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Probleme der Anfechtung

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Zivilrecht - Erbrecht _______ ________ Seite 2 von 8<br />

� unter 16 Jahren: testierunfähig<br />

� 16 – 18 Jahren: nur öffentliches Testament, §§ 2229 II, 2232<br />

Son<strong>der</strong>fall: Erbvertrag, § 2275 I<br />

bb. Testierunfähigkeit, § 2229 IV<br />

Abgrenzung zu § 1903 II BGB !<br />

b. Höchstpersönlichkeit, §§ 2064, 2065<br />

(P) Möglichkeit <strong>der</strong> Mitwirkung Dritter ?<br />

RG: keine Willkür, aber Ermessen zulässig<br />

BGH: Bezeichnung durch Dritte nur bei Vorgabe sachlicher Kriterien<br />

und fehlendem Ermessensspielraum des Dritten zulässig<br />

� siehe hierzu Fall 5 ErbR<br />

Son<strong>der</strong>fall: Vermächtnis, §§ 2151, 2152 BGB<br />

c. Testierwille<br />

Vermutung, sofern a., b. und d. vorliegen<br />

(P) Brieftestament<br />

d. Form<br />

Abgrenzung zur Ankündigung einer Erbeinsetzung und postmortalen<br />

Vollmacht / vor Absendung Entwurf?<br />

eigenhändiges Testament, § 2247 I: „eigenhändig ge- und unterschrieben“<br />

� Unterschrift<br />

* Identitäts- bzw. Beweisfunktion sowie Kennzeichnung d. Ernstlichkeit<br />

* Abschlussfunktion<br />

(P) „Postskripta“<br />

BGH: wirksam, wenn vom Willen gedeckt und räumliches Er-<br />

scheinungsbild nicht entgegensteht<br />

Lit.: nur Erläuterungen zulässig<br />

(P) Unterschrift auf dem Briefumschlag (siehe Fall 2 ErbR)<br />

____________________________________________________________________________<br />

www.schloemer-sperl.de Juristisches Repetitorium Hemmer © Doreen Aporius --- Juni 08

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