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Abmahnung

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Stufe 4:<br />

<strong>Abmahnung</strong> ���������<br />

GleichgelagertePflichtwidrigkeit<br />

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Kritiksphäre ���������<br />

Gleichartig<br />

Q Von der Betriebsbuße ist die <strong>Abmahnung</strong> zu unterscheiden.<br />

Sie kann bei Vertragsverletzungen<br />

jeglicher Art ausgesprochen werden. Sie stellt<br />

die fundamentale Sanktion des Arbeitgebers gegen<br />

den Arbeitnehmer dar, wenn jener sich eine<br />

Vertragsverletzung zuschulden kommen läßt.<br />

Q Im Grunde handelt es sich bei der <strong>Abmahnung</strong><br />

also um ein besonderes Recht des Vertragsgläubigers<br />

(= Arbeitgeber), dem Vertragsschuldner<br />

(= Arbeitnehmer) ein vertragswidriges Verhalten<br />

vorzuwerfen und konkrete Folgen für den<br />

Vertragsbestand damit zu verknüpfen.<br />

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Wenn bereits eine <strong>Abmahnung</strong> mit Dokumentations-<br />

und Warnfunktion ausgesprochen wurde, kann<br />

ein weiterer Pflichtenverstoß des Arbeitnehmers<br />

nur dann die Kündigung rechtfertigen, wenn es sich<br />

um eine gleichgelagerte Pflichtwidrigkeit handelt.<br />

Dieser Begriff kann in der Praxis schwierig zu bestimmen<br />

sein; an ihn dürfen keine überzogenen Ansprüche<br />

gestellt werden. ���������<br />

sind die Vertragspflichtverletzungen des<br />

Arbeitnehmers nicht nur dann, wenn es sich um ein<br />

identisches Fehlverhalten handelt (Beispiel: der Arbeitnehmer<br />

kam immer wieder zu spät zur Arbeit),<br />

sondern bereits, wenn die Pflichtverletzungen unter<br />

einem einheitlichen Gesichtspunkt zusammengefaßt<br />

werden können (Beispiel: zunächst ein Fall<br />

des Zuspätkommens, einige Wochen später kommt<br />

der Arbeitnehmer am Montag zwar pünktlich, ist<br />

aber wegen der Folgen eines Vollrausches am Wochenende<br />

nicht in der Lage, sinnvoll zu arbeiten,<br />

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