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Geschäftsanweisung BaE 07/2007 (pdf)

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Geschäftsanweisungen <strong>BaE</strong>erfolgreiche Vermittlung in betriebliche Ausbildung nach § 246 Nr.3 SGB III ist umsatzsteuerpflichtig.V.<strong>BaE</strong>.08Nach Zuschlagserteilung der <strong>BaE</strong> in kooperativer Form hat dieAgentur für Arbeit schnellstmöglich dem Bildungsträger dieTeilnehmer zu benennen.Zuweisung Teilnehmerkooperative FormV.<strong>BaE</strong>.09 Der Bildungsträger hat spätestens drei Werktage vorAusbildungsbeginn der Agentur für Arbeit und dem RegionalenEinkaufszentrum eine Bescheinigung über die Eignung vonAusbildungsstätte und Ausbildungspersonal gem. § 27 ff. BBiG/§ 21 ff. HwO der zuständigen Stelle vorzulegen, die alle im LosundPreisblatt genannten Ausbildungsberufe im vorgesehenenUmfang umfasst.Der Eingang ist zu überwachen und bei Nichtvorlage gemeinsammit dem Regionalen Einkaufszentrum über das weitere Vorgehenzu entscheiden.V.<strong>BaE</strong>.10 Der Bildungsträger hat für Teilnehmer, die bis spätestens 6Wochen vor Ausbildungsbeginn zugewiesen wurden, eineBescheinigung über die Eignung von Ausbildungsstätte undAusbildungspersonal gem. § 27 ff. BBiG/§ 21 ff. HwO für alleangestrebten Ausbildungsverhältnisse spätestens 3 Werktage vorAusbildungsbeginn der Agentur für Arbeit und dem RegionalenEinkaufszentrum vorzulegen.Bei späterer Zuweisung der Teilnehmer verlängert sich die Fristentsprechend.Der Eingang ist zu überwachen und bei Nichtvorlage gemeinsammit dem Regionalen Einkaufszentrum über das weitere Vorgehenzu entscheiden.Nachweis derAusbildereignung bei<strong>BaE</strong> integrative FormNachweis derAusbildereignung bei<strong>BaE</strong> kooperative FormV.<strong>BaE</strong>.11V.<strong>BaE</strong>.12V.<strong>BaE</strong>.13Zwischen dem Teilnehmer und dem Bildungsträger der <strong>BaE</strong> ist einAusbildungsvertrag entsprechend des Berufsbildungsgesetzes(BBiG)/der Handwerksordnung (HwO) über die gesamte Dauerder Ausbildung abzuschließen.Die eingetragenen Ausbildungsverträge müssen spätestens 6Wochen nach Eintritt des Teilnehmers in die Maßnahme derAgentur für Arbeit vorgelegt werden.Der Eingang ist zu überwachen und bei Nichtvorlage gemeinsammit dem Regionalen Einkaufszentrum über das weitere Vorgehenzu entscheiden.Der Bildungsträger ist verpflichtet, für jeden Teilnehmer bei Eintrittin die Maßnahme einen Förderplan zu erstellen und regelmäßigfortzuschreiben.Die laufenden Vermittlungsbemühungen sind im Förderplannachvollziehbar zu dokumentieren.Der Förderplan kann von der Beratungsfachkraft der Agentur fürArbeit angefordert werden.Der Bildungsträger hat drei Werktage nach Beginn der Maßnahmeder Agentur für Arbeit die in die Maßnahme aufgenommenenTeilnehmer anhand des Vordruckes Anwesenheitsliste (Anlage zuden Verdingungsunterlagen) mitzuteilen. Dies gilt auch beiVeränderungen. Die Anwesenheitsliste ist monatlich fortzuführenund spätestens am dritten Werktag des Folgemonatseinzureichen.AusbildungsverträgeIndividueller FörderplanAnwesenheitslisteStand: Juli 20<strong>07</strong> 17

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