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SCHWARZBUCH

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- das Kommunalabgabenrecht nur sehr eingeschränkt monopolbedingte Ineffizienzen zu<br />

Lasten der Endverbraucher verhindern könne<br />

- dieses den Behörden und Bürgern erschwert zu überprüfen, ob erhöhte Wasserentgelte<br />

(gegenüber Vergleichsunternehmen) sachlich gerechtfertigt sind (bei Kartellrecht<br />

dagegen Darlegungs- und Beweislastumkehr)<br />

- eine wirksame Effizienzkontrolle (zusätzlich zur Kostenkontrolle) öffentlich-rechtlicher<br />

Wasserversorger zugunsten der Verbraucher nicht ermöglicht wird<br />

- die fortgesetzte Zweiteilung der Aufsicht (bereits erfolgte) Anreize schafft, sich durch<br />

eine „Flucht ins Gebührenrecht“ der strikteren kartellrechtlichen Kontrolle zu entziehen<br />

Das Bundeskartellamt forderte, alle Wasserversorger der kartellrechtlichen<br />

Missbrauchskontrolle zu unterstellen.<br />

In der Stellungnahme vom 22.6.2012 (nach der 1. Parl. Lesung über die 8. GWB-Novelle am<br />

15.6.12):<br />

- Forderung nach kartellrechtlicher Entgeltüberprüfung aller Wasserversorger, was<br />

möglicherweise durch die BGH-Entscheidung im „Fall Niderbarnim“ geboten scheint<br />

- Zweitteilung der Aufsicht schafft Anreize zur „Flucht ins Gebührenrecht“, bei dem<br />

eine wirksame Effizienzkontrolle entfällt und sich Ineffizienzen zu Lasten der<br />

Verbraucher auswirke<br />

1.14 Stellungnahmepunkt „Missbrauchsaufsicht Wasserversorgung“ der<br />

Verbraucherzentrale Bundesverband zur 8. GWB-Novelle (1.12.2011)<br />

Eine zentrale Forderung lautet:<br />

„Oberstes Gebot dabei muss sein, dass sich Kartellrechtsverstöße nicht lohnen dürfen: Der<br />

Unrechtsgewinn darf nicht bei den Kartellstraftätern verbleiben!“<br />

Bedeutet das im Umkehrschluss, dass Wasserversorger wie z.K. in Kassel und Wiesbaden<br />

aus Sicht der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. „Kartellstraftäter“ seien, denen<br />

scheinbar trotzdem ihr „Unrechtsgewinn“ zum Nachteil und zum Schaden der Verbraucher<br />

belassen wird?<br />

Im Punkt 3 b) der Stellungnahme wird<br />

- die Befürchtung geäußert, dass sich Wasserversorger vermehrt durch eine öffentlichrechtliche<br />

Unternehmensform der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht entziehen<br />

könnten<br />

- gefordert, dass die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht (inkl.<br />

Untersagungsverfügungen) auch für öffentlich-rechtliche Wasserversorger im<br />

Gesetzeswortlauf „explizit klargestellt werden“ müsste und die Kartellbehörde berechtigt<br />

sein sollte, Wasserversorgern nachträgliche Rückzahlungsverpflichtungen aufzuerlegen<br />

- empfohlen, weitere Instrumente zu prüfen, „insbesondere eine Preisregulierung unter<br />

Zugrundelegung der Maßstäbe der Anreizregulierung und eine Verpflichtung der<br />

Wasserversorger zur Offenlegung ihrer Preiskalkulationen gegenüber der Öffentlichkeit“<br />

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