Abmahnung
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Stufe 4:<br />
<strong>Abmahnung</strong> ���������<br />
GleichgelagertePflichtwidrigkeit<br />
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Kritiksphäre ���������<br />
Gleichartig<br />
Q Von der Betriebsbuße ist die <strong>Abmahnung</strong> zu unterscheiden.<br />
Sie kann bei Vertragsverletzungen<br />
jeglicher Art ausgesprochen werden. Sie stellt<br />
die fundamentale Sanktion des Arbeitgebers gegen<br />
den Arbeitnehmer dar, wenn jener sich eine<br />
Vertragsverletzung zuschulden kommen läßt.<br />
Q Im Grunde handelt es sich bei der <strong>Abmahnung</strong><br />
also um ein besonderes Recht des Vertragsgläubigers<br />
(= Arbeitgeber), dem Vertragsschuldner<br />
(= Arbeitnehmer) ein vertragswidriges Verhalten<br />
vorzuwerfen und konkrete Folgen für den<br />
Vertragsbestand damit zu verknüpfen.<br />
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Wenn bereits eine <strong>Abmahnung</strong> mit Dokumentations-<br />
und Warnfunktion ausgesprochen wurde, kann<br />
ein weiterer Pflichtenverstoß des Arbeitnehmers<br />
nur dann die Kündigung rechtfertigen, wenn es sich<br />
um eine gleichgelagerte Pflichtwidrigkeit handelt.<br />
Dieser Begriff kann in der Praxis schwierig zu bestimmen<br />
sein; an ihn dürfen keine überzogenen Ansprüche<br />
gestellt werden. ���������<br />
sind die Vertragspflichtverletzungen des<br />
Arbeitnehmers nicht nur dann, wenn es sich um ein<br />
identisches Fehlverhalten handelt (Beispiel: der Arbeitnehmer<br />
kam immer wieder zu spät zur Arbeit),<br />
sondern bereits, wenn die Pflichtverletzungen unter<br />
einem einheitlichen Gesichtspunkt zusammengefaßt<br />
werden können (Beispiel: zunächst ein Fall<br />
des Zuspätkommens, einige Wochen später kommt<br />
der Arbeitnehmer am Montag zwar pünktlich, ist<br />
aber wegen der Folgen eines Vollrausches am Wochenende<br />
nicht in der Lage, sinnvoll zu arbeiten,<br />
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