Satzung als PDF-Datei - Kirchliche Sozialstation Unterer Neckar
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III. Mitgliedschaft, Beitrag, Leistungsentgelt<br />
§ 3<br />
(1) Der Verein hat nur korporative Mitglieder. Mitglieder des Vereins können nur katholische und<br />
evangelische Kirchengemeinden und deren rechtsfähige Pflegevereine im Einzugsbereich sein<br />
bzw. werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Hierüber entscheidet die<br />
Mitgliederversammlung.<br />
(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt:<br />
a) bei Verlust der Rechtsfähigkeit ;<br />
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand; dieses bedarf einer einjährigen<br />
Kündigungsfrist und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich;<br />
c) durch Ausschluß eines Mitgliedes wegen eines den Zweck oder das Ansehen des<br />
Vereins gefährdenden Verhaltens gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung.<br />
(3) Die Kirchengemeinden, die Vereinsmitglieder sind, zahlen zu den Einnahmen der Sozi<strong>als</strong>tation<br />
und den Zuschüssen der öffentlichen Hand bei Bedarf einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe<br />
sich bei den Kirchengemeinden nach dem Verhältnis der Zahl der Gemeindemitglieder im<br />
Einzugsbereich berechnet. Die Entscheidung über einen Bedarf und die Beitragshöhe trifft die<br />
Mitgliederversammlung.<br />
(4) Für Leistungen der Sozi<strong>als</strong>tation erhebt der Verein Leistungsentgelte. Die diesbezügliche<br />
Preisliste beschließt die Mitgliederversammlung, soweit die Preise nicht durch Vergütungs-<br />
vereinbarungen mit Pflege- und Krankenkassen vorgegeben sind.<br />
IV. Organe des Vereins<br />
Organe des Vereins sind :<br />
a) die Mitgliederversammlung<br />
b) der Vorstand<br />
c) der Beirat<br />
§ 4<br />
§ 5<br />
(1) Jede Kirchengemeinde, die Mitglied ist, wird durch den Stiftungsratsvorsitzenden bzw.<br />
Kirchengemeinderatsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch den jeweiligen Stellvertreter<br />
sowie ein weiteres Mitglied des Stiftungsrats bzw. Kirchengemeinderats vertreten. Jeder Pflegeverein,<br />
der Mitglied ist, wird durch zwei vom Vorstand des Pflegevereins entsandte Mitglieder<br />
vertreten. Jeder Vertreter hat eine Stimme.<br />
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.<br />
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse<br />
es erfordert. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertreter der<br />
Mitglieder gemäß Abs. 1 dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt.<br />
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin<br />
unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch den Vorsitzenden oder einen<br />
stellvertretenden Vorsitzenden.<br />
(5) Der Mitgliederversammlung obliegen:<br />
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. a und b;<br />
b) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes;<br />
c) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge gemäß § 3 Abs. 3;<br />
d) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes<br />
gemäß § 9 Abs. 1;<br />
e) die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorsandes;<br />
f) die Beschlußfassung zur Erhebung von Leistungsentgelten, soweit diese nicht durch<br />
Vergütungsvereinbarungen mit Pflege- und Krankenkassen vorgegeben sind;<br />
g) die Entscheidung über Beitritt und Ausschluß von Mitgliedern;<br />
h) die Berufung des Beirates;<br />
i) die Beschlussfassung über die Abgabe oder Aufgabe bestehender Dienste oder die<br />
Schaffung oder Übernahme neuer Dienste im Sinne von § 2;<br />
k) die Beschlußfassung über Änderungen der <strong>Satzung</strong> und des Vereinszwecks sowie über<br />
die Auflösung des Vereins gemäß § 10 Abs. 1.