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Sozialgerichtsgesetz (SGG)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässigzu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durchunanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund derRüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichenVerhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung derZeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 derZivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.Dritter AbschnittWiederaufnahme des Verfahrens und besondereVerfahrensvorschriften§ 179(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches derZivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt wordenist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlichfalsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.§ 180(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig, wenn1. mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselbenAnspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind,2. ein oder mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig abgelehnt haben oder wegendesselben Anspruchs rechtskräftig von der Leistungspflicht befreit worden sind, weil ein andererVersicherungsträger leistungspflichtig sei, der seine Leistung bereits endgültig abgelehnt hat oder von ihrrechtskräftig befreit worden ist.(2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen Versicherungsträgern und einem Land, wenn streitig ist, ob eineLeistung aus der Sozialversicherung oder nach dem sozialen Entschädigungsrecht zu gewähren ist.(3) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist bei einem der gemäß § 179 Abs. 1 für dieWiederaufnahme zuständigen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu stellen. Dieses verständigt die an demWiederaufnahmeverfahren Beteiligten und die Gerichte, die über den Anspruch entschieden haben. Es gibt dieSache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab.(4) Das zur Entscheidung berufene Gericht bestimmt unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide oderrichterlichen Entscheidungen den Leistungspflichtigen.(5) Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 4 gelten im übrigen die Vorschriften über dieWiederaufnahme des Verfahrens entsprechend.(6) (weggefallen)§ 181Will das Gericht die Klage gegen einen Versicherungsträger ablehnen, weil es einen anderen Versicherungsträgerfür leistungspflichtig hält, obwohl dieser bereits den Anspruch endgültig abgelehnt hat oder in einem früherenVerfahren rechtskräftig befreit worden ist, so verständigt es den anderen Versicherungsträger und das Gericht,das über den Anspruch rechtskräftig entschieden hat, und gibt die Sache zur Entscheidung an das gemeinsamnächsthöhere Gericht ab. Im übrigen gilt § 180 Abs. 2 und Abs. 4 und 5.- Seite 40 von 46 -

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