Computern im Handwerk
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6<br />
c o m p u t e r n<br />
i m H n d w e r k<br />
@<br />
H a n d w e r k e . d e<br />
Nein, Herr Kunde:<br />
Ihr Geld ist nicht weg –<br />
es hat nur ein anderer …<br />
den Sterblichkeitsgewinn der Finanzhäuser.<br />
Auch die gesetzliche Pflicht zur Transparenz<br />
durch Kostenausweis bei der Produktvermittlung<br />
hat nichts daran geändert, daß<br />
Produktvergleiche nach<br />
wie vor fast nur durch<br />
sachverständige Experten<br />
möglich sind.<br />
Viele fangen auch mit dem<br />
in der Verbraucherinformation<br />
versteckten Kostenausweis<br />
nicht so recht<br />
etwas an, weil sie gar nicht<br />
realisieren, daß sie diese Kosten aus ihren<br />
Beiträgen selbst zahlen sollen, bevor überhaupt<br />
Geld für sie angelegt wird.<br />
Welche Unglücklichen finden be<strong>im</strong><br />
Finanzbeamten keine Anerkennung<br />
ihrer Rürup-Einzahlungen?<br />
Selbst mindestens ein sehr renommierter<br />
Versicherer schult seine Vermittler falsch,<br />
was zur Steuerschädlichkeit der Hinterbliebenenversorgung<br />
führt, wenn die eigene<br />
Altersrentenversorgung weniger als 50 %<br />
der Prämie ausmacht. Dies gilt dann, wenn<br />
andere Zusatzeinschlüsse wie die Todesfallabsicherung<br />
für die Hinterbliebenen oder<br />
auch für die BUZ – nicht jedoch für die<br />
BUZ-Beitragsbefreiung – einen zu hohen<br />
Prämienanteil haben. Derartige Gestaltungsfehler<br />
der Versicherungsvermittler<br />
bemerkt der Kunde regelmäßig erst Jahre<br />
später, wenn der steuerliche Abzug teilweise<br />
oder ganz vom Finanzamt versagt wird.<br />
Auch wenn eigentlich hier zunächst alles<br />
„richtig“ gemacht wurde, aber für die zusätzliche<br />
Todesfallabsicherung bzw. BUZ<br />
die Beiträge leider nicht extra ausgewiesen<br />
und damit separiert werden können, wird<br />
vom Finanzamt womöglich gleich der<br />
gesamte Beitrag nicht anerkannt. Soll eine<br />
Vererblichkeit der einbezahlten Beiträge<br />
gewährleistet sein (Beitragsrückgewähr),<br />
muß dieser „Baustein“ separat kalkuliert<br />
werden, und kann nicht wie eine Basisrente<br />
abgesetzt werden. Meist kommt dann gar<br />
kein steuerlicher Abzug in Frage, weil durch<br />
PKV und andere Versicherungsprämien die<br />
Vorsorgeaufwendungen ausgeschöpft sind.<br />
Das Finanzamt<br />
versagt auch dann<br />
die Anerkennung als<br />
Basisrente, wenn nach<br />
Rentenbeginn eine<br />
Beitragsrückgewähr<br />
<strong>im</strong> Todesfall vorgesehen<br />
ist …<br />
Das Finanzamt versagt auch dann die<br />
Anerkennung als Basisrente, wenn nach<br />
Rentenbeginn eine Beitragsrückgewähr <strong>im</strong><br />
Todesfall vorgesehen ist, oder etwa Rentengarantiezeiten<br />
mit ähnlichem Effekt.<br />
Dies läßt sich nur vermeiden, wenn von<br />
vornherein die ausschließliche Verwendung<br />
nach Umrechnung in eine lebenslange<br />
Leibrente für die hinterbliebene<br />
Ehefrau oder eine<br />
Waisenrente vereinbart<br />
ist. Oder es wird eine<br />
Hinterbliebenenrente <strong>im</strong><br />
Todesfall vereinbart, aber<br />
vergessen, den Bezug der<br />
Rente auf die Hinterbliebenen<br />
zu beschränken.<br />
Einige Versicherer verkaufen<br />
auch eine BU-Rente, die nicht bis zum<br />
Altersrentenbeginn leistet – das Finanzamt<br />
sieht darin dann eine nicht anzuerkennende<br />
Zeitrente, was zur Verweigerung des Sonderausgabenabzugs<br />
führt.<br />
Findige Finanzbeamte finden auch noch<br />
was in den Krümeln: so ergeht es Kunden,<br />
deren Rente zum Beispiel bis zum Sterbemonat<br />
gezahlt wird, aber nachträglich<br />
zum Monatsletzten; ein kleiner Fehler,<br />
denn dies wird als <strong>im</strong> Widerspruch zur<br />
Nicht-Vererbbarkeit gesehen, und jeglicher<br />
steuerliche Abzug für alles verweigert. Ggf.<br />
wird es auch knapp, um die mindestens<br />
50 % der Beiträge für die Altersvorsorge<br />
sicherzustellen, weil die BU-Versicherung zu<br />
sehr opt<strong>im</strong>iert wurde.<br />
Beispiel: für die BU werden<br />
5.200 € abzüglich 250<br />
€ aus verrechneten Überschüssen<br />
gezahlt, für die<br />
AV 5.000 €, damit mehr<br />
als 50 %. Dann sinken die<br />
verrechneten Überschüsse<br />
der BUZ auf 100 € – und<br />
damit fallen 5.100 € für<br />
die BU an – der komplette<br />
Abzug wird verweigert. Da auch Einmalbeiträge<br />
möglich sind, könnte jemand auf<br />
die Idee kommen, zunächst einmal laufend<br />
die BU-Beiträge zu zahlen, und zu einem<br />
späteren passenden Zeitpunkt <strong>im</strong> Jahr auf<br />
einmal oder mehrmals noch etwas mehr für<br />
die Altersrente. Dann verpaßt er dies (z.B.<br />
aus Geldmangel) – und gar nichts mehr ist<br />
abzugsfähig.<br />
Derartige Gestaltungsfehler<br />
der<br />
Versicherungsvermittler<br />
bemerkt der<br />
Kunde regelmäßig<br />
erst Jahre später,<br />
wenn der steuerliche<br />
Abzug teilweise oder<br />
ganz vom Finanzamt<br />
versagt wird …“<br />
Volle Abgabenpflicht <strong>im</strong> Alter –<br />
einschließlich Sozialversicherung ?<br />
Im Alter darf der Rentner eine Versteuerung<br />
von 70 – 100% der Rente erwarten,<br />
je nach Rentenbeginn. Daß Renten jetzt<br />
schon zum größten Teil und bald zu 100 %<br />
zu versteuern sind, haben viele (jetzige<br />
und angehende) Rentner noch gar nicht<br />
realisiert. Unabhängig davon könnte der<br />
Gesetzgeber auch eine Beitragspflicht in der<br />
GKV für alle Einnahmen, beispielsweise<br />
auch Rürup-Renten, jederzeit einführen.<br />
Prognoserechnungen der Vermittler erweisen<br />
sich hierbei oft als schlichte Fiktion<br />
nach dem „Prinzip Hoffnung“. Wenn der<br />
Staat Geld braucht, dann hat er auch die<br />
Mittel, sich dies zu holen, schon gar bei<br />
den Rüruprenten, die von den Versicherern<br />
gemeldet werden müssen.<br />
Wer sich gegen Berufsunfähigkeit über eine<br />
BUZ versichert hat, darf <strong>im</strong> Versorgungsfall<br />
die BUZ-Rente wie normales anderes<br />
Einkommen versteuern – demgegenüber<br />
wäre oft eine separate Versicherung gegen<br />
Berufsunfähigkeit (Schicht-3) steuerlich<br />
nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern<br />
gewesen. Auch dieser Nachteil wird selten<br />
vom Vermittler aufgezeigt – dafür jedoch<br />
der zumeist min<strong>im</strong>ale Vorteil, die BUZ-<br />
Beiträge „besser“ absetzen zu können. Das<br />
„Steuer-Spar-Gen“ des Kunden verhinderte<br />
zumeist eine kritische Vorher-Nachher-<br />
Abgaben-Vergleichsbetrachtung. Selbst<br />
Finanzplaner der Kreditinstitute<br />
sind selten über die<br />
steuerlichen Unterschiede<br />
in der Bedarfsermittlung<br />
be<strong>im</strong> Kunden eingeweiht<br />
worden.<br />
Professionelles<br />
Risiko-Management:<br />
Persönlicher Notfall-<br />
Fahrplan!<br />
Allenfalls eine Szenario-Technik unterschiedlicher<br />
gesetzlicher Entwicklungen bei<br />
den Abgaben, aber auch ein fachmännischer<br />
Blick auf die Kalkulation des Versicherers<br />
kann den Kunden vor negativen Renditen<br />
bewahren helfen. Auch wer Pflichtbeiträge<br />
in eine Versorgungskammer (VK) bezahlt,<br />
ist nicht vor Überraschungen geschützt: So<br />
schrieb eine VK nach der Subpr<strong>im</strong>e-Krise<br />
„wir sind nicht betroffen“, um danach