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Computern im Handwerk

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6<br />

c o m p u t e r n<br />

i m H n d w e r k<br />

@<br />

H a n d w e r k e . d e<br />

Nein, Herr Kunde:<br />

Ihr Geld ist nicht weg –<br />

es hat nur ein anderer …<br />

den Sterblichkeitsgewinn der Finanzhäuser.<br />

Auch die gesetzliche Pflicht zur Transparenz<br />

durch Kostenausweis bei der Produktvermittlung<br />

hat nichts daran geändert, daß<br />

Produktvergleiche nach<br />

wie vor fast nur durch<br />

sachverständige Experten<br />

möglich sind.<br />

Viele fangen auch mit dem<br />

in der Verbraucherinformation<br />

versteckten Kostenausweis<br />

nicht so recht<br />

etwas an, weil sie gar nicht<br />

realisieren, daß sie diese Kosten aus ihren<br />

Beiträgen selbst zahlen sollen, bevor überhaupt<br />

Geld für sie angelegt wird.<br />

Welche Unglücklichen finden be<strong>im</strong><br />

Finanzbeamten keine Anerkennung<br />

ihrer Rürup-Einzahlungen?<br />

Selbst mindestens ein sehr renommierter<br />

Versicherer schult seine Vermittler falsch,<br />

was zur Steuerschädlichkeit der Hinterbliebenenversorgung<br />

führt, wenn die eigene<br />

Altersrentenversorgung weniger als 50 %<br />

der Prämie ausmacht. Dies gilt dann, wenn<br />

andere Zusatzeinschlüsse wie die Todesfallabsicherung<br />

für die Hinterbliebenen oder<br />

auch für die BUZ – nicht jedoch für die<br />

BUZ-Beitragsbefreiung – einen zu hohen<br />

Prämienanteil haben. Derartige Gestaltungsfehler<br />

der Versicherungsvermittler<br />

bemerkt der Kunde regelmäßig erst Jahre<br />

später, wenn der steuerliche Abzug teilweise<br />

oder ganz vom Finanzamt versagt wird.<br />

Auch wenn eigentlich hier zunächst alles<br />

„richtig“ gemacht wurde, aber für die zusätzliche<br />

Todesfallabsicherung bzw. BUZ<br />

die Beiträge leider nicht extra ausgewiesen<br />

und damit separiert werden können, wird<br />

vom Finanzamt womöglich gleich der<br />

gesamte Beitrag nicht anerkannt. Soll eine<br />

Vererblichkeit der einbezahlten Beiträge<br />

gewährleistet sein (Beitragsrückgewähr),<br />

muß dieser „Baustein“ separat kalkuliert<br />

werden, und kann nicht wie eine Basisrente<br />

abgesetzt werden. Meist kommt dann gar<br />

kein steuerlicher Abzug in Frage, weil durch<br />

PKV und andere Versicherungsprämien die<br />

Vorsorgeaufwendungen ausgeschöpft sind.<br />

Das Finanzamt<br />

versagt auch dann<br />

die Anerkennung als<br />

Basisrente, wenn nach<br />

Rentenbeginn eine<br />

Beitragsrückgewähr<br />

<strong>im</strong> Todesfall vorgesehen<br />

ist …<br />

Das Finanzamt versagt auch dann die<br />

Anerkennung als Basisrente, wenn nach<br />

Rentenbeginn eine Beitragsrückgewähr <strong>im</strong><br />

Todesfall vorgesehen ist, oder etwa Rentengarantiezeiten<br />

mit ähnlichem Effekt.<br />

Dies läßt sich nur vermeiden, wenn von<br />

vornherein die ausschließliche Verwendung<br />

nach Umrechnung in eine lebenslange<br />

Leibrente für die hinterbliebene<br />

Ehefrau oder eine<br />

Waisenrente vereinbart<br />

ist. Oder es wird eine<br />

Hinterbliebenenrente <strong>im</strong><br />

Todesfall vereinbart, aber<br />

vergessen, den Bezug der<br />

Rente auf die Hinterbliebenen<br />

zu beschränken.<br />

Einige Versicherer verkaufen<br />

auch eine BU-Rente, die nicht bis zum<br />

Altersrentenbeginn leistet – das Finanzamt<br />

sieht darin dann eine nicht anzuerkennende<br />

Zeitrente, was zur Verweigerung des Sonderausgabenabzugs<br />

führt.<br />

Findige Finanzbeamte finden auch noch<br />

was in den Krümeln: so ergeht es Kunden,<br />

deren Rente zum Beispiel bis zum Sterbemonat<br />

gezahlt wird, aber nachträglich<br />

zum Monatsletzten; ein kleiner Fehler,<br />

denn dies wird als <strong>im</strong> Widerspruch zur<br />

Nicht-Vererbbarkeit gesehen, und jeglicher<br />

steuerliche Abzug für alles verweigert. Ggf.<br />

wird es auch knapp, um die mindestens<br />

50 % der Beiträge für die Altersvorsorge<br />

sicherzustellen, weil die BU-Versicherung zu<br />

sehr opt<strong>im</strong>iert wurde.<br />

Beispiel: für die BU werden<br />

5.200 € abzüglich 250<br />

€ aus verrechneten Überschüssen<br />

gezahlt, für die<br />

AV 5.000 €, damit mehr<br />

als 50 %. Dann sinken die<br />

verrechneten Überschüsse<br />

der BUZ auf 100 € – und<br />

damit fallen 5.100 € für<br />

die BU an – der komplette<br />

Abzug wird verweigert. Da auch Einmalbeiträge<br />

möglich sind, könnte jemand auf<br />

die Idee kommen, zunächst einmal laufend<br />

die BU-Beiträge zu zahlen, und zu einem<br />

späteren passenden Zeitpunkt <strong>im</strong> Jahr auf<br />

einmal oder mehrmals noch etwas mehr für<br />

die Altersrente. Dann verpaßt er dies (z.B.<br />

aus Geldmangel) – und gar nichts mehr ist<br />

abzugsfähig.<br />

Derartige Gestaltungsfehler<br />

der<br />

Versicherungsvermittler<br />

bemerkt der<br />

Kunde regelmäßig<br />

erst Jahre später,<br />

wenn der steuerliche<br />

Abzug teilweise oder<br />

ganz vom Finanzamt<br />

versagt wird …“<br />

Volle Abgabenpflicht <strong>im</strong> Alter –<br />

einschließlich Sozialversicherung ?<br />

Im Alter darf der Rentner eine Versteuerung<br />

von 70 – 100% der Rente erwarten,<br />

je nach Rentenbeginn. Daß Renten jetzt<br />

schon zum größten Teil und bald zu 100 %<br />

zu versteuern sind, haben viele (jetzige<br />

und angehende) Rentner noch gar nicht<br />

realisiert. Unabhängig davon könnte der<br />

Gesetzgeber auch eine Beitragspflicht in der<br />

GKV für alle Einnahmen, beispielsweise<br />

auch Rürup-Renten, jederzeit einführen.<br />

Prognoserechnungen der Vermittler erweisen<br />

sich hierbei oft als schlichte Fiktion<br />

nach dem „Prinzip Hoffnung“. Wenn der<br />

Staat Geld braucht, dann hat er auch die<br />

Mittel, sich dies zu holen, schon gar bei<br />

den Rüruprenten, die von den Versicherern<br />

gemeldet werden müssen.<br />

Wer sich gegen Berufsunfähigkeit über eine<br />

BUZ versichert hat, darf <strong>im</strong> Versorgungsfall<br />

die BUZ-Rente wie normales anderes<br />

Einkommen versteuern – demgegenüber<br />

wäre oft eine separate Versicherung gegen<br />

Berufsunfähigkeit (Schicht-3) steuerlich<br />

nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern<br />

gewesen. Auch dieser Nachteil wird selten<br />

vom Vermittler aufgezeigt – dafür jedoch<br />

der zumeist min<strong>im</strong>ale Vorteil, die BUZ-<br />

Beiträge „besser“ absetzen zu können. Das<br />

„Steuer-Spar-Gen“ des Kunden verhinderte<br />

zumeist eine kritische Vorher-Nachher-<br />

Abgaben-Vergleichsbetrachtung. Selbst<br />

Finanzplaner der Kreditinstitute<br />

sind selten über die<br />

steuerlichen Unterschiede<br />

in der Bedarfsermittlung<br />

be<strong>im</strong> Kunden eingeweiht<br />

worden.<br />

Professionelles<br />

Risiko-Management:<br />

Persönlicher Notfall-<br />

Fahrplan!<br />

Allenfalls eine Szenario-Technik unterschiedlicher<br />

gesetzlicher Entwicklungen bei<br />

den Abgaben, aber auch ein fachmännischer<br />

Blick auf die Kalkulation des Versicherers<br />

kann den Kunden vor negativen Renditen<br />

bewahren helfen. Auch wer Pflichtbeiträge<br />

in eine Versorgungskammer (VK) bezahlt,<br />

ist nicht vor Überraschungen geschützt: So<br />

schrieb eine VK nach der Subpr<strong>im</strong>e-Krise<br />

„wir sind nicht betroffen“, um danach

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