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Sprachgebrauch in öffentlichen Ämtern

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fänger<strong>in</strong>nen gerichtet s<strong>in</strong>d, und um jene, die aufgrunde<strong>in</strong>es Gesetzes oder e<strong>in</strong>er Verordnung veröffentlicht werdenmüssen. Dazu zählen der Großteil der Akte, die denöffentlichen Dienst, die städtebauliche Tätigkeit (etwaBauaufträge, Bauleitpläne, Ausschreibungen zur Vergabevon Bauaufträgen) und die zu vergebenden Zuschüsse betreffen.Dazu kommen Verordnungen, Wettbewerbsausschreibungen,Verordnungen des Straßenverkehrs usw.Zweiter Sonderfall: Akte, die zwar E<strong>in</strong>zelpersonen betreffen,aber zum öffentlichen Gebrauch bestimmt s<strong>in</strong>d:Dabei handelt es sich um E<strong>in</strong>zelakte, die öffentlich ausgestelltbzw. angeschlagen werden müssen, wie z.B.Identitätskarten, Eheaufgebote, Krankenberichte, Konzessionen,Genehmigungen und Zulassungen, Diplome,Zweisprachigkeitsnachweise, meldeamtliche Besche<strong>in</strong>igungenusw. Lediglich Reisepässe und Führersche<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>dlaut <strong>in</strong>ternationalen Abkommen und europäischen Richtl<strong>in</strong>ienmit Ausnahme der Aufschrift nur <strong>in</strong> italienischerSprache zu verfassen.Bekomme ich e<strong>in</strong>en Brief vonder öffentlichen Verwaltung,so muss diese dar<strong>in</strong> me<strong>in</strong>eMuttersprache verwenden.Geht die Initiative von der Verwaltungaus, so verwendet siedie mutmaßliche Mutterspracheder angeschriebenen Person,wird e<strong>in</strong> Brief als Antwortauf e<strong>in</strong> Schreiben e<strong>in</strong>es Bürgers/e<strong>in</strong>erBürger<strong>in</strong> verfasst,so verwendet die Verwaltungdie selbe Sprache wie dieser/diese.Dritter Sonderfall: Akte, die an mehrere Ämter und Organeder öffentlichen Verwaltung gerichtet s<strong>in</strong>d, die ihrenSitz <strong>in</strong> Südtirol haben oder regionale Zuständigkeit besitzen:Dazu gehört die Aktenübermittlung <strong>in</strong>nerhalb derVerwaltung, also etwa Laufschreiben oder die E<strong>in</strong>berufunge<strong>in</strong>er Versammlung, sofern diese nicht mit e<strong>in</strong>zelnenBriefen erfolgt.5

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