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Achtung Steuerfalle - DMS Consulting

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SCHENKUNG ZU LEBZEITEN ODER VERERBEN:<br />

ACHTUNG STEUERFALLE<br />

Sowohl Residenten als auch Nicht-Residenten beschäftigt diese Frage und viele entscheiden sich, zu<br />

Lebzeiten ihr Vermögen (Immobilien, Anteile an Gesellschaften, Bargeld usw.) an nahe Angehörige (Kinder,<br />

Enkelkinder, Ehepartner ) zu verschenken und erhoffen sich dadurch eine Steuerersparnis, da sie davon<br />

ausgehen, dass die Schenkungssteuersätze in Spanien deutlich unter den Steuersätzen bei Erbschaften<br />

liegen.<br />

Vorher ist es allerdings absolut ratsam, alle Facetten dieser Operation zu beleuchten- andernfalls kann Sie<br />

eine vermeintlich „billige“ Schenkung im Nachhinein teuer zu stehen kommen.<br />

Im Folgenden werden wir einige Beispiele anführen, wie Schenkungen in Spanien bzw. auf den Balearen nur<br />

gering oder gar nicht besteuert werden, dann aber werden wir erklären, wie gerade Schenkungen von<br />

Immobilien teurer als angenommen ausfallen, wenn man die Einkommensteuer und die gemeindliche<br />

Wertzuwachssteuer, welche bei jeder Immobilienübertragung zum Tragen kommt, mit berücksichtigt.<br />

ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUER<br />

Auf den Balearen können Schenkungen zwischen nahen Familienangehörigen u.U. wie Erbschaften mit<br />

maximal 1% versteuert werden, wenn es sich dabei um eine vorgezogene Erbschaft handelt, in dem Fall<br />

schenkt z.B. der Vater seinem Kind eine Immobilie und das Kind verzichtet im selben Moment auf seinen<br />

Pflichtteil, der ihm im Falle des Todes de Vaters zustehen würden. Um von dieser Möglichkeit Gebrauch<br />

machen zu können, muss der Vater die spanische Staatsangehörigkeit haben und auf den Balearen<br />

gemeldet sein sowie hier seinen Lebensmittelpunkt haben. Das Kind muss ausserdem Resident in Spanien<br />

sein.<br />

Desweiteren gibt es die Möglichkeit, auf den Balearen Schenkungen mit 7% zu versteuern, so z.B. die<br />

Schenkung einer sich auf den Balearen befindlichen Immobilie an ein Kind welches in Spanien Resident ist<br />

oder andere sich in Spanien befindliche Güter an ein Kind, welches mindestens zweieinhalb Jahre vorher<br />

Resident auf den Balearen ist.<br />

Schenkungen von sich in Spanien befindlichen Gütern zu Gunsten von Nicht-Residenten werden zwischen<br />

7,65% und 34% versteuert, auch wenn es sich dabei um nahe Familienangehörige handelt. Bei entfernten<br />

Familienangehörigen fällt dieser Steuersatz noch wesentlich höher aus und kann bis zu 68% oder mehr<br />

betragen.<br />

Auf der anderen Seite werden Schenkungen von sich ausserhalb Spaniens befindlichen Gütern, die an<br />

einen Nicht-Residenten verschenkt werden, nicht besteuert. So ist zum Beispiel eine Schenkung eines sich<br />

auf einer spanischen Bank befindlichen Geldbetrages von einem Deutschen (Resident oder Nicht-Resident)<br />

an seinen in Deutschland lebenden Sohn von diesem versteuern, wenn das Geld direkt von dem spanischen<br />

Konto auf das Konto des Sohns in Deutschland überwiesen wird. Wird das Geld dagegen zunächst vom<br />

spanischen Konto des Vaters auf ein deutsches Konto des Vaters überwiesen und anschliessend an den<br />

Sohn weitergeleitet, so fällt keine Schenkungssteuer in Spanien an.<br />

<strong>DMS</strong>-CEB <strong>Consulting</strong> S.L. NIF B57442899<br />

www.consultingdms.com<br />

C/ Caputxins 4 (Ed. Orisba) Esc. A 1º – 07002 Palma<br />

Tels. 971 722101 - Fax 971 214651


EINKOMMENSTEUER UND GEMEINDLICHE WERTZUWACHSSTEUER<br />

Werden Immobilien verschenkt, fallen zusätzlich zu der Schenkungssteuer, die der Beschenkte zu zahlen<br />

hat, zwei weitere Steuern an, die gerne vergessen werden:<br />

• Einkommensteuer auf dem Vermögensgewinn<br />

So unglaublich es auch klingen mag: schenkt ein Vater seinem Kind eine Immobilie mit einem<br />

Verkehrswert von 200.000 € welche der Vater selber zu einem Preis von 100.000 € erworben hat, so<br />

legt die spanische Steuergesetzgebung einen potentiellen Gewinn von 100.000 € zu Grunde, die der<br />

Schenkende als Einkommen zu versteuern hat. Für die Jahre 2012 und 2013 liegt der<br />

entsprechende Steuersatz bei 27% auf den Gewinn (und bei 21% wenn es sich um einen Nicht-<br />

Residenten handelt)<br />

Sollte der Vater die Immobilie vor dem 31.12. 1994 erworben haben, würde sich die zu zahlende<br />

Steuer verringern und zwar in der Form als dass der Steuersatz mit jedem Jahr, in dem die<br />

Immobilie im Besitz des Vaters war, sinkt.<br />

Ist die Immobilie z.B. seit ca. 1970 im Besitz des Vaters, so käme bei einer Schenkung im Jahr 2012<br />

ein Steuersatz von ca. 3,89 % zum tragen (1980 : 5,13%, 1986: 6,33%, 1990 : 16,17%, ab 1994:<br />

27%)<br />

Diese Steuer fällt komplett weg, wenn der Schenkende älter al 65 Jahre ist und die geschenkte<br />

Immobilie sein Hauptwohnsitz ist.<br />

Auch bei Erbschaften fällt diese Steuer seit einigen Jahren nicht mehr an.<br />

• Wertzuwachssteuer der Gemeinde<br />

Die so genannte „plusvalía municipal“, die gemeindliche Wertzuwachssteuer fällt auch bei<br />

Schenkungen an. Grundlage für die Berechnung ist der Katasterwert der Immobilie und anders als<br />

bei der zuvor beschriebenen Einkommensteuer auf den Gewinn fällt die Wertzuwachssteuer höher<br />

aus je länger der Schenkende im Besitz der Immobilie war.<br />

In denjenigen Gemeinden, in denen kürzlich die Katasterwerte aktualisiert wurden, werden somit<br />

zum Teil exorbitant hohe Wertzuwachssteuern fällig, die oftmals um ein vielfaches höher sind als<br />

die eigentliche Schenkungs- oder Erbschaftssteuer.<br />

Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, sich von einem erfahrenen Anwalt und Steuerberater beraten zu<br />

lassen, um im Vorfeld alle Konsequenzen, seien sie juristischer oder steuerlicher Art, abzuklären und um die<br />

Schenkung oder Erbschaft in korrekter Form abzuwickeln. So ist es zum Beispiel unerlässlich, die korrekten<br />

Werte der Immobilie zu ermitteln, den Wohnsitz der Beteiligten richtig anzugeben und alle zu zahlenden<br />

Steuern korrekt auszurechnen.<br />

Palma, 29. Februar 2012-02-29<br />

Alejandro del Campo Zafra<br />

Rechtsanwalt und Steuerberater<br />

<strong>DMS</strong>-CEB <strong>Consulting</strong> S.L. NIF B57442899<br />

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