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Verfahrens durch Urteil unmöglich gemacht hätten. Dieser vom Wortlaut des Gesetzesabweichende Sprachgebrauch könnte - trotz der Ausgangssituation nach Aufhebung undZurückverweisung- besorgen lassen, das Oberlandesgerichthabe den einfach-rechtlichen(§ 121Abs. 1 StPO) und den eng damit verknüpftenverfassungsrechtlichenMaßstabverkannt. Ob dieseSorge berechtigt und schon aus diesem Grund die Abwägungsentscheidungverfassungsrechtlichzu beanstandenist, kann freilich dahin stehen.bb) Durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die Abwägung zwischenFreiheitsanspruch und Strafverfolgungsinteressejedenfalls deshalb, weil das Oberlandesgerichtauf zentrale, fiir den Erfolg der ersten VerfassungsbeschwerdeausschlaggebendeGesichtspunktenicht oder nur unzureichend eingegangenist.Im Beschluss vom 20. November 2003 hatte der Verfassungsgerichtshof das Fehlen eineserkennbarenAbwägungsvorgangs beanstandetund in diesem Zusammenhang insbesondere eineAuseinandersetzung mit dem Einwand des Beschwerdefiihrers vennisst, das psychiatrischeSachverständigengutachtensei in Folge von Versäumnissen der Staatsanwaltschaftdeutlich zuspät in Auftrag gegeben, erstellt und vorgelegt worden. Veranlassung zur Auseinandersetzunghabe, so der Verfassungsgerichtshofdamals unter Hinweis auf Rechtsprechung unter anderemdes OberlandesgerichtsDresden weiter, nicht zuletzt deshalb bestanden,weil es nach verbreiteterAnsicht in Haftsachen erforderlich sei, genaue Absprache~ darüber zu treffen, in welcher Fristdas Gutachten zu erstatten sei, die zügige Gutachtenerstellungfortwährend zu kontrollieren underforderlichenfalls gemäß § 77 StPO Ordnungsmittel gegen den Sachverständigen anzudrohenoder auch festzusetzen; dass derartige Maßnahmen im Streitfall zu einem deutlich rascherenAbschlussdes Ennittlungsverfahrens geführthätten, erscheinenicht ausgeschlossen.(1) Eine relevante Verzögerung bei der Erteilung des Gutachtenauftrags(19. Mai 2003) hat dasOberlandesgericht nunmehr zwar ausdrücklich verneint. Zur Begründung hat es jedochausschließlich die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft herangezogen, deren Schilderungenzum äußeren Verfahrensgang es sich zu eigen gemacht hat. Die zitierte Stellungnahme enthältindes nur einzelne fiir die Bewertung möglicherweise bedeutsame Umstände, nicht aber eine -dem Oberlandesgericht vorbehaltene - Bewertung als solche. Damit ist auch im neuenHaftfortdauerbeschluss eine wertende, abwägende Auseinandersetzung mit dem Einwand desBeschwerdefiihrersunterblieben, die Auslösung'des Gutachtenauftragserst am 19. Mai 2003 sei,da die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens bereits aufgrund desVerteidigerschriftsatzesvom 24. März 2003 festgestandenhabe, verspätet gewesen.(2) Hinsichtlich der Erstellung und Vorlage des Gutachtens (Eingang 11. September 2003) hatdas Oberlandesgerichtnicht erörtert, ob die Staatsanwaltschaftverpflichtet gewesen wäre, durchFristabsprachenmit dem Sachverständigenund notfalls durch Androhung von Ordnungsmittelnauf eine schnellere Vorlage des Gutachtens hinzuwirken, und ob solche Maßnahmen im Sinneeiner nennenswerten Beschleunigung tatsächlich gefruchtet hätten. Unter Bezugnahme auf denInhalt der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft hat es deren Sachbehandlung allerdingsinsgesamt als zügig und nicht zu beanstanden bezeichnet. Auch diese Würdigung hält mit dergegebenenBegründung verfassungsrechtlicherPrüfung nicht Stand.

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