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GUV-V S1 "Schulen" - Arbeits- und Gesundheitsschutz in Schulen

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M U S T E R - U V VI. GeltungsbereichGeltungsbereich<strong>GUV</strong>-V S 1§ 1. (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die schülergerechteGestaltung von baulichen Anlagen <strong>und</strong> E<strong>in</strong>richtungen allgeme<strong>in</strong> bildender<strong>Schulen</strong>, die Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schülern bestimmungsgemäß zugänglichs<strong>in</strong>d. Sie gilt ferner für vergleichbare bauliche Anlagen <strong>und</strong> E<strong>in</strong>richtungenvon beruflichen <strong>Schulen</strong>.Zu § 1 Abs. 1:In der Regel gilt für Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schüler das staatliche <strong>Arbeits</strong>schutzrechtnicht. Für die Beschäftigten e<strong>in</strong>er Schule ist h<strong>in</strong>gegen dasstaatliche <strong>Arbeits</strong>schutzrecht zu beachten.Insoweit bleiben <strong>in</strong>sbesondere das <strong>Arbeits</strong>schutzgesetz <strong>und</strong> die hieraufgestützten Verordnungen unberührt. Unberührt bleibt auch das Baurecht<strong>und</strong> das Brandschutzrecht der Länder im H<strong>in</strong>blick auf <strong>Schulen</strong>.Nicht e<strong>in</strong>geschlossen <strong>in</strong> den Geltungsbereich s<strong>in</strong>d auch die fachspezifischenRäume von beruflichen <strong>Schulen</strong>, wie z.B. Werkstätten, Masch<strong>in</strong>enräume,Labore u.a.(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für1. bauliche Anlagen <strong>und</strong> E<strong>in</strong>richtungen von Schwimmbädern im Schulbereich,2. den bühnentechnischen Teil von Szenenflächen <strong>in</strong> der Schule.Zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:Sicherheitstechnische Festlegungen für Bäder s<strong>in</strong>d u.a. enthalten <strong>in</strong>:UVV „Chlorung von Wasser“ (<strong>GUV</strong>-V D 5, bisher <strong>GUV</strong> 8.15),Richtl<strong>in</strong>ien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung(<strong>GUV</strong>-R 1/474, bisher <strong>GUV</strong> 18.13),Richtl<strong>in</strong>ien für höhenverstellbare Zwischenböden <strong>in</strong> Bädern (<strong>GUV</strong>-R 2104,bisher <strong>GUV</strong> 16.19),Sicherheitsregeln für Bäder (<strong>GUV</strong>-R 1/111, bisher <strong>GUV</strong> 18.14).Zu § 1 Abs. 2 Nr. 2:Für E<strong>in</strong>richtungen der Bühnentechnik <strong>in</strong> <strong>Schulen</strong> gilt die UVV „Veranstaltungs-<strong>und</strong> Produktionsstätten für szenische Darstellung“ (<strong>GUV</strong>-V C 1, bisher<strong>GUV</strong> 6.15).5


M U S T E R - U V V<strong>GUV</strong>-V S 1II. BegriffsbestimmungenBegriffsbestimmungen§ 2. (1) Bauliche Anlagen im S<strong>in</strong>ne dieser Unfallverhütungsvorschrift s<strong>in</strong>dGebäude <strong>und</strong> Bauteile der Schule e<strong>in</strong>schließlich der baulichen Anlagen aufdem Außengelände.6Zu § 2 Abs. 1:Dazu zählen z.B. Fußböden, Gehwege, Treppen, Wände, Stützen, Verglasungen,Türen, Fenster, Umwehrungen, E<strong>in</strong>friedungen u.a.(2) E<strong>in</strong>richtungen im S<strong>in</strong>ne dieser Unfallverhütungsvorschrift s<strong>in</strong>dGegenstände zur funktionalen Ausstattung des Schulgebäudes <strong>und</strong> desAußengeländes.Zu § 2 Abs. 2:Dazu zählen z.B.:Schulmöbel, Tafeln, Garderoben, Vitr<strong>in</strong>en, Schränke, Bänke, Fahrradständer,Spielplatzgeräte u.a.(3) Aufenthaltsbereiche im S<strong>in</strong>ne dieser Unfallverhütungsvorschrifts<strong>in</strong>d Flächen, die Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schülern bestimmungsgemäß zugänglichs<strong>in</strong>d.Zu § 2 Abs. 3:Dazu gehören z.B.:Verkehrswege im Freien <strong>und</strong> im Gebäude, Unterrichtsräume, Medienbereiche,Mehrzweckräume, Pausenhallen, Pausenhofflächen u.a.(4) Fachräume im S<strong>in</strong>ne dieser Unfallverhütungsvorschrift s<strong>in</strong>d Räumefür den naturwissenschaftlichen Unterricht, den Werk-/Technikunterrichtoder vergleichbar ausgestattete Räume e<strong>in</strong>schließlich ihrer Vorbereitungs-,Sammlungs- <strong>und</strong> auch Lagerräume.Zu § 2 Abs. 4:Dazu gehören <strong>in</strong>sbesondere Räume für Chemie, Physik, Biologie, Hauswirtschaft,Werken/Technik, Informatik u.a.


M U S T E R - U V VIII. Allgeme<strong>in</strong>e Ausführungs- <strong>und</strong>Gestaltungsgr<strong>und</strong>sätzeAllgeme<strong>in</strong>e Anforderungen<strong>GUV</strong>-V S 1§ 3. Der Unternehmer hat im H<strong>in</strong>blick auf die Sicherheit der Schüler<strong>in</strong>nen<strong>und</strong> Schüler dafür zu sorgen, dass alle baulichen Anlagen <strong>und</strong> E<strong>in</strong>richtungender Schule nach den Bestimmungen dieses Abschnittes III errichtet,beschafft <strong>und</strong> <strong>in</strong> Stand gehalten werden.Zu § 3:Unternehmer im S<strong>in</strong>ne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist gemäß § 136Abs. 3, Nr. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) der Sachkostenbzw.der Schulträger.Auftragsvergabe§ 4. Erteilt der Unternehmer den Auftrag, bauliche Anlagen <strong>und</strong> E<strong>in</strong>richtungenvon <strong>Schulen</strong> zu planen, herzustellen oder zu ändern, hat er dem Auftragnehmerschriftlich aufzugeben, die <strong>in</strong> Abschnitt III genannten Bestimmungenzu beachten <strong>und</strong> e<strong>in</strong>zuhalten.Böden§ 5. (1) Bodenbeläge müssen entsprechend der Eigenart der schulischenNutzung rutschhemmend ausgeführt se<strong>in</strong>.Zu § 5 Abs. 1:Diese Anforderung ist erfüllt, wenn z.B. die H<strong>in</strong>weise zu <strong>Schulen</strong> im Merkblattfür Fußböden <strong>in</strong> <strong>Arbeits</strong>räumen <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>bereichen mit Rutschgefahr(<strong>GUV</strong>-R 181, bisher <strong>GUV</strong> 26.18) berücksichtigt s<strong>in</strong>d.(2) In Aufenthaltsbereichen von Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schülern s<strong>in</strong>d Stolperstellen<strong>und</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich auch E<strong>in</strong>zelstufen zu vermeiden. Lassen sichE<strong>in</strong>zelstufen nicht vermeiden, müssen sie von angrenzenden Flächen deutlichunterschieden werden können.Zu § 5 Abs. 2:Stolperstellen werden vermieden, wenn z.B.– Türpuffer oder -feststeller weniger als 15 cm von der Wand entferntangeordnet s<strong>in</strong>d,7


M U S T E R - U V V<strong>GUV</strong>-V S 18– Fußmatten <strong>und</strong> Abdeckungen bündig verlegt s<strong>in</strong>d,– ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelstufen vorhanden s<strong>in</strong>d,– im Bereich von Sammelduschen ke<strong>in</strong>e Aufkantungen vorgesehen s<strong>in</strong>d,– vorstehende Teile der Tragkonstruktionen von E<strong>in</strong>richtungsgegenständenabgeschirmt s<strong>in</strong>d.Die Unterscheidung von E<strong>in</strong>zelstufen von angrenzenden Verkehrsflächenwird erreicht z.B. durch– kontrastierende Farben,– andere Materialstruktur,– Beleuchtung der Stufe.(3) Zur Erhaltung der rutschhemmenden Eigenschaften von Bodenbelägens<strong>in</strong>d <strong>in</strong> E<strong>in</strong>gangsbereichen Maßnahmen zu treffen, die Schmutz <strong>und</strong>Nässe zurückhalten.Zu § 5 Abs.3:E<strong>in</strong>e ausreichende Schmutz- <strong>und</strong> Nässeb<strong>in</strong>dung wird erreicht, wenn z.B.<strong>in</strong> Gebäudee<strong>in</strong>gängen großflächige Fußabstreifmatten über der gesamtenDurchgangsbreite – m<strong>in</strong>destens 1,50 m tief – angeordnet werden.Wände, Stützen§ 6. (1) Oberflächen von Wänden <strong>und</strong> Stützen sollen bis zu e<strong>in</strong>er Höhevon 2,00 m ab Oberkante Standfläche so beschaffen se<strong>in</strong>, dass Verletzungsgefahrendurch unbeabsichtigtes Berühren verh<strong>in</strong>dert werden. Können Verletzungsgefahrendurch unbeabsichtigte Berührungen nicht vermieden werden,muss die verbleibende Gefährdung möglichst ger<strong>in</strong>g gehalten werden.Zu § 6 Abs. 1:Verletzungen lassen sich ger<strong>in</strong>g halten, wenn die Oberflächen von Wänden<strong>und</strong> Stützen z.B. wie folgt ausgeführt werden:– als voll verfugtes Mauerwerk aus Ste<strong>in</strong>en mit glatter Oberfläche,– aus Beton ohne vorstehende Grate,– aus Verbretterung mit gefasten Kanten,– mit voll verfugten keramischen Platten,– mit geglättetem Putz,– mit plastischen Anstrichen oder Belägen ohne spitzig-raue Struktur.(2) Ecken <strong>und</strong> Kanten von Wänden <strong>und</strong> Stützen dürfen bis zu e<strong>in</strong>erHöhe von 2,00 m ab Oberkante Standfläche nicht scharfkantig ausgeführtse<strong>in</strong>.


M U S T E R - U V V<strong>GUV</strong>-V S 1Zu § 6 Abs. 2:Ecken <strong>und</strong> Kanten von Wänden <strong>und</strong> Stützen gelten als nicht scharfkantig,wenn sie z.B. wie folgt ausgeführt s<strong>in</strong>d:– bei Stahl- <strong>und</strong> Holzausführung mit ger<strong>und</strong>eten (Radius ≥ 2mm) oderentsprechend gefasten Kanten;– bei Beton- <strong>und</strong> Mauerwerksausführung mit gebrochenen oder ger<strong>und</strong>etenKanten;– bei Putzausführung mit ger<strong>und</strong>eten Eckputzschienen.Verglasungen <strong>und</strong> lichtdurchlässige Flächen§ 7. (1) In Aufenthaltsbereichen von Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schülern müssenVerglasungen <strong>und</strong> sonstige lichtdurchlässige Flächen bis zu e<strong>in</strong>er Höhe von2,00 m ab Oberkante Standfläche aus bruchsicheren Werkstoffen bestehenoder ausreichend abgeschirmt se<strong>in</strong>.Zu § 7 Abs. 1:Werkstoffe für Verglasungen <strong>und</strong> sonstige lichtdurchlässige Flächen geltenz.B. als bruchsicher, wenn bei Stoß- <strong>und</strong> Biegebeanspruchung (z.B.Abstützen aus dem Lauf heraus) ke<strong>in</strong>e scharfkantigen oder spitzen Teileherausfallen.Nicht abgeschirmte Verglasungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Sicherheitsglas als E<strong>in</strong>scheiben-Sicherheitsglas(ESG) oder Verb<strong>und</strong>-Sicherheitsglas (VSG) auszuführen.Drahtglas reicht zur Erfüllung des Schutzzieles nicht aus.Verglasungen oder sonstige lichtdurchlässige Flächen gelten als abgeschirmt,wenn z.B.– m<strong>in</strong>destens 1,00 m hohe Umwehrungen, m<strong>in</strong>destens 20 cm vor denVerglasungen vorhanden s<strong>in</strong>d oder die Verglasungen h<strong>in</strong>ter bepflanztenSchutzzonen liegen,– bei Fenstern die Fensterbrüstungen m<strong>in</strong>destens 80 cm hoch <strong>und</strong> dieFensterbänke m<strong>in</strong>destens 20 cm tief s<strong>in</strong>d,– Schränke <strong>und</strong> Vitr<strong>in</strong>en <strong>in</strong> Fachnebenräumen angeordnet s<strong>in</strong>d.(2) Verglasungen <strong>und</strong> sonstige lichtdurchlässige Flächen müssen fürSchüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schüler leicht <strong>und</strong> deutlich erkennbar se<strong>in</strong>.Zu § 7 Abs. 2:Die Erkennbarkeit von Verglasungen <strong>und</strong> sonstigen lichtdurchlässigenFlächen wird erreicht z.B. durch:– farbige Aufkleber,– Querriegel,– Geländer,– Fensterbrüstungen,9


M U S T E R - U V V<strong>GUV</strong>-V S 110– Strukturierung bzw. Farbgebung der Glasflächen.Umwehrungen§ 8. (1) Aufenthaltsbereiche für Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schüler, die 0,30 m bis1,00 m über e<strong>in</strong>er anderen Fläche oder oberhalb von Sitzstufenanlagenliegen <strong>und</strong> bei denen Absturzgefahr besteht, müssen gesichert se<strong>in</strong>.Zu § 8 Abs. 1:Die Sicherung dieser Aufenthaltsbereiche wird z.B. erreicht durch– Umwehrungen (Geländer oder Brüstungen),– Pflanzstreifen oder -tröge,– Bänke,– deutliche Kennzeichnung oder Markierung.Für Aufenthaltsbereiche, die mehr als 1,00 m über e<strong>in</strong>er anderen Flächeliegen, s<strong>in</strong>d im H<strong>in</strong>blick auf <strong>Schulen</strong> allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen zu Absturzsicherungen<strong>in</strong> den Bauordnungen der Länder <strong>und</strong> <strong>in</strong> der UVV „Allgeme<strong>in</strong>eVorschriften“ (<strong>GUV</strong>-V A 1, bisher <strong>GUV</strong> 0.1) enthalten, m<strong>in</strong>destensist aber e<strong>in</strong>e Höhe von 1,00 m auszuführen.(2) Umwehrungen müssen entsprechend der schulischen Nutzungsicher gestaltet se<strong>in</strong>. Sie dürfen nicht zum Rutschen, Klettern, Aufsitzen <strong>und</strong>Ablegen von Gegenständen verleiten.Zu § 8 Abs. 2:Umwehrungen s<strong>in</strong>d sicher gestaltet, wenn z.B. deren Öffnungen m<strong>in</strong>destens<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Richtung nicht breiter als 12 cm s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> die Abstände zwischenden Umwehrungen <strong>und</strong> den zu sichernden Flächen nicht größer als4 cm s<strong>in</strong>d.Umwehrungen verleiten nicht– zum Rutschen, wenn die Abstände zwischen den <strong>in</strong>neren Umwehrungenam Treppenauge sowie den äußeren Umwehrungen <strong>und</strong> denTreppenhauswänden nicht größer als 20 cm s<strong>in</strong>d; anderenfalls s<strong>in</strong>d dieUmwehrungen so auszubilden, dass sie abschnittsweise durch geeigneteGestaltungselemente unterbrochen s<strong>in</strong>d; aufgesetzte Kugeln <strong>und</strong>Spitzen s<strong>in</strong>d unzulässig,– zum Klettern, wenn leiterähnliche Gestaltungselemente vermiedenwerden,– zum Aufsitzen <strong>und</strong> Ablegen von Gegenständen, wenn hierfür ke<strong>in</strong>enutzbaren Flächen vorhanden s<strong>in</strong>d.


M U S T E R - U V VTreppen, Rampen<strong>GUV</strong>-V S 1§ 9. (1) Treppen <strong>und</strong> Rampen müssen entsprechend der schulischen Nutzungsicher ausgeführt se<strong>in</strong>.Zu § 9 Abs. 1:Dies wird erreicht, wenn z.B. das Steigungsverhältnis mit dem Schrittmaß2 s + a = 59 cm bis 65 cm (s = Treppensteigung, a = Treppenauftritt) e<strong>in</strong>gehaltenist (siehe DIN 18 065), wobei die Steigung von Treppen nichtmehr als 17 cm <strong>und</strong> der Auftritt nicht weniger als 28 cm betragen darf.Zur Erreichung des Schutzziels bei gebogenen Läufen darf die ger<strong>in</strong>gsteAuftrittstiefe der Stufen nicht kle<strong>in</strong>er als 23 cm <strong>und</strong> nicht größer als 40 cmse<strong>in</strong>, gemessen von der <strong>in</strong>neren Treppenwange <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Entfernung von1,25 m.Für Treppen mit ger<strong>in</strong>ger Benutzung (selten/gelegentlich) darf von diesenMaßen abgewichen werden.Rampen im Zuge von Fluren s<strong>in</strong>d sicher ausgeführt, wenn sie höchstens6 % geneigt s<strong>in</strong>d.Für Treppenstufen s<strong>in</strong>d die H<strong>in</strong>weise zu <strong>Schulen</strong> im Merkblatt für Fußböden<strong>in</strong> <strong>Arbeits</strong>räumen <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>bereichen mit Rutschgefahr(<strong>GUV</strong>-R 181, bisher <strong>GUV</strong> 26.18) zu berücksichtigen.Die Kanten von Treppenstufen müssen gefast oder leicht abger<strong>und</strong>et se<strong>in</strong>.(2) Treppenstufen müssen gut erkennbar se<strong>in</strong>.Zu § 9 Abs. 2:Dies wird erreicht z.B. durch Markierungen <strong>und</strong>/oder Beleuchtungen.(3) An Treppen <strong>und</strong> Rampen s<strong>in</strong>d an beiden Seiten Handläufe anzubr<strong>in</strong>gen,die im gesamten Verlauf für Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schüler sicheren Haltbieten <strong>und</strong> an denen e<strong>in</strong> Hängenbleiben ausgeschlossen ist.Zu § 9 Abs. 3:Dies wird erreicht, wenn z.B. die Handläufe ke<strong>in</strong>e freien Enden haben <strong>und</strong>die <strong>in</strong>neren Handläufe über die Treppenabsätze fortgeführt werden.Handläufe bieten e<strong>in</strong>en sicheren Halt, wenn sie z.B.– für den jeweiligen Benutzerkreis gut erreichbar s<strong>in</strong>d<strong>und</strong>– leicht umfasst werden können.(4) Offene Bereiche unter Podesten <strong>und</strong> Treppenläufen mit wenigerals 2,00 m Durchgangshöhe s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Aufenthaltsbereichen so zu sichern,dass Verletzungsgefahren durch unbeabsichtigtes Unterlaufen vermiedenwerden.11


M U S T E R - U V V<strong>GUV</strong>-V S 112Zu § 9 Abs. 4:Zur Abgrenzung von offenen Bereichen unter Treppenläufen <strong>und</strong> Podesteneignen sich z.B. E<strong>in</strong>richtungsgegenstände oder Absperrungen.Türen, Fenster§ 10. (1) Türen zu Räumen müssen so angeordnet se<strong>in</strong>, dass Schüler<strong>in</strong>nen<strong>und</strong> Schüler durch nach außen aufschlagende Türflügel nicht gefährdet werden.Zu § 10 Abs. 1:Dies wird erreicht, wenn z.B.– die Türen <strong>in</strong> die Räume aufschlagen,– die Türen zurückversetzt <strong>in</strong> Nischen angeordnet s<strong>in</strong>d; nach außen aufschlagendeTüren dürfen <strong>in</strong> der Endstellung, e<strong>in</strong>schließlich Türgriff,maximal 20 cm <strong>in</strong> den Fluchtweg h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>ragen,– die Türen am Ende von Fluren angeordnet s<strong>in</strong>d.Türen von Räumen mit mehr als 40 Benutzern oder mit erhöhter Brandgefahr(z.B. Chemieräume, Werkräume) müssen <strong>in</strong> Fluchtrichtung aufschlagen.(2) Fenster müssen so gestaltet se<strong>in</strong>, dass sie beim Öffnen <strong>und</strong>Schließen sowie <strong>in</strong> geöffnetem Zustand Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schüler nicht gefährden.Zu § 10 Abs. 2:Dies wird erreicht z.B. durch– gegen Herabfallen gesicherte Kipp- <strong>und</strong> Schw<strong>in</strong>gflügel,– Öffnungsbegrenzung bei Schw<strong>in</strong>gflügeln,– Sperrsicherung an Dreh-Kipp-Beschlägen,– Vorrichtungen an Schiebefenstern, durch die der Schließvorgang soabgebremst wird, dass Personen nicht e<strong>in</strong>geklemmt werden können.Die vollständige Lüftungsfunktion muss jedoch bei Bedarf hergestellt werdenkönnen.(3) Griffe, Hebel <strong>und</strong> Schlösser müssen so beschaffen <strong>und</strong> angeordnetse<strong>in</strong>, dass durch bestimmungsgemäßen Gebrauch Gefährdungen fürSchüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schüler vermieden werden.Zu § 10 Abs. 3:Die sichere Beschaffenheit <strong>und</strong> Anordnung von Beschlägen wird erreicht,wenn z.B.


M U S T E R - U V V<strong>GUV</strong>-V S 1– Griffe <strong>und</strong> Hebel ger<strong>und</strong>et s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> mit e<strong>in</strong>em Abstand von m<strong>in</strong>destens2,5 cm zur Gegenschließkante angeordnet s<strong>in</strong>d,– Hebel für Panikbeschläge seitlich drehbar oder als Wippe ausgebildets<strong>in</strong>d,– Hebel für Oberlichtflügel zurückversetzt <strong>in</strong> der Fensternische oderüber 2,00 m Höhe ab Oberkante Standfläche angeordnet s<strong>in</strong>d,– Griffe <strong>und</strong> Hebel von e<strong>in</strong>em sicheren Standort betätigt werden können.E<strong>in</strong>richtungsgegenstände§ 11. (1) Kanten, Ecken <strong>und</strong> Haken von E<strong>in</strong>richtungsgegenständen <strong>in</strong> Aufenthaltsbereichens<strong>in</strong>d bis zu e<strong>in</strong>er Höhe von 2,00 m ab Oberkante Standflächeso auszubilden oder zu sichern, dass Verletzungsgefahren für Schüler<strong>in</strong>nen<strong>und</strong> Schüler vermieden werden.Zu § 11 Abs. 1:Verletzungsgefahren werden vermieden, wenn Kanten, Ecken <strong>und</strong> Hakenvon festen <strong>und</strong> beweglichen E<strong>in</strong>richtungsgegenständen entweder ger<strong>und</strong>et(Radius ≥ 2 mm) oder entsprechend gefast s<strong>in</strong>d.Garderobenhaken s<strong>in</strong>d ger<strong>und</strong>et auszuführen oder abzuschirmen.(2) E<strong>in</strong>richtungsgegenstände s<strong>in</strong>d so aufzustellen <strong>und</strong> beweglicheTeile von E<strong>in</strong>richtungsgegenständen s<strong>in</strong>d so zu gestalten, dass bei bestimmungsgemäßemGebrauch ke<strong>in</strong>e Gefährdungen für Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong>Schüler entstehen.se<strong>in</strong>.Zu § 11 Abs. 2:Gefährdungen durch E<strong>in</strong>richtungsgegenstände lassen sich vermeiden,wenn darauf geachtet wird, dass die notwendigen Verkehrswege <strong>in</strong>nerhalbder Räume nicht e<strong>in</strong>geengt s<strong>in</strong>d.Quetschgefahren durch bewegliche Teile von E<strong>in</strong>richtungsgegenständenkönnen z.B. vermieden werden durch– ausreichende Sicherheitsabstände nach DIN EN 294 <strong>und</strong> DIN EN 349oder durch– Abschirmung nach DIN 31 001-1.(3) Schultafeln müssen sicher gestaltet, befestigt <strong>und</strong> aufgestelltZu § 11 Abs. 3:Schultafeln s<strong>in</strong>d sicher gestaltet, befestigt <strong>und</strong> aufgestellt, wenn z.B. dieH<strong>in</strong>weise <strong>in</strong> der <strong>GUV</strong>-Information „Sichere Schultafeln“ (<strong>GUV</strong>-SI 8016, bisher<strong>GUV</strong> 26.2) berücksichtigt s<strong>in</strong>d.13


M U S T E R - U V V<strong>GUV</strong>-V S 1(4) Für Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schüler s<strong>in</strong>d auf ihre Körpergröße abgestimmteStühle <strong>und</strong> Tische bereitzustellen, die dem Stand der Technik entsprechen.14Zu § 11 Abs. 4:Diese Anforderung ist erfüllt, wenn z.B. die H<strong>in</strong>weise <strong>in</strong> DIN ISO 5970 <strong>und</strong><strong>in</strong> der <strong>GUV</strong>-Information „Richtig sitzen <strong>in</strong> der Schule“ (<strong>GUV</strong>-SI 8011, bisher<strong>GUV</strong> 20.52) berücksichtigt s<strong>in</strong>d.Beleuchtung mit künstlichem Licht§ 12. Aufenthaltsbereiche <strong>in</strong> Gebäuden müssen entsprechend der schulischenNutzung mit ausreichend künstlichem Licht zu beleuchten se<strong>in</strong>.Zu § 12:Die Beleuchtung im Gebäude ist ausreichend, wenn sie nach DIN 5035-4ausgelegt ist. Es wird außerdem auf AMEV Beleuchtung 2000 h<strong>in</strong>gewiesen.Lichtschalter s<strong>in</strong>d leicht zugänglich <strong>und</strong> erkennbar <strong>in</strong> der Nähe von Zu<strong>und</strong>Ausgängen anzubr<strong>in</strong>gen. Leichte Erkennbarkeit ist z.B. gegeben,wenn <strong>in</strong> Räumen ohne Tageslicht Lichtschalter selbstleuchtend ausgeführts<strong>in</strong>d.Für Sportstätten gilt DIN EN 12 193.Außenanlagen – Zusätzliche AnforderungenVerkehrsgefährdungen§ 13. (1) Auf Pausenhofflächen ist sicherzustellen, dass Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong>Schüler während der Schulzeit durch Kraftfahrzeuge nicht gefährdet werdenkönnen.Zu § 13 Abs. 1:Die Verkehrssicherheit auf Pausenhofflächen wird erreicht z.B. durch getrennteAnordnung von Pausenhof- <strong>und</strong> Parkflächen.Unvermeidbarer Verkehr ist z.B. durch Beschilderung auf Schrittgeschw<strong>in</strong>digkeitzu begrenzen.(2) Ausgänge von Schulgr<strong>und</strong>stücken s<strong>in</strong>d so zu gestalten, dassSchüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schüler nicht direkt <strong>in</strong> den Straßenverkehr h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>laufenkönnen.


M U S T E R - U V V<strong>GUV</strong>-V S 1Zu § 13 Abs. 2:Die sichere Gestaltung der Ausgänge von Schulgr<strong>und</strong>stücken an verkehrsreichenStraßen wird erreicht z.B. durch– Geländer zwischen Schulgr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong> Fahrbahn,– Pflanzstreifen.E<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> Anlagen im Freien§ 14. (1) E<strong>in</strong>friedungen s<strong>in</strong>d so zu gestalten, dass Verletzungsgefahren fürSchüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schüler vermieden werden.Zu § 14 Abs. 1:Verletzungsgefahren an E<strong>in</strong>friedungen lassen sich vermeiden, wenn anZäunen, Gittern <strong>und</strong> Mauern ke<strong>in</strong>e spitzen, scharfkantigen <strong>und</strong> hervorspr<strong>in</strong>gendenTeile oder Stacheldraht angebracht werden.(2) Für das Abstellen von Fahrrädern auf dem Schulgelände müssensichere E<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> Zugangswege vorgesehen werden.Zu § 14 Abs. 2:Fahrradstellplätze s<strong>in</strong>d sicher ausgeführt, wenn z.B. Fahrradständer ausger<strong>und</strong>eten Profilen zusammengesetzt s<strong>in</strong>d. Sie sollten getrennt oder amRande von Pausenhofflächen angeordnet werden.Notwendige Rampen zu Fahrradstellplätzen dürfen höchstens e<strong>in</strong>e Neigungvon 25 % aufweisen. Bei e<strong>in</strong>er Neigung > 10 % s<strong>in</strong>d zusätzlich Gehstufenvorzusehen.(3) Bodenbeläge von Aufenthaltsbereichen im Freien müssen auchbei Nässe rutschhemmende Eigenschaften besitzen <strong>und</strong> so beschaffen se<strong>in</strong>,dass Verletzungen bei Stürzen möglichst vermieden werden.Zu § 14 Abs. 3:Zur Erreichung des Schutzzieles s<strong>in</strong>d Aufenthaltsbereiche am Gebäudee<strong>in</strong>gangmit festen <strong>und</strong> rutschhemmenden Bodenbelägen auszustatten,die diese Eigenschaften auch bei Nässe behalten.Als Bodenbeläge eignen sich z.B.– Asphalt,– gesägte Naturste<strong>in</strong>platten,– nicht scharfkantige Pflasterung,– Tennenbeläge.Nicht geeignete Bodenbeläge s<strong>in</strong>d z.B.– polierte, versiegelte Ste<strong>in</strong>platten,15


M U S T E R - U V V<strong>GUV</strong>-V S 1– Waschbeton,– scharfkantige Pflasterung,– ungeb<strong>und</strong>ene Splitt-, Schlacken- oder Grobkiesbeläge.(4) Notwendige Verkehrswege im Freien müssen ausreichendbeleuchtet werden können.Zu § 14 Abs. 4:Notwendige Verkehrswege s<strong>in</strong>d ausreichend beleuchtet, wenn z.B. Wegführung,H<strong>in</strong>dernisse <strong>und</strong> Treppen deutlich erkannt werden; hierfür s<strong>in</strong>dals Nennbeleuchtungsstärke 5 lx nach DIN 5035-2, Tabelle 2, AusgabeSeptember 1990, ausreichend.(5) Wasseranlagen s<strong>in</strong>d sicher zu gestalten <strong>und</strong> so anzulegen, dassdie Gefahr des H<strong>in</strong>e<strong>in</strong>fallens von Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schülern vermieden wird.Zu § 14 Abs. 5:Wasseranlagen auf dem Schulgelände s<strong>in</strong>d sicher gestaltet, wenn sie z.B.– im Randbereich der Pausenhoffläche angeordnet s<strong>in</strong>d, die Wassertiefehöchstens 1,20 m beträgt <strong>und</strong> e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destens 1,00 m breite Flachwasserzonebis zu e<strong>in</strong>er Wassertiefe von maximal 0,40 m vorgesehenist,oder– <strong>in</strong> Uferbereichen ohne Flachwasserzone durch Zäune, Geländer oderheckenartige Bepflanzungen gesichert s<strong>in</strong>d.Spielplatzgeräte§ 15. (1) Spielplatzgeräte müssen sicher gestaltet <strong>und</strong> aufgestellt se<strong>in</strong>.Das gilt auch für Kunstobjekte <strong>in</strong> Aufenthaltsbereichen, die zum Klettern<strong>und</strong> Spielen genutzt werden können.Zu § 15 Abs. 1:Spielplatzgeräte s<strong>in</strong>d sicher gestaltet <strong>und</strong> aufgestellt, wenn sie den Sicherheitsanforderungennach DIN EN 1176-1 bis DIN EN 1176-7 entsprechen.Soweit barrierefreie Spielplatzgeräte aufgestellt werden, ist DINEN 33 942 zu beachten.(2) Der Boden im Sicherheitsbereich von Spielplatzgeräten muss soausgeführt se<strong>in</strong>, dass Verletzungsgefahren verm<strong>in</strong>dert werden.16Zu § 15 Abs. 2:Verletzungsgefahren s<strong>in</strong>d verm<strong>in</strong>dert, wenn Böden im Sicherheitsbereichvon Spielgeräten entsprechend DIN EN 1177 gestaltet s<strong>in</strong>d.


M U S T E R - U V VHaltestellen für Busse<strong>GUV</strong>-V S 1§ 16. Haltestellen für Busse auf Schulgr<strong>und</strong>stücken s<strong>in</strong>d so anzulegen,dass Schüler<strong>in</strong>nnen <strong>und</strong> Schüler durch fahrende Busse <strong>und</strong> andere Fahrzeugenicht gefährdet werden können. Es müssen ausreichend bemesseneWartebereiche vorhanden se<strong>in</strong>.Zu § 16:Das Schutzziel wird erreicht, wenn Haltestellen für Busse auf Schulgr<strong>und</strong>stückendeutlich von Pausenhofflächen getrennt <strong>und</strong> so gestaltet s<strong>in</strong>d,dass Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schüler die Busse, ohne die Fahrspur überquerenzu müssen, erreichen können.Die Wartebereiche auf Schulgr<strong>und</strong>stücken s<strong>in</strong>d ausreichend bemessen,wenn pro wartender Schüler<strong>in</strong>/wartenden Schüler 0,5 m 2 zur Verfügungstehen.Sportstätten – Zusätzliche AnforderungenSportstättenbau§ 17. Sportstätten müssen nach dem Stand der Technik für den Sportstättenbauerrichtet werden.Zu § 17:Der Stand der Technik für die Planung <strong>und</strong> Ausführung von Sporthallen ist<strong>in</strong> DIN 18 032-1 bis DIN 18 032-6, für Sportplätze <strong>in</strong> DIN 18 035-1 bisDIN 18 035-8 enthalten.Für die sicherheitstechnische Gestaltung von Turngeräten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> DIN EN 913,DIN EN 914, DIN EN 915, DIN EN 916, DIN EN 12 196, DIN EN 12 197,DIN EN 12 346, DIN EN 12 432, DIN EN 12 655, DIN EN 13 219 <strong>und</strong> vonSportmatten <strong>in</strong> den Normen der Reihe DIN EN 12 503 entsprechende Anforderungenenthalten.Hallenstirnwände§ 18. Oberflächen von Hallenstirnwänden s<strong>in</strong>d bis zu e<strong>in</strong>er Höhe von2,00 m ab Oberkante Sportboden so auszubilden, dass Verletzungsgefahrenbeim Aufprall von Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schülern verm<strong>in</strong>dert werden.17


M U S T E R - U V V<strong>GUV</strong>-V S 1Zu § 18:Verletzungsgefahren durch Aufprall an Hallenstirnwänden lassen sich vermeiden,wenn z.B. die Oberflächen dieser Wände mit fest angebrachtemnachgiebigem Material abgedeckt s<strong>in</strong>d.Von e<strong>in</strong>er fest angebrachten nachgiebigen Abdeckung darf abgesehenwerden, wenn es die Nutzung nicht erfordert oder die gleiche Sicherheitmit anderen Mitteln erreicht werden kann, z.B. durch sicher aufgehängtebzw. aufgestellte mobile Matten.Geräteraumtore§ 19. Geräteraumtore s<strong>in</strong>d so zu gestalten, dass ihre Ausführung nicht zuGefährdungen für Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schüler führt <strong>und</strong> sie gefahrlos benutztwerden können.Zu § 19:E<strong>in</strong>e gefahrlose Gestaltung <strong>und</strong> Bedienbarkeit von Geräteraumtoren wirderreicht, wenn z.B.– die Tore <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>er Stellung <strong>in</strong> die Halle h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>ragen können,– die Tore leicht zu öffnen, zu schließen <strong>und</strong> gegen Herabfallen gesicherts<strong>in</strong>d (s.a. DIN EN 12 604),– Schw<strong>in</strong>gtore nicht von selbst zurücklaufen können,– frei liegende Enden von Führungsschienen nicht scharfkantig ausgeführts<strong>in</strong>d<strong>und</strong>– m<strong>in</strong>destens 8 cm des unteren Randes der Schw<strong>in</strong>gtore elastisch ausgebildets<strong>in</strong>d.Wasch-, Dusch- <strong>und</strong> Umkleideräume§ 20. (1) Wasch- <strong>und</strong> Duschräume sowie unmittelbar damit <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dungstehende Umkleideräume, die von Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schülern im Rahmendes Schulsports benutzt werden, s<strong>in</strong>d mit Fußbodenbelägen auszustatten,die auch bei Nässe rutschhemmende Eigenschaften besitzen.18Zu § 20 Abs. 1:Diese Anforderung ist z.B. erfüllt, wenn die H<strong>in</strong>weise <strong>in</strong> der <strong>GUV</strong>-Information„Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche“ (<strong>GUV</strong>-I 8527, bisher<strong>GUV</strong> 26.17) berücksichtigt s<strong>in</strong>d.


M U S T E R - U V V<strong>GUV</strong>-V S 1(2) Für Stromkreise mit Steckdosen <strong>in</strong> Wasch-, Dusch- <strong>und</strong> Umkleideräumens<strong>in</strong>d geeignete elektrische Schutzmaßnahmen gegen direktes<strong>und</strong> <strong>in</strong>direktes Berühren zu treffen.Zu § 20 Abs. 2:Das Schutzziel wird erreicht, wenn <strong>in</strong> Duschräumen DIN VDE 0100-701beachtet wird. In Wasch- <strong>und</strong> Umkleideräumen s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>phasige Steckdosenstromkreisemit I n ≤ 16 A erforderlich. E<strong>in</strong> zusätzlicher Schutz wirddurch Fehlerstrom-Schutze<strong>in</strong>richtungen mit e<strong>in</strong>em Bemessungs-DifferenzstromI ∆ n ≤ 30 mA nach DIN EN 61 008-1 mit DIN 61 008-2-1 oderDIN EN 61 009-1 mit DIN EN 61 009-2-1 erreicht.Fachräume für naturwissenschaftlichen Unterricht, Werk-/Technikunterricht <strong>und</strong> vergleichbar ausgestattete Räume –Zusätzliche AnforderungenUnbefugtes Betreten, Rettungswege§ 21. (1) Fachräume müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert werdenkönnen.Zu § 21 Abs. 1:Fachräume s<strong>in</strong>d gegen unbefugtes Betreten gesichert, wenn z.B. alle Zugangstürenverschließbar s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> sie von den Verkehrsflächen her (z.B.Flure) nicht mit Türdrückern ausgestattet s<strong>in</strong>d.(2) Für Fachräume mit erhöhter Brandgefahr müssen m<strong>in</strong>destenszwei sichere Fluchtmöglichkeiten vorhanden se<strong>in</strong>.Zu § 21 Abs. 2:Dieses Schutzziel ist erfüllt, wenn bei Fachräumen mit erhöhter Brandgefahr(z.B. für Chemie, Holzwerkräume) die Ausgänge günstig – möglichstweit ause<strong>in</strong>ander – gelegen s<strong>in</strong>d. Als zweiter Ausgang ist auch der Ausstiegaus e<strong>in</strong>em entsprechend gekennzeichneten <strong>und</strong> gestalteten Fensterzulässig, wenn dieser e<strong>in</strong>e sichere Fluchtmöglichkeit bietet.Türen als Ausgänge müssen <strong>in</strong> Fluchtrichtung aufschlagen <strong>und</strong> jederzeitvon <strong>in</strong>nen ohne fremde Hilfsmittel zu öffnen se<strong>in</strong>.19


M U S T E R - U V V<strong>GUV</strong>-V S 1Elektrische Anlagen <strong>und</strong> Gasversorgung§ 22. In Fachräumen mit Schülerübungstischen <strong>und</strong>/oder Vorführständenmüssen elektrische Anlagen <strong>und</strong> Gasversorgungsanlagen nach dem für diesenBereich geltenden Stand der Technik errichtet werden.Zu § 22:Für die Errichtung elektrischer Anlagen ist der Stand der Technik <strong>in</strong> DINVDE 0100-723 e<strong>in</strong>schließlich E DIN VDE 0100-723/A1 Änderung A 1 enthalten.Für die Errichtung von Gasversorgungsanlagen ist der Stand der Technik<strong>in</strong> DVGW G 621 „Gasanlagen <strong>in</strong> Laboratorien <strong>und</strong> naturwissenschaftlichtechnischenUnterrichtsräumen – Installation <strong>und</strong> Betrieb“ enthalten.Fußböden <strong>in</strong> Fachräumen§ 23. (1) Fußböden von Fachräumen, <strong>in</strong> denen mit gefährlichen Stoffenumgegangen wird, s<strong>in</strong>d so auszuführen, dass e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>dr<strong>in</strong>gen dieser Stoffevermieden wird.Zu § 23 Abs. 1:Das E<strong>in</strong>dr<strong>in</strong>gen von gefährlichen Stoffen <strong>in</strong> Fußbodenbeläge solcher Unterrichtsfach-,Vorbereitungs- <strong>und</strong> Sammlungsräume wird vermieden,wenn die Beläge flüssigkeits<strong>und</strong>urchlässig, fugendicht <strong>und</strong> den jeweils anfallendenaggressiven Stoffen gegenüber beständig s<strong>in</strong>d.(2) In Fachräumen für Werk-/Technikunterricht muss die rutschhemmendeEigenschaft des Fußbodens auch bei Staubanfall wirksam bleiben.Zu § 23 Abs. 2:Als rutschhemmende Bodenbeläge bei Staubanfall eignen sich z.B.– unversiegeltes Industrieparkett (Holzpflaster),– unversiegelte Estriche.Diese Anforderung ist auch erfüllt, wenn z.B. die H<strong>in</strong>weise zu <strong>Schulen</strong> imMerkblatt für Fußböden <strong>in</strong> <strong>Arbeits</strong>räumen <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>bereichen mitRutschgefahr (<strong>GUV</strong>-R 181, bisher <strong>GUV</strong> 26.18) berücksichtigt s<strong>in</strong>d.Materialtransport§ 24. Zwischen Unterrichtsräumen, Sammlungsräumen <strong>und</strong> Lagerräumenmüssen Geräte <strong>und</strong> Materialien sicher transportiert werden können.20


M U S T E R - U V V<strong>GUV</strong>-V S 1Zu § 24:Der sichere Transport von Geräten <strong>und</strong> Materialien kann erreicht werden– durch möglichst kurze Transportwege ohne Stufen <strong>und</strong> Schwellen,– durch geeignete Hilfsmittel (z.B. Flaschenwagen).<strong>Arbeits</strong>plätze <strong>in</strong> Fachräumen§ 25. (1) In Unterrichtsräumen für naturwissenschaftlichen Unterricht s<strong>in</strong>dgeeignete Maßnahmen zu treffen, die Gefährdungen von Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong>Schülern bei Versuchen am Lehrerexperimentiertisch verh<strong>in</strong>dern.Zu § 25 Abs. 1:Dies wird erreicht, wenn z.B. der Abstand zwischen dem Lehrerexperimentiertisch<strong>und</strong> den Schülertischen m<strong>in</strong>destens 1,20 m beträgt oder e<strong>in</strong>egeeignete Schutzscheibe verwendet wird.(2) Abstände von Schülerübungstischen oder zwischen Werkbänkens<strong>in</strong>d so zu bemessen, dass Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schüler sich bei praktischenÜbungen <strong>und</strong> Arbeiten nicht gegenseitig beh<strong>in</strong>dern.Zu § 25 Abs. 2:Die gegenseitige Beh<strong>in</strong>derung von Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schülern wird vermieden,wenn z.B. zwischen Schülerübungstischen oder WerkbänkenM<strong>in</strong>destabstände von 0,85 m – <strong>und</strong> wenn Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schüler Rückenan Rücken arbeiten – von 1,50 m e<strong>in</strong>gehalten s<strong>in</strong>d.(3) E<strong>in</strong>richtungsgegenstände mit fest <strong>in</strong>stallierten Leitungen für dieGas- <strong>und</strong> Elektroversorgung müssen gegen Abreißen der Leitungen gesichertse<strong>in</strong>.Zu § 25 Abs.3:Fest <strong>in</strong>stallierte Versorgungsleitungen für Gas <strong>und</strong> Elektrizität an E<strong>in</strong>richtungsgegenständens<strong>in</strong>d gegen Abreißen gesichert, wenn die E<strong>in</strong>richtungen(z.B. Schülerübungstische) fest mit dem Boden bzw. der Wand verb<strong>und</strong>ens<strong>in</strong>d.(4) In Fachräumen für Informatik s<strong>in</strong>d die <strong>Arbeits</strong>plätze für Schüler<strong>in</strong>nen<strong>und</strong> Schüler nach dem Stand der Technik zu gestaltenZu § 25 Abs. 4Diese Anforderung ist erfüllt, wenn z.B. die H<strong>in</strong>weise der <strong>GUV</strong>-Information„Sicher <strong>und</strong> fit am PC <strong>in</strong> der Schule“ (<strong>GUV</strong>-SI 8009, bisher <strong>GUV</strong> 20.48) berücksichtigts<strong>in</strong>d.21


M U S T E R - U V V<strong>GUV</strong>-V S 1Gefahrstoffe§ 26. (1) In Fachräumen für naturwissenschaftlichen Unterricht, <strong>in</strong> denenbei Versuchen Gefahrstoffe <strong>in</strong> Form von Gasen, Dämpfen oder Stäuben freiwerden, müssen diese wirksam abgeführt werden können.22Zu § 26 Abs. 1:Diese Anforderung ist z.B. dann sichergestellt, wenn Abzüge nachDIN 12 924-1 bzw. DIN 12 924-3 vorhanden s<strong>in</strong>d.Bei ger<strong>in</strong>gem Umfang an Experimenten genügen auch Abzüge nachDIN 12 924-4 den Anforderungen.(2) Gefahrstoffe müssen sicher aufbewahrt werden können.Zu § 26 Abs. 2:Das Schutzziel ist erreicht, wenn sehr giftige <strong>und</strong> giftige Stoffe unter Verschluss<strong>und</strong> Stoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauch entwickeln,<strong>in</strong> wirksam entlüfteten E<strong>in</strong>richtungen aufbewahrt werden können<strong>und</strong> dort <strong>in</strong> dicht verschlossenen, möglichst unzerbrechlichen Gefäßenabgestellt s<strong>in</strong>d.Die Aufbewahrung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II,A III <strong>und</strong> B nach VbF ist gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>in</strong> Sicherheitsschränken oder Lagerräumennach TRbF 20 vorzunehmen. Sie kann auch <strong>in</strong> Labor- oder Chemikalienschränkenvorgenommen werden, die– an e<strong>in</strong>e wirksame Entlüftung angeschlossen s<strong>in</strong>d, die e<strong>in</strong>en m<strong>in</strong>destens10fachen Luftwechsel je St<strong>und</strong>e gewährleistet <strong>und</strong> die auftretendenGase <strong>und</strong> Dämpfe ständig <strong>in</strong>s Freie leitet,– unterhalb der untersten Stellfläche mit e<strong>in</strong>er Auffangwanne aus nichtbrennbaren Werkstoffen ausgerüstet s<strong>in</strong>d, die m<strong>in</strong>destens 10 % dermaximal zulässigen Aufbewahrungsmenge aufnehmen kann, m<strong>in</strong>destensjedoch den Raum<strong>in</strong>halt des größten Gefäßes,– mit Türen ausgestattet s<strong>in</strong>d, die von selbst schließen <strong>und</strong> an der Frontseiteder Türen mit dem Warnzeichen D-W001 <strong>und</strong> VerbotszeichenD-P002 nach DIN 4844-2 gekennzeichnet s<strong>in</strong>d,– im Brandfall, z.B. durch Unterbrechen der Schranklüftung, e<strong>in</strong>e Brandausbreitungverh<strong>in</strong>dern.In diesen Schränken dürfen brennbare Flüssigkeiten jedoch nur bis zue<strong>in</strong>em Gesamtvolumen von 60 l aufbewahrt werden, davon höchstens 20 lder Gefahrklasse A I <strong>und</strong> 40 l der Gefahrklassen A II, A III <strong>und</strong> B nach VbF.Je Sammlungsraum ist nur e<strong>in</strong> Schrank zulässig.Die Regelungen f<strong>in</strong>den ke<strong>in</strong>e Anwendung, soweit brennbare Flüssigkeiten<strong>in</strong> der für den Fortgang der Arbeit oder <strong>in</strong> der für den Handgebrauch erforderlichenMenge bereitgehalten werden.


M U S T E R - U V V<strong>GUV</strong>-V S 1(3) In Fachräumen für Werk-/Technikunterricht darf Holzstaub <strong>in</strong>ges<strong>und</strong>heitsgefährlichen Konzentrationen nicht auftreten; dies ist zumSchutz der Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schüler durch geeignete Schutzmaßnahmensicherzustellen.Zu § 26 Abs. 3:Das Schutzziel ist erreicht, wenn die Maßnahmen den <strong>in</strong> der TRGS 553„Holzstaub“ festgelegten Gr<strong>und</strong>sätzen für staubarme <strong>Arbeits</strong>bereiche entsprechen.Gr<strong>und</strong>sätzlich lässt sich e<strong>in</strong>e Ges<strong>und</strong>heitsgefährdung durch Holzstaubvermeiden, wenn der Anteil von Eichen- oder Buchenholz an der <strong>in</strong>sgesamtverarbeiteten Jahresmenge weniger als 10 % beträgt. Diese Voraussetzungens<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Regel im Werk- <strong>und</strong> Technikunterricht der allgeme<strong>in</strong>bildenden <strong>Schulen</strong> erfüllt.Auf Gr<strong>und</strong> des krebserzeugenden Potenzials von e<strong>in</strong>atembaren Eichen<strong>und</strong>Buchenholzstäuben <strong>und</strong> des Gebots der Risikom<strong>in</strong>imierung sollteEichen- <strong>und</strong> Buchenholz nur dann verarbeitet werden, wenn es für die Unterrichtszweckeunumgänglich ist.(4) Für Brennöfen, die <strong>in</strong> Aufenthaltsbereichen von Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong>Schülern stehen, s<strong>in</strong>d geeignete Maßnahmen gegen die Abgabe vonGefahrstoffen <strong>in</strong> die Raumluft zu treffen.Zu § 26 Abs. 4:Dies ist erfüllt, wenn z.B. e<strong>in</strong>e Entlüftung <strong>in</strong>s Freie vorgesehen ist.Unbefugte Benutzung von Masch<strong>in</strong>en <strong>und</strong> Geräten§ 27. In Fachräumen müssen Masch<strong>in</strong>en <strong>und</strong> Geräte, an denen Schüler<strong>in</strong>nen<strong>und</strong> Schüler nicht beschäftigt werden dürfen oder deren Betreiben nurunter Anleitung <strong>und</strong> Aufsicht zugelassen ist, gegen unbefugte Benutzunggesichert werden können.Zu § 27:Die Sicherung von Masch<strong>in</strong>en wird z.B. erreicht durch Schlüsselschalteran jeder Masch<strong>in</strong>e oder durch Aufstellung der Masch<strong>in</strong>en <strong>in</strong> gesonderten,verschließbaren Räumen.Erste Hilfe§ 28. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für e<strong>in</strong>e wirksame ErsteHilfe für Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schüler die erforderlichen E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> ausreichendemUmfang zur Verfügung stehen.23


M U S T E R - U V V<strong>GUV</strong>-V S 1Zu § 28:Dies ist erreicht, wenn die H<strong>in</strong>weise im Merkblatt „Erste Hilfe <strong>in</strong> <strong>Schulen</strong>“(<strong>GUV</strong>-SI 8065, bisher <strong>GUV</strong> 20.26) <strong>und</strong> die entsprechenden Ausführungen<strong>in</strong> der <strong>GUV</strong>-Regel „Umgang mit Gefahrstoffen <strong>in</strong> Unterricht“ (<strong>GUV</strong>-SI 2003,bisher <strong>GUV</strong> 19.16) beachtet werden.IV. ÜbergangsregelungenÜbergangsregelungen§ 29. (1) Soweit beim In-Kraft-Treten dieser Unfallverhütungvorschrift e<strong>in</strong>eE<strong>in</strong>richtung errichtet ist oder mit ihrer Errichtung begonnen worden ist <strong>und</strong><strong>in</strong> dieser Unfallverhütungsvorschrift Anforderungen gestellt werden, dieüber die bisher gültigen Anforderungen h<strong>in</strong>ausgehen, ist diese Unfallverhütungsvorschriftvorbehaltlich des Absatzes 2 nicht anzuwenden.(2) E<strong>in</strong>richtungen nach Absatz 1 müssen entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschriftgeändert werden, sofern1. sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden,2. die Nutzung der E<strong>in</strong>richtungen wesentlich geändert wird,3. konkrete schulische Unfallschwerpunkte e<strong>in</strong>e Gefahr für Leben oderGes<strong>und</strong>heit der Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schüler darstellen.V. In-Kraft-TretenIn-Kraft-Treten§ 30. Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des MonatsApril oder des Monats Oktober <strong>in</strong> Kraft, der als Erster der Bekanntmachungfolgt.24


M U S T E R - U V VAnhang 1Bezugsquellenverzeichnis<strong>GUV</strong>-V S 1Nachstehend s<strong>in</strong>d die Bezugsquellen der <strong>in</strong> den Durchführungsanweisungen aufgeführtenVorschriften <strong>und</strong> Regeln zusammengestellt:1. Gesetze, VerordnungenBezugsquelle: BuchhandeloderCarl Heymanns Verlag KG,Luxemburger Straße 449, 50939 Köln2. Unfallverhütungsvorschriften/Berufsgenossenschaftliche VorschriftenBezugsquelle: Schriften mit <strong>GUV</strong>-Nummer zu beziehenvom zuständigen Unfallversicherungsträger;Schriften mit BGV- bzw. VBG-Nummerzu beziehen vom Carl Heymanns Verlag KG,Luxemburger Straße 449, 50939 Köln3. Regeln für Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz,Informationen,Richtl<strong>in</strong>ien, Sicherheitsregeln, MerkblätterBezugsquelle: Schriften mit <strong>GUV</strong>-Nummer zu beziehenvom zuständigen Unfallversicherungsträger;Schriften mit BGR-/BGI-/BGG- bzw. ZH 1-Nummerzu beziehen vom Carl Heymanns Verlag KG,Luxemburger Straße 449, 50939 Köln4. DIN-Normen/VDE-BestimmungenBezugsquelle: Beuth Verlag GmbH,Burggrafenstraße 6, 10787 Berl<strong>in</strong>,bzw.VDE-Verlag GmbH,Bismarckstraße 33, 10625 Berl<strong>in</strong>25


M U S T E R - U V VH<strong>in</strong>weis:Seit Oktober 2002 ist das BUK-Regelwerk „Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz“ neustrukturiert <strong>und</strong> mit neuen Bezeichnungen <strong>und</strong> Bestellnummern versehen. In Abstimmungmit dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften wurdensämtliche Veröffentlichungen den Kategorien „Unfallverhütungsvorschriften“, „Regelnfür Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz“, „Informationen“ <strong>und</strong> „Gr<strong>und</strong>sätze“ zugeordnet.Bei anstehenden Überarbeitungen oder Nachdrucken werden die Veröffentlichungenauf die neuen Bezeichnungen <strong>und</strong> Bestellnummern umgestellt. Dabei wird zur Erleichterungfür e<strong>in</strong>en Übergangszeitraum von ca. 3 bis 5 Jahren den neuen Bestellnummerndie bisherige Bestellnummer angefügt.Des Weiteren kann die Umstellung auf die neue Bezeichnung <strong>und</strong> Benummerung e<strong>in</strong>erso genannten Transferliste entnommen werden, die u.a. im Druckschriftenverzeichnis<strong>und</strong> auf der Homepage des B<strong>und</strong>esverbandes der Unfallkassen (www.unfallkassen.de)veröffentlicht ist.Bestell-Nr. <strong>GUV</strong>-V S 1

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