SCHWARZBUCH
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- das Kommunalabgabenrecht nur sehr eingeschränkt monopolbedingte Ineffizienzen zu<br />
Lasten der Endverbraucher verhindern könne<br />
- dieses den Behörden und Bürgern erschwert zu überprüfen, ob erhöhte Wasserentgelte<br />
(gegenüber Vergleichsunternehmen) sachlich gerechtfertigt sind (bei Kartellrecht<br />
dagegen Darlegungs- und Beweislastumkehr)<br />
- eine wirksame Effizienzkontrolle (zusätzlich zur Kostenkontrolle) öffentlich-rechtlicher<br />
Wasserversorger zugunsten der Verbraucher nicht ermöglicht wird<br />
- die fortgesetzte Zweiteilung der Aufsicht (bereits erfolgte) Anreize schafft, sich durch<br />
eine „Flucht ins Gebührenrecht“ der strikteren kartellrechtlichen Kontrolle zu entziehen<br />
Das Bundeskartellamt forderte, alle Wasserversorger der kartellrechtlichen<br />
Missbrauchskontrolle zu unterstellen.<br />
In der Stellungnahme vom 22.6.2012 (nach der 1. Parl. Lesung über die 8. GWB-Novelle am<br />
15.6.12):<br />
- Forderung nach kartellrechtlicher Entgeltüberprüfung aller Wasserversorger, was<br />
möglicherweise durch die BGH-Entscheidung im „Fall Niderbarnim“ geboten scheint<br />
- Zweitteilung der Aufsicht schafft Anreize zur „Flucht ins Gebührenrecht“, bei dem<br />
eine wirksame Effizienzkontrolle entfällt und sich Ineffizienzen zu Lasten der<br />
Verbraucher auswirke<br />
1.14 Stellungnahmepunkt „Missbrauchsaufsicht Wasserversorgung“ der<br />
Verbraucherzentrale Bundesverband zur 8. GWB-Novelle (1.12.2011)<br />
Eine zentrale Forderung lautet:<br />
„Oberstes Gebot dabei muss sein, dass sich Kartellrechtsverstöße nicht lohnen dürfen: Der<br />
Unrechtsgewinn darf nicht bei den Kartellstraftätern verbleiben!“<br />
Bedeutet das im Umkehrschluss, dass Wasserversorger wie z.K. in Kassel und Wiesbaden<br />
aus Sicht der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. „Kartellstraftäter“ seien, denen<br />
scheinbar trotzdem ihr „Unrechtsgewinn“ zum Nachteil und zum Schaden der Verbraucher<br />
belassen wird?<br />
Im Punkt 3 b) der Stellungnahme wird<br />
- die Befürchtung geäußert, dass sich Wasserversorger vermehrt durch eine öffentlichrechtliche<br />
Unternehmensform der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht entziehen<br />
könnten<br />
- gefordert, dass die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht (inkl.<br />
Untersagungsverfügungen) auch für öffentlich-rechtliche Wasserversorger im<br />
Gesetzeswortlauf „explizit klargestellt werden“ müsste und die Kartellbehörde berechtigt<br />
sein sollte, Wasserversorgern nachträgliche Rückzahlungsverpflichtungen aufzuerlegen<br />
- empfohlen, weitere Instrumente zu prüfen, „insbesondere eine Preisregulierung unter<br />
Zugrundelegung der Maßstäbe der Anreizregulierung und eine Verpflichtung der<br />
Wasserversorger zur Offenlegung ihrer Preiskalkulationen gegenüber der Öffentlichkeit“<br />
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