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• Gericht: Bayerisches VG München vom 31.03.04<br />
• Aktenzeichen: M 20 P 04.910<br />
• Rechtsgrundlage: Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 5 BayPVG<br />
• Orientierungssätze:<br />
1. Die Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer fünftägigen Grundschulung zum Bayerischen<br />
Personal<strong>ver</strong>tretungsrecht (Personalräte I) ist gem. Art. 46 Abs. 5 BayPVG erforderlich.<br />
2. Dem Personalrat steht hinsichtlich des Veranstalters ein Auswahlermessen zu, wobei er hierbei den<br />
Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten hat.<br />
3. Dem Personalrat kann bei der Teilnahme an einer Grundschulung grundsätzlich nicht der Einwand<br />
entgegengehalten werden, es gebe keine ausreichenden Haushaltsmittel im Etat.<br />
• Der Rechtsstreit<br />
• Die Mitbestimmungspraxis<br />
Der Rechtsstreit<br />
Der antragstellende dreiköpfige Personalrat einer Straßenmeisterei in Bayern wurde im Jahr 2002 neu gewählt<br />
und entsandte nach ordnungsgemäßem Beschluss seinen Vorsitzenden zu einer Grundlagenschulung zum<br />
Bayerischen Landespersonal<strong>ver</strong>tretungsrecht, <strong>di</strong>e in der Zeit vom 5. bis 9. Mai 2003 stattfand. Veranstalter der<br />
Schulung war ein gewerkschaftsnaher Seminaranbieter, der der Dienststelle für <strong>di</strong>e gesamten Schulungskosten<br />
einschließlich Unterkunft und Verpflegung ca. Euro 780,- berechnete.<br />
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Die objektive Geeignetheit des Seminars und das subjektive Schulungsbedürfnis des Personalratsvorsitzenden<br />
war zwischen den Parteien nicht streitig, und es erfolgte eine Freistellung für <strong>di</strong>e Seminarteilnahme durch den<br />
Dienststellenleiter.<br />
Einzig <strong>di</strong>e gesamte Kostentragung für <strong>di</strong>e Schulung ist von der Dienststelle abgelehnt worden. Hierzu hatte der<br />
Leiter der Dienststelle dem Personalrat bereits vor dem Schulungsbesuch mitgeteilt, dass eine<br />
Kostenübernahme durch <strong>di</strong>e Dienststelle nicht erfolgen werde. Die Dienststelle hatte eingewandt, der<br />
Personalrat hätte wegen der Berücksichtigung des Grundsatzes der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel<br />
ein preiswerteres Seminar auswählen müssen. Hierzu hätte er z.B. <strong>di</strong>e ihm angebotene viel günstigere Schulung<br />
der Hans-Seidel-Stiftung wählen müssen und nicht <strong>di</strong>e gewählte Veranstaltung. Außerdem müsse berücksichtigt<br />
werden, dass im Bereich der Regierung von Oberbayern le<strong>di</strong>glich Euro 3.000,- für Schulungskosten in<br />
Personal<strong>ver</strong>tretungsrechtsangelegenheiten zur Verfügung stehen.<br />
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss zunächst noch einmal darauf <strong>ver</strong>wiesen, dass eine<br />
Grundschulung zum Bayerischen Landespersonal<strong>ver</strong>tretungsrecht erforderliche Kenntnisse für <strong>di</strong>e Arbeit des<br />
Personalrats <strong>ver</strong>mittelt. Dies gelte besonders für ein neu gewähltes Mitglied der Personal<strong>ver</strong>tretung.<br />
Das Gericht spricht dem entsendenden Personalrat auch <strong>di</strong>e Kompetenz zu, das Seminar <strong>di</strong>eses Veranstalters<br />
zu besuchen, da ihm hinsichtlich <strong>di</strong>eser Frage ein Auswahlermessen zusteht. Dem Personalrat und nicht dem<br />
Leiter der Dienststelle steht das Recht zu, zu entscheiden, welche Schulung im Einzelnen von welchen<br />
Personalratsmitgliedern besucht werden soll. Hierbei hat der Personalrat zwar den Grundsatz der sparsamen<br />
Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten. Er muss jedoch nicht den billigsten Veranstalter aussuchen. Da der<br />
Personalrat eine Schulung wählte, <strong>di</strong>e von den Kosten her im unteren Bereich des Üblichen lag, hat er sein<br />
Auswahlermessen sachgerecht ausgeübt. Auch kann dem Personalrat nicht angelastet werden, dass viel zu<br />
geringe Mittel im Etat bereitgestellt wurden.<br />
Außerdem hatte der Dienststellenleiter das Personalratsmitglied für <strong>di</strong>e Teilnahme an der Grundschulung selbst<br />
freigestellt, sodass nach Art. 46 Abs. 5 BayPVG auch eine Kostenübernahme erfolgen müsse.<br />
Nach oben<br />
Die Mitbestimmungspraxis<br />
Es ist erfreulich, dass das Verwaltungsgericht München klare Worte gefunden hat, den Dienststellenleiter zur<br />
Kostenübernahme zu <strong>ver</strong>pflichten.<br />
Das Gericht billigt dem Personalrat bei der Frage des Seminar<strong>ver</strong>anstalters ein Auswahlermessen zu und folgt<br />
damit der bestehenden <strong>Rechtsprechung</strong> des Bundes<strong>ver</strong>waltungsgerichtes (BVerwG v. 25.6.1992 - 6 P 29.90 -,<br />
PersR 92, 365) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 15.5.1986, AP Nr. 53 zu § 37 BetrVG 72; 28.4.1988,<br />
NZA 89, 221), das für einen <strong>ver</strong>gleichbaren Schulungsbesuch eines Betriebsrats ebenso entschieden hatte.<br />
Der Personalrat sollte nach Ansicht des Dienststellenleiters an einem Seminar der CSU-nahen<br />
Hans-Seidel-Stiftung teilnehmen. Es <strong>ver</strong>wundert nicht, dass <strong>di</strong>e Stiftung aufgrund erheblicher staatlicher<br />
Zuschüsse solche Schulungen <strong>ver</strong>gleichsweise billig anbieten kann. Dies ist für das Verwaltungsgericht<br />
richtigerweise kein Argument, da nicht der Preis, sondern <strong>di</strong>e Inhalte und <strong>di</strong>e Qualität der Veranstaltung<br />
entscheidend sind. Hierzu gehört es auch, dass Personalräte sich bewusst für eine gewerkschaftliche Schulung<br />
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entscheiden können, da gerade <strong>di</strong>e Gewerkschaften mit ihrem praxisnahen Angebot und den fachlich gut<br />
ausgebildeten und erfahrenen Referenten in der Regel <strong>di</strong>e Gewähr für eine erfolgreiche Personalratsschulung<br />
bieten. Sonst könnte billig auch teuer werden, wenn ein billiges Seminar nicht den erwarteten Schulungserfolg<br />
bringt und eine Wiederholungsschulung notwen<strong>di</strong>g wird.<br />
Der Personalrat sollte jedoch Einwände des Dienststellenleiters ernsthaft prüfen und seine zuvor getroffene<br />
Entscheidung erneut im Gremium beraten. Dies war hier erfolgt, auch wenn der Personalrat seine Entscheidung<br />
letztlich nicht änderte.<br />
Das Gericht setzt sich auch über den Einwand der Dienststelle hinweg, es gebe keine entsprechenden<br />
Haushaltsmittel. Dies jedenfalls dann, wenn im Haushalt der gesamten Regierung von Oberbayern le<strong>di</strong>glich Euro<br />
3.000,- für Weiterbildungsmaßnahmen vorgesehen waren. Hiermit ließen sich le<strong>di</strong>glich vier<br />
Personalratsmitglieder schulen, wenn man den Preis des o.g. sehr preiswerten Seminars zugrunde legt.<br />
Entscheidet sich der Personalrat gar für einen privaten Anbieter, so können gerade einmal zwei<br />
Personalratsmitglieder ein Seminar besuchen. Bedenkt man, dass erst im Jahre 2002 Personalratswahlen<br />
stattgefunden haben, so kann mit <strong>di</strong>esem Etat nicht annähernd der Bildungsbedarf an Grundbildung für<br />
Personalratsmitglieder abgedeckt werden. Die bayerischen Behörden lassen hierdurch den Bildungsanspruch<br />
nach Art. 44 Abs. 1 BayPVG ins Leere laufen. Das Gericht hat folgerichtig unter Bezugnahme auf <strong>di</strong>e<br />
<strong>ver</strong>gleichbare Entscheidung des OVG Münster (Beschluss v. 3.5.2002 - 1A 1638/00 PVG) den Einwand<br />
fehlender Haushaltsmittel nicht gelten lassen.<br />
Die widersprüchliche Haltung der Dienststelle, einerseits das Personalratsmitglied für <strong>di</strong>e Schulung freizustellen<br />
und andererseits <strong>di</strong>e hierfür nach Art. 46 Abs. 5 BayPVG notwen<strong>di</strong>gen Kosten nicht zu übernehmen, hat das<br />
Gericht ebenfalls nicht gebilligt. In der Praxis kann <strong>di</strong>es aller<strong>di</strong>ngs dazu führen, dass <strong>di</strong>e Dienststelle zukünftig<br />
bereits <strong>di</strong>e Freistellung zu der Veranstaltung <strong>ver</strong>weigert und damit <strong>di</strong>e Personalratsarbeit zusätzlich erschwert. In<br />
<strong>di</strong>esen Fällen kann <strong>di</strong>e Interessen<strong>ver</strong>tretung nur <strong>ver</strong>suchen, eine schnelle Klärung vor dem Verwaltungsgericht<br />
im Eil<strong>ver</strong>fahren herbeizuführen. Bei einer Verweigerung von Grundschulungen durch <strong>di</strong>e Dienststelle für erstmals<br />
gewählte Personalratsmitglieder bestehen hier gute Erfolgsaussichten.<br />
Zusammengestellt und kommentiert von Gerhard Noll, Düsseldorf, 15.07.2004<br />
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Quelle: https://www.<strong>ver</strong><strong>di</strong>-bub.de/no_cache/urteil/44/<br />
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20.02.2011<br />
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