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Psychotherapeutenjournal 3/2013 (.pdf)

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Saarland3. Begutachtung der TP-Therapien nurdurch TP- und nicht durch psychoanalytischeGutachter,4. pragmatische Veränderung der Bewilligungskontingente(50 Sitzungen imersten Schritt, weitere 50 im zweitenSchritt),5. Vereinfachung der Beantragung fürGruppentherapie,6. größere Freiheit für die Krankenkasse inder Bewilligungspraxis (z. B. bei Akutfällenbzw. bei Erhaltungstherapien nachAbschluss des Kontingentes).Eine Umsetzung dieser pragmatischenVeränderungen und Anpassungsschrittewürde sicherlich eine erhebliche Entlastungfür die niedergelassenen PsychotherapeutInnenbedeuten.Diskussion in der ProfessionIm März <strong>2013</strong> fand auf Einladung der BPtKein Round-Table-Gespräch statt, hier wurdendie Reformvorschläge mehrerer Berufsverbändevorgestellt und diskutiert.Diese Gespräche sollen fortgeführt werden,um in weiteren Diskussionen möglicherweiseeinen Verbände übergreifendengemeinsamen Reformvorschlag formulierenzu können.Konstituierende Sitzung des Gemeinsamen LandesgremiumsAm 12. Juni <strong>2013</strong> ist das sogenannte „GemeinsameLandesgremium“ zu seinerkonstituierenden Sitzung im Ministeriumfür Soziales, Gesundheit, Frauen und Familiezusammengekommen.Rechtlicher Hintergrund –GesetzestextDer Bundesgesetzgeber hat § 90a SGB Vim Jahr 2011 neu in das SozialgesetzbuchV (SGB V) eingefügt:„Abs. 1: Nach Maßgabe der landesrechtlichenBestimmungen kann für den Bereichdes Landes ein gemeinsames Gremiumaus Vertretern des Landes, der KassenärztlichenVereinigung, der Landesverbändeder Krankenkassen sowie der Ersatzkassenund der Landeskrankenhausgesellschaftsowie weiteren Beteiligten gebildet werden.Das gemeinsame Landesgremiumkann Empfehlungen zu sektorenübergreifendenVersorgungsfragen abgeben.Abs. 2: Soweit das Landesrecht es vorsieht,ist dem gemeinsamen LandesgremiumGelegenheit zu geben, zu der Aufstellungund der Anpassung der Bedarfspläne undzu den von den Landesausschüssen zutreffenden Entscheidungen Stellung zunehmen.“Der Gesetzgeber hat mit der Umsetzungder Neufassung der Bedarfsplanungs-Richtlinie als erste entscheidende Neuregelunggleich zu Anfang unter der amtlichenÜberschrift „Zweck und Regelungsbereich“die mit der Bedarfsplanung verfolgtenZiele umschrieben. So geht dievom Gemeinsamen Bundesausschuss(GB-A) erlassene Richtlinie teilweise neueWege und regelt in Umsetzung des zum 1.Januar 2012 neu in Kraft getretenen § 99Abs. 1 S. 3 SGB V zukünftig auch, wannund unter welchen Voraussetzungen aufgrundregionaler Besonderheiten bei derAufstellung der Bedarfspläne der einzelnenKVen von der Bedarfsplanungs-Richtlinieabgewichen werden darf.Waren Sonderbedarfszulassung bislang(nach der Richtlinie) nur qualifikationsbezogenfestzustellen, sollen zukünftig zudemauch lokale Besonderheiten in dieFeststellung einfließen. Ebenso berücksichtigtist die Möglichkeit der Festlegungeines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfsin nicht unterversorgten Planungsbereichenund die damit verbundene Möglichkeitder Normierung von Ausnahmenbei Zulassungsbeschränkungen.Regionale BesonderheitenRegionale Besonderheiten sollen sich ergebenaus der regionalen Demografie(z. B. ein über- oder unterdurchschnittlicherAnteil von Kindern oder älteren Menschen),der regionalen Morbidität (z. B.auffällige Prävalenz- oder Inzidenzraten),sozioökonomischen Faktoren (z. B. Einkommensarmut,Arbeitslosigkeit und Pflegebedarf),räumlichen Faktoren (z. B. Erreichbarkeit,Entfernung, geografische Phänomenewie Gebirgszüge oder Flüsse,Randlagen, Inseln oder eine besondereVerteilung von Wohn- und Industriegebieten)sowie infrastrukturellen Besonderheiten(u. a. Verkehrsanbindung, Sprechstundenzeiten/Arbeitszeitenund Versorgungsschwerpunktedes Vertragsarztes, Barrierefreiheit,Zugang zu Versorgungsangebotenangrenzender Planungsbereiche unter Berücksichtigungvon Über- und Unterversorgungund anderer Sektoren, z. B. in Krankenhäusern,Pflegeeinrichtungen etc.).Neue Versorgungsebenen undVerhältniszahlenWar bislang nur zwischen der allgemeinärztlichenund der fachärztlichenVersorgung unterschieden worden, gehtdas neue Regelungsgefüge von insgesamtvier sogenannten Versorgungsebenenaus. Neben die allgemeine hausärztlicheund fachärztliche Versorgung (zurFachärztlichen Versorgung gehören PPund KJP) treten zukünftig die spezialisiertefachärztliche Versorgung (z. B. KinderundJugendpsychiater, Radiologen) unddie gesonderte fachärztliche Versorgung(z. B. Laborärzte, Neurochirurgen, Pathologen,Strahlentherapeuten und Transfusionsmediziner).Für die Gruppe der Hausärzte wird die Verhältniszahl(mit Ausnahme der Region desRuhrgebietes) einheitlich auf 1 zu 1.671festgelegt. Für Fachärzte reicht sie von 1 zu3.527 für Kinderärzte über 1 zu 5.555 fürFrauenärzte, 1 zu 31.373 für Nervenärztebis hin zu 1 zu 58.218 für Anästhesisten.Für uns Psychotherapeuten beträgt dieVerhältniszahl 1: zu 8.743. Für die (neu)beplanten Arztgruppen der gesondertenfachärztlichen Versorgung reicht sie von 1zu 102.001 (Labormediziner) bis 1 zu1.322.452 (Transfusionsmediziner). DieAllgemeinen Verhältniszahlen werden miteinem Demografiefaktor modifiziert, dersich aus Altersfaktoren und Leistungsbedarfsfaktorenberechnet.Saarland<strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 3/<strong>2013</strong>335

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