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Auftrag ÖkoCent - Stadtwerke Gelnhausen GmbH

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<strong>Auftrag</strong><strong>ÖkoCent</strong>1) Kunde (Rechnungsanschrift) Bitte vollständig ausfüllenFrau HerrName, Vorname / FirmennameStraße, HausnummerPLZStromzählernummerE-Mail *)*) Angaben sind freiwilligOrt2) Anschrift für die Stromlieferung (nur falls abweichend von Ziffer 1)Straße, HausnummerPLZOrt3) Produkt und Preis<strong>ÖkoCent</strong>gewünschter Stromlieferungstermin:nächstmöglicher Terminzum späteren Termin4) LastschrifteinzugsverfahrenZur Vereinfachung des Zahlungsverkehrs bitten wir Sie um die Erteilung einer Einzugsermächtigung.GeburtsdatumKundennummer (falls schon Kunde der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong>)Telefon privat *) Telefon geschäftlich *)5,45 Euro Grundpreis pro Monat + 27,82 Cent pro KilowattstundeStromlieferung zu 100 % aus regenerativen Energiequellen. Kunden im Produkt <strong>ÖkoCent</strong> tragen dazu bei, dass in ihrer Region mehr „grüner Strom“ fließt.Mit 5 Cent pro kWh unterstützen Sie die Errichtung regionaler Anlagen zur regenerativen Energieerzeugung.Preisstand: 01.02.2009; inkl. 19% USt.;es gelten die jeweils aktuellen Preise.Bereits vorhandene Bankverbindung verwenden.Hiermit ermächtige ich die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> <strong>GmbH</strong>, die fälligen Zahlungen für oben genannte Verbrauchsstelle von folgendem Konto abzubuchen.<strong>Stadtwerke</strong><strong>Gelnhausen</strong> <strong>GmbH</strong>Postfach 10 11 2534011 Kasselwww.stadtwerkegelnhausen.deGeschäftsführer:Siegfried RückriegelGerhard HollsteinSitz: <strong>Gelnhausen</strong>Amtsgericht HanauHRB 11022St. Nr. 044 245 00067Ihr persönlicherService:T 01801-32 60 00¹F 0561-9 33 44 44¹¹ ) 3,9 Cent pro Minuteaus dem deutschen Festnetz.Für Anrufe aus denMobilfunknetzen könnenabweichende Preise gelten.Fax: zum Ortstarif.info@stadtwerkegelnhausen.deName und Ort des KreditinstitutsBankleitzahlKontonummerName des Kontoinhabers (falls von Ziffer 1 abweichend)Mit meiner folgenden Unterschrift erhält die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> <strong>GmbH</strong> widerruflich die Ermächtigung, Rechnungs- und Abschlagsbeträgevom o. g. Konto im Lastschriftverfahren abzubuchen. Abbuchungen gelten nach Ablauf von sechs Wochen als genehmigt, sofern ich nicht vorherschriftlich widerspreche. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit in Textform widerrufen werden.Ort, DatumUnterschrift des Kontoinhabers5) Angaben zur derzeitigen StromversorgungUm Ihren <strong>Auftrag</strong> schnell ausführen zu können, bitten wir Sie um folgende Daten oder um Zusendung Ihrer letzten Stromrechnung als Kopieoder Original. Die Unterlagen werden nicht zurückgeschickt.bisheriger Stromlieferantbisherige KundennummerStromzählernummerVorjahresstromverbrauch in kWhheutiger Stromzählerstand6) DatenverwendungAlle im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallenden personenbezogenen Daten werden entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zumSchutz personenbezogener Daten nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen in Hinblickauf Beratung und Betreuung der Kunden der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> <strong>GmbH</strong> und die bedarfsgerechte Produktgestaltung erhoben, verarbeitet undgenutzt. Falls erforderlich, werden Daten an die an der Abwicklung dieses Vertrages beteiligten Unternehmen (z.B. zur Durchleitung und Abrechnung)weitergegeben. Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> <strong>GmbH</strong> wird die Daten weder an Dritte verkaufen noch anderweitig vermarkten. Zur Bonitätsprüfungkann die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> <strong>GmbH</strong> Auskünfte von Wirtschaftsauskunfteien einholen.Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> <strong>GmbH</strong> kann Sie per Post über Vertriebsangebote der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> <strong>GmbH</strong> informieren und zu Zweckender Markt- oder Meinungsforschung kontaktieren. Sie können dem jederzeit widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an die <strong>Stadtwerke</strong><strong>Gelnhausen</strong> <strong>GmbH</strong>, Postfach 10 11 25, 34011 Kassel.Ich bin damit einverstanden, dass die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> <strong>GmbH</strong> mich auch per E-Mail, SMS oder telefonisch über Vertriebsangebote der<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> <strong>GmbH</strong> informiert bzw. zu Zwecken der Markt- oder Meinungsforschung kontaktiert. Ich kann mein Einverständnis jederzeitwiderrufen. Der Widerruf ist an oben genannte Adresse zu richten.6_<strong>ÖkoCent</strong>_VP0109097 a) <strong>Auftrag</strong>serteilungHiermit beauftrage ich die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> <strong>GmbH</strong> mit der Lieferung elektrischer Energie gemäß Ziffer 3. Der vorliegende Stromliefervertragersetzt alle bisherigen Vereinbarungen über die Lieferung elektrischer Energie für die vorgenannte Verbrauchsstelle zwischen mir und der <strong>Stadtwerke</strong><strong>Gelnhausen</strong> <strong>GmbH</strong>. Die Lieferung von elektrischer Energie erfolgt zu den beiliegenden Bestimmungen der Stromgrundversorgungsverordnung(StromGVV) vom 26.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung sowie den beiliegenden Ergänzenden Bedingungen der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> <strong>GmbH</strong>zur StromGVV vom 1.4.2008. Alle vorgenannten Unterlagen sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Ich bestätige mit meiner Unterschriftderen Erhalt. Der Vertrag kommt zu dem in der Vertragsbestätigung der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> <strong>GmbH</strong> genannten Termin zustande. Ich bevollmächtigedie <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> <strong>GmbH</strong>, den für die oben genannte Stromabnahmestelle derzeit bestehenden Stromliefervertrag zu kündigenund soweit erforderlich mit dem örtlichen Netzbetreiber einen Netznutzungsvertrag sowie einen Anschlussnutzungsvertrag abzuschließen.7 b) WiderrufsbelehrungSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Fristbeginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der ersten Teillieferung der Ware. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügtdie rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> <strong>GmbH</strong>, Postfach 10 11 25, 34011 Kassel,per Fax an 0561-9 33 44 44 1 oder per E-Mail an info@stadtwerke-gelnhausen.de.Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogenenNutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustandzurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen muss innerhalb von 30 Tagenerfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.Datum, Unterschrift <strong>Auftrag</strong>geber für <strong>Auftrag</strong>serteilung und WiderrufsbelehrungOriginal - bitteunterschriebenzurück an<strong>Stadtwerke</strong><strong>Gelnhausen</strong> <strong>GmbH</strong>Postfach 10 11 2534011 Kassel1


Allgemeine StromlieferbedingungenErgänzende Preis- und VertragsbedingungenDie genannten Preise gelten ab dem 01.02.2009. Die Abrechnungspreise enthalten die Nutzung eines Standard-Eintarif-Zählers, die Stromlieferung, Netznutzung, gesetzlichenSteuern und Abgaben, die Kosten für die jährliche Abrechnung sowie die Umlagen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG).Die genannten Preise sind Bruttopreise und enthalten die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit: 19 %). Mit 5 ct/kWh tragen <strong>ÖkoCent</strong>-Kunden zur Finanzierung und Förderungregenerativer Energie in der Region bei. Der „grüne Strom“ wird ausschließlich mit erneuerbaren Energieträgern wie Wind, Wasser, Sonnenlicht oder durch Verbrennungvon Deponiegas erzeugt. Die laufende Zertifizierung des TÜV-Hessen stellt sicher, dass die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> <strong>GmbH</strong> mindestens im vertraglich gesicherten Umfangregenerativ erzeugten Strom ins Netz einspeist.Die Abrechnung zu den <strong>ÖkoCent</strong>-Preisen gilt ausschließlich bei Deckung des gesamten Strombedarfs in der Verbrauchsstelle des Kunden (Vollstromversorgung) und setztweiterhin voraus, dass der Jahresstromverbrauch 100.000 kWh nicht übersteigt. Andernfalls behält sich die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> <strong>GmbH</strong> vor, den Einbau einer Leistungsmessungzu verlangen und/oder gemäß nachfolgender Ziffer 3 die zukünftigen Stromlieferungen zu ihren für diese Verbrauchsstruktur üblichen Preisen abzurechnen. AufWunsch werden die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> einen Sondervertrag anbieten.1.2.2.12.22.33.4.5.5.15.2VertragsbeginnDer Kunde hält sich vier Wochen an sein Angebot zum Abschluss dieses Stromliefervertragesgebunden. Der Stromliefervertrag wird zu dem in der Vertragsbestätigungvon den <strong>Stadtwerke</strong>n <strong>Gelnhausen</strong> genannten Datum der nächstmöglichenBelieferung wirksam. Liegen vom Kunden zu erbringende Voraussetzungen fürden Vertrag nicht vor, können die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> die Wirksamkeit desVertrages bis zu deren Vorliegen aufschieben. Liegt den <strong>Stadtwerke</strong>n <strong>Gelnhausen</strong>bereits eine Lastschrifteinzugsermächtigung vor, gilt diese für den vom Kundengewählten Vertrag fort.VertragslaufzeitDer <strong>ÖkoCent</strong> hat keine Mindestlaufzeit und kann von jedem Vertragspartner miteiner Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats in Textformgekündigt werden.Wechselt der Kunde die Verbrauchsstelle während der Vertragslaufzeit (z.B.Umzug), ist er berechtigt, den Vertrag mit einer zweiwöchigen Frist auf dasEnde eines Kalendermonats in Textform zu kündigen oder den <strong>Stadtwerke</strong>n<strong>Gelnhausen</strong> in gleicher Frist und Form mitzuteilen, dass er den Vertrag für seineneue Verbrauchsstelle fortsetzen möchte. Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> werdenunverzüglich prüfen, ob die Vertragsfortsetzung möglich ist und dem Kunden dieBestätigung oder Ablehnung in Textform mitteilen.Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> werden ihre für einen Lieferantenwechselerforderlichen Mitwirkungshandlungen unentgeltlich und zügig erbringen.Preisänderung, SonderkündigungFür Änderungen des Strompreises gelten § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV entsprechend,auf die in Ziffer 7 des <strong>Auftrag</strong>s Bezug genommen wird und die demKunden bei <strong>Auftrag</strong>serteilung vorgelegen hat. Dies bedeutet:Preisanpassungen werden nur im Rahmen des billigen Ermessens im Sinne von§ 315 BGB durchgeführt, wobei die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> verpflichtet sind, inAusübung des Ermessens sowohl bei Preiserhöhungen als auch bei Preissenkungendie gleichen sachlichen und zeitlichen Maßstäbe anzuwenden.Die jeweilige Preisanpassung wird dem Kunden mit einer Ankündigungsfristvon sechs Wochen im Voraus brieflich mitgeteilt, wobei Textform ausreicht, unddann zum jeweils angegebenen Monatsbeginn wirksam. Dem Kunden steht imFall einer Preisanpassung das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von einemMonat zum Ende jenes Monats in Textform zu kündigen, der dem Zeitpunkt desWirksamwerdens der angekündigten Preisanpassung vorangeht. Die <strong>Stadtwerke</strong><strong>Gelnhausen</strong> werden den Kunden im Fall einer Preisanpassung auf dieses Kündigungsrechtbesonders in Textform hinweisen. Preisanpassungen werden nichtwirksam, sofern der Kunde bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrags dieEinleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschlussinnerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung gegenüber den <strong>Stadtwerke</strong>n<strong>Gelnhausen</strong> nachweist.AbrechnungDie <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> werden den Stromverbrauch in der Regel einmaljährlich abrechnen. Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> legen der Abrechnung die vomzuständigen Netzbetreiber, vom jeweiligen Messstellenbetreiber bzw. vom dieMessung durchführenden Dritten gelieferten Angaben zugrunde.Vertragsänderung, WiderspruchsrechtDie <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> sind nach Maßgabe der folgenden Regelungenberechtigt, die Vertragsbedingungen zu ändern. Vertragsänderungen werdenjeweils zum Monatsbeginn und nach vorheriger Mitteilung an den Kundenwirksam. Die Mitteilung erfolgt in Textform mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigtenÄnderung der Vertragsbedingungen unter Angabe des Zeitpunktes(Monatsbeginn) ab dem die geänderten Vertragsbedingungen gelten. DieVertragsänderung gilt als durch den Kunden genehmigt, wenn der Kundeihr nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung in Textformwiderspricht. Auf diese Folge werden die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> den Kundenbesonders hinweisen. Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> werden dem Vertrag diegenehmigten Vertragsbedingungen ab dem angegebenen Monatsbeginn in dergeänderten Fassung zugrundelegen.Ziffer 5.1 gilt nicht für die Änderung der Strompreise, der vereinbarten Leistungsinhalte,der Vertragslaufzeit und der Kündigungsregelungen.7.7.17.28.8.18.29.9.19.29.3ist. Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> sind berechtigt, für jede Rücklastschrift nebenden entstehenden Rücklastschriftkosten zur teilweisen Deckung des ihr für dieBearbeitung entstehenden Aufwandes eine umsatzsteuerfreie Kostenpauschalevon 10,00 Euro zu verlangen. Der Kunde hat das Recht, einen geringeren Schadennachzuweisen.HaftungFür Schäden, die der Kunde durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeitenin der Stromversorgung erleidet, haften die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> nicht, soweites sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusseshandelt. Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> weisen darauf hin, dass in diesemFall ein Anspruch gem. § 6 Abs. 3 S.1 StromGVV gegen den Netzbetreiber geltendgemacht werden kann.Im Übrigen haften die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> nur für Schäden aus derschuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schädenaus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Die <strong>Stadtwerke</strong><strong>Gelnhausen</strong> haften auch für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicherVertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach begrenzt aufdie bei Vertragsbeginn vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. WesentlicheVertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, die vertragswesentlicheRechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhaltund Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten,deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragesüberhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßigvertraut und vertrauen darf.RechtsnachfolgeRechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des anderenVertragspartners auf Dritte übertragen werden. Die Zustimmung ist zu erteilen,es sei denn der Dritte bietet keine ausreichende Gewähr für die Erfüllung desVertrags.Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Dritte ein verbundenes Unternehmenim Sinne des §§ 15 ff. Aktiengesetz ist.Weitere VertragsbedingungenSollten vorhandene oder zukünftig ergänzte Bestimmungen dieses Vertragesganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit derübrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner werden unwirksameBestimmungen rückwirkend durch rechtlich zulässige Bestimmungenersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages bei verständiger Würdigungder Interessen beider Vertragspartner am nächsten kommen. Gleiches giltfür die Schließung von Regelungslücken entsprechend.Soweit Abweichendes nicht vereinbart ist, gelten die Stromgrundversorgungsverordnung(StromGVV)“ vom 26. Oktober 2006 (BGBl I, S. 2391) in der jeweilsgültigen Fassung und die „Ergänzenden Bedingungen zur StromGVV“ der<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> <strong>GmbH</strong>.Nebenabreden wurden nicht getroffen. Die Aufhebung, Änderung und Ergänzungdes Vertrages sowie dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit derTextform.(Stand: 01.09.2009)6.LastschrifteinzugsverfahrenHat der Kunde für seine aus diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen eine Lastschrifteinzugsermächtigungerteilt, stellt er sicher, dass die für einen problemlosenLastschrifteinzug notwendige Deckung auf dem Konto vorhanden6_<strong>ÖkoCent</strong>_VP010909


§ 17 Zahlung, Verzug(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenenZeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderungfällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigengegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerungnur,1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder2. soferna) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehrals doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraumist undb) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durchdie Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestelltist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zurZahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, diedadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen;die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschaledarf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nichtübersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenenoder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.§ 18 Berechnungsfehler(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzenoder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetragesfestgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder derFehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfreifestzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt derGrundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesungaus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellungdes Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigenVerbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zuberücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßenFunktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte unddem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zulegen.(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehendenAblesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kannüber einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruchauf längstens drei Jahre beschränkt.§ 20 Kündigung(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einem Monat auf dasEnde eines Kalendermonats gekündigt werden. Bei einem Umzug ist der Kundeberechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonatszu kündigen. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweiteine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzesnicht besteht.(2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger soll eine Kündigungdes Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang in Textformbestätigen.(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einerKündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten,verlangen.§ 21 Fristlose KündigungDer Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnisfristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung derGrundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach§ 19 Abs. 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn siezwei Wochen vorher angedroht wurde; § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.Teil 6Schlussbestimmungen§ 22 GerichtsstandGerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertragist der Ort der Elektrizitätabnahme durch den Kunden.§ 23 Übergangsregelung(1) Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentliche BekanntgabeundVeröffentlichung auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung nach §115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Die Anpassung erfolgt,soweit die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes nochnicht abgelaufen ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkungvom auf die Bekanntmachung folgenden Tag.(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 werden bis zum 1. Juli 2007 Änderungender Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen am Tage nach deröffentlichen Bekanntgabe wirksam, soweit es sich um Änderungen handelt, dienach § 12 Abs. 1 der Bundestarifordnung Elektrizität genehmigt worden sind.Teil 5Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses§ 19 Unterbrechung der Versorgung(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhungdurch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieserVerordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und dieUnterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Elektrizität unter Umgehung,Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einerZahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, dieGrundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und denzuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnungmit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenndie Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlungstehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinenVerpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleichdie Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältniszur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf derGrundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genanntenVoraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaigerAnzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist.Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nichttitulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowieschlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rü ckständeaußer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde nochnicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenenPreiserhöhung des Grundversorgers resultieren.(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden dreiWerktage im Voraus anzukündigen.(4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zulassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde dieKosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. DieKosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; diepauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf dienach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen.Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. DerNachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.3


Ergänzende Bedingungender <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> <strong>GmbH</strong> zu der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskundenund die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV)1. April 2008I.II.1.2.Ablesung der Messeinrichtungen (zu § 8 und § 11)Die Messeinrichtungen werden regelmäßig durch den Netzbetreiber nach dengesetzlichen Bestimmungen der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) abgelesen.Diese Ablesedaten werden an die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> <strong>GmbH</strong> übermitteltund sind Grundlage der Verbrauchsabrechnung. Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong>sind nach der StromGVV berechtigt, die Messeinrichtungen zusätzlich durchMitarbeiter, Beauftragte oder durch den Kunden selbst ablesen zu lassen.Wohnungswechsel (zu § 20)Der Kunde ist bei Umzug berechtigt, den Versorgungsvertrag mit zweiwöchigerFrist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Die Kündigung kann inTextform, insbesondere per E-Mail an das ServiceCenter, erfolgen. Kündigt ernicht, oder erst nach seinem Auszug, so ist er bis zur Beendigung seines Versorgungsvertragesauch für die Bezahlung des Energieverbrauchs verantwortlich,der nach seinem Auszug in der Wohnung anfällt.Für eine reibungslose Abwicklung sind folgende Angaben des Kundenerforderlich:a) Kundennummer,b) Datum des Auszugs,c) Neue Rechnungsanschrift,d) Zählerendnummer (die letzten drei Stellen),e) Name und Adresse des Eigentümers/Vermieters der bisherigenWohnung.Der Zählerstand bei Auszug ist vom Kunden unverzüglich nachzuliefern.2.VI.Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von den <strong>Stadtwerke</strong>n<strong>Gelnhausen</strong> angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt und könnenanschließend durch einen Beauftragten kassiert werden. Die dadurch entstehendenKosten hat der Kunde den <strong>Stadtwerke</strong>n <strong>Gelnhausen</strong> in folgender Höhe zuerstatten:a) für jede Mahnung umsatzsteuerfrei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,60 €,b) für die Sperrankündigung gem. § 19 Abs. 3 StromGVVumsatzsteuerfrei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,60 €,c) für jeden Inkassogang umsatzsteuerfrei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53,90 €,zuzüglich den bei den <strong>Stadtwerke</strong>n <strong>Gelnhausen</strong> durch die Veranlassung des Inkassogangs entstehenden Kosten nach Aufwand.Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, solche Kosten seien überhaupt nichtentstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung (zu § 19)1. Für Unterbrechung und Wiederherstellung von Netzanschluss und Anschlussnutzungträgt der Kunde folgende Kosten:a) bei Durchführung der Maßnahmen an einer vorhandenen Trenneinrichtungfür die Unterbrechung umsatzsteuerfrei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,90 €,für die Wiederherstellung . . . . . . . . netto 66,60 € . . . . . . . . brutto 79,25 €.Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, solche Kosten seien überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.III.IV.1.2.3.V.1.Abschlagszahlungen (zu § 13)Der Kunde bezahlt auf den voraussichtlichen Betrag der Jahresrechnung im laufendenAbrechnungsjahr monatliche Abschläge (Teilbeträge) an die <strong>Stadtwerke</strong><strong>Gelnhausen</strong>. Die Abschläge enthalten die jeweils gesetzlich gültige Umsatzsteuer.Vorauszahlung, Vorkassensysteme (zu § 14)Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> sind berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen,wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht,dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitignachkommt. Diese Umstände liegen insbesondere vor,a) bei wiederholt unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung,b) bei wiederholter Mahnung,c) nach Versorgungsunterbrechung wegen angemahnter Nichtzahlungsowied) bei Verbrauchsstellen oder einer Tätigkeit in Branchen, in denen beiden <strong>Stadtwerke</strong>n <strong>Gelnhausen</strong> überdurchschnittliche Zahlungsunregelmäßigkeitenoder Forderungsausfälle vorkommen.Die Verpflichtung des Kunden zur Vorauszahlung entfällt, wenn der Kundesämtliche Zahlungsverpflichtungen in mindestens zwölf aufeinander folgendenMonaten ab Beginn der Vorauszahlung vollständig und pünktlich erfüllt.Die Vorauszahlung hat zur Folge, dass die Abschlagszahlungen (Teilbeträge)jeweils vor Beginn des Abschlagszeitraumes im Voraus an die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong>zu bezahlen sind. Dadurch sind bei Beginn der Vorauszahlung maximalzwei Teilbeträge zu leisten. Geleistete Vorauszahlungen werden bei der nächstenAbrechnung berücksichtigt.Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> können statt Vorauszahlung auch die Errichtungeines Bargeld- oder Chipkartenzählers oder sonstiger vergleichbarer Vorkassensystemeverlangen. Der Kunde hat die hierfür anfallenden Kosten zu tragen,soweit er nicht nachweist, dass er die Gründe der Vorauszahlung nicht zuvertreten hat.Zahlungsweisen und Folgen des Verzugs (zu § 16, § 17 und § 19)Der Kunde kann seine Zahlungen in folgender Weise an die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong>leisten:a) LastschrifteinzugsverfahrenDurch das bequeme Lastschrifteinzugsverfahren ist bei aureichenderKontodeckung garantiert, dass alle Zahlungen pünktlich zu denFälligkeitsterminen erfolgen. Die Lastschrifteinzugsermächtigungkann den <strong>Stadtwerke</strong>n <strong>Gelnhausen</strong> schriftlich, per E-Mail oder durchAnruf im ServiceCenter erteilt und jederzeit in gleicher Weise widerrufen werden.b) ÜberweisungÜberweisungen haben auf das von den <strong>Stadtwerke</strong>n <strong>Gelnhausen</strong>mitgeteilte Konto unter Angabe der Kundennummer zu erfolgen. DieÜberweisungist rechtzeitig erfolgt, wenn der Zahlbetrag dem Kontobis zum Fälligkeitstermin gutgeschrieben ist.2.VII.VIII.IX.1.2.X.b) bei physischer Trennung des Netzanschlussesdie Kosten in der von dem jeweiligen Netzbetreiber berechnetenHöhe zuzüglich der durch die Veranlassung der Unterbrechungoder Wiederherstellung entstehenden Kosten nach Aufwand. DieKosten für die Unterbrechung sind umsatzsteuerfrei.Die Kosten der Wiederherstellung kann die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> <strong>GmbH</strong> imVoraus verlangen.Haftung (zu § 6)Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgungdurch Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses gilt §6 Abs. 3 StromGVV. Im Übrigen haftet die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> <strong>GmbH</strong> nur fürSchäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheitsowie für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Die<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> <strong>GmbH</strong> haften auch für Schäden aus schuldhafter Verletzungwesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhenach begrenzt auf die bei Beginn des Versorgungsverhältnisses vorhersehbarenvertragstypischen Schäden.Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)Alle genannten Kosten und Beträge unterliegen der Umsatzsteuer soweit dieUmsatzsteuerfreiheit nicht ausdrücklich genannt ist. Alle fett gedruckten Preisesind Bruttopreise und enthalten die gesetzlich gültige Umsatzsteuer.DatenverarbeitungZur Erfüllung der Versorgungspflicht ist es für die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong>notwendig, personenbezogene Daten aus dem Versorgungsverhältnis zuspeichern und zu verarbeiten. Hierbei beachten die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> diedatenschutzrechtlichen Bestimmungen.Der Austausch von Informationen zu Zwecken der Vertragserfüllung zwischenden <strong>Stadtwerke</strong>n <strong>Gelnhausen</strong> und dem Netzbetreiber / Messstellenbetreiber istzulässig. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind insbesondere berechtigt,alle zur Abrechnung der Energielieferungen erforderlichen Kundendaten an die<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> weiterzugeben, auch wenn es sich um wirtschaftlichsensible Informationen im Sinne von § 9 des Energiewirtschaftsgesetzes handelt.Inkrafttreten und Änderung der Ergänzenden Bedingungen (zu § 5)Diese Ergänzenden Bedingungen gelten ab dem 1. April 2008.Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Gelnhausen</strong> sind berechtigt, diese Ergänzenden Bedingungennach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ändern. Die Änderungenwerden sechs Wochen nach öffentlicher Bekanntgabe zum Monatsbeginnwirksam. Die Änderungen werden dem Kunden übersandt und sind imInternet unter www.stadtwerke-gelnhausen.com abrufbar.

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