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Quellenverzeichnis - The Sustainability Forum

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damit lediglich die geltende, aber von den kantonalen Aufsichtsbehörden keineswegseinheitlich gehandhabte Praxis nachvollzogen und – was viel entscheidender ist – dieIdee der Mindestverzinsung ausdrücklich beibehalten.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Erfordernis der zyklischen Anpassung desAktienanteils der Pensionskassen (sinkende Risikofähigkeit bei fallendem Deckungsgrad)auf einem volkswirtschaftlich ineffizienten Risikoallokationsmechanismus beruht:Wenn nicht die Pensionskassen als langfristige Investoren die Aktien in fallenden Märktenhalten sollen, wer dann? Schliesslich gehört es zum Grundgedanken eines Kapitaldeckungssystems,dass jene Vermögensgegenstände als Kapitalstock gehalten werden,welche (neben Liegenschaften) zum Nettovermögen einer Volkswirtschaft gehören.Darum ist das strikte Deckungserfordernis aufzugeben, indem die Destinatäre einen Teildes Anlagerisikos mittragen. Dies ermöglicht es den Vorsorgeeinrichtungen, Aktien übereinen längeren Anlagehorizont zu halten und nicht im ungünstigsten Moment veräussernzu müssen.Aber nicht nur bei Aktien sondern auch bei Bonds können für die PensionskassenSchwierigkeiten auftauchen. Wenn die Zinsen steigen, erleidet die Kasse auf den BondsBuchverluste und ihr Deckungsgrad sinkt, da die Bilanz einer Pensionskasse für Wertschriften(Aktien und Obligationen) Marktwerte ausweist, aber bei der Bewertung vonPassiven von marktfremden Annahmen ausgeht (zu hoher technischer Zinssatz).Öffentlich-rechtliche KassenIn letzter Zeit ist die Unterdeckung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen kritisiertworden. Es stellt sich die Frage, was bei diesen Kassen der Deckungsgradüberhaupt aussagt, ob eine volle Kapitalausstattung benötigt wird und nach welchenKriterien man die Risikofähigkeit dieser Kassen bemisst.Dieses <strong>The</strong>ma kann im vorliegenden Kontext nicht vernachlässigt werden, da die privatrechtlichengegenüber den öffentlich-rechtlichen Kassen benachteiligt werden. Wennauf eine vollständige Kapitalausstattung der öffentlich-rechtlichen Kassen verzichtetwird, wird implizit unterstellt, dass das zukünftige Steueraufkommen des Gemeinwesensein perfektes Substitut für den (fehlenden) Kapitalstock darstellt. Formalisiert wird dasmeistens mit der «staatlichen Garantie» der Leistungen. Diese Auffassung kann durchausvertreten werden, doch stellen sich in diesem Zusammenhang einige zentrale Fragen:1. Im Umfang der Deckungslücke liegt – ökonomisch betrachtet – ein Umlageverfahrenvor. Entspricht diese Zweiteilung des Vorsorgesystems der Zielsetzung des Gesetzgebers?2. Die Bewertung der zukünftigen Steueraufkommen kann nicht als Rechtfertigungeiner beliebig hohen Deckungslücke herangezogen werden. Gibt es Vorstellungen150

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