Aufsattelung von geneigten Dächern - Arbeitsgemeinschaft ...
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WohnflächenberechnungGes.-da<strong>von</strong> anzurechnendeRaumteilemaß-Raum Grund- unter zwischen mindest. geblichefläche 1,00 m 1,00 und 2,00 m Wohn-2,00 flächenichts Hälfte vollm 2 m 2 m 2 m 2 m 2Diele 7,00 0,00 0,00 7,00 7,00WC 2,36 0,00 0,52 1,32 1,84Bad 7,18 0,00 1,07 5,04 6,11Kind 14,31 0,00 1,28 11,75 13,03Arbeiten 17,55 0,00 2,97 11,61 14,58Wohnzimmer 44,27 0,00 6,26 31,75 38,01Summe 92,67 0,00 12,10 68,47 80,57– 3% Putz 2,42Netto Wohnfläche 18,15Dachbalkon 8,59 m 2 da<strong>von</strong> 1 / 2 4,30Gesamtwohnfläche 82,45Umbauter RaumDie Berechnung des umbauten Raumeswurde nach DIN 277 durchgeführt:Umbauter Raum der Aufstockungabzüglich Dachbalkon:327,57 m 3Ansicht <strong>von</strong> Süden mit SchnittGenehmigung des BauantragesDer Bauantrag wurde eingereicht. DieBearbeitung erfolgte zügig.Ein Einspruch, der wegen zweier Fensterzum Nachbargrundstück eingelegtworden war, wurde abgewiesen. Mitden beiden Fenstern wird der Mindestgrenzabstand<strong>von</strong> 2,50 m eingehalten,bzw. mit dem tatsächlichen Abstand<strong>von</strong> 2,99 m überschritten. Nachbarschützendesowie öffentlich-rechtlicheVorschriften werden mit dem Bauvorhabennicht verletzt. Die Baugenehmigungwurde daher, wie beantragt, gem.§ 59 LBO erteilt.Zwar wurden einige Bedingungen undAuflagen mit der Baugenehmigungverknüpft, doch handelte es sich hierbeium die üblichen Punkte wie z. B.statische Berechnung, erforderlicherNachweis des entsprechenden Wärme-und Schallschutzes, Tragfähigkeitdes Untergrundes, Standfestigkeit desMauerwerks, anfallendes Niederschlagswasser,häusliches Abwasser,Mutterboden, vorschriftsmäßigesGerüst, feuerhemmende Decke derGarage, Bauteile aus brennbarenBaustoffen usw.1.2 Durchführung der <strong>Aufsattelung</strong>Mit der Bauausführung wurde am6. Oktober 1987 begonnen.Die Attika des Flachdachs und dieKiesaufschüttung wurden sofort (dieDachbahnen später) entfernt, währendder übrige Aufbau unverändert blieb.Wegen der unterschiedlichen Gebäudebreitenim Wohn- sowie KindundArbeitstrakt wurden Drempelhöhen<strong>von</strong> 1,37 m im Wohntrakt und im KindundArbeitstrakt <strong>von</strong> 1,20 m ausgeführt.Zusätzlich wurde der Nebenfirstaus optischen Gründen etwas niedrigergesetzt als der Hauptfirst. Dadurchergaben sich geringfügig unterschiedlicheDachneigungen: Wohntrakt 34°,Kind- und Arbeitstrakt 30°.Wegen der Drempel wurde für dasDach eine Pfettenkonstruktion gewählt.Die Hauslänge <strong>von</strong> 14 m erforderte fürdie Firstpfette eine Mittelstütze. Da deroffene Kamin mittig lag, wurden zweiStützen eingebaut. Außerdem gab es indiesem Bereich keine ausreichendtragenden Wände, weswegen Trägereingezogen werden mußten (sieheZeichnung Balkenlage).Eine Decke wurde nicht eingezogen,sondern die gesamte Raumhöhe bis indie Giebelspitze genutzt, eine sehrgroßzügige Lösung, eine fast atelierartigeAnmutung.Für die Belichtung und Belüftung derRäume wurden in den GiebelflächenSenkrechtfenster eingebaut, währendTreppenhaus und WC Dachflächenfenster,der Wohnraum zusätzlich nochzwei Balkontüren erhielten.Das lichte Maß der Rohbau-Fensteröffnungen<strong>von</strong> Aufenthaltsräumen mußlaut Landesbauordnung mindestens1/10 derjenigen ihrer Grundflächebetragen.
Dachformen im Vergleich; vorne FlachdachlösungBlick in den neuen WohnraumAbbruch, Rohbau undAusbau 163.300,–Baugenehmigung 627,–Architektenleistungen 21.000,–Baugen. u. Architektenl 21.627,–Kosten gesamt o. MWSt. 184.927,–MWSt. ca. 25.890,–Gesamtkosten derBaumaßnahme 210.817,–eine Korrektur durch mögliche andereWerte wie Reparaturen oder dgl. nichtberücksichtigt wird. An Hand diesesBeispiel ist es für jedermann leicht, diefür sein Objekt mit den dafür relevantenDaten gültige Rechnung aufzustellen.Hier eine gekürzt wiedergegebeneRechnung.1.4. WirtschaftlichkeitsrechnungAuf den ersten Blick ist die <strong>Aufsattelung</strong>eines Flachdaches mit einem<strong>geneigten</strong> Dach teurer als eine Flachdacherneuerung,das aber nur, wennlediglich die Kosten der Ersterstellungeines <strong>geneigten</strong> Daches mit denjenigeneiner Flachdacherneuerung oder Flachdachsanierungverglichen werden, eineallzu oberflächliche Betrachtungsweise.Ganz anders erscheinen die Kosten,wenn berücksichtigt wird, daß die<strong>Aufsattelung</strong> sehr preiswerten, zusätzlichenWohnraum schafft, ja fastnebenbei zur Verfügung stellt, denn diegesamte Infrastruktur ist vorhandenund muß nicht erst mühsam und kostenaufwedigausgebaut werden. Allesist bereits im Haus installiert!Eine Wirtschaftlichkeitsrechnungwird <strong>von</strong> vielen Faktoren beeinflußt. Davor allem die zu erzielende Miete ortsabhängigist, soll diese Rechnung mitdrei möglichen Mietpreisen aufgezeigtwerden. Durchgeführt wird die Rechnungals vereinfachtes Schema, da1.4.1 Kostengegenüberstellung:Flachdachsanierung – <strong>Aufsattelung</strong>in DMMehrkosten <strong>Aufsattelung</strong>einschl. MWSt. 175.100,–Quadratmeterkosten 2.135,–1.4.2 Basis der WirtschaftlichkeitsrechnungVermietung des gesamten, ausgebauten Dachgeschossesvermietete Wohnfläche 82 m 2einschließlich Balkon bei einem Mietpreis <strong>von</strong> DM/m 2 16,–Jahresmiete 15.744,–1.4.3 Steuerliche Betrachtung Steuerlicher Verlust 8.804,–darauf Steuervorteil (Steuerersparnis)bei z.B. einem Steuersatz <strong>von</strong> 40% 2 3.522,–1.4.4 Einnahmen- und AusgabenrechnungMieteinnahmen (Jahresmieten) 15.744,–. /.8% Zinsen –14.008,–. /.1% Tilgung des Darlehens –1.751,–für die Mehrkosten <strong>Aufsattelung</strong> + Steuervorteil(Steuerersparnis) +3.522,–jährlicher Gewinn bei Vollfinanzierung 3 3.507,–(ohne Eigenkapitaleinsatz)Die komplette, ausführliche Wirtschaftlichkeitsrechnung ist auf der folgendenSeite nachzulesen.
2. AnhangZusammenstellung <strong>von</strong> Gesetzen,Vorschriften und Bestimmungen,die für die <strong>Aufsattelung</strong> sowie denAusbau <strong>von</strong> Dachwohnungen relevantsind.Das Fallbeispiel konnte anhand derdafür vorliegenden Gegebenheitenabgehandelt werden. Es führt aber nurdie für dieses ganz bestimmte Bauvorhabenrelevanten Vorschriften auf.Der Anhang soll in allgemeingültigerForm, teilweise in Zusammenstellungfür alle Bundesländer, die wichtigstenVorschriften aufzeigen, die bei einer<strong>Aufsattelung</strong> in Frage kommen können.So wurden die einzelnen Vorschriftenunterteilt nach Kapiteln.Da die Landesbauordnungen teilweisesehr unterschiedlich sind, wurden diemeisten Themen nur an einer Landesbauordnungabgehandelt. Es wurdeder Paragraph aus der Landesbauordnunggewählt, der das Thema ameingehendsten aufzeigt. Die Paragraphensind in der Regel inhaltlich nur inihren einschlägigen Teilen abgedrucktund werden, wie auch die Absätzeund Ziffern, mit ihren Nummern bezeichnet.Teilweise sind die Vorschriften jedochauch so umfangreich, dass auf einevollständige Wiedergabe verzichtetwurde, um den Rahmen dieses Arbeitsblattesnicht zu sprengen.Es ist grundsätzlich darauf zu achten,dass die für das jeweilige Bauobjektund Baugebiet neuestenGesetze, Vorschriften, Bestimmungen,Bauordnungen und VerordnungenGültigkeit haben und <strong>von</strong> jedermannbeachtet und angewendetwerden müssen.Es wird zunächst kurz auf das Flachdach,das geneigte Dach und die<strong>Aufsattelung</strong> eingegangen, um danndie bei einer <strong>Aufsattelung</strong> zu berücksichtigendenVorschriften zu behandeln.2.1. DachformBei der Wahl der Dachformen werdenvielfach gegensätzliche Grundauffassungenvertreten. Oft wird das Funktionelledurch wirtschaftliche Überlegungenersetzt. Auch folgen Planer ofteinem Schema, einer Routine, einemTrend. Sie bauen was „in“ ist; das trafin der Vergangenheit ganz besondersauf des Flachdach zu.2.1.1 Das FlachdachEin Dach soll das Gebäude und seineBewohner vor den Unbilden der Witterungschützen. Das Dach bildet aberauch den Abschluß des Gebäudesnach oben. Es muß wasserdicht sein.Da dem Flachdach der große Vorteilder Schräge für abfließendes Wassersmeist fehlt, muß es auch für stehendesWasser dicht sein, und das bei Eis undSchnee. Die vor allem in der Vergangenheithäufig gemachten Fehler unddie dadurch auftretende Tauwasserbildungin der Dachkonstruktion warbesonders gefürchtet. Flachdächerleiden noch heute unter diesem Phänomen.Ein großes Problem ist die Schadensbeseitigung.Sie ist schwierig, weilder Schaden fast immer an einer gänzlichanderen Stelle sichtbar ist, als woer entsteht.Das Dach soll den krönenden, architektonischenAbschluß des Hauses darstellen.Es ist der Blickfang des Gebäudes.Bei einem Flachdach ist es derDachrand, der neben dem Kubus fürden Betrachter sichtbar ist, allerdingsist dies auch der kleinste Teil desDaches.2.1.2 Das geneigte DachDas Dach beeinflußt nicht nur dasAussehen eines Hauses, es bestimmtauch seinen Stil. Das Dach prägt nichtnur ein Haus, es dominiert in der Architektur!Die recht unterschiedlichen Dachformen,die sich im Laufe der Jahrhundertegebildet haben, bestimmen ursächlichauch das Raumangebot unter derDachhaut.Den Raum in einem <strong>geneigten</strong> Dachkann man ausbauen und erhält zusätzlichenWohnraum, bei einem Flachdachist ohne Aufbau ein Ausbau erst garnicht möglich, so dass auch kein neuerWohnraum entstehen kann.Für ein geneigtes Dach wird beimAusbau empfohlen:■ je steiler das Dach, umso besser dieNutzung und die Regensicherheit;■ bei flach <strong>geneigten</strong> Dächern Einbaueines Drempels, um genügendKopffreiheit zu bekommen.Für den Planer, Architekten, Handwerkerund Bauherrn gilt es, den sichtbarenTeil des <strong>geneigten</strong> Daches anLandschaft und vorhandene Nachbarbebauunganzupassen. Dazu steht einegroße Auswahl der unterschiedlichstenWerkstoffe in Form und Farben zurVerfügung.Variantenreiche Deckungsarten undVerlegesysteme führen zusammen mitden strukturierten Dacheindeckungsmaterialienzu lebhaften Licht undSchattenspielen. Auflockerungen durchDachein- und Dachaufbauten wieDachflächenfenster, (Einzeleinbau,Einbau neben-, über-, neben- undübereinander), Dachbalkone, Loggienund Gauben sollten sich dabei immerharmonisch in die Dachfläche einfügen.Oft fällt für die Dachflächenentwässerungdie Wahl zwischen sichtbarer undunsichtbarer Ausführung nicht leicht,wenn deren Vor- und Nachteile einegrößere Rolle spielen, als deren optischeWirkung.Dachlandschaften entstehen, wenn ingrößeren Gebieten unterschiedlicheDächer zusammenwirken.In einem Siedlungsgebiet, das bisherFlachdach orientiert war, gilt es die inder Region gewohnten Dachformenauszuführen. Der Mensch, der vielleichtschon ein halbes Leben hier wohnt,muß die neuen Dachformen sukzessivakzeptieren, bevor das neue Dach alsschön empfunden wird. Dass das geneigteDach in Mittel- und Nordeuropasich als die übliche und bewährteDachform herausgebildet hat, ist dabeinur hilfreich.2.2 Die <strong>Aufsattelung</strong>In der Zimmermannssprache bedeutetdas Wort aufsatteln: Ein Holz auf einanderes aufsetzen. Synonym handeltes sich bei der <strong>Aufsattelung</strong> <strong>von</strong>Dächern um das Aufsetzen eineskompletten, neuen Dachstuhls auf einbis dahin durch ein Flachdach nachoben hin abgeschlossenes Gebäude,wobei fast jede Art <strong>von</strong> Dach möglich
ist, wenn Statik und Vorschriften dieszulassen. Hier soll unter <strong>Aufsattelung</strong>verstanden werden: Das Flachdachwird durch ein geneigtes Dach ersetzt.Eine <strong>Aufsattelung</strong> kann auf ein Einfamilienhaus,aber auch auf Mehrfamilienhäuser,auf ein einstöckiges oder auchmehrstöckiges Gebäude erfolgen.Selbst wenn man das Aufsatteln nur alseinen rein technischen Vorgang betrachtenwollte, ergeben sich eineganze Reihe <strong>von</strong> Punkten, die zu beachtensind, wie zum Beispiel statischeGesichtspunkte, Verlegen und Anschließen<strong>von</strong> Strom, Gas, Heizung,Wasser, Regenwasser, Abwasser,Dunstrohre, Telefon, Anrufbeantworter,Telefax, BTX, Online, Radio und Fernsehen,aber auch Fragen wie: Wohinmit der Treppe (nur in Sonderfällenvorhanden)? Wohin den Schornsteinfegerausstieg?Wie erfolgt die Dachentwässerung?Ist eine <strong>Aufsattelung</strong> überhauptzulässig? Unter welchenVoraussetzungen wird eine Bauerlaubnisbzw. Baugenehmigung erteilt?Welche Gesetze, Vorschriften undBestimmungen sind zu beachten?Die <strong>Aufsattelung</strong> ist eine Änderungeiner baulichen Anlage, die je nachNutzung einer bauaufsichtlichen Genehmigungbedarf. (LBO GenehmigungsbedürftigeVorhaben). Bei bestimmtenWohngebäuden geringerHöhe mit nicht mehr als zwei Wohnungenist eine <strong>Aufsattelung</strong> genehmigungsfrei.Sie bedarf aber einer Bauanzeige.(Siehe Kapitel 2.4.2 bis 2.5.4).2.3 Gesetze, Vorschriften undBestimmungenManchmal ergeben sich bei <strong>Aufsattelung</strong>en<strong>von</strong> Flachdächerngroße (angeblich unüberwindliche)Schwierigkeiten, insbesonderedort, wo rechtskräftige Bebauungsplänevorliegen, die Flachdächervorschreiben. In diesen Fällen kanndie Gemeinde den Bebauungsplanändern. Hierzu der VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 30.07.1987 –5 S 2906/86 –.Die Erfahrung der letzten Jahrzehnte,dass Flachdächer in Mitteleuropagegen die Einflüsse derWitterung nur mit hohem Aufwandgesichert werden können, ist einegenügende planerische Rechtfertigungfür die Änderung eines Bebauungsplanes,die anstelle <strong>von</strong>Flachdächern geneigte Dächervorschreibt.2.3.1 Zulässigkeit der <strong>Aufsattelung</strong>Eine <strong>Aufsattelung</strong> kann ausgeführtwerden, wenn der Bebauungsplan dieszuläßt. In den Fällen aber, wo das nichtder Fall ist, wo zum ersten Mal derWunsch nach <strong>Aufsattelung</strong> in einemnur Flachdächer zulassenden Baugebietauftaucht, ist grundsätzlich eine<strong>Aufsattelung</strong> nicht möglich.Es ist dann mit der zuständigenBehörde zu klären, ob eine Ausnahmegenehmigungoder eine Befreiungerteilt werden kann, oder obder aufwendige und langwierigeWeg der Bebauungsplanänderungbeschritten werden muß.2.3.2 Erteilung der Bauerlaubnis(Baugenehmigung)Die Rechtsgrundlage für die Erteilungder Bauerlaubnis (Baugenehmigung) istim Bauordnungsrecht der Ländergeregelt, da die Bauerlaubnis ein Instrumentder Überwachungsverwaltungist und damit zum Ordnungsrechtgehört, (z. B. § 58 Abs.1, S. 1 LBOBad-Württ).2.3.2.1 Bauerlaubnis – VoraussetzungenFür die Erteilung einer Bauerlaubnismüssen die formellen und materiellenVoraussetzungen erfüllt sein.Formelle Voraussetzungen:Zuständig ist die Bauaufsichtsbehörde:die Verwaltung der Kreise, der kreisfreien,bzw. der großen kreisangehörigenStädte; in Berlin und Hamburg sinddas die Bezirksämter, z. B. § 48,1 LBO BW.Das Verfahren erfolgt auf Antrag desBürgers z. T. unter Mitwirkung derGemeinde (§ 36 BauGB).Materielle Voraussetzungen:Das Vorhaben muß ein genehmigungspflichtigesVorhaben sein wie Errichten,Ändern, Abbrechen, Nutzungsänderungeiner der LBO unterfallendenAnlage, die nicht vom Genehmigungsvorbehaltfreigestellt ist.Das Vorhaben muß den öffentlichrechtlichen Vorschriften entsprechen:Planungsrecht: (§§ 21, 30 ff),Ordnungsrecht: (§ 3 ff LBO),Sonstiges Recht: (LWasG, FernstrG ...Denkmalschutzgesetz).Widerspricht das Vorhaben öffentlichrechtlichen Vorschriften, so ist zu prüfen,ob der Widerspruch durch Ausnahmeoder Befreiung behoben werdenkann. Das Baugenehmigungsverfahrenist dann zweistufig: Ist im Wegeder Ermessensentscheidung Ausnahmeoder Befreiung erteilt und entsprichtdas Vorhaben sonst den öffentlichrechtlichenVorschriften, ist die Bauerlaubniszu erteilen.Ausnahmen und Befreiungen sindgeregelt für■ planungsrechtliche Hindernisse§§ 14 II, 31 BBauG,■ ordnungsrechtliche Hindernisse§ 90 Bau0 NW,■ sonstige Hindernisse: s. Spezial G(z. B. § 9 VIII FernstrG),■ Privatrechtliche Hindernisse (z. B.Bauverbot aus Grunddienstbarkeitdes Nachbargrundstücks) sind zubeachten. Sind sie offenkundig, istdie Behörde berechtigt, mangelsSachbeschädigungsinteresse densinnlosen Antrag als unzulässigzurückzuweisen (BVerwGE 42,115).Allerdings kann der Nachbar aufdem Zivilrechtsweg rechtlicheSchritte einleiten.2.3.2.2 RechtsfolgenDie Bauerlaubnis ist zu erteilen, es bestehtkein Ermessen. Jedoch fällt diezweistufige Entscheidung (Ausnahme/Befreiung und Bauerlaubnis) im Außenverhältnisin der Regel in einen Aktzusammen, so dass dann der Eindruckbesteht, die Bauerlaubnis stehe imErmessen. Tatsächlich trifft das nur aufdie der Bauerlaubnis vorgelagerteAusnahme/Befreiung zu.
Gebäude sind, wenn die baulichenAnlagen höher als 2,5 m sind und ihreWandfläche mehr als 25 m 2 beträgt.Die verminderte Tiefe der Abstandsflächenbei Außenwänden ist auch unterdem Begriff Schmalseitenprivileg bekannt.Ihren Grund hat dieses Privilegdarin, dass eine ausreichende Beleuchtungund Belüftung <strong>von</strong> den übrigenSeiten her voll gewährleistet bleibt. DieVorschrift begünstigt die große Massealler Einfamilien- und kleineren Mehrfamilienhäuser,die diese Grenzmaße inder Regel nicht überschreiten. DerNachbar muß ein gegenüberliegendesseitenprivilegiertes Gebäude bis 16 mLänge hinnehmen, ohne Rücksichtdarauf, mit welcher Seite und wie weiter selbst <strong>von</strong> dieser Grundstücksgrenzeentfernt ist (vgl. BVerwG, B.v.22.11.84, NVWZ 1985 und andere).Der Bauherr hat die Wahl, für welcheder Außenwände er die verminderteAbstandsflächen in Anspruch nimmt.In der Regel wird es sich anbieten, dieAußenwände gegen die seitlichenGrundstücksgrenzen hierfür zu bestimmen.Bei einer <strong>Aufsattelung</strong> kann dieAbstandsflächenbestimmung zumProblem werden, wenn der Flachbaubereits die Abstandsflächeneinseitig, oder vielleicht sogarmehrseitig ausgenutzt hat. Da gilt esdie Vorschriften und Sonderregelungen,die in den einzelnen Bundesländernteilweise erheblich <strong>von</strong>einander abweichen,zu studieren und Möglichkeitenaufzuspüren.§ 6 Abstandsflächen in Sonderfällen(1) Abstandsflächen sind nicht erforderlichvor Außenwänden <strong>von</strong> Gebäudenoder Gebäudeteilen, die eineWandhöhe <strong>von</strong> nicht mehr als 1 mhaben. Darüber hinaus sind Abstandsflächennicht erforderlich vor Außenwänden<strong>von</strong> Gebäuden oder Gebäudeteilen,die nur Garagen oder Nebenräumeenthalten, der örtlichen Versorgungdienen oder sich auf öffentlichenVerkehrsflächen befinden, soweit1. die Wandhöhe nicht mehr als 3 mbeträgt und2. die Wandfläche nicht größer als25 m 2 ist.Ergeben sich bei einer Wand durch dieGeländeoberfläche unterschiedlicheHöhen, ist für die Ermittlung der Wandhöhenach Satz 2 Nr. 1 der höchstePunkt der Geländeoberfläche zugrundezu legen. Die Grenzbebauung entlangden einzelnen Nachbargrenzen darf9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten.(4) Geringere Tiefen der Abstandsflächensind zuzulassen, wenn1. in überwiegend bebauten Gebietendie Gestaltung des Straßenbildesoder besondere örtliche Verhältnissedies erfordern oder2. Beleuchtung mit Tageslicht sowieBelüftung in ausreichendem Maßegewährleistet bleiben, Gründe desBrandschutzes nicht entgegenstehenund, soweit die Tiefe der Abstandsflächendie Maße des § 5Abs. 7 Satz 3 unterschreitet, nachbarlicheBelange nicht erheblichbeeinträchtigt werden.In den Fällen der Nummer 1 könnengeringere Tiefen der Abstandsflächenauch verlangt werden.(5) Darf nach planungsrechtlichenVorschriften nicht an die Grundstücksgrenzegebaut werden, ist aber einGebäude auf dem Nachbargrundstückbereits an dieser Grenze vorhanden, sokann die Baurechtsbehörde zulassen,dass angebaut wird.(6) In den Abstandsflächen sindzulässig1. Gebäude und Gebäudeteile nachAbsatz 1 sowie Gewächshäuser,2. bauliche Anlagen, die keine Gebäudesind, wenn sie in den Abstandsflächennicht höher als 2,5 m sindund ihre Wandfläche nicht mehr als25 m 2 beträgt.§ 7 Übernahme <strong>von</strong> Abständen undAbstandsflächen auf Nachbargrundstückeenthält Ausnahmebestimmungen,die eine <strong>Aufsattelung</strong> trotz zugeringer Abstandsflächen zulassen.(1) Soweit nach diesem Gesetz odernach Vorschriften auf Grund diesesGesetzes Abstände und Abstandsflächenauf dem Grundstück selbst liegenmüssen, dürfen sie sich ganz oderteilweise auf andere Grundstücke erstrecken,wenn durch Baulast gesichertist, daß sie nicht überbaut werden undauf die auf diesen Grundstücken erforderlichenAbstandsflächen nicht angerechnetwerden. Vorschriften, nachdenen in den Abstandsflächen baulicheAnlagen zulässig sind oder ausnahmsweisezugelassen werden können,bleiben unberührt.2.3.3.2 Zulässiges Maß der baulichenNutzung§ 16 Abs.1, 2 Nr. 1 – 4, Abs. 3 Nr. 1 + 2,Abs. 4 BauNVO regelt in Verbindungmit dem Bebauungsplan das zulässigeMaß der baulichen Nutzung.(1) Wird im Flächennutzungsplan dasallgemeine Maß der baulichen Nutzungdargestellt, genügt die Angabe derGeschoßflächenzahl, der Baumassenzahloder der Höhe baulicher Anlagen.(2) Im Bebauungsplan kann das Maßder baulichen Nutzung bestimmt werdendurch Festsetzung1. der Grundflächenzahl oder derGröße der Grundflächen der baulichenAnlagen,2. der Geschoßflächenzahl oder derGröße der Geschoßfläche, der Baumassenzahloder der Baumasse,3. der Zahl der Vollgeschosse,4. der Höhe baulicher Anlagen.(3) Bei Festsetzung des Maßes derbaulichen Nutzung im Bebauungsplanist festzusetzen1. stets die Grundflächenzahl oder dieGrößen der Grundflächen der baulichenAnlagen,2. die Zahl der Vollgeschosse oder dieHöhe baulicher Anlagen, wenn ohneihre Festsetzung öffentliche Belange,insbesondere das Orts- undLandschaftsbild, beeinträchtigtwerden können.(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßesfür die Geschoßflächenzahl oder dieGröße der Geschoßfläche, für die Zahlder Vollgeschosse und die Höhe baulicherAnlagen im Bebauungsplan kannzugleich ein Mindestmaß festgesetztwerden. Die Zahl der Vollgeschosseund die Höhe baulicher Anlagen könnenauch als zwingend festgesetztwerden.§ 17 BauNVO gibt in einer Tabelle dieObergrenzen für die Bestimmung desMaßes der baulichen Nutzung an.
2.3.3.3 Überbaubare Grundstücksflächen§ 23 Abs.1 – 5 BauNVO beinhaltet dieRegelungen für überbaubare Grundstücksflächen.(1) Die überbaubaren Grundstücksflächenkönnen durch die Festsetzung<strong>von</strong> Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefenbestimmt werden. § 16Abs.5 der BauNVO ist entsprechendanzuwenden.(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so mußauf dieser Linie gebaut werden. EinVor- oder Zurücktreten <strong>von</strong> Gebäudeteilenin geringfügigem Ausmaß kannzugelassen werden. Im Bebauungsplankönnen weitere nach Art und Umfangbestimmte Ausnahmen vorgesehenwerden.(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, sodürfen Gebäude und Gebäudeteilediese nicht überschreiten. Ein Vortreten<strong>von</strong> Gebäudeteilen in geringfügigemAusmaß kann zugelassen werden.Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt,so gilt Absatz 3 entsprechend. DieBebauungstiefe ist <strong>von</strong> der tatsächlichenStraßengrenze ab zu ermitteln,sofern im Bebauungsplan nichts anderesfestgesetzt ist.(5) Wenn im Bebauungsplan nichtsanderes festgesetzt ist, können auf dennicht überbaubaren GrundstücksflächenNebenanlagen im Sinne des § 14zugelassen werden. Das gleiche gilt fürbauliche Anlagen, soweit sie nachLandesrecht in den Abstandsflächenzulässig sind oder zugelassen werdenkönnen.2.3.3.4 Begrenzung durch Vollgeschosseoder baulicheHöheDie Anzahl der Vollgeschosse kann imBebauungsplan angegeben werdenund begrenzt die Höhe eines Bauwerks,oder die Höhe der baulichenAnlage wird direkt ausgewiesen.In § 20 Abs. 1 BauNVO wird festgelegt:(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse,die nach landesrechtlichen VorschriftenVollgeschosse sind oder aufihre Zahl angerechnet werden.§ 2 Abs. 5 Bau0 NW besagt:(5) Vollgeschosse sind Geschosse,deren Deckenoberkante im Mittel mehrals 1,60 m über die Geländeoberflächehinausragt und die eine Höhe <strong>von</strong>mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüberden Außenwänden des Gebäudeszurückgesetztes oberstes Geschoß(Staffelgeschoß) ist nur dann ein Vollgeschoß,wenn es diese Höhe über mehrals zwei Drittel der Grundfläche desdarunterliegenden Geschosses hat.Ein Geschoß mit <strong>geneigten</strong> Dachflächenist ein Vollgeschoß, wenn esdiese Höhe über mehr als drei Viertelseiner Grundfläche hat. Die Höhe derGeschosse wird <strong>von</strong> Oberkante Fußbodenbis Oberkante Fußboden derdarüberliegenden Decke, bei Geschossenmit Dachflächen bis OberkanteDachhaut gemessen.Wird die Höhe der baulichen Anlage imBebauungsplan direkt angegeben, gilt§ 18 Abs. 2 BauNVO:(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen alszwingend festgesetzt (§ 16 Abs. 4 Satz2 Bau NVO), können geringfügigeAbweichungen zugelassen werden.2.3.3.5 Begrenzung durchGeschoßflächenzahl (GFZ)Eine wichtige Begrenzung bei derErstellung <strong>von</strong> Bauten ist die Eingrenzungdes Bauvolumens durch dieGeschoßflächenzahl (GFZ).Geschoßflächenzahl=GeschoßflächeeinerbaulichenAnlagemaßgebendeGrundstücksflächeGFZ in m 2 GeschoßflächenzahlGeF in m 2 Geschoßfläche einerbaul. AnlageMGF in m 2 maßgebende GrundstücksflächeGFZ = GeF / MGFoderGeF = MGF x GFZDie Geschoßflächenzahl (GFZ) wird imBebauungsplan festgelegt und ist füralle in diesem Bebauungsgebiet errichtetenHäuser bindend.§ 20 Abs. 2 – 4 Bau NVO sagt:(2) Die Geschoßflächenzahl gibt an,wieviel Quadratmeter Geschoßfläche jeQuadratmeter Grundstücksfläche imSinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.(3) Die Geschoßfläche ist nach denAußenmaßen der Gebäude in allenVollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplankann festgesetzt werden,dass die Flächen <strong>von</strong> Aufenthaltsräumenin anderen Geschossen ganz oderteilweise mitzurechnen oder ausnahmsweisenicht mitzurechnen sind.(4) Bei der Ermittlung der Geschoßflächebleiben Nebenanlagen im Sinnedes § 14 der BauNVO, Balkone, Loggien,Terrassen unberücksichtigt.2.3.3.6 Begrenzung durch Grundflächenzahl(GRZ)Eine weitere wichtige Begrenzung beider Erstellung <strong>von</strong> Bauten ist die Eingrenzungdes Bauvolumens durch dieGrundflächenzahl (GRZ).Grundflächenzahl=GrundflächeeinerbaulichenAnlagemaßgebendeGrundstücksflächeGRZ in m 2 GrundflächenzahlGrF in m 2 Grundfläche einerbaul. AnlageMGF in m 2 maßgebende GrundstücksflächeGRZ = GrF / MGFoderGrF = MGF x GRZDie Grundflächenzahl (GRZ) wird imBebauungsplan festgelegt und ist füralle in diesem Bebauungsgebiet errichtetenHäuser bindend.
§ 19 Abs. 1 – 4 BauNVO führt aus:(1) Die Grundflächenzahl gibt an,wieviel Quadratmeter Grundfläche jeQuadratmeter Grundstücksfläche imSinne des Absatzes 3 zulässig sind.(2) Zulässige Grundfläche ist der nachAbsatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks,der <strong>von</strong> baulichen Anlagenüberdeckt werden darf.(3) Für die Ermittlung der zulässigenGrundfläche ist die Fläche des Baugrundstücksmaßgebend, die im Baulandund hinter der im Bebauungsplanfestgesetzten Straßenbegrenzungslinieliegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinienicht festgesetzt, so ist die Fläche desBaugrundstücks maßgebend, die hinterder tatsächlichen Straßengrenze liegtoder die im Bebauungsplan als maßgebendfür die Ermittlung der zulässigenGrundfläche festgesetzt ist.(4) Bei der Ermittlung der Grundflächesind die Grundflächen <strong>von</strong>1. Garagen und Stellplätzen mit ihrenZufahrten,2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,3. baulichen Anlagen unterhalb derGeländeoberfläche, durch die dasBaugrundstück lediglich unterbautwird, mitzurechnen. Die zulässigeGrundfläche darf durch die Grundflächender in Satz 1 bezeichnetenAnlagen bis zu 50 vom Hundertüberschritten werden, höchstensjedoch bis zu einer Grundflächenzahl<strong>von</strong> 0,8; weitere Überschreitungenin geringfügigem Ausmaß könnenzugelassen werden. Im Bebauungsplankönnen <strong>von</strong> Satz 2 abweichendeBestimmungen getroffenwerden.§ 21a der BauNVO regelt Stellplätze,Garagen und Gemeinschaftsanlagen(3) Soweit § 19 Abs. 4 nicht entgegensteht,ist eine Überschreitung derzulässigen Grundfläche durch überdachteStellpätze und Garagen bis zu0,1 der Fläche des Baugrundstückszulässig; eine weitergehende Überschreitungkann ausnahmsweise zugelassenwerden.2.3.3.7 Begrenzung durch BaumassenzahlEbenfalls eingeschränkt wird die Errichtung<strong>von</strong> Bauten durch die Festlegungder Baumassenzahl (BMZ).Baumassenzahl =KubikmeterBaumasseder AnlagemaßgebendeGrundstücksflächeBMZ in m BaumassenzahlKMB in m 3 Kubikmeter Baumasseder AnlageMGF in m 2 maßgebende GrundstücksflächeBMZ = KMB / MGFDie Baumassenzahl (BMZ) wird imBebauungsplan festgelegt und ist füralle in diesem Bebauungsgebiet errichtetenGebäude bindend. Allerdings wirdsie bevorzugt in Gewerbegebieten undweniger in Wohngebieten angewendet.§ 21 Abs. 1 – 4 Bau NVO bestimmt:(1) Die Baumassenzahl gibt an, wie vielKubikmeter Baumasse je QuadratmeterGrundstücksfläche im Sinne des § 19Abs. 3 BauNVO zulässig sind.(2) Die Baumasse ist nach den Außenmaßender Gebäude vom Fußbodendes untersten Vollgeschosses bis zurDecke des obersten Vollgeschosses zuermitteln. Die Baumassen <strong>von</strong> Aufenthaltsräumenin anderen Geschosseneinschließlich der zu ihnen gehörendenTreppenräume und einschließlich ihrerUmfassungswände und Decken sindmitzurechnen. Bei baulichen Anlagen,bei denen eine Berechnung der Baumassenach Satz 1 nicht möglich ist,ist die tatsächliche Baumasse zu ermitteln.(3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteileim Sinne des § 20 Abs. 4 bleiben beider Ermittlung der Baumasse unberücksichtigt.(4) Ist im Bebauungsplan die Höhebaulicher Anlagen oder die Baumassenzahlnicht festgesetzt, darf beiGebäuden, die Geschosse <strong>von</strong> mehrals 3,50 m Höhe haben eine Baumassenzahl,die das Dreieinhalbfache derzulässigen Geschoßflächenzahl beträgt,nicht überschritten werden.2.3.3.8 Aufenthaltsräume undMindestraumhöhenIn Artikel 45 Abs. 1 – 6 BayBO „Aufenthaltsräume“ist festgelegt:(1) Aufenthaltsräume sind Räume, dienicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt<strong>von</strong> Menschen bestimmt sindoder nach Lage und Größe dazu benutztwerden können.(2) Aufenthaltsräume müssen eine fürihre Benutzung ausreichende Nutzflächeund eine lichte Höhe <strong>von</strong> mindestens2,40 m, im Dachgeschoß mindestens2,20 m haben. Eine größerelichte Höhe ist vorzusehen, wenn es diebesondere Nutzung der Räume, insbesondereals Arbeitsräume, erfordert.Für Aufenthaltsräume im Dachgeschoßgestattet der Gesetzgeber meist geringerelichte Höhen als in sonstigenVollgeschossen.Siehe Tabelle „Mindestraumhöhen <strong>von</strong>Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß“.Eine größere lichte Höhe kann verlangtwerden, wenn die Art der Nutzung dieserfordert. Es kann aber auch zugelassenwerden, die lichte Höhe zu verringern(siehe jeweilige Landesbauordnung).In Art. 48 Abs. 1 – 4 BayBO „Aufenthaltsräumeund Wohnungen im Dachraum“wird bestimmt:(1) Aufenthaltsräume im Dachraummüssen die erforderliche lichte Höheüber mindestens der Hälfte ihrer Nutzflächehaben; Raumteile mit einerlichten Höhe unter 1,50 m bleibendabei außer Betracht.(2) Aufenthaltsräume und zugehörigeNebenräume sowie Wohnungen imDachraum müssen einschließlich ihrerZugänge mindestens feuerhemmendeWände, Decken und Dachschrägenhaben und mit mindestens feuerhemmendenBauteilen gegen den nichtausgebauten Dachraum abgetrenntsein; Art. 28 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1sind nicht anzuwenden. Wohnungstrennwändemüssen mindestens feuerhemmendsein; Art. 30 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 ist nicht anzuwenden. Das gilt
Mindestraumhöhen <strong>von</strong> Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß(nach Landesbauordnung)Bundesland Mindest- über mindestens Raumteile unterraumhöhen . . . der Raum- . . . m bleiben(in m) Grundfläche außer BetrachtBaden-Württemberg 2,20 m 1/2 1,50 mBayern 2,20 m 1/2 1,50 mBerlin 2,30 m 1/2 1,50 mBrandenburg 2,30 m* 1/2 1,50 mBremen 2,20 m* 1/2 1,50 mHamburg 2,30 m 1/2 1,50 mHessen 2,20 m 1/2 1,50 mMecklenburg-Vorpommern 2,30 m 1/2 1,50 mNiedersachsen 2,20 m 1/2 1,50 mNordrhein-Westfalen 2,40 m** 1/2 1,50 mRheinland-Pfalz 2,20 m 1/2 1,50 mSaarland 2,30 m 1/2 1,50 mSachsen 2,30 m 1/2 1,50 mSachsen-Anhalt 2,20 m 1/2 1,50 mSchleswig-Holstein 2,30 m 1/2 1,50 mThüringen 2,30 m 1/2 1,50 m* bei nachträglichem Ausbau <strong>von</strong> Dachräumen** geringere lichte Höhe kann gestattet werdennicht für Gebäude mit nur einem Vollgeschoßunterhalb des Dachraums.(3) Aufenthaltsräume und Wohnungenin einem zweiten Dachgeschoß sindnur zulässig, wenn die tragenden Wände,die Decke und die Dachschrägendes ersten Dachgeschosses feuerbeständig,in Gebäuden geringer Höhemindestens feuerhemmend sind.(4) Bei Wohngebäuden mit bis zu zweiWohnungen sind Abweichungen zuzulassen,wenn keine Bedenken wegendes Brandschutzes und des Gesundheitsschutzesfür Bewohner bestehen.Ausnahmen <strong>von</strong> der Genehmigungspflichtfür die Errichtung und Änderung<strong>von</strong> Aufenthaltsräumen werden in Art.63 Abs. 1 – 6 BayBO aufgeführt:(1) Keiner Genehmigung bedürfen dieErrichtung oder Änderung . . .10. folgender tragender und nichttragenderBauteile:a) nichttragende und nicht aussteifendeBauteile in baulichen Anlagen,b) zur Errichtung einzelner Aufenthaltsräume,die zu Wohnzweckengenutzt werden, im Dachgeschoßüberwiegend zu Wohnzweckengenutzter Gebäude, wenn dieDachkonstruktion und die äußereGestalt des Gebäudes nicht ingenehmigungspflichtiger Weiseverändert werden,c) Fenster und Türen und die dafürbestimmten Öffnungen in Gebäuden,soweit diese nicht gewerblichenZwecken dienen,d) in der Dachfläche liegende Fenster,e) Verkleidungen und Verblendungen,auch vor Fertigstellung der baulichenAnlagen.(2) Unbeschadet des Absatzes 1bedürfen keiner Genehmigung dieErrichtung und Änderung <strong>von</strong>4. Dachgauben und vergleichbareDachaufbauten im Geltungsbereicheiner städtebaulichen oder einerSatzung nach Art. 91, die Regelungenüber die Zulässigkeit, denStandort und die Größe der baulichenAnlage enthält, wenn sie denFestsetzungen der Satzung entspricht.Manchmal werden <strong>von</strong> GemeindenGauben nicht aber Dachflächenfensterzum Einbau in Dachwohnungen zugelassen.Da Dachflächenfenster dieäußere Gestalt eines Gebäudes vielweniger verändern als Gauben, sinddiese einengenden, örtlichen Satzungenumso unverständlicher, da die <strong>von</strong>Bundes- und Landesregierungen erlassenenGesetze und Verordnungengerade zur Erleichterungen <strong>von</strong> Wohnraumbeschaffungdienen sollen. Wennda Bauämter und Kommunen durcherschwerende oder verhinderndeBebauungspläne oder Satzungen denEinbau <strong>von</strong> Dachflächenfenstern zuverhindern trachten, <strong>von</strong> Einbauelementenalso, die nicht nur eine bessereBelichtung der Wohnräume und damiteine größere Wohnqualität garantieren,sondern auch das Bauen bekanntermaßenbeschleunigen und verbilligen,dann arbeiten sie gegen den Gesetzgeberund vor allem gegen die Interessender eigenen Bürger.Ausnahmen sind da sicher Denkmalbereichssatzungen,in denen in Dachflächennur Gauben zwecks Erhaltungdes historischen Stadtbildes zugelassensind.2.3.3.9 Belichtung und Belüftung§ 48 Abs. 2 + 3 BbgBO „Aufenthaltsräume“legt fest:(2) Aufenthaltsräume müssen unmittelbarins Freie führende und senkrechtstehende Fenster <strong>von</strong> solcher Zahl undBeschaffenheit haben, dass die Räumeausreichend mit Tageslicht beleuchtetund belüftet werden können (notwendigeFenster). Das Rohbaumaß derFensteröffnungen muß mindestens einAchtel der Grundfläche des Raumesbetragen; ein geringeres Maß kann gestattetwerden, wenn wegen der LichtverhältnisseBedenken nicht bestehen.Geneigte Fenster sowie Oberlichteanstelle <strong>von</strong> Fenstern können gestattetwerden, wenn keine Bedenken wegendes Brandschutzes bestehen.(3) Verglaste Vorbauten und Loggiensind vor notwendigen Fenstern zulässig,wenn eine ausreichende Lüftungund Beleuchtung mit Tageslicht sichergestelltist.Die Maße für notwendige Fenster sindin den Landesbauordnungen unterschiedlich.Siehe Tabelle Belichtung –Fensteröffnung – Notwendige Fenster.Art. 45 Abs. 4 BayBO „Aufenthaltsräume“erklärt:(4) Das lichte Maß der Fensteröffnungen<strong>von</strong> Aufenthaltsräumen muß mindestensein Achtel der Nutzfläche des
Dachflächenfenster ergeben gute Lichtverhältnisse und sind leicht zu bedienenBelichtung – Fensteröffnung – Notwendige Fenster<strong>von</strong> Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß (nach Landesbauordnung)Lichtes Maß der FensteröffnungBundesland Mindestens Mindestens % Fenstermaß. . . Anteil der . . . der Raum- alsRaumgrundfläche grundflächeBaden-Württemberg 1/10 10,0% RohbaumaßBayern 1/8 12,5% RohbaumaßBerlin ausreichend ausreichend –Brandenburg 1/8 12,5% RohbaumaßBremen 1/10 10,0% RohbaumaßHamburg 1/8 12,5% RohbaumaßHessen 1/10 10,0% RohbaumaßMecklenburg-Vorpommern 1/8 12,5% RohbaumaßNiedersachsen 1/8 12,5% RohbaumaßNordrhein-Westfalen 1/8 12,5% RohbaumaßRheinland-Pfalz 1/10 10,0% RohbaumaßSaarland 1/10 10,0% RohbaumaßSachsen 1/8 12,5% RohbaumaßSachsen-Anhalt 1/8 12,5% RohbaumaßSchleswig-Holstein 1/8 12,5% RohbaumaßThüringen 1/8 12,5% RohbaumaßRaums betragen; hierbei sind die Rohbaumaßezugrundezulegen. Für Aufenthaltsräumeim Dachraum ist <strong>von</strong> derNutzfläche auszugehen, die sich beieiner angenommenen allseitig senkrechtenUmschließung <strong>von</strong> 1,50 mHöhe ergibt. Die Fensteröffnungenmüssen größer sein, wenn das wegender Art der Benutzung des Aufenthaltsraumsoder wegen der Lichtverhältnisseerforderlich ist. Kleinere Fensteröffnungensind zugelassen, wennwegen der Lichtverhältnisse keineBedenken bestehen.Da die Landesbauordnungen lediglichstatische Werte für Fensteröffnungenvorschreiben, sollte der Planer eine fürden Bewohner günstigere Ermittlungsartanwenden:DIN 5034 Tageslicht in lnnenräumen.Durch diese Ermittlungsart werden dieGrößen der Fensterlichtflächen an dasWohlbefinden der Bewohner angepaßt,oder anders ausgedrückt, eine psychologischund physiologisch richtigeBelichtung <strong>von</strong> Wohnräumen (auchArbeitsräumen) garantiert.Eine der Hauptforderungen für dierichtige Belichtung und die Garantie fürdas psychologische Wohlbefinden desMenschen ist die Verwirklichung deserforderlichen Sichtkontaktes nachaußen. DIN 5034 empfiehlt daher:Fensterbreitemindestens 55% der Raumbreite.Der ausreichende und freie Ausblickgibt dem Menschen das Gefühl derFreiheit, läßt ihn die meteorologischenErscheinungen miterleben, den Kontaktzu anderen Menschen aufrechterhaltenund verhindert die Klaustrophobie, dasGefühl des Eingeschlossenseins. DIN5034 setzt fest:Fensterhöhe 2,20 mund Brüstungshöhe 0,85 m.Für die Belichtung haben Dachwohnungengegenüber Senkrechträumengroße Vorteile. Dachwohnungenhaben wegen der Dachschrägen bessereLichteinfallswinkel und damit einebessere Belichtung. Bei gleich guterBelichtung brauchen die Fensterhöhen<strong>von</strong> Dachflächenfenstern über demFußboden nur ca. 2,00 m hoch zu sein.Siehe auch d-extrakt Arbeitsblatt 11:Belichtung <strong>von</strong> Wohn- und Arbeitsräumenim Dachgeschoß.Ein Kurzverfahren, bei dem lediglichRaumbreite, Raumtiefe, Raumhöheund der Verbauungsabstandswinkelalso der Höhenwinkel zu gegenüberliegenden Verbauungen, wie Häuseroder Bäume, bekannt sein muß, ermöglichtes auch dem Eiligen ohnelange Berechnungen und ohne Vorkenntnissedie Fenstergrößen, wieFensterbreiten und Fensterhöhen ausTabellen abzulesen.Immer richtig entscheidet der Planerbei Dachwohnräumen mit der Faustformel:Gesamt-Fensterbreite= 50% derRaumbreiteFenster-Oberkante = 2,00 m überFußbodenFenster-Unterkante = 0,90 m überFußboden.In § 47 Abs.1-9 HBO Wohnungen wirdunter Absatz 2 vorgeschrieben:(2) Jede Wohnung muß ausreichenddurchlüftet werden können und mindestenseinen ausreichend besonntenAufenthaltsraum haben. Nordlage allerAufenthaltsräume einer Wohnung istunzulässig. Die frühere Regelung (nach
(1) Jede notwendige Treppe im Innern<strong>von</strong> Gebäuden der Gebäudeklassen3 und 4 muß in einem eigenen, durchgehendenund an einer Außenwandangeordneten Treppenraum liegen.Innenliegende Treppenräume könnengestattet werden, wenn ihre Benutzungdurch Raucheintritt nicht gefährdetwerden kann. Für die innere Verbindung<strong>von</strong> höchstens zwei Geschossenderselben Wohnung (das trifft auf fastalle Einfamilienhäuser zu), sind Treppenohne eigenen Treppenraum zulässig,wenn die Rettung <strong>von</strong> Menschen ausden über diese Treppen zugänglichenRäumen noch auf andere Weise gewährleistetist.Dachflächenfenster bringen eine großzügige Belichtung§ 63 Abs. 5 HBO), die Querlüftungoder Lüftung über Eck verlangte,wurde aufgehoben. Überhaupt gibtes in den Bauordnungen viele Vereinfachungen,die das Bauen preiswertermachen.2.3.3.10 TreppenDa durch die <strong>Aufsattelung</strong> aus einemeinstöckigen Haus ein zweistöckigeswird, sind die oberen Räume durcheine Treppe mit den unteren verbunden.Dabei kann diese Treppe alsoffene Verbindung nach oben geführtwerden. Sie kann aber auch als geschlossenesTreppenhaus gestaltetsein. Die Wahl wird wohl in den meistenFällen da<strong>von</strong> abhängen, ob die oberenRäume separat genutzt werden sollen,oder energetische Überlegungen, wiez. B. Vermeidung <strong>von</strong> Wärmeverlusten,eine ausschlaggebende Rolle spielen.§ 30 Abs. 1 – 9 LBau0 Rh-Pf „Treppen“schreibt vor:(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegendeGeschoß eines Gebäudes muß übermindestens eine Treppe zugänglichsein (notwendige Treppe); weitereTreppen können verlangt werden, wenndies zur Rettung <strong>von</strong> Menschen imBrandfall erforderlich ist.(2) Notwendige Treppen müssen soangeordnet und ausgebildet sein, dasssie für den größten zu erwartendenVerkehr ausreichen und leicht undgefahrlos als Rettungsweg benutztwerden können(5) Die nutzbare Breite notwendigerTreppen und ihrer Absätze muß 1 mbetragen. In Gebäuden der Gebäudeklasse2 und innerhalb <strong>von</strong> Wohnungengenügt eine Breite <strong>von</strong> 0,80 m. FürTreppen mit geringer Benutzung könnengeringere Breiten gestattet werden.(6) Zwischen einer Treppe und einer inihrer Richtung aufschlagenden Tür mußein Treppenabsatz angeordnet werden,dessen Tiefe der Breite der Tür entspricht.(7) Treppen müssen mindestens einenfesten und griffsicheren Handlaufhaben. Bei besonders breiten Treppenkönnen Handläufe auf beiden Seitenund Zwischenhandläufe gefordertwerden.(8) An den freien Seiten der Treppenund Treppenabsätze sind verkehrssichereGeländer anzubringen; sie müssen0,90 m, bei mehr als 12 m Absturzhöhe1,10 m hoch sein. Fenster,die unmittelbar an Treppen liegen undderen Brüstungen unter der erforderlichenGeländerhöhe liegen, sind zusichern.(9) Auf Handläufe und Geländer kannverzichtet werden, wenn die Verkehrssicherheitgewährleistet ist.Laut § 31 Abs. 1 LBau0 Rh-Pf„Treppenräume“2.3.3.11 Küchen – AbstellräumeDie <strong>Aufsattelung</strong> erbringt ein zusätzlichesVoll- oder Teilgeschoß. Mit einerneuen, abgeschlossenen Wohnungwird das Thema Küche und Abstellraumrelevant.§ 45 Abs. 1 – 5 Muster-BO besagt:(3) Jede Wohnung muß eine Kücheoder Kochnische haben sowie übereinen Abstellraum verfügen. FensterloseKüchen oder Kochnischen sindzulässig, wenn sie für sich lüftbar sind.Der Abstellraum muß mindestens 6 m 2für jede Wohnung groß sein; da<strong>von</strong>muß eine Abstellfläche <strong>von</strong> mindestens1 m 2 innerhalb der Wohnung liegen.(4) Für Wohngebäude mit mehr als dreiVollgeschossen sollen leicht erreichbareund gut zugängliche Abstellräume fürKinderwagen und Fahrräder hergestelltwerden.(5) Für Gebäude mit mehr als zweiWohnungen sollen ausreichend großeTrockenräume zur gemeinschaftlichenBenutzung eingerichtet werden.2.3.3.12 Rettungswege§ 17 Abs. 1 – 5 Bau0 LSA „Brandschutz“behandelt auch Rettungswege.(1) Bauliche Anlagen müssen so angeordnetund beschaffen sein, dass derEntstehung eines Brandes und derAusbreitung <strong>von</strong> Feuer und Rauchvorgebeugt wird und bei einem Branddie Rettung <strong>von</strong> Menschen und Tierensowie wirksame Löscharbeiten möglichsind.
(2) Leichtentflammbare Baustoffedürfen nicht verwendet werden; . . .(4) Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumenmuß in jedem Geschoßüber mindestens zwei <strong>von</strong>einanderunabhängige Rettungswege erreichbarsein. Der erste Rettungsweg muß inNutzungseinheiten, die nicht zu ebenerErde liegen, über mindestens einenotwendige Treppe führen; der zweiteRettungsweg kann eine mit Rettungsgerätender Feuerwehr erreichbareStelle (geeignetes Dachflächenfenster)oder eine weitere notwendige Treppesein.Ein zweiter Rettungsweg ist nichterforderlich, wenn die Rettung übereinen Treppenraum möglich ist, in denFeuer und Rauch nicht eindringenkönnen (Sicherheitstreppenraum).Gebäude, deren zweiter Rettungswegüber Rettungsgeräte der Feuerwehrführt und bei denen die Oberkante derBrüstungen notwendiger Fenster odersonstiger zum Anleitern bestimmterStellen mehr als 8 m über der Geländeoberflächeliegt, dürfen nur errichtetwerden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräteder Feuerwehr vorgehaltenwerden.§ 36 Abs. 1 – 4 LBO Thüringen„Fenster, Türen, Kellerschächte“ sagt:(4) Öffnungen und Fenster, die alsRettungswege dienen, müssen imLichten mindestens 0,90 m x 1,20 mgroß und nicht höher als 1,20 m überder Fußbodenoberkante angeordnetsein. Liegen diese Öffnungen in Dachschrägenoder Dachaufbauten, so darfihre Unterkante oder ein davorliegenderAustritt <strong>von</strong> der Traufkante nur so weitentfernt sein, dass Personen sichbemerkbar machen und <strong>von</strong> der Feuerwehrgerettet werden können.Art. 38 Abs. 1 – 4 BayBO „Fenster,Türen und Kellerschächte“ bestimmt:(3) Fenster, die zur Rettung <strong>von</strong> Menschendienen, müssen im Lichten ineiner Richtung mindestens 0,6 m, inder anderen Richtung mindestens 1,0m groß und <strong>von</strong> innen zu öffnen sein.Die Unterseite der lichten Öffnung darfnicht mehr als 1,1 m über dem Fußbodenliegen.2.3.3.13 Stellplätze und GaragenAbstellplätze für Fahrräder(Ablösung)§ 51 Abs. 1 – 10 Bau0 NW „Stellplätzeund Garagen, Abstellplätze für Fahrräder“besagt:(1) Bauliche Anlagen sowie andereAnlagen, bei denen Kraftfahrzeugverkehrzu erwarten ist, dürfen nur errichtetwerden, wenn Stellplätze oder Garagenin ausreichender Größe sowie ingeeigneter Beschaffenheit (notwendigeStellplätze oder Garagen) hergestelltwerden. Ihre Zahl und Größe richtensich nach der Art und Zahl der vorhandenenund zu erwartenden Kraftfahrzeugeder Personen, die die Anlagenständig benutzen oder besuchen sowienach den örtlichen Gegebenheiten;dabei ist die Benutzung öffentlicherVerkehrsmittel zu berücksichtigen. Eskann gestattet werden, dass die notwendigenStellplätze oder Garageninnerhalb einer angemessenen Fristnach Fertigstellung der Anlagen hergestelltwerden. Die Pflicht zur Herstellungnotwendiger Stellplätze oder Garagenkann auf Antrag ausgesetzt werden,solange und soweit, insbesondereaufgrund der Inanspruchnahme desöffentlichen Personennahverkehrsdurch die ständigen Benutzerinnen undBenutzer der baulichen Anlagen, nachweislichein Bedarf an Stellplätzen oderGaragen nicht besteht; dies gilt nichtbei Wohnungen. Wird die Pflicht zurHerstellung notwendiger Stellplätzeoder Garagen wegen der Inanspruchnahmedes öffentlichen Personennahverkehrsdurch die ständigen Benutzerinnenund Benutzer der baulichenAnlagen ausgesetzt, so ist die Bauherrinoder der Bauherr verpflichtet, zumersten März eines jeden Jahres derBauaufsichtsbehörde nachzuweisen,ob und inwieweit die Voraussetzungenfür die Aussetzung noch erfüllt sind; dieVerpflichtung geht mit der Rechtsnachfolgeüber.(2) Wesentliche Änderungen <strong>von</strong> Anlagennach Absatz 1 oder wesentlicheÄnderungen ihrer Benutzung stehender Errichtung im Sinne des Absatzes 1gleich. Sonstige Änderungen sind nurzulässig, wenn notwendige Stellplätzeoder Garagen in solcher Zahl, Größeund Beschaffenheit hergestellt werden,dass sie die infolge der Änderung zusätzlichzu erwartenden Kraftfahrzeugeaufnehmen können. Absatz 1 Sätze 4und 5 bleiben unberührt.(3) Die Stellplätze und Garagen sindauf dem Baugrundstück oder in dernäheren Umgebung da<strong>von</strong> auf einemgeeigneten Grundstück herzustellen,dessen Benutzung für diesen Zwecköffentlich-rechtlich gesichert ist. DieBauaufsichtsbehörde kann, wennGründe des Verkehrs dies erfordern, imEinzelfall bestimmen, ob die Stellplätzeauf dem Baugrundstück oder aufeinem anderen Grundstück herzustellensind.(5) Die Gemeinde kann für abgegrenzteTeile des Gemeindegebietesoder bestimmte Fälle durch Satzungbestimmen, dass1. notwendige Stellplätze oder Garagensowie Abstellplätze für Fahrräderbei bestehenden baulichenAnlagen herzustellen sind, soweitdie Sicherheit oder Ordnung desöffentlichen Verkehrs oder die Beseitigungstädtebaulicher Mißständedies erfordert,2. auf die Herstellung <strong>von</strong> Stellplätzenoder Garagen ganz oder teilweiseverzichtet wird, soweit die Bedürfnissedes ruhenden oder fließendenVerkehrs oder städtebauliche Gründenicht entgegenstehen,3. die Herstellung <strong>von</strong> Stellplätzenoder Garagen untersagt oder eingeschränktwird, soweit Gründe desVerkehrs, insbesondere die Erreichbarkeitmit öffentlichen Verkehrsmitteln,städtebauliche Gründe oderder Schutz <strong>von</strong> Kindern dies rechtfertigenund für Wohnungen sichergestelltist, dass in zumutbarerEntfernung <strong>von</strong> den Baugrundstückenzusätzliche Parkeinrichtungenfür die allgemeine Benutzungoder Gemeinschaftsanlagen in ausreichenderZahl, Größe und in geeigneterBeschaffenheit zur Verfügungstehen,4. die Herstellung notwendiger Stellplätzeoder Garagen unter denVoraussetzungen des Absatzes 1Satz 4 ausgesetzt wird.(6) Ist die Herstellung notwendigerStellplätze oder Garagen nicht oder nurunter großen Schwierigkeiten möglich,so kann die Bauaufsichtsbehörde unter
Bestimmung der Zahl der notwendigenStellplätze im Einvernehmen mit derGemeinde festlegen, dass auf die Herstellung<strong>von</strong> Stellplätzen verzichtetwerden kann, wenn die zur HerstellungVerpflichteten an die Gemeinde einenGeldbetrag nach Maßgabe der Satzungzahlen. Die Pflicht zur Zahlung . . .(8) Stellplätze und Garagen müssen soangeordnet und ausgeführt werden,dass ihre Benutzung die Gesundheitnicht schädigt und Lärm oder Gerüchedas Arbeiten und Wohnen, die Ruheund die Erholung in der Umgebungnicht über das zumutbare Maß hinausstören; es kann verlangt werden, dassanstelle <strong>von</strong> Stellplätzen Garagenhergestellt werden.(9) Notwendige Stellplätze und Garagendürfen nicht zweckentfremdetwerden. Jedoch dürfen1. einzelne Stellplätze oder Einstellplätzein vorhandenen Garagen alsAbstellplätze für Fahrräder genutztwerden; dies gilt nicht für Stellplätzeund Einstellplätze, die zu Wohnungengehören,2. Stellplätze oder Garagen bei bestehendenbaulichen Anlagen, ausgenommenWohnungen, anders genutztwerden, solange und soweit,insbesondere aufgrund der Inanspruchnahmedes öffentlichen Personennahverkehrsdurch die ständigenBenutzerinnen und Benutzerder baulichen Anlagen, nachweislichein Bedarf an ihnen nicht besteht.§ 63 Abs. 1 bleibt unberührt.Wird entsprechend Satz 2 Nr. 2 eineandere Nutzung genehmigt, so ist dieBauherrin oder der Bauherr verpflichtet,zum ersten März eines jeden Jahresder Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen,ob und inwieweit die Voraussetzungenfür die Zweckentfremdungnoch vorliegen; die Verpflichtung gehtmit der Rechtsnachfolge über.(10) Werden in einem Gebäude, dasvor dem 1. Januar 1993 fertiggestelltwar, Wohnungen durch Ausbau desDachgeschosses geschaffen, so brauchennotwendige Stellplätze und Garagenentsprechend Absatz 2 nichthergestellt zu werden, soweit dies aufdem Grundstück nicht oder nur untergroßen Schwierigkeiten möglich ist.2.3.3.14 Kinderspielplätze§ 8 Abs. 1 – 2 BremLBO „Kinderspielplätze„ schreibt vor:(1) Soweit nicht entsprechende Gemeinschaftsanlagennach § 10 vorhandenoder vorgesehen sind, ist beiGebäuden mit insgesamt mehr als dreiWohnungen auf dem Baugrundstückoder in dessen Nähe ein Kinderspielplatzanzulegen und instandzuhalten.Auf die in Satz 1 genannte Zahl werdennicht angerechnet: . . .(2) Kann die Pflicht zur Herstellungeines Kinderspielplatzes auf dem Baugrundstückoder in dessen Nähe vomBauherrn nicht erfüllt werden, so wirdeine Baugenehmigung nur erteilt, wenndieser einen Geldbetrag für die Gestaltung<strong>von</strong> Kinderspielmöglichkeiten andie Gemeinde zahlt. Die Zahlung einesGeldbetrages . . . entfällt, wenn . . .§ 9 Abs. 1 - 5 Sächs.BO „Nicht überbauteFlächen der bebauten Grundstücke,Kinderspielflächen“ definiert:(3) Bei der Errichtung <strong>von</strong> Gebäudenmit mehr als drei bis zu fünf Wohnungenist auf dem Baugrundstück eineSpielfläche für Kleinkinder, bei Gebäudenmit mehr als fünf Wohnungen eineKinderspiel- und Freizeitfläche bereitzustellenund zu unterhalten. Eine Teilflächeder Kinderspiel- und Freizeitflächeist als Spielfläche für Kleinkinder inunmittelbarer Nähe des Gebäudesanzulegen2.3.3.15 Brandschutz§ 15 Abs. 1 – 4 LBO Bln „Brandschutz“legt fest:(1) Bauliche Anlagen müssen so beschaffensein, dass der Entstehungeines Brandes und der Ausbreitung <strong>von</strong>Feuer und Rauch vorgebeugt wird undbei einem Brand wirksame Löscharbeitenund die Rettung <strong>von</strong> Menschenund Tieren möglich sind.(2) Leicht entflammbare Baustoffedürfen nicht verwendet werden; diesgilt nicht für Baustoffe, wenn sie inVerbindung mit anderen Baustoffennicht leichtentflammbar sind.(3) Feuerbeständige Bauteile müssenin den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbarenBaustoffen bestehen.(4) Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumenmuß in jedem Geschoßüber mindestens zwei <strong>von</strong>einanderunabhängige Rettungswege erreichbarsein. Der erste Rettungsweg muß inNutzungseinheiten, die nicht zu ebenerErde liegen, über mindestens eine notwendigeTreppe (§ 31 Abs. 1) führen.Der zweite Rettungsweg kann eineweitere notwendige Treppe sein; fürNutzungseinheiten mit begrenzter Personenzahlkann er auch eine mit Rettungsgerätender Feuerwehr erreichbareStelle sein. Für Wohnungen, diesich über zwei Geschosse erstrecken,genügt als zweiter Rettungsweg einemit Rettungsgeräten der Feuerwehrerreichbare Stelle je Wohnung. Einzweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich,wenn die Rettung über einenTreppenraum möglich ist, in den Feuerund Rauch nicht eindringen können(Sicherheitstreppenraum).§ 31 Abs. 1 – 7 Lbau0 M-V „Dächer“bestimmt:(1) Die Dachhaut muß gegen Flugfeuerund strahlende Wärme widerstandsfähigsein (harte Bedachung). Teilflächender Bedachung und Vordächer,die diesen Anforderungen nicht genügen,können gestattet werden, wennBedenken wegen des Brandschutzesnicht bestehen.(2) Bei aneinandergebauten giebelständigenGebäuden ist das Dach füreine Brandbeanspruchung <strong>von</strong> innennach außen mindestens feuerhemmendauszubilden; seine Unterstützungenmüssen mindestens feuerhemmendsein. Öffnungen in den Dachflächenmüssen, waagerecht gemessen,mindestens 2 m <strong>von</strong> der Gebäudetrennwandentfernt sein.(3) An Dächer, die Aufenthaltsräumeabschließen, können wegen desBrandschutzes besondere Anforderungengestellt werden.(4) Bei Gebäuden geringer Höhe kanneine Dachhaut, die den Anforderungennach Absatz 1 nicht entspricht (weicheBedachung), wie Schilfrohr, Stroh undHolzschindeln, gestattet werden, wenndie Gebäude . . . 1. – 4.(5) Dachvorsprünge, Dachgesimseund Dachaufbauten, Glasdächer undOberlichte sind so anzuordnen undherzustellen, dass Feuer nicht aufandere Gebäudeteile und Nachbar-
grundstücke übergreifen kann. VonBrandwänden und <strong>von</strong> Wänden nach§ 29 Abs. 2 Satz 2 müssen mindestens1,25 m entfernt sein1. Oberlichte und Öffnungen in derDachhaut, wenn diese Wände nichtmindestens 0,30 m über Dachgeführt sind,2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbautenaus brennbaren Baustoffen,wenn sie nicht durch diese Wändegegen Brandübertragung geschütztsind.(7) Die Dächer <strong>von</strong> Anbauten, die anWände mit Fenstern anschließen, sindin einem Abstand <strong>von</strong> 5 m <strong>von</strong> diesenWänden so widerstandsfähig gegenFeuer herzustellen wie die Decken desanschließenden Gebäudes.2.3.3.16 WärmeschutzIn § 16 Abs. 1 – 3 BayBO „Wärme-,Schall - und Erschütterungsschutz“steht:(1) Bei der Errichtung oder Änderungbaulicher Anlagen oder bei einer Nutzungsänderungist ein den klimatischenVerhältnissen, dem Standort und dervorgesehenen Nutzung entsprechenderausreichender Wärmeschutz vorzusehen.Der Wärmeverlust soll niedriggehalten werden.Und in § 32 Abs. 1 – 10 HBO „Dächer“steht weiter:(9) Dächer müssen ausreichendwärme- und schalldämmend sein,wenn sie Aufenthaltsräume abschließen.. . .Bemessung des baulichen WärmeschutzesFür die Bemessung des baulichenWärmeschutzes gilt DIN 4108 und fürden heizenergiesparenden Wärmeschutzdie Wärmeschutzverordnung.Die Wärmeschutzverordnung wurdenovelliert. Seit 01. 01. 1995 gelten verschärfteVorschriften. Nach wie vorwerden Neubauten sowie Erneuerungenund Reparaturen unterschiedlichbehandelt. Weiterhin gibt es Unterschiedezwischen Gebäuden mit normalenund niedrigen Temperaturen. Indieser Broschüre wird nur auf Gebäudemit normalen Innentemperaturen wiez. B. Wohngebäude eingegangen.Entsprechend dieser Verordnung wirdder Jahres-Heizwärmebedarf begrenzt.Siehe auch d-extrakt Heft 15: Planungund Konstruktion geneigter Dächer miterhöhter Wärmedämmung.Vorschriften für NeubautenDer Jahres-Heizwärmebedarf liegt beiNeubauten in Abhängigkeit vom A/VVerhältnis (Verhältnis der wärmeübertragendenUmfassungsflächen A zumhier<strong>von</strong> eingeschlossenen BauwerksvolumenV)■ bezogen auf das Bauwerksvolumenzwischen 17,3 und 32,0 kWh/(m 3 a),■ bezogen auf die GebäudenutzflächeAN zwischen 54,0 und100,0 kWh/(m 2 a).Außenliegende Fenster und Fenstertürensowie Dachflächenfenster gehenmit ihrem äquivalenten k-Wert (k eq,F )ein. So werden ihre solaren Wärmegewinneberücksichtigt. Südfenster erbringenoft mehr Wärmegewinne alsWärmeverluste.Für kleinere Wohngebäude mit bis zuzwei Vollgeschossen und nicht mehrals drei Wohneinheiten kann das vereinfachteNachweisverfahren angewendetwerden.Anstelle der aufwendigen Berechnungdes Jahres-Heizwärmebedarfs dürfendie in der WärmeschutzV genanntenmaximalen k-Werte angewendetwerden:für Dachschrägen: kD = 0,22 W/(m 2 K),für Außenfenster: k m,Feq = 0,7 W/(m 2 K).Vorschriften für Altbauten1. Anforderungen an Außenbauteile.Bei erstmaligem Einbau, Ersatz oderErneuerung <strong>von</strong> Außenbauteilenbestehender Gebäude dürfen die inTabelle 1 (der WSV) aufgeführtenmaximalen Wärmedurchgangskoeffizientennicht überschritten werden.Dabei darf der bestehende Wärmeschutzder Bauteile nicht verringertwerden.2. Anforderungen an Decken. WerdenDecken unter nicht ausgebautenDachräumen und Decken(einschließlich Dachschrägen), dieRäume nach oben oder untengegen die Außenluft abgrenzen,sowie Kellerdecken, Wände undDecken gegen unbeheizte Räumesowie Decken und Wände, die andas Erdreich grenzen, in der Weiseerneuert, dassa) die Dachhaut (einschließlichvorhandener Dachverschalungenunmittelbar unter der Dachhaut)ersetzt wird,b) Bekleidungen in Form <strong>von</strong> Plattenoder plattenartigen Bauteilen,wenn diese nicht unmittelbarangemauert, angemörtelt odergeklebt werden, oder Verschalungenangebracht werden oderc) Dämmschichten eingebaut werden,gelten die Anforderungennach Anlage 3, Tabelle 1 Zeile 3und 4 (der WSV).In der folgenden Tabelle – „Zusammenstellungder k-Werte Neubau/Altbau mitVergleich zu früher“ werden die k-Wertezusammengestellt und der Unterschiedzwischen heute und früher und weiterzwischen Neu- und Altbau gegenübergestellt.Die Reduzierung der k-Werte gegenüberfrüher sind beachtlich und deutlicherkennbar.Sanierungsmaßnahme (Altbau)Bei einer <strong>Aufsattelung</strong> handelt essich dann um den erstmaligenEinbau <strong>von</strong> Bauteilen bestehenderGebäude, wenn es sich um eineSanierungsmaßnahme handelt, beider kein neuer Wohnraum <strong>von</strong>mehr als 10 m 2 geschaffen wird.Dann gilt:Der Wärmedurchgangskoeffizient(k-Wert) für Dachschrägen ist mitmaximal k D = 0,30 W/(m 2 K) zu berücksichtigen.Für außenliegende Fenster darf derWärmedurchgangskoeffizient(k-Wert) k F = 1,8 W/(m 2 K) nichtüberschritten werden.Es empfiehlt sich bei nicht ausgebautenDächern die erforderlichen Dämmschichtenauf der oberen Geschoßdeckeeinzubauen.NeubaumaßnahmeWird im aufgesattelten Dach neuerNutz- oder Wohnraum mit mehr als10 m 2 Grundfläche geschaffen, sogelten die Anforderungen für Neubauten.In diesem Fall gilt:Der Wärmedurchgangskoeffizient(k-Wert) für Dachschrägen ist mitmaximal k D = 0,22 W/(m 2 K) zu berücksichtigen.
Zusammenstellung der k-Werte Neubau/Altbau im Vergleich zu früherMaximaler Wärmedurchgangskoeffizient k in W/(m 2 K)NeubauAltbauMaximaler bei Errichtung <strong>von</strong> bei erstmaligemWärmedurchgangs- Wohngebäuden Einbau, Ersatz oderkoeffizient k vereinfachtes Erneuerungfür Nachweisverfahren <strong>von</strong> Außenbauteilenbestehender GebäudeDecken unter nichtausgebauten Dachräumenund Decken(einschließlich k D = 0,22 k D = 0,30Dachschrägen), (früher: 0,30) (früher: 0,45)die Räume nachoben oder untengegen AußenluftabgrenzenDachfenster k m,Feq = 0,7 k F = 1,8(früher: kF = 3,1) (früher: Doppel- oderIsolierverglasung)Für außenliegende Fenster darf derWärmedurchgangskoeffizient(k-Wert) k m ,Feq = 0,7 W/(m 2 K) nichtüberschritten werden.Bei der Ermittlung des k-Wertesfür Fenster ist hierbei der solareWärmegewinn gemäß Abschnitt1.6.4.2 der Wärmeschutzverordnungzu berücksichtigen.Die Dichtheit <strong>von</strong> außenliegendenFenstern und Türen ist begrenzt■ bei Gebäuden bis zu zwei Vollgeschossenund Gebäudehöhen bis8 Metern a = 2,0,■ bei Gebäuden mit mehr als zweiVollgeschossen und Gebäudehöhenbis 100 Metern a = 1,0.Dabei ist a der Fugendurchlaßkoeffizientin (m 3 /h m [daPa] 2/3 ). Er gibt an,wieviel m 3 Luft pro Stunde und MeterFugenlänge bei vorgegebenem Luftdruckunterschiedungewollt ausgetauschtwird.Der Nachweis der Fugendurchlaßkoeffizienten<strong>von</strong> Fenstern erfolgt durchPrüfzeugnis einer im Bundesanzeigerbekanntgemachten Prüfanstalt.Ein Prüfzeugnis ist nicht erforderlich,wenn bei Holzfenstern Profile nachDIN 68121 Ausgabe Juni 1990 verwendetwurden.Die Anforderungen an die Dichtheitwerden nicht nur an Fenster gestellt,sondern auch an die gesamte wärmeübertragendeUmfassungsfläche desGebäudes einschließlich der Dachfläche.Sämtliche Fugen müssen entsprechenddem Stand der Technikdauerhaft luftundurchlässig abgedichtetsein.Eine übersichtliche Zusammenstellungaller Werte, die die Wärmeschutzverordnungfür diese Fälle vorgibt, wurdeim d-extrakt Arbeitsheft Nr. 15 „Planungund Konstruktion geneigter Dächer miterhöhter Wärmedämmung“ vom Informationsdienstfür neuzeitliches Bauen,Bonn, veröffentlicht. Aus Platzgründenwird die Tabelle an dieser Stelle nichterneut aufgeführt.WärmebedarfsausweisDie WärmeschutzV bestimmt:(1) Für Gebäude mit normalen undniedrigen Innentemperaturen sind diewesentlichen Ergebnisse der rechnerischenNachweise in einem Wärmebedarfsausweiszusammenzustellen.Näheres hierüber wird in einer allgemeinenVerwaltungsvorschrift bestimmt.(2) Der Wärmebedarfsnachweis ist dernach Landesrecht für die Überwachungder Verordnung zuständigen Stelle aufVerlangen vorzulegen und ist Käufern,Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigteneines Gebäudes auf Anforderungzur Einsichtnahme zugänglichzu machen.(3) Dieser Wärmebedarfsausweis stelltdie energiebezogenen Merkmale einesGebäudes im Sinne der Richtlinie dar.2.3.3.17 Lärm- und SchallschutzIn § 18 Abs.1-3 BauO NW „Wärmeschutz,Schallschutz und Erschütterungsschutz“ist zu finden:(2) Gebäude müssen einen ihrer Lageund Nutzung entsprechenden Schallschutzhaben. Geräusche, die <strong>von</strong> ortsfestenAnlagen oder Einrichtungen inbaulichen Anlagen oder auf Baugrundstückenausgehen, sind so zu dämmen,dass Gefahren, oder unzumutbareBelästigungen nicht entstehen.In DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“werden die Anforderungen an denLärm- und Schallschutz für Gebäudegeregelt. Geneigte Dächer bieten einenrelativ hohen Schutz gegen Außenlärm.Regelkonstruktionen mit einem Lärmschutzbis 45 dB sind in DIN 4109Beiblatt 1 beschrieben.Wegen der heute vorhandenen dickerenDämmschichtdicken kann manda<strong>von</strong> ausgehen, dass auch der amBau erreichte Lärmschutz höher als derin der Norm ermittelte ist.Siehe auch d-extrakt Arbeitsblatt 15:Kapitel Lärmschutz mit <strong>geneigten</strong>Dächern.2.3.4 Standsicherheit (Statik)§ 15 Abs. 1-3 Hbau0 „Standsicherheit“legt fest:(1) Jede bauliche Anlage muß imganzen und in ihren Teilen sowie fürsich allein standsicher sein. Die Standsicherheitmuß auch beim Errichten,Ändern und Abbrechen sichergestelltsein. Die Standsicherheit vorhandenerbaulicher Anlagen und die Tragfähigkeitdes Baugrundes der Nachbargrundstückedürfen nicht gefährdetwerden.(3) Die Verwendung gemeinsam genutzterBauteile für mehrere baulicheAnlagen auf einem Grundstück ist zulässig.Für bauliche Anlagen auf mehrerenGrundstücken gilt dies nur, wenn
durch Baulast nach § 79 gesichert ist,dass die gemeinsamen Bauteile beimAbbruch einer der baulichen Anlagenbestehen bleiben. Bei untergeordnetenGebäuden bedarf es keiner Baulast.Bei einer <strong>Aufsattelung</strong> entsteht einkomplettes neues Dach, das vollständigstatisch zu bestimmen ist. Je nachWahl und Ausführung als Sparren- oderPfettendach ergeben sich vollkommenandere Lastverteilungen, wobei derStatiker auch den Unterbau auf Weiterleitungder einlaufenden Kräfte untersucht.Das kann zu Veränderungen imParterre oder Keller führen.Ein mehrstöckiges Gebäude, bei demNaßzellen stets übereinander liegen,unterliegt grundsätzlich anderen Gesetzenals ein Flachdachbungalow. Allzuoftfindet der Planer einen „wilden“,mehr oder weniger ungeordnetenGrundriß ohne durchgehende, tragendeWände vor, der ihn bei der <strong>Aufsattelung</strong>und freien Gestaltung des Dachgeschossesbehindert.Überraschungen ergeben sich auchdadurch, dass die vorgefundene Bauausführung– aus welchen Gründenauch immer – nicht mit den oft nurspärlich vorhandenen Plänen, wenn esdenn überhaupt noch welche gibt,übereinstimmt.2.3.4.1 Flachdach als Decke?TragfähigkeitDie Konstruktion einer Decke folgtanderen Gesetzen als diejenige einesFlachdachs. So hat die Decke Verkehrslastenzu tragen, aber keineSchnee- und Windlasten wie das Dachund sie muß auch nicht wind- undregendicht sein. Für die Decke aberwird bei Mehrfamilienhäusern KörperundTrittschalldämmung gefordert undbei Einfamilienhäusern empfohlen.Viele Fragen drängen nach Antwort:■ Ist das Flachdach ein Betondachoder ein Holzbalkendach?■ Reichen 2,0 KN/m 2 Tragfähigkeitimmer aus?■ Ist das Flachdach ein Kaltdach?Was geschieht mit der Lüftung?■ Ist das Flachdach ein Warmdach?■ Gibt es Tauwasserschäden?■ Welche Konstruktionselementekönnen als Decke genutzt, was mußentfernt werden?■ Wohin mit dem Durchbruch für dieTreppe?■ Muß ausgeschnitten, ausgewechseltoder ein Tragrahmen eingebautwerden?■ Wie verändert sich die Statik?In §31 Abs. 1–5 NBauO „Decken undBöden“ ist zu lesen:(1) Decken müssen den Belastungensicher standhalten, die auftretendenKräfte sicher auf ihre Auflager übertragenund, soweit erforderlich, die baulicheAnlage waagerecht aussteifen.2.3.4.2 Wände, Zwischenwände,UnterzügeDurch die neue Nutzung werden dieAußenwände und Zwischenwändestärker belastet als bisher. Daher wirdder Planer untersuchen, ob er Wändeund Zwischenwände unverändert lassenkann, oder ob er neue Zwischenwändeeinziehen muß, um alle neueinzuleitenden Lasten und Kräfte sicherauf die Fundamente ableiten zu können.Er wird auch untersuchen, ob erUnterzüge oder Wandverstärkungeneinführen muß und welche sonstigenstatischen Veränderungen zu erfolgenhaben.2.3.5 HausanschlüsseBei der <strong>Aufsattelung</strong> eines Hauses sinddie Hausanschlüsse bereits vorhanden.Es gilt, sie in das nächste Stockwerkweiterzuführen. Oft sind sie aber auchnicht an den Stellen, wo sie nach obengeführt werden können, so dass ihreVerlegung Schwierigkeiten macht, dasgilt ganz besonders für Dunstrohre unddicke Abwasserrohre, die darüberhinaus noch mit einem bestimmtenGefälle verlegt werden müssen.2.3.5.1 Strom und HeizungStrom und Heizung sind bei der <strong>Aufsattelung</strong>eines Hauses bereits funktionstüchtiginstalliert.Strom, der nur dünne, biegsame Kabelverlangt, bringt keine Schwierigkeitenbeim Verlegen und Installieren. BeimAnschluß <strong>von</strong> Durchlauferhitzern oderNachtspeicheröfen sollten die Zuleitungsquerschnitteüberprüft werden.Heizungsrohre bei modernen Heizungenhaben selten größere Rohrdurchmesser.Ummanteltes Kupferrohr mitca. 1/4 bis 3/4 Zoll läßt sich noch ohneweiteres überallhin unter Putz verlegen,so dass auch hier keine Problemeauftauchen. Dabei ist es unerheblich,ob es sich um eine Ein- oder Zweikreisheizungsverrohrunghandelt. Zu überprüfenist die Kesselleistung.Schwerkraftheizungen mit ihren dickerenRohren sind kaum noch anzutreffen.Doch werden auch in diesen Heizungssystemenhöchstens Rohrdurchmesserbis 2 Zoll verlegt, die sich auchnoch in jeder Wandnische unterbringenlassen.2.3.5.2 Wasser, Abwasser, Gasund DunstrohreWasser, Abwasser, Regenwasser, Gasund Dunstrohre sind, soweit überhaupterforderlich, bei der <strong>Aufsattelung</strong> desHauses bereits funktionstüchtig installiert.Wasser und Gas bedürfen nur relativdünner Rohre, so dass es beim Verlegenund Installieren keine Problemegibt.Schwierigkeiten können da schon diedicken Abwasserleitungen (100 mmund mehr) und Dunstrohre machen,zumal bei den AbwasserleitungenGefälle vorgeschrieben sind. Bei denDunstrohren kommt es des öfteren zuProblemen, weil sie beim Flachdachmeist nicht an den Außenwändenhochgezogen sind, sondern irgendwoin der Fläche.Ernsthafte Probleme können bei einervorhandenen inneren Entwässerungdes Flachdaches auftauchen. ProblembewußtesPlanen ist da unerläßlich.§44 Abs.1-5 LBO Saarland sagt:(1) Wasserversorgungsanlagen, Anlagenfür die Ableitung und Behandlungdes Schmutzwassers und des Niederschlagswasserssowie Anlagen zurvorübergehende Aufbewahrung <strong>von</strong>Abfällen und Wertstoffen müssenbetriebssicher und so angeordnet undbeschaffen sein, dass Gefahren odererhebliche Nachteile oder Belästigun-
gen, insbesondere durch Gerüche undGeräusche, nicht entstehen. AbfallundWertstoffschächte in Gebäudensind nicht zulässig.(2) Gebäude mit Aufenthaltsräumendürfen nur errichtet werden, wenn dieVersorgung mit Trinkwasser dauerndgesichert ist. Zur Brandbekämpfungmuß eine ausreichende Wassermengezur Verfügung stehen.(3) Bauliche Anlagen dürfen nur errichtetwerden, wenn die schadlose Ableitungdes Schmutzwassers, des Niederschlagswassersund der festen Abfälledauernd gesichert ist.2.3.5.3 Radio, Fernsehen, Telefon,Telefax, OnlineAlle modernen Kommunikationsmittelwerden heute in fast jedem Raum verlangt.Die Verlegung ihrer Anschlüsseaber ist nahezu unproblematisch,zumal Radio und Fernsehen nebenStrom nur ein Koaxialkabel benötigen,das meist einfach durch vorher verlegteLehrrohre gezogen wird. Auch Telefon,Anrufbeantworter, Telefax, Modem oderOnline werden an sehr dünnen, mehradrigen,biegsamen Leitung angeschlossen.2.3.6 Berechnung des umbautenRaumes und der WohnflächeWenn es um Wirtschaftlichkeit, Belastungoder Kaufpreis öffentlich gefördertenoder steuerbegünstigten bzw.freifinanzierten Wohnraums geht, ist dieVerordnung über wohnungswirtschaftlicheBerechnungen (Zweite Berechnungsverordnung– II. BV) anzuwenden.In Anlage 2 Punkt 1.1–1.49 zu den§§ 11a und 34 Abs. 1 der II. BV wirddie Berechnung des umbauten Raumesfixiert. Ebenfalls gibt DIN 277 Teil1 Grundfläche und Rauminhalte <strong>von</strong>Hochbauten Auskunft.In Teil IV §§ 42–44 der II. BV wird dieWohn- und Grundfläche behandelt.§ 42 Abs. 1–4 „Wohnfläche“ besagt:(1) Die Wohnfläche einer Wohnung istdie Summe der anrechenbaren Grundflächender Räume, die ausschließlichzu der Wohnung gehören.(4) Zur Wohnfläche gehört nicht dieGrundfläche <strong>von</strong>1. Zubehörräumen; als solche kommenin Betracht: Keller, Waschküchen,Abstellräume außerhalb derWohnung, Dachböden, Trockenräume,Schuppen (Holzlegen),Garagen und ähnliche Räume;§ 43 Abs. 1–6 befaßt sich mit der„Berechnung der Grundfläche“.(1) Die Grundfläche eines Raumes istnach Wahl des Bauherrn aus denFertigmaßen oder den Rohbaumaßenzu ermitteln. Die Wahl bleibt für allespäteren Berechnungen maßgebend.(2) Fertigmaße sind die lichten Maßezwischen den Wänden ohne Berücksichtigung<strong>von</strong> Wandgliederungen,Wandbekleidungen, Scheuerleisten,Öfen, Heizkörpern, Herden und dergleichen.(3) Werden die Rohbaumaße zugrundegelegt, so sind die errechneten Grundflächenum 3 vom Hundert zu kürzen.(4) Von den errechneten Grundflächensind abzuziehen die Grundflächen <strong>von</strong>1. Schornsteinen und anderen Mauervorlagen,freistehenden Pfeilern undSäulen, wenn sie in der ganzenRaumhöhe durchgehen und ihreGrundfläche mehr als 0,1 Quadratmeterbeträgt,2. Treppen mit über drei Steigungenund deren Treppenabsätze.(5) Zu den errechneten Grundflächensind hinzuzurechnen die Grundflächen<strong>von</strong>1. Fenster- und offenen Wandnischen,die bis zum Fußboden herunterreichenund mehr als 0,13 Meter tiefsind,2. Erkern und Wandschränken, dieeine Grundfläche <strong>von</strong> mindestens0,5 Quadratmeter haben,3. Raumteilen unter Treppen, soweitdie lichte Höhe mindestens 2 Meterist.Nicht hinzuzurechnen sind die Grundflächender Türnischen.(6) Wird die Grundfläche auf Grund derBauzeichnung nach den Rohbaumaßenermittelt, so bleibt die hiernachberechnete Wohnfläche maßgebend,außer wenn <strong>von</strong> der Bauzeichnungabweichend gebaut ist. Ist <strong>von</strong> derBauzeichnung abweichend gebautworden, so ist die Grundfläche aufGrund der berichtigten Bauzeichnungzu ermitteln.§ 44 Abs. 1-4 bestimmt die anrechenbareGrundfläche(1) Zur Ermittlung der Wohnfläche sindanzurechnen:1. volldie Grundflächen <strong>von</strong> Räumen undRaumteilen mit einer lichten Höhe <strong>von</strong>mindestens 2 Metern;2. zur Hälftedie Grundflächen <strong>von</strong> Räumen undRaumteilen mit einer lichten Höhe <strong>von</strong>mindestens 1 Meter und weniger als2 Metern und <strong>von</strong> Wintergärten,Schwimmbädem und ähnlichen, nachallen Seiten geschlossenen Räumen;3. nichtdie Grundflächen <strong>von</strong> Räumen oderRaumteilen mit einer lichten Höhe <strong>von</strong>weniger als 1 Meter.Aus der Anrechnung der Grundflächen:1/2 bei lichten Höhen zwischen 1 und2 m sowie keine Anrechnung unter 1 mist einer der Vorteile <strong>von</strong> Dachwohnungenund <strong>Aufsattelung</strong>en zu erkennen.Ihre wirkliche Wohnfläche ist größer alsihre anzurechnende und zwar umsogrößer, je flacher das Dach ist.Nicht nur der optische Eindruck istgewaltiger, sondern auch ihre wirklichzusätzlich genutzten Flächen, die fürSitzgruppen, Einzelmöbelstücke, Einzelgegenstände,Regale oder dergl.genutzt werden können.Wegen der Wohnlichkeit sind jedochsteilere Dächer vorzuziehen.(2) Gehören ausschließlich zu demWohnraum Balkone, Loggien, Dachgärtenoder gedeckte Freisitze, sokönnen deren Grundflächen zur Ermittlungder Wohnfläche bis zur Hälfteangerechnet werden.(3) Zur Ermittlung der Wohnflächekönnen abgezogen werden1. bei einem Wohngebäude mit einerWohnung bis zu 10 vom Hundertder ermittelten Grundfläche derWohnung,2. bei einem Wohngebäude mit zweinicht abgeschlossenen Wohnungenbis zu 10 vom Hundert der ermitteltenGrundfläche beider Wohnungen,
3. bei einem Wohngebäude mit einerabgeschlossenen und einer nichtabgeschlossenen Wohnung bis zu10 vom Hundert der ermitteltenGrundfläche der nicht abgeschlossenenWohnung.(4) Die Bestimmung über die Anrechnungoder den Abzug nach Absatz 2oder 3 kann nur für das Gebäude oderdie Wirtschaftseinheit einheitlich getroffenwerden. Die Bestimmung bleibt füralle späteren Berechnungen maßgebend.2.4. Entwurf, Planung, Ausführungund ArchitekturBei jedem Bauvorhaben wird der Bauherrdem Architekten zunächst seineVorstellungen zu dem <strong>von</strong> ihm gewünschtenBau aufzeigen. Der Architektmacht daraus in einer oder mehrerenSitzungen einen durchführbarenPlan und stimmt ihn und den Kostenvoranschlagmit dem Bauherrn ab.Von der Architektur und Ausführungeines Bauvorhabens hängt ursächlichdas gute Aussehen, die schnelle Fertigstellungund die Einhaltung der veranschlagtenBausumme ab, wobei eingutes Einvernehmen zwischen Bauherrnund Architekten selbstverständlichsein sollte.2.4.1 Die am Bau Beteiligten§ 56 BauO NW beschreibt den „Grundsatz“für die Verantwortung der am BauBeteiligten.Bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung,Nutzungsänderung oder demAbbruch baulicher Anlagen sowieanderer Anlagen und Einrichtungen imSinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind dieBauherrin oder der Bauherr und imRahmen ihres Wirkungskreises die anderenam Bau Beteiligten (§§ 58 und59) dafür verantwortlich, dass dieöffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehaltenwerden.2.4.1.1 BauherrIn § 42 Abs.1–7 LBO BW „Bauherr“werden Aufgaben und Verantwortungaufgelistet.(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung,Überwachung und Ausführung einesgenehmigungspflichtigen oder kenntnisgabepflichtigenBauvorhabens einengeeigneten Planverfasser, geeigneteUnternehmer und nach Maßgabe desAbsatzes 3 einen geeigneten Bauleiterzu bestellen. Dem Bauherrn obliegendie nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriftenerforderlichen Anzeigen an dieBaurechtsbehörde.(2) Bei Bauarbeiten, die unter Einhaltungdes Gesetzes zur Bekämpfungder Schwarzarbeit in Selbst-, Nachbarschafts-oder Gefälligkeitshilfe ausgeführtwerden, ist die Bestellung <strong>von</strong>Unternehmern nicht erforderlich, wenngenügend Fachkräfte mit der nötigenSachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeitmitwirken. §§ 43 und 45 bleibenunberührt. Kenntnisgabepflichtige Abbrucharbeitendürfen nicht in Selbst-,Nachbarschafts- oder Gefälligkeitshilfeausgeführt werden.(3) Bei der Errichtung <strong>von</strong> Gebäudenmit Aufenthaltsräumen ist die Bestellungeines Bauleiters erforderlich, soweitdie Baurechtsbehörde bei geringfügigenoder technisch einfachenBauvorhaben nicht darauf verzichtet.Bei anderen Bauvorhaben kann dieBaurechtsbehörde die Bestellung einesBauleiters verlangen, wenn die Bauvorhabentechnisch besonders schwierigoder besonders umfangreich sind.(4) Genügt eine vom Bauherrn bestelltePerson nicht den Anforderungender §§ 43 bis 45, so kann die Baurechtsbehördevor und während derBauausführung verlangen, dass siedurch eine geeignete Person ersetztwird oder dass geeignete Sachverständigeherangezogen werden. Die Baurechtsbehördekann die Bauarbeiteneinstellen, bis geeignete Personen oderSachverständige bestellt sind.(5) Die Baurechtsbehörde kann verlangen,dass ihr für bestimmte Arbeitendie Unternehmer benannt werden.(6) Wechselt der Bauherr, so hat derneue Bauherr dies der Baurechtsbehördeunverzüglich mitzuteilen.(7) Treten bei einem Vorhaben mehrerePersonen als Bauherr auf, so müssensie auf Verlangen der Baurechtsbehördeeinen Vertreter bestellen, der ihrgegenüber die dem Bauherrn nach denöffentlich-rechtlichen Vorschriftenobliegenden Verpflichtungen zu erfüllenhat. § 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 undAbs. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzesfindet Anwendung.Dachflächenfenster eignen sich auch alsBalkonaustritt2.4.1.2 EntwurfsverfasserIn § 58 Abs. 1–6 NBauO werden dieAufgaben der „Entwurfsverfasserin/Entwurfsverfassers“beschrieben.(1) Die Entwurfsverfasserin oder derEntwurfsverfasser ist dafür verantwortlich,dass der Entwurf dem öffentlichenBaurecht entspricht. Zum Entwurfgehören die Bauvorlagen, bei Baumaßnahmennach § 69 a, die Unterlagen,die im Falle der Baugenehmigungsbedürftigkeitals Bauvorlagen einzureichenwären, und die Ausführungsplanung,soweit <strong>von</strong> dieser die Einhaltung desöffentlichen Baurechts abhängt.(2) Die Entwurfsverfasserin oder derEntwurfsverfasser muß über die Sachkenntnisverfügen, die für den jeweiligenEntwurf erforderlich ist. . . .(3) Für eine genehmigungsbedürftigeBaumaßnahme darf als Entwurfsverfasserinoder Entwurfsverfasser nur bestelltwerden, wer . . .(Die folgenden Punkte listen dies detailliertauf.)In anderen Landesbauordnungen findetsich diese Auflistung unter dem ParagraphenBauvorlageberechtigung.(Siehe dies z. B. unter Punkt 2.4.3.1Bauvorlageberechtigung.)
2.4.1.3 UnternehmerNach § 59 Abs. 1–3 NBauO ist der„Unternehmer“ verantwortlich für:(1) Jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich,dass seine Arbeiten demöffentlichen Baurecht entsprechendausgeführt und insoweit auf die Arbeitenanderer Unternehmer abgestimmtwerden. Er hat die vorgeschriebenenNachweise über die Verwendbarkeitder Bauprodukte und Bauarten zuerbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten.(2) Der Unternehmer muß über die fürseine Arbeiten erforderlichen Sachkenntnisse,Fachkräfte und Vorrichtungenverfügen.2.4.1.4 Bauleiter§ 56 Abs. 1-3 LBO Rh-Pf „Bauleiter“beschreibt diese Aufgaben.(1) Der Bauleiter hat darüber zu wachen,dass das Vorhaben nach dengenehmigten Bauunterlagen sowieunter Beachtung der baurechtlichenund sonstigen öffentlich-rechtlichenVorschriften durchgeführt wird; nachFertigstellung hat er dem Bauherrn undder Bauaufsichtsbehörde schriftlich zubestätigen, dass das Vorhaben entsprechenddurchgeführt worden ist.Seine Überwachungspflicht erstrecktsich auch auf offensichtliche Verstößegegen die Bestimmungen des § 51.2.4.2 Bauaufsichtsbehörden –örtliche ZuständigkeitIn § 65 Abs. 1-4 LBO Schl-H werdenBauaufsichtsbehörden und Fachaufsichtdefiniert.(1) Bauaufsichtsbehörden sind1. die Innenministerin oder der Innenministerals oberste Bauaufsichtsbehördeund2. die Landrätinnen oder Landräte undBürgermeisterinnen oder Bürgermeisterder kreisfreien Städte alsuntere Bauaufsichtsbehörden.(2) Die oberste Bauaufsichtsbehördekann durch Verordnung die Aufgabender unteren Bauaufsichtsbehörde aufamtsfreie Gemeinden übertragen. Indiesen Fällen wird die Bürgermeisterinoder der Bürgermeister untere Bauaufsichtsbehörde.(3) Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehördenwerden, soweit durch Gesetznichts anderes bestimmt ist, nachWeisung erfüllt.(4) Fachaufsichtsbehörde über dieunteren Bauaufsichtsbehörden und dieBürgermeisterinnen oder die Bürgermeisterder amtsfreien Gemeinden,denen die Aufgaben der Bauaufsichtsbehördenübertragen sind, ist dieoberste Bauaufsichtsbehörde.In § 66 Abs. 1–8 LBO Schl-H werden„Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden“umrissen. Danachhaben sie(1) bei der Errichtung, der Änderung,dem Abbruch, der Nutzung und derInstandhaltung baulicher Anlagen nachpflichtgemäßem Ermessen darüber zuwachen, dass die öffentlich-rechtlichenVorschriften und die aufgrund dieserVorschriften erlassenen Anordnungeneingehalten werden. Sie haben dienach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichenMaßnahmen zu treffen.In § 67Abs. 1–3 LBO Schl-H wird die„Sachliche und örtliche Zuständigkeit“beschrieben:(1) Für den Vollzug dieses Gesetzessowie anderer öffentlich-rechtlicherVorschriften für die Errichtung, Änderung,Nutzung, Instandhaltung oderden Abbruch baulicher Anlagen sowieanderer Anlagen und Einrichtungen istdie untere Bauaufsichtsbehörde zuständig,soweit nichts anderes bestimmtist. Die örtlichen Ordnungsbehördenhaben die untere Bauaufsichtsbehörde<strong>von</strong> allen Vorgängen zu unterrichten,die deren Eingreifen erfordernkönnen.(2) Örtlich zuständig sind die Bauaufsichtsbehördenoder die Ordnungsbehörden,in deren Bezirk die baulicheAnlage durchgeführt wird, soweit indiesem Gesetz nichts anderes bestimmtist.2.4.2.1 GenehmigungsbedürftigeVorhabenIn § 68, Abs. 1 u. 2 LBO Schl-H werdendie genehmigungsbedürftigenVorhaben definiert.(1) Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderungund der Abbruch baulicherAnlagen sowie anderer Anlagenund Einrichtungen, an die in diesemGesetz oder in Vorschriften aufgrunddieses Gesetzes Anforderungen gestelltsind, bedürfen der Baugenehmigung,soweit in den §§ 69, 74, 82 und83 nichts anderes bestimmt ist.2.4.2.2 GenehmigungsfreieVorhabenIn § 69, Abs. 1–5 LBO Schl-H zählt„genehmigungsfreien Vorhaben“ detailliertauf.(2) Keiner Baugenehmigung bedarfdie Änderung der äußeren Gestaltungbaulicher Anlagen.(3) Keiner Baugenehmigung bedarf dieÄnderung der Nutzung einer Anlage,wenn öffentlich-rechtliche Vorschriftenfür die neue Nutzung keine anderenAnforderungen stellen.(4) Keiner Baugenehmigung bedürfenInstandhaltungsarbeiten.2.4.3 Bauantrag und BauvorlagenIn § 64 Absatz 1-5 LBO Thüringenwerden „Bauantrag und Bauvorlagen“geregelt.(1) Der Bauantrag ist schriftlich bei derunteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.(2) Mit dem Bauantrag sind alle für dieBeurteilung des Bauvorhabens und dieBearbeitung des Bauantrages erforderlichenUnterlagen (Bauvorlagen) einzureichen.Es kann gestattet werden,dass einzelne Bauvorlagen nachgereichtwerden.(3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilungder Einwirkung der baulichenAnlagen auf die Umgebung verlangtwerden, dass die bauliche Anlage ingeeigneter Weise auf dem Grundstückdargestellt wird.(4) Der Bauherr und der Entwurfsverfasserhaben den Bauantrag, der Entwurfsverfasserdie Bauvorlagen zuunterschreiben. Die <strong>von</strong> den Sachverständigennach § 56 bearbeitetenUnterlagen müssen auch <strong>von</strong> diesenunterschrieben sein. Ist der Bauherrnicht Grundstückseigentümer, so kanndie Zustimmung des Grundstückseigentümerszu dem Bauvorhabengefordert werden.
2.4.3.1 BauvorlageberechtigungAus § 71 Absatz 1 bis 6 LBO Schl-Hgeht die „Bauvorlageberechtigung“hervor:(1) Bauvorlagen für die genehmigungsbedürftigeErrichtung und Änderung<strong>von</strong> Gebäuden müssen <strong>von</strong> einer Entwurfsverfasserinoder einem Entwurfsverfasser,welche oder welcher bauvorlageberechtigtist, unterschriebenwerden (§ 70 Abs. 4 Satz 1). § 62Abs. 1 bleibt unberührt.(3) Bauvorlageberechtigt ist, wer aufgrund1. des Architekten- und Ingenieurkammergesetzesdie Berufsbezeichnung„Architektin“ oder „Architekt“ zuführen berechtigt ist oder2. des § 7 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzesin der Listeder bauvorlageberechtigten Ingenieurinnenund bauvorlageberechtigtenIngenieure eingetragen istoder . . .(4) Bauvorlageberechtigt für freistehendeWohngebäude mit nichtmehr als zwei Wohnungen unduntergeordnete eingeschossige Anbautenan bestehende Wohngebäudegeringer Höhe sind auch Angehörigeder Fachrichtung Architektur, Hochbauoder Bauingenieurwesen, die an einerWissenschaftlichen Hochschule, Fachhochschuleoder gleichrangigen Bildungseinrichtungdas Studium erfolgreichabgeschlossen haben, sowieMeisterinnen oder Meister des Maurer-,Zimmerer-, Beton- und Stahlbetonbauerhandwerksund staatlich geprüfteTechnikerinnen oder staatlich geprüfteTechniker.(6) Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassernach Absatz 3 müssenausreichend berufshaftpflichtversichertsein. . . .2.4.3.2 Beteiligung der NachbarnIn § 69 Abs. 1 bis 4 SächsBO „Beteiligungder Nachbarn“ wird diesesThema abgehandelt.(1) Die Eigentümer benachbarterGrundstücke (Nachbarn) sind nach denAbsätzen 2 bis 4 zu beteiligen.(2) Die Bauaufsichtsbehörden müssendie Nachbarn vor Erteilung <strong>von</strong> Befreiungenbenachrichtigen, wenn zu erwartenist, dass öffentlich-rechtlichgeschützte nachbarliche Belangeberührt werden. Einwendungen sindinnerhalb <strong>von</strong> zwei Wochen nach Zugangder Benachrichtigung bei derBauaufsichtsbehörde schriftlich oder zuProtokoll vorzubringen.(3) Die Benachrichtigung entfällt, wenndie zu benachrichtigenden Nachbarndie Lagepläne und Bauzeichnungenunterschrieben oder der Erteilung <strong>von</strong>Befreiungen schriftlich zugestimmthaben.(4) Wird den Einwendungen nichtentsprochen, so ist die Entscheidungüber die Befreiung dem Nachbarnzuzustellen. Wird den Einwendungenentsprochen, kann auf die Zustellungder Entscheidung verzichtet werden.2.4.3.3 VorbescheidIn § 66 Abs. 1–2 SächsBO wird der„Vorbescheid“ behandelt.(1) Vor Einreichung des Bauantrageskann auf schriftlichen Antrag des Bauherrnzu einzelnen Fragen des Bauvorhabensein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid)erteilt werden. Der Vorbescheidgilt drei Jahre. Die Frist kann aufschriftlichen Antrag jeweils bis zu einemJahr verlängert werden.2.4.3.4 Behandlung des BauantragesIn § 73 Absatz 1 bis 7 LBO Schl-H wirddie „Behandlung des Bauantrages“definiert.(1) Bedarf die Erteilung der Baugenehmigungnach landesrechtlichen Vorschriftender Zustimmung oder desEinvernehmens einer anderen Behörde,so gilt diese als erteilt, wenn sie nichtzwei Monate nach Eingang desErsuchens unter Angabe der Gründeverweigert wird. Stellungnahmen andererBehörden oder sonstiger öffentlicherStellen können im bauaufsichtlichenVerfahren unberücksichtigt bleiben,wenn sie nicht innerhalb eines Monatsnach Aufforderung zur Stellungnahmebei der Bauaufsichtsbehörde eingehen.(2) Die Bauaufsichtsbehörde soll denBauantrag zurückweisen, wenn dieBauvorlagen erhebliche Mängel aufweisen.(3) Einer Prüfung bautechnischerNachweise bedarf es nicht, soweit mitdem Bauantrag Nachweise vorgelegtwerden, die <strong>von</strong> einem Prüfamt fürBaustatik allgemein geprüft sind(Typenprüfung). Typenprüfungen andererBundesländer gelten auch imGeltungsbereich dieses Gesetzes.(4) Bei Wohngebäuden mit nichtmehr als zwei Wohnungen sowie beiden in § 71 Abs. 2 genannten Gebäudenprüft die Bauaufsichtsbehörde diebautechnischen Nachweise nicht,wenn diese <strong>von</strong> Personen aufgestelltworden sind, die1. das Studium als Bauingenieurinoder Bauingenieur an einer Hochschulemit Erfolg abgeschlossenhaben,2. mindestens drei Jahre mit demAufstellen oder Prüfen <strong>von</strong> bautechnischenNachweisen befaßt warenund3. in der entsprechenden Liste eingetragensind, die <strong>von</strong> der Architekten-und Ingenieurkammer Schleswig-Holsteingeführt wird. §71Abs. 6 gilt sinngemäß.(5) Die Bauaufsichtsbehörde hat,soweit andere Behörden zuständigsind, die für die Errichtung, Änderung,Nutzung oder den Abbruch <strong>von</strong> baulichenAnlagen und Werbeanlagennach anderen öffentlich-rechtlichenVorschriften erforderlichen Genehmigungen,Zustimmungen, Bewilligungenund Erlaubnisse einzuholen und mit derBaugenehmigung gleichzeitig auszuhändigen,soweit . . .(7) Personenbezogene Daten, die derBauaufsichtsbehörde im Zusammenhangmit <strong>von</strong> ihr durchzuführendenVerwaltungsverfahren bekannt werden,dürfen an Behörden und sonstigeöffentliche Stellen übermittelt werden,soweit . . .2.4.4 Baugenehmigung§ 78 Absatz 1 bis 9 LBO Schl-H regelt„Baugenehmigung und Baubeginn“.(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen,wenn dem Vorhaben keine öffentlichrechtlichenVorschriften entgegenstellen.Die Baugenehmigung bedarf derSchriftform; sie ist nur insoweit zubegründen, als <strong>von</strong> nachbarschützen-
den Vorschriften befreit wird und dieNachbarin oder der Nachbar der Befreiungnicht zugestimmt hat.(2) Die Baugenehmigung gilt auch fürund gegen die Rechtsnachfolgerin oderden Rechtsnachfolger der Bauherrinoder des Bauherrn.(3) Die Baugenehmigung kann mitAuflagen verbunden, mit Bedingungen,einem Vorbehalt des Widerrufs undeinem Vorbehalt der nachträglichenAufnahme, Änderung oder Ergänzungeiner Auflage sowie befristet erteiltwerden.(4) Die Baugenehmigung wird unbeschadetder privaten Rechte Drittererteilt.(5) Die Gemeinde ist, wenn sie nichtBauaufsichtsbehörde ist, <strong>von</strong> der Erteilung,Verlängerung, Ablehnung, Rücknahmeund dem Widerruf einer Baugenehmigung,Teilbaugenehmigung, Abbruchgenehmigungoder eines Vorbescheidessowie <strong>von</strong> einer Zustimmungund der Erteilung einer Ausnahme oderBefreiung zu unterrichten. Eine Ausfertigungdes Bescheides ist beizufügen.(6) Vor Zugang der Baugenehmigungdarf mit der Bauausführung nicht begonnenwerden. § 74 Abs. 9 und § 75Abs. 11 bleiben unberührt.(7) Vor Baubeginn muß die Grundrißflächedes Gebäudes abgesteckt undseine Höhenlage festgelegt sein. Baugenehmigungenund Bauvorlagenmüssen auf der Baustelle <strong>von</strong> Baubeginnan vorliegen.(8) Die Bauherrin oder der Bauherr hatden Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftigerVorhaben und dieWiederaufnahme der Bauarbeiten nacheiner Unterbrechung <strong>von</strong> mehr als dreiMonaten mindestens eine Woche vorherder Bauaufsichtsbehörde schriftlichmitzuteilen.(9) Auch nach Erteilung der Baugenehmigungkönnen zusätzliche Anforderungengestellt werden, um bei derGenehmigung nicht voraussehbargewesene Gefahren oder unzumutbareBelästigungen <strong>von</strong> der Allgemeinheitoder den Benutzerinnen oder denBenutzern der baulichen Anlage abzuwenden.2.4.4.1 TeilbaugenehmigungIn § 75 Abs. 1 – 2 der Bbg BO wird die„Teilbaugenehmigung“ beschrieben.(1) Ist ein Bauantrag eingereicht, sokann der Beginn der Bauarbeiten fürdie Baugrube und für einzelne Bauteileoder Bauabschnitte auf schriftlichenAntrag schon vor Erteilung der Baugenehmigungschriftlich gestattet werden(Teilbaugenehmigung). § 74 gilt entsprechend.(2) In der Baugenehmigung können fürdie bereits begonnenen Teile des Bauvorhabenszusätzliche Anforderungengestellt werden, wenn sich bei derweiteren Prüfung der Bauvorlagenergibt, dass die zusätzlichen Anforderungenwegen der öffentlichen Sicherheitund Ordnung erforderlich sind.2.4.4.2 Geltungsdauer derGenehmigung§ 76 Abs. 1 – 2 BauO LSA regelt die„Geltungsdauer der Baugenehmigung“.(1) Die Baugenehmigung und dieTeilbaugenehmigung erlöschen, wenninnerhalb <strong>von</strong> drei Jahren nach Erteilungder Genehmigung mit der Ausführungdes Bauvorhabens nicht begonnenoder die Bauausführung ein Jahrunterbrochen worden ist.(2) Die Frist nach Absatz 1 kann aufschriftlichen Antrag jeweils bis zu einemJahr verlängert werden. Die Frist kannauch rückwirkend verlängert werden,wenn der Antrag vor Fristablauf bei derBauaufsichtsbehörde eingegangen ist.2.4.5 Baubeginn§ 81 Abs. 1 – 4 LBO Saarland regeltden „Baubeginn“.(1) Mit der Bauausführung einschließlichdes Aushubs der Baugrube darferst begonnen werden, wenn die Baugenehmigungunanfechtbar gewordenoder für sofort vollziehbar erklärt wordenist oder die Frist nach § 67 Abs. 5Satz 5 abgelaufen ist. § 66 Abs. 6bleibt unberührt.(2) Vor Baubeginn muß die Absteckungder Grundrißfläche der baulichenAnlage und die Festlegung derHöhenlage durch die Gemeinde durchgeführtsein. Verfügt die Gemeindenicht über die dafür notwendigen Fachkräfte,hat sie mit der Durchführung aufKosten der Bauherrin oder des Bauherrneine Vermessungsstelle im Sinnedes § 6 des Saarländischen Katastergesetzeszu beauftragen. § 66 Abs. 6Nr. 3 bleibt unberührt.(3) Baugenehmigung und Bauvorlagensowie die Bescheinigung über die Einweisungmüssen an der Baustelle <strong>von</strong>Baubeginn an bereit gehalten werden.In den Fällen der §§ 66 und 67 Abs. 5Satz 5 findet Satz 1 nur für die Bauvorlagenund die Einweisung Anwendung.(4) Die Bauherrin oder der Bauherr hatdie Ausführung genehmigungsbedürftigerVorhaben mindestens eine Wochevorher schriftlich der Bauaufsichtsbehördeunter Beifügung des Einweisungsscheinesanzuzeigen.2.4.5.1 Bauüberwachung§ 81 Abs. 1 – 4 LBauO M-V regelt die„Bauüberwachung“.(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann dieEinhaltung der öffentlich-rechtlichenVorschriften und Anforderungen unddie ordnungsgemäße Erfüllung derPflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.Sie kann einen Nachweis darüberverlangen, dass die Grundrißflächenund die festgelegten Höhenlagender Gebäude (§ 72 Abs. 7) eingehaltensind.(2) Die Bauaufsichtsbehörden und die<strong>von</strong> ihr Beauftragten können Proben<strong>von</strong> Bauprodukten, soweit erforderlich,auch aus fertigen Bauteilen entnehmenund prüfen lassen.(3) Den mit der Überwachung beauftragtenPersonen ist jederzeit Einblickin die Genehmigungen, . . . zu gewähren.(4) Die Kosten für die Überwachungnach Absatz 1, für die Probeentnahmenund Prüfungen nach Absatz 2sowie für solche Maßnahmen aufgrund<strong>von</strong> Rechtsverordnungen nach § 85Abs. 1 Nr. 3 und Absatz 3 trägt derBauherr. Dies gilt nicht für Wohngebäudemit nicht mehr als zwei Wohnungen.2.4.5.2 BauzustandsbesichtigungenIn § 77 Abs.1–7 der HBauO werdenBauzustandsbesichtigungen beschrieben.
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann dieEinhaltung der öffentlich-rechtlichenVorschriften, Anordnungen und dieordnungsgemäße Erfüllung der Pflichtender am Bau Beteiligten überwachenund durch Stichproben die Ausführunggenehmigungsbedürftiger Bauvorhabenüberprüfen.(3) Bauliche Anlagen dürfen erst benutztwerden, wenn sie ordnungsgemäßfertiggestellt und sicher benutzbarsind.(5) Der Rohbau ist fertiggestellt,wenn die tragenden Teile, Schornsteine,Brandwände, notwendigen Treppenund die Dachkonstruktion hergestelltsind. Zur Besichtigung des Rohbaussind die für die Standsicherheit wesentlichenBauteile . . . offen zu halten, dassMaße und Ausführungsart geprüftwerden können. Werden Schornsteineerrichtet oder geändert, hat der Bauherrbis zur Rohbaufertigstellung überdie Tauglichkeit der Schornsteine eineBescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeistersder Bauaufsichtsbehördevorzulegen. . . .(6) Die endgültige Fertigstellung derbaulichen Anlage umfaßt auch dieFertigstellung der Wasserversorgungsanlagenund der Anlagen zum Sammelnund Beseitigen <strong>von</strong> Abwasser.Werden Schornsteine errichtet odergeändert, hat der Bauherr bis zurendgültigen Fertigstellung über diesichere Benutzbarkeit der Schornsteineund ihrer Anschlüsse eine Bescheinigungdes Bezirksschornsteinfegermeistersder Bauaufsichtsbehördevorzulegen. . . .(7) Den mit der Überwachung beauftragtenPersonen ist jederzeit Einblickin die Bescheide und die auf der Baustellegeführten Unterlagen zu gewähren.Die Bauherrin oder der Bauherr hatfür die Besichtigungen und die damitverbundenen möglichen Prüfungen dieerforderlichen Arbeitskräfte und Gerätebereitzustellen.2.4.6 BaueinstellungIn § 69 Abs. 1–2 BauO Bln wird die„Baueinstellung“ behandelt.(1) Die Einstellung der Bauarbeitenkann angeordnet werden, wenn1. die Ausführung eines genehmigungsbedürftigenoder zustimmungsbedürftigenoder genehmigungsfreigestellten Bauvorhabensentgegen den Vorschriften des § 62Abs. 6 oder § 56 a Abs. 4 begonnenwurde,2. bei der Ausführung eines Bauvorhabens<strong>von</strong> den genehmigten odernach § 56 a Abs. 3 einzureichendenBauvorlagen abgewichen odergegen baurechtliche Vorschriftenverstoßen wird,3. Bauprodukte verwendet werden,die unberechtigt mit dem CE-Zeichen(§ 18 Abs. 1 Nr. 2) oder demÜ-Zeichen (§ 22 Abs. 5) gekennzeichnetsind.(2) Werden unzulässige Bauarbeitentrotz einer schriftlich oder mündlichverfügten Einstellung fortgesetzt, sokann die Bauaufsichtsbehörde dieBaustelle versiegeln oder die an derBaustelle vorhandenen Bauprodukte,Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittelin amtlichen Gewahrsam bringen.2.4.6.1 Baubeseitigung undNutzungsuntersagung§ 82 Abs.1 – 3 BremLBO legt Baubeseitigungund Nutzungsuntersagungfest.(1) Werden bauliche Anlagen, fernerandere Anlagen und Einrichtungen, andie in diesem Gesetz Anforderungengestellt werden, im Widerspruch zuöffentlich-rechtlichen Vorschriftenerrichtet oder geändert, so kann dieBauordnungsbehörde die teilweiseoder vollständige Beseitigung der baulichenoder sonstigen Anlagen oderEinrichtungen anordnen, wenn nichtauf andere Weise rechtmäßige Zuständehergestellt werden können.(2) Werden Anlagen im Sinne <strong>von</strong>Absatz 1 im Widerspruch zu öffentlichrechtlichenVorschriften benutzt, sokönnen diese Benutzung und die Aufnahmejeder nicht genehmigten odergegen § 66 Abs. 5 verstoßenden Nutzunguntersagt werden.(3) Die Bauordnungsbehörde kann dasEinreichen <strong>von</strong> Bauvorlagen gemäß§ 68 Abs. 2 und 4 verlangen.2.5 Erleichterungen zur Wohnraumbeschaffungim DachIn der ersten Ausgabe der <strong>Aufsattelung</strong>s-Broschüregab es eine Tabelle„Erleichterungen zur Schaffung einesDachgeschosses mit weiterem Wohnraum“.Zwischenzeitlich sind nahezualle darin aufgeführten Erleichterungenin den Landesbauordnungen paragraphiertworden.In den meisten Bundesländern istheutzutage unter bestimmten Vorraussetzungeneine <strong>Aufsattelung</strong>genehmigungsfrei. Stattdessenmuß eine Bauanzeige mit den vollständigenBauvorlagen eingereichtund mit dem Bau kann nach dreiWochen begonnen werden. JederBauherr sollte sich bei seiner zuständigenBauaufsichtsbehörde vergewissern.Die folgenden Kapitel geben am BeispielSchleswig-Holsteins detailliertAuskunft über die Vereinfachungen.(Die darin angegebenen §§ können inanderen Landesbauordnungen einenanderen Wortlaut oder Inhalt habenund unter anderen §§ aufgeführt sein.)2.5.1 Baufreistellung bei Wohngebäudenund Nebenanlagen§ 74 Absatz 1 bis 13 LBO Schl-Hbehandelt die „Baufreistellung beiWohngebäuden und Nebenanlagen“.(1) Die Errichtung, Änderung, Erweiterungund der Abbruch <strong>von</strong> nurder Wohnnutzung dienendenWohngebäuden geringer Höhe mitnicht mehr als zwei Wohnungenund der dazugehörigen notwendigenStellplätze und Garagen, Abstellanlagenfür Fahrräder und Nebenanlagenim Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnungunterliegt der Baufreistellungund bedarf keiner Baugenehmigung,wenn die Vorhaben imZeitpunkt der Einreichung der Bauvorlagenund Erklärungen im Sinne desAbsatzes 6 innerhalb des räumlichenGeltungsbereiches eines Bebauungsplanesim Sinne des § 30 Abs. 1 desBaugesetzbuches, der nach dem29. Juni 1961 rechtsverbindlich gewordenist, liegen und die Bauvorlagen,mit Ausnahme der bautechnischenNachweise, <strong>von</strong> Entwurfsverfasse-
innen oder Entwurfsverfasserngefertigt werden, die nach § 71Abs. 3 bauvorlageberechtigt sind;die Anforderungen nach den Absätzen2 bis 6 sind zu erfüllen.(2) Die Vorhaben nach Absatz 1 müssenaußerhalb1. des Geltungsbereiches einer Veränderungssperreim Sinne des § 14Abs. 1 des Baugesetzbuches,2. eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietesim Sinne des § 142des Baugesetzbuches und3. eines festgelegten Gebietes imSinne des § 172 des Baugesetzbuchesliegen.(3) Grundlage des Lageplans muß einAuszug aus dem aktuellen Flurkartenwerksein.(4) Die bautechnischen Nachweisemüssen <strong>von</strong> Personen aufgestellt sein,die in der Liste nach § 73 Abs. 4 Nr. 3eingetragen sind. Werden diese Nachweise<strong>von</strong> verschiedenen Personenaufgestellt, ist jede Person für die <strong>von</strong>ihr gefertigten Unterlagen verantwortlich;für das ordnungsgemäße Ineinandergreifendieser Nachweise hat einedieser <strong>von</strong> der Bauherrin oder demBauherrn der Bauaufsichtsbehörde zubenennenden Personen die Verantwortungzu übernehmen. Die in Satz 1 genanntenPersonen haben bei der Bauausführungdie Einhaltung der bautechnischenAnforderungen zu überwachen;Satz 2 letzter Halbsatz giltentsprechend.(5) Die Entwurfsverfasserinnen oder dieEntwurfsverfasser, die Aufstellerinnenoder Aufsteller der bautechnischenNachweise und die sachverständigenPersonen im Sinne des § 62 Abs. 2haben die Erklärung abzugeben, dassdie <strong>von</strong> ihnen gefertigten Unterlagenden öffentlich-rechtlichen Vorschriftenentsprechen.(6) Die Bauherrin oder der Bauherr hatan die Bauaufsichtsbehörde eine <strong>von</strong>ihr oder ihm und der Entwurfsverfasserinoder dem Entwurfsverfasser unterschriebeneBauanzeige einzureichen.Der Bauanzeige sind beizufügen1. die vollständigen Bauvorlagen;eine weitere Ausfertigung istzeitgleich bei der Gemeindeeinzureichen, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehördeist,2. eine Erklärung der Bauherrin oderdes Bauherrn, dass die Verpflichtung,Stellplätze und Garagen,Abstellanlagen für Fahrrädernach § 55 herzustellen, erfüllt wird;dabei ist die Zahl der Stellplätze undGaragen und Abstellanlagen fürFahrräder anzugeben. Bei derenHerstellung auf einem anderenGrundstück als dem Baugrundstückund deren öffentlich-rechtlichenSicherung bleibt § 55 Abs. 5 Satz 1zweiter Halbsatz, bei Ablösung derVerpflichtung zur Herstellung <strong>von</strong>Stellplätzen und Garagen und Abstellanlagenfür Fahrräder bleibt§ 55 Abs. 6 Satz 1 unberührt,3. die Erklärung der Bauherrin oderdes Bauherrn, dass sie oder er dieauf dem Grundstück festgesetztenAusgleichs- und Ersatzmaßnahmenverwirklichen wird. Diese Maßnahmensind im einzelnen zu nennen,4. die Erklärung der Entwurfsverfasserinoder des Entwurfsverfassers, derAufstellerinnen oder Aufsteller derbautechnischen Nachweise und dersachverständigen Personen imSinne des § 62 Abs. 2, dass sie dieerforderlichen, mit ihren Unterschriftenversehenen Unterlagen unterBeachtung der öffentlich-rechtlichenVorschriften verfaßt haben; die Entwurfsverfasserinnenoder Entwurfsverfasserhaben außerdem zu bestätigen,dass die Voraussetzungender Absätze 1 und 2 vorliegen; dieNamen und Anschriften der genanntenPersonen sind jeweilsanzugeben,5. eine Erklärung der Gemeinde, dassdie Erschließung des Vorhabensgesichert ist,6. eine Erklärung der Bauherrin oderdes Bauherrn, dass keine hinderndeBaulast besteht.(7) Einer bauaufsichtlichen Prüfungbedarf es nicht. § 66 Abs. 1 bleibtunberührt.(8) Über Ausnahmen und Befreiungenentscheidet die Bauaufsichtsbehördeauf besonderen Antrag.(9) Mit der Ausführung des Vorhabensdarf drei Wochen nach Eingangder nach Absatz 6 bezeichnetenBauvorlagen und Erklärungen bei derBauaufsichtsbehörde begonnen werden,es sei denn, die Bauaufsichtsbehördeuntersagt den Baubeginn. DerBaubeginn und die Bauausführungkönnen untersagt werden, wenn eineGefahr für die öffentliche Sicherheitbesteht, insbesondere wenn die nachAbsatz 6 erforderlichen Unterlagennicht vorliegen, das Vorhaben oder dieBauausführung öffentlich-rechtlichenVorschriften widerspricht oder dieVoraussetzungen der Absätze 1 und 2nicht vorliegen. Wenn Ausnahmen oderBefreiungen erforderlich sind, darf mitden Bauarbeiten erst begonnen werden,wenn dem schriftlichen Antragentsprochen wurde.(10) Die Bauherrin oder der Bauherrhat eine Bauleiterin oder einen Bauleiterim Sinne des § 64 zu bestellen.(11) Für die Feuerungsanlagen imSinne des § 45 Abs.1 muß die Bauherrinoder der Bauherr zehn Werktagevor Baubeginn eine Bescheinigungder Bezirksschornsteinfegermeisterinoder des Bezirksschornsteinfegermeisterseinholen, aus der hervorgeht,dass sie den öffentlich-rechtlichen Vorschriftenentsprechen und die Abgasanlagen,wie Schornsteine, Abgasleitungenund Verbindungsstücke, unddie Feuerstätten so aufeinander abgestimmtsind, dass beim bestimmungsgemäßenBetrieb Gefahren oder unzumutbareBelästigungen nicht zu erwartensind. Außerdem hat die Bauherrinoder der Bauherr Bescheinigungen imSinne des § 88 Abs. 1 Satz 4 und 6(Bauzustandsbesichti-gung) einzuholen,die unverzüglich der Bauaufsichtsbehördevorzulegen sind.(12) Die Bauherrin oder der Bauherrhat, soweit andere Behörden zuständigsind, die für die Errichtung, Änderung,Erweiterung oder den Abbruch der inAbsatz 1 genannten Bauvorhabennach anderen öffentlich-rechtlichenVorschriften erforderlichen Genehmigungen,Zustimmungen, Bewilligungenund Erlaubnisse vor Baubeginn einzuholen.(13) Die Genehmigung nach § 7aAbs. 1 des Landesnaturschutzgesetzesgilt nach Ablauf der in Absatz 9 Satz 1bezeichneten Frist als erteilt, sofern dieBauherrin oder der Bauherr mit derBauanzeige gemäß Absatz 6 Nr. 3erklärt hat, dass sie oder er die sie oderihn betreffenden Festsetzungen für
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmenverwirklichen wird.2.5.2 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 75 Absatz 1 bis 12 LBO Schl-Hbefaßt sich mit dem „vereinfachtenBaugenehmigungsverfahren“.(1) Im Baugenehmigungsverfahrenwird die Errichtung, Änderung, Erweiterungund der Abbruch <strong>von</strong>1. nur der Wohnnutzung dienendenWohngebäuden geringer Höhe unddie dazugehörigen notwendigenStellplätze und Garagen, Abstellanlagenfür Fahrräder und Nebenanlagenim Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung,nur nachMaßgabe der Absätze 2 bis 5 geprüftund überwacht (vereinfachtesBaugenehmigungsverfahren); § 74Abs. 1 bleibt unberührt.(2) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahrenwerden nicht geprüft1. die Vereinbarkeit der Vorhaben mitden Vorschriften dieses Gesetzesund den Vorschriften aufgrunddieses Gesetzes; das gilt nicht fürdie Vereinbarkeit der Vorhaben mitden §§ 6, 7, 10, § 37 Abs. 4 und§ 55,2. die bautechnischen Nachweise und3. die Einhaltung der zulässigenGrund- und Geschoßfläche und derzulässigen Baumasse, wenn dieVorhaben im Geltungsbereich einesBebauungsplanes liegen, der hierüberFestsetzungen enthält.(3) Über Ausnahmen und Befreiungenentscheidet die Bauaufsichtsbehördeauf besonderen Antrag.(4) Die bautechnischen Nachweisemüssen <strong>von</strong> Personen aufgestellt sein,die in der Liste nach § 73 Abs. 4 Nr. 3eingetragen sind. Werden diese Nachweise<strong>von</strong> verschiedenen Personenaufgestellt, ist jede Person für die <strong>von</strong>ihr gefertigten Unterlagen verantwortlich;für das ordnungsgemäße Ineinandergreifendieser Nachweise hat einedieser <strong>von</strong> der Bauherrin oder demBauherrn der Bauaufsichtsbehörde zubenennenden Personen die Verantwortungzu übernehmen. Die in Satz 1genannten Personen haben bei derBauausführung die Einhaltung derbautechnischen Anforderungen zuüberwachen; Satz 2 letzter Halbsatz giltentsprechend.(5) Auch soweit eine Prüfung entfällt,sind die Bauvorlagen einzureichen.Die bautechnischen Nachweise sindspätestens zehn Werktage vor Baubeginneinzureichen.(6) Die Bauvorlagen, mit Ausnahmeder bautechnischen Nachweise, müssen<strong>von</strong> Entwurfsverfasserinnen oderEntwurfsverfassern gefertigt werden,die nach § 71 Abs. 3 bauvorlageberechtigtsind. Die Entwurfsverfasserinnenoder Entwurfsverfasser die Aufstellerinnenoder Aufsteller der bautechnischenNachweise und die sachverständigenPersonen im Sinne des § 62Abs. 2 haben, soweit eine Prüfungentfällt, die Erklärung abzugeben, dassdie <strong>von</strong> ihnen gefertigten Bauvorlagenden öffentlichrechtlichen Vorschriftenentsprechen.(7) Beim Eingang unvollständiger Bauvorlagenbei der Bauaufsichtsbehördesoll sie innerhalb <strong>von</strong> drei Wochenschriftlich der Bauherrin oder demBauherrn die noch einzureichendenBauvorlagen angeben.(8) Die Bauaufsichtsbehörde hat überden Bauantrag spätestens innerhalbeiner Frist <strong>von</strong> drei Monaten nachEingang der Bauvorlagen bei ihr beiunvollständige Bauvorlagen innerhalbeiner Frist <strong>von</strong> drei Monaten nachEingang der noch einzureichendenBauvorlagen zu entscheiden.(9) Sind für das Vorhaben Ausnahmenoder Befreiungen erforderlich oder liegtes in einem Landschaftsschutzgebiet,verlängert sich die Frist nach Absatz 8um einen Monat.(10) Ergibt sich bei der weiteren Prüfungder Bauvorlagen, dass noch zusätzlicheUnterlagen erforderlich sind,oder macht es die Beteiligung andererBehörden, öffentlicher Stellen, andererStellen oder <strong>von</strong> Nachbarinnen oderNachbarn erforderlich, kann die Bauaufsichtsbehördedie sich aus den Absätzen8 und 9 ergebende Frist angemessen,längstens um drei weitereMonate, verlängern und auch die zusätzlichenUnterlagen <strong>von</strong> der Bauherrinoder dem Bauherrn nachfordern.(11) Die Genehmigung gilt als erteilt,wenn sie nicht innerhalb der Fristversagt wird. Nach Ablauf der Frist istdieses auf Antrag der Bauherrin oderdes Bauherrn schriftlich zu bestätigen.(12) Für die Feuerungsanlagen imSinne des § 45 Abs. 1 muß die Bauherrinoder der Bauherr zehn Werktagevor Baubeginn eine Bescheinigung derBezirksschornsteinfegermeisterin oderdes Bezirksschornsteinfegermeisterseinholen, aus der hervorgeht, dass sieden öffentlich-rechtlichen Vorschriftenentsprechen und die Abgasanlagen,wie Schornsteine, Abgasleitungen undVerbindungsstücke, und die Feuerstättenso aufeinander abgestimmt sind,dass beim bestimmungsgemäßenBetrieb Gefahren oder unzumutbareBelästigungen nicht zu erwarten sind.Außerdem hat die Bauherrin oder derBauherr Bescheinigungen im Sinne des§ 88 Abs. 1 Satz 4 und 6 einzuholen,die unverzüglich der Bauaufsichtsbehördevorzulegen sind.2.5.3 Ausnahmen und BefreiungenIn § 76 Absatz 1 bis 7 LBO Schl-Hwerden „Ausnahmen und Befreiungen“beschreiben.(1) Die Bauaufsichtsbehörde kannAusnahmen <strong>von</strong> Vorschriften diesesGesetzes und <strong>von</strong> Vorschriften aufgrunddieses Gesetzes, die als Sollvorschriftenaufgestellt sind oder in denenAusnahmen vorgesehen sind, gestatten,wenn keine öffentlichen Belangeentgegenstehen und die für die Ausnahmenfestgelegten Voraussetzungenvorliegen.(2) Ferner können Ausnahmen <strong>von</strong> denVorschriften der §§ 32 bis 56 gestattetwerden1. zur Erhaltung und weiteren Nutzung<strong>von</strong> Baudenkmälern, wenn nichtGefahren für Leben oder Gesundheitzu befürchten sind,2. bei Modernisierungsvorhaben fürWohnungen und Wohngebäudeund bei Vorhaben zur Schaffung<strong>von</strong> zusätzlichem Wohnraumdurch Ausbau, wenn dies imöffentlichen Interesse liegt und dieöffentliche Sicherheit nicht gefährdetwird, insbesondere Bedenkenwegen des Brandschutzes nichtbestehen.(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann <strong>von</strong>zwingenden Vorschriften dieses Geset-
zes oder <strong>von</strong> zwingenden Vorschriftenaufgrund dieses Gesetzes auf schriftlichenund zu begründenden Antragbefreien, wenn1. Gründe des Wohls der Allgemeinheitdie Abweichung erfordern, dieDurchführung der Vorschrift imEinzelfall zu einer offenbar nichtbeabsichtigten Härte führen würdeund keine öffentlichen Belangeentgegenstehen; eine nicht beabsichtigteHärte liegt auch dann vor,wenn auf andere Weise dem Zweckeiner technischen Anforderung indiesem Gesetz oder in Vorschriftenaufgrund dieses Gesetzes nachweislichentsprochen wird oder2. es der praktischen Erprobung neuerBau- und Wohnformen oder derEnergieeinsparung durch Modellvorhabendient und <strong>von</strong> der Bauherrinoder dem Bauherrn durch Gutachteneiner oder eines im Benehmenmit der Bauaufsichtsbehörde beauftragtenSachverständigen nachgewiesenwird, dass Gefahren für dieöffentliche Sicherheit nicht zu erwartensind.(4) Ist für bauliche Anlagen, andereAnlagen oder Einrichtungen, die keinerGenehmigung bedürfen, eine Ausnahmeoder Befreiung erforderlich, istdiese schriftlich zu beantragen.(5) Ausnahmen und Befreiungen könnenmit Auflagen verbunden, mit Bedingungen,einem Vorbehalt des Widerrufsoder befristet erteilt werden.(6) Sind Ausnahmen oder Befreiungenmit Bedingungen, einem Vorbehalt desWiderrufs oder befristet erteilt worden,so sind die Genehmigungen entsprechendeinzuschränken.(7) Die Befreiung <strong>von</strong> bauordnungsrechtlichenVorschriften für genehmigungsbedürftigeVorhaben bedarf derZustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde,wenn Kreise und Gemeindenals Bauherren auftreten. BeiGemeinden bedarf es dieser Zustimmungnur dann, wenn ihnen die Aufgabender unteren Bauaufsichtsbehördenach § 65 Abs. 2 übertragen sind.2.5.4 Bauaufsichtliche Zustimmung§ 83 Absatz 1 bis 8 LBO Schl-H gibtAuskunft über „bauaufsichtliche Zustimmung“.(1) Nach § 68 genehmigungsbedürftigeVorhaben bedürfen keiner Genehmigung,Überwachung und Bauzustandsbesichtigung,wenn1. die Leitung der Entwurfsarbeitenund die Bauüberwachung einerBaudienststelle des Bundes odereines Bundeslandes übertragen istund2. die Baudienststelle mit mindestenseiner oder einem Bediensteten mitder Befähigung zum höheren bautechnischenVerwaltungsdienstbesetzt ist.Solche baulichen Anlagen bedürfenjedoch der Zustimmung der oberstenBauaufsichtsbehörde.(2) Im Zustimmungsverfahren gilt fürden Umfang der Prüfung § 75 Abs. 2entsprechend.(3) Keiner Zustimmunq bedürfen1. Umbaumaßnahmen, Nutzungsänderungenund der Abbruch innerhalb<strong>von</strong> Gebäuden einschließlichder Errichtung, Änderung und desAbbruchs <strong>von</strong> Feuerstätten,2. eingeschossige Neu- und Erweiterungsbautenbis zu einer Grundfläche<strong>von</strong> 200 m 2 und bis zu einerWandhöhe <strong>von</strong> 4 m,3. die Herstellung, Änderung oderBeseitigung <strong>von</strong> Stellplätzen, dienicht in Verbindung mit Neu- oderErweiterungsbauten stehen.(4) Über Ausnahmen und Befreiungenentscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde.(5) Der Antrag auf Zustimmung nachAbsatz 1 Satz 2 ist bei der oberstenBauaufsichtsbehörde einzureichen.§ 70 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.(6) Für das Zustimmungsverfahrengelten die §§ 72 und 73 sowie 76 bis80 sinngemäß; § 70 Abs. 1 ist nichtanzuwenden. Die Gemeinde ist zu demVorhaben zu hören.(8) Die öffentliche Baudienststelle trägtdie Verantwortung dafür, dass Entwurfund Ausführung der baulichen Anlagenden öffentlich-rechtlichen Vorschriftenentsprechen.3. LiteraturhinweiseBundesbaugesetz (BBauG)Baunutzungsverordnung (BauNVO)2. Berechnungsverordnung. (II. BV)Landesbauordnungen der einzelnen Länder(LBO)Baden-Württemberg (LBO BW);Bayern (BayBO);Berlin (BauOBln);Brandenburg (BbgBO);Bremen (BremLBO);Hamburg (HBauO);Hessen (HBO);Mecklenburg-Vorpommern(LBauO M-V);Niedersachsen (NBauO);Nordrhein-Westfalen (BauO NW);Rheinland-Pfalz (LBauO Rh-Pf);Saarland (LBO Saarland);Sachsen (Sächs BO);Sachsen-Anhalt (BauO LSA);Schleswig-Holstein (LBO Schl-H);Thüringen (LBO Thüringen)Informationsdienst für neuzeitlichesBauen e.V., Postfach 200 705,53137 Bonn:Der neue Dach Atlas – Geneigte Dächer,Schunck, Finke, Jenisch, Oster,d-extrakt Arbeitsblätter undd-extrakt Hefte:d-extrakt Arbeitsblatt 11:Belichtung <strong>von</strong> Wohn- und Arbeitsräumenim Dachgeschoßd-extrakt Arbeitsblatt 15:Planung und Konstruktion geneigterDächer mit erhöhter Wärmedämmungd-extrakt Arbeitsblatt 16:Ausbau geneigter Dächerd-extrakt Heft 39:Neuer Wohnraum durch Dachaufbauten– Dächer, gestaltete Umwelt1995 Bundesanzeiger Verlagsges. mbH.,Köln, Wärmeschutzverordnung gültig ab1.1.1995, Text und Stoffwerte(gültige Rechenwerte)Beuth Verlag GmbH Berlin,DIN Normen:DIN 5034 Tageslicht in InnenräumenDIN 4108 Wärmeschutz im HochbauDIN 4109 Schallschutz im HochbauDIN 4102 Brandverhalten <strong>von</strong> Baustoffenund BauteilenDIN 277 Grundfläche und Raum-Teil 1 inhalte <strong>von</strong> HochbautenZentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerkse.V.,Fritz-Reuter-Straße 1, KölnFachregeln des Dachdeckerhandwerks –DDHFotos: Dr. Siegfried Wagner, München,W. Bender, Velux, Braas
4. StichwortverzeichnisBegriffKapitelAblösung Stellplätze/Garagen 2.3.3.13Abschreibung (10e) 1.4.1Abstandsflächen 2.3.3.1Abstellräume 2.3.3.11Abwasser 2.3.5.2AfA 1.4.1Anhang 2Aufenthaltsräume 2.3.3.8<strong>Aufsattelung</strong> 2.2Ausnahmen und Befreiungen 2.5.3Außenwände 1.2a-Wert 2.3.3.16Bauantrag - Bauvorlagen 2.4.3Bauantrag - Behandlung 2.4.3.4Bauaufsichtliche Zustimmung 2.5.4Bauaufsichtsbehörden 2.4.2Baubeginn 2.4.5Baubeseitigung 2.4.6.1Baubestimmungen fürBaugebiet/-vorhaben 2.3.3Baueinstellung 2.4.6Bauerlaubnis/Erteilung 2.3.2Bauerlaubnis/Voraussetzungen 2.3.2.1Baufreistellung 2.5.1Baugenehmigung 2.4.4Baugenehmigungsverfahren 2.5.2Bauherr 2.4.1.1Baukosten 1.3Bauleiter 2.4.1.4Bauliche Höhe – Begrenzungdurch 2.3.3.4Bauliche Nutzung (Maß) 2.3.3.2Baumassenzahl – Begrenzungdurch 2.3.3.7Baunutzungsverordnung 2.3.3Bauüberwachnung 2.4.5.1Bauvorlagen 2.4.3Bauvorlageberechtigung 2.4.3.1Bauzeit 1.2Bauzustandsbesichtigungen 2.4.5.2Bebauungsplan 1Befreiungen 2.5.3Belichtung 2.3.3.9Belüftung 2.3.3.9Beteiligte am Bau 2.4.1Brandschutz 2.3.3.15Dachbalkon 1.2Dachdeckungsmaterialien 1.2Dachform 2.1Decke -Tragfähigkeit 2.3.4.1Dunstrohre 2.3.5.2Einnahmen- undAusgabenrechnung 1.4.1Entwurf, Planung, Ausführung,Architektur 2.4Entwurfsverfasser 2.4.1.2Erleichterungen zur Wohnraumbeschaffungim Dach 2.5Fensteröffnung 2.3.3.9Flachdach 2.1.1Garagen 2.3.3.13Gas 2.3.5.2Geltungsdauer derBaugenehmigung 2.4.4.2Genehmigung <strong>Aufsattelung</strong> 2.2GenehmigungsbedürftigeVorhaben 2.4.2.1Genehmigungsfreie Vorhaben 2.4.2.2Geneigtes Dach 2.1.2Geschoßflächenzahl –Begrenzung durch 2.3.3.5Gesetze, Vorschriften,Bestimmungen 2.3Grundflächenzahl –Begrenzung durch 2.3.3.6Grundleitungen 1.2Grundstücksflächenüberbaubar 2.3.3.3Hausanschlüsse 2.3.5Heizung 2.3.5.1Jahresmiete 1.4.1Jährlicher Gewinn 1.4.1Kinderspielplätze 2.3.3.14Küchen 2.3.3.11k-Wert 2.3.3.16Literaturhinweise 3Mieteinnahmen 1.4.1Mindestraumhöhen 2.3.3.8Modernisierungsvorhaben 2.5.3Nachbarn – Beteiligung der 2.4.3.2Nutzungsuntersagung 2.4.6.1Örtliche Zuständigkeit 2.4.2Radio/ Fernsehen 2.3.5.3Raumhöhen im Dach 2.3.3.8Rechtsfolgen 2.3.2.2Rechtsprechung 2.3Rettungswege 2.3.3.12Schallschutz 2.3.3.17Standsicherheit/Tragfähigkeit 2.3.4Stellplätze 2.3.3.13Steuerentlastung 1.4.1Steuerliche Betrachtung 1.4.1Steuervorteil 1.4.1Strom 2.3.5.1Tageslicht in Innenräumen 2.3.3.9Teilbaugenehmigung 2.4.4.1Telefon 2.3.5.3Tilgung 1.4.1Treppen 2.3.3.10Treppendurchbruch 1.2Umbauter Raum 2.3.6Unternehmer 2.4.1.3Unterzüge 2.3.4.2Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren2.5.2Versorgungsleitungen 1.2Vollgeschosse –Begrenzung durch 2.3.3.4Vorbescheid 2.4.3.3Wände 2.3.4.2Wärmebedarfsausweis 2.3.3.16Wärmeschutz 2.3.3.16Wasser 2.3.5.2Wirtschaftlichkeitsrechnung 1.4Wohnflächenberechnung 2.3.6Zinsen 1.4.1Zulässiges Maß der baulichenNutzung 2.3.3.2Zulässigkeit der <strong>Aufsattelung</strong> 2.3.1