Gl&Lev kontakt - GL VERLAGS Gmbh
Im Blickpunkt
Ein 50 000 Euro teures auto gilt bei einem arzt
als „unangemessen”. � Seite 50
kontakt
Steuern | Recht | Finanzen
�
Vertreterversammlung mit dem Rechenschaftsbericht
der VR-Banken zufrieden � Seite 51
auto-Leasing - keine Kündigungsmöglichkeit
während der Vertragsdauer � Seite 54
RECHT
Europäischer
Gerichtshof
kippte
deutsches
Urlaubsrecht
dER zuNGENBREChER: das „Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz” mit neuen Regelungen für das Geschäftsjahr GL&Lev special 2010 03/09
© shutterstock
48
bank- und kapitalanlagerecht: berater und Vermittler von
„schrottimmobilien“ werden nun haftbar gemacht
Im Blickpunkt GL&Lev kontakt Recht
arbeitsrecht: Deutsches Urlaubsrecht durch
Europäischen Gerichtshof gekippt
GL&Lev kontakt 04/09
Von DIETHELM SCHROEDER
tausende von Anlegern, die in so
genannte Schrottimmobilien fehlinvestiert
haben, können nach einer
am Jahresanfang 2009 gefällten
Entscheidung des bundesgerichtshofs
ein wenig aufatmen – und
einen Ausgleich für ihre verloren
geglaubten investitionen erhoffen.
Was nicht wenige Anleger als sichere
Vorsorge für das Alter vorgesehen
hatten, stellte sich vielfach
als Fehlinvestition heraus; denn die vom
Finanzierungsberater und Vermittler der Immobilie
versprochenen Mieteinnahmen waren
schlicht und einfach unrealistisch.
Mehrere Kläger hatten auf Vermittlung
und nach Beratung durch ein bestimmtes
Unternehmen eine Eigentumswohnung
erworben. Diese Kapitalanlage erwies sich
Von FRANK NEUMANN
Der Europäische Gerichtshof hat
entschieden, dass das Erlöschen des
Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruches
bei Arbeitsunfähigkeit
bis zum Ende des Übertragungszeitraums
nach § 7 Abs. 3 bundesurlaubsgesetz
(bUrlG) mit der
europäischen Arbeitszeitrichtlinie
unvereinbar ist.
Gegenstand dieser Entscheidung bildete
ein Vorlagebeschluss des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf, in
der ein seit Jahren arbeitsunfähig erkrankter
Mitarbeiter für die jeweiligen Kalenderjahre
eine Urlaubsabgeltung gefordert hatte.
Der Europäische Gerichtshof knüpft hier
an seine ständige Rechtsprechung an, wonach
der Anspruch des Arbeitnehmers auf
bezahlten Jahresurlaub als „besonders bedeutsamer
Grundsatz des Sozialrechts der
Gemeinschaft“ anzusehen sei.
Diese Entscheidung hat insbesondere
diethelm Schroeder
Rechtsanwalt
bei der Kanzlei Winter,
Jansen, Lamsfuß,
Vorsitzender Richter am
Landesarbeitsgericht
a.D.
jedoch als unrentabel. Das Unternehmen
hatte seine Pflicht verletzt, über alle für die
Anlageentscheidung wesentlichen Umstände
richtig und vollständig zu beraten.
Daraufhin forderten die Kläger von dem
Beratungsunternehmen den Kaufpreis für
die Eigentumswohnung zurück und boten
ihm dafür Zug-um-Zug die Übereignung
der Immobilie an.
Die gerichtlich zu klärende Frage war, ob
die falsch beratenen Kläger von dem Unter-
Frank Neumann
Fachanwalt
für Arbeitsrecht
bei der Kanzlei Winter,
Jansen, Lamsfuß
folgende Konsequenzen: Bis zu dieser Entscheidung
konnte der Arbeitgeber gerade
bei dauererkrankten Arbeitnehmern diese
Krankheit in Ruhe „aussitzen“, denn ein finanzielles
Risiko war bisher mit der Dauerkrankheit
nicht verbunden, da der Arbeitnehmer
nur für sechs Wochen Lohnfortzahlung erhielt
und im Übrigen nach den Regelungen
des § 7 BurlG der Urlaubsanspruch spätestens
mit dem Ende des Übertragungszeitraumes
erloschen war.
Das BAG hat nunmehr in einer Entscheidung
vom 24.03.2009 diese Rechtspre-
nehmen Erstattung des Kaufpreises gegen
Übereignung der Eigentumswohnung verlangen
können, obwohl das Unternehmen
nicht Partei des Kaufvertrages und Eigentümer
der Immobilie, sondern nur beratend
und als Vermittler tätig gewesen war.
Die zweite Instanz hatte einen solchen
Anspruch noch verneint. Der Bundesgerichtshof
als letzte Instanz entschied nun
anders: Der durch die Falschberatung Geschädigte
kann im Wege des Schadensersatzes
das gesamte Geschäft rückgängig
machen, indem er von dem Berater die
Rückerstattung des Aufpreises und die
Erstattung sonstiger Kosten – wie etwa
eine Vorfälligkeitsentschädigung bei einer
kreditfinanzierten Immobilie – verlangen
kann. Der Berater erhält dafür die von ihm
vermittelte „Schrottimmobilie.“ Das diffizile
Bank- und Kapitalanlagerecht ist damit um
einen weiteren spektakulären Fall erweitert
worden.
chung übernommen. Der dauererkrankte
Mitarbeiter stellt somit eine „finanzielle Zeitbombe“
dar. Denn der Arbeitgeber hätte
die Urlaubsabgeltung auch für die Jahre zu
zahlen, in denen der Arbeitnehmer wegen
seiner Krankheit nicht gearbeitet hat!
Ein kleines „Bonbon“ für den Arbeitgeber:
Diese Rechtsprechung bezieht sich nur auf
den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen,
nicht jedoch auf den darüber hinaus einzelvertraglich
oder tarifvertraglich gewährten
zusätzlichen Urlaub. Diese Entscheidung hat
durchaus auch Auswirkungen für die Erfolgsaussichten
bei einer krankheitsbedingten
Kündigung. Der Arbeitgeber muss im Falle
einer solchen Kündigung ja nachweisen, dass
ihm erhebliche Nachteile entstehen.
In der Vergangenheit war dies oft nicht
möglich, da ja wegen der Dauererkrankung
keine finanziellen Lasten zu prognostizieren
waren. Hier wird nunmehr in Zukunft der
Arbeitgeber mit den erheblichen Lasten
aus den Urlaubsabgeltungsansprüchen der
dauererkrankten Arbeitnehmer argumentieren
können. Daher sind auf Grund der
Beeinträchtigungen „betrieblicher Belange“
durch den jährlich entstehenden Mindesturlaub
solche Kündigungen in Zukunft in
weiterem Umfange zulässig als bisher.
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50
Im Blickpunkt
GL&Lev kontakt Steuern
Nach einem aktuellen Finanzgerichts-Urteil:
Ein 50 000 € - auto gilt beim
arzt als „unangemessen”
GL&Lev kontakt 04/09
Von LOTHAR HEISTER
nach einem aktuellen Finanzgericht-Urteil
gelten bei einem
Arzt Fahrzeugkosten als unangemessen,
soweit die Anschaffungskosten
50.000 EUR übersteigen.
betriebsausgaben dürfen den
Gewinn nämlich dann nicht
mindern, wenn sie nach der
Verkehrsauffassung als unangemessen
anzusehen sind.
Zwar ist ein Kaufpreis nicht generell
nach absoluten Betragsgrenzen zu
beurteilen. Es kommt vielmehr auf
die Größe des Unternehmens, die Bedeutung
des Repräsentationsaufwandes sowie
den Umfang und die Häufigkeit der privaten
Pkw-Nutzung an.
Aufwendungen können aber auch bei hohen
Umsätzen und Gewinnen unangemessen
sein, wenn sie für den Geschäftserfolg
von geringer Bedeutung sind oder private
Gründe für die Anschaffung maßgebend
sind. Daher ist darauf abzustellen, ob ein
gewissenhafter Kaufmann angesichts der zu
erwartenden Vorteile und Kosten die Aufwendungen
ebenfalls auf sich genommen
hätte. Die Wahl des Fahrzeugs, das der Arzt
zur Durchführung von Hausbesuchen nutzt,
beeinflusst nicht die Höhe seiner Einnahmen.
Seine Leistungen werden von den Patienten
nämlich nicht in Anspruch genommen, weil
er ein besonders aufwendiges Fahrzeug
fährt. Auch die Höhe seiner Vergütung ist
hiervon völlig unabhängig. Insoweit gehören
die Kfz-Kosten zum Teil zu den Aufwendungen
für die private Lebensführung.
Praxishinweis: Die Betriebsausgabenkürzung
für das Fahrzeug steht der Anwendung
der Ein-Prozent-Regelung für die
private Nutzung von zwei betrieblichen
Fahrzeugen nicht entgegen. Denn die private
Nutzung des Pkw verursacht nicht
weniger Aufwand, nur weil dieser in seiner
Abzugsfähigkeit begrenzt ist.
Lothar heister
Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater in der
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Steuerberatungs GmbH
berechnungsfehler bei der
Pensionsrückstellung unterliegen
dem nachholungsverbot
Wurde die Pensionsrückstellung fehlerhaft
berechnet und daher mit einem Wert in der
Bilanz angesetzt, der unter dem Teilwert
liegt, so greift das gesetzliche Nachholverbot
ein. Danach darf eine Pensionsrückstellung
höchstens um den Unterschied zwischen
dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am
Schluss des aktuellen und des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres erhöht werden. Die
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - etwa
bei geänderten biometrischen Rechnungsgrundlagen
- gelten nach dem Beschluss
des Bundesfinanzhofes nicht bei fehlerhafter
Bilanzierung.
In der Praxis kann es aus unterschiedlichen
Gründen zu Fehlern bei der Pensionsrückstellung
kommen. In diesen Fällen
ist keine Ausnahme vom Nachholverbot
vorgesehen. Zwar hatte der Bundesfinanzhof
wiederholt Ausnahmen von der
Anwendung des Nachholverbots zugelassen,
etwa wenn die zu geringe Rückstellung
auf geänderter Rechtsprechung
beruht oder dem Steuerpflichtigen durch
die Finanzbehörden aufgedrängt worden
ist. Berechnungsfehler des versicherungsmathematischen
Gutachtens berechtigten
aber nicht zu einer Nachholung.
Praxishinweis: In Bilanzabschlüssen ab
2009 muss zwingend die heraufgesetzte
Regelaltersgrenze angesetzt werden. Dabei
ist bei Pensionsanwartschaften grundsätzlich
das vertraglich vereinbarte Pensionsalter
maßgebend. Verweist die Zusage
auf die Regelaltersgrenze ist entweder ein
gerundeter Jahreswert zu verwenden oder
alternativ der Eintrittszeitpunkt des Versorgungsfalls
mit der Vollendung des 63.
Lebensjahres anzunehmen.
Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
auch bei kleinen Mängeln
Rechenfehler oder Differenzen zwischen
Aufzeichnungen und Routenplaner führen
nicht zwingend dazu, ein Fahrtenbuch nicht
mehr als ordnungsgemäß anzusehen. Das
gilt nach Auffassung des Finanzgerichts
Düsseldorf, wenn diese Mängel geringfügig
sind. Zwar hat der Bundesfinanzhof in
jüngster Zeit in mehreren Urteilen strenge
Anforderungen definiert. Doch wie bei einer
noch als ordnungsgemäß geltenden
Buchführung mit kleinen Fehlern, führen geringfügige
Mängel beim Fahrtenbuch nicht
automatisch zur Anwendung der Ein-Prozent-Regelung.
Maßgeblich ist, ob Vollständigkeit
und Richtigkeit noch gegeben, der
Nachweis der Privatnutzung möglich ist.
Daher sind geringe Differenzen - wie im
Streitfall von 9 oder 5 km - zwischen eingetragener
und tatsächlich gefahrener Strecke
unerheblich. Rechenfehler können jedem
unterlaufen. Das gilt insbesondere, wenn
sie sich nicht zu Gunsten des Fahrers auswirken.
Sofern die Entfernung im Jahr rund
1,5 % von den Ergebnissen laut Routenplaner
abweicht, ist dies bei Stadtverkehr,
Stau und Baustellen durchaus hinnehmbar.
Erläuterungen zu Umwegfahrten sind erst
bei Abweichungen vom Routenplaner über
20 % erforderlich.
Praxishinweis: Auch nach Ansicht des
Bundesfinanzhofes führen weder die Nichtaufzeichnung
einer einzelnen Fahrt trotz vorliegender
Tankrechnung noch Diskrepanzen
mit den Kilometerangaben aus Werkstattrechnungen
dazu, die Ordnungsmäßigkeit
eines Fahrtenbuches zu verwerfen. Denn
der Nutzer ist nicht verpflichtet, bei Fahrtantritt
die kürzest mögliche Strecke laut
Routenplaner zu ermitteln und jede Abweichung
hiervon zu dokumentieren. Exaktere
Aufzeichnungen kann das Finanzamt erst
bei erheblichen Differenzen verlangen.
GL&Lev kontakt Finanzen
Mitglieder mit ihrer Vr-bank zufrieden
Eine gewisse Genugtuung war
nicht zu verkennen, als Vorstand
und Aufsichtsrat der VR bank bei
der Vertreterversammlung Rechenschaft
für das Jahr 2008 ablegten
und auf breite Zustimmung trafen.
Zwar waren viele Zahlen schon aus
der Bilanzpressekonferenz im Frühjahr
bekannt, aber jetzt hieß es „Butter
bei die Fische”. Die Mitglieder waren zur
Abstimmung aufgerufen. Dabei erfuhren
sie auch von einer Dividende, die erstmals
aufgesplittert wurde: 5 Prozent Sockel plus
2 Prozent Bonusdividende.
Auch die dann folgende Erläuterung
der Weichenstellung für die nächsten zwei
Jahre provozierte keine Diskussionen. Der
Banken-Vorstand machte deutlich: „Die
verschlechterte Geschäftslage bei den Unternehmen
in unserer Region und die Tatsache,
dass die Krise nun auch bei den Beschäftigten
im Rheinisch-Bergischen Kreis
angekommen ist, wird den Geschäftsverlauf
stärker als im Vorjahr absehbar negativ
beeinflussen. Wir rechnen in den nächsten
zwei Jahren mit einer geringeren lnvestitionsbereitschaft
in unserer Region.”
Und: „Unter Zugrundelegung der in der
Geschäftsstrategie beschriebenen Szenarien
wird sich auch in den nächsten Jahren
der Wettbewerb unter den Kreditinstituten
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Führen die VR-Bank jetzt allein:
Lothar Uedelhoven und Franz Hardy.
und den Finanzdienstleistern weiterhin verschärfen.”
In Erwartung einer stagnierenden Wirtschaftsentwicklung
geht man von einer nur
moderaten Nachfrage im Kundenkreditgeschäft
aus, mit einer geringeren lnvestitionsbereitschaft
„in unserer Region“, aber von
einem Wachstum im Einlagengeschäft. „Im
Dienstleistungsgeschäft prognostizieren wir
unter der Annahme weiter stark schwan-
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kender Aktienkurse leicht rückläufige Umsätze
im Wertpapiergeschäft mit Kunden
und aus der Vermittlung von Investmentfondsanteilen“.
Dennoch wollten die Banker bei aller
Situationsbeschreibung der aktuellen Wirtschafslage
keinen Pessimismus aufkommen
lassen. Sowohl das Wertpapiergeschäft als
auch die Vermittlung von Versicherungen
werde nach ihrer Einschätzung mittelfristig
wieder von dem zunehmenden Bedarf an
privater Altersversorgung profitieren.
„Zusammenfassend rechnen wir für die
nächsten zwei Jahre mit einer stabil bleibenden
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
der Bank. Insgesamt prognostizieren wir
für die nächsten zwei Geschäftsjahre aufgrund
der Krisen einen herausfordernden
Geschäftsverlauf, wobei das voraussichtliche
Wachstum insbesondere von der Entwicklung
des Einlagengeschäftes bestimmt
sein wird. Ausgehend von unserer Prognoserechnung
für die Jahre 2009/2010 rechnen
wir allerdings mit einem geringeren
Zinsergebnis.”
Eine wesentliche Personal-Veränderung
gibt es in der Chefetage: Nach dem Ausscheiden
von Dr. Eric Tjarks (wird Vorstandschef
in Bensheim) wird diese Position nicht
neu besetzt. Das Sagen haben jetzt allein
die Vorstände Franz Hardy und Lothar
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51
Im Blickpunkt
52
Im Blickpunkt GL&Lev kontakt Steuern
GL&Lev kontakt 04/09
internationalisierung
der rechnungslegung
im Mittelstand – teil 2
Von THOMAS ROHLER
im Mai dieses Jahres wurde das
bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
(kurz bilMoG) verkündet. Die neuen
Regelungen sind grundsätzlich ab
dem Geschäftsjahr 2010 anzuwenden.
Das Gesetz führt zur umfangreichsten
Reform des bilanzrechts
seit 25 Jahren und verbessert den
Einblick in die Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage der Unternehmen
.
Was lange währt wird endlich gut.
So könnte man den Werdegang
des BilMoG beschreiben. Erste
Vorschläge zu diesem Gesetzvorhaben ergaben
sich bereits im Jahr 2003 aus einem
Maßnahmenkatalog der Rot-Grünen-
Bundesregierung. Ziel des Gesetzes war
eine Modernisierung des Bilanzrechts, die
mit der Entwicklung in der internationalen
Rechnungslegung Schritt halten konnte und
insbesondere die Interessen von Investoren
berücksichtigte.
Bis zum ersten Gesetzentwurf aus dem Oktober
2007 hatte sich das zuständige BMJ
viel Zeit gelassen. So war es möglich wichtige
Grundsätze der internationalen Rechnungslegung
mit der Tradition der handelsrechtlichen
Bilanzierung zu verbinden und
die neuen Regelungen relativ schlank zu
formulieren.
Nach intensiven Diskussionen folgte dem
Entwurf des BMJ im Mai 2008 ein Regierungsentwurf,
der aufgrund der Auswirkungen
der internationalen Finanz- und
Wirtschaftskrise nochmals in einigen Punkten
geändert wurde. Das endgültige Gesetz
entspricht den Anforderungen an eine international
akzeptierte und moderne Rechnungslegung
ohne dabei zu komplex zu
werden.
Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen
für den Mittelstand zusammengefasst:
dipl.-Bw. thomas Rohler
Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater
Partner in der DHPG
DR. HARZEM &
PARTNER KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
· Steuerberatungsgesellschaft
Vereinfachung/Kostensenkung:
Für Einzelunternehmen entfällt eine Buchführungs-
und Bilanzierungspflicht, wenn
die Umsätze unter 500.000 Euro und die
Gewinne unter 50.000 Euro liegen. Die Größenkriterien
für kleine GmbHs werden um
ca. 20 % angehoben.
Größere transparenz durch die
Aufhebung von Wahlrechten:
Zur Verbesserung der Aussagekraft des Jahresabschlusses
werden einige Bilanzierungs-
und Bewertungswahlrechte (z. B. die Bilanzierung
von Ingangsetzungskosten oder von
Aufwandsrückstellungen) abgeschafft. Der
Jahresabschluss wird hierdurch objektiver; die
Vergleichbarkeit im Zeitablauf und gegenüber
anderen Unternehmen wird verbessert.
Außerdem werden wichtige Bewertungsvorschriften
(Ermittlung der Herstellungskosten
und der Rückstellungen) angepasst. Die
im Mittelstand so beliebten Pensionsrückstellungen
müssen deshalb in der Zukunft
deutlich höher dotiert werden.
bilanzierung von immateriellen
Werten wird möglich:
Dem alten HGB wurde immer vorgeworfen,
es biete keine Möglichkeit zur Bilanzierung
selbst geschaffener immaterieller Werte.
Vor allem die im technisch fortschrittlichen
deutschen Mittelstand anfallenden Entwicklungskosten
ließen sich nicht befriedigend
darstellen. Das BilMoG löst dieses Problem
mit der Einführung eines neuen Bilanzierungswahlrechts
bei gleichzeitiger Gewährleistung
des Gläubigerschutzes durch eine
Ausschüttungssperre.
Auswirkungen auf die
steuerliche Gewinnermittlung:
Von Anfang an hat der Gesetzgeber die Probleme
gesehen, die sich aus der in Deutschland
üblichen Verknüpfung der handelsrechtlichen
Bilanzierung mit der steuerlichen
Gewinnermittlung ergeben.
Einerseits sollte die Bilanzierung von steuerlichen
Lenkungsnormen befreit werden.
Zum anderen sollten die neuen Bilanzierungsvorschriften
nicht zu zusätzlichen
Steuerbelastungen führen.
Die Umsetzung dieser Ziele kann weitestgehend
als gelungen betrachtet werden. Das
BilMoG verbannt die Dominanz des Steuerrechts
aus der Bilanzierung. Maßgeblich sind
zukünftig ausschließlich die handelsrechtlich
korrekten Ansätze. Für Zwecke der steuerrechtlichen
Gewinnermittlung gilt mehr als
bislang steuerliches Sonderrecht (Abschaffung
der umgekehrten Maßgeblichkeit). Hierdurch
wird in der Zukunft die Besteuerung
von Unternehmen komplizierter werden.
Umstellungsprobleme:
Der Übergang auf die Vorschriften des
BilMoG ist mit einer Reihe von Umstellungsproblemen
verbunden. Dem Kaufmann stehen
hier einige Wahlrechte zur Verfügung,
deren Ausübung sorgfältig erwogen sein
will. Aus diesem Grund macht es Sinn, sich
frühzeitig mit den gesetzlichen Regelungen
auseinander zu setzen.
Fazit:
Das vom Gesetzgeber verabschiedete BilMoG
wird das derzeit noch bestehende Bilanzrecht
gründlich reformieren und an die Anforderungen
von Investoren anpassen. Trotz
der hiermit einhergehenden Annährung an
die IFRS, konnte die Komplexität der neuen
Regelungen beschränkt werden. Im deutschen
Mittelstand stoßen die Vorschriften des
BilMoG deshalb auf wesentlich mehr Akzeptanz,
als die Regelungen des IASB für inhabergeführte
Unternehmen (SME).
Einziger Schönheitsfehler für den Mittelstand
ist das Auseinanderfallen von handelsrechtlicher
und steuerrechtlichter Gewinnermittlung.
In dieser Frage sind in der Zukunft höhere
Kosten für den Kaufmann zu erwarten.
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54
autofinanzierung und leasing – teil 2
Im Blickpunkt GL&Lev kontakt Finanzen
GL&Lev kontakt 04/09
Von W. SPRENGER
im ersten teil wurde bereits über
die grundsätzlichen Unterschiedlichkeiten
von Leasing und
Darlehensfinanzierung berichtet.
nun zum Fahrzeugleasing.
Leasing stellt nichts anderes als die
entgeltpflichtige Überlassung des
Finanzierungsgegenstandes dar.
Dies erinnert an Miete,
unterscheidet sich aber erheblich
von dieser Vertragsart, da an der
Leasingkonstruktion drei Personen
beteiligt sind, nämlich der Lieferant,
der Leasingeber und schließlich
der Leasingnehmer. Das KFZ wird
regelmäßig vom Leasinggeber beim
Lieferanten gekauft und sodann
dem Leasingnehmer gegen Zahlung
der Leasingraten zzgl. einer evtl.
Leasingsonderzahlung für die Dauer
der Laufzeit des Vertrages zur
Verfügung stellt.
Im Gegensatz zum Mietvertrag gelten
folgende Besonderheiten, die zumeist in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) des Leasinggebers geregelt sind:
1. Der Leasingvertrag wird von vorne herein
auf eine bestimmte Laufzeit geschlossen.
Eine Kündigungsmöglichkeit besteht
während der Vertragsdauer grundsätzlich
nicht.
2. Ein Erwerbsrecht durch den Leasingnehmer
ist regelmäßig nicht im Vertrag geregelt
und ist grundsätzlich steuerschädlich.
3. Der Leasinggeber zeichnet sich von seiner
mietrechtlichen Haftung regelmäßig
frei. Er tritt im Gegenzug dem Leasingnehmer
sämtliche Mängelansprüche gegenüber
dem Lieferanten ab. Folglich hat
der Leasingnehmer nicht nur das Recht,
sondern im Zweifel auch die Pflicht, vorhandene
Mängelansprüche aus dem
Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer
geltend zu machen. Kaufrechtliche Mängelrechte
bestehen in dem Anspruch
auf Nacherfüllung in Form entweder der
Nachbesserung oder der Nachlieferung
eines mangelfreien Fahrzeuges sowie
W. Sprenger
Rechtsanwalt
Mitautor des ADAC
Handbuchs Reinking/
Kessler/Sprenger
„Autoleasing und
Autofinanzierung“,
7. Auflage Deutscher
Anwaltverlag 2007
der Minderung des Kaufpreises. Bei erheblichen
Mängeln wird ggf. das Recht
zum Rücktritt vom Vertrag in Betracht
zu ziehen sein. Ist das Leasingfahrzeug
mangelhaft, darf der Leasingnehmer
die Zahlung der Leasingraten erst dann
zurückhalten, wenn die Nachbesserung
fehlgeschlagen ist. Die Einstellung der
Zahlung der Leasingraten kommt nach
bisheriger, nicht unbestrittener Rechtssprechung,
beim berechtigten Rücktritt
vom Vertrag erst in Betracht, wenn der
Leasingnehmer gegen den Lieferanten
Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises
Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges
erhoben hat.
4. Der Leasingnehmer ist regelmäßig verpflichtet,
auf eigene Kosten eine Vollkaskoversicherung
abzuschließen und
zu unterhalten. Er ist ferner verpflichtet,
Wartungs- und Reparaturarbeiten vorzunehmen
und die Inspektionsintervalle
einzuhalten. Unfälle hat er dem Leasinggeber
zu melden.
5. Dem Leasinggeber steht ein Anspruch
auf volle Amortisation zu. Dies bedeutet,
dass das Leasingunternehmen nach Ablauf
der Vertragsdauer so zu stellen ist,
dass er die Anschaffungskosten, sämtliche
Verwaltungs- und Refinanzierungskosten
sowie den vorauskalkulierten Gewinn
realisieren kann.
Der Vollamortisationsanspruch des Leasinggebers
ist regelmäßig nicht durch die Zahlung
der Leasingraten gedeckt. Der nicht
gedeckte Betrag ist somit auf andere Weise
zu realisieren. Hierzu haben sich beim Autoleasing
drei Vertragstypen herausgebildet:
Beim Teilamortisationsvertrag realisiert
der Leasinggeber seinen Vollamortisationsanspruch
durch Vereinbarung eines Restwertes.
Diesen kann er erzielen, indem er
das Fahrzeug nach Beendigung an einen
Dritten verkauft. Er hat zudem die Möglichkeit,
das Fahrzeug dem Leasingnehmer
anzudienen, der dann verpflichtet ist, das
Fahrzeug zum vereinbarten Restwert zu erwerben.
Bei einem Vertrag mit Mehr- oder Mindererlösbeteiligung
wird das Fahrzeug nach
Ablauf der Leasingzeit verkauft. Ergibt sich
ein den kalkulierten Restwert übersteigender
Mehrerlös, wird dieser zwischen
den Parteien des Leasingvertrages geteilt,
und zwar regelmäßig im Verhältnis 75% zu
25% zugunsten des Leasinggebers. Wird
trotz ordnungsgemäßer Verwertung ein
Mindererlös erzielt, ist der Leasingnehmer
zum entsprechenden Ausgleich verpflichtet.
Bei beiden beschriebenen Vertragsarten
trägt der Leasingnehmer das Verwertungsrisiko.
Dies ist in Zeiten, in welchen der Gebrauchtwagenmarkt
schwächelt, mit nicht
unerheblichen Risiken verbunden, eben
weil eine denkbare Differenz zwischen Verwertungserlös
und kalkuliertem Restwert
vom Leasingnehmer auszugleichen ist.
Beim Kilometerabrechnungsvertrag
trägt, anders als bei den beiden oben vorgestellten
Varianten, der Leasinggeber das
Verwertungsrisiko. Im Vertrag wird eine
maximale Kilometergesamtlaufleistung vereinbart.
Wird diese überschritten, hat der
Leasingnehmer für die Mehrkilometer eine
Ausgleichszahlung zu leisten, während er
bei geringerer Laufleistung einen Ausgleich
erhält. Das Fahrzeug ist bei Vertragsende
in einem vertragsgemäßen Zustand, der
das Alter, die Laufzeit sowie die mit dem
Gebrauch einhergehenden Verschlechterungen,
etwa den normalen Verschleiß,
berücksichtigt, im Übrigen betriebsbereit
und verkehrssicher zurück zu geben. Maßgeblich
ist insoweit der gewöhnliche Gebrauch
des KFZs. Der Leasingnehmer trägt
also das Risiko der Beschädigung sowie
des nicht vertragsgerechten Zustandes des
Fahrzeuges.
Im nächsten Beitrag geht es um die Darlehensfinanzierung.
Was das Finanzamt in der krise durchwinkt
Von CHRISTIAN SERVOS
Umsatzsteuer lässt sich stunden
Grundsätzlich müssen Unternehmen
Umsatzsteuer nach der sogenannten
Soll-Versteuerung abführen. Heißt:
Sobald Rechnungen rausgehen, wird die
Umsatzsteuer fällig – unabhängig davon,
wann die Rechnung bezahlt wird. Eine Ausnahme
gilt für kleine Gewerbetreibende bis
zu einem Jahresumsatz von 250.000 Euro
und Freiberufl ern. Sie dürfen nach der sogenannten
Ist-Besteuerung abführen, müssen
also erst an das Finanzamt zahlen, nachdem
der Kunde die Rechnung bezahlt hat.
Diese Regelung verbessert die Liquidität
der Unternehmen erheblich. Der Bundestag
beschloss am 19. Juni 2009 die Grenze für
die Ist-Vesteuerung auf einen Jahresumsatz
von 500.000 Euro anzuheben um damit
deutlich mehr Mittelständler zu helfen.
Wichtig: Die Regel gilt nur auf Antrag bis
Ende 2011.
Christian Servos
Steuerberater
der Kanzlei Servos
Winter & Partner
GmbH
Steuerstundung durch
degressive Abschreibung
Ab 2009 wird mit dem Konjunkturprogramm
2009 auf 2 Jahre befristet eine degressive
Abschreibung von max. 25% für bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingeführt.
Das lohnt sich, sobald zum Beispiel
ein Betrieb eine Maschine fünf Jahre und
länger nutzt. Wird diese Maschine in 2010
in Höhe von 250.000 Euro angeschafft, führt
alleine diese Investition zu einer zusätzlichen
Steuerstundung von rund 18.000 Euro. Es
muss 2009/10 nicht zwangsläufi g ein Gewinn
erwirtschaftet werden, der Verlust
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GL&Lev kontakt Steuern
kann durch die degressive Abschreibung erhöht
werden und den im Vorjahr erzielten
Gewinn per Verlustrücktrag senken.
Liquiditätseffekte durch
Sonderabschreibungen
Kleinere und mittlere Unternehmen können
bei Erwerben in 2009 und 2010 zusätzlich
zur linearen oder degressiven Abschreibung
auch die 20 %ige Sonderabschreibung nutzen.
Bisher galt das nur für Unternehmen
mit einem Betriebsvermögen von weniger
als 235.000 Euro. Diese Grenze ist nun auf
335.0000 Euro angehoben worden. Für die
Unternehmen, die keine Bilanz erstellen,
wird die Grenze über den Gewinn defi niert.
Der darf jetzt bei maximal 200.000 Euro
statt bisher 100.000 Euro liegen. Die gleichen
Grenzen gelten bei dem Investitionsabzugsbetrag
in Höhe von 40% im Jahr der
Investitionsplanung. Dadurch entstehen für
den Unternehmer weitere erhebliche Liquiditätseffekte
durch Steuerstundung.
DHPG Dr. Harzem & Partner KG • Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Buddestraße 18-20 • D-51429 Bergisch Gladbach • Tel: +49 2204 76788-0 • Web: www.dhpg.de
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