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Quellenverzeichnis - The Sustainability Forum

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Relative Festlegung des MindestzinssatzesBei diesem Konzept wird der Mindestzins vom Durchschnitt der erzielten Renditen deranderen Marktteilnehmer abhängig gemacht. Der Vorteil einer solchen Regelung fürden Versicherten ergibt sich dadurch, dass er mit seinem Altersguthaben eine Renditeerreicht, die nicht stark unter (aber auch nicht stark über) dem Durchschnitt der anderenPensionskassen liegt. 18 Doch diese Regelung ist aufgrund der grossen Heterogenität derSchweizer Pensionskassenlandschaft nicht sinnvoll. Die Vorsorgeeinrichtungen müssenihre Anlagestrategie an ihrer jeweiligen Risikofähigkeit und -bereitschaft ausrichtenkönnen, was zwangsläufig zu unterschiedlichen Renditen führt.Rendite in Abhängigkeit einer risikolosen AnlageEine Rendite über der risikolosen Verzinsung kann nur durch Inkaufnahme von Anlagerisikenerreicht werden. Solange der Mindestzinssatz also über dem risikolosen Zinssatzliegt, bestimmt er, wie viel Anlagerisiko Vorsorgeeinrichtungen mindestens übernehmenmüssen. Eine Vorsorgeeinrichtung, die diese Risiken nicht eingeht, wird keinengenügenden Ertrag erzielen und somit die Leistungen gemäss BVG nicht finanzierenkönnen. Sofern die Kasse keine andere Finanzierungsquelle hat, ist sie damit gezwungen,eine Anlagestrategie mit höheren Risiken zu wählen, auch wenn dies nicht ihrerRisikofähigkeit entspricht.Dazu kommt, dass grosse Kassen mit ausgebautem Überobligatorium im Gegensatz zukleinen Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit der Quersubventionierung haben. DerMindestzinssatz gilt nur für das Obligatorium, wohingegen die überobligatorischenLeistungen auch tiefer verzinst werden können. Selbst eine negative Verzinsung ist hiernicht ausgeschlossen. Dies kann zu Umverteilungen von Versicherten mit hohen Löhnenzu Versicherten mit tieferen Löhnen führen. Zusätzlich führt dies zu einer Marktverzerrung,da kleinen Kassen diese Quersubventionierung verwehrt bleibt.Das bedeutet aber auch, dass der Mindestzinssatz nicht aufgrund politischer Überlegungenfestgelegt werden darf 19 . Denn die politische Fixierung von Mindestzins (perBundesratsbeschluss) bewirkt in der Regel eine technisch und ökonomisch zu hohe Festlegung.20 Dadurch aber wird die Solvenz der Vorsorgeeinrichtungen bedroht und/oderdas Kapitaldeckungsverfahren schleichend durch das (im BVG unzulässige) Umlageverfahrenverdrängt 21 .Da also ein Mindestzins, der über dem risikolosen Zins liegt, von den Vorsorgeeinrichtungennicht garantiert werden kann und zu Umverteilungen und Quersubventionierungenführt, muss er unter dem risikolosen Zinssatz angesetzt werden. So kann die18Gerber / Beck (2002, S. 5)19Jaeger (2004, S. 2)20Konrad (2004, S. 1)21Ender (2004b, S. 2)142

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