Achtung Steuerfalle - DMS Consulting
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SCHENKUNG ZU LEBZEITEN ODER VERERBEN:<br />
ACHTUNG STEUERFALLE<br />
Sowohl Residenten als auch Nicht-Residenten beschäftigt diese Frage und viele entscheiden sich, zu<br />
Lebzeiten ihr Vermögen (Immobilien, Anteile an Gesellschaften, Bargeld usw.) an nahe Angehörige (Kinder,<br />
Enkelkinder, Ehepartner ) zu verschenken und erhoffen sich dadurch eine Steuerersparnis, da sie davon<br />
ausgehen, dass die Schenkungssteuersätze in Spanien deutlich unter den Steuersätzen bei Erbschaften<br />
liegen.<br />
Vorher ist es allerdings absolut ratsam, alle Facetten dieser Operation zu beleuchten- andernfalls kann Sie<br />
eine vermeintlich „billige“ Schenkung im Nachhinein teuer zu stehen kommen.<br />
Im Folgenden werden wir einige Beispiele anführen, wie Schenkungen in Spanien bzw. auf den Balearen nur<br />
gering oder gar nicht besteuert werden, dann aber werden wir erklären, wie gerade Schenkungen von<br />
Immobilien teurer als angenommen ausfallen, wenn man die Einkommensteuer und die gemeindliche<br />
Wertzuwachssteuer, welche bei jeder Immobilienübertragung zum Tragen kommt, mit berücksichtigt.<br />
ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUER<br />
Auf den Balearen können Schenkungen zwischen nahen Familienangehörigen u.U. wie Erbschaften mit<br />
maximal 1% versteuert werden, wenn es sich dabei um eine vorgezogene Erbschaft handelt, in dem Fall<br />
schenkt z.B. der Vater seinem Kind eine Immobilie und das Kind verzichtet im selben Moment auf seinen<br />
Pflichtteil, der ihm im Falle des Todes de Vaters zustehen würden. Um von dieser Möglichkeit Gebrauch<br />
machen zu können, muss der Vater die spanische Staatsangehörigkeit haben und auf den Balearen<br />
gemeldet sein sowie hier seinen Lebensmittelpunkt haben. Das Kind muss ausserdem Resident in Spanien<br />
sein.<br />
Desweiteren gibt es die Möglichkeit, auf den Balearen Schenkungen mit 7% zu versteuern, so z.B. die<br />
Schenkung einer sich auf den Balearen befindlichen Immobilie an ein Kind welches in Spanien Resident ist<br />
oder andere sich in Spanien befindliche Güter an ein Kind, welches mindestens zweieinhalb Jahre vorher<br />
Resident auf den Balearen ist.<br />
Schenkungen von sich in Spanien befindlichen Gütern zu Gunsten von Nicht-Residenten werden zwischen<br />
7,65% und 34% versteuert, auch wenn es sich dabei um nahe Familienangehörige handelt. Bei entfernten<br />
Familienangehörigen fällt dieser Steuersatz noch wesentlich höher aus und kann bis zu 68% oder mehr<br />
betragen.<br />
Auf der anderen Seite werden Schenkungen von sich ausserhalb Spaniens befindlichen Gütern, die an<br />
einen Nicht-Residenten verschenkt werden, nicht besteuert. So ist zum Beispiel eine Schenkung eines sich<br />
auf einer spanischen Bank befindlichen Geldbetrages von einem Deutschen (Resident oder Nicht-Resident)<br />
an seinen in Deutschland lebenden Sohn von diesem versteuern, wenn das Geld direkt von dem spanischen<br />
Konto auf das Konto des Sohns in Deutschland überwiesen wird. Wird das Geld dagegen zunächst vom<br />
spanischen Konto des Vaters auf ein deutsches Konto des Vaters überwiesen und anschliessend an den<br />
Sohn weitergeleitet, so fällt keine Schenkungssteuer in Spanien an.<br />
<strong>DMS</strong>-CEB <strong>Consulting</strong> S.L. NIF B57442899<br />
www.consultingdms.com<br />
C/ Caputxins 4 (Ed. Orisba) Esc. A 1º – 07002 Palma<br />
Tels. 971 722101 - Fax 971 214651
EINKOMMENSTEUER UND GEMEINDLICHE WERTZUWACHSSTEUER<br />
Werden Immobilien verschenkt, fallen zusätzlich zu der Schenkungssteuer, die der Beschenkte zu zahlen<br />
hat, zwei weitere Steuern an, die gerne vergessen werden:<br />
• Einkommensteuer auf dem Vermögensgewinn<br />
So unglaublich es auch klingen mag: schenkt ein Vater seinem Kind eine Immobilie mit einem<br />
Verkehrswert von 200.000 € welche der Vater selber zu einem Preis von 100.000 € erworben hat, so<br />
legt die spanische Steuergesetzgebung einen potentiellen Gewinn von 100.000 € zu Grunde, die der<br />
Schenkende als Einkommen zu versteuern hat. Für die Jahre 2012 und 2013 liegt der<br />
entsprechende Steuersatz bei 27% auf den Gewinn (und bei 21% wenn es sich um einen Nicht-<br />
Residenten handelt)<br />
Sollte der Vater die Immobilie vor dem 31.12. 1994 erworben haben, würde sich die zu zahlende<br />
Steuer verringern und zwar in der Form als dass der Steuersatz mit jedem Jahr, in dem die<br />
Immobilie im Besitz des Vaters war, sinkt.<br />
Ist die Immobilie z.B. seit ca. 1970 im Besitz des Vaters, so käme bei einer Schenkung im Jahr 2012<br />
ein Steuersatz von ca. 3,89 % zum tragen (1980 : 5,13%, 1986: 6,33%, 1990 : 16,17%, ab 1994:<br />
27%)<br />
Diese Steuer fällt komplett weg, wenn der Schenkende älter al 65 Jahre ist und die geschenkte<br />
Immobilie sein Hauptwohnsitz ist.<br />
Auch bei Erbschaften fällt diese Steuer seit einigen Jahren nicht mehr an.<br />
• Wertzuwachssteuer der Gemeinde<br />
Die so genannte „plusvalía municipal“, die gemeindliche Wertzuwachssteuer fällt auch bei<br />
Schenkungen an. Grundlage für die Berechnung ist der Katasterwert der Immobilie und anders als<br />
bei der zuvor beschriebenen Einkommensteuer auf den Gewinn fällt die Wertzuwachssteuer höher<br />
aus je länger der Schenkende im Besitz der Immobilie war.<br />
In denjenigen Gemeinden, in denen kürzlich die Katasterwerte aktualisiert wurden, werden somit<br />
zum Teil exorbitant hohe Wertzuwachssteuern fällig, die oftmals um ein vielfaches höher sind als<br />
die eigentliche Schenkungs- oder Erbschaftssteuer.<br />
Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, sich von einem erfahrenen Anwalt und Steuerberater beraten zu<br />
lassen, um im Vorfeld alle Konsequenzen, seien sie juristischer oder steuerlicher Art, abzuklären und um die<br />
Schenkung oder Erbschaft in korrekter Form abzuwickeln. So ist es zum Beispiel unerlässlich, die korrekten<br />
Werte der Immobilie zu ermitteln, den Wohnsitz der Beteiligten richtig anzugeben und alle zu zahlenden<br />
Steuern korrekt auszurechnen.<br />
Palma, 29. Februar 2012-02-29<br />
Alejandro del Campo Zafra<br />
Rechtsanwalt und Steuerberater<br />
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