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Satzung als PDF-Datei - Kirchliche Sozialstation Unterer Neckar

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III. Mitgliedschaft, Beitrag, Leistungsentgelt<br />

§ 3<br />

(1) Der Verein hat nur korporative Mitglieder. Mitglieder des Vereins können nur katholische und<br />

evangelische Kirchengemeinden und deren rechtsfähige Pflegevereine im Einzugsbereich sein<br />

bzw. werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Hierüber entscheidet die<br />

Mitgliederversammlung.<br />

(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt:<br />

a) bei Verlust der Rechtsfähigkeit ;<br />

b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand; dieses bedarf einer einjährigen<br />

Kündigungsfrist und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich;<br />

c) durch Ausschluß eines Mitgliedes wegen eines den Zweck oder das Ansehen des<br />

Vereins gefährdenden Verhaltens gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung.<br />

(3) Die Kirchengemeinden, die Vereinsmitglieder sind, zahlen zu den Einnahmen der Sozi<strong>als</strong>tation<br />

und den Zuschüssen der öffentlichen Hand bei Bedarf einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe<br />

sich bei den Kirchengemeinden nach dem Verhältnis der Zahl der Gemeindemitglieder im<br />

Einzugsbereich berechnet. Die Entscheidung über einen Bedarf und die Beitragshöhe trifft die<br />

Mitgliederversammlung.<br />

(4) Für Leistungen der Sozi<strong>als</strong>tation erhebt der Verein Leistungsentgelte. Die diesbezügliche<br />

Preisliste beschließt die Mitgliederversammlung, soweit die Preise nicht durch Vergütungs-<br />

vereinbarungen mit Pflege- und Krankenkassen vorgegeben sind.<br />

IV. Organe des Vereins<br />

Organe des Vereins sind :<br />

a) die Mitgliederversammlung<br />

b) der Vorstand<br />

c) der Beirat<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

(1) Jede Kirchengemeinde, die Mitglied ist, wird durch den Stiftungsratsvorsitzenden bzw.<br />

Kirchengemeinderatsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch den jeweiligen Stellvertreter<br />

sowie ein weiteres Mitglied des Stiftungsrats bzw. Kirchengemeinderats vertreten. Jeder Pflegeverein,<br />

der Mitglied ist, wird durch zwei vom Vorstand des Pflegevereins entsandte Mitglieder<br />

vertreten. Jeder Vertreter hat eine Stimme.<br />

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.<br />

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse<br />

es erfordert. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertreter der<br />

Mitglieder gemäß Abs. 1 dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt.<br />

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin<br />

unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch den Vorsitzenden oder einen<br />

stellvertretenden Vorsitzenden.<br />

(5) Der Mitgliederversammlung obliegen:<br />

a) die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. a und b;<br />

b) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes;<br />

c) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge gemäß § 3 Abs. 3;<br />

d) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes<br />

gemäß § 9 Abs. 1;<br />

e) die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorsandes;<br />

f) die Beschlußfassung zur Erhebung von Leistungsentgelten, soweit diese nicht durch<br />

Vergütungsvereinbarungen mit Pflege- und Krankenkassen vorgegeben sind;<br />

g) die Entscheidung über Beitritt und Ausschluß von Mitgliedern;<br />

h) die Berufung des Beirates;<br />

i) die Beschlussfassung über die Abgabe oder Aufgabe bestehender Dienste oder die<br />

Schaffung oder Übernahme neuer Dienste im Sinne von § 2;<br />

k) die Beschlußfassung über Änderungen der <strong>Satzung</strong> und des Vereinszwecks sowie über<br />

die Auflösung des Vereins gemäß § 10 Abs. 1.

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