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Sozialgerichtsgesetz (SGG)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de(2) Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oderöffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Zur Zurücknahmeeines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichenVertreter und Vorstände.(4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende.(5) In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Landdurch das Landesversorgungsamt oder durch die Stelle, der dessen Aufgaben übertragen worden sind, vertreten.(6) Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.§ 72(1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritteines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alleRechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen.(2) Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichenVertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitzdes Gerichts weit entfernt ist.(3) - (5)§ 73(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oderstaatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaatesdes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramtbesitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgerichtund dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes);Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllungihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte andererBehörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihreröffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes),Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhangmit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,3. Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,4. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen undVereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzeshandeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,5. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihreMitglieder,6. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,7. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihreMitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und derenMitglieder,8. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratungund Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behindertenMenschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowieihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,- Seite 18 von 46 -

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