Bereich vorzunehmen,
vorsichtshalber durch entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen.
Hauptversammlung in Köln
Bayer AG hat
die Dividende
angehoben
Für den Bayer-Konzern war
2010 insgesamt ein gutes Jahr.
„Wir haben unsere Konzernziele
erreicht“, sagte Vorstandsvorsitzender
Dr. Marijn Dekkers auf der
Hauptversammlung in Köln.
Die Aktionäre sollen am operativen
Erfolg mit einer Anhebung der Dividende
auf 1,50 (Vorjahr: 1,40) Euro
je Aktie beteiligt werden. Dies entspricht
einer Ausschüttungssumme von 1,24 Milliarden
Euro. Dekkers bezeichnete die Anhebung
auch als Signal, dass Bayer optimistisch
für die Zukunft sei. „Wir hatten einen
guten Start in das laufende Jahr“, erläuterte
der Vorstandsvorsitzende.
Dank seiner starken Produktpipeline habe
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im Laufe der Zeit immer wieder und dann ist es wichtig die richtigen
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Bayer auch weiterhin gute Perspektiven. „Unser
grundlegendes Ziel ist, Bayer zu einem
Innovationsunternehmen von Weltrang zu
machen“, sagte Dekkers. Bis zum Jahr 2013
wolle der Konzern insgesamt 15 Milliarden
Euro in seine Zukunft investieren – rund zwei
Drittel davon in Forschung und Entwicklung
sowie ein Drittel in Sachanlagen.
In seinem Rückblick auf das vergangene
Jahr führte Dekkers aus, dass Bayer im Vergleich
zum Krisenjahr 2009 operativ wieder
auf Kurs gewesen sei. So erreichte der
Umsatz mit 35,1 Milliarden Euro den höchsten
Stand in der Geschichte des Unternehmens.
Der Umsatzanstieg von 12,6 Prozent
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Finanzen
entsprach bereinigt um Währungs- und
Portfolioeffekte (wpb.) einem Plus von 8,0
Prozent. Das um Sondereinflüsse bereinigte
Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen
(EBITDA) stieg um 9,7 Prozent auf
7,1 Milliarden Euro, wobei die bereinigte
EBITDA-Marge um 0,6 % zurückging.
Die Bayer-Aktie konnte im vergangenen
Jahr mit einem Plus von 1,8 Prozent nicht
mit dem DAX mithalten, der im gleichen
Zeitraum um 16,1 Prozent zulegte. Im 1.
Quartal 2011 erzielte Bayer in allen drei
Teilkonzernen Umsatz- und Ergebnissteigerungen.
Der Konzernumsatz stieg um 13,2
(wpb. 10,4) Prozent auf 9,4 Milliarden Euro.
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GL&Lev kontakt 03/11
57
Im Blickpunkt
58
Im Blickpunkt
Steuern
Bundesfinanzhof entschied in Abkehr zur bisherigen Rechtsprechung
Keine Dreimonatsfrist für den
Abzug von Verpflegungspauschalen
bei Fahrtätigkeit
GL&Lev kontakt 03/11
Von LOTHAR HEISTER
Wenn ein Arbeitnehmer an
derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte
vorübergehend seine Tätigkeit
ausübt darf er Verpflegungsmehraufwendungen
nur für die
ersten drei Monate steuerlich als
Werbungskosten geltend machen.
Bei einer Fahrtätigkeit auf einem
Fahrzeug oder einem Schiff
handelt es sich dabei nicht um
eine auswärtige Tätigkeitsstätte.
Das hat der Bundesfinanzhof kürzlich
in Abkehr zu seiner bisherigen
Rechtsprechung entschieden. Danach
dürfen die betroffenen Arbeitnehmer
ohne zeitliche Begrenzung die gestaffelten
Verpflegungspauschalen geltend machen
und zwar diejenigen, die für den Ort, an dem
sich der Arbeitnehmer aufhält jeweils gelten.
Rückstellung für eine
Mietgarantie als ungewisse
Verbindlichkeit zulässig?
Gewährt der Verkäufer von Eigentumswohnungen
den Erwerbern für einen bestimmten
Zeitraum Mietgarantien, besteht
zum jeweiligen Bilanzstichtag eine wirtschaftliche
Belastung, für die er als ungewisse
Verbindlichkeit Rückstellungen bilden
kann. Unerheblich ist, ob die Zusage bei der
Kalkulation des Kaufpreises berücksichtigt
wurde, weil auch die vor dem Bilanzstichtag
erfolgt ist und keine weiteren Verpflichtungen
des Käufers auslöst.
Die ungewisse Verbindlichkeit ist betrieblich
veranlasst und vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich
durch den Abschluss des Kaufvertrags
verursacht worden. Der Verkäufer
musste aufgrund dieser Vereinbarungen
damit rechnen, in Anspruch genommen
zu werden, lediglich die genaue Höhe der
zu erwartenden Zahlungsverpflichtungen
steht noch nicht fest, weil diese von der Art
Lothar Heister
Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater in der
D+H Dedy+Heister
Steuerberatungs GmbH
im D+H Beraterhaus
der Nutzung der Wohnung, Leerstand und
Grad der Vermietung sowie der Höhe der
vereinbarten Miete abhängt. Es handelt sich
nach Auffassung des Finanzgerichts um
keinen Drohverlust, für den keine Rückstellung
gebildet werden kann, weil es an dem
Leistungsaustausch fehlt. Es liegt lediglich
ein einseitiges Garantieversprechen vor, für
die der Erwerber nach Vertragsabschluss
keine Zahlung erbringen muss.
Geldwerter Vorteil nur für
tatsächliche Fahrten mit Firmenwagen
zur Arbeitsstätte
Wird der unentgeltlich dem Arbeitnehmer
überlassene Firmenwagen nur gelegentlich
für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte genutzt, darf der geldwerte
Vorteil ab sofort in den offenen Fällen nach
der tatsächlichen Anzahl der Fahrten im
Rahmen der Einzelbewertung berechnet
werden. Der zwingende Ansatz mit 0,03%
vom Listenpreis pro Entfernungskilometer
und Monat ist jetzt nicht mehr notwendig.
Die Verwaltung wendet damit die für Arbeitnehmer
günstige Einzelberechnung an.
Für wenige Fahrten ist eine Einzelbewertung
mit 0,002% vom Bruttolistenpreis des
Dienstwagens vorzunehmen. Betroffenen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern wird geraten
sich diesbezüglich mit ihrem Steuerberater
in Verbindung zu setzen.
Wann zählt die Ausbildung des
Kindes als Betriebsausgabe?
Aufwendungen für die Aus- oder Fortbildung
eigener Kinder zählen grundsätzlich
zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten.
Sie sind höchstens unter bestimmten,
speziell geregelten Voraussetzungen
als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.
Nach einen Finanzgerichtsurteil können
die Kosten für eine Fachausbildung unter
bestimmten Bedingungen als Betriebsausgaben
absetzbar sein.
Betrieblich bedingt sind Ausbildungskosten
nur, wenn sie ganz überwiegend
durch das Unternehmen veranlasst sind. An
den Nachweis eines solchen Ausnahmefalls
sind strenge Maßstäbe anzulegen, auch
wenn die Ausbildung von Kindern auf eine
spätere Unternehmensnachfolge vor-bereiten
soll. Die Zuordnung zum betrieblichen
oder beruflichen Bereich setzt voraus, dass
Eltern und Kinder klare und eindeutige Vereinbarungen
getroffen haben, die einem
Fremdvergleich standhalten. Es muss also
nachgewiesen sein, dass derartige Aufwendungen
nicht nur für ein Kind, sondern
auch für einen Fremden getätigt würden.
Besteht im eigenen Betrieb keine Vergleichsmöglichkeit,
ist auf die Üblichkeit
solcher Abreden in anderen Betrieben vergleichbarer
Größe und Branche abzustellen.
Hierbei hat der Steuerpflichtige eine
erhöhte Mitwirkungspflicht, indem er Parallelfälle
angibt oder sich bei einschlägigen
Berufs- oder Interessensverbänden um eine
Benennung von Vergleichsfällen bemüht.
Verbleibende Unklarheiten gehen zu seinen
Lasten und schließen aufgrund des Sonderfalls
den Betriebsausgabenabzug aus.
Grünes Licht für
elektronische Rechnungen
Ab 01.07.2011 sollen elektronische Rechnungen
(alle Rechnungen in elektronischem
Format, die per E-Mail, im EDI- Verfahren, als
PDF- oder Textdatei im Wege des Datenträgeraustausches
oder per Computer- Telefax
oder Fax- Server übermittelt werden) Papier-
rechnungen grundsätzlich gleichgestellt
sein. Künftig sollen Rechnungsempfänger
selbst entscheiden können, wie die Anforderungen
an elektronische Rechnungen zu
erfüllen sind. Grundsätzlich ist hierzu jedes
innerbetriebliche Kontrollverfahren geeignet,
das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen
Rechnung und Leistung schafft.
Der Mittelstand wird
die Zeche zahlen!
ALExANDER WÜERST, Landesobmann der rheinischen Sparkassen
und Vorstandsvorsitzender der Kreissparkasse Köln zu Basel III
Bereits Basel II hatte den
Kreditinstituten höhere
Eigenkapitalanforderungen
auferlegt, nun droht über
Basel III eine weitere
Verschärfung. Eine undif-
ferenzierte Übernahme
der Regelungen in
nationales Recht wird
für den deutschen Mittel-
stand erhebliche
Auswirkungen haben.
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Nachdem die Vereinigten Staaten
bereits die Regelungen von Basel II
bis heute nicht umgesetzt haben
mehren sich bereits die Widerstände Basel III
einzuführen. Parallel bereitet sich die Finanzwelt
in Europa darauf vor, Basel III über
alle Kreditinstitute gleichermaßen zu stülpen
– egal ob klein oder groß, ob international
tätig oder nur regional, ob systemrelevant
oder nicht.
Dabei besteht gerade in Deutschland
aufgrund seiner mittelständisch geprägten
Unternehmensstruktur ein berechtigtes Interesse,
die neuen Regelungen nicht undifferenziert
zu übernehmen. Denn Basel III in
seiner gegenwärtigen Ausgestaltung stärkt
Trends, die wir in Deutschland eigentlich
nicht möchten. Große, international tätige
und kapitalmarktfähige Kreditinstitute dürften
die verschärften Regeln eher umsetzen
können und kleinere Institute nach und nach
vom Markt verdrängen. Gerade diese haben
aber in der Finanzmarktkrise für Finanzierungsstabilität
in Deutschland gesorgt.
Das Risiko des „too big to fail“ wird hierü-
Recht schaffend beraten.
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Finanzen
ber steigen. Die Zeche wird der Mittelstand
zahlen. Denn die verschärften Eigenkapitalanforderungen
beim Kreditgeschäft führen
zwangsläufig zu höheren Zinsen bis hin
zu einer möglichen Kreditverknappung. Ein
Grund ist, dass die neuen Eigenkapitalerfordernisse
an die Kreditinstitute nicht differenziert
genug an den Risiken ausgerichtet sind.
Dass lenkt die Geschäfte noch stärker
in die Kapitalmärkte und erschwert das
klassische Bankgeschäft, nämlich die zufließenden
Einlagen in Kredite zu transformieren.
Der häufig vorgeschlagene Ersatz des
Kredites durch Kapitalmarktprodukte bildet
für den Mittelstand keine Alternative. Denn
nur ein sehr begrenzter Kreis der mittelständischen
Firmen ist tatsächlich kapitalmarktfähig.
Die Banken werden entsprechend zur
Entlastung ihrer eigenen Bilanz stärker
zur Verbriefung von Krediten übergehen.
Für Verbriefungen braucht man jedoch
Standards. Für die Abschnitte der Großunternehmen
funktioniert das auch, aber
nicht für die vielen kleinen Unternehmen.
Diese sind damit von der günstigen Refinanzierung
über den Kapitalmarkt abgeschnitten.
Die Alternative bleibt künftig nur
die teurer und knapper werdende Kreditfinanzierung.
Mit Blick auf die durch den Mittelstand
geprägte deutsche Wirtschaft kann
man daher dem Vorgehen der USA, nationale
Interessen stärker zu berücksichtigen,
einiges abgewinnen.
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GL&Lev kontakt 03/11
59
Im Blickpunkt
60
Im Blickpunkt
Controlling
Die Grundfesten zahlenbasierten Controllings:
Berichtswesen – Planung – Kontrolle – Rechungswesens
Auf Spurensuche bei Moses
GL&Lev kontakt 03/11
Von BERnD BOSBAch
War Moses tatsächlich der erste,
ernst zu nehmende Controller?
Durchaus. Allerdings wurde er
lange nicht als solcher erkannt.
Sein Handeln jedoch war und ist
mit dem heutigen Berufsbild des
Controllers absolut vergleichbar.
So hatte Moses eine ganz klare Zielvorstellung:
„Wir wollen ins Gelobte
Land.“ Dann das strategische Controlling:
„Mit welchen Instrumenten kommen
wir ans Ziel? Zu Fuß? Per Schiff?“
Im Anschluss das operative Controlling:
„Haben wir genug Proviant? Sind wir
trainiert? Wie teilen wir uns auf?“ Als die
Ägypter dem Volk Israel kriegerisch folgten,
plante Moses das, was Controller recht trocken
„diversifizierte Zielabweichung“ nennen:
die Flucht durchs Rote Meer. Bei allem,
was er tat, wusste Moses: Die Knappheit
der Ressourcen ist die Grundlage seines
Wirtschaftens.
Untrennbare Einheit: Ziele und Zahlen
Klare Zielvorstellungen sind das A und O
beim Controlling. Ziele definiert man mit
Hilfe von Zahlen, die im Unternehmen gesammelt
und aufbereitet werden, um sie in
den unterschiedlichsten Bereichen wieder
zu nutzen. Trotzdem sind meine Kollegen
und ich immer wieder überrascht, wie selten
dieses vorhandene Potenzial in einigen
Unternehmen abgerufen wird. Oder wie
erklärt man sich sonst die Vielzahl offener
Fragen, die uns tagtäglich in unzähligen Gesprächen
begegnen?
„Frequently asked questions“
Warum laufen uns immer die Kosten aus
dem Ruder? Wo ist mein Geld – wo meine
Liquidität? Warum weichen Jahresplanung
und Jahresergebnis signifikant voneinander
ab? Die Kardinalfragen profitablen Wirtschaftens
begegnen uns auf Schritt und
Tritt. Letztendlich alles Indizien dafür, dass
das vorhandene Zahlenmaterial entweder
verkehrt eingesetzt, nicht korrekt ausgewertet
oder falsch interpretiert wurde.
Bernd Bosbach
Diplom-Betriebswirt,
Bilanzbuchhalter und
Geschäftsführer der
Beratungsgesellschaft
MOVE 2 PROFIT
GmbH & Co. KG
Was fatale Konsequenzen hat, denn das
gemeinsame Boot Unternehmen kann nur
richtig steuern bzw. in die richtige Richtung
lenken, wer Transparenz in sein Zahlenwerk
bekommt und Zahlen damit nutzbar macht.
Daher unterteilt man das Controlling in folgende
vier zentrale Aufgabenbereiche, die
allesamt von Zahlen getragen werden.
1. Berichtswesen
Unersetzlich. Der Aufbau eines geeigneten
und aussagefähigen Berichtswesens zur
Beschaffung aktueller Informationen für die
Unternehmensleitung.
2. Planung
Darunter versteht man die Mitwirkung des
Controlling bei der Erstellung, Koordinierung
und Realisierung des Unternehmensgesamtplanes.
Der Controller analysiert die
einzelnen Teilpläne der jeweiligen Abteilungen
und sorgt für die optimale Abstimmung
bis hin zum integrierten Gesamtplan.
3. Kontrolle
Durch die Überwachung der Unternehmensziele
und der Unternehmenspläne
durch Vergleich der geplanten Soll-Vorgaben
mit den realisierten Ist-Werten. Durch
die Erstellung der anschließenden Abweichungsanalyse
trägt der Controller zur Steuerung
des Unternehmens bei.
4. Rechungswesen
Dazu gehören die Organisation des Rechnungswesens
im Allgemeinen sowie der
Ausbau des internen Rechnungswesens zu
einem entscheidungs- und führungsorientierten
Instrument der Unternehmensführung.
Controlling im
Spiegel der Geschichte
Die ersten Controller finden wir im
alten Rom um 500 v. Chr. Hier gab
es staatliche Beamte, die so genannten
„Quästoren“, die sich um
die Verwaltung der Staatskasse inklusive
der Eintreibung von Steuern
kümmerten.
Der Begriff Controlling wird erstmalig
1242 erwähnt. Er geht auf
das lateinische Wort contrarotulus
(Gegenrechnung) zurück. Erste Ansätze
zu einem „echten Controlling“
gibt es zu Beginn des 15. Jahrhunderts
in England und Frankreich: Die
stetig wachsenden Staatshaushalte
bedurften einer zuverlässigen Überprüfung,
die von Staatsangestellten -
„Countrollour“ genannt - durchgeführt
wurden.
Ende des 19. Jahrhunderts wurden
in den USA die ersten Controller-
Stellen in privaten Unternehmen
eingerichtet; zunächst im Eisenbahnwesen,
dann auch in anderen
Industrieunternehmen.
Nach der Weltwirtschaftskrise, Ende
der 20er Jahre, erfuhr die Stellung
des Controllers eine generelle Aufwertung,
da bei vielen Firmenzusammenbrüchen
Mängel im Rechnungswesen
aufgedeckt wurden.
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62
„…ich hab da mal eine Frage: kann ich mein Auto von der Steuer absetzen?“
Geschäftswagen und Co
Im Blickpunkt Steuern
GL&Lev kontakt 03/11
Von KRISTInA GROSSER
Diese und ähnliche Fragen zum
Thema rund ums Kfz sind in der
Beratungspraxis an der Tagesordnung.
Verständlich. Denn der Sprit
wird stetig teurer, und die Mehrwertsteuer
schlägt mit knapp 20 %
zu Buche. Da wundert es nicht,
dass sich Unternehmer fragen,
wie sie den Fiskus an diesen
Kosten beteiligen können.
Wer seinen Geschäftswagen ausschließlich
betrieblich nutzt, darf
sämtliche damit verbundenen
Kosten von der Steuer absetzen. Häufig
werden Geschäftswagen nicht nur geschäftlich,
sondern auch privat genutzt,
etwa für Besuche bei Freunden, privaten
Einkäufen oder Urlaubsreisen. Diese Kosten
für private Fahrten sind – unter dem Strich
– steuerlich nicht absetzbar, vielmehr erhöhen
sie als (fiktive) Betriebseinnahme den
Gewinn.
Junggesellenregelung gilt nicht mehr!
Selbstverständlich ist es zulässig, auch mehrere
Fahrzeuge dem Betriebsvermögen zuzuordnen.
War der Unternehmer, der mehrere
Fahrzeuge im Betriebsvermögen hatte,
früher berechtigt, nur das teuerste Fahrzeug
der sog. 1 %-Regelung zu unterwerfen,
wenn sichergestellt war, dass nur er und
niemand sonst die Fahrzeuge privat nutzt,
ist damit spätestens seit 2010 Schluss. Denn
der BFH hat die Auffassung der Finanzverwaltung
bestätigt, dass eine Privatnutzung
für jedes betriebliche Fahrzeug anzusetzen
ist, das auch privat genutzt wird. Für Fahrzeuge
des sog. notwendigen Betriebsvermögens,
also solche mit einer mehr als
50 %igen betrieblichen Nutzung, ist hierbei
generell die 1%-Regelung anzuwenden.
Einzige Alternative ist das Führen eines ordnungsgemäßen
Fahrtenbuches. Für die Zeit
vor 2010 können Sie versuchen, die Altregelung,
etwa im Billigkeitswege durchzusetzen;
ein Rechtsanspruch darauf besteht
allerdings nicht.
Kristina Grosser
Steuerberaterin
Gesellschafterin
der Steuerkanzlei
Kommessien-Seibert
und Grosser
Praxistipp: Sie müssen nicht unbedingt alle
Fahrzeuge gleich behandeln. Es ist durchaus
zulässig, für ein Fahrzeug ein Fahrtenbuch
zu führen, wenn dies steuerlich für Sie
von Vorteil ist, weil Sie dieses kaum oder
gar nicht privat nutzen, und bei einem anderen
die sog. 1%-Regelung anzuwenden.
Das ist keine lebenslängliche Entscheidung.
Sie dürfen jedes Jahr immer wieder neu
entscheiden, für welches Fahrzeug Sie ein
Fahrtenbuch führen oder die sog. 1%-Regelung
anwenden möchten.
Achtung: Die sog. 1 %-Regelung ist nur
zulässig, wenn das Fahrzeug zu mehr als
50 % betrieblich genutzt wird. Führen Sie
kein Fahrtenbuch, müssen Sie den mindestens
50%igen betrieblichen Nutzungsanteil
auf andere Weise nachweisen, etwa
durch Aufzeichnungen Ihrer Fahrten in
einer Exceltabelle, Reisekostenabrechnungen
oder Eintragungen der Fahrten im
Kalender. Fahrten zwischen Wohnung und
Betrieb rechnen bei der Ermittlung des betrieblichen
Nutzungsanteils zu den betrieblichen
Fahrten.
Steuervorteile bei
typischen Werkstattwagen
Für Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauweise
für eine Privatnutzung ungeeignet sind,
darf die Finanzverwaltung jedoch keine private
Nutzung unterstellen, sondern muss
diese ggf. ihrerseits nachweisen. Dies gilt
z.B. für typische Werkstattwagen, die aufgrund
der Anzahl der Sitzplätze (2), das
äußere Erscheinungsbild, die Verblendung
der hinteren Seitenfenster und das Vorhandensein
einer Abtrennung zwischen Lade-
und Fahrgastraum für eine private Nutzung
nicht geeignet sind.
Aber Achtung: Lässt sich ein Werkstattwagen
durch wenige Arbeitsschritte so verändern,
dass eine private Nutzung möglich
ist, etwa, weil Sitze leicht eingebaut werden
können oder hochgeklappt werden können,
liegt kein typischer Werkstattwagen
vor. Hier darf die Finanzverwaltung eine private
Mitbenutzung unterstellen.
Firmenwagen für GmbH-Geschäftsführer
oftmals steuerlich attraktiv
In aller Regel sind Geschäftsführer einer
GmbH, auch beherrschende Gesellschafter-
Geschäftsführer, im steuerlichen Sinne Arbeitnehmer
der GmbH. Die Privatnutzung
ist deshalb üblicherweise als Sachbezug bei
der Berechnung der Lohnsteuer zu erfassen.
Die Versteuerung des geldwerten Vorteils
bei Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte kann auch der Arbeitgeber
übernehmen. Dann zahlt der Arbeitgeber
15% pauschale Lohnsteuer und zwar bis
zu dem Betrag, den der Arbeitnehmer als
Werbungskosten abziehen dürfte.
Praxistipp: Sind Sie Gesellschafter-Geschäftsführer?
Dann prüfen Sie, ob die private
Nutzung schriftlich mit der GmbH vereinbart
ist. Ansonsten droht eine verdeckte
Gewinnausschüttung.
Mehrwertsteuer
Hat der Unternehmer aus den Fahrzeugkosten
Vorsteuern geltend gemacht, muss
er die Privatnutzung im Gegenzug der Umsatzsteuer
unterwerfen.
Das liebe Fahrtenbuch…
Fahrtenbücher sind immer wieder Dauerbrenner
bei jeder Betriebsprüfung. Hier sind
die Finanzämter sehr genau: Elektronische
Fahrtenbücher werden nur dann von der Finanzverwaltung
akzeptiert, wenn sichergestellt
ist, dass keine nachträglichen Veränderungen
der Aufzeichnungen möglich ist.
Fahrtenbücher, die mit Excel oder ähnlichen
Programmen erstellt sind, werden von der
Finanzverwaltung nicht anerkannt.
Wir für Sie in Leverkusen!
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Strom, Erdgas, Services
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Leverkusen (EVL) bringt Energieschübe
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EVL-BusinessPARTNER – mit Strom- und Erdgasprodukten
sowie energienahen Services.
Durch maßgefertigte Strom- und Erdgas-
Lösungen senken die Unternehmen Kosten,
Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL)
Geschäftskundenvertrieb BusinessPARTNER
Overfeldweg 23 · 51371 Leverkusen
Tel.: 0214/86 61-259 · Fax: 0214/86 61-516
businesspartner@evl-gmbh.de
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flexibel auf die Energiemärkte. Die energienahen
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Die EVL zählt zu den Top-50-Energieversorgern
Deutschlands. Das EVL-BusinessPARTNER-
Beraterteam entwickelt gern zusammen mit
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