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Ratgeber Demenz - Schmerzzentrum Ludwigshafen

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Ein Engagement der betapharmDemenz& SozialesWissenssystem für Krankheit & Soziales


Informationen zu Demenz 3Umgang mit Demenzkranken 6InhaltsverzeichnisZuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichenKrankenversicherung 9Zuzahlungen 9Zuzahlungsbefreiung bei Erreichen der Belastungsgrenzen 11Rehabilitation 16Allgemeines zur Rehabilitation bei Demenzkranken 16Begleitperson 17Stationäre Rehamaßnahmen 18Geriatrische Rehabilitation 19Demenzkranke im Krankenhaus 21Pflege 23Pflege im Rahmen der Pflegeversicherung 23Pflegetätigkeiten 24Pflegebedürftigkeit 28Pflegestufen 32Pflegehilfsmittel 36Spezielle Leistungen der Pflegeversicherung bei Demenzkranken 38Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinemBetreuungsbedarf 41Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige 45Tages- und Nachtpflege 45Kurzzeitpflege 47Ersatzpflege 48Gesprächskreise für pflegende Angehörige 50Schwerbehinderung 52Schwerbehindertenausweis 52Öffentlicher Nah- und Fernverkehr 54Grad der Behinderung bei Demenz 56Patientenvorsorge 59Patientenverfügung 60Vorsorgevollmacht 63Betreuungsverfügung 65Rechtliche Aspekte bei Demenzerkrankungen 67Gesetzliche Betreuung 67Freiheitsentziehende Maßnahmen bei Demenzkranken 70Finanzen und Rechtsgeschäfte 72Inhaltsverzeichnis 1


Führerschein bei Demenzerkrankung 73Ernährung bei Demenz 75InhaltsverzeichnisWohnen bei Demenz 78Wohnumfeldverbesserung 78Stationäre Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten bei Demenz 80Adressen und Links 82Hinweis:Zur besseren Lesbarkeit wird im Text häufig die männliche Form verwendet.Gemeint sind grundsätzlich weibliche und männliche Personen.2 Inhaltsverzeichnis


Informationen zur DemenzUnter Demenz versteht man den Verlust erworbener intellektuellerund kognitiver Fähigkeiten, vor allem des Gedächtnisses,des Denkens und der Orientierung, begleitet von Persönlichkeitsveränderungenaufgrund von hirnorganischen, degenerativenVeränderungen.In Deutschland leiden rund eine Million Menschen an einerDemenzerkrankung. Demenzerkrankungen gehören zu denhäufigsten psychiatrischen Erkrankungen im Alter. Mit zunehmendemAlter steigt die Häufigkeit sehr an: 1,5 % allerMenschen bis 69 Jahren leiden daran, bei über 90-Jährigen sindes über 30 % (Quelle: Gesundheitsberichterstattung des Bundes,Heft 28, Hrsg.: Robert-Koch-Institut, Nov. 2005).Für Angehörige ist es schwer, mit anzusehen, wie Ehemann, Ehefrau,Vater oder Mutter sich verändern, unselbstständig, verwirrt,misstrauisch und hilflos werden. Um besser mit der Erkrankungumgehen zu können, ist es wichtig, sich mit dem Krankheitsbildzu beschäftigen und sich über die Abläufe im Gehirn und diedadurch eintretenden Verhaltensänderungen zu informieren.Wissen schafft mehr Verständnis für den Kranken.Typische Symptome für eine Demenz sind:• Nachlassen des Kurzzeitgedächtnisses, Vergesslichkeit• zeitliche, räumliche und persönliche Orientierungslosigkeit• eingeschränkte Urteilsfähigkeit• Persönlichkeitsveränderung• Sprachstörungen• Dinge werden versteckt und nicht mehr gefunden. Daherglauben viele, dass sie bestohlen werden.• depressive Symptome wie Antriebsarmut, Niedergeschlagenheitund Verlust der Eigeninitiative• manchmal: Halluzinationen und WahnvorstellungenSymptomeDemenzerkrankungen sind degenerative Erkrankungen, dieman in drei Phasen einteilen kann:Phasen• frühes StadiumStörungen von Gedächtnis (vor allem Kurzzeitgedächtnis),Orientierung, Denkvermögen und Wortfindung:Der Patient kann sich schon nach kurzer Zeit nicht mehr anGespräche und Handlungen erinnern, Fragen wiederholensich. Vereinbarungen werden vergessen, anspruchsvolleTätigkeiten können nicht mehr ausgeführt werden, dieSprache wird unpräzise.Informationen zu Demenz 3


• mittleres StadiumOrientierungslosigkeit, ausgeprägte Störungen der Sprache,Verblassen der Erinnerung (allerdings bleiben Kindheitserlebnisseam längsten im Gedächtnis erhalten):Betroffene finden sich in fremder und vertrauter Umgebungnicht mehr zurecht und sind auf Unterstützung beim Waschen,Anziehen und Essen angewiesen. Sätze ergeben keinen Sinnmehr, die Erinnerung verblasst immer mehr. Verhaltensauffälligkeitenwie Unruhe, Störungen des Tag-Nacht-Rhythmusund unkontrollierte Gefühlsausbrüche kommen hinzu.• fortgeschrittenes StadiumHochgradiger geistiger Abbau, zunehmende Pflegebedürftigkeitund körperliche Symptome:Unterstützung ist bei allen Verrichtungen im Alltag nötig.Verbale Kommunikation ist kaum mehr möglich, oft ist dasSprachvermögen des Patienten auf wenige Worte beschränkt.Durch Gehirnschädigung tritt ein Kontrollverlust des Körpersein, der sich zum Beispiel in Schluckstörungen äußern kann.Die Stadien gehen fließend ineinander über, die Fähigkeiten undDefizite sind bei jedem Patienten unterschiedlich.Verursachende ErkrankungenEine Demenz entsteht aufgrund folgender Erkrankungen:• Alzheimer-KrankheitDie Alzheimer-Krankheit ist eine hirnorganische Erkrankung,gekennzeichnet durch den langsam fortschreitendenUntergang von Nervenzellen und Nervenzellkontakten.Mit etwa 50 bis 60 % ist die Alzheimer-Krankheit diehäufigste Ursache für eine Demenz.• vaskuläre DemenzPrinzipiell können alle Veränderungen im Gehirn eine Demenzhervorrufen. Solche Veränderungen können durch anderekörperliche Erkrankungen entstehen, vor allem durch Durchblutungsstörungen.Bei dieser vaskulären Demenz kommt eshäufig schlagartig zur Verschlechterung der Gehirnleistungund es treten anderweitige Zeichen eines Schlaganfalls aufwie z.B. Sprachstörungen. Meist werden sie durch eineVielzahl kleinster Gefäßverschlüsse in den Blutgefäßen desGehirns verursacht (Multiinfarktdemenz). Bei 10 bis 20 %der Patienten sind Durchblutungsstörungen die Ursache fortschreitenderVeränderungen (vaskuläre Demenz).• Mischformen aus Alzheimer- und vaskulären Demenzen• Stoffwechselstörungen, chronische Vergiftungen(Alkoholismus), Mangelernährung, Gehirntumoren sowieInfektionen des Gehirns sind Erkrankungen, die weitere 10 bis20 % der Demenzerkrankungen verursachen.4 Informationen zu Demenz


Der erste Ansprechpartner bei Störungen des Gedächtnisses unddes Denkvermögens sollte der Hausarzt sein. Dieser kennt in derRegel den Patienten schon über einen längeren Zeitraum undkann im Gespräch schon Veränderungen feststellen. Gedächtnisstörungenkönnen viele verschiedene Ursachen haben, wie z. B. zugeringe Flüssigkeitszufuhr, Vitaminmangel, Medikamentennebenwirkungen,Depressionen. Wenn sie rechtzeitig erkanntwerden, können sie behoben bzw. behandelt werden. Die medizinischeDiagnose ist die Voraussetzung dafür, dass der Kranke undseine Angehörigen die Zukunft planen und zu gegebener Zeitnotwendige Entscheidungen treffen können.DiagnoseIm Gespräch erfährt der Hausarzt vom Betroffenen bzw. vor allemvon der Bezugsperson Angaben über den Zeitpunkt und dasAusmaß der auftretenden Symptome, Verhaltensauffälligkeiten,eingenommene Medikamente, andere Erkrankungen etc.Die zweite wichtige Informationsquelle ist die Untersuchung desKranken. Gedächtnis, Sprach- und Konzentrationsfähigkeit desPatienten werden mit bestimmten Tests und Fragen ermittelt. Aufdie Feststellung des Symptommusters folgt die Klärung derUrsache.Manche Hausärzte überweisen den Patienten zu einem Facharztwie Neurologe oder einem Psychiater, der mit verschiedenenLaborbestimmungen und Methoden (Computertomographie oderKernspintomographie) Bilder des Gehirns anfertigen kann, umandere Krankheiten auszuschließen. Der behandelnde Arzt entscheidet,ob diese Untersuchungsmethoden sinnvoll sind unddamit die Ursache der Demenz näher bestimmt werden kann.Bisher gibt es keine ursächlich wirksame medizinische Therapieder Demenz. Entsprechende Medikamente können helfen, dasFortschreiten der Erkrankung hinauszuzögern. Begleitendepsychische Symptome wie Angstzustände, Antriebslosigkeit oderHalluzinationen können möglicherweise medikamentös behandeltwerden. Menschen, die von Alzheimer- oder anderen Demenzerkrankungenbetroffen sind, können schon bald nach Auftretender ersten Symptome in vielen Dingen auf die Hilfe und dasVerständnis anderer Menschen angewiesen sein. Im weiterenVerlauf führen Demenzerkrankungen dazu, dass auch einfachsteVerrichtungen des täglichen Lebens nur mit der Unterstützunganderer möglich sind. Die betroffenen Menschen werden zunehmendpflegebedürftig. Die Krankheitsdauer liegt durchschnittlichbei 8 Jahren. Demenzpatienten im Endstadium werdenoft anfällig für eine Lungenentzündung, eine Infektion oder fürandere Krankheiten. Werden die Patienten bettlägrig, nehmenAtemprobleme oft zu. Dieses letzte Stadium führt häufig zumTod.TherapieInformationen zu Demenz 5


Umgang mit DemenzkrankenEs ist für Demenzkranke und Menschen, die mit ihnen zusammenlebenoder sie betreuen, schwer, mit der Erkrankung und dendamit einhergehenden Veränderungen zurechtzukommen. DieDemenz beeinträchtigt die kognitive Leistungsfähigkeit, dasDenkvermögen und dadurch auch die Persönlichkeit und dasVerhalten des Erkrankten. Die zunehmende Orientierungslosigkeit,das „Nicht-mehr-Verstehen“ der Umwelt und die fremdgewordenen Mitmenschen verunsichern die Patienten oder vermitteltihnen Versagensängste. Mehr Details zu den Veränderungensiehe unten.Die Anwendung der folgenden Hinweise zum Umgang mitDemenzkranken muss aber immer auf die jeweilige Situation unddas Krankheitsstadium des Betroffenen angepasst werden.Sich in denKranken hineinversetzenEs ist wichtig, sich immer wieder in den Patienten hineinzuversetzenund zu versuchen zu verstehen, wie es sich anfühlenkönnte, dass einem Namen, Termine und Zusammenhänge entfallen,dass die Welt einen durch den geistigen Abbau „bedroht“,Vertrautes fremd wird und man sich als Versager fühlt. DieseBedrohung würde wahrscheinlich jeden gesunden Menschenunruhig, unsicher und aggressiv machen.Oft werden Angehörige und Pflegekräfte vom Patientenbeschimpft, beleidigt oder sogar tätlich angegriffen. Mit demWissen um die Krankheit und dem Verständnis für die psychischenAuswirkungen auf den Menschen kann mit solchen Vorfällenbesser umgegangen werden. Auf keinen Fall sollte derartigesVerhalten des Patienten persönlich genommen werden; demPatienten sollte so weit wie möglich Verständnis entgegengebrachtwerden, auch wenn es schwer fällt.Annehmen von HilfeWenige Patienten haben eine Krankheitseinsicht. Sie reagieren zumTeil mit Misstrauen und Ablehnung, weil sie Dinge und Menschenum sich herum nicht mehr richtig einordnen können. DasAnnehmen von Hilfen ist für Demenzkranke daher oftmals sehrschwierig. Durch ihre veränderte Selbstwahrnehmung und daseingeschränkte Verständnis ihrer Situation können sie Hinweise,Ratschläge oder Kritik von anderen nicht verstehen und fühlensich schnell bevormundet. Die Konfrontation mit den eigenenDefiziten verletzt die Erkrankten und kann leicht Abwehr erzeugen.Deshalb ist es wichtig, Erfolgserlebnisse zu schaffen undden Demenzkranken zu ermuntern, bestimmte Verrichtungen imAlltag alleine zu verrichten, beispielsweise den Tisch zu decken oderGeschirr abzutrocknen. Je nach Tagesform sollte der Angehörigeoder Pfleger nur dann unterstützen und Tätigkeiten übernehmen,6 Umgang mit Demenzkranken


wenn es nötig ist. Der Betroffene soll nach Möglichkeit das Gefühlbehalten, selbst kompetent zu sein, auch wenn ihm Hilfe angebotenwird.Bei vielen Demenzkranken, vor allem bei denen, die alleine leben,fällt die Demenzerkrankung in der ersten Zeit nicht auf. VieleVerhaltensweisen wie Rückzug aus dem Freundeskreis oder dasAufgeben eines Hobbys werden als alterstypisch angesehen.Grund ist aber zum Teil, dass die Kranken mit dem Einhalten vonTerminen und dem Verlassen der Wohnung überfordert sind.Angstzustände und Antriebslosigkeit sind Symptome, diemöglicherweise medikamentös behandelt werden könnten. Sieverstärken sich aber bei Patienten, die von der Außenwelt isoliertleben und keinen Kontakt nach außen mehr zulassen. Falls imBekanntenkreis ältere Menschen sind, die sich zurückziehen,sollten Bekannte diese auch zu Hause besuchen und bei Verdachtauf Demenz ärztliche Hilfe in die Wege leiten.Sozialer RückzugFolgendes sollte bei der Kommunikation mit Demenzkrankenbeachtet werden:• Den Patienten zum Reden ermuntern, ohne ihn zu überfordern.• Möglicherweise gibt es eine Tageszeit (meist morgens undvormittags), zu der Gespräche besser gelingen, da der Patientdann sein persönliches Tageshoch hat. Diese Zeiten nutzen.• Kurze und einfache Sätze formulieren, klar und deutlichwiederholen, wenn die sprachliche Verständigung durchdie Krankheit schon eingeschränkt ist.• Fragen stellen, die mit Ja oder Nein zu beantworten sind.• Wichtige Dinge konkret, mit Zeit, Ort und Namen nennenund mehrmals wiederholen.• Diskussionen auf der Sachebene mit Demenzkrankenvermeiden. Der Patient versteht besser, wenn man ihm aufder emotionalen, also auf der Beziehungsebene begegnetund seine Gefühle wahrnimmt und erwidert. Die kognitivenFähigkeiten bei Demenzkranken sind beeinträchtigt, Appellean ihr Gedächtnis („Du weißt doch, dass ...“) führen oft zusinnlosen Debatten.Besser ist es, Ängste oder Unruhe wahrzunehmen und daraufzu reagieren. Hilfreich ist, dazu Körpersprache und Körperkontakteinzusetzen. Selbst sehr verwirrte Patienten reagierenauf Berührungen und Mimik des Gegenübers. Das Gefühl vonSicherheit und Geborgenheit ist von Angehörigen oderPflegekräften manchmal leichter „ohne Worte“ zu vermitteln.• Gute Anknüpfungspunkte, um mit Demenzkranken insGespräch zu kommen, sind Themen aus deren Vergangenheit.Durch das Nachlassen des Kurzzeitgedächtnisses sind aktuelleThemen oft weniger geeignet. Oftmals gelingen Gesprächeüber den früheren Beruf etc.KommunikationUmgang mit Demenzkranken 7


Alltag und TagesrhythmusEin geregelter und gleich bleibender Tagesablauf gibt demDemenzkranken Sicherheit, beispielsweise das Aufstehen, Waschen,Ankleiden und das gemeinsame Frühstück. Diese immer wiederkehrendenTätigkeiten soll er (wenn nötig unter Anleitung) soweit wie möglich selbstständig durchführen. Eine Aufgabe zuhaben, die nicht überfordert (Tisch decken), ist gut für dasSelbstbewusstsein des Patienten. Das Gefühl, gebraucht zuwerden, und die Fähigkeiten, die beim Kranken noch vorhandensind, sollten so weit wie möglich erhalten werden.Verdrehen desTag-Nacht-RhythmusEinige Demenzkranke haben einen sehr unruhigen Schlaf, siegehen nachts umher und können Tag und Nacht nicht mehrunterscheiden. Dies ist besonders für die Angehörigen anstrengend,die nicht mehr zu ihrer Nachtruhe kommen. In solchenFällen ist es hilfreich, mit dem Patienten tagsüber lange Spaziergängezu unternehmen und körperlich aktiv zu sein. Außerdem isteine klare Hell-dunkel-Abgrenzung vorteilhaft, das heißt: tagsüberviel Licht, nachts wenig.Der betreuende Arzt sollte über die Störung informiert werden,damit er entscheiden kann, ob evtl. ein Medikament gegebenwerden kann, das den Tag-Nacht-Rhythmus wiederherstellt.8 Umgang mit Demenzkranken


Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiungin der gesetzlichen KrankenversicherungDurch die Versorgung mit Arzneimitteln, Arztbesuche undKrankenhausaufenthalte kann bei Demenzkranken eine Reihe vonZuzahlungen anfallen.Versicherte ab 18 Jahren müssen zu bestimmten Leistungen dergesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen leisten. Wo vermerkt,gelten diese Zuzahlungen auch für Kinder. Die nachfolgendenRegelungen gelten auch für Sozialhilfeempfänger.ZuzahlungenDie Praxisgebühr beträgt 10,– € pro Quartal und Arzt, Zahnarztoder Psychotherapeut.PraxisgebührDie Praxisgebühr wird nicht fällig bei:• Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren• Überweisungen von einem anderen Arzt im selben Quartal• Vorsorge, Früherkennung, Kontrolluntersuchungen,Schutzimpfungen• Überschreiten der BelastungsgrenzeZuzahlung (umgangssprachlich Rezeptgebühr genannt): 10 % derKosten, mindestens 5,– €, maximal 10,– €, in keinem Fall mehrals die Kosten des Arzneimittels.ArzneimittelPreis/Kosten Zuzahlungbis 5,- €Preis = Zuzahlung5,01 bis 50,– € 5,– €50,– bis 100,– € 10 % des Preisesab 100,– € 10,– €Diese Tabelle gilt entsprechend auch für Verbandmittel, diemeisten Hilfsmittel, Haushaltshilfe, Soziotherapie und Fahrtkosten.Seit dem 01.07.2006 haben die Spitzenverbände der KrankenkassenArzneimittelwirkstoffe von der Zuzahlung befreit.Zuzahlungsfreie ArzneimittelAuf den Internetseiten der GKV (Die gesetzlichen Krankenkassen)ist eine Übersicht der zuzahlungsfreien Arzneimittelwirkstoffe,ebenso eine entsprechende präparatebezogene Liste zu finden,die 14-tägig aktualisiert wird: www.gkv.infoZuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung 9


VerbandmittelZuzahlung: 10 % der Kosten, mindestens 5,– €, maximal 10,– €,in keinem Fall mehr als die Kosten des Verbandmittels.HeilmittelZuzahlung: 10 % der Kosten zuzüglich 10,– € je Verordnung.HilfsmittelZuzahlung: 10 % der Kosten, mindestens 5,– €, maximal 10,– €.Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt dieZuzahlung 10 % je Packung, maximal jedoch 10,– € monatlich.Häusliche KrankenpflegeZuzahlung: 10 % der Kosten pro Tag, begrenzt auf 28 Tage imKalenderjahr, zuzüglich 10,– € je Verordnung.SoziotherapieZuzahlung: 10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5,- €, maximal10,– €.HaushaltshilfeZuzahlung: 10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5,– €, maximal10,– €.Krankenhausbehandlung,AnschlussheilbehandlungZuzahlung: 10,– € pro Kalendertag, für längstens 28 Tage proKalenderjahr.Bereits im selben Jahr geleistete Zuzahlungen zu KrankenhausundAnschlussheilbehandlung werden angerechnet.Ambulante und stationäreLeistungen zur RehabilitationZuzahlung: 10,– € pro Kalendertag an die Einrichtung, ohne zeitlicheBegrenzung.28 Tage, wenn die ambulante Rehamaßnahme aus medizinischenGründen länger als 42 Behandlungstage bzw. die stationäreRehamaßnahme aus medizinischen Gründen länger als 6 Wochendauert.FahrtkostenZuzahlung: 10 % der Fahrtkosten, mindestens 5,– €, maximal10,– €, in keinem Fall mehr als die Kosten der Fahrt. Auch fürFahrten von Kindern.Nicht befreiungsfähigeZuzahlungenFolgende Zuzahlungen werden bei der Berechnung derZuzahlungsbefreiung nicht berücksichtigt:• Künstliche BefruchtungDie Krankenkasse übernimmt 50 % der mit dem Behandlungs–plan genehmigten Kosten, den Rest zahlt der Versicherte zu.10 Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung


• ZahnersatzZuzahlung wird auch für Kinder fällig.Die Krankenkasse übernimmt:– 50 % der Regelversorgungskosten (= Festzuschuss)– 60 % der Regelversorgungskosten bei 5 Jahren Vorsorge(= Festzuschuss + 20 % Bonus)– 65 % der Regelversorgungskosten bei 10 Jahren Vorsorge(= Festzuschuss + 30 % Bonus)Den Rest zahlt der Versicherte zu. Darüber hinaus gelten beimZahnersatz besondere Härtefallregelungen.• Kieferorthopädische BehandlungBei KindernDie Krankenkasse übernimmt 20 % der Kosten, bei gleichzeitigerBehandlung weiterer Kinder 10 %.Die Zuzahlung wird am Ende der erfolgreichen Behandlungerstattet.Bei Erwachsenen20 % der Kosten und nur soweit zusätzlich kieferchirurgischeBehandlungsmaßnahmen erforderlich sind, ansonsten zahlt derVersicherte voll.Die Belastungsgrenze soll verhindern, dass insbesondere chronischKranke, Behinderte, Versicherte mit einem geringen Einkommenund Sozialhilfeempfänger durch die Zuzahlungen zu medizinischenLeistungen unzumutbar belastet werden. Die Belastungsgrenzeliegt bei 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens.Frühere Regelungen wie Sozialklausel, Härtefallregelung und Überforderungsklauselgelten seit 1.1.2004 nicht mehr.Zuzahlungsbefreiungbei Erreichen derBelastungsgrenzeAls „belastet“ gilt, wer mehr als 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmenzum Lebensunterhalt (siehe unter „Berechnung“) fürZuzahlungen ausgeben muss(te).VoraussetzungDas Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt ist als Familien–bruttoeinkommen zu verstehen. Es errechnet sich aus demBruttoeinkommen des Versicherten und den Bruttoeinkommenaller Angehörigen des Versicherten, die mit ihm in einem gemeinsamenHaushalt leben.BerechnungZuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung 11


„Angehörige“ des Versicherten sind:• Ehepartner• Kinder, die familienversichert sind• eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner(nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz)• sonstige Angehörige nach § 7 Abs. 2 KVLG(Krankenversicherung der Landwirte)Nicht zu den „Angehörigen" zählen Partner einer eheähnlichenverschiedengeschlechtlichen oder nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichenLebensgemeinschaft.Kinder des Versicherten müssen dabei familienversichert sein.Dasselbe gilt bei eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebens–partnerschaften.Von diesem Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt wird einFreibetrag abgezogen:• für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebendenAngehörigen des Versicherten 4.410,– €(= 15 % der jährlichen Bezugsgröße)• nur für Mitglieder in der Krankenversicherung fürLandwirte: für jeden weiteren im gemeinsamen Haushaltlebenden Angehörigen des Versicherten und des eingetragenengleichgeschlechtlichen Lebenspartners 2.940,– €(= 10 % der jährlichen Bezugsgröße).• für jedes Kind des verheirateten Versicherten und des eingetragenengleichgeschlechtlichen Lebenspartners 3.648,– €(§ 32 Abs. 6 EStG)• für das erste Kind einer/s allein erziehenden Versicherten4.410,– € (= 15 % der jährlichen Bezugsgröße)• für jedes weitere Kind einer/s allein erziehenden Versicherten3.648,– €Einnahmen zum Lebensunterhalt sind:• Altersrenten• Arbeitsentgelt• Krankengeld• Arbeitslosengeld• Arbeitseinkommen (bei selbstständiger Tätigkeit)• Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung undVerpachtung• Witwen-/Witwerrente und andere Renten wegen Todes• Einnahmen von Angehörigen im gemeinsamen Haushalt(Ehegatte, familienversicherte Kinder, eingetragene gleichgeschlechtlicheLebenspartner). Hierzu zählen nicht Partnereiner nichtehelichen Lebensgemeinschaft.12 Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung


Bei Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGBXII, von Arbeitslosengeld II, von Grundsicherung im Alter und beiErwerbsminderung und bei Heimbewohnern, die Leistungen vomSozialamt bekommen, wird jeweils nur der Regelsatz desHaushaltsvorstands als Bruttoeinkommen für die gesamteBedarfsgemeinschaft gezählt.Nicht zu den Einnahmen zählen zweckgebundene Zuwendungen,die einen beschädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarfabdecken sollen, wie z. B.:• Pflegegeld• Blindenzulage• Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)• Taschengeld vom Sozialamt für Heimbewohner• Beschädigten-Grundrente nach dem BVG• Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetzbis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG• Erziehungsgeld• Leistungen aus Bundes- und Landesstiftungen „Mutter undKind – Schutz des ungeborenen Lebens“(Mittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind“)• Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung,soweit diese der Grundrente nach dem BVG entspricht• Ausbildungsförderung (BAföG)• KindergeldAuch die Zuzahlungen werden als „Familienzuzahlungen“betrachtet, das heißt es werden die Zuzahlungen des Versichertenmit den Zuzahlungen seiner Angehörigen, die mit ihm im gemeinsamenHaushalt leben, zusammengerechnet. Dasselbe gilt auchbei eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften.Überschreiten die Zuzahlungen 2 % der Bruttoeinnahmen imKalenderjahr (= Belastungsgrenze), erhalten der Versicherte sowiesein Ehegatte und die familienversicherten Kinder, die mit ihm ineinem gemeinsamen Haushalt leben, für den Rest des Kalender–jahres eine Zuzahlungsbefreiung bzw. den Mehrbetrag von derKrankenkasse zurückerstattet.Zuzahlungsbefreiung/Rückerstattung der ZuzahlungVerschiedene Krankenkassen bieten ihren Versicherten einQuittungsheft an, in dem sie übers Jahr alle Quittungen vonZuzahlungen sammeln können.QuittungsheftZuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung 13


!PraxistippDie Belastungsgrenze wird im Nachhinein wirksam, weshalbPatienten immer alle Zuzahlungsbelege aufbewahren sollten, danicht absehbar ist, welche Kosten im Laufe eines Kalenderjahresauflaufen. Wenn ein Versicherter im Lauf des Jahres die 2 %-Belastungsgrenze erreicht hat, sollte er sich mit seinerKrankenkasse in Verbindung setzen.Die Krankenkasse wird dem Patienten die Zuzahlungen zurückerstatten,die die 2 %-ige Belastungsgrenze übersteigen. BeiErreichen der Belastungsgrenze wird für den Rest des Jahres eineZuzahlungsbefreiung bescheinigt.Sonderregelung fürchronisch KrankeDefinition „schwerwiegend chronisch krank”Als „schwerwiegend chronisch krank“ gilt, wer sich wenigstensein Jahr lang wegen derselben Krankheit mindestens einmalpro Quartal in ärztlicher Behandlung befindet und mindestenseines der folgenden Kriterien erfüllt:• pflegebedürftig mit Pflegestufe 2 oder 3• Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 odereine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vonmindestens 60 %• Eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztlicheoder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie,Versorgung mit Hilfs- und Heilmitteln) isterforderlich, ohne die aufgrund der chronischen Krankheitnach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohlicheVerschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung derLebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigungder Lebensqualität zu erwarten ist.Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegendenKrankheit in Dauerbehandlung sind, gilt eine andere Belastungs–grenze: Sie gelten bereits dann als „belastet“, wenn sie mehr als1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (sieheoben unter „Berechnung“) für Zuzahlungen ausgeben müssen/mussten.Überschreiten die Zuzahlungen 1 % der o. g. Bruttoeinnahmen imKalenderjahr (= Belastungsgrenze), erhalten der chronisch Kranke,sein Ehegatte und die familienversicherten Kinder für den Restdes Kalenderjahres eine Zuzahlungsbefreiung bzw. den Mehr–betrag von der Krankenkasse zurück.14 Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung


Grundsätzlich gilt:Ist das Ehepaar bei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen,dann errechnet eine Krankenkasse, ab wann die Voraussetzungenfür die Zuzahlungsbefreiung erreicht sind, und stellt ggf. eineZuzahlungsbefreiung aus. Dies wird der anderen Krankenkassemitgeteilt, so dass die Versicherten für den Rest des Jahres keineZuzahlungen mehr leisten müssen.Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist der Krankenkasse die weitereDauer der Behandlung nachzuweisen. Auf Verlangen der Krankenkassekann eine Überprüfung durch den MDK erfolgen.!PraxistippSonderregelung für PflegebedürftigePflegebedürftige mit Pflegestufe 2 oder 3 müssen einen jährlichenNachweis über das Vorliegen einer schwerwiegenden chronischenErkrankung nicht mehr vorlegen.Sonderregelung für SozialhilfeempfängerBerechnungsgrundlage für die Zuzahlungsgrenze bei Sozial–hilfeempfängern ist der Regelsatz des Haushaltsvorstands(Regelsätze der Sozialhilfe), das heißt: Ein Sozialhilfeempfängerzahlt – je nach Bundesland – im Jahr ca. 70,– € zu, ein chronischkranker Sozialhilfeempfänger ca. 35,– €.Sonderregelung für Bewohner im Heim, die Sozialhilfe erhaltenSeit 1.1.2005 müssen Heimbewohner, die Sozialhilfe beziehen,nicht mehr Zuzahlungen leisten, bis sie die 1 %- bzw. 2 %-Grenzeerreicht haben und damit eine Zuzahlungsbefreiung erhalten,sondern haben auch die Möglichkeit, dass der örtlich zuständigeSozialhilfeträger den Gesamtbetrag (West/Ost: 82,80 €/79,40 €bzw. bei chronisch Kranken West/Ost: 41,40 €/39,70 €) an dieKrankenkasse des Heimbewohners vorab überweist. Dieser alsDarlehen gewährte Gesamtbetrag wird dann in monatlichenkleinen Ratenbeträgen mit dem Taschengeld des Heimbewohnersverrechnet.Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung 15


Rehabilitation!PraxistippZuständigkeitAllgemeineszur Rehabilitationvon DemenzkrankenDemenzkranke Patienten sind meistens ältere Menschen, beidenen die Ziele der Rehabilitation wie „Wiederherstellung derGesundheit und Erwerbsfähigkeit“ nicht erfüllt werden können.Vielmehr geht es bei der Rehabilitation von Demenzkrankendarum, die Alltagskompetenzen noch so lange wie möglich zuerhalten und die Betreuer über das Krankheitsbild zu informieren.Ziel ist häufig, die Pflege in den eigenen vier Wänden noch langezu ermöglichen und einen Umzug in ein Pflegeheim zu vermeiden.Grundsätzlich gilt:Vorsorge/Rehabilitation vor Pflege.Die verschiedenen Arten der Rehabilitation sind ein großer undkomplexer Bereich, für den alle Versicherungsträger zuständigsein können. Allerdings kommen bei demenzkranken Menschen,die in den meisten Fällen nicht mehr im Berufsleben stehen, alsKostenträger für medizinische Rehabilitation nur die Krankenkassenin Frage. Bei Gefährdung oder Minderung der Erwerbstätigkeitund Vorliegen versicherungsrechtlicher Voraussetzungen sind dieRentenversicherungsträger für Leistungen zur medizinischenRehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig.Für Demenzkranke werden eigentlich nur stationäre VorsorgeundRehamaßnahmen oder geriatrische Rehabilitationen genehmigt.Da es bei Demenzerkrankungen wie Alzheimer keineHeilungschancen gibt, ist es für Versicherte sehr schwer, eineKostenübernahme durch die Krankenkasse zu bekommen.Dennoch sollten die Angehörigen gemeinsam mit dem behandelndenArzt eine Reha beantragen.Für Demenzkranke gibt es spezielle Einrichtungen, die in derRegel an neurologische Rehakliniken angeschlossen sind. Diesenennen sich beispielsweise „Alzheimer Therapie Zentrum“. Dortwerden der Demenzkranke und sein pflegender Angehöriger aufgenommen.Die Krankenkasse ist Kostenträger der stationärenRehamaßnahme, der Angehörige kommt als Begleitperson mit.Das Angebot dort teilt sich auf in einen Betreuungs- undBeschäftigungsteil für die Demenzkranken und einen Informationsteilfür die Angehörigen. Die Information der Angehörigenüber die Krankheit und deren Auswirkungen, der Umgang mitproblematischen Verhaltensweisen wie Aggressionen, aber auchEntlastungsmöglichkeiten sind Inhalt der Angehörigenbetreuungim Rahmen der Rehabilitation. Das Ziel einer solchen Rehamaßnahmeist, dass die Pflege des Demenzkranken noch lange inhäuslicher Umgebung stattfinden kann.16 Rehabilitation


Leider gibt es noch nicht viele Einrichtungen dieser Art imBundesgebiet. Adressen bekommt man bei der DeutschenAlzheimer Gesellschaft e. V. (siehe Adressteil).Eine Begleitperson im Sinne der Krankenversicherung ist einePerson, die für ein Kind oder einen Erwachsenen während einesKlinik- oder Kuraufenthaltes ständig anwesend ist. Bei Demenzkrankenkann möglicherweise der pflegende Angehörige alsBegleitperson auf eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme mitkommen.BegleitpersonDie Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus wird vonder Krankenkasse bezahlt, wenn sie aus medizinischen undtherapeutischen Gründen notwendig ist. In Einzelfällen tritt dieKrankenhilfe des Sozialhilfeträgers für die Kosten ein.VoraussetzungZwingende medizinische Gründe sind:• Gefährdung der Durchführung medizinisch notwendigerLeistungen, z. B. bei Trennung des Demenzkranken von derBezugsperson• wegen schwerer Behinderung ständiger Betreuungsbedarfdes rehabedürftigen Patienten, der nicht von der Rehaeinrichtunggeleistet werden kann• Die Begleitperson soll therapeutische Verfahren, Verfahrensregelnund/oder die Nutzung technischer Hilfen einüben.Allerdings zahlt die Krankenkasse die Mitaufnahme dieserBegleitperson nur dann, wenn diese Schulung nicht amWohnort der Begleitperson möglich ist. Die Zeit für dieEinübung und Anleitung der Begleitperson kann kürzersein als die Reha des Patienten.Der Begleitperson entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die Kostender Mitaufnahme werden von der Krankenkasse mit Zahlung desallgemeinen Pflegesatzes abgegolten. Für die Kostenübernahmegenügt die Bestätigung des Krankenhausarztes über die medizinischeund therapeutische Notwendigkeit der Mitaufnahmebzw. der Kureinrichtung über den günstigen Einfluss auf denKurverlauf.KostenIst eine Mitaufnahme der Begleitperson aus familiären, psychologischen,räumlichen oder sonstigen Umständen nicht möglich,kann die Kasse die Kosten für die täglichen Fahrten für einePerson anstelle der Mitaufnahme erstatten. Auch hier ist ein ärztlichesZeugnis notwendig.Die Krankenkasse kann Nebenkosten wie Reisekosten oderVerdienstausfall der Begleitperson übernehmen.FahrtenRehabilitation 17


?Wer hilft weiter? Kostenträgerund Ansprechpartner für die Begleitperson ist in denmeisten Fällen die Krankenkasse. Unter Umständen kann aberauch das Sozialamt diese Leistung übernehmen und damitAnsprechpartner sein.StationäreRehamaßnahmenDarunter versteht man eine Kur: Der Patient wohnt für dieZeit der Rehamaßnahme in einer entsprechenden Einrichtung.Stationäre Rehamaßnahmen sind z. B. bei Nachbehandlungenschwerer Erkrankungen wie Herzinfarkt oder Geschwulstleidenmöglich.VoraussetzungenVoraussetzungen für eine stationäre Rehamaßnahme sind:• Eine ambulante oder teilstationäre Rehamaßnahme reichtnicht aus.• Die stationäre Aufnahme ist aus medizinischen Gründenerforderlich.• Die stationäre Rehamaßnahme wird in Einrichtungen mitVersorgungsvertrag durchgeführt.AntragDer Patient beantragt die medizinische Rehamaßnahme beim zu–ständigen Träger. Erforderlich sind eine ärztliche Bescheinigung,Arztbericht(e) und möglichst ein selbst verfasstes Schreiben. DerLeistungsumfang bei ambulanten, teilstationären und stationärenRehamaßnahmen liegt im Ermessen der Krankenkasse bzw. desRenten- oder Unfallversicherungsträgers und wird aufgrundmedizinischer Erfordernisse festgelegt.Vorgehensweisebei der AntragstellungSeit 1.4.2004 sind neue Rehabilitations-Richtlinien in Kraft. Derbehandelnde Arzt stellt bei der Krankenkasse einen Antrag auf„Einleitung zur Rehabilitation oder alternative Angebote“.Kommt nach Ansicht der Krankenkasse eine Rehamaßnahme undsie selbst als Kostenträger in Betracht, dann bekommt der Arzt die„Verordnung von medizinischer Rehabilitation“ zugeschickt.Falls der Antrag bei einem anderen Kostenträger gestellt werdenmuss (z. B. Rentenversicherung), wird dies von der Kranken–versicherung mitgeteilt.Bis zum 31.3.2006 (Übergangsfrist) dürfen noch alle VertragsärzteLeistungen zur medizinischen Rehabilitation verordnen, ab dannnur noch dafür qualifizierte Ärzte.18 Rehabilitation


Eigentlich genügt bei den Anträgen auf Rehamaßnahmen dieAngabe der Indikationen nach der ICD 10 (internationaleKlassifikation der Krankheiten). Es ist jedoch mittlerweile fast zurRegel geworden, dass der Arzt die Notwendigkeit der medizinischenRehabilitation ausführlich begründet. Auf jeden Fall vermindertes das Risiko einer Ablehnung durch den Kostenträger,wenn dem Antrag sofort eine ausführliche ärztliche Begründungbeigefügt wird. Es kann durchaus sein, dass der MDK über dasärztliche Attest hinaus den Patienten zu einer Begutachtung einlädt,um die Notwendigkeit der Rehamaßnahme zu prüfen.Individuelle Auskünfte erteilt der jeweils zuständige Sozialver–sicherungsträger: Rentenversicherungsträger, Krankenkassen oderdas Sozialamt.!Praxistipp?Wer hilft weiter?Wenn ein Demenzkranker beispielsweise bei einem Sturz einenOberschenkelhalsbruch erleidet und eine Rehamaßnahme sinnvollist, dann sollte diese in einer geriatrischen Rehabilitationseinrichtungstattfinden. Diese sind besonders auf Patienten mitMultimorbidität ausgerichtet. Es gibt die geriatrische Rehabilitationin ambulanter und stationärer Form. Allerdings mussgenau geprüft und begründet werden, ob es sich um einengeriatrischen Patienten handelt, da sonst keine geriatrischeRehabilitation genehmigt werden kann, sondern evtl. eineAnschlussheilbehandlung oder eine medizinische Rehabilitationbeantragt werden sollte.GeriatrischeRehabilitationDie Geriatrie beschäftigt sich mit den Krankheiten des alterndenund alten Menschen. Nicht jeder ältere Patient ist gleichzeitig eingeriatrischer Patient.Von einem geriatrischen Patient wird gesprochen, wennfolgende Kriterien erfüllt sind:• höheres Lebensalter (in der Regel 70 Jahre und älter)• geriatrietypische Multimorbidität(mindestens zwei behandlungsbedürftige Krankheiten)Dabei handelt es sich um eine Kombination vonSchädigungen und Fähigkeitsstörungen im Sinne einesgeriatrischen Symptoms, z. B. Immobilität, Sturzneigung oderSchwindel, kognitive Defizite, Demenz, (Harn-)Inkontinenz,Depression, Angststörung, chronische Schmerzen,Gebrechlichkeit, starke Sehbehinderung, ausgeprägteSchwerhörigkeit. Geriatrische Patienten nehmen oftmehrere Medikamente und sind häufig im Krankenhaus.Rehabilitation 19


Geriatrische Patienten müssen aufgrund von Multimorbidität undKomplikationen oft akutmedizinisch behandelt bzw. überwachtund gleichzeitig rehabilitativ behandelt werden.Folgende Ereignisse können typischerweise eine geriatrischeRehabilitation erfordern:• Schlaganfall• hüftgelenksnahe Frakturen• operative Versorgung mit Totalendoprothesen von Hüfteund Knie• Gliedmaßenamputation bei peripherer arteriellerVerschlusskrankheit oder diabetischem GefäßleidenDie geriatrische Rehabilitation kann, je nach individuellemBedarf, unter anderem folgende Maßnahmen umfassen:• kontinuierliche ärztliche Diagnostik, Behandlung undTeamführung• Pflege mit Schwerpunkt auf aktivierend-therapeutischer Pflege• Krankengymnastik, Bewegungs- und Ergotherapie, Logopädie• (neuro-)psychologische und psychotherapeutische Behandlung• soziale BeratungVoraussetzungenVoraussetzungen für eine geriatrische Rehabilitation:• Der Patient ist ein geriatrischer Patient (siehe oben).• Er ist rehabilitationsbedürftig.• Er ist rehabilitationsfähig.• Es liegt eine positive Rehabilitationsprognose vor.• Das angegebene Rehabilitationsziel ist realistisch undalltagsrelevant.ZielDas Ziel der geriatrischen Rehabilitation ist neben der Vermeidungvon Pflegebedürftigkeit, dass ältere Menschen trotz Erkrankungenund Einschränkungen eine größtmögliche Selbstständigkeiterreichen bzw. erhalten.AntragDer Antrag auf geriatrische Rehabilitation kann sowohl vombehandelnden Hausarzt als auch von einem Krankenhaus, in demder geriatrische Patient behandelt wird, gestellt werden. DieserAntrag wird dann mit einer ärztlichen Begründung zur zuständigenKrankenkasse geschickt. Es können Vorschläge von Seiten desArztes, des Krankenhauses, des Patienten oder von Angehörigengemacht werden, in welcher Einrichtung die Rehabilitation stattfindensoll.20 Rehabilitation


Kostenträger ist die Krankenkasse.Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung(MDK) prüft, ob die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Die Entscheidung über Art, Dauer, Umfang, Beginn und Einrichtungtrifft die Krankenkasse. Unter Berücksichtigung der vomMDK-Gutachter festgestellten medizinischen Notwendigkeit undZweckmäßigkeit wird die am besten geeignete Einrichtung ausgewählt.ZuständigkeitenDie Zuzahlung beträgt 10,– € täglich bei ambulanter undstationärer Rehabilitation, begrenzt auf maximal 28 Tage imKalenderjahr.ZuzahlungDer Krankenhausaufenthalt ist nicht nur für demenzkrankeMenschen schwierig: täglich mehrfacher Wechsel des Krankenhauspersonals(behandelnde Ärzte, Krankenschwestern und -pfleger,Reinigungskräfte), Wechsel der Zimmernachbarn, unterschiedlicheBehandlungen und Untersuchungen, evtl. Narkosen, fremdeUmgebung, fehlende räumliche und zeitliche Orientierungsmöglichkeiten.Diese Belastungen können von einem demenzkrankenMenschen meist nicht gut bewältigt werden. Manchmalfällt erst bei einem Krankenhausaufenthalt auf, dass ein Patientmöglicherweise dement ist. In der gewohnten Umgebung gelingtes noch eher, auftretende Gedächtnisstörungen zu kompensieren(„überspielen“). Sind sie in einer fremden Umgebung, dann sinddemente Patienten häufig überfordert und die Symptome werdenauffällig.Demenzkrankeim KrankenhausEine angemessene Versorgung von Demenzkranken in Akutkrankenhäusernist oft schwierig. Das Personal ist oft überfordertmit verwirrten, ängstlichen, umherlaufenden und aggressivenPatienten. Insbesondere nachts „stören“ demente Patienten, dieumherlaufen und möglicherweise sich selbst und andere gefährden.In vielen Krankenhäusern fehlt die Zeit und auch die Kompetenz,mit diesen Patienten umzugehen. Daher werden sie oftmals durchMedikamente oder Fixierung ans Bett ruhig gestellt (mehr unter„Freiheitsentziehende Maßnahmen bei Demenzkranken“, Seite 70).Dieses Problem wird durch die hohe Zahl dementer Patientenimmer größer und in einigen Krankenhäusern wird darauf durchSchulung des Personals und Schaffung gerontopsychiatrischerStationen reagiert.Rehabilitation 21


Hier einige Tipps zur Vorbereitung eines stationären Aufenthaltsvon Menschen mit Demenzerkrankungen:• Einweisung in ein Krankenhaus nur dann, wenn es unbedingtnotwendig ist.• Alle Untersuchungen, die ambulant gemacht werden können,sollten im Vorfeld des Krankenhausaufenthaltes durchgeführtwerden.• Die Aufnahme sollte dann stattfinden, wenn der Patientsein Tageshoch hat.• Der Patient sollte von seinem pflegenden Angehörigenbegleitet und dieser sollte, wenn nötig und möglich, alsBegleitperson aufgenommen werden.• Wichtig ist, das Pflegepersonal über die Gewohnheitenund Verhaltensauffälligkeiten zu informieren. Außerdemsollte während des Krankenhausaufenthaltes darauf geachtetwerden, dass Brillen und Hörgeräte wie gehabt eingesetztwerden. Eventuell gibt es weitere Orientierungshilfen wieUhren, Kalender oder Ähnliches.• Die Klinikärzte brauchen die aktuelle Medikation desPatienten durch den Hausarzt, um Medikamente, die eineweitere Bewusstseinsstörung hervorrufen können, nachMöglichkeit zu meiden.Ziel bei der Versorgung dementer Patienten im Krankenhaussollte eine frühzeitige Entlassung sein. Voraussetzung dafür istaber, dass die Versorgung in der häuslichen Umgebung sichergestelltist. Dies erfordert die Zusammenarbeit von Klinikarzt,Sozialdienst, Angehörigen, ambulanten Pflegediensten und demHausarzt. Im Idealfall gibt es vor Ort Senioren- und Demenzberatungsstellen,die mit einbezogen werden können.22 Rehabilitation


PflegePflegebedürftigkeit kann jeden Menschen treffen. Bei körperlicherGebrechlichkeit ist es offensichtlich, dass ein Mensch Hilfeund Unterstützung braucht. Doch auch Demenzkranke, die inihrer Beweglichkeit nicht eingeschränkt sind, können unterbestimmten Voraussetzungen Leistungen der Pflegeversicherungerhalten. Allerdings gibt es bei Demenzkranken einige Besonderheitenzu beachten.Im folgenden Kapitel werden erst allgemeine Informationen zurPflegeversicherung dargestellt und zum Abschluss die Besonderheitenbei Demenzkranken erläutert.Die gesetzliche Pflegeversicherung tritt ein für die pflegerischeVersorgung von Personen, die wegen einer körperlichen, geistigenoder seelischen Erkrankung oder Behinderung in Bezug auf diegewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungendes täglichen Lebens für mindestens 6 Monate in erheblichemUmfang der Hilfe bedürfen.Die Pflegekassen sind die Träger der Pflegeversicherung. Bei denPflegekassen sind alle Pflegeleistungen zu beantragen.Pflege im Rahmender PflegeversicherungIn den Schutz der Pflegeversicherung sind alle einbezogen, dieauch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. DieVersicherungspflicht besteht daher für dieselben Personenkreise,auch für Familienversicherte. Zuständig sind die (bei denKrankenkassen errichteten) Pflegekassen.VersicherungspflichtEs besteht auch die Möglichkeit, sich freiwillig bei der gesetzlichenPflegeversicherung zu versichern, allerdings ist dies nur inKoppelung mit der gesetzlichen Krankenversicherung möglich.Freiwillige VersicherungGrundsatz:Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sindin der Pflegeversicherung versicherungspflichtig.Ausnahme:Wer freiwillig krankenversichert ist und nicht Mitglied der zugehörigengesetzlichen Pflegekasse werden möchte, muss bei derPflegekasse einen Befreiungsantrag stellen und mit diesemAntrag einen gleichwertigen privaten Versicherungsschutz nachweisen.Das muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der freiwilligenVersicherung geschehen. Der Befreiungsantrag ist nichtwiderrufbar, außer der freiwillig Versicherte wird aufgrundveränderter Voraussetzungen wieder zum Pflichtversicherten.Pflege 23


Antrag auf PflegeleistungenPflegeleistungen werden bei der Pflegekasse beantragt. Prinzipiellist die Vorversicherungszeit zu berücksichtigen und eine Pflegebedürftigkeitfestzustellen.Zwischen Antragstellung und Genehmigung können mehrereWochen vergehen. Falls in dieser Zeit bereits eine Pflegepersonnotwendig ist, muss diese zunächst selbst bezahlt werden. Wirdder Antrag genehmigt, übernimmt die Pflegekasse die Kosten imNachhinein ab dem Datum der Antragsstellung und bis zur Höheder genehmigten Sachleistungen. Deshalb ist es wichtig, alleBelege aufzubewahren.Damit die Pflegekasse Leistungen übernimmt, müssen zweiVoraussetzungen erfüllt sein:• Pflegebedürftigkeit und• VorversicherungszeitLeistungender PflegeversicherungEs gibt folgende Leistungen:• häusliche PflegeZu den Leistungen der häuslichen Pflege zählen:– Pflegegeld, wenn die Pflege nur von (einem) Angehörigenübernommen wird– Pflegesachleistungen, wenn die Pflege nur von einemambulanten Pflegedienst übernommen wird– Kombinationsleistung, wenn die Pflege sowohl von (einem)Angehörigen als auch von einem ambulanten Pflegedienstübernommen wird– Pflegehilfsmittel (dazu zählen auch technische Hilfen undWohnumfeldverbesserungen)– wenn zu Hause vorübergehend eine andere als dieübliche Person die Pflege übernimmt, handelt es sich umErsatzpflege.• teilstationäre Pflege– Tages- und Nachtpflege– Kurzzeitpflege (wenn statt der häuslichen vorübergehendeine vollstationäre Pflege notwendig ist)• vollstationäre Pflege im PflegeheimPflegetätigkeitenFür die Anerkennung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnungzu einer Pflegestufe ist ausschließlich der auf Dauer erforderlicheHilfebedarf für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrendenVerrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens im Bereich derGrundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung maßgebend.24 Pflege


Der Hilfebedarf ist in vier Bereiche eingeteilt:• Körperpflege• Ernährung• Mobilität• hauswirtschaftliche VersorgungNachfolgend die Details, welche Tätigkeiten zum Hilfebedarfzählen:Unter Körperpflege versteht man:• Waschen/Duschen/BadenHierunter fällt das Waschen des Körpers, entweder unterder Dusche, in der Badewanne, am Waschbecken oderauch im Bett.Zum Waschvorgang gehören die erforderlichen Vorbereitungen(z. B. das Zurechtlegen der erforderlichen Utensilien wieSeife/Handtuch, das Einlassen des Badewassers sowie dasBedienen der Armaturen), der Waschvorgang selbst sowiedas Abtrocknen und Eincremen des Körpers.Körperpflege• ZahnpflegeZur Zahnpflege zählen die Vorbereitung (z. B. das Öffnenund Schließen der Zahnpastatube einschließlich derDosierung der Zahnpasta und das Füllen des Wasserglases),der Putzvorgang einschließlich der Mundpflege sowie dieReinigung von Zahnersatz.• KämmenDies umfasst das Kämmen und Bürsten der Haare entsprechendder individuellen Frisur.Das Legen von Frisuren (z. B. Dauerwelle) oder das Haarewaschenoder -schneiden können nicht berücksichtigtwerden. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn durchErkrankungen oder durch deren Folgen regelmäßige Haarwäscheerforderlich ist. Trägt der/die Pflegebedürftige einToupet oder eine Perücke, so gehört zum Hilfebedarf dasKämmen und Aufsetzen des Haarteils.• Rasieren, GesichtspflegeRasieren beinhaltet wahlweise die Trocken- oder Nassrasureinschließlich der notwendigen Hautpflege.Bei Frauen wird hier die Gesichtspflege – mit Ausnahme desSchminkens – berücksichtigt.• Darm- und BlasenentleerungHierzu gehören die Kontrolle des Harn- und Stuhlganges,die Reinigung und Versorgung von künstlich geschaffenenAusgängen sowie die notwendigen Handgriffe bei demPflege 25


Hygienevorgang, das Richten der Kleidung vor und nachdem Gang zur Toilette, die Intimhygiene wie das Säubernnach dem Wasserlassen und dem Stuhlgang sowie dasEntleeren und Säubern eines Toilettenstuhls bzw. einesStechbeckens (Bettpfanne). Ebenso zählen das Anlegenbzw. Wechseln von Windeln dazu.ErnährungUnter Ernährung versteht man:• mundgerechte NahrungszubereitungHierzu zählen die Tätigkeiten, die zur unmittelbarenVorbereitung dienen, wie die portionsgerechte Vorgabe,das Zerkleinern der zubereiteten Nahrungsmittel, z. B. dasmundgerechte Zubereiten bereits belegter Brote, ebensodie notwendige Kontrolle der richtigen Essenstemperatur.Hierzu zählen nicht das Kochen oder das Eindecken desTisches. Die Zubereitung von Diäten ist beim Kochen zuberücksichtigen.• NahrungsaufnahmeHierunter fallen die Nahrungsaufnahme in jeder Form (fest,flüssig) sowie eine ggf. erforderliche Sondenernährung unddie Verwendung bzw. der Umgang mit dem Essbesteck oderanderer geeigneter Geräte, um die Nahrung zum Mund zuführen, zu kauen und zu schlucken.MobilitätUnter Mobilität versteht man:• Aufstehen/ZubettgehenDas selbstständige Aufstehen und Zubettgehen umfasst dieeigenständige Entscheidung, zeitgerecht das Bett aufzusuchenbzw. zu verlassen. Hierunter fällt auch das alleinige Umlagernvon bettlägerigen Pflegebedürftigen. Fällt das Umlagern inVerbindung mit anderen Verrichtungen an, so erfolgt dieZuordnung bei der jeweiligen Verrichtung.• An- und AuskleidenDas An- und Auskleiden beinhaltet neben notwendigen Handgriffen(z. B. das Öffnen und Schließen von Verschlüssen,das Auf- und Zuknöpfen sowie das An- und Ausziehen vonKleidungsstücken/Schuhen) die Auswahl der Kleidungsstückeentsprechend Jahreszeit und Witterung, die Entnahmeder Kleidung aus ihrem normalen Aufbewahrungsort(z. B. Kommode oder Schrank) sowie die Überprüfung derKleidung.Hierunter fällt auch das Anlegen von Prothesen oder Hilfsmitteln.26 Pflege


• Gehen/Stehen und TreppensteigenDas Gehen, Stehen und Treppensteigen ist nur dann maßgebend,wenn es im Zusammenhang mit den genanntenVerrichtungen der Körperpflege und der Ernährungerforderlich wird.Das Gehen und Treppensteigen im Zusammenhang mit derhauswirtschaftlichen Versorgung ist als Hilfebedarf bei derHauswirtschaft zu berücksichtigen.– Unter Gehen ist hier das Bewegen innerhalb der Wohnung(z. B. zum Waschen/Duschen/Baden oder zur Toilettennutzung)zu verstehen.– Bei Rollstuhlfahrern fällt hierunter der Hilfebedarf, derdurch die Benutzung eines Rollstuhls erforderlich wird.– Zum Stehen gehört nicht nur, diese Körperhaltung zuerreichen (Aufstehen), sondern auch, diese über einenlängeren Zeitraum zu bewahren.– Das Treppensteigen beinhaltet das notwendige Überwindenvon Stufen innerhalb der Wohnung.Das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung ist maßgebend,wenn es im Zusammenhang mit Verrichtungen erforderlich wird,die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglichsind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigennotwendig machen. Hierzu zählen das Aufsuchenvon Ärzten, Apotheken und Behörden sowie die Inanspruchnahmeärztlich veranlasster Therapien.Die Aufenthaltszeiten (z. B. Wartezeiten beim Arzt) bleiben unberücksichtigt.Das Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung imZusammenhang mit Freizeitaktivitäten (z. B. Spaziergänge,Besuche von kulturellen Veranstaltungen) sowie das Aufsuchenvon Kindergärten, Schulen, Arbeitsplätzen oder Behindertenwerkstättenbleiben ebenfalls unberücksichtigt.Verlassen und Wiederaufsuchender WohnungVerrichtungen der hauswirtschaftlichen Versorgung werden nurals Hilfebedarf berücksichtigt, wenn sie sich auf die Versorgungdes Pflegebedürftigen selbst beziehen. Die Versorgung möglicherweiterer Familienangehöriger bleibt unberücksichtigt.• EinkaufenDas Einkaufen beinhaltet auch die Einkaufsplanung rund umdie Beschaffung von Lebens-, Reinigungs- und Körperpflegemitteln.Dazu gehören auch die Informationsbeschaffung undder Überblick, welche Lebensmittel wo eingekauft werdenmüssen, unter Berücksichtigung der Jahreszeit und Menge, dieKenntnis des Wertes des Geldes (preisbewusstes Einkaufen)und die Kenntnis der Genieß- und Haltbarkeit von Lebensmittelnsowie deren richtige Lagerung.Hauswirtschaftliche VersorgungPflege 27


• KochenZum Kochen gehören das Vor- und Zubereiten der Bestandteileder Mahlzeiten sowie das Aufstellen eines Speiseplanesfür die richtige Ernährung unter Berücksichtigung des Altersund der Lebensumstände. Hierzu gehören auch die Bedienungder technischen Geräte sowie die Einschätzung der Mengenverhältnisseund Garzeiten unter Beachtung der Hygieneregeln.• Reinigen der WohnungHierzu gehören das Reinigen von Fußböden, Möbeln, Fensternund Haushaltsgeräten im allgemein üblichen Lebensbereichdes Pflegebedürftigen, die Kenntnis von Reinigungsmittelnund -geräten sowie das Bettenmachen.• SpülenJe nach Gegebenheiten des Haushalts fällt hierunter dasHand- bzw. maschinelle Spülen.• Wechseln/Waschen der Wäsche/KleidungHierzu gehören das Einteilen und Sortieren der Textilien, dasWaschen, Aufhängen, Bügeln, Ausbessern und Einsortierender Kleidung in den Schrank sowie das Bettenbeziehen.• BeheizenDas Beheizen umfasst auch die Beschaffung und Entsorgungvon Heizmaterial.PflegebedürftigkeitDefinition „Pflegebedürftigkeit“Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigenoder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichenund regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen imAblauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich fürmindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße derHilfe bedarf. Die Schwere der Pflegebedürftigkeit wird inPflegestufen eingeteilt.Für eine vorübergehende Pflegebedürftigkeit unter 6 Monatenkommt unter Umständen die gesetzliche Krankenversicherungauf.28 Pflege


Krankheiten oder Behinderungen sind:• Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen amStütz- und Bewegungsapparat• Funktionsstörungen der inneren Organe oderder Sinnesorgane• Funktionsstörungen des zentralen Nervensystems, wieAntriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowieendogene Psychosen, Neurosen oder geistige BehinderungenGewöhnliche und wiederkehrende Verrichtungen im Ablaufdes täglichen Lebens sind:• Körperpflege(z. B. Waschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, DarmoderBlasenentleerung)• Ernährung(z. B. mundgerechte Zubereitung und Aufnahme der Nahrung)• Mobilität(z. B. Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen,Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen derWohnung)• hauswirtschaftliche Versorgung(z. B. Einkaufen, Kochen, Putzen, Spülen, Waschen, Heizen)Hilfe bedeutet: Unterstützung, Übernahme und Anleitung bzw.Beaufsichtigung.Unterstützung bedeutet, dass der Pflegebedürftige grundsätzlichzur selbstständigen Erledigung einer Verrichtung in der Lage ist,jedoch zur Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitungergänzende Hilfeleistungen der Pflegeperson benötigt.HilfeBeispielInfolge einer teilweisen Lähmung muss die Hand des rechtenArms zum Kämmen von einer anderen Person geführt werden.Teilweise Übernahme bedeutet, dass Hilfe bei einer teilweiseselbstständig erledigten Verrichtung benötigt wird.Vollständige Übernahme bedeutet, dass die Pflegeperson dieVerrichtung notwendigerweise selbst ausführt, da der Pflegebedürftigediese nicht selbst ausführen kann.ÜbernahmePflege 29


Anleitung oder BeaufsichtigungAnleitung oder Beaufsichtigung haben zum Ziel, dass die täglichenVerrichtungen in sinnvoller Weise vom Pflegebedürftigenselbst durchgeführt werden.Anleitung bedeutet, dass die Pflegeperson bei einer konkretenVerrichtung den Ablauf der einzelnen Handlungsschritte oder denganzen Handlungsablauf lenken oder demonstrieren muss.BeispielDie Pflegeperson muss beim Waschen den Ablauf der einzelnenHandlungsabschnitte lenken oder demonstrieren.Bei der Beaufsichtigung steht zum einen die Sicherheit beimkonkreten Handlungsablauf der Verrichtung (Eigen- oder Fremdgefährdung)im Vordergrund (z. B. beim Rasieren, wenn durchunsachgemäße Benutzung des Rasierapparates eine Selbstgefährdunggegeben ist), zum anderen die Kontrolle darüber, obdie betreffenden Verrichtungen in der erforderlichen Art undWeise durchgeführt werden.BeispielDas bedeutet, dass die Beaufsichtigung eines demenzkrankenMenschen, der nur unter Anweisung seine Zähne putzen kann,zum Hilfebedarf des Pflegebedürftigen zählt.Eine allgemeine Beaufsichtigung, die über die Sicherung derVerrichtungen (auch zur Vermeidung von Eigen- und Fremdgefährdungbei diesen) hinausgeht, bleibt unberücksichtigt.!Praxistipp?Wer hilft weiter?Die Pflegebedürftigkeitsrichtlinien sind für das gesamte Bundesgebieteinheitlich und für alle Pflegekassen und MDKs verbindlich.Diese Richtlinien können im Internet beim MDS-Fachgebiet Pflege (MDS = Medizinischer Dienst der Spitzenverbändeder Krankenkassen) unter www.mds-ev.de heruntergeladenwerden.Ansprechpartner für die Leistungen der Pflegeversicherung sinddie Pflegekassen.30 Pflege


• Wenn das Geld für die vorübergehenden Kosten vor derGenehmigung nicht vorhanden ist, kann beim Sozialamtein Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ gestellt werden. Liegendie Voraussetzungen vor, geht das Sozialamt in Vorleistungund rechnet dann bei Bewilligung des Pflegeantrags direktmit der Pflegekasse ab.!Praxistipp• Wenn absehbar ist, dass zu einer bereits ausgewählten odervorhandenen Pflegeperson aus dem sozialen Umfeld noch einambulanter Pflegedienst hinzugezogen werden muss, sollteam besten von Anfang an eine Kombination von Geldleistungund Sachpflege (Kombinationsleistung) beantragt werden.• Vor dem Begutachtungstermin des MDK sollte man sichbei der Krankenkasse informieren, welche Leistungen derGrundpflegekatalog beinhaltet, um die zutreffenden Punkteangeben zu können. Der Grundpflegekatalog ist bei denKrankenkassen/Pflegekassen erhältlich.• Nicht nur die Grunderkrankung, sondern auch alle zusätzlichenBeeinträchtigungen, z. B. Sehfehler, sowie Begleiterscheinungenangeben. Dabei nichts herunterspielen.• Kliniken und Ärzte anführen, die am besten über dieangeführten Gesundheitsstörungen informiert sind.• Die Antragstellung mit dem behandelnden Arzt absprechen.In dessen Befundberichten müssen die einzelnen Auswirkungender Erkrankung (z. B. die Höhe der körperlichenBelastbarkeit) detailliert dargestellt werden. Diese Kriterien,nicht allein die Diagnose, entscheiden über die Pflegestufe.• Vorhandene ärztliche Unterlagen gleich bei Antragstellungmit einreichen, z. B. Krankenhausentlassungsbericht, Kurbericht,Bescheinigung des Hausarztes, Gutachten, Atteste.• Die Mitteilung eines Arztes oder Pflegeheims bezüglich einerPflegebedürftigkeit gilt nur dann als Antrag, wenn sie aucheindeutig als „Antrag“ bezeichnet ist.Pflegebedürftige, Angehörige oder Bevollmächtigte solltenim Zweifelsfall bei der Pflegekasse nachfragen, ob dieInformation durch Arzt oder Pflegeheim auch tatsächlichals Antrag interpretiert wurde.Der Beginn der Leistungen durch die Pflegekasse hängt vom Datumder Antragstellung und vom Beginn der Pflegebedürftigkeit ab.Die Pflegekasse leistet• ab dem Datum der Antragstellung, wenn der Versicherte andiesem Tag seit weniger als einem Monat pflegebedürftig ist.Beginn der LeistungenPflege 31


• ab dem Ersten des Monats der Antragstellung, wenn derVersicherte am Tag der Antragstellung schon länger als einenMonat pflegebedürftig ist.• ab dem tatsächlichen Eintritt der Pflegebedürftigkeit, wennder Antrag bereits gestellt wird, wenn die Pflegebedürftigkeitnoch nicht vorliegt.PflegestufenDie Pflegestufe ergibt sich aus der Schwere der Pflegebedürftigkeitund bedingt die Höhe der Leistungen der Pflegekasse.Die Pflegestufe wird von der Pflegekasse festgelegt. Basis sinddie Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen und diePflegebedürftigkeit, die der MDK beurteilt.Pflegestufe I –erheblich PflegebedürftigeHilfebedarf einmal täglich für wenigstens zwei Verrichtungen ausden Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität undzusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichenVersorgung.Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderennicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson beträgt für dieGrundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung wöchentlichim Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten. Davon müssen aufdie Grundpflege mindestens 46 Minuten entfallen.Leistungen €Monatliches Pflegegeld Pflegeversicherung 205,–Monatliche Pflegesachleistungen 384,–Bei teilstationärer Tages- oder Nachtpflege monatlich 384,–Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr) 1.432,–Vollstationäre Pflege monatlich 1.023,–Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfteund nicht verwandte Laienhelfer 1.432,–Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch verwandteLaienhelfer 205,–32 Pflege


Hilfebedarf mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeitenfür Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährungoder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Wochebei der hauswirtschaftlichen Versorgung.Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderennicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson beträgt für dieGrundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung wöchentlichim Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden. Davon müssen aufdie Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen.Pflegestufe II –SchwerpflegebedürftigeLeistungen €Monatliches Pflegegeld der Pflegeversicherung 410,–Monatliche Pflegesachleistungen 921,–Bei teilstationärer Tages- oder Nachtpflege monatlich 921,–Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr) 1.432,–Vollstationäre Pflege monatlich 1.279,–Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfteund nicht verwandte Laienhelfer 1.432,–Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch verwandteLaienhelfer 410,–Hilfebedarf täglich rund um die Uhr, auch nachts, bei der Körperpflege,der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich mehrfachin der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderennicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson für die Grundpflegeund die hauswirtschaftliche Versorgung beträgt wöchentlichim Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden. Davon müssenauf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen.Pflegestufe III –SchwerstpflegebedürftigeLeistungen €Monatliches Pflegegeld der Pflegeversicherung 665,–Monatliche Pflegesachleistungen 1.432,–Monatliche Pflegesachleistungen im Härtefall 1.918,–Bei teilstationärer Tages- oder Nachtpflege monatlich 1.432,–Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr) 1.432,–Vollstationäre Pflege monatlich 1.432,–Vollstationäre Pflege monatlich im Härtefall 1.688,–Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfteund nicht verwandte Laienhelfer 1.432,–Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch verwandteLaienhelfer 665,–Pflege 33


HöherstufungEine Höherstufung der Pflegestufe ist immer dann möglich, wennsich der Pflegeaufwand erhöht. Dazu ist ein Antrag bei derPflegekasse zu stellen und ein erneutes Feststellungsverfahrenüber den MDK nötig, das auch als Wiederholungsgutachtenbezeichnet wird.Als Wiederholungsgutachten gilt auch die Begutachtung im Auf–trag der Pflegekasse, wenn diese den Hinweis erhält, dass diehäusliche Pflege nicht mehr in ausreichender Weise gewährleistetist.!PraxistippBesteht Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I, kann der MdKin die inoffizielle „Pflegestufe 0" einstufen. Unter bestimmtenUmständen, die sich auf die gesundheitliche und finanzielleSituation des Antragstellers beziehen, kann es finanzielle Hilfenvom Sozialamt geben.PflegegeldPflegegeld bekommt ein Pflegebedürftiger, um eine selbstbeschaffte Pflegekraft zu bezahlen. Es gehört im Rahmen derPflegeversicherung zur häuslichen Pflege und stellt die erforderlicheGrundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch einePerson in geeigneter Weise sicher. Für Nichtmitglieder derPflegeversicherung tritt unter bestimmten Voraussetzungen dasSozialamt ein.HöheDie Pflegekasse bezahlt für eine selbst beschaffte PflegekraftPflegegeld in folgender Höhe:• Pflegestufe I: 205,– € monatlich• Pflegestufe II: 410,– € monatlich• Pflegestufe III: 665,– € monatlichPflegegeld wird immer im Voraus am Ersten eines Monats für diesenMonat geleistet.PflegeeinsatzPflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, sindverpflichtet, einen Pflegeeinsatz durch eine Pflegeeinrichtung inAnspruch zu nehmen: Dabei kommt eine Pflegefachkraft zumPflegebedürftigen nach Hause. Dies dient der Sicherung derQualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellungund Beratung der häuslich Pflegenden. Den Pflegeeinsatzbezahlt die Pflegekasse. Die Vergütung eines Einsatzesbeträgt je 16,– € in den Pflegestufen I und II und 26,– € in derPflegestufe III.34 Pflege


Der Pflegeeinsatz findet statt:• bei Pflegestufe I und II mindestens 1 x halbjährlich• bei Pflegestufe III mindestens 1 x vierteljährlichKommt der Pflegebedürftige seiner Nachweispflicht eines Pflegeeinsatznicht nach oder erteilt er dem Pflegedienst nicht sein Einverständniszur Mitteilung an die zuständige Pflegekasse, wirddas Pflegegeld gekürzt bzw. im Wiederholungsfall vollständigentzogen.!PraxistippBei der „Pflegesachleistung“ werden die Grundpflege und diehauswirtschaftliche Versorgung von professionellen Pflegekräftenübernommen. Die Pflegekräfte sind entweder von der Pflegekasseoder einer zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung angestellt,oder haben als Einzelpersonen einen Versorgungsvertragmit der Pflegekasse abgeschlossen. Pflegesachleistungen gehörenim Rahmen der Pflegeversicherung zur häuslichen Pflege.PflegesachleistungDie Pflegekraft der Kasse bekommt bei:• Pflegestufe I: 384,– € monatlich• Pflegestufe II: 921,– € monatlich• Pflegestufe III: 1.432,– € monatlich• Härtefällen der Pflegestufe III: 1.918,- € monatlichHöheVon einem Härtefall spricht man, wenn die Erbringung derGrundpflege auch in der Nacht notwendig ist und nur vonmehreren Pflegekräften gleichzeitig erbracht werden kann. Eshandelt sich auch um einen Härtefall, wenn Grundpflege fürmindestens 7 Stunden täglich erforderlich ist, davon mindestens2 in der Nacht, und zusätzlich ständige Hilfe bei der hauswirtschaftlichenVersorgung benötigt wird.Allerdings darf diese Härtefallregelung bei jeder einzelnenPflegekasse auf nicht mehr als 3 % der bei ihr versicherten Pflegebedürftigender Pflegestufe III, die häuslich gepflegt werden,angewendet werden.Für die Regelung von Härtefällen haben die Spitzenverbände derKrankenkassen Richtlinien erlassen, die bei den Pflegekassenangefordert werden können.Härtefall!PraxistippPflege 35


KombinationsleistungUnter Kombinationsleistung ist zu verstehen, dass die Pflegeeines Patienten zum Teil von einer nicht professionellen Pflegekraft(z. B. Angehörige) und zum Teil von einer professionellenPflegekraft (z. B. ambulanter Pflegedienst) erbracht wird.Die Kombinationsleistung kombiniert somit Pflegesachleistungmit Pflegegeld und gehört zur häuslichen Pflege. Die Kombinationsleistungwird unter Umständen auch vom Sozialamt imRahmen der „Hilfe zur Pflege“ übernommen.HöheWird die Pflegesachleistung nicht in voller Höhe in Anspruchgenommen, kann gleichzeitig ein entsprechend gemindertesanteiliges Pflegegeld beansprucht werden. Das Pflegegeld wirdum den Prozentsatz gemindert, den der Pflegebedürftige in Formvon Sachleistungen in Anspruch genommen hat.PflegehilfsmittelPflegehilfsmittel und technische Hilfen gehören im Rahmen derPflegeversicherung zur häuslichen Pflege. Sie können in der Regelneben den anderen Leistungen der häuslichen Pflege gewährtwerden. Auch Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung desWohnumfeldes zählen hierzu.Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt und die Pflegebedürftigkeitfestgestellt werden.Pflegehilfsmittel sind Hilfsmittel• zur Erleichterung der Pflege (Produktgruppe 50)dazu zählen: Pflegebetten und Zubehör, Pflegebett-Tische,Pflegeliegestühle.• zur Körperpflege/Hygiene (Produktgruppe 51)dazu zählen: Waschsysteme, Duschwagen, Bettpfannen,Urinflaschen.• zur selbstständigen Lebensführung (Produktgruppe 52)dazu zählen: Hausnotrufsysteme.• zur Linderung von Beschwerden (Produktgruppe 53)dazu zählen: Lagerungsrollen und -halbrollen.• die zum Verbrauch bestimmt sind (Produktgruppe 54)dazu zählen: saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligenGebrauch, Schutzbekleidung, Desinfektionsmittel.Die Pflegehilfsmittel werden als Sachleistung über einenzugelassenen Leistungserbringer (gegenwärtig sind diesSanitätshäuser und Apotheken) bezogen. Adressen dieserVertragspartner erhält man von der Pflegekasse. Die Pflegekasseübernimmt Kosten dieser Sachleistung bis zu 31,- € imMonat. Nur in begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich.36 Pflege


Die Pflegehilfsmittel der Produktgruppen 50 bis 53 sind sogenannte technische Hilfen, die von der Pflegekasse in erster Linieleihweise überlassen werden.Die Pflegekassen können die Bewilligung technischer Hilfsmitteldavon abhängig machen, dass sich die Pflegebedürftigen dieHilfsmittel anpassen oder sich in deren Gebrauch ausbildenlassen.Nicht zu den Pflegehilfsmitteln gehören Mittel des täglichenLebensbedarfs, die allgemeine Verwendung finden und üblicherweisevon mehreren Personen benutzt werden oder in einemHaushalt vorhanden sind.Ein so genanntes Pflegehilfsmittelverzeichnis gibt Auskunftdarüber, welche Pflegehilfsmittel bzw. technische Hilfen vergütetbzw. leihweise überlassen werden können.Es ist erhältlich:• bei den Pflegekassen• z. T. in Sanitätshäusern• beim Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter(siehe Adressteil)• beim Bundesverband Medizintechnologie (siehe Adressteil)!PraxistippDer Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln umfasst:• die Erstausstattung• die erforderlichen Änderungen, z. B. aufgrund technischerEntwicklung• die erforderlichen Instandsetzungen, soweit technisch möglichund wirtschaftlich sinnvoll• die erforderliche Ersatzbeschaffung, soweit die Beschädigungder Erstausstattung durch den Pflegebedürftigen nicht vorsätzlichoder grob fahrlässig herbeigeführt wurdeUmfang der VersorgungDie Pflegekasse zahlt Pflegehilfsmittel nachrangig gegenüberanderen Hilfsmitteln, die bei Krankheit und Behinderung von denKrankenkassen, den Berufsgenossenschaften oder den Rentenversicherungsträgernbezahlt werden.Das heißt: War beispielsweise bislang die Krankenkasse füreinzelne Hilfsmittel zuständig, bleibt sie dies auch weiterhin,unabhängig davon, ob zur krankheitsbedingten Behinderungauch Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzeshinzukommt.Pflege 37


ZuzahlungenVersicherte ab dem 18. Geburtstag müssen für technischeHilfen folgende Zuzahlung leisten:• 10 % der Kosten des Hilfsmittels• maximal 25,– € je HilfsmittelDie Kosten der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel übernehmendie Pflegekassen als Sachleistung bis zu einemHöchstbetrag von 31,- € monatlich.Bei leihweiser Überlassung von technischen Pflegehilfsmittelnentfällt die Zuzahlung, es kann jedoch eine Leihgebühr anfallen.!PraxistippBefreit von der Zuzahlung können Personen werden, die dieBelastungsgrenze überschreiten. Quittungen über Zuzahlungenzu Pflegehilfsmitteln sollten auf jeden Fall aufbewahrt werden,denn diese Ausgaben werden bei der Ermittlung einer möglichenZuzahlungsbefreiung berücksichtigt.Der Antrag für die Kostenübernahme eines Pflegehilfsmittelskann ohne ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse gestelltwerden.?Wer hilft weiter?Pflegehilfsmittel müssen bei den Pflegekassen beantragt werden.Spezielle Leistungender Pflegeversicherungbei DemenzkrankenVoraussetzung für Leistungen der Pflegekassen ist unter anderemdie Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Einstufung ineine Pflegestufe.Die Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtungder Pflegebedürftigkeit gelten verbindlich für die Pflegekassenund Medizinischen Dienste der Krankenversicherung(MDK). Damit soll die Qualität und Einheitlichkeit bei der Begutachtungerhöht werden. In diesen Richtlinien wird unter anderemspeziell auf Menschen mit Störungen des zentralen Nervensystemswie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungeneingegangen. Zu diesen Erkrankungen zählt auch die Demenz.Grundlage für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist der Hilfebedarfeines Menschen, den er in den Bereichen Körperpflege,Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung hat.38 Pflege


Damit eine Pflegebedürftigkeit festgestellt und der Erkrankte ineine Pflegestufe eingestuft wird, muss die Fähigkeit, bestimmteVerrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auszuüben, eingeschränktoder nicht vorhanden sein. Dies ist auch dann gegeben,wenn der Pflegebedürftige die Verrichtung zwar motorisch ausübenkann, jedoch deren Notwendigkeit nicht erkennen odernicht in sinnvoll zielgerichtetes Handeln umsetzen kann.So kann ein demenzkranker Mensch durchaus körperlich in derLage sein, sich selbst zu waschen, zu kämmen und Nahrung zusich zu nehmen. Durch die hirnorganischen Veränderungen vergisster aber z. B., dass er diese alltäglichen Verrichtungen erledigenmuss, oder sträubt sich sogar dagegen.Hilfen der Pflegeversicherung gibt es in drei Formen:1) Unterstützung bei den pflegerelevanten Verrichtungen destäglichen Lebens2) teilweise oder vollständige Übernahme dieser Verrichtungen3) Beaufsichtigung der Ausführung oder Anleitung zur Selbstvornahmedieser VerrichtungenBei demenzkranken Menschen kommt hauptsächlich die dritteForm der Hilfe vor.Aus den Richtlinien: „Anleitung bedeutet, dass die Pflegepersonbei einer konkreten Verrichtung den Ablauf einzelner Handlungsschritteoder den ganzen Handlungsablauf anregen, lenken oderdemonstrieren muss.“Zur Anleitung gehört auch die Motivierung des Pflegebedürftigenzur selbstständigen Übernahme der regelmäßig wiederkehrendenVerrichtungen des täglichen Lebens.„Bei der Beaufsichtigung steht zum einen die Sicherheit beimkonkreten Handlungsablauf der Verrichtungen im Vordergrund,zum anderen die Kontrolle darüber, ob die betreffendenVerrichtungen in der erforderlichen Art und Weise durchgeführtwerden.“Anleitung und BeaufsichtigungBeispielBeaufsichtigung eines Demenzkranken beim Rasieren, damiter sich nicht verletzt.Beaufsichtigung und Anleitung bei diesen Verrichtungenrichten sich auch darauf,• körperliche, psychische und geistige Fähigkeiten zu fördernund zu erhalten (z. B. Orientierung zur eigenen Person und inder Umgebung),• Selbst- und Fremdgefährdung zu vermeiden sowie• Ängste, Reizbarkeit und Aggression abzubauen.Pflege 39


Die Anleitung zu Verrichtungen der Körperpflege, Nahrungsaufnahme,Mobilität und hauswirtschaftlicher Versorgung erfordertmehr Zeit, als wenn sie von einer Pflegekraft selbst übernommenwerden. In diesen Fällen können zusätzliche Zeitbedarfe alsMehraufwand angerechnet werden können. Angehörige undPflegekräfte sollten beim Begutachtungstermin darauf aufmerksammachen.PflegetagebuchDie Pflegekassen bieten ein Pflegetagebuch, in das alle an derPflege beteiligten Personen ihre Pflegezeiten und Pflegetätigkeiteneintragen. Es ist sinnvoll, dieses Pflegetagebuch2 Wochen vor Erscheinen des MDK sorgfältig zu führen. Dabeiwird minutengenau festgehalten, wie viel Zeit die einzelnenTätigkeiten im Rahmen der Pflege und hauswirtschaftlichenVersorgung einnehmen. So bekommt der Pflegende einen Überblicküber den gesamten Hilfebedarf und Zeitaufwand dertäglichen Pflege.Das Pflegetagebuch ist in Spalten angelegt. Hinter jede pflegendeTätigkeit kann der Zeitaufwand in Minuten und die Art der Hilfe(Anleitung, Beaufsichtigung, Unterstützung, teilweise oder volleÜbernahme) eingetragen werden.Als pflegende Tätigkeiten sind aufgelistet:• KörperpflegeWaschen, Duschen, Baden, Rasieren, Kämmen, Mund- undZahnpflege, Blasenentleerung, Darmentleerung, Intimpflege,Wechseln von Inkontinenzartikeln• MobilitätAufstehen vom Bett, Aufstehen vom Rollstuhl, Zubettbringen,Ankleiden, Auskleiden, Gehen/Bewegen im Haus, Stehen,Treppensteigen, Begleiten zum Arzt• Ernährungmundgerechte Zerkleinerung, Füttern• hauswirtschaftliche VersorgungEinkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechselnder Wäsche, Waschen, Bügeln, Beheizen der WohnungBei der Begutachtung sollte das ausgefüllte Pflegetagebuchzusammen mit allen medizinischen Unterlagen dem MDKvorgelegt werden. Dieser sieht dann nicht nur eine „Momentaufnahme“,sondern den ständigen Hilfebedarf.40 Pflege


Den Termin mit dem Gutachter des MDK sollten Demenzkrankenie alleine wahrnehmen. Ist der Angehörige verhindert, sollte einErsatztermin vereinbart werden.Bei der Begutachtung durch den MDK kann es zu Fehldeutungendurch den Begutachter kommen, weil• dem demenzkranken Menschen äußerlich nichts anzusehen ist.• er in seiner vertrauten Umgebung orientiert undunauffällig wirkt.• viele sich auch Fremden gegenüber selbstständig darstellenkönnen und geschickt ihre kognitiven Einbußen überspielen.• bei Demenzkranken Schwankungen im Tagesverlauf auftretenkönnen. Manche sind tagsüber relativ ruhig und abends undnachts sehr unruhig und verwirrt.!PraxistippDaher ist es sehr wichtig, dass Angehörige und Pflegende dieSituation und das wahre Ausmaß der Demenz bereits im Vorfelddem Gutachter darlegen, wenn nötig sogar schriftlich schildern.Denn viele Demenzkranke können sich beim Begutachtungstermin,zumal in vertrauter Umgebung, bei Kontaktaufnahmezunächst orientiert und unauffällig darstellen, so dass dieEinschränkung der seelisch-geistigen Leistungsfähigkeit in dieserspeziellen Situation nicht deutlich wird. Die wirklichen Leistungseinschränkungenund Defizite sollten mit Rücksicht auf dasSelbstbild und Selbstwertgefühl des Pflegebedürftigen entwedervor oder nach der Begutachtung in seiner Abwesenheit geschildertwerden. Eine Möglichkeit ergibt sich vielleicht auchwährend des Gutachtertermins bei der Besichtigung des Badezimmersoder beim Verabschieden an der Haustüre.Das Pflegeleistungsergänzungsgesetz (in Kraft seit 1.1.2002)ermöglicht zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in häuslicherPflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich derGrundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicherBedarf an allgemeiner Betreuung vorliegt.Leistungenfür Pflegebedürftige miterheblichem allgemeinemBetreuungsbedarfDies betrifft Pflegebedürftige der Stufen I, II oder III mit• demenzbedingten Fähigkeitsstörungen,• geistigen Behinderungen oder• psychischen Erkrankungen.Pflege 41


Der MDK muss bei der Begutachtung als Folge der Krankheit oderBehinderung eine dauerhafte und erhebliche Einschränkung derAlltagskompetenz und damit einen erheblichen allgemeinenBetreuungsbedarf festgestellt haben, z. B.: Weglauftendenz,Störung des Tag-Nacht-Rhythmus, Verkennen von Alltagssituationen.Entlastet werden die Angehörigen, die rund um dieUhr beansprucht werden, weil sie die Pflegebedürftigen nichtallein lassen können.Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenzauf Dauer erheblich ist, sind folgende Schädigungen undFähigkeitsstörungen maßgebend:1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches(Weglauftendenz)2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständenoder potenziell gefährdenden Substanzen4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennungder Situation5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischenGefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation beitherapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folgeeiner therapieresistenten Depression oder Angststörung8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungendes Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zuProblemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungengeführt haben9. Störung des Tag-Nacht-Rhythmus10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen undzu strukturieren11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquatesReagieren in Alltagssituationen12. ausgeprägt labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit,Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einertherapieresistenten DepressionDie Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn derGutachter des MDK beim Pflegebedürftigen wenigstens in zweiBereichen, davon mindestens einmal aus den Bereichen 1 bis 9,dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungenfeststellt.42 Pflege


Seit dem 1.4.2002 sollten die Gutachter des MDK bei jedemHausbesuch in Zusammenhang mit der Pflegeeinstufung automatischauch die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nachdem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz prüfen.460,– € BetreuungsbetragPflegebedürftige, die diese Voraussetzungen erfüllen, könnenneben den Leistungen der ambulanten und teilstationären Pflegezusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen underhalten zu deren Finanzierung einen zusätzlichen Betreuungsbetragin Höhe von bis zu 460,– € je Kalenderjahr.Pflegebedürftige, die erst im Laufe eines Kalenderjahres Anspruchauf den Betreuungsbetrag haben, erhalten den entsprechendenAnteil.Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherteBetreuungsleistungen.Zweckgebundene VerwendungEr dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Pflegebedürftigenentstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahmevon Leistungen1) der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligenBetreuungsangebote, die gefördert oder förderungsfähig sind(siehe Praxistipp Seite 44),2) der Tages- oder Nachtpflege (siehe Seite 45),3) der Kurzzeitpflege (siehe Seite 47),4) der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondereAngebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung undnicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichenVersorgung handelt.Die Pflegebedürftigen erhalten die zusätzlichen finanziellenMittel auf Antrag von der zuständigen Pflegekasse gegen Vorlageentsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen imZusammenhang mit der Inanspruchnahme der oben genanntenBetreuungsleistungen. Werden die 460,– € in einem Kalenderjahrnicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in dasFolgejahr übertragen werden.Die zuständige Pflegekasse stellt Pflegebedürftigen auf Verlangeneine Liste der in ihrem Einzugsbereich vorhandenen qualitätsgesichertenBetreuungsangebote zur Verfügung, deren Leistungenmit den 460,– € finanziert werden können.Pflege 43


!PraxistippNiedrigschwellige Betreuungsangebote gibt es häufig in Formvon Betreuungsgruppen für Demenzkranke und ehrenamtlichenHelferkreisen. Sie werden beispielsweise von Selbsthilfeinitiativenoder Nachbarschaftshilfen angeboten. Informationen bekommtman z. B. von der Deutschen Alzheimer Gesellschaft (sieheAdressteil) oder einer örtlichen Beratungsstelle für Demenzkrankebzw. Senioren.44 Pflege


Entlastungsmöglichkeitenfür pflegende AngehörigeDie Pflege eines demenzkranken Menschen ist für die Pflegendenoft eine große Belastung. Je nach Stadium der Erkrankung sinddie Betroffenen nicht in der Lage, die Zuwendung, Aufmerksamkeitund Arbeit, die ihnen entgegengebracht wird, anzuerkennen.Viele Angehörige kennen keine Nachtruhe mehr, weil die Verwirrtennachts umherirren, tagsüber müssen sie permanent daraufachten, dass sie nicht weglaufen. Besonders belastend wirdauch aggressives Verhalten empfunden, das häufig bei Demenzkrankenauftritt.Um die Pflege, die sowohl psychisch als auch physisch anstrengendsein kann, möglichst lange durchzuhalten, sollten pflegendeAngehörige Entlastungsangebote wahrnehmen. Die Verantwortungfür den erkrankten Menschen eine gewisse Zeit abgebenzu können ist wichtig, um die Belastung durch die Pflege solangewie nötig und möglich aushalten zu können.Die Tages- oder Nachtpflege ist eine teilstationäre Pflege derPflegeversicherung, das heißt: Der Pflegebedürftige wird teilweisein einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege (= zugelassenePflegeeinrichtung), teilweise zu Hause gepflegt.Tages- und NachtpflegeTagespflegeeinrichtungen betreuen pflegebedürftige Menschen,die aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigungennicht in der Lage sind, allein in ihrer Wohnung zu leben,und tagsüber der Unterstützung bedürfen, ansonsten aber vonihren Familien oder anderen Personen zu Hause gepflegt werden.Nachtpflegeeinrichtungen betreuen pflegebedürftige Menschen,die Hilfestellungen beim Zubettgehen, Aufstehen und Maßnahmender Körperpflege benötigen. Nachtpflegeeinrichtungenwerden oft von demenzkranken Personen genutzt, die einengestörten Tag-Nacht-Rhythmus haben. Wenn diese nachts ineiner Nachtpflege untergebracht sind, können die Angehörigendurchschlafen und sich tagsüber wieder um ihre verwirrtenAngehörigen kümmern.Nacht- und Wochenendpflege sind nicht überall verfügbar.Die Pflegekassen haben Verzeichnisse der regionalen Pflegeeinrichtungeneinschließlich Leistungs- und Preislisten.Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige 45


VoraussetzungTeilstationäre Tages- oder Nachtpflege kommt immer dann inBetracht, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestelltwerden kann. Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeiterfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt und die Pflegesachleistungbei der Pflegekasse beantragt werden.Verhältnis zuanderen Leistungender PflegeversicherungTeilstationäre Tages- und Nachtpflege ist neben Pflegesachleistungen,Pflegegeld oder Kombinationsleistungen möglich.Jedoch sind hierbei die Höchstwerte (siehe unten unter Höhe) zubeachten.UmfangZu den Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, die die Pflegekasseübernimmt, zählen:• pflegebedingte Aufwendungen• Aufwendungen der sozialen Betreuung• notwendige Leistungen der medizinischen Behandlungspflege(zunächst bis zum 30.6.2007)• die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen vonder Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflegeund zurückZur Tages- und Nachtpflege zählen auch medizinische Hilfen.Von der Pflegekasse übernommen werden auf jeden Fall:• die Insulinversorgung und die dazugehörendenBegleitmaßnahmen• das Abklopfen bei Mukoviszidosekranken• die DekubitusprophylaxeKosten für Unterkunft und Verpflegung sind vom Pflegebedürftigenin der Regel selbst zu tragen.HöheDie Sätze für die Tages- oder Nachtpflege entsprechen denPflegesachleistungen und richten sich nach der Pflegestufe.Pflegestufe I:Pflegestufe II:Pflegestufe III:384,– € (maximal monatlich)921,– € (maximal monatlich)1.432,– € (maximal monatlich)46 Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige


Anteiliges PflegegeldWenn der Höchstwert der Tages- oder Nachtpflege für die jeweiligePflegestufe nicht voll ausgeschöpft wird, besteht Anspruchauf zusätzliches anteiliges Pflegegeld.Allerdings reicht das Geld von der Pflegeversicherung in Stufe 1nur für 1 bis 2 Tage in der Woche, da sich die Kosten der Tagespflegeca. zwischen 60,– und 80,– € pro Tag bewegen.Adressen von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen bekommtman von der Pflegekasse und von den für Senioren zuständigenAnsprechpartnern der Stadt oder Gemeinde.?Wer hilft weiter?Kurzzeitpflege wird von der Pflegekasse immer dann übernommen,wenn vorübergehend weder häusliche noch teilstationäre Pflegemöglich ist. Die Unterbringung eines Pflegebedürftigen in einerKurzzeitpflege soll den Angehörigen beispielsweise auch dieMöglichkeit der Erholung oder eines Urlaubs geben. Prinzipiellmüssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeitfestgestellt und die Pflegeleistung bei der Pflegekasse beantragtwerden.KurzzeitpflegeDie Kurzzeitpflege ist eine Pflege in einer vollstationären Einrichtung,so dass während des dortigen Aufenthaltes weitereLeistungen der häuslichen Pflege nicht gewährt werden.Verhältnis zuanderen Leistungender PflegeversicherungDie Pflegekasse übernimmt• die pflegebedingten Aufwendungen,• die Aufwendungen der sozialen Betreuung,• die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege(zunächst bis zum 31.7.2007).UmfangDie Unterbringung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung wird vonder Pflegekasse bis zu maximal 4 Wochen im Jahr übernommen.DauerDie Pflegekasse leistet bis zu einem Gesamtbetrag von 1.432,– €im Jahr ohne Differenzierung nach der Pflegestufe, einheitlich füralle Pflegebedürftigen.HöheEntlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige 47


EigenanteilEs ist vom Versicherten ein täglicher Eigenanteil zu leisten. Diesersetzt sich aus den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und den sogenannten Investitionskosten zusammen.!PraxistippBei der Wahl einer Kurzzeitpflegeeinrichtung sollten dieAngehörigen im Vorfeld die Einrichtungen anschauen und dasAusmaß der Demenz ihres Angehörigen schildern. Nicht jedeEinrichtung kann die Betreuung eines weglaufgefährdetenDemenzkranken übernehmen. Da die Zahl der Demenzkrankenzunimmt, gibt es spezielle Einrichtungen, die sich auf dieBetreuung von Demenzkranken eingestellt haben und die deshalbauch mit Weglauftendenz oder anderen Verhaltensauffälligkeitenumgehen können.Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann neben der Kurzzeitpflegeim selben Jahr auch die Ersatzpflege beansprucht werden.?Wer hilft weiter?Wenn der Pflegebedürftige in einer Kurzzeitpflege untergebrachtwerden soll, dann muss dies bei der Pflegekasse beantragtwerden. Die Pflegekassen haben die Adressen der Einrichtungen,die dafür in Frage kommen.ErsatzpflegeErsatzpflege, auch Verhinderungspflege genannt, ist die Pflegedurch eine andere als die normalerweise tätige Pflegeperson,wenn diese zur häuslichen Pflege des Pflegebedürftigen aufgrundErholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindertist.48 Entlastungsmöglichkeiten für pflegende AngehörigeErsatzpflege wird auch anerkannt, wenn• die Wohnung des Pflegebedürftigen renoviert werden muss.• alle Familienmitglieder bei der Ernte eingebunden sind(Landwirtschaft).• die Zeit überbrückt werden muss, bis ein Heimplatzgefunden ist.• es sich um Kurzzeitpflege oder Sterbebegleitung in einemHospiz handelt.


Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um Ersatzpflegein Anspruch nehmen zu können:• Wenn die Ersatzpflege erstmalig in Anspruch genommenwird, muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereitsmindestens 12 Monate in seiner häuslichen Umgebunggepflegt haben.• Wenn die Ersatzpflege ein weiteres Mal beansprucht wird,ist keine Vorauspflege von 12 Monaten erforderlich.• Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, diePflegebedürftigkeit festgestellt und die Pflegeleistungbei der Pflegekasse beantragt werden.VoraussetzungenDie Pflegekasse übernimmt die Kosten einer notwendigenErsatzpflege für maximal 4 Wochen im Jahr (so genannteUrlaubsvertretung).• Die Kosten für eine Ersatzpflegekraft dürfen dabei 1.432,– €im Kalenderjahr nicht überschreiten.• Handelt es sich bei der Ersatzpflegekraft um eine Person, diemit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandtoder verschwägert ist oder in häuslicher Gemeinschaft mitihm lebt, dürfen die Kosten den Betrag des jeweiligen Pflegegeldes,also 205,– € (Pflegestufe I), 410,– € (Stufe II),665,– € (Stufe III), nicht überschreiten.Als Verwandte gelten Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder,Geschwister.Als Verschwägerte gelten Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder(Enkelkinder des Ehepartners), Schwiegereltern,Schwiegerkinder, Großeltern des Ehepartners, Schwager/Schwägerin.• Soweit diesen mit dem Pflegebedürftigen verwandten bzw.verschwägerten Personen notwendige Aufwendungen wiez. B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall entstehen, könnendiese Kosten auf Nachweis von der Pflegekasse bis zumaximal 1.432,– € übernommen werden.• Wird die Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege in einerstationären Einrichtung (z. B. Wohnheim für Behinderte,Kurzzeitpflege oder Pflegeheim) erbracht, übernimmt diePflegekasse die pflegebedingten Kosten bis zu einer Höhevon 1.432,– € im Kalenderjahr.Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind vomPflegebedürftigen selbst zu tragen.Dauer und KostenEntlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige 49


!Praxistipp• Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann neben der Ersatzpflegeim selben Jahr auch die Kurzzeitpflege beanspruchtwerden. Das bedeutet, dass von der Pflegeversicherungzweimal im Jahr die Leistung in Höhe von 1.432,– € zurBetreuung des Demenzkranken in Anspruch genommenwerden kann.• Die Leistungen des Familienentlastenden Dienstes (FED), derbei Familien mit behinderten Kindern diese stundenweisebetreut, um den restlichen Familienangehörigen Freizeitaktivitätenohne das behinderte Kind zu ermöglichen,können bei einer Einstufung durch die Pflegekasse überdie Ersatzpflege abgerechnet werden. Auch für behinderteErwachsene gilt diese Möglichkeit. Ab einer Betreuung vonüber 8 Stunden täglich wird in der Regel das Pflegegeld umeinen Tag gekürzt. Allerdings wird dies von den Pflegekassenunterschiedlich gehandhabt.Sozialhilfe – Hilfe zur PflegeLeistet das Sozialamt „Hilfe zur Pflege“, so kann es unterUmständen die Kosten der Ersatzpflege übernehmen.?Wer hilft weiter?Individuelle Auskünfte erteilen die Pflegekassen bzw.das Sozialamt.Gesprächskreise fürpflegende AngehörigeDie Pflege eines demenzkranken Angehörigen kann psychisch undin vielen Fällen auch physisch sehr anstrengend sein. In einemGesprächskreis für pflegende Angehörige findet persönlicherErfahrungsaustausch statt und durch Erfahrungs- undInformationsaustausch ist es möglich, Hilfestellungen bekommen,voneinander zu lernen und sich gegenseitig zu unterstützen.Ebenso wichtig ist das verständige Miteinander in der Gruppe alsAusgleich für die alltägliche Belastung zu Hause. Auf Wunschkönnen zu wichtigen Themen Referenten eingeladen werden,beispielsweise Pflegeversicherung, Betreuungsrecht, Umgang mitAggressionen, Kommunikation mit Demenzkranken etc.50 Entlastungsmöglichkeiten für pflegende AngehörigeDa Demenz eine sehr häufige Krankheit ist, gibt es in fast allenStädten und Gemeinden Gesprächskreise für pflegende Angehörige,oft auch speziell für Angehörige von Alzheimerpatienten.Dort treffen sich Betroffene und tauschen ihre Erfahrungen aus.


Die Betreuung und Pflege eines Demenzkranken ist für diepflegenden Angehörigen (oft Ehepartner oder Sohn/Tochter)äußerst anstrengend und oft auch schmerzlich. Den Menschen,den man Jahrzehnte gekannt (evtl. geliebt) hat, gibt es nichtmehr; oft müssen Pflegende mit Wut, Aggression und derTatsache fertig werden, dass der Kranke sie nicht mehr erkennt.Die Gruppe kann ein wichtiger Raum für belastete Angehörigewerden, wo sie ihre Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit oder Traueräußern können. Menschen, die ähnliche Erfahrungen machen,kann man sich in der Regel leichter öffnen, das Verständnis untereinanderist groß. Tipps und Erfahrungen können leichter vonebenfalls betroffenen Menschen angenommen werden.Neben dem Gesprächsangebot vermitteln diese Gruppen oft auchInformationen zum Krankheitsbild, zu Behandlungsmöglichkeitenund zur eigenen Entlastung.Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Schulungskurse fürpflegende Angehörige und ehrenamtliche Helfer, um die Pflegeund Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie pflegebedingtekörperliche und seelische Belastungen zu mindern.Angeboten werden solche Schulungen und Gesprächskreise vonPflegediensten, Sozialstationen, kirchlichen Trägern oder Selbsthilfegruppen.Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige 51


SchwerbehinderungDemenz kann dazu führen, dass der Patient als schwerbehinderteingestuft wird. Unterstützung und Hilfen für behinderteMenschen sind hauptsächlich im SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe– geregelt. Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamtein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 zugesprochenwurde.Wenn ein Schwerbehindertenausweis erteilt wird, können Patientund Angehörige abhängig vom zuerkannten Merkzeichen undGrad der Behinderung verschiedene Vergünstigungen undErleichterungen in Anspruch nehmen. Dies ist vor allem imöffentlichen Nah- und Fernverkehr von Vorteil, wenn derDemenzkranke auf ständige Begleitung angewiesen ist, weil eralleine orientierungslos ist.Schwerbehindertenausweis!PraxistippDer Schwerbehindertenausweis belegt Art und Schwere derBehinderung und muss vorgelegt werden, wenn Vergünstigungenfür Behinderte beantragt oder in Anspruch genommen werden.Die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises erfolgt aufAntrag des Schwerbehinderten. Antragsformulare sind beimVersorgungsamt erhältlich.Folgende Punkte sind bei der Beantragung eines Schwerbehindertenausweiseszu beachten:• Nicht nur die Grunderkrankung, sondern auch allezusätzlichen Beeinträchtigungen, z. B. Sehfehler, sowieBegleiterscheinungen angeben.• Kliniken und Ärzte anführen, die am besten über dieangeführten Gesundheitsstörungen informiert sind. Dabeiunbedingt die dem Antrag beiliegenden Schweigepflichtsentbindungenund Einverständniserklärungen ausfüllen,damit das Versorgungsamt bei den angegebenen Stellen dieentsprechenden Auskünfte einholen kann.• Antragsstellung mit dem behandelnden Arzt absprechen.Der Arzt sollte in den Befundberichten die einzelnenAuswirkungen der Erkrankung (z. B. die Höhe der körperlichenBelastbarkeit) detailliert darstellen. Diese Kriterien, nicht alleindie Diagnose, entscheiden über den Grad der Behinderung.Der Patient sollte sich etwa eine Woche lang selbst beobachtenund beobachten lassen und alles aufschreiben, was körperlichbeeinträchtigt, was Schmerzen verursacht, womit er sich und/oder andere gefährdet (z. B. zu langsam im Straßenverkehr,andere Verkehrsteilnehmer nicht gehört oder gesehen).52 Schwerbehinderung


• Bereits vorhandene ärztliche Unterlagen gleich beiAntragstellung mit einreichen, z. B. Krankenhausentlassungsbericht,Kurbericht, alle die Behinderungbetreffenden Befunde in Kopie.• Lichtbild beilegen (erst ab Vollendung des 10. Lebensjahresnotwendig).• Wenn der Behinderte niemals in der Lage ist, das Haus zuverlassen, ist es auf Antrag möglich, einen Schwerbehindertenausweisohne Foto zu bekommen.• Nach der Feststellung des Grades der Behinderung bekommtder Behinderte vom Versorgungsamt einen so genanntenFeststellungsbescheid. Ab einem GdB von 50 besteht dieMöglichkeit, einen Schwerbehindertenausweis zu bekommen.Der Ausweis wird in der Regel für längstens 5 Jahre ausgestellt.GültigkeitAusnahme:Bei einer voraussichtlich lebenslangen Behinderung kann derAusweis unbefristet ausgestellt werden.Verlängerung:Die Gültigkeit kann auf Antrag höchstens zweimal verlängertwerden. Danach muss ein neuer Ausweis beantragt werden.Verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines Menschen mitSchwerbehindertenausweis oder kommt eine weitere dauerhafteEinschränkung durch eine neue Erkrankung dazu, dann solltebeim Versorgungsamt ein Antrag auf Erhöhung des Grades derBehinderung gestellt werden. Der Vordruck für den Antrag wirdauf Anfrage vom Versorgungsamt zugeschickt und es wirdgeprüft, ob ein neuer Schwerbehindertenausweis mit evtl. neuenMerkzeichen ausgestellt wird.Antrag auf ErhöhungSchwerbehinderten wird – teilweise auf freiwilliger Grundlage– eine Reihe von Nachteilsausgleichen zugestanden, z. B.:• Eintrittspreisermäßigungen(z. B. Filme, Theater, Sportveranstaltungen, Museen)• Benutzung der Abteile und Sitze, die Schwerbehindertenin Verkehrsmitteln vorbehalten sind• bevorzugte Abfertigung in Ämtern• Beitragsermäßigungen von Vereinen, Interessenverbänden etc.!PraxistippSchwerbehinderung 53


?Wer hilft weiter?MerkzeichenFragen zu Leistungen für Schwerbehinderte oder Unklarheitenüber die Zuständigkeiten der jeweiligen Leistungsträger beantwortendie örtlichen Servicestellen der Rehabilitationsträger.Arbeitsrechtliche Auskünfte (Kündigungsschutz, Zusatzurlaub)erteilt das Integrationsamt.Verschiedene Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kennzeichnendie Behinderung und signalisieren, welche Vergünstigungender Behinderte erhält.Es gibt folgende Merkzeichen:Merkzeichen „G“: Erhebliche Beeinträchtigung derBewegungsfähigkeit im Straßenverkehrsowie erhebliche Geh- und/oderStehbehinderungMerkzeichen „aG“: Außergewöhnliche GehbehinderungMerkzeichen „H“: HilflosMerkzeichen „Bl“: Blind oder hochgradig sehbehindertMerkzeichen „RF“: Rundfunk- und FernsehgebührenbefreiungMerkzeichen „B“: Ständige Begleitung bei Benutzungöffentlicher Verkehrsmittel notwendigMerkzeichen „Gl“: Gehörlos und an Taubheit grenzendeSchwerhörigkeit mit schwerer SprachstörungBei Demenz können Patienten je nach Phase der Erkrankung dieMerkzeichen G, aG, H, RF und B erhalten.ÖffentlicherNah- und FernverkehrAls „Erleichterung im Personenverkehr“ können SchwerbehinderteVerkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs vergünstigt oderkostenlos benutzen.Definition „öffentlichen Nahverkehr“• Straßenbahnen, Busse, U- und S-Bahnen• Zug (2. Klasse), wenn er in einen Verkehrsverbund einbezogenist und mit Verbundfahrschein benutzt werden kann• Züge der Deutschen Bahn in der 2. Klasse im Nahverkehr imUmkreis von 50 km um den Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthalt des Schwerbehinderten. Das Versorgungsamtgibt dazu spezielle Streckenverzeichnisse heraus. Zuschläge(z. B. für EC, IC, ICE) müssen allerdings gezahlt werden.• Schiffe im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr im Orts- undNachbarschaftsbereich54 Schwerbehinderung


Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung sind:• orangefarbener Flächenaufdruck auf dem Schwerbehindertenausweis• gültiges Beiblatt mit WertmarkeEs gibt zwei Wertmarken:• Wert 30,– € für die kostenlose Beförderung für 6 Monate• Wert 60,– € für die kostenlose Beförderung für 12 MonateVoraussetzungenWertmarkeFolgende Schwerbehinderte erhalten ein weißes Beiblatt mit60-Euro-Wertmarke kostenlos:• Schwerbehinderte mit Merkzeichen „H“ oder „Bl“• Schwerbehinderte, die Arbeitslosengeld II, Leistungen derGrundsicherung oder laufende Leistungen der Hilfe zumLebensunterhalt erhalten.Folgende Schwerbehinderte erhalten ein weißes Beiblattmit 60-Euro-Wertmarke oder 30-Euro-Wertmarke gegenBezahlung:• Schwerbehinderte mit Merkzeichen „G“, „aG“ oder „Gl“Die Wertmarken, unabhängig ob kostenlos oder kostenpflichtig,müssen beim Versorgungsamt beantragt werden.AntragAuch ohne Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis und Wertmarkewerden zusätzlich kostenlos mitbefördert:• Handgepäck• Krankenfahrstuhl, sofern das Verkehrsmittel diesen aufnehmenkann. Zu beachten ist, dass der Rollstuhl bei einerBahnreise die Maße der ISO-Norm (Breite max. 70 cm, Längemax. 1,2 m, Gewicht max. 250 kg) nicht überschreiten sollte.• FührhundBei der Bahn gibt es folgende Vorteile für Schwerbehinderte:• Schwerbehinderte mit einem GdB von mindestens 70 könnendie BahnCard 50 zum ermäßigten Preis von 100,– € (2. Klasse)bzw. 200,– € (1. Klasse) erwerben.• Dies gilt auch für Menschen ab 60 Jahren.• Mit der BahnCard 50 gibt es 50 % Ermäßigung auf alleNormalpreise.• Rollstühle, Führhunde und orthopädische Hilfsmittel werdenunentgeltlich befördert.• Die Platz- oder Abteilreservierung ist kostenlos.Öffentlicher FernverkehrSchwerbehinderung 55


Notwendigeständige Begleitung?Wer hilft weiter?Die Begleitperson fährt immer kostenlos mit, wenn im Schwerbehindertenausweisdas Merkzeichen „B“ eingetragen und derVermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“nicht gelöscht ist. Das gilt auch, wenn der Behindertekeine Wertmarke besitzt.Wenn die Begleitperson den Behinderten bei dessen Berufsausübungund auf Dienstreisen begleitet, steht die Begleitpersonunter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.Auskünfte zu den Wertmarken und den erforderlichen Merkzeichenim öffentlichen Nahverkehr geben die Versorgungsämterund Verkehrsbetriebe vor Ort.Informationen zu weiteren Vergünstigungen und Hilfen gibt dieBroschüre „Informationen für behinderte Reisende“. Sie ist überallkostenlos erhältlich, wo es Fahrkarten gibt, oder über dieMobilitätsServiceZentrale, Telefon 01805 512512. Informationenfinden sich auch auf der Website der Deutschen Bahn(www.bahn.de > Mobilität & Service > Handicap).Grad derBehinderung bei DemenzDer Grad der Behinderung (GdB) wird durch das Versorgungsamt(= Amt für Familienförderung und Versorgung) festgestellt,soweit er nicht bereits anderweitig festgestellt wurde, z. B. durchRentenbescheid oder durch eine Verwaltungs- oderGerichtsentscheidung.Abhängig vom GdB sind die Nachteilsausgleiche für Behinderte.Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung derBehinderung, des GdB und der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweisesnach den „Anhaltspunkten für die ärztlicheGutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nachdem Schwerbehindertengesetz“. Diese Anhaltspunkte enthaltenallgemeine Beurteilungsregeln und Einzelangaben darüber, wiehoch der Grad der Behinderung bei welchen Behinderungen festzusetzenist.Die Anhaltspunkte gelten bundesweit und sollen für einemöglichst einheitliche Praxis sorgen. Vom Bundesministerium fürArbeit und Sozialordnung wurden sie zuletzt im Mai 2004 neuüberarbeitet und herausgebracht.Nach diesen Anhaltspunkten fällt eine Demenz unter Hirnschäden.Bei der folgenden GdB-Tabelle der Hirnschäden soll die unter Agenannte Gesamtbewertung im Vordergrund stehen. Die unter Bangeführten isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndromestellen eine ergänzende Hilfe zur Beurteilung dar.56 Schwerbehinderung


A. Grundsätze der Gesamtbewertung von HirnschädenGdB 30 bis 40Hirnschäden mit geringer LeistungsbeeinträchtigungGdB 50 bis 60Hirnschäden mit mittelschwerer LeistungsbeeinträchtigungGdB 70 bis 100Hirnschäden mit schwerer LeistungsbeeinträchtigungAngaben zurBewertung von HirnschädenB. Bewertung von Hirnschäden mit isoliert vorkommendenbzw. führenden SyndromenOrganisch-psychische StörungenHier wird unterschieden zwischen:• hirnorganischen Allgemeinsymptomen„Hirnleistungsschwäche“ – dazu werden vor allem gerechnet:Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit und der Konzentration,Reizbarkeit, Erregbarkeit, vorzeitige Ermüdbarkeit,Einbuße an Überschau- und Umstellungsvermögen undpsychovegetative Labilität (Kopfschmerzen, vasomotorischeStörungen, Schlafstörungen, affektive Labilität).• intellektuellem Abbau (Demenz)• hirnorganischen PersönlichkeitsveränderungenSie werden bestimmt von Verarmung und Vergröberungder Persönlichkeit mit Störungen des Antriebs, derStimmungslage und der Emotionalität, mit Einschränkungdes Kritikvermögens und des Umweltkontaktes sowie mitAkzentuierung besonderer Persönlichkeitseigenarten.Organisch-psychische Störungen sind jedoch oft kombiniertund gehen fließend ineinander über.GdB Hirnschäden mit psychischen Störungen30 bis 40 leicht (im Alltag sich gering auswirkend)50 bis 60 mittelgradig70 bis 100 schwerGdB30 leichtZentrale vegetative Störungen als Ausdruckeines Hirnschadens (z. B. Störungen desSchlaf-Wach-Rhythmus)40 mittelgradig50 erhebliche Auswirkungen auf den AllgemeinzustandGdBHirnschäden mit kognitiven Leistungsstörungen30 bis 40 leicht50 bis 80 mittelgradig (z. B. Aphasie mit deutlicher bis sehrausgeprägter Kommunikationsstörung)90 bis 100 schwerSchwerbehinderung 57


58 SchwerbehinderungLiegen mehrere Funktionsstörungen vor, so werden die einzelnenWerte nicht zusammengerechnet, sondern es werden die einzelnenAuswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheitbetrachtet und daraus ein Gesamtgrad der Behinderung festgelegt,der der Behinderung insgesamt gerecht wird.


PatientenvorsorgeWenn möglich, sollten im Anfangsstadium der Demenz persönlicheAngelegenheiten, Wünsche und Vorstellungen für die Zeit festgelegtwerden, in der die Krankheit so fortgeschritten ist, dass derPatient nicht mehr für sich selbst entscheiden kann.Voraussetzung für entsprechende Regelungen ist, dass der Krankenoch geschäftsfähig ist und rechtliche Entscheidungen treffenkann. Um Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit vorzubeugen, sollteein Facharzt die Geschäftsfähigkeit attestieren.Mit folgenden Maßnahmen im Rahmen der Patientenvorsorgekann für die Zeit vorgesorgt werden, in der die Fähigkeit, Entscheidungenfür sich und persönliche Angelegenheiten zu treffen,nicht mehr vorliegtEs gibt 3 Arten der Vorsorge:• PatientenverfügungDamit legt man schriftlich fest (ohne Einschaltung einesfremden Entscheiders), wie in bestimmten medizinischenSituationen die Behandlung in der letzten Lebensphaseerfolgen soll. Das kann, wenn gewünscht, auch den Hinweisauf eine Organspende einschließen.• VorsorgevollmachtDiese Form ist sinnvoll, wenn man für den Fall der eigenenHilflosigkeit eine Vertretung wünscht und eine absolut vertrauenswürdigePerson kennt, die diese Vertretung übernehmenmöchte. Das kann sich auf einzelne oder alleBereiche des Lebens beziehen.• BetreuungsverfügungSie ist eine schriftliche Willensäußerung, die demVormundschaftsgericht vorschlägt, wer im Falle einerBetreuung die persönlichen Angelegenheiten übernehmensoll oder auf keinen Fall übernehmen sollte. Betreuer werdenvom Vormundschaftsgericht kontrolliert.VorsorgemöglichkeitenGrundsätzlich kann der Ersteller alle Möglichkeiten der Patientenvorsorgejederzeit widerrufen oder abändern. Das sollte auf alleFälle den entsprechenden Personen bzw. Institutionen mitgeteiltwerden.Macht die bevollmächtigte Person absprachewidrig oder vorzeitigvon der Vollmacht Gebrauch, kann die Vollmacht sofort widerrufenund evtl. Schadensersatz verlangt werden.Mit dem Tod des Vollmachtgebers erlöschen die Vollmachten desBevollmächtigten nicht. Die Erben sind an Entscheidungen imAuftrag des Vollmachtgebers gebunden, können vom Bevollmächtigtenjedoch Rechenschaft verlangen und die Vollmachtanfechten.Geltungsdauer und MissbrauchPatientenvorsorge 59


Zentrales Vorsorgeregister?Wer hilft weiter?Die Kenndaten einer Vorsorgevollmacht (z. B. Name und Adressedes Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten) können beimZentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriertwerden. Das Zentrale Vorsorgeregister hilft den Gerichten beimAuffinden von Vorsorgevollmachten. Die Vormundschaftsgerichtekönnen vor Anordnung einer Betreuung klären, ob es eineVorsorgevollmacht gibt.Betreuungsverfügung und/oder Patientenverfügung können beimVorsorgeregister nur ergänzend zu einer Vorsorgevollmachtregistriert werden.Beim Vorsorgeregister werden keine Inhalte hinterlegt.Die Adresse des Vorsorgeregisters findet man im Adressteil.Informationen geben Amts- und Vormundschaftsgerichte,Rechtsanwälte und Notare.betaCare hat einen Ratgeber mit ausführlichen Informationen undMustern zu Vorsorgevollmachten, Patienten- und Betreuungsverfügungenzusammengestellt. Dieser Ratgeber „Patientenvorsorge“kann beim betafon – Infodienst für Sozialfragen –unter der Telefonnummer 01805 2382366 bestellt werden.PatientenverfügungDie Patientenverfügung, auch Patiententestament genannt, isteine vorsorgliche Erklärung für Krankheitssituationen in derletzten Lebensphase, die die vom Verfasser gewünschte Pflegeund ärztliche Behandlung bzw. Nichtbehandlung möglichstgenau für Situationen benennt, in denen er sich selbst nicht mehrdazu äußern kann. Mit einer Patientenverfügung kann manbeispielsweise Regelungen für den Fall der Pflegebedürftigkeit,Wünsche für die Sterbephase oder die Schmerztherapie festlegen.Eine rechtswirksame Patientenverfügung kann die „Garantiepflicht“des Arztes aufheben, Leben zu erhalten oder zu retten. ImFall einer Bewusstlosigkeit ist der Arzt verpflichtet, den „mutmaßlichenWillen“ des Patienten zu ermitteln. Dabei ist ihm eineschriftlich niedergelegte Patientenverfügung eine große Hilfe.Eine Patientenverfügung bezieht sich auf den Bereich der passivenSterbebegleitung und der Schwerstkrankenpflege. Sie muss vomArzt beachtet werden, da er ansonsten der Körperverletzungbezichtigt werden kann.Passive Sterbebegleitung ist die Unterlassung bzw. der Abbruchlebensverlängernder Maßnahmen im Sterbeprozess oder dieInkaufnahme des vorzeitigen Todes durch z. B. schmerzlinderndeMedikamente.60 Patientenvorsorge


Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland als aktiver Eingriff zurLebensbeendigung verboten und darf vom Arzt auch dann nichtdurchgeführt werden, wenn sie in der Patientenverfügung alsWunsch formuliert ist.Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.4.2003 „reichtzum Abschalten lebenserhaltender Apparate eine Verfügung desbetroffenen Patienten allein nicht aus. Einer solchen Entscheidungmuss vorab ein Vormundschaftsgericht zustimmen. Aus Gründender Menschenwürde und des Selbstbestimmungsrechts ist allerdingsder Wille des Patienten zu respektieren.“Die Bindungswirkung einer Patientenverfügung für den Arztist dann am höchsten, wenn• der Wille des Verfassers bezüglich ärztlicher Maßnahmeneindeutig und sicher nachvollzogen werden kann, und• eindeutig daraus hervorgeht, dass der Verfasser bei derNiederschrift im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war und• die Aktualität der Unterschriften von Verfasser und Zeugen(nicht länger als 2 Jahre, besser 1 Jahr) gesichert ist.Damit die gewünschten ärztlichen Maßnahmen in der Patientenverfügungauch wirklich eindeutig beschrieben sind, ist esempfehlenswert, ausführliche Gespräche mit Ärzten und/oderIntensiv- oder Palliativfachkräften insbesondere in Bezug aufeigene evtl. bereits bekannte Erkrankungen, ihre Folgen und ihreBehandlung bzw. Nichtbehandlung zu führen.Die Patientenverfügung beinhaltet die genaue, detaillierte undpersönlich begründete Aufzählung von spezifischen BehandlungsundPflegewünschen bzw. den Verzicht darauf.Pauschalformulierungen ohne klaren Aussagewert brauchen vomArzt nicht beachtet zu werden, z. B.: „Ich möchte keine ärztlichenMaßnahmen, die mein Leiden und Sterben verlängern.“ Dieskann zwar einleitend formuliert werden, muss jedoch dannkonkretisiert werden.InhalteFolgende Situationen sollten genau beschrieben sein:• Formen einer eventuellen Intensivtherapie• Wann soll bzw. soll nicht reanimiert werden?• Wann soll eine bzw. keine Schmerztherapie durchgeführtwerden? Welche Folgen werden in Kauf genommen, welchenicht?• Wann ist eine bzw. keine künstliche Beatmung, nicht nur vorübergehend,gewünscht?• Wann ist eine bzw. keine Krankenhauseinweisung erwünscht?Patientenvorsorge 61


!Praxistipp• Wann ist eine bzw. keine künstliche Ernährung (hier auchdie Form aufschreiben) gewünscht?• Ist eine verminderte Flüssigkeitszufuhr und entsprechendeMundpflege zur Vermeidung von Durstgefühl gewünscht?• Ist die Linderung von Übelkeit, Erbrechen erwünscht?• Ist die Linderung von Angst- und Unruhezuständen gewünscht?• Wie soll die Sterbebegleitung genau aussehen?• Wer wird bzw. wird nicht als seelsorgerischer und/oderpersönlicher Beistand gewünscht?• Wünsche bezüglich der Behandlung als Wachkomapatient• eventuell Organspendewunsch und die Festlegung, ob eines derderzeit spendbaren Organe gespendet werden soll oder nichtIm Folgenden einige Hinweise zur Verfassung und Aufbewahrungeiner Patientenverfügung:• Die Patientenverfügung kann mündlich und schriftlich erteiltwerden. Eine notarielle Absicherung ist nicht nötig.• Um Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Verfassers auszuschließen,wird dringend die schriftliche Form angeraten.• Handschriftlichkeit ist nicht nötig, hier ist jedoch dieFälschungsgefahr am geringsten. Wichtig ist die guteLesbarkeit.• Vordrucke müssen sehr genau überprüft und auf dieindividuelle Situation abgewandelt werden. Sie sindz. B. beim Vormundschaftsgericht vor Ort zu erhalten.• Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift sind immererforderlich.• Zur weiteren Absicherung kann der Verfasser einen odermehrere Zeugen unterschreiben lassen, die mit Unterschriftund Datum auch die unzweifelhafte Geschäftsfähigkeitbestätigen.• Es ist anzuraten, sich von einem Arzt schriftlich bestätigenzu lassen, dass man die Bedeutung und Tragweite des Inhaltesvollständig verstanden hat.• Um die Aktualität zu wahren, sollten alle Unterschriftenspätestens alle 2 Jahre (besser jährlich) mit Ort, Datum undder Bestätigung der Geschäftsfähigkeit des Verfasserserneuert werden.• Ergänzungen und Streichungen sollten ebenfalls mit Ort,Datum und Unterschrift, auch der Zeugen, dokumentiertwerden.• Im Anhang kann auch eine Beerdigungs- bzw. Bestattungsverfügungmit den entsprechenden Wünschen beigefügtwerden.62 Patientenvorsorge


• Die Patientenverfügung ist nur im Original gültig und mussim Bedarfsfall rasch zur Verfügung stehen.• Die Patientenverfügung sollte an mehrere Vertrauenspersonengegeben werden, mit einer Liste, an wen sie vergeben wurdeund wer im Bedarfsfall die Wünsche des Verfassers nachhaltigvertreten soll.• Die Patientenverfügung kann auch bei Banken, dem AmtsoderVormundschaftsgericht, Notaren oder Rechtsanwältenhinterlegt werden.• Es ist ratsam, eine Kopie der aktuellen Version bei sich selbstan einem leicht zugänglichen Ort aufzubewahren, mit demHinweis, wo sich das Original befindet.Informationen geben Amts- und Vormundschaftsgerichte,Rechtsanwälte und Notare.betaCare hat einen Ratgeber mit ausführlichen Informationenund Mustern zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht undBetreuungsverfügungen zusammengestellt. Dieser Ratgeber„Patientenvorsorge“ kann beim betafon – Infodienst fürSozialfragen – unter der Telefonnummer 01805 2382366 bestelltwerden.?Wer hilft weiter?Mit einer Vorsorgevollmacht kann man für den Fall, dass mannicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern, eine odermehrere Personen bevollmächtigen, Entscheidungen mit bindenderWirkung für sich zu treffen. Die Vorsorgevollmacht kann allgemeinsein oder sich auf einzelne Angelegenheiten beschränken,z. B. medizinische Versorgung, Aufenthaltsbestimmung oderVerwaltung von Finanzen und Vermögen. Die Bereiche könnenauf verschiedene Personen aufgeteilt werden.VorsorgevollmachtDer Bevollmächtigte untersteht – im Gegensatz zum Betreuer –keiner staatlichen Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht.Wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt, kann das Gericht nur danneinen Betreuer bestellen, wenn die Verfügungen in der Vorsorgevollmachtfür die Belange und das Wohl des Betroffenen nichtausreichen, oder zur Kontrolle, wenn Zweifel aufkommen, dassder Bevollmächtigte zum Wohl des Betroffenen handelt.Einwilligungen des Bevollmächtigten in risikoreiche Gesundheitsmaßnahmensowie Unterbringungen bzw. Unterbringungsmaßnahmenmit freiheitsentziehender Wirkung (z. B. geschlossenesKrankenhaus, Anbringen eines Bettgitters, Verabreichung ruhigstellender Medikamente) muss das Vormundschaftsgericht immervorher genehmigen.Patientenvorsorge 63


!PraxistippZur Erstellung und Aufbewahrung der Vorsorgevollmachtfolgende Hinweise:• Um Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Verfassers auszuschließen,wird dringend die schriftliche Form angeraten.• Handschriftlichkeit ist nicht nötig, hier ist jedoch dieFälschungsgefahr am geringsten. Wichtig ist die guteLesbarkeit. Möglich sind auch Vordrucke z. B. des Vormundschaftsgerichts,die individuell abwandelbar sind.• Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift sind immererforderlich.• Zur weiteren Absicherung sollte man einen oder mehreZeugen (z. B. Hausarzt) unterschreiben lassen, die mitUnterschrift und Datum auch die unzweifelhafteGeschäftsfähigkeit bestätigen. Der gewünschteBevollmächtigte sollte nicht als Zeuge unterschreiben.• Um die Aktualität zu wahren, sollten alle Unterschriftenspätestens alle 2 Jahre (besser jährlich) mit Ort, Datum undBestätigung der Geschäftsfähigkeit des Verfassers erneuertwerden.• Ergänzungen und Streichungen sollten mit Ort, Datum undUnterschrift, auch der Zeugen, dokumentiert werden.• Die Vollmacht ist nur uneingeschränkt brauchbar, wenn keineBedingungen an sie geknüpft sind, z. B. „Wenn ich einmalselbst nicht mehr handeln kann …“. Deshalb sollte festgehaltenwerden, dass mindestens 2 Ärzte unabhängigvoneinander die Notwendigkeit des Einsatzes des Bevollmächtigtenfeststellen müssen. Das bietet auch Schutz vorMissbrauch der Vollmacht.• Die Vollmacht sollte die gewünschten Aufgabenbereiche desBevollmächtigten möglichst genau beschreiben.• Vermögenssorge: Kreditinstitute verlangen in der Regel eineVollmacht auf bankeigenen Vordrucken bzw. dass die Vollmachtin Gegenwart eines Bankangestellten unterschrieben wird.• Bei Immobiliengeschäften, Geschäften über das ganzeVermögen und im Handelsgewerbe ist die Vollmachtzwingend notariell zu beurkunden.• Die Vollmacht kann bei Banken, dem Amts- bzw. Vormundschaftsgericht,Notaren, Rechtsanwälten, einer Person desVertrauens oder beim gewünschten Betreuer hinterlegtwerden.• Es ist ratsam, eine Kopie der aktuellen Version, mit demHinweis, wo sich das Original befindet, bei sich selbstaufzubewahren.• Eine Vorsorgevollmacht sollte möglichst nicht mit einerBetreuungsverfügung kombiniert werden.64 Patientenvorsorge


Mit einer Betreuungsverfügung kann man für den Fall, dass dasVormundschaftsgericht eine Betreuung anordnet und man selbstnicht mehr in der Lage ist, seine Vorstellungen zu äußern,festlegen, wer bzw. wer auf keinen Fall als Betreuer eingesetztwerden soll.BetreuungsverfügungDas Gericht ist verpflichtet, die vorgeschlagene Person zu prüfenund ihre Eignung zu bestätigen.Die Betreuungsverfügung ist dann sinnvoll, wenn man niemandenkennt, dem man eine Vorsorgevollmacht in einem oder mehrerenBereichen übertragen möchte, aber eine Person kennt, die dieVerwaltung der Angelegenheiten des zu Betreuenden mit Hilfedes Vormundschaftsgerichtes übernehmen soll und dies auch will.Diese Person/en sollte/n genau über die eigenen Vorstellungeninformiert werden und damit einverstanden sein, die Betreuungzu übernehmen.Falls keine Betreuungsverfügung vorliegt, in der eine Person alsBetreuer gewünscht wird, sucht das Vormundschaftsgericht beiBedarf eine geeignete Person aus. Dabei prüft das Gericht zuerst,ob im Verwandten- und Bekanntschaftskreis eine Person ist, diediese Aufgabe übernehmen kann und will.Die Betreuungsverfügung sollte schriftlich abgefasst sein undentweder einer Vertrauensperson ausgehändigt oder auffindbaraufbewahrt werden, damit das Vormundschaftsgericht imBetreuungsfall davon Kenntnis erhält.Der Verfügende kann seine Wünsche an den Betreuer sehrdetailliert schriftlich festlegen:• zum Umgang mit seiner Person• zur Verwaltung seiner Finanzen und seines Vermögens(z. B. Immobilien auf keinen Fall in Aktien umwandeln)• zum Aufenthalt (in welchem Pflegeheim man untergebrachtwerden will, in welchem auf keinem Fall)• zu medizinischen AngelegenheitenInhaltDie Wünsche an den Betreuer können sehr individuell nachden Bedürfnissen des Betreuten schriftlich in einem Anhang derBetreuungsverfügung festgelegt werden.Das Gericht und der Betreuer müssen die Wünsche des zuBetreuenden berücksichtigen, außer sie widersprechen dessenWohl oder die Erfüllung ist dem Betreuer nicht zuzumuten.Patientenvorsorge 65


!PraxistippHinweise zum Inhalt und zur Aufbewahrung der Betreuungsverfügung:• Die Betreuungsverfügung ist nur im Original gültig und mussim Bedarfsfall unverzüglich dem Vormundschaftsgericht zurVerfügung stehen.• Um Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Verfassers auszuschließen,wird dringend die schriftliche Form angeraten.• Handschriftlichkeit ist nicht nötig, hier ist jedoch dieFälschungsgefahr am geringsten.Wichtig ist die gute Lesbarkeit. Möglich sind auch Vordrucke,die individuell abwandelbar sind. Diese erhält man z. B. beimVormundschaftsgericht vor Ort.• Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift sind immererforderlich.• Zur weiteren Absicherung kann man einen oder mehrereZeugen unterschreiben lassen, die mit ihrer Unterschrift unddem Datum auch die unzweifelhafte Geschäftsfähigkeitdes Verfassers bestätigen. Die als Betreuer gewünschtePerson sollte nicht als Zeuge unterschreiben.• Um die Aktualität zu wahren, sollten alle Unterschriftenspätestens alle 2 Jahre (besser jährlich) mit Ort, Datum undder Bestätigung der Geschäftsfähigkeit des Verfasserserneuert werden.• Ergänzungen und Streichungen sollten mit Ort, Datum undUnterschrift, auch der Zeugen, dokumentiert werden.• Die Betreuungsverfügung sollte die gewünschten Aufgabenbereichedes Betreuers möglichst genau beschreiben.• Die Betreuungsverfügung kann bei Banken, dem Amts- bzw.Vormundschaftsgericht, Notaren, Rechtsanwälten, einerPerson des Vertrauens oder beim gewünschten Betreuerhinterlegt werden.• Es ist ratsam, eine Kopie der aktuellen Version, mit demHinweis, wo sich das Original befindet, bei sich aufzubewahren.• Eine Betreuungsverfügung sollte möglichst nicht mit einerVorsorgevollmacht kombiniert werden.66 Patientenvorsorge


Rechtliche Aspektebei DemenzerkrankungenBei der Erstdiagnose Demenz sollte der Patient wenn möglichgemeinsam mit seinen Angehörigen planen, was er für den Fall,dass er in einer späteren Phase der Erkrankung nicht mehr entscheidungsfähigist, noch regeln kann. Dies können Vollmachtenfür Angehörige in unterschiedlichen Bereichen wie Vermögenssorgeund/oder Gesundheitsangelegenheiten sein. Häufig ist aucheine Betreuungsverfügung sinnvoll.Eine gesetzliche Betreuung erübrigt sich meist, wenn derDemenzkranke schon im Vorfeld Vollmachten an Angehörigeabgegeben hat. Problematisch kann es bei Menschen werden, diekeine Angehörigen oder Bezugspersonen haben. Wenn offensichtlichwird, dass ein Mensch im Alltag nicht mehr zurechtkommt,dann kann von jedem, dem das auffällt, z. B. Arzt,Apotheker, Nachbar, eine Betreuung angeregt werden. Anzeichendafür, dass jemand nicht mehr ohne Hilfe zurechtkommt sindbeispielsweise zunehmende Verwahrlosung der Wohnung unddes äußeren Erscheinungsbildes, Ablehnung von ärztlicher oderpflegerischer Hilfe und Versorgung, Auffälligkeiten bei finanziellenGeschäften.Gesetzliche BetreuungSeit Januar 1992 ist das Betreuungsgesetz in Kraft. Die Betreuungersetzt frühere rechtliche Möglichkeiten: die Entmündigung,die Vormundschaft für Volljährige und die Gebrechlichkeitspflegschaft.Wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheitoder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungseine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht wahrnehmenkann, bestellt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer.Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheitendes Volljährigen ebenso gut durch einen Bevollmächtigten oderdurch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestelltwerden muss, besorgt werden können.VoraussetzungBei einer Betreuung bleibt die Geschäftsfähigkeit des Betreuten -im Gegensatz zur früheren Entmündigung - in der Regel erhalten.Wenn es aber zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für diePerson oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, kann dasVormundschaftsgericht anordnen, dass Erklärungen desBetreuten zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des Betreuersbedürfen.EinwilligungsvorbehaltRechtliche Aspekte bei Demenzerkrankungen 67


Das kann in der Praxis bedeuten, dass der Betreuer der Bank einenBetrag (z. B. 200,– €) nennt, den der Betreute in der Woche abhebendarf. Will er mehr Geld haben, muss die Bank mit demBetreuer Rücksprache halten.Der Einwilligungsvorbehalt erstreckt sich aber nicht auf „Willenserklärungen,die auf Eingehung einer Ehe gerichtet sind“, und„Verfügungen von Todes wegen“.Die Bestellung eines Betreuers führt zu einer Einschränkung desSelbstbestimmungsrechts des Betreuten. Der Betreuer kann, wennes zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, Maßnahmen gegenden Willen des Betreuten einleiten, soweit diese zum Kreis derAufgaben des Betreuers gehören.68 Rechtliche Aspekte bei DemenzerkrankungenAufgabenkreise aus dem Bereich der Personensorge könnensein:• Gesundheitsfürsorge– Veranlassung von ärztlicher Behandlung– Zustimmung zu Operationen und Medikamentengabe• Aufenthaltsbestimmung– Mietangelegenheiten– Suche eines geeigneten Wohnraums– Entscheidung über Umzug in ein Pflegeheim– Wohnungsauflösung– Behandlung in einem Krankenhaus oder Unterbringungin einer geschlossenen Einrichtung gegen den Willendes Betreuten• Vermögenssorge– Verwaltung von Vermögen und laufenden Einkommen– Antragstellung auf Sozialhilfe, Renten und andereöffentliche Leistungen– Wohnungsauflösung– ErbschaftsangelegenheitenBei weitreichenden Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte desBetreuten muss der Betreuer allerdings die Zustimmung desVormundschaftsgerichts einholen.Dies gilt z. B. bei:• Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen, wenn diebegründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrundder Maßnahme einen schweren und länger dauerndengesundheitlichen Schaden erleidet oder stirbt• Kündigung der Wohnung des Betreuten


• einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung.Freiheitsentzug bedeutet auch, dass der Demenzkranke mitBettgurt oder Bettgitter daran gehindert wird, das Bett zuverlassen, um damit seinen Bewegungsdrang einzuschränken.Dasselbe gilt auch, wenn auf Dauer Medikamente verabreichtwerden, die zur Folge haben, dass der Demenzkranke dadurchkeinen Bewegungsdrang mehr hat.Bei einer Betreuung entstehen folgende Kosten:• bei Einrichtung der Betreuung für Gerichtskosten,Gutachter- und Verfahrenspflegerkosten• In der laufenden Betreuung hat ein privater BetreuerAnspruch auf eine pauschale Aufwandsentschädigung.Es entstehen unterschiedliche Kosten, je nachdem, ob es sichum eine private Betreuungsperson oder um einen beruflichenBetreuer handelt.Bis zu bestimmten Einkommens- und Vermögensgrenzen kommtder Staat für diese Kosten auf, ansonsten zahlt der zu Betreuende(anteilig) selbst.Nähere Informationen gibt das Vormundschaft oder die örtlicheBetreuungsstelle.• Anregung der Einrichtung einer Betreuung:Wer meint, dass eine Betreuung für einen Menschen nötig ist,kann sich an das Vormundschaftsgericht oder an die örtlicheBetreuungsstelle wenden. Das Vormundschaftsgericht wirddann im Rahmen ihrer Amtserhebungspflicht tätig. Hilfreichsind Angaben, für welche Aufgabenbereiche der BetroffeneUnterstützung und gesetzliche Vertretung benötigt(z. B. Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge,Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsangelegenheiten,Heimangelegenheiten).• Es ist zu beachten, ob es bereits eine Betreuungsverfügunggibt, in der der betroffene Mensch festgelegt hat, wen erunter welchen Bedingungen als Betreuer haben möchte.• Aufhebung oder Änderung einer Betreuung müssen beimVormundschaftsgericht schriftlich oder persönlich vomBetroffenen oder seinem Betreuer beantragt werden.Zuständig für Betreuungssachen ist das Vormundschaftsgerichtbeim örtlich zuständigen Amtsgericht. Informationen und Aufklärungleisten auch die Betreuungsbehörden bei der örtlichenKreis- bzw. Stadtverwaltung und Betreuungsvereine.Kosten!Praxistipp?Wer hilft weiter?Rechtliche Aspekte bei Demenzerkrankungen 69


FreiheitsentziehendeMaßnahmen beiDemenzkrankenAls freiheitsentziehende Maßnahmen werden verschiedeneMaßnahmen bezeichnet, die die Bewegungsfreiheit einesMenschen gegen dessen Willen einschränken. Dies können zumeinen mechanische Geräte wie Fixiergurte und Bettgitter sein,zum anderen sedierende Medikamente. Darüber hinaus könnenauch sonstige Methoden zu den freiheitsentziehenden Maßnahmenzählen, die einem behinderten Menschen die Möglichkeitnehmen, das Bett, den Stuhl oder den Raum zu verlassen.Freiheitsentziehende Maßnahmen dürfen nur eingesetzt werden,wenn Demenzkranke sich selbst und/oder andere gefährden. Sindsolche Maßnahmen im Akutfall nötig, dann ist dies zum Schutzdes Patienten und seiner Umgebung erlaubt. Sind solche Maßnahmenauf längere Sicht notwendig, dann muss eine richterlicheGenehmigung durch das Vormundschaftsgericht eingeholt werden.FreiheitsentziehendeMaßnahmen inder häuslichen UmgebungWill ein Demenzkranker ständig weglaufen und hat aber keinenOrientierungssinn mehr, dann trauen sich pflegende Angehörigemeist nicht, ihn alleine in der Wohnung zu lassen. Wenn sie alsokurz die Wohnung oder das Haus verlassen, um Besorgungen zuerledigen, dann wird einfach die Türe von außen abgesperrt.Doch auch hier handelt es sich strenggenommen um freiheitsentziehendeMaßnahmen, die nur mit Genehmigung des Amtsgerichtsdurchgeführt werden dürfen.FreiheitsentziehendeMaßnahmenim stationären BereichEin Problem bei vielen dementen Patienten in Pflegeheimen oderKrankenhäusern ist ihr Bewegungsdrang und damit einhergehenddie Weglauftendenz bei fehlender Orientierung. Patienten laufenrastlos hin und her, oft steigert sich die motorische Unruhe in derNacht.In manchen Krankenhäusern oder Pflegeheimen werden solchePatienten insbesondere nachts durch Fixierung wie Bettgurt oderdas Anbringen von Bettgittern daran gehindert, ihrem Bewegungsdrangnachzugeben. Eine andere Art, den Bewegungsdrang einzuschränken,ist die Gabe von sedierenden Medikamenten. Untersedierenden Medikamenten versteht man bestimmte Psychopharmaka,die von einer Verlangsamung auf körperlicher undgeistiger Ebene bis zu Apathie und Dauerschläfrigkeit führenkönnen. Der Arzt darf solche Psychopharmaka nur zum Zweck derHeilung oder Linderung bei Krankheitszuständen (z. B. momentaneAngst- oder Wahnvorstellungen) oder in Notfällen verordnen.Werden solche Medikamente jedoch dauerhaft über Wochen verordnet,dann ist dies eine freiheitsentziehende Maßnahme, diein die Persönlichkeitsrechte des Patienten eingreift. EineMedikamentengabe muss vom Vormundschaftsgericht genehmigtwerden, wenn sie zu einer „Ruhigstellung“ des Patienten mit eingeschränktemBewegungsradius oder zu schweren gesundheitlichenDauerfolgen führen kann.70 Rechtliche Aspekte bei Demenzerkrankungen


Beide Möglichkeiten, den Bewegungsdrang zu bremsen, sind,wenn sie über einen längeren Zeitraum angewendet werden, vomVormundschaftsgericht zu genehmigen.Diese Maßnahmen müssen vom Pflegepersonal täglich dokumentiertund auf ihre Notwendigkeit geprüft werden.Manchmal ein demenzkranker Mensch nicht mehr in der Lage zuerkennen, dass er sich selbst oder andere akut gefährdet. Insolchen Fällen kann eine Einweisung in eine geschlosseneAbteilung einer psychiatrischen Klinik gegen seinen Willen notwendigwerden. Oft kommt es zu einer Einweisung, weil einDemenzkranker z. B. in der eigenen Wohnung verwahrlost, unterernährtist und jede Hilfe ablehnt.FreiheitsentziehendeMaßnahmen im NotfallHaben Ärzte, Angehörige oder Nachbarn Bedenken, dass einDemenzkranker sich selbst- oder andere gefährdet, dann solltensie sich an dessen gesetzlichen Betreuer wenden. Falls der Demenzkrankenoch keinen Betreuer hat, ist die Polizei, das Ordnungsbzw.Gesundheitsamt oder der sozialpsychiatrische Dienst vor Ortder richtige Ansprechpartner. Der Antrag auf eine Unterbringungin einer geschlossene Abteilung (beispielsweise innerhalb einerGerontopsychiatrie) wird dann von einer dieser Behörden gestellt.Allerdings kann eine Einweisung häufig durch das Einschalteneiner offiziellen Stelle und deren Intervention vermieden werden.Dieses Verfahren zur zwangsweisen Unterbringung von psychischkranken Menschen ist in jedem Bundesland nach Landesrechtindividuell geregelt. In jedem Fall ist für eine solche Unterbringungdas Vormundschaftsgericht zuständig.Gerontopsychiatrie ist ein Teilgebiet der Psychiatrie, das sich mitder diagnostischen Abklärung und Behandlung psychischerErkrankungen im Alter befasst. Häufig werden Demenzerkrankungenund Depressionen behandelt, aber auch Wahnvorstellungenund Schizophrenien. Manchmal können erst beieinem stationären Aufenthalt diagnostische Maßnahmen ergriffenwerden und eine sinnvolle medikamentöse Einstellung erfolgen.In den meisten Fällen kommen die Demenzkranken durch eineärztliche Einweisung in die Einrichtung.GerontopsychiatrischeEinrichtungenDie Behandlungsmaßnahmen in einer solchen Einrichtung dienennicht nur der medikamentösen Therapie der psychischen Beeinträchtigungen,sondern auch der Förderung erhaltener Fertigkeitenund sozialer Kontakte. Ziel ist die Verbesserung der durchdie Erkrankung beeinträchtigten Lebensqualität und dieEntlassung des Patienten in seine häusliche Umgebung.Rechtliche Aspekte bei Demenzerkrankungen 71


Auch in gerontopsychiatrischen Einrichtungen wird bei Bedarfmit mechanischen Fixierungen und Psychopharmaka gearbeitet.Wie im häuslichen und stationären Bereich gilt auch hier dieGenehmigungspflicht durch das Vormundschaftsgericht, wenndie Maßnahmen über einen längeren Zeitraum erforderlich sind.Mittlerweile erlauben technische Erfindungen eine Überwachungvon demenzkranken Bewohnern im Krankenhaus oder Pflegeheim.So gibt es beispielsweise Signalgeber bei Weglauftendenzdes Patienten: Der Patient trägt einen Sender am Körper. Wenn erden geschützten Bereich verlässt, erfolgt eine akustische undoptische Alarmierung des Personals. Solche Alarmsysteme gibt esauch für den häuslichen Bereich. Dort werden Angehörige überein akustisches Signal informiert, wenn der Demenzkranke seineWohnung verlässt, oder es kommt zu einer automatischen Weiterschaltungdes Alarms an eine ständig besetzte Notrufzentrale.Finanzenund RechtsgeschäfteDie meisten rechtlichen Probleme infolge der Demenz resultierendaraus, dass die kognitiven Fähigkeiten des Erkrankten schwindenund er selbst das nicht wahrhaben kann bzw. will.Typische Vorkommnisse sind:• Patienten heben die gesamte Rente vom Konto ab, weil sie derBank misstrauen, verstecken das Geld und finden es nicht wieder.• Sie verlieren oder verschenken Bargeld.• Sie machen Kaufverträge oder tätigen Rechtsgeschäfte, auchwenn sie im juristischen Sinne nicht mehr geschäftsfähig sind.Wer an Demenz erkrankt ist, kann durchaus geschäftsfähig sein. Eskommt darauf an, ob die Art und Tragweite einer Entscheidung inBezug auf das jeweilige Rechtsgeschäft eingeschätzt werden kann.Ist beim Demenzkranken eine Hirnleistungserkrankung diagnostiziert,können Rechtsgeschäfte wie unüberlegte Käufe rückgängiggemacht werden. Ein ärztliches Attest sollte belegen, dassbeim Patienten von einer Beeinträchtigung der freien Willensentscheidungoder von fehlender Einsichtsfähigkeit infolge derKrankheit auszugehen ist.VersicherungenDemenz zählt zu den informationspflichtigen und gefahrenerhöhendenKrankheiten. Schließt ein Demenzkranker eineprivate Haftpflichtversicherung ab, muss er die Krankheit angeben.Wird sie bei Versicherungsabschluss verschwiegen, mussdie Versicherung im Schadensfall nicht erstatten. Tritt die Demenzerst nach dem Abschluss der Versicherung auf und es kommt zueinem Schadensfall, zahlt die Versicherung den Schaden, kannden Vertrag danach aber kündigen. Deshalb ist es sinnvoll, beibestehender Haftpflichtversicherung und Auftreten einer Demenzdies der Versicherungsanstalt zu melden.72 Rechtliche Aspekte bei Demenzerkrankungen


Führerschein bei DemenzerkrankungAuch nach einer Krankheit (z. B. Schlaganfall, Herzinfarkt) odertrotz einer Einschränkung (Diabetes) wollen viele Menschenweiterhin selbstständig und mobil sein und deshalb Auto fahren.Doch wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nichtsicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen,wenn er selbst Vorsorge getroffen hat, dass er anderenicht gefährdet.In der Anlage zur Fahrerlaubnisverordnung werden häufig vorkommendeErkrankungen und Mängel aufgeführt, die dieEignung zur Führung von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigenoder aufheben können. Neben den einzelnenErkrankungen sind mögliche Beschränkungen oder Auflagen aufgeführt.Diese Anlage findet man unter www.betanet.de unter demStichwort „Führerschein“.Schon im frühen Stadium einer Demenzerkrankung sind meistdie Reaktionsfähigkeit und das Einschätzen von Abständen undGeschwindigkeiten so beeinträchtigt, dass es zum Teil unverantwortlichist, Auto zu fahren.Bei schwerer Altersdemenz und schweren Persönlichkeitsveränderungendurch pathologische Alterungsprozesse bestehtkeine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs.Problematisch ist jedoch oft, dass der Demenzkranke nicht davonzu überzeugen ist, freiwillig seinen Führerschein bei der Führerscheinstelleabzugeben. Gegebenenfalls können Angehörige, inAbsprache mit dem behandelnden Arzt, der Führerscheinstellemelden, dass Zweifel an der Fahrtüchtigkeit bestehen und deshalbein medizinisch-psychologischer Test gemacht werden sollte.Ist ein Patient fahruntauglich und steuert dennoch ein Kraftfahrzeug,macht er sich strafbar und muss für mögliche Schädenselbst aufkommen. Bei einem Unfall muss er mit strafrechtlichenund versicherungsrechtlichen Konsequenzen rechnen.Bei Führerscheininhabern, die z. B. einen Herzinfarkt hatten oderbei denen eine Demenzerkrankung diagnostiziert wurde, ist derbehandelnde Arzt verpflichtet, den Patienten auf möglicheEinschränkungen und Gefahren hinzuweisen. Der Arzt sollte denPatienten auch schriftlich bestätigen lassen, dass er auf dieGefahr hingewiesen wurde, andernfalls könnten Ärzte für dieKosten möglicher Unfälle haftbar gemacht werden.Führerscheinund schwere KrankheitFührerschein bei Demenzerkrankung 73


Ob der Patient dies dann bei der zuständigen Führerschein- bzw.Kfz-Zulassungsstelle meldet und seine Fahrtauglichkeit überprüfenlässt, bleibt diesem selbst überlassen.Auch Fahrradfahrer, die nach einer schweren Erkrankung amVerkehr teilnehmen und aufgrund ihres Gesundheitszustandseinen Unfall verursachen, können ihren Führerschein verlieren.Bei entsprechendem Verdacht macht die Polizei eine Mitteilungan die Führerscheinstelle, welche dann den Patienten auffordert,die Fahrtauglichkeit prüfen zu lassen.Zweifel an der FahrtauglichkeitBestehen Zweifel an der Fahrtauglichkeit, fordert die Führerscheinstellein der Regel ein fachärztliches Gutachten. DerFacharzt sollte nicht der behandelnde Arzt sein.Bestehen laut diesem Facharztgutachten noch immer Bedenken,fordert die Führerscheinstelle ein medizinisch-psychologischesGutachten bzw. eine medizinisch-psychologische Untersuchung(MPU).Dabei wird Folgendes getestet:• medizinischer Bereichkörperlicher Allgemeinzustand, Sinnesfunktionen, fachärztlicherBefund, neurologischer Befund (falls erforderlich),Medikamenteneinnahme• psychologischer BereichWahrnehmung, Aufmerksamkeit, Orientierung, Reaktion,BelastbarkeitIm Gespräch mit dem Arzt und Psychologen geht es um dieEinstellungen zum Straßenverkehr (Vorausschauen, Planen,Erkennen von Gefahren), aber auch um die Fähigkeit zurSelbsteinschätzung und den Umgang mit Schwierigkeiten.Kommt der Betroffene der Forderung der Führerscheinstelle zurErstellung o. g. Gutachten nicht nach, kann der Führerschein eingezogenwerden. Die Kosten der Gutachten trägt der Betroffeneselbst.Dauerbehandlungmit Arzneimitteln?Wer hilft weiter?Bei nachgewiesenen Intoxikationen und anderen Wirkungen vonArzneimitteln, die die Leistungsfähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugesbeeinträchtigen, ist bis zu deren völligem Abklingendie Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Artnicht gegeben.Bei Fragen helfen der behandelnde Arzt, die Führerscheinstelle,TÜV oder DEKRA sowie Stellen, die medizinisch-psychologischeUntersuchungen durchführen.74 Führerschein bei Demenzerkrankung


Ernährung bei DemenzGrundsätzlich sinkt der Energieverbrauch im Alter. Hungergefühlund Appetit nehmen bei den meisten Menschen ab, dadurch vergesseneinige zu essen. Dagegen bleibt der Vitamin- und Mineralstoffbedarfunverändert. Durch Medikamenteinnahmen undmangelnde Flüssigkeitszufuhr kann sich der Speichelfluss verringern,was sich evtl. auf das Geschmacksempfinden und dieFähigkeit, zu schlucken, auswirkt. Auch der Geruchssinn nimmthäufig ab, was sich ebenfalls nicht appetitfördernd auswirkt.Allgemeineszur Ernährung im AlterAusreichende Flüssigkeitszufuhr ist ein häufiges Problem im Alter.Viele Senioren vergessen schlicht zu trinken, andere trinken zuwenig, damit sie nicht zu oft auf die Toilette müssen. Bei einigenkommen Inkontinenzprobleme dazu und sie meinen, das verhindernzu können, indem sie viel zu wenig trinken. Viele habenAngst, dass sie es nicht mehr rechtzeitig auf die Toilette schaffen.Aber gerade der Flüssigkeitsmangel kann verschiedene Symptomeund Krankheiten wie Kopfschmerzen, Müdigkeit, Lethargie und zuniedrigen Blutdruck provozieren.Eine unzureichende Flüssigkeitsversorgung kann auch Verwirrtheitszuständehervorrufen und die Symptome bei Demenzkrankensehr verschlechtern. Auch ein schlechter Zustand derZähne bzw. ein Gebiss, das nicht passt, hat bei älteren MenschenAuswirkungen auf das Essverhalten. Nahrung kann nicht mehrausreichend zerkleinert und gekaut werden. Salate sollten deshalbfein geschnitten, Obst evtl. püriert und Fleisch weichgeschmort werden, um ausreichendes Kauen zu ermöglichen.Für viele ältere Menschen ist es leichter mehrmals am Tag kleineZwischenmahlzeiten einzunehmen, als mit den 3 Hauptmahlzeitengenug Kalorien aufzunehmen.Die Sehkraft lässt im Alter oft sehr nach, das Erkennen vonSpeisen wird schwerer. Dies ist eine zusätzliche Appetitbremse.Durch gezielte Auswahl der Speisen (z. B. buntes Gemüse nebenKartoffelbrei) kann das Erkennen der Speisen und damit derAppetit gefördert werden.Weit verbreitet sind auch Verdauungsprobleme bis Verstopfungim Alter. Gründe dafür sind unter anderem zu wenig Bewegungund mangelnde Flüssigkeitszufuhr. Die Ernährung im Alter sollteschmackhaft, abwechslungsreich, vitamin- und mineralstoffreichsein, arm an tierischen Fetten und, um die Verdauung zu fördern,ballaststoffreich.Ernährung bei Demenz 75


Besonderheitenbei DemenzkrankenBei Demenzkranken ist durch motorische Unruhe, Umherlaufenund Stress der Kalorienverbrauch höher. Umso schwerwiegenderist das häufige Problem, dass Demenzkranke durch ein verändertesHunger- oder Durstgefühl zu wenig essen und vor allem zu wenigtrinken. Verstärkt wird dies dadurch, dass die Betroffenen sichnicht zuverlässig erinnern können, wann sie wie viel gegessenbzw. getrunken haben. Werden sie nun ständig von Angehörigenzum Essen oder Trinken aufgefordert, fühlen sie sich häufigbevormundet und weisen die Ratschläge zurück. Über rationaleArgumente sind Demenzkranke meist nicht mehr erreichbar.Deshalb ist es hilfreich, dass die Erkrankten das Essen oder Trinkenmit möglichst vielen Sinnen wahrnehmen können. Dazu gehörenzum einen eine angenehme Atmosphäre, aber auch, dass Speisenund Getränke ansprechend dargereicht werden und auch angenehmriechen. Meist ist es hilfreich zu versuchen, dem Erkranktendas Essen und Trinken immer wieder schmackhaft zu machenohne es zu „verordnen“.Bei wenigen Demenzkranken ist aber auch ein schier unbegrenztesBedürfnis nach Essen ein Problem. Hier können evtl. Maßnahmenzur Beschäftigung und Ablenkung helfen.Die Geschmacksempfindungen verändern sich, oft werden süßeSpeisen bevorzugt. Speisen werden im weiteren Krankheitsverlaufals bitter empfunden und deshalb abgelehnt.Im fortschreitenden Stadium wissen Demenzkranke zum Teil nichtmehr, wie man mit dem Besteck umgeht und wie man Essen kautund schluckt. Hier kann es hilfreich sein, dass sie, ob in der häuslichenUmgebung oder im stationären Bereich, gemeinsam mitAngehörigen bzw. Pflegepersonal an einem Essenstisch sitzen undgemeinsame Mahlzeiten einnehmen. Dabei können sie von denanderen abschauen, was diese mit der Gabel tun, und das nachahmen.Einige Demenzkranke sind so unruhig, dass es ihnen nichtgelingt, länger als einige Minuten am Stück am Tisch zu sitzen.Sie müssen aufstehen und umhergehen und in mehreren Etappenessen. Wenn sie das Essen nicht mit dem Besteck aufnehmenkönnen, weil sie dadurch überfordert sind, dann sollte man einEssen mit den Händen zulassen. Grundsätzlich ist zu beachten,dass es nicht zu heiß auf den Tisch kommt, damit es nicht zuVerbrennungen kommen kann.Unbedingt notwendig ist eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr beiDemenzkranken, da sich die Verwirrtheitszustände ansonstenweiter verschlechtern.Deshalb sollten Getränke regelmäßig angeboten werden, undzwar von morgens nach dem Aufstehen bis zum Zubettgehen. DieAngehörigen oder Pfleger sollten herausfinden, was derDemenzkranke bevorzugt, möglicherweise haben sich Vorliebenverändert. Falls das Essen schon schwierig ist, können auch76 Ernährung bei Demenz


Joghurt-Milch-Wasser-Mixgetränke mit püriertem Obst gegebenwerden, die neben der Flüssigkeit auch einen höheren Nährwerthaben.Der behandelnde Arzt sollte den Patienten regelmäßig aufMangelernährung und Austrocknung hin untersuchen.Die Beeinträchtigung des Schluckreflexes ist ein weiteresSymptom der fortschreitenden Demenz. Schluckstörungen erkenntman unter anderem an Husten, Räuspern, Würgen und häufigemVerschlucken während des Essens und auch daran, dass Essensresteim Mund behalten werden.Der Schluckvorgang kann durch eine aufrechte Sitzpositionunterstützt werden. Wenn möglich, sollten auch bettlägrigePatienten zum Essen aufgesetzt werden. Gegebenenfalls muss dieKost angepasst werden, d. h. Umstellen auf Flüssignahrung. EineMagensonde sollte nur bei Demenzkranken gelegt werden, dienicht mehr schlucken können.Grundsätzlich sollte bei einem Menschen, der unter- bzw. mangelernährtist, nach möglichen Ursachen gesucht werden.Möglicherweise können bestimmte Medikamente, Schmerzenoder andere Erkrankungen wie z. B. Magen-Darm-Erkrankungensich auf den Appetit auswirken. Demenzkranke im fortgeschrittenenStadium können oft keine Hinweise mehr daraufgeben, deswegen sind Beobachtung von Angehörigen bzw. Pflegepersonalund regelmäßige Routineuntersuchungen von ärztlicherSeite notwendig.Ernährung bei Demenz 77


Wohnen bei DemenzFortschreitende Demenz geht oft mit einer räumlichen Orientierungslosigkeiteinher, deshalb ist es sinnvoll, das häusliche Umfelddes Patienten so weit wie möglich zu belassen. Veränderungeninnerhalb der Wohnung oder Umstellen von Möbeln verstärkendie Orientierungslosigkeit.Allerdings haben Patienten oft einen großen Bewegungsdrangund gehen viel hin und her.Dann ist es sinnvoll, die räumlichen Voraussetzungen dafür zuschaffen:• Stolperfallen (Teppiche, Stromkabel) entfernen• optische Hilfen anbieten: farbige Kennzeichnungen,gut lesbare Uhren und Kalender, ausreichende nächtlicheBeleuchtung. Das gibt dem Patienten Sicherheit undOrientierung.• automatisches Licht, so dass nachts beispielsweise die Toilettegefunden werden kannManche demente Menschen leiden an Halluzinationen und Wahnvorstellungen.Verstärken können sich diese durch dunkle Ecken ineinem Raum, Bilder an den Wänden, ein Spiegel, in dem sich derKranke nicht selbst erkennt, sondern erschrickt. Diese Angstauslösergilt es herauszufinden und zu verändern. Klare Einrichtung,helle Räume, das Abhängen von Spiegeln können schon helfen.GefahrenWerkzeuge oder Gegenstände, von denen eine Verletzungsgefahrausgeht, müssen aus der Wohnung entfernt werden.Auch durch technische Hilfsmittel wie eine automatischeHerdabschaltung bei bestimmter Zeit- und/oder Temperaturüberschreitung,den Einbau von Rauchmeldern in der Wohnungund Überwachung des Demenzkranken mit Infrarot- oderFunksystemen können Gefahren ausgeschaltet werden.WohnumfeldverbesserungVoraussetzungenMaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung des Wohnumfeldseines Pflegebedürftigen erleichtern oder ermöglichen die Pflegeoder die selbstständige Lebensführung zu Hause. Die Zuschüsseleistet die Pflegekasse, sie zählen zu den Pflegehilfsmitteln.Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist, dass dievorgesehenen Maßnahmen die häusliche Pflege ermöglichen odererheblich erleichtern oder dass eine möglichst selbstständigeLebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt, also dieAbhängigkeit von der Pflegekraft verringert wird.78 Wohnen bei Demenz


Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeitfestgestellt und die Maßnahmen bei der Pflegekassebeantragt werden.Manchmal schaltet die Pflegekasse den MDK zur Begutachtungder häuslichen Pflegesituation ein. Dieser stellt vor Ort fest, obentsprechende Mängel der Pflegesituation und Sicherheitsrisikenvorliegen und ob die Wohnraumanpassung einen Umzug in einHeim verhindern hilft.Die Entscheidung, ob und ggf. in welcher Höhe ein Zuschuss zurVerbesserung des Wohnumfelds gewährt wird, liegt im Ermessender Pflegekasse.Es muss sich um Maßnahmen in der Wohnung des Pflegebedürftigenhandeln oder um Maßnahmen in dem Haushalt, in dem derPflegebedürftige aufgenommen ist und gepflegt werden soll.Beispiele bezuschussungsfähiger Maßnahmen:Einbau einer Dusche, Einbau und Anbringung von Treppenliften,Türverbreiterungen, Installation von Wasseranschlüssen, EinundUmbau von Mobiliar entsprechend den individuellenBedürfnissen der Pflegesituation.Zu den Kosten zählen auch statische Gutachten, Antragsgebühren,Kosten der Bauüberwachung, nachgewiesene Fahrtkostenund Verdienstausfall von am Bau mithelfenden Angehörigenund Bekannten.Maximal übernimmt die Pflegekasse 2.557,– € je Maßnahme,jedoch nur, wenn die Maßnahme bei der Pflegekasse beantragtund genehmigt wurde.HöheSelbstbeteiligung/Eigenanteil des Pflegebedürftigen:• 10 % der Kosten der Maßnahme• höchstens jedoch 50 % seiner monatlichen Bruttoeinnahmenzum Lebensunterhalt• Eingliederungshilfe: Reichen die Leistungen der Wohnumfeldverbesserungenfür die notwendigen Umbaumaßnahmennicht aus, können Leistungen auch im Rahmen der Eingliederungshilfeüber das örtliche Sozialamt beantragtwerden. Dabei darf allerdings die allgemeine Einkommensgrenzenicht überschritten werden.• Bevor der Versicherte eine Wohnumfeldanpassung durchführenlässt, die von der Pflegekasse finanziert werden soll,ist ein Antrag zu stellen. Es kann sein, dass die Pflegekassemehrere Kostenvoranschläge verlangt, bis sie die Maßnamegenehmigt. Wenn eine Wohnumfeldverbesserung durchgeführtwird und der Versicherte danach mit der Rechnung zurPflegekasse geht, wird kein Zuschuss gewährt.Selbstbeteiligung/Eigenanteil!PraxistippWohnen bei Demenz 79


?Wer hilft weiter?Viele Städte und Gemeinden haben Beratungsstellen für Wohnraumanpassungund barrierefreies Wohnen. Meistens sind dieseStellen der Behinderten- oder Seniorenberatung angeschlossen.In manchen Fällen kommen die Berater auch in die Wohnung desPflegebedürftigen, um gemeinsam zu sehen, welche Veränderungsinnvoll und durchführbar ist.Stationäre Pflege- undBetreuungsmöglichkeitenbei DemenzNicht immer ist es Angehörigen möglich, die Pflege eines Demenzkrankenin der häuslichen Umgebung abzudecken. Die Pflege istje nach Ausmaß der Demenzerkrankung sowohl psychisch alsauch physisch sehr anstrengend, oft führt sie zu sozialer Isolationdes pflegenden Angehörigen. Viele können die Pflegebedürftigennicht alleine lassen und verlassen die Wohnung nur dann, wenndie Beaufsichtigung durch Dritte sichergestellt ist. Ist dieBelastung der Pflegepersonen (oft Ehepartner bzw. Kinder) zugroß und kann nicht durch die Inanspruchnahme vonEntlastungsmöglichkeiten aufrechterhalten werden, dann ist einUmzug des Demenzkranken in eine stationäre Einrichtung, z. B.ein Pflegeheim unausweichlich. Dies ist für viele ein sehrschwerer Schritt, da neben dem schlechten Gewissen, denKranken abzuschieben, viele Ängste und Fragen im Raum stehen:Wird der Demenzkranke ausreichend gepflegt? Kann sich dasPersonal individuell um seine Bedürfnisse kümmern? Wie vielkostet die Unterbringung im Heim? Reicht die Rente dafür aus?Müssen Angehörige zuzahlen? Was bleibt für deren Lebensunterhaltübrig?Die Pflegeversicherung zahlt je nach Pflegestufe (siehe Seite 32)bis zu 1.432,– € im Monat, das reicht aber nicht für die Finanzierungdes Heimplatzes. Unterhaltspflichtige (auch Kinder)müssen je nach Einkommen und Vermögen einen Teil der Kostenübernehmen, wenn Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigennicht ausreichen.Die Angehörigen sollten sich viel Zeit nehmen bei der Wahl dergeeigneten Einrichtung für den Demenzkranken und die in Fragekommenden Einrichtungen besichtigen. Im Idealfall ist es möglich,einige Stunden auf der in Frage kommenden Station zu bleiben,um die Atmosphäre, den Umgang mit dementen Bewohnern undandere Faktoren mitzubekommen.Durch die Zunahme demenzkranker Menschen im Heim gibt esauch ein größeres Angebot für diese Menschen. Neben denklassischen Pflegeheimen gibt es immer mehr alternative Wohnformen.Beispielsweise gibt es mancherorts Wohngemeinschaftenfür Demenzkranke. Innerhalb von Pflegeheimen werden spezielleModelle wie Hausgemeinschaften, gerontopsychiatrische Wohngruppenoder beschützende Stationen angeboten. Dort wird miteinem besonderen Betreuungs- und Therapiekonzept auf die80 Wohnen bei Demenz


Demenzkranken eingegangen. Dies beginnt mit der hellen undübersichtlichen Gestaltung von Räumen und mit Personal, das aufden Umgang mit verwirrten, desorientierten und aggressivenPatienten geschult wurde.Wenn ein Demenzkranker gegen seinen Willen in einer beschützendenoder geschlossenen Station gegen seinen Willenuntergebracht wird, dann handelt es sich um eine freiheitsentziehendeMaßnahme. Hat dieser Patient einen Betreuer, dannmuss dieser die Unterbringung vom Vormundschaftsgerichtgenehmigen lassen.Über entsprechende Angebote informieren örtliche Seniorenberatungsstellen,Selbsthilfeorganisationen, wie z. B. die AlzheimerGesellschaft, oder andere Anlaufstellen für Demenzkranke undderen Angehörige. Ebenso bekommen Angehörige in Gesprächskreisenoder Selbsthilfegruppen wertvolle Hinweise überAngebote vor Ort.?Wer hilft weiter?Wohnen bei Demenz 81


Adressen und LinksDeutsche Alzheimer Gesellschaft e. V.– Bundesverband –Friedrichstraße 236, 10969 BerlinTelefon 030 25937950E-Mail: info@deutsche-alzheimer.dewww.deutsche-alzheimer.deBeratung am Alzheimer-Telefon:01803 171017 (9 Ct./Min.)Montag bis Donnerstag: 9–18 Uhr, Freitag: 9–15 UhrDie Alzheimer Gesellschaft bietet eine Vielzahl von Publikationenrund um die Krankheit an. So können Broschüren zum ThemaErnährung, Leistungen rund um die Pflegversicherung etc. angefordertwerden.Bundesverband Gedächtnistraining e. V.Friedensweg 3, 57462 Olpe-DahlTelefon 02761 826555E-Mail: info@bv-gedaechnistraining.dewww.bv-gedaechnistraining.deBundesverband MedizintechnologieReinhardtstraße 29 b, 10117 BerlinTelefon 030 246255-0E-Mail: info@bvmed.dewww.bvmed.deBundesverband Selbsthilfe KörperbehinderterAltkrautheimer Straße 20, 74238 KrautheimTelefon 06294 42810www.bsk-ev.orgHirnliga e. V. Deutschlands Alzheimer ForscherPostfach 1366, 51657 WiehlTelefon 0700 44765442E-Mail: GS@hirnliga.dewww.hirnliga.de82 Adressen und Links


Zentrales VorsorgeregisterInformationen zum Zentralen Vorsorgeregister findet man unterwww.vorsorgeregister.de.Anschrift:Bundesnotarkammer, Zentrales VorsorgeregisterKronenstraße 42, 10 117 BerlinTelefon 01805 355050 (12 Ct./Min.)E-Mail: info@vorsorgeregister.dewww.zvr-online.deDie Daten der Vorsorgevollmacht können online oder per Postübermittelt werden. Je nach Art der Übermittlung und Umfangkostet die Registrierung etwa 13,– bis 20,– €.www.kompetenznetz-demenzen.deDas Kompetenznetz Demenzen ist ein bundesweiter Zusammenschlussvon 14 auf dem Gebiet der Demenzforschung führendenuniversitären Einrichtungen. Dazu kommen regionale geriatrischeKlinikabteilungen, niedergelassene Fach- und Allgemeinärztesowie Selbsthilfegruppen Pflegender von Demenzkranken. DasKompetenznetz bietet Ärzten, Betroffenen und AngehörigenInformationen zu Diagnostik, Therapie und Hilfsangeboten.Adressen und Links 83


ImpressumHerausgeberbetapharm Arzneimittel GmbHKobelweg 95, 86156 AugsburgTelefon 0821 748810, Telefax 0821 74881420Redaktionbeta Institut fürangewandtes Gesundheitsmanagement gGmbHKobelweg 95, 86156 AugsburgTextSabine BayerLeitungTanja GüntnerDie Informationen über Leistungsansprüche beziehen sich nichtauf private Versicherungen oder die Beihilfe für Beamte.Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird nicht erhoben.Autoren und Herausgeber übernehmen keine Haftung für dieAngaben in dieser Broschüre.August 200684 Impressum

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